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200 2024 701

Bern VerwG · 2022-10-14 · Deutsch BE

Eingabe vom 18. Oktober 2024

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Par- teientschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ Jürg - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe vom 18.10.2024 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 701 EL KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. November 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 18. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 (act. II 22) sprach die Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (AKB) der am TT. November 2021 verstorbe- nen A.________ für die Zeit von Juni 2021 bis und mit November 2021 nachträglich Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 5'711.-- zu. Ein Teil der Nachzahlung (Fr. 2'900.--) wurde mit der Rückforderung ge- genüber den Erben der Versicherten (B.________ und C.________) verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'811.-- wurde an die Krankenkasse der Versicherten ausbezahlt und ging von dort an die Versicherte bzw. deren Erben. Mit Rückerstattungsverfügung ebenfalls vom 14. Oktober 2022 (act. II 24) wurde der nicht verrechnete Betrag von Fr. 2'811.-- von den Erben zurückgefordert. Beide Verfügungen wurden B.________, als Vertreter der Erben, zugestellt.  Mit Zahlungseinladung vom 27. Januar 2023 und Mahnung vom

13. Februar 2023 wurde B.________ – zuhanden der beiden Erben - um unverzügliche Rückzahlung der Fr. 2'811.-- ersucht. Am 20. August 2024 erfolgte sodann für den entsprechenden Rückforderungsbetrag eine letzte Zahlungsaufforderung, die sowohl B.________ als auch C.________ zugestellt wurde.  Mit Einsprache vom 19. September 2024 wandte sich B.________ – offenbar in der Meinung, die letzte Zahlungsaufforderung vom 20. Au- gust 2024 stelle eine innert 30 Tagen anfechtbare Verfügung dar – ge- gen die AKB-Rückforderung von Fr. 2'811.--, da das Nachlassvermögen weniger hoch als der Freibetrag von Fr. 40'000.-- gewesen sei. Mit Ein- spracheentscheid vom 26. September 2024 – bezugnehmend auf die Rückerstattungsverfügung vom 21. (richtig: 14.) Oktober 2022 - trat die AKB auf die Einsprache vom 19. September 2024 nicht ein, da diese verspätet sei.  Am 18. Oktober 2024 erhob B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der AKB vom 26. September 2024. Bezugnehmend auf die Einsprache hielt er fest, das Nachlassvermögen sei niedriger gewesen als der Freibe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 3 trag. In der Folge zog der Instruktionsrichter vorab die AKB-Akten (samt den Inkassoakten) bei, woraus sich der vorstehend geschilderte Sach- verhalt ergibt.  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um- gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).  Mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 26. September 2024 wurde einzig über die Rechtzeitigkeit der Einsprache befunden und diese verneint. Allein dies bildet den Anfechtungsgegenstand und vorliegend das einzige Verfahrensthema, so dass auf den materiellen Antrag um Verzicht auf eine Rückforderung nicht eingetreten werden kann.  Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Berechnet sich eine Frist nach Ta- gen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so be- ginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweize- rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).  Vorliegend erfolgte die Einspracheerhebung vom 19. September 2024 gegen die Rückforderungsverfügung vom 14. Oktober 2022 klar ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 4 spätet. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die klar ver- spätet erhobene Einsprache nicht eingetreten.  Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 26. September 2024 lässt sich nach dem Dargelegten nicht beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).  Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteien- tschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Par- teientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ Jürg

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe vom 18.10.2024 inkl. Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2024, EL/24/701, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.