Einspracheentscheid vom 14. November 2024
Sachverhalt
A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist Bezügerin einer Invalidenrente sowie einer Invaliden-Über- brückungsrente der Pensionskasse (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia oder Beschwerdegegnerin; act. II] 426 f., 290 f., 285 f.). Am 3. Mai 2024 (act. II 326 f.) meldete sie sich beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 23. Mai 2024 (act. II 333 ff., 178 ff.) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
9. April 2024. Mit Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 112 ff.) stellte die Unia die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem
10. April 2024 für die Dauer von 31 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Am 24. Juni 2024 (act. II 170 f.) unterzeichnete die Versicherten mit dem B.________ einen unbefristeten Arbeitsvertrag als ... mit einem Beschäfti- gungsgrad von 40 % ab 1. Juli 2024. In der Folge wurde die Versicherte per 30. Juni 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. II 175). Am
4. Juli 2024 (act. II 160) kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit dem B.________ unter Einhaltung der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist per 14. Juli 2024 (vgl. auch act. II 156 sowie 101). Am
18. Juli 2024 (act. II 164) meldete sie sich erneut beim RAV zur Arbeits- vermittlung an. Die Unia forderte die Versicherte am 31. Juli 2024 (act. II 138 f.) auf, darzulegen, welche konkreten Gründe sie veranlasst hätten, das Arbeitsverhältnis mit dem B.________ per 14. Juli 2024 aufzulösen. Die Stellungnahme der Versicherten datiert vom 14. August 2024 (act. II 107 f.). Mit Verfügung vom 16. August 2024 (act. II 109 ff.) stellte die Unia die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem
15. Juli 2024 für neun Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 82 f. bzw. 73 f. bzw. 63 f.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 14. November 2024 (act. II 38 ff.) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2024 826
- 3 - C. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2024 (act. II 38 ff.) er- hob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchs- berechtigung. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
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- 4 - Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
14. November 2024 (act. II 38 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 15. Juli 2024 für neun Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 133.40 (act. II 30) und einer Einstelldauer von neun Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben,
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- 5 - genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Über- stunden, welche die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, Differenzen über die Lohnhöhe, sofern die gesamt- oder normalarbeitsver- traglichen Bestimmungen beachtet werden gelten z. B. nicht als unzumut- bar (vgl. Rz. D26 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] heraus- gegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017 E. 2 und E. 4.3).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hatte – nachdem sie am 17. Mai 2024 ei- nen Schnuppertag absolviert hatte – am 2. Juli 2024 ihren ersten Arbeitstag beim B.________ und kündigte das Arbeitsverhältnis bereits am dritten Arbeitstag bzw. am 4. Juli 2024 (act. II 160, 156, 130, 101, 86). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt (vgl. act. II 39), steht an- hand der Akten unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin das unbe- fristete Arbeitsverhältnis mit dem B.________ ohne Zusicherung einer neu- en Stelle gekündigt hat. Sie musste daher im Kündigungszeitpunkt damit rechnen, dass sie ab dem 15. Juli 2024 im Umfang des mit dem B.________ vereinbarten Pensums von 40 % wiederum arbeitslos sein wird. Der Umstand, dass sie neben der Tätigkeit beim B.________ noch andere Teilzeitstellen innehatte (C.________ AG [act. II 172 f., 162, 150 f.], D.________ [act. II 168 f., 162, 132 f.]), ist vorliegend nicht relevant, da sie
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- 6 - diese Stellen bereits vor der Vertragsunterzeichnung beim B.________ hatte.
