Einspracheentscheid vom 27. November 2024
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der AKB [act. II] 99). Im Juli 2024 meldete sich der 2000 geborene und bei ihr wohnende Sohn der Versicherten, B.________ (Ver- sicherter bzw. Beschwerdeführer), ebenfalls zum Bezug von EL an (act. II 107, gelber Faszikel 1). Mit Verfügung vom 16. August 2024 (act. II 110) verneinte die AKB ab 1. April 2024 einen Anspruch auf EL. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 111) hiess die AKB mit Entscheid vom 27. November 2024 teilweise gut (act. II 114/1-6 = gelber Faszikel 6/1-
6) und sprach der Versicherten EL für die Monate April und Mai 2024 von monatlich Fr. 371.-- (act. II 114/8), für die Monate Juni bis September 2024 von monatlich 1'208.-- (act. II 114/10) und ab Oktober 2024 von monatlich Fr. 371.-- bzw. dem Versicherten EL ab Oktober 2024 von monatlich Fr. 779.-- zu (act. II gelber Faszikel 6/7 f.). Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab (act. II 114/5). B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 erhoben die Versicherten – ohne irgendwelche Beilagen einzureichen – Beschwerde. Sie beantragen sinn- gemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. November 2024 sei ihnen mehr und früher EL zuzusprechen. Dies indem betreffend die Beschwerdeführerin auf die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens zu verzichten und als Gewinnungskosten "die Kosten für den Arbeitsweg" mit dem Auto zu berücksichtigen seien und betreffend den Beschwerdeführer ein allgemeiner Grundbedarf von Fr. 20'100.-- sowie als Gewinnungskosten die Kosten der (...-)Prüfungen. Zudem seien betreffend die Beschwerdeführerin die EL auch für die Jahre 2021 bis 2024 (neu) zu beurteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Novem- ber 2024, mit welchem über den EL-Anspruch ab April 2024 befunden wor- den ist (act. II 114 = act. II gelber Faszikel 6). Der Streitgegenstand kann dabei – in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – einzig innerhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Punkte betreffen. Innerhalb des Anfechtungsgegenstands kann der Streitgegenstand eingeschränkt wer- den, indem – wie hier – bloss einzelne Punkte des Einspracheentscheids vom 27. November 2024 angefochten werden. Soweit weitergehend er- wächst der Entscheid in Rechtskraft. Streitig und zu prüfen ist vorliegend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -4- der EL-Anspruch ab 1. April 2024 – nur darüber wurde verfügt – und in die- sem Zusammenhang die Beschwerdeführerin betreffend die Berücksichti- gung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (von Fr. 2'761.-- pro Jahr; act. II 114/7, /9, /11) sowie die Nichtberücksichtigung von Gewinnungskos- ten im Sinne der Kosten des Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg und den Beschwerdeführer betreffend die Berücksichtigung des allgemeinen Le- bensbedarfs (ab Oktober 2024 [Wohnungswechsel des Beschwerdefüh- rers; act. II 112] im Umfang von Fr. 10'515.-- anstatt Fr. 20'100.--; act. II gelber Faszikel 6/7 f., /11) sowie die Nichtberücksichtigung gewisser Gewinnungskosten, d.h. hier einzig der Prüfungskosten zum ... (vgl. Be- schwerde). Die richterliche Überprüfung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht zum Anfechtungs- und Streitge- genstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2) gehören demgegenüber die geltend gemachten An- sprüche auf EL ab dem Jahr 2021, d.h. vor dem 1. April 2024 (vgl. Be- schwerde; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Auch betreffend die drei Monate Januar bis März 2024 wurde nicht verfügt und ist insoweit auf die Beschwerde eben- falls nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst bei materi- eller Prüfung des ersten Quartals 2024, diesbezüglich bereits deshalb ab- zuweisen, da ein Anspruch erst ab dem Monat der EL-Anmeldung – hier April 2024 – besteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [ELG; SR 831.30]).
