Verfügung vom 22. Oktober 2024
Sachverhalt
A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2023 unter Hinweis auf "Psoriasis-Arthritis, Fatigue Syndrom, Long-Covid Syndrom und Weitere" bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Ab- klärungen; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS; Gutachten vom 30. Juni 2024 [act. II 71.1-71.9]). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2024 (act. II 73) stellte sie die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 76, 78, 80) und Einholen einer diesbezüglichen Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 15. Oktober 2024 (act. II 82) verfügte die IVB am
22. Oktober 2024 (act. II 84) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den rechtserheblichen medizini- schen Sachverhalt korrekt abzuklären und auf dieser Basis den Rentenan- spruch erneut zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -3-
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. II 84). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -4- 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -5- eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 28. März 2023 (act. II 5) betreffend die Hospitalisation vom 20. bis 28. März 2023 wurden u.a. die folgenden Diagnosen gestellt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -6-
1. Chronische Leistungsintoleranz unklarer Ätiologie, DD Chronic Fatigue Syndrom, Somatisierungsstörung, Long-Covid-Syndrom, Fibromyalgie/ Chronic Widespread Pain, i.R. Diagnose 2
2. Psoriasis-Arthritis, ED 12/2005
3. Zentrale Sensitisierung
4. Hyporegenerative normochrome normozytäre Anämie, DD Methotrexat- induziert
5. ADHS. Bei Exazerbation der chronischen Schmerzen, der Müdigkeit und des Schwindels bei bekannter langjähriger Psoriasis-Arthritis sei es zu einer notfallmässigen hausärztlichen Zuweisung gekommen. Anamnestisch, kli- nisch und laborchemisch hätten sich keine Hinweise auf ein akutes Ge- schehen gezeigt. Am ehesten sei von einem postviralen Zustandsbild aus- zugehen. Bei fehlender Feststellung einer somatischen Ätiologie sei eine psychosomatische Rehabilitation als indiziert angesehen worden. Der Pati- ent sei ab dem 29. März 2023 für vier Wochen 50 % arbeitsfähig. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 1. September 2023 (act. II 32/3 ff.) bezüglich stationärer Behandlung vom 25. Juli bis zum
21. August 2023 wurden ein sonstiger chronischer Schmerz (ICD-10: R52.2), ein Central Sensitivity Syndrom i.S. eines postviralen Fatiguesyn- droms, eine Psoriasis-Arthropathie (ICD-10: L40.5†; M07.0-M07.3*, M09.0-*) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD- 10: F90.0; bereits im Kindesalter diagnostiziert; unter Medikation) diagnos- tiziert. Der Patient sei zur muskuloskelettalen Rehabilitation mit chroni- schem Schmerz und einer psychosozialen Belastungssituation zugewiesen worden. Er sei erfolgreich in das multimodale Therapieprogramm integriert worden. Neben einer Verbesserung der Alltagsfunktionalität mit Steigerung der körperlichen Belastbarkeit sei im Verlauf des Aufenthalts auch eine Stimmungsstabilisierung und ein etwas verbesserter bzw. aktiverer Um- gang mit der Schmerzstörung erreicht worden. Für den Zeitraum vom
25. Juli bis zum 1. September 2023 wurde eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestiert. 3.1.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 17. November 2023 (act. II 49) wurde festgehalten, der Patient bewältige seinen Alltag mit ho- hem Aufwand. Durch das Aufmerksamkeitsdefizit benötige er für seine Ar- beit mehr Einsatz als die Durchschnittsbevölkerung. Dadurch entstehe ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -7- hoher Stresslevel. Die Freizeit genüge nicht, um adäquat zu regenerieren. Dies verstärke die Schmerzen und die Fatigue. Ein Arbeitspensum von 100 % werde als nicht realisierbar angesehen. 3.1.4 Dr. med. G.________, Fachärztin für Anästhesiologie, gab im Be- richt vom 5. Januar 2024 (act. II 53) an, die Prognose sei gut, aber sie halte eine Anstellung von 100 % für nicht realistisch. Der Patient benötige Zeit für Therapien. Ein Teilpensum sei realistisch und umsetzbar. Funktionsein- schränkungen bestünden aufgrund der Fatigue und der Schmerzen. 3.1.5 Lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hielt im Bericht vom 15. Januar 2024 (act. II 54) fest, es bestehe eine stark eingeschränkte psychische und physische Belastbarkeit, eine sehr schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpfung, die auf der Grundlage einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur zu starkem Vermeidungsverhalten mit immer glei- chen Abläufen und starker Fokussierung auf Schmerzen und auf somati- sche Diagnosen führe. Es bestünden eine leichte depressive Symptomatik mit Selbstzweifel, Hoffnungslosigkeit, latenter passiver Wut, Antriebsver- minderung sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme (act. II 54/6 Ziff. 2.4). Eine Arbeitstätigkeit von 100 % sei eher ungünstig, 50 - 60 % wäre gut (act. II 54/7 Ziff. 2.7). Der aktuelle Job als Mechaniker sei befriedigend und nicht anstrengend. Der Patient möchte ihn behalten. Der Arbeitgeber sei verständnisvoll und Gespräche fänden statt (act. II 54/7 Ziff. 3.1 f.). 