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200 2024 774

Bern VerwG · 2025-05-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 10. Oktober 2024

Sachverhalt

A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2022 unter Hinweis auf einen schweren Erschöp- fungszustand und chronische Infekte bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie erwerbli- che Erhebungen durch, gewährte ein Coaching zum Arbeitsplatzerhalt (act. II 29, 44) und holte bei der C.________ (nachfolgend MEDAS) ein polydis- ziplinäres (allgemein-internistisches, psychiatrisches, oto-rhino- laryngologisches und gastroenterologisches) Gutachten ein (vgl. Expertise vom 25. April 2024, act. II 104.1-104.6). Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2024 (act. II 105) stellte die IVB der Versicherten mangels invalidisierenden Ge- sundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (act. II 112), holte die IVB beim psychiatrischen MEDAS-Gutachter eine Stellungnahme ein (act. II 116) und verfügte am 10. Oktober 2024 wie im Vorbescheid an- gekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (act. II 117). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. November 2024 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, über den Rentenanspruch ab Juli 2022 sei nach Einholung eines verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachtens zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -3- Am 13. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen, ins- besondere eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom

27. November 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), ein. Die Beschwerdegegnerin nahm am 3. Februar 2025 zum Bericht des be- handelnden Psychiaters Stellung und hielt an der Abweisung der Be- schwerde fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Leistungen der IV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -4-

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine unzu- reichende Begründung der angefochtenen Verfügung geltend, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit allen Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12.1 und S. 7 Ziff. 13). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des BGer 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den Einwänden zum durchgeführten Beschwerdevalidie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -5- rungstest (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome; nachfolgend SFSS) nicht genügend auseinandergesetzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu den Einwänden der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme beim psychiatrischen MEDAS-Gutachter, datiert vom

