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200 2024 693

Bern VerwG · 2024-09-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. September 2024

Sachverhalt

A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und er- werbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie den Versicherten durch die Dres. med. B.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. neurochir- urgisches Gutachten vom 11. Februar 2013, act. II 27; psychiatrisches Gutachten vom 9. August 2013, act. II 37.1; interdisziplinäre Beurteilung vom 15. August 2013, act. II 38). In der Folge fand eine Verlaufsbegutach- tung durch Dr. med. B.________ statt (Expertise vom 21. Februar 2014; act. II 56.1). Nach einer weiteren Rücksprache mit Dr. med. B.________ (act. II 73) sprach die IVB dem Versicherten mit zwei Verfügungen vom

2. Oktober 2014 (act. II 76) von 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 eine Viertelsrente und von 1. April bis 31. Oktober 2013 eine ganze Rente zu. Soweit weitergehend verneinte sie einen Rentenanspruch. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 77) wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil IV 2014 1059 vom 30. September 2015 (act. II 88) ab. Am 7. Juli 2024 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an (act. II 94). Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 (act. II 98) for- derte die IVB ihn auf, allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügungen vom 2. Oktober 2014 (act. II 76) glaubhaft darzule- gen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Daraufhin reichte die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht vom 6. August 2024 (act. II 100 S. 1 f.) mit diversen Beilagen ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 101, 102) trat die IVB mit Verfügung vom 23. September 2024 (act. II 104) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachen einer massgebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit be- fristeten Rentenzusprache nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -3- B. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintre- ten auf das neue Leistungsbegehren. Gleichzeitig stellte er die Nachrei- chung weiterer medizinischer Berichte in Aussicht. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass erst im kantonalen Ver- fahren eingereichte Arztberichte rechtsprechungsgemäss nicht in die Über- prüfung der angefochtenen Verfügung einbezogen werden könnten, und wies das sinngemässe Gesuch um Fristverlängerung bzw. Verfahrenssis- tierung ab. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 23. September 2024 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Juli 2024 (act. II 94) hätte eintreten müssen.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -5- versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -6- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit den Verfü- gungen vom 2. Oktober 2014 (act. II 76) bis zum Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 (act. II 104) wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaub- haft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.4 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügungen vom 2. Oktober 2014 (act. II 76), wel- che mit VGE IV 2014 1059 (act. II 88) bestätigt wurden, stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. med. B.________ und C.________ vom 15. August 2013 (act. II 38). In dieser diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronifiziertes lumbales und lumboischialgieformes/- femoralgieformes Schmerzsyndrom beidseits (aktuell rechtsbetont) und ein chronifiziertes zervikales und zervikobrachialgieformes Schmerzsyndrom rechts. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) auf (S. 2). Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten ohne körperliche Belastung und körperlich leichte, wechselbe- lastende Arbeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert sei. Ausgeschlossen seien körperlich schwere sowie körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die Lenden- und Halswirbelsäule (LWS und HWS) statisch belastende Arbeiten, Aufträge mit Haltungs- und Positions- monotonien, in Zwangshaltungen oder mit repetitiven Rotationsbewegun- gen der LWS und HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -7- das Achsenorgan. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei ferner mit fünf Kilogramm limitiert. Es sei zudem nicht davon auszuge- hen, dass in der bisherigen Tätigkeit im ... jemals wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese werde im gegenwärtigen Zeitpunkt und auch prognostisch als bleibend nicht mehr zumutbar beurteilt (S. 4). Im neurochirurgischen Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2014 (act. II 56.1) bestätigte Dr. med. B.