E. 3.2 Nachfolgend zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, welche der Be- schwerdeführerin ein Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar machten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe vor kurz- em von jemandem vom B.________ erfahren, dass es fast täglich Kündi- gungen gebe, auch von Leuten, die nur gerade einen Tag dort gearbeitet hätten. Auch der Vorgesetzten, welche die Beschwerdeführerin eingestellt habe, sei vor kurzem fristlos gekündigt worden. Viele Mitarbeitende würden krank und kündigten. Während der beiden Arbeitstage habe sie ein schlechtes Arbeitsklima und eine mangelnde Einarbeitung erlebt. Auch sei sie für den zweiten Arbeitsmonat ohne Rücksprache für sechs Nacht- und sechs Morgendienste – drei davon an einem Wochenende – eingeteilt wor- den, dies alles ohne vorher durchgeführten Probenachtdienst. Dazu wären zwei Tagesdienste gekommen, so dass sie Ende Monat trotz geplanter Ferien von Anfangs August ein Plus von 26 Stunden verzeichnet hätte. Da sie daneben noch zwei weitere Teilzeitstellen habe und sie aus gesundheit- lichen Gründen nicht über ihre Grenzen gehen könne und dürfe, sei sie gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Sie habe grosse Bedenken gehabt, aus Zeit- und Motivationsmangel, Mobbing der Arbeits- kolleginne usw. schlecht eingearbeitet zu werden, was schnell zu einem Fehler hätte führen können. Am Tag der Kündigung sei sie anlässlich eines Gesprächstermins im Spital E.________ von ärztlicher Seite her bestärkt worden, auf sich zu achten, vor allem wegen der Gesundheit. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Selbstkündi- gung in der Probezeit lassen ein Verbleiben am Arbeitsplatz bis zum Fin- den einer neuen Stelle nicht als unzumutbar erscheinen. Von den in der Beschwerde vorgebrachten Gegebenheiten hat die Beschwerdeführerin – wie sie selbst darlegt – erst vor kurzem vernommen, d.h. kurz vor der Be- schwerdeerhebung im Dezember 2024 und nach der Selbstkündigung im Juli 2024. Zudem weiss sie davon nur vom Hörensagen und hat es nicht selber erlebt. Weiter gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 1) wie auch bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. Stellungnahmen vom
14. August 2024 [act. II 107] und in der Einsprache vom 25. September
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- 7 - 2024 [act. II 63]) an, dass der Probetag vom 17. Juni 2024 gut verlaufen sei. Erst beim Stellenantritt hätten sich die Arbeitsbedingungen drastisch verändert. Die diesbezüglichen Vorbringen stützen sich auf einen lediglich während zwei Arbeitstagen bzw. knapp elf Stunden erlebten Arbeitseinsatz und sind nicht geeignet, eine Kündigung nach derart kurzer Zeit nachvoll- ziehbar zu begründen. Denn die Rechtsprechung verlangt bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Ar- beitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab und es genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit weder, dass die Art der Beschäf- tigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben noch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeitern bestehen (vgl. E. 2.2). Auch die Arbeitseinteilung für den Monat August 2024 machte ein Verbleib am Arbeitsplatz nicht unzumutbar, zumal damit die gesetzliche Höchstar- beitszeit von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche auch unter Berücksichtigung der zwei weiteren Teilzeitstellen (Anstellung bei D.________ sechs bis acht Stunden pro Woche [act. II 168], C.________ AG fünf Stunden pro Woche [act. II 172 f.]; Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Ar- beit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11]) nicht überschritten wurde (vgl. diesbezüglich Rz. D26 AVIG-Praxis ALE). Soweit die Gesundheit betreffend gab die Beschwerdeführerin zwar schon im Verwaltungsverfahren wie nun auch in der Beschwerde an, die Kündi- gung sei u.a. aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, doch wurde echtzeit- lich kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt, auch kein arbeitsplatzbe- zogenes. In der vom 14. August 2024 (act. II 107) datierenden Stellungnah- me, welche als Aussage der ersten Stunde unbefangener und zuverlässi- ger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), hat die Beschwerdeführerin angegeben, im Spital E.________ sei sie darin bestärkt worden, dass sie vor allem wegen der Gesundheit gut auf sich achten müsse. Sie machte jedoch nicht gelten, dass sie arbeitsunfähig gewesen ist. Es liegt denn auch keine diesbezügliche echtzeitliche ärztliche Bescheinigung vor. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche
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- 8 - Zeugnis des Spitals E.________ vom 10. Dezember 2024 (act. I 2), in wel- chem in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit dem B.________ vom 1. bis zum 5. Juli 2024 nachträglich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, kommt kein Beweiswert zu, bzw. vermag nicht, eine Un- zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle aus gesundheitlichen Gründen zu belegen. Dem Zeugnis sind weder Befunde noch Diagnosen zu entnehmen, welche die Aussage des Spitals E.________, die für die Beschwerdeführerin unzumutbaren Arbeitsbedin- gungen hätten absehbar aus fachärztlicher Sicht eine Destabilisierung des psychischen und körperlichen Zustands nach sich gezogen, weshalb die Kündigung aus medizinischer Sicht zugunsten ihrer Gesundheit zu unter- stützen sei, in irgendeiner Form plausibel erscheinen lassen (vgl. diesbe- züglich auch seco, Audit-Letter TCRD 2013/1 S. 5). Zudem handelt es sich dabei um eine rein spekulative Annahme. Wie sich bereits am dritten Ar- beitstag echtzeitlich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit entwi- ckeln konnte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht dargelegt. Der Beschwerdeführerin wäre es also zumutbar gewesen, die Stelle beim B.________ zu behalten und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu su- chen. Damit ist die Beschwerdeführerin durch eigenes Verschulden arbeits- los geworden und sie ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und sie ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len.
