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200 2024 7

Bern VerwG · 2023-11-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. November 2023

Sachverhalt

A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … EFZ, meldete sich erstmals im Sommer 2019 unter Hinweis auf einen Er- schöpfungszustand nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (EBV) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). In der Folge nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der C.________ (MEDAS; Gutachten vom 2. Dezember 2019 [act. II 39.1 ff.]) ein. Mit Vor- bescheid vom 5. Februar 2020 (act. II 52) stellte die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem der damalige Rechtsvertreter den hiergegen erhobe- nen Einwand (act. II 53) nach Akteneinsicht (act. II 54) zurückgezogen hat- te (act. II 58), verfügte die IVB am 22. April 2020 (act. II 59) wie angekün- digt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Sodann wurde ein im März 2021 gestelltes Gesuch um Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl (act. II 66) mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 82) ebenfalls abge- wiesen. Im Juni 2023 (act. II 91) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an, wobei sie einen Bericht der Klinik D.________ vom

1. Oktober 2022 (act. II 94 S. 4 ff.) einreichte. In der Folge legte die IVB die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 97 f.). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 24. Juli 2023 (act. II 99) das Nichteintreten auf das neuerliche Leistungsgesuch in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 102, 104) unter Beila- ge eines Berichtes der behandelnden Psychologin sowie einer Stellung- nahme der Klinik D.________ holte die IVB eine neuerliche Stellungnahme des RAD ein (act. II 107, 109) und trat mit Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Januar 2024 Beschwerde mit den folgen- den Anträgen: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 sei auf- zuheben, es sei auf das Gesuch vom 19. Juni 2023 einzutreten und es sei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen, na- mentlich eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 sei aufzuheben, es sei auf das Gesuch vom 19. Juni 2023 einzutre- ten und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. Juni 2023 (act. II 91) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Versicherungsleistun- gen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren und S. 9 Art. 10), be- schlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. No- vember 2019, 9C_309/2019, E. 2.2).

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf die Vorbringen des verschlechterten Gesundheitszustandes eingegangen und habe die entsprechenden Arztberichte ausser Acht ge- lassen (Beschwerde S. 6 Art. 7 Ziff. 7). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 5 anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.2 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 6 Art. 7 Ziff. 7), verfängt nicht. Sie musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in den Einwänden auseinan- dersetzen, sondern durfte sich auf die für die Verfügung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1 hiervor). Sie holte nach Erhalt des Einwandes (act. II 102, 104) eine Stellungnahme des RAD (act. II 109; vgl. auch act. II 107) ein, in welcher dieser – mit Blick auf das rechtliche Gehör – hinlänglich und bezugnehmend auf die Argumente der Beschwer- deführerin respektive der behandelnden Ärzte darlegte, weshalb keine Ver- änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. In- dem die Beschwerdegegnerin auf diese verwies, respektive sie zum inte- grierten Bestandteil der Verfügung erklärte, kam sie ihrer Begründungs- pflicht hinlänglich nach. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen in der Verfü- gung und die zugestellten amtlichen Akten eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). 3. 3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 3). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 6 weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch (oder dessen Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheides vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 7 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 4. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). 4.2 Beim Erlass der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 2. Dezember 2019 (act. II 39.1 ff.). Nach fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Endokrinologie und Neu- ropsychologie stellten die Experten im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 39.1 S. 7 Ziff. 4.2): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 8

- Chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10 G93.3)

- leichte neuropsychologische Funktionsstörung 2. Hypermobilität (ICD-10 M35.7) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Morbus Basedow, ED 02/2019

- aktuell euthyreot unter Propycil

- fragliche milde endokrine Orbitopathie 2. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- St. n. mehrfachen HWS-Distorsionen

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI 04/15) 3. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- myostatische Insuffizienz

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik 4. Obstruktives Schlafapnoesyndrom gemäss Unterlagen (ICD-10 G47.3) 5. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

- seit 2018 E-Zigaretten 6. St. n. EBV-Infektion 2009 In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führten sie sodann aus, aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die Somatisierungsstörung die Ar- beitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen bestehe eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Auch aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindert, dies aufgrund des chronischen Fatigue-Syndroms. Weiter schränke die Hypermobilität die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht qualitativ ein. In der angestammten Tätigkeit in der … sei die Arbeitsfähigkeit jedoch aus rheumatologischer Sicht nicht relevant eingeschränkt. Die endokrinolo- gische Diagnose eines Morbus Basedow und die übrigen allgemeininternis- tischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Dabei würden sich die psychiatrischen und die neurolo- gischen Einschränkungen ergänzen und könnten nicht addiert werden, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Sodann entsprächen die neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen der gleichen Symptomatologie und Entität. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Dabei könne die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag anwesend sein, wobei sich die leicht verminderte Leistungsfähigkeit aus dem vermehrten Pausenbedarf ergebe. Körperlich regelmässig schwer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 9 belastende Tätigkeiten seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Diese Einschätzung könne seit Januar 2019 angenommen werden, wobei sich für die Zeit davor keine relevante höhergradige Arbeitsunfähigkeit re- trospektiv zuordnen lasse (S. 8 f. Ziff. 4.3 und Ziff. 4.6 ff.). 4.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom

22. April 2020 (act. II 59) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.3.1 Im ärztlichen Zeugnis vom 15. Januar 2021 (act. II 88) attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 15. Oktober 2019 bis 31. Januar 2021. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin war vom 16. bis 19. Juni 2021 im Spital F.________ hospitalisiert. Im Kurz-Austrittsbericht vom 18. Juni 2021 (act. II 78 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen genannt: 1. Chronisches Fatigue-Syndrom ED 2019 2. Generalisierte muskuloskelettale Schmerzen und subjektive Faszikula- tionen wechselnder Lokalisation

• St. n. muskuloskelettalen Dysbalancen v.a. im Hüft- und Beckenbe- reich

• St. n. muskuloskelettaler Lumbago

• St. n. mehrmaligen Schleudertraumata der HWS mit nachfolgenden chronifizierenden muskuloskelettalen Dysbalancen und Schmerzen

• 2016 Neuropathische Schmerzen mit Trigeminusneuralgie und neur- opathischen Schmerzen Hand und Fuss rechts, im Verlauf Bein rechts unklarer Ätiologie 3. M. Basedow ED02/2019

• TRAK positiv 02/2019, nicht erhöht 02/2021

• klinisch Tremor, Palpitationen 4. Obstruktives Schnarchen ED 2016

• Klinik: Tagesmüdigkeit und Rhonchopathie sowie Restless Legs Symtpome

• Epworth Sleepiness Scale: 9

• 22.02.16 Polysomnografie (Interlaken): Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI 4.6/h), häufig Luftflusslimitationen, lautes Schnarchen mit teilweise Arousals, Nadir-Sättigung 91 %, Desaturationsindex 0.5/h, keine Häu- fung periodischer Beinbewegungen, Schnarch-Arousals

• 23.02.16 Osler Test: keine Vigilanzstörung oder abnorme Schläfrigkeit

• 23.02.16 MSLT: kein SOREM, leichte Schläfrigkeit (mittlere Einschlafla- tenz 10.3 min)

• 29.03.16 CPAP-Einleitung, ab 13.04.16 Befeuchter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 10

• 23.05.18 Röntgen Thorax: Keine Hinweise auf intrapulmonale Rundher- de, keine miliaren Aspekte, kein Hinweis auf mediastinale Lymphadenopa- thie. Keine konfluierenden Infiltrate. Kein Pleuraerguss

• gute Compliance und Effizienz, wieder vermehrt Müdigkeit und Schläfrig- keit 5. Rezidivierende depressive Störung, teils remittiert

• Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung nach Gewalt und Deprivati- onserfahrung mit vordergründig veränderter Stresstoleranz und veränder- ter Selbstregulationsfähigkeit (hochfunktionaler Typus) 6. Weitere Diagnosen:

• Normochrome, normozytäre Anämie

• Hyperprolaktinämie, ED 06/2020

- DD stressbedingt, DD bei Einnahme von Metoclopramid

- Klinisch unregelmässiger Zyklus (ca. alle 42 Tage) mit Mastodynie und subjektiv festgestelltem Grössenwachstum der Brüste. Keine Galaktor- rhoe

- Prolaktin 202 ug/l 30.06.2020, übrige Hypophysenachsen Intakt

- MRI-Sella 15.07.2020: Kein Hinweis auf ein Hypophysenadenom

- Prolaktin 54 ug/l 18.06.2021

• St. n. vaginaler Zystenentfernung 2016

• Zyste in Mamma rechts

• Vitamin D-Mangel

• St. n. EBV Infektion 2009 mit Leber- und Milzbeteiligung

• Bienengiftallergie (Atemnot und Urtikaria), St. n. Desensibilisierung

• Wyburn Mason Syndrom linkes Auge

• St. n. Refluxerkrankung mit Gastritis ED 2011

- 2011 Gastroskopie: Anamnestisch Inkompetenter Pylorus mit Gallere- flux, Refluxösophagitis

