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200 2024 756

Bern VerwG · 2025-04-28 · Deutsch BE

Ablehnungsbegehren vom 30. Oktober 2024

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom

22. August 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) vom 8. Juli 2024. Das Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer EL 200 2024 XXX registriert und Verwaltungsrichter B.________ (nachfolgend Instruktionsrichter bzw. Gesuchsgegner) zur Verfahrensin- struktion zugewiesen. Am 19. September 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine als "Beweis- nachtrag" bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers samt Beilagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schloss die AKB auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 9. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens für zehn Tage, um weitere Unterlagen einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und teilte dem Be- schwerdeführer mit, es sei ihm unbenommen, bis zum 21. Oktober 2024 die in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und stellte verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter die mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 gestellten Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab. Am 24. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe samt Beilage ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -3- B. Mit Eingabe 30. Oktober 2024 reichte A.________ ein Ablehnungsbegeh- ren gegen den im Verfahren EL 200 2024 XXX als Instruktionsrichter ein- gesetzten Verwaltungsrichter B.________ ein. Das Ablehnungsbegehren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfah- rensnummer EL 200 2024 756 registriert und Verwaltungsrichter Isliker zur Instruktion zugewiesen. Weiter sistierte der Abteilungspräsident der Sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Verfahren EL 200 2024 XXX (vgl. prozessleitende Verfügung vom

14. November 2024). Nachdem der Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 15. No- vember 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf- gefordert wurde, ersuchte er mit Eingabe vom 27. November 2024 um Er- streckung der Frist bzw. um Erlaubnis zur Begleichung des Kostenvor- schusses in monatlichen Raten von Fr. 100.-- und um Begründung des einverlangten Kostenvorschusses. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2024 wurden Fristen zur Ratenzahlung des Kostenvorschuss festgesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei deren Nichteinhaltung auf das Ablehnungsbegehren un- ter Kostenfolge nicht eingetreten würde. Nachdem der Gesuchsteller den vollständigen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet hatte, wurde mit prozessleitender Verfügung vom

11. März 2025 dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, zum Ableh- nungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf dieser mit Eingabe vom

12. März 2025 verzichtete. Dies wurde dem Gesuchsteller gleichentags mit prozessleitender Verfügung mitgeteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -4-

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist praxigemäss eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richte- rinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgeg- ner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.2 Gegenstand des Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfah- ren EL 200 2024 XXX und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 VRPG.

E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -5- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 97, 8C_491/2020 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119, 8C_709/2017 E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

E. 2.2 Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzube- reiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kin- desannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein- schaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e), aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).

E. 3.1 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte der Gesuchsteller, der Gesuchsgegner habe im Verfahren (EL 200 2024 XXX) in den Ausstand zu treten, da dieser als Instruktionsrichter die offerierten Beweise nicht abgenommen habe und zusammen mit der vorgenommenen Interes- senabwägung bzw. Hauptsachenprognose den Entscheid im Hauptverfah- ren vorweggenommen habe (Ablehnungsbegehren Rz. 81).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -6- Dem ist offensichtlich nicht zu folgen. Aus der prozessleitenden Verfügung vom 18. Oktober 2024 im Verfahren EL 200 2024 XXX geht unmissver- ständlich hervor, dass sich der Instruktionsrichter einzig auf die Behandlung der dortigen Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2024 und der darin enthaltenen Beweis- und Verfahrensanträge beschränkte (a.a.O. ers- tes Lemma). Dabei erläuterte der Instruktionsrichter zunächst den mass- gebenden Anfechtungs- und Streitgegenstand. Danach erfolgte die Be- gründung weshalb mit Blick darauf, die verlangten Beweismassnahmen abzuweisen sind. Gleich wurde in Bezug auf die beantragte Ausdehnung des Verfahrens auf einen weiteren Versicherungsträger die Rechtslage dargelegt und das Gesuch abgewiesen. Die betreffenden Ausführungen erfolgten sachlich und es ist entgegen der pauschalen Unterstellung des Gesuchstellers nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Äusserungen Aus- druck einer bereits abgeschlossenen Meinungsbildung wären. Der Ge- suchsteller lässt bei seinen Ausführungen ausser Acht, dass es zentrale Aufgabe eines Instruktionsrichters ist, das Verfahren unter fortlaufend un- präjudizieller Würdigung zur Entscheidreife zu bringen und diese ersten, unpräjudiziellen Einschätzungen, wo verfahrensrechtlich notwendig, auch den Parteien bekannt zu geben. Dies war aufgrund der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vorliegend unumgänglich. Der Gesuchsgegner ist als zuständiger Instruktionsrichter damit seiner gesetzlichen Pflicht nach- gekommen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Auch hinsichtlich der im Rahmen der Prüfung der vom Gesuchsteller bean- tragten vorsorglichen Massnahme vom Instruktionsrichter vorgenommenen Interessenabwägung und Hauptsachenprognose (vgl. EL 200 2024 XXX prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2024 S. 3) ist entgegen dem Gesuchsteller offensichtlich kein Ablehnungsgrund gegeben. Die Beurtei- lung erfolgte ausdrücklich lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und bildete bloss die vorläufige, unpräjudizielle Auffassung des Instruktionsrichters, wobei die Hauptsachenprognose aus- drücklich darauf beschränkt wurde, dass ein prognostisches Obsiegen des Gesuchstellers auf der Basis des Erkenntnisstands im Zeitpunkt der pro- zessleitenden Verfügung vom 18. Oktober 2024 nicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit anzunehmen sei. Damit fehlen offenkundig objektive An- haltspunkte dafür, dass der zuständige Instruktionsrichter einer anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -7- Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Ver- fahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 f.).