E. 1.3 Verfügungen bzw. Einspracheentscheide über Ergänzungsleistun- gen entfalten aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur jeweils für ein Kalenderjahr – bzw. ab der EL-Anmeldung pro rata – Rechtsbeständigkeit (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Mithin ist hier der EL-Anspruch ab April bis Dezember 2024, und diesbezüglich einzig die beschwerdeweise beanstandeten Punkte (Streit- gegenstand; vgl. E. 1.2 hiervor) zu prüfen. Ausgehend davon sowie mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -5- Blick auf die strittigen Punkte des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 2'070.75 (Fr. 2'761.-- / 12 x 9), der Arbeitswegkosten für das private Fahrzeug von höchstens Fr. 6'943.50 (berücksichtigtes Bruttoerwerbsein- kommen von Fr. 9'258.-- / 12 x 9; act. II 114/7; Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; vgl. aber auch Rz. 3423.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024 [Begrenzung auf Fr. 3'300.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'475.-- [Fr. 3'300.-- / 12 x 9]), des (Differenz-)Betrages für den allgemeinen Lebensbedarfs von Fr. 2'396.25 ([Fr. 20'100.-- ./. Fr. 10'515.--] / 12 x 3; vgl. E. 2.3 hiernach) und der Prüfungskosten als Ge- winnungskosten von Fr. 3'600.-- (ohne Bundessubventionierung von Fr. 1'700.--; vgl. <www.....ch> unter: Prüfungen), liegt der Streitwert (deut- lich) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei- jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be- rechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -6- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begrün- den, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Aus- gaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für rentenberechtigte Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben Fr. 10'515.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 ELG in der bis
31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 1 der Verord- nung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits- lose [SR 831.304]). 2.4 2.4.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -7- mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist vom 51. bis zum
60. Altersjahr als Erwerbseinkommen mindestens zwei Drittel des Höchst- betrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14b lit. c ELV). 2.4.3 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Ein- kommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypo- thetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.5 Als Ausgaben werden die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbsein- kommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -8- kosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversiche- rungsbeiträge abgezogen werden. Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (Rz. 3423.04 WEL). 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum (April bis Dezember 2024; vgl. E. 1.2 f. hiervor) kein dem Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen (von 51. bis zum 60. Altersjahr ohne minderjährige Kinder) von Fr. 13'400.-- (für das Jahr 2024; vgl. E. 2.4.2 hiervor) entspre- chendes Erwerbseinkommen erzielte, weshalb die gesetzliche Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte gemäss Art. 14b ELV be- steht. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen bzw. darlegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -9- kann, dass sie objektiv nicht in der Lage war, ihre Erwerbsfähigkeit auszu- nutzen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie … den ganzen Tag, von morgens bis abends, sieben Tage die Woche, ihre … und werde über die C.________ GmbH dafür "leicht" entschädigt (Beschwer- de). Die Beschwerdeführerin macht damit beschwerdeweise keine gesundheitli- chen Einschränkungen für die Unverwertbarkeit der Arbeitskraft geltend. Solche sind gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich. Die IV-Stelle Bern (IVB) verneinte denn auch mit Verfügung vom 26. September 2023 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens, was das Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern auf Beschwerde hin mit unangefochten gebliebenem Urteil IV 200 2023 721 vom 26. Februar 2024 bestätigte. 3.1.2 Der Erzielung des angerechneten Einkommens stehen hier auch keine invaliditätsfremden Gründe, namentlich die geltend gemachte … der … entgegen. In der Anmeldung zum Leistungsbezug von EL vom 26. April 2024 verneinte die Beschwerdeführerin zwar noch die Ausübung einer Er- werbstätigkeit (act. II 99/7 Ziff. 11). Aus den von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen der "C.________ GmbH" (Abteilung: … …) ergeben sich für den Monat Januar 2024 21.48 Stunden (Bruttolohn Fr. 814.40; act. II 96) und für den Monat April 2024 19.22 Stunden (Bruttolohn Fr. 728.75 Brutto; act. II 101), mithin erbrachte …leistungen von durchschnittlich bloss rund 20 Stunden pro Mo- nat. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte hohe zeitliche …aufwand nicht mit der Aktenlage korreliert. Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin – trotz Auf- forderung durch die Beschwerdegegnerin – keine weiteren Lohnabrech- nungen ein (act. II 106, 110/2). Mit Blick auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2024, Total; bzw. monatlich zumindest 166.8 Stunden) ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ohne wei- teres in der Lage und ihr zumutbar, neben der Erbringung der entschädig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -10- ten …leistungen ein zusätzliches Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 4'142.