opencaselaw.ch

200 2024 711

Bern VerwG · 2024-09-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. September 2024

Sachverhalt

A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegeg- ner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 219) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. März 2024 (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 72). Mit Schreiben vom

23. April 2024 (act. IIA 167) lud das RAV den Versicherten für den 3. Mai 2024, 14:30 Uhr, zu einem Beratungsgespräch ein. Nachdem der Versi- cherte zu diesem Gespräch verspätet um 16:00 Uhr erschienen war, erhielt er mit Schreiben vom 6. Mai 2024 (act. IIA 163) Gelegenheit, zum Termin- versäumnis Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Der Versicherte nahm mit zwei Schreiben vom 16. und vom 22. Mai 2024 Stellung (act. IIA 155 f.). Am 28. Mai 2024 (act. IIA 139 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage ab dem

4. Mai 2024 aufgrund des Terminversäumnisses. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 90 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom

26. September 2024 (act. IIA 26 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Be- schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und auf Sanktionen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

3. Mai 2024 sei zu verzichten. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Novem- ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -3-

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. September 2024 (act. IIA 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Be- schwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Ta- gen wegen eines Terminversäumnisses.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 155.35 (act. II 32) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -4-

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän- digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie – unter anderem – an Beratungsgesprächen und Informationsveranstal- tungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontroll- vorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Be- schwerdeführer die schriftliche Einladung des RAV vom 23. April 2024 (act. IIA 167) zum Beratungsgespräch vom 3. Mai 2024, um 14:30 Uhr, erhalten hat. Zudem steht fest, dass er zu dem besagten Beratungsge- spräch ohne vorgängiges Ersuchen um Terminverschiebung (vgl. Art. 25 lit. d AVIV) erst um 16:00 Uhr und damit deutlich verspätet erschienen ist, weswegen das Beratungsgespräch am vorgesehenen Tag nicht mehr durchgeführt werden konnte (act. IIA 143). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer eine Weisung des RAV missachtet hat, was grundsätzlich zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, ob das verspätete Eintreffen zum Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, dabei habe es sich um ein Versehen ge- handelt, er sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, der Termin sei auf 16:00 Uhr festgesetzt gewesen (act. IIA 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -5- 3.2 Zwar macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass er nicht absichtlich zu spät zum Beratungsgespräch erschienen ist. Indem er jedoch offensichtlich das Einladungsschreiben vom 23. April 2024 (act. IIA 167) ungenau gelesen oder einen falschen Termin in seine Agenda eingetragen hat, verhielt er sich zumindest leicht fahrlässig, was grundsätzlich bereits ein sanktionsbedrohtes Verhalten darstellt, ist dieses doch im Arbeitslosen- versicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung ist ausdrücklich "nach dem Grad des Verschuldens" zu bemes- sen (Art. 30 Abs. 3 AVIG; vgl. auch E. 4.1 hiernach). Eine Absicht, das Ver- schulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkenn- bar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein unent- schuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2, 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2; ARV 2009 S. 271 E. 5.1). Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat sich zwar umgehend für sein verspätetes Erschei- nen bei der zuständigen RAV-Beraterin entschuldigt (vgl. act. IIA 143), er wurde jedoch bereits mit Verfügung vom 10. April 2024 – und damit inner- halb der zwölfmonatigen Beobachtungsfrist – aufgrund ungenügender Ar- beitsbemühungen und damit eines nicht korrekten Verhaltens in seiner An- spruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 192 f.). 3.4 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesge- richts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 führt bereits deshalb zu keinem ande- ren Ergebnis, weil es im Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten Urteil zu Grunde lag, im hier zu beurteilenden Fall keinen nachvollziehba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -6- ren Grund für das verspätete Erscheinen zum Beratungsgespräch gab. Der Beschwerdeführer wurde dementsprechend hierfür zu Recht sanktioniert. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Inner- halb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Er- messen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschul- dens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass liegt sogar etwas un- terhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellrasters", wonach bei einem erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen ist (AVIG- Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1, <www.arbeit.swiss>). Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen Rechnung getragen. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar zu spät zum Bera- tungsgespräch erschienen ist, diesem jedoch nicht fernbleiben wollte. Da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -7- mit besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwal- tung bei der Bestimmung der zu treffenden Sanktion einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von vier Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her bean- standen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Sep- tember 2024 (act. IIA 26 ff.) erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -8-
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 711 MAK/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 6. Januar 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -2- Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. März 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegeg- ner], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 219) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. März 2024 (vgl. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 72). Mit Schreiben vom

