Verfügung vom 9. September 2024
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene und im März 2000 in die Schweiz eingereiste A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im November 2009 unter Hinweis auf Migräne sowie Schwindel seit einer Schussverletzung am Kopf im Jahr 1991 bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 13). Nach erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) einen Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines invali- disierenden Gesundheitsschadens. Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf eine Neuanmeldung vom November 2019 (act. II 35) trat die IVB mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (act. II 43) nicht ein, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten. Im Oktober 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an und verwies auf Schwindel, Kopfschmerzen, Migräne, Mü- digkeit, Handschmerzen, Störungen beim Sehen sowie psychische Störun- gen (act. II 44). Die IVB tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärun- gen und stellte mit Vorbescheid vom 9. März 2023 (act. II 65) mangels we- sentlicher Änderung des Gesundheitszustandes die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (act. II 69). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 84 S. 3) holte die IVB ein bi- disziplinäres Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und dipl. Arzt D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (act. II 102.1 ff.). Gestützt darauf stellte sie mit neuem Vorbescheid vom
23. Februar 2024 (act. II 103) abermals die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters (act. II 107) holte die IVB eine Stellungnahme bei den Gutachtern ein (act. II 110) und verneinte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -3-
– nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 111) – mit Ver- fügung vom 9. September 2024 (act. II 112) einen Leistungsanspruch. Bereits davor wies die IVB mit Verfügung vom 19. März 2024 (act. II 106) ein im Oktober 2023 gestelltes Gesuch um Hilflosenentschädigung (act. II 89) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Gegen die Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) erhob der Versi- cherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine ganze Invalidenren- te zuzusprechen. 3. Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der IV. Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer ein- zig die Zusprache einer Rente und stellt keine Anträge zu anderen Sach- oder Geldleistungen der IV. Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach einzig der Anspruch auf eine Rente (vgl. hierzu im Übrigen E. 5 hiernach).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -5- 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -6- den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2022 (act. II 44) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. hierzu E. 2.3.4 hiervor) zwischen der Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) und der Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -7- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die medizinische Aktenlage präsentierte sich im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 2001 auf der neurolo- gisch-neurochirurgischen Poliklinik des Spitals E.________ vorstellig. Im Bericht vom 26. April 2001 (act. II 11 S. 19 f.) wurde dargelegt, seit einer Kopfschussverletzung im Jahr 1991 klage er über konstant vorhandene, vom Charakter her stechende, nicht pulsierende Kopfschmerzen im Be- reich der linken Kopfhälfte. Ein Spannungskopfschmerz sei am wahrschein- lichsten (S. 19). Am 25. April 2001 erfolgte ein CT des Schädels. Erhoben wurde eine Sinu- sitis maxillaris und sphenoidalis rechts sowie ethmoidalis beidseits. Das Projektil mit einem Kaliber von 6.5 Millimeter liege im linken Okzipitallap- pen. Es bestehe keine Umgebungsreaktion (act. II 11 S. 18). 3.2.2 Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.________ hiel- ten im Bericht vom 13. Oktober 2003 (act. II 11 S. 16 f.) fest, im Gespräch berichte der Beschwerdeführer über Symptome wie Vergesslichkeit, An- triebsarmut, deprimierte Verstimmtheit, Einschlafstörungen sowie Inappe- tenz. Ebenfalls würden Suizidgedanken angegeben. Diagnostisch handle es sich um eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Differentialdia- gnostisch könnte auch an eine Anpassungsstörung mit längerer depressi- ver Reaktion gedacht werden. Die seit zwölf Jahren bestehenden chroni- schen Kopfschmerzen würden im Rahmen einer somatoformen Schmerz- störung (ICD-10 F45.4) in Verbindung mit psychosozialen Problemen ste- hen (S. 17). Sodann führten sie im Bericht vom 9. Juni 2004 (act. II 11 S. 15) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Oktober 2003 wegen einer posttrauma- tischen Belastungsstörung (PTBS) und einer depressiven Episode bei ih- nen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die PTBS sei durch Kriegsereignisse im Herkunftsland vor zehn Jahren ausgelöst worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -8- 3.2.3 Im Befundbericht vom 2. Februar 2007 (act. II 11 S. 11) legten die Ärzte des Spitals E.________ dar, das CT der Nasennebenhöhlen sowie des Schädels vom 24. Januar 2007 habe das bekannte Projektil links okzi- pital mit unmittelbar anliegender Verkalkung gezeigt. Ein raumfordernder Effekt zeige sich nicht. Im Übrigen bestehe intrakraniell ein grosser kon- stanter Parenchymdefekt links parietal zum Hinterhorn ziehend. Neue Läsi- onen seien nicht aufgetreten. Sodann sei eine chronische Pansinusitis vor- handen. 3.2.4 Am 3. und 6. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen zunehmender Kopfschmerzen im Notfallzentrum des Spitals E.________ vorstellig. Im entsprechenden Bericht (act. II 11 S. 8 ff.) wurde festgehalten, es handle sich am ehesten um symptomatische migräniforme Kopfschmer- zen im Rahmen der Kopfverletzung, die aktuell exazerbierten, wobei es keine Hinweise auf Infektionen gebe. Gegen einen Clusterkopfschmerz spreche die Dauer der Kopfschmerzen, das fehlende "clusterartige" Auftre- ten sowie der fehlende Bewegungsdrang während des Anfalles (S. 10). 3.2.5 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 7. April 2010 (act. II 25 S. 2) fest, vorherr- schend seien die chronischen Kopfschmerzen. Diese träten seit der 1991 erlittenen Schussverletzung auf. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Wenn die Kopfschmerzen invalidisierend wären, dann wären sie es bereits bei der Einreise in die Schweiz gewesen. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Die behandelnden Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ legten im Bericht vom 14. November 2018 (act. II 49 S. 16 ff.) dar, in Zusammenschau der Befunde werde von drei Kopfschmerztypen ausgegangen. Nämlich einer episodischen Migräne, einem Spannungs- kopfschmerz sowie einem Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz. Sodann sei eine somatoforme Schmerzausweitung möglich (S. 17 unten). Die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Angesichts der bisher nicht gegebenen Compliance werde auf den Einsatz einer wieder anderen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -9- Substanz verzichtet. Ebenso auf weitere Kontrollen. Jedoch werde ein Termin in der Psychosomatik im G.________ organisiert (S. 18). Am 10. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer im Notfallzentrum des Spi- tals E.________ behandelt. Im entsprechenden Bericht (act. II 49 S. 13 ff.) wurde dargelegt, im (vortags) durchgeführten CT des Schädels habe eine Blutung ausgeschlossen werden können (S. 14). Die Ursache für die be- schriebenen Beschwerden seien weiterhin unklar. Aufgrund der Wesens- veränderung erfolge eine stationäre Aufnahme auf der neurologischen Bet- tenstation (S. 15). Im Austrittsbericht vom 13. Juni 2019 des Neurozentrums des Spitals E.________ (act. II 49 S. 7 ff.) wurde festgehalten, die bekannten chroni- schen Kopfschmerzen könnten weiterhin nicht sicher klassifiziert werden. Es werde weiterhin von einer multifaktoriellen Genese mit somatischen und psychischen Anteilen ausgegangen. Gemäss den Vorberichten sei somati- scherseits eine chronifizierte Migräne mit aktuell möglichem Status migrae- nosus zu nennen mit Überlagerung durch einen Analgetika- Übergebrauchskopfschmerz. Zudem bestehe eine trigeminoautonome Kopfschmerzkomponente, auch wenn ein gelegentlicher vom Patienten angegebener Seitenwechsel der Symptomatik hierbei eher untypisch sei. Nicht auszuschliessen sei ausserdem die sekundäre Kopfschmerzkompo- nente bei St. n. Schädel-Hirn-Trauma nach der Schussverletzung. Darüber hinaus spiele eine somatoforme Komponente wahrscheinlich eine wesentli- che Rolle (S. 8). Bis zum 16. Juni 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Danach sei die Arbeitsfähigkeit aus somato-neurologischer Sicht wieder gegeben (S. 9). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im ärztlichen Zeugnis vom 7. November 2022 (act. II 49 S. 3) fest, er könne bestätigen, dass sich die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers seit 2010 verschlechtert habe. Die Anzahl der Migräneat- tacken mit Notfallbesuchen habe zugenommen. Zudem seien neue Dia- gnosen (Schlafapnoe, Meniskusläsion, Epicondylitis) dazugekommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -10- Im Bericht vom 21. November 2022 (act. II 55 S. 2 ff.) ergänzte er, die bis- herige Tätigkeit als … sei dem Beschwerdeführer drei Stunden am Tag zumutbar (S. 3 f. Ziff. 11 und Ziff. 13). 3.3.3 Die Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ bestätigten ihren früheren Berichten entsprechend im Bericht vom 14. Februar 2023 (act. II 64 S. 3 ff.), dass die chronischen Kopfschmerzen multifaktoriell sei- en mit Komponenten von chronischer Migräne, von Medikamentenüberge- brauch, von kraniomandibulärer Dysfunktion sowie psychischen Faktoren und möglicherweise auch posttraumatischen Komponenten aufgrund der Schussverletzung occipital. Im Verlauf des letzten Jahres sei es eher zu einer Zunahme der Kopfschmerzen mit aktuell acht bis zehn Exazerbatio- nen gekommen (S. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 26. Juli 2023 (act. II 82 S. 3 ff.) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. März 2023 bei ihm in Behandlung. Seither hätten sechs Behandlungs- und Diagnosesitzungen stattgefunden (S. 3 Ziff. 1.1 f.). Unter Diagnosen führte er aus "Komplexes Zustandsbild mit posttraumatischen Elementen, Element der Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, der Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit, mit depressiven Symptomen und damit einhergehender kogniti- ver Reduktion und bis pseudodementen Anteilen, DD Pseudooligophrenie als möglicherweise nicht voll ausgebildetes Ganser-Syndrom, an Poltern (ICD-10 F9) erinnernde Dysartikulie, fremdanamnestisch (Ehefrau) auch in Muttersprache … (…), sowie weitere somato-psychische Anteile (s. Akten, Hirnverletzung, Schmerzsyndrom), ICD-10 F45.41, DD histrioni- sche Verarbeitungshistronie" (S. 5 Ziff. 2.5). In der … in einer … erbringe er ungenügende Leistungen (S. 5 Ziff. 3.1). Diese und andere leidensange- passte Tätigkeiten seien ihm geschätzt eine bis zwei Stunden pro Tag zu- mutbar (S. 7 Ziff. 4.1 f.). 3.3.5 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -4- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Februar 2024 (act. II 102.1 ff.) stellten Dr. med. C.________ und dipl. Arzt D.________ in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (act. II 102.1 S. 5 Ziff. 4.3):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -11- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anhaltender Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine traumatische Ver- letzung des Kopfes (ICHD-3 5.2.1) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) 3. Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2.1) 2. Verdacht auf Kopfschmerz, zurückzuführen auf Medikamentenüberge- brauch (ICHD-3 8.2.3.2) In einer optimal angepassten Tätigkeit (Lasten über zehn Kilogramm sollten nur selten getragen werden, eher ruhige Umgebung in kleineren Arbeits- teams, Möglichkeit von flexiblen Pausen, keine Tätigkeiten mit hoher Dau- erkonzentration) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 7 Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2010 nicht geändert (S. 8 Ziff. 4.9). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Februar 2024 (act. II 102.3) legte dipl. Arzt D.________ dar, dem Beschwerdeführer seien einfache Tätigkei- ten in eher ruhiger Umgebung in kleineren Arbeitsteams in reduziertem Pensum und der Möglichkeit von flexiblen Pausen sieben Stunden pro Tag zumutbar, wobei wegen des erhöhten Pausenbedarfs eine zusätzliche Ein- schränkung von 15 % und demnach insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe (S. 12 f. Ziff. 8). Der gesundheitliche Zustand habe sich grundsätzlich nicht geändert. Die Störungen bestünden unverändert fort. Auch in der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde aus Sicht des Sachverständigen keine Änderung gesehen, auch wenn die Auswirkungen der psychischen Störungen scheinbar damals nicht gewür- digt worden seien (S. 14 Ziff. 1). Dr. med. C.________ legte im neurologischen Teilgutachten vom 31. Ja- nuar 2024 (act. II 102.4) insbesondere dar, das Aktivitätenniveau sei in allen Lebensbereichen stark und in etwa gleicher Weise eingeschränkt. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck, was unter anderem auch zum Über- gebrauch von Schmerzmitteln bezüglich Kopfschmerzen führe. Eine Migrä- neprophylaxe werde durchgeführt. In der neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch gewisse Inkonsistenzen ergeben. Bei symmetrischen Reflexen ohne Tonuserhöhung, ohne Myatrophie rechts, werde hier deut- lich weniger stark und inkonsistent innerviert. Hierfür finde sich bei den er- hobenen Befunden und dem zusätzlichen normalen Armvorhalteversuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -12- sowie symmetrischer Beschwielung der Hände keine Hinweise auf eine organische Ursache peripherer oder zentraler Ätiologie. Eine Inkonsistenz bestehe ausserdem bei der Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Haushalt gar nichts machen könne und vollständig auf seine Ehefrau an- gewiesen sei, obwohl er als … in einer … arbeiten könne und ihm Garten- arbeiten möglich seien (S. 8 Ziff. 6.2). Die Behandlung der Kopfschmerzen gestalte sich bei nur teilweiser Compliance als schwierig. Die Angaben zu migräniformen Exazerbationen seien unterschiedlich in den verschiedenen Zeitabschnitten. Zurzeit liege eine stabile Situation von ca. vier bis selten sechs Attacken pro Monat vor. Über die Zeit seit 2010 hätten die migräni- formen Attacken nicht zugenommen. Die Frequenz der Migräne bewirke keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der sym- ptomatischen Kopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzphänotyp schränkten diese die Tätigkeitsmöglichkeiten in dem Sinne ein, als schwere körperliche Arbeit die Kopfschmerzen verstärken könne und eine gewisse verminderte Konzentration anzunehmen sei. Die angegebene sensomotori- sche Hemisymptomatik rechts sei funktioneller Natur. Es liessen sich dies- bezüglich keine Hinweise finden, dass diese die Arbeitsfähigkeit einschrän- ken würde. Die Schussbahn und die Lokalisation des Projektils beträfen weder sensible noch motorische Bahnen. Dementsprechend könne die Vermutung des Beschwerdeführers, dass durch die Schussverletzung ein sensomotorisches Hemisyndrom entstanden sei, nicht gestützt werden (S. 13 Ziff. 6.3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter so- dann aus, Lasten über zehn Kilogramm sollte der Beschwerdeführer nur selten tragen müssen. Dies wegen der Erhöhung des intrakraniellen Drucks mit Folge von Verstärkung der Kopfschmerzen. Zudem schieden bei anhal- tenden Kopfschmerzen auch Tätigkeiten mit hoher Dauerkonzentration aus. