Einspracheentscheid vom 12. November 2024
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Juni 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Ar- beitslosenkasse … [act. II], 178) und stellte am 25. Juni 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 (act. II 174 - 177). Mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) verneinte das AVA, Ar- beitslosenkasse [ALK], einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 wegen nicht erfüllter Beitragszeit. Auf die dagegen am
18. Oktober 2024 erhobene Einsprache (act. II 29) trat es mit Entscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) mit der Begründung nicht ein, der Versicherte habe die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten. B. Mit einer als "Gesuch um Wiederherstellung der Frist und Einsprache" be- zeichneten Eingabe vom 12. Dezember 2024 gelangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an das AVA, welches die Ein- gabe mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Darin beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Frist zur Einsprache gegen die Verfügung vom 5. September 2024 wiederherzustellen. Es sei auf die gleichzeitig zu diesem Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten und diese materiell zu behandeln. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2024 erwog der Instruk- tionsrichter, dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter Berücksichti- gung der darin enthaltenen Begründung auf die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist ziele und damit gleichsam als sinngemässe Beschwerde ge- gen den abschlägigen Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) umzudeuten und als solche entgegenzunehmen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -3- Am 24. Dezember 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8 - 13) beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Januar 2025) eine Kostennote ein und ersuchte gleichzeitig vor- sorglich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. No- vember 2024 (act. II 22 - 24). Dieser tritt an die Stelle der ihm zugrundelie- genden Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 – 46; vgl. BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a); in diesem Sinne ist denn auch die vorlie- gende Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 zu deuten (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 18. Dezember 2024 mit Hinweis auf MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12). Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) gegen die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) zu Recht zufolge verspäteter Ein- gabe des Rechtsmittels nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -5- entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichti- gung aller massgebenden formellen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Kennzeichnung) ausgefertigte Verfügung korrekt eröffnet wird (RENÉ WIEDERKEHR, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 70). Als zugestellt gilt eine Ver- fügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes uner- heblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Beweislast für die korrekte Eröffnung bzw. Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche dar- aus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. RANDACHER/WEBER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 6 zu Art. 38 ATSG). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügun- gen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5). 2.1.2 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grund- satz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -6- zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118, 9C_266/2020 E. 2.2); dies schliesst indessen die Zustellung einer Kopie der Mitteilung an die vertretene Person nicht aus (SVR 2009 UV Nr. 16 S. 62, 8C_210/2008 E. 3.2). Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be- nachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, S. 346, N. 10). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berech- net sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feier- tag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -7- unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf eine verspätet eingereichte Ein- sprache nicht eintreten darf (vgl. analog BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). 3. 3.1 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob die Einsprache vom 18. Ok- tober 2024 (act. II 29) gegen die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) rechtzeitig erhoben wurde und in diesem Zusammenhang insbe- sondere, ob in Bezug auf die Verfügung allenfalls eine mangelhafte Eröff- nung vorliegt. 3.2 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung vom 25. Juni 2024 (act. II 174 - 177) forderte ihn die ALK mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (act. II 160 - 162) auf, sich innert zehn Tagen zum Kündigungsgrund zu äussern. Am 4. Juli 2024 zeigte Rechtsanwalt B.________ gegenüber der ALK seine am 2. Juli 2024 erfolg- te Mandatierung durch den Beschwerdeführer (vgl. act. II 156) an (act. II
