opencaselaw.ch

200 2024 811

Bern VerwG · 2025-05-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. November 2024

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. II 16) sprach die Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem im September 1960 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 eine ordentli- che Altersrente in Höhe von Fr. 1'767.-- pro Monat zu. Dabei wurden ihm sechs Erziehungsgutschriften angerechnet und die Rente aufgrund des Vorbezugs von einem Jahr um 6.8 % gekürzt (act. II 16 S. 1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. September 2024 (act. II 17) Ein- sprache mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die monatliche Leistung sei unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für die Jahre 2012 bis 2015 neu zu berechnen. Mit Entscheid vom

12. November 2024 (act. II 19) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2024 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben, der Rentenanspruch sei unter Anrechnung von ganzen Erzie- hungsgutschriften auch für die Jahre 2012-2015 neu zu berechnen und die Rente in entsprechender Höhe zuzusprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2024 forderte das Ver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe zu verbessern bzw. die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Am 20. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine ergänzende Eingabe samt Beilagen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Je ein Doppel der Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilagen gingen in der Folge an die Beschwerde- gegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort inklusive der Vorakten (prozessleitende Verfügung vom 23. Dezember 2024).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2024 (act. II 19). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs und dabei einzig die Anzahl der dem Beschwerdeführer anzurechnenden Erziehungsgutschriften.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -4-

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durch- schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Er- werbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften zu- sammensetzt. 2.2 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterli- che Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ ge- währt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, (b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und (d) geschie- denen und unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Ka- lenderjahre der Ehe grundsätzlich hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 2.3 Dem Regelungsauftrag gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 3 AHVG ist der Bundesrat mit den Art. 52e, 52f und 52fbis der Verordnung vom 31. Ok- tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nachgekommen. 2.3.1 Art. 52e AHVV bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung betrifft diese Regelung allein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -5- den Fall, dass den Eltern auf Anordnung der Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzogen wurde (vgl. Art. 311 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244, 126 V 1 E. 2 S. 2, 429 E. 2b S. 432, 125 V 245 E. 2a S. 246; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2). 2.3.2 Gemäss Art. 52f Abs. 1 AHVV werden Erziehungsgutschriften im- mer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Nach Art. 52f Abs. 2 AHVV wird für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, die Erziehungsgutschrift dem Elternteil angerechnet, wel- chem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Gemäss dem bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Art. 52f Abs. 2bis AHVV war es geschiedenen oder unverheirateten Eltern bei gemeinsamer elterli- cher Sorge grundsätzlich möglich, schriftlich zu vereinbaren, welchem El- ternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne sol- che Vereinbarung war bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Erziehungs- gutschrift grundsätzlich hälftig aufzuteilen. 2.3.3 Seit dem 1. Januar 2015 ist Art. 52fbis AHVV in Kraft. Gemäss dieser Bestimmung regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile ge- schiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern regelt, gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Abs. 1). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgut- schrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Abs. 2). Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutz- behörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -6- Kindeschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Am- tes wegen gemäss Absatz 2 (Abs. 3). Solange die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet (Abs. 6). Änderungen in der Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam (Abs. 7). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hatte sich am TT. MM 1993 in ... verheiratet. Am TT.MM. 2001 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. Am