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (S. 14 f. Ziff. 7.2 und Ziff. 8). Seit dem 27. Mai 2010 sei es nie zu einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit gekommen. In Bezug auf die gemäss den Akten immer wieder auftretenden Migräneattacken entstünden einzelne Fehltage, nicht aber eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Ziff. 8). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 27. Mai 2010 nicht grundsätzlich verändert. Es bestehe weiterhin ein Dauerkopfschmerz mit Charakter vom Spannungstyp und darüber hinaus aufgelagert Migräneattacken. Insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -13- dere bezüglich der Migräneattacken habe sich die Frequenz im Verlauf eher gebessert als verschlechtert. Die Dauerkopfschmerzen würden in den multiplen Berichten immer etwa gleich geschildert (S. 16 Ziff. 1). 3.3.6 In seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 zu Handen des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers betreffend das Gutachten (act. II 107 S. 3 ff.) führte Dr. med. I.________ unter anderem aus, die sprachlichen Besonderheiten des Beschwerdeführers seien vom Dolmetscher als "fal- sches Aussprechen" bezeichnet worden. Es bestehe jedoch der Verdacht auf Poltern, was im Zusammenhang mit den einzelnen Symptomen des Ganser-Syndroms einen ernsthaften Hinweis auf eine Traumatisierung bil- de (S. 5 Ziff. 7). Die klassische posttraumatische Trias gelte für die vor über 30 Jahren (für die ICD-10) wissenschaftlich erarbeitete Diagnose der PTBS. Zwischenzeitlich sei fachlich klar, dass sich diese zwar häufig finde, dabei oft unerkannt und zeitlich beschränkt bleibe und dadurch häufig selbstlimitierend sei. Dabei würden jedoch die Voraussetzungen für die komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11 erfüllt. So sei anzufügen, dass ein pseudooligophrenes Verhalten und das Ganser-Syndrom in traditionel- len Kulturen, wo klar definierte familiäre und soziale Rollen vorherrschten, häufiger anzutreffen seien und gerade da die Funktion einer sozialen Ver- meidung übernehmen könne. Die klassische posttraumatische Symptomtri- as wäre so trotzdem entstanden, aber durch eine Verdrängung unerträgli- cher Inhalte maskiert worden (S. 6 f. Ziff. 11). Im Übrigen sei die gutachter- liche Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner (sehr beschränkten) Tätigkeit in einer "…" nicht nachvollziehbar (S. 3 f. Ziff. 1 f.). Gesamthaft finde sich eine gemittelte Be- einträchtigung von knapp erheblichem Ausmass, welche nicht nur negative Folgen für die Arbeitsleistung zeitige, sondern zu deren Realisierung der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch Dritte benötige (S. 12 Ziff. 13). 3.3.7 In der Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) legten die Gut- achter dar, auch unter Berücksichtigung des Schreibens von Dr. med. I.________ vom 3. April 2024 (vgl. act. II 107 S. 3 ff.) werde an den Schlussfolgerungen des Gutachtens festgehalten (S. 1). Ein fehlendes Sprachverständnis des Beschwerdeführers sei vom Dolmetscher nicht be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -14- richtet worden, sondern lediglich eine teilweise fehlerhafte Aussprache. Das Ganser-Syndrom bezeichne ein seltenes psychisches Störungsbild, das durch unstimmige und falsche Antworten auf einfache Fragen oder unpassende Handlungsabläufe gekennzeichnet sei. Es sei gemäss ICD-10 den dissoziativen Störungen zugeordnet. Zentrales Merkmal sei das soge- nannte Vorbeiantworten. Von einem reinen Poltern auf ein Ganser- Syndrom zu schliessen, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Sodann würden die Hinweise auf das Ganser-Syndrom konstruiert (S. 2 f. Ad 7 und Ad 9). Auch gemäss der ICD-11 müsse zur Vergabe der kPTBS formal die vollständige Symptomtrias aus Intrusion, Vermeidung und erhöhter psychi- scher Sensitivität vorliegen. Auch wenn eine Pseudooligophre- nie/Pseudodemenz – die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung jedoch ohnehin nicht habe objektiviert werden können (S. 4 Zusatz) – durchaus im Rahmen einer Traumatisierung vorliegen könne, sei die unmit- telbare Deklaration als Vermeidungsverhalten subjektiv. Des Weiteren sei es völlig unerheblich, ob nun eine PTBS, kPTBS oder eine sonstige Reak- tion auf schwere Belastung diagnostisch vergeben werde, da letztlich die Einschränkung der Teilhabe durch welche psychoreaktive Störung auch immer, ausschlaggebend sei (S. 3 Ad 11). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -15- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2024 (act. II 102.1 ff.). Dieses erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise und überzeugt (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Februar 2024 (act. II 102.3) leitete dipl. Arzt D.________ die von ihm gestellten Diagno- sen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer sonstigen Reaktion auf schwere Be- lastung (ICD-10 F43.8; S. 11 Ziff. 6.3) gestützt auf eine umfassende klini- sche Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie der (vollständigen) medizinischen Akten nachvollziehbar und begründet her (S. 2 ff. Ziff. 3 ff.). Er legte über- zeugend dar, dass zwar gewisse Symptome einer PTBS vorliegen, jedoch nicht die vollständigen diagnostischen Kriterien nach ICD-10 erfüllt werden (S. 10 f. Ziff. 6.3) und zeigte daher schlüssig auf, weshalb er die in den Ak- ten teilweise genannte Diagnose einer PTBS nicht stellte. Dies steht im Übrigen damit in Übereinstimmung, dass Hinweise auf eine PTBS bereits im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.________ vom
13. Oktober 2003 (act. II 11 S. 16 f.) unter einlässlicher Darlegung der Be- fundlage gerade nicht erhoben wurden. Dass in einer späteren Beurteilung derselben Klinik eine PTBS diagnostiziert wurde, ändert daran nichts. So
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -16- findet sich in diesem Bericht vom 9. Juni 2004 (act. II 11 S. 15) weder eine medizinische Begründung der Diagnose, noch wird dargelegt, aus welchen mit Befunden zu belegenden Gründen die frühere Beurteilung zu revidieren gewesen wäre. In der Folge fand denn auch während Jahren keine mass- gebliche psychiatrische Behandlung statt. Eine solche nahm der Be- schwerdeführer erst wieder auf, nachdem er sich neu bei der IV angemel- det hatte (act. II 44, 82 S. 3 Ziff. 1.1), wobei die Gutachter darauf hinwie- sen, dass auch in der aktuellen Therapie kein traumatherapeutischer Fokus erfolgt (act. II 110 S. 2 Ad 4). Ebenfalls zeigte der Gutachter nachvollzieh- bar auf, dass bei nahezu euthymer, d.h. ausgeglichener, Stimmung, gutem Antrieb und fehlender Freud- oder Interessenverlust die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode nicht erfüllt sind (act. II 102.3 S. 11 Ziff. 6.3). 3.5.2 Was der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 3. April 2024 (act. II 107 S. 3 ff.; vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrecht- lichen Vertrauensstellung von behandelnden Ärzten: Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4) gegen das bidisziplinäre Gutachten vorbringt, vermag an dessen Beweiswert nichts zu ändern. Vorab ist darauf hinzu- weisen, dass die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) einlässlich auf die Kritik des behandelnden Psychiaters am Gutachten eingingen und nachvollziehbar und schlüssig aufzeigten, wes- halb sie an ihrer gutachterlichen Beurteilung festhalten. Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, bestehen nicht. Soweit Dr. med. I.________ ausführt, die ICD-10 sei veraltet, wes- halb die ICD-11 zur Anwendung gelangen sollte (act. II 107 S. 6 Ziff. 11), ist anzumerken, dass die ICD-11 im Zeitpunkt der Begutachtung (und bis heu- te) in der Schweiz noch kein gültiges Instrument zur medizinischen Kodie- rung darstellte (siehe <www.bfs.admin.ch> unter Statisti- ken/Gesundheit/Über-sicht/Nomenklaturen/Medizinische Kodierung und Klassifikationen/Instrumente zur medizinischen Kodierung). Überdies führte der psychiatrische Sachverständige diesbezüglich überzeugend aus, dass auch die diagnostischen Vorgaben zur Vergabe der Diagnose einer kom- plexen PTBS (kPTBS) nach ICD-11 nicht gegeben wären. Soweit Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -17- I.________ die Diagnose einer PTBS (respektive einer kPTBS) mit der Hy- pothese begründete, beim Beschwerdeführer liege eine Pseudooligophre- nie sowie ein Ganser-Syndrom vor, welche die Funktion der Vermeidung übernehmen würden, weshalb die klassische posttraumatische Symptom- trias trotzdem entstanden, aber durch Verdrängung unerträglicher Inhalte maskiert worden sei (act. II 107 S. 6 f. Ziff. 11), kann ihm nicht gefolgt wer- den. Die Gutachter haben in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) überzeugend aufgezeigt, dass diese Hypothese nicht haltbar ist. So haben sich anlässlich der Begutachtung keine Hinweise auf eine Pseudooligophrenie oder ein Ganser-Syndrom gezeigt, abgesehen davon, dass die unmittelbare Deklarierung einer Pseudooligophrenie als Vermei- dungsverhalten subjektiv wäre (S. 2 ff. Ad 7, Ad 9 und Ad 11, S. 4 Zusatz). Weiter ist hervorzuheben, dass die Akten den Zeitraum seit der Einreise in die Schweiz umfassend abbilden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Wenn der behan- delnde Arzt vor diesem Hintergrund entgegen der Tatsache, dass die bis- her behandelnden Ärzte in psychischer Hinsicht kaum je massgebliche Befunde und entsprechende Störungen, insbesondere keine posttraumati- sche Belastungsstörung bzw. eine nach einiger Zeit daraus hervorgehende Persönlichkeitsstörung erkennen konnten, einen Fehler in der Begutach- tung erblicken will, überzeugt dies nicht. Auch wenn die Formulierung im Gutachten, die differentialdiagnostischen Überlegungen seien "nicht gänz- lich plausibel, aber auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen" auf den ersten Blick einen Deutungsspielraum zu eröffnen scheint, bleibt die mass- gebliche gutachterliche Beurteilung dadurch unberührt und eindeutig. Ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III/2 lit. c Rz. 10) und des behandelnden Psychiaters (act. II 107 S. 5 f. Ziff. 10) besteht offensichtlich kein Widerspruch. Vielmehr wird damit einzig ausgedrückt, dass die differentialdiagnostischen Überlegungen zwar in gewissen Teilen nachzuvollziehen sind, die Diagnose jedoch mangels Vor- liegens sämtlicher diagnoserelevanten Kriterien gerade nicht gestellt wer- den kann (vgl. auch act. II 110 S. 3 Ad 10). Sodann ist die Kritik an der gutachterlichen Therapieempfehlung (act. II 107 S. 4 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 6) unbehelflich. Die Therapieempfehlung respekti- ve die medizinische Prognose hat auf die hier relevante Frage, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -18- E. 3.1 hiervor), keinen Einfluss. Die vom psychiatrischen Sachverständigen dargelegten Behandlungsoptionen (act. II 102.3 S. 13 Ziff. 8) sind nicht erforderlich, um das seit Jahrzehnten gleiche Leistungsprofil zu erreichen bzw. zu erhalten. Dass die entsprechenden Optionen das Wohlbefinden bzw. allenfalls auch das Leistungsprofil des Beschwerdeführers verbessern könnte, stellt hingegen keine massgebliche Veränderung dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. III/2 lit. c Rz. 11) und des behandelnden Psychiaters (act. II 107 S. 4 Ziff. 5) ist überdies nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, die gut- achterlich attestierte Arbeitsfähigkeit gelte für den gesamten zu beurteilen- den Zeitraum seit Mai 2010 (act. II 102.3 S. 13 Ziff. 8). Wie in der Stellung- nahme der Gutachter vom 21. Mai 2024 (act. II 110 S. 2 Ad 5) bestätigt, ergibt sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdefüh- rers, dass sich die Symptomatik wesentlich verändert hätte. Was die als nicht hinreichend gerügte Dauer der psychiatrischen Begutach- tung betrifft (Beschwerde S. 4 Ziff. III/2 lit. c Rz. 9), wird verkannt, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immer- hin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, un- terliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2021 IV Nr. 12 S. 33, 8C_264/2020 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 279, 8C_41/2019 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Dafür, dass vorliegend die Explorationsdauer von an- derthalb Stunden (act. II 102.3 S. 1) der Fragestellung und der zu beurtei- lenden Psychopathologie nicht angemessen gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe nicht genügend Zeit erhalten, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern, und er zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern eine längere Dauer der Begutachtung an den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters etwas hätte ändern können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -19- Hinsichtlich der Kritik des behandelnden Psychiaters an der Mini-ICF APP (auch vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers; act. II 107 S. 7 Ziff. 11 und S. 8 ff. Ziff. 13) ist zu betonen, dass den Testergebnissen beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Ex- ploration nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die kli- nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des BGer 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). In diesem Rahmen haben die Gutachter – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. III/2 lit. e Rz. 17 ff.) – sehr wohl auch die Alltags- respektive Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers erfasst (act. II 102.3 S. 4 Ziff. 3.2, 102.4 S. 5 Ziff. 3.2) und – wenn auch abweichend von der Annahme des Beschwerdeführers – berücksichtigt (vgl. act. II 102.3 S. 9 Ziff. 6.2, 102.4 S. 8 Ziff. 6.2). Anders als vom Beschwerdeführer angenommen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/2 lit. b Rz. 6 f.), ändert am Beweiswert des Gutachtens schliesslich nichts, dass die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) emp- fehlen, in einer Verlaufsuntersuchung eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen (S. 4). Dieser Hinweis bezieht sich auf die vom behandeln- den Psychiater ins Feld geführte Pseudooligophrenie (act. II 82 S. 5 Ziff. 2.5, 107 S. 6 f. Ziff. 11), wobei weder in den langen Jahren je die Be- handler noch nun die Gutachter Hinweise auf eine tatsächliche oder ver- meintliche Intelligenzminderung erhoben und eine (hilfsweise beiziehende; vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2) neuropsychologische Abklärung für notwendig erachteten. 3.5.3 In Bezug auf das neurologische Teilgutachten vom 31. Januar 2024 (act. II 102.4) ist festzuhalten, dass der neurologische Gutachter die medi- zinische Aktenlage einlässlich gewürdigt hat (S. 9 ff. Ziff. 6.2) und mit Blick auf die nicht in Anspruch genommenen Therapieoptionen respektive einer verminderten Compliance (S. 14 Ziff. 7.1) überzeugend zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht in einer Tätigkeit, in der nur selten Lasten über zehn Kilogramm getragen werden müssten und in der keine Dauerkonzentration erforderlich sei, 100 % arbeitsfähig und es könne lediglich zu einzelnen Fehltagen kommen (S. 14 ff. Ziff. 7.2 und Ziff. 8). Wenn er sodann die einzelnen Fehltage, die auch bei voll einge- gliederten Personen vorkommen können, aus medizinsicher Sicht nicht als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -20- massgebliche Arbeitsunfähigkeit betrachtet, so ist dies vorliegend nicht zu beanstanden, woran die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtspre- chung (Urteil des BGer 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2) nichts än- dert. Denn Fehltage würden nur dann eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten, wenn deswegen die Annahme einer 100%igen Anstellung nicht möglich wäre bzw. er in einem solchen Pensum einem Arbeitgeber nicht zumutbar wäre, wofür vorliegend aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte be- stehen. Es ist in diesem Zusammenhang weiter zu betonen, dass die gut- achterliche Beurteilung mit jener der behandelnden Fachärzte überein- stimmt. So haben auch die Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ eine (längerfristige) Einschränkung der Leistungsfähigkeit ex- plizit verneint (act. II 49 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, im Bericht des Neurozentrums des Spitals E.________ vom