________ die zuvor gestellten Diagnosen (S. 30 Ziff. 4) und das zuvor erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 37). Zum Ver- lauf der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit legte die Gutachterin dar, bei neu diagnostizierter rechts mediolateraler nach kranial luxierter Diskushernie C4/C5 mit Kompression des Halsmarkes ganz lateral könne ab Dezember 2012 bis Januar 2013 von einer Arbeitsfähigkeit resp. Ar- beitsunfähigkeit gemäss den Ausführungen im neurochirurgischen Gutach- ten vom Februar 2013 (act. II 27 S. 30 f.) ausgegangen werden. Ab Febru- ar bis Ende Juli 2013 sei unter Berücksichtigung des operativen Eingriffs im Januar 2013 (act. II 28 S. 2), hierin eingeschlossen eine angemessene Rekonvaleszenzzeit von drei bis längstens sechs Monaten, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Ab August 2013 bestehe bei Status nach operativem Eingriff im Bereich der HWS und angesichts der betreffend die LWS im Vergleich mit dem neurochirurgischen Gutachten vom Februar 2013 unveränderten Befundlage in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 bis 20 % (S. 39 Ziff. 7, 40 f. Ziff. 11 ff.). 3.3 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens wurden folgende Be- richte eingereicht: 3.3.1 PD Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, Spital F.________, diagnos- tizierte im Bericht vom 26. September 2023 (act. II 100 S. 7 ff.) namentlich eine chronisch spontane Urtikaria und Kälteurtikaria. Anamnestisch sei die Urtikaria seit der dritten Covid-Impfung aufgetreten. Der Beschwerdeführer bemerke die Urtikaria mit Juckreiz fast täglich (S. 7). Therapeutisch sei nach einem erfolglosen Versuch mit hochdosierten Antihistaminika Omali- zumab verabreicht worden. In der Verlaufskontrolle vom 13. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -8- habe sich schlussendlich eine gute Symptomkontrolle gezeigt. Nun werde Omalizumab alle vier Wochen verabreicht. Aufgrund der zuletzt 2009 er- folgten Kontrolle der bekannten chronischen Hepatitis B sollte diesbezüg- lich eine Verlaufskontrolle erfolgen (S. 8). 3.3.2 Im ambulanten Erstbericht des Spitals F.________, vom 22. Januar 2024 (act. II 100 S. 3 ff.) wurden eine chronische HBe-Antigen negative Hepatitis B, Erstdiagnose 2009, und eine metabolische Dysfunktion- assoziierte Steatohepatopathie/Steatohepatitis diagnostiziert (S. 3). Bezüg- lich Leber habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden, Obstipation mit Stuhlgang bestehe alle zwei Tage (S. 4). Bezüglich der Hepatitis B zeige sich ein niedrig replikativer Status, was an sich keine Therapieindikation darstelle. Weil der Beschwerdeführer sonographisch und im Fibroscan Zei- chen einer fortgeschrittenen Leberfibrosierung aufweise, bestehe eine Indi- kation für eine Therapie mit Vemlidy. Bezüglich der metabolisch- assoziierten Steatohepatopathie sei dem Beschwerdeführer erneut eine Lifestylemodifikation (mit gesunder Ernährung, regelmässiger sportlicher Ausdaueraktivität mit dem Ziel einer langsamen Gewichtsreduktion) erklärt worden. Das AFP (Alpha-Fetoprotein) sei erhöht. Bereits 2009 habe sich ein erhöhtes AFP gezeigt, ohne Hinweise für ein HCC (Hepatozelluläres Karzinom). Aufgrund der Progression der Erkrankung werde eine erneute Bildgebung empfohlen. Medikamentös werde mit Vemlidy begonnen sowie aufgrund der Obstipation mit Duphalc, ferner werde Paracetamol reduziert (S. 5). Diagnostisch werde eine MRI-Abdomen, einer Leberbiopsie oder ein HCC Screening mittels Sonographie empfohlen (S. 6). 3.3.3 Dr. med. D.________ berichtete im zuhanden der Beschwerdegeg- nerin verfassten Bericht vom 6. August 2024 (act. II 100 S. 1 f.), der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Zum einen leide er unter der massiven spontanen Urtikaria mit Ausschlägen und Juckreiz wandernd am ganzen Körper. Mit Omalizumab seien die quälenden Symptome zwar deutlich besser, gemäss Bericht des Spitals F.________ aber kaum je komplett kontrolliert. Zum anderen sei die seit 2009 bekannte chronische Hepatitis neu beurteilt wor- den und werde nun antiviral behandelt. Dies habe zwar keinen unmittelba- ren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, habe aber den Gesamtzustand des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -9- Beschwerdeführers – insbesondere psychisch – stark verschlechtert. Die Befunde und Untersuchungen lösten bei ihm starke Ängste und ein allge- meines Gefühl der Versehrtheit aus. Des Weiteren bestünden seit ein paar Monaten unklare Verdauungsstörungen mit starken Bauchschmerzen und Blähungen, die in Abklärung seien (S. 1). Der psychische Gesamtzustand habe sich während der Covid-Pandemie deutlich verschlechtert, insbeson- dere seien auch starke, teilweise irrationale Ängste aufgetreten. Als sich die gesellschaftliche Situation nach der Pandemie wieder normalisiert ha- be, hätten sich diese Ängste wieder beruhigt. Der relativ stabile Zustand von kurz vor der Pandemie habe leider nie mehr erreicht werden können. Hinsichtlich des chronifizierten Schmerzsyndroms bzw. der somatoformen Schmerzstörung hätten sich keine nennenswerten Veränderungen ergeben (S. 2). 3.4 Mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Bericht der Hausärztin Dr. med. D.________ vom 6. August 2024 (act. II 100 S. 1 f.) ist