3.1.6 Im interdisziplinären Gutachten vom 30. Juni 2024 (act. II 71.1- 71.9) diagnostizierten die MEDAS-Gutachter das Folgende (act. II 71.1/5 Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Long-Covid Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasisarthritis (ED 2005; ICD-10: M07.39) - Aktuell klinisch und labormässig keine Entzündungsaktivität und keine kutane Psoriasis - Fibromyalgie-Syndrom (Synonym Chronic Widespread Pain Syndrom; ICD-10: M79.70) - Cam-Impingement-Situation Hüftgelenke bds (ICD-10: M24.15) mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -8- - chirurgischer Hüftluxation links 12/2010 mit Zurücktrimmen vom Pfan- nenrand, Labrumrefixation sowie Taillenkorrektur und OSME 10/2011 - chirurgischer Hüftluxation rechts 01/2015 mit OSME 04/2015 - ADHS (ICD-10: F90), behandelt mit Elvanse 60 mg täglich - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Mit Ausnahme insgesamt leicht unterdurchschnittlicher Leistungen in verbal-mnestischen Teilbereichen alters- und ausbildungsentsprechende kognitive Leistungsfähigkeit bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit. In internistischer Hinsicht stellte Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (act. II 71.2/9 Ziff. 6.3). Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähig- keit (act. II 71.2/10 Ziff. 8). Aus dem von Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, verfassten rheumatologischen Teilgutachten geht hervor, dass der Versicherte angegeben habe, an Schmerzen und Entzün- dungen an verschiedenen Gelenken, Sehnen und Schleimbeuteln und zu- dem unter einer ausgeprägten Müdigkeit zu leiden (act. II 71.3/3 Ziff. 3.1). In der Zusammenschau der Aktenlage, der vom Versicherten vorgebrach- ten Beschwerden sowie der klinischen wie auch der Labor- und bildgeben- den Befunde könne zum jetzigen Zeitpunkt bei gesicherter Diagnose einer Psoriasisarthritis keine Entzündungsaktivität unter der laufenden Behand- lung festgestellt werden. Im Vordergrund der Beschwerden stehe ein Fibro- myalgie-Syndrom, das zum jetzigen Zeitpunkt weit wahrscheinlicher als primär denn als sekundär zu interpretieren sei, wobei diesbezüglich nur auf Wahrscheinlichkeiten abgestützt werden könne, da keine harten Fak- ten/Befunde vorlägen. Insbesondere zeigten die MRI-Aufnahmen mit Kon- trastmittel keine Enthesitiden im Rahmen einer Spondylarthritis und unter der Therapie sei weder klinisch noch im Labor noch bildgebend eine Ent- zündungsaktivität nachweisbar (act. II 71.3/22 f. Ziff. 6.1). Es fänden sich Hinweise für Verfälschungstendenzen und tendenziöse Haltungen bzw. Inkonsistenzen/Diskrepanzen. Dies mache aber mehr den Eindruck von Verdeutlichungstendenzen als einer Aggravation oder gar Simulation (act. II 71.3/24 Ziff. 6.2). Aufgrund der entzündlich-rheumatischen Erkran- kung qualifiziere der Versicherte einzig nicht für körperliche Schwerarbei- ten. Aktuell könnten von rheumatologischer Seite her bezüglich der ange- stammten Tätigkeit keine Einschränkungen gestützt auf die organisch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -9- strukturelle Befundebene begründet werden (act. II 71.3/25 f. Ziff. 7.2); in der aktuellen Tätigkeit bestehe damit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (act. II 71.3/26 Ziff. 8). Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, und dipl. Arzt L.________, Facharzt für Neurologie, führten im neurologischen Teilgutachten aus, be- treffend die angegebenen kognitiven Störungen mit kognitiver und körperli- cher Fatigue und Konzentrationsstörungen nach der Covid-Infektion könne ein Long Covid-Syndrom in Betracht gezogen werden. Die Ätiologie der berichteten Kopfschmerzen sei unklar. In Betracht kämen neben einer me- dikamentösen Nebenwirkung des Methylphenidats ein Spannungskopf- schmerz oder auch eine Mischform. Diese würden anamnestisch durch die Einnahme von Novalgin gut kupiert. Durch die Spannungskopfschmerzen liege aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Betreffend die angegebenen Schmerzen im Gesäss links fänden sich keine Hinweise auf eine Radikulopathie. Klinisch fänden sich ebenfalls kei- ne Anzeichen einer Polyneuropathie (act. II 71.4/8 f. Ziff. 7.1). Limitierend seien die körperliche und kognitive Fatigue sowie die Konzentrations- störungen, welche vermehrt Pausen erforderlich machten. Unter der Vor- aussetzung einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung und der Möglichkeit, regelmässig Pausen einzulegen, bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 80 %. Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration erforderten, sollten vermieden werden, da die Konzentrationsstörungen im Rahmen eines Long Covid-Syndroms noch limitierend seien. Eine vollständige Aus- schöpfung der kognitiven Ressourcen könne zur Verstärkung der psychi- schen Belastung führen (act. II 71.4/10 Ziff. 8). Im Fachgutachten Neuropsychologie hielt lic. phil. M.________, Fachpsy- chologin für Neuropsychologie FSP, fest, mit Ausnahme insgesamt leicht unterdurchschnittlicher Leistungen in verbal-mnestischen Teilbereichen bestehe eine alters- und ausbildungsentsprechende kognitive Leistungs- fähigkeit bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbar- keit (act. II 71.5/10 Ziff. 6.3). Die aktuelle Tätigkeit sei angepasst. Entspre- chend wirkten sich die leicht verminderten sprachlichen Gedächtnisleistun- gen in leistungsmässiger Hinsicht nicht einschränkend auf die Arbeitsfähig- keit aus (act. II 71.5/12 Ziff. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -10- Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im psychiatrischen Teilgutachten an, es ergäben sich keine psychiatrischen Gründe, die es der versicherten Person auf der Persönlichkeitsebene ver- wehren würden, trotz Beschwerden eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, und keine Gründe, die mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergingen (act. II 71.6/12 Ziff. 4.3.2.2). Die beklagten Funktionsbeeinträchtigungen liessen sich nicht gestützt auf eine psychiatrische Erkrankung befriedigend erklären (act. II 71.6/15 6.2). Es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die ADHS (ICD-10: F90) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 71.6/17 Ziff. 6.3.1, /25 Ziff. 8.1.1). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die MEDAS- Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit entspreche, sei eine Anwesenheit von 8.4 Stunden pro Tag zumutbar. Limitierend seien die körperliche und kogni- tive Fatigue sowie die Konzentrationsstörungen, welche vermehrte Pausen erforderlich machen würden. Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration er- forderten, sollten vermieden werden, da die Konzentrationsstörungen im Rahmen des Long Covid-Syndroms noch einschränkend seien. Eine vollständige Ausschöpfung der kognitiven Ressourcen könne zu einer psy- chischen Belastung führen, wobei aktuell keine psychiatrisch relevante Be- lastungssituation im Sinne von Krankheit beschrieben werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 %. Die erwähnten Einschränkungen bestün- den seit der Corona-Infektion (anamnestisch seit ca. zwei Jahren [act. II 71.1/6 f. Ziff. 4.6 f.]). 3.1.7 Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fasste im Bericht vom 24. September 2024 (act. II 80/1 ff.) die Krankheits- geschichte zusammen und hielt fest, die Schilderungen des Patienten sei- en in allen Details authentisch und stimmten mit einem schweren Long Co- vid-Syndrom vollständig überein. Die zunehmende Isolation sei passend zur Diagnose und der damit verbundenen Erschöpfungssituation. Darüber hinaus gab der behandelnde Arzt eine Therapieempfehlung ab. 3.1.8 Der RAD-Arzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, hielt im Bericht vom 15. Oktober 2024 (act. II 82) fest, die von Dr. med. O.________ unterstrichene bzw. verdeutlichte Diagnose Long
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -11- Covid-Syndrom sei von den MEDAS-Gutachtern erkannt und als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes ergäben sich keine Aspekte, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung nicht berücksichtigt worden wären. 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 30. Juni 2024 (act. II 71.1-71.9) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie getroffen. Die Ausführungen in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge- zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -12- fähigkeit nachvollziehbar begründet. Was in der Beschwerde dagegen vor- gebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. 3.3.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4 ff. Art. 2) sind zwischen den einzelnen Teilgutachten und der stattge- habten beweisrechtlich gewichtigen interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224) keine massgebenden Widersprüche ersichtlich. Dies gilt namentlich auch für die erhobenen Angaben zur alltäglichen Lebensführung und den Sozialkontak- ten, welche auf den gegenüber den einzelnen Gutachtern getätigten Aus- sagen des Beschwerdeführers beruhen (act. II 71.2/5, 71.6/6, /18 und /23; vgl. Beschwerde, S. 11). Ebenso wurden die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten und in den einzelnen Teilgutachten erhobenen Beschwer- deangaben, insbesondere die Ermüdbarkeit bzw. Fatigue (vgl. dazu act. II 71.2/8 f. Ziff. 6,1 f., 71.3/3 ff. Ziff. 3.2, /9 Ziff. 3.2 und /20 ff. Ziff. 6.1, 71.4/4 Ziff. 3.2 und /8 f. Ziff. 7.1, 71.5/4 f. Ziff. 3.2, 71.6/5 f. Ziff. 3.2 ff.), in- tegral gewürdigt, wobei die Gutachter überzeugend begründet aufgrund eines aus interdisziplinärer Sicht – in diesbezüglicher Übereinstimmung mit den medizinischen Akten (vgl. etwa act. II 5, 80/1) – diagnostizierten Long Covid-Syndroms eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten (act. II 71.5 Ziff. 4.3 und /6 f. Ziff. 4.6 f.). Hierin ist sodann kein die Beweis- kraft der gutachterlichen Abklärungen und Schlussfolgerungen mindernder Widerspruch zu den diagnostischen Überlegungen des neurologischen Gutachters zu erkennen (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Art. 2), welcher betref- fend die angegebenen kognitiven Störungen mit kognitiver und körperlicher Fatigue und Konzentrationsstörungen nach der Covid-Infektion ein Long Covid-Syndrom lediglich als in Betracht zu ziehen beurteilte, dieses aller- dings als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte (act. II 71.4/8 Ziff. 6.3 f.). Ohnehin ist für die Bestimmung des Rentenan- spruchs gemäss der Rechtsprechung nicht die (genaue) Diagnose mass- gebend, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchti- gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2 mit Hin- weisen). Dabei war sämtlichen Gutachtern die aktenkundige Diagnose ei- nes Long Covid-Syndroms bekannt, wobei nicht zu beanstanden ist, dass sie sich im Rahmen der jeweiligen Teilgutachten lediglich soweit relevant
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -13- für ihr Fachgebiet mit dem fraglichen Long Covid-Syndrom auseinander- setzten, während in der Konsensbeurteilung von allen beteiligten Gutach- tern als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Long Covid- Syndrom festgehalten wurde (act. II 71.1/5 Ziff. 4.3). So vermochten ein- zelne Gutachter auf ihrem Fachgebiet entweder keine befriedigende Er- klärung für die angegeben Beschwerden zu finden (vgl. act. II 71.6/14 f.) oder sie subsumierten die objektivierbare Leistungsminderung im Rahmen anderer Krankheitsbilder (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit), etwa chronische Leistungsintoleranz (act. II 71.2/9 Ziff. 6.3) oder Fi- bromyalgie (act. II 71.3/24 Ziff. 6.3). Dies ist nachvollziehbar, zumal es sich beim Long (oder Post) Covid-Syndrom um eine Ausschluss-Diagnose han- delt (vgl. JÜRG GUGGISBERG/LENA LIECHTI/TABEA KADERLI/TABEA KEL- LER/MARC HÖGLINGER, Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenver- sicherung, in Bundesamt für Sozialversicherungen BSV [Hrsg.], Beiträge zur Sozialen Sicherheit, 2025, Forschungsbericht 02/2025, S. 12 f. Ziff. 3.3 f.; Deutsches Aerzteblatt 4/2023 vom 27. Januar 2023 S. 48 ff. [htt- ps://www.aerzte blatt.de/archiv/229207/Post-COVID-Syndrom]; Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., S1-Leitlinie Long/Post-Covid – Living Guideline, S. 34, 39 und 45 [<htt- ps://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/020-027]; MANUELA FUNKE- CHAMBOUR/LAURENCE FELDMEYER/ROBERT HOEPNER/UYEN HUYNH- DO/BRITTA MAURER/EMRUSH REXHAJ/THOMAS GEISER, Das Long-COVID- Syndrom – ein neues Krankheitsbild nach COVID-19-Infekt, S. 379 [<htt- ps://boris.unibe.ch/156768/1/Funke_The_Long_Covid_Syndrom.pdf>]) und diese diagnostischen Würdigungen denn auch im Rahmen der Konsensbe- urteilung entsprechend diskutiert und bereinigt wurden (act. II 71.1/8 Ziff. 5). 