14. Februar 2023 (act. II 64 S. 3 ff.) sei über eine Zunahme der Kopf- schmerzen berichtet worden (S. 4 unten), was vom neurologischen Gutach- ter unbeachtet geblieben sei (Beschwerde S. 6 Ziff. III/2 lit. d Rz. 15), ver- kennt er, dass dieser den besagten Bericht durchaus würdigte und darleg- te, es sei in der Folge zu einer stabilen Besserung gekommen. Dies passt ohne Weiteres zum Gesamtbild, das sich aus den Berichten des Neurozen- trums des Spitals E.________ ergibt, in denen im zeitlichen Verlauf (auf- grund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers) sowohl leichte Verbesserungen als auch leichte Verschlechterungen der Kopfschmerzen dokumentiert wurden (act. II 64 S. 4, S. 7, S. 10 und S. 13), wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass diesen je (für längere Zeit) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer eher leichten Tätigkeit ohne Dauerkonzentration beizumessen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist denn auch nicht massge- blich, dass der Hausarzt im Zeugnis vom 7. November 2022 (act. II 49 S. 3) von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht. Leichte Schwankungen in Bezug auf die (subjektiv empfundenen) Schmerzen stel- len keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Mithin ergeben sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der neurologischen Beurteilung sprechen. 3.5.4 In Bezug auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (act. II 102.1) ist sodann festzuhalten, dass die Ergebnisse der (voll beweiskräftigen [vgl. E. 3.5.1 ff.]) Teilgutachten angemessen in die Gesamtbeurteilung einflos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -21- sen. Soweit der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ ausgehend von den (sehr beschränkten) Einsätzen des Beschwerdeführers an einem … von einer deutlich höheren Arbeitsunfähigkeit ausgeht als die von den Gutachtern postulierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7, 107 S. 3 f. Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. So war der Be- schwerdeführer bereits seit der Einreise in die Schweiz, d.h. seit deutlich mehr als zwei Jahrzehnten (vgl. act. II 13, 16, 25 S. 2, 44 S. 2 Ziff. 1.4), nie massgeblich erwerbstätig (vgl. act. II 53, 102.3 S. 3 Ziff. 3.2), wobei sich aus den echtzeitlichen Akten ergibt, dass das Abseitsstehen vom Erwerbs- leben nie medizinisch begründet war. Vielmehr wäre es dem Beschwerde- führer aus medizinischer Sicht seit je möglich gewesen, eine Erwerbstätig- keit (mindestens) in dem von den Gutachtern attestierten Umfang von 70 % (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7) aufzunehmen. 3.6 Zusammenfassend bildet das Gutachten vom 16. Februar 2024 (act. II 102.1 ff.) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des medi- zinischen Sachverhalts, so dass darauf abzustellen ist. Damit erübrigen sich die in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 3) eventualiter be- antragten weiteren Beweismassnahmen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Im massgebenden Vergleichszeitraum ist kein medizinischer Revisionsgrund eingetreten. Auch anderweitige Revisionsgründe (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ergeben sich weder aus den Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers. Mangels eines Revisionsgrundes erfolgt keine neue Bemessung des Invaliditätsgra- des, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Doch selbst wenn der Rentenanspruch auf der Basis der gutachterlichen Einschätzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen dem eben Dargelegten allseitig frei zu prüfen wäre (vgl. E. 2.3.5 hiervor), änderte dies nichts am Ergebnis.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -22- Gemäss dem Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, bei der nur selten Lasten über zehn Kilogramm getragen werden müssen, in ruhi- ger Umgebung und in kleineren Teams mit der Möglichkeit von flexiblen Pausen und ohne hohe Dauerkonzentration 70 % arbeitsfähig (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7). Dabei kann im Zusammenhang mit dem erhobenen psychi- schen Gesundheitsschaden offen bleiben, welche Verbesserung mit den Therapieoptionen erzielt werden könnte und es kann auch auf die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ver- zichtet werden, denn selbst wenn auf die gutachterlich attestierte Arbeits- unfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgestellt wird, resultierte kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -23- werbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statisti- schen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (aArt. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fal- lumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und aArt. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur be- steht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Recht- sprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; vgl. zur bisherigen Praxis: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung im Oktober 2022 (act. II 44) wäre – unter der hy- pothetischen Annahme des absolvierten Wartejahrs (vgl. E. 2.2 hiervor) – der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf April 2023 festzulegen. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre die Invaliditäts- bemessung vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -24- 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging (zu Gunsten des Beschwerdeführers) von einem Status von 100 % Erwerbstätigkeit aus (vgl. act. II 112 S. 2; zum Status: Art. 24septies IVV). Ob dies bei der Erwerbsbiografie (vgl. hiernach) zu Recht erfolgte, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil auch unter Annahme dieses Status kein Anspruch auf eine IV-Rente ent- steht. Gemäss dem IK-Auszug (act. II 53) wurde seit der Einreise des Beschwer- deführers in die Schweiz konstant der Mindestbeitrag geleistet, bzw. ledig- lich minimal darüber hinausgehende Löhne abgerechnet. Eine massgebli- che Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer folglich nie aufgenommen und er verfügt auch über keine (in der Schweiz anerkannte) Ausbildung (act. II 44 S. 7 Ziff. 5.3, 102.4 S. 4 Ziff. 3.2). Demnach ist sowohl das Vali- den- als auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage des Tabellen- lohns gemäss LSE 2022, Tabelle TA1, Totalwert, Männer, Kompetenzni- veau 1 (vgl. hierzu: Art. 25 Abs. 3 IVV) und mithin ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen. Folglich kann rechtsprechungsgemäss auf eine exakte betragliche Ermittlung der Vergleichseinkommen verzichtet werden, da der IV-Grad unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn jeweils dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom
27. Juni 2022). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der einzelnen mi- gränebedingten Fehltage einen Abzug vom Tabellenlohn verlangt (Be- schwerde S. 5 f. Ziff. III/2 lit. d Rz. 14), kann dahingestellt bleiben, ob er aufgrund dessen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinzunehmen hätte, denn selbst unter Berücksichtigung eines hier maximal gerechtfertigten Abzuges von 10 % ergäbe sich im besten Fall für den Be- schwerdeführer ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invali- ditätsgrad von 37 % (100 ./. [100 x 0.7 x 0.9]). In der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV würde bei einer Restar- beitsfähigkeit von 70 % zwar der 10%ige Pauschalabzug zugelassen, nicht aber zusätzlich der 10%ige Teilzeitabzug (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und der IV- Grad würde auch so höchstens 37 % betragen. Mithin besteht, selbst wenn ein Revisionsgrund ausgewiesen wäre, das Wartejahr als erfüllt betrachtet, auf die vom psychiatrischen Gutachter at-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -25- testierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgestellt, von einem Sta- tus von 100 % Erwerbstätigkeit ausgegangen und ein Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt würde, kein Rentenanspruch. 5. Sodann ist zu wiederholen (vgl. E. 1.2 hiervor), dass beschwerdeweise einzig eine Rente beantragt wird. Selbst wenn jedoch auch über die berufli- che Eingliederung zu befinden wäre, würde sich nichts ändern, denn der Beschwerdeführer hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an solchen Leistungen nicht interessiert ist, weil er sich subjektiv für voll arbeitsunfähig (act. II 44 S. 5 Ziff. 4.3) respektive kaum leistungsfähig hält (act. II 102.3 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch Beschwerde S. 7 Ziff. III/2 lit. d Rz. 19). Mithin fehlt es an einem hinreichenden Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit als zwingende Voraussetzung für einen Leistungsanspruch (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Ein- gliederungsfähigkeit: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver- sicherung, 2011, Rz. 124 und 539; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 8a N. 2). 6. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) so oder anders nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -26- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2024 sei aufzuheben.
- Dem Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine ganze Invalidenren- te zuzusprechen.
- Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -4- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der IV. Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer ein- zig die Zusprache einer Rente und stellt keine Anträge zu anderen Sach- oder Geldleistungen der IV. Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach einzig der Anspruch auf eine Rente (vgl. hierzu im Übrigen E. 5 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -5- 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -6- den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2022 (act. II 44) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. hierzu E. 2.3.4 hiervor) zwischen der Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) und der Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -7- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die medizinische Aktenlage präsentierte sich im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 2001 auf der neurolo- gisch-neurochirurgischen Poliklinik des Spitals E.________ vorstellig. Im Bericht vom 26. April 2001 (act. II 11 S. 19 f.) wurde dargelegt, seit einer Kopfschussverletzung im Jahr 1991 klage er über konstant vorhandene, vom Charakter her stechende, nicht pulsierende Kopfschmerzen im Be- reich der linken Kopfhälfte. Ein Spannungskopfschmerz sei am wahrschein- lichsten (S. 19). Am 25. April 2001 erfolgte ein CT des Schädels. Erhoben wurde eine Sinu- sitis maxillaris und sphenoidalis rechts sowie ethmoidalis beidseits. Das Projektil mit einem Kaliber von 6.5 Millimeter liege im linken Okzipitallap- pen. Es bestehe keine Umgebungsreaktion (act. II 11 S. 18). 3.2.2 Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.________ hiel- ten im Bericht vom 13. Oktober 2003 (act. II 11 S. 16 f.) fest, im Gespräch berichte der Beschwerdeführer über Symptome wie Vergesslichkeit, An- triebsarmut, deprimierte Verstimmtheit, Einschlafstörungen sowie Inappe- tenz. Ebenfalls würden Suizidgedanken angegeben. Diagnostisch handle es sich um eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Differentialdia- gnostisch könnte auch an eine Anpassungsstörung mit längerer depressi- ver Reaktion gedacht werden. Die seit zwölf Jahren bestehenden chroni- schen Kopfschmerzen würden im Rahmen einer somatoformen Schmerz- störung (ICD-10 F45.4) in Verbindung mit psychosozialen Problemen ste- hen (S. 17). Sodann führten sie im Bericht vom 9. Juni 2004 (act. II 11 S. 15) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Oktober 2003 wegen einer posttrauma- tischen Belastungsstörung (PTBS) und einer depressiven Episode bei ih- nen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die PTBS sei durch Kriegsereignisse im Herkunftsland vor zehn Jahren ausgelöst worden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -8- 3.2.3 Im Befundbericht vom 2. Februar 2007 (act. II 11 S. 11) legten die Ärzte des Spitals E.________ dar, das CT der Nasennebenhöhlen sowie des Schädels vom 24. Januar 2007 habe das bekannte Projektil links okzi- pital mit unmittelbar anliegender Verkalkung gezeigt. Ein raumfordernder Effekt zeige sich nicht. Im Übrigen bestehe intrakraniell ein grosser kon- stanter Parenchymdefekt links parietal zum Hinterhorn ziehend. Neue Läsi- onen seien nicht aufgetreten. Sodann sei eine chronische Pansinusitis vor- handen. 3.2.4 Am 3. und 6. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen zunehmender Kopfschmerzen im Notfallzentrum des Spitals E.________ vorstellig. Im entsprechenden Bericht (act. II 11 S. 8 ff.) wurde festgehalten, es handle sich am ehesten um symptomatische migräniforme Kopfschmer- zen im Rahmen der Kopfverletzung, die aktuell exazerbierten, wobei es keine Hinweise auf Infektionen gebe. Gegen einen Clusterkopfschmerz spreche die Dauer der Kopfschmerzen, das fehlende "clusterartige" Auftre- ten sowie der fehlende Bewegungsdrang während des Anfalles (S. 10). 3.2.5 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 7. April 2010 (act. II 25 S. 2) fest, vorherr- schend seien die chronischen Kopfschmerzen. Diese träten seit der 1991 erlittenen Schussverletzung auf. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Wenn die Kopfschmerzen invalidisierend wären, dann wären sie es bereits bei der Einreise in die Schweiz gewesen. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Die behandelnden Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ legten im Bericht vom 14. November 2018 (act. II 49 S. 16 ff.) dar, in Zusammenschau der Befunde werde von drei Kopfschmerztypen ausgegangen. Nämlich einer episodischen Migräne, einem Spannungs- kopfschmerz sowie einem Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz. Sodann sei eine somatoforme Schmerzausweitung möglich (S. 17 unten). Die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Angesichts der bisher nicht gegebenen Compliance werde auf den Einsatz einer wieder anderen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -9- Substanz verzichtet. Ebenso auf weitere Kontrollen. Jedoch werde ein Termin in der Psychosomatik im G.________ organisiert (S. 18). Am 10. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer im Notfallzentrum des Spi- tals E.________ behandelt. Im entsprechenden Bericht (act. II 49 S. 13 ff.) wurde dargelegt, im (vortags) durchgeführten CT des Schädels habe eine Blutung ausgeschlossen werden können (S. 14). Die Ursache für die be- schriebenen Beschwerden seien weiterhin unklar. Aufgrund der Wesens- veränderung erfolge eine stationäre Aufnahme auf der neurologischen Bet- tenstation (S. 15). Im Austrittsbericht vom 13. Juni 2019 des Neurozentrums des Spitals E.________ (act. II 49 S. 7 ff.) wurde festgehalten, die bekannten chroni- schen Kopfschmerzen könnten weiterhin nicht sicher klassifiziert werden. Es werde weiterhin von einer multifaktoriellen Genese mit somatischen und psychischen Anteilen ausgegangen. Gemäss den Vorberichten sei somati- scherseits eine chronifizierte Migräne mit aktuell möglichem Status migrae- nosus zu nennen mit Überlagerung durch einen Analgetika- Übergebrauchskopfschmerz. Zudem bestehe eine trigeminoautonome Kopfschmerzkomponente, auch wenn ein gelegentlicher vom Patienten angegebener Seitenwechsel der Symptomatik hierbei eher untypisch sei. Nicht auszuschliessen sei ausserdem die sekundäre Kopfschmerzkompo- nente bei St. n. Schädel-Hirn-Trauma nach der Schussverletzung. Darüber hinaus spiele eine somatoforme Komponente wahrscheinlich eine wesentli- che Rolle (S. 8). Bis zum 16. Juni 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Danach sei die Arbeitsfähigkeit aus somato-neurologischer Sicht wieder gegeben (S. 9). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im ärztlichen Zeugnis vom 7. November 2022 (act. II 49 S. 3) fest, er könne bestätigen, dass sich die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers seit 2010 verschlechtert habe. Die Anzahl der Migräneat- tacken mit Notfallbesuchen habe zugenommen. Zudem seien neue Dia- gnosen (Schlafapnoe, Meniskusläsion, Epicondylitis) dazugekommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -10- Im Bericht vom 21. November 2022 (act. II 55 S. 2 ff.) ergänzte er, die bis- herige Tätigkeit als … sei dem Beschwerdeführer drei Stunden am Tag zumutbar (S. 3 f. Ziff. 11 und Ziff. 13). 3.3.3 Die Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ bestätigten ihren früheren Berichten entsprechend im Bericht vom 14. Februar 2023 (act. II 64 S. 3 ff.), dass die chronischen Kopfschmerzen multifaktoriell sei- en mit Komponenten von chronischer Migräne, von Medikamentenüberge- brauch, von kraniomandibulärer Dysfunktion sowie psychischen Faktoren und möglicherweise auch posttraumatischen Komponenten aufgrund der Schussverletzung occipital. Im Verlauf des letzten Jahres sei es eher zu einer Zunahme der Kopfschmerzen mit aktuell acht bis zehn Exazerbatio- nen gekommen (S. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 26. Juli 2023 (act. II 82 S. 3 ff.) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. März 2023 bei ihm in Behandlung. Seither hätten sechs Behandlungs- und Diagnosesitzungen stattgefunden (S. 3 Ziff. 1.1 f.). Unter Diagnosen führte er aus "Komplexes Zustandsbild mit posttraumatischen Elementen, Element der Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, der Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit, mit depressiven Symptomen und damit einhergehender kogniti- ver Reduktion und bis pseudodementen Anteilen, DD Pseudooligophrenie als möglicherweise nicht voll ausgebildetes Ganser-Syndrom, an Poltern (ICD-10 F9) erinnernde Dysartikulie, fremdanamnestisch (Ehefrau) auch in Muttersprache … (…), sowie weitere somato-psychische Anteile (s. Akten, Hirnverletzung, Schmerzsyndrom), ICD-10 F45.41, DD histrioni- sche Verarbeitungshistronie" (S. 5 Ziff. 2.5). In der … in einer … erbringe er ungenügende Leistungen (S. 5 Ziff. 3.1). Diese und andere leidensange- passte Tätigkeiten seien ihm geschätzt eine bis zwei Stunden pro Tag zu- mutbar (S. 7 Ziff. 4.1 f.). 3.3.5 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom
- Februar 2024 (act. II 102.1 ff.) stellten Dr. med. C.________ und dipl. Arzt D.________ in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (act. II 102.1 S. 5 Ziff. 4.3): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -11- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Anhaltender Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine traumatische Ver- letzung des Kopfes (ICHD-3 5.2.1)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41)
- Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2.1)
- Verdacht auf Kopfschmerz, zurückzuführen auf Medikamentenüberge- brauch (ICHD-3 8.2.3.2) In einer optimal angepassten Tätigkeit (Lasten über zehn Kilogramm sollten nur selten getragen werden, eher ruhige Umgebung in kleineren Arbeits- teams, Möglichkeit von flexiblen Pausen, keine Tätigkeiten mit hoher Dau- erkonzentration) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 7 Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2010 nicht geändert (S. 8 Ziff. 4.9). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Februar 2024 (act. II 102.3) legte dipl. Arzt D.________ dar, dem Beschwerdeführer seien einfache Tätigkei- ten in eher ruhiger Umgebung in kleineren Arbeitsteams in reduziertem Pensum und der Möglichkeit von flexiblen Pausen sieben Stunden pro Tag zumutbar, wobei wegen des erhöhten Pausenbedarfs eine zusätzliche Ein- schränkung von 15 % und demnach insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe (S. 12 f. Ziff. 8). Der gesundheitliche Zustand habe sich grundsätzlich nicht geändert. Die Störungen bestünden unverändert fort. Auch in der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde aus Sicht des Sachverständigen keine Änderung gesehen, auch wenn die Auswirkungen der psychischen Störungen scheinbar damals nicht gewür- digt worden seien (S. 14 Ziff. 1). Dr. med. C.________ legte im neurologischen Teilgutachten vom 31. Ja- nuar 2024 (act. II 102.4) insbesondere dar, das Aktivitätenniveau sei in allen Lebensbereichen stark und in etwa gleicher Weise eingeschränkt. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck, was unter anderem auch zum Über- gebrauch von Schmerzmitteln bezüglich Kopfschmerzen führe. Eine Migrä- neprophylaxe werde durchgeführt. In der neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch gewisse Inkonsistenzen ergeben. Bei symmetrischen Reflexen ohne Tonuserhöhung, ohne Myatrophie rechts, werde hier deut- lich weniger stark und inkonsistent innerviert. Hierfür finde sich bei den er- hobenen Befunden und dem zusätzlichen normalen Armvorhalteversuch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -12- sowie symmetrischer Beschwielung der Hände keine Hinweise auf eine organische Ursache peripherer oder zentraler Ätiologie. Eine Inkonsistenz bestehe ausserdem bei der Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Haushalt gar nichts machen könne und vollständig auf seine Ehefrau an- gewiesen sei, obwohl er als … in einer … arbeiten könne und ihm Garten- arbeiten möglich seien (S. 8 Ziff. 6.2). Die Behandlung der Kopfschmerzen gestalte sich bei nur teilweiser Compliance als schwierig. Die Angaben zu migräniformen Exazerbationen seien unterschiedlich in den verschiedenen Zeitabschnitten. Zurzeit liege eine stabile Situation von ca. vier bis selten sechs Attacken pro Monat vor. Über die Zeit seit 2010 hätten die migräni- formen Attacken nicht zugenommen. Die Frequenz der Migräne bewirke keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der sym- ptomatischen Kopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzphänotyp schränkten diese die Tätigkeitsmöglichkeiten in dem Sinne ein, als schwere körperliche Arbeit die Kopfschmerzen verstärken könne und eine gewisse verminderte Konzentration anzunehmen sei. Die angegebene sensomotori- sche Hemisymptomatik rechts sei funktioneller Natur. Es liessen sich dies- bezüglich keine Hinweise finden, dass diese die Arbeitsfähigkeit einschrän- ken würde. Die Schussbahn und die Lokalisation des Projektils beträfen weder sensible noch motorische Bahnen. Dementsprechend könne die Vermutung des Beschwerdeführers, dass durch die Schussverletzung ein sensomotorisches Hemisyndrom entstanden sei, nicht gestützt werden (S. 13 Ziff. 6.3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter so- dann aus, Lasten über zehn Kilogramm sollte der Beschwerdeführer nur selten tragen müssen. Dies wegen der Erhöhung des intrakraniellen Drucks mit Folge von Verstärkung der Kopfschmerzen. Zudem schieden bei anhal- tenden Kopfschmerzen auch Tätigkeiten mit hoher Dauerkonzentration aus. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (S. 14 f. Ziff. 7.2 und Ziff. 8). Seit dem 27. Mai 2010 sei es nie zu einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit gekommen. In Bezug auf die gemäss den Akten immer wieder auftretenden Migräneattacken entstünden einzelne Fehltage, nicht aber eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Ziff. 8). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 27. Mai 2010 nicht grundsätzlich verändert. Es bestehe weiterhin ein Dauerkopfschmerz mit Charakter vom Spannungstyp und darüber hinaus aufgelagert Migräneattacken. Insbeson- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -13- dere bezüglich der Migräneattacken habe sich die Frequenz im Verlauf eher gebessert als verschlechtert. Die Dauerkopfschmerzen würden in den multiplen Berichten immer etwa gleich geschildert (S. 16 Ziff. 1). 3.3.6 In seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 zu Handen des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers betreffend das Gutachten (act. II 107 S. 3 ff.) führte Dr. med. I.________ unter anderem aus, die sprachlichen Besonderheiten des Beschwerdeführers seien vom Dolmetscher als "fal- sches Aussprechen" bezeichnet worden. Es bestehe jedoch der Verdacht auf Poltern, was im Zusammenhang mit den einzelnen Symptomen des Ganser-Syndroms einen ernsthaften Hinweis auf eine Traumatisierung bil- de (S. 5 Ziff. 7). Die klassische posttraumatische Trias gelte für die vor über 30 Jahren (für die ICD-10) wissenschaftlich erarbeitete Diagnose der PTBS. Zwischenzeitlich sei fachlich klar, dass sich diese zwar häufig finde, dabei oft unerkannt und zeitlich beschränkt bleibe und dadurch häufig selbstlimitierend sei. Dabei würden jedoch die Voraussetzungen für die komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11 erfüllt. So sei anzufügen, dass ein pseudooligophrenes Verhalten und das Ganser-Syndrom in traditionel- len Kulturen, wo klar definierte familiäre und soziale Rollen vorherrschten, häufiger anzutreffen seien und gerade da die Funktion einer sozialen Ver- meidung übernehmen könne. Die klassische posttraumatische Symptomtri- as wäre so trotzdem entstanden, aber durch eine Verdrängung unerträgli- cher Inhalte maskiert worden (S. 6 f. Ziff. 11). Im Übrigen sei die gutachter- liche Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner (sehr beschränkten) Tätigkeit in einer "…" nicht nachvollziehbar (S. 3 f. Ziff. 1 f.). Gesamthaft finde sich eine gemittelte Be- einträchtigung von knapp erheblichem Ausmass, welche nicht nur negative Folgen für die Arbeitsleistung zeitige, sondern zu deren Realisierung der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch Dritte benötige (S. 12 Ziff. 13). 3.3.7 In der Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) legten die Gut- achter dar, auch unter Berücksichtigung des Schreibens von Dr. med. I.________ vom 3. April 2024 (vgl. act. II 107 S. 3 ff.) werde an den Schlussfolgerungen des Gutachtens festgehalten (S. 1). Ein fehlendes Sprachverständnis des Beschwerdeführers sei vom Dolmetscher nicht be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -14- richtet worden, sondern lediglich eine teilweise fehlerhafte Aussprache. Das Ganser-Syndrom bezeichne ein seltenes psychisches Störungsbild, das durch unstimmige und falsche Antworten auf einfache Fragen oder unpassende Handlungsabläufe gekennzeichnet sei. Es sei gemäss ICD-10 den dissoziativen Störungen zugeordnet. Zentrales Merkmal sei das soge- nannte Vorbeiantworten. Von einem reinen Poltern auf ein Ganser- Syndrom zu schliessen, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Sodann würden die Hinweise auf das Ganser-Syndrom konstruiert (S. 2 f. Ad 7 und Ad 9). Auch gemäss der ICD-11 müsse zur Vergabe der kPTBS formal die vollständige Symptomtrias aus Intrusion, Vermeidung und erhöhter psychi- scher Sensitivität vorliegen. Auch wenn eine Pseudooligophre- nie/Pseudodemenz – die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung jedoch ohnehin nicht habe objektiviert werden können (S. 4 Zusatz) – durchaus im Rahmen einer Traumatisierung vorliegen könne, sei die unmit- telbare Deklaration als Vermeidungsverhalten subjektiv. Des Weiteren sei es völlig unerheblich, ob nun eine PTBS, kPTBS oder eine sonstige Reak- tion auf schwere Belastung diagnostisch vergeben werde, da letztlich die Einschränkung der Teilhabe durch welche psychoreaktive Störung auch immer, ausschlaggebend sei (S. 3 Ad 11). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -15- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2024 (act. II 102.1 ff.). Dieses erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise und überzeugt (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom
- Februar 2024 (act. II 102.3) leitete dipl. Arzt D.________ die von ihm gestellten Diagno- sen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer sonstigen Reaktion auf schwere Be- lastung (ICD-10 F43.8; S. 11 Ziff. 6.3) gestützt auf eine umfassende klini- sche Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie der (vollständigen) medizinischen Akten nachvollziehbar und begründet her (S. 2 ff. Ziff. 3 ff.). Er legte über- zeugend dar, dass zwar gewisse Symptome einer PTBS vorliegen, jedoch nicht die vollständigen diagnostischen Kriterien nach ICD-10 erfüllt werden (S. 10 f. Ziff. 6.3) und zeigte daher schlüssig auf, weshalb er die in den Ak- ten teilweise genannte Diagnose einer PTBS nicht stellte. Dies steht im Übrigen damit in Übereinstimmung, dass Hinweise auf eine PTBS bereits im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.________ vom
- Oktober 2003 (act. II 11 S. 16 f.) unter einlässlicher Darlegung der Be- fundlage gerade nicht erhoben wurden. Dass in einer späteren Beurteilung derselben Klinik eine PTBS diagnostiziert wurde, ändert daran nichts. So Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -16- findet sich in diesem Bericht vom 9. Juni 2004 (act. II 11 S. 15) weder eine medizinische Begründung der Diagnose, noch wird dargelegt, aus welchen mit Befunden zu belegenden Gründen die frühere Beurteilung zu revidieren gewesen wäre. In der Folge fand denn auch während Jahren keine mass- gebliche psychiatrische Behandlung statt. Eine solche nahm der Be- schwerdeführer erst wieder auf, nachdem er sich neu bei der IV angemel- det hatte (act. II 44, 82 S. 3 Ziff. 1.1), wobei die Gutachter darauf hinwie- sen, dass auch in der aktuellen Therapie kein traumatherapeutischer Fokus erfolgt (act. II 110 S. 2 Ad 4). Ebenfalls zeigte der Gutachter nachvollzieh- bar auf, dass bei nahezu euthymer, d.h. ausgeglichener, Stimmung, gutem Antrieb und fehlender Freud- oder Interessenverlust die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode nicht erfüllt sind (act. II 102.3 S. 11 Ziff. 6.3). 3.5.2 Was der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 3. April 2024 (act. II 107 S. 3 ff.; vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrecht- lichen Vertrauensstellung von behandelnden Ärzten: Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4) gegen das bidisziplinäre Gutachten vorbringt, vermag an dessen Beweiswert nichts zu ändern. Vorab ist darauf hinzu- weisen, dass die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) einlässlich auf die Kritik des behandelnden Psychiaters am Gutachten eingingen und nachvollziehbar und schlüssig aufzeigten, wes- halb sie an ihrer gutachterlichen Beurteilung festhalten. Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, bestehen nicht. Soweit Dr. med. I.________ ausführt, die ICD-10 sei veraltet, wes- halb die ICD-11 zur Anwendung gelangen sollte (act. II 107 S. 6 Ziff. 11), ist anzumerken, dass die ICD-11 im Zeitpunkt der Begutachtung (und bis heu- te) in der Schweiz noch kein gültiges Instrument zur medizinischen Kodie- rung darstellte (siehe <www.bfs.admin.ch> unter Statisti- ken/Gesundheit/Über-sicht/Nomenklaturen/Medizinische Kodierung und Klassifikationen/Instrumente zur medizinischen Kodierung). Überdies führte der psychiatrische Sachverständige diesbezüglich überzeugend aus, dass auch die diagnostischen Vorgaben zur Vergabe der Diagnose einer kom- plexen PTBS (kPTBS) nach ICD-11 nicht gegeben wären. Soweit Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -17- I.