opencaselaw.ch

200 2024 662

Bern VerwG · 2025-11-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 27. August 2024

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) unfallversichert, als er am 3. Juli 1992 einen Autounfall erlitt, bei welchem er sich eine Malleolarfraktur sowie eine Mehr- fragmentfraktur des Malleolus medialis zuzog (Akten der Suva [act. II] 44). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 24). Der Grundfall wurde 1994 abgeschlossen (act. II 44). Am 27. Mai 2010 wurde der Suva ein Rückfall gemeldet (act. II 4, vgl. auch act. II 1). Die Suva gewährte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (act. II 24) und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Gestützt auf eine Beurteilung von Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin, Versicherungsmedizin Suva, vom 10. August 2011 (act. II 83) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Au- gust 2011 (act. II 88) entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 9'270.00 zu. Die dagegen erho- bene Einsprache (act. II 92) wurde mit unangefochten gebliebenem Ent- scheid vom 27. Februar 2012 (act. II 96) abgewiesen. Mit Verfügung vom

15. Oktober 2013 (act. II 169) sprach die Suva dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 16 % ab 1. November 2013 eine Invalidenrente zu. Nach dagegen erhobener Einsprache (act. II 177) tätigte die Suva weitere Abklärungen. Gestützt auf eine Beurteilung von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Versicherungsmedizin Suva, vom

2. Dezember 2014 (act. II 221) teilte die Suva dem Versicherten am 26. Ja- nuar 2015 formlos den Fallabschluss mit (act. II 231) und sprach ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 236) ab 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % eine Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (act. II 382 ff.) wurde die Rente am 5. Oktober 2020 formlos bestätigt (act. II 385). B.

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- 3 - Nachdem der Suva am 6. Januar 2016 (act. II 251; vgl. auch act. II 238) und am 6. Januar 2021 (act. II 400; vgl. auch act. II 386, 392) jeweils ein Rückfall gemeldet worden war, gewährte sie wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen (act. II 271, 403). Mit Unterstützung der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) wurde der Versicherte vom

23. August 2018 bis zum 3. Oktober 2019 zum ... umgeschult (vgl. act. II 366, 371 f.). Am 17. Mai 2022 wurde der Suva abermals ein Rückfall gemeldet (act. II 430), woraufhin diese wiederum die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen erbrachte (vgl. act. II 442). Sie tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation vom 22. August bis zum 26. September 2023 in der Rehaklinik D.________ (act. II 500, 506 f.) sowie eine versiche- rungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. B.________ vom 5. Januar 2024 (act. II 525). Gestützt darauf sowie auf eine Kurzbeurteilung dessel- ben Arztes vom 3. April 2024 (act. II 559) stellte sie mit formlosen Schrei- ben vom 5. April 2024 (act. II 569) die Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern per 15. Mai 2024 ein. Weiter bestätigte sie mit Verfügung vom 11. April 2024 (act. II 579) die bisherige Rente bei ei- nem Invaliditätsgrad von 10 % und verneinte mangels erheblicher Ver- schlechterung der Integrität die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 584) wies die Suva mit Entscheid vom 27. August 2024 (act. II 606) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. September 2024 Beschwerde. Er beantragt u.a. sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm höhere Leistungen zuzusprechen; eventualiter seien ihm Wie- dereingliederungsmassnahmen der IV zuzusprechen. Am 14. Oktober 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine um- fassende Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

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- 4 -

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (act. II 606). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und der Anspruch auf Integritätsentschädigung der Unfallversicherung. Was den eventualiter sinngemäss gestellten Antrag betreffend Wiederein- gliederungsmassnahmen durch die IV anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten, betrifft dies doch ei- nen anderen Versicherungszweig. Weiter ist auch auf den sinngemässen Antrag, dass Dr. med. B.________ von der Suva sich beim Beschwerde- führer zu entschuldigen habe, nicht einzutreten.

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- 5 -

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben – wie hier für den am 3. Juli 1992 erfolgten Unfall –, werden nach bis- herigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 25. September 2015 des UVG). Vorliegend wurde der Beschwer- degegnerin am 17. Mai 2022 ein Rückfall gemeldet und im Rahmen dessen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. II 430) geltend ge- macht. Für die Leistungen infolge des Rückfalls gelangen die bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung; während das neben dem Rückfall geltende gemachte Revisionsgesuch nach ab dem

1. Januar 2022 geltenden Recht zu prüfen ist. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In-

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- 6 - validität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.3 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an- ders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi- cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversiche- rer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46, 8C_934/2014 E. 3.2, 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungs- recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anfor- derungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Las- ten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs-

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- 7 - massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massga- be der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heil- behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeu- tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die- se Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

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- 8 - 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.6.4 Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfol- gen hat – wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung – auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) besteht kein Raum (BGE 140 V 65 E. 4.2 S. 69). 2.7 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Ver- waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-

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- 9 - lung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch unbestritten, dass das Ereignis vom 3. Juli 1992 einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (vgl. act. II 44) und gewährte die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen, auch im Rahmen von Rückfällen (vgl. act. II 4, 251, 400). Sie kam insbesondere für Heilbehandlungen und Taggelder auf (act. II 24, 271, 403) und sprach dem Beschwerdeführer mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. August 2011 (act. II 88) eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % und mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Fe- bruar 2015 (act. II 236) ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente zu. Streitig ist indes, ob im vorliegend zu beurteilenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 236) und der Verfü- gung vom 11. April 2024 (act. II 579; vgl. E. 2.6.3) eine wesentliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Nicht massgebend ist dem gegenüber die formlose Bestätigung vom 5. Oktober 2020 (act. II 385), erfolgte doch keine umfassende materielle Prüfung der an- spruchserheblichen Tatsachen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 236) basierte in medi- zinischer Hinsicht auf dem Bericht von Dr. med. C.________ über die ver- sicherungsmedizinische Untersuchung vom 2. Dezember 2014 (act. II 221). Darin wurde eine mehrfragmentäre mediale Malleolarfraktur sowie eine Ruptur der lateralen Bänder mit osteosynthetischer Versorgung am 3. Juli 1992 und lateraler Gelenksrevision am 9. September 1992 und Metallent- fernung am 2. März 1993 diagnostiziert. Stichwortartig wurde weiter ausge- führt, dass aufgrund von Beschwerden am 28. Mai 2010 ein ausgiebiges Narben-Débridement und eine offene Ausräumung des Sinus tarsi und eine