7. Januar 2010 wurde die Ehe geschieden (act. II 11). Die elterliche Sorge und Obhut wurden vom Zivilgericht durch Integration der Ziff. I – VII der Scheidungskonvention vom Juni 2009 (act. II 11 S. 7 ff.) in das Schei- dungsurteil (Dispositiv Ziff. II) alleinig der Mutter zugeteilt (act. II 11 S. 8 Ziff. 1 i.V.m. act. II 11 S. 5 Ziff. II). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wohnte die Tochter auf der Basis einer rein mündlichen Abmachung der Eltern ab dem 20. August 2012 beim Vater (act. II 17; act. IA 6). Eine Neuregelung der elterlichen Sorge resp. eine Übertragung der elterlichen Sorge (auch) an den Vater durch die Vormundschaftsbehörde (seit 1. Januar 2013: Kindesschutz- behörde) oder das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht (siehe Art. 134 Abs. 3 ZGB in der jeweils anwendbaren Fassung) erfolgte damals nicht. Aktenkundig ist, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ mit Schreiben vom 17. November 2014 (act. IA 5) an die ab- geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsa- men Tochter C.________ gelangte und darauf hinwies, dass die (auch vor- liegend vertretende) Rechtsanwältin B.________ mitgeteilt habe, dass Mut- ter und Vater künftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Falls sie, die Mutter, damit einverstanden sei, solle sie die beiliegende Sor- geerklärung unterzeichnen und zurücksenden. Mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 bestätigte die KESB D.________, dass die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge erklärt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -7- hätten (act. II 3 S. 1) und hielt fest, dass eine von den Kindseltern getroffe- ne Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht zustande gekommen sei, da die Unterschrift der Kindsmutter auf der Ver- einbarung fehle; der Kindsvater habe erklärt, dass aufgrund des Wohnsit- zes der Kindsmutter in ... eine nachträgliche Einholung der Unterschrift mit grossem Aufwand verbunden sei und deshalb die KESB D.________ über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis Abs. 3 AHVV von Amtes wegen entscheiden solle. Dem folgend wurde im Präsidialent- scheid entschieden, dass die Erziehungsgutschriften zu 100 % dem Vater angerechnet werden (act. II 3 S. 1 f.). 3.2 Da während der Kalenderjahre der Ehe die Erziehungsgutschrift grundsätzlich hälftig aufgeteilt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG) und während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet werden (Art. 52f Abs. 1 AHVV), wurden dem Beschwerdeführer während der Ehe aufgrund der Geburt seiner Tochter am TT.MM 2001 zu Recht für die Jahre 2002 bis 2009 je halbe Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. act. II 13 S. 2). Dies ist denn auch unbestritten. Ebenso, dass die Erzie- hungsgutschrift für das Jahr 2010, dem Jahr der Auflösung der Ehe, auf- grund von Art. 52f Abs. 2 AHVV ganz der Mutter anzurechnen ist, welcher mit Scheidungsurteil vom 7. Januar 2010 (act. II 11) die alleinige elterliche Sorge zugesprochen worden war. Die Beschwerdegegnerin rechnete auch für die Jahre 2011 bis 2015 die Erziehungsgutschriften ganz der Mutter an (vgl. act. II 14 S. 5 f.). Damit ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Jahre 2012 bis 2015 nicht einver- standen, da die Tochter ab dem 20. August 2012 bei ihm gelebt und er in der fraglichen Zeit alle Entscheide getroffen, sich um sämtliche Angelegen- heiten gekümmert und auch restlos alle Kosten getragen habe. Er sei in der Zeit alleinerziehender Vater gewesen und habe damit auch faktisch die elterliche Sorge innegehabt (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 20. De- zember 2024 S. 1; act. II 17 S. 1, 10 S. 1). 3.3 Nach der Rechtsprechung genügt die Tatsache allein, dass das Kind sich in der persönlichen Obhut befindet und faktisch auch die elterli- che Sorge ausgeübt wird, nicht für den Anspruch auf Erziehungsgutschrif- ten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -8- desgericht] H 234/03 vom 24. Oktober 2003 E. 3.1). Art. 29sexies Abs. 1 AHVG macht die Anrechnung von Erziehungsgutschriften vom formellen Erfordernis der elterlichen Sorge (Art. 296 ff. ZGB) abhängig (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244; BGer 9C_325/2018 E. 3.3.1), welche vorliegend mit Scheidungsurteil vom 7. Januar 2010 (act. II 11) allein der Kindsmutter zu- gesprochen worden war. Zwar sieht Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG im Sinne einer Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge vor, dass der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht. Der gestützt hierauf vom Bundesrat erlassene Art. 52e AHVV betrifft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch allein den Fall, dass den Eltern auf Anordnung der Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder je- doch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ein derartiger Entzug der elterlichen Sorge liegt hier nicht vor. Im Gegenteil stand die elterliche Sorge gemäss Scheidungsurteil unge- teilt der Mutter zu. 3.4 Was das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache (act. II 17 S. 1) anbelangt, er habe das Gesuch (wohl um ge- meinsame elterliche Sorge) bei der KESB bereits im Jahr 2012 gestellt, es habe aber wegen Arbeitsüberlastung der KESB über drei Jahre gedauert, bis der definitive Entscheid gefällt worden sei, ist festzuhalten, dass die 2012 noch zuständige Vormundschaftsbehörde resp. ab 1. Januar 2013 die KESB die Festlegung der elterlichen Sorge nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern neu regeln kann (vgl. Art. 134 Abs. 3 ZGB). Abgesehen davon, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits 2012 an die KESB (resp. wohl die damalige Vormundschaftsbehörde) gelangt, zu kei- nem Zeitpunkt belegt wurde, fehlt es in den Akten auch an jeglichen An- haltpunkten, dass damals ein gemeinsamer Antrag der Eltern vorgelegen hätte. Etwas anderes wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der Beschwer- deführer tatsächlich bereits 2012 an die KESB resp. die Vormundschafts- behörde gelangt ist, eine Behauptung, die im Übrigen im Beschwerdever- fahren nicht wiederholt wurde. So oder anders hätte ihm die Vormund- schaftsbehörde resp. die KESB die elterliche Sorge mangels entsprechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -9- dem gemeinsamem Antrag nicht übertragen können. Ein Gesuch um Ertei- lung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim für die Abänderung des Scheidungsurteils bei Fehlen eines gemeinsamen Antrags zuständigen Gericht wurde unbestritten nicht gestellt. 3.5 Mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 bestätigte die KESB D.________, dass die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben (act. II 3 S. 1). Diese Erklärung muss zwischen dem Schreiben der KESB D.________ vom 17. November 2014 (Zustellung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zur Unterschrift an die Kindsmutter; vgl. act. IA 5) und dem Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 erfolgt sein. Ab Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl. 2022, Art. 134 N. 6) hätten die Eltern gemäss dem bis 31. Dezem- ber 2014 in Kraft gestandenen Art. 52f Abs. 2bis AHVV bzw. dem ab dem