-- zu erwirtschaften (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.5) bzw. das jährliche Erwerbseinkommen auf insgesamt Fr. 13'400.-- (Fr. 4'142.-- + Fr. 9'258.-- act. II 114/7, /9, /11) auszudehnen. 3.1.3 Sodann liegen keine Nachweise in den Akten, dass sich die Be- schwerdeführerin (erfolglos) um entsprechende Stellen bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin reichte keine Arbeitsbemühungen ein, obwohl sie von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2024 (und auch schon zuvor; vgl. act. II 78, 94/7) ausdrücklich darauf hingewiesen worden war (act. II 110/2, 114/3), den Nachweis für mindestens acht bis zehn Be- werbungen pro Monat zu erbringen (mit Kopien der Stelleninserate und der erhaltenen Absagen sowie des Lebenslaufs), was nach der Rechtspre- chung von einer versicherten Person verlangt werden darf (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). Den Beweis hinreichender Bewerbungen erbrachte die Beschwerdeführerin folglich nicht. Aus arbeitsmarktlicher Sicht kann vorliegend nicht von einer Unver- wertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. 3.1.4 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach sie ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich verwer- ten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen, sodass ein Ein- kommensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt. Mit anderen Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz genügender Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeitsmarkt keine Verdienstmöglichkeiten fand, vielmehr ist erstellt, dass sie sich in der fragli- chen Zeit gar nicht bewarb. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegne- rin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Mindestein- kommen. 3.1.5 In betraglicher Hinsicht ist das angerechnete hypothetische Er- werbseinkommens ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Le- bensbedarf einer alleinstehenden Person im hier massgeblichen Jahr 2024 von Fr. 20'100.-- rechnete die Beschwerdegegnerin davon zwei Drittel bzw. Fr. 13'400.-- an, wobei sie den Anteil der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Fr. 4'142.-- + Fr. 9'258.-- […]), die Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 817.--) und den Freibetrag (Monate April und Mai 2024 bzw. ab Oktober 2024:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -11- Fr. 1'000.-- [act. II 114/7 /11] bzw. Monate Juni bis September 2024: Fr. 1'500.-- [act. II 114/9]) berücksichtigte. Sodann berücksichtigte sie auf- grund der privilegierten Anrechnung von zwei Dritteln (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), effektiv einzig insgesamt Fr. 7'721.-- (Fr. 2'761.-- + Fr. 4'960.--) bzw. als hypothetisches Mindesteinkommen von nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder Fr. 2'761.--. Insoweit liegen keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Mindesteinkommens von nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder vor. Entsprechende Rügen werden denn auch nicht vorgebracht. 3.2 Sodann verlangt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Kosten der Benützung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg (von ... nach ...) als Gewinnungskosten. Zur Begründung führt sie einzig aus, sie benötige ein Auto, sodass sie auch in der Nacht oder am Abend, wenn kein Bus mehr fahre, zu ihrer … schauen könne. 3.2.1 Die Aufwendungen für Fahrspesen stellen Gewinnungskosten dar. Als Fahrkosten sind grundsätzlich die Ausgaben in Abzug zu bringen, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Zug, Tram, Autobus usw.) entstehen. Die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs sind nur dann in Rechnung zu stellen, wenn dem EL-Bezüger ein öffentliches Verkehrs- mittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung nicht zugemu- tet werden kann, z.B. wegen Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan (URS MÜLLER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 10 N. 232; vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie aus arbeitsver- traglichen Gründen verpflichtet ist, Abend- bzw., geschweige denn Nachta- rbeit zu leisten. Aus den Lohnabrechnungen ergeben sich keine entspre- chende Hinweise. Dies zumal die geleisteten Arbeitsstunden stets mit demselben Stundenansatz entschädigt und keine Arbeitsstunden mit einem Lohnzuschlag für Nachtarbeit abgerechnet wurden, wogegen der Lohnzu- schlag für Ferien ausdrücklich deklariert wurde (act. II 96, 101; vgl. Art. 17b des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Ge- werbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11]). Des Weiteren ist gemäss dem Online-Portal der SBB für Fahrplan, Zug und ÖV der Wohnort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -12- und der Arbeitsort der Beschwerdeführerin an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen und es bestehen zwischen rund 06.00 und 21.00 Uhr zahl- reiche Verbindung mit Reisezeiten unter 40 min. (<www.sbb.ch>), womit aus EL-rechtlicher Sicht auch kein ungünstiger Fahrplan vorliegt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Bestreitung des Arbeitsweges ausgegangen werden. Letztlich ist hier jedoch nicht entscheidend, wie hoch das effektiv erzielte Erwerbseinkommen war bzw. Kosten des Privatfahrzeugs als Ge- winnungskosten zu berücksichtigen sind. Wie zuvor ausgeführt, erzielte die Beschwerdeführerin kein dem Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen von Fr. 13'400.