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200 2024 765

Bern VerwG · 2024-10-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 16. Oktober 2024

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2009 zur Früherfassung und im Februar 2009 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen, Konzentrationsmangel durch Schmerzen sowie Angst bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1, 10). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie ein (in- terdisziplinäre Beurteilung vom 25. Januar 2010 [act. II 33 S. 14 ff.]). In der Folge sprach sie ein Aufbautraining (act. II 43, 52) sowie eine berufliche Abklärung (act. II 62) zu. Mit Verfügung vom 13. April 2011 (act. II 78) ver- neinte sie den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente bei einem IV- Grad von 28 %. Im Februar 2012 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 81). Die IVB holte eine psychiatrische Verlaufs- begutachtung vom 29. November 2012 (act. II 92.1) ein. In der Folge sprach sie dem Versicherten einen Arbeitsversuch sowie Arbeitsvermittlung zu (act. II 100, 102). Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (act. II 114) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab. Am 13. Mai 2024 (Eingang bei der IVB) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 121 S. 1). Die IVB holte einen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 124). Mit Vor- bescheid vom 9. Juli 2024 (act. II 125) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am

2. August 2024 Einwand (act. II 131), woraufhin die IVB beim RAD eine Stellungnahme einholte (act. II 137). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) trat sie mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765

- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 16. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei die IV-Stelle Kanton Bern zu verurteilen, auf das Gesuch des Versicherten vom 10. Mai 2024 einzutreten und über den Rentenan- spruch materiell zu entscheiden. 3. Es sei dem Versicherten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len. 4. Es sei dem Versicherten der Unterzeichnende als gerichtlicher Rechts- beistand beizuordnen.

- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Mai 2024 (act. II 121 S. 1) zu Recht nicht eingetre- ten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765

- 5 - nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

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- 6 - ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 13. April 2011 (act. II 78) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 13. April 2011 (act. II 78) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Januar 2010 (act. II 33 S. 14 ff.). Die Gutachter stellten nach rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen folgende Diagno- sen (act. II 33 S. 10, 32.1 S. 7): - chronifiziertes lumbo- (sakrales) Schmerzsyndrom (seit 2003) o leichte Fehlhaltung der LWS o leichte, altersübliche degenerative Veränderungen der LWS o nicht-neurokompressive Diskushernien L4/5 > L5/S1 o kräftige, weiche Lumbalmuskulatur o freie sagittale Beweglichkeit der LWS, wegen Gegenspannung nicht konklusiv beurteilbare seitliche Beweglichkeit o Druckdolenz (L3)-L4-S3 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - schwierige familiäre und politische Verhältnisse (ICD-10: Z63, Z65)

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- 7 - Dr. med. P. C.________, gemäss eigenen Angaben Facharzt für Rheuma- tologie (im Medizinalberuferegister nicht verzeichnet), führte im rheumato- logischen Teilgutachten vom 13. Januar 2010 (act. II 33) aus, 2003 seien beim Beschwerdeführer Kreuzschmerzen aufgetreten, die vor allem in den letzten Jahren zugenommen hätten und ein subjektiv unerträgliches Aus- mass erreicht hätten. Die objektivierbaren Veränderungen hielten sich in Grenzen. Die bildgebend gefundenen degenerativen Veränderungen ent- sprächen weitgehend der Altersnorm und die klinisch und radiologisch nachweisbare Fehlhaltung sei nicht sehr ausgeprägt (act. II 33 S. 10). Ein gewisses Ausmass an Kreuzschmerzen lasse sich nicht widerlegen, der invalidisierende Schmerzgrad sei aber somatisch nicht nachvollziehbar. Es bestehe eine mässiggradige Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Das Heben und Tragen grösserer Lasten könne schmerzauslösend wirken. Alle anderen körperlichen Funktionen seien voll erhalten. Eine Leistungs- minderung von 20 % könne angenommen werden (act. II 33 S. 11). Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Januar 2010 (act. II 32.1) aus, subjektiv stehe die Schmerzproblematik aktuell im Vordergrund (act. II 32.1 S. 7). Der den Beschwerdeführer im Jahr 2009 begutachtende Psychiater habe es versäumt, die Depression gemäss der ICD-10 zu bezeichnen. Dies sei ein Fehler. Die Depressivität habe sich unterdessen zurückgebildet. Der Beschwerdeführer wirke heute ausgeglichen, zeige keine Suizidalität und keine schwermütig gedrückte Stimmung. Auch sei er nicht generell ver- ängstigt bzw. zeige keine Konzentrationsstörungen. Unklar bleibe die Ver- folgungsgeschichte. Der Beschwerdeführer zeige Hinweise, dass aktuell keine paranoide Persönlichkeitsstörung bestehe: Die Verfolgungsgefühle hätten sich zurückgebildet, der Beschwerdeführer könne sich innerlich da- von lösen. Seine Erzählung wirke synthym. Es bestehe eine schwierige Situation bezüglich der Herkunftsfamilie, mit der er seit Jahren keine Kon- takte mehr habe. Zumindest sei der Beschwerdeführer einer Belastungssi- tuation ausgesetzt, bei der es sich aber nicht um eine Krankheit, sondern um eine schwierige Lebenssituation handle. Für eine Psychose fehlten Hinweise (keine Halluzinationen, keine wahnhafte Stimmung etc.). Die Seroquel-Medikation sei abgesetzt worden. Eine psychiatrische Behand- lung sei nicht indiziert (act. II 32.1 S. 8 f.). Die anhaltende somatoforme