1. Januar 2015 geltenden Art. 52fbis Abs. 4 AHVV schriftlich vereinbaren können, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Da eine solche Vereinbarung nicht zustande kam (siehe act. II 3 S. 1 f.), entschied die KESB D.________ mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 (act. II 3) gestützt auf den per 1. Januar 2015 neu in Kraft getretenen Art. 52fbis AHVV von Amtes wegen, dass die Erziehungs- gutschriften zu 100 % dem Beschwerdeführer angerechnet werden. Da bis zum Präsidialentscheid am 15. Januar 2015 die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften seitens der Eltern nicht mittels gemeinsamer Erklärung (in Abänderung der bisherigen Festlegung) neu geregelt worden war, kann die Änderung in der Anrechnung erst am 1. Januar des Folgejahres wirk- sam werden (Art. 52fbis Abs. 7 AHVV). Angesichts des kurzen Intervalls zwischen dem auf Veranlassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erlassenen Schreibens der KESB D.________ vom 17. November 2014 und dem Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 besteht schon deshalb auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kein Anlass, im vorliegenden Fall ausnahmsweise von den für alle rechtsgleich geltenden und anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften abzuweichen. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Entscheidzeitpunkt als rein zufällig (vgl. die Beschwerdeergänzung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -10-

20. Dezember 2024 S. 1) und es sind keine Hinweise vorhanden, dass die KESB das Verfahren in rechtsverweigernder oder rechtsverzögernder Wei- se zu Lasten des Beschwerdeführers verschleppt hätte. 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten zu Recht dem Beschwerdeführer die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jah- re 2012 bis 2015 verweigert. Dass ihm für die Jahre 2016 und 2017 auf- grund des Präsidialentscheids der KESB D.________ vom 15. Januar 2015 und der Regelung des Art. 52f Abs. 1 AHVV je die ganze Erziehungsgut- schrift anzurechnen ist, ist sodann zu Recht unbestritten. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 12. November 2024 (act. II 19) nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -11-
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AHV 200 2024 811 SCI/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Mai 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -2- Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. September 2024 (act. II 16) sprach die Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) dem im September 1960 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 eine ordentli- che Altersrente in Höhe von Fr. 1'767.-- pro Monat zu. Dabei wurden ihm sechs Erziehungsgutschriften angerechnet und die Rente aufgrund des Vorbezugs von einem Jahr um 6.8 % gekürzt (act. II 16 S. 1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. September 2024 (act. II 17) Ein- sprache mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die monatliche Leistung sei unter Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für die Jahre 2012 bis 2015 neu zu berechnen. Mit Entscheid vom

