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200 2024 761

Bern VerwG · 2024-10-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024

Sachverhalt

A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversiche- rung des Kantons Bern [AVA], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 154 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Juni 2023 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 200-203). In der Folge bezog sie ab Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung (act. II 59, 66, 74, 78, 81, 86, 93, 97, 105, 107, 111, 115, 119, 128). Mit Verfügung vom

12. März 2024 (act. II 39-41) forderte die Arbeitslosenkasse Unia (Arbeits- losenkasse) in der Kontrollperiode November 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 2'083.65 zurück. Mit Schreiben vom 12. April 2024 (act. II 12 f.) ersuchte die Versicherte die Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIB] 1-4) beschied das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 8 f.) mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4) festhielt. B. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen. Am 19. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltli- che Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2024) gingen am

7. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von in der Kontrollperiode November 2023 unrechtmässig bezogener Ar- beitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'083.65. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; die diesbezügliche Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -4- gung vom 12. März 2024 (act. II 14 f.) blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. IIB 21).

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -5- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -6- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 12. März 2024 (act. II 39-41) keine Einsprache (vgl. act. IIB 21). Damit steht rechtskräftig fest, dass sie zu viel Arbeitslosenentschädigung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf den Betrag von Fr. 2'083.65 beläuft. Die Arbeitslosenkasse begründete die Rückforderung damit, sie habe der Beschwerdeführerin am 24. November 2023 für die Kontrollperiode November 2023 Leistungen im Betrag von Fr. 2'762.15 ausgerichtet (ohne Berücksichtigung des Zwischenverdienstes und der kontrollfreien Bezugstage). Am 12. Dezember 2023 seien diese Leistungen bis auf fünf kontrollfreie Bezugstage storniert worden und es sei eine Rückforderung von Fr. 2’083.65 entstanden. Am 22. Dezember 2023 sei die Kontrollperiode November 2023 erneut abgerechnet worden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes, wobei jedoch die Rückforderung nicht verrechnet worden sei. Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 2'083.65 für die Kontrollperiode November 2023 fälschlicherweise dop- pelt ausbezahlt worden (act. II 39, vgl. auch act. II 60). 3.2 Aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Arbeitslosenkasse der Be- schwerdeführerin mit Abrechnung vom 24. November 2023 (act. II 78) für die Kontrollperiode November 2023 – nach Verrechnung einer Rückforde- rung betreffend die Kontrollperiode Oktober 2023 von Fr. 792.70 (vgl. act. II 81) – Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'762.15 auszahl- te; dabei wurden weder die kontrollfreien Tage noch der Zwischenverdienst berücksichtigt (vgl. act. II 80, 76). Mit der Abrechnung vom 12. Dezember 2023 (act. II 74), welche diejenige vom 24. November 2023 ersetzte, berücksichtigte die Arbeitslosenkasse die kontrollfreien Tage, rechnete die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -7- bereits am 24. November 2023 abgerechnete Zahlung an und bezifferte die Rückforderung auf Fr. 2'746.95. Am 22. Dezember 2023 korrigierte die Ar- beitslosenkasse auch diese Abrechnung, berücksichtigte neben den kon- trollfreien Tagen nun auch den Zwischenverdienst und veranlasste eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 2'083.65 (act. II 65). Dabei unterlief ihr wie- derholt ein Fehler. Offenbar fiel der Arbeitslosenkasse dieser Fehler jedoch noch gleichentags auf, worauf sie der Beschwerdeführerin am 22. Dezem- ber 2023 um 13.47 Uhr per E-Mail mitteilte, sie werde für die Nachzahlung von Fr. 2'083.65 sehr wahrscheinlich eine Rückforderung über genau die- sen Betrag erhalten, da dieser Betrag zu viel ausbezahlt worden sei (act. II 60). Entsprechend dem in Aussicht Gestellten, forderte die Arbeits- losenkasse mit Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 39-41), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4), für die Kontroll- periode November 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 2'083.65 zurück. 3.3 Aufgrund der E-Mail vom 22. Dezember 2023 musste die Be- schwerdeführerin bei Erhalt des Betrages von Fr. 2'083.