Einspracheentscheid vom 1. November 2024
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. März 2016 eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 11 S. 106 ff.). Auf Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente (act. II 11 S. 2 und S. 129 ff.), sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) ab dem 1. Juni 2022 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs im Betrag von Fr. 1'404.-- monatlich zu. Am 4. Juli 2022 wurden die Rentenakten zuständigkeitshal- ber an die AKB überwiesen (act. II 11 S. 252), welche mit Verfügung vom
12. Juli 2022 (act. II 10) – entsprechend der Rentenberechnung der SAK – den unveränderten Rentenanspruch per 1. August 2022 mitteilte. Eine wei- tere Verfügung über den Rentenanspruch erfolgte durch die AKB am
16. Mai 2023 (act. II 4). Mit Eingabe vom 23. September 2024 (Postaufgabe; act. II 3) erhob die Versicherte bei der AKB Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom
5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.). Mit Entscheid vom 1. November 2024 (act. II 2) trat die AKB auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung hielt sie fest, die Einsprache sei zu spät erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist, eine umfassende Überprüfung der Rentenberechnung, die Fortsetzung der Auszahlung der Witwenrente zusätzlich zur Altersrente sowie die Klärung und Korrektur aller Zuständigkeits- und Bearbeitungsfeh- ler, die sich aus der fehlerhaften Annahme eines Auslandaufenthaltes er- geben hätten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Novem- ber 2024 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. September 2024 (act. II 3) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht diesen Streitgegenstand betreffen und sie ausser- halb desselben Liegendes thematisiert bzw. materielle Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -4-
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -5- Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). Namentlich liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1). Auch Sprachunkenntnis
– und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfügung übersetzen zu lassen – bildet keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis (Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; ZAK 1991 S. 323 E. 2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2; vgl. ARTHUR BRUNNER, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 68). 3. 3.1 In den Akten liegt kein Zustellnachweis der Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch nicht, dass ihr die Verfügung zugestellt wurde und anerkennt ausdrücklich, dass die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht ein- gehalten wurde (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Die erst rund 29 Monate nach Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) der Post über- gebene Einsprache (act. II 3) erfolgte demnach – unbestrittenermassen – verspätet. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, aufgrund ihres Anal- phabetismus sei sie nicht in der Lage gewesen, die Verfügung zu lesen und verstehen. Daher sei die Einsprachefrist wiederherzustellen (vgl. hierzu E. 2.2.1 hiervor; Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Dabei verkennt sie, dass Art. 41 ATSG die Fristwiederherstellung nur zulässt, wenn kein Verschulden oder Versäumnis der versicherten Person besteht, wobei die Rechtsprechung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -6- einen strengen Massstab bei der Verschuldensfrage anwendet (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Gemäss dieser liegt namentlich bei Sprachunkenntnis oder dem Unvermögen, eine Verfügung oder einen Entscheid zu verste- hen, kein unverschuldetes Hindernis vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor), was auch bei Analphabetismus zu gelten hat, da nicht ausschlaggebend sein kann, aus welchem Grund eine Verfügung bzw. ein Entscheid nicht verstanden wird. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Analphabetin sein sollte, was offen gelassen werden kann, musste ihr bei Erhalt der Ver- fügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) aufgrund deren Darstellung mit dem Logo der Schweizerischen Eidgenossenschaft klar sein, dass es sich um ein amtliches Dokument handelt. Dies umso mehr, als sie bereits zuvor mit der Verwaltung in schriftlichem Austausch war (vgl. z.B. act. II 11 S. 100 ff.). Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, von sich aus bei der Verwaltung nachzufragen oder Dritthilfe zu beanspruchen, um den Inhalt und die Tragweite des an sie adressierten Dokuments zu verstehen, was sie offenbar im Rahmen der früheren Korrespondenz mit der Verwaltung auch tat (vgl. z.B. act. II 11 S. 2, S. 30 ff., S. 53, S. 100 ff. und S. 129 ff.). Andere Wiederherstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und ergeben sich ebenso wenig aus den Akten. Im Übrigen wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist unter Angabe des Grundes und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bereits bei der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Demnach trat die Beschwerdegegnerin auf die offensichtlich verspätete Einsprache (act. II 3) gegen die Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) zu Recht nicht ein. Bei diesem klaren Ergebnis und auch aus pro- zessökonomischen Überlegungen (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1 S. 69; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1, H 20/00 E. 3a) braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden, inwieweit die Beschwerdegegnerin für den Erlass des diesbezüglichen Einspracheentscheids überhaupt zuständig war (vgl. im- merhin BVR 2024 S. 446 E. 1.2.1 f., 2023 S. 503 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -7- 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. No- vember 2024 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder - Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an: - Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -8- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2024 775 ISD/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. März 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -2- Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab dem 1. März 2016 eine ordentliche Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 11 S. 106 ff.). Auf Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente (act. II 11 S. 2 und S. 129 ff.), sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) ab dem 1. Juni 2022 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs im Betrag von Fr. 1'404.-- monatlich zu. Am 4. Juli 2022 wurden die Rentenakten zuständigkeitshal- ber an die AKB überwiesen (act. II 11 S. 252), welche mit Verfügung vom