-- pro Jahr entsprechendes Erwerbseinkommen und die Beschwerdegegnerin rechnete ihr zu Recht ein solches an (vgl. E. 3.1 hier- vor). So oder anders ist ihr insgesamt mindestens zwei Drittel des Höchst- betrags für den Lebensbedarf von Alleinstehenden von Fr. 20'100.-- (im Jahr 2024; vgl. E. 2.4.2 hiervor), demnach Fr. 13'400.-- pro Jahr als Ein- nahme anzurechnen (Art. 14b lit. c ELV; vgl. auch Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern EL 200.2020.543 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3). Die im Übrigen bloss in pauschaler Weise geltend gemachten (nicht konkret ausgewiesen) privaten Fahrzeugkosten für den Arbeitsweg haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben; sie können auch nicht als eige- ne Position auf der Ausgabenseite angerechnet werden (MÜLLER a.a.O. Art. 10 N. 229). 3.3 3.3.1 Den Beschwerdeführer betreffend berücksichtigte die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2024 bzw. in den diesem zugrundeliegenden Berechnungen in den Monaten April und Mai 2024 keinen allgemeinen Lebensbedarf (act. II 114/7, /11) und für die Zeiträume von Juni bis September 2024 und ab Oktober 2024 (bis Dezember 2024 [Überprüfungshorizont; vgl. E. 1.3 hiervor]) jeweils einen solchen von Fr. 10'515.-- pro Jahr (act. II 114/4 Ziff. 2.2, /9, gelber Faszikel 6/7 f.). Beschwerdeweise wird nun mehr geltend gemacht, der Beschwerdeführer wohne nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, weshalb der allgemeine Lebensbedarf auf Fr. 20'100.-- zu korrigieren sei (Beschwerde).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -13- 3.3.2 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Witwe und der Beschwerdeführer Halbwaise des verstorbenen D.________ sel. sind. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug von EL im April 2024 bewohnten die Beschwerdeführenden zusammen eine Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses (act. II 99/1, /4, 103, gelber Faszi- kel 2), wobei der Beschwerdeführer ab Juni 2024 wieder Anspruch auf eine Halbwaisenrente der AHV begründete (act. II gelber Faszikel 6/11). Am
7. Oktober 2024 erfolgte sodann ein Wohnungswechsel des Beschwerde- führers; er bewohnte ab dann zusammen mit seinem Bruder, E.________, eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus (act. II 112). 3.3.3 Für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben, ist für das Jahr 2024 ein allgemeiner Lebensbedarf von Fr. 10'515.-- pro Jahr als Ausgaben anzuerkennen (vgl. E. 2.3 hiervor). Leben die rentenberechtigten Hinterlassenen (Witwe, Witwer, Waisen) zusammen, erfolgt eine gemein- same Berechnung der jährlichen EL (Rz. 3133.04 WEL). Da der volljährige Beschwerdeführer erst seit Juni 2024 wieder Halbwai- senrenten anspruchsberechtigt war (vgl. act. II Faszikel gelb 6/7 f. /11), nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise für den Zeitraum von Juni bis September 2024 eine gemeinsame Berechnung mit der rentenberech- tigten Beschwerdeführerin vor und rechnete dabei für den Beschwerdefüh- rer einen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 10'515.-- (pro Jahr) bei den Ausgaben an (act. II 114/9). Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2024 aus der Wohnung mit der Mutter zog und fortan mit seinem volljährigen und nicht rentenberechtigten Bruder E.________ (act. II gelber Faszikel 1/6) zusammen wohnte, ändert an der Höhe des anzurechnenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nichts. Lebt das Kind in häuslicher Gemein- schaft, ist – abhängig von seinem Alter – der Lebensbedarf für Kinder über oder unter 11 Jahren zu berücksichtigen (Rz. 3143.03 WEL). Als in häusli- cher Gemeinschaft lebend gelten Kinder, die mit mindestens einem Eltern-, Pflegeeltern- oder Grosselternteil, einer Tante, einem Onkel oder einem volljährigen Geschwister, das keine Kinderrente bezieht, zusammenleben (Rz. 3143.04 WEL). Da ab Oktober 2024 der volljährige Beschwerdeführer mit seinem volljährigen und nicht rentenberechtigten Bruder E.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -14- zusammen in häuslicher Gemeinschaft wohnte, berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin in der ab Oktober 2024 gesondert vorgenommen EL- Berechnung zu Recht weiterhin einen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 10'515.-- (act. II gelber Faszikel 6/7 f.; vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 185 ff. Rz. 462 und 478). 