- 14.07.14 Gastroskopie: Unauffällige Oesophago-Gastro- Duodenoskopie, negativer H. pylori Schnelltest 4.3.3 Im Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2022 (act. II 94 S. 4 ff.) stellten die Ärzte der Klinik D.________ – soweit vorliegend entscheidwe- sentlich – die Diagnose einer myalgischen Enzephalomyelitis bzw. eines chronischen Fatigue-Syndroms (S. 5 ff.). Ausserdem hielten die Ärzte der Klinik fest, seit Januar 2020 sei keine Arbeit mehr möglich (S. 9). Selbst bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher, mentaler und emotionaler Belastung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weiter bestehe eine weitgehende Hausgebundenheit und die Beschwerdeführerin sei auf viel Unterstützung (Transport, Malzeiten, Haushalt) durch den Lebenspartner angewiesen (S. 10). Es bestehe eine myalgische Enzephalomyelitis bzw. ein chroni- sches Fatigue-Syndrom von aktuell und seit Langem mässiggradiger Aus- prägung (S. 13). 4.3.4 In der Aktennotiz vom 20. Juli 2023 (act. II 98) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, insbeson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 11 dere fest, wenn man die Beschwerden im MEDAS-Gutachten vom Dezem- ber 2019 (vgl. act. II 39.1 ff.) anschaue, so würden beispielsweise im neu- rologischen Gutachten 45 unterschiedliche Symptome subjektiv geschil- dert. Demgegenüber hätten sich während der (neurologischen) Begutach- tung diesbezüglich praktisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Bei Vergleich der anlässlich der Begutachtung und aktuell geschilderten Beschwerdesym- ptomatik liessen sich – mit Ausnahme der subjektiven Aussage, wonach die Beschwerdeführerin nun gar nicht mehr arbeiten könne – keine relevan- ten Unterschiede feststellen. Entsprechend werde das chronische Fatigue- Syndrom auch als seit Langem mit mässiggradiger Ausprägung einge- schätzt. Es könne weiterhin auf das Gutachten vom Dezember 2019 abge- stellt werden (S. 1). Sodann legte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 20. Juli 2023 (act. II 97) dar, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Änderung des Gesundheitszu- standes sei nicht glaubwürdig. Aus psychiatrischer Sicht könne festgehal- ten werden, dass kein neuer psychiatrischer-psychotherapeutischer Bericht vorgelegt werde, und im Bericht der Klinik D.________ (vgl. act. II 94 S. 4 ff.) keine neue psychiatrische Diagnose vergeben werde. Das Schmerz- syndrom, das nicht nach ICD-10 verschlüsselt worden sei, sei aus dem MEDAS-Gutachten (vgl. act. II 39.1 ff.) bekannt und werde dort unter dem Überbegriff einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) aufgeführt. Soweit im Bericht der Klinik D.________ ausserdem ein Status nach schwergradi- ger depressiver Episode im 2008 erwähnt werde, sei darauf hinzuweisen, dass aus dem psychiatrischen Teilgutachten (vgl. act. II 39.3) hervorgehe, dass sich aus der depressiven Episode keine rezidivierende depressive Störung entwickelt habe. Eine kontinuierliche psychopharmakologische Behandlung sei laut Medikamentenplan der Klinik D.________ denn auch nicht installiert; einzig gegen Unruhe und zum Einschlafen würden ver- schiedene Präparate als Reserve aufgeführt. Da im Übrigen auch der inter- nistische RAD-Arzt keine relevanten Unterschiede festgestellt habe, werde aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Änderung des Gesundheitszu- standes geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 12 4.3.5 Im Bericht vom 11. September 2023 (act. II 102 S. 3) legte lic. phil. I.________, eidgenössisch anerkannte Fachpsychologin für Psychothera- pie FSP, dar, die Beschwerdeführerin sei seit September 2019 bei ihr in ambulanter Psychotherapie. In dieser Zeit habe sich die myalgische Enze- phalomyelitis, mit den multiplen damit einhergehenden Beschwerden, Inva- lidisierungen, Belastungen etc., kontinuierlich verschlimmert. Die Be- schwerdeführerin sei zwischenzeitlich nicht mehr in der Lage, einer Berufs- tätigkeit nachzugehen. Um trotz der progredienten Erkrankung einigermas- sen mobil zu sein, verfüge sie seit ca. einem Jahr über einen Elektroroll- stuhl. Sie sei massivst eingeschränkt durch die fortschreitende myalgische Enzephalomyelitis; es gebe immer wieder Tage oder Wochen, welche sie grossmehrheitlich im Bett oder auf dem Sofa und reizabgeschirmt verbrin- gen müsse. Tragischerweise gebe es bis heute keine kurativen Therapien für Betroffene von myalgischer Enzephalomyelitis. Umso mehr wären sie erleichtert, wenn die Krankheit zumindest von der IV anerkannt würde, da- mit nicht zu den gesundheitlichen Problemen auch noch finanzielle Pro- bleme hinzukämen, die das Leben zusätzlich enorm belasteten. 4.3.6 Im Bericht vom 25. September 2023 (act. II 104 S. 3 ff.) nahmen die Ärzte der Klinik D.________ zu den Ausführungen des internistischen RAD-Arztes (vgl. act. II 98) Stellung und legten – neben grundsätzlichen Ausführungen zu Studien, Diagnostik und Schwierigkeiten in Zusammen- hang mit der myalgischen Enzephalomyelitis bzw. dem chronischen Fa- tigue-Syndrom und allgemeiner Kritik an der RAD-Beurteilung – insbeson- dere dar, die mässiggradige Ausprägung der myalgischen Enzephalomyeli- tis bzw. des chronischen Fatigue-Syndroms beinhalte bereits tiefgreifende Einschränkungen im Alltag. Eine relevante Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben und die meisten Betroffenen gäben auch jegliche Arbeit bzw. Ausbildung auf, da diese sogar im kleinen Teilzeitpensum nicht mehr über- windbar sei. Dies widerspiegle sich auch im bisherigen (Krankheits)verlauf der Beschwerdeführerin. In diesem Sinne habe sich ihr Zustand ja offen- sichtlich verschlechtert. Bereits im Jahr 2019 habe eine graduelle Redukti- on des Pensums erfolgen müssen und seit Januar 2020 sei keine Anstel- lung mehr möglich. Im Frühjahr 2020 sei ein weiterer Arbeitsversuch ge- scheitert. Die Verschlechterung durch konsekutive IV-Abklärungen und den Arbeitsversuch hätten zu einer weitgehenden Bettlägerigkeit im fast gesam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 13 ten 2020 geführt. Seitdem sei die Beschwerdeführerin auch auf Unterstüt- zung angewiesen. Obwohl sie durch konsequente Einhaltung der konserva- tiven Massnahmen und diverse trial & error Versuche nicht mehr 24 Stun- den pro Tag im Bett verbringen müsse, bleibe ihr Zustand sehr reduziert. Unterdessen sei jeder externe Termin mit erheblicher Organisation und Aufwand verbunden (Einplanung der Erholungszeiten davor und danach, Transport-Organisation, Elektrorollstuhl). Es finde eine externe Unterstüt- zung durch die Spitex statt. Ausserdem sei auch der Diätplan sehr einge- schränkt, da die Beschwerdeführerin zahlreiche Nahrungsmittel überhaupt nicht mehr vertrage. Die Prognose sei schlecht. Man wisse nicht, wie die myalgische Enzephalomyelitis bzw. das chronische Fatigue-Syndrom ent- stehe und es stünden keine heilende Verfahren zur Verfügung. Es sei also anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wieder erhole (act. II 104 S. 7). Zudem weisen die Ärzte der Klinik darauf hin, dass im neurologischen Teilgutachten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % attes- tiert worden sei, in der interdisziplinären Beurteilung jedoch eine Verminde- rung der Leistungsfähigkeit um 20 % festgehalten worden sei. Wenn die damalige neurologische Arbeitsfähigkeitsschätzung in der konsensuellen Beurteilung falsch übernommen worden sei, dann würden sie der jetzigen RAD-Beurteilung (wonach es zu keiner Verschlechterung des Gesund- heitszustandes gekommen sei) fast zustimmen. Die Beschwerdeführerin hätte damals wie heute nicht mehr arbeiten können. Wenn aber damals tatsächlich von einer angepassten Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen worden sei, wäre nicht nur die damalige Einschätzung zu hinterfragen, sondern jetzt auch definitiv so nicht mehr gegeben. Erstens habe man sich damals in allen Gutachten vor allem auf punktuelle Beurteilungen gestützt ohne Berücksichtigung des Leitphänomens der myalgischen Enzephalo- myelitis bzw. des chronischen Fatigue-Syndroms, der post-exertionellen Malaise (PEM), zweitens sei das Leben der Beschwerdeführerin zwischen- zeitlich weitgehend zerfallen. Ohne interne (Lebenspartner) und externe (Spitex) Unterstützung wäre sie nicht mehr fähig, zu existieren. Zu klären wäre überdies, wieso die neurologische Gutachterin einerseits die Diagno- se chronisches Fatigue-Syndrom stelle, andererseits aber schreibe, die durch die Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien medizi- nisch nicht nachvollziehbar, wenn sie einen vollen Tag Abklärungen absol- vieren könne. Es sei kein Paradox, sondern harte Realität für alle Betroffe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 14 nen, dass sie sich einmalig mobilisieren könnten, der Leistungseinknick und Symptomschub sie aber später für Stunden bis Wochen ausschalte (S. 8). 4.3.7 In der Aktennotiz vom 31. Oktober 2023 (act. II 107) führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, aufgrund der aktuell vorliegenden Einlassung der Klinik D.________ sei es weiterhin so, dass keine neuen Verlaufsmerkmale dargelegt würden und letztlich wiederum eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliege. Es könnten keine relevan- ten funktionellen Unterschiede im Vergleich zum Gutachten von Februar 2019 festgestellt werden, sodass weiterhin auf die diesbezüglichen Ein- schätzungen abgestellt werden könne. Sodann legte der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in seiner Stellungnahme vom 10. November 2023 (act. II 109) dar, eine Änderung des Gesundheits- zustandes sei nicht glaubhaft. In Bezug auf die im Bericht der Klinik D.________ erwähnte Unstimmigkeit in Zusammenhang mit der von der neurologischen Gutachterin attestierten Arbeitsfähigkeit führte der RAD- Arzt weiter aus, dabei handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Versehen bzw. um einen Schreibfehler, denn in der interdiszi- plinären medizinischen Beurteilung sei aus neurologischer Sicht die Ar- beitsfähigkeit als um 20 % vermindert attestiert worden. Insgesamt werde eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % interdisziplinär festgestellt. Dabei hätten die Gutachter auch in der Begründung der Gesamtarbeits- fähigkeit und -unfähigkeit dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung vorliege, sondern man von einem Symptomkomplex ausgehen müsse, der auch bei der Normalbevölkerung in unterschiedli- chem Ausmass vorzufinden sei. Insofern könne nicht von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit, sondern müsse von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus- gegangen werden (S. 2). 4.4 An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden. Dennoch darf aber auch von einem solchen Bericht verlangt wer- den, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicher- ten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 15 terung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber anzuneh- men, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine (erhebliche) Verschlechterung glaubhaft zu machen (Entscheid des BGer vom 22. Juni 2023, 8C_619/2022, E. 5.1 mit Hinweisen). 4.5 Gemäss den RAD-Beurteilungen (vgl. act. II 97 f., 107, 109) werden in den eingereichten Berichten weder (relevante) neue nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifikationssystems her- geleitete Diagnosen noch massgebliche neue objektivierte Befunde ge- nannt, was von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten wird. Vielmehr argumentiert diese, die (bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2019 [vgl. act. II 39.1 ff.] bestandenen) Symptome hätten sich deutlich verstärkt (Beschwerde S. 8 Art. 9 Ziff. 12). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die ins Recht gelegten Arztberichte verweist, ist vorab zu betonen, dass im initial eingereichten Sprechstundenbericht der Klinik D.________ vom 1. Oktober 2022 (act. II 94 S. 4 ff.) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert wird. Stattdessen wird eine myalgische Enzephalomyelitis bzw. ein chronisches Fatigue-Syndrom von seit Langem mässiggradiger Aus- prägung genannt (S. 13). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des wird von den Behandlern erstmals in den im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid eingereichten Berichten vom 11. September 2023 (act. II 102 S. 3) sowie vom 25. September 2023 (act. II 104 S. 3 ff.) ge- nannt, wobei Ersterer nicht von einem (Fach)Arzt, sondern von der behan- delnden Psychologin verfasst wurde, womit ihm von Vornherein lediglich reduzierter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu etwa Entscheid des BGer vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). Soweit im zwei- ten Bericht der Klinik D.________ (vom 25. September 2023 [act. II 104 S. 3 ff.]) nunmehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postu- liert wird, wird dies offenbar einzig aus der Auskunft der Beschwerdeführe- rin respektive dem Umstand, dass die Ärzte der Klinik mit der Arbeitsun- fähigkeitsbeurteilung im Gutachten nicht (mehr) einverstanden sind, abge- leitet. Dies suggerieren jedenfalls die Formulierung, der Zustand habe sich „ja offensichtlich verschlechtert“ (S. 7), sowie der Hinweis, wonach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 16 RAD-Beurteilung (keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes) fast zugestimmt werden könne, wenn im Gutachten die neurologische Arbeits- fähigkeitsschätzung falsch übernommen worden sei und die Arbeitsfähig- keit 20 % und nicht 80 % betragen habe (S. 8). Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeit- punkt der Begutachtung im Herbst 2019 respektive während der angebli- chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Klinik D.________ behandelt worden wäre und die Ärzte der Klinik die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes begleitet und demnach auch selber beobachtet hätten. Der Bericht der Klinik D.________ erschöpft sich denn auch weitgehend in einer allgemeinen Kritik am MEDAS Gutachten und der Darlegung der eigenen Sichtweise. Im Übrigen wäre die von der Beschwerdeführerin subjektiv wahrgenomme- ne Verschlechterung des Gesundheitsschadens ohnehin direkt im Nach- gang zur Begutachtung im Herbst 2019 und demnach vor Erlass der Refe- renzverfügung vom 22. April 2020 (act. II 59; zum massgebenden Refe- renzzeitpunkt vgl. E. 3.4 und E. 4.1 hiervor) eingetreten. So legten die Ärzte der Klinik D.________ dar, die Verschlechterung des Gesundheitszustan- des sei unter anderem Folge der IV-Abklärungen (act. II 104 S. 7) und so- wohl die behandelnden Ärzte (act. II 88, 94 S. 9, 104 S. 7) als auch die Beschwerdeführerin (act. II 91 S. 5 Ziff. 4.3) bestätigten, dass (spätestens) ab Januar 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Entspre- chend brachte die Beschwerdegegnerin im (zunächst erhobenen in der Folge jedoch zurückgezogenen) Einwand vom 2. März 2020 (act. II 53, 58) gegen den Vorbescheid vom 5. Februar 2020 (act. II 52) vor, nach der Be- gutachtung sei eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des eingetreten. Sollte sich der Gesundheitszustand Ende 2019 tatsächlich verschlechtert haben, sodass ab Januar 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hätte, wäre dies bereits im Rahmen der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) zu berücksichtigen gewesen und die Beschwerdeführerin hätte ihre Rechte hinsichtlich dieser Verfügung im betreffenden Rechtsmit- telverfahren zu wahren gehabt. Das Neuanmeldungsverfahren dient denn auch nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im vorangegangenen Verfahren zu korrigieren (Entscheid des BGer vom

