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200 2024 675

Bern VerwG · 2024-09-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Sachverhalt

A. Nach mehreren leistungsabweisenden Verfügungen infolge eines Einnah- menüberschusses bzw. Überschreitens der Vermögensschwelle (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 17 f. [betr. Periode Mai bis Dezember 2020 bzw. ab Januar 2021], 28 [ab Juni 2021], 45 [ab April 2022], 62 [ab Januar 2023]; vgl. auch act. II 31) und durchgeführten Einspracheverfahren (act. II 46, 65) meldete sich die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin), vertreten durch ihre Tochter B.________, im Januar 2024 abermals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. II 68). Mit Verfügung vom

13. Februar 2024 sprach ihr die AKB bei einem jährlichen Ausgabenüber- schuss von Fr. 262.-- ab 1. Januar 2024 bis auf weiteres EL von Fr. 311.-- pro Monat, entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag, zu (act. II 77). Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom

22. Februar 2024 (act. II 78 f.) wies die AKB mit Entscheid vom 11. Sep- tember 2024 (act. II 82) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Tochter, mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr entsprechend dem von ihr berechneten Ausgabenüberschuss EL von monatlich Fr. 1'062.40 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -3-

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Sep- tember 2024 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf EL ab Januar 2024 und in diesem Zusammenhang die anrechenbaren Ausgaben- und Einkommensbeträge inklusive des an- rechenbaren Vermögens.

E. 1.3 Ausgehend davon, dass EL-Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), liegt der Streit- wert bei einem beschwerdeweise geltend gemachten Ausgabenüberschuss vom Fr. 1'062.40 pro Monat bzw. Fr. 12'748.80 pro Jahr und nach Abzug des im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelten Ausgabenüber- schusses von Fr. 262.-- pro Jahr (vgl. act. II 77) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -4-

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV; BBl 2016 7493). Mit den Leistun- gen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), als Ausgaben anerkannt:

a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rech- nung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -5- zen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufent- halt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Ab- hängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;

b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Ausla- gen. Zudem werden als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 ELG):

a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkom- mens;

b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Aus- schluss der Prämien für die Krankenversicherung;

d. der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kan- tonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfallde- ckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;

e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; f. Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Alters- jahr noch nicht vollendet haben. 2.4 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.4.1 Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich zwei Drittel der Er- werbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Per- sonen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Rein- vermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -6- Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören weiter die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein- schliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.4.2 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö- gen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech- nung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensver- zehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuer- schulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht voraus- gesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 4.2). Nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegen- schaftswert abgezogen werden. 2.4.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die Einnahmen, Vermögens- werte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person oh- ne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jähr- lich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin- dern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -7- minderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV). 3. In der Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 77) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (act. II 82) wurden die für die konkrete EL-Berechnung massgebenden gesetzlichen Grundlagen (vgl. auch E. 2 hiervor) wie auch die diesbezüglichen, sich aus den Akten erge- benden Ausgaben- und Einkommensbeträge, inkl. des anrechenbaren Vermögens, detailliert aufgeführt und namentlich hinsichtlich der Liegen- schaftskosten und der weiteren geltend gemachten Ausgaben erläutert. Die Beschwerdeführerin ermittelt einen höheren Ausgabenüberschuss (Be- schwerde S. 2), doch basiert ihre Berechnung nicht auf der hier anwendba- ren gesetzlichen Regelung. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Ausgaben- und Einnahmenbeträge unzutreffend sein sollten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Einzelnen: 3.1 Wie erwähnt (vgl. E. 2.3 hiervor) entspricht der als Ausgabe aner- kannte Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem jährli- chen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durch- schnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Un- falldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest (Art. 54a Abs. 3 ELV). Als tatsächliche Prämie gilt die Tarifprämie, d.h. diejenige Prämie, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom

26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversi- cherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen Altersgruppe, Franchise, besondere Versicherungsform und Unfalldeckung der EL-beziehenden Person genehmigt hat (Art. 16d ELV; Rz. 3240.01 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -8- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024). Die Beschwerdeführerin ist am 23. März 2022 definitiv in das Alterswohn- heim C.________ in … eingetreten (act. II 70/1), womit für den hier stritti- gen EL-Anspruch ab 1. Januar 2024 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) der Prämi- enregion 3 (Anhang 1 der Verordnung vom 15. März 2022 des Eidgenössi- schen Departements des Innern [EDI] über die Prämienregionen [AS 2022 184; in Kraft bis 31. Dezember 2024]; Rz. 3240.01 und 3240.03 WEL) für Erwachsene von Fr. 6'204.-- zur Anwendung kommt (Art. 3 lit. c der Ver- ordnung des EDI vom 19. Oktober 2023 über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungs- leistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2023 643; in Kraft bis 31. Dezember 2024]; Anhang 5.3 WEL). Soweit sie zusätzlich die Prämie für die Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versiche- rungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) im Betrag von angeblich Fr. 50.-- geltend macht (Beschwerde S. 2; vgl. auch act. II 69/3), hat diese unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Rz. 3240.04 WEL). 3.2 Statt den von der Beschwerdeführerin veranschlagten (effektiven) Heimkosten von angeblich Fr. 6'500.-- (Beschwerde S. 2; vgl. auch act. II

70) wird EL-rechtlich (allein) die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt, wobei die Kantone diese Kosten begrenzen können (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. c EG ELG hat der Regierungs- rat des Kantons Bern in Art. 1 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum ELG (EV ELG; BSG 841.311) Ausführungs- bestimmungen zur Abgeltung der Spital- und Heimkosten erlassen. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pfle- geheimliste des Kantons Bern belegen, wurde für das Jahr 2024 nach aArt. 3 Abs. 1 lit. d EV ELG (in der damals gültigen Fassung) für die in den Pflegestufen 3 bis 12 eingeteilten Personen ein täglicher Höchstbetrag von Fr. 199.95 als Ausgabe anerkannt (vgl. auch act. II 70/1). Aufgerechnet auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -9- ein Jahr (366 Tage im Jahr 2024) resultiert so ein anrechenbarer Höchstbe- trag von (gerundet) Fr. 73'182.--. 3.3 Der Betrag für persönliche Auslagen ist nicht nach eigenem Ermes- sen (Fr. 250.-- pro Monat gemäss Beschwerde S. 2), sondern nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d EG ELG i.V.m. Art. 6 EV ELG festzulegen. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden da- nach monatlich Fr. 387.-- bzw. jährlich Fr. 4'644.-- anerkannt. 3.4 Einnahmenseitig ist die Anrechnung der AHV-Rente von monatlich Fr. 2'450.-- bzw. jährlich Fr. 29'400.--, der BVG-Rente von monatlich Fr. 1'339.15 bzw. jährlich (gerundet) Fr. 16'070.-- und der Hilflosenent- schädigung von monatlich Fr. 980.-- bzw. jährlich Fr. 11'760.-- zu Recht unbestritten (act. II 77/7; Beschwerde S. 2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sodann einnahmenseitig einen "Ertrag Nutzniessung an Liegenschaft" im Betrag von Fr. 25'108.-- angerechnet (act. II 77/7). Die Beschwerdeführerin und ihr am TT. MMMM 2020 verstor- bener Ehegatte (act. II 2) hatten mit Vertrag vom 17. August 2017 das Grundstück …, …, …, auf Rechnung künftiger Erbschaft (abgesehen von der Übernahme der mit dem Grundstück pfandrechtlich gesicherten Schul- den im Betrag von Fr. 333'000.--) unentgeltlich, jedoch unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an ihre gemeinsamen Nach- kommen abgetreten, wobei während der Dauer der Nutzniessung die Hy- pothekarzinsen durch die Nutzniessungsberechtigten zu bezahlen sind. Das Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin dauert (nach dem Tod des Ehegatten) an (act. II 9/4 ff. Ziff. 2.4 und 2.6). 3.5.1 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbs- einkommen enthalten ist. Miet- und Pachtzinsen sind bei den Einnahmen des Eigentümers oder Nutzniessers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen (Rz. 3433.01 und 3433.03 WEL). Gemäss den eingereichten Mietverträgen beträgt die Miete für die 4.5-Zimmerwohnung Fr. 2'500.-- (act. II 75/1 f.) und für die Studiowohnung Fr. 850.-- (act. II 75/3), im Total