3.4 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer moniert, die Kosten der ...prüfungen seien nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt worden (Be- schwerde), ist dies unerheblich. Gewinnungskosten können bis zur Höhe des Bruttoeinkommens abgezo- gen werden. Resultiert aus der Arbeitstätigkeit ein Negativsaldo, so ist das anrechenbare Einkommen gleich null. Darüber hinaus entstandene Gewin- nungskosten können nicht berücksichtigt werden (Müller a.a.O. Art. 10 N. 230). Da dem Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen angerechnet wurde (act. II gelber Faszikel 6/7 f.), können auch keine Prüfungskosten als Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Ebenso wenig können diese, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), als eigene Position auf der Ausgabenseite angerechnet werden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 27. No- vember 2024 (act. II 114 = gelber Faszikel 6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -15- Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2024 828 KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -2- Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der AKB [act. II] 99). Im Juli 2024 meldete sich der 2000 geborene und bei ihr wohnende Sohn der Versicherten, B.________ (Ver- sicherter bzw. Beschwerdeführer), ebenfalls zum Bezug von EL an (act. II 107, gelber Faszikel 1). Mit Verfügung vom 16. August 2024 (act. II 110) verneinte die AKB ab 1. April 2024 einen Anspruch auf EL. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 111) hiess die AKB mit Entscheid vom 27. November 2024 teilweise gut (act. II 114/1-6 = gelber Faszikel 6/1-
6) und sprach der Versicherten EL für die Monate April und Mai 2024 von monatlich Fr. 371.-- (act. II 114/8), für die Monate Juni bis September 2024 von monatlich 1'208.-- (act. II 114/10) und ab Oktober 2024 von monatlich Fr. 371.-- bzw. dem Versicherten EL ab Oktober 2024 von monatlich Fr. 779.-- zu (act. II gelber Faszikel 6/7 f.). Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab (act. II 114/5). B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 erhoben die Versicherten – ohne irgendwelche Beilagen einzureichen – Beschwerde. Sie beantragen sinn- gemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. November 2024 sei ihnen mehr und früher EL zuzusprechen. Dies indem betreffend die Beschwerdeführerin auf die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens zu verzichten und als Gewinnungskosten "die Kosten für den Arbeitsweg" mit dem Auto zu berücksichtigen seien und betreffend den Beschwerdeführer ein allgemeiner Grundbedarf von Fr. 20'100.-- sowie als Gewinnungskosten die Kosten der (...-)Prüfungen. Zudem seien betreffend die Beschwerdeführerin die EL auch für die Jahre 2021 bis 2024 (neu) zu beurteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zu- ständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. Novem- ber 2024, mit welchem über den EL-Anspruch ab April 2024 befunden wor- den ist (act. II 114 = act. II gelber Faszikel 6). Der Streitgegenstand kann dabei – in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – einzig innerhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Punkte betreffen. Innerhalb des Anfechtungsgegenstands kann der Streitgegenstand eingeschränkt wer- den, indem – wie hier – bloss einzelne Punkte des Einspracheentscheids vom 27. November 2024 angefochten werden. Soweit weitergehend er- wächst der Entscheid in Rechtskraft. Streitig und zu prüfen ist vorliegend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -4- der EL-Anspruch ab 1. April 2024 – nur darüber wurde verfügt – und in die- sem Zusammenhang die Beschwerdeführerin betreffend die Berücksichti- gung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (von Fr. 2'761.-- pro Jahr; act. II 114/7, /9, /11) sowie die Nichtberücksichtigung von Gewinnungskos- ten im Sinne der Kosten des Privatfahrzeugs für den Arbeitsweg und den Beschwerdeführer betreffend die Berücksichtigung des allgemeinen Le- bensbedarfs (ab Oktober 2024 [Wohnungswechsel des Beschwerdefüh- rers; act. II 112] im Umfang von Fr. 10'515.-- anstatt Fr. 20'100.--; act. II gelber Faszikel 6/7 f., /11) sowie die Nichtberücksichtigung gewisser Gewinnungskosten, d.h. hier einzig der Prüfungskosten zum ... (vgl. Be- schwerde). Die richterliche Überprüfung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht zum Anfechtungs- und Streitge- genstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2) gehören demgegenüber die geltend gemachten An- sprüche auf EL ab dem Jahr 2021, d.h. vor dem 1. April 2024 (vgl. Be- schwerde; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Auch betreffend die drei Monate Januar bis März 2024 wurde nicht verfügt und ist insoweit auf die Beschwerde eben- falls nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst bei materi- eller Prüfung des ersten Quartals 2024, diesbezüglich bereits deshalb ab- zuweisen, da ein Anspruch erst ab dem Monat der EL-Anmeldung – hier April 2024 – besteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung [ELG; SR 831.30]). 1.3 Verfügungen bzw. Einspracheentscheide über Ergänzungsleistun- gen entfalten aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als eine auf das Kalenderjahr bezogene Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur jeweils für ein Kalenderjahr – bzw. ab der EL-Anmeldung pro rata – Rechtsbeständigkeit (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Mithin ist hier der EL-Anspruch ab April bis Dezember 2024, und diesbezüglich einzig die beschwerdeweise beanstandeten Punkte (Streit- gegenstand; vgl. E. 1.2 hiervor) zu prüfen. Ausgehend davon sowie mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -5- Blick auf die strittigen Punkte des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 2'070.75 (Fr. 2'761.-- / 12 x 9), der Arbeitswegkosten für das private Fahrzeug von höchstens Fr. 6'943.50 (berücksichtigtes Bruttoerwerbsein- kommen von Fr. 9'258.