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- 10 - Bandnaht am Ligamentum tibiofibulare anterius bei anterolateralem Im- pingement und Instabilität durchgeführt worden seien. Im Verlauf habe sich ein komplexes therapierefraktäres Schmerzsyndrom am rechten OSG ent- wickelt. Zudem sei am 9. Mai 2012 lumbal eine Stimulationselektrode und am 10. September 2012 definitiv ein Neurostimulator implantiert worden. Es bestehe eine Opiatabhängigkeit (S. 9). Aufgrund der Befunde im rech- ten OSG seien wechselbelastende Tätigkeiten leicht bis mittelschwerer Art in mehrheitlich sitzender Position zumutbar. Ein längerdauerndes Gehen, ein Gehen in unebenem oder abschüssigem Gelände, ein Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ein wiederholtes Treppensteigen sei dem Be- schwerdeführer nicht zumutbar, ein Lasten balancieren sei auch nicht zu- mutbar. Lasten bis maximal 10 Kilogramm könnten vereinzelt kurzzeitig getragen werden, Lasten bis 20 Kilogramm könnten vereinzelt am Ort an- gehoben werden. Zwangshaltungen im rechten OSG seien nicht zumutbar. Unterstützende Massnahmen wie Kompressionsstrumpf und Malleolaror- these seien situativ erforderlich. Aufgrund der unfallbedingten Befunde sei- en weitere, insbesondere zeitlich begründete Einschränkungen im zumut- baren Rahmen nicht erkennbar (S. 10). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 236) ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men: 3.3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Anästhesiologie, Spital F.________, diagnostizierte im Bericht vom

10. November 2015 (act. II 242) einen Zustand nach komplexer OSG-Fraktur rechts mit ORIF, eine Entwicklung eines posttraumatischen Narben- und Instabilitätsim- pingements, einen Zustand nach mehreren Folgeoperationen und Entwick- lung eines chronischen, teils neuropathischen, teils nozizeptiven Schmerz- zustandes im Bereich des OSG und Unterschenkels rechts sowie einen Zustand nach Implantation eines Neurostimulators im September 2012 mit kompletter Schmerzabdeckung in Ruhe. Er legte über den Verlauf der letz- ten zwölf Monate z.H. der Beschwerdegegnerin dar, dass sich ein zuneh- mend invalidisierender Verlauf zeige. Es sei der Zeitpunkt gekommen, um über eine Versteifung des OSG zu diskutieren oder allenfalls eine dorsal root ganglion Stimulation in Erwägung zu ziehen.

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- 11 - 3.3.2 Derselbe Arzt hielt im Bericht vom 30. März 2016 (act. II 285) z.H. der Beschwerdegegnerin fest, bezüglich der Situation im Bereich des rech- ten OSG und des rechten Fusses habe sich die Situation nach Wiederein- stellung des Stimulators zwar in Ruhe wieder beruhigt, die Schmerzen sei- en in Ruhe mit Targin und dem Stimulator eigentlich suffizient kupiert. Es zeige sich jedoch bei geringer Belastung nach wie vor eine immense Schwellungstendenz mit Überwärmung des OSG sowie einer deutlich zu- nehmenden nicht mehr tolerierbaren Schmerzsituation. Es werde eine er- neute Begutachtung bei Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H.________, befürwortet. Bis zu diesem Zeitpunkt scheine eine Belastung über 20 % des rechten Beines nicht mehr möglich, so dass eine Wieder- aufnahme der Arbeit, wie sie vorher durchgeführt worden sei, nicht mehr möglich sei. 3.3.3 Im Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.________, vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. indes E. 1.2 sogleich) einzutreten.

E. 13 Juli 2016 (act. II 293) wurde eine chronische Schmerzsituation OSG rechts diagnostiziert. Weiter hielt er fest, der Beschwerdeführer habe von der Gipsruhigstellung kaum profitiert und insofern sei weiterhin von einer komplexen Schmerzsituation auszugehen. Trotzdem werde die Versorgung mit einem Stabilschuhwerk empfohlen mit adäquater Abrollrampe und einer fussbettenden Einlage. Hinsichtlich operativer Möglichkeiten sei Zurückhal- tung geboten. 3.3.4 Prof. Dr. med. G.________ und Dr. med. I.________ hielten im Be- richt vom 22. August 2016 (act. II 296) fest, es habe ein abschliessendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Aus fussorthopädi- scher Sicht bestünden keine Operationsmöglichkeiten, welche die aktuellen Beschwerden beeinflussen könnten. Die Gipsruhigstellung sei führend ge- wesen. Diese habe keinerlei Beschwerderegredienz am OSG/USG oder am Fuss gebracht. 3.3.5 Dr. med. E.________ hielt im Verlaufsbericht vom 29. August 2016 (act. II 303) z.H. der Beschwerdegegnerin fest, die Versteifung des Gelen- kes stehe nach Angaben von Prof. Dr. med. G.________ sicherlich nicht zur Diskussion, eine allfällige Umstellungsosteotomie könne möglicherwei-

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- 12 - se eine Verbesserung der Situation bringen. Als alternative Möglichkeit werde nach wie vor die Implantation eines dorsal root ganglion gesehen. 3.3.6 Im Bericht über die versicherungsmedizinische Untersuchung vom

E. 15 April 2021 (act. II 415) führte Dr. med. E.________ aus, am 4. Dezember 2020 sei beim Beschwerdefüh- rer die Batterie und die Elektrode des SCS-Systems gewechselt worden. Der Verlauf nach der Operation sei problemlos gewesen. Die supplemen- tierende medikamentöse Therapie werde nun bis Mitte Jahr schrittweise reduziert. Ab 1. März 2021 sei der Beschwerdeführer wieder 100 % arbeits- fähig. 3.3.11 Derselbe Arzt hielt im Bericht vom 15. August 2022 (act. II 454) fest, im Verlaufe des letzten Jahres habe sich eine gute Wirkung des Stimula- tors gezeigt, jedoch auch eine zunehmende Überdosierung der seit Jahren angewandten Opiattherapie, mit zunehmender Müdigkeit und progredienter Schlafapnoesituation, so dass auf Wunsch des Beschwerdeführers ein nicht stationärer Entzug von Anfang April 2022 bis Ende August dieses Jahres durchgeführt werde. Die Arbeitsfähigkeit sei während des Entzugs vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022 aufgehoben und sollte anfangs September 2022 50 % betragen und allenfalls bei gutem Verlauf ohne schwere Entzugssymptomatik bis Mitte September 2022 auf 100 % gestei- gert werden können. 3.3.12 In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung von Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, vom 2. Juni 2023 (act. II 494) wurde festgehalten, dass von einer weiteren schmerztherapeutischen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Als Begründung sei der bisherige Verlauf bislang nach 31 Jahren seit dem Unfall respektive 11 Jahre nach der SCS Implan- tation mit einer insuffizienten Therapie, die zu keiner Arbeitsfähigkeit ge- führt habe, zu nennen.