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -10- also Fr. 3'350.-- pro Monat bzw. Fr. 40'200.-- pro Jahr, was dem von der Beschwerdegegnerin angerechneten Bruttoertrag entspricht (act. II 77/7). 3.5.2 Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe aner- kannt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt einzig der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwend- bare Pauschalabzug von 20 % (Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b [zweite Variante] der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]). Es kann demnach nicht auf die effektiven Un- terhaltskosten abgestellt werden. Weitere anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt (Rz. 3260.02 WEL). Ausgehend von einem Bruttoertrag von Fr. 40'200.-- (vgl. E. 3.5.1 hiervor) beläuft sich die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 % auf Fr. 8'040.--. Nebst der Unterhaltskostenpauschale sind vom Bruttoertrag auch noch die durch die Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzinsen (vgl. act. II 9/6 Ziff. 2.6) von Fr. 7'052.-- (act. II 72; vgl. auch Beschwerde S. 2) abzuziehen. Folgerichtig brachte die Beschwerdegegnerin vom Brut- toertrag von Fr. 40'200.-- die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 % im Betrag von Fr. 8'040.-- und die Hypothekarzinsen von Fr. 7'052.-- in Ab- zug, womit ein anrechenbarer Ertrag aus Nutzniessung in der Höhe von Fr. 25'108.-- verbleibt. 3.6 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist auch Vermögen anzurechnen, auf das eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwer- tige Gegenleistung verzichtet (Art. 11a Abs. 2 ELG; vgl. E. 2.4.3 hiervor). Der (gemäss Erbvertrag vom 24. Februar 2014 als Alleinerbin eingesetzten [vgl. act. II 24/3]) Beschwerdeführerin wäre nach dem Tod ihres Ehegatten am TT. MMMM 2020 ein Erbanspruch von Fr. 90'282.97 zugestanden (act. II 24/5 Ziff. 3 f.). Jedoch schlug sie mit Erklärung vom 25. Juni 2020 die Erbschaft zugunsten ihrer Nachkommen aus (act. II 9/12 f.). Sie hat damit auf den ihr zustehenden Nachlass in der Höhe von Fr. 90'282.97 ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet. Zu Recht hat deshalb die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von (gerundet) Fr. 90'282.-- angerechnet (act. II 77/7). Dieser anzurechnende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -11- Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.4.3 hiervor), sodass er per 1. Januar 2024 noch Fr. 60'282.-- ausmacht. Von diesem Bruttovermögen sind sodann für die Ermittlung des Reinvermögens noch die nachgewiesenen Schulden in Ab- zug zu bringen (Art. 17 Abs. 1 ELV). Gemäss Steuererklärung 2022 schul- det die Beschwerdeführerin ihren beiden Nachkommen je Fr. 12'000.-- (act. II 4 f. Ziff. 4.3), womit sich das Reinvermögen auf Fr. 36'282.-- beläuft. Dieses ist nach Abzug des Freibetrags für alleinstehende Personen von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 EG ELG (vgl. E. 2.4.1 hiervor) zu einem Fünftel bzw. Fr. 1'256.-- ([Fr. 36'282.-- ./. Fr. 30'000.--] / 5) als Einkommen anzurechnen, wie das die Beschwerde- führerin korrekterweise getan hat (act. II 77/7). 3.7 Zum Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen gehört auch ein hypothetischer Ertrag aus Vermögenswerten, auf die ver- zichtet worden ist (Rz. 3431.02 WEL). Bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen wird der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugs- jahres auszugehen (Rz. 3524.02 WEL). Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 174.-- (act. II 77/7) ist damit nicht zu beanstanden. 4. Nach dem hiervor Dargelegten sind die von der Beschwerdegegnerin ver- anschlagten Ausgaben- und Einkommensbeträge zutreffend. Aus deren Gegenüberstellung resultiert ein Ausgabenüberschuss von jährlich Fr. 262.-- (vgl. act. II 77/8). EL-rechtlich ist auf diesen Betrag nur abzustel- len, wenn er den Mindestbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.2 hier- vor) übersteigt. Wie bereits in E. 3.1 hiervor ausgeführt, beläuft sich der Pauschalabzug für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Variante gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG) auf Fr. 6'204.--. 60 % davon entsprechen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -12- Fr. 3'722.40 bzw. (aufgerundet) Fr. 311.-- pro Monat. Dieser Betrag über- steigt die höchste Prämienverbilligung (Variante gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG) gemäss Art. 10a Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsver- ordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1). Damit entspricht vorliegend die monatliche Ergänzungsleistung dem Mindestbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG von Fr. 311.--, wie dies auch die Beschwerdegegne- rin festgesetzt hat (act. II 77/2). Dieser Betrag ist von Gesetzes wegen di- rekt dem jeweiligen Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht angeordnet hat (act. II 77/1). Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (act. II 82) erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -13-
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2024 675 KOJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch ihre Tochter B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -2- Sachverhalt: A. Nach mehreren leistungsabweisenden Verfügungen infolge eines Einnah- menüberschusses bzw. Überschreitens der Vermögensschwelle (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 17 f. [betr. Periode Mai bis Dezember 2020 bzw. ab Januar 2021], 28 [ab Juni 2021], 45 [ab April 2022], 62 [ab Januar 2023]; vgl. auch act. II 31) und durchgeführten Einspracheverfahren (act. II 46, 65) meldete sich die 1951 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin), vertreten durch ihre Tochter B.________, im Januar 2024 abermals zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. II 68). Mit Verfügung vom