12. November 2024 (act. II 19) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2024 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben, der Rentenanspruch sei unter Anrechnung von ganzen Erzie- hungsgutschriften auch für die Jahre 2012-2015 neu zu berechnen und die Rente in entsprechender Höhe zuzusprechen. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2024 forderte das Ver- waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe zu verbessern bzw. die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Am 20. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine ergänzende Eingabe samt Beilagen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Je ein Doppel der Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilagen gingen in der Folge an die Beschwerde- gegnerin zur Einreichung einer Beschwerdeantwort inklusive der Vorakten (prozessleitende Verfügung vom 23. Dezember 2024).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2025 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2024 (act. II 19). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs und dabei einzig die Anzahl der dem Beschwerdeführer anzurechnenden Erziehungsgutschriften. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durch- schnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Er- werbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften zu- sammensetzt. 2.2 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterli- che Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ ge- währt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, (b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und (d) geschie- denen und unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Ka- lenderjahre der Ehe grundsätzlich hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 2.3 Dem Regelungsauftrag gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Satz 3 AHVG ist der Bundesrat mit den Art. 52e, 52f und 52fbis der Verordnung vom 31. Ok- tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nachgekommen. 2.3.1 Art. 52e AHVV bestimmt, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre besteht, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung betrifft diese Regelung allein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -5- den Fall, dass den Eltern auf Anordnung der Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzogen wurde (vgl. Art. 311 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), die Kinder jedoch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244, 126 V 1 E. 2 S. 2, 429 E. 2b S. 432, 125 V 245 E. 2a S. 246; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2). 2.3.2 Gemäss Art. 52f Abs. 1 AHVV werden Erziehungsgutschriften im- mer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Nach Art. 52f Abs. 2 AHVV wird für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, die Erziehungsgutschrift dem Elternteil angerechnet, wel- chem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Gemäss dem bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Art. 52f Abs. 2bis AHVV war es geschiedenen oder unverheirateten Eltern bei gemeinsamer elterli- cher Sorge grundsätzlich möglich, schriftlich zu vereinbaren, welchem El- ternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne sol- che Vereinbarung war bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Erziehungs- gutschrift grundsätzlich hälftig aufzuteilen. 2.3.3 Seit dem 1. Januar 2015 ist Art. 52fbis AHVV in Kraft. Gemäss dieser Bestimmung regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile ge- schiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern regelt, gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Abs. 1). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgut- schrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Abs. 2). Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutz- behörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -6- Kindeschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Am- tes wegen gemäss Absatz 2 (Abs. 3). Solange die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet (Abs. 6). Änderungen in der Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam (Abs. 7). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hatte sich am TT. MM 1993 in ... verheiratet. Am TT.MM. 2001 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. Am