2. September 2024 (act. II 116), eingeholt. Dabei ging es insbesondere darum, ob auf die SFSS-Testergebnisse abgestellt werden kann oder nicht. Dies beschlägt indes nicht die formelle Frage einer allfälligen Gehörsverlet- zung, sondern die materielle Frage der Beweiswürdigung. Mit der ange- fochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 117) wurde die gutach- terliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig ausgeführt, dass gestützt darauf kein Anlass für ein Abweichen vom MEDAS-Gutachten bestehe (act. II 117 S. 2). Damit ist die Beschwer- degegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal die Beschwerdeführerin mit ausführlicher Begründung Beschwerde erhe- ben und die Verfügung damit sachgerecht anfechten konnte (vgl. dazu BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Dass der Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig verletzt worden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -6- arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.1.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. No- vember 2020 (act. II 17 S. 2) ein Erschöpfungssyndrom bei erhöhtem Sym- pathikotonus (ICD-10 Z73.0, Z73.2). Im Bericht vom 19. März 2022 (act. II 24) diagnostizierte er anhaltende und chronifizierte heftige Hustenattacken mit Erbrechen unklarer Ätiologie (DD Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0), eine leichte depressive Episo- de (ICD-10 F32.0) und eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -7- S. 4 Ziff. 2.5). Seit dem 1. Juni 2021 attestierte er eine 50%-ige Arbeits- fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.3). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis zum 29. Juni 2022 in der Rehaklinik E.________ stationär hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 15. Juli 2022 (act. II 34 S. 2) wurde als Hauptdiagnose eine leichte bis mittel- gradige depressive Symptomatik aufgeführt. Die Patientin habe von der stationären Rehabilitation leicht bis mässig profitieren können und es sei zu einem überwiegend adaptiven Verlauf gekommen. Betreffend Arbeitssitua- tion berichte die Patientin von Konflikten am Arbeitsplatz, Ärger und Unzu- friedenheit ihrerseits. Selber denke sie, dass ein Arbeitsversuch in einer anderen ... der F.________ am besten wäre. Die eigentliche Arbeit liebe sie. Aus psychologischer Sicht könnte angesichts der bereits stark etablier- ten Symptomsituation ein Versuch in einer anderen ... eine Chance sein (S. 4). 4.1.3 Im Verlaufsbericht vom 23. September 2023 (act. II 41 S. 2) gab der behandelnde Psychiater an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. In Bezug auf die Diagnoseliste habe sich keine Änderung ergeben (S. 2 Ziff. 1 f.). 4.1.4 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 25. April 2024 (act. II 104.1-104.6) nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Pharyngitis sicca, ein Globus nervosus und eine Hausstauballergie aufgeführt (act. II 104.1 S. 4 f. Ziff. 4.3). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 104.1) legten die Gut- achter in Bezug auf die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität dar, aktuell könne im Rahmen der Medikamentenspiegelkontrolle die verordnete antidepressive Medikation nicht nachgewiesen werden, diese werde sehr wahrscheinlich nicht eingenommen. Die Angaben der Explorandin seien offenbar von Verzerrung geprägt. Gleichermassen sei im Rahmen eines Beschwerdevalidierungstests (SFSS) in allen Subskalen ein erhöhtes Ausmass an Pseudobeschwerden nachweisbar, hinweisend auf negative Antwortverzerrung. Die Motivation zur Angabe der Beschwerden sei aber nicht durch eine psychische Erkrankung erklärbar (S. 4 Ziff. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -8- Bezüglich der psychiatrischen Gesundheitsbeschwerden gaben die ME- DAS-Gutachter an, es entstehe der Eindruck, dass bei der Explorandin ein komplexes Beschwerdebild vorliegen könnte. Beschrieben werde derzeit eine milde depressive Symptomatik mit sporadisch auftretenden Angstatta- cken (Atemnot, psychovegetative Schwächezustände), die Kriterien einer Panikstörung seien aufgrund der sehr niedrigen Frequenz aber nicht erfüllt. Aufgrund der Inkonsistenzen könne die Diagnose einer Depression nicht hinreichend sicher gestellt werden. Nach dem klinischen Eindruck ergäben sich keine wesentlichen Hinweise auf das Vorliegen einer versicherungs- medizinisch relevanten depressiven Symptomatik. Im Vordergrund stehe gemäss der subjektiven Beschwerdeschilderung derzeit eine ausgeprägte Erschöpfung. Aufgrund der Verzerrungstendenzen sei auch diese Sym- ptomatik nicht hinreichend objektivierbar. Es liege zumindest eine Verdeut- lichung vor. Eindrücklich seien die seit Jahren beschriebenen Halsschmer- zen, welche durchaus (nach Ausschluss aller diagnostischen Möglichkei- ten) als funktionell bezeichnet werden könnten. Die Diagnose einer funktio- nellen Störung könne aber aus psychiatrischer Sicht aufgrund der erhebli- chen Inkonsistenzen ebenfalls nicht sicher gestellt werden, da nicht ausrei- chend sicher beurteilt werden könne, inwieweit diese Symptomatik ander- weitig motiviert vorgegeben werde oder tatsächlich vorhanden sei. Die Kri- terien für eine somatoforme Schmerzstörung seien in keiner Weise erfüllt. Formal könne somit keine arbeitsrelevante psychiatrische Diagnose gestellt werden (S. 4 Ziff. 4.3). Bezüglich der somatischen Gesundheitsstörungen hielten die MEDAS- Gutachter fest, es könnten weder aus allgemein-internistischer Sicht noch im gastroenterologischen oder oto-rhino-laryngologischen Fachbereich eine arbeitsrelevante Diagnose objektiviert bzw. quantitative Einschränkungen erklärt werden (S. 5). Betreffend die Gesamtarbeitsfähigkeit führten die MEDAS-Gutachter zu- sammenfassend aus, aufgrund der fehlenden Objektivierbarkeit der vorge- brachten Symptome (Erschöpfung und Konzentrationsstörungen, Panikat- tacken), der erheblichen Inkonsistenzen und des klinischen Gesamtein- drucks ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer versiche- rungsmedizinisch relevanten psychischen Erkrankung. Es ergebe sich aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -9- psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gleicher- massen könne auch für die Fachbereiche Gastroenterologie, Allgemeine Innere Medizin und Oto-Rhino-Laryngologie keine arbeitsrelevante Ge- sundheitsstörung objektiviert werden. Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht bestehe eine Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils nur in Vermeidung von trockener Luft oder Staubexposition. Sowohl die angestammte Arbeit als auch leidensadaptierte Tätigkeiten seien hinsichtlich der quantitativen Arbeitsfähigkeit als nicht objektivierbar eingeschränkt zu bewerten. Auch rückblickend ergäben sich keine Anhaltspunkte für psychisch oder soma- tisch objektivierbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Zeiten stationä- rer Massnahmen seien ausgenommen (S. 6 Ziff. 4.5). 4.1.5 Vom 10. Mai bis zum 1. Juni 2023 erfolgte eine stationäre Ab- klärung und Behandlung im Spital G.________. Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2023 (act. II 98) wurden eine chronische Schmerzstörung mit psychi- schen und somatischen Anteilen, ein Vitamin-D-Mangel und eine Pa- nikstörung mit Agoraphobie diagnostiziert (S. 1). Zur Behandlung der Pa- nikstörung sei eine antidepressive Behandlung mit Venlafaxin indiziert wor- den. Bezüglich des chronischen Hustens mit Erbrechen habe sich während des Aufenthaltes eine Besserung der Symptomatik gezeigt, insbesondere sei es über die drei Wochen verteilt nur vereinzelt zu Hustenanfällen mit Erbrechen nachts gekommen (S. 3). Vom 16. August bis zum 20. Oktober 2023 erfolgte zudem ein teilstationä- rer Aufenthalt im Spital G.________. Im Austrittsbericht vom 20. März 2023 (wohl: 20. März 2024; act. II 99) wurden eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen sowie eine Depression und Angst gemischt diagnostiziert (S. 1). Aufgrund der imponierenden ausge- prägten depressiven Symptomatik sei das Venlafaxin schrittweise bis auf 112,5 mg aufdosiert worden. Hierunter habe sich innerhalb kurzer Zeit eine deutliche Aufhellung der Stimmung gezeigt, welche dann auch subjektiv bestätigt worden sei (insbesondere bezüglich der Agoraphobie; S. 2). 4.1.6 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ gab im Bericht vom 17. Juni 2024 (act. II 112 S. 4 ff.) an, auf der Symptomebene seien die Bedrücktheit, das ständige Erschöpfungsgefühl und der ausgeprägte sozia- le Rückzug kombiniert mit Agoraphobie im Vordergrund. Der Schlaf sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -10- durch schwallartiges Erbrechen in der Nacht erheblich gestört. Die Patien- tin wirke zunehmend resigniert, weil sie denke, nichts mehr bewirken oder verändern zu können, versagt zu haben (S. 4). Diagnostisch sei von einem Burnout (ICD-10 Z73.0) als Stressfolgestörung auszugehen. Bei der Pati- entin fänden sich alle Kriterien der fortgeschrittenen Erkrankung. Im nun- mehr gut dreijährigen Beobachtungs- und Behandlungszeitraum hätten wiederholt depressive Episoden (ICD-10 F33.1, F33.2) sowohl klinisch wie auch testdiagnostisch festgestellt werden können, ebenso habe die Patien- tin wiederholt sehr heftige Panikattacken (ICD-10 F40.01) gehabt (S. 5). Die Begutachtung habe in einem Zeitraum stattgefunden, in dem die Pati- entin in einem geschützten Rahmen nur einer geringen Belastung ausge- setzt gewesen sei, viel Unterstützung erhalten habe und dementsprechend symptomarm gewesen sei. Aus der gutachterlichen Momentaufnahme zu schlussfolgern, die Patientin sei remittiert, die bisher gestellten Diagnosen unbegründet zu nichtigen sowie den bisherigen Verlauf in seiner Schwere unkommentiert zu lassen, sei fragwürdig und entspreche nicht der zu er- wartenden Sorgfaltspflicht eines Gutachters. Ein SFSS-Score von 33 sei höchst auffällig und könne als Simulation und Aggravation der Explorandin verstanden werden. Im vorliegenden Fall müsse aber berücksichtigt wer- den, dass die Explorandin den SFSS unbetreut im Wartezimmer ausgefüllt habe und mit ihren ungenügenden Deutschkenntnissen überfordert gewe- sen sei. Der Gutachter baue seine Konklusionen weitestgehend auf den SFSS auf, was als grober Fehler zu taxieren sei. Hinweise auf eine Ver- deutlichung der Beschwerden könnten in keiner Weise daraus abgeleitet werden. Bezüglich der Blutuntersuchung müsse darauf hingewiesen wer- den, dass die Patientin rezidivierend erbreche, teils mehrmals täglich, was sich auch auf die Medikamentenaufnahme negativ auswirke. Daraus lasse sich in keiner Weise ein geringer Leidensdruck ableiten (S. 6). 4.1.7 Der psychiatrische MEDAS-Gutachter Dr. med. H.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 2. September 2024 (act. II 116) fest, es hätten am Tag der gutachterlichen Untersuchung keinerlei Sprachbarrieren bestanden. Es gebe keine Gründe, die dagegensprechen könnten, dass die Explorandin den Fragebogen al- lein ("unbetreut"), mit der Möglichkeit jederzeit nachzufragen, ausgefüllt habe. Weiter sei ihm nicht bekannt, dass die Explorandin so häufig und so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -11- stark erbreche, dass dies den Venlafaxinspiegel auf einen Bereich unter- halb der Nachweisgrenze herabsetzen könnte. Weder in der psychiatri- schen noch in der gastroenterologischen Untersuchung habe die Exploran- din derartiges berichtet. In der gastroenterologischen Abklärung habe sie eine Vomitus-Frequenz von drei Mal in drei Wochen angegeben. Dies kön- ne keinesfalls Einfluss auf den Venlafaxinspiegel haben. Es bleibe zudem die Frage offen, warum der behandelnde Psychiater weiterhin Venlafaxin verordne, wenn er die Meinung vertrete und von dieser auch überzeugt sei, der Wirkstoff werde nicht resorbiert (S. 1). Er sehe keine Veranlassung, seine gutachterliche Einschätzung zu ändern (S. 2). 4.1.8 Mit E-Mail vom 27. November 2024 (act. I 4) teilte der behandelnde Psychiater auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin mit, seit seinem Bericht vom 17. Juni 2024 habe sich der Gesundheitszustand der Patientin sowohl quantitativ wie auch qualitativ verschlechtert. In Bezug auf die Diagnoselis- te habe sich keine Veränderung ergeben. Zur Stellungnahme des psychia- trischen MEDAS-Gutachters hielt er fest, die Deutschkenntnisse der Pati- entin könnten problemlos objektiviert werden. Es bleibe dabei, dass sie bei der Beantwortung des Tests überfordert gewesen sei. Das Ergebnis müsse deswegen als nichtig bewertet werden. Betreffend der Venlafaxinmedikati- on sei diese installiert worden, als die Patientin zuerst in stationärer und dann in teilstationärer Behandlung gewesen sei, d.h. sehr eng begleitet worden sei. Es sei nicht glaubwürdig, dass sich die Patientin einerseits auf eine mehrmonatige stationäre und dann teilstationäre Behandlung einlasse, von der sie auch subjektiv angebe, viel profitiert zu haben, und gleichzeitig die verabreichte Medikation nicht einnehme (S. 1). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -12- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der ver- sicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 117) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. April 2024 (act. II 104.1-104.6) gestützt. Die- ses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die darin enthaltenen Feststellungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -13- beruhen auf eingehenden persönlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (act. II 104.2) sowie unter Berück- sichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Auf die MEDAS-Expertise ist somit abzustellen. 4.4 Im Hinblick auf die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu- standes haben die Gutachter differenziert und nachvollziehbar dargelegt, dass aus allgemein-internistischer, gastroenterologischer und oto-rhino- laryngologischer Sicht keine arbeitsrelevante Gesundheitsstörung objekti- viert werden kann (vgl. act. II 104.1 S. 5 f. Ziff. 4.3 und 4.5, 104.3 S. 8 Ziff. 6.3, 104.5 S. 6 Ziff. 6.3 und S. 7 Ziff. 8.1, 104.6 S. 9 Ziff. 6.3). Diese Beurteilung überzeugt. ln den Akten finden sind zudem keine Anhaltspunk- te, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würden, und von der Beschwerdeführerin wird insoweit denn auch nichts Gegenteiliges gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 10). Aus somatischer Sicht ist folglich kein invalidisierender Gesundheitsschaden erstellt. 4.5 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.________ hat unter Hin- weis auf die fehlende Objektivierbarkeit der vorgebrachten Symptome (Er- schöpfung, Konzentrationsstörung und Panikattacken) und die erheblichen Inkonsistenzen sowie in Übereinstimmung mit den klinischen Befunden ebenfalls schlüssig und überzeugend aufgezeigt, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist (vgl. act. II 104.1 S. 4 Ziff. 4.3 und S. 6 Ziff. 4.5 f., 104.4 S. 10 Ziff. 6.3 und S. 12 Ziff. 8.1). Dabei wies er insbesondere auf die Malcompliance der Be- schwerdeführerin (Nichteinnahme von Medikamenten) hin (act. II 104.1 S. 4 Ziff. 4.2, 104.4 S. 8, 10 und 11), wobei er auch dem von ihr geschilder- ten und beschwerdeweise geltend gemachten regelmässigen Erbrechen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12.2) durchaus Rechnung getragen hat (act. II 116 S. 1). Was der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ und die Beschwer- deführerin hiergegen vorbringen, verfängt nicht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -14- 4.5.1 In der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 diagnostizierte der behan- delnde Psychiater Dr. med. D.________ vorab ein Burnout (ICD-10 Z73.0; act. II 112 S. 5) und damit – wie auch bereits in seinem Bericht vom