-- / 12 x 9; act. II 114/7; Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG; vgl. aber auch Rz. 3423.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024 [Begrenzung auf Fr. 3'300.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'475.-- [Fr. 3'300.-- / 12 x 9]), des (Differenz-)Betrages für den allgemeinen Lebensbedarfs von Fr. 2'396.25 ([Fr. 20'100.-- ./. Fr. 10'515.--] / 12 x 3; vgl. E. 2.3 hiernach) und der Prüfungskosten als Ge- winnungskosten von Fr. 3'600.-- (ohne Bundessubventionierung von Fr. 1'700.--; vgl. unter: Prüfungen), liegt der Streitwert (deut- lich) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei- jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be- rechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -6- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begrün- den, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Aus- gaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für rentenberechtigte Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben Fr. 10'515.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 ELG in der bis
31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung i.V.m. Art. 1 der Verord- nung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits- lose [SR 831.304]). 2.4 2.4.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -7- mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist vom 51. bis zum
60. Altersjahr als Erwerbseinkommen mindestens zwei Drittel des Höchst- betrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen (Art. 14b lit. c ELV). 2.4.3 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Ein- kommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypo- thetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.5 Als Ausgaben werden die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbsein- kommens vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -8- kosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversiche- rungsbeiträge abgezogen werden. Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (Rz. 3423.04 WEL). 2.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor- schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein- klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Von den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im hier zu beurteilenden Zeitraum (April bis Dezember 2024; vgl. E. 1.2 f. hiervor) kein dem Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen (von 51. bis zum 60. Altersjahr ohne minderjährige Kinder) von Fr. 13'400.-- (für das Jahr 2024; vgl. E. 2.4.2 hiervor) entspre- chendes Erwerbseinkommen erzielte, weshalb die gesetzliche Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte gemäss Art. 14b ELV be- steht. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen bzw. darlegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -9- kann, dass sie objektiv nicht in der Lage war, ihre Erwerbsfähigkeit auszu- nutzen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie … den ganzen Tag, von morgens bis abends, sieben Tage die Woche, ihre … und werde über die C.________ GmbH dafür "leicht" entschädigt (Beschwer- de). Die Beschwerdeführerin macht damit beschwerdeweise keine gesundheitli- chen Einschränkungen für die Unverwertbarkeit der Arbeitskraft geltend. Solche sind gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich. Die IV-Stelle Bern (IVB) verneinte denn auch mit Verfügung vom 26. September 2023 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens, was das Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern auf Beschwerde hin mit unangefochten gebliebenem Urteil IV 200 2023 721 vom 26. Februar 2024 bestätigte. 3.1.2 Der Erzielung des angerechneten Einkommens stehen hier auch keine invaliditätsfremden Gründe, namentlich die geltend gemachte … der … entgegen. In der Anmeldung zum Leistungsbezug von EL vom 26. April 2024 verneinte die Beschwerdeführerin zwar noch die Ausübung einer Er- werbstätigkeit (act. II 99/7 Ziff. 11). Aus den von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen der "C.________ GmbH" (Abteilung: … …) ergeben sich für den Monat Januar 2024 21.48 Stunden (Bruttolohn Fr. 814.40; act. II 96) und für den Monat April 2024 19.22 Stunden (Bruttolohn Fr. 728.75 Brutto; act. II 101), mithin erbrachte …leistungen von durchschnittlich bloss rund 20 Stunden pro Mo- nat. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte hohe zeitliche …aufwand nicht mit der Aktenlage korreliert. Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin – trotz Auf- forderung durch die Beschwerdegegnerin – keine weiteren Lohnabrech- nungen ein (act. II 106, 110/2). Mit Blick auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2024, Total; bzw. monatlich zumindest 166.8 Stunden) ist die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ohne wei- teres in der Lage und ihr zumutbar, neben der Erbringung der entschädig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -10- ten …leistungen ein zusätzliches Erwerbseinkommens von jährlich Fr. 4'142.-- zu erwirtschaften (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.5) bzw. das jährliche Erwerbseinkommen auf insgesamt Fr. 13'400.-- (Fr. 4'142.-- + Fr. 9'258.-- act. II 114/7, /9, /11) auszudehnen. 