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- 14 - 3.3.13 Vom 22. August bis zum 26. September 2023 erfolgte auf Empfeh- lung von Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, Versicherungsme- dizin Suva (vgl. act. II 497), ein Aufenthalt in der Rehaklinik D.________ (vgl. Austrittsbericht vom 4. Oktober 2023 [act. II 507]). Es wurden die Dia- gnosen chronische posttraumatische Schmerzen im Bein (ICD-10 MG30.20) sowie eine Anpassungsstörung, längere deprimiert-ängstliche Reaktion (ICD-10 F43.21), gestellt (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn der Rehabilitation mit starken, chronifizierten, belastungsabhän- gigen Schmerzen im rechten OSG gezeigt. Zudem sei die OSG- Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in einem multimodalen Therapieprogramm eingebunden gewesen, an dem er moti- viert und stets pünktlich teilgenommen habe. Unter Anleitung habe die Be- lastung bezüglich des Fusses und auch im Ausdauerbereich leicht verbes- sert werden können. Die Dosis von Targin habe in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer eine Woche nach dem Eintritt abgesetzt werden können. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer über persistierende Entzugssym- ptome berichtet, welche aufgrund der kleinsten erhältlichen Dosierung un- gewöhnlich gewesen, aber medikamentös behandelt worden seien. Der langjährige Opiatgebrauch und die darauf zurückgeführten subjektiven Probleme, auch nach dem Entzug von April bis August 2022, seien immer wieder thematisiert worden. Dies könne ein Wiedereingliederungshemmnis sein (S. 4). Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die Tätigkeit als ... sei dem Versi- cherten ganztags zumutbar. Andere leichte Arbeiten seien dem Beschwer- deführer ganztags zumutbar, sofern diese wechselbelastend seien, kein wiederholtes Gehen in unebenem Gelände, keine wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen und kein wiederholtes Treppensteigen beinhalten würden. Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Bes- serung mehr erwartet werden (S. 3). 3.3.14 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. L.________ vom 9. November 2023 (act. II 510) wurde dargelegt, anläss- lich der durch die involvierten Orthopäden durchgeführten Untersuchungen seien zu keinem Zeitpunkt Beschwerden oder Befunde dokumentiert wor- den, die retrospektiv ausreichend zuverlässig die Diagnose eines neuropa- thischen Schmerzes rekonstruieren liessen. Negative und positive sensori-

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- 15 - sche Symptome in einem klaren neuroanatomischen Verteilungsmuster eines peripheren Nervs seien zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden. Die diagnostischen Kriterien neuropathischer Schmerzen seien damit zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Zudem seien zu keinem Zeitpunkt Be- schwerden oder Symptome dokumentiert worden, die die diagnostischen Kriterien eines CRPS erfüllten (S. 8). Zusammenfassend bestünden ge- stützt auf die dokumentierten Beschwerden und Befunde keine ausrei- chend zuverlässigen Hinweise auf eine Unfallfolge im Bereich des periphe- ren Nervensystems, nämlich einer Läsion des peripheren Nervensystems als Ursache der vom Beschwerdeführer angegebenen chronischen Schmerzen. Das neurologische Fachgebiet betreffend lägen damit keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigun- gen mit Indikation zu einer weiteren Behandlung vor (S. 9). 3.3.15 Dr. med. B.________ führte in der versicherungsmedizinischen Be- urteilung über die Untersuchung vom 4. Januar 2024 (act. II 525) als Hauptdiagnosen eine im Rahmen eines Autounfalls am 3. Juli 1992 erlitte- ne Malleolarfraktur Typ A mit mehrfragmentärer Fraktur des medialen Mal- leolus und einer Ruptur der lateralen Bänder sowie ein komplexes Schmerzsyndrom am rechten OSG auf (S. 12 f.). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung weiterhin in erster Linie über angeblich seit dem Absetzen der Schmerzmittel in der Rehaklinik D.________ aufge- tretenen Schmerzen in den Fingern und Zehen sowie über Schwierigkeiten beim Atmen vor allem im Liegen und eine persistente Obstipation geklagt. Er bringe diese Beschwerden alle direkt in Zusammenhang mit der langjäh- rigen Opioid-Medikation und dem Absetzen der Medikamente. Auch mache er die Opiate für seine schlechten Zähne verantwortlich. Inzwischen mehre- re Monate nach angegebener vollständiger Sistierung der Opioid-Einnahme sei der somatische Entzug längst beendet. Die vom Beschwerdeführer an- gegebenen Symptome (Juckreiz, Stechen und Stechen/Kribbeln in Fingern und Füssen, Obstipation, muskuläre Schwäche, Mundtrockenheit, Atemnot im Liegen, Schlaflosigkeit) seien eigentlich alles typische Symptome von Nebenwirkungen und nicht Entzugssymptome. Dies lasse die Frage auf- kommen, ob der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben weiterhin Targin einnehme. Bei den angegebenen Finger- und Zehenschmerzen, welche zeitweise auch von Kribbelparästhesien begleitet seien, wäre zu-

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- 16 - dem differentialdiagnostisch eine Polyneuropathie im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus Typ II zu diskutieren. Es empfehle sich auf jeden Fall eine neurologische Abklärung einschliesslich elektrophysiologischer Untersuchung. Was die Funktion des OSG angehe, zeige der Beschwerde- führer ein hinkfreies Gangbild. Die OSG-Beweglichkeit sei zwar einge- schränkt, habe sich aber seit der letzten versicherungsmedizinischen Un- tersuchung und insbesondere seit der Untersuchung von 2011 nicht we- sentlich verschlechtert. Auch radiologisch zeigten sich im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 nahezu identische Verhältnisse. Eine relevante Verschlimmerung sei somit nachweislich nicht eingetreten. Entsprechend sei auch nicht von einer Erhöhung des Integritätsschadens auszugehen (S. 13 f.). Von weiteren Therapien sei keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten. Das anlässlich der versicherungsmedizini- schen Untersuchung vom 10. August 2011 verfasste Zumutbarkeitsprofil behalte angesichts der anlässlich der Untersuchung vom 4. Januar 2024 erhobenen Befunde seine Gültigkeit: Dem Beschwerdeführer seien wech- selbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten zumutbar. Das Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sollte unterbleiben, Lasten bis 20 Kilogramm könnten gelegentlich gehoben werden. Nicht zumutbar sei das Besteigen von Leitern, Gerüsten sowie das Balancieren von Lasten. Ebenso nicht zumutbar sei das Gehen auf unebenem oder abschüssigem Grund. Eben- so nicht zumutbar sei das anhaltende oder häufig wiederholte Begehen von Treppen, insbesondere nicht bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Beschwerdeführer prinzipi- ell ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar (S. 10). 3.3.16 Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, Zentrum N.________, hielt im Bericht über die neurologische Untersuchung vom

E. 20 Februar 2024 durch Dr. med. M.________ (act. II 534) bestätigte: So erachtete Dr. med. M.________ eine metabolische Genese aufgrund des Diabetes mellitus als für die Polyneuropathie ursächlich. Die Zunahme der Be- schwerdesymptomatik seit Absetzen der Opiate erklärte er nachvollziehbar damit, dass die Opiate auch die Beschwerden der Polyneuropathie lindern können (vgl. act. II 534). Diese Diagnose steht damit in keinem Kausalzu- sammenhang mit dem Unfall vom 3. Juli 1992. Gleiches gilt für die diagnos- tizierte mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung (bei einem Nikotin- konsum bis 2018; vgl. act. II 536). Weiter überzeugt in neurologischer Hin- sicht gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. L.________, dass keine Anhaltspunkte für eine Läsion des peripheren Nervensystems als Folge des Unfalls bestehen, welche die chronischen Schmerzen des Beschwer- deführers erklären können (act. II 510). Der im Rahmen des Reha- Aufenthaltes diagnostizierten Anpassungsstörung (vgl. act. II 507 S. 1) wurde durch die behandelnden Ärzte ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Zusammenfassend überzeugt damit die Schlussfolgerung von Dr. med. B.________, wonach es seit der Untersu- chung von 2011 nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes gekommen ist und damit auch kein höherer Integritäts- schaden vorliegt. Den weiterhin bestehenden Einschränkungen trug Dr. med. B.________ im Zumutbarkeitsprofil, in welchem er in Überein- stimmung mit dem Zumutbarkeitsprofil vom 2. Dezember 2014 (vgl. act. II 221 S. 10) in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeits- fähigkeit attestierte, angemessen Rechnung (vgl. act. II 525 S. 14). Ebenso leuchtet ein, dass Dr. med. B.________ von weiteren Therapien keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartete. So legte bereits Dr. med. G.________ im Bericht vom 7. August 2017 (act. II 347) überzeugend dar, dass eine Arthrodese ausser Frage steht, da die Ge- lenkskongruenz weitestgehend erhalten ist und eine Arthrodese das Risiko von Folgearthrosen in den peripheren Gelenken nach sich zieht. Ebenso