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- 8 - Schmerzstörung begründe für sich allein noch keine Invalidität (act. II 32.1 S. 8 f.). In der interdisziplinären Beurteilung vom 25. Januar 2010 (act. II 33 S. 14 f.) legten die Gutachter dar, es zeige sich für eine den Rücken nicht schwer belastende Arbeit eine volle Zumutbarkeit. 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt im Bericht vom 10. März 2010 (act. II 35 S. 3) fest, der Beschwerdeführer sollte nicht repetitiv Heben und Tragen über 10 kg. Gelegentlich sei das Heben und Tragen von einem höheren Gewicht auch möglich, das sollte aber auch nur unter Einhaltung der strik- ten Rückenhygiene erfolgen. In seiner bisherigen Tätigkeit als …, der am … tätig sei, sei das Umsetzen des Wissens um das richtige Heben und Tragen in der Praxis leider nicht immer umsetzbar. Mit der vorhandenen Vorschädigung an der Wirbelsäule könne eine Verschlechterung der Rü- ckenproblematik zukünftig nicht ausgeschlossen werden. Deshalb könne der Beschwerdeführer in einer rückendadaptieren Tätigkeit seine Fähigkei- ten besser verwerten. 3.2.3 Am 4. August 2010 beantwortete Dr. med. D.________ eine Rück- frage der Beschwerdegegnerin und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil gelte ab Anfang Dezember 2009 (act. II 57). 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

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- 4 - Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Mai 2024 werde keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dargelegt – nicht gefolgt werden: 3.5.1 Seit Januar 2024 ist der Beschwerdeführer bei der Dipl. Ärztin F.________ in psychiatrischer Behandlung, nachdem er sich einer solchen gemäss seiner behandelnden Psychiaterin zuvor "entzogen" hatte (act. II 121 S. 3 f.). Ihrer Einschätzung nach zeigen sich die aktuellen psy- chischen Beschwerden im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2010 (act. II 32.1) deutlich ausgeprägter. Die Intensität bzw. die Ausprägung der Wahnvorstellungen und deren Auswir- kungen auf den Beschwerdeführer haben sich verändert. So fühlt sich der Beschwerdeführer ständig bedroht, schikaniert und durch seine Mit- menschen überwacht. Er glaubt, dass ihm unbekannte Menschen auf der Strasse hinterherlaufen, zu nahekommen, ihn anhusten oder sowie wie zu nahe treten. Zudem hat er das Gefühl, dass seine elektronischen Geräte beeinflusst und persönliche Gegenstände zerstört werden. Diese Wahnvor- stellungen führen zu einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers und einem eingeschränktem Bewegungsradius. Zusätzlich ergaben sich Hin- weise auf Sinnestäuschungen im Sinne von Stimmenhören. Der RAD-Psychiater Dr. med. G.________ ging in seinen Aktenbeurteilun- gen vom 5. Juli und 10. Oktober 2024 (act. II 124 S. 4, 137 S. 6) davon

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- 11 - aus, dass praktisch sämtliche Beschwerden, die dipl. Ärztin F.________ im Bericht vom 22. April 2024 erwähnte – mit Ausnahme von "fraglichem Stimmenhören" – im Gutachtenszeitpunkt vom Januar 2010 Dr. med. D.________ bereits bekannt gewesen sind. Deshalb ging der RAD- Psychiater davon aus, dass keine relevante Veränderung des Gesund- heitszustandes eingetreten ist. Dabei übersah er jedoch, dass Dr. med. D.________ im Gutachten vom 18. Januar 2010 davon ausging, dass sich die Verfolgungsgefühle damals zurückgebildet hatten und der Beschwerde- führer sich davon innerlich lösen konnte. Halluzinationen oder eine wahn- hafte Stimmung waren im Gutachtenszeitpunkt vom Januar 2010 nicht vor- handen. Eine paranoide Persönlichkeitsstörung bestand zu diesem Zeit- punkt nicht. Die Erzählungen des Beschwerdeführers wirkten synthym und die Seroquel-Medikation hatte er abgesetzt. Eine psychiatrische Behand- lung war gemäss Dr. med. D.________ daher nicht indiziert (act. II 32.1 S. 9). Dr. med. G.________ ging in seinen Beurteilungen vom 5. Juli und