3.3.2 Die interdisziplinäre gutachterliche Beurteilung der medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % erfolgte anhand der im Rahmen der Begutachtung objektivier- bzw. plausibilisierbaren Befunde (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297), wobei der Umstand, dass die gutach- terlich attestierte Arbeitsfähigkeit von der Selbsteinschätzung des Be- schwerdeführers bzw. der sich darauf stützenden Einschätzung von Dr. med. O.________ (act. II 80, Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -14- abweicht, keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken vermag. Die medizinische Folgenabschätzung weist denn auch eine hohe Variabilität auf und die Gutachter verfügen bei der Festsetzung der zumutbaren Ar- beitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.3). Die Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähig- keit erfolgte sodann in Kenntnis der neuropsychologischen Befunde (act. II 71.5/7 ff. Ziff. 4.3; zur Bedeutung neuropsychologischer Abklärun- gen vgl. etwa Urteil des BGer vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2), die sich im Wesentlichen mit den Beurteilungen auf dem psychiatrischen bzw. neurologischen Fachgebiet decken. Die am neurologischen Teilgutachten geübte Kritik hinsichtlich einer fehlenden Begründung für die attestierte Leistungseinschränkung von 20 % (act. II 71.4/10 Ziff. 8; Beschwerde, S. 9 Art. 3 Rz. 2.1) zielt insoweit ins Leere. Nicht zuletzt nahmen die Gutachter bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine Abwägung be- züglich der Gefahr einer Überlastung bei voller Ausschöpfung der Ressour- cen vor (vgl. act. II 71.1/7 Ziff. 4.7). Entgegen der Kritik des behandelnden Arztes Dr. med. O.________ in den Berichten vom 24. September und vom
20. November 2024 (act. I 2, 4; act. II 80/1 ff.) erfolgte die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit damit insbesondere auch unter Berücksich- tigung der mit einem Long Covid-Syndrom (oftmals) einhergehenden Be- lastungsintoleranz bzw. der Gefahr einer "post exertional malaise" (PEM). 3.3.3 Den medizinischen Akten, insbesondere den Berichten des be- handelnden Arztes Dr. med. O.________ vom 24. September bzw. vom 20. November 2024 (act. I 2, 4; act. II 80/1 ff.), sind keine wichtigen neuen As- pekte zu entnehmen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder im Gutachten ungewürdigt geblieben wären, weshalb allein aufgrund der unterschiedlichen medizinischen Folgeabschätzung das MEDAS- Gutachten nicht in Frage zu stellen ist (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Hierauf wies auch der RAD-Arzt Dr. med. P.________ in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 (act. II 82) zutreffend hin. Gleiches gilt für die umfangreiche Dokumentation des Beschwerdeführers vom 1. September 2024 (act. II 80/8 ff.) betreffend Schmerzbild, zumal diese von Dr. med. O.________ unkritisch übernom- menen (vgl. act. I 2/2) rein subjektiven Beschwerdeangaben ohne entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -15- chende fachärztliche Objektivierung bzw. Plausibilisierung keinen rechts- genüglichen Nachweis einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen vermögen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Weitere Abklärungen (Be- schwerde, S. 12 f. Art. 4 bzw. S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) sind daher nicht erforderlich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4 Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 30. Juni 2024 (act. II 71.1-71.9) ist erstellt, dass sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer mit der aktuellen Tätigkeit vergleichbaren angepassten Tätigkeit seit der Corona-Infektion im Jahr 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegt (vgl. act. II 71.1/6 f. Ziff. 4.6 f.). Damit bestand weder im Zeit- punkt des aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2023 (act. II 1) frühestmöglichen Rentenbeginns per Februar 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG) noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. Il 84) eine durchschnittli- che Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres (soge- nanntes Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) respektive eine darüber hinausdauernde ebenso hohe Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), weshalb ein Rentenanspruch bereits aus diesem Grund entfällt. Im Übrigen würde auch unter der Prämisse des erfüllten Wartejah- res bei einem der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch resultieren (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG e contrario; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich kann auf den zu keinen Bemerkun- gen Anlass gebenden Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (act. Il 84/1). Der Beschwerdeführer hat damit kei- nen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. II 84) ist folglich abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -16- 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -17-