159) und reichte am 12. Juli 2024 eine Stellungnahme zum Kündigungs- grund des Beschwerdeführers ein (act. II 131 - 133); mit E-Mail vom 12. Juli 2024 (act. II 115 f.) reichte er weitere Unterlagen ein. Folglich hatte die ALK bzw. der Beschwerdegegner Kenntnis des Vertretungsverhältnisses zwi- schen Rechtsanwalt B.________ und dem Beschwerdeführer und war so- mit nach Art. 37 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gehalten, bis zum Wi- derruf der Vollmacht weitere Mitteilungen an den Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers – und nicht an diesen selbst – zu richten. Gleichwohl for- derte die ALK den Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 31. Juli 2024 (act. II 69 f.) auf, weitere Unterlagen einzureichen. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 9. August 2024 (act. ll 54 f.) und
4. September 2024 (act. II 49 f.). In der Folge verneinte der Beschwerde- gegner mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 wegen nicht erfüllter Beitragszeit; die Verfügung wurde gleichentags mit der Versandart "A-Post Plus" wiederum direkt an den Beschwerdeführer versandt (vgl. act. II 44) und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -8- (Nr. 98… [act. II 25]) am 6. September 2024 zugestellt (vgl. E. 2.1.1 hier- vor). Ebenso erfolgte die Eröffnung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) direkt gegenüber dem Beschwerdeführer. Dass gleichzeitig ein Doppel bzw. eine Kopie der Ver- fügung und/oder des Einspracheentscheides an den Rechtsvertreter erfolgt wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und damit auch nicht erwiesen. 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) respektive der Einspracheentscheid vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -4- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 12 November 2024 (act. II 22 - 24) aufzuheben und die Sache an den Be- schwerdegegner zurückzuweisen, damit er auf die Einsprache vom 18. Ok- tober 2024 (act. II 29) eintrete und über die Sache materiell entscheide. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Par- teien hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. II.2) bzw. der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. III Art. 4). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Februar 2025 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'445.85 (Aufwand von 5.15 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 28.35) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -11- 4.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Fe- bruar 2025) dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
- November 2024 aufgehoben und die Sache wird an den Beschwer- degegner zurückgewiesen, damit er auf die Einsprache vom 18. Okto- ber 2024 eintrete und über die Sache materiell entscheide.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'445.85 (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -12- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2024 832 ISD/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Februar 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -2- Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Juni 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Ar- beitslosenkasse … [act. II], 178) und stellte am 25. Juni 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 (act. II 174 - 177). Mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) verneinte das AVA, Ar- beitslosenkasse [ALK], einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 wegen nicht erfüllter Beitragszeit. Auf die dagegen am
18. Oktober 2024 erhobene Einsprache (act. II 29) trat es mit Entscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) mit der Begründung nicht ein, der Versicherte habe die 30-tägige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten. B. Mit einer als "Gesuch um Wiederherstellung der Frist und Einsprache" be- zeichneten Eingabe vom 12. Dezember 2024 gelangte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an das AVA, welches die Ein- gabe mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Darin beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Frist zur Einsprache gegen die Verfügung vom 5. September 2024 wiederherzustellen. Es sei auf die gleichzeitig zu diesem Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers einzutreten und diese materiell zu behandeln. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2024 erwog der Instruk- tionsrichter, dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter Berücksichti- gung der darin enthaltenen Begründung auf die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist ziele und damit gleichsam als sinngemässe Beschwerde ge- gen den abschlägigen Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) umzudeuten und als solche entgegenzunehmen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -3- Am 24. Dezember 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8 - 13) beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Januar 2025) eine Kostennote ein und ersuchte gleichzeitig vor- sorglich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -4- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. No- vember 2024 (act. II 22 - 24). Dieser tritt an die Stelle der ihm zugrundelie- genden Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 – 46; vgl. BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a); in diesem Sinne ist denn auch die vorlie- gende Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 zu deuten (vgl. dazu prozessleitende Verfügung vom 18. Dezember 2024 mit Hinweis auf MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12). Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) gegen die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) zu Recht zufolge verspäteter Ein- gabe des Rechtsmittels nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung verse- hen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -5- entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichti- gung aller massgebenden formellen Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Kennzeichnung) ausgefertigte Verfügung korrekt eröffnet wird (RENÉ WIEDERKEHR, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 70). Als zugestellt gilt eine Ver- fügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes uner- heblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Beweislast für die korrekte Eröffnung bzw. Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche dar- aus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. RANDACHER/WEBER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 6 zu Art. 38 ATSG). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügun- gen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 89, 8C_586/2018 E. 5). 2.1.2 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Dieser Grund- satz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel darüber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -6- zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118, 9C_266/2020 E. 2.2); dies schliesst indessen die Zustellung einer Kopie der Mitteilung an die vertretene Person nicht aus (SVR 2009 UV Nr. 16 S. 62, 8C_210/2008 E. 3.2). Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch be- nachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3; PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, S. 346, N. 10). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berech- net sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feier- tag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -7- unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf eine verspätet eingereichte Ein- sprache nicht eintreten darf (vgl. analog BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). 3. 3.1 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob die Einsprache vom 18. Ok- tober 2024 (act. II 29) gegen die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) rechtzeitig erhoben wurde und in diesem Zusammenhang insbe- sondere, ob in Bezug auf die Verfügung allenfalls eine mangelhafte Eröff- nung vorliegt. 3.2 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung vom 25. Juni 2024 (act. II 174 - 177) forderte ihn die ALK mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (act. II 160 - 162) auf, sich innert zehn Tagen zum Kündigungsgrund zu äussern. Am 4. Juli 2024 zeigte Rechtsanwalt B.________ gegenüber der ALK seine am 2. Juli 2024 erfolg- te Mandatierung durch den Beschwerdeführer (vgl. act. II 156) an (act. II
159) und reichte am 12. Juli 2024 eine Stellungnahme zum Kündigungs- grund des Beschwerdeführers ein (act. II 131 - 133); mit E-Mail vom 12. Juli 2024 (act. II 115 f.) reichte er weitere Unterlagen ein. Folglich hatte die ALK bzw. der Beschwerdegegner Kenntnis des Vertretungsverhältnisses zwi- schen Rechtsanwalt B.________ und dem Beschwerdeführer und war so- mit nach Art. 37 Abs. 3 ATSG (vgl. E. 2.1.2 hiervor) gehalten, bis zum Wi- derruf der Vollmacht weitere Mitteilungen an den Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers – und nicht an diesen selbst – zu richten. Gleichwohl for- derte die ALK den Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 31. Juli 2024 (act. II 69 f.) auf, weitere Unterlagen einzureichen. Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 9. August 2024 (act. ll 54 f.) und
4. September 2024 (act. II 49 f.). In der Folge verneinte der Beschwerde- gegner mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juni 2024 wegen nicht erfüllter Beitragszeit; die Verfügung wurde gleichentags mit der Versandart "A-Post Plus" wiederum direkt an den Beschwerdeführer versandt (vgl. act. II 44) und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -8- (Nr. 98… [act. II 25]) am 6. September 2024 zugestellt (vgl. E. 2.1.1 hier- vor). Ebenso erfolgte die Eröffnung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) direkt gegenüber dem Beschwerdeführer. Dass gleichzeitig ein Doppel bzw. eine Kopie der Ver- fügung und/oder des Einspracheentscheides an den Rechtsvertreter erfolgt wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich und damit auch nicht erwiesen. 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) respektive der Einspracheentscheid vom