10. Oktober 2024 (act. II 124 S. 4, 137 S. 6) – entgegen dieser Einschät- zung von Dr. med. D.________ – offenbar davon aus, dass die in den Vor- akten dokumentierten Beschwerden damals weiterhin andauerten, basiert seine Argumentation doch auf dieser Annahme. Demgegenüber deutet das, was die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom (act. II 121 S. 3 f.) ausführt, auf eine wahnhafte Stimmung hin. Sie beschreibt einen Beschwerdeführer mit ausgeprägten, alltagsbedingten paranoid-wahnhaften Gedanken, formalgedanklichen Auffälligkeiten, affek- tiver Verflachung und fraglichem Stimmenhören. Ihrer Einschätzung nach sind die Diagnosekriterien für eine paranoide Schizophrenie erfüllt. 3.5.2 Aufgrund dieses Befundes genügt unter Berücksichtigung des redu- zierten Beweisgrades der im Neuanmeldungsverfahren ins Recht gelegte Bericht von Dipl. Ärztin F.________ vom 22. April 2024 (act. II 121 S. 3 f.) in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV, und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers seit dem 13. April 2011 (act. II 78) glaub- haft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab-

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- 12 - klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung ein- trete und den streitigen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie anschlies- send über diesen entscheide. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Dezember 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'706.40 festzusetzen (Aufwand von 9 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 73.60 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 202.80 [8.1 % auf Fr. 2'503.60]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765