25. November 2020 (act. II 17 S. 2) – eine Z-codierte Diagnose. Diese fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. Urteil des BGer 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Soweit er zudem festhält, im nunmehr gut dreijährigen Beobachtungs- und Behandlungszeit- raum hätten sowohl klinisch wie auch testdiagnostisch wiederholt "depres- sive Episoden (ICD-10 F33.1, F33.2)" festgestellt werden können (act. II 112 S. 5) und damit auf eine rezidivierende depressive Störung mit einer mittelgradigen (ICD-10 F33.1) oder gar schweren (ICD-10 F33.2) Episode hinweist, entspricht dies weder seinen Berichten noch der Aktenlage. Am

19. März 2022 diagnostizierte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0; act. II 24 S. 4 Ziff. 2.5) und im Verlaufsbericht vom 23. September 2023 gab er an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert, in Bezug auf die Diagnoseliste sei jedoch keine Änderung eingetreten (act. II 41 S. 2 Ziff. 1 f.). Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 15. Juli 2022 wurde – entgegen dem Kurz-Austrittsbericht vom 29. Juni 2022, in wel- chem noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Hauptdia- gnose aufgeführt wurde (act. II 31 S. 2) – eine leichte bis mittelgradige de- pressive Symptomatik erwähnt, dies jedoch ohne zugehörige ICD-10- Codierung (act. II 34 S. 2). Damit erfolgte diese Diagnosestellung nicht nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifika- tionssystems und folglich nicht lege artis (BGE 130 V 396 E. 5 f. S. 397 ff.). Eine solche Codierung fehlt denn auch im Bericht des Spitals G.________ vom 20. März 2024 (act. II 99 S. 1), in welchem diagnostisch eine "Depres- sion und Angst gemischt" aufgeführt wurde. Soweit der behandelnde Psychiater den auffälligen SFSS-Score mit den ungenügenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin begründen will (act. II 112 S. 6), weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), dass sämtliche Gutachter die Ver- ständigung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache als gut be- zeichnet haben (act. II 104.3 S. 6 Ziff. 4.2, 104.4 S. 7 Ziff. 4.2, 104.5 S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -15- Ziff. 4.2, 104.6 S. 7 Ziff. 4.2). Hinweise auf allfällige sprachliche Verständi- gungsschwierigkeiten finden sich zudem weder in anderen Arztberichten noch im Assessmentbericht vom 14. Februar 2022 (act. II 9 S. 1 ff.) oder in den Coachingberichten vom 4. August 2022 (act. II 36 S. 5 f.), vom 9. Sep- tember 2022 (act. II 39) und vom 3. März 2023 (act. II 78 S. 2 ff.). Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Sprachbarriere an- lässlich einer telefonischen Erstabklärung der Krankenversicherung vom

