opencaselaw.ch

200 2024 825

Bern VerwG · 2025-04-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. November 2024

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war bei der sich nunmehr in Liquidation befindlichen D.________ AG (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB, Tagesregister-Nr. … vom TT. Mai 2024) als … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert, als er sich am 6. Juli 2019 bei Arbeiten an einem Hubwerk und Sturz aus ca. 6 Metern diverse Verletzungen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1). Im Spital E.________ wurden multiple Wirbelkörperverletzungen, ein klei- nes Epiduralhämatom mit subarachnoidaler Komponente frontal rechts sowie ein Thorax-trauma mit Rippenserienfraktur und Pneumothorax rechts diagnostiziert (act. II 2 S. 3). Im weiteren Verlauf wurde zudem eine Rotato- renmanschettenruptur in der rechten Schulter festgestellt (act. II 36 S. 2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie die gesetzlichen Leis- tungen erbrachte (act. II 3; 43 S. 2; 47). Nach diversen operativen Eingrif- fen (act. II 30 S. 4-9; 52 S. 1-3) und einem (verlängerten) Rehabilitationsaufenthalt (act. II 26 S. 2 ff.; 53 S. 2 ff.; 98) stagnierte im Verlauf die Genesung von Seiten des Rückens (act. II 184). Nachdem dem Versicherten das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt worden war (act. II 167 S. 2), gewährte die IV-Stelle Bern (IVB) Eingliederungsmassnahmen (act. II 191; 207; 244; 258), welche in einen temporären Anstellungsvertrag (bis Ende November 2022) als … (50 %) in der F.________ AG mündeten (act. II 270; 302 S. 2; 315 S. 1). In der Folge klärte die Suva die erwerbli- chen Verhältnisse und den medizinischen Sachverhalt – auch im Hinblick auf inzwischen hinzugetretene psychische Beschwerden (act. II 232) – (weiter) ab. Insbesondere holte sie ein von der IVB bei der G.________ (MEDAS) veranlasstes polydisziplinäres Gutachten zu den Akten (Experti- se vom 27. März 2023 [act. II 325]). Mit (formlosem) Schreiben vom 19. Mai 2023 (act. II 335) stellte die Suva die Taggeldleistungen per 31. März 2023 ein. Zudem sprach sie mit Verfügung vom 7. August 2023 (act. II 358) ab 1. April 2023 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 58 % sowie eine auf einem Integritätsschaden von 20 % basierende Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -3- gritätsentschädigung zu. Die dagegen vom Versicherten (betreffend den Rentenentscheid) erhobene Einsprache (act. II 366) wies die Suva mit Ent- scheid vom 12. November 2024 (act. II 389) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, wie bereits im Einspracheverfahren vertre- ten durch Fürsprech und Notar B.________, mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2024 Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. November 2024 sei aufzu- heben. 2. Die SUVA sei anzuweisen, nach dem Einholen eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens noch einmal über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu entscheiden. 3. Die SUVA sei anzuweisen, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers in jedem Fall einen Leidensabzug von 20 % ein- zusetzen. 4. Eventuell sei dem Beschwerdeführer direkt eine Invalidenrente der SUVA auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 65% zuzuspre- chen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 beantragt die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2025 edierte der Instrukti- onsrichter die Akten der IV (act. III).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -4-

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 7. August 2023 (act. II 358) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 389). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -5- eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Bei psychischen Unfallfolgen beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang nach Massgabe von BGE 115 V 133. 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -6- und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und steht fest, dass das Ereignis vom

6. Juli 2019, bei dem sich der Beschwerdeführer diverse Verletzungen zu- gezogen hat (act. II 2 S. 3), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) dar- stellt (vgl. E. 2.2 vorne). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob beim Beschwerdeführer nebst den unbestrittenen somatischen Beeinträchtigun- gen auch (unfallkausale) psychische Beschwerden und eine daraus ableit- bare Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Die medizinischen Akten ergeben insoweit im Wesentlichen das folgende Bild: 3.2 3.2.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom

23. Januar 2021 (act. II 231) eine rezidivierende depressive Episode, zur Zeit mittelschwer (ICD-10 F33.1) sowie eine narzisstische Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.80 [S. 1]). Nach dem Scheitern der Reintegrations- bemühungen, der Kündigung der Arbeitsstelle und dem zunehmenden Druck von Versicherungsseite sei der Beschwerdeführer zunehmend in eine depressive und gekränkte Stimmungslage geraten, die aktuell das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -7- Ausmass einer – nach 2014 und 2018 dritten – rezidivierenden depressiven Episode angenommen habe (S. 3). 3.2.2 I.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungsmedizin Suva, hielt im Bericht vom 13. Juli 2022 (act. II 295) basierend auf den Akten fest, im Gegensatz zu Dr. med. H.________ Diagnose der rezidivierenden Depression sei die narzisstische Persönlichkeitsstörung aus seinem Bericht nicht gut nachzuvollziehen (S. 14). Das depressive Störungsbild sei aus versicherungs-psychiatrischer Sicht als unfallteilkausal einzuordnen (S. 15). 3.2.3 Dr. med. H.________ stellte im Bericht vom 10. August 2022 (act. II 297) aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 2): • Rezidivierende depressive Episode, zur Zeit mittelschwer (ICD-10 F33.1); mindes- tens teilweise organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) resp. Persönlich- keitsänderung bei chronischem organischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) • Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) Ein Teil der depressiven Symptomatik und der Verhaltensauffälligkeiten und eingeschränkten exekutiven Funktionen müssten im Rahmen einer organischen affektiven Störung (ICD-10 F06.3) resp. Persönlichkeitsände- rung bei chronischem organischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) zu- geordnet werden. Die aktuelle Arbeitstätigkeit von 50 %, welche den Beschwerdeführer an die Grenze der Überforderung bringe, weise auch in diese Richtung (S. 3). Die berufliche Leistungsfähigkeit sei aus somati- schen (klare Unfallfolgen) und psychiatrischen Gründen (teilweise als Un- fallfolge) eingeschränkt. Die "50 % zeitliche AUF" sei unfallbedingt. "Davon" sei das Rendement aus medizinisch-psychiatrischen Gründen (notwendige regelmässige Pausen aufgrund der Schmerzen, erhöhte Ermüdbarkeit) eingeschränkt, wobei er – Dr. med. H.________ – weder das Ausmass genau zu beziffern noch zu sagen vermöge, welchen Anteil daran rein psychiatrische Aspekte hätten. Aufgrund der diversen Arbeitsabklärungen und Aussagen von Vorgesetzten des Beschwerdeführers schätze er das Rendement bei 30 - 40 % ein bei einer Arbeitstätigkeit von 4 bis 4.5 Stun- den pro Tag (S. 5). 3.2.4 Med. pract. I.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Au- gust 2022 (act. II 299) gestützt auf den Bericht von Dr. med. H.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -8- vom 10. August 2022 fest, wie immer die Situation psychiatrisch einge- schätzt werde, bleibe festzuhalten, dass ein relevanter Störungsanteil da- durch ausgelöst worden sei, dass die dysfunktionalen und problematischen Verhaltensweisen, die Dr. med. H.________ beschreibe, überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer Reaktion auf erhebliche unfallbedingte Be- lastungen und Einschränkungen eines Mannes zu betrachten seien, der schon vorgängig zum Unfall nur über begrenzte psychische Bewältigungs- möglichkeiten und Ressourcen verfügt habe und durch den Unfall diesbe- züglich noch weitere Einschränkungen habe erleben müssen. Dabei könne allerdings eher nicht auf das Bestehen einer narzisstischen Persönlich- keitsstörung referiert werden (S. 5). Die aktuell festzustellenden psychi- schen Störungsbilder (depressive Episode im Rahmen rezidivierender Depression, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und/oder andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) seien also durchwegs als unfallteilkausal einzuordnen und es habe sich gezeigt, dass sie eine relevante Einschränkung der beruf- lichen Leistungsfähigkeit bedingten (S. 5 f.). Wegen der Diskrepanz zwi- schen bestehendem und offensichtlich erfülltem Arbeitsvertrag und medizinisch-theoretischer Einschätzung durch den Behandler schlage er – med. pract. I.________ – vor, im Betrieb mit dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten zu evaluieren, mit welchen Aufgaben jener im Betrieb genau betraut sei (S. 6). Nach Vorlage des Berichts betreffend die Abklärung des Tätigkeitsprofils bei der F.________ AG (act. II 302) hielt med. pract. I.________ mit weite- rem Bericht vom 5. Oktober 2022 (act. II 305) fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer klar strukturierten, körperlich wenig belastenden und nicht übermässig fordernden Tätigkeit (wie z.B. im Sinne der momentan ausgeführten …) nachzukommen, zeitlich zu 50 % einsetzbar. Das Ren- dement sei noch einmal etwa um die Hälfte (25 %) limitiert (S. 3). 3.2.5 Im von der IVB veranlassten polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 (act. II 325) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9 f.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -9- Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 T91.1/1-94.0/M54.6/M54.5/Z98.8) • St. n. (= Status nach) Polytrauma am 6. Juli 2019 mit leichtgradigem Schädelhirntrauma, Rissquetschwunde parietookzipital links und Wange rechts, Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen beidseits, Pneumothorax rechts, undislozierter Fraktur des Manubrium sterni, Lungenkontusion Unterlappen beidseits, interspinöser Bandläsion HWK3/4, Deckplattenimpressionsfrakturen HWK5, BWK1/2/4/5/7/ 10/11, Distraktionsverletzung BWK7 und 10 sowie Frakturen der Pro- cessus spinosi BWK3 und BWK6/7/8/9/10 • St. n. Einlage einer Thoraxdrainage rechts am 6. Juli 2019 (Spital E.________) • St. n. dorsaler Spondylodese BWK5 bis BWK12 am 7. Juli 2019 (Orthopädie Spital E.________) • St. n. tiefer Wundrevision thorakal, Débridement und Sampling am

18. Juli 2019 bei postoperativer Wundheilungsstörung (Orthopädie, Spital E.________) • St. n. second look, tiefer Wundrevision und Biopsieentnahme am

27. Juli 2019 bei Wundheilungsstörung (Orthopädie, Spital E.________) • St. n. Spondylodese-assoziiertem Frühinfekt mit E. coli, K. pneumo- niae und E. faecalis • St. n. resistenzgerechter Behandlung mit Clamoxyl und Ceftriaxon • radiologisch korrekte Stellungsverhältnisse, leichte Nachsinterung BWK10 und deutliche mehrsegmentale thorakolumbale Degeneration mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links (Röntgen 21. Juli 2021 und MRI 21. Juli 2021)

2. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/M75.1/Z98.8) • St. n. Schulterverletzung am 6. Juli 2019 • St. n. posttraumatischer Frozen Shoulder • St. n. Schulterarthroskopie, Bursoskopie, subakromialer Bursektomie und Dekompression, Bizepstenodese in knotenfreier Ankertechnik und arthroskopischer Rekonstruktion der Subskapularissehne sowie Débridement der Supraspinatussehne am 16. Oktober 2019 (Klinik J.________, …) • intraoperativer Befund: irreparable Komplettruptur der Supraspinatus- sehne mit drittgradiger Retraktion, Komplettruptur der kranialen Sub- skapularissehne, Pulley-Läsion mit Instabilität und Partialläsion der Bizepssehne, deutliche Bursitis subacromialis und Synovialitis Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

2. St. n. Polytrauma vom 6. Juli 2019 mit unter anderem Schädel-Hirn- Trauma • computertomographisch Epiduralhämatom frontal rechts, Subdural- hämatom fronto parietal rechts, Subarachnoidalblutung frontal rechts (und RQW parieto-okzipital links) (ICD-10 S06.4, .5 und .6) • klinisch formal milde traumatische Hirnschädigung (ICD-10 S06.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -10- • kernspintomographisch keine strukturelle traumatische Läsion (MRI

23. Mai 2022)

3. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)

4. Verdacht auf intermittierende Meralgia paraesthetica links (ICD-10 G57.1)

5. Übergewicht mit BMI von 27.5 kg/m2 (ICD-10 E66.9)

6. Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)