- 13 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'706.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 16. Oktober 2024 sei aufzuheben.
  2. Es sei die IV-Stelle Kanton Bern zu verurteilen, auf das Gesuch des Versicherten vom 10. Mai 2024 einzutreten und über den Rentenan- spruch materiell zu entscheiden.
  3. Es sei dem Versicherten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len.
  4. Es sei dem Versicherten der Unterzeichnende als gerichtlicher Rechts- beistand beizuordnen. - Unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  7. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 4 - Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Mai 2024 (act. II 121 S. 1) zu Recht nicht eingetre- ten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 5 - nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 6 - ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).
  9. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 13. April 2011 (act. II 78) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 13. April 2011 (act. II 78) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Januar 2010 (act. II 33 S. 14 ff.). Die Gutachter stellten nach rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen folgende Diagno- sen (act. II 33 S. 10, 32.1 S. 7): - chronifiziertes lumbo- (sakrales) Schmerzsyndrom (seit 2003) o leichte Fehlhaltung der LWS o leichte, altersübliche degenerative Veränderungen der LWS o nicht-neurokompressive Diskushernien L4/5 > L5/S1 o kräftige, weiche Lumbalmuskulatur o freie sagittale Beweglichkeit der LWS, wegen Gegenspannung nicht konklusiv beurteilbare seitliche Beweglichkeit o Druckdolenz (L3)-L4-S3 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - schwierige familiäre und politische Verhältnisse (ICD-10: Z63, Z65) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 7 - Dr. med. P. C.________, gemäss eigenen Angaben Facharzt für Rheuma- tologie (im Medizinalberuferegister nicht verzeichnet), führte im rheumato- logischen Teilgutachten vom 13. Januar 2010 (act. II 33) aus, 2003 seien beim Beschwerdeführer Kreuzschmerzen aufgetreten, die vor allem in den letzten Jahren zugenommen hätten und ein subjektiv unerträgliches Aus- mass erreicht hätten. Die objektivierbaren Veränderungen hielten sich in Grenzen. Die bildgebend gefundenen degenerativen Veränderungen ent- sprächen weitgehend der Altersnorm und die klinisch und radiologisch nachweisbare Fehlhaltung sei nicht sehr ausgeprägt (act. II 33 S. 10). Ein gewisses Ausmass an Kreuzschmerzen lasse sich nicht widerlegen, der invalidisierende Schmerzgrad sei aber somatisch nicht nachvollziehbar. Es bestehe eine mässiggradige Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Das Heben und Tragen grösserer Lasten könne schmerzauslösend wirken. Alle anderen körperlichen Funktionen seien voll erhalten. Eine Leistungs- minderung von 20 % könne angenommen werden (act. II 33 S. 11). Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Januar 2010 (act. II 32.1) aus, subjektiv stehe die Schmerzproblematik aktuell im Vordergrund (act. II 32.1 S. 7). Der den Beschwerdeführer im Jahr 2009 begutachtende Psychiater habe es versäumt, die Depression gemäss der ICD-10 zu bezeichnen. Dies sei ein Fehler. Die Depressivität habe sich unterdessen zurückgebildet. Der Beschwerdeführer wirke heute ausgeglichen, zeige keine Suizidalität und keine schwermütig gedrückte Stimmung. Auch sei er nicht generell ver- ängstigt bzw. zeige keine Konzentrationsstörungen. Unklar bleibe die Ver- folgungsgeschichte. Der Beschwerdeführer zeige Hinweise, dass aktuell keine paranoide Persönlichkeitsstörung bestehe: Die Verfolgungsgefühle hätten sich zurückgebildet, der Beschwerdeführer könne sich innerlich da- von lösen. Seine Erzählung wirke synthym. Es bestehe eine schwierige Situation bezüglich der Herkunftsfamilie, mit der er seit Jahren keine Kon- takte mehr habe. Zumindest sei der Beschwerdeführer einer Belastungssi- tuation ausgesetzt, bei der es sich aber nicht um eine Krankheit, sondern um eine schwierige Lebenssituation handle. Für eine Psychose fehlten Hinweise (keine Halluzinationen, keine wahnhafte Stimmung etc.). Die Seroquel-Medikation sei abgesetzt worden. Eine psychiatrische Behand- lung sei nicht indiziert (act. II 32.1 S. 8 f.). Die anhaltende somatoforme Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 8 - Schmerzstörung begründe für sich allein noch keine Invalidität (act. II 32.1 S. 8 f.). In der interdisziplinären Beurteilung vom 25. Januar 2010 (act. II 33 S. 14 f.) legten die Gutachter dar, es zeige sich für eine den Rücken nicht schwer belastende Arbeit eine volle Zumutbarkeit. 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt im Bericht vom 10. März 2010 (act. II 35 S. 3) fest, der Beschwerdeführer sollte nicht repetitiv Heben und Tragen über 10 kg. Gelegentlich sei das Heben und Tragen von einem höheren Gewicht auch möglich, das sollte aber auch nur unter Einhaltung der strik- ten Rückenhygiene erfolgen. In seiner bisherigen Tätigkeit als …, der am … tätig sei, sei das Umsetzen des Wissens um das richtige Heben und Tragen in der Praxis leider nicht immer umsetzbar. Mit der vorhandenen Vorschädigung an der Wirbelsäule könne eine Verschlechterung der Rü- ckenproblematik zukünftig nicht ausgeschlossen werden. Deshalb könne der Beschwerdeführer in einer rückendadaptieren Tätigkeit seine Fähigkei- ten besser verwerten. 3.2.3 Am 4. August 2010 beantwortete Dr. med. D.________ eine Rück- frage der Beschwerdegegnerin und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil gelte ab Anfang Dezember 2009 (act. II 57). 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom
  10. April 2011 (act. II 78) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.3.1 Dipl. Ärztin F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, führte im Bericht vom 22. April 2024 (act. II 121 S. 3 f.) aus, der Be- schwerdeführer befinde sich seit Januar 2024 bei ihr in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. In der Vergangenheit sei eine wahnhafte Störung diagnostiziert worden. Die Diagnosekriterien seien weiterhin erfüllt. Der Beschwerdeführer berichte über ein fast ständiges Gefühl von Bedro- hung und Erleben von Schikane, Beeinträchtigungen und Überwachung durch seine Mitmenschen. So würden ihm unbekannte Menschen auf der Strasse hinterherlaufen, zu nahekommen, ihn anhusten oder sonst wie zu nahe treten. Seine elektronischen Geräte würden dahingehend beeinflusst, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 9 - dass er sie nicht richtig nutzten könne. Persönliche Gegenstände würden zerstört, Scheiben eingeschlagen, seine Matratze zerstochen etc. Dies füh- re dazu, dass der Beschwerdeführer sich entgegen seinem eigentlichen Wunsch sozial zurückziehe und seinen Bewegungsradius einschränke. Affektiv zeige sich der Beschwerdeführer leicht flach, leicht parathym. Zu- sätzlich ergäben sich Hinweise auf Sinnestäuschungen im Sinne von Stimmenhören. Er berichte über "Bekannte", die ihm seit Jahren Dinge sa- gen würden wie "Es gibt für dich keinen Platz in .., egal wo du suchst", "Wenn du nicht da bist, überlebt dein Kind nicht" oder "Wegen dir ist die deutsche Einheit zustande gekommen". Zusammengefasst sehe sie einen Beschwerdeführer mit ausgeprägten, alltagsbedingten paranoid- wahnhaften Gedanken, formalgedanklichen Auffälligkeiten, affektiver Ver- flachung und fraglichem Stimmenhören, womit formal die Diagnosekriterien für eine paranoide Schizophrenie erfüllt seien. Die aktuellen psychischen Beschwerden zeigten sich im Vergleich zum im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Oktober 2010 geschilderten Symptomatik deutlich ausgeprägter. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren einer psychiatrischen Behandlung entzogen in der Annahme, dass seine frühe- ren Behandler ihm ebenfalls schaden wollten. 3.3.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, führte im Bericht vom 5. Juli 2024 (act. II 124 S. 4) aus, es ergäben sich keine ausreichenden Hinweise für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes. In der Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 (act. II 137 S. 6) legte er dar, es sei weiterhin festzustellen, dass mit Ausnahme von "fraglichem Stim- menhören" praktisch sämtliche Beschwerden und Befunde, wie sie im Be- richt von dipl. Ärztin F.________ vom 22. April 2024 erwähnt worden seien, zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2010 (act. II 32.1) bekannt gewesen seien. Insofern sei weiterhin zu kon- statieren, dass insgesamt keine ausreichenden Hinweise für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorhanden seien. Hingegen seien Inkonsistenzen und Hinweise auf aggravatorisches Verhalten, sekundären Krankheitsgewinn und krankheitsfremde Faktoren auszumachen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 10 - 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensverfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) aus, mit der Neuanmeldung vom
  11. Mai 2024 werde keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dargelegt – nicht gefolgt werden: 3.5.1 Seit Januar 2024 ist der Beschwerdeführer bei der Dipl. Ärztin F.________ in psychiatrischer Behandlung, nachdem er sich einer solchen gemäss seiner behandelnden Psychiaterin zuvor "entzogen" hatte (act. II 121 S. 3 f.). Ihrer Einschätzung nach zeigen sich die aktuellen psy- chischen Beschwerden im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2010 (act. II 32.1) deutlich ausgeprägter. Die Intensität bzw. die Ausprägung der Wahnvorstellungen und deren Auswir- kungen auf den Beschwerdeführer haben sich verändert. So fühlt sich der Beschwerdeführer ständig bedroht, schikaniert und durch seine Mit- menschen überwacht. Er glaubt, dass ihm unbekannte Menschen auf der Strasse hinterherlaufen, zu nahekommen, ihn anhusten oder sowie wie zu nahe treten. Zudem hat er das Gefühl, dass seine elektronischen Geräte beeinflusst und persönliche Gegenstände zerstört werden. Diese Wahnvor- stellungen führen zu einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers und einem eingeschränktem Bewegungsradius. Zusätzlich ergaben sich Hin- weise auf Sinnestäuschungen im Sinne von Stimmenhören. Der RAD-Psychiater Dr. med. G.________ ging in seinen Aktenbeurteilun- gen vom 5. Juli und 10. Oktober 2024 (act. II 124 S. 4, 137 S. 6) davon Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 11 - aus, dass praktisch sämtliche Beschwerden, die dipl. Ärztin F.________ im Bericht vom 22. April 2024 erwähnte – mit Ausnahme von "fraglichem Stimmenhören" – im Gutachtenszeitpunkt vom Januar 2010 Dr. med. D.________ bereits bekannt gewesen sind. Deshalb ging der RAD- Psychiater davon aus, dass keine relevante Veränderung des Gesund- heitszustandes eingetreten ist. Dabei übersah er jedoch, dass Dr. med. D.________ im Gutachten vom 18. Januar 2010 davon ausging, dass sich die Verfolgungsgefühle damals zurückgebildet hatten und der Beschwerde- führer sich davon innerlich lösen konnte. Halluzinationen oder eine wahn- hafte Stimmung waren im Gutachtenszeitpunkt vom Januar 2010 nicht vor- handen. Eine paranoide Persönlichkeitsstörung bestand zu diesem Zeit- punkt nicht. Die Erzählungen des Beschwerdeführers wirkten synthym und die Seroquel-Medikation hatte er abgesetzt. Eine psychiatrische Behand- lung war gemäss Dr. med. D.________ daher nicht indiziert (act. II 32.1 S. 9). Dr. med. G.________ ging in seinen Beurteilungen vom 5. Juli und
  12. Oktober 2024 (act. II 124 S. 4, 137 S. 6) – entgegen dieser Einschät- zung von Dr. med. D.________ – offenbar davon aus, dass die in den Vor- akten dokumentierten Beschwerden damals weiterhin andauerten, basiert seine Argumentation doch auf dieser Annahme. Demgegenüber deutet das, was die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom (act. II 121 S. 3 f.) ausführt, auf eine wahnhafte Stimmung hin. Sie beschreibt einen Beschwerdeführer mit ausgeprägten, alltagsbedingten paranoid-wahnhaften Gedanken, formalgedanklichen Auffälligkeiten, affek- tiver Verflachung und fraglichem Stimmenhören. Ihrer Einschätzung nach sind die Diagnosekriterien für eine paranoide Schizophrenie erfüllt. 3.5.2 Aufgrund dieses Befundes genügt unter Berücksichtigung des redu- zierten Beweisgrades der im Neuanmeldungsverfahren ins Recht gelegte Bericht von Dipl. Ärztin F.________ vom 22. April 2024 (act. II 121 S. 3 f.) in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV, und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers seit dem 13. April 2011 (act. II 78) glaub- haft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 12 - klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung ein- trete und den streitigen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie anschlies- send über diesen entscheide.
  13. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Dezember 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'706.40 festzusetzen (Aufwand von 9 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 73.60 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 202.80 [8.1 % auf Fr. 2'503.60]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765 - 13 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  14. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  16. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'706.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  17. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 765 WIS/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2009 zur Früherfassung und im Februar 2009 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen, Konzentrationsmangel durch Schmerzen sowie Angst bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1, 10). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie ein (in- terdisziplinäre Beurteilung vom 25. Januar 2010 [act. II 33 S. 14 ff.]). In der Folge sprach sie ein Aufbautraining (act. II 43, 52) sowie eine berufliche Abklärung (act. II 62) zu. Mit Verfügung vom 13. April 2011 (act. II 78) ver- neinte sie den Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente bei einem IV- Grad von 28 %. Im Februar 2012 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 81). Die IVB holte eine psychiatrische Verlaufs- begutachtung vom 29. November 2012 (act. II 92.1) ein. In der Folge sprach sie dem Versicherten einen Arbeitsversuch sowie Arbeitsvermittlung zu (act. II 100, 102). Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (act. II 114) schloss sie die Arbeitsvermittlung ab. Am 13. Mai 2024 (Eingang bei der IVB) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 121 S. 1). Die IVB holte einen Bericht beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 124). Mit Vor- bescheid vom 9. Juli 2024 (act. II 125) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am