– entgegen der Auffassung in der Beschwerde – keine relevante Verände- rung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Oktober 2014 (act. II 76) glaubhaft gemacht worden. Die darin neu diagnostizierte Urtikaria ist gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. September 2023 (act. II 100 S. 7 ff.) in Behandlung mit Omalizumab. Diesbezüglich zeigte sich im Oktober 2023 eine gute Sym- ptomkontrolle (act. II 100 S. 8). Dass sich aus der Urtikaria bzw. der Kälte- urtikaria funktionelle Einschränkungen bzw. eine Arbeitsunfähigkeit ergä- ben, wurde zudem weder von PD Dr. med. E.________ noch von Dr. med. D.________ festgehalten. Soweit die Hausärztin weiter geltend macht, dass die seit 2009 bekannte Hepatitis B neu beurteilt worden sei (act. II 100 S. 1), ist auch diesbezüglich keine relevante Sachverhaltsänderung glaub- haft gemacht worden. Im Bericht des Spitals F.________, vom 22. Januar 2024 (act. II 100 S. 3 ff.) wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Be- schwerdeführer bezüglich der Leber keine Beschwerden habe (S. 4). Funk- tionelle Einschränkungen wurden nicht festgehalten. Auch Dr. med. D.________ kam im Übrigen zum Schluss, dass die chronische Hepatitis B keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (act. II 100 S. 1). Auch mit dem Umstand, dass, wie die Hausärztin schilderte, die neu- erlichen Untersuchungen den Beschwerdeführer verunsicherten und bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -10- ihm Ängste auslösten (act. II 100 S. 1), ist noch keine erhebliche – mithin eine sich in rentenbegründendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswir- kende und längerdauernde – Verschlechterung des (psychischen) Ge- sundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht. Dies- bezüglich ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der hier massgebenden Aktenlage (E. 2.3 hiervor) weder in psychologischer noch in psychiatrischer Behandlung befindet, was gegen das Vorliegen einer (neu aufgetretenen) schwergradigen und langdauernden Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet spricht. Schliesslich wurden im Verwal- tungsverfahren auch keine Berichte betreffend die geklagten Verdauungs- störungen mit Bauchschmerzen (vgl. act. II 100 S. 1) eingereicht, die ge- eignet wären, eine erhebliche und längerdauernde Gesundheitsverände- rung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts des Spitals F.________, vom 29. August 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen ist, wenn er Rückschlüsse auf den Ge- sundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeit- raums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2; vgl. diesbezüglich bereits die prozessleitende Verfügung vom 15. Oktober 2024). Dies ist hier mit Blick auf die korrekt erfolgte Aufforderung zur Glaubhaftmachung einer erhebli- chen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (act. II 98) und das durchgeführte Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 101, 102) nicht der Fall. Damit hat der erst nach Verfügungserlass eingereichte Bericht unberück- sichtigt zu bleiben. 3.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 23. Septem- ber 2024 (act. II 104) folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -11-

7. Juli 2024 (act. II 94) eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Sollten die während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens durchgeführ- ten medizinischen Abklärungen neue, massgebende Erkenntnisse zum Gesundheitszustand im Sinne einer Gesundheitsverschlechterung zu Tage fördern, wäre dies im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung geltend zu machen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -12- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -4- über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -4- über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 23. September 2024 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Juli 2024 (act. II 94) hätte eintreten müssen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -5- versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -6- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).