E. 4 Zu prüfen bleibt damit die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen.
E. 4.1.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
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- 9 - des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusiche- rung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten ab-stützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).
E. 4.1.2 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (Selbst- kündigung aus eigenem Antrieb) kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzel- fall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rah- men eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (RV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E.3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 25, C 128/04 E. 2.3). Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Länge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarktlage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- verhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung
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- 10 - des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). Vorausgesetzt ist ein entschuldbarer Grund, welcher das Verschulden leichter als schwer, d.h. als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Er kann sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa ge- sundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder auf eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) beziehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2524 N. 864; vgl. auch BGE 130 V 125).
E. 4.2 Mit neun Einstelltagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) aus- gesprochen. Damit ist er von der Regel, wonach die Selbstkündigung aus eigenem Antrieb grundsätzlich ein schweres Verschulden darstellt (vgl. E. 4.1.2 hiervor), abgewichen und ist von schuldmindernden Umständen ausgegangen. Es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. E. 4.1.1 f. hiervor).
E. 5 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von neun Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her be- anstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. No- vember 2024 (act. II 38 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2024 826
- 11 -
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2024 826 WIS/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2024 826
- 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist Bezügerin einer Invalidenrente sowie einer Invaliden-Über- brückungsrente der Pensionskasse (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia oder Beschwerdegegnerin; act. II] 426 f., 290 f., 285 f.). Am 3. Mai 2024 (act. II 326 f.) meldete sie sich beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 23. Mai 2024 (act. II 333 ff., 178 ff.) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
9. April 2024. Mit Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 112 ff.) stellte die Unia die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem
10. April 2024 für die Dauer von 31 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Die Verfügung blieb unangefochten. B. Am 24. Juni 2024 (act. II 170 f.) unterzeichnete die Versicherten mit dem B.________ einen unbefristeten Arbeitsvertrag als ... mit einem Beschäfti- gungsgrad von 40 % ab 1. Juli 2024. In der Folge wurde die Versicherte per 30. Juni 2024 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. II 175). Am
4. Juli 2024 (act. II 160) kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit dem B.________ unter Einhaltung der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist per 14. Juli 2024 (vgl. auch act. II 156 sowie 101). Am
18. Juli 2024 (act. II 164) meldete sie sich erneut beim RAV zur Arbeits- vermittlung an. Die Unia forderte die Versicherte am 31. Juli 2024 (act. II 138 f.) auf, darzulegen, welche konkreten Gründe sie veranlasst hätten, das Arbeitsverhältnis mit dem B.________ per 14. Juli 2024 aufzulösen. Die Stellungnahme der Versicherten datiert vom 14. August 2024 (act. II 107 f.). Mit Verfügung vom 16. August 2024 (act. II 109 ff.) stellte die Unia die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem
15. Juli 2024 für neun Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 82 f. bzw. 73 f. bzw. 63 f.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 14. November 2024 (act. II 38 ff.) ab.