2. August 2024 Einwand (act. II 131), woraufhin die IVB beim RAD eine Stellungnahme einholte (act. II 137). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) trat sie mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2026, IV 200 2024 765

- 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 16. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei die IV-Stelle Kanton Bern zu verurteilen, auf das Gesuch des Versicherten vom 10. Mai 2024 einzutreten und über den Rentenan- spruch materiell zu entscheiden. 3. Es sei dem Versicherten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len. 4. Es sei dem Versicherten der Unterzeichnende als gerichtlicher Rechts- beistand beizuordnen.

- Unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

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- 4 - Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Mai 2024 (act. II 121 S. 1) zu Recht nicht eingetre- ten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

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- 5 - nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

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- 6 - ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 13. April 2011 (act. II 78) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.5 hiervor). 3.2 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 13. April 2011 (act. II 78) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Januar 2010 (act. II 33 S. 14 ff.). Die Gutachter stellten nach rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen folgende Diagno- sen (act. II 33 S. 10, 32.1 S. 7): - chronifiziertes lumbo- (sakrales) Schmerzsyndrom (seit 2003) o leichte Fehlhaltung der LWS o leichte, altersübliche degenerative Veränderungen der LWS o nicht-neurokompressive Diskushernien L4/5 > L5/S1 o kräftige, weiche Lumbalmuskulatur o freie sagittale Beweglichkeit der LWS, wegen Gegenspannung nicht konklusiv beurteilbare seitliche Beweglichkeit o Druckdolenz (L3)-L4-S3 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) - Dysthymie (ICD-10: F34.1) - schwierige familiäre und politische Verhältnisse (ICD-10: Z63, Z65)

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- 7 - Dr. med. P. C.________, gemäss eigenen Angaben Facharzt für Rheuma- tologie (im Medizinalberuferegister nicht verzeichnet), führte im rheumato- logischen Teilgutachten vom 13. Januar 2010 (act. II 33) aus, 2003 seien beim Beschwerdeführer Kreuzschmerzen aufgetreten, die vor allem in den letzten Jahren zugenommen hätten und ein subjektiv unerträgliches Aus- mass erreicht hätten. Die objektivierbaren Veränderungen hielten sich in Grenzen. Die bildgebend gefundenen degenerativen Veränderungen ent- sprächen weitgehend der Altersnorm und die klinisch und radiologisch nachweisbare Fehlhaltung sei nicht sehr ausgeprägt (act. II 33 S. 10). Ein gewisses Ausmass an Kreuzschmerzen lasse sich nicht widerlegen, der invalidisierende Schmerzgrad sei aber somatisch nicht nachvollziehbar. Es bestehe eine mässiggradige Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Das Heben und Tragen grösserer Lasten könne schmerzauslösend wirken. Alle anderen körperlichen Funktionen seien voll erhalten. Eine Leistungs- minderung von 20 % könne angenommen werden (act. II 33 S. 11). Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Januar 2010 (act. II 32.1) aus, subjektiv stehe die Schmerzproblematik aktuell im Vordergrund (act. II 32.1 S. 7). Der den Beschwerdeführer im Jahr 2009 begutachtende Psychiater habe es versäumt, die Depression gemäss der ICD-10 zu bezeichnen. Dies sei ein Fehler. Die Depressivität habe sich unterdessen zurückgebildet. Der Beschwerdeführer wirke heute ausgeglichen, zeige keine Suizidalität und keine schwermütig gedrückte Stimmung. Auch sei er nicht generell ver- ängstigt bzw. zeige keine Konzentrationsstörungen. Unklar bleibe die Ver- folgungsgeschichte. Der Beschwerdeführer zeige Hinweise, dass aktuell keine paranoide Persönlichkeitsstörung bestehe: Die Verfolgungsgefühle hätten sich zurückgebildet, der Beschwerdeführer könne sich innerlich da- von lösen. Seine Erzählung wirke synthym. Es bestehe eine schwierige Situation bezüglich der Herkunftsfamilie, mit der er seit Jahren keine Kon- takte mehr habe. Zumindest sei der Beschwerdeführer einer Belastungssi- tuation ausgesetzt, bei der es sich aber nicht um eine Krankheit, sondern um eine schwierige Lebenssituation handle. Für eine Psychose fehlten Hinweise (keine Halluzinationen, keine wahnhafte Stimmung etc.). Die Seroquel-Medikation sei abgesetzt worden. Eine psychiatrische Behand- lung sei nicht indiziert (act. II 32.1 S. 8 f.). Die anhaltende somatoforme