-- gewusst haben, dass sie ebendiesen wieder zurückbezahlen musste, was den guten Glau- ben ausschliesst. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Be- schwerdeführerin die E-Mail vom 22. Dezember 2023 (act. II 60) nie erhal- ten hat (vgl. act. IIC 5, 13), könnte der gute Glaube beim Leistungsbezug nicht bejaht werden. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin betrug Fr. 5'435.-- (vgl. act. II 128, 132). Mit den Zahlungen vom 24. No- vember 2023 (Fr. 2'762.15; act. II 78) und vom 22. Dezember 2023 (Fr. 2'083.65; act. II 65) erhielt die Beschwerdeführerin für die Kontrollperi- ode November 2023 von der Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 4'845.80 (netto). Zudem erzielte sie in dieser Kontrollperiode einen Zwischenver- dienst von brutto Fr. 1'006.35 (act. II 76). Ihr gingen damit für die Kontroll- periode November 2023 gesamthaft Zahlungen (Arbeitslosenentschädi- gung und Zwischenverdienst) zu, die weit über dem versicherten Verdienst von Fr. 5'435.-- lagen. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Be- schwerdeführerin ohne weiteres erkennen müssen, dass ihr in der besag- ten Kontrollperiode durch die Arbeitslosenkasse zu viel Leistungen ausbe- zahlt wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -8- Dies war für sie leicht erkennbar. Die jeweiligen Abrechnungen enthielten nämlich sämtliche relevanten Leistungsabrechnungsparameter, namentlich auch die Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. (act. II 59, 66, 74, 78, 81, 86, 93, 97, 105, 107, 111, 115, 119, 128). Es versteht sich von selbst, dass die Taggelder der Arbeitslosenversicherung und die Zahlungen der Arbeit- geberin (Zwischenverdienst) nicht über den versicherten Verdienst hinaus- gehen dürfen, führte dies doch sonst zu einer Überentschädigung. Die Be- schwerdeführerin musste sich deshalb bei der Arbeitslosenkasse erkundi- gen, ob deren Abrechnungen bzw. deren Auszahlungen korrekt waren. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Erhalt der Abrechnung vom 22. Dezember 2023 die Arbeitslosenkasse am 27. Dezember 2023 telefonisch kontaktiert zu haben, wobei wie bei den vorangehenden Tele- fonaten, niemand eine falsch ausbezahlte Summe erwähnt habe (act. II 12; act. IIC 3) bzw. sei ihr dabei zumindest implizit mitgeteilt worden, dass mit der Abrechnung alles in Ordnung sei (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Das Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Mit- arbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 27. Dezember 2023 wird zwar nicht bestritten (vgl. act. IIC 3, 5 f.). Der Inhalt des Gesprächs lässt sich jedoch nicht überprüfen, die Beschwerdeführerin selbst kann sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des Telefonats erinnern (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Erweist es sich als unmöglich, durch die Beweiswürdigung einen Sachver- halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. E. 2.4 hiervor), fällt der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver- halt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend ist die Ermittlung eines überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts aufgrund der Beweisla- ge nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosig- keit zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor). Der gute Glaube ist demzufolge zu ver- neinen. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den guten Glau- ben zu Recht verneint. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterun- gen zur kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. act. II 13 und act. IIC 9). Die Beschwerde gegen den Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -9- cheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4) erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Zudem kann das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Vorausset- zungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betref- fend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -10- vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -11- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 761 WIS/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 23. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -2- Sachverhalt: A. Die 1973 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversiche- rung des Kantons Bern [AVA], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 154 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Juni 2023 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 200-203). In der Folge bezog sie ab Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung (act. II 59, 66, 74, 78, 81, 86, 93, 97, 105, 107, 111, 115, 119, 128). Mit Verfügung vom