9. Dezember 2020, 8C_567/2020, E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 17 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Refe- renzverfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) wird in den eingereichten Be- richten nicht postuliert. Im Gegenteil wird ausgeführt, die Beschwerdeführe- rin müsse anders als noch im Jahr 2020 nun nicht mehr 24 Stunden pro Tag im Bett verbringen (act. II 107 S. 7). Letztlich taugt auch die teilweise Benutzung eines Elektrorollstuhles (act. II 102 S. 3, 114 S. 5 Ziff. 5) schon deshalb nicht dazu, die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft zu machen, weil selbst die behandelnde Neurologin des Spitals F.________ die Benutzung eines Elektrorollstuhles als kontraindi- ziert erachtet (act. II 80 S. 6). Entsprechend wurde das Gesuch um Kos- tengutsprache für einen Elektrorollstuhl (act. II 66) von der Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 82) auch abgewie- sen, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. 4.6 Aufgrund des Dargelegten genügen selbst unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht gelegten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV nicht. Es handelt sich um eine andere Beurteilung des im We- sentlichen gleichen Sachverhalts. Demnach vermag die Beschwerdeführe- rin im massgebenden Vergleichszeitraum keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Folglich ist die Beschwerde- gegnerin zu Recht auf das neue Leistungsgesuch vom Juni 2023 (act. II 91) nicht eingetreten. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführe- rin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. Juni 2023 (act. II 91) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Versicherungsleistun- gen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren und S. 9 Art. 10), be- schlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. No- vember 2019, 9C_309/2019, E. 2.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf die Vorbringen des verschlechterten Gesundheitszustandes eingegangen und habe die entsprechenden Arztberichte ausser Acht ge- lassen (Beschwerde S. 6 Art. 7 Ziff. 7). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 5 anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.2 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 6 Art. 7 Ziff. 7), verfängt nicht. Sie musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in den Einwänden auseinan- dersetzen, sondern durfte sich auf die für die Verfügung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1 hiervor). Sie holte nach Erhalt des Einwandes (act. II 102, 104) eine Stellungnahme des RAD (act. II 109; vgl. auch act. II 107) ein, in welcher dieser – mit Blick auf das rechtliche Gehör – hinlänglich und bezugnehmend auf die Argumente der Beschwer- deführerin respektive der behandelnden Ärzte darlegte, weshalb keine Ver- änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. In- dem die Beschwerdegegnerin auf diese verwies, respektive sie zum inte- grierten Bestandteil der Verfügung erklärte, kam sie ihrer Begründungs- pflicht hinlänglich nach. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen in der Verfü- gung und die zugestellten amtlichen Akten eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
  5. 3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 3). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 6 weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch (oder dessen Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheides vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 7 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
  6. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). 4.2 Beim Erlass der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 2. Dezember 2019 (act. II 39.1 ff.). Nach fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Endokrinologie und Neu- ropsychologie stellten die Experten im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 39.1 S. 7 Ziff. 4.2): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
  7. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 8 - Chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10 G93.3) - leichte neuropsychologische Funktionsstörung
  8. Hypermobilität (ICD-10 M35.7) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
  9. Morbus Basedow, ED 02/2019 - aktuell euthyreot unter Propycil - fragliche milde endokrine Orbitopathie
  10. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - St. n. mehrfachen HWS-Distorsionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI 04/15)
  11. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) - myostatische Insuffizienz - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik
  12. Obstruktives Schlafapnoesyndrom gemäss Unterlagen (ICD-10 G47.3)
  13. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) - seit 2018 E-Zigaretten
  14. St. n. EBV-Infektion 2009 In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führten sie sodann aus, aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die Somatisierungsstörung die Ar- beitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen bestehe eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Auch aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindert, dies aufgrund des chronischen Fatigue-Syndroms. Weiter schränke die Hypermobilität die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht qualitativ ein. In der angestammten Tätigkeit in der … sei die Arbeitsfähigkeit jedoch aus rheumatologischer Sicht nicht relevant eingeschränkt. Die endokrinolo- gische Diagnose eines Morbus Basedow und die übrigen allgemeininternis- tischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Dabei würden sich die psychiatrischen und die neurolo- gischen Einschränkungen ergänzen und könnten nicht addiert werden, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Sodann entsprächen die neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen der gleichen Symptomatologie und Entität. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Dabei könne die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag anwesend sein, wobei sich die leicht verminderte Leistungsfähigkeit aus dem vermehrten Pausenbedarf ergebe. Körperlich regelmässig schwer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 9 belastende Tätigkeiten seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Diese Einschätzung könne seit Januar 2019 angenommen werden, wobei sich für die Zeit davor keine relevante höhergradige Arbeitsunfähigkeit re- trospektiv zuordnen lasse (S. 8 f. Ziff. 4.3 und Ziff. 4.6 ff.). 4.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom
  15. April 2020 (act. II 59) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.3.1 Im ärztlichen Zeugnis vom 15. Januar 2021 (act. II 88) attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 15. Oktober 2019 bis 31. Januar 2021. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin war vom 16. bis 19. Juni 2021 im Spital F.________ hospitalisiert. Im Kurz-Austrittsbericht vom 18. Juni 2021 (act. II 78 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen genannt:
  16. Chronisches Fatigue-Syndrom ED 2019
  17. Generalisierte muskuloskelettale Schmerzen und subjektive Faszikula- tionen wechselnder Lokalisation • St. n. muskuloskelettalen Dysbalancen v.a. im Hüft- und Beckenbe- reich • St. n. muskuloskelettaler Lumbago • St. n. mehrmaligen Schleudertraumata der HWS mit nachfolgenden chronifizierenden muskuloskelettalen Dysbalancen und Schmerzen • 2016 Neuropathische Schmerzen mit Trigeminusneuralgie und neur- opathischen Schmerzen Hand und Fuss rechts, im Verlauf Bein rechts unklarer Ätiologie
  18. M. Basedow ED02/2019 • TRAK positiv 02/2019, nicht erhöht 02/2021 • klinisch Tremor, Palpitationen
  19. Obstruktives Schnarchen ED 2016 • Klinik: Tagesmüdigkeit und Rhonchopathie sowie Restless Legs Symtpome • Epworth Sleepiness Scale: 9 • 22.02.16 Polysomnografie (Interlaken): Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI 4.6/h), häufig Luftflusslimitationen, lautes Schnarchen mit teilweise Arousals, Nadir-Sättigung 91 %, Desaturationsindex 0.5/h, keine Häu- fung periodischer Beinbewegungen, Schnarch-Arousals • 23.02.16 Osler Test: keine Vigilanzstörung oder abnorme Schläfrigkeit • 23.02.16 MSLT: kein SOREM, leichte Schläfrigkeit (mittlere Einschlafla- tenz 10.3 min) • 29.03.16 CPAP-Einleitung, ab 13.04.16 Befeuchter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 10 • 23.05.18 Röntgen Thorax: Keine Hinweise auf intrapulmonale Rundher- de, keine miliaren Aspekte, kein Hinweis auf mediastinale Lymphadenopa- thie. Keine konfluierenden Infiltrate. Kein Pleuraerguss • gute Compliance und Effizienz, wieder vermehrt Müdigkeit und Schläfrig- keit
  20. Rezidivierende depressive Störung, teils remittiert • Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung nach Gewalt und Deprivati- onserfahrung mit vordergründig veränderter Stresstoleranz und veränder- ter Selbstregulationsfähigkeit (hochfunktionaler Typus)
  21. Weitere Diagnosen: • Normochrome, normozytäre Anämie • Hyperprolaktinämie, ED 06/2020 - DD stressbedingt, DD bei Einnahme von Metoclopramid - Klinisch unregelmässiger Zyklus (ca. alle 42 Tage) mit Mastodynie und subjektiv festgestelltem Grössenwachstum der Brüste. Keine Galaktor- rhoe - Prolaktin 202 ug/l 30.06.2020, übrige Hypophysenachsen Intakt - MRI-Sella 15.07.2020: Kein Hinweis auf ein Hypophysenadenom - Prolaktin 54 ug/l 18.06.2021 • St. n. vaginaler Zystenentfernung 2016 • Zyste in Mamma rechts • Vitamin D-Mangel • St. n. EBV Infektion 2009 mit Leber- und Milzbeteiligung • Bienengiftallergie (Atemnot und Urtikaria), St. n. Desensibilisierung • Wyburn Mason Syndrom linkes Auge • St. n. Refluxerkrankung mit Gastritis ED 2011 - 2011 Gastroskopie: Anamnestisch Inkompetenter Pylorus mit Gallere- flux, Refluxösophagitis - 14.07.14 Gastroskopie: Unauffällige Oesophago-Gastro- Duodenoskopie, negativer H. pylori Schnelltest 4.3.3 Im Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2022 (act. II 94 S. 4 ff.) stellten die Ärzte der Klinik D.________ – soweit vorliegend entscheidwe- sentlich – die Diagnose einer myalgischen Enzephalomyelitis bzw. eines chronischen Fatigue-Syndroms (S. 5 ff.). Ausserdem hielten die Ärzte der Klinik fest, seit Januar 2020 sei keine Arbeit mehr möglich (S. 9). Selbst bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher, mentaler und emotionaler Belastung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weiter bestehe eine weitgehende Hausgebundenheit und die Beschwerdeführerin sei auf viel Unterstützung (Transport, Malzeiten, Haushalt) durch den Lebenspartner angewiesen (S. 10). Es bestehe eine myalgische Enzephalomyelitis bzw. ein chroni- sches Fatigue-Syndrom von aktuell und seit Langem mässiggradiger Aus- prägung (S. 13). 4.3.4 In der Aktennotiz vom 20. Juli 2023 (act. II 98) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, insbeson- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 11 dere fest, wenn man die Beschwerden im MEDAS-Gutachten vom Dezem- ber 2019 (vgl. act. II 39.1 ff.) anschaue, so würden beispielsweise im neu- rologischen Gutachten 45 unterschiedliche Symptome subjektiv geschil- dert. Demgegenüber hätten sich während der (neurologischen) Begutach- tung diesbezüglich praktisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Bei Vergleich der anlässlich der Begutachtung und aktuell geschilderten Beschwerdesym- ptomatik liessen sich – mit Ausnahme der subjektiven Aussage, wonach die Beschwerdeführerin nun gar nicht mehr arbeiten könne – keine relevan- ten Unterschiede feststellen. Entsprechend werde das chronische Fatigue- Syndrom auch als seit Langem mit mässiggradiger Ausprägung einge- schätzt. Es könne weiterhin auf das Gutachten vom Dezember 2019 abge- stellt werden (S. 1). Sodann legte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 20. Juli 2023 (act. II 97) dar, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Änderung des Gesundheitszu- standes sei nicht glaubwürdig. Aus psychiatrischer Sicht könne festgehal- ten werden, dass kein neuer psychiatrischer-psychotherapeutischer Bericht vorgelegt werde, und im Bericht der Klinik D.________ (vgl. act. II 94 S. 4 ff.) keine neue psychiatrische Diagnose vergeben werde. Das Schmerz- syndrom, das nicht nach ICD-10 verschlüsselt worden sei, sei aus dem MEDAS-Gutachten (vgl. act. II 39.1 ff.) bekannt und werde dort unter dem Überbegriff einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) aufgeführt. Soweit im Bericht der Klinik D.________ ausserdem ein Status nach schwergradi- ger depressiver Episode im 2008 erwähnt werde, sei darauf hinzuweisen, dass aus dem psychiatrischen Teilgutachten (vgl. act. II 39.3) hervorgehe, dass sich aus der depressiven Episode keine rezidivierende depressive Störung entwickelt habe. Eine kontinuierliche psychopharmakologische Behandlung sei laut Medikamentenplan der Klinik D.________ denn auch nicht installiert; einzig gegen Unruhe und zum Einschlafen würden ver- schiedene Präparate als Reserve aufgeführt. Da im Übrigen auch der inter- nistische RAD-Arzt keine relevanten Unterschiede festgestellt habe, werde aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Änderung des Gesundheitszu- standes geltend gemacht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 12 4.3.5 Im Bericht vom 11. September 2023 (act. II 102 S. 3) legte lic. phil. I.________, eidgenössisch anerkannte Fachpsychologin für Psychothera- pie FSP, dar, die Beschwerdeführerin sei seit September 2019 bei ihr in ambulanter Psychotherapie. In dieser Zeit habe sich die myalgische Enze- phalomyelitis, mit den multiplen damit einhergehenden Beschwerden, Inva- lidisierungen, Belastungen etc., kontinuierlich verschlimmert. Die Be- schwerdeführerin sei zwischenzeitlich nicht mehr in der Lage, einer Berufs- tätigkeit nachzugehen. Um trotz der progredienten Erkrankung einigermas- sen mobil zu sein, verfüge sie seit ca. einem Jahr über einen Elektroroll- stuhl. Sie sei massivst eingeschränkt durch die fortschreitende myalgische Enzephalomyelitis; es gebe immer wieder Tage oder Wochen, welche sie grossmehrheitlich im Bett oder auf dem Sofa und reizabgeschirmt verbrin- gen müsse. Tragischerweise gebe es bis heute keine kurativen Therapien für Betroffene von myalgischer Enzephalomyelitis. Umso mehr wären sie erleichtert, wenn die Krankheit zumindest von der IV anerkannt würde, da- mit nicht zu den gesundheitlichen Problemen auch noch finanzielle Pro- bleme hinzukämen, die das Leben zusätzlich enorm belasteten. 