  5. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit den Verfü- gungen vom 2. Oktober 2014 (act. II 76) bis zum Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 (act. II 104) wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaub- haft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.4 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügungen vom 2. Oktober 2014 (act. II 76), wel- che mit VGE IV 2014 1059 (act. II 88) bestätigt wurden, stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. med. B.________ und C.________ vom 15. August 2013 (act. II 38). In dieser diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronifiziertes lumbales und lumboischialgieformes/- femoralgieformes Schmerzsyndrom beidseits (aktuell rechtsbetont) und ein chronifiziertes zervikales und zervikobrachialgieformes Schmerzsyndrom rechts. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) auf (S. 2). Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten ohne körperliche Belastung und körperlich leichte, wechselbe- lastende Arbeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert sei. Ausgeschlossen seien körperlich schwere sowie körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die Lenden- und Halswirbelsäule (LWS und HWS) statisch belastende Arbeiten, Aufträge mit Haltungs- und Positions- monotonien, in Zwangshaltungen oder mit repetitiven Rotationsbewegun- gen der LWS und HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -7- das Achsenorgan. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei ferner mit fünf Kilogramm limitiert. Es sei zudem nicht davon auszuge- hen, dass in der bisherigen Tätigkeit im ... jemals wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese werde im gegenwärtigen Zeitpunkt und auch prognostisch als bleibend nicht mehr zumutbar beurteilt (S. 4). Im neurochirurgischen Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2014 (act. II 56.1) bestätigte Dr. med. B.________ die zuvor gestellten Diagnosen (S. 30 Ziff. 4) und das zuvor erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 37). Zum Ver- lauf der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit legte die Gutachterin dar, bei neu diagnostizierter rechts mediolateraler nach kranial luxierter Diskushernie C4/C5 mit Kompression des Halsmarkes ganz lateral könne ab Dezember 2012 bis Januar 2013 von einer Arbeitsfähigkeit resp. Ar- beitsunfähigkeit gemäss den Ausführungen im neurochirurgischen Gutach- ten vom Februar 2013 (act. II 27 S. 30 f.) ausgegangen werden. Ab Febru- ar bis Ende Juli 2013 sei unter Berücksichtigung des operativen Eingriffs im Januar 2013 (act. II 28 S. 2), hierin eingeschlossen eine angemessene Rekonvaleszenzzeit von drei bis längstens sechs Monaten, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Ab August 2013 bestehe bei Status nach operativem Eingriff im Bereich der HWS und angesichts der betreffend die LWS im Vergleich mit dem neurochirurgischen Gutachten vom Februar 2013 unveränderten Befundlage in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 bis 20 % (S. 39 Ziff. 7, 40 f. Ziff. 11 ff.). 3.3 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens wurden folgende Be- richte eingereicht: 3.3.1 PD Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, Spital F.________, diagnos- tizierte im Bericht vom 26. September 2023 (act. II 100 S. 7 ff.) namentlich eine chronisch spontane Urtikaria und Kälteurtikaria. Anamnestisch sei die Urtikaria seit der dritten Covid-Impfung aufgetreten. Der Beschwerdeführer bemerke die Urtikaria mit Juckreiz fast täglich (S. 7). Therapeutisch sei nach einem erfolglosen Versuch mit hochdosierten Antihistaminika Omali- zumab verabreicht worden. In der Verlaufskontrolle vom 13. Oktober 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -8- habe sich schlussendlich eine gute Symptomkontrolle gezeigt. Nun werde Omalizumab alle vier Wochen verabreicht. Aufgrund der zuletzt 2009 er- folgten Kontrolle der bekannten chronischen Hepatitis B sollte diesbezüg- lich eine Verlaufskontrolle erfolgen (S. 8). 3.3.2 Im ambulanten Erstbericht des Spitals F.________, vom 22. Januar 2024 (act. II 100 S. 3 ff.) wurden eine chronische HBe-Antigen negative Hepatitis B, Erstdiagnose 2009, und eine metabolische Dysfunktion- assoziierte Steatohepatopathie/Steatohepatitis diagnostiziert (S. 3). Bezüg- lich Leber habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden, Obstipation mit Stuhlgang bestehe alle zwei Tage (S. 4). Bezüglich der Hepatitis B zeige sich ein niedrig replikativer Status, was an sich keine Therapieindikation darstelle. Weil der Beschwerdeführer sonographisch und im Fibroscan Zei- chen einer fortgeschrittenen Leberfibrosierung aufweise, bestehe eine Indi- kation für eine Therapie mit Vemlidy. Bezüglich der metabolisch- assoziierten Steatohepatopathie sei dem Beschwerdeführer erneut eine Lifestylemodifikation (mit gesunder Ernährung, regelmässiger sportlicher Ausdaueraktivität mit dem Ziel einer langsamen Gewichtsreduktion) erklärt worden. Das AFP (Alpha-Fetoprotein) sei erhöht. Bereits 2009 habe sich ein erhöhtes AFP gezeigt, ohne Hinweise für ein HCC (Hepatozelluläres Karzinom). Aufgrund der Progression der Erkrankung werde eine erneute Bildgebung empfohlen. Medikamentös werde mit Vemlidy begonnen sowie aufgrund der Obstipation mit Duphalc, ferner werde Paracetamol reduziert (S. 5). Diagnostisch werde eine MRI-Abdomen, einer Leberbiopsie oder ein HCC Screening mittels Sonographie empfohlen (S. 6). 