E. 3.2 Nach dem Dargelegten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche objektiv einen Anschein der Befangenheit oder eine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu erwecken vermöchten. Das Ablehnungsbegehren vom 30. Oktober 2024 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (EL 200 2024 XXX) an den Ge- suchsgegner zurück.

E. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuch- steller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Der Gesuchsgegner war im Rahmen seiner amtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -8- Funktion Partei im Verfahren und es sind ihm keine Kosten entstanden, weshalb kein Entschädigungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Das Ablehnungsgesuch vom 30. Oktober 2024 gegen Verwaltungsrich- ter B.________ im Verfahren EL 200 2024 XXX wird abgewiesen.
  2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens EL 200 2024 XXX an den Gesuchs- gegner zurück.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen: - A.________ (R) - Verwaltungsrichter B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen (R) - Bundesamt für Sozialversicherungen (R) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -9- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2024 756 ISD/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. April 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 30. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -2- Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom

22. August 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) vom 8. Juli 2024. Das Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer EL 200 2024 XXX registriert und Verwaltungsrichter B.________ (nachfolgend Instruktionsrichter bzw. Gesuchsgegner) zur Verfahrensin- struktion zugewiesen. Am 19. September 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine als "Beweis- nachtrag" bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers samt Beilagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2024 schloss die AKB auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 9. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens für zehn Tage, um weitere Unterlagen einzureichen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und teilte dem Be- schwerdeführer mit, es sei ihm unbenommen, bis zum 21. Oktober 2024 die in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und stellte verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter die mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 gestellten Beweis- und Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab. Am 24. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe samt Beilage ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -3- B. Mit Eingabe 30. Oktober 2024 reichte A.________ ein Ablehnungsbegeh- ren gegen den im Verfahren EL 200 2024 XXX als Instruktionsrichter ein- gesetzten Verwaltungsrichter B.________ ein. Das Ablehnungsbegehren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfah- rensnummer EL 200 2024 756 registriert und Verwaltungsrichter Isliker zur Instruktion zugewiesen. Weiter sistierte der Abteilungspräsident der Sozial- versicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Verfahren EL 200 2024 XXX (vgl. prozessleitende Verfügung vom

14. November 2024). Nachdem der Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 15. No- vember 2024 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf- gefordert wurde, ersuchte er mit Eingabe vom 27. November 2024 um Er- streckung der Frist bzw. um Erlaubnis zur Begleichung des Kostenvor- schusses in monatlichen Raten von Fr. 100.-- und um Begründung des einverlangten Kostenvorschusses. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2024 wurden Fristen zur Ratenzahlung des Kostenvorschuss festgesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei deren Nichteinhaltung auf das Ablehnungsbegehren un- ter Kostenfolge nicht eingetreten würde. Nachdem der Gesuchsteller den vollständigen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet hatte, wurde mit prozessleitender Verfügung vom

11. März 2025 dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, zum Ableh- nungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf dieser mit Eingabe vom

