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200 2024 763

Bern VerwG · 2024-10-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024

Sachverhalt

A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog seit November 2023 Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kanton Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [ALK; act. II] 178- 181, 156). Ab dem 1. Juni 2024 war er als ... bei den B.________ GmbH (deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift C.________ ist [nachfolgend: Arbeitgeberin]; vgl. www.zefix.ch) in einem per 31. Oktober 2024 befristeten Arbeitsverhältnis angestellt (act. II 130- 132). Diese Stelle wurde dem Versicherten nach einem Konflikt mit Schrei- ben vom 14. Juni 2024 (act. II 122) fristlos gekündigt, womit er sich nicht einverstanden erklärte und mit Eingabe vom 5. Juli 2024 bei der Schlich- tungsbehörde D.________ ein Schlichtungsgesuch einreichte (vgl. act. II 98-99). Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 (act. II 85) teilte die ALK dem Versicherten mit, die Auskunft der Arbeitgeberin deute auf eine selbstverschuldete Ar- beitslosigkeit hin. Zudem gab die ALK dem Versicherten Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Am 8. August 2024 reichte dieser eine entsprechende Stellungnahme ein (act. II 78). Im Rahmen der Schlich- tungsverhandlung verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Versicherten noch einen Bruttolohn von Fr. 4'800.--, abzüglich Sozialversicherungsbei- träge, zu bezahlen (act. II 63). Mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 41-43) verneinte die ALK den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni bis 10. Juli 2024 mangels eines anrechenbaren Ver- dienstausfalls. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom

26. September 2024 (act. II 19) wies das AVA mit Entscheid vom 24. Okto- ber 2024 (act. II 4-7) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -3- B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. No- vember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspra- cheentscheid vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm in den Monaten Juni/Juli 2024 zusätzlich während 18 Tagen Arbeitslosenentschä- digung zu bezahlen. In der Beschwerdeantwort (Posteingang: 29. November 2024) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 (act. II 4-7). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer bis zum 14. Juni 2024 (fristlose Kündigung; act. II 122) noch einen Lohnanspruch gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin hatte und dieser Lohn in Höhe von Fr. 1'310.55 anteilsmässig ausbezahlt wurde (vgl. act. II 93-94 und 100), womit insoweit kein Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung bestand (vgl. E. 2.1 hiernach) sowie, dass der Beschwerde- führer ab dem 26. Juli 2024 wiederum eine neue befristete Arbeitsstelle antrat (act. II 72-73). Streitig und zu prüfen ist damit noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zwischen dem 15. Juni und 31. Juli 2024, wobei der Beschwerdegegner für den Monat Juli 2024 bereits elf Kontrolltage abgerechnet hat (act. II 29).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von 18 zusätzli- chen Taggeldern und beanstandet die Anrechnung der von der vormaligen Arbeitgeberin ausgerichteten Entschädigung von Fr. 4'800.-- bei der Ermitt- lung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Angesichts der Tag- geldhöhe von Fr. 192.20 (act. II 29) liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitrags- zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -5- 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeits- zeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Ar- beitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen unter anderem auch Ansprüche gestützt auf Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 des Schweize- rischen Obligationenrechts (OR; SR 220), bei welchen es sich um lohn- mässige Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn handelt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2317 N. 174). 2.3 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündi- gungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsu- chenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -4- Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
  2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -6-
  3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
  4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
  6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat, und
  7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
  8. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem
  9. Juni 2024 in einem per 31. Oktober 2024 befristeten Arbeitsverhältnis als ... bei den B.________ GmbH angestellt war (act. II 130-132). Am 14. Juni 2024 übergab die vormalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer die Kün- digung per 31. Juli 2024 (act. II 89), woraufhin es zu einer Auseinanderset- zung zwischen dem Beschwerdeführer, der vormaligen Arbeitgeberin und einer weiteren Mitarbeiterin kam. Am selben Tag sprach die vormalige Ar- beitgeberin gegenüber dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung aus (act. II 122, 90). Am 5. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde D.________ ein Schlichtungsgesuch ein (vgl. act. II 98-99). Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung schlossen der Beschwer- deführer und die vormalige Arbeitgeberin am 26. August 2024 eine Verein- barung ab, im Rahmen derer sich die vormalige Arbeitgeberin verpflichtete, dem Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis noch einen Bruttolohn von Fr. 4'800.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, bis 30. September 2024 zu bezahlen und darüber eine Lohnabrechnung auszustellen (act. II 63). Die vormalige Arbeitgeberin überwies den Nettolohn in Höhe von Fr. 4'175.25 am 30. September 2024 und stellte dem Beschwerdefüh- rer eine entsprechende Lohnabrechnung aus (act. II 12-13). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Zahlung seiner vor- maligen Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 4'800.-- handle es sich um eine Sonderzahlung für das ihm zugefügte "seelische Leid" (vgl. Beschwerde). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -7- Dem ist nicht zu folgen. Der gestützt auf die Vereinbarung vom 26. August 2024 (act. II 63) ausgerichtete Betrag stellt gemäss dem eindeutigen Wort- laut der Vereinbarung (Ziff. 1) und der Abrechnung von Sozialversiche- rungsbeiträgen offenkundig eine Entschädigung der vormaligen Arbeitge- berin an den Beschwerdeführer aus dem fristlos gekündigten Arbeitsver- hältnis dar (vgl. E. 2.2 hiervor, Rz. B104 der Weisung AVIG ALE [AVIG- Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Dass es sich um etwas Ande- res, namentlich eine Art Genugtuung für erlittenes "seelisches Leid", han- deln könnte, ist aufgrund der eindeutigen Bezeichnung und nach Lage der Akten ausgeschlossen. Im Umfang der nachträglichen Lohn- bzw. Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers bestand kein anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 3 AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der einvernehmlichen Ausein- andersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin an- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. August 2024 (act. II 63) "per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis" ist im Um- fang der erhaltenen Entschädigung von brutto Fr. 4'800.-- so lange kein Arbeitsausfall anzurechnen, wie die Leistungen den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV, vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12. April 2024 (act. II 130 Ziff. 6) war ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'417.-- (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Die Zahlung von Fr. 4'800.-- brutto entspricht umgerechnet etwas mehr als 26 Kalendertagen (Fr. 5'417.-- : 30 x 26). 26 Kalendertage umfassen ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 10. Juli 2024, weshalb bis zu letzterem Zeitpunkt keine Einkommenseinbusse ent- standen ist, wie der Beschwerdegegner zutreffend darlegte (act. II 6; vgl. auch E. 2.2 f. hiervor). Gestützt darauf verneinte er zu Recht einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 15. Juni bis
  10. Juli 2024. Die Abrechnung von elf Taggeldern für den Monat Juli 2024 (act. II 29) bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (act. II 72-73) ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -8- 3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine Person der Schlichtungsbehörde D.________ habe ihm gesagt, ab dem 14. Juni 2024 sei die ALK als Versicherung zuständig und keine andere (vgl. Beschwer- de). Soweit er sich damit implizit auf Vertrauensschutz zu berufen scheint (vgl. E. 2.4 hiervor), vermag er hieraus keinen Entschädigungsanspruch abzuleiten: Die Schlichtungsbehörde D.________ wäre unter anderem für die Erteilung der allfälligen Auskunft über einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegenüber der ALK ab dem 14. Juni 2024 nicht zuständig gewesen und der Beschwerdeführer durfte die Schlichtungs- behörde auch nicht als zuständig betrachten, hatte er doch bereits seit Ok- tober 2022 regelmässig mit der ALK bzw. dem Beschwerdegegner zu tun gehabt (act. II 227-228). Soweit der Beschwerde zu entnehmen, handelte es sich überdies nicht um eine vorbehaltlose und spezifische, sondern vielmehr um eine allgemein gehaltene Angabe zur sachlichen Zuständig- keit. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer basierend auf der behaupteten Aussage einer Person der Schlichtungsbehörde D.________ zur sachlichen Zuständigkeit der ALK Dispositionen getroffen hätte. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bejahung des Vertrauensschutzes sind hier offenkundig nicht erfüllt. Unter diesen Um- ständen wurde kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder ge- stützt auf Vertrauensschutz begründet.
  11. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  12. Oktober 2024 (act. II 4-7) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
  13. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -9- 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 763 ISD/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -2- Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog seit November 2023 Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kanton Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse ... [ALK; act. II] 178- 181, 156). Ab dem 1. Juni 2024 war er als ... bei den B.________ GmbH (deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift C.________ ist [nachfolgend: Arbeitgeberin]; vgl. www.zefix.ch) in einem per 31. Oktober 2024 befristeten Arbeitsverhältnis angestellt (act. II 130- 132). Diese Stelle wurde dem Versicherten nach einem Konflikt mit Schrei- ben vom 14. Juni 2024 (act. II 122) fristlos gekündigt, womit er sich nicht einverstanden erklärte und mit Eingabe vom 5. Juli 2024 bei der Schlich- tungsbehörde D.________ ein Schlichtungsgesuch einreichte (vgl. act. II 98-99). Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 (act. II 85) teilte die ALK dem Versicherten mit, die Auskunft der Arbeitgeberin deute auf eine selbstverschuldete Ar- beitslosigkeit hin. Zudem gab die ALK dem Versicherten Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Am 8. August 2024 reichte dieser eine entsprechende Stellungnahme ein (act. II 78). Im Rahmen der Schlich- tungsverhandlung verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Versicherten noch einen Bruttolohn von Fr. 4'800.--, abzüglich Sozialversicherungsbei- träge, zu bezahlen (act. II 63). Mit Verfügung vom 5. September 2024 (act. II 41-43) verneinte die ALK den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juni bis 10. Juli 2024 mangels eines anrechenbaren Ver- dienstausfalls. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom

26. September 2024 (act. II 19) wies das AVA mit Entscheid vom 24. Okto- ber 2024 (act. II 4-7) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -3- B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. No- vember 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspra- cheentscheid vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm in den Monaten Juni/Juli 2024 zusätzlich während 18 Tagen Arbeitslosenentschä- digung zu bezahlen. In der Beschwerdeantwort (Posteingang: 29. November 2024) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -4- Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 (act. II 4-7). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer bis zum 14. Juni 2024 (fristlose Kündigung; act. II 122) noch einen Lohnanspruch gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin hatte und dieser Lohn in Höhe von Fr. 1'310.55 anteilsmässig ausbezahlt wurde (vgl. act. II 93-94 und 100), womit insoweit kein Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung bestand (vgl. E. 2.1 hiernach) sowie, dass der Beschwerde- führer ab dem 26. Juli 2024 wiederum eine neue befristete Arbeitsstelle antrat (act. II 72-73). Streitig und zu prüfen ist damit noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zwischen dem 15. Juni und 31. Juli 2024, wobei der Beschwerdegegner für den Monat Juli 2024 bereits elf Kontrolltage abgerechnet hat (act. II 29). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von 18 zusätzli- chen Taggeldern und beanstandet die Anrechnung der von der vormaligen Arbeitgeberin ausgerichteten Entschädigung von Fr. 4'800.-- bei der Ermitt- lung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Angesichts der Tag- geldhöhe von Fr. 192.20 (act. II 29) liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitrags- zeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und e AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -5- 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeits- zeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Ar- beitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen unter anderem auch Ansprüche gestützt auf Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 des Schweize- rischen Obligationenrechts (OR; SR 220), bei welchen es sich um lohn- mässige Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn handelt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2317 N. 174). 2.3 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst, so wird der versicherten Person während der Zeit, die der Kündi- gungsfrist oder der Frist des befristeten Arbeitsvertrags entspricht, so lange kein Arbeitsausfall angerechnet, wie die Leistungen des Arbeitgebers den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV). 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsu- chenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;

