opencaselaw.ch

200 2024 745

Bern VerwG · 2024-10-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war als ... der ... bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1) am

13. Juni 2024 beim Essen der Abendmahlzeit einen Zahnschaden erlitt (vgl. act. II 6 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 lehnte die Suva eine Leis- tungserbringung für den Zahnschaden formlos ab (act. II 12). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 12. August 2024 (act. II 13), woraufhin die Suva die Leistungsablehnung am 6. September 2024 ihrer formlosen Ablehnung vom 1. Juli 2024 entsprechend formell verfügte (act. II 14). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versi- cherten vom 16. September 2024 (act. II 15) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 17) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. November 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den am 13. Juni 2024 erlittenen Zahnschaden als Unfallfolge zu übernehmen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745

- 3 -

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin für den am 18. Juni 2024 gemeldeten Zahnschaden und in die- sem Zusammenhang, ob es sich beim geltend gemachten Ereignis vom

E. 1.3 Angesichts der sich auf Fr. 5'322.10 belaufenden Kostenschätzung von Dr. med. dent. B.________, Fachzahnarzt für Oralchirurgie, vom

19. Juni 2024 (act. II 8) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfall- ereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituieren- den – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er

– nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vor- fall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusse- ren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exo- gene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allen- falls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlagge- bend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt- einwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus- wirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745

- 5 - das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 2.5 Das Bundesgericht resp. das frühere Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom

28. Juli 2010 E. 4.3, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] U 268/99 vom 17. Januar 2000 E. 2; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2). In diesem Sinne entschieden wurde nicht nur, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben

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- 6 - konnte, sondern auch dann, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.1, 8C_215/2013 E. 3, 8C_1034/2009 E. 4.3; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2.1 und 2.2.2). In beiden Konstellationen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden, da der geltend gemachte Faktor resp. dessen Natur ungeklärt bleibt und sich damit nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser als unge- wöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. BGer 8C_1034/2009 E. 4.3, 8C_1059/2008 E. 3; EVG U 268/99 E. 2). In diesen Fällen liegt Be- weislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, wel- che aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.4 hiervor) und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversi- cherers (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.4, 8C_1059/2008 E. 3; EVG U 268/99 E. 2; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2). 3. 3.1 In der Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2024 gab der Be- schwerdeführer an, während der Abendmahlzeit, die er im Homeoffice zu sich genommen habe, auf einen harten Gegenstand gebissen zu haben. Dabei habe er ein Bruchgeräusch gehört und einen Schmerz im Backen- zahn verspürt. Beim Ausspucken sei ein Gemisch aus Essen, Splittern und Blut herausgekommen (act. II 1 S. 2). In dem am 29. Juni 2024 ausgefüll- ten Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur gemeldeten Zahnverletzung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich die Zahnverletzung beim Essen von Nudeln mit Tomaten-Gurkensalat zugezogen. Er habe auf etwas ge- bissen, das er in diesem Gericht nicht erwartet habe. Worauf er gebissen habe, wisse er nicht. Er vermute, auf etwas Aussergewöhnliches (Hartes). Ein Beweismittel (den Gegenstand, auf den er gebissen habe) habe er nicht (act. II 6). 3.2 In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht führt der Beschwerde- führer zum Sachverhalt aus, am 13. Juni 2024 habe er beim Essen von Nudeln und einem Tomaten-Gurkensalat einen schweren Zahnschaden erlitten. Beim Kauen habe er plötzlich ein Knirschen, gefolgt von einem