3.1.3 Sodann liegen keine Nachweise in den Akten, dass sich die Be- schwerdeführerin (erfolglos) um entsprechende Stellen bemüht hätte. Die Beschwerdeführerin reichte keine Arbeitsbemühungen ein, obwohl sie von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. August 2024 (und auch schon zuvor; vgl. act. II 78, 94/7) ausdrücklich darauf hingewiesen worden war (act. II 110/2, 114/3), den Nachweis für mindestens acht bis zehn Be- werbungen pro Monat zu erbringen (mit Kopien der Stelleninserate und der erhaltenen Absagen sowie des Lebenslaufs), was nach der Rechtspre- chung von einer versicherten Person verlangt werden darf (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 9C_217/2023 vom 30. Mai 2023 E. 5.2.3). Den Beweis hinreichender Bewerbungen erbrachte die Beschwerdeführerin folglich nicht. Aus arbeitsmarktlicher Sicht kann vorliegend nicht von einer Unver- wertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. 3.1.4 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die gesetzliche Vermutung, wonach sie ihre Arbeitsfähigkeit tatsächlich verwer- ten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen, sodass ein Ein- kommensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt. Mit anderen Worten ist beweismässig nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz genügender Arbeitsbemühungen auf dem effektiven Arbeitsmarkt keine Verdienstmöglichkeiten fand, vielmehr ist erstellt, dass sie sich in der fragli- chen Zeit gar nicht bewarb. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegne- rin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Mindestein- kommen. 3.1.5 In betraglicher Hinsicht ist das angerechnete hypothetische Er- werbseinkommens ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Le- bensbedarf einer alleinstehenden Person im hier massgeblichen Jahr 2024 von Fr. 20'100.-- rechnete die Beschwerdegegnerin davon zwei Drittel bzw. Fr. 13'400.-- an, wobei sie den Anteil der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Fr. 4'142.-- + Fr. 9'258.-- […]), die Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 817.--) und den Freibetrag (Monate April und Mai 2024 bzw. ab Oktober 2024:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -11- Fr. 1'000.-- [act. II 114/7 /11] bzw. Monate Juni bis September 2024: Fr. 1'500.-- [act. II 114/9]) berücksichtigte. Sodann berücksichtigte sie auf- grund der privilegierten Anrechnung von zwei Dritteln (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), effektiv einzig insgesamt Fr. 7'721.-- (Fr. 2'761.-- + Fr. 4'960.--) bzw. als hypothetisches Mindesteinkommen von nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder Fr. 2'761.--. Insoweit liegen keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Mindesteinkommens von nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder vor. Entsprechende Rügen werden denn auch nicht vorgebracht. 3.2 Sodann verlangt die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der Kosten der Benützung des Privatfahrzeuges für den Arbeitsweg (von ... nach ...) als Gewinnungskosten. Zur Begründung führt sie einzig aus, sie benötige ein Auto, sodass sie auch in der Nacht oder am Abend, wenn kein Bus mehr fahre, zu ihrer … schauen könne. 3.2.1 Die Aufwendungen für Fahrspesen stellen Gewinnungskosten dar. Als Fahrkosten sind grundsätzlich die Ausgaben in Abzug zu bringen, die bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Zug, Tram, Autobus usw.) entstehen. Die Kosten eines privaten Motorfahrzeugs sind nur dann in Rechnung zu stellen, wenn dem EL-Bezüger ein öffentliches Verkehrs- mittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung nicht zugemu- tet werden kann, z.B. wegen Gebrechlichkeit, zu grosser Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigem Fahrplan (URS MÜLLER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 10 N. 232; vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie aus arbeitsver- traglichen Gründen verpflichtet ist, Abend- bzw., geschweige denn Nachta- rbeit zu leisten. Aus den Lohnabrechnungen ergeben sich keine entspre- chende Hinweise. Dies zumal die geleisteten Arbeitsstunden stets mit demselben Stundenansatz entschädigt und keine Arbeitsstunden mit einem Lohnzuschlag für Nachtarbeit abgerechnet wurden, wogegen der Lohnzu- schlag für Ferien ausdrücklich deklariert wurde (act. II 96, 101; vgl. Art. 17b des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Ge- werbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11]). Des Weiteren ist gemäss dem Online-Portal der SBB für Fahrplan, Zug und ÖV der Wohnort
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -12- und der Arbeitsort der Beschwerdeführerin an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen und es bestehen zwischen rund 06.00 und 21.00 Uhr zahl- reiche Verbindung mit Reisezeiten unter 40 min. (), womit aus EL-rechtlicher Sicht auch kein ungünstiger Fahrplan vorliegt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Bestreitung des Arbeitsweges ausgegangen werden. Letztlich ist hier jedoch nicht entscheidend, wie hoch das effektiv erzielte Erwerbseinkommen war bzw. Kosten des Privatfahrzeugs als Ge- winnungskosten zu berücksichtigen sind. Wie zuvor ausgeführt, erzielte die Beschwerdeführerin kein dem Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen von Fr. 13'400.