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- 20 - zog er eine operative Entfernung des Ossikels nicht in Betracht, da dadurch eine Verletzung medialer Bandstrukturen zu erwarten ist (act. II 328; vgl. auch act. II 296). Auch die zuständigen Ärzte der Rehaklinik D.________ legten überzeugend dar, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesse- rung des Gesundheitzustandes zu erwarten ist (act. II 507 S. 3). An seiner Einschätzung vom

5. Januar 2024 (act. II 525) hielt Dr. med. B.________ am 3. April 2024 fest (act. II 559). Schliesslich erge- ben sich aus sämtlichen aktenkundigen medizinischen Berichten keine An- haltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. med. B.________ wecken. Vielmehr wurde – im Einklang mit der Beurteilung von Dr. med. B.________ – im Austrittsbericht über den Auf- enthalt in der Rehaklinik D.________ vom 22. August bis zum 26. Septem- ber 2023 (act. II 507) dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine ange- passte Tätigkeit (etwa als ...) ganztags zumutbar und von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei (S. 3). Damit übereinstimmend attestierte auch die Hausärztin Dr. med. P.________ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in Folge des Rückfalls mehr und bestätigte die Einschätzung von Dr. med. B.________ vom 5. Januar 2024 (act. II 560; vgl. auch act. II 557 S. 3). Auch die übrigen medizinische Berichte enthalten keine divergieren- den Einschätzungen bezüglich Gesundheitszustand, Therapiemöglichkei- ten oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegeg- nerin hat das Verfahren betreffend Rückfallmeldung vom 17. Mai 2022 (act. II 430) zu Recht abgeschlossen (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Nachdem hiervor Dargelegten liegt in medizinischer Hinsicht keine wesent- liche auf das Unfallereignis vom 3. Juli 1992 zurückzuführende Änderung des Gesundheitszustandes und damit kein medizinischer Revisionsgrund vor (vgl. E. 2.6.1 f. hiervor). 4. Zu prüfen ist ferner, ob in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt.

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- 21 - Der Beschwerdeführer war von 2004 bis 2010 als ... bei Q.________ GmbH tätig (vgl. act. II 43, 157). Anschliessend arbeitete er von Oktober 2011 bis Februar 2012 als ... bei R.________ SA (vgl. act. II 111) und war schliesslich von Januar 2014 bis Dezember 2015 als ... bei der S.________ SA (act. II 225, 254) angestellt. In der ursprünglich unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung vom

E. 24 Januar 2015 (act. II 236) ermittelte die Beschwerdegegnerin je gestützt auf die Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik ein Valideneinkom- men von Fr. 91'878.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 82'900.-- und basierend darauf einen Invaliditätsgrad von 10 %. Mit Unterstützung der IV erfolgte von August 2018 bis Oktober 2019 eine Umschulung des Beschwerdeführers zum ... (vgl. act. II 366, 371 f.). Damit bestünden grundsätzlich neue Erwerbsmöglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer verwertet seine Restarbeitsfähigkeit je- doch bis heute nicht und Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle lassen sich den Akten ebenfalls keine entnehmen. Ein erwerblicher Revisions- grund ist folglich zu verneinen. Soweit die IV mit Verfügung vom 3. Dezem- ber 2019 (act. II 375) einen Invaliditätsgrad von 2 % errechnete, entfaltet diese Invaliditätsschätzung der IV gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr.

E. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Da weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht ein Revisions- grund vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu Recht bestätigt. 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag

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- 22 - des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimme- rungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlim- merung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent- schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterun- gen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Pro- gnose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschä- digung ausgeschlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (Urteil des BGer 8C_746/2022 vom 18. Okto- ber 2023 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu auch MAX B. BERGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfall- versicherungsgesetz, 2019, Art. 25 N. 31). 5.3 Gestützt auf eine Beurteilung von Dr. med. B.________ vom

10. August 2011 (act. II 83) sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2011 (act. II 88) bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu. Die dage- gen erhobene Einsprache wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwach- senem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2012 (act. II 96) abgewiesen. Wie unter E. 3.5 hiervor dargelegt ist gestützt auf die beweiskräftige Ein- schätzung von Dr. med. B.________ vom 5. Januar 2024 (act. II 525) er- stellt, dass es seither zu keiner wesentlichen Verschlechterung gekommen ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Widersprechende medizinische Berichte oder ande- re Umstände, die an der Beurteilung Zweifel zu wecken vermöchten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Erhöhung der Integritätsentschädigung verneint.

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- 23 - 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Au- gust 2024 (act. II 606) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Un- fallversicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2025, UV 200 2024 662 - 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

UV 200 2024 662 FRC/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. November 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2024

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) unfallversichert, als er am 3. Juli 1992 einen Autounfall erlitt, bei welchem er sich eine Malleolarfraktur sowie eine Mehr- fragmentfraktur des Malleolus medialis zuzog (Akten der Suva [act. II] 44). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. act. II 24). Der Grundfall wurde 1994 abgeschlossen (act. II 44). Am 27. Mai 2010 wurde der Suva ein Rückfall gemeldet (act. II 4, vgl. auch act. II 1). Die Suva gewährte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (act. II 24) und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Gestützt auf eine Beurteilung von Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin, Versicherungsmedizin Suva, vom 10. August 2011 (act. II 83) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Au- gust 2011 (act. II 88) entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 9'270.00 zu. Die dagegen erho- bene Einsprache (act. II 92) wurde mit unangefochten gebliebenem Ent- scheid vom 27. Februar 2012 (act. II 96) abgewiesen. Mit Verfügung vom

15. Oktober 2013 (act. II 169) sprach die Suva dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 16 % ab 1. November 2013 eine Invalidenrente zu. Nach dagegen erhobener Einsprache (act. II 177) tätigte die Suva weitere Abklärungen. Gestützt auf eine Beurteilung von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Versicherungsmedizin Suva, vom

2. Dezember 2014 (act. II 221) teilte die Suva dem Versicherten am 26. Ja- nuar 2015 formlos den Fallabschluss mit (act. II 231) und sprach ihm mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 236) ab 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % eine Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (act. II 382 ff.) wurde die Rente am 5. Oktober 2020 formlos bestätigt (act. II 385). B.