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- 8 - Schmerzstörung begründe für sich allein noch keine Invalidität (act. II 32.1 S. 8 f.). In der interdisziplinären Beurteilung vom 25. Januar 2010 (act. II 33 S. 14 f.) legten die Gutachter dar, es zeige sich für eine den Rücken nicht schwer belastende Arbeit eine volle Zumutbarkeit. 3.2.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt im Bericht vom 10. März 2010 (act. II 35 S. 3) fest, der Beschwerdeführer sollte nicht repetitiv Heben und Tragen über 10 kg. Gelegentlich sei das Heben und Tragen von einem höheren Gewicht auch möglich, das sollte aber auch nur unter Einhaltung der strik- ten Rückenhygiene erfolgen. In seiner bisherigen Tätigkeit als …, der am … tätig sei, sei das Umsetzen des Wissens um das richtige Heben und Tragen in der Praxis leider nicht immer umsetzbar. Mit der vorhandenen Vorschädigung an der Wirbelsäule könne eine Verschlechterung der Rü- ckenproblematik zukünftig nicht ausgeschlossen werden. Deshalb könne der Beschwerdeführer in einer rückendadaptieren Tätigkeit seine Fähigkei- ten besser verwerten. 3.2.3 Am 4. August 2010 beantwortete Dr. med. D.________ eine Rück- frage der Beschwerdegegnerin und führte aus, das Zumutbarkeitsprofil gelte ab Anfang Dezember 2009 (act. II 57). 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom

13. April 2011 (act. II 78) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.3.1 Dipl. Ärztin F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie, führte im Bericht vom 22. April 2024 (act. II 121 S. 3 f.) aus, der Be- schwerdeführer befinde sich seit Januar 2024 bei ihr in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. In der Vergangenheit sei eine wahnhafte Störung diagnostiziert worden. Die Diagnosekriterien seien weiterhin erfüllt. Der Beschwerdeführer berichte über ein fast ständiges Gefühl von Bedro- hung und Erleben von Schikane, Beeinträchtigungen und Überwachung durch seine Mitmenschen. So würden ihm unbekannte Menschen auf der Strasse hinterherlaufen, zu nahekommen, ihn anhusten oder sonst wie zu nahe treten. Seine elektronischen Geräte würden dahingehend beeinflusst,

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- 9 - dass er sie nicht richtig nutzten könne. Persönliche Gegenstände würden zerstört, Scheiben eingeschlagen, seine Matratze zerstochen etc. Dies füh- re dazu, dass der Beschwerdeführer sich entgegen seinem eigentlichen Wunsch sozial zurückziehe und seinen Bewegungsradius einschränke. Affektiv zeige sich der Beschwerdeführer leicht flach, leicht parathym. Zu- sätzlich ergäben sich Hinweise auf Sinnestäuschungen im Sinne von Stimmenhören. Er berichte über "Bekannte", die ihm seit Jahren Dinge sa- gen würden wie "Es gibt für dich keinen Platz in .., egal wo du suchst", "Wenn du nicht da bist, überlebt dein Kind nicht" oder "Wegen dir ist die deutsche Einheit zustande gekommen". Zusammengefasst sehe sie einen Beschwerdeführer mit ausgeprägten, alltagsbedingten paranoid- wahnhaften Gedanken, formalgedanklichen Auffälligkeiten, affektiver Ver- flachung und fraglichem Stimmenhören, womit formal die Diagnosekriterien für eine paranoide Schizophrenie erfüllt seien. Die aktuellen psychischen Beschwerden zeigten sich im Vergleich zum im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Oktober 2010 geschilderten Symptomatik deutlich ausgeprägter. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren einer psychiatrischen Behandlung entzogen in der Annahme, dass seine frühe- ren Behandler ihm ebenfalls schaden wollten. 3.3.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, führte im Bericht vom 5. Juli 2024 (act. II 124 S. 4) aus, es ergäben sich keine ausreichenden Hinweise für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes. In der Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 (act. II 137 S. 6) legte er dar, es sei weiterhin festzustellen, dass mit Ausnahme von "fraglichem Stim- menhören" praktisch sämtliche Beschwerden und Befunde, wie sie im Be- richt von dipl. Ärztin F.________ vom 22. April 2024 erwähnt worden seien, zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2010 (act. II 32.1) bekannt gewesen seien. Insofern sei weiterhin zu kon- statieren, dass insgesamt keine ausreichenden Hinweise für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorhanden seien. Hingegen seien Inkonsistenzen und Hinweise auf aggravatorisches Verhalten, sekundären Krankheitsgewinn und krankheitsfremde Faktoren auszumachen.