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 789 ISD/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. März 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Oktober 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -2- Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2023 unter Hinweis auf "Psoriasis-Arthritis, Fatigue Syndrom, Long-Covid Syndrom und Weitere" bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Ab- klärungen; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (MEDAS; Gutachten vom 30. Juni 2024 [act. II 71.1-71.9]). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2024 (act. II 73) stellte sie die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 20 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 76, 78, 80) und Einholen einer diesbezüglichen Stellungnahme des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 15. Oktober 2024 (act. II 82) verfügte die IVB am
22. Oktober 2024 (act. II 84) wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 25. November 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den rechtserheblichen medizini- schen Sachverhalt korrekt abzuklären und auf dieser Basis den Rentenan- spruch erneut zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. II 84). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -4- 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha- den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -5- eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Inva- liditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent- scheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 28. März 2023 (act. II 5) betreffend die Hospitalisation vom 20. bis 28. März 2023 wurden u.a. die folgenden Diagnosen gestellt:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -6-
1. Chronische Leistungsintoleranz unklarer Ätiologie, DD Chronic Fatigue Syndrom, Somatisierungsstörung, Long-Covid-Syndrom, Fibromyalgie/ Chronic Widespread Pain, i.R. Diagnose 2
2. Psoriasis-Arthritis, ED 12/2005
3. Zentrale Sensitisierung
4. Hyporegenerative normochrome normozytäre Anämie, DD Methotrexat- induziert
5. ADHS. Bei Exazerbation der chronischen Schmerzen, der Müdigkeit und des Schwindels bei bekannter langjähriger Psoriasis-Arthritis sei es zu einer notfallmässigen hausärztlichen Zuweisung gekommen. Anamnestisch, kli- nisch und laborchemisch hätten sich keine Hinweise auf ein akutes Ge- schehen gezeigt. Am ehesten sei von einem postviralen Zustandsbild aus- zugehen. Bei fehlender Feststellung einer somatischen Ätiologie sei eine psychosomatische Rehabilitation als indiziert angesehen worden. Der Pati- ent sei ab dem 29. März 2023 für vier Wochen 50 % arbeitsfähig. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 1. September 2023 (act. II 32/3 ff.) bezüglich stationärer Behandlung vom 25. Juli bis zum
21. August 2023 wurden ein sonstiger chronischer Schmerz (ICD-10: R52.2), ein Central Sensitivity Syndrom i.S. eines postviralen Fatiguesyn- droms, eine Psoriasis-Arthropathie (ICD-10: L40.5†; M07.0-M07.3*, M09.0-*) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD- 10: F90.0; bereits im Kindesalter diagnostiziert; unter Medikation) diagnos- tiziert. Der Patient sei zur muskuloskelettalen Rehabilitation mit chroni- schem Schmerz und einer psychosozialen Belastungssituation zugewiesen worden. Er sei erfolgreich in das multimodale Therapieprogramm integriert worden. Neben einer Verbesserung der Alltagsfunktionalität mit Steigerung der körperlichen Belastbarkeit sei im Verlauf des Aufenthalts auch eine Stimmungsstabilisierung und ein etwas verbesserter bzw. aktiverer Um- gang mit der Schmerzstörung erreicht worden. Für den Zeitraum vom
25. Juli bis zum 1. September 2023 wurde eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestiert. 3.1.3 Im Bericht des Spitals F.________ vom 17. November 2023 (act. II 49) wurde festgehalten, der Patient bewältige seinen Alltag mit ho- hem Aufwand. Durch das Aufmerksamkeitsdefizit benötige er für seine Ar- beit mehr Einsatz als die Durchschnittsbevölkerung. Dadurch entstehe ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -7- hoher Stresslevel. Die Freizeit genüge nicht, um adäquat zu regenerieren. Dies verstärke die Schmerzen und die Fatigue. Ein Arbeitspensum von 100 % werde als nicht realisierbar angesehen. 3.1.4 Dr. med. G.________, Fachärztin für Anästhesiologie, gab im Be- richt vom 5. Januar 2024 (act. II 53) an, die Prognose sei gut, aber sie halte eine Anstellung von 100 % für nicht realistisch. Der Patient benötige Zeit für Therapien. Ein Teilpensum sei realistisch und umsetzbar. Funktionsein- schränkungen bestünden aufgrund der Fatigue und der Schmerzen. 3.1.5 Lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, hielt im Bericht vom 15. Januar 2024 (act. II 54) fest, es bestehe eine stark eingeschränkte psychische und physische Belastbarkeit, eine sehr schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpfung, die auf der Grundlage einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur zu starkem Vermeidungsverhalten mit immer glei- chen Abläufen und starker Fokussierung auf Schmerzen und auf somati- sche Diagnosen führe. Es bestünden eine leichte depressive Symptomatik mit Selbstzweifel, Hoffnungslosigkeit, latenter passiver Wut, Antriebsver- minderung sowie Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme (act. II 54/6 Ziff. 2.4). Eine Arbeitstätigkeit von 100 % sei eher ungünstig, 50 - 60 % wäre gut (act. II 54/7 Ziff. 2.7). Der aktuelle Job als Mechaniker sei befriedigend und nicht anstrengend. Der Patient möchte ihn behalten. Der Arbeitgeber sei verständnisvoll und Gespräche fänden statt (act. II 54/7 Ziff. 3.1 f.). 