13. Februar 2024 sprach ihr die AKB bei einem jährlichen Ausgabenüber- schuss von Fr. 262.-- ab 1. Januar 2024 bis auf weiteres EL von Fr. 311.-- pro Monat, entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag, zu (act. II 77). Eine dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom

22. Februar 2024 (act. II 78 f.) wies die AKB mit Entscheid vom 11. Sep- tember 2024 (act. II 82) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Tochter, mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr entsprechend dem von ihr berechneten Ausgabenüberschuss EL von monatlich Fr. 1'062.40 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Sep- tember 2024 (act. II 82). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf EL ab Januar 2024 und in diesem Zusammenhang die anrechenbaren Ausgaben- und Einkommensbeträge inklusive des an- rechenbaren Vermögens. 1.3 Ausgehend davon, dass EL-Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1), liegt der Streit- wert bei einem beschwerdeweise geltend gemachten Ausgabenüberschuss vom Fr. 1'062.40 pro Monat bzw. Fr. 12'748.80 pro Jahr und nach Abzug des im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelten Ausgabenüber- schusses von Fr. 262.-- pro Jahr (vgl. act. II 77) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewähr- leisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV; BBl 2016 7493). Mit den Leistun- gen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), als Ausgaben anerkannt:

a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rech- nung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -5- zen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufent- halt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Ab- hängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;

b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Ausla- gen. Zudem werden als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 ELG):

a. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkom- mens;

b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; c. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Aus- schluss der Prämien für die Krankenversicherung;

d. der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kan- tonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfallde- ckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;

e. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge; f. Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Alters- jahr noch nicht vollendet haben. 2.4 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.4.1 Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich zwei Drittel der Er- werbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Per- sonen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Rein- vermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -6- Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören weiter die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein- schliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.4.2 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermö- gen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberech- nung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensver- zehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuer- schulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht voraus- gesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41, 9C_31/2018 E. 4.2). Nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegen- schaftswert abgezogen werden. 2.4.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die Einnahmen, Vermögens- werte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person oh- ne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jähr- lich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin- dern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -7- minderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV). 3. In der Verfügung vom 13. Februar 2024 (act. II 77) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (act. II 82) wurden die für die konkrete EL-Berechnung massgebenden gesetzlichen Grundlagen (vgl. auch E. 2 hiervor) wie auch die diesbezüglichen, sich aus den Akten erge- benden Ausgaben- und Einkommensbeträge, inkl. des anrechenbaren Vermögens, detailliert aufgeführt und namentlich hinsichtlich der Liegen- schaftskosten und der weiteren geltend gemachten Ausgaben erläutert. Die Beschwerdeführerin ermittelt einen höheren Ausgabenüberschuss (Be- schwerde S. 2), doch basiert ihre Berechnung nicht auf der hier anwendba- ren gesetzlichen Regelung. Sie legt auch nicht dar, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Ausgaben- und Einnahmenbeträge unzutreffend sein sollten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Einzelnen: 3.1 Wie erwähnt (vgl. E. 2.3 hiervor) entspricht der als Ausgabe aner- kannte Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung dem jährli- chen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durch- schnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Un- falldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest (Art. 54a Abs. 3 ELV). Als tatsächliche Prämie gilt die Tarifprämie, d.h. diejenige Prämie, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom

26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversi- cherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion in den Bereichen Altersgruppe, Franchise, besondere Versicherungsform und Unfalldeckung der EL-beziehenden Person genehmigt hat (Art. 16d ELV; Rz. 3240.01 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -8- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024). Die Beschwerdeführerin ist am 23. März 2022 definitiv in das Alterswohn- heim C.________ in … eingetreten (act. II 70/1), womit für den hier stritti- gen EL-Anspruch ab 1. Januar 2024 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) der Prämi- enregion 3 (Anhang 1 der Verordnung vom 15. März 2022 des Eidgenössi- schen Departements des Innern [EDI] über die Prämienregionen [AS 2022 184; in Kraft bis 31. Dezember 2024]; Rz. 3240.01 und 3240.03 WEL) für Erwachsene von Fr. 6'204.-- zur Anwendung kommt (Art. 3 lit. c der Ver- ordnung des EDI vom 19. Oktober 2023 über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungs- leistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2023 643; in Kraft bis 31. Dezember 2024]; Anhang 5.3 WEL). Soweit sie zusätzlich die Prämie für die Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versiche- rungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) im Betrag von angeblich Fr. 50.-- geltend macht (Beschwerde S. 2; vgl. auch act. II 69/3), hat diese unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Rz. 3240.04 WEL). 3.2 Statt den von der Beschwerdeführerin veranschlagten (effektiven) Heimkosten von angeblich Fr. 6'500.-- (Beschwerde S. 2; vgl. auch act. II