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- 3 - Nachdem der Suva am 6. Januar 2016 (act. II 251; vgl. auch act. II 238) und am 6. Januar 2021 (act. II 400; vgl. auch act. II 386, 392) jeweils ein Rückfall gemeldet worden war, gewährte sie wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen (act. II 271, 403). Mit Unterstützung der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) wurde der Versicherte vom

23. August 2018 bis zum 3. Oktober 2019 zum ... umgeschult (vgl. act. II 366, 371 f.). Am 17. Mai 2022 wurde der Suva abermals ein Rückfall gemeldet (act. II 430), woraufhin diese wiederum die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen erbrachte (vgl. act. II 442). Sie tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine stationäre arbeitsorientierte Rehabilitation vom 22. August bis zum 26. September 2023 in der Rehaklinik D.________ (act. II 500, 506 f.) sowie eine versiche- rungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. B.________ vom 5. Januar 2024 (act. II 525). Gestützt darauf sowie auf eine Kurzbeurteilung dessel- ben Arztes vom 3. April 2024 (act. II 559) stellte sie mit formlosen Schrei- ben vom 5. April 2024 (act. II 569) die Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern per 15. Mai 2024 ein. Weiter bestätigte sie mit Verfügung vom 11. April 2024 (act. II 579) die bisherige Rente bei ei- nem Invaliditätsgrad von 10 % und verneinte mangels erheblicher Ver- schlechterung der Integrität die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 584) wies die Suva mit Entscheid vom 27. August 2024 (act. II 606) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. September 2024 Beschwerde. Er beantragt u.a. sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm höhere Leistungen zuzusprechen; eventualiter seien ihm Wie- dereingliederungsmassnahmen der IV zuzusprechen. Am 14. Oktober 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine um- fassende Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

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- 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. indes E. 1.2 sogleich) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (act. II 606). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und der Anspruch auf Integritätsentschädigung der Unfallversicherung. Was den eventualiter sinngemäss gestellten Antrag betreffend Wiederein- gliederungsmassnahmen durch die IV anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten, betrifft dies doch ei- nen anderen Versicherungszweig. Weiter ist auch auf den sinngemässen Antrag, dass Dr. med. B.________ von der Suva sich beim Beschwerde- führer zu entschuldigen habe, nicht einzutreten.

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- 5 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben – wie hier für den am 3. Juli 1992 erfolgten Unfall –, werden nach bis- herigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 25. September 2015 des UVG). Vorliegend wurde der Beschwer- degegnerin am 17. Mai 2022 ein Rückfall gemeldet und im Rahmen dessen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. II 430) geltend ge- macht. Für die Leistungen infolge des Rückfalls gelangen die bis 31. De- zember 2016 gültig gewesenen Bestimmungen zur Anwendung; während das neben dem Rückfall geltende gemachte Revisionsgesuch nach ab dem

1. Januar 2022 geltenden Recht zu prüfen ist. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwi- schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, In-

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- 6 - validität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.3 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an- ders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versi- cherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversiche- rer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46, 8C_934/2014 E. 3.2, 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungs- recht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- zuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anfor- derungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausal- zusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Las- ten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_61/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehand- lung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs-

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- 7 - massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massga- be der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heil- behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeu- tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die- se Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). 2.6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

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- 8 - 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2). 2.6.4 Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfol- gen hat – wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung – auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) besteht kein Raum (BGE 140 V 65 E. 4.2 S. 69). 2.7 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Ver- waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-

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- 9 - lung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist denn auch unbestritten, dass das Ereignis vom 3. Juli 1992 einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht (vgl. act. II 44) und gewährte die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen, auch im Rahmen von Rückfällen (vgl. act. II 4, 251, 400). Sie kam insbesondere für Heilbehandlungen und Taggelder auf (act. II 24, 271, 403) und sprach dem Beschwerdeführer mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. August 2011 (act. II 88) eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % und mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Fe- bruar 2015 (act. II 236) ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente zu. Streitig ist indes, ob im vorliegend zu beurteilenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 236) und der Verfü- gung vom 11. April 2024 (act. II 579; vgl. E. 2.6.3) eine wesentliche Ände- rung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.6.1 hiervor). Nicht massgebend ist dem gegenüber die formlose Bestätigung vom 5. Oktober 2020 (act. II 385), erfolgte doch keine umfassende materielle Prüfung der an- spruchserheblichen Tatsachen (vgl. E. 2.6.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 236) basierte in medi- zinischer Hinsicht auf dem Bericht von Dr. med. C.________ über die ver- sicherungsmedizinische Untersuchung vom 2. Dezember 2014 (act. II 221). Darin wurde eine mehrfragmentäre mediale Malleolarfraktur sowie eine Ruptur der lateralen Bänder mit osteosynthetischer Versorgung am 3. Juli 1992 und lateraler Gelenksrevision am 9. September 1992 und Metallent- fernung am 2. März 1993 diagnostiziert. Stichwortartig wurde weiter ausge- führt, dass aufgrund von Beschwerden am 28. Mai 2010 ein ausgiebiges Narben-Débridement und eine offene Ausräumung des Sinus tarsi und eine

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- 10 - Bandnaht am Ligamentum tibiofibulare anterius bei anterolateralem Im- pingement und Instabilität durchgeführt worden seien. Im Verlauf habe sich ein komplexes therapierefraktäres Schmerzsyndrom am rechten OSG ent- wickelt. Zudem sei am 9. Mai 2012 lumbal eine Stimulationselektrode und am 10. September 2012 definitiv ein Neurostimulator implantiert worden. Es bestehe eine Opiatabhängigkeit (S. 9). Aufgrund der Befunde im rech- ten OSG seien wechselbelastende Tätigkeiten leicht bis mittelschwerer Art in mehrheitlich sitzender Position zumutbar. Ein längerdauerndes Gehen, ein Gehen in unebenem oder abschüssigem Gelände, ein Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ein wiederholtes Treppensteigen sei dem Be- schwerdeführer nicht zumutbar, ein Lasten balancieren sei auch nicht zu- mutbar. Lasten bis maximal 10 Kilogramm könnten vereinzelt kurzzeitig getragen werden, Lasten bis 20 Kilogramm könnten vereinzelt am Ort an- gehoben werden. Zwangshaltungen im rechten OSG seien nicht zumutbar. Unterstützende Massnahmen wie Kompressionsstrumpf und Malleolaror- these seien situativ erforderlich. Aufgrund der unfallbedingten Befunde sei- en weitere, insbesondere zeitlich begründete Einschränkungen im zumut- baren Rahmen nicht erkennbar (S. 10). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2015 (act. II 236) ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men: 3.3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Anästhesiologie, Spital F.________, diagnostizierte im Bericht vom

10. November 2015 (act. II 242) einen Zustand nach komplexer OSG-Fraktur rechts mit ORIF, eine Entwicklung eines posttraumatischen Narben- und Instabilitätsim- pingements, einen Zustand nach mehreren Folgeoperationen und Entwick- lung eines chronischen, teils neuropathischen, teils nozizeptiven Schmerz- zustandes im Bereich des OSG und Unterschenkels rechts sowie einen Zustand nach Implantation eines Neurostimulators im September 2012 mit kompletter Schmerzabdeckung in Ruhe. Er legte über den Verlauf der letz- ten zwölf Monate z.H. der Beschwerdegegnerin dar, dass sich ein zuneh- mend invalidisierender Verlauf zeige. Es sei der Zeitpunkt gekommen, um über eine Versteifung des OSG zu diskutieren oder allenfalls eine dorsal root ganglion Stimulation in Erwägung zu ziehen.