23. Dezember 2021 (act. II 12.3) nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12.1), wird diese doch gleichenorts dahingehend relativiert, als festge- halten wird, eine Sprachbarriere verhindere den Fall "etwas", sei "aber nicht gravierend". Gleich verhält es sich mit dem beschwerdeweise vorgebrach- ten Einwand, Dr. med. D.________ habe einen Kurs zur achtsamkeitsba- sierten Stressreduktion (MBSR-Programm; vgl. <www.....ch> unter MBSR) aufgrund der "Sprachhürden" als nicht ideal erachtet (act. II 15; vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. 12.1). Daraus kann nicht generell abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache nicht hinreichend, um die Fragen der SFSS-Testdiagnostik – bei welcher jederzeit Nachfra- gen gestellt werden konnten (act. II 116 S. 1) – zu beantworten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf diverse Fra- gen verschiedener Versicherer per E-Mail in gut verständlichem deutsch sachbezogen und ohne weitere Rückfragen oder Missverständnisse ant- worten konnte (act. II 27 S. 1, 79 S. 1, 88 S. 1 f.). Im Übrigen finden sich in den medizinischen Berichten keine Hinweise dafür, dass die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin in einer Fremdsprache bzw. mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgen würde. Im Weiteren vermag auch die nachträgliche Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 27. November 2024 (act. I 4) die gutachterlichen Ausführungen nicht zu entkräften. Entsprechend der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. Februar 2025 (in den Gerichtsakten, S. 2 Ziff. 2) ist zunächst festzuhalten, dass der behandelnde Psychiater die behauptete gesundheitliche Veränderung seit seinem letzten Bericht vom 17. Juni 2024 weder näher ausgeführt noch belegt hat. Inwie- fern sich der Gesundheitszustand quantitativ und qualitativ verschlechtert haben soll, bleibt daher unklar. Da in Bezug auf die Diagnoseliste keine Änderung eingetreten ist (act. I 4 S. 1), braucht dies auch nicht weiter ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -16- geklärt zu werden. Im Weiteren ändert diese Stellungnahme nichts am Um- stand, dass anlässlich der MEDAS-Begutachtung die verordnete Medikati- on – wie auch bereits in einer früheren Laboruntersuchung vom 7. Novem- ber 2022 (act. II 56 S. 1 f) – nicht nachgewiesen werden konnte (act. II 104.2 S. 5), was für eine Malcompliance der Beschwerdeführerin spricht. Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 2. September 2024 kann der unterhalb der Nachweisgrenze liegende Venlafaxinspiegel nicht durch das Erbrechen der Beschwerdeführerin erklärt werden. Dies weil die während der gastroenterologischen Abklärung angegebene Fre- quenz des Erbrechens von drei Mal in drei Wochen (act. II 104.6 S. 3 Ziff. 3.2) keinen Einfluss auf den Venlafaxinspiegel haben kann (act. II 116 S. 1). Die Angaben von Dr. med. D.________, wonach die Beschwerdefüh- rerin schwallartig und rezidivierend erbreche, "teils mehrmals täglich" (act. II 112 S. 4 und 6), finden in den übrigen Akten keinen Rückhalt. Viel- mehr wurde auch im Bericht des Spitals G.________ vom 9. Juni 2023 festgehalten, dass es während des Klinikaufenthaltes nur vereinzelt zu Hustenanfällen mit Erbrechen nachts gekommen sei (act. II 98 S. 3). So- weit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, die Beschwerden wür- den trotz Einnahme des Venlafaxins persistieren (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12.2), entspricht dies nicht den medizinischen Akten. Im Austrittsbe- richt des Spitals G.________ vom 20. März 2024 wurde angegeben, unter Einnahme des Venlafaxins habe sich innerhalb kurzer Zeit eine deutliche Aufhellung der Stimmung gezeigt, was auch subjektiv von der Patientin – insbesondere bezüglich der Agoraphobie – bestätigt worden sei (act. II 99 S. 2). Schliesslich ist in Bezug auf die Berichte des behandelnden Psychiaters darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -17- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Aus dem Dargelegten folgt, dass die Berichte des behandelnden Psychia- ters vom 17. Juni 2024 (act. II 112) und vom 27. November 2024 (act. I 4) nicht geeignet sind, Zweifel am Beweiswert der psychiatrischen Begutach- tung zu erwecken. Gleich verhält es sich mit den übrigen im Recht liegen- den Berichten. Auch diese vermögen den Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen nicht einzuschränken. 4.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachter hätten sich nicht mit dem gescheiterten Eingliederungsversuch befasst und die dabei ermittelte maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % ungenügend berück- sichtigt (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass die abschliessende Beurteilung der aus einem Gesund- heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit praxisgemäss den ärztlichen Fachkräften – hier vorab den Gutachtern – obliegt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; Urteil des BGer 9C_441/2019 vom

28. Oktober 2019 E. 3.1). Zudem hat sich Dr. med. H.________ in seinem psychiatrischen Teilgutachten sehr wohl zur Eingliederungsmassnahme mit dem Arbeitscoaching geäussert und festgehalten, die durchgeführte Mass- nahme hätte möglicherweise optimaler verlaufen können, wenn ein anderer Arbeitsplatz gewählt worden wäre. Dies weil am angestammten Arbeits- platz ein erhebliches Konfliktpotenzial vorhanden gewesen sei (act. II 104.4 S. 11 Ziff. 7.1). Diese Auffassung entspricht den Angaben der Beschwerde- führerin (act. II 34 S. 4) und korreliert mit den Ausführungen des behan- delnden Psychiaters im Bericht vom 17. Juni 2024 (act. II 112 S. 6). Folg- lich steht fest, dass sich Dr. med. H.________ mit der durchgeführten Ein- gliederungsmassnahme hinreichend auseinandergesetzt hat und die Er- gebnisse der Eingliederung, die auf berufspraktischen Beobachtungen ba- sieren, welche in erster Linie die erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2), die gutachterlichen Schlussfol- gerungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -18- 4.5.3 Schliesslich ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 16) – nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten nicht dem Regi- onalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Qualitätssicherung vorgelegt hat. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass der RAD seiner Funktion nach den IV-Stellen lediglich beratend zur Verfügung steht (Art. 49 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin dar- auf hingewiesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 10), dass es im Ermes- sen und in der Verantwortung der IV-Stellen liegt, welche Dossiers sie zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unter- breiten (vgl. Urteile des BGer 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1, 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.1). Diese Rüge ist so- mit unbegründet. 4.6 Gestützt auf das Dargelegte ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 25. April 2023 (act. II 104.1-104.6) sprechen. Damit erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt. Insbe- sondere erfolgte mit der MEDAS-Begutachtung eine umfassende Ab- klärung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts, womit die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 17) – dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend Rechnung getragen hat. Weitere Sachver- haltserhebungen – wie in der Beschwerde beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2) – erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Pu- blikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4.7 Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychiatri- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Folg- lich liegt keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 3.1 hiervor) vor und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung verneint. Die angefochtene Verfügung vom 10. Okto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -19- ber 2024 (act. II 117) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Novem- ber 2024) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -20-
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 774 KOJ/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Mai 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -2- Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2022 unter Hinweis auf einen schweren Erschöp- fungszustand und chronische Infekte bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) führte daraufhin medizinische sowie erwerbli- che Erhebungen durch, gewährte ein Coaching zum Arbeitsplatzerhalt (act. II 29, 44) und holte bei der C.________ (nachfolgend MEDAS) ein polydis- ziplinäres (allgemein-internistisches, psychiatrisches, oto-rhino- laryngologisches und gastroenterologisches) Gutachten ein (vgl. Expertise vom 25. April 2024, act. II 104.1-104.6). Mit Vorbescheid vom 1. Mai 2024 (act. II 105) stellte die IVB der Versicherten mangels invalidisierenden Ge- sundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (act. II 112), holte die IVB beim psychiatrischen MEDAS-Gutachter eine Stellungnahme ein (act. II 116) und verfügte am 10. Oktober 2024 wie im Vorbescheid an- gekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (act. II 117). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. November 2024 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, über den Rentenanspruch ab Juli 2022 sei nach Einholung eines verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachtens zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -3- Am 13. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen, ins- besondere eine Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom

27. November 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4), ein. Die Beschwerdegegnerin nahm am 3. Februar 2025 zum Bericht des be- handelnden Psychiaters Stellung und hielt an der Abweisung der Be- schwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Novem- ber 2024) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Leistungen der IV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -4- 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine unzu- reichende Begründung der angefochtenen Verfügung geltend, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit allen Einwänden auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12.1 und S. 7 Ziff. 13). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des BGer 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit den Einwänden zum durchgeführten Beschwerdevalidie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -5- rungstest (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome; nachfolgend SFSS) nicht genügend auseinandergesetzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zu den Einwänden der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme beim psychiatrischen MEDAS-Gutachter, datiert vom

2. September 2024 (act. II 116), eingeholt. Dabei ging es insbesondere darum, ob auf die SFSS-Testergebnisse abgestellt werden kann oder nicht. Dies beschlägt indes nicht die formelle Frage einer allfälligen Gehörsverlet- zung, sondern die materielle Frage der Beweiswürdigung. Mit der ange- fochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 117) wurde die gutach- terliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig ausgeführt, dass gestützt darauf kein Anlass für ein Abweichen vom MEDAS-Gutachten bestehe (act. II 117 S. 2). Damit ist die Beschwer- degegnerin ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal die Beschwerdeführerin mit ausführlicher Begründung Beschwerde erhe- ben und die Verfügung damit sachgerecht anfechten konnte (vgl. dazu BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Dass der Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig verletzt worden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -6- arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 4. 4.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.1.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 25. No- vember 2020 (act. II 17 S. 2) ein Erschöpfungssyndrom bei erhöhtem Sym- pathikotonus (ICD-10 Z73.0, Z73.2). Im Bericht vom 19. März 2022 (act. II 24) diagnostizierte er anhaltende und chronifizierte heftige Hustenattacken mit Erbrechen unklarer Ätiologie (DD Somatisierungsstörung ICD-10 F45.0), eine leichte depressive Episo- de (ICD-10 F32.0) und eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -7- S. 4 Ziff. 2.5). Seit dem 1. Juni 2021 attestierte er eine 50%-ige Arbeits- fähigkeit (S. 3 Ziff. 1.3). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin war vom 9. bis zum 29. Juni 2022 in der Rehaklinik E.________ stationär hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 15. Juli 2022 (act. II 34 S. 2) wurde als Hauptdiagnose eine leichte bis mittel- gradige depressive Symptomatik aufgeführt. Die Patientin habe von der stationären Rehabilitation leicht bis mässig profitieren können und es sei zu einem überwiegend adaptiven Verlauf gekommen. Betreffend Arbeitssitua- tion berichte die Patientin von Konflikten am Arbeitsplatz, Ärger und Unzu- friedenheit ihrerseits. Selber denke sie, dass ein Arbeitsversuch in einer anderen ... der F.________ am besten wäre. Die eigentliche Arbeit liebe sie. Aus psychologischer Sicht könnte angesichts der bereits stark etablier- ten Symptomsituation ein Versuch in einer anderen ... eine Chance sein (S. 4). 4.1.3 Im Verlaufsbericht vom 23. September 2023 (act. II 41 S. 2) gab der behandelnde Psychiater an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. In Bezug auf die Diagnoseliste habe sich keine Änderung ergeben (S. 2 Ziff. 1 f.). 4.1.4 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 25. April 2024 (act. II 104.1-104.6) nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine chronische Pharyngitis sicca, ein Globus nervosus und eine Hausstauballergie aufgeführt (act. II 104.1 S. 4 f. Ziff. 4.3). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 104.1) legten die Gut- achter in Bezug auf die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität dar, aktuell könne im Rahmen der Medikamentenspiegelkontrolle die verordnete antidepressive Medikation nicht nachgewiesen werden, diese werde sehr wahrscheinlich nicht eingenommen. Die Angaben der Explorandin seien offenbar von Verzerrung geprägt. Gleichermassen sei im Rahmen eines Beschwerdevalidierungstests (SFSS) in allen Subskalen ein erhöhtes Ausmass an Pseudobeschwerden nachweisbar, hinweisend auf negative Antwortverzerrung. Die Motivation zur Angabe der Beschwerden sei aber nicht durch eine psychische Erkrankung erklärbar (S. 4 Ziff. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -8- Bezüglich der psychiatrischen Gesundheitsbeschwerden gaben die ME- DAS-Gutachter an, es entstehe der Eindruck, dass bei der Explorandin ein komplexes Beschwerdebild vorliegen könnte. Beschrieben werde derzeit eine milde depressive Symptomatik mit sporadisch auftretenden Angstatta- cken (Atemnot, psychovegetative Schwächezustände), die Kriterien einer Panikstörung seien aufgrund der sehr niedrigen Frequenz aber nicht erfüllt. Aufgrund der Inkonsistenzen könne die Diagnose einer Depression nicht hinreichend sicher gestellt werden. Nach dem klinischen Eindruck ergäben sich keine wesentlichen Hinweise auf das Vorliegen einer versicherungs- medizinisch relevanten depressiven Symptomatik. Im Vordergrund stehe gemäss der subjektiven Beschwerdeschilderung derzeit eine ausgeprägte Erschöpfung. Aufgrund der Verzerrungstendenzen sei auch diese Sym- ptomatik nicht hinreichend objektivierbar. Es liege zumindest eine Verdeut- lichung vor. Eindrücklich seien die seit Jahren beschriebenen Halsschmer- zen, welche durchaus (nach Ausschluss aller diagnostischen Möglichkei- ten) als funktionell bezeichnet werden könnten. Die Diagnose einer funktio- nellen Störung könne aber aus psychiatrischer Sicht aufgrund der erhebli- chen Inkonsistenzen ebenfalls nicht sicher gestellt werden, da nicht ausrei- chend sicher beurteilt werden könne, inwieweit diese Symptomatik ander- weitig motiviert vorgegeben werde oder tatsächlich vorhanden sei. Die Kri- terien für eine somatoforme Schmerzstörung seien in keiner Weise erfüllt. Formal könne somit keine arbeitsrelevante psychiatrische Diagnose gestellt werden (S. 4 Ziff. 4.3). Bezüglich der somatischen Gesundheitsstörungen hielten die MEDAS- Gutachter fest, es könnten weder aus allgemein-internistischer Sicht noch im gastroenterologischen oder oto-rhino-laryngologischen Fachbereich eine arbeitsrelevante Diagnose objektiviert bzw. quantitative Einschränkungen erklärt werden (S. 5). Betreffend die Gesamtarbeitsfähigkeit führten die MEDAS-Gutachter zu- sammenfassend aus, aufgrund der fehlenden Objektivierbarkeit der vorge- brachten Symptome (Erschöpfung und Konzentrationsstörungen, Panikat- tacken), der erheblichen Inkonsistenzen und des klinischen Gesamtein- drucks ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer versiche- rungsmedizinisch relevanten psychischen Erkrankung. Es ergebe sich aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -9- psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gleicher- massen könne auch für die Fachbereiche Gastroenterologie, Allgemeine Innere Medizin und Oto-Rhino-Laryngologie keine arbeitsrelevante Ge- sundheitsstörung objektiviert werden. Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht bestehe eine Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils nur in Vermeidung von trockener Luft oder Staubexposition. Sowohl die angestammte Arbeit als auch leidensadaptierte Tätigkeiten seien hinsichtlich der quantitativen Arbeitsfähigkeit als nicht objektivierbar eingeschränkt zu bewerten. Auch rückblickend ergäben sich keine Anhaltspunkte für psychisch oder soma- tisch objektivierbare Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Zeiten stationä- rer Massnahmen seien ausgenommen (S. 6 Ziff. 4.5). 4.1.5 Vom 10. Mai bis zum 1. Juni 2023 erfolgte eine stationäre Ab- klärung und Behandlung im Spital G.