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200 2024 817

Bern VerwG · 2024-09-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. September 2024

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim B.________ des Kantons … gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 12. September 2024 und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das B.________ des Kantons … trat mit Prozessurteil vom 22. Oktober 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 die Eingabe des Be- schwerdeführers an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter.

E. 2 Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde der Eingang des Urteils vom 22. Oktober 2024 und der Akten beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern festgestellt. Ferner wurde die Be- schwerdegegnerin dazu aufgefordert, den Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. September 2024 einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 den Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. September 2024 ein.

E. 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beschränkt und den Parteien die Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 un- ter Beilage medizinischer Unterlagen aus, dass er sich am 11. Oktober 2024 einer Blasenoperation unterzogen und in der Folge an gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -3- heitlichen Problemen gelitten habe. Auch leide er aufgrund diverser diagnostizierter Pathologien an Mobilitätsproblemen. Ferner sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Sodann habe auch sein Ehepartner keinen Führerausweis und werde zudem wegen psychischer Störungen behandelt. In der Regel würde sich der Beschwerdeführer um die Ver- waltung des Hauses kümmern, da sein Ehepartner hierzu nicht in der Lage sei. Er habe auf den Tag gewartet, an dem er sich besser fühle, um zur Post gehen zu können. Er habe nicht darüber nachgedacht, ob er noch pünktlich oder zu spät sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde festgestellt, dass gestützt auf eine erste Sichtung der Sach- und Rechtslage die Be- schwerde verspätet eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe: 30. De- zember 2024) sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein- gereicht habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, darzulegen und mit entsprechenden Belegen zu beweisen, weshalb es ihm oder einer beauftragenden Person unmöglich gewesen sei, die Be- schwerde rechtzeitig bei der Post aufzugeben. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer sei- ne bisherigen Ausführungen und machte geltend, er stünde aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und einer chroni- schen Depression mit bipolaren Aspekten in psychiatrischer Behand- lung. Aufgrund sozialer Ängste sowie der Angst, keine Toilette auffin- den zu können, könne er das Haus nicht verlassen. Ferner leide er an beidseitigem Hörverlust, Inkontinenz, einem Schlafapnoe-Syndrom und Mobilitätsproblemen. Auch sein Ehepartner leide an psychischen Störungen einschliesslich einer sozialen Angst und einer geistigen Be- hinderung. Als er, der Beschwerdeführer, am 11. Oktober 2024 operiert worden sei, habe sein Ehepartner an Depressionen gelitten und das Haus nicht verlassen können. Er habe, ohne weiter darüber nachzu- denken, die Beschwerde am 17. Oktober 2024, als er wieder zu Kräften gekommen sei, auf die Poststelle gebracht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf niemand anderes verlassen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -4-

E. 4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine Frist ist auch gewahrt, wenn die Eingabe innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht ein- gereicht wird (vgl. PÄRLI/KUNZ in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020, Art. 30 N. 22 mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 ATSG).

E. 5 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- der hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG). Ein Krankheitszustand stellt nur dann einen unverschuldeten Hinde- rungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG dar, wenn er jegliches auf die Fristwah- rung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Pro- zesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.2; bejaht: bei schweren nachopera- tiven Blutungen mit massiven zerebralen Veränderungen und damit einhergehender starker intellektueller Beeinträchtigung, verneint: bei immobilisiertem rechten Arm oder schwerer Grippe [vgl. zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -5- BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen]). Ferner bedeutsam für die Frage, ob eine Krankheit ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 41 ATSG darstellt, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel mög- lich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Diens- te eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256).

E. 6 Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. II] 169) wurde dem Beschwerdeführer am

13. September 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweize- rischen Post vom 12. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]). Die dreissigtätige Rechtsmittelfrist begann folglich am 14. September 2024 zu laufen (vgl. Art. 60 Abs. 1 sowie Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete – unter Berücksichtigung der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG) – am Montag, 14. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer hat die Be- schwerde unbestrittenermassen erst am Donnerstag, 17. Oktober 2024 der Post übergeben (vgl. Datum des Poststempels auf dem Briefcouvert der Beschwerde [in den Gerichtsakten] sowie Eingaben des Beschwer- deführers vom 24. Dezember 2024 und 11. Januar 2025). Damit ist die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet der Post übergeben worden.