4.3.6 Im Bericht vom 25. September 2023 (act. II 104 S. 3 ff.) nahmen die Ärzte der Klinik D.________ zu den Ausführungen des internistischen RAD-Arztes (vgl. act. II 98) Stellung und legten – neben grundsätzlichen Ausführungen zu Studien, Diagnostik und Schwierigkeiten in Zusammen- hang mit der myalgischen Enzephalomyelitis bzw. dem chronischen Fa- tigue-Syndrom und allgemeiner Kritik an der RAD-Beurteilung – insbeson- dere dar, die mässiggradige Ausprägung der myalgischen Enzephalomyeli- tis bzw. des chronischen Fatigue-Syndroms beinhalte bereits tiefgreifende Einschränkungen im Alltag. Eine relevante Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben und die meisten Betroffenen gäben auch jegliche Arbeit bzw. Ausbildung auf, da diese sogar im kleinen Teilzeitpensum nicht mehr über- windbar sei. Dies widerspiegle sich auch im bisherigen (Krankheits)verlauf der Beschwerdeführerin. In diesem Sinne habe sich ihr Zustand ja offen- sichtlich verschlechtert. Bereits im Jahr 2019 habe eine graduelle Redukti- on des Pensums erfolgen müssen und seit Januar 2020 sei keine Anstel- lung mehr möglich. Im Frühjahr 2020 sei ein weiterer Arbeitsversuch ge- scheitert. Die Verschlechterung durch konsekutive IV-Abklärungen und den Arbeitsversuch hätten zu einer weitgehenden Bettlägerigkeit im fast gesam- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 13 ten 2020 geführt. Seitdem sei die Beschwerdeführerin auch auf Unterstüt- zung angewiesen. Obwohl sie durch konsequente Einhaltung der konserva- tiven Massnahmen und diverse trial & error Versuche nicht mehr 24 Stun- den pro Tag im Bett verbringen müsse, bleibe ihr Zustand sehr reduziert. Unterdessen sei jeder externe Termin mit erheblicher Organisation und Aufwand verbunden (Einplanung der Erholungszeiten davor und danach, Transport-Organisation, Elektrorollstuhl). Es finde eine externe Unterstüt- zung durch die Spitex statt. Ausserdem sei auch der Diätplan sehr einge- schränkt, da die Beschwerdeführerin zahlreiche Nahrungsmittel überhaupt nicht mehr vertrage. Die Prognose sei schlecht. Man wisse nicht, wie die myalgische Enzephalomyelitis bzw. das chronische Fatigue-Syndrom ent- stehe und es stünden keine heilende Verfahren zur Verfügung. Es sei also anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wieder erhole (act. II 104 S. 7). Zudem weisen die Ärzte der Klinik darauf hin, dass im neurologischen Teilgutachten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % attes- tiert worden sei, in der interdisziplinären Beurteilung jedoch eine Verminde- rung der Leistungsfähigkeit um 20 % festgehalten worden sei. Wenn die damalige neurologische Arbeitsfähigkeitsschätzung in der konsensuellen Beurteilung falsch übernommen worden sei, dann würden sie der jetzigen RAD-Beurteilung (wonach es zu keiner Verschlechterung des Gesund- heitszustandes gekommen sei) fast zustimmen. Die Beschwerdeführerin hätte damals wie heute nicht mehr arbeiten können. Wenn aber damals tatsächlich von einer angepassten Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen worden sei, wäre nicht nur die damalige Einschätzung zu hinterfragen, sondern jetzt auch definitiv so nicht mehr gegeben. Erstens habe man sich damals in allen Gutachten vor allem auf punktuelle Beurteilungen gestützt ohne Berücksichtigung des Leitphänomens der myalgischen Enzephalo- myelitis bzw. des chronischen Fatigue-Syndroms, der post-exertionellen Malaise (PEM), zweitens sei das Leben der Beschwerdeführerin zwischen- zeitlich weitgehend zerfallen. Ohne interne (Lebenspartner) und externe (Spitex) Unterstützung wäre sie nicht mehr fähig, zu existieren. Zu klären wäre überdies, wieso die neurologische Gutachterin einerseits die Diagno- se chronisches Fatigue-Syndrom stelle, andererseits aber schreibe, die durch die Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien medizi- nisch nicht nachvollziehbar, wenn sie einen vollen Tag Abklärungen absol- vieren könne. Es sei kein Paradox, sondern harte Realität für alle Betroffe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 14 nen, dass sie sich einmalig mobilisieren könnten, der Leistungseinknick und Symptomschub sie aber später für Stunden bis Wochen ausschalte (S. 8). 4.3.7 In der Aktennotiz vom 31. Oktober 2023 (act. II 107) führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, aufgrund der aktuell vorliegenden Einlassung der Klinik D.________ sei es weiterhin so, dass keine neuen Verlaufsmerkmale dargelegt würden und letztlich wiederum eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliege. Es könnten keine relevan- ten funktionellen Unterschiede im Vergleich zum Gutachten von Februar 2019 festgestellt werden, sodass weiterhin auf die diesbezüglichen Ein- schätzungen abgestellt werden könne. Sodann legte der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in seiner Stellungnahme vom 10. November 2023 (act. II 109) dar, eine Änderung des Gesundheits- zustandes sei nicht glaubhaft. In Bezug auf die im Bericht der Klinik D.________ erwähnte Unstimmigkeit in Zusammenhang mit der von der neurologischen Gutachterin attestierten Arbeitsfähigkeit führte der RAD- Arzt weiter aus, dabei handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Versehen bzw. um einen Schreibfehler, denn in der interdiszi- plinären medizinischen Beurteilung sei aus neurologischer Sicht die Ar- beitsfähigkeit als um 20 % vermindert attestiert worden. Insgesamt werde eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % interdisziplinär festgestellt. Dabei hätten die Gutachter auch in der Begründung der Gesamtarbeits- fähigkeit und -unfähigkeit dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung vorliege, sondern man von einem Symptomkomplex ausgehen müsse, der auch bei der Normalbevölkerung in unterschiedli- chem Ausmass vorzufinden sei. Insofern könne nicht von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit, sondern müsse von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus- gegangen werden (S. 2). 4.4 An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden. Dennoch darf aber auch von einem solchen Bericht verlangt wer- den, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicher- ten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlech- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 15 terung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber anzuneh- men, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine (erhebliche) Verschlechterung glaubhaft zu machen (Entscheid des BGer vom 22. Juni 2023, 8C_619/2022, E. 5.1 mit Hinweisen). 4.5 Gemäss den RAD-Beurteilungen (vgl. act. II 97 f., 107, 109) werden in den eingereichten Berichten weder (relevante) neue nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifikationssystems her- geleitete Diagnosen noch massgebliche neue objektivierte Befunde ge- nannt, was von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten wird. Vielmehr argumentiert diese, die (bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2019 [vgl. act. II 39.1 ff.] bestandenen) Symptome hätten sich deutlich verstärkt (Beschwerde S. 8 Art. 9 Ziff. 12). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die ins Recht gelegten Arztberichte verweist, ist vorab zu betonen, dass im initial eingereichten Sprechstundenbericht der Klinik D.________ vom 1. Oktober 2022 (act. II 94 S. 4 ff.) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert wird. Stattdessen wird eine myalgische Enzephalomyelitis bzw. ein chronisches Fatigue-Syndrom von seit Langem mässiggradiger Aus- prägung genannt (S. 13). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des wird von den Behandlern erstmals in den im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid eingereichten Berichten vom 11. September 2023 (act. II 102 S. 3) sowie vom 25. September 2023 (act. II 104 S. 3 ff.) ge- nannt, wobei Ersterer nicht von einem (Fach)Arzt, sondern von der behan- delnden Psychologin verfasst wurde, womit ihm von Vornherein lediglich reduzierter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu etwa Entscheid des BGer vom
  22. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). Soweit im zwei- ten Bericht der Klinik D.________ (vom 25. September 2023 [act. II 104 S. 3 ff.]) nunmehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postu- liert wird, wird dies offenbar einzig aus der Auskunft der Beschwerdeführe- rin respektive dem Umstand, dass die Ärzte der Klinik mit der Arbeitsun- fähigkeitsbeurteilung im Gutachten nicht (mehr) einverstanden sind, abge- leitet. Dies suggerieren jedenfalls die Formulierung, der Zustand habe sich „ja offensichtlich verschlechtert“ (S. 7), sowie der Hinweis, wonach der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 16 RAD-Beurteilung (keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes) fast zugestimmt werden könne, wenn im Gutachten die neurologische Arbeits- fähigkeitsschätzung falsch übernommen worden sei und die Arbeitsfähig- keit 20 % und nicht 80 % betragen habe (S. 8). Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeit- punkt der Begutachtung im Herbst 2019 respektive während der angebli- chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Klinik D.________ behandelt worden wäre und die Ärzte der Klinik die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes begleitet und demnach auch selber beobachtet hätten. Der Bericht der Klinik D.________ erschöpft sich denn auch weitgehend in einer allgemeinen Kritik am MEDAS Gutachten und der Darlegung der eigenen Sichtweise. Im Übrigen wäre die von der Beschwerdeführerin subjektiv wahrgenomme- ne Verschlechterung des Gesundheitsschadens ohnehin direkt im Nach- gang zur Begutachtung im Herbst 2019 und demnach vor Erlass der Refe- renzverfügung vom 22. April 2020 (act. II 59; zum massgebenden Refe- renzzeitpunkt vgl. E. 3.4 und E. 4.1 hiervor) eingetreten. So legten die Ärzte der Klinik D.________ dar, die Verschlechterung des Gesundheitszustan- des sei unter anderem Folge der IV-Abklärungen (act. II 104 S. 7) und so- wohl die behandelnden Ärzte (act. II 88, 94 S. 9, 104 S. 7) als auch die Beschwerdeführerin (act. II 91 S. 5 Ziff. 4.3) bestätigten, dass (spätestens) ab Januar 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Entspre- chend brachte die Beschwerdegegnerin im (zunächst erhobenen in der Folge jedoch zurückgezogenen) Einwand vom 2. März 2020 (act. II 53, 58) gegen den Vorbescheid vom 5. Februar 2020 (act. II 52) vor, nach der Be- gutachtung sei eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des eingetreten. Sollte sich der Gesundheitszustand Ende 2019 tatsächlich verschlechtert haben, sodass ab Januar 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hätte, wäre dies bereits im Rahmen der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) zu berücksichtigen gewesen und die Beschwerdeführerin hätte ihre Rechte hinsichtlich dieser Verfügung im betreffenden Rechtsmit- telverfahren zu wahren gehabt. Das Neuanmeldungsverfahren dient denn auch nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im vorangegangenen Verfahren zu korrigieren (Entscheid des BGer vom
  23. Dezember 2020, 8C_567/2020, E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 17 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Refe- renzverfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) wird in den eingereichten Be- richten nicht postuliert. Im Gegenteil wird ausgeführt, die Beschwerdeführe- rin müsse anders als noch im Jahr 2020 nun nicht mehr 24 Stunden pro Tag im Bett verbringen (act. II 107 S. 7). Letztlich taugt auch die teilweise Benutzung eines Elektrorollstuhles (act. II 102 S. 3, 114 S. 5 Ziff. 5) schon deshalb nicht dazu, die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft zu machen, weil selbst die behandelnde Neurologin des Spitals F.________ die Benutzung eines Elektrorollstuhles als kontraindi- ziert erachtet (act. II 80 S. 6). Entsprechend wurde das Gesuch um Kos- tengutsprache für einen Elektrorollstuhl (act. II 66) von der Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 82) auch abgewie- sen, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. 4.6 Aufgrund des Dargelegten genügen selbst unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht gelegten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV nicht. Es handelt sich um eine andere Beurteilung des im We- sentlichen gleichen Sachverhalts. Demnach vermag die Beschwerdeführe- rin im massgebenden Vergleichszeitraum keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Folglich ist die Beschwerde- gegnerin zu Recht auf das neue Leistungsgesuch vom Juni 2023 (act. II 91) nicht eingetreten. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
  24. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführe- rin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  25. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  26. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  27. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  28. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 7 IV FRC/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Juli 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … EFZ, meldete sich erstmals im Sommer 2019 unter Hinweis auf einen Er- schöpfungszustand nach einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (EBV) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). In der Folge nahm die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der C.________ (MEDAS; Gutachten vom 2. Dezember 2019 [act. II 39.1 ff.]) ein. Mit Vor- bescheid vom 5. Februar 2020 (act. II 52) stellte die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem der damalige Rechtsvertreter den hiergegen erhobe- nen Einwand (act. II 53) nach Akteneinsicht (act. II 54) zurückgezogen hat- te (act. II 58), verfügte die IVB am 22. April 2020 (act. II 59) wie angekün- digt. Diese Verfügung blieb unangefochten. Sodann wurde ein im März 2021 gestelltes Gesuch um Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl (act. II 66) mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 82) ebenfalls abge- wiesen. Im Juni 2023 (act. II 91) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an, wobei sie einen Bericht der Klinik D.________ vom