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- 10 - 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensverfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) aus, mit der Neuanmeldung vom

13. Mai 2024 werde keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dargelegt – nicht gefolgt werden: 3.5.1 Seit Januar 2024 ist der Beschwerdeführer bei der Dipl. Ärztin F.________ in psychiatrischer Behandlung, nachdem er sich einer solchen gemäss seiner behandelnden Psychiaterin zuvor "entzogen" hatte (act. II 121 S. 3 f.). Ihrer Einschätzung nach zeigen sich die aktuellen psy- chischen Beschwerden im Vergleich zum Gutachten von Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2010 (act. II 32.1) deutlich ausgeprägter. Die Intensität bzw. die Ausprägung der Wahnvorstellungen und deren Auswir- kungen auf den Beschwerdeführer haben sich verändert. So fühlt sich der Beschwerdeführer ständig bedroht, schikaniert und durch seine Mit- menschen überwacht. Er glaubt, dass ihm unbekannte Menschen auf der Strasse hinterherlaufen, zu nahekommen, ihn anhusten oder sowie wie zu nahe treten. Zudem hat er das Gefühl, dass seine elektronischen Geräte beeinflusst und persönliche Gegenstände zerstört werden. Diese Wahnvor- stellungen führen zu einem sozialen Rückzug des Beschwerdeführers und einem eingeschränktem Bewegungsradius. Zusätzlich ergaben sich Hin- weise auf Sinnestäuschungen im Sinne von Stimmenhören. Der RAD-Psychiater Dr. med. G.________ ging in seinen Aktenbeurteilun- gen vom 5. Juli und 10. Oktober 2024 (act. II 124 S. 4, 137 S. 6) davon

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- 11 - aus, dass praktisch sämtliche Beschwerden, die dipl. Ärztin F.________ im Bericht vom 22. April 2024 erwähnte – mit Ausnahme von "fraglichem Stimmenhören" – im Gutachtenszeitpunkt vom Januar 2010 Dr. med. D.________ bereits bekannt gewesen sind. Deshalb ging der RAD- Psychiater davon aus, dass keine relevante Veränderung des Gesund- heitszustandes eingetreten ist. Dabei übersah er jedoch, dass Dr. med. D.________ im Gutachten vom 18. Januar 2010 davon ausging, dass sich die Verfolgungsgefühle damals zurückgebildet hatten und der Beschwerde- führer sich davon innerlich lösen konnte. Halluzinationen oder eine wahn- hafte Stimmung waren im Gutachtenszeitpunkt vom Januar 2010 nicht vor- handen. Eine paranoide Persönlichkeitsstörung bestand zu diesem Zeit- punkt nicht. Die Erzählungen des Beschwerdeführers wirkten synthym und die Seroquel-Medikation hatte er abgesetzt. Eine psychiatrische Behand- lung war gemäss Dr. med. D.________ daher nicht indiziert (act. II 32.1 S. 9). Dr. med. G.________ ging in seinen Beurteilungen vom 5. Juli und

10. Oktober 2024 (act. II 124 S. 4, 137 S. 6) – entgegen dieser Einschät- zung von Dr. med. D.________ – offenbar davon aus, dass die in den Vor- akten dokumentierten Beschwerden damals weiterhin andauerten, basiert seine Argumentation doch auf dieser Annahme. Demgegenüber deutet das, was die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom (act. II 121 S. 3 f.) ausführt, auf eine wahnhafte Stimmung hin. Sie beschreibt einen Beschwerdeführer mit ausgeprägten, alltagsbedingten paranoid-wahnhaften Gedanken, formalgedanklichen Auffälligkeiten, affek- tiver Verflachung und fraglichem Stimmenhören. Ihrer Einschätzung nach sind die Diagnosekriterien für eine paranoide Schizophrenie erfüllt. 3.5.2 Aufgrund dieses Befundes genügt unter Berücksichtigung des redu- zierten Beweisgrades der im Neuanmeldungsverfahren ins Recht gelegte Bericht von Dipl. Ärztin F.________ vom 22. April 2024 (act. II 121 S. 3 f.) in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV, und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers seit dem 13. April 2011 (act. II 78) glaub- haft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab-

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- 12 - klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2024 (act. II 138) aufzuheben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung ein- trete und den streitigen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie anschlies- send über diesen entscheide. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Dezember 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'706.40 festzusetzen (Aufwand von 9 h à Fr. 270.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 73.60 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 202.80 [8.1 % auf Fr. 2'503.60]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).

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- 13 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'706.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.