3.3.3 Dr. med. D.________ berichtete im zuhanden der Beschwerdegeg- nerin verfassten Bericht vom 6. August 2024 (act. II 100 S. 1 f.), der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Zum einen leide er unter der massiven spontanen Urtikaria mit Ausschlägen und Juckreiz wandernd am ganzen Körper. Mit Omalizumab seien die quälenden Symptome zwar deutlich besser, gemäss Bericht des Spitals F.________ aber kaum je komplett kontrolliert. Zum anderen sei die seit 2009 bekannte chronische Hepatitis neu beurteilt wor- den und werde nun antiviral behandelt. Dies habe zwar keinen unmittelba- ren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, habe aber den Gesamtzustand des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -9- Beschwerdeführers – insbesondere psychisch – stark verschlechtert. Die Befunde und Untersuchungen lösten bei ihm starke Ängste und ein allge- meines Gefühl der Versehrtheit aus. Des Weiteren bestünden seit ein paar Monaten unklare Verdauungsstörungen mit starken Bauchschmerzen und Blähungen, die in Abklärung seien (S. 1). Der psychische Gesamtzustand habe sich während der Covid-Pandemie deutlich verschlechtert, insbeson- dere seien auch starke, teilweise irrationale Ängste aufgetreten. Als sich die gesellschaftliche Situation nach der Pandemie wieder normalisiert ha- be, hätten sich diese Ängste wieder beruhigt. Der relativ stabile Zustand von kurz vor der Pandemie habe leider nie mehr erreicht werden können. Hinsichtlich des chronifizierten Schmerzsyndroms bzw. der somatoformen Schmerzstörung hätten sich keine nennenswerten Veränderungen ergeben (S. 2). 3.4 Mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Bericht der Hausärztin Dr. med. D.________ vom 6. August 2024 (act. II 100 S. 1 f.) ist – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – keine relevante Verände- rung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Oktober 2014 (act. II 76) glaubhaft gemacht worden. Die darin neu diagnostizierte Urtikaria ist gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. September 2023 (act. II 100 S. 7 ff.) in Behandlung mit Omalizumab. Diesbezüglich zeigte sich im Oktober 2023 eine gute Sym- ptomkontrolle (act. II 100 S. 8). Dass sich aus der Urtikaria bzw. der Kälte- urtikaria funktionelle Einschränkungen bzw. eine Arbeitsunfähigkeit ergä- ben, wurde zudem weder von PD Dr. med. E.________ noch von Dr. med. D.________ festgehalten. Soweit die Hausärztin weiter geltend macht, dass die seit 2009 bekannte Hepatitis B neu beurteilt worden sei (act. II 100 S. 1), ist auch diesbezüglich keine relevante Sachverhaltsänderung glaub- haft gemacht worden. Im Bericht des Spitals F.________, vom 22. Januar 2024 (act. II 100 S. 3 ff.) wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Be- schwerdeführer bezüglich der Leber keine Beschwerden habe (S. 4). Funk- tionelle Einschränkungen wurden nicht festgehalten. Auch Dr. med. D.________ kam im Übrigen zum Schluss, dass die chronische Hepatitis B keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (act. II 100 S. 1). Auch mit dem Umstand, dass, wie die Hausärztin schilderte, die neu- erlichen Untersuchungen den Beschwerdeführer verunsicherten und bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -10- ihm Ängste auslösten (act. II 100 S. 1), ist noch keine erhebliche – mithin eine sich in rentenbegründendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswir- kende und längerdauernde – Verschlechterung des (psychischen) Ge- sundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht. Dies- bezüglich ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der hier massgebenden Aktenlage (E. 2.3 hiervor) weder in psychologischer noch in psychiatrischer Behandlung befindet, was gegen das Vorliegen einer (neu aufgetretenen) schwergradigen und langdauernden Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet spricht. Schliesslich wurden im Verwal- tungsverfahren auch keine Berichte betreffend die geklagten Verdauungs- störungen mit Bauchschmerzen (vgl. act. II 100 S. 1) eingereicht, die ge- eignet wären, eine erhebliche und längerdauernde Gesundheitsverände- rung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts des Spitals F.________, vom 29. August 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen ist, wenn er Rückschlüsse auf den Ge- sundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeit- raums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2; vgl. diesbezüglich bereits die prozessleitende Verfügung vom 15. Oktober 2024). Dies ist hier mit Blick auf die korrekt erfolgte Aufforderung zur Glaubhaftmachung einer erhebli- chen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (act. II 98) und das durchgeführte Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 101, 102) nicht der Fall. Damit hat der erst nach Verfügungserlass eingereichte Bericht unberück- sichtigt zu bleiben. 3.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 23. Septem- ber 2024 (act. II 104) folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -11-
  6. Juli 2024 (act. II 94) eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Sollten die während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens durchgeführ- ten medizinischen Abklärungen neue, massgebende Erkenntnisse zum Gesundheitszustand im Sinne einer Gesundheitsverschlechterung zu Tage fördern, wäre dies im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung geltend zu machen.