12. März 2024 (act. II 39-41) forderte die Arbeitslosenkasse Unia (Arbeits- losenkasse) in der Kontrollperiode November 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 2'083.65 zurück. Mit Schreiben vom 12. April 2024 (act. II 12 f.) ersuchte die Versicherte die Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIB] 1-4) beschied das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 8 f.) mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4) festhielt. B. Mit Eingabe vom 15. November 2024 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung zu erlassen. Am 19. Dezember 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltli- che Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2024) gingen am

7. Januar 2025 dem Verwaltungsgericht die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung von in der Kontrollperiode November 2023 unrechtmässig bezogener Ar- beitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'083.65. Nicht zu prüfen ist die Rückforderung als solche und deren Höhe; die diesbezügliche Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -4- gung vom 12. März 2024 (act. II 14 f.) blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. act. IIB 21). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -5- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -6- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 12. März 2024 (act. II 39-41) keine Einsprache (vgl. act. IIB 21). Damit steht rechtskräftig fest, dass sie zu viel Arbeitslosenentschädigung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf den Betrag von Fr. 2'083.65 beläuft. Die Arbeitslosenkasse begründete die Rückforderung damit, sie habe der Beschwerdeführerin am 24. November 2023 für die Kontrollperiode November 2023 Leistungen im Betrag von Fr. 2'762.15 ausgerichtet (ohne Berücksichtigung des Zwischenverdienstes und der kontrollfreien Bezugstage). Am 12. Dezember 2023 seien diese Leistungen bis auf fünf kontrollfreie Bezugstage storniert worden und es sei eine Rückforderung von Fr. 2’083.65 entstanden. Am 22. Dezember 2023 sei die Kontrollperiode November 2023 erneut abgerechnet worden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes, wobei jedoch die Rückforderung nicht verrechnet worden sei. Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 2'083.65 für die Kontrollperiode November 2023 fälschlicherweise dop- pelt ausbezahlt worden (act. II 39, vgl. auch act. II 60). 3.2 Aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Arbeitslosenkasse der Be- schwerdeführerin mit Abrechnung vom 24. November 2023 (act. II 78) für die Kontrollperiode November 2023 – nach Verrechnung einer Rückforde- rung betreffend die Kontrollperiode Oktober 2023 von Fr. 792.70 (vgl. act. II 81) – Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 2'762.15 auszahl- te; dabei wurden weder die kontrollfreien Tage noch der Zwischenverdienst berücksichtigt (vgl. act. II 80, 76). Mit der Abrechnung vom 12. Dezember 2023 (act. II 74), welche diejenige vom 24. November 2023 ersetzte, berücksichtigte die Arbeitslosenkasse die kontrollfreien Tage, rechnete die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -7- bereits am 24. November 2023 abgerechnete Zahlung an und bezifferte die Rückforderung auf Fr. 2'746.95. Am 22. Dezember 2023 korrigierte die Ar- beitslosenkasse auch diese Abrechnung, berücksichtigte neben den kon- trollfreien Tagen nun auch den Zwischenverdienst und veranlasste eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 2'083.65 (act. II 65). Dabei unterlief ihr wie- derholt ein Fehler. Offenbar fiel der Arbeitslosenkasse dieser Fehler jedoch noch gleichentags auf, worauf sie der Beschwerdeführerin am 22. Dezem- ber 2023 um 13.47 Uhr per E-Mail mitteilte, sie werde für die Nachzahlung von Fr. 2'083.65 sehr wahrscheinlich eine Rückforderung über genau die- sen Betrag erhalten, da dieser Betrag zu viel ausbezahlt worden sei (act. II 60). Entsprechend dem in Aussicht Gestellten, forderte die Arbeits- losenkasse mit Verfügung vom 12. März 2024 (act. II 39-41), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4), für die Kontroll- periode November 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 2'083.65 zurück. 