12. November 2024 (act. II 22 - 24) trotz des bestehenden, dem Beschwer- degegner bekannten Vertretungsverhältnisses nicht dem Rechtsvertreter, sondern ausschliesslich dem Beschwerdeführer selbst zugestellt wurden; ein Widerruf der Vollmacht war nicht aktenkundig. Damit erfolgte die Eröff- nung der genannten Verwaltungsakte bzw. der Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46) mangelhaft, woraus dem Beschwerdefüh- rer nach Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen darf (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor; vgl. auch PHILIPP GEERTSEN, in KIE- SER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 37 N. 25). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3). Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätes- tens am 30. Tag nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zu laufen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.3 mit Hinweisen, bestätigt durch Urteil des BGer 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 5.3.1; vgl. auch WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 49 N. 69 ff.). Dies hat vorliegend zur Folge, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) gegen die Verfügung vom 5. Sep- tember 2024 (act. II 44 - 46) – entgegen der Auffassung des Beschwerde- gegners (vgl. act. II 22) – nicht bereits nach der Zustellung der Verfügung am 7. September 2024 (vgl. act. II 25) zu laufen begann, sondern vorlie- gend erst nach dem 30. Tag nach der mangelhaften Eröffnung, mithin am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -9-
7. Oktober 2024 und dementsprechend erst am 5. November 2024 endete (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Mit E-Mail vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) ersuchte der Be- schwerdeführer unter Beilage der im Schlichtungsverfahren mit seiner vor- maligen Arbeitgeberin am 9. Oktober 2024 getroffenen Vereinbarung (act. II 37 f.) und der gestützt darauf erfolgten Lohnabrechnung für den Mo- nat März 2024 vom 18. Oktober 2024 (act. II 41; vgl. dazu auch act. II 69) um Überprüfung bzw. Anpassung der Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46); der Erhalt dieser sinngemässen Einsprache wurde vom Beschwerdegegner am 24. Oktober 2024 bestätigt (act. II 26). Die Einspra- che erfolgte damit vor Ablauf der – zufolge mangelhaften Eröffnung – erst am 5. November 2024 endenden Einsprachefrist (vgl. E. 3.3 hiervor) und erweist sich somit als fristgerecht. Dabei ist für den Fristenlauf unerheblich, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt noch nicht an seinen Rechtsvertreter gewandt hatte, sondern erst nach Erhalt des Einspra- cheentscheides vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24), ändert dies doch nichts am Eröffnungsmangel der Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 44 - 46). Auch durfte der Beschwerdeführer jederzeit von sich aus direkt mit der Verwaltung kommunizieren und lag es in seinem Ermessen, einzelne Handlungen selbst vorzunehmen oder durch seinen Rechtsvertre- ter vornehmen zu lassen. Auf einen Widerruf – oder ein sonstiges Erlö- schen (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) – der Vertretungsvollmacht durfte der Beschwerdegegner weder aufgrund der Eingaben vom 9. August 2024 (act. II 54 f.) bzw. vom 4. Sep- tember 2024 (act. II 49 f.) noch der sinngemässen Einsprache vom 18. Ok- tober 2024 (act. II 29) schliessen. Zudem ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (vgl. E. 2.1.2 hiervor; vgl. dazu auch BGE 111 V 149 E. 4c S. 150) nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des dem Beschwerdegegner bekannten Schlichtungsverfahrens (vgl. Ver- einbarung vom 9. Oktober 2024 [act. II 37 f.]) und damit verbunden den Erhalt der noch ausstehenden Lohnabrechnung für den Monat März 2024 vom 18. Oktober 2024 (act. II 41), welche er als wesentliche Grundlage für die Einsprache betrachtete (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. II.4), abwartete und sich erst dann umgehend an den Beschwerdegegner wandte. Auch inso- weit führt der – zufolge mangelhafter Eröffnung – auf den 7. Oktober 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -10- verschobene Beginn der 30-tägigen Einsprachefrist (vgl. E. 3.3 hiervor) zu keinem stossenden Ergebnis. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die am 18. Oktober 2024 erhobene Einsprache (act. II 29) aufgrund der konkreten Umstände recht- zeitig erfolgte. Folglich ist der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 22 - 24) zu Unrecht nicht auf die Einspra- che des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2024 (act. II 29) eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Einspracheentscheid vom
12. November 2024 (act. II 22 - 24) aufzuheben und die Sache an den Be- schwerdegegner zurückzuweisen, damit er auf die Einsprache vom 18. Ok- tober 2024 (act. II 29) eintrete und über die Sache materiell entscheide. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Par- teien hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. II.2) bzw. der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. III Art. 4). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 7. Februar 2025 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'445.85 (Aufwand von 5.15 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 28.35) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -11- 4.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des für das Beschwerdeverfahren gestellten Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Fe- bruar 2025) dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegen- standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
12. November 2024 aufgehoben und die Sache wird an den Beschwer- degegner zurückgewiesen, damit er auf die Einsprache vom 18. Okto- ber 2024 eintrete und über die Sache materiell entscheide. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'445.85 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2025, ALV 200 2024 832 -12- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.