70) wird EL-rechtlich (allein) die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, als Ausgabe anerkannt, wobei die Kantone diese Kosten begrenzen können (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. c EG ELG hat der Regierungs- rat des Kantons Bern in Art. 1 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum ELG (EV ELG; BSG 841.311) Ausführungs- bestimmungen zur Abgeltung der Spital- und Heimkosten erlassen. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pfle- geheimliste des Kantons Bern belegen, wurde für das Jahr 2024 nach aArt. 3 Abs. 1 lit. d EV ELG (in der damals gültigen Fassung) für die in den Pflegestufen 3 bis 12 eingeteilten Personen ein täglicher Höchstbetrag von Fr. 199.95 als Ausgabe anerkannt (vgl. auch act. II 70/1). Aufgerechnet auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -9- ein Jahr (366 Tage im Jahr 2024) resultiert so ein anrechenbarer Höchstbe- trag von (gerundet) Fr. 73'182.--. 3.3 Der Betrag für persönliche Auslagen ist nicht nach eigenem Ermes- sen (Fr. 250.-- pro Monat gemäss Beschwerde S. 2), sondern nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d EG ELG i.V.m. Art. 6 EV ELG festzulegen. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden da- nach monatlich Fr. 387.-- bzw. jährlich Fr. 4'644.-- anerkannt. 3.4 Einnahmenseitig ist die Anrechnung der AHV-Rente von monatlich Fr. 2'450.-- bzw. jährlich Fr. 29'400.--, der BVG-Rente von monatlich Fr. 1'339.15 bzw. jährlich (gerundet) Fr. 16'070.-- und der Hilflosenent- schädigung von monatlich Fr. 980.-- bzw. jährlich Fr. 11'760.-- zu Recht unbestritten (act. II 77/7; Beschwerde S. 2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat sodann einnahmenseitig einen "Ertrag Nutzniessung an Liegenschaft" im Betrag von Fr. 25'108.-- angerechnet (act. II 77/7). Die Beschwerdeführerin und ihr am TT. MMMM 2020 verstor- bener Ehegatte (act. II 2) hatten mit Vertrag vom 17. August 2017 das Grundstück …, …, …, auf Rechnung künftiger Erbschaft (abgesehen von der Übernahme der mit dem Grundstück pfandrechtlich gesicherten Schul- den im Betrag von Fr. 333'000.--) unentgeltlich, jedoch unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzniessungsrechts an ihre gemeinsamen Nach- kommen abgetreten, wobei während der Dauer der Nutzniessung die Hy- pothekarzinsen durch die Nutzniessungsberechtigten zu bezahlen sind. Das Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin dauert (nach dem Tod des Ehegatten) an (act. II 9/4 ff. Ziff. 2.4 und 2.6). 3.5.1 Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbs- einkommen enthalten ist. Miet- und Pachtzinsen sind bei den Einnahmen des Eigentümers oder Nutzniessers grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen (Rz. 3433.01 und 3433.03 WEL). Gemäss den eingereichten Mietverträgen beträgt die Miete für die 4.5-Zimmerwohnung Fr. 2'500.-- (act. II 75/1 f.) und für die Studiowohnung Fr. 850.-- (act. II 75/3), im Total

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -10- also Fr. 3'350.-- pro Monat bzw. Fr. 40'200.-- pro Jahr, was dem von der Beschwerdegegnerin angerechneten Bruttoertrag entspricht (act. II 77/7). 3.5.2 Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können insgesamt nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgabe aner- kannt werden (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt einzig der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwend- bare Pauschalabzug von 20 % (Art. 16 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b [zweite Variante] der kantonalen Verordnung vom 12. November 1980 über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Grundstücken [VUBV; BSG 661.312.51]). Es kann demnach nicht auf die effektiven Un- terhaltskosten abgestellt werden. Weitere anfallende Kosten sind nicht als Ausgabe anerkannt (Rz. 3260.02 WEL). Ausgehend von einem Bruttoertrag von Fr. 40'200.-- (vgl. E. 3.5.1 hiervor) beläuft sich die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 % auf Fr. 8'040.--. Nebst der Unterhaltskostenpauschale sind vom Bruttoertrag auch noch die durch die Nutzniesserin zu tragenden Hypothekarzinsen (vgl. act. II 9/6 Ziff. 2.6) von Fr. 7'052.-- (act. II 72; vgl. auch Beschwerde S. 2) abzuziehen. Folgerichtig brachte die Beschwerdegegnerin vom Brut- toertrag von Fr. 40'200.-- die Gebäudeunterhaltskostenpauschale von 20 % im Betrag von Fr. 8'040.-- und die Hypothekarzinsen von Fr. 7'052.-- in Ab- zug, womit ein anrechenbarer Ertrag aus Nutzniessung in der Höhe von Fr. 25'108.-- verbleibt. 3.6 Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist auch Vermögen anzurechnen, auf das eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwer- tige Gegenleistung verzichtet (Art. 11a Abs. 2 ELG; vgl. E. 2.4.3 hiervor). Der (gemäss Erbvertrag vom 24. Februar 2014 als Alleinerbin eingesetzten [vgl. act. II 24/3]) Beschwerdeführerin wäre nach dem Tod ihres Ehegatten am TT. MMMM 2020 ein Erbanspruch von Fr. 90'282.97 zugestanden (act. II 24/5 Ziff. 3 f.). Jedoch schlug sie mit Erklärung vom 25. Juni 2020 die Erbschaft zugunsten ihrer Nachkommen aus (act. II 9/12 f.). Sie hat damit auf den ihr zustehenden Nachlass in der Höhe von Fr. 90'282.97 ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet. Zu Recht hat deshalb die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von (gerundet) Fr. 90'282.-- angerechnet (act. II 77/7). Dieser anzurechnende