  7. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -12-
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 693 FUE/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Januar 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -2- Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und er- werbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie den Versicherten durch die Dres. med. B.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. neurochir- urgisches Gutachten vom 11. Februar 2013, act. II 27; psychiatrisches Gutachten vom 9. August 2013, act. II 37.1; interdisziplinäre Beurteilung vom 15. August 2013, act. II 38). In der Folge fand eine Verlaufsbegutach- tung durch Dr. med. B.________ statt (Expertise vom 21. Februar 2014; act. II 56.1). Nach einer weiteren Rücksprache mit Dr. med. B.________ (act. II 73) sprach die IVB dem Versicherten mit zwei Verfügungen vom

2. Oktober 2014 (act. II 76) von 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 eine Viertelsrente und von 1. April bis 31. Oktober 2013 eine ganze Rente zu. Soweit weitergehend verneinte sie einen Rentenanspruch. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 77) wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern mit Urteil IV 2014 1059 vom 30. September 2015 (act. II 88) ab. Am 7. Juli 2024 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen an (act. II 94). Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 (act. II 98) for- derte die IVB ihn auf, allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügungen vom 2. Oktober 2014 (act. II 76) glaubhaft darzule- gen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Daraufhin reichte die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht vom 6. August 2024 (act. II 100 S. 1 f.) mit diversen Beilagen ein. Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (act. II 101, 102) trat die IVB mit Verfügung vom 23. September 2024 (act. II 104) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachen einer massgebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit be- fristeten Rentenzusprache nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -3- B. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintre- ten auf das neue Leistungsbegehren. Gleichzeitig stellte er die Nachrei- chung weiterer medizinischer Berichte in Aussicht. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2024 wies der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass erst im kantonalen Ver- fahren eingereichte Arztberichte rechtsprechungsgemäss nicht in die Über- prüfung der angefochtenen Verfügung einbezogen werden könnten, und wies das sinngemässe Gesuch um Fristverlängerung bzw. Verfahrenssis- tierung ab. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -4- über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 23. September 2024 (act. II 104). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 7. Juli 2024 (act. II 94) hätte eintreten müssen. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -5- versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -6- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). 3. 3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit den Verfü- gungen vom 2. Oktober 2014 (act. II 76) bis zum Erlass der vorliegend an- gefochtenen Verfügung vom 23. September 2024 (act. II 104) wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaub- haft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.4 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügungen vom 2. Oktober 2014 (act. II 76), wel- che mit VGE IV 2014 1059 (act. II 88) bestätigt wurden, stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. med. B.________ und C.________ vom 15. August 2013 (act. II 38). In dieser diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein chronifiziertes lumbales und lumboischialgieformes/- femoralgieformes Schmerzsyndrom beidseits (aktuell rechtsbetont) und ein chronifiziertes zervikales und zervikobrachialgieformes Schmerzsyndrom rechts. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) auf (S. 2). Aus interdisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten ohne körperliche Belastung und körperlich leichte, wechselbe- lastende Arbeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert sei. Ausgeschlossen seien körperlich schwere sowie körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die Lenden- und Halswirbelsäule (LWS und HWS) statisch belastende Arbeiten, Aufträge mit Haltungs- und Positions- monotonien, in Zwangshaltungen oder mit repetitiven Rotationsbewegun- gen der LWS und HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -7- das Achsenorgan. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei ferner mit fünf Kilogramm limitiert. Es sei zudem nicht davon auszuge- hen, dass in der bisherigen Tätigkeit im ... jemals wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese werde im gegenwärtigen Zeitpunkt und auch prognostisch als bleibend nicht mehr zumutbar beurteilt (S. 4). Im neurochirurgischen Verlaufsgutachten vom 21. Februar 2014 (act. II 56.1) bestätigte Dr. med. B.________ die zuvor gestellten Diagnosen (S. 30 Ziff. 4) und das zuvor erstellte Zumutbarkeitsprofil (S. 37). Zum Ver- lauf der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit legte die Gutachterin dar, bei neu diagnostizierter rechts mediolateraler nach kranial luxierter Diskushernie C4/C5 mit Kompression des Halsmarkes ganz lateral könne ab Dezember 2012 bis Januar 2013 von einer Arbeitsfähigkeit resp. Ar- beitsunfähigkeit gemäss den Ausführungen im neurochirurgischen Gutach- ten vom Februar 2013 (act. II 27 S. 30 f.) ausgegangen werden. Ab Febru- ar bis Ende Juli 2013 sei unter Berücksichtigung des operativen Eingriffs im Januar 2013 (act. II 28 S. 2), hierin eingeschlossen eine angemessene Rekonvaleszenzzeit von drei bis längstens sechs Monaten, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Ab August 2013 bestehe bei Status nach operativem Eingriff im Bereich der HWS und angesichts der betreffend die LWS im Vergleich mit dem neurochirurgischen Gutachten vom Februar 2013 unveränderten Befundlage in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 bis 20 % (S. 39 Ziff. 7, 40 f. Ziff. 11 ff.). 3.3 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens wurden folgende Be- richte eingereicht: 3.3.1 PD Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, Spital F.________, diagnos- tizierte im Bericht vom 26. September 2023 (act. II 100 S. 7 ff.) namentlich eine chronisch spontane Urtikaria und Kälteurtikaria. Anamnestisch sei die Urtikaria seit der dritten Covid-Impfung aufgetreten. Der Beschwerdeführer bemerke die Urtikaria mit Juckreiz fast täglich (S. 7). Therapeutisch sei nach einem erfolglosen Versuch mit hochdosierten Antihistaminika Omali- zumab verabreicht worden. In der Verlaufskontrolle vom 13. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -8- habe sich schlussendlich eine gute Symptomkontrolle gezeigt. Nun werde Omalizumab alle vier Wochen verabreicht. Aufgrund der zuletzt 2009 er- folgten Kontrolle der bekannten chronischen Hepatitis B sollte diesbezüg- lich eine Verlaufskontrolle erfolgen (S. 8). 3.3.2 Im ambulanten Erstbericht des Spitals F.________, vom 22. Januar 2024 (act. II 100 S. 3 ff.) wurden eine chronische HBe-Antigen negative Hepatitis B, Erstdiagnose 2009, und eine metabolische Dysfunktion- assoziierte Steatohepatopathie/Steatohepatitis diagnostiziert (S. 3). Bezüg- lich Leber habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden, Obstipation mit Stuhlgang bestehe alle zwei Tage (S. 4). Bezüglich der Hepatitis B zeige sich ein niedrig replikativer Status, was an sich keine Therapieindikation darstelle. Weil der Beschwerdeführer sonographisch und im Fibroscan Zei- chen einer fortgeschrittenen Leberfibrosierung aufweise, bestehe eine Indi- kation für eine Therapie mit Vemlidy. Bezüglich der metabolisch- assoziierten Steatohepatopathie sei dem Beschwerdeführer erneut eine Lifestylemodifikation (mit gesunder Ernährung, regelmässiger sportlicher Ausdaueraktivität mit dem Ziel einer langsamen Gewichtsreduktion) erklärt worden. Das AFP (Alpha-Fetoprotein) sei erhöht. Bereits 2009 habe sich ein erhöhtes AFP gezeigt, ohne Hinweise für ein HCC (Hepatozelluläres Karzinom). Aufgrund der Progression der Erkrankung werde eine erneute Bildgebung empfohlen. Medikamentös werde mit Vemlidy begonnen sowie aufgrund der Obstipation mit Duphalc, ferner werde Paracetamol reduziert (S. 5). Diagnostisch werde eine MRI-Abdomen, einer Leberbiopsie oder ein HCC Screening mittels Sonographie empfohlen (S. 6). 3.3.3 Dr. med. D.________ berichtete im zuhanden der Beschwerdegeg- nerin verfassten Bericht vom 6. August 2024 (act. II 100 S. 1 f.), der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Zum einen leide er unter der massiven spontanen Urtikaria mit Ausschlägen und Juckreiz wandernd am ganzen Körper. Mit Omalizumab seien die quälenden Symptome zwar deutlich besser, gemäss Bericht des Spitals F.