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- 11 - 3.3.2 Derselbe Arzt hielt im Bericht vom 30. März 2016 (act. II 285) z.H. der Beschwerdegegnerin fest, bezüglich der Situation im Bereich des rech- ten OSG und des rechten Fusses habe sich die Situation nach Wiederein- stellung des Stimulators zwar in Ruhe wieder beruhigt, die Schmerzen sei- en in Ruhe mit Targin und dem Stimulator eigentlich suffizient kupiert. Es zeige sich jedoch bei geringer Belastung nach wie vor eine immense Schwellungstendenz mit Überwärmung des OSG sowie einer deutlich zu- nehmenden nicht mehr tolerierbaren Schmerzsituation. Es werde eine er- neute Begutachtung bei Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H.________, befürwortet. Bis zu diesem Zeitpunkt scheine eine Belastung über 20 % des rechten Beines nicht mehr möglich, so dass eine Wieder- aufnahme der Arbeit, wie sie vorher durchgeführt worden sei, nicht mehr möglich sei. 3.3.3 Im Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.________, vom

13. Juli 2016 (act. II 293) wurde eine chronische Schmerzsituation OSG rechts diagnostiziert. Weiter hielt er fest, der Beschwerdeführer habe von der Gipsruhigstellung kaum profitiert und insofern sei weiterhin von einer komplexen Schmerzsituation auszugehen. Trotzdem werde die Versorgung mit einem Stabilschuhwerk empfohlen mit adäquater Abrollrampe und einer fussbettenden Einlage. Hinsichtlich operativer Möglichkeiten sei Zurückhal- tung geboten. 3.3.4 Prof. Dr. med. G.________ und Dr. med. I.________ hielten im Be- richt vom 22. August 2016 (act. II 296) fest, es habe ein abschliessendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Aus fussorthopädi- scher Sicht bestünden keine Operationsmöglichkeiten, welche die aktuellen Beschwerden beeinflussen könnten. Die Gipsruhigstellung sei führend ge- wesen. Diese habe keinerlei Beschwerderegredienz am OSG/USG oder am Fuss gebracht. 3.3.5 Dr. med. E.________ hielt im Verlaufsbericht vom 29. August 2016 (act. II 303) z.H. der Beschwerdegegnerin fest, die Versteifung des Gelen- kes stehe nach Angaben von Prof. Dr. med. G.________ sicherlich nicht zur Diskussion, eine allfällige Umstellungsosteotomie könne möglicherwei-

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- 12 - se eine Verbesserung der Situation bringen. Als alternative Möglichkeit werde nach wie vor die Implantation eines dorsal root ganglion gesehen. 3.3.6 Im Bericht über die versicherungsmedizinische Untersuchung vom

15. November 2016 (act. II 307) führte Dr. med. J.________, Fachärztin für Chirurgie, aus, es habe sich anlässlich der Untersuchung von Seiten des rechten OSG ein reizloser Zustand mit Druckdolenz im Bereich des vorde- ren medialen Sprunggelenkes und unterhalb des Innenknöchels gefunden. Es bestehe eine stark schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der Plantarflexion sowie der Supination. Anamnestisch bestehe eine Per- sistenz massiver Schwellneigung und Schmerzzustände nach Belastung. Das anlässlich der letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung for- mulierte Zumutbarkeitsprofil behalte Gültigkeit. 3.3.7 Im Bericht vom

10. April 2017 (act. II 328) hielt Dr. med. G.________ betreffend den Befund fest, die Druckdolenz über dem medialen Malleolus sei mässig. Sämtliche Narben seien reizlos, aktu- ell zeige sich keine Schwellung. Eine Arthrodese sei nicht sinnvoll, da be- reits in der Vergangenheit eine Ruhigstellung im Gips stattgefunden habe, welche keinen Erfolg gebracht habe. Ein Künzli-Schuh simuliere eine ver- steifungsähnliche Situation. Somit sei ein solcher auch nicht hilfreich. Loka- le Infiltrationen seien grundsätzlich möglich, die Therapie sei jedoch von langfristiger Dauer. Eine operative Entfernung des Ossikels entfalle. Hier würden ebenfalls die medialen Bandstrukturen verletzt. Somit sei eine Pro- gnose schwierig zu bestimmen. Viel eher werde eine Anpassung des Neu- rostimulators als sinnvoll erachtet sowie die Reduktion der Medikamente. 3.3.8 Derselbe Arzt hielt auch im Bericht vom 7. August 2017 (act. II 347) fest, eine Arthrodese OSG komme nicht in Frage, da die Gelenkskongru- enz weitestgehend erhalten sei und weil eine Arthrodese das Risiko von Folgearthrosen in den peritalaren Gelenken berge. Die einzige Option, wel- che mit relativ geringem Aufwand in Verbindung gebracht werde und wel- che eine Beschwerdelinderung verschaffen könne, wäre die Entfernung der beiden medial gelegenen Ossikel. Ansonsten seien keine weiteren operati- ven Massnahmen zu vertreten.

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- 13 - 3.3.9 Dr. med. B.________ hielt in der versicherungsmedizinischen Stel- lungnahme vom 18. August 2017 (act. II 350) fest, es bestehe gemäss Ein- schätzung von Dr. med. G.________ eine stabile Situation. Von weiteren Eingriffen sei keine Verbesserung zu erwarten. Eine Arthrodese sei nicht erfolgversprechend und eine stabile Schuhversorgung nicht indiziert. Eine Ossikelentfernung wäre möglich, aber wohl wenig erfolgversprechend. 3.3.10 Im Bericht vom

15. April 2021 (act. II 415) führte Dr. med. E.________ aus, am 4. Dezember 2020 sei beim Beschwerdefüh- rer die Batterie und die Elektrode des SCS-Systems gewechselt worden. Der Verlauf nach der Operation sei problemlos gewesen. Die supplemen- tierende medikamentöse Therapie werde nun bis Mitte Jahr schrittweise reduziert. Ab 1. März 2021 sei der Beschwerdeführer wieder 100 % arbeits- fähig. 3.3.11 Derselbe Arzt hielt im Bericht vom 15. August 2022 (act. II 454) fest, im Verlaufe des letzten Jahres habe sich eine gute Wirkung des Stimula- tors gezeigt, jedoch auch eine zunehmende Überdosierung der seit Jahren angewandten Opiattherapie, mit zunehmender Müdigkeit und progredienter Schlafapnoesituation, so dass auf Wunsch des Beschwerdeführers ein nicht stationärer Entzug von Anfang April 2022 bis Ende August dieses Jahres durchgeführt werde. Die Arbeitsfähigkeit sei während des Entzugs vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2022 aufgehoben und sollte anfangs September 2022 50 % betragen und allenfalls bei gutem Verlauf ohne schwere Entzugssymptomatik bis Mitte September 2022 auf 100 % gestei- gert werden können. 3.3.12 In der versicherungsmedizinischen Kurzbeurteilung von Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, vom 2. Juni 2023 (act. II 494) wurde festgehalten, dass von einer weiteren schmerztherapeutischen Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Als Begründung sei der bisherige Verlauf bislang nach 31 Jahren seit dem Unfall respektive 11 Jahre nach der SCS Implan- tation mit einer insuffizienten Therapie, die zu keiner Arbeitsfähigkeit ge- führt habe, zu nennen.