1. Oktober 2022 (act. II 94 S. 4 ff.) einreichte. In der Folge legte die IVB die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 97 f.). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 24. Juli 2023 (act. II 99) das Nichteintreten auf das neuerliche Leistungsgesuch in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 102, 104) unter Beila- ge eines Berichtes der behandelnden Psychologin sowie einer Stellung- nahme der Klinik D.________ holte die IVB eine neuerliche Stellungnahme des RAD ein (act. II 107, 109) und trat mit Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Januar 2024 Beschwerde mit den folgen- den Anträgen: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 sei auf- zuheben, es sei auf das Gesuch vom 19. Juni 2023 einzutreten und es sei der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen, na- mentlich eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 sei aufzuheben, es sei auf das Gesuch vom 19. Juni 2023 einzutre- ten und die Akten seien zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 19. Juni 2023 (act. II 91) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Versicherungsleistun- gen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren und S. 9 Art. 10), be- schlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. No- vember 2019, 9C_309/2019, E. 2.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin nicht weiter auf die Vorbringen des verschlechterten Gesundheitszustandes eingegangen und habe die entsprechenden Arztberichte ausser Acht ge- lassen (Beschwerde S. 6 Art. 7 Ziff. 7). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 5 anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.2 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 6 Art. 7 Ziff. 7), verfängt nicht. Sie musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in den Einwänden auseinan- dersetzen, sondern durfte sich auf die für die Verfügung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. E. 2.1 hiervor). Sie holte nach Erhalt des Einwandes (act. II 102, 104) eine Stellungnahme des RAD (act. II 109; vgl. auch act. II 107) ein, in welcher dieser – mit Blick auf das rechtliche Gehör – hinlänglich und bezugnehmend auf die Argumente der Beschwer- deführerin respektive der behandelnden Ärzte darlegte, weshalb keine Ver- änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. In- dem die Beschwerdegegnerin auf diese verwies, respektive sie zum inte- grierten Bestandteil der Verfügung erklärte, kam sie ihrer Begründungs- pflicht hinlänglich nach. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen in der Verfü- gung und die zugestellten amtlichen Akten eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). 3. 3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 3). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 6 weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch (oder dessen Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; in BGE 149 V 177 nicht publizierte E. 3.6.2 des Entscheides vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 7 demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 4. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). 4.2 Beim Erlass der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 2. Dezember 2019 (act. II 39.1 ff.). Nach fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Endokrinologie und Neu- ropsychologie stellten die Experten im Rahmen der Konsensbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 39.1 S. 7 Ziff. 4.2): Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 8

- Chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10 G93.3)

- leichte neuropsychologische Funktionsstörung 2. Hypermobilität (ICD-10 M35.7) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Morbus Basedow, ED 02/2019

- aktuell euthyreot unter Propycil

- fragliche milde endokrine Orbitopathie 2. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

- St. n. mehrfachen HWS-Distorsionen

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI 04/15) 3. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

- myostatische Insuffizienz

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik 4. Obstruktives Schlafapnoesyndrom gemäss Unterlagen (ICD-10 G47.3) 5. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

- seit 2018 E-Zigaretten 6. St. n. EBV-Infektion 2009 In Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit führten sie sodann aus, aus psychiatrischer Sicht beeinflusse die Somatisierungsstörung die Ar- beitsfähigkeit. Aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen bestehe eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten. Auch aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindert, dies aufgrund des chronischen Fatigue-Syndroms. Weiter schränke die Hypermobilität die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht qualitativ ein. In der angestammten Tätigkeit in der … sei die Arbeitsfähigkeit jedoch aus rheumatologischer Sicht nicht relevant eingeschränkt. Die endokrinolo- gische Diagnose eines Morbus Basedow und die übrigen allgemeininternis- tischen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht relevant ein. Dabei würden sich die psychiatrischen und die neurolo- gischen Einschränkungen ergänzen und könnten nicht addiert werden, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Sodann entsprächen die neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen der gleichen Symptomatologie und Entität. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden. Dabei könne die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag anwesend sein, wobei sich die leicht verminderte Leistungsfähigkeit aus dem vermehrten Pausenbedarf ergebe. Körperlich regelmässig schwer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 9 belastende Tätigkeiten seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Diese Einschätzung könne seit Januar 2019 angenommen werden, wobei sich für die Zeit davor keine relevante höhergradige Arbeitsunfähigkeit re- trospektiv zuordnen lasse (S. 8 f. Ziff. 4.3 und Ziff. 4.6 ff.). 4.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom

22. April 2020 (act. II 59) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 4.3.1 Im ärztlichen Zeugnis vom 15. Januar 2021 (act. II 88) attestierte der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 15. Oktober 2019 bis 31. Januar 2021. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin war vom 16. bis 19. Juni 2021 im Spital F.________ hospitalisiert. Im Kurz-Austrittsbericht vom 18. Juni 2021 (act. II 78 S. 2 f.) wurden folgende Diagnosen genannt: 1. Chronisches Fatigue-Syndrom ED 2019 2. Generalisierte muskuloskelettale Schmerzen und subjektive Faszikula- tionen wechselnder Lokalisation

• St. n. muskuloskelettalen Dysbalancen v.a. im Hüft- und Beckenbe- reich

• St. n. muskuloskelettaler Lumbago

• St. n. mehrmaligen Schleudertraumata der HWS mit nachfolgenden chronifizierenden muskuloskelettalen Dysbalancen und Schmerzen

• 2016 Neuropathische Schmerzen mit Trigeminusneuralgie und neur- opathischen Schmerzen Hand und Fuss rechts, im Verlauf Bein rechts unklarer Ätiologie 3. M. Basedow ED02/2019

• TRAK positiv 02/2019, nicht erhöht 02/2021

• klinisch Tremor, Palpitationen 4. Obstruktives Schnarchen ED 2016

• Klinik: Tagesmüdigkeit und Rhonchopathie sowie Restless Legs Symtpome

• Epworth Sleepiness Scale: 9

• 22.02.16 Polysomnografie (Interlaken): Apnoe-Hypopnoe-Index (AHI 4.6/h), häufig Luftflusslimitationen, lautes Schnarchen mit teilweise Arousals, Nadir-Sättigung 91 %, Desaturationsindex 0.5/h, keine Häu- fung periodischer Beinbewegungen, Schnarch-Arousals

• 23.02.16 Osler Test: keine Vigilanzstörung oder abnorme Schläfrigkeit

• 23.02.16 MSLT: kein SOREM, leichte Schläfrigkeit (mittlere Einschlafla- tenz 10.3 min)

• 29.03.16 CPAP-Einleitung, ab 13.04.16 Befeuchter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 10