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- 3 - C. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2024 (act. II 38 ff.) er- hob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchs- berechtigung. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2025, ALV 200 2024 826
- 4 - Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
14. November 2024 (act. II 38 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 15. Juli 2024 für neun Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem Taggeldansatz von Fr. 133.40 (act. II 30) und einer Einstelldauer von neun Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben,
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- 5 - genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Über- stunden, welche die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschreiten, Differenzen über die Lohnhöhe, sofern die gesamt- oder normalarbeitsver- traglichen Bestimmungen beachtet werden gelten z. B. nicht als unzumut- bar (vgl. Rz. D26 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] heraus- gegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017 E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hatte – nachdem sie am 17. Mai 2024 ei- nen Schnuppertag absolviert hatte – am 2. Juli 2024 ihren ersten Arbeitstag beim B.________ und kündigte das Arbeitsverhältnis bereits am dritten Arbeitstag bzw. am 4. Juli 2024 (act. II 160, 156, 130, 101, 86). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt (vgl. act. II 39), steht an- hand der Akten unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin das unbe- fristete Arbeitsverhältnis mit dem B.________ ohne Zusicherung einer neu- en Stelle gekündigt hat. Sie musste daher im Kündigungszeitpunkt damit rechnen, dass sie ab dem 15. Juli 2024 im Umfang des mit dem B.________ vereinbarten Pensums von 40 % wiederum arbeitslos sein wird. Der Umstand, dass sie neben der Tätigkeit beim B.________ noch andere Teilzeitstellen innehatte (C.________ AG [act. II 172 f., 162, 150 f.], D.________ [act. II 168 f., 162, 132 f.]), ist vorliegend nicht relevant, da sie
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- 6 - diese Stellen bereits vor der Vertragsunterzeichnung beim B.________ hatte. 3.2 Nachfolgend zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, welche der Be- schwerdeführerin ein Verbleiben am Arbeitsplatz unzumutbar machten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe vor kurz- em von jemandem vom B.________ erfahren, dass es fast täglich Kündi- gungen gebe, auch von Leuten, die nur gerade einen Tag dort gearbeitet hätten. Auch der Vorgesetzten, welche die Beschwerdeführerin eingestellt habe, sei vor kurzem fristlos gekündigt worden. Viele Mitarbeitende würden krank und kündigten. Während der beiden Arbeitstage habe sie ein schlechtes Arbeitsklima und eine mangelnde Einarbeitung erlebt. Auch sei sie für den zweiten Arbeitsmonat ohne Rücksprache für sechs Nacht- und sechs Morgendienste – drei davon an einem Wochenende – eingeteilt wor- den, dies alles ohne vorher durchgeführten Probenachtdienst. Dazu wären zwei Tagesdienste gekommen, so dass sie Ende Monat trotz geplanter Ferien von Anfangs August ein Plus von 26 Stunden verzeichnet hätte. Da sie daneben noch zwei weitere Teilzeitstellen habe und sie aus gesundheit- lichen Gründen nicht über ihre Grenzen gehen könne und dürfe, sei sie gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Sie habe grosse Bedenken gehabt, aus Zeit- und Motivationsmangel, Mobbing der Arbeits- kolleginne usw. schlecht eingearbeitet zu werden, was schnell zu einem Fehler hätte führen können. Am Tag der Kündigung sei sie anlässlich eines Gesprächstermins im Spital E.________ von ärztlicher Seite her bestärkt worden, auf sich zu achten, vor allem wegen der Gesundheit. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für die Selbstkündi- gung in der Probezeit lassen ein Verbleiben am Arbeitsplatz bis zum Fin- den einer neuen Stelle nicht als unzumutbar erscheinen. Von den in der Beschwerde vorgebrachten Gegebenheiten hat die Beschwerdeführerin – wie sie selbst darlegt – erst vor kurzem vernommen, d.h. kurz vor der Be- schwerdeerhebung im Dezember 2024 und nach der Selbstkündigung im Juli 2024. Zudem weiss sie davon nur vom Hörensagen und hat es nicht selber erlebt. Weiter gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 1) wie auch bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. Stellungnahmen vom
14. August 2024 [act. II 107] und in der Einsprache vom 25. September
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- 7 - 2024 [act. II 63]) an, dass der Probetag vom 17. Juni 2024 gut verlaufen sei. Erst beim Stellenantritt hätten sich die Arbeitsbedingungen drastisch verändert. Die diesbezüglichen Vorbringen stützen sich auf einen lediglich während zwei Arbeitstagen bzw. knapp elf Stunden erlebten Arbeitseinsatz und sind nicht geeignet, eine Kündigung nach derart kurzer Zeit nachvoll- ziehbar zu begründen. Denn die Rechtsprechung verlangt bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Ar- beitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab und es genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit weder, dass die Art der Beschäf- tigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben noch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeitern bestehen (vgl. E. 2.2). Auch die Arbeitseinteilung für den Monat August 2024 machte ein Verbleib am Arbeitsplatz nicht unzumutbar, zumal damit die gesetzliche Höchstar- beitszeit von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche auch unter Berücksichtigung der zwei weiteren Teilzeitstellen (Anstellung bei D.