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- 14 - 3.3.13 Vom 22. August bis zum 26. September 2023 erfolgte auf Empfeh- lung von Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, Versicherungsme- dizin Suva (vgl. act. II 497), ein Aufenthalt in der Rehaklinik D.________ (vgl. Austrittsbericht vom 4. Oktober 2023 [act. II 507]). Es wurden die Dia- gnosen chronische posttraumatische Schmerzen im Bein (ICD-10 MG30.20) sowie eine Anpassungsstörung, längere deprimiert-ängstliche Reaktion (ICD-10 F43.21), gestellt (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich zu Beginn der Rehabilitation mit starken, chronifizierten, belastungsabhän- gigen Schmerzen im rechten OSG gezeigt. Zudem sei die OSG- Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in einem multimodalen Therapieprogramm eingebunden gewesen, an dem er moti- viert und stets pünktlich teilgenommen habe. Unter Anleitung habe die Be- lastung bezüglich des Fusses und auch im Ausdauerbereich leicht verbes- sert werden können. Die Dosis von Targin habe in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer eine Woche nach dem Eintritt abgesetzt werden können. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer über persistierende Entzugssym- ptome berichtet, welche aufgrund der kleinsten erhältlichen Dosierung un- gewöhnlich gewesen, aber medikamentös behandelt worden seien. Der langjährige Opiatgebrauch und die darauf zurückgeführten subjektiven Probleme, auch nach dem Entzug von April bis August 2022, seien immer wieder thematisiert worden. Dies könne ein Wiedereingliederungshemmnis sein (S. 4). Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die Tätigkeit als ... sei dem Versi- cherten ganztags zumutbar. Andere leichte Arbeiten seien dem Beschwer- deführer ganztags zumutbar, sofern diese wechselbelastend seien, kein wiederholtes Gehen in unebenem Gelände, keine wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen und kein wiederholtes Treppensteigen beinhalten würden. Von der Fortsetzung der Behandlung könne keine namhafte Bes- serung mehr erwartet werden (S. 3). 3.3.14 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. L.________ vom 9. November 2023 (act. II 510) wurde dargelegt, anläss- lich der durch die involvierten Orthopäden durchgeführten Untersuchungen seien zu keinem Zeitpunkt Beschwerden oder Befunde dokumentiert wor- den, die retrospektiv ausreichend zuverlässig die Diagnose eines neuropa- thischen Schmerzes rekonstruieren liessen. Negative und positive sensori-

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- 15 - sche Symptome in einem klaren neuroanatomischen Verteilungsmuster eines peripheren Nervs seien zu keinem Zeitpunkt dokumentiert worden. Die diagnostischen Kriterien neuropathischer Schmerzen seien damit zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Zudem seien zu keinem Zeitpunkt Be- schwerden oder Symptome dokumentiert worden, die die diagnostischen Kriterien eines CRPS erfüllten (S. 8). Zusammenfassend bestünden ge- stützt auf die dokumentierten Beschwerden und Befunde keine ausrei- chend zuverlässigen Hinweise auf eine Unfallfolge im Bereich des periphe- ren Nervensystems, nämlich einer Läsion des peripheren Nervensystems als Ursache der vom Beschwerdeführer angegebenen chronischen Schmerzen. Das neurologische Fachgebiet betreffend lägen damit keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen Gesundheitsbeeinträchtigun- gen mit Indikation zu einer weiteren Behandlung vor (S. 9). 3.3.15 Dr. med. B.________ führte in der versicherungsmedizinischen Be- urteilung über die Untersuchung vom 4. Januar 2024 (act. II 525) als Hauptdiagnosen eine im Rahmen eines Autounfalls am 3. Juli 1992 erlitte- ne Malleolarfraktur Typ A mit mehrfragmentärer Fraktur des medialen Mal- leolus und einer Ruptur der lateralen Bänder sowie ein komplexes Schmerzsyndrom am rechten OSG auf (S. 12 f.). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung weiterhin in erster Linie über angeblich seit dem Absetzen der Schmerzmittel in der Rehaklinik D.________ aufge- tretenen Schmerzen in den Fingern und Zehen sowie über Schwierigkeiten beim Atmen vor allem im Liegen und eine persistente Obstipation geklagt. Er bringe diese Beschwerden alle direkt in Zusammenhang mit der langjäh- rigen Opioid-Medikation und dem Absetzen der Medikamente. Auch mache er die Opiate für seine schlechten Zähne verantwortlich. Inzwischen mehre- re Monate nach angegebener vollständiger Sistierung der Opioid-Einnahme sei der somatische Entzug längst beendet. Die vom Beschwerdeführer an- gegebenen Symptome (Juckreiz, Stechen und Stechen/Kribbeln in Fingern und Füssen, Obstipation, muskuläre Schwäche, Mundtrockenheit, Atemnot im Liegen, Schlaflosigkeit) seien eigentlich alles typische Symptome von Nebenwirkungen und nicht Entzugssymptome. Dies lasse die Frage auf- kommen, ob der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben weiterhin Targin einnehme. Bei den angegebenen Finger- und Zehenschmerzen, welche zeitweise auch von Kribbelparästhesien begleitet seien, wäre zu-

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- 16 - dem differentialdiagnostisch eine Polyneuropathie im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus Typ II zu diskutieren. Es empfehle sich auf jeden Fall eine neurologische Abklärung einschliesslich elektrophysiologischer Untersuchung. Was die Funktion des OSG angehe, zeige der Beschwerde- führer ein hinkfreies Gangbild. Die OSG-Beweglichkeit sei zwar einge- schränkt, habe sich aber seit der letzten versicherungsmedizinischen Un- tersuchung und insbesondere seit der Untersuchung von 2011 nicht we- sentlich verschlechtert. Auch radiologisch zeigten sich im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 nahezu identische Verhältnisse. Eine relevante Verschlimmerung sei somit nachweislich nicht eingetreten. Entsprechend sei auch nicht von einer Erhöhung des Integritätsschadens auszugehen (S. 13 f.). Von weiteren Therapien sei keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten. Das anlässlich der versicherungsmedizini- schen Untersuchung vom 10. August 2011 verfasste Zumutbarkeitsprofil behalte angesichts der anlässlich der Untersuchung vom 4. Januar 2024 erhobenen Befunde seine Gültigkeit: Dem Beschwerdeführer seien wech- selbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten zumutbar. Das Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sollte unterbleiben, Lasten bis 20 Kilogramm könnten gelegentlich gehoben werden. Nicht zumutbar sei das Besteigen von Leitern, Gerüsten sowie das Balancieren von Lasten. Ebenso nicht zumutbar sei das Gehen auf unebenem oder abschüssigem Grund. Eben- so nicht zumutbar sei das anhaltende oder häufig wiederholte Begehen von Treppen, insbesondere nicht bei gleichzeitigem Tragen von Gewichten. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Beschwerdeführer prinzipi- ell ein ganztägiges Arbeitspensum zumutbar (S. 10). 3.3.16 Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, Zentrum N.________, hielt im Bericht über die neurologische Untersuchung vom