3.1.6 Im interdisziplinären Gutachten vom 30. Juni 2024 (act. II 71.1- 71.9) diagnostizierten die MEDAS-Gutachter das Folgende (act. II 71.1/5 Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Long-Covid Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Psoriasisarthritis (ED 2005; ICD-10: M07.39) - Aktuell klinisch und labormässig keine Entzündungsaktivität und keine kutane Psoriasis - Fibromyalgie-Syndrom (Synonym Chronic Widespread Pain Syndrom; ICD-10: M79.70) - Cam-Impingement-Situation Hüftgelenke bds (ICD-10: M24.15) mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -8- - chirurgischer Hüftluxation links 12/2010 mit Zurücktrimmen vom Pfan- nenrand, Labrumrefixation sowie Taillenkorrektur und OSME 10/2011 - chirurgischer Hüftluxation rechts 01/2015 mit OSME 04/2015 - ADHS (ICD-10: F90), behandelt mit Elvanse 60 mg täglich - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Mit Ausnahme insgesamt leicht unterdurchschnittlicher Leistungen in verbal-mnestischen Teilbereichen alters- und ausbildungsentsprechende kognitive Leistungsfähigkeit bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit. In internistischer Hinsicht stellte Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (act. II 71.2/9 Ziff. 6.3). Es bestehe eine vollständige Arbeitsfähig- keit (act. II 71.2/10 Ziff. 8). Aus dem von Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, verfassten rheumatologischen Teilgutachten geht hervor, dass der Versicherte angegeben habe, an Schmerzen und Entzün- dungen an verschiedenen Gelenken, Sehnen und Schleimbeuteln und zu- dem unter einer ausgeprägten Müdigkeit zu leiden (act. II 71.3/3 Ziff. 3.1). In der Zusammenschau der Aktenlage, der vom Versicherten vorgebrach- ten Beschwerden sowie der klinischen wie auch der Labor- und bildgeben- den Befunde könne zum jetzigen Zeitpunkt bei gesicherter Diagnose einer Psoriasisarthritis keine Entzündungsaktivität unter der laufenden Behand- lung festgestellt werden. Im Vordergrund der Beschwerden stehe ein Fibro- myalgie-Syndrom, das zum jetzigen Zeitpunkt weit wahrscheinlicher als primär denn als sekundär zu interpretieren sei, wobei diesbezüglich nur auf Wahrscheinlichkeiten abgestützt werden könne, da keine harten Fak- ten/Befunde vorlägen. Insbesondere zeigten die MRI-Aufnahmen mit Kon- trastmittel keine Enthesitiden im Rahmen einer Spondylarthritis und unter der Therapie sei weder klinisch noch im Labor noch bildgebend eine Ent- zündungsaktivität nachweisbar (act. II 71.3/22 f. Ziff. 6.1). Es fänden sich Hinweise für Verfälschungstendenzen und tendenziöse Haltungen bzw. Inkonsistenzen/Diskrepanzen. Dies mache aber mehr den Eindruck von Verdeutlichungstendenzen als einer Aggravation oder gar Simulation (act. II 71.3/24 Ziff. 6.2). Aufgrund der entzündlich-rheumatischen Erkran- kung qualifiziere der Versicherte einzig nicht für körperliche Schwerarbei- ten. Aktuell könnten von rheumatologischer Seite her bezüglich der ange- stammten Tätigkeit keine Einschränkungen gestützt auf die organisch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -9- strukturelle Befundebene begründet werden (act. II 71.3/25 f. Ziff. 7.2); in der aktuellen Tätigkeit bestehe damit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (act. II 71.3/26 Ziff. 8). Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, und dipl. Arzt L.________, Facharzt für Neurologie, führten im neurologischen Teilgutachten aus, be- treffend die angegebenen kognitiven Störungen mit kognitiver und körperli- cher Fatigue und Konzentrationsstörungen nach der Covid-Infektion könne ein Long Covid-Syndrom in Betracht gezogen werden. Die Ätiologie der berichteten Kopfschmerzen sei unklar. In Betracht kämen neben einer me- dikamentösen Nebenwirkung des Methylphenidats ein Spannungskopf- schmerz oder auch eine Mischform. Diese würden anamnestisch durch die Einnahme von Novalgin gut kupiert. Durch die Spannungskopfschmerzen liege aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Betreffend die angegebenen Schmerzen im Gesäss links fänden sich keine Hinweise auf eine Radikulopathie. Klinisch fänden sich ebenfalls kei- ne Anzeichen einer Polyneuropathie (act. II 71.4/8 f. Ziff. 7.1). Limitierend seien die körperliche und kognitive Fatigue sowie die Konzentrations- störungen, welche vermehrt Pausen erforderlich machten. Unter der Vor- aussetzung einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung und der Möglichkeit, regelmässig Pausen einzulegen, bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 80 %. Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration erforderten, sollten vermieden werden, da die Konzentrationsstörungen im Rahmen eines Long Covid-Syndroms noch limitierend seien. Eine vollständige Aus- schöpfung der kognitiven Ressourcen könne zur Verstärkung der psychi- schen Belastung führen (act. II 71.4/10 Ziff. 8). Im Fachgutachten Neuropsychologie hielt lic. phil. M.________, Fachpsy- chologin für Neuropsychologie FSP, fest, mit Ausnahme insgesamt leicht unterdurchschnittlicher Leistungen in verbal-mnestischen Teilbereichen bestehe eine alters- und ausbildungsentsprechende kognitive Leistungs- fähigkeit bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbar- keit (act. II 71.5/10 Ziff. 6.3). Die aktuelle Tätigkeit sei angepasst. Entspre- chend wirkten sich die leicht verminderten sprachlichen Gedächtnisleistun- gen in leistungsmässiger Hinsicht nicht einschränkend auf die Arbeitsfähig- keit aus (act. II 71.5/12 Ziff. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -10- Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im psychiatrischen Teilgutachten an, es ergäben sich keine psychiatrischen Gründe, die es der versicherten Person auf der Persönlichkeitsebene ver- wehren würden, trotz Beschwerden eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, und keine Gründe, die mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit einhergingen (act. II 71.6/12 Ziff. 4.3.2.2). Die beklagten Funktionsbeeinträchtigungen liessen sich nicht gestützt auf eine psychiatrische Erkrankung befriedigend erklären (act. II 71.6/15 6.2). Es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die ADHS (ICD-10: F90) habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 71.6/17 Ziff. 6.3.1, /25 Ziff. 8.1.1). Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die MEDAS- Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die einer optimal dem Leiden angepassten Tätigkeit entspreche, sei eine Anwesenheit von 8.4 Stunden pro Tag zumutbar. Limitierend seien die körperliche und kogni- tive Fatigue sowie die Konzentrationsstörungen, welche vermehrte Pausen erforderlich machen würden. Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration er- forderten, sollten vermieden werden, da die Konzentrationsstörungen im Rahmen des Long Covid-Syndroms noch einschränkend seien. Eine vollständige Ausschöpfung der kognitiven Ressourcen könne zu einer psy- chischen Belastung führen, wobei aktuell keine psychiatrisch relevante Be- lastungssituation im Sinne von Krankheit beschrieben werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 %. Die erwähnten Einschränkungen bestün- den seit der Corona-Infektion (anamnestisch seit ca. zwei Jahren [act. II 71.1/6 f. Ziff. 4.6 f.]). 3.1.7 Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fasste im Bericht vom 24. September 2024 (act. II 80/1 ff.) die Krankheits- geschichte zusammen und hielt fest, die Schilderungen des Patienten sei- en in allen Details authentisch und stimmten mit einem schweren Long Co- vid-Syndrom vollständig überein. Die zunehmende Isolation sei passend zur Diagnose und der damit verbundenen Erschöpfungssituation. Darüber hinaus gab der behandelnde Arzt eine Therapieempfehlung ab. 3.1.8 Der RAD-Arzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, hielt im Bericht vom 15. Oktober 2024 (act. II 82) fest, die von Dr. med. O.________ unterstrichene bzw. verdeutlichte Diagnose Long
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -11- Covid-Syndrom sei von den MEDAS-Gutachtern erkannt und als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes ergäben sich keine Aspekte, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung nicht berücksichtigt worden wären. 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 30. Juni 2024 (act. II 71.1-71.9) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie getroffen. Die Ausführungen in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge- zogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -12- fähigkeit nachvollziehbar begründet. Was in der Beschwerde dagegen vor- gebracht wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. 3.3.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 4 ff. Art. 2) sind zwischen den einzelnen Teilgutachten und der stattge- habten beweisrechtlich gewichtigen interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224) keine massgebenden Widersprüche ersichtlich. Dies gilt namentlich auch für die erhobenen Angaben zur alltäglichen Lebensführung und den Sozialkontak- ten, welche auf den gegenüber den einzelnen Gutachtern getätigten Aus- sagen des Beschwerdeführers beruhen (act. II 71.2/5, 71.6/6, /18 und /23; vgl. Beschwerde, S. 11). Ebenso wurden die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten und in den einzelnen Teilgutachten erhobenen Beschwer- deangaben, insbesondere die Ermüdbarkeit bzw. Fatigue (vgl. dazu act. II 71.2/8 f. Ziff. 6,1 f., 71.3/3 ff. Ziff. 3.2, /9 Ziff. 3.2 und /20 ff. Ziff. 6.1, 71.4/4 Ziff. 3.2 und /8 f. Ziff. 7.1, 71.5/4 f. Ziff. 3.2, 71.6/5 f. Ziff. 3.2 ff.), in- tegral gewürdigt, wobei die Gutachter überzeugend begründet aufgrund eines aus interdisziplinärer Sicht – in diesbezüglicher Übereinstimmung mit den medizinischen Akten (vgl. etwa act. II 5, 80/1) – diagnostizierten Long Covid-Syndroms eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten (act. II 71.5 Ziff. 4.3 und /6 f. Ziff. 4.6 f.). Hierin ist sodann kein die Beweis- kraft der gutachterlichen Abklärungen und Schlussfolgerungen mindernder Widerspruch zu den diagnostischen Überlegungen des neurologischen Gutachters zu erkennen (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Art. 2), welcher betref- fend die angegebenen kognitiven Störungen mit kognitiver und körperlicher Fatigue und Konzentrationsstörungen nach der Covid-Infektion ein Long Covid-Syndrom lediglich als in Betracht zu ziehen beurteilte, dieses aller- dings als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte (act. II 71.4/8 Ziff. 6.3 f.). Ohnehin ist für die Bestimmung des Rentenan- spruchs gemäss der Rechtsprechung nicht die (genaue) Diagnose mass- gebend, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchti- gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2 mit Hin- weisen). Dabei war sämtlichen Gutachtern die aktenkundige Diagnose ei- nes Long Covid-Syndroms bekannt, wobei nicht zu beanstanden ist, dass sie sich im Rahmen der jeweiligen Teilgutachten lediglich soweit relevant
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -13- für ihr Fachgebiet mit dem fraglichen Long Covid-Syndrom auseinander- setzten, während in der Konsensbeurteilung von allen beteiligten Gutach- tern als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Long Covid- Syndrom festgehalten wurde (act. II 71.1/5 Ziff. 4.3). So vermochten ein- zelne Gutachter auf ihrem Fachgebiet entweder keine befriedigende Er- klärung für die angegeben Beschwerden zu finden (vgl. act. II 71.6/14 f.) oder sie subsumierten die objektivierbare Leistungsminderung im Rahmen anderer Krankheitsbilder (mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit), etwa chronische Leistungsintoleranz (act. II 71.2/9 Ziff. 6.3) oder Fi- bromyalgie (act. II 71.3/24 Ziff. 6.3). Dies ist nachvollziehbar, zumal es sich beim Long (oder Post) Covid-Syndrom um eine Ausschluss-Diagnose han- delt (vgl. JÜRG GUGGISBERG/LENA LIECHTI/TABEA KADERLI/TABEA KEL- LER/MARC HÖGLINGER, Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenver- sicherung, in Bundesamt für Sozialversicherungen BSV [Hrsg.], Beiträge zur Sozialen Sicherheit, 2025, Forschungsbericht 02/2025, S. 12 f. Ziff. 3.3 f.; Deutsches Aerzteblatt 4/2023 vom 27. Januar 2023 S. 48 ff. [htt- ps://www.aerzte blatt.de/archiv/229207/Post-COVID-Syndrom]; Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., S1-Leitlinie Long/Post-Covid – Living Guideline, S. 34, 39 und 45 [ ]) und diese diagnostischen Würdigungen denn auch im Rahmen der Konsensbe- urteilung entsprechend diskutiert und bereinigt wurden (act. II 71.1/8 Ziff. 5). 