7. Inzidentalom Nebenniere links (ICD-10 D35.0)

8. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) In der Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der psychiatrischen Unter- suchung habe sich keine im Vordergrund stehende depressive Symptoma- tik mehr gezeigt. Die Stimmungslage sei ausgeglichen gewesen und es hätten keine Störungen des Antriebs oder der affektiven Modulationsfähig- keit mehr bestanden. Die anamnestisch rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert gewesen. Es habe keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes He- ben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und von gebückten Positionen sei seit September 2020 im Umfang von 5-6 Stunden, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) möglich (S. 11). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -11- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 (act. II 325) wurde von diesem Gericht bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung geprüft und gewürdigt. Das Gericht attestierte in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachse- nen Urteil IV 200 2023 712 vom 11. März 2023 dem Gutachten volle Be- weiskraft (E. 3.3.1) und stützte seinen Entscheid auf dieses ab. Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS erfüllt auch im vorliegenden Verfah- ren der kausalen Unfallversicherung die Anforderungen der Rechtspre- chung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.3.2 vorne). Es ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung überzeu- gend und gestützt darauf lassen sich sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beurteilen. Daran ändert namentlich nichts, dass es sich um ein im Auftrag der (final ausgerichteten) Invalidenversiche- rung erstelltes Gutachten handelt, besteht doch keine unfallfremde, sich auf die Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) auswirkende gesundheitliche Beeinträchti- gung. Sodann liegen auch keine (fach-)ärztlichen Berichte im Recht, wel- che sich kritisch zum Gutachten der MEDAS äussern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -12- Gemäss dem Gutachten der MEDAS liegen beim Beschwerdeführer ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie chro- nische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite vor, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (seit dem 1. Sep- tember 2020 [vgl. VGE IV/2023/712 E. 3.4.1]) gänzlich, in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % (Arbeitsfähigkeit 60 %) ein- schränken. Insbesondere liegt keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (mehr) vor. 3.5 Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich die psychiatrische Beurteilung im Rahmen des Gutachtens der MEDAS und bringt im Wesent- lichen nichts Anderes vor, als was er bereits im Verfahren betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung geltend gemacht hatte. Seiner Kritik am Gutachten kann, wie bereits in VGE IV/2023/712 E. 3.3 festgehalten, nicht gefolgt werden und es liegen auch (im Vergleich zum Zeitpunkt des damaligen Urteils) keine neuen Erkenntnisse bzw. Veränderungen vor, welche es rechtfertigen würden, davon abzuweichen. 3.5.1 Zunächst lässt er (erneut) vorbringen, das psychiatrische Teilgut- achten äussere sich nicht zur "Besessenheit" des Beschwerdeführers, wo- nach ihm im Rahmen der Notfallbehandlung im Spital E.________ der Schädel geöffnet worden sei und es sich beim "Ding", das er aus dem Spi- tal E.________ mitgenommen habe, um ein Stück Schädelkalotte handeln würde (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Das Spital E.________ hat im Schreiben vom 10. Juli 2023 (act. II 369 S. 1) bestätigt, dass der Schädel weder geöffnet noch operiert worden sei und es sich folglich nicht um ein Stück der Schädelkalotte handle, sondern um eine Nekrose. Im Übrigen bestehen in den Akten (auch weiterhin) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer dennoch auf das "vermeintliche Schädel-Fragment fixiert" sein soll (Beschwerde S. 7 Ziff. 11). Insbesondere enthalten sie keine An- haltspunkte für eine allfällige, daraus ableitbare psychiatrische und im Rahmen der Begutachtung der MEDAS unentdeckt gebliebene Problema- tik, wie es in der Beschwerde aus der Laienoptik vermutet wird (Beschwer- de S. 7 Ziff. 11). Derselbe Schluss trifft auf den vom behandelnden Zahnarzt angeblich festgestellten Bruxismus zu (Beschwerde S. 4 Ziff. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -13- 3.5.2 3.5.2.1 Ferner trifft es zwar zu, dass med. pract. I.________ in seinen Berichten zu Handen der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen einer (teil- kausalen) psychischen Problematik (depressive Episode im Rahmen rezi- divierender Depression, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und/oder andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) ausging (act. II 299 S. 5) und nach Unter- breitung eines Berichts betreffend die Abklärung des Tätigkeitsprofils beim damaligen Arbeitgeber ein in psychischer Hinsicht um 25 % reduziertes Rendement bescheinigte (act. II 305 S. 3; Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Aller- dings bildet dies einen allein scheinbaren Gegensatz zur Einschätzung im psychiatrischen Gutachten der MEDAS. Zu berücksichtigen ist, dass die Untersuchung durch den Experten Dr. med. K.________ knapp ein halbes Jahr nach der letzten Erhebung des Psychostatus durch Dr. med. H.________ erfolgte, auf welche med. pract. I.________ seinerseits abge- stellt hatte (act. II 297 S. 1; 325 S. 32). Anlässlich der Untersuchung konnte Dr. med. K.________ keine depressive Symptomatik mehr feststellen, während er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung an sich bestätigte (act. II 325 S. 38). Entsprechend ging er von einer gegen- wärtigen Remission der rezidivierenden depressiven Störung aus, was auch Eingang in den polydisziplinären Konsens fand (act. II 325 S. 9). Mit- hin unterscheidet sich der medizinische Sachverhalt in psychischer Hin- sicht, wie er sich beim Fallabschluss per 31. März 2023 (act. II 335) darbot, erheblich von jenem, wie er den auf den Berichten von Dr. med. H.________ basierenden Einschätzungen durch med. pract. I.________ zugrunde lag. Wie in E. 3.4 vorne gezeigt, liegen zudem keine Berichte vor, welche ebenfalls im Begutachtungszeitraum erstellt wurden und die Ein- schätzungen von Dr. med. K.________ entgegen dem bereits in VGE IV/2023/712 E. 3.3.2 Gesagten in Zweifel zu ziehen vermöchten. Solche Zweifel ergeben sich namentlich nicht aus der in der Beschwerde wieder- gegebenen "Stellungnahme von Dr. med. H.________ zum Gutachten" (Beschwerde S. 6 Ziff. 10), wobei offen bleiben kann, inwieweit diese be- weisrechtlich überhaupt massgebend ist. Denn jedenfalls handelt es sich überwiegend einzig um generelle Ausführungen zur Depression und deren (von keiner Seite in Frage gestellten) grundsätzlichen Geeignetheit, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -14- Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Namentlich aber wird darin kein Bezug darauf genommen, dass im Gutachten der MEDAS die depressive Störung als remittiert beurteilt wurde, geschweige denn, dass diese Einschätzung als unzutreffend bezeichnet wird. 3.5.2.2 Was die anderen – abgesehen von der depressiven Problematik – zur Diskussion stehenden psychischen Störungen anbelangt, so ist zu wie- derholen, dass es sich bei den Berichten von med. pract. I.________ um Aktenbeurteilungen handelt, die ausschliesslich auf den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ basieren. Dies ist nicht unproblematisch, kommt doch der persönlichen Befassung mit dem Leistungsansprecher bei zur Diskussion stehenden psychischen Beein- trächtigungen naturgemäss – insbesondere auch in versicherungsmedizini- scher Hinsicht – erhebliche Bedeutung zu. Dies namentlich dann, wenn – wie hier – einzig Berichte des behandelnden (Fach-)arztes vorliegen, bei welchen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandeln- de Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dr. med. K.________ gelangte nach persönlicher Untersuchung im Rah- men der Herleitung der Diagnosen zum Schluss, bezüglich der aktenana- mnestisch erwähnten Persönlichkeitsstörung hätten sich keine Anhaltspunkte bei nicht erfüllten Eingangskriterien finden lassen. Es lägen keine dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmensmuster seit der Kind- heit oder Jugend vor, welche durchgehend beständen und zu einem verrin- gerten psychosozialen Funktionsniveau und zu einem Leidensdruck geführt hätten. Auch für eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund des Unfaller- eignisses hätten sich keine Anhaltspunkte finden lassen, auch seien keine derart gravierenden Hirnverletzungen festgestellt worden, mit welchen ein organisches Psychosyndrom zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer ha- be sich zudem in der Untersuchung ob seiner Gesamtsituation angemes- sen gezeigt, und wenngleich auch in der Vorgeschichte immer wieder Schwierigkeiten mit Vorgesetzen beschrieben würden, so sei hieraus nicht automatisch eine persönlichkeitsstrukturelle Problematik abzuleiten. Der Beschwerdeführer sei in nicht einfachen innerfamiliären Verhältnissen in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -15- der ehemaligen DDR aufgewachsen, es sei ihm gelungen, nach Beendi- gung seiner Schule einen gut qualifizierten Beruf zu erlernen, in welchem er über viele Jahre mit Pensen von 100 % erfolgreich bis zum Unfallereig- nis gearbeitet habe. Über die rezidivierende depressive Störung hinaus seien somit keine anderen psychischen Erkrankungen zu diagnostizieren (act. II 325 S. 38). Auch diesen Einschätzungen stehen keine anderweitigen (fach-)ärztlichen Beurteilungen gegenüber. Namentlich ist keine strukturelle Hirnverletzung ausgewiesen (act. II 292 S. 2), womit es nicht überzeugt, wenn Dr. med. H.________ aus den "erlittenen frontalen Hirnverletzungen" psychische Beschwerden ableitet (act. II 297 S. 3). Ebenso ist die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers unauffällig bzw. weist keine Brüche auf (act. II 278), womit die Einschätzung von Dr. med. K.________, aus einzelnen Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten könne nicht automatisch auf eine persönlichkeitsstrukturelle (und invalidisierende) Problematik geschlossen werden, ohne weiteres überzeugt. 3.5.3 Zusammenfassend erweist sich der (medizinische und namentlich psychiatrische) Sachverhalt als vollständig und umfassend abgeklärt, womit es der beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer psychiatrischer Begutachtung nicht bedarf. 3.6 Lag zumindest im Zeitpunkt des Rentenbeginns demnach keine psychische Störung (mehr) vor, kann die Kausalitätsfrage (vgl. E. 2.3 vorne) offen bleiben. Was die somatischen Beschwerden anbelangt (act. II 325 S. 9), so bestehen an deren Kausalität mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 zu Recht keine Zweifel (vgl. act. II 332). Hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 bezüglich einer den Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) auszugehen. Dies gilt seit September 2020 (act. II 325 S. 11) und damit auch – bei zu Recht unbestritten gebliebenem Fallabschluss (vgl. E. 2.4 vorne) per 31. März 2023 (act. II 335) – ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. April 2023 (act. II 358).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -16- 4. 4.1 4.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu er folgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -17- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). 4.1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen (vgl. E. 4.1.2 vorne) basierend auf den Lohnangaben der (damaligen) D.________ AG (act. II 313 S. 1; 337 S. 1; 350 S. 1). Dies ist unbestritten und korrekt, bestehen doch keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach der Beschwerdeführer per Rentenbeginn am 1. April 2023 als Gesunder über- wiegend wahrscheinlich in einer anderen Tätigkeit und bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Insbesondere begann die Liquidati- on der D.________ AG erst nach dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. wurde die Gesellschaft erst mit Beschluss der Gene- ralversammlung vom 30. April 2024 aufgelöst (vgl. SHAB, Tagesregister- Nr. … vom TT. Mai 2024). Das Valideneinkommen beziffert sich demnach auf Fr. 90'532.-- (act. II 389 Ziff. 6.3 S. 13). 4.3 4.3.1 Beim Invalideneinkommen (vgl. E. 4.1.3 vorne) stellte die Be- schwerdegegnerin auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -18- Männer, TOTAL, Kompetenzniveau 1 der (im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. November 2024 publizierten, vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.2) LSE 2022 ab, und passte das Einkommen an die betriebsübliche durch- schnittliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Position Total; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) sowie die bis 2023 eingetretene Nominallohnentwicklung (BFS, T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023; vgl. Urteil des BGer 8C_762/2019, 8C_763/2019 vom 12. März 2020 E. 5.2.1) an (act. II 389 Ziff. 5.1 S. 11). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen ausdrücklich und zu Recht keine Einwände. Er macht jedoch geltend, der leidensbedingte Abzug sei auf 20 statt auf 5 % festzulegen (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). 4.3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich – wie vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht (Beschwerde S. 8 Ziff. 12) – ein Abzug infolge Teilzeitarbeit rechtfertigt, ist praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 heranzu- ziehen (Urteil des BGer 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 6.1.3). Da gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2022 Männer mit einem Beschäfti- gungsgrad von 50-74 % ohne Kaderfunktion statistisch rund 5 % weniger verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, ist ein unter diesem Titel gewährter Abzug in der Höhe von 5 % (act. II 389 Ziff. 5.4 S. 12) nicht zu beanstanden. Weiter macht der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Abzug aufgrund einer leichten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit geltend (Be- schwerde S. 8 Ziff. 12). Insoweit ist unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs zu fragen, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestier- ten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden und darüber hinaus keine erheblichen Auswirkungen auf den erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind. Nach dem im Gutachten der MEDAS formulierten Zumutbarkeitsprofil sollte es sich bei einer adaptierten Tätigkeit um eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, der Einsatz der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sowie die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und von gebückten Positionen sollten dabei vermieden werden. Eine sol- che Tätigkeit wäre im Umfang von fünf bis sechs Stunden pro Tag möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -19- In der Folge veranschlagten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit mit Blick auf einen vermehrten Pausenbedarf auf 60 % (act. II 325 S. 11). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde namentlich auch eine "etwas er- höhte Ermüdbarkeit" aus neurologischer Sicht als nachvollziehbar erachtet, jedoch wurde deswegen ausdrücklich keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit anerkannt (S. 8), womit sich auch keine über den bereits anerkannten zusätzlichen Pausenbedarf hinausgehende Berück- sichtigung auf dem Wege des leidensbedingten Abzugs rechtfertigt. Im Übrigen führen die aufgeführten Einschränkungen angesichts vergleichba- rer Fälle (vgl. Urteil des BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) nicht zu einem lohnrelevanten Nachteil. Vielmehr steht dem Beschwerde- führer ein genügend breites Spektrum an möglichen Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Damit besteht kein Raum für einen weitergehenden leidensbedingten Abzug. Das dergestalt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 38'471.45 (act. II 389 Ziff. 5.5 S. 13) ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 90'532.-- (vgl. E. 4.2 vorne) und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'471.45 (vgl. E. 4.3.2 vorne) re- sultiert – wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2024 zutreffend festgehalten (act. II 389 Ziff. 6.4 S. 14) – ein Invaliditäts- grad von 57.5 % bzw. gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 58 % ([Fr. 90'532.-- - Fr. 38'471.45] / Fr. 90'532.-- x 100). Daraus ergibt sich bei einem zu Recht unbestritten gebliebenen versicherten Jahresverdienst von Fr. 82'364.-- (act. II 306) ab 1. April 2023 (ohne Teuerung) eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3'184.75 (Fr. 82'364.-- / 12 x 0.8 x 0.58 [act. II 358 S. 1]). Daran ändert nichts, dass dieses Gericht im Verfahren betreffend die Leis- tungen der Invalidenversicherung (IV/2023/712) zufolge (noch) fehlender Anwendbarkeit der prozentgenauen Rentenberechnung und damit ohne Relevanz für den Rentenanspruch bei der Invalidenversicherung, unter verschiedenen Annahmen ohne abschliessende Beurteilung einen IV-Grad von 52 % bzw. 53 %, im besten Fall von 57 % errechnet hatte. Mit einem IV-Grad von 57.5 % bzw. aufgerundet 58 % in der Unfallversicherung hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -20- die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des späteren Rentenbe- ginns und des ihr zustehenden Ermessensspielraums den höchstmöglichen IV-Grad zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen. Damit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine höhere Rente als die zuge- sprochene noch ist eine Schlechterstellung geboten. 5. Zusammenfassend erging der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -21- 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprech B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 12 November 2024 (act. II 389) zu Recht und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. November 2024 sei aufzu- heben.