________ die Diagnose einer PTBS (respektive einer kPTBS) mit der Hy- pothese begründete, beim Beschwerdeführer liege eine Pseudooligophre- nie sowie ein Ganser-Syndrom vor, welche die Funktion der Vermeidung übernehmen würden, weshalb die klassische posttraumatische Symptom- trias trotzdem entstanden, aber durch Verdrängung unerträglicher Inhalte maskiert worden sei (act. II 107 S. 6 f. Ziff. 11), kann ihm nicht gefolgt wer- den. Die Gutachter haben in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) überzeugend aufgezeigt, dass diese Hypothese nicht haltbar ist. So haben sich anlässlich der Begutachtung keine Hinweise auf eine Pseudooligophrenie oder ein Ganser-Syndrom gezeigt, abgesehen davon, dass die unmittelbare Deklarierung einer Pseudooligophrenie als Vermei- dungsverhalten subjektiv wäre (S. 2 ff. Ad 7, Ad 9 und Ad 11, S. 4 Zusatz). Weiter ist hervorzuheben, dass die Akten den Zeitraum seit der Einreise in die Schweiz umfassend abbilden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Wenn der behan- delnde Arzt vor diesem Hintergrund entgegen der Tatsache, dass die bis- her behandelnden Ärzte in psychischer Hinsicht kaum je massgebliche Befunde und entsprechende Störungen, insbesondere keine posttraumati- sche Belastungsstörung bzw. eine nach einiger Zeit daraus hervorgehende Persönlichkeitsstörung erkennen konnten, einen Fehler in der Begutach- tung erblicken will, überzeugt dies nicht. Auch wenn die Formulierung im Gutachten, die differentialdiagnostischen Überlegungen seien "nicht gänz- lich plausibel, aber auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen" auf den ersten Blick einen Deutungsspielraum zu eröffnen scheint, bleibt die mass- gebliche gutachterliche Beurteilung dadurch unberührt und eindeutig. Ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III/2 lit. c Rz. 10) und des behandelnden Psychiaters (act. II 107 S. 5 f. Ziff. 10) besteht offensichtlich kein Widerspruch. Vielmehr wird damit einzig ausgedrückt, dass die differentialdiagnostischen Überlegungen zwar in gewissen Teilen nachzuvollziehen sind, die Diagnose jedoch mangels Vor- liegens sämtlicher diagnoserelevanten Kriterien gerade nicht gestellt wer- den kann (vgl. auch act. II 110 S. 3 Ad 10). Sodann ist die Kritik an der gutachterlichen Therapieempfehlung (act. II 107 S. 4 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 6) unbehelflich. Die Therapieempfehlung respekti- ve die medizinische Prognose hat auf die hier relevante Frage, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -18- E. 3.1 hiervor), keinen Einfluss. Die vom psychiatrischen Sachverständigen dargelegten Behandlungsoptionen (act. II 102.3 S. 13 Ziff. 8) sind nicht erforderlich, um das seit Jahrzehnten gleiche Leistungsprofil zu erreichen bzw. zu erhalten. Dass die entsprechenden Optionen das Wohlbefinden bzw. allenfalls auch das Leistungsprofil des Beschwerdeführers verbessern könnte, stellt hingegen keine massgebliche Veränderung dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. III/2 lit. c Rz. 11) und des behandelnden Psychiaters (act. II 107 S. 4 Ziff. 5) ist überdies nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, die gut- achterlich attestierte Arbeitsfähigkeit gelte für den gesamten zu beurteilen- den Zeitraum seit Mai 2010 (act. II 102.3 S. 13 Ziff. 8). Wie in der Stellung- nahme der Gutachter vom 21. Mai 2024 (act. II 110 S. 2 Ad 5) bestätigt, ergibt sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdefüh- rers, dass sich die Symptomatik wesentlich verändert hätte. Was die als nicht hinreichend gerügte Dauer der psychiatrischen Begutach- tung betrifft (Beschwerde S. 4 Ziff. III/2 lit. c Rz. 9), wird verkannt, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immer- hin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, un- terliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2021 IV Nr. 12 S. 33, 8C_264/2020 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 279, 8C_41/2019 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Dafür, dass vorliegend die Explorationsdauer von an- derthalb Stunden (act. II 102.3 S. 1) der Fragestellung und der zu beurtei- lenden Psychopathologie nicht angemessen gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe nicht genügend Zeit erhalten, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern, und er zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern eine längere Dauer der Begutachtung an den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters etwas hätte ändern können. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -19- Hinsichtlich der Kritik des behandelnden Psychiaters an der Mini-ICF APP (auch vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers; act. II 107 S. 7 Ziff. 11 und S. 8 ff. Ziff. 13) ist zu betonen, dass den Testergebnissen beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Ex- ploration nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die kli- nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des BGer 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). In diesem Rahmen haben die Gutachter – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. III/2 lit. e Rz. 17 ff.) – sehr wohl auch die Alltags- respektive Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers erfasst (act. II 102.3 S. 4 Ziff. 3.2, 102.4 S. 5 Ziff. 3.2) und – wenn auch abweichend von der Annahme des Beschwerdeführers – berücksichtigt (vgl. act. II 102.3 S. 9 Ziff. 6.2, 102.4 S. 8 Ziff. 6.2). Anders als vom Beschwerdeführer angenommen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/2 lit. b Rz. 6 f.), ändert am Beweiswert des Gutachtens schliesslich nichts, dass die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) emp- fehlen, in einer Verlaufsuntersuchung eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen (S. 4). Dieser Hinweis bezieht sich auf die vom behandeln- den Psychiater ins Feld geführte Pseudooligophrenie (act. II 82 S. 5 Ziff. 2.5, 107 S. 6 f. Ziff. 11), wobei weder in den langen Jahren je die Be- handler noch nun die Gutachter Hinweise auf eine tatsächliche oder ver- meintliche Intelligenzminderung erhoben und eine (hilfsweise beiziehende; vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2) neuropsychologische Abklärung für notwendig erachteten. 3.5.3 In Bezug auf das neurologische Teilgutachten vom 31. Januar 2024 (act. II 102.4) ist festzuhalten, dass der neurologische Gutachter die medi- zinische Aktenlage einlässlich gewürdigt hat (S. 9 ff. Ziff. 6.2) und mit Blick auf die nicht in Anspruch genommenen Therapieoptionen respektive einer verminderten Compliance (S. 14 Ziff. 7.1) überzeugend zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht in einer Tätigkeit, in der nur selten Lasten über zehn Kilogramm getragen werden müssten und in der keine Dauerkonzentration erforderlich sei, 100 % arbeitsfähig und es könne lediglich zu einzelnen Fehltagen kommen (S. 14 ff. Ziff. 7.2 und Ziff. 8). Wenn er sodann die einzelnen Fehltage, die auch bei voll einge- gliederten Personen vorkommen können, aus medizinsicher Sicht nicht als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -20- massgebliche Arbeitsunfähigkeit betrachtet, so ist dies vorliegend nicht zu beanstanden, woran die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtspre- chung (Urteil des BGer 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2) nichts än- dert. Denn Fehltage würden nur dann eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten, wenn deswegen die Annahme einer 100%igen Anstellung nicht möglich wäre bzw. er in einem solchen Pensum einem Arbeitgeber nicht zumutbar wäre, wofür vorliegend aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte be- stehen. Es ist in diesem Zusammenhang weiter zu betonen, dass die gut- achterliche Beurteilung mit jener der behandelnden Fachärzte überein- stimmt. So haben auch die Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ eine (längerfristige) Einschränkung der Leistungsfähigkeit ex- plizit verneint (act. II 49 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, im Bericht des Neurozentrums des Spitals E.________ vom
- Februar 2023 (act. II 64 S. 3 ff.) sei über eine Zunahme der Kopf- schmerzen berichtet worden (S. 4 unten), was vom neurologischen Gutach- ter unbeachtet geblieben sei (Beschwerde S. 6 Ziff. III/2 lit. d Rz. 15), ver- kennt er, dass dieser den besagten Bericht durchaus würdigte und darleg- te, es sei in der Folge zu einer stabilen Besserung gekommen. Dies passt ohne Weiteres zum Gesamtbild, das sich aus den Berichten des Neurozen- trums des Spitals E.________ ergibt, in denen im zeitlichen Verlauf (auf- grund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers) sowohl leichte Verbesserungen als auch leichte Verschlechterungen der Kopfschmerzen dokumentiert wurden (act. II 64 S. 4, S. 7, S. 10 und S. 13), wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass diesen je (für längere Zeit) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer eher leichten Tätigkeit ohne Dauerkonzentration beizumessen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist denn auch nicht massge- blich, dass der Hausarzt im Zeugnis vom 7. November 2022 (act. II 49 S. 3) von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht. Leichte Schwankungen in Bezug auf die (subjektiv empfundenen) Schmerzen stel- len keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Mithin ergeben sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der neurologischen Beurteilung sprechen. 3.5.4 In Bezug auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (act. II 102.1) ist sodann festzuhalten, dass die Ergebnisse der (voll beweiskräftigen [vgl. E. 3.5.1 ff.]) Teilgutachten angemessen in die Gesamtbeurteilung einflos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -21- sen. Soweit der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ ausgehend von den (sehr beschränkten) Einsätzen des Beschwerdeführers an einem … von einer deutlich höheren Arbeitsunfähigkeit ausgeht als die von den Gutachtern postulierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7, 107 S. 3 f. Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. So war der Be- schwerdeführer bereits seit der Einreise in die Schweiz, d.h. seit deutlich mehr als zwei Jahrzehnten (vgl. act. II 13, 16, 25 S. 2, 44 S. 2 Ziff. 1.4), nie massgeblich erwerbstätig (vgl. act. II 53, 102.3 S. 3 Ziff. 3.2), wobei sich aus den echtzeitlichen Akten ergibt, dass das Abseitsstehen vom Erwerbs- leben nie medizinisch begründet war. Vielmehr wäre es dem Beschwerde- führer aus medizinischer Sicht seit je möglich gewesen, eine Erwerbstätig- keit (mindestens) in dem von den Gutachtern attestierten Umfang von 70 % (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7) aufzunehmen. 3.6 Zusammenfassend bildet das Gutachten vom 16. Februar 2024 (act. II 102.1 ff.) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des medi- zinischen Sachverhalts, so dass darauf abzustellen ist. Damit erübrigen sich die in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 3) eventualiter be- antragten weiteren Beweismassnahmen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Im massgebenden Vergleichszeitraum ist kein medizinischer Revisionsgrund eingetreten. Auch anderweitige Revisionsgründe (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ergeben sich weder aus den Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers. Mangels eines Revisionsgrundes erfolgt keine neue Bemessung des Invaliditätsgra- des, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- Doch selbst wenn der Rentenanspruch auf der Basis der gutachterlichen Einschätzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen dem eben Dargelegten allseitig frei zu prüfen wäre (vgl. E. 2.3.5 hiervor), änderte dies nichts am Ergebnis. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -22- Gemäss dem Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, bei der nur selten Lasten über zehn Kilogramm getragen werden müssen, in ruhi- ger Umgebung und in kleineren Teams mit der Möglichkeit von flexiblen Pausen und ohne hohe Dauerkonzentration 70 % arbeitsfähig (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7). Dabei kann im Zusammenhang mit dem erhobenen psychi- schen Gesundheitsschaden offen bleiben, welche Verbesserung mit den Therapieoptionen erzielt werden könnte und es kann auch auf die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ver- zichtet werden, denn selbst wenn auf die gutachterlich attestierte Arbeits- unfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgestellt wird, resultierte kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -23- werbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statisti- schen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (aArt. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fal- lumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und aArt. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur be- steht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Recht- sprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; vgl. zur bisherigen Praxis: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung im Oktober 2022 (act. II 44) wäre – unter der hy- pothetischen Annahme des absolvierten Wartejahrs (vgl. E. 2.2 hiervor) – der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf April 2023 festzulegen. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre die Invaliditäts- bemessung vorzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -24- 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging (zu Gunsten des Beschwerdeführers) von einem Status von 100 % Erwerbstätigkeit aus (vgl. act. II 112 S. 2; zum Status: Art. 24septies IVV). Ob dies bei der Erwerbsbiografie (vgl. hiernach) zu Recht erfolgte, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil auch unter Annahme dieses Status kein Anspruch auf eine IV-Rente ent- steht. Gemäss dem IK-Auszug (act. II 53) wurde seit der Einreise des Beschwer- deführers in die Schweiz konstant der Mindestbeitrag geleistet, bzw. ledig- lich minimal darüber hinausgehende Löhne abgerechnet. Eine massgebli- che Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer folglich nie aufgenommen und er verfügt auch über keine (in der Schweiz anerkannte) Ausbildung (act. II 44 S. 7 Ziff. 5.3, 102.4 S. 4 Ziff. 3.2). Demnach ist sowohl das Vali- den- als auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage des Tabellen- lohns gemäss LSE 2022, Tabelle TA1, Totalwert, Männer, Kompetenzni- veau 1 (vgl. hierzu: Art. 25 Abs. 3 IVV) und mithin ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen. Folglich kann rechtsprechungsgemäss auf eine exakte betragliche Ermittlung der Vergleichseinkommen verzichtet werden, da der IV-Grad unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn jeweils dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom
- Juni 2022). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der einzelnen mi- gränebedingten Fehltage einen Abzug vom Tabellenlohn verlangt (Be- schwerde S. 5 f. Ziff. III/2 lit. d Rz. 14), kann dahingestellt bleiben, ob er aufgrund dessen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinzunehmen hätte, denn selbst unter Berücksichtigung eines hier maximal gerechtfertigten Abzuges von 10 % ergäbe sich im besten Fall für den Be- schwerdeführer ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invali- ditätsgrad von 37 % (100 ./. [100 x 0.7 x 0.9]). In der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV würde bei einer Restar- beitsfähigkeit von 70 % zwar der 10%ige Pauschalabzug zugelassen, nicht aber zusätzlich der 10%ige Teilzeitabzug (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und der IV- Grad würde auch so höchstens 37 % betragen. Mithin besteht, selbst wenn ein Revisionsgrund ausgewiesen wäre, das Wartejahr als erfüllt betrachtet, auf die vom psychiatrischen Gutachter at- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -25- testierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgestellt, von einem Sta- tus von 100 % Erwerbstätigkeit ausgegangen und ein Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt würde, kein Rentenanspruch.