7. Januar 2010 wurde die Ehe geschieden (act. II 11). Die elterliche Sorge und Obhut wurden vom Zivilgericht durch Integration der Ziff. I – VII der Scheidungskonvention vom Juni 2009 (act. II 11 S. 7 ff.) in das Schei- dungsurteil (Dispositiv Ziff. II) alleinig der Mutter zugeteilt (act. II 11 S. 8 Ziff. 1 i.V.m. act. II 11 S. 5 Ziff. II). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wohnte die Tochter auf der Basis einer rein mündlichen Abmachung der Eltern ab dem 20. August 2012 beim Vater (act. II 17; act. IA 6). Eine Neuregelung der elterlichen Sorge resp. eine Übertragung der elterlichen Sorge (auch) an den Vater durch die Vormundschaftsbehörde (seit 1. Januar 2013: Kindesschutz- behörde) oder das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht (siehe Art. 134 Abs. 3 ZGB in der jeweils anwendbaren Fassung) erfolgte damals nicht. Aktenkundig ist, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________ mit Schreiben vom 17. November 2014 (act. IA 5) an die ab- geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsa- men Tochter C.________ gelangte und darauf hinwies, dass die (auch vor- liegend vertretende) Rechtsanwältin B.________ mitgeteilt habe, dass Mut- ter und Vater künftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Falls sie, die Mutter, damit einverstanden sei, solle sie die beiliegende Sor- geerklärung unterzeichnen und zurücksenden. Mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 bestätigte die KESB D.________, dass die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge erklärt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -7- hätten (act. II 3 S. 1) und hielt fest, dass eine von den Kindseltern getroffe- ne Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht zustande gekommen sei, da die Unterschrift der Kindsmutter auf der Ver- einbarung fehle; der Kindsvater habe erklärt, dass aufgrund des Wohnsit- zes der Kindsmutter in ... eine nachträgliche Einholung der Unterschrift mit grossem Aufwand verbunden sei und deshalb die KESB D.________ über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis Abs. 3 AHVV von Amtes wegen entscheiden solle. Dem folgend wurde im Präsidialent- scheid entschieden, dass die Erziehungsgutschriften zu 100 % dem Vater angerechnet werden (act. II 3 S. 1 f.). 3.2 Da während der Kalenderjahre der Ehe die Erziehungsgutschrift grundsätzlich hälftig aufgeteilt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG) und während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet werden (Art. 52f Abs. 1 AHVV), wurden dem Beschwerdeführer während der Ehe aufgrund der Geburt seiner Tochter am TT.MM 2001 zu Recht für die Jahre 2002 bis 2009 je halbe Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. act. II 13 S. 2). Dies ist denn auch unbestritten. Ebenso, dass die Erzie- hungsgutschrift für das Jahr 2010, dem Jahr der Auflösung der Ehe, auf- grund von Art. 52f Abs. 2 AHVV ganz der Mutter anzurechnen ist, welcher mit Scheidungsurteil vom 7. Januar 2010 (act. II 11) die alleinige elterliche Sorge zugesprochen worden war. Die Beschwerdegegnerin rechnete auch für die Jahre 2011 bis 2015 die Erziehungsgutschriften ganz der Mutter an (vgl. act. II 14 S. 5 f.). Damit ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Jahre 2012 bis 2015 nicht einver- standen, da die Tochter ab dem 20. August 2012 bei ihm gelebt und er in der fraglichen Zeit alle Entscheide getroffen, sich um sämtliche Angelegen- heiten gekümmert und auch restlos alle Kosten getragen habe. Er sei in der Zeit alleinerziehender Vater gewesen und habe damit auch faktisch die elterliche Sorge innegehabt (vgl. die Beschwerdeergänzung vom 20. De- zember 2024 S. 1; act. II 17 S. 1, 10 S. 1). 3.3 Nach der Rechtsprechung genügt die Tatsache allein, dass das Kind sich in der persönlichen Obhut befindet und faktisch auch die elterli- che Sorge ausgeübt wird, nicht für den Anspruch auf Erziehungsgutschrif- ten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -8- desgericht] H 234/03 vom 24. Oktober 2003 E. 3.1). Art. 29sexies Abs. 1 AHVG macht die Anrechnung von Erziehungsgutschriften vom formellen Erfordernis der elterlichen Sorge (Art. 296 ff. ZGB) abhängig (BGE 130 V 241 E. 2.2 S. 244; BGer 9C_325/2018 E. 3.3.1), welche vorliegend mit Scheidungsurteil vom 7. Januar 2010 (act. II 11) allein der Kindsmutter zu- gesprochen worden war. Zwar sieht Art. 29sexies Abs. 1 lit. a AHVG im Sinne einer Ausnahme von der Voraussetzung der elterlichen Sorge vor, dass der Bundesrat Vorschriften über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall erlassen kann, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht. Der gestützt hierauf vom Bundesrat erlassene Art. 52e AHVV betrifft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch allein den Fall, dass den Eltern auf Anordnung der Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder je- doch einem Elternteil zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ein derartiger Entzug der elterlichen Sorge liegt hier nicht vor. Im Gegenteil stand die elterliche Sorge gemäss Scheidungsurteil unge- teilt der Mutter zu. 3.4 Was das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einsprache (act. II 17 S. 1) anbelangt, er habe das Gesuch (wohl um ge- meinsame elterliche Sorge) bei der KESB bereits im Jahr 2012 gestellt, es habe aber wegen Arbeitsüberlastung der KESB über drei Jahre gedauert, bis der definitive Entscheid gefällt worden sei, ist festzuhalten, dass die 2012 noch zuständige Vormundschaftsbehörde resp. ab 1. Januar 2013 die KESB die Festlegung der elterlichen Sorge nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern neu regeln kann (vgl. Art. 134 Abs. 3 ZGB). Abgesehen davon, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits 2012 an die KESB (resp. wohl die damalige Vormundschaftsbehörde) gelangt, zu kei- nem Zeitpunkt belegt wurde, fehlt es in den Akten auch an jeglichen An- haltpunkten, dass damals ein gemeinsamer Antrag der Eltern vorgelegen hätte. Etwas anderes wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der Beschwer- deführer tatsächlich bereits 2012 an die KESB resp. die Vormundschafts- behörde gelangt ist, eine Behauptung, die im Übrigen im Beschwerdever- fahren nicht wiederholt wurde. So oder anders hätte ihm die Vormund- schaftsbehörde resp. die KESB die elterliche Sorge mangels entsprechen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -9- dem gemeinsamem Antrag nicht übertragen können. Ein Gesuch um Ertei- lung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim für die Abänderung des Scheidungsurteils bei Fehlen eines gemeinsamen Antrags zuständigen Gericht wurde unbestritten nicht gestellt. 3.5 Mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 bestätigte die KESB D.________, dass die Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben (act. II 3 S. 1). Diese Erklärung muss zwischen dem Schreiben der KESB D.________ vom 17. November 2014 (Zustellung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zur Unterschrift an die Kindsmutter; vgl. act. IA 5) und dem Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 erfolgt sein. Ab Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl. 2022, Art. 134 N. 6) hätten die Eltern gemäss dem bis 31. Dezem- ber 2014 in Kraft gestandenen Art. 52f Abs. 2bis AHVV bzw. dem ab dem