  2. Die SUVA sei anzuweisen, nach dem Einholen eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens noch einmal über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu entscheiden.
  3. Die SUVA sei anzuweisen, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers in jedem Fall einen Leidensabzug von 20 % ein- zusetzen.
  4. Eventuell sei dem Beschwerdeführer direkt eine Invalidenrente der SUVA auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 65% zuzuspre- chen.
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 beantragt die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2025 edierte der Instrukti- onsrichter die Akten der IV (act. III). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -4- Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 7. August 2023 (act. II 358) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 389). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -5- eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Bei psychischen Unfallfolgen beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang nach Massgabe von BGE 115 V 133. 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -6- und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
  10. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und steht fest, dass das Ereignis vom
  11. Juli 2019, bei dem sich der Beschwerdeführer diverse Verletzungen zu- gezogen hat (act. II 2 S. 3), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) dar- stellt (vgl. E. 2.2 vorne). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob beim Beschwerdeführer nebst den unbestrittenen somatischen Beeinträchtigun- gen auch (unfallkausale) psychische Beschwerden und eine daraus ableit- bare Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Die medizinischen Akten ergeben insoweit im Wesentlichen das folgende Bild: 3.2 3.2.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom
  12. Januar 2021 (act. II 231) eine rezidivierende depressive Episode, zur Zeit mittelschwer (ICD-10 F33.1) sowie eine narzisstische Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.80 [S. 1]). Nach dem Scheitern der Reintegrations- bemühungen, der Kündigung der Arbeitsstelle und dem zunehmenden Druck von Versicherungsseite sei der Beschwerdeführer zunehmend in eine depressive und gekränkte Stimmungslage geraten, die aktuell das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -7- Ausmass einer – nach 2014 und 2018 dritten – rezidivierenden depressiven Episode angenommen habe (S. 3). 3.2.2 I.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungsmedizin Suva, hielt im Bericht vom 13. Juli 2022 (act. II 295) basierend auf den Akten fest, im Gegensatz zu Dr. med. H.________ Diagnose der rezidivierenden Depression sei die narzisstische Persönlichkeitsstörung aus seinem Bericht nicht gut nachzuvollziehen (S. 14). Das depressive Störungsbild sei aus versicherungs-psychiatrischer Sicht als unfallteilkausal einzuordnen (S. 15). 3.2.3 Dr. med. H.________ stellte im Bericht vom 10. August 2022 (act. II 297) aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 2): • Rezidivierende depressive Episode, zur Zeit mittelschwer (ICD-10 F33.1); mindes- tens teilweise organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) resp. Persönlich- keitsänderung bei chronischem organischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) • Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) Ein Teil der depressiven Symptomatik und der Verhaltensauffälligkeiten und eingeschränkten exekutiven Funktionen müssten im Rahmen einer organischen affektiven Störung (ICD-10 F06.3) resp. Persönlichkeitsände- rung bei chronischem organischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) zu- geordnet werden. Die aktuelle Arbeitstätigkeit von 50 %, welche den Beschwerdeführer an die Grenze der Überforderung bringe, weise auch in diese Richtung (S. 3). Die berufliche Leistungsfähigkeit sei aus somati- schen (klare Unfallfolgen) und psychiatrischen Gründen (teilweise als Un- fallfolge) eingeschränkt. Die "50 % zeitliche AUF" sei unfallbedingt. "Davon" sei das Rendement aus medizinisch-psychiatrischen Gründen (notwendige regelmässige Pausen aufgrund der Schmerzen, erhöhte Ermüdbarkeit) eingeschränkt, wobei er – Dr. med. H.________ – weder das Ausmass genau zu beziffern noch zu sagen vermöge, welchen Anteil daran rein psychiatrische Aspekte hätten. Aufgrund der diversen Arbeitsabklärungen und Aussagen von Vorgesetzten des Beschwerdeführers schätze er das Rendement bei 30 - 40 % ein bei einer Arbeitstätigkeit von 4 bis 4.5 Stun- den pro Tag (S. 5). 3.2.4 Med. pract. I.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Au- gust 2022 (act. II 299) gestützt auf den Bericht von Dr. med. H.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -8- vom 10. August 2022 fest, wie immer die Situation psychiatrisch einge- schätzt werde, bleibe festzuhalten, dass ein relevanter Störungsanteil da- durch ausgelöst worden sei, dass die dysfunktionalen und problematischen Verhaltensweisen, die Dr. med. H.________ beschreibe, überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer Reaktion auf erhebliche unfallbedingte Be- lastungen und Einschränkungen eines Mannes zu betrachten seien, der schon vorgängig zum Unfall nur über begrenzte psychische Bewältigungs- möglichkeiten und Ressourcen verfügt habe und durch den Unfall diesbe- züglich noch weitere Einschränkungen habe erleben müssen. Dabei könne allerdings eher nicht auf das Bestehen einer narzisstischen Persönlich- keitsstörung referiert werden (S. 5). Die aktuell festzustellenden psychi- schen Störungsbilder (depressive Episode im Rahmen rezidivierender Depression, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und/oder andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) seien also durchwegs als unfallteilkausal einzuordnen und es habe sich gezeigt, dass sie eine relevante Einschränkung der beruf- lichen Leistungsfähigkeit bedingten (S. 5 f.). Wegen der Diskrepanz zwi- schen bestehendem und offensichtlich erfülltem Arbeitsvertrag und medizinisch-theoretischer Einschätzung durch den Behandler schlage er – med. pract. I.________ – vor, im Betrieb mit dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten zu evaluieren, mit welchen Aufgaben jener im Betrieb genau betraut sei (S. 6). Nach Vorlage des Berichts betreffend die Abklärung des Tätigkeitsprofils bei der F.________ AG (act. II 302) hielt med. pract. I.________ mit weite- rem Bericht vom 5. Oktober 2022 (act. II 305) fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer klar strukturierten, körperlich wenig belastenden und nicht übermässig fordernden Tätigkeit (wie z.B. im Sinne der momentan ausgeführten …) nachzukommen, zeitlich zu 50 % einsetzbar. Das Ren- dement sei noch einmal etwa um die Hälfte (25 %) limitiert (S. 3). 3.2.5 Im von der IVB veranlassten polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 (act. II 325) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9 f.): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -9- Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
  13. Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 T91.1/1-94.0/M54.6/M54.5/Z98.8) • St. n. (= Status nach) Polytrauma am 6. Juli 2019 mit leichtgradigem Schädelhirntrauma, Rissquetschwunde parietookzipital links und Wange rechts, Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen beidseits, Pneumothorax rechts, undislozierter Fraktur des Manubrium sterni, Lungenkontusion Unterlappen beidseits, interspinöser Bandläsion HWK3/4, Deckplattenimpressionsfrakturen HWK5, BWK1/2/4/5/7/ 10/11, Distraktionsverletzung BWK7 und 10 sowie Frakturen der Pro- cessus spinosi BWK3 und BWK6/7/8/9/10 • St. n. Einlage einer Thoraxdrainage rechts am 6. Juli 2019 (Spital E.________) • St. n. dorsaler Spondylodese BWK5 bis BWK12 am 7. Juli 2019 (Orthopädie Spital E.________) • St. n. tiefer Wundrevision thorakal, Débridement und Sampling am
  14. Juli 2019 bei postoperativer Wundheilungsstörung (Orthopädie, Spital E.________) • St. n. second look, tiefer Wundrevision und Biopsieentnahme am
  15. Juli 2019 bei Wundheilungsstörung (Orthopädie, Spital E.________) • St. n. Spondylodese-assoziiertem Frühinfekt mit E. coli, K. pneumo- niae und E. faecalis • St. n. resistenzgerechter Behandlung mit Clamoxyl und Ceftriaxon • radiologisch korrekte Stellungsverhältnisse, leichte Nachsinterung BWK10 und deutliche mehrsegmentale thorakolumbale Degeneration mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links (Röntgen 21. Juli 2021 und MRI 21. Juli 2021)
  16. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/M75.1/Z98.8) • St. n. Schulterverletzung am 6. Juli 2019 • St. n. posttraumatischer Frozen Shoulder • St. n. Schulterarthroskopie, Bursoskopie, subakromialer Bursektomie und Dekompression, Bizepstenodese in knotenfreier Ankertechnik und arthroskopischer Rekonstruktion der Subskapularissehne sowie Débridement der Supraspinatussehne am 16. Oktober 2019 (Klinik J.________, …) • intraoperativer Befund: irreparable Komplettruptur der Supraspinatus- sehne mit drittgradiger Retraktion, Komplettruptur der kranialen Sub- skapularissehne, Pulley-Läsion mit Instabilität und Partialläsion der Bizepssehne, deutliche Bursitis subacromialis und Synovialitis Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
  17. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
  18. St. n. Polytrauma vom 6. Juli 2019 mit unter anderem Schädel-Hirn- Trauma • computertomographisch Epiduralhämatom frontal rechts, Subdural- hämatom fronto parietal rechts, Subarachnoidalblutung frontal rechts (und RQW parieto-okzipital links) (ICD-10 S06.4, .5 und .6) • klinisch formal milde traumatische Hirnschädigung (ICD-10 S06.0) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -10- • kernspintomographisch keine strukturelle traumatische Läsion (MRI
  19. Mai 2022)
  20. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)
  21. Verdacht auf intermittierende Meralgia paraesthetica links (ICD-10 G57.1)
  22. Übergewicht mit BMI von 27.5 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
  23. Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
  24. Inzidentalom Nebenniere links (ICD-10 D35.0)
  25. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) In der Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der psychiatrischen Unter- suchung habe sich keine im Vordergrund stehende depressive Symptoma- tik mehr gezeigt. Die Stimmungslage sei ausgeglichen gewesen und es hätten keine Störungen des Antriebs oder der affektiven Modulationsfähig- keit mehr bestanden. Die anamnestisch rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert gewesen. Es habe keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes He- ben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und von gebückten Positionen sei seit September 2020 im Umfang von 5-6 Stunden, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) möglich (S. 11). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -11- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 (act. II 325) wurde von diesem Gericht bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung geprüft und gewürdigt. Das Gericht attestierte in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachse- nen Urteil IV 200 2023 712 vom 11. März 2023 dem Gutachten volle Be- weiskraft (E. 3.3.1) und stützte seinen Entscheid auf dieses ab. Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS erfüllt auch im vorliegenden Verfah- ren der kausalen Unfallversicherung die Anforderungen der Rechtspre- chung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.3.2 vorne). Es ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung überzeu- gend und gestützt darauf lassen sich sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beurteilen. Daran ändert namentlich nichts, dass es sich um ein im Auftrag der (final ausgerichteten) Invalidenversiche- rung erstelltes Gutachten handelt, besteht doch keine unfallfremde, sich auf die Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) auswirkende gesundheitliche Beeinträchti- gung. Sodann liegen auch keine (fach-)ärztlichen Berichte im Recht, wel- che sich kritisch zum Gutachten der MEDAS äussern. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -12- Gemäss dem Gutachten der MEDAS liegen beim Beschwerdeführer ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie chro- nische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite vor, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (seit dem 1. Sep- tember 2020 [vgl. VGE IV/2023/712 E. 3.4.1]) gänzlich, in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % (Arbeitsfähigkeit 60 %) ein- schränken. Insbesondere liegt keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (mehr) vor. 3.5 Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich die psychiatrische Beurteilung im Rahmen des Gutachtens der MEDAS und bringt im Wesent- lichen nichts Anderes vor, als was er bereits im Verfahren betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung geltend gemacht hatte. Seiner Kritik am Gutachten kann, wie bereits in VGE IV/2023/712 E. 3.3 festgehalten, nicht gefolgt werden und es liegen auch (im Vergleich zum Zeitpunkt des damaligen Urteils) keine neuen Erkenntnisse bzw. Veränderungen vor, welche es rechtfertigen würden, davon abzuweichen. 3.5.1 Zunächst lässt er (erneut) vorbringen, das psychiatrische Teilgut- achten äussere sich nicht zur "Besessenheit" des Beschwerdeführers, wo- nach ihm im Rahmen der Notfallbehandlung im Spital E.________ der Schädel geöffnet worden sei und es sich beim "Ding", das er aus dem Spi- tal E.________ mitgenommen habe, um ein Stück Schädelkalotte handeln würde (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Das Spital E.________ hat im Schreiben vom 10. Juli 2023 (act. II 369 S. 1) bestätigt, dass der Schädel weder geöffnet noch operiert worden sei und es sich folglich nicht um ein Stück der Schädelkalotte handle, sondern um eine Nekrose. Im Übrigen bestehen in den Akten (auch weiterhin) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer dennoch auf das "vermeintliche Schädel-Fragment fixiert" sein soll (Beschwerde S. 7 Ziff. 11). Insbesondere enthalten sie keine An- haltspunkte für eine allfällige, daraus ableitbare psychiatrische und im Rahmen der Begutachtung der MEDAS unentdeckt gebliebene Problema- tik, wie es in der Beschwerde aus der Laienoptik vermutet wird (Beschwer- de S. 7 Ziff. 11). Derselbe Schluss trifft auf den vom behandelnden Zahnarzt angeblich festgestellten Bruxismus zu (Beschwerde S. 4 Ziff. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -13- 3.5.2 3.5.2.1 Ferner trifft es zwar zu, dass med. pract. I.________ in seinen Berichten zu Handen der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen einer (teil- kausalen) psychischen Problematik (depressive Episode im Rahmen rezi- divierender Depression, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und/oder andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) ausging (act. II 299 S. 5) und nach Unter- breitung eines Berichts betreffend die Abklärung des Tätigkeitsprofils beim damaligen Arbeitgeber ein in psychischer Hinsicht um 25 % reduziertes Rendement bescheinigte (act. II 305 S. 3; Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Aller- dings bildet dies einen allein scheinbaren Gegensatz zur Einschätzung im psychiatrischen Gutachten der MEDAS. Zu berücksichtigen ist, dass die Untersuchung durch den Experten Dr. med. K.________ knapp ein halbes Jahr nach der letzten Erhebung des Psychostatus durch Dr. med. H.________ erfolgte, auf welche med. pract. I.