________ aber kaum je komplett kontrolliert. Zum anderen sei die seit 2009 bekannte chronische Hepatitis neu beurteilt wor- den und werde nun antiviral behandelt. Dies habe zwar keinen unmittelba- ren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, habe aber den Gesamtzustand des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -9- Beschwerdeführers – insbesondere psychisch – stark verschlechtert. Die Befunde und Untersuchungen lösten bei ihm starke Ängste und ein allge- meines Gefühl der Versehrtheit aus. Des Weiteren bestünden seit ein paar Monaten unklare Verdauungsstörungen mit starken Bauchschmerzen und Blähungen, die in Abklärung seien (S. 1). Der psychische Gesamtzustand habe sich während der Covid-Pandemie deutlich verschlechtert, insbeson- dere seien auch starke, teilweise irrationale Ängste aufgetreten. Als sich die gesellschaftliche Situation nach der Pandemie wieder normalisiert ha- be, hätten sich diese Ängste wieder beruhigt. Der relativ stabile Zustand von kurz vor der Pandemie habe leider nie mehr erreicht werden können. Hinsichtlich des chronifizierten Schmerzsyndroms bzw. der somatoformen Schmerzstörung hätten sich keine nennenswerten Veränderungen ergeben (S. 2). 3.4 Mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Bericht der Hausärztin Dr. med. D.________ vom 6. August 2024 (act. II 100 S. 1 f.) ist

– entgegen der Auffassung in der Beschwerde – keine relevante Verände- rung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im Oktober 2014 (act. II 76) glaubhaft gemacht worden. Die darin neu diagnostizierte Urtikaria ist gemäss den Ausführungen von PD Dr. med. E.________ im Bericht vom 26. September 2023 (act. II 100 S. 7 ff.) in Behandlung mit Omalizumab. Diesbezüglich zeigte sich im Oktober 2023 eine gute Sym- ptomkontrolle (act. II 100 S. 8). Dass sich aus der Urtikaria bzw. der Kälte- urtikaria funktionelle Einschränkungen bzw. eine Arbeitsunfähigkeit ergä- ben, wurde zudem weder von PD Dr. med. E.________ noch von Dr. med. D.________ festgehalten. Soweit die Hausärztin weiter geltend macht, dass die seit 2009 bekannte Hepatitis B neu beurteilt worden sei (act. II 100 S. 1), ist auch diesbezüglich keine relevante Sachverhaltsänderung glaub- haft gemacht worden. Im Bericht des Spitals F.________, vom 22. Januar 2024 (act. II 100 S. 3 ff.) wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Be- schwerdeführer bezüglich der Leber keine Beschwerden habe (S. 4). Funk- tionelle Einschränkungen wurden nicht festgehalten. Auch Dr. med. D.________ kam im Übrigen zum Schluss, dass die chronische Hepatitis B keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (act. II 100 S. 1). Auch mit dem Umstand, dass, wie die Hausärztin schilderte, die neu- erlichen Untersuchungen den Beschwerdeführer verunsicherten und bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -10- ihm Ängste auslösten (act. II 100 S. 1), ist noch keine erhebliche – mithin eine sich in rentenbegründendem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswir- kende und längerdauernde – Verschlechterung des (psychischen) Ge- sundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht. Dies- bezüglich ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der hier massgebenden Aktenlage (E. 2.3 hiervor) weder in psychologischer noch in psychiatrischer Behandlung befindet, was gegen das Vorliegen einer (neu aufgetretenen) schwergradigen und langdauernden Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet spricht. Schliesslich wurden im Verwal- tungsverfahren auch keine Berichte betreffend die geklagten Verdauungs- störungen mit Bauchschmerzen (vgl. act. II 100 S. 1) eingereicht, die ge- eignet wären, eine erhebliche und längerdauernde Gesundheitsverände- rung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts des Spitals F.________, vom 29. August 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen ist, wenn er Rückschlüsse auf den Ge- sundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeit- raums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2; vgl. diesbezüglich bereits die prozessleitende Verfügung vom 15. Oktober 2024). Dies ist hier mit Blick auf die korrekt erfolgte Aufforderung zur Glaubhaftmachung einer erhebli- chen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (act. II 98) und das durchgeführte Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 101, 102) nicht der Fall. Damit hat der erst nach Verfügungserlass eingereichte Bericht unberück- sichtigt zu bleiben. 3.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 23. Septem- ber 2024 (act. II 104) folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom

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7. Juli 2024 (act. II 94) eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Sollten die während des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens durchgeführ- ten medizinischen Abklärungen neue, massgebende Erkenntnisse zum Gesundheitszustand im Sinne einer Gesundheitsverschlechterung zu Tage fördern, wäre dies im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung geltend zu machen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2025, IV 200 2024 693 -12- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.