________. Im Austrittsbericht vom 9. Juni 2023 (act. II 98) wurden eine chronische Schmerzstörung mit psychi- schen und somatischen Anteilen, ein Vitamin-D-Mangel und eine Pa- nikstörung mit Agoraphobie diagnostiziert (S. 1). Zur Behandlung der Pa- nikstörung sei eine antidepressive Behandlung mit Venlafaxin indiziert wor- den. Bezüglich des chronischen Hustens mit Erbrechen habe sich während des Aufenthaltes eine Besserung der Symptomatik gezeigt, insbesondere sei es über die drei Wochen verteilt nur vereinzelt zu Hustenanfällen mit Erbrechen nachts gekommen (S. 3). Vom 16. August bis zum 20. Oktober 2023 erfolgte zudem ein teilstationä- rer Aufenthalt im Spital G.________. Im Austrittsbericht vom 20. März 2023 (wohl: 20. März 2024; act. II 99) wurden eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen sowie eine Depression und Angst gemischt diagnostiziert (S. 1). Aufgrund der imponierenden ausge- prägten depressiven Symptomatik sei das Venlafaxin schrittweise bis auf 112,5 mg aufdosiert worden. Hierunter habe sich innerhalb kurzer Zeit eine deutliche Aufhellung der Stimmung gezeigt, welche dann auch subjektiv bestätigt worden sei (insbesondere bezüglich der Agoraphobie; S. 2). 4.1.6 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ gab im Bericht vom 17. Juni 2024 (act. II 112 S. 4 ff.) an, auf der Symptomebene seien die Bedrücktheit, das ständige Erschöpfungsgefühl und der ausgeprägte sozia- le Rückzug kombiniert mit Agoraphobie im Vordergrund. Der Schlaf sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -10- durch schwallartiges Erbrechen in der Nacht erheblich gestört. Die Patien- tin wirke zunehmend resigniert, weil sie denke, nichts mehr bewirken oder verändern zu können, versagt zu haben (S. 4). Diagnostisch sei von einem Burnout (ICD-10 Z73.0) als Stressfolgestörung auszugehen. Bei der Pati- entin fänden sich alle Kriterien der fortgeschrittenen Erkrankung. Im nun- mehr gut dreijährigen Beobachtungs- und Behandlungszeitraum hätten wiederholt depressive Episoden (ICD-10 F33.1, F33.2) sowohl klinisch wie auch testdiagnostisch festgestellt werden können, ebenso habe die Patien- tin wiederholt sehr heftige Panikattacken (ICD-10 F40.01) gehabt (S. 5). Die Begutachtung habe in einem Zeitraum stattgefunden, in dem die Pati- entin in einem geschützten Rahmen nur einer geringen Belastung ausge- setzt gewesen sei, viel Unterstützung erhalten habe und dementsprechend symptomarm gewesen sei. Aus der gutachterlichen Momentaufnahme zu schlussfolgern, die Patientin sei remittiert, die bisher gestellten Diagnosen unbegründet zu nichtigen sowie den bisherigen Verlauf in seiner Schwere unkommentiert zu lassen, sei fragwürdig und entspreche nicht der zu er- wartenden Sorgfaltspflicht eines Gutachters. Ein SFSS-Score von 33 sei höchst auffällig und könne als Simulation und Aggravation der Explorandin verstanden werden. Im vorliegenden Fall müsse aber berücksichtigt wer- den, dass die Explorandin den SFSS unbetreut im Wartezimmer ausgefüllt habe und mit ihren ungenügenden Deutschkenntnissen überfordert gewe- sen sei. Der Gutachter baue seine Konklusionen weitestgehend auf den SFSS auf, was als grober Fehler zu taxieren sei. Hinweise auf eine Ver- deutlichung der Beschwerden könnten in keiner Weise daraus abgeleitet werden. Bezüglich der Blutuntersuchung müsse darauf hingewiesen wer- den, dass die Patientin rezidivierend erbreche, teils mehrmals täglich, was sich auch auf die Medikamentenaufnahme negativ auswirke. Daraus lasse sich in keiner Weise ein geringer Leidensdruck ableiten (S. 6). 4.1.7 Der psychiatrische MEDAS-Gutachter Dr. med. H.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 2. September 2024 (act. II 116) fest, es hätten am Tag der gutachterlichen Untersuchung keinerlei Sprachbarrieren bestanden. Es gebe keine Gründe, die dagegensprechen könnten, dass die Explorandin den Fragebogen al- lein ("unbetreut"), mit der Möglichkeit jederzeit nachzufragen, ausgefüllt habe. Weiter sei ihm nicht bekannt, dass die Explorandin so häufig und so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -11- stark erbreche, dass dies den Venlafaxinspiegel auf einen Bereich unter- halb der Nachweisgrenze herabsetzen könnte. Weder in der psychiatri- schen noch in der gastroenterologischen Untersuchung habe die Exploran- din derartiges berichtet. In der gastroenterologischen Abklärung habe sie eine Vomitus-Frequenz von drei Mal in drei Wochen angegeben. Dies kön- ne keinesfalls Einfluss auf den Venlafaxinspiegel haben. Es bleibe zudem die Frage offen, warum der behandelnde Psychiater weiterhin Venlafaxin verordne, wenn er die Meinung vertrete und von dieser auch überzeugt sei, der Wirkstoff werde nicht resorbiert (S. 1). Er sehe keine Veranlassung, seine gutachterliche Einschätzung zu ändern (S. 2). 4.1.8 Mit E-Mail vom 27. November 2024 (act. I 4) teilte der behandelnde Psychiater auf Anfrage der Beschwerdeführerin hin mit, seit seinem Bericht vom 17. Juni 2024 habe sich der Gesundheitszustand der Patientin sowohl quantitativ wie auch qualitativ verschlechtert. In Bezug auf die Diagnoselis- te habe sich keine Veränderung ergeben. Zur Stellungnahme des psychia- trischen MEDAS-Gutachters hielt er fest, die Deutschkenntnisse der Pati- entin könnten problemlos objektiviert werden. Es bleibe dabei, dass sie bei der Beantwortung des Tests überfordert gewesen sei. Das Ergebnis müsse deswegen als nichtig bewertet werden. Betreffend der Venlafaxinmedikati- on sei diese installiert worden, als die Patientin zuerst in stationärer und dann in teilstationärer Behandlung gewesen sei, d.h. sehr eng begleitet worden sei. Es sei nicht glaubwürdig, dass sich die Patientin einerseits auf eine mehrmonatige stationäre und dann teilstationäre Behandlung einlasse, von der sie auch subjektiv angebe, viel profitiert zu haben, und gleichzeitig die verabreichte Medikation nicht einnehme (S. 1). 4.2 4.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -12- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der ver- sicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. II 117) massgeblich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. April 2024 (act. II 104.1-104.6) gestützt. Die- ses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die darin enthaltenen Feststellungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -13- beruhen auf eingehenden persönlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten (act. II 104.2) sowie unter Berück- sichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Auf die MEDAS-Expertise ist somit abzustellen. 4.4 Im Hinblick auf die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu- standes haben die Gutachter differenziert und nachvollziehbar dargelegt, dass aus allgemein-internistischer, gastroenterologischer und oto-rhino- laryngologischer Sicht keine arbeitsrelevante Gesundheitsstörung objekti- viert werden kann (vgl. act. II 104.1 S. 5 f. Ziff. 4.3 und 4.5, 104.3 S. 8 Ziff. 6.3, 104.5 S. 6 Ziff. 6.3 und S. 7 Ziff. 8.1, 104.6 S. 9 Ziff. 6.3). Diese Beurteilung überzeugt. ln den Akten finden sind zudem keine Anhaltspunk- te, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen würden, und von der Beschwerdeführerin wird insoweit denn auch nichts Gegenteiliges gel- tend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 10). Aus somatischer Sicht ist folglich kein invalidisierender Gesundheitsschaden erstellt. 4.5 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.________ hat unter Hin- weis auf die fehlende Objektivierbarkeit der vorgebrachten Symptome (Er- schöpfung, Konzentrationsstörung und Panikattacken) und die erheblichen Inkonsistenzen sowie in Übereinstimmung mit den klinischen Befunden ebenfalls schlüssig und überzeugend aufgezeigt, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen ist (vgl. act. II 104.1 S. 4 Ziff. 4.3 und S. 6 Ziff. 4.5 f., 104.4 S. 10 Ziff. 6.3 und S. 12 Ziff. 8.1). Dabei wies er insbesondere auf die Malcompliance der Be- schwerdeführerin (Nichteinnahme von Medikamenten) hin (act. II 104.1 S. 4 Ziff. 4.2, 104.4 S. 8, 10 und 11), wobei er auch dem von ihr geschilder- ten und beschwerdeweise geltend gemachten regelmässigen Erbrechen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12.2) durchaus Rechnung getragen hat (act. II 116 S. 1). Was der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ und die Beschwer- deführerin hiergegen vorbringen, verfängt nicht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -14- 4.5.1 In der Stellungnahme vom 17. Juni 2024 diagnostizierte der behan- delnde Psychiater Dr. med. D.________ vorab ein Burnout (ICD-10 Z73.0; act. II 112 S. 5) und damit – wie auch bereits in seinem Bericht vom