________ sechs bis acht Stunden pro Woche [act. II 168], C.________ AG fünf Stunden pro Woche [act. II 172 f.]; Art. 9 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Ar- beit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11]) nicht überschritten wurde (vgl. diesbezüglich Rz. D26 AVIG-Praxis ALE). Soweit die Gesundheit betreffend gab die Beschwerdeführerin zwar schon im Verwaltungsverfahren wie nun auch in der Beschwerde an, die Kündi- gung sei u.a. aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, doch wurde echtzeit- lich kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt, auch kein arbeitsplatzbe- zogenes. In der vom 14. August 2024 (act. II 107) datierenden Stellungnah- me, welche als Aussage der ersten Stunde unbefangener und zuverlässi- ger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), hat die Beschwerdeführerin angegeben, im Spital E.________ sei sie darin bestärkt worden, dass sie vor allem wegen der Gesundheit gut auf sich achten müsse. Sie machte jedoch nicht gelten, dass sie arbeitsunfähig gewesen ist. Es liegt denn auch keine diesbezügliche echtzeitliche ärztliche Bescheinigung vor. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche
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- 8 - Zeugnis des Spitals E.________ vom 10. Dezember 2024 (act. I 2), in wel- chem in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit dem B.________ vom 1. bis zum 5. Juli 2024 nachträglich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, kommt kein Beweiswert zu, bzw. vermag nicht, eine Un- zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle aus gesundheitlichen Gründen zu belegen. Dem Zeugnis sind weder Befunde noch Diagnosen zu entnehmen, welche die Aussage des Spitals E.________, die für die Beschwerdeführerin unzumutbaren Arbeitsbedin- gungen hätten absehbar aus fachärztlicher Sicht eine Destabilisierung des psychischen und körperlichen Zustands nach sich gezogen, weshalb die Kündigung aus medizinischer Sicht zugunsten ihrer Gesundheit zu unter- stützen sei, in irgendeiner Form plausibel erscheinen lassen (vgl. diesbe- züglich auch seco, Audit-Letter TCRD 2013/1 S. 5). Zudem handelt es sich dabei um eine rein spekulative Annahme. Wie sich bereits am dritten Ar- beitstag echtzeitlich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit entwi- ckeln konnte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht dargelegt. Der Beschwerdeführerin wäre es also zumutbar gewesen, die Stelle beim B.________ zu behalten und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu su- chen. Damit ist die Beschwerdeführerin durch eigenes Verschulden arbeits- los geworden und sie ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und sie ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len. 4. Zu prüfen bleibt damit die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen. 4.1 4.1.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände
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- 9 - des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusiche- rung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten ab-stützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.1.2 Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt unter anderem ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (Selbst- kündigung aus eigenem Antrieb) kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzel- fall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter nicht auf eine Einstellungsdauer im Rah- men eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (RV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E.3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 25, C 128/04 E. 2.3). Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Länge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarktlage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits- verhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung
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- 10 - des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). Vorausgesetzt ist ein entschuldbarer Grund, welcher das Verschulden leichter als schwer, d.h. als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Er kann sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person (etwa ge- sundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder auf eine objektive Gegebenheit (z.B. befristete Stelle) beziehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2524 N. 864; vgl. auch BGE 130 V 125). 4.2 Mit neun Einstelltagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) aus- gesprochen. Damit ist er von der Regel, wonach die Selbstkündigung aus eigenem Antrieb grundsätzlich ein schweres Verschulden darstellt (vgl. E. 4.1.2 hiervor), abgewichen und ist von schuldmindernden Umständen ausgegangen. Es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen einzugreifen (vgl. E. 4.1.1 f. hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von neun Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her be- anstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. No- vember 2024 (act. II 38 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
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- 11 - 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.