• 23.05.18 Röntgen Thorax: Keine Hinweise auf intrapulmonale Rundher- de, keine miliaren Aspekte, kein Hinweis auf mediastinale Lymphadenopa- thie. Keine konfluierenden Infiltrate. Kein Pleuraerguss

• gute Compliance und Effizienz, wieder vermehrt Müdigkeit und Schläfrig- keit 5. Rezidivierende depressive Störung, teils remittiert

• Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung nach Gewalt und Deprivati- onserfahrung mit vordergründig veränderter Stresstoleranz und veränder- ter Selbstregulationsfähigkeit (hochfunktionaler Typus) 6. Weitere Diagnosen:

• Normochrome, normozytäre Anämie

• Hyperprolaktinämie, ED 06/2020

- DD stressbedingt, DD bei Einnahme von Metoclopramid

- Klinisch unregelmässiger Zyklus (ca. alle 42 Tage) mit Mastodynie und subjektiv festgestelltem Grössenwachstum der Brüste. Keine Galaktor- rhoe

- Prolaktin 202 ug/l 30.06.2020, übrige Hypophysenachsen Intakt

- MRI-Sella 15.07.2020: Kein Hinweis auf ein Hypophysenadenom

- Prolaktin 54 ug/l 18.06.2021

• St. n. vaginaler Zystenentfernung 2016

• Zyste in Mamma rechts

• Vitamin D-Mangel

• St. n. EBV Infektion 2009 mit Leber- und Milzbeteiligung

• Bienengiftallergie (Atemnot und Urtikaria), St. n. Desensibilisierung

• Wyburn Mason Syndrom linkes Auge

• St. n. Refluxerkrankung mit Gastritis ED 2011

- 2011 Gastroskopie: Anamnestisch Inkompetenter Pylorus mit Gallere- flux, Refluxösophagitis

- 14.07.14 Gastroskopie: Unauffällige Oesophago-Gastro- Duodenoskopie, negativer H. pylori Schnelltest 4.3.3 Im Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2022 (act. II 94 S. 4 ff.) stellten die Ärzte der Klinik D.________ – soweit vorliegend entscheidwe- sentlich – die Diagnose einer myalgischen Enzephalomyelitis bzw. eines chronischen Fatigue-Syndroms (S. 5 ff.). Ausserdem hielten die Ärzte der Klinik fest, seit Januar 2020 sei keine Arbeit mehr möglich (S. 9). Selbst bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher, mentaler und emotionaler Belastung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weiter bestehe eine weitgehende Hausgebundenheit und die Beschwerdeführerin sei auf viel Unterstützung (Transport, Malzeiten, Haushalt) durch den Lebenspartner angewiesen (S. 10). Es bestehe eine myalgische Enzephalomyelitis bzw. ein chroni- sches Fatigue-Syndrom von aktuell und seit Langem mässiggradiger Aus- prägung (S. 13). 4.3.4 In der Aktennotiz vom 20. Juli 2023 (act. II 98) hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, insbeson-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 11 dere fest, wenn man die Beschwerden im MEDAS-Gutachten vom Dezem- ber 2019 (vgl. act. II 39.1 ff.) anschaue, so würden beispielsweise im neu- rologischen Gutachten 45 unterschiedliche Symptome subjektiv geschil- dert. Demgegenüber hätten sich während der (neurologischen) Begutach- tung diesbezüglich praktisch keine Auffälligkeiten gezeigt. Bei Vergleich der anlässlich der Begutachtung und aktuell geschilderten Beschwerdesym- ptomatik liessen sich – mit Ausnahme der subjektiven Aussage, wonach die Beschwerdeführerin nun gar nicht mehr arbeiten könne – keine relevan- ten Unterschiede feststellen. Entsprechend werde das chronische Fatigue- Syndrom auch als seit Langem mit mässiggradiger Ausprägung einge- schätzt. Es könne weiterhin auf das Gutachten vom Dezember 2019 abge- stellt werden (S. 1). Sodann legte der RAD-Arzt Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 20. Juli 2023 (act. II 97) dar, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Änderung des Gesundheitszu- standes sei nicht glaubwürdig. Aus psychiatrischer Sicht könne festgehal- ten werden, dass kein neuer psychiatrischer-psychotherapeutischer Bericht vorgelegt werde, und im Bericht der Klinik D.________ (vgl. act. II 94 S. 4 ff.) keine neue psychiatrische Diagnose vergeben werde. Das Schmerz- syndrom, das nicht nach ICD-10 verschlüsselt worden sei, sei aus dem MEDAS-Gutachten (vgl. act. II 39.1 ff.) bekannt und werde dort unter dem Überbegriff einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) aufgeführt. Soweit im Bericht der Klinik D.________ ausserdem ein Status nach schwergradi- ger depressiver Episode im 2008 erwähnt werde, sei darauf hinzuweisen, dass aus dem psychiatrischen Teilgutachten (vgl. act. II 39.3) hervorgehe, dass sich aus der depressiven Episode keine rezidivierende depressive Störung entwickelt habe. Eine kontinuierliche psychopharmakologische Behandlung sei laut Medikamentenplan der Klinik D.________ denn auch nicht installiert; einzig gegen Unruhe und zum Einschlafen würden ver- schiedene Präparate als Reserve aufgeführt. Da im Übrigen auch der inter- nistische RAD-Arzt keine relevanten Unterschiede festgestellt habe, werde aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Änderung des Gesundheitszu- standes geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 12 4.3.5 Im Bericht vom 11. September 2023 (act. II 102 S. 3) legte lic. phil. I.________, eidgenössisch anerkannte Fachpsychologin für Psychothera- pie FSP, dar, die Beschwerdeführerin sei seit September 2019 bei ihr in ambulanter Psychotherapie. In dieser Zeit habe sich die myalgische Enze- phalomyelitis, mit den multiplen damit einhergehenden Beschwerden, Inva- lidisierungen, Belastungen etc., kontinuierlich verschlimmert. Die Be- schwerdeführerin sei zwischenzeitlich nicht mehr in der Lage, einer Berufs- tätigkeit nachzugehen. Um trotz der progredienten Erkrankung einigermas- sen mobil zu sein, verfüge sie seit ca. einem Jahr über einen Elektroroll- stuhl. Sie sei massivst eingeschränkt durch die fortschreitende myalgische Enzephalomyelitis; es gebe immer wieder Tage oder Wochen, welche sie grossmehrheitlich im Bett oder auf dem Sofa und reizabgeschirmt verbrin- gen müsse. Tragischerweise gebe es bis heute keine kurativen Therapien für Betroffene von myalgischer Enzephalomyelitis. Umso mehr wären sie erleichtert, wenn die Krankheit zumindest von der IV anerkannt würde, da- mit nicht zu den gesundheitlichen Problemen auch noch finanzielle Pro- bleme hinzukämen, die das Leben zusätzlich enorm belasteten. 4.3.6 Im Bericht vom 25. September 2023 (act. II 104 S. 3 ff.) nahmen die Ärzte der Klinik D.________ zu den Ausführungen des internistischen RAD-Arztes (vgl. act. II 98) Stellung und legten – neben grundsätzlichen Ausführungen zu Studien, Diagnostik und Schwierigkeiten in Zusammen- hang mit der myalgischen Enzephalomyelitis bzw. dem chronischen Fa- tigue-Syndrom und allgemeiner Kritik an der RAD-Beurteilung – insbeson- dere dar, die mässiggradige Ausprägung der myalgischen Enzephalomyeli- tis bzw. des chronischen Fatigue-Syndroms beinhalte bereits tiefgreifende Einschränkungen im Alltag. Eine relevante Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben und die meisten Betroffenen gäben auch jegliche Arbeit bzw. Ausbildung auf, da diese sogar im kleinen Teilzeitpensum nicht mehr über- windbar sei. Dies widerspiegle sich auch im bisherigen (Krankheits)verlauf der Beschwerdeführerin. In diesem Sinne habe sich ihr Zustand ja offen- sichtlich verschlechtert. Bereits im Jahr 2019 habe eine graduelle Redukti- on des Pensums erfolgen müssen und seit Januar 2020 sei keine Anstel- lung mehr möglich. Im Frühjahr 2020 sei ein weiterer Arbeitsversuch ge- scheitert. Die Verschlechterung durch konsekutive IV-Abklärungen und den Arbeitsversuch hätten zu einer weitgehenden Bettlägerigkeit im fast gesam-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 13 ten 2020 geführt. Seitdem sei die Beschwerdeführerin auch auf Unterstüt- zung angewiesen. Obwohl sie durch konsequente Einhaltung der konserva- tiven Massnahmen und diverse trial & error Versuche nicht mehr 24 Stun- den pro Tag im Bett verbringen müsse, bleibe ihr Zustand sehr reduziert. Unterdessen sei jeder externe Termin mit erheblicher Organisation und Aufwand verbunden (Einplanung der Erholungszeiten davor und danach, Transport-Organisation, Elektrorollstuhl). Es finde eine externe Unterstüt- zung durch die Spitex statt. Ausserdem sei auch der Diätplan sehr einge- schränkt, da die Beschwerdeführerin zahlreiche Nahrungsmittel überhaupt nicht mehr vertrage. Die Prognose sei schlecht. Man wisse nicht, wie die myalgische Enzephalomyelitis bzw. das chronische Fatigue-Syndrom ent- stehe und es stünden keine heilende Verfahren zur Verfügung. Es sei also anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wieder erhole (act. II 104 S. 7). Zudem weisen die Ärzte der Klinik darauf hin, dass im neurologischen Teilgutachten eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % attes- tiert worden sei, in der interdisziplinären Beurteilung jedoch eine Verminde- rung der Leistungsfähigkeit um 20 % festgehalten worden sei. Wenn die damalige neurologische Arbeitsfähigkeitsschätzung in der konsensuellen Beurteilung falsch übernommen worden sei, dann würden sie der jetzigen RAD-Beurteilung (wonach es zu keiner Verschlechterung des Gesund- heitszustandes gekommen sei) fast zustimmen. Die Beschwerdeführerin hätte damals wie heute nicht mehr arbeiten können. Wenn aber damals tatsächlich von einer angepassten Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen worden sei, wäre nicht nur die damalige Einschätzung zu hinterfragen, sondern jetzt auch definitiv so nicht mehr gegeben. Erstens habe man sich damals in allen Gutachten vor allem auf punktuelle Beurteilungen gestützt ohne Berücksichtigung des Leitphänomens der myalgischen Enzephalo- myelitis bzw. des chronischen Fatigue-Syndroms, der post-exertionellen Malaise (PEM), zweitens sei das Leben der Beschwerdeführerin zwischen- zeitlich weitgehend zerfallen. Ohne interne (Lebenspartner) und externe (Spitex) Unterstützung wäre sie nicht mehr fähig, zu existieren. Zu klären wäre überdies, wieso die neurologische Gutachterin einerseits die Diagno- se chronisches Fatigue-Syndrom stelle, andererseits aber schreibe, die durch die Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien medizi- nisch nicht nachvollziehbar, wenn sie einen vollen Tag Abklärungen absol- vieren könne. Es sei kein Paradox, sondern harte Realität für alle Betroffe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 14 nen, dass sie sich einmalig mobilisieren könnten, der Leistungseinknick und Symptomschub sie aber später für Stunden bis Wochen ausschalte (S. 8). 4.3.7 In der Aktennotiz vom 31. Oktober 2023 (act. II 107) führte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ aus, aufgrund der aktuell vorliegenden Einlassung der Klinik D.________ sei es weiterhin so, dass keine neuen Verlaufsmerkmale dargelegt würden und letztlich wiederum eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorliege. Es könnten keine relevan- ten funktionellen Unterschiede im Vergleich zum Gutachten von Februar 2019 festgestellt werden, sodass weiterhin auf die diesbezüglichen Ein- schätzungen abgestellt werden könne. Sodann legte der RAD-Arzt Dr. med. H.________ in seiner Stellungnahme vom 10. November 2023 (act. II 109) dar, eine Änderung des Gesundheits- zustandes sei nicht glaubhaft. In Bezug auf die im Bericht der Klinik D.________ erwähnte Unstimmigkeit in Zusammenhang mit der von der neurologischen Gutachterin attestierten Arbeitsfähigkeit führte der RAD- Arzt weiter aus, dabei handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Versehen bzw. um einen Schreibfehler, denn in der interdiszi- plinären medizinischen Beurteilung sei aus neurologischer Sicht die Ar- beitsfähigkeit als um 20 % vermindert attestiert worden. Insgesamt werde eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % interdisziplinär festgestellt. Dabei hätten die Gutachter auch in der Begründung der Gesamtarbeits- fähigkeit und -unfähigkeit dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung vorliege, sondern man von einem Symptomkomplex ausgehen müsse, der auch bei der Normalbevölkerung in unterschiedli- chem Ausmass vorzufinden sei. Insofern könne nicht von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit, sondern müsse von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus- gegangen werden (S. 2). 4.4 An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden. Dennoch darf aber auch von einem solchen Bericht verlangt wer- den, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicher- ten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 15 terung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber anzuneh- men, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine (erhebliche) Verschlechterung glaubhaft zu machen (Entscheid des BGer vom 22. Juni 2023, 8C_619/2022, E. 5.1 mit Hinweisen). 4.5 Gemäss den RAD-Beurteilungen (vgl. act. II 97 f., 107, 109) werden in den eingereichten Berichten weder (relevante) neue nach Massgabe eines international anerkannten diagnostischen Klassifikationssystems her- geleitete Diagnosen noch massgebliche neue objektivierte Befunde ge- nannt, was von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten wird. Vielmehr argumentiert diese, die (bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2019 [vgl. act. II 39.1 ff.] bestandenen) Symptome hätten sich deutlich verstärkt (Beschwerde S. 8 Art. 9 Ziff. 12). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die ins Recht gelegten Arztberichte verweist, ist vorab zu betonen, dass im initial eingereichten Sprechstundenbericht der Klinik D.________ vom 1. Oktober 2022 (act. II 94 S. 4 ff.) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert wird. Stattdessen wird eine myalgische Enzephalomyelitis bzw. ein chronisches Fatigue-Syndrom von seit Langem mässiggradiger Aus- prägung genannt (S. 13). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des wird von den Behandlern erstmals in den im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid eingereichten Berichten vom 11. September 2023 (act. II 102 S. 3) sowie vom 25. September 2023 (act. II 104 S. 3 ff.) ge- nannt, wobei Ersterer nicht von einem (Fach)Arzt, sondern von der behan- delnden Psychologin verfasst wurde, womit ihm von Vornherein lediglich reduzierter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu etwa Entscheid des BGer vom