25. November 2020 (act. II 17 S. 2) – eine Z-codierte Diagnose. Diese fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung und stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (vgl. Urteil des BGer 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Soweit er zudem festhält, im nunmehr gut dreijährigen Beobachtungs- und Behandlungszeit- raum hätten sowohl klinisch wie auch testdiagnostisch wiederholt "depres- sive Episoden (ICD-10 F33.1, F33.2)" festgestellt werden können (act. II 112 S. 5) und damit auf eine rezidivierende depressive Störung mit einer mittelgradigen (ICD-10 F33.1) oder gar schweren (ICD-10 F33.2) Episode hinweist, entspricht dies weder seinen Berichten noch der Aktenlage. Am

19. März 2022 diagnostizierte er eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0; act. II 24 S. 4 Ziff. 2.5) und im Verlaufsbericht vom 23. September 2023 gab er an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert, in Bezug auf die Diagnoseliste sei jedoch keine Änderung eingetreten (act. II 41 S. 2 Ziff. 1 f.). Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom 15. Juli 2022 wurde – entgegen dem Kurz-Austrittsbericht vom 29. Juni 2022, in wel- chem noch eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Hauptdia- gnose aufgeführt wurde (act. II 31 S. 2) – eine leichte bis mittelgradige de- pressive Symptomatik erwähnt, dies jedoch ohne zugehörige ICD-10- Codierung (act. II 34 S. 2). Damit erfolgte diese Diagnosestellung nicht nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifika- tionssystems und folglich nicht lege artis (BGE 130 V 396 E. 5 f. S. 397 ff.). Eine solche Codierung fehlt denn auch im Bericht des Spitals G.________ vom 20. März 2024 (act. II 99 S. 1), in welchem diagnostisch eine "Depres- sion und Angst gemischt" aufgeführt wurde. Soweit der behandelnde Psychiater den auffälligen SFSS-Score mit den ungenügenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin begründen will (act. II 112 S. 6), weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7), dass sämtliche Gutachter die Ver- ständigung mit der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache als gut be- zeichnet haben (act. II 104.3 S. 6 Ziff. 4.2, 104.4 S. 7 Ziff. 4.2, 104.5 S. 4

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -15- Ziff. 4.2, 104.6 S. 7 Ziff. 4.2). Hinweise auf allfällige sprachliche Verständi- gungsschwierigkeiten finden sich zudem weder in anderen Arztberichten noch im Assessmentbericht vom 14. Februar 2022 (act. II 9 S. 1 ff.) oder in den Coachingberichten vom 4. August 2022 (act. II 36 S. 5 f.), vom 9. Sep- tember 2022 (act. II 39) und vom 3. März 2023 (act. II 78 S. 2 ff.). Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Sprachbarriere an- lässlich einer telefonischen Erstabklärung der Krankenversicherung vom