12. März 2025 verzichtete. Dies wurde dem Gesuchsteller gleichentags mit prozessleitender Verfügung mitgeteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist praxigemäss eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richte- rinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgeg- ner), zuständig (Art. 61 [Ingress] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.2 Gegenstand des Ablehnungsverfahrens und damit zu prüfen ist ausschliesslich die Ablehnung des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfah- ren EL 200 2024 XXX und dabei insbesondere das Vorliegen von Ausstandsgründen gemäss Art. 9 VRPG. 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -5- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 97, 8C_491/2020 E. 7.3, 2018 UV Nr. 34 S. 119, 8C_709/2017 E. 2.1.1). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzube- reiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kin- desannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemein- schaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e), aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 3. 3.1 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 beantragte der Gesuchsteller, der Gesuchsgegner habe im Verfahren (EL 200 2024 XXX) in den Ausstand zu treten, da dieser als Instruktionsrichter die offerierten Beweise nicht abgenommen habe und zusammen mit der vorgenommenen Interes- senabwägung bzw. Hauptsachenprognose den Entscheid im Hauptverfah- ren vorweggenommen habe (Ablehnungsbegehren Rz. 81).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -6- Dem ist offensichtlich nicht zu folgen. Aus der prozessleitenden Verfügung vom 18. Oktober 2024 im Verfahren EL 200 2024 XXX geht unmissver- ständlich hervor, dass sich der Instruktionsrichter einzig auf die Behandlung der dortigen Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2024 und der darin enthaltenen Beweis- und Verfahrensanträge beschränkte (a.a.O. ers- tes Lemma). Dabei erläuterte der Instruktionsrichter zunächst den mass- gebenden Anfechtungs- und Streitgegenstand. Danach erfolgte die Be- gründung weshalb mit Blick darauf, die verlangten Beweismassnahmen abzuweisen sind. Gleich wurde in Bezug auf die beantragte Ausdehnung des Verfahrens auf einen weiteren Versicherungsträger die Rechtslage dargelegt und das Gesuch abgewiesen. Die betreffenden Ausführungen erfolgten sachlich und es ist entgegen der pauschalen Unterstellung des Gesuchstellers nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Äusserungen Aus- druck einer bereits abgeschlossenen Meinungsbildung wären. Der Ge- suchsteller lässt bei seinen Ausführungen ausser Acht, dass es zentrale Aufgabe eines Instruktionsrichters ist, das Verfahren unter fortlaufend un- präjudizieller Würdigung zur Entscheidreife zu bringen und diese ersten, unpräjudiziellen Einschätzungen, wo verfahrensrechtlich notwendig, auch den Parteien bekannt zu geben. Dies war aufgrund der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers vorliegend unumgänglich. Der Gesuchsgegner ist als zuständiger Instruktionsrichter damit seiner gesetzlichen Pflicht nach- gekommen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Auch hinsichtlich der im Rahmen der Prüfung der vom Gesuchsteller bean- tragten vorsorglichen Massnahme vom Instruktionsrichter vorgenommenen Interessenabwägung und Hauptsachenprognose (vgl. EL 200 2024 XXX prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2024 S. 3) ist entgegen dem Gesuchsteller offensichtlich kein Ablehnungsgrund gegeben. Die Beurtei- lung erfolgte ausdrücklich lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und bildete bloss die vorläufige, unpräjudizielle Auffassung des Instruktionsrichters, wobei die Hauptsachenprognose aus- drücklich darauf beschränkt wurde, dass ein prognostisches Obsiegen des Gesuchstellers auf der Basis des Erkenntnisstands im Zeitpunkt der pro- zessleitenden Verfügung vom 18. Oktober 2024 nicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit anzunehmen sei. Damit fehlen offenkundig objektive An- haltspunkte dafür, dass der zuständige Instruktionsrichter einer anderen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -7- Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Ver- fahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 123 f.). 3.2 Nach dem Dargelegten bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche objektiv einen Anschein der Befangenheit oder eine Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu erwecken vermöchten. Das Ablehnungsbegehren vom 30. Oktober 2024 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (EL 200 2024 XXX) an den Ge- suchsgegner zurück. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom- men. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuch- steller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Der Gesuchsgegner war im Rahmen seiner amtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -8- Funktion Partei im Verfahren und es sind ihm keine Kosten entstanden, weshalb kein Entschädigungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Ablehnungsgesuch vom 30. Oktober 2024 gegen Verwaltungsrich- ter B.________ im Verfahren EL 200 2024 XXX wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung des Verfahrens EL 200 2024 XXX an den Gesuchs- gegner zurück. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen:

- A.________ (R)

- Verwaltungsrichter B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistun- gen (R)

- Bundesamt für Sozialversicherungen (R) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, EL 200 2024 756 -9- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.