E. 7 Zu prüfen bleibt die Frage der Fristwiederherstellung. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hat sich der Beschwerde- führer am Freitag, 11. Oktober 2024 einer ambulant durchgeführten Zy- stoskopie (Blasenspiegelung) mit Botulinumtoxin-Injektion unterzogen, welche komplikationslos durchgeführt worden sei (vgl. Akten des Be- schwerdeführers [act. IB] 1 f.). Sodann hat er sich am 22. Oktober 2024 notfallmässig ins Spital begeben, weil er an häufigem Wasserlassen litt (vgl. act. IB 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Beschwerde aufgrund des Eingriffs nicht rechtzeitig, d.h. bis am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -6- Montag, 14. Oktober 2024, Mitternacht, einreichen können, stellt dies kein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 42 ATSG dar. Der Beschwer- deführer war bereits mit Schreiben vom 3. September 2024 für die Bla- senspiegelung aufgeboten worden (vgl. act. IB 1), womit es ihm nach Erhalt der angefochtenen Verfügung am 13. September 2024 (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 12. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]) möglich und zumutbar war, mit Blick auf die bereits festgelegte, erst vier Wochen später stattfindende Behand- lung das rechtzeitige Einreichen der Beschwerde sicherzustellen. So- dann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Eingriff derart schwere Folgen mit sich gebracht hätte, dass ihm jegliches, fristgerech- tes Handeln selbst nach der Operation verunmöglicht worden wäre. Den eingereichten Unterlagen und den Akten lässt sich zwar entneh- men, dass der Beschwerdeführer an einer Harninkontinenz, einer in- termittierenden Dyspnoe, einem schweren obstruktiven Schlafapnoe- Syndrom, einer Adipositas, einer Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyper- aktivitätsstörung, einer depressiven Störung sowie einer bipolaren Störung litt (vgl. act. IB 3, act. II 178 S. 6 f.). Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bestehen jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Diagnosen keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln – insbesondere die Beschwerde in den rund 600 m von der Wohnadresse entfernten Briefkasten einzuwerfen (vgl. Standortsuche der Post, abrufbar unter <https://places.post.ch/ standortsuche> [Rubrik: Briefeinwurf]) – oder rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen. Daran vermag auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2025 (act. IB

4) – in welchem dieser den Inhalt des Schreibens des Beschwerdefüh- rers vom 11. Januar 2025 bestätigt – nichts zu ändern. Nach dem Dargelegten ist ein unverschuldeter Hinderungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG zu verneinen. Ob die formelle Voraussetzung des Einrei- chens des Gesuchs um Fristwiederherstellung innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses erfüllt wäre (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG), braucht folglich nicht geprüft zu werden. Das Gesuch um Frist-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -7- wiederherstellung ist abzuweisen, womit auf die Beschwerde vom

17. Oktober 2024 nicht eingetreten werden kann.

E. 8 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 letzter Teilsatz des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Infolge- dessen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