2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -6-

3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat, und

7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem

1. Juni 2024 in einem per 31. Oktober 2024 befristeten Arbeitsverhältnis als ... bei den B.________ GmbH angestellt war (act. II 130-132). Am 14. Juni 2024 übergab die vormalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer die Kün- digung per 31. Juli 2024 (act. II 89), woraufhin es zu einer Auseinanderset- zung zwischen dem Beschwerdeführer, der vormaligen Arbeitgeberin und einer weiteren Mitarbeiterin kam. Am selben Tag sprach die vormalige Ar- beitgeberin gegenüber dem Beschwerdeführer die fristlose Kündigung aus (act. II 122, 90). Am 5. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde D.________ ein Schlichtungsgesuch ein (vgl. act. II 98-99). Im Rahmen der Schlichtungsverhandlung schlossen der Beschwer- deführer und die vormalige Arbeitgeberin am 26. August 2024 eine Verein- barung ab, im Rahmen derer sich die vormalige Arbeitgeberin verpflichtete, dem Beschwerdeführer aus dem Arbeitsverhältnis noch einen Bruttolohn von Fr. 4'800.--, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, bis 30. September 2024 zu bezahlen und darüber eine Lohnabrechnung auszustellen (act. II 63). Die vormalige Arbeitgeberin überwies den Nettolohn in Höhe von Fr. 4'175.25 am 30. September 2024 und stellte dem Beschwerdefüh- rer eine entsprechende Lohnabrechnung aus (act. II 12-13). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Zahlung seiner vor- maligen Arbeitgeberin in Höhe von Fr. 4'800.-- handle es sich um eine Sonderzahlung für das ihm zugefügte "seelische Leid" (vgl. Beschwerde).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -7- Dem ist nicht zu folgen. Der gestützt auf die Vereinbarung vom 26. August 2024 (act. II 63) ausgerichtete Betrag stellt gemäss dem eindeutigen Wort- laut der Vereinbarung (Ziff. 1) und der Abrechnung von Sozialversiche- rungsbeiträgen offenkundig eine Entschädigung der vormaligen Arbeitge- berin an den Beschwerdeführer aus dem fristlos gekündigten Arbeitsver- hältnis dar (vgl. E. 2.2 hiervor, Rz. B104 der Weisung AVIG ALE [AVIG- Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024; zur Bedeutung von Verwaltungswei- sungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). Dass es sich um etwas Ande- res, namentlich eine Art Genugtuung für erlittenes "seelisches Leid", han- deln könnte, ist aufgrund der eindeutigen Bezeichnung und nach Lage der Akten ausgeschlossen. Im Umfang der nachträglichen Lohn- bzw. Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers bestand kein anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 3 AVIG; vgl. E. 2.3 hiervor). Aufgrund der einvernehmlichen Ausein- andersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin an- lässlich der Schlichtungsverhandlung vom 26. August 2024 (act. II 63) "per Saldo aller Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis" ist im Um- fang der erhaltenen Entschädigung von brutto Fr. 4'800.-- so lange kein Arbeitsausfall anzurechnen, wie die Leistungen den Einkommensverlust während dieser Zeit decken (Art. 10h Abs. 1 AVIV, vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12. April 2024 (act. II 130 Ziff. 6) war ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'417.-- (inkl. 13. Monatslohn) vereinbart. Die Zahlung von Fr. 4'800.-- brutto entspricht umgerechnet etwas mehr als 26 Kalendertagen (Fr. 5'417.-- : 30 x 26). 26 Kalendertage umfassen ab dem Beginn der Arbeitslosigkeit den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 10. Juli 2024, weshalb bis zu letzterem Zeitpunkt keine Einkommenseinbusse ent- standen ist, wie der Beschwerdegegner zutreffend darlegte (act. II 6; vgl. auch E. 2.2 f. hiervor). Gestützt darauf verneinte er zu Recht einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 15. Juni bis

10. Juli 2024. Die Abrechnung von elf Taggeldern für den Monat Juli 2024 (act. II 29) bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (act. II 72-73) ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -8- 3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine Person der Schlichtungsbehörde D.________ habe ihm gesagt, ab dem 14. Juni 2024 sei die ALK als Versicherung zuständig und keine andere (vgl. Beschwer- de). Soweit er sich damit implizit auf Vertrauensschutz zu berufen scheint (vgl. E. 2.4 hiervor), vermag er hieraus keinen Entschädigungsanspruch abzuleiten: Die Schlichtungsbehörde D.________ wäre unter anderem für die Erteilung der allfälligen Auskunft über einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegenüber der ALK ab dem 14. Juni 2024 nicht zuständig gewesen und der Beschwerdeführer durfte die Schlichtungs- behörde auch nicht als zuständig betrachten, hatte er doch bereits seit Ok- tober 2022 regelmässig mit der ALK bzw. dem Beschwerdegegner zu tun gehabt (act. II 227-228). Soweit der Beschwerde zu entnehmen, handelte es sich überdies nicht um eine vorbehaltlose und spezifische, sondern vielmehr um eine allgemein gehaltene Angabe zur sachlichen Zuständig- keit. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer basierend auf der behaupteten Aussage einer Person der Schlichtungsbehörde D.________ zur sachlichen Zuständigkeit der ALK Dispositionen getroffen hätte. Die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bejahung des Vertrauensschutzes sind hier offenkundig nicht erfüllt. Unter diesen Um- ständen wurde kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder ge- stützt auf Vertrauensschutz begründet. 4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

24. Oktober 2024 (act. II 4-7) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2025, ALV 200 2024 763 -9- 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.