23. April 2024 (act. IIA 167) lud das RAV den Versicherten für den 3. Mai 2024, 14:30 Uhr, zu einem Beratungsgespräch ein. Nachdem der Versi- cherte zu diesem Gespräch verspätet um 16:00 Uhr erschienen war, erhielt er mit Schreiben vom 6. Mai 2024 (act. IIA 163) Gelegenheit, zum Termin- versäumnis Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Der Versicherte nahm mit zwei Schreiben vom 16. und vom 22. Mai 2024 Stellung (act. IIA 155 f.). Am 28. Mai 2024 (act. IIA 139 ff.) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage ab dem

4. Mai 2024 aufgrund des Terminversäumnisses. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 90 ff.) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom

26. September 2024 (act. IIA 26 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 Be- schwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei auf- zuheben und auf Sanktionen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom

3. Mai 2024 sei zu verzichten. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Novem- ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. September 2024 (act. IIA 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Be- schwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Ta- gen wegen eines Terminversäumnisses. 1.3 Bei einer Einstelldauer von vier Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 155.35 (act. II 32) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständig- keit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän- digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie – unter anderem – an Beratungsgesprächen und Informationsveranstal- tungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung insbesondere einzustellen, wenn sie die Kontroll- vorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Be- schwerdeführer die schriftliche Einladung des RAV vom 23. April 2024 (act. IIA 167) zum Beratungsgespräch vom 3. Mai 2024, um 14:30 Uhr, erhalten hat. Zudem steht fest, dass er zu dem besagten Beratungsge- spräch ohne vorgängiges Ersuchen um Terminverschiebung (vgl. Art. 25 lit. d AVIV) erst um 16:00 Uhr und damit deutlich verspätet erschienen ist, weswegen das Beratungsgespräch am vorgesehenen Tag nicht mehr durchgeführt werden konnte (act. IIA 143). Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer eine Weisung des RAV missachtet hat, was grundsätzlich zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Zu prüfen ist nachfolgend, ob das verspätete Eintreffen zum Beratungsgespräch in entschuldbarer Weise erfolgte. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, dabei habe es sich um ein Versehen ge- handelt, er sei irrtümlicherweise davon ausgegangen, der Termin sei auf 16:00 Uhr festgesetzt gewesen (act. IIA 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -5- 3.2 Zwar macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass er nicht absichtlich zu spät zum Beratungsgespräch erschienen ist. Indem er jedoch offensichtlich das Einladungsschreiben vom 23. April 2024 (act. IIA 167) ungenau gelesen oder einen falschen Termin in seine Agenda eingetragen hat, verhielt er sich zumindest leicht fahrlässig, was grundsätzlich bereits ein sanktionsbedrohtes Verhalten darstellt, ist dieses doch im Arbeitslosen- versicherungsrecht nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung ist ausdrücklich "nach dem Grad des Verschuldens" zu bemes- sen (Art. 30 Abs. 3 AVIG; vgl. auch E. 4.1 hiernach). Eine Absicht, das Ver- schulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkenn- bar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2). 3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein unent- schuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten dar, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2, 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2; ARV 2009 S. 271 E. 5.1). Diese Voraussetzungen sind im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer hat sich zwar umgehend für sein verspätetes Erschei- nen bei der zuständigen RAV-Beraterin entschuldigt (vgl. act. IIA 143), er wurde jedoch bereits mit Verfügung vom 10. April 2024 – und damit inner- halb der zwölfmonatigen Beobachtungsfrist – aufgrund ungenügender Ar- beitsbemühungen und damit eines nicht korrekten Verhaltens in seiner An- spruchsberechtigung eingestellt (act. IIA 192 f.). 3.4 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesge- richts 8C_761/2016 vom 6. Juli 2017 führt bereits deshalb zu keinem ande- ren Ergebnis, weil es im Unterschied zum Sachverhalt, der dem erwähnten Urteil zu Grunde lag, im hier zu beurteilenden Fall keinen nachvollziehba-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -6- ren Grund für das verspätete Erscheinen zum Beratungsgespräch gab. Der Beschwerdeführer wurde dementsprechend hierfür zu Recht sanktioniert. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versi- cherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu wür- digen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Inner- halb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Er- messen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Er- messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen entspricht einer Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschul- dens (vgl. E. 4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass liegt sogar etwas un- terhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellrasters", wonach bei einem erstmaligen Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen ist (AVIG- Praxis ALE, D79 Ziff. 3.A/1,). Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen Rechnung getragen. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar zu spät zum Bera- tungsgespräch erschienen ist, diesem jedoch nicht fernbleiben wollte. Da-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2025, ALV 200 2024 711 -7- mit besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwal- tung bei der Bestimmung der zu treffenden Sanktion einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von vier Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her bean- standen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Sep- tember 2024 (act. IIA 26 ff.) erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Jan 2024, ALV 200 2024 711 -8-

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.