20. Februar 2024 (act. II 534) z.H. der Beschwerdegegnerin als neurologi- sche Diagnosen eine Polyneuropathie der Beine sowie ein Karpaltunnel- syndrom beidseits fest. Ferner wurde elektrophysiologisch ein hinteres Tar- saltunnel-Syndrom rechts nachgewiesen. Bezüglich der Ursache der Poly- neuropathie sei am ehesten von einer metabolischen Genese bei bekann- tem Diabetes mellitus auszugehen. Der Beschwerdeführer bemerke eine Akzentuierung seiner Beschwerdesymptomatik, seitdem er die Opiate ab- gesetzt habe. Dies sei nicht erstaunlich, da die Opiate auch die Beschwer-

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- 17 - den der Polyneuropathie behandeln könnten. Bei doch anhaltender Sym- ptomatologie sei er ein Kandidat für eine schmerzmodulierende Therapie mit Duloxetin. Es werde empfohlen, von schmerztherapeutischer oder hausärztlicher Seite aus das Gespräch zu führen, ob eine solche Therapie etabliert werden solle. Die neurologischen Untersuchungen würden abge- schlossen. 3.3.17 Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, diagnostizierte im Bericht vom 21. Februar 2024 (act. II 536) eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung (bei einem Nikotinkon- sum bis 2018). 3.3.18 Die Hausärztin Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 26. März 2024 (act. II 560) z.H. der Beschwerdegegnerin fest, seit dem Bericht von Dr. med. B.________ vom

5. Januar 2024 habe es keine wesentlichen Änderungen bezüglich des Schmerzsyndroms gegeben. Gegenwärtig werde der Diabetes eingestellt, evtl. ein CPAP-Gerät eingesetzt und es erfolge eine medizinische Trai- ningstherapie, durch die Beschwerdegegnerin "verordnet". Dr. med. P.________ legte dar, dass sie die Einschätzung von Dr. med. B.________ vom 5. Januar 2024 (act. II 525) teile. 3.3.19 Dr. med. B.________ hielt in der versicherungsmedizinischen Beur- teilung vom 3. April 2024 (act. II 559) fest, es liege ein Endzustand vor. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Er hielt an der versicherungsmedizinischen Beurteilung über die Untersuchung vom 4. Januar 2024 (act. II 525) fest. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

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- 18 - Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des vorliegend an- gefochtenen Einspracheentscheides vom 27. August 2024 (act. II 606) auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom

5. Januar 2024 (act. II 525). Diese wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten erstattet und berücksichtigt die geklagten Be- schwerden. Darüber hinaus liegt ihr eine persönliche Untersuchung vom

4. Januar 2024 durch Dr. med. B.________ zugrunde. Die Beurteilung er- füllt die Voraussetzung der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie das Zumutbar- keitsprofil sind nachvollziehbar begründet. Dr. med. B.________ legte ausgehend vom medizinischen Befund in Be- zug auf die Funktion des OSG dar, dass der Beschwerdeführer hinkfrei gehen kann, die Beweglichkeit des OSG zwar leicht eingeschränkt ist, es aber seit der letzten Untersuchung von 2011 nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen ist. Er stützte sich hierbei insbesondere auch auf bildgebende Untersuchungen im Vergleich zur Voruntersuchung von

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- 19 - 2017, welche einen nahezu identischen Befund ergaben. Für die geklagten Finger- und Zehenschmerzen erachtete Dr. med. B.________ differential- diagnostisch eine Polyneuropathie im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus Typ II als ursächlich, was sich im Rahmen der durch ihn empfohle- nen neurologischen Untersuchung vom

20. Februar 2024 durch Dr. med. M.________ (act. II 534) bestätigte: So erachtete Dr. med. M.________ eine metabolische Genese aufgrund des Diabetes mellitus als für die Polyneuropathie ursächlich. Die Zunahme der Be- schwerdesymptomatik seit Absetzen der Opiate erklärte er nachvollziehbar damit, dass die Opiate auch die Beschwerden der Polyneuropathie lindern können (vgl. act. II 534). Diese Diagnose steht damit in keinem Kausalzu- sammenhang mit dem Unfall vom 3. Juli 1992. Gleiches gilt für die diagnos- tizierte mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung (bei einem Nikotin- konsum bis 2018; vgl. act. II 536). Weiter überzeugt in neurologischer Hin- sicht gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. L.________, dass keine Anhaltspunkte für eine Läsion des peripheren Nervensystems als Folge des Unfalls bestehen, welche die chronischen Schmerzen des Beschwer- deführers erklären können (act. II 510). Der im Rahmen des Reha- Aufenthaltes diagnostizierten Anpassungsstörung (vgl. act. II 507 S. 1) wurde durch die behandelnden Ärzte ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen. Zusammenfassend überzeugt damit die Schlussfolgerung von Dr. med. B.________, wonach es seit der Untersu- chung von 2011 nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes gekommen ist und damit auch kein höherer Integritäts- schaden vorliegt. Den weiterhin bestehenden Einschränkungen trug Dr. med. B.________ im Zumutbarkeitsprofil, in welchem er in Überein- stimmung mit dem Zumutbarkeitsprofil vom 2. Dezember 2014 (vgl. act. II 221 S. 10) in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeits- fähigkeit attestierte, angemessen Rechnung (vgl. act. II 525 S. 14). Ebenso leuchtet ein, dass Dr. med. B.________ von weiteren Therapien keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen mehr erwartete. So legte bereits Dr. med. G.________ im Bericht vom 7. August 2017 (act. II 347) überzeugend dar, dass eine Arthrodese ausser Frage steht, da die Ge- lenkskongruenz weitestgehend erhalten ist und eine Arthrodese das Risiko von Folgearthrosen in den peripheren Gelenken nach sich zieht. Ebenso

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- 20 - zog er eine operative Entfernung des Ossikels nicht in Betracht, da dadurch eine Verletzung medialer Bandstrukturen zu erwarten ist (act. II 328; vgl. auch act. II 296). Auch die zuständigen Ärzte der Rehaklinik D.________ legten überzeugend dar, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesse- rung des Gesundheitzustandes zu erwarten ist (act. II 507 S. 3). An seiner Einschätzung vom

5. Januar 2024 (act. II 525) hielt Dr. med. B.________ am 3. April 2024 fest (act. II 559). Schliesslich erge- ben sich aus sämtlichen aktenkundigen medizinischen Berichten keine An- haltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. med. B.________ wecken. Vielmehr wurde – im Einklang mit der Beurteilung von Dr. med. B.________ – im Austrittsbericht über den Auf- enthalt in der Rehaklinik D.________ vom 22. August bis zum 26. Septem- ber 2023 (act. II 507) dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine ange- passte Tätigkeit (etwa als ...) ganztags zumutbar und von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei (S. 3). Damit übereinstimmend attestierte auch die Hausärztin Dr. med. P.________ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in Folge des