E. 9 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch vom 24. Dezember 2024 um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -8- 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim B.________ des Kantons … gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 12. September 2024 und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das B.________ des Kantons … trat mit Prozessurteil vom 22. Oktober 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 die Eingabe des Be- schwerdeführers an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter.
  2. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde der Eingang des Urteils vom 22. Oktober 2024 und der Akten beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern festgestellt. Ferner wurde die Be- schwerdegegnerin dazu aufgefordert, den Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. September 2024 einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 den Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. September 2024 ein.
  3. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beschränkt und den Parteien die Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 un- ter Beilage medizinischer Unterlagen aus, dass er sich am 11. Oktober 2024 einer Blasenoperation unterzogen und in der Folge an gesund- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -3- heitlichen Problemen gelitten habe. Auch leide er aufgrund diverser diagnostizierter Pathologien an Mobilitätsproblemen. Ferner sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Sodann habe auch sein Ehepartner keinen Führerausweis und werde zudem wegen psychischer Störungen behandelt. In der Regel würde sich der Beschwerdeführer um die Ver- waltung des Hauses kümmern, da sein Ehepartner hierzu nicht in der Lage sei. Er habe auf den Tag gewartet, an dem er sich besser fühle, um zur Post gehen zu können. Er habe nicht darüber nachgedacht, ob er noch pünktlich oder zu spät sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde festgestellt, dass gestützt auf eine erste Sichtung der Sach- und Rechtslage die Be- schwerde verspätet eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe: 30. De- zember 2024) sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein- gereicht habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, darzulegen und mit entsprechenden Belegen zu beweisen, weshalb es ihm oder einer beauftragenden Person unmöglich gewesen sei, die Be- schwerde rechtzeitig bei der Post aufzugeben. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer sei- ne bisherigen Ausführungen und machte geltend, er stünde aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und einer chroni- schen Depression mit bipolaren Aspekten in psychiatrischer Behand- lung. Aufgrund sozialer Ängste sowie der Angst, keine Toilette auffin- den zu können, könne er das Haus nicht verlassen. Ferner leide er an beidseitigem Hörverlust, Inkontinenz, einem Schlafapnoe-Syndrom und Mobilitätsproblemen. Auch sein Ehepartner leide an psychischen Störungen einschliesslich einer sozialen Angst und einer geistigen Be- hinderung. Als er, der Beschwerdeführer, am 11. Oktober 2024 operiert worden sei, habe sein Ehepartner an Depressionen gelitten und das Haus nicht verlassen können. Er habe, ohne weiter darüber nachzu- denken, die Beschwerde am 17. Oktober 2024, als er wieder zu Kräften gekommen sei, auf die Poststelle gebracht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf niemand anderes verlassen können. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -4-
  4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine Frist ist auch gewahrt, wenn die Eingabe innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht ein- gereicht wird (vgl. PÄRLI/KUNZ in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020, Art. 30 N. 22 mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 ATSG).
  5. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- der hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG). Ein Krankheitszustand stellt nur dann einen unverschuldeten Hinde- rungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG dar, wenn er jegliches auf die Fristwah- rung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Pro- zesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.2; bejaht: bei schweren nachopera- tiven Blutungen mit massiven zerebralen Veränderungen und damit einhergehender starker intellektueller Beeinträchtigung, verneint: bei immobilisiertem rechten Arm oder schwerer Grippe [vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -5- BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen]). Ferner bedeutsam für die Frage, ob eine Krankheit ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 41 ATSG darstellt, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel mög- lich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Diens- te eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256).
  6. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. II] 169) wurde dem Beschwerdeführer am
  7. September 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweize- rischen Post vom 12. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]). Die dreissigtätige Rechtsmittelfrist begann folglich am 14. September 2024 zu laufen (vgl. Art. 60 Abs. 1 sowie Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete – unter Berücksichtigung der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG) – am Montag, 14. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer hat die Be- schwerde unbestrittenermassen erst am Donnerstag, 17. Oktober 2024 der Post übergeben (vgl. Datum des Poststempels auf dem Briefcouvert der Beschwerde [in den Gerichtsakten] sowie Eingaben des Beschwer- deführers vom 24. Dezember 2024 und 11. Januar 2025). Damit ist die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet der Post übergeben worden.
  8. Zu prüfen bleibt die Frage der Fristwiederherstellung. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hat sich der Beschwerde- führer am Freitag, 11. Oktober 2024 einer ambulant durchgeführten Zy- stoskopie (Blasenspiegelung) mit Botulinumtoxin-Injektion unterzogen, welche komplikationslos durchgeführt worden sei (vgl. Akten des Be- schwerdeführers [act. IB] 1 f.). Sodann hat er sich am 22. Oktober 2024 notfallmässig ins Spital begeben, weil er an häufigem Wasserlassen litt (vgl. act. IB 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Beschwerde aufgrund des Eingriffs nicht rechtzeitig, d.h. bis am Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -6- Montag, 14. Oktober 2024, Mitternacht, einreichen können, stellt dies kein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 42 ATSG dar. Der Beschwer- deführer war bereits mit Schreiben vom 3. September 2024 für die Bla- senspiegelung aufgeboten worden (vgl. act. IB 1), womit es ihm nach Erhalt der angefochtenen Verfügung am 13. September 2024 (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 12. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]) möglich und zumutbar war, mit Blick auf die bereits festgelegte, erst vier Wochen später stattfindende Behand- lung das rechtzeitige Einreichen der Beschwerde sicherzustellen. So- dann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Eingriff derart schwere Folgen mit sich gebracht hätte, dass ihm jegliches, fristgerech- tes Handeln selbst nach der Operation verunmöglicht worden wäre. Den eingereichten Unterlagen und den Akten lässt sich zwar entneh- men, dass der Beschwerdeführer an einer Harninkontinenz, einer in- termittierenden Dyspnoe, einem schweren obstruktiven Schlafapnoe- Syndrom, einer Adipositas, einer Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyper- aktivitätsstörung, einer depressiven Störung sowie einer bipolaren Störung litt (vgl. act. IB 3, act. II 178 S. 6 f.). Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bestehen jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Diagnosen keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln – insbesondere die Beschwerde in den rund 600 m von der Wohnadresse entfernten Briefkasten einzuwerfen (vgl. Standortsuche der Post, abrufbar unter <https://places.post.ch/ standortsuche> [Rubrik: Briefeinwurf]) – oder rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen. Daran vermag auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2025 (act. IB 4) – in welchem dieser den Inhalt des Schreibens des Beschwerdefüh- rers vom 11. Januar 2025 bestätigt – nichts zu ändern. Nach dem Dargelegten ist ein unverschuldeter Hinderungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG zu verneinen. Ob die formelle Voraussetzung des Einrei- chens des Gesuchs um Fristwiederherstellung innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses erfüllt wäre (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG), braucht folglich nicht geprüft zu werden. Das Gesuch um Frist- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -7- wiederherstellung ist abzuweisen, womit auf die Beschwerde vom
  9. Oktober 2024 nicht eingetreten werden kann.
  10. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 letzter Teilsatz des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Infolge- dessen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
  11. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Das Gesuch vom 24. Dezember 2024 um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
  13. Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) wird nicht eingetreten.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -8-
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 817 SCI/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2025 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -2- Der Einzelrichter zieht in Erwägung, 1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim B.________ des Kantons … gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 12. September 2024 und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das B.________ des Kantons … trat mit Prozessurteil vom 22. Oktober 2024 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 die Eingabe des Be- schwerdeführers an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. 2. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2024 wurde der Eingang des Urteils vom 22. Oktober 2024 und der Akten beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern festgestellt. Ferner wurde die Be- schwerdegegnerin dazu aufgefordert, den Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. September 2024 einzureichen. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 den Zustellnachweis betreffend die Verfügung vom 12. September 2024 ein. 3. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung beschränkt und den Parteien die Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 das Nichteintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 un- ter Beilage medizinischer Unterlagen aus, dass er sich am 11. Oktober 2024 einer Blasenoperation unterzogen und in der Folge an gesund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -3- heitlichen Problemen gelitten habe. Auch leide er aufgrund diverser diagnostizierter Pathologien an Mobilitätsproblemen. Ferner sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Sodann habe auch sein Ehepartner keinen Führerausweis und werde zudem wegen psychischer Störungen behandelt. In der Regel würde sich der Beschwerdeführer um die Ver- waltung des Hauses kümmern, da sein Ehepartner hierzu nicht in der Lage sei. Er habe auf den Tag gewartet, an dem er sich besser fühle, um zur Post gehen zu können. Er habe nicht darüber nachgedacht, ob er noch pünktlich oder zu spät sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde festgestellt, dass gestützt auf eine erste Sichtung der Sach- und Rechtslage die Be- schwerde verspätet eingereicht worden sei und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe: 30. De- zember 2024) sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein- gereicht habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, darzulegen und mit entsprechenden Belegen zu beweisen, weshalb es ihm oder einer beauftragenden Person unmöglich gewesen sei, die Be- schwerde rechtzeitig bei der Post aufzugeben. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 bestätigte der Beschwerdeführer sei- ne bisherigen Ausführungen und machte geltend, er stünde aufgrund einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung und einer chroni- schen Depression mit bipolaren Aspekten in psychiatrischer Behand- lung. Aufgrund sozialer Ängste sowie der Angst, keine Toilette auffin- den zu können, könne er das Haus nicht verlassen. Ferner leide er an beidseitigem Hörverlust, Inkontinenz, einem Schlafapnoe-Syndrom und Mobilitätsproblemen. Auch sein Ehepartner leide an psychischen Störungen einschliesslich einer sozialen Angst und einer geistigen Be- hinderung. Als er, der Beschwerdeführer, am 11. Oktober 2024 operiert worden sei, habe sein Ehepartner an Depressionen gelitten und das Haus nicht verlassen können. Er habe, ohne weiter darüber nachzu- denken, die Beschwerde am 17. Oktober 2024, als er wieder zu Kräften gekommen sei, auf die Poststelle gebracht. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf niemand anderes verlassen können.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -4- 4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine Frist ist auch gewahrt, wenn die Eingabe innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht ein- gereicht wird (vgl. PÄRLI/KUNZ in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs- rechts, 2020, Art. 30 N. 22 mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 ATSG). 5. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- der hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG). Ein Krankheitszustand stellt nur dann einen unverschuldeten Hinde- rungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG dar, wenn er jegliches auf die Fristwah- rung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Pro- zesshandlung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.2; bejaht: bei schweren nachopera- tiven Blutungen mit massiven zerebralen Veränderungen und damit einhergehender starker intellektueller Beeinträchtigung, verneint: bei immobilisiertem rechten Arm oder schwerer Grippe [vgl. zum Ganzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -5- BGE 112 V 255 E. 2a S. 256 mit Hinweisen]). Ferner bedeutsam für die Frage, ob eine Krankheit ein unverschuldetes Hindernis i.S.v. Art. 41 ATSG darstellt, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Krankheit. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel mög- lich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Diens- te eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a S. 256). 6. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2024 (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. II] 169) wurde dem Beschwerdeführer am