15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). Soweit im zwei- ten Bericht der Klinik D.________ (vom 25. September 2023 [act. II 104 S. 3 ff.]) nunmehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postu- liert wird, wird dies offenbar einzig aus der Auskunft der Beschwerdeführe- rin respektive dem Umstand, dass die Ärzte der Klinik mit der Arbeitsun- fähigkeitsbeurteilung im Gutachten nicht (mehr) einverstanden sind, abge- leitet. Dies suggerieren jedenfalls die Formulierung, der Zustand habe sich „ja offensichtlich verschlechtert“ (S. 7), sowie der Hinweis, wonach der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 16 RAD-Beurteilung (keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes) fast zugestimmt werden könne, wenn im Gutachten die neurologische Arbeits- fähigkeitsschätzung falsch übernommen worden sei und die Arbeitsfähig- keit 20 % und nicht 80 % betragen habe (S. 8). Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeit- punkt der Begutachtung im Herbst 2019 respektive während der angebli- chen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Klinik D.________ behandelt worden wäre und die Ärzte der Klinik die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes begleitet und demnach auch selber beobachtet hätten. Der Bericht der Klinik D.________ erschöpft sich denn auch weitgehend in einer allgemeinen Kritik am MEDAS Gutachten und der Darlegung der eigenen Sichtweise. Im Übrigen wäre die von der Beschwerdeführerin subjektiv wahrgenomme- ne Verschlechterung des Gesundheitsschadens ohnehin direkt im Nach- gang zur Begutachtung im Herbst 2019 und demnach vor Erlass der Refe- renzverfügung vom 22. April 2020 (act. II 59; zum massgebenden Refe- renzzeitpunkt vgl. E. 3.4 und E. 4.1 hiervor) eingetreten. So legten die Ärzte der Klinik D.________ dar, die Verschlechterung des Gesundheitszustan- des sei unter anderem Folge der IV-Abklärungen (act. II 104 S. 7) und so- wohl die behandelnden Ärzte (act. II 88, 94 S. 9, 104 S. 7) als auch die Beschwerdeführerin (act. II 91 S. 5 Ziff. 4.3) bestätigten, dass (spätestens) ab Januar 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Entspre- chend brachte die Beschwerdegegnerin im (zunächst erhobenen in der Folge jedoch zurückgezogenen) Einwand vom 2. März 2020 (act. II 53, 58) gegen den Vorbescheid vom 5. Februar 2020 (act. II 52) vor, nach der Be- gutachtung sei eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des eingetreten. Sollte sich der Gesundheitszustand Ende 2019 tatsächlich verschlechtert haben, sodass ab Januar 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hätte, wäre dies bereits im Rahmen der Verfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) zu berücksichtigen gewesen und die Beschwerdeführerin hätte ihre Rechte hinsichtlich dieser Verfügung im betreffenden Rechtsmit- telverfahren zu wahren gehabt. Das Neuanmeldungsverfahren dient denn auch nicht dazu, Fehler oder Unterlassungen der versicherten Person im vorangegangenen Verfahren zu korrigieren (Entscheid des BGer vom

9. Dezember 2020, 8C_567/2020, E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 17 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Refe- renzverfügung vom 22. April 2020 (act. II 59) wird in den eingereichten Be- richten nicht postuliert. Im Gegenteil wird ausgeführt, die Beschwerdeführe- rin müsse anders als noch im Jahr 2020 nun nicht mehr 24 Stunden pro Tag im Bett verbringen (act. II 107 S. 7). Letztlich taugt auch die teilweise Benutzung eines Elektrorollstuhles (act. II 102 S. 3, 114 S. 5 Ziff. 5) schon deshalb nicht dazu, die angegebene Verschlechterung des Gesundheitszu- standes glaubhaft zu machen, weil selbst die behandelnde Neurologin des Spitals F.________ die Benutzung eines Elektrorollstuhles als kontraindi- ziert erachtet (act. II 80 S. 6). Entsprechend wurde das Gesuch um Kos- tengutsprache für einen Elektrorollstuhl (act. II 66) von der Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 (act. II 82) auch abgewie- sen, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen wurde. 4.6 Aufgrund des Dargelegten genügen selbst unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht gelegten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV nicht. Es handelt sich um eine andere Beurteilung des im We- sentlichen gleichen Sachverhalts. Demnach vermag die Beschwerdeführe- rin im massgebenden Vergleichszeitraum keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Folglich ist die Beschwerde- gegnerin zu Recht auf das neue Leistungsgesuch vom Juni 2023 (act. II 91) nicht eingetreten. Mithin ist die angefochtene Verfügung vom 15. November 2023 (act. II 110) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Strei- tigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführe- rin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juli 2024, IV/2024/7, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.