3.3.2 Die interdisziplinäre gutachterliche Beurteilung der medizinisch- theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % erfolgte anhand der im Rahmen der Begutachtung objektivier- bzw. plausibilisierbaren Befunde (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297), wobei der Umstand, dass die gutach- terlich attestierte Arbeitsfähigkeit von der Selbsteinschätzung des Be- schwerdeführers bzw. der sich darauf stützenden Einschätzung von Dr. med. O.________ (act. II 80, Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -14- abweicht, keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken vermag. Die medizinische Folgenabschätzung weist denn auch eine hohe Variabilität auf und die Gutachter verfügen bei der Festsetzung der zumutbaren Ar- beitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum (vgl. etwa BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.3). Die Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähig- keit erfolgte sodann in Kenntnis der neuropsychologischen Befunde (act. II 71.5/7 ff. Ziff. 4.3; zur Bedeutung neuropsychologischer Abklärun- gen vgl. etwa Urteil des BGer vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 4.2), die sich im Wesentlichen mit den Beurteilungen auf dem psychiatrischen bzw. neurologischen Fachgebiet decken. Die am neurologischen Teilgutachten geübte Kritik hinsichtlich einer fehlenden Begründung für die attestierte Leistungseinschränkung von 20 % (act. II 71.4/10 Ziff. 8; Beschwerde, S. 9 Art. 3 Rz. 2.1) zielt insoweit ins Leere. Nicht zuletzt nahmen die Gutachter bei der Bemessung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine Abwägung be- züglich der Gefahr einer Überlastung bei voller Ausschöpfung der Ressour- cen vor (vgl. act. II 71.1/7 Ziff. 4.7). Entgegen der Kritik des behandelnden Arztes Dr. med. O.________ in den Berichten vom 24. September und vom
20. November 2024 (act. I 2, 4; act. II 80/1 ff.) erfolgte die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit damit insbesondere auch unter Berücksich- tigung der mit einem Long Covid-Syndrom (oftmals) einhergehenden Be- lastungsintoleranz bzw. der Gefahr einer "post exertional malaise" (PEM). 3.3.3 Den medizinischen Akten, insbesondere den Berichten des be- handelnden Arztes Dr. med. O.________ vom 24. September bzw. vom 20. November 2024 (act. I 2, 4; act. II 80/1 ff.), sind keine wichtigen neuen As- pekte zu entnehmen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder im Gutachten ungewürdigt geblieben wären, weshalb allein aufgrund der unterschiedlichen medizinischen Folgeabschätzung das MEDAS- Gutachten nicht in Frage zu stellen ist (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Hierauf wies auch der RAD-Arzt Dr. med. P.________ in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 (act. II 82) zutreffend hin. Gleiches gilt für die umfangreiche Dokumentation des Beschwerdeführers vom 1. September 2024 (act. II 80/8 ff.) betreffend Schmerzbild, zumal diese von Dr. med. O.________ unkritisch übernom- menen (vgl. act. I 2/2) rein subjektiven Beschwerdeangaben ohne entspre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -15- chende fachärztliche Objektivierung bzw. Plausibilisierung keinen rechts- genüglichen Nachweis einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen vermögen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Weitere Abklärungen (Be- schwerde, S. 12 f. Art. 4 bzw. S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2) sind daher nicht erforderlich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4 Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 30. Juni 2024 (act. II 71.1-71.9) ist erstellt, dass sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer mit der aktuellen Tätigkeit vergleichbaren angepassten Tätigkeit seit der Corona-Infektion im Jahr 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegt (vgl. act. II 71.1/6 f. Ziff. 4.6 f.). Damit bestand weder im Zeit- punkt des aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug im August 2023 (act. II 1) frühestmöglichen Rentenbeginns per Februar 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG) noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. Il 84) eine durchschnittli- che Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres (soge- nanntes Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) respektive eine darüber hinausdauernde ebenso hohe Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), weshalb ein Rentenanspruch bereits aus diesem Grund entfällt. Im Übrigen würde auch unter der Prämisse des erfüllten Wartejah- res bei einem der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch resultieren (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG e contrario; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Diesbezüglich kann auf den zu keinen Bemerkun- gen Anlass gebenden Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (act. Il 84/1). Der Beschwerdeführer hat damit kei- nen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2024 (act. II 84) ist folglich abzuwei- sen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -16- 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, IV 200 2024 789 -17- 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.