- Sodann ist zu wiederholen (vgl. E. 1.2 hiervor), dass beschwerdeweise einzig eine Rente beantragt wird. Selbst wenn jedoch auch über die berufli- che Eingliederung zu befinden wäre, würde sich nichts ändern, denn der Beschwerdeführer hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an solchen Leistungen nicht interessiert ist, weil er sich subjektiv für voll arbeitsunfähig (act. II 44 S. 5 Ziff. 4.3) respektive kaum leistungsfähig hält (act. II 102.3 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch Beschwerde S. 7 Ziff. III/2 lit. d Rz. 19). Mithin fehlt es an einem hinreichenden Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit als zwingende Voraussetzung für einen Leistungsanspruch (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Ein- gliederungsfähigkeit: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver- sicherung, 2011, Rz. 124 und 539; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 8a N. 2).
- Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) so oder anders nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -26- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 684 SCI/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. September 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -2- Sachverhalt: A. Der 1973 geborene und im März 2000 in die Schweiz eingereiste A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im November 2009 unter Hinweis auf Migräne sowie Schwindel seit einer Schussverletzung am Kopf im Jahr 1991 bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 13). Nach erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) einen Leistungsanspruch mangels Vorliegens eines invali- disierenden Gesundheitsschadens. Diese Verfügung blieb unangefochten. Auf eine Neuanmeldung vom November 2019 (act. II 35) trat die IVB mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (act. II 43) nicht ein, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten. Im Oktober 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leis- tungsbezug an und verwies auf Schwindel, Kopfschmerzen, Migräne, Mü- digkeit, Handschmerzen, Störungen beim Sehen sowie psychische Störun- gen (act. II 44). Die IVB tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärun- gen und stellte mit Vorbescheid vom 9. März 2023 (act. II 65) mangels we- sentlicher Änderung des Gesundheitszustandes die Abweisung des Leis- tungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (act. II 69). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 84 S. 3) holte die IVB ein bi- disziplinäres Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, und dipl. Arzt D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (act. II 102.1 ff.). Gestützt darauf stellte sie mit neuem Vorbescheid vom
23. Februar 2024 (act. II 103) abermals die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand unter Beilage eines Berichts des behandelnden Psychiaters (act. II 107) holte die IVB eine Stellungnahme bei den Gutachtern ein (act. II 110) und verneinte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -3-
– nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 111) – mit Ver- fügung vom 9. September 2024 (act. II 112) einen Leistungsanspruch. Bereits davor wies die IVB mit Verfügung vom 19. März 2024 (act. II 106) ein im Oktober 2023 gestelltes Gesuch um Hilflosenentschädigung (act. II 89) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Gegen die Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) erhob der Versi- cherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ab wann rechtens eine ganze Invalidenren- te zuzusprechen. 3. Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -4- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112). Darin verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der IV. Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer ein- zig die Zusprache einer Rente und stellt keine Anträge zu anderen Sach- oder Geldleistungen der IV. Streitig und zu prüfen ist vorliegend demnach einzig der Anspruch auf eine Rente (vgl. hierzu im Übrigen E. 5 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -5- 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -6- den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2022 (act. II 44) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell ge- prüft. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. hierzu E. 2.3.4 hiervor) zwischen der Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) und der Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetre-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -7- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsan- spruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die medizinische Aktenlage präsentierte sich im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 2001 auf der neurolo- gisch-neurochirurgischen Poliklinik des Spitals E.________ vorstellig. Im Bericht vom 26. April 2001 (act. II 11 S. 19 f.) wurde dargelegt, seit einer Kopfschussverletzung im Jahr 1991 klage er über konstant vorhandene, vom Charakter her stechende, nicht pulsierende Kopfschmerzen im Be- reich der linken Kopfhälfte. Ein Spannungskopfschmerz sei am wahrschein- lichsten (S. 19). Am 25. April 2001 erfolgte ein CT des Schädels. Erhoben wurde eine Sinu- sitis maxillaris und sphenoidalis rechts sowie ethmoidalis beidseits. Das Projektil mit einem Kaliber von 6.5 Millimeter liege im linken Okzipitallap- pen. Es bestehe keine Umgebungsreaktion (act. II 11 S. 18). 3.2.2 Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.________ hiel- ten im Bericht vom 13. Oktober 2003 (act. II 11 S. 16 f.) fest, im Gespräch berichte der Beschwerdeführer über Symptome wie Vergesslichkeit, An- triebsarmut, deprimierte Verstimmtheit, Einschlafstörungen sowie Inappe- tenz. Ebenfalls würden Suizidgedanken angegeben. Diagnostisch handle es sich um eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0). Differentialdia- gnostisch könnte auch an eine Anpassungsstörung mit längerer depressi- ver Reaktion gedacht werden. Die seit zwölf Jahren bestehenden chroni- schen Kopfschmerzen würden im Rahmen einer somatoformen Schmerz- störung (ICD-10 F45.4) in Verbindung mit psychosozialen Problemen ste- hen (S. 17). Sodann führten sie im Bericht vom 9. Juni 2004 (act. II 11 S. 15) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Oktober 2003 wegen einer posttrauma- tischen Belastungsstörung (PTBS) und einer depressiven Episode bei ih- nen in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die PTBS sei durch Kriegsereignisse im Herkunftsland vor zehn Jahren ausgelöst worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -8- 3.2.3 Im Befundbericht vom 2. Februar 2007 (act. II 11 S. 11) legten die Ärzte des Spitals E.________ dar, das CT der Nasennebenhöhlen sowie des Schädels vom 24. Januar 2007 habe das bekannte Projektil links okzi- pital mit unmittelbar anliegender Verkalkung gezeigt. Ein raumfordernder Effekt zeige sich nicht. Im Übrigen bestehe intrakraniell ein grosser kon- stanter Parenchymdefekt links parietal zum Hinterhorn ziehend. Neue Läsi- onen seien nicht aufgetreten. Sodann sei eine chronische Pansinusitis vor- handen. 3.2.4 Am 3. und 6. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen zunehmender Kopfschmerzen im Notfallzentrum des Spitals E.________ vorstellig. Im entsprechenden Bericht (act. II 11 S. 8 ff.) wurde festgehalten, es handle sich am ehesten um symptomatische migräniforme Kopfschmer- zen im Rahmen der Kopfverletzung, die aktuell exazerbierten, wobei es keine Hinweise auf Infektionen gebe. Gegen einen Clusterkopfschmerz spreche die Dauer der Kopfschmerzen, das fehlende "clusterartige" Auftre- ten sowie der fehlende Bewegungsdrang während des Anfalles (S. 10). 3.2.5 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 7. April 2010 (act. II 25 S. 2) fest, vorherr- schend seien die chronischen Kopfschmerzen. Diese träten seit der 1991 erlittenen Schussverletzung auf. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Wenn die Kopfschmerzen invalidisierend wären, dann wären sie es bereits bei der Einreise in die Schweiz gewesen. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2010 (act. II 31) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.3.1 Die behandelnden Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ legten im Bericht vom 14. November 2018 (act. II 49 S. 16 ff.) dar, in Zusammenschau der Befunde werde von drei Kopfschmerztypen ausgegangen. Nämlich einer episodischen Migräne, einem Spannungs- kopfschmerz sowie einem Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz. Sodann sei eine somatoforme Schmerzausweitung möglich (S. 17 unten). Die Therapiemöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Angesichts der bisher nicht gegebenen Compliance werde auf den Einsatz einer wieder anderen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -9- Substanz verzichtet. Ebenso auf weitere Kontrollen. Jedoch werde ein Termin in der Psychosomatik im G.________ organisiert (S. 18). Am 10. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer im Notfallzentrum des Spi- tals E.________ behandelt. Im entsprechenden Bericht (act. II 49 S. 13 ff.) wurde dargelegt, im (vortags) durchgeführten CT des Schädels habe eine Blutung ausgeschlossen werden können (S. 14). Die Ursache für die be- schriebenen Beschwerden seien weiterhin unklar. Aufgrund der Wesens- veränderung erfolge eine stationäre Aufnahme auf der neurologischen Bet- tenstation (S. 15). Im Austrittsbericht vom 13. Juni 2019 des Neurozentrums des Spitals E.________ (act. II 49 S. 7 ff.) wurde festgehalten, die bekannten chroni- schen Kopfschmerzen könnten weiterhin nicht sicher klassifiziert werden. Es werde weiterhin von einer multifaktoriellen Genese mit somatischen und psychischen Anteilen ausgegangen. Gemäss den Vorberichten sei somati- scherseits eine chronifizierte Migräne mit aktuell möglichem Status migrae- nosus zu nennen mit Überlagerung durch einen Analgetika- Übergebrauchskopfschmerz. Zudem bestehe eine trigeminoautonome Kopfschmerzkomponente, auch wenn ein gelegentlicher vom Patienten angegebener Seitenwechsel der Symptomatik hierbei eher untypisch sei. Nicht auszuschliessen sei ausserdem die sekundäre Kopfschmerzkompo- nente bei St. n. Schädel-Hirn-Trauma nach der Schussverletzung. Darüber hinaus spiele eine somatoforme Komponente wahrscheinlich eine wesentli- che Rolle (S. 8). Bis zum 16. Juni 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Danach sei die Arbeitsfähigkeit aus somato-neurologischer Sicht wieder gegeben (S. 9). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im ärztlichen Zeugnis vom 7. November 2022 (act. II 49 S. 3) fest, er könne bestätigen, dass sich die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers seit 2010 verschlechtert habe. Die Anzahl der Migräneat- tacken mit Notfallbesuchen habe zugenommen. Zudem seien neue Dia- gnosen (Schlafapnoe, Meniskusläsion, Epicondylitis) dazugekommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -10- Im Bericht vom 21. November 2022 (act. II 55 S. 2 ff.) ergänzte er, die bis- herige Tätigkeit als … sei dem Beschwerdeführer drei Stunden am Tag zumutbar (S. 3 f. Ziff. 11 und Ziff. 13). 3.3.3 Die Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ bestätigten ihren früheren Berichten entsprechend im Bericht vom 14. Februar 2023 (act. II 64 S. 3 ff.), dass die chronischen Kopfschmerzen multifaktoriell sei- en mit Komponenten von chronischer Migräne, von Medikamentenüberge- brauch, von kraniomandibulärer Dysfunktion sowie psychischen Faktoren und möglicherweise auch posttraumatischen Komponenten aufgrund der Schussverletzung occipital. Im Verlauf des letzten Jahres sei es eher zu einer Zunahme der Kopfschmerzen mit aktuell acht bis zehn Exazerbatio- nen gekommen (S. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 26. Juli 2023 (act. II 82 S. 3 ff.) führte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. März 2023 bei ihm in Behandlung. Seither hätten sechs Behandlungs- und Diagnosesitzungen stattgefunden (S. 3 Ziff. 1.1 f.). Unter Diagnosen führte er aus "Komplexes Zustandsbild mit posttraumatischen Elementen, Element der Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, der Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit, mit depressiven Symptomen und damit einhergehender kogniti- ver Reduktion und bis pseudodementen Anteilen, DD Pseudooligophrenie als möglicherweise nicht voll ausgebildetes Ganser-Syndrom, an Poltern (ICD-10 F9) erinnernde Dysartikulie, fremdanamnestisch (Ehefrau) auch in Muttersprache … (…), sowie weitere somato-psychische Anteile (s. Akten, Hirnverletzung, Schmerzsyndrom), ICD-10 F45.41, DD histrioni- sche Verarbeitungshistronie" (S. 5 Ziff. 2.5). In der … in einer … erbringe er ungenügende Leistungen (S. 5 Ziff. 3.1). Diese und andere leidensange- passte Tätigkeiten seien ihm geschätzt eine bis zwei Stunden pro Tag zu- mutbar (S. 7 Ziff. 4.1 f.). 3.3.5 Im bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom
16. Februar 2024 (act. II 102.1 ff.) stellten Dr. med. C.________ und dipl. Arzt D.________ in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen (act. II 102.1 S. 5 Ziff. 4.3):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -11- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Anhaltender Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine traumatische Ver- letzung des Kopfes (ICHD-3 5.2.1) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41) 3. Sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2.1) 2. Verdacht auf Kopfschmerz, zurückzuführen auf Medikamentenüberge- brauch (ICHD-3 8.2.3.2) In einer optimal angepassten Tätigkeit (Lasten über zehn Kilogramm sollten nur selten getragen werden, eher ruhige Umgebung in kleineren Arbeits- teams, Möglichkeit von flexiblen Pausen, keine Tätigkeiten mit hoher Dau- erkonzentration) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 7 Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2010 nicht geändert (S. 8 Ziff. 4.9). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Februar 2024 (act. II 102.3) legte dipl. Arzt D.________ dar, dem Beschwerdeführer seien einfache Tätigkei- ten in eher ruhiger Umgebung in kleineren Arbeitsteams in reduziertem Pensum und der Möglichkeit von flexiblen Pausen sieben Stunden pro Tag zumutbar, wobei wegen des erhöhten Pausenbedarfs eine zusätzliche Ein- schränkung von 15 % und demnach insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestehe (S. 12 f. Ziff. 8). Der gesundheitliche Zustand habe sich grundsätzlich nicht geändert. Die Störungen bestünden unverändert fort. Auch in der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde aus Sicht des Sachverständigen keine Änderung gesehen, auch wenn die Auswirkungen der psychischen Störungen scheinbar damals nicht gewür- digt worden seien (S. 14 Ziff. 1). Dr. med. C.________ legte im neurologischen Teilgutachten vom 31. Ja- nuar 2024 (act. II 102.4) insbesondere dar, das Aktivitätenniveau sei in allen Lebensbereichen stark und in etwa gleicher Weise eingeschränkt. Es bestehe ein erheblicher Leidensdruck, was unter anderem auch zum Über- gebrauch von Schmerzmitteln bezüglich Kopfschmerzen führe. Eine Migrä- neprophylaxe werde durchgeführt. In der neurologischen Untersuchung hätten sich jedoch gewisse Inkonsistenzen ergeben. Bei symmetrischen Reflexen ohne Tonuserhöhung, ohne Myatrophie rechts, werde hier deut- lich weniger stark und inkonsistent innerviert. Hierfür finde sich bei den er- hobenen Befunden und dem zusätzlichen normalen Armvorhalteversuch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -12- sowie symmetrischer Beschwielung der Hände keine Hinweise auf eine organische Ursache peripherer oder zentraler Ätiologie. Eine Inkonsistenz bestehe ausserdem bei der Angabe des Beschwerdeführers, dass er im Haushalt gar nichts machen könne und vollständig auf seine Ehefrau an- gewiesen sei, obwohl er als … in einer … arbeiten könne und ihm Garten- arbeiten möglich seien (S. 8 Ziff. 6.2). Die Behandlung der Kopfschmerzen gestalte sich bei nur teilweiser Compliance als schwierig. Die Angaben zu migräniformen Exazerbationen seien unterschiedlich in den verschiedenen Zeitabschnitten. Zurzeit liege eine stabile Situation von ca. vier bis selten sechs Attacken pro Monat vor. Über die Zeit seit 2010 hätten die migräni- formen Attacken nicht zugenommen. Die Frequenz der Migräne bewirke keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der sym- ptomatischen Kopfschmerzen mit Spannungskopfschmerzphänotyp schränkten diese die Tätigkeitsmöglichkeiten in dem Sinne ein, als schwere körperliche Arbeit die Kopfschmerzen verstärken könne und eine gewisse verminderte Konzentration anzunehmen sei. Die angegebene sensomotori- sche Hemisymptomatik rechts sei funktioneller Natur. Es liessen sich dies- bezüglich keine Hinweise finden, dass diese die Arbeitsfähigkeit einschrän- ken würde. Die Schussbahn und die Lokalisation des Projektils beträfen weder sensible noch motorische Bahnen. Dementsprechend könne die Vermutung des Beschwerdeführers, dass durch die Schussverletzung ein sensomotorisches Hemisyndrom entstanden sei, nicht gestützt werden (S. 13 Ziff. 6.3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter so- dann aus, Lasten über zehn Kilogramm sollte der Beschwerdeführer nur selten tragen müssen. Dies wegen der Erhöhung des intrakraniellen Drucks mit Folge von Verstärkung der Kopfschmerzen. Zudem schieden bei anhal- tenden Kopfschmerzen auch Tätigkeiten mit hoher Dauerkonzentration aus. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- fähigkeit von 100 % (S. 14 f. Ziff. 7.2 und Ziff. 8). Seit dem 27. Mai 2010 sei es nie zu einer andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit gekommen. In Bezug auf die gemäss den Akten immer wieder auftretenden Migräneattacken entstünden einzelne Fehltage, nicht aber eine dauernde Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Ziff. 8). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem 27. Mai 2010 nicht grundsätzlich verändert. Es bestehe weiterhin ein Dauerkopfschmerz mit Charakter vom Spannungstyp und darüber hinaus aufgelagert Migräneattacken. Insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -13- dere bezüglich der Migräneattacken habe sich die Frequenz im Verlauf eher gebessert als verschlechtert. Die Dauerkopfschmerzen würden in den multiplen Berichten immer etwa gleich geschildert (S. 16 Ziff. 1). 3.3.6 In seiner Stellungnahme vom 3. April 2024 zu Handen des Rechts- vertreters des Beschwerdeführers betreffend das Gutachten (act. II 107 S. 3 ff.) führte Dr. med. I.________ unter anderem aus, die sprachlichen Besonderheiten des Beschwerdeführers seien vom Dolmetscher als "fal- sches Aussprechen" bezeichnet worden. Es bestehe jedoch der Verdacht auf Poltern, was im Zusammenhang mit den einzelnen Symptomen des Ganser-Syndroms einen ernsthaften Hinweis auf eine Traumatisierung bil- de (S. 5 Ziff. 7). Die klassische posttraumatische Trias gelte für die vor über 30 Jahren (für die ICD-10) wissenschaftlich erarbeitete Diagnose der PTBS. Zwischenzeitlich sei fachlich klar, dass sich diese zwar häufig finde, dabei oft unerkannt und zeitlich beschränkt bleibe und dadurch häufig selbstlimitierend sei. Dabei würden jedoch die Voraussetzungen für die komplexe Traumafolgestörung nach ICD-11 erfüllt. So sei anzufügen, dass ein pseudooligophrenes Verhalten und das Ganser-Syndrom in traditionel- len Kulturen, wo klar definierte familiäre und soziale Rollen vorherrschten, häufiger anzutreffen seien und gerade da die Funktion einer sozialen Ver- meidung übernehmen könne. Die klassische posttraumatische Symptomtri- as wäre so trotzdem entstanden, aber durch eine Verdrängung unerträgli- cher Inhalte maskiert worden (S. 6 f. Ziff. 11). Im Übrigen sei die gutachter- liche Beurteilung der Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner (sehr beschränkten) Tätigkeit in einer "…" nicht nachvollziehbar (S. 3 f. Ziff. 1 f.). Gesamthaft finde sich eine gemittelte Be- einträchtigung von knapp erheblichem Ausmass, welche nicht nur negative Folgen für die Arbeitsleistung zeitige, sondern zu deren Realisierung der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch Dritte benötige (S. 12 Ziff. 13). 3.3.7 In der Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) legten die Gut- achter dar, auch unter Berücksichtigung des Schreibens von Dr. med. I.________ vom 3. April 2024 (vgl. act. II 107 S. 3 ff.) werde an den Schlussfolgerungen des Gutachtens festgehalten (S. 1). Ein fehlendes Sprachverständnis des Beschwerdeführers sei vom Dolmetscher nicht be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -14- richtet worden, sondern lediglich eine teilweise fehlerhafte Aussprache. Das Ganser-Syndrom bezeichne ein seltenes psychisches Störungsbild, das durch unstimmige und falsche Antworten auf einfache Fragen oder unpassende Handlungsabläufe gekennzeichnet sei. Es sei gemäss ICD-10 den dissoziativen Störungen zugeordnet. Zentrales Merkmal sei das soge- nannte Vorbeiantworten. Von einem reinen Poltern auf ein Ganser- Syndrom zu schliessen, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Sodann würden die Hinweise auf das Ganser-Syndrom konstruiert (S. 2 f. Ad 7 und Ad 9). Auch gemäss der ICD-11 müsse zur Vergabe der kPTBS formal die vollständige Symptomtrias aus Intrusion, Vermeidung und erhöhter psychi- scher Sensitivität vorliegen. Auch wenn eine Pseudooligophre- nie/Pseudodemenz – die im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung jedoch ohnehin nicht habe objektiviert werden können (S. 4 Zusatz) – durchaus im Rahmen einer Traumatisierung vorliegen könne, sei die unmit- telbare Deklaration als Vermeidungsverhalten subjektiv. Des Weiteren sei es völlig unerheblich, ob nun eine PTBS, kPTBS oder eine sonstige Reak- tion auf schwere Belastung diagnostisch vergeben werde, da letztlich die Einschränkung der Teilhabe durch welche psychoreaktive Störung auch immer, ausschlaggebend sei (S. 3 Ad 11). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -15- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch- psychiatrischen Gutachten vom 16. Februar 2024 (act. II 102.1 ff.). Dieses erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexternen Expertise und überzeugt (vgl. E. 3.4 hiervor). 3.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. Februar 2024 (act. II 102.3) leitete dipl. Arzt D.________ die von ihm gestellten Diagno- sen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einer sonstigen Reaktion auf schwere Be- lastung (ICD-10 F43.8; S. 11 Ziff. 6.3) gestützt auf eine umfassende klini- sche Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie der (vollständigen) medizinischen Akten nachvollziehbar und begründet her (S. 2 ff. Ziff. 3 ff.). Er legte über- zeugend dar, dass zwar gewisse Symptome einer PTBS vorliegen, jedoch nicht die vollständigen diagnostischen Kriterien nach ICD-10 erfüllt werden (S. 10 f. Ziff. 6.3) und zeigte daher schlüssig auf, weshalb er die in den Ak- ten teilweise genannte Diagnose einer PTBS nicht stellte. Dies steht im Übrigen damit in Übereinstimmung, dass Hinweise auf eine PTBS bereits im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.________ vom
13. Oktober 2003 (act. II 11 S. 16 f.) unter einlässlicher Darlegung der Be- fundlage gerade nicht erhoben wurden. Dass in einer späteren Beurteilung derselben Klinik eine PTBS diagnostiziert wurde, ändert daran nichts. So
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -16- findet sich in diesem Bericht vom 9. Juni 2004 (act. II 11 S. 15) weder eine medizinische Begründung der Diagnose, noch wird dargelegt, aus welchen mit Befunden zu belegenden Gründen die frühere Beurteilung zu revidieren gewesen wäre. In der Folge fand denn auch während Jahren keine mass- gebliche psychiatrische Behandlung statt. Eine solche nahm der Be- schwerdeführer erst wieder auf, nachdem er sich neu bei der IV angemel- det hatte (act. II 44, 82 S. 3 Ziff. 1.1), wobei die Gutachter darauf hinwie- sen, dass auch in der aktuellen Therapie kein traumatherapeutischer Fokus erfolgt (act. II 110 S. 2 Ad 4). Ebenfalls zeigte der Gutachter nachvollzieh- bar auf, dass bei nahezu euthymer, d.h. ausgeglichener, Stimmung, gutem Antrieb und fehlender Freud- oder Interessenverlust die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Episode nicht erfüllt sind (act. II 102.3 S. 11 Ziff. 6.3). 3.5.2 Was der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 3. April 2024 (act. II 107 S. 3 ff.; vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrecht- lichen Vertrauensstellung von behandelnden Ärzten: Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4) gegen das bidisziplinäre Gutachten vorbringt, vermag an dessen Beweiswert nichts zu ändern. Vorab ist darauf hinzu- weisen, dass die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) einlässlich auf die Kritik des behandelnden Psychiaters am Gutachten eingingen und nachvollziehbar und schlüssig aufzeigten, wes- halb sie an ihrer gutachterlichen Beurteilung festhalten. Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, bestehen nicht. Soweit Dr. med. I.________ ausführt, die ICD-10 sei veraltet, wes- halb die ICD-11 zur Anwendung gelangen sollte (act. II 107 S. 6 Ziff. 11), ist anzumerken, dass die ICD-11 im Zeitpunkt der Begutachtung (und bis heu- te) in der Schweiz noch kein gültiges Instrument zur medizinischen Kodie- rung darstellte (siehe
unter Statisti- ken/Gesundheit/Über-sicht/Nomenklaturen/Medizinische Kodierung und Klassifikationen/Instrumente zur medizinischen Kodierung). Überdies führte der psychiatrische Sachverständige diesbezüglich überzeugend aus, dass auch die diagnostischen Vorgaben zur Vergabe der Diagnose einer kom- plexen PTBS (kPTBS) nach ICD-11 nicht gegeben wären. Soweit Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -17- I.________ die Diagnose einer PTBS (respektive einer kPTBS) mit der Hy- pothese begründete, beim Beschwerdeführer liege eine Pseudooligophre- nie sowie ein Ganser-Syndrom vor, welche die Funktion der Vermeidung übernehmen würden, weshalb die klassische posttraumatische Symptom- trias trotzdem entstanden, aber durch Verdrängung unerträglicher Inhalte maskiert worden sei (act. II 107 S. 6 f. Ziff. 11), kann ihm nicht gefolgt wer- den. Die Gutachter haben in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) überzeugend aufgezeigt, dass diese Hypothese nicht haltbar ist. So haben sich anlässlich der Begutachtung keine Hinweise auf eine Pseudooligophrenie oder ein Ganser-Syndrom gezeigt, abgesehen davon, dass die unmittelbare Deklarierung einer Pseudooligophrenie als Vermei- dungsverhalten subjektiv wäre (S. 2 ff. Ad 7, Ad 9 und Ad 11, S. 4 Zusatz). Weiter ist hervorzuheben, dass die Akten den Zeitraum seit der Einreise in die Schweiz umfassend abbilden (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Wenn der behan- delnde Arzt vor diesem Hintergrund entgegen der Tatsache, dass die bis- her behandelnden Ärzte in psychischer Hinsicht kaum je massgebliche Befunde und entsprechende Störungen, insbesondere keine posttraumati- sche Belastungsstörung bzw. eine nach einiger Zeit daraus hervorgehende Persönlichkeitsstörung erkennen konnten, einen Fehler in der Begutach- tung erblicken will, überzeugt dies nicht. Auch wenn die Formulierung im Gutachten, die differentialdiagnostischen Überlegungen seien "nicht gänz- lich plausibel, aber auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen" auf den ersten Blick einen Deutungsspielraum zu eröffnen scheint, bleibt die mass- gebliche gutachterliche Beurteilung dadurch unberührt und eindeutig. Ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III/2 lit. c Rz. 10) und des behandelnden Psychiaters (act. II 107 S. 5 f. Ziff. 10) besteht offensichtlich kein Widerspruch. Vielmehr wird damit einzig ausgedrückt, dass die differentialdiagnostischen Überlegungen zwar in gewissen Teilen nachzuvollziehen sind, die Diagnose jedoch mangels Vor- liegens sämtlicher diagnoserelevanten Kriterien gerade nicht gestellt wer- den kann (vgl. auch act. II 110 S. 3 Ad 10). Sodann ist die Kritik an der gutachterlichen Therapieempfehlung (act. II 107 S. 4 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 6) unbehelflich. Die Therapieempfehlung respekti- ve die medizinische Prognose hat auf die hier relevante Frage, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -18- E. 3.1 hiervor), keinen Einfluss. Die vom psychiatrischen Sachverständigen dargelegten Behandlungsoptionen (act. II 102.3 S. 13 Ziff. 8) sind nicht erforderlich, um das seit Jahrzehnten gleiche Leistungsprofil zu erreichen bzw. zu erhalten. Dass die entsprechenden Optionen das Wohlbefinden bzw. allenfalls auch das Leistungsprofil des Beschwerdeführers verbessern könnte, stellt hingegen keine massgebliche Veränderung dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. III/2 lit. c Rz. 11) und des behandelnden Psychiaters (act. II 107 S. 4 Ziff. 5) ist überdies nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter festhielt, die gut- achterlich attestierte Arbeitsfähigkeit gelte für den gesamten zu beurteilen- den Zeitraum seit Mai 2010 (act. II 102.3 S. 13 Ziff. 8). Wie in der Stellung- nahme der Gutachter vom 21. Mai 2024 (act. II 110 S. 2 Ad 5) bestätigt, ergibt sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdefüh- rers, dass sich die Symptomatik wesentlich verändert hätte. Was die als nicht hinreichend gerügte Dauer der psychiatrischen Begutach- tung betrifft (Beschwerde S. 4 Ziff. III/2 lit. c Rz. 9), wird verkannt, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immer- hin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, un- terliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2021 IV Nr. 12 S. 33, 8C_264/2020 E. 3.2.3.2, 2019 IV Nr. 85 S. 279, 8C_41/2019 E. 6, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Dafür, dass vorliegend die Explorationsdauer von an- derthalb Stunden (act. II 102.3 S. 1) der Fragestellung und der zu beurtei- lenden Psychopathologie nicht angemessen gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe nicht genügend Zeit erhalten, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern, und er zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern eine längere Dauer der Begutachtung an den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters etwas hätte ändern können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -19- Hinsichtlich der Kritik des behandelnden Psychiaters an der Mini-ICF APP (auch vor dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers; act. II 107 S. 7 Ziff. 11 und S. 8 ff. Ziff. 13) ist zu betonen, dass den Testergebnissen beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Ex- ploration nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die kli- nische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des BGer 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3). In diesem Rahmen haben die Gutachter – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. III/2 lit. e Rz. 17 ff.) – sehr wohl auch die Alltags- respektive Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers erfasst (act. II 102.3 S. 4 Ziff. 3.2, 102.4 S. 5 Ziff. 3.2) und – wenn auch abweichend von der Annahme des Beschwerdeführers – berücksichtigt (vgl. act. II 102.3 S. 9 Ziff. 6.2, 102.4 S. 8 Ziff. 6.2). Anders als vom Beschwerdeführer angenommen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/2 lit. b Rz. 6 f.), ändert am Beweiswert des Gutachtens schliesslich nichts, dass die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 (act. II 110) emp- fehlen, in einer Verlaufsuntersuchung eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen (S. 4). Dieser Hinweis bezieht sich auf die vom behandeln- den Psychiater ins Feld geführte Pseudooligophrenie (act. II 82 S. 5 Ziff. 2.5, 107 S. 6 f. Ziff. 11), wobei weder in den langen Jahren je die Be- handler noch nun die Gutachter Hinweise auf eine tatsächliche oder ver- meintliche Intelligenzminderung erhoben und eine (hilfsweise beiziehende; vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2) neuropsychologische Abklärung für notwendig erachteten. 3.5.3 In Bezug auf das neurologische Teilgutachten vom 31. Januar 2024 (act. II 102.4) ist festzuhalten, dass der neurologische Gutachter die medi- zinische Aktenlage einlässlich gewürdigt hat (S. 9 ff. Ziff. 6.2) und mit Blick auf die nicht in Anspruch genommenen Therapieoptionen respektive einer verminderten Compliance (S. 14 Ziff. 7.1) überzeugend zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht in einer Tätigkeit, in der nur selten Lasten über zehn Kilogramm getragen werden müssten und in der keine Dauerkonzentration erforderlich sei, 100 % arbeitsfähig und es könne lediglich zu einzelnen Fehltagen kommen (S. 14 ff. Ziff. 7.2 und Ziff. 8). Wenn er sodann die einzelnen Fehltage, die auch bei voll einge- gliederten Personen vorkommen können, aus medizinsicher Sicht nicht als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -20- massgebliche Arbeitsunfähigkeit betrachtet, so ist dies vorliegend nicht zu beanstanden, woran die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtspre- chung (Urteil des BGer 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2) nichts än- dert. Denn Fehltage würden nur dann eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten, wenn deswegen die Annahme einer 100%igen Anstellung nicht möglich wäre bzw. er in einem solchen Pensum einem Arbeitgeber nicht zumutbar wäre, wofür vorliegend aus neurologischer Sicht keine Anhaltspunkte be- stehen. Es ist in diesem Zusammenhang weiter zu betonen, dass die gut- achterliche Beurteilung mit jener der behandelnden Fachärzte überein- stimmt. So haben auch die Ärzte des Neurozentrums des Spitals E.________ eine (längerfristige) Einschränkung der Leistungsfähigkeit ex- plizit verneint (act. II 49 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, im Bericht des Neurozentrums des Spitals E.________ vom
14. Februar 2023 (act. II 64 S. 3 ff.) sei über eine Zunahme der Kopf- schmerzen berichtet worden (S. 4 unten), was vom neurologischen Gutach- ter unbeachtet geblieben sei (Beschwerde S. 6 Ziff. III/2 lit. d Rz. 15), ver- kennt er, dass dieser den besagten Bericht durchaus würdigte und darleg- te, es sei in der Folge zu einer stabilen Besserung gekommen. Dies passt ohne Weiteres zum Gesamtbild, das sich aus den Berichten des Neurozen- trums des Spitals E.________ ergibt, in denen im zeitlichen Verlauf (auf- grund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers) sowohl leichte Verbesserungen als auch leichte Verschlechterungen der Kopfschmerzen dokumentiert wurden (act. II 64 S. 4, S. 7, S. 10 und S. 13), wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass diesen je (für längere Zeit) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer eher leichten Tätigkeit ohne Dauerkonzentration beizumessen ist. Bei diesen Gegebenheiten ist denn auch nicht massge- blich, dass der Hausarzt im Zeugnis vom 7. November 2022 (act. II 49 S. 3) von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht. Leichte Schwankungen in Bezug auf die (subjektiv empfundenen) Schmerzen stel- len keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Mithin ergeben sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der neurologischen Beurteilung sprechen. 3.5.4 In Bezug auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (act. II 102.1) ist sodann festzuhalten, dass die Ergebnisse der (voll beweiskräftigen [vgl. E. 3.5.1 ff.]) Teilgutachten angemessen in die Gesamtbeurteilung einflos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -21- sen. Soweit der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ ausgehend von den (sehr beschränkten) Einsätzen des Beschwerdeführers an einem … von einer deutlich höheren Arbeitsunfähigkeit ausgeht als die von den Gutachtern postulierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7, 107 S. 3 f. Ziff. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. So war der Be- schwerdeführer bereits seit der Einreise in die Schweiz, d.h. seit deutlich mehr als zwei Jahrzehnten (vgl. act. II 13, 16, 25 S. 2, 44 S. 2 Ziff. 1.4), nie massgeblich erwerbstätig (vgl. act. II 53, 102.3 S. 3 Ziff. 3.2), wobei sich aus den echtzeitlichen Akten ergibt, dass das Abseitsstehen vom Erwerbs- leben nie medizinisch begründet war. Vielmehr wäre es dem Beschwerde- führer aus medizinischer Sicht seit je möglich gewesen, eine Erwerbstätig- keit (mindestens) in dem von den Gutachtern attestierten Umfang von 70 % (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7) aufzunehmen. 3.6 Zusammenfassend bildet das Gutachten vom 16. Februar 2024 (act. II 102.1 ff.) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des medi- zinischen Sachverhalts, so dass darauf abzustellen ist. Damit erübrigen sich die in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 3) eventualiter be- antragten weiteren Beweismassnahmen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Im massgebenden Vergleichszeitraum ist kein medizinischer Revisionsgrund eingetreten. Auch anderweitige Revisionsgründe (vgl. E. 2.3.3 hiervor) ergeben sich weder aus den Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers. Mangels eines Revisionsgrundes erfolgt keine neue Bemessung des Invaliditätsgra- des, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Doch selbst wenn der Rentenanspruch auf der Basis der gutachterlichen Einschätzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen dem eben Dargelegten allseitig frei zu prüfen wäre (vgl. E. 2.3.5 hiervor), änderte dies nichts am Ergebnis.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -22- Gemäss dem Gutachten ist der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit, bei der nur selten Lasten über zehn Kilogramm getragen werden müssen, in ruhi- ger Umgebung und in kleineren Teams mit der Möglichkeit von flexiblen Pausen und ohne hohe Dauerkonzentration 70 % arbeitsfähig (act. II 102.1 S. 7 Ziff. 4.7). Dabei kann im Zusammenhang mit dem erhobenen psychi- schen Gesundheitsschaden offen bleiben, welche Verbesserung mit den Therapieoptionen erzielt werden könnte und es kann auch auf die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ver- zichtet werden, denn selbst wenn auf die gutachterlich attestierte Arbeits- unfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgestellt wird, resultierte kein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Per- son bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit best- möglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -23- werbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statisti- schen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (aArt. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fal- lumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und aArt. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur be- steht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Recht- sprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; vgl. zur bisherigen Praxis: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung im Oktober 2022 (act. II 44) wäre – unter der hy- pothetischen Annahme des absolvierten Wartejahrs (vgl. E. 2.2 hiervor) – der frühest mögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG auf April 2023 festzulegen. Auf diesen Zeitpunkt hin wäre die Invaliditäts- bemessung vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -24- 4.3 Die Beschwerdegegnerin ging (zu Gunsten des Beschwerdeführers) von einem Status von 100 % Erwerbstätigkeit aus (vgl. act. II 112 S. 2; zum Status: Art. 24septies IVV). Ob dies bei der Erwerbsbiografie (vgl. hiernach) zu Recht erfolgte, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil auch unter Annahme dieses Status kein Anspruch auf eine IV-Rente ent- steht. Gemäss dem IK-Auszug (act. II 53) wurde seit der Einreise des Beschwer- deführers in die Schweiz konstant der Mindestbeitrag geleistet, bzw. ledig- lich minimal darüber hinausgehende Löhne abgerechnet. Eine massgebli- che Erwerbstätigkeit hat der Beschwerdeführer folglich nie aufgenommen und er verfügt auch über keine (in der Schweiz anerkannte) Ausbildung (act. II 44 S. 7 Ziff. 5.3, 102.4 S. 4 Ziff. 3.2). Demnach ist sowohl das Vali- den- als auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage des Tabellen- lohns gemäss LSE 2022, Tabelle TA1, Totalwert, Männer, Kompetenzni- veau 1 (vgl. hierzu: Art. 25 Abs. 3 IVV) und mithin ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen. Folglich kann rechtsprechungsgemäss auf eine exakte betragliche Ermittlung der Vergleichseinkommen verzichtet werden, da der IV-Grad unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn jeweils dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom
27. Juni 2022). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der einzelnen mi- gränebedingten Fehltage einen Abzug vom Tabellenlohn verlangt (Be- schwerde S. 5 f. Ziff. III/2 lit. d Rz. 14), kann dahingestellt bleiben, ob er aufgrund dessen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinzunehmen hätte, denn selbst unter Berücksichtigung eines hier maximal gerechtfertigten Abzuges von 10 % ergäbe sich im besten Fall für den Be- schwerdeführer ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hiervor) Invali- ditätsgrad von 37 % (100 ./. [100 x 0.7 x 0.9]). In der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV würde bei einer Restar- beitsfähigkeit von 70 % zwar der 10%ige Pauschalabzug zugelassen, nicht aber zusätzlich der 10%ige Teilzeitabzug (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und der IV- Grad würde auch so höchstens 37 % betragen. Mithin besteht, selbst wenn ein Revisionsgrund ausgewiesen wäre, das Wartejahr als erfüllt betrachtet, auf die vom psychiatrischen Gutachter at-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -25- testierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgestellt, von einem Sta- tus von 100 % Erwerbstätigkeit ausgegangen und ein Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt würde, kein Rentenanspruch. 5. Sodann ist zu wiederholen (vgl. E. 1.2 hiervor), dass beschwerdeweise einzig eine Rente beantragt wird. Selbst wenn jedoch auch über die berufli- che Eingliederung zu befinden wäre, würde sich nichts ändern, denn der Beschwerdeführer hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an solchen Leistungen nicht interessiert ist, weil er sich subjektiv für voll arbeitsunfähig (act. II 44 S. 5 Ziff. 4.3) respektive kaum leistungsfähig hält (act. II 102.3 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. auch Beschwerde S. 7 Ziff. III/2 lit. d Rz. 19). Mithin fehlt es an einem hinreichenden Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit als zwingende Voraussetzung für einen Leistungsanspruch (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Ein- gliederungsfähigkeit: SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenver- sicherung, 2011, Rz. 124 und 539; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 8a N. 2). 6. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 9. September 2024 (act. II 112) so oder anders nicht zu beanstanden und die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, IV 200 2024 684 -26- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.