13. September 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung der Schweize- rischen Post vom 12. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]). Die dreissigtätige Rechtsmittelfrist begann folglich am 14. September 2024 zu laufen (vgl. Art. 60 Abs. 1 sowie Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete – unter Berücksichtigung der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG) – am Montag, 14. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer hat die Be- schwerde unbestrittenermassen erst am Donnerstag, 17. Oktober 2024 der Post übergeben (vgl. Datum des Poststempels auf dem Briefcouvert der Beschwerde [in den Gerichtsakten] sowie Eingaben des Beschwer- deführers vom 24. Dezember 2024 und 11. Januar 2025). Damit ist die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit verspätet der Post übergeben worden. 7. Zu prüfen bleibt die Frage der Fristwiederherstellung. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen hat sich der Beschwerde- führer am Freitag, 11. Oktober 2024 einer ambulant durchgeführten Zy- stoskopie (Blasenspiegelung) mit Botulinumtoxin-Injektion unterzogen, welche komplikationslos durchgeführt worden sei (vgl. Akten des Be- schwerdeführers [act. IB] 1 f.). Sodann hat er sich am 22. Oktober 2024 notfallmässig ins Spital begeben, weil er an häufigem Wasserlassen litt (vgl. act. IB 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Beschwerde aufgrund des Eingriffs nicht rechtzeitig, d.h. bis am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -6- Montag, 14. Oktober 2024, Mitternacht, einreichen können, stellt dies kein Wiederherstellungsgrund i.S.v. Art. 42 ATSG dar. Der Beschwer- deführer war bereits mit Schreiben vom 3. September 2024 für die Bla- senspiegelung aufgeboten worden (vgl. act. IB 1), womit es ihm nach Erhalt der angefochtenen Verfügung am 13. September 2024 (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vom 12. Dezember 2024 [in den Gerichtsakten]) möglich und zumutbar war, mit Blick auf die bereits festgelegte, erst vier Wochen später stattfindende Behand- lung das rechtzeitige Einreichen der Beschwerde sicherzustellen. So- dann sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Eingriff derart schwere Folgen mit sich gebracht hätte, dass ihm jegliches, fristgerech- tes Handeln selbst nach der Operation verunmöglicht worden wäre. Den eingereichten Unterlagen und den Akten lässt sich zwar entneh- men, dass der Beschwerdeführer an einer Harninkontinenz, einer in- termittierenden Dyspnoe, einem schweren obstruktiven Schlafapnoe- Syndrom, einer Adipositas, einer Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyper- aktivitätsstörung, einer depressiven Störung sowie einer bipolaren Störung litt (vgl. act. IB 3, act. II 178 S. 6 f.). Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bestehen jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Diagnosen keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, fristgerecht zu handeln – insbesondere die Beschwerde in den rund 600 m von der Wohnadresse entfernten Briefkasten einzuwerfen (vgl. Standortsuche der Post, abrufbar unter [Rubrik: Briefeinwurf]) – oder rechtzeitig einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen. Daran vermag auch das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2025 (act. IB

4) – in welchem dieser den Inhalt des Schreibens des Beschwerdefüh- rers vom 11. Januar 2025 bestätigt – nichts zu ändern. Nach dem Dargelegten ist ein unverschuldeter Hinderungsgrund i.S.v. Art. 41 ATSG zu verneinen. Ob die formelle Voraussetzung des Einrei- chens des Gesuchs um Fristwiederherstellung innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses erfüllt wäre (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. 41 ATSG), braucht folglich nicht geprüft zu werden. Das Gesuch um Frist-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -7- wiederherstellung ist abzuweisen, womit auf die Beschwerde vom

17. Oktober 2024 nicht eingetreten werden kann. 8. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 letzter Teilsatz des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Bei diesem Ausgang des Verfah- rens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Infolge- dessen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

9. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Gesuch vom 24. Dezember 2024 um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, IV 200 2024 817 -8- 5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.