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -11- Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV; vgl. E. 2.4.3 hiervor), sodass er per 1. Januar 2024 noch Fr. 60'282.-- ausmacht. Von diesem Bruttovermögen sind sodann für die Ermittlung des Reinvermögens noch die nachgewiesenen Schulden in Ab- zug zu bringen (Art. 17 Abs. 1 ELV). Gemäss Steuererklärung 2022 schul- det die Beschwerdeführerin ihren beiden Nachkommen je Fr. 12'000.-- (act. II 4 f. Ziff. 4.3), womit sich das Reinvermögen auf Fr. 36'282.-- beläuft. Dieses ist nach Abzug des Freibetrags für alleinstehende Personen von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 3 EG ELG (vgl. E. 2.4.1 hiervor) zu einem Fünftel bzw. Fr. 1'256.-- ([Fr. 36'282.-- ./. Fr. 30'000.--] / 5) als Einkommen anzurechnen, wie das die Beschwerde- führerin korrekterweise getan hat (act. II 77/7). 3.7 Zum Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen gehört auch ein hypothetischer Ertrag aus Vermögenswerten, auf die ver- zichtet worden ist (Rz. 3431.02 WEL). Bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen wird der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet. Zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages ist vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugs- jahres auszugehen (Rz. 3524.02 WEL). Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 174.-- (act. II 77/7) ist damit nicht zu beanstanden. 4. Nach dem hiervor Dargelegten sind die von der Beschwerdegegnerin ver- anschlagten Ausgaben- und Einkommensbeträge zutreffend. Aus deren Gegenüberstellung resultiert ein Ausgabenüberschuss von jährlich Fr. 262.-- (vgl. act. II 77/8). EL-rechtlich ist auf diesen Betrag nur abzustel- len, wenn er den Mindestbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.2 hier- vor) übersteigt. Wie bereits in E. 3.1 hiervor ausgeführt, beläuft sich der Pauschalabzug für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Variante gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG) auf Fr. 6'204.--. 60 % davon entsprechen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -12- Fr. 3'722.40 bzw. (aufgerundet) Fr. 311.-- pro Monat. Dieser Betrag über- steigt die höchste Prämienverbilligung (Variante gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG) gemäss Art. 10a Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsver- ordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV; BSG 842.111.1). Damit entspricht vorliegend die monatliche Ergänzungsleistung dem Mindestbetrag gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG von Fr. 311.--, wie dies auch die Beschwerdegegne- rin festgesetzt hat (act. II 77/2). Dieser Betrag ist von Gesetzes wegen di- rekt dem jeweiligen Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG), was die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht angeordnet hat (act. II 77/1). Der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 (act. II 82) erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, EL 200 2024 675 -13-

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.