-- pro Jahr entsprechendes Erwerbseinkommen und die Beschwerdegegnerin rechnete ihr zu Recht ein solches an (vgl. E. 3.1 hier- vor). So oder anders ist ihr insgesamt mindestens zwei Drittel des Höchst- betrags für den Lebensbedarf von Alleinstehenden von Fr. 20'100.-- (im Jahr 2024; vgl. E. 2.4.2 hiervor), demnach Fr. 13'400.-- pro Jahr als Ein- nahme anzurechnen (Art. 14b lit. c ELV; vgl. auch Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Bern EL 200.2020.543 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3). Die im Übrigen bloss in pauschaler Weise geltend gemachten (nicht konkret ausgewiesen) privaten Fahrzeugkosten für den Arbeitsweg haben deshalb unberücksichtigt zu bleiben; sie können auch nicht als eige- ne Position auf der Ausgabenseite angerechnet werden (MÜLLER a.a.O. Art. 10 N. 229). 3.3 3.3.1 Den Beschwerdeführer betreffend berücksichtigte die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2024 bzw. in den diesem zugrundeliegenden Berechnungen in den Monaten April und Mai 2024 keinen allgemeinen Lebensbedarf (act. II 114/7, /11) und für die Zeiträume von Juni bis September 2024 und ab Oktober 2024 (bis Dezember 2024 [Überprüfungshorizont; vgl. E. 1.3 hiervor]) jeweils einen solchen von Fr. 10'515.-- pro Jahr (act. II 114/4 Ziff. 2.2, /9, gelber Faszikel 6/7 f.). Beschwerdeweise wird nun mehr geltend gemacht, der Beschwerdeführer wohne nicht mehr bei der Beschwerdeführerin, weshalb der allgemeine Lebensbedarf auf Fr. 20'100.-- zu korrigieren sei (Beschwerde).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -13- 3.3.2 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Witwe und der Beschwerdeführer Halbwaise des verstorbenen D.________ sel. sind. Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug von EL im April 2024 bewohnten die Beschwerdeführenden zusammen eine Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses (act. II 99/1, /4, 103, gelber Faszi- kel 2), wobei der Beschwerdeführer ab Juni 2024 wieder Anspruch auf eine Halbwaisenrente der AHV begründete (act. II gelber Faszikel 6/11). Am
7. Oktober 2024 erfolgte sodann ein Wohnungswechsel des Beschwerde- führers; er bewohnte ab dann zusammen mit seinem Bruder, E.________, eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus (act. II 112). 3.3.3 Für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben, ist für das Jahr 2024 ein allgemeiner Lebensbedarf von Fr. 10'515.-- pro Jahr als Ausgaben anzuerkennen (vgl. E. 2.3 hiervor). Leben die rentenberechtigten Hinterlassenen (Witwe, Witwer, Waisen) zusammen, erfolgt eine gemein- same Berechnung der jährlichen EL (Rz. 3133.04 WEL). Da der volljährige Beschwerdeführer erst seit Juni 2024 wieder Halbwai- senrenten anspruchsberechtigt war (vgl. act. II Faszikel gelb 6/7 f. /11), nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise für den Zeitraum von Juni bis September 2024 eine gemeinsame Berechnung mit der rentenberech- tigten Beschwerdeführerin vor und rechnete dabei für den Beschwerdefüh- rer einen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 10'515.-- (pro Jahr) bei den Ausgaben an (act. II 114/9). Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2024 aus der Wohnung mit der Mutter zog und fortan mit seinem volljährigen und nicht rentenberechtigten Bruder E.________ (act. II gelber Faszikel 1/6) zusammen wohnte, ändert an der Höhe des anzurechnenden Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nichts. Lebt das Kind in häuslicher Gemein- schaft, ist – abhängig von seinem Alter – der Lebensbedarf für Kinder über oder unter 11 Jahren zu berücksichtigen (Rz. 3143.03 WEL). Als in häusli- cher Gemeinschaft lebend gelten Kinder, die mit mindestens einem Eltern-, Pflegeeltern- oder Grosselternteil, einer Tante, einem Onkel oder einem volljährigen Geschwister, das keine Kinderrente bezieht, zusammenleben (Rz. 3143.04 WEL). Da ab Oktober 2024 der volljährige Beschwerdeführer mit seinem volljährigen und nicht rentenberechtigten Bruder E.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -14- zusammen in häuslicher Gemeinschaft wohnte, berücksichtigte die Be- schwerdegegnerin in der ab Oktober 2024 gesondert vorgenommen EL- Berechnung zu Recht weiterhin einen allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 10'515.-- (act. II gelber Faszikel 6/7 f.; vgl. auch ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 185 ff. Rz. 462 und 478). 3.4 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer moniert, die Kosten der ...prüfungen seien nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt worden (Be- schwerde), ist dies unerheblich. Gewinnungskosten können bis zur Höhe des Bruttoeinkommens abgezo- gen werden. Resultiert aus der Arbeitstätigkeit ein Negativsaldo, so ist das anrechenbare Einkommen gleich null. Darüber hinaus entstandene Gewin- nungskosten können nicht berücksichtigt werden (Müller a.a.O. Art. 10 N. 230). Da dem Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen angerechnet wurde (act. II gelber Faszikel 6/7 f.), können auch keine Prüfungskosten als Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Ebenso wenig können diese, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), als eigene Position auf der Ausgabenseite angerechnet werden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 27. No- vember 2024 (act. II 114 = gelber Faszikel 6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2025, EL 200 2024 828 -15- Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.