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- 7 - lauten Krachen und stechenden Schmerzen verspürt. Um den Schaden zu begutachten, habe er das Gekaute in ein Becken gespuckt und seinen Mund sofort ausgespült. Der harte, ursächliche Bestandteil, auf den er ge- bissen habe, habe in den verbliebenen Essensresten nicht gefunden wer- den können. Der betroffene Zahn sei senkrecht bis in die Wurzel gebro- chen gewesen, was nachweislich eine äusserst seltene und gravierende Fraktur darstelle. Ein solcher Schaden sei durch das Kauen auf weichen Speisen nicht erklärbar und weise klar auf eine ungewöhnliche äussere Krafteinwirkung hin (Beschwerde S. 1). 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wodurch er sich den beim Essen aufgetretenen, am 18. Juni 2024 der Beschwerde- gegnerin gemeldeten Zahnschaden zugezogen hat. Seine Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genügt nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Damit kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden. Daran vermag der Umstand, dass eine schwere Zahnverletzung mit Bruch bis in die Wurzel vorliegt (vgl. act. II 7) und eine solche Verlet- zung gemäss den behandelnden Zahnärzten und der Fachliteratur in der Regel durch erhebliche Krafteinwirkung verursacht wird, die weit über die Belastung durch gewöhnliche Kaukraft hinausgeht (vgl. act. II 15 S. 2), nichts zu ändern. Der erforderliche ungewöhnliche äussere Faktor ist damit nicht erstellt, gleichermassen wie aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden kann (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.3, 8C_1059/2008 E. 4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Be- schwerdegegnerin ist nicht auszumachen und wird denn auch nicht geltend gemacht. Dass sich der Beschwerdeführer den am 18. Juni 2024 der Be- schwerdegegnerin gemeldeten Zahnschaden durch einen (Kau-)Unfall zu- gezogen hat, bleibt damit unbewiesen, womit eine Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin entfällt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 (act. II 17) nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

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- 8 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 Juni 2024 um einen Unfall gehandelt hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2024 745 WIS/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. August 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2025, UV 200 2024 745

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war als ... der ... bei der Suva (nachfolgend Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2024 (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1) am

13. Juni 2024 beim Essen der Abendmahlzeit einen Zahnschaden erlitt (vgl. act. II 6 f.). Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 lehnte die Suva eine Leis- tungserbringung für den Zahnschaden formlos ab (act. II 12). Hiergegen opponierte der Versicherte mit Schreiben vom 12. August 2024 (act. II 13), woraufhin die Suva die Leistungsablehnung am 6. September 2024 ihrer formlosen Ablehnung vom 1. Juli 2024 entsprechend formell verfügte (act. II 14). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versi- cherten vom 16. September 2024 (act. II 15) wies die Suva mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 17) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. November 2024 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den am 13. Juni 2024 erlittenen Zahnschaden als Unfallfolge zu übernehmen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2024 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerde- gegnerin für den am 18. Juni 2024 gemeldeten Zahnschaden und in die- sem Zusammenhang, ob es sich beim geltend gemachten Ereignis vom

13. Juni 2024 um einen Unfall gehandelt hat. 1.3 Angesichts der sich auf Fr. 5'322.10 belaufenden Kostenschätzung von Dr. med. dent. B.________, Fachzahnarzt für Oralchirurgie, vom

19. Juni 2024 (act. II 8) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfall- ereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituieren- den – inneren Ursache. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er

– nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vor- fall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusse- ren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exo- gene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allen- falls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlagge- bend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelt- einwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Aus- wirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 150 V 229 E. 4.1.1 S. 231, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, 8C_368/2020 E. 4.2, 2020 UV Nr. 32 S. 129, 8C_707/2019 E. 3). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

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- 5 - das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 97, 8C_545/2021 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Be- weislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 2.5 Das Bundesgericht resp. das frühere Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom

28. Juli 2010 E. 4.3, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] U 268/99 vom 17. Januar 2000 E. 2; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2). In diesem Sinne entschieden wurde nicht nur, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben

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- 6 - konnte, sondern auch dann, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.1, 8C_215/2013 E. 3, 8C_1034/2009 E. 4.3; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2.1 und 2.2.2). In beiden Konstellationen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden, da der geltend gemachte Faktor resp. dessen Natur ungeklärt bleibt und sich damit nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser als unge- wöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. BGer 8C_1034/2009 E. 4.3, 8C_1059/2008 E. 3; EVG U 268/99 E. 2). In diesen Fällen liegt Be- weislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, wel- che aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 2.4 hiervor) und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversi- cherers (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.4, 8C_1059/2008 E. 3; EVG U 268/99 E. 2; RKUV 2004 U 515 S. 418 E. 2.2). 3. 3.1 In der Schadenmeldung UVG vom 18. Juni 2024 gab der Be- schwerdeführer an, während der Abendmahlzeit, die er im Homeoffice zu sich genommen habe, auf einen harten Gegenstand gebissen zu haben. Dabei habe er ein Bruchgeräusch gehört und einen Schmerz im Backen- zahn verspürt. Beim Ausspucken sei ein Gemisch aus Essen, Splittern und Blut herausgekommen (act. II 1 S. 2). In dem am 29. Juni 2024 ausgefüll- ten Fragebogen der Beschwerdegegnerin zur gemeldeten Zahnverletzung gab der Beschwerdeführer an, er habe sich die Zahnverletzung beim Essen von Nudeln mit Tomaten-Gurkensalat zugezogen. Er habe auf etwas ge- bissen, das er in diesem Gericht nicht erwartet habe. Worauf er gebissen habe, wisse er nicht. Er vermute, auf etwas Aussergewöhnliches (Hartes). Ein Beweismittel (den Gegenstand, auf den er gebissen habe) habe er nicht (act. II 6). 3.2 In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht führt der Beschwerde- führer zum Sachverhalt aus, am 13. Juni 2024 habe er beim Essen von Nudeln und einem Tomaten-Gurkensalat einen schweren Zahnschaden erlitten. Beim Kauen habe er plötzlich ein Knirschen, gefolgt von einem

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- 7 - lauten Krachen und stechenden Schmerzen verspürt. Um den Schaden zu begutachten, habe er das Gekaute in ein Becken gespuckt und seinen Mund sofort ausgespült. Der harte, ursächliche Bestandteil, auf den er ge- bissen habe, habe in den verbliebenen Essensresten nicht gefunden wer- den können. Der betroffene Zahn sei senkrecht bis in die Wurzel gebro- chen gewesen, was nachweislich eine äusserst seltene und gravierende Fraktur darstelle. Ein solcher Schaden sei durch das Kauen auf weichen Speisen nicht erklärbar und weise klar auf eine ungewöhnliche äussere Krafteinwirkung hin (Beschwerde S. 1). 3.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wodurch er sich den beim Essen aufgetretenen, am 18. Juni 2024 der Beschwerde- gegnerin gemeldeten Zahnschaden zugezogen hat. Seine Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, genügt nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 2.5 hiervor) nicht für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Damit kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden. Daran vermag der Umstand, dass eine schwere Zahnverletzung mit Bruch bis in die Wurzel vorliegt (vgl. act. II 7) und eine solche Verlet- zung gemäss den behandelnden Zahnärzten und der Fachliteratur in der Regel durch erhebliche Krafteinwirkung verursacht wird, die weit über die Belastung durch gewöhnliche Kaukraft hinausgeht (vgl. act. II 15 S. 2), nichts zu ändern. Der erforderliche ungewöhnliche äussere Faktor ist damit nicht erstellt, gleichermassen wie aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden kann (vgl. BGer 8C_251/2018 E. 4.3, 8C_1059/2008 E. 4). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Be- schwerdegegnerin ist nicht auszumachen und wird denn auch nicht geltend gemacht. Dass sich der Beschwerdeführer den am 18. Juni 2024 der Be- schwerdegegnerin gemeldeten Zahnschaden durch einen (Kau-)Unfall zu- gezogen hat, bleibt damit unbewiesen, womit eine Leistungspflicht der Be- schwerdegegnerin entfällt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2024 (act. II 17) nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

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- 8 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.