12. Juli 2022 (act. II 10) – entsprechend der Rentenberechnung der SAK – den unveränderten Rentenanspruch per 1. August 2022 mitteilte. Eine wei- tere Verfügung über den Rentenanspruch erfolgte durch die AKB am
16. Mai 2023 (act. II 4). Mit Eingabe vom 23. September 2024 (Postaufgabe; act. II 3) erhob die Versicherte bei der AKB Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom
5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.). Mit Entscheid vom 1. November 2024 (act. II 2) trat die AKB auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung hielt sie fest, die Einsprache sei zu spät erfolgt. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist, eine umfassende Überprüfung der Rentenberechnung, die Fortsetzung der Auszahlung der Witwenrente zusätzlich zur Altersrente sowie die Klärung und Korrektur aller Zuständigkeits- und Bearbeitungsfeh- ler, die sich aus der fehlerhaften Annahme eines Auslandaufenthaltes er- geben hätten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender E. 1.2 einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Novem- ber 2024 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. September 2024 (act. II 3) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht diesen Streitgegenstand betreffen und sie ausser- halb desselben Liegendes thematisiert bzw. materielle Anträge stellt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -4- 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechts- handlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie bei- spielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Per- son aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unver- schuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -5- Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68, 9C_821/2016 E. 2.2). Namentlich liegt kein unverschuldetes Hindernis vor, wenn ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden wird. Es ist der betreffenden Person zuzumuten, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkunden (ZAK 1982 S. 39 E. 1). Auch Sprachunkenntnis
– und die daraus folgende Notwendigkeit, eine Verfügung übersetzen zu lassen – bildet keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis (Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3; ZAK 1991 S. 323 E. 2). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2; vgl. ARTHUR BRUNNER, in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 68). 3. 3.1 In den Akten liegt kein Zustellnachweis der Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch nicht, dass ihr die Verfügung zugestellt wurde und anerkennt ausdrücklich, dass die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht ein- gehalten wurde (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Die erst rund 29 Monate nach Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) der Post über- gebene Einsprache (act. II 3) erfolgte demnach – unbestrittenermassen – verspätet. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, aufgrund ihres Anal- phabetismus sei sie nicht in der Lage gewesen, die Verfügung zu lesen und verstehen. Daher sei die Einsprachefrist wiederherzustellen (vgl. hierzu E. 2.2.1 hiervor; Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Dabei verkennt sie, dass Art. 41 ATSG die Fristwiederherstellung nur zulässt, wenn kein Verschulden oder Versäumnis der versicherten Person besteht, wobei die Rechtsprechung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -6- einen strengen Massstab bei der Verschuldensfrage anwendet (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Gemäss dieser liegt namentlich bei Sprachunkenntnis oder dem Unvermögen, eine Verfügung oder einen Entscheid zu verste- hen, kein unverschuldetes Hindernis vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor), was auch bei Analphabetismus zu gelten hat, da nicht ausschlaggebend sein kann, aus welchem Grund eine Verfügung bzw. ein Entscheid nicht verstanden wird. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Analphabetin sein sollte, was offen gelassen werden kann, musste ihr bei Erhalt der Ver- fügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) aufgrund deren Darstellung mit dem Logo der Schweizerischen Eidgenossenschaft klar sein, dass es sich um ein amtliches Dokument handelt. Dies umso mehr, als sie bereits zuvor mit der Verwaltung in schriftlichem Austausch war (vgl. z.B. act. II 11 S. 100 ff.). Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, von sich aus bei der Verwaltung nachzufragen oder Dritthilfe zu beanspruchen, um den Inhalt und die Tragweite des an sie adressierten Dokuments zu verstehen, was sie offenbar im Rahmen der früheren Korrespondenz mit der Verwaltung auch tat (vgl. z.B. act. II 11 S. 2, S. 30 ff., S. 53, S. 100 ff. und S. 129 ff.). Andere Wiederherstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und ergeben sich ebenso wenig aus den Akten. Im Übrigen wäre das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist unter Angabe des Grundes und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bereits bei der Beschwerdegegnerin einzureichen gewesen (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Demnach trat die Beschwerdegegnerin auf die offensichtlich verspätete Einsprache (act. II 3) gegen die Verfügung vom 5. Mai 2022 (act. II 11 S. 13 ff.) zu Recht nicht ein. Bei diesem klaren Ergebnis und auch aus pro- zessökonomischen Überlegungen (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1 S. 69; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1, H 20/00 E. 3a) braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden, inwieweit die Beschwerdegegnerin für den Erlass des diesbezüglichen Einspracheentscheids überhaupt zuständig war (vgl. im- merhin BVR 2024 S. 446 E. 1.2.1 f., 2023 S. 503 E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -7- 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. No- vember 2024 (act. II 2) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder
- Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung an:
- Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. März 2025, AHV 200 2024 775 -8- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.