23. Dezember 2021 (act. II 12.3) nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12.1), wird diese doch gleichenorts dahingehend relativiert, als festge- halten wird, eine Sprachbarriere verhindere den Fall "etwas", sei "aber nicht gravierend". Gleich verhält es sich mit dem beschwerdeweise vorgebrach- ten Einwand, Dr. med. D.________ habe einen Kurs zur achtsamkeitsba- sierten Stressreduktion (MBSR-Programm; vgl. unter MBSR) aufgrund der "Sprachhürden" als nicht ideal erachtet (act. II 15; vgl. Be- schwerde S. 6 Ziff. 12.1). Daraus kann nicht generell abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache nicht hinreichend, um die Fragen der SFSS-Testdiagnostik – bei welcher jederzeit Nachfra- gen gestellt werden konnten (act. II 116 S. 1) – zu beantworten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf diverse Fra- gen verschiedener Versicherer per E-Mail in gut verständlichem deutsch sachbezogen und ohne weitere Rückfragen oder Missverständnisse ant- worten konnte (act. II 27 S. 1, 79 S. 1, 88 S. 1 f.). Im Übrigen finden sich in den medizinischen Berichten keine Hinweise dafür, dass die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin in einer Fremdsprache bzw. mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgen würde. Im Weiteren vermag auch die nachträgliche Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 27. November 2024 (act. I 4) die gutachterlichen Ausführungen nicht zu entkräften. Entsprechend der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 3. Februar 2025 (in den Gerichtsakten, S. 2 Ziff. 2) ist zunächst festzuhalten, dass der behandelnde Psychiater die behauptete gesundheitliche Veränderung seit seinem letzten Bericht vom 17. Juni 2024 weder näher ausgeführt noch belegt hat. Inwie- fern sich der Gesundheitszustand quantitativ und qualitativ verschlechtert haben soll, bleibt daher unklar. Da in Bezug auf die Diagnoseliste keine Änderung eingetreten ist (act. I 4 S. 1), braucht dies auch nicht weiter ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -16- geklärt zu werden. Im Weiteren ändert diese Stellungnahme nichts am Um- stand, dass anlässlich der MEDAS-Begutachtung die verordnete Medikati- on – wie auch bereits in einer früheren Laboruntersuchung vom 7. Novem- ber 2022 (act. II 56 S. 1 f) – nicht nachgewiesen werden konnte (act. II 104.2 S. 5), was für eine Malcompliance der Beschwerdeführerin spricht. Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.________ in der Stellungnahme vom 2. September 2024 kann der unterhalb der Nachweisgrenze liegende Venlafaxinspiegel nicht durch das Erbrechen der Beschwerdeführerin erklärt werden. Dies weil die während der gastroenterologischen Abklärung angegebene Fre- quenz des Erbrechens von drei Mal in drei Wochen (act. II 104.6 S. 3 Ziff. 3.2) keinen Einfluss auf den Venlafaxinspiegel haben kann (act. II 116 S. 1). Die Angaben von Dr. med. D.________, wonach die Beschwerdefüh- rerin schwallartig und rezidivierend erbreche, "teils mehrmals täglich" (act. II 112 S. 4 und 6), finden in den übrigen Akten keinen Rückhalt. Viel- mehr wurde auch im Bericht des Spitals G.________ vom 9. Juni 2023 festgehalten, dass es während des Klinikaufenthaltes nur vereinzelt zu Hustenanfällen mit Erbrechen nachts gekommen sei (act. II 98 S. 3). So- weit die Beschwerdeführerin zudem geltend macht, die Beschwerden wür- den trotz Einnahme des Venlafaxins persistieren (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 12.2), entspricht dies nicht den medizinischen Akten. Im Austrittsbe- richt des Spitals G.________ vom 20. März 2024 wurde angegeben, unter Einnahme des Venlafaxins habe sich innerhalb kurzer Zeit eine deutliche Aufhellung der Stimmung gezeigt, was auch subjektiv von der Patientin – insbesondere bezüglich der Agoraphobie – bestätigt worden sei (act. II 99 S. 2). Schliesslich ist in Bezug auf die Berichte des behandelnden Psychiaters darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -17- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Aus dem Dargelegten folgt, dass die Berichte des behandelnden Psychia- ters vom 17. Juni 2024 (act. II 112) und vom 27. November 2024 (act. I 4) nicht geeignet sind, Zweifel am Beweiswert der psychiatrischen Begutach- tung zu erwecken. Gleich verhält es sich mit den übrigen im Recht liegen- den Berichten. Auch diese vermögen den Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen nicht einzuschränken. 4.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachter hätten sich nicht mit dem gescheiterten Eingliederungsversuch befasst und die dabei ermittelte maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % ungenügend berück- sichtigt (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 14), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass die abschliessende Beurteilung der aus einem Gesund- heitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit praxisgemäss den ärztlichen Fachkräften – hier vorab den Gutachtern – obliegt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; Urteil des BGer 9C_441/2019 vom

28. Oktober 2019 E. 3.1). Zudem hat sich Dr. med. H.________ in seinem psychiatrischen Teilgutachten sehr wohl zur Eingliederungsmassnahme mit dem Arbeitscoaching geäussert und festgehalten, die durchgeführte Mass- nahme hätte möglicherweise optimaler verlaufen können, wenn ein anderer Arbeitsplatz gewählt worden wäre. Dies weil am angestammten Arbeits- platz ein erhebliches Konfliktpotenzial vorhanden gewesen sei (act. II 104.4 S. 11 Ziff. 7.1). Diese Auffassung entspricht den Angaben der Beschwerde- führerin (act. II 34 S. 4) und korreliert mit den Ausführungen des behan- delnden Psychiaters im Bericht vom 17. Juni 2024 (act. II 112 S. 6). Folg- lich steht fest, dass sich Dr. med. H.________ mit der durchgeführten Ein- gliederungsmassnahme hinreichend auseinandergesetzt hat und die Er- gebnisse der Eingliederung, die auf berufspraktischen Beobachtungen ba- sieren, welche in erster Linie die erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BGer 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.2), die gutachterlichen Schlussfol- gerungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -18- 4.5.3 Schliesslich ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 16) – nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten nicht dem Regi- onalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Qualitätssicherung vorgelegt hat. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass der RAD seiner Funktion nach den IV-Stellen lediglich beratend zur Verfügung steht (Art. 49 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin dar- auf hingewiesen (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 10), dass es im Ermes- sen und in der Verantwortung der IV-Stellen liegt, welche Dossiers sie zur Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen dem RAD unter- breiten (vgl. Urteile des BGer 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1, 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.1). Diese Rüge ist so- mit unbegründet. 4.6 Gestützt auf das Dargelegte ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 25. April 2023 (act. II 104.1-104.6) sprechen. Damit erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt. Insbe- sondere erfolgte mit der MEDAS-Begutachtung eine umfassende Ab- klärung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts, womit die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 17) – dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hinreichend Rechnung getragen hat. Weitere Sachver- haltserhebungen – wie in der Beschwerde beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2) – erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Pu- blikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4.7 Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychiatri- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Folg- lich liegt keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 3.1 hiervor) vor und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung verneint. Die angefochtene Verfügung vom 10. Okto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -19- ber 2024 (act. II 117) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, IV 200 2024 774 -20- 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.