3.3 Aufgrund der E-Mail vom 22. Dezember 2023 musste die Be- schwerdeführerin bei Erhalt des Betrages von Fr. 2'083.-- gewusst haben, dass sie ebendiesen wieder zurückbezahlen musste, was den guten Glau- ben ausschliesst. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass die Be- schwerdeführerin die E-Mail vom 22. Dezember 2023 (act. II 60) nie erhal- ten hat (vgl. act. IIC 5, 13), könnte der gute Glaube beim Leistungsbezug nicht bejaht werden. Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin betrug Fr. 5'435.-- (vgl. act. II 128, 132). Mit den Zahlungen vom 24. No- vember 2023 (Fr. 2'762.15; act. II 78) und vom 22. Dezember 2023 (Fr. 2'083.65; act. II 65) erhielt die Beschwerdeführerin für die Kontrollperi- ode November 2023 von der Arbeitslosenkasse insgesamt Fr. 4'845.80 (netto). Zudem erzielte sie in dieser Kontrollperiode einen Zwischenver- dienst von brutto Fr. 1'006.35 (act. II 76). Ihr gingen damit für die Kontroll- periode November 2023 gesamthaft Zahlungen (Arbeitslosenentschädi- gung und Zwischenverdienst) zu, die weit über dem versicherten Verdienst von Fr. 5'435.-- lagen. Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Be- schwerdeführerin ohne weiteres erkennen müssen, dass ihr in der besag- ten Kontrollperiode durch die Arbeitslosenkasse zu viel Leistungen ausbe- zahlt wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -8- Dies war für sie leicht erkennbar. Die jeweiligen Abrechnungen enthielten nämlich sämtliche relevanten Leistungsabrechnungsparameter, namentlich auch die Höhe des versicherten Verdienstes (vgl. (act. II 59, 66, 74, 78, 81, 86, 93, 97, 105, 107, 111, 115, 119, 128). Es versteht sich von selbst, dass die Taggelder der Arbeitslosenversicherung und die Zahlungen der Arbeit- geberin (Zwischenverdienst) nicht über den versicherten Verdienst hinaus- gehen dürfen, führte dies doch sonst zu einer Überentschädigung. Die Be- schwerdeführerin musste sich deshalb bei der Arbeitslosenkasse erkundi- gen, ob deren Abrechnungen bzw. deren Auszahlungen korrekt waren. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Erhalt der Abrechnung vom 22. Dezember 2023 die Arbeitslosenkasse am 27. Dezember 2023 telefonisch kontaktiert zu haben, wobei wie bei den vorangehenden Tele- fonaten, niemand eine falsch ausbezahlte Summe erwähnt habe (act. II 12; act. IIC 3) bzw. sei ihr dabei zumindest implizit mitgeteilt worden, dass mit der Abrechnung alles in Ordnung sei (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Das Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der zuständigen Mit- arbeiterin der Arbeitslosenkasse vom 27. Dezember 2023 wird zwar nicht bestritten (vgl. act. IIC 3, 5 f.). Der Inhalt des Gesprächs lässt sich jedoch nicht überprüfen, die Beschwerdeführerin selbst kann sich nicht mehr an den genauen Wortlaut des Telefonats erinnern (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Erweist es sich als unmöglich, durch die Beweiswürdigung einen Sachver- halt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. E. 2.4 hiervor), fällt der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver- halt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.5 hiervor). Vorliegend ist die Ermittlung eines überwiegend wahrscheinlichen Sachverhalts aufgrund der Beweisla- ge nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosig- keit zu tragen (vgl. E. 2.5 hiervor). Der gute Glaube ist demzufolge zu ver- neinen. 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den guten Glau- ben zu Recht verneint. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterun- gen zur kumulativen Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. act. II 13 und act. IIC 9). Die Beschwerde gegen den Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -9- cheentscheid vom 25. Oktober 2024 (act. IIC 1-4) erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Zudem kann das Verfahren nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die Vorausset- zungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege betref- fend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist somit gutzuheissen. 4.2 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -10- vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, ALV 200 2024 761 -11- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.