________ seinerseits abge- stellt hatte (act. II 297 S. 1; 325 S. 32). Anlässlich der Untersuchung konnte Dr. med. K.________ keine depressive Symptomatik mehr feststellen, während er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung an sich bestätigte (act. II 325 S. 38). Entsprechend ging er von einer gegen- wärtigen Remission der rezidivierenden depressiven Störung aus, was auch Eingang in den polydisziplinären Konsens fand (act. II 325 S. 9). Mit- hin unterscheidet sich der medizinische Sachverhalt in psychischer Hin- sicht, wie er sich beim Fallabschluss per 31. März 2023 (act. II 335) darbot, erheblich von jenem, wie er den auf den Berichten von Dr. med. H.________ basierenden Einschätzungen durch med. pract. I.________ zugrunde lag. Wie in E. 3.4 vorne gezeigt, liegen zudem keine Berichte vor, welche ebenfalls im Begutachtungszeitraum erstellt wurden und die Ein- schätzungen von Dr. med. K.________ entgegen dem bereits in VGE IV/2023/712 E. 3.3.2 Gesagten in Zweifel zu ziehen vermöchten. Solche Zweifel ergeben sich namentlich nicht aus der in der Beschwerde wieder- gegebenen "Stellungnahme von Dr. med. H.________ zum Gutachten" (Beschwerde S. 6 Ziff. 10), wobei offen bleiben kann, inwieweit diese be- weisrechtlich überhaupt massgebend ist. Denn jedenfalls handelt es sich überwiegend einzig um generelle Ausführungen zur Depression und deren (von keiner Seite in Frage gestellten) grundsätzlichen Geeignetheit, eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -14- Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Namentlich aber wird darin kein Bezug darauf genommen, dass im Gutachten der MEDAS die depressive Störung als remittiert beurteilt wurde, geschweige denn, dass diese Einschätzung als unzutreffend bezeichnet wird. 3.5.2.2 Was die anderen – abgesehen von der depressiven Problematik – zur Diskussion stehenden psychischen Störungen anbelangt, so ist zu wie- derholen, dass es sich bei den Berichten von med. pract. I.________ um Aktenbeurteilungen handelt, die ausschliesslich auf den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ basieren. Dies ist nicht unproblematisch, kommt doch der persönlichen Befassung mit dem Leistungsansprecher bei zur Diskussion stehenden psychischen Beein- trächtigungen naturgemäss – insbesondere auch in versicherungsmedizini- scher Hinsicht – erhebliche Bedeutung zu. Dies namentlich dann, wenn – wie hier – einzig Berichte des behandelnden (Fach-)arztes vorliegen, bei welchen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandeln- de Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dr. med. K.________ gelangte nach persönlicher Untersuchung im Rah- men der Herleitung der Diagnosen zum Schluss, bezüglich der aktenana- mnestisch erwähnten Persönlichkeitsstörung hätten sich keine Anhaltspunkte bei nicht erfüllten Eingangskriterien finden lassen. Es lägen keine dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmensmuster seit der Kind- heit oder Jugend vor, welche durchgehend beständen und zu einem verrin- gerten psychosozialen Funktionsniveau und zu einem Leidensdruck geführt hätten. Auch für eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund des Unfaller- eignisses hätten sich keine Anhaltspunkte finden lassen, auch seien keine derart gravierenden Hirnverletzungen festgestellt worden, mit welchen ein organisches Psychosyndrom zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer ha- be sich zudem in der Untersuchung ob seiner Gesamtsituation angemes- sen gezeigt, und wenngleich auch in der Vorgeschichte immer wieder Schwierigkeiten mit Vorgesetzen beschrieben würden, so sei hieraus nicht automatisch eine persönlichkeitsstrukturelle Problematik abzuleiten. Der Beschwerdeführer sei in nicht einfachen innerfamiliären Verhältnissen in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -15- der ehemaligen DDR aufgewachsen, es sei ihm gelungen, nach Beendi- gung seiner Schule einen gut qualifizierten Beruf zu erlernen, in welchem er über viele Jahre mit Pensen von 100 % erfolgreich bis zum Unfallereig- nis gearbeitet habe. Über die rezidivierende depressive Störung hinaus seien somit keine anderen psychischen Erkrankungen zu diagnostizieren (act. II 325 S. 38). Auch diesen Einschätzungen stehen keine anderweitigen (fach-)ärztlichen Beurteilungen gegenüber. Namentlich ist keine strukturelle Hirnverletzung ausgewiesen (act. II 292 S. 2), womit es nicht überzeugt, wenn Dr. med. H.________ aus den "erlittenen frontalen Hirnverletzungen" psychische Beschwerden ableitet (act. II 297 S. 3). Ebenso ist die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers unauffällig bzw. weist keine Brüche auf (act. II 278), womit die Einschätzung von Dr. med. K.________, aus einzelnen Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten könne nicht automatisch auf eine persönlichkeitsstrukturelle (und invalidisierende) Problematik geschlossen werden, ohne weiteres überzeugt. 3.5.3 Zusammenfassend erweist sich der (medizinische und namentlich psychiatrische) Sachverhalt als vollständig und umfassend abgeklärt, womit es der beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer psychiatrischer Begutachtung nicht bedarf. 3.6 Lag zumindest im Zeitpunkt des Rentenbeginns demnach keine psychische Störung (mehr) vor, kann die Kausalitätsfrage (vgl. E. 2.3 vorne) offen bleiben. Was die somatischen Beschwerden anbelangt (act. II 325 S. 9), so bestehen an deren Kausalität mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 zu Recht keine Zweifel (vgl. act. II 332). Hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 bezüglich einer den Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) auszugehen. Dies gilt seit September 2020 (act. II 325 S. 11) und damit auch – bei zu Recht unbestritten gebliebenem Fallabschluss (vgl. E. 2.4 vorne) per 31. März 2023 (act. II 335) – ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. April 2023 (act. II 358). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -16-
  26. 4.1 4.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu er folgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -17- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). 4.1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen (vgl. E. 4.1.2 vorne) basierend auf den Lohnangaben der (damaligen) D.________ AG (act. II 313 S. 1; 337 S. 1; 350 S. 1). Dies ist unbestritten und korrekt, bestehen doch keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach der Beschwerdeführer per Rentenbeginn am 1. April 2023 als Gesunder über- wiegend wahrscheinlich in einer anderen Tätigkeit und bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Insbesondere begann die Liquidati- on der D.________ AG erst nach dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. wurde die Gesellschaft erst mit Beschluss der Gene- ralversammlung vom 30. April 2024 aufgelöst (vgl. SHAB, Tagesregister- Nr. … vom TT. Mai 2024). Das Valideneinkommen beziffert sich demnach auf Fr. 90'532.-- (act. II 389 Ziff. 6.3 S. 13). 4.3 4.3.1 Beim Invalideneinkommen (vgl. E. 4.1.3 vorne) stellte die Be- schwerdegegnerin auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -18- Männer, TOTAL, Kompetenzniveau 1 der (im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. November 2024 publizierten, vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.2) LSE 2022 ab, und passte das Einkommen an die betriebsübliche durch- schnittliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Position Total; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) sowie die bis 2023 eingetretene Nominallohnentwicklung (BFS, T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023; vgl. Urteil des BGer 8C_762/2019, 8C_763/2019 vom 12. März 2020 E. 5.2.1) an (act. II 389 Ziff. 5.1 S. 11). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen ausdrücklich und zu Recht keine Einwände. Er macht jedoch geltend, der leidensbedingte Abzug sei auf 20 statt auf 5 % festzulegen (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). 4.3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich – wie vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht (Beschwerde S. 8 Ziff. 12) – ein Abzug infolge Teilzeitarbeit rechtfertigt, ist praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 heranzu- ziehen (Urteil des BGer 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 6.1.3). Da gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2022 Männer mit einem Beschäfti- gungsgrad von 50-74 % ohne Kaderfunktion statistisch rund 5 % weniger verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, ist ein unter diesem Titel gewährter Abzug in der Höhe von 5 % (act. II 389 Ziff. 5.4 S. 12) nicht zu beanstanden. Weiter macht der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Abzug aufgrund einer leichten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit geltend (Be- schwerde S. 8 Ziff. 12). Insoweit ist unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs zu fragen, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestier- ten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden und darüber hinaus keine erheblichen Auswirkungen auf den erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind. Nach dem im Gutachten der MEDAS formulierten Zumutbarkeitsprofil sollte es sich bei einer adaptierten Tätigkeit um eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, der Einsatz der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sowie die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und von gebückten Positionen sollten dabei vermieden werden. Eine sol- che Tätigkeit wäre im Umfang von fünf bis sechs Stunden pro Tag möglich. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -19- In der Folge veranschlagten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit mit Blick auf einen vermehrten Pausenbedarf auf 60 % (act. II 325 S. 11). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde namentlich auch eine "etwas er- höhte Ermüdbarkeit" aus neurologischer Sicht als nachvollziehbar erachtet, jedoch wurde deswegen ausdrücklich keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit anerkannt (S. 8), womit sich auch keine über den bereits anerkannten zusätzlichen Pausenbedarf hinausgehende Berück- sichtigung auf dem Wege des leidensbedingten Abzugs rechtfertigt. Im Übrigen führen die aufgeführten Einschränkungen angesichts vergleichba- rer Fälle (vgl. Urteil des BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) nicht zu einem lohnrelevanten Nachteil. Vielmehr steht dem Beschwerde- führer ein genügend breites Spektrum an möglichen Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Damit besteht kein Raum für einen weitergehenden leidensbedingten Abzug. Das dergestalt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 38'471.45 (act. II 389 Ziff. 5.5 S. 13) ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 90'532.-- (vgl. E. 4.2 vorne) und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'471.45 (vgl. E. 4.3.2 vorne) re- sultiert – wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2024 zutreffend festgehalten (act. II 389 Ziff. 6.4 S. 14) – ein Invaliditäts- grad von 57.5 % bzw. gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 58 % ([Fr. 90'532.-- - Fr. 38'471.45] / Fr. 90'532.-- x 100). Daraus ergibt sich bei einem zu Recht unbestritten gebliebenen versicherten Jahresverdienst von Fr. 82'364.-- (act. II 306) ab 1. April 2023 (ohne Teuerung) eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3'184.75 (Fr. 82'364.-- / 12 x 0.8 x 0.58 [act. II 358 S. 1]). Daran ändert nichts, dass dieses Gericht im Verfahren betreffend die Leis- tungen der Invalidenversicherung (IV/2023/712) zufolge (noch) fehlender Anwendbarkeit der prozentgenauen Rentenberechnung und damit ohne Relevanz für den Rentenanspruch bei der Invalidenversicherung, unter verschiedenen Annahmen ohne abschliessende Beurteilung einen IV-Grad von 52 % bzw. 53 %, im besten Fall von 57 % errechnet hatte. Mit einem IV-Grad von 57.5 % bzw. aufgerundet 58 % in der Unfallversicherung hat Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -20- die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des späteren Rentenbe- ginns und des ihr zustehenden Ermessensspielraums den höchstmöglichen IV-Grad zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen. Damit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine höhere Rente als die zuge- sprochene noch ist eine Schlechterstellung geboten.
  27. Zusammenfassend erging der angefochtene Einspracheentscheid vom
  28. November 2024 (act. II 389) zu Recht und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen.
  29. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  30. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -21-
  31. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  32. Zu eröffnen (R): - Fürsprech B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2024 825 KOJ/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprech B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -2- Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) war bei der sich nunmehr in Liquidation befindlichen D.________ AG (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt SHAB, Tagesregister-Nr. … vom TT. Mai 2024) als … angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi- chert, als er sich am 6. Juli 2019 bei Arbeiten an einem Hubwerk und Sturz aus ca. 6 Metern diverse Verletzungen zuzog (Akten der Suva [act. II] 1). Im Spital E.________ wurden multiple Wirbelkörperverletzungen, ein klei- nes Epiduralhämatom mit subarachnoidaler Komponente frontal rechts sowie ein Thorax-trauma mit Rippenserienfraktur und Pneumothorax rechts diagnostiziert (act. II 2 S. 3). Im weiteren Verlauf wurde zudem eine Rotato- renmanschettenruptur in der rechten Schulter festgestellt (act. II 36 S. 2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, indem sie die gesetzlichen Leis- tungen erbrachte (act. II 3; 43 S. 2; 47). Nach diversen operativen Eingrif- fen (act. II 30 S. 4-9; 52 S. 1-3) und einem (verlängerten) Rehabilitationsaufenthalt (act. II 26 S. 2 ff.; 53 S. 2 ff.; 98) stagnierte im Verlauf die Genesung von Seiten des Rückens (act. II 184). Nachdem dem Versicherten das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt worden war (act. II 167 S. 2), gewährte die IV-Stelle Bern (IVB) Eingliederungsmassnahmen (act. II 191; 207; 244; 258), welche in einen temporären Anstellungsvertrag (bis Ende November 2022) als … (50 %) in der F.________ AG mündeten (act. II 270; 302 S. 2; 315 S. 1). In der Folge klärte die Suva die erwerbli- chen Verhältnisse und den medizinischen Sachverhalt – auch im Hinblick auf inzwischen hinzugetretene psychische Beschwerden (act. II 232) – (weiter) ab. Insbesondere holte sie ein von der IVB bei der G.________ (MEDAS) veranlasstes polydisziplinäres Gutachten zu den Akten (Experti- se vom 27. März 2023 [act. II 325]). Mit (formlosem) Schreiben vom 19. Mai 2023 (act. II 335) stellte die Suva die Taggeldleistungen per 31. März 2023 ein. Zudem sprach sie mit Verfügung vom 7. August 2023 (act. II 358) ab 1. April 2023 eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 58 % sowie eine auf einem Integritätsschaden von 20 % basierende Inte-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -3- gritätsentschädigung zu. Die dagegen vom Versicherten (betreffend den Rentenentscheid) erhobene Einsprache (act. II 366) wies die Suva mit Ent- scheid vom 12. November 2024 (act. II 389) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, wie bereits im Einspracheverfahren vertre- ten durch Fürsprech und Notar B.________, mit Eingabe vom 13. Dezem- ber 2024 Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. November 2024 sei aufzu- heben. 2. Die SUVA sei anzuweisen, nach dem Einholen eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens noch einmal über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu entscheiden. 3. Die SUVA sei anzuweisen, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers in jedem Fall einen Leidensabzug von 20 % ein- zusetzen. 4. Eventuell sei dem Beschwerdeführer direkt eine Invalidenrente der SUVA auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 65% zuzuspre- chen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 beantragt die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2025 edierte der Instrukti- onsrichter die Akten der IV (act. III).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 7. August 2023 (act. II 358) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (act. II 389). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -5- eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Bei psychischen Unfallfolgen beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang nach Massgabe von BGE 115 V 133. 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -6- und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und steht fest, dass das Ereignis vom