1. Januar 2015 geltenden Art. 52fbis Abs. 4 AHVV schriftlich vereinbaren können, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Da eine solche Vereinbarung nicht zustande kam (siehe act. II 3 S. 1 f.), entschied die KESB D.________ mit Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 (act. II 3) gestützt auf den per 1. Januar 2015 neu in Kraft getretenen Art. 52fbis AHVV von Amtes wegen, dass die Erziehungs- gutschriften zu 100 % dem Beschwerdeführer angerechnet werden. Da bis zum Präsidialentscheid am 15. Januar 2015 die Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften seitens der Eltern nicht mittels gemeinsamer Erklärung (in Abänderung der bisherigen Festlegung) neu geregelt worden war, kann die Änderung in der Anrechnung erst am 1. Januar des Folgejahres wirk- sam werden (Art. 52fbis Abs. 7 AHVV). Angesichts des kurzen Intervalls zwischen dem auf Veranlassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erlassenen Schreibens der KESB D.________ vom 17. November 2014 und dem Präsidialentscheid vom 15. Januar 2015 besteht schon deshalb auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kein Anlass, im vorliegenden Fall ausnahmsweise von den für alle rechtsgleich geltenden und anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften abzuweichen. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Entscheidzeitpunkt als rein zufällig (vgl. die Beschwerdeergänzung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -10-

20. Dezember 2024 S. 1) und es sind keine Hinweise vorhanden, dass die KESB das Verfahren in rechtsverweigernder oder rechtsverzögernder Wei- se zu Lasten des Beschwerdeführers verschleppt hätte. 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten zu Recht dem Beschwerdeführer die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jah- re 2012 bis 2015 verweigert. Dass ihm für die Jahre 2016 und 2017 auf- grund des Präsidialentscheids der KESB D.________ vom 15. Januar 2015 und der Regelung des Art. 52f Abs. 1 AHVV je die ganze Erziehungsgut- schrift anzurechnen ist, ist sodann zu Recht unbestritten. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 12. November 2024 (act. II 19) nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, AHV 200 2024 811 -11- 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.