6. Juli 2019, bei dem sich der Beschwerdeführer diverse Verletzungen zu- gezogen hat (act. II 2 S. 3), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) dar- stellt (vgl. E. 2.2 vorne). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob beim Beschwerdeführer nebst den unbestrittenen somatischen Beeinträchtigun- gen auch (unfallkausale) psychische Beschwerden und eine daraus ableit- bare Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Die medizinischen Akten ergeben insoweit im Wesentlichen das folgende Bild: 3.2 3.2.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom

23. Januar 2021 (act. II 231) eine rezidivierende depressive Episode, zur Zeit mittelschwer (ICD-10 F33.1) sowie eine narzisstische Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.80 [S. 1]). Nach dem Scheitern der Reintegrations- bemühungen, der Kündigung der Arbeitsstelle und dem zunehmenden Druck von Versicherungsseite sei der Beschwerdeführer zunehmend in eine depressive und gekränkte Stimmungslage geraten, die aktuell das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -7- Ausmass einer – nach 2014 und 2018 dritten – rezidivierenden depressiven Episode angenommen habe (S. 3). 3.2.2 I.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungsmedizin Suva, hielt im Bericht vom 13. Juli 2022 (act. II 295) basierend auf den Akten fest, im Gegensatz zu Dr. med. H.________ Diagnose der rezidivierenden Depression sei die narzisstische Persönlichkeitsstörung aus seinem Bericht nicht gut nachzuvollziehen (S. 14). Das depressive Störungsbild sei aus versicherungs-psychiatrischer Sicht als unfallteilkausal einzuordnen (S. 15). 3.2.3 Dr. med. H.________ stellte im Bericht vom 10. August 2022 (act. II 297) aus psychiatrischer Sicht die folgenden Diagnosen (S. 2): • Rezidivierende depressive Episode, zur Zeit mittelschwer (ICD-10 F33.1); mindes- tens teilweise organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) resp. Persönlich- keitsänderung bei chronischem organischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) • Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) Ein Teil der depressiven Symptomatik und der Verhaltensauffälligkeiten und eingeschränkten exekutiven Funktionen müssten im Rahmen einer organischen affektiven Störung (ICD-10 F06.3) resp. Persönlichkeitsände- rung bei chronischem organischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) zu- geordnet werden. Die aktuelle Arbeitstätigkeit von 50 %, welche den Beschwerdeführer an die Grenze der Überforderung bringe, weise auch in diese Richtung (S. 3). Die berufliche Leistungsfähigkeit sei aus somati- schen (klare Unfallfolgen) und psychiatrischen Gründen (teilweise als Un- fallfolge) eingeschränkt. Die "50 % zeitliche AUF" sei unfallbedingt. "Davon" sei das Rendement aus medizinisch-psychiatrischen Gründen (notwendige regelmässige Pausen aufgrund der Schmerzen, erhöhte Ermüdbarkeit) eingeschränkt, wobei er – Dr. med. H.________ – weder das Ausmass genau zu beziffern noch zu sagen vermöge, welchen Anteil daran rein psychiatrische Aspekte hätten. Aufgrund der diversen Arbeitsabklärungen und Aussagen von Vorgesetzten des Beschwerdeführers schätze er das Rendement bei 30 - 40 % ein bei einer Arbeitstätigkeit von 4 bis 4.5 Stun- den pro Tag (S. 5). 3.2.4 Med. pract. I.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Au- gust 2022 (act. II 299) gestützt auf den Bericht von Dr. med. H.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -8- vom 10. August 2022 fest, wie immer die Situation psychiatrisch einge- schätzt werde, bleibe festzuhalten, dass ein relevanter Störungsanteil da- durch ausgelöst worden sei, dass die dysfunktionalen und problematischen Verhaltensweisen, die Dr. med. H.________ beschreibe, überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer Reaktion auf erhebliche unfallbedingte Be- lastungen und Einschränkungen eines Mannes zu betrachten seien, der schon vorgängig zum Unfall nur über begrenzte psychische Bewältigungs- möglichkeiten und Ressourcen verfügt habe und durch den Unfall diesbe- züglich noch weitere Einschränkungen habe erleben müssen. Dabei könne allerdings eher nicht auf das Bestehen einer narzisstischen Persönlich- keitsstörung referiert werden (S. 5). Die aktuell festzustellenden psychi- schen Störungsbilder (depressive Episode im Rahmen rezidivierender Depression, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und/oder andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) seien also durchwegs als unfallteilkausal einzuordnen und es habe sich gezeigt, dass sie eine relevante Einschränkung der beruf- lichen Leistungsfähigkeit bedingten (S. 5 f.). Wegen der Diskrepanz zwi- schen bestehendem und offensichtlich erfülltem Arbeitsvertrag und medizinisch-theoretischer Einschätzung durch den Behandler schlage er – med. pract. I.________ – vor, im Betrieb mit dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten zu evaluieren, mit welchen Aufgaben jener im Betrieb genau betraut sei (S. 6). Nach Vorlage des Berichts betreffend die Abklärung des Tätigkeitsprofils bei der F.________ AG (act. II 302) hielt med. pract. I.________ mit weite- rem Bericht vom 5. Oktober 2022 (act. II 305) fest, der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer klar strukturierten, körperlich wenig belastenden und nicht übermässig fordernden Tätigkeit (wie z.B. im Sinne der momentan ausgeführten …) nachzukommen, zeitlich zu 50 % einsetzbar. Das Ren- dement sei noch einmal etwa um die Hälfte (25 %) limitiert (S. 3). 3.2.5 Im von der IVB veranlassten polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 (act. II 325) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9 f.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -9- Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 T91.1/1-94.0/M54.6/M54.5/Z98.8) • St. n. (= Status nach) Polytrauma am 6. Juli 2019 mit leichtgradigem Schädelhirntrauma, Rissquetschwunde parietookzipital links und Wange rechts, Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen beidseits, Pneumothorax rechts, undislozierter Fraktur des Manubrium sterni, Lungenkontusion Unterlappen beidseits, interspinöser Bandläsion HWK3/4, Deckplattenimpressionsfrakturen HWK5, BWK1/2/4/5/7/ 10/11, Distraktionsverletzung BWK7 und 10 sowie Frakturen der Pro- cessus spinosi BWK3 und BWK6/7/8/9/10 • St. n. Einlage einer Thoraxdrainage rechts am 6. Juli 2019 (Spital E.________) • St. n. dorsaler Spondylodese BWK5 bis BWK12 am 7. Juli 2019 (Orthopädie Spital E.________) • St. n. tiefer Wundrevision thorakal, Débridement und Sampling am

18. Juli 2019 bei postoperativer Wundheilungsstörung (Orthopädie, Spital E.________) • St. n. second look, tiefer Wundrevision und Biopsieentnahme am

27. Juli 2019 bei Wundheilungsstörung (Orthopädie, Spital E.________) • St. n. Spondylodese-assoziiertem Frühinfekt mit E. coli, K. pneumo- niae und E. faecalis • St. n. resistenzgerechter Behandlung mit Clamoxyl und Ceftriaxon • radiologisch korrekte Stellungsverhältnisse, leichte Nachsinterung BWK10 und deutliche mehrsegmentale thorakolumbale Degeneration mit möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links (Röntgen 21. Juli 2021 und MRI 21. Juli 2021)

2. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61/M75.1/Z98.8) • St. n. Schulterverletzung am 6. Juli 2019 • St. n. posttraumatischer Frozen Shoulder • St. n. Schulterarthroskopie, Bursoskopie, subakromialer Bursektomie und Dekompression, Bizepstenodese in knotenfreier Ankertechnik und arthroskopischer Rekonstruktion der Subskapularissehne sowie Débridement der Supraspinatussehne am 16. Oktober 2019 (Klinik J.________, …) • intraoperativer Befund: irreparable Komplettruptur der Supraspinatus- sehne mit drittgradiger Retraktion, Komplettruptur der kranialen Sub- skapularissehne, Pulley-Läsion mit Instabilität und Partialläsion der Bizepssehne, deutliche Bursitis subacromialis und Synovialitis Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

2. St. n. Polytrauma vom 6. Juli 2019 mit unter anderem Schädel-Hirn- Trauma • computertomographisch Epiduralhämatom frontal rechts, Subdural- hämatom fronto parietal rechts, Subarachnoidalblutung frontal rechts (und RQW parieto-okzipital links) (ICD-10 S06.4, .5 und .6) • klinisch formal milde traumatische Hirnschädigung (ICD-10 S06.0)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -10- • kernspintomographisch keine strukturelle traumatische Läsion (MRI

23. Mai 2022)

3. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2)

4. Verdacht auf intermittierende Meralgia paraesthetica links (ICD-10 G57.1)

5. Übergewicht mit BMI von 27.5 kg/m2 (ICD-10 E66.9)

6. Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)

7. Inzidentalom Nebenniere links (ICD-10 D35.0)

8. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) In der Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der psychiatrischen Unter- suchung habe sich keine im Vordergrund stehende depressive Symptoma- tik mehr gezeigt. Die Stimmungslage sei ausgeglichen gewesen und es hätten keine Störungen des Antriebs oder der affektiven Modulationsfähig- keit mehr bestanden. Die anamnestisch rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig remittiert gewesen. Es habe keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden können und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 8). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes He- ben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Einsatz der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und von gebückten Positionen sei seit September 2020 im Umfang von 5-6 Stunden, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) möglich (S. 11). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -11- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.4 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 (act. II 325) wurde von diesem Gericht bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung geprüft und gewürdigt. Das Gericht attestierte in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachse- nen Urteil IV 200 2023 712 vom 11. März 2023 dem Gutachten volle Be- weiskraft (E. 3.3.1) und stützte seinen Entscheid auf dieses ab. Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS erfüllt auch im vorliegenden Verfah- ren der kausalen Unfallversicherung die Anforderungen der Rechtspre- chung an Expertisen und erbringt vollen Beweis (vgl. E. 3.3.2 vorne). Es ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung überzeu- gend und gestützt darauf lassen sich sämtliche vorliegend relevanten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beurteilen. Daran ändert namentlich nichts, dass es sich um ein im Auftrag der (final ausgerichteten) Invalidenversiche- rung erstelltes Gutachten handelt, besteht doch keine unfallfremde, sich auf die Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) auswirkende gesundheitliche Beeinträchti- gung. Sodann liegen auch keine (fach-)ärztlichen Berichte im Recht, wel- che sich kritisch zum Gutachten der MEDAS äussern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -12- Gemäss dem Gutachten der MEDAS liegen beim Beschwerdeführer ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie chro- nische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite vor, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (seit dem 1. Sep- tember 2020 [vgl. VGE IV/2023/712 E. 3.4.1]) gänzlich, in einer den Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % (Arbeitsfähigkeit 60 %) ein- schränken. Insbesondere liegt keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (mehr) vor. 3.5 Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich die psychiatrische Beurteilung im Rahmen des Gutachtens der MEDAS und bringt im Wesent- lichen nichts Anderes vor, als was er bereits im Verfahren betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung geltend gemacht hatte. Seiner Kritik am Gutachten kann, wie bereits in VGE IV/2023/712 E. 3.3 festgehalten, nicht gefolgt werden und es liegen auch (im Vergleich zum Zeitpunkt des damaligen Urteils) keine neuen Erkenntnisse bzw. Veränderungen vor, welche es rechtfertigen würden, davon abzuweichen. 3.5.1 Zunächst lässt er (erneut) vorbringen, das psychiatrische Teilgut- achten äussere sich nicht zur "Besessenheit" des Beschwerdeführers, wo- nach ihm im Rahmen der Notfallbehandlung im Spital E.________ der Schädel geöffnet worden sei und es sich beim "Ding", das er aus dem Spi- tal E.________ mitgenommen habe, um ein Stück Schädelkalotte handeln würde (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Das Spital E.________ hat im Schreiben vom 10. Juli 2023 (act. II 369 S. 1) bestätigt, dass der Schädel weder geöffnet noch operiert worden sei und es sich folglich nicht um ein Stück der Schädelkalotte handle, sondern um eine Nekrose. Im Übrigen bestehen in den Akten (auch weiterhin) keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer dennoch auf das "vermeintliche Schädel-Fragment fixiert" sein soll (Beschwerde S. 7 Ziff. 11). Insbesondere enthalten sie keine An- haltspunkte für eine allfällige, daraus ableitbare psychiatrische und im Rahmen der Begutachtung der MEDAS unentdeckt gebliebene Problema- tik, wie es in der Beschwerde aus der Laienoptik vermutet wird (Beschwer- de S. 7 Ziff. 11). Derselbe Schluss trifft auf den vom behandelnden Zahnarzt angeblich festgestellten Bruxismus zu (Beschwerde S. 4 Ziff. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -13- 3.5.2 3.5.2.1 Ferner trifft es zwar zu, dass med. pract. I.________ in seinen Berichten zu Handen der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen einer (teil- kausalen) psychischen Problematik (depressive Episode im Rahmen rezi- divierender Depression, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und/oder andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) ausging (act. II 299 S. 5) und nach Unter- breitung eines Berichts betreffend die Abklärung des Tätigkeitsprofils beim damaligen Arbeitgeber ein in psychischer Hinsicht um 25 % reduziertes Rendement bescheinigte (act. II 305 S. 3; Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Aller- dings bildet dies einen allein scheinbaren Gegensatz zur Einschätzung im psychiatrischen Gutachten der MEDAS. Zu berücksichtigen ist, dass die Untersuchung durch den Experten Dr. med. K.________ knapp ein halbes Jahr nach der letzten Erhebung des Psychostatus durch Dr. med. H.________ erfolgte, auf welche med. pract. I.________ seinerseits abge- stellt hatte (act. II 297 S. 1; 325 S. 32). Anlässlich der Untersuchung konnte Dr. med. K.________ keine depressive Symptomatik mehr feststellen, während er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung an sich bestätigte (act. II 325 S. 38). Entsprechend ging er von einer gegen- wärtigen Remission der rezidivierenden depressiven Störung aus, was auch Eingang in den polydisziplinären Konsens fand (act. II 325 S. 9). Mit- hin unterscheidet sich der medizinische Sachverhalt in psychischer Hin- sicht, wie er sich beim Fallabschluss per 31. März 2023 (act. II 335) darbot, erheblich von jenem, wie er den auf den Berichten von Dr. med. H.________ basierenden Einschätzungen durch med. pract. I.________ zugrunde lag. Wie in E. 3.4 vorne gezeigt, liegen zudem keine Berichte vor, welche ebenfalls im Begutachtungszeitraum erstellt wurden und die Ein- schätzungen von Dr. med. K.________ entgegen dem bereits in VGE IV/2023/712 E. 3.3.2 Gesagten in Zweifel zu ziehen vermöchten. Solche Zweifel ergeben sich namentlich nicht aus der in der Beschwerde wieder- gegebenen "Stellungnahme von Dr. med. H.________ zum Gutachten" (Beschwerde S. 6 Ziff. 10), wobei offen bleiben kann, inwieweit diese be- weisrechtlich überhaupt massgebend ist. Denn jedenfalls handelt es sich überwiegend einzig um generelle Ausführungen zur Depression und deren (von keiner Seite in Frage gestellten) grundsätzlichen Geeignetheit, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -14- Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Namentlich aber wird darin kein Bezug darauf genommen, dass im Gutachten der MEDAS die depressive Störung als remittiert beurteilt wurde, geschweige denn, dass diese Einschätzung als unzutreffend bezeichnet wird. 3.5.2.2 Was die anderen – abgesehen von der depressiven Problematik – zur Diskussion stehenden psychischen Störungen anbelangt, so ist zu wie- derholen, dass es sich bei den Berichten von med. pract. I.________ um Aktenbeurteilungen handelt, die ausschliesslich auf den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ basieren. Dies ist nicht unproblematisch, kommt doch der persönlichen Befassung mit dem Leistungsansprecher bei zur Diskussion stehenden psychischen Beein- trächtigungen naturgemäss – insbesondere auch in versicherungsmedizini- scher Hinsicht – erhebliche Bedeutung zu. Dies namentlich dann, wenn – wie hier – einzig Berichte des behandelnden (Fach-)arztes vorliegen, bei welchen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandeln- de Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dr. med. K.________ gelangte nach persönlicher Untersuchung im Rah- men der Herleitung der Diagnosen zum Schluss, bezüglich der aktenana- mnestisch erwähnten Persönlichkeitsstörung hätten sich keine Anhaltspunkte bei nicht erfüllten Eingangskriterien finden lassen. Es lägen keine dysfunktionalen Verhaltens- und Wahrnehmensmuster seit der Kind- heit oder Jugend vor, welche durchgehend beständen und zu einem verrin- gerten psychosozialen Funktionsniveau und zu einem Leidensdruck geführt hätten. Auch für eine Persönlichkeitsveränderung aufgrund des Unfaller- eignisses hätten sich keine Anhaltspunkte finden lassen, auch seien keine derart gravierenden Hirnverletzungen festgestellt worden, mit welchen ein organisches Psychosyndrom zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer ha- be sich zudem in der Untersuchung ob seiner Gesamtsituation angemes- sen gezeigt, und wenngleich auch in der Vorgeschichte immer wieder Schwierigkeiten mit Vorgesetzen beschrieben würden, so sei hieraus nicht automatisch eine persönlichkeitsstrukturelle Problematik abzuleiten. Der Beschwerdeführer sei in nicht einfachen innerfamiliären Verhältnissen in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -15- der ehemaligen DDR aufgewachsen, es sei ihm gelungen, nach Beendi- gung seiner Schule einen gut qualifizierten Beruf zu erlernen, in welchem er über viele Jahre mit Pensen von 100 % erfolgreich bis zum Unfallereig- nis gearbeitet habe. Über die rezidivierende depressive Störung hinaus seien somit keine anderen psychischen Erkrankungen zu diagnostizieren (act. II 325 S. 38). Auch diesen Einschätzungen stehen keine anderweitigen (fach-)ärztlichen Beurteilungen gegenüber. Namentlich ist keine strukturelle Hirnverletzung ausgewiesen (act. II 292 S. 2), womit es nicht überzeugt, wenn Dr. med. H.________ aus den "erlittenen frontalen Hirnverletzungen" psychische Beschwerden ableitet (act. II 297 S. 3). Ebenso ist die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers unauffällig bzw. weist keine Brüche auf (act. II 278), womit die Einschätzung von Dr. med. K.________, aus einzelnen Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten könne nicht automatisch auf eine persönlichkeitsstrukturelle (und invalidisierende) Problematik geschlossen werden, ohne weiteres überzeugt. 3.5.3 Zusammenfassend erweist sich der (medizinische und namentlich psychiatrische) Sachverhalt als vollständig und umfassend abgeklärt, womit es der beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer psychiatrischer Begutachtung nicht bedarf. 3.6 Lag zumindest im Zeitpunkt des Rentenbeginns demnach keine psychische Störung (mehr) vor, kann die Kausalitätsfrage (vgl. E. 2.3 vorne) offen bleiben. Was die somatischen Beschwerden anbelangt (act. II 325 S. 9), so bestehen an deren Kausalität mit dem Unfall vom 6. Juli 2019 zu Recht keine Zweifel (vgl. act. II 332). Hinsichtlich des funktionellen Leistungsvermögens ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 27. März 2023 bezüglich einer den Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) auszugehen. Dies gilt seit September 2020 (act. II 325 S. 11) und damit auch – bei zu Recht unbestritten gebliebenem Fallabschluss (vgl. E. 2.4 vorne) per 31. März 2023 (act. II 335) – ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. April 2023 (act. II 358).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -16- 4. 4.1 4.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu er folgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Da- bei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei übli- cherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -17- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). 4.1.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli- ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü- gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen (vgl. E. 4.1.2 vorne) basierend auf den Lohnangaben der (damaligen) D.________ AG (act. II 313 S. 1; 337 S. 1; 350 S. 1). Dies ist unbestritten und korrekt, bestehen doch keine Anhaltspunkte in den Akten, wonach der Beschwerdeführer per Rentenbeginn am 1. April 2023 als Gesunder über- wiegend wahrscheinlich in einer anderen Tätigkeit und bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wäre. Insbesondere begann die Liquidati- on der D.________ AG erst nach dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bzw. wurde die Gesellschaft erst mit Beschluss der Gene- ralversammlung vom 30. April 2024 aufgelöst (vgl. SHAB, Tagesregister- Nr. … vom TT. Mai 2024). Das Valideneinkommen beziffert sich demnach auf Fr. 90'532.-- (act. II 389 Ziff. 6.3 S. 13). 4.3 4.3.1 Beim Invalideneinkommen (vgl. E. 4.1.3 vorne) stellte die Be- schwerdegegnerin auf Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -18- Männer, TOTAL, Kompetenzniveau 1 der (im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. November 2024 publizierten, vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.2) LSE 2022 ab, und passte das Einkommen an die betriebsübliche durch- schnittliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Position Total; vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) sowie die bis 2023 eingetretene Nominallohnentwicklung (BFS, T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023; vgl. Urteil des BGer 8C_762/2019, 8C_763/2019 vom 12. März 2020 E. 5.2.1) an (act. II 389 Ziff. 5.1 S. 11). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen ausdrücklich und zu Recht keine Einwände. Er macht jedoch geltend, der leidensbedingte Abzug sei auf 20 statt auf 5 % festzulegen (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). 4.3.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich – wie vom Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht (Beschwerde S. 8 Ziff. 12) – ein Abzug infolge Teilzeitarbeit rechtfertigt, ist praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 heranzu- ziehen (Urteil des BGer 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 6.1.3). Da gemäss LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2022 Männer mit einem Beschäfti- gungsgrad von 50-74 % ohne Kaderfunktion statistisch rund 5 % weniger verdienten als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, ist ein unter diesem Titel gewährter Abzug in der Höhe von 5 % (act. II 389 Ziff. 5.4 S. 12) nicht zu beanstanden. Weiter macht der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Abzug aufgrund einer leichten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit geltend (Be- schwerde S. 8 Ziff. 12). Insoweit ist unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs zu fragen, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestier- ten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden und darüber hinaus keine erheblichen Auswirkungen auf den erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind. Nach dem im Gutachten der MEDAS formulierten Zumutbarkeitsprofil sollte es sich bei einer adaptierten Tätigkeit um eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, der Einsatz der oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sowie die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und von gebückten Positionen sollten dabei vermieden werden. Eine sol- che Tätigkeit wäre im Umfang von fünf bis sechs Stunden pro Tag möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -19- In der Folge veranschlagten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit mit Blick auf einen vermehrten Pausenbedarf auf 60 % (act. II 325 S. 11). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde namentlich auch eine "etwas er- höhte Ermüdbarkeit" aus neurologischer Sicht als nachvollziehbar erachtet, jedoch wurde deswegen ausdrücklich keine Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit anerkannt (S. 8), womit sich auch keine über den bereits anerkannten zusätzlichen Pausenbedarf hinausgehende Berück- sichtigung auf dem Wege des leidensbedingten Abzugs rechtfertigt. Im Übrigen führen die aufgeführten Einschränkungen angesichts vergleichba- rer Fälle (vgl. Urteil des BGer 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) nicht zu einem lohnrelevanten Nachteil. Vielmehr steht dem Beschwerde- führer ein genügend breites Spektrum an möglichen Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Damit besteht kein Raum für einen weitergehenden leidensbedingten Abzug. Das dergestalt ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 38'471.45 (act. II 389 Ziff. 5.5 S. 13) ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 90'532.-- (vgl. E. 4.2 vorne) und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'471.45 (vgl. E. 4.3.2 vorne) re- sultiert – wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2024 zutreffend festgehalten (act. II 389 Ziff. 6.4 S. 14) – ein Invaliditäts- grad von 57.5 % bzw. gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 58 % ([Fr. 90'532.-- - Fr. 38'471.45] / Fr. 90'532.-- x 100). Daraus ergibt sich bei einem zu Recht unbestritten gebliebenen versicherten Jahresverdienst von Fr. 82'364.-- (act. II 306) ab 1. April 2023 (ohne Teuerung) eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3'184.75 (Fr. 82'364.-- / 12 x 0.8 x 0.58 [act. II 358 S. 1]). Daran ändert nichts, dass dieses Gericht im Verfahren betreffend die Leis- tungen der Invalidenversicherung (IV/2023/712) zufolge (noch) fehlender Anwendbarkeit der prozentgenauen Rentenberechnung und damit ohne Relevanz für den Rentenanspruch bei der Invalidenversicherung, unter verschiedenen Annahmen ohne abschliessende Beurteilung einen IV-Grad von 52 % bzw. 53 %, im besten Fall von 57 % errechnet hatte. Mit einem IV-Grad von 57.5 % bzw. aufgerundet 58 % in der Unfallversicherung hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -20- die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des späteren Rentenbe- ginns und des ihr zustehenden Ermessensspielraums den höchstmöglichen IV-Grad zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen. Damit hat der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine höhere Rente als die zuge- sprochene noch ist eine Schlechterstellung geboten. 5. Zusammenfassend erging der angefochtene Einspracheentscheid vom

12. November 2024 (act. II 389) zu Recht und die dagegen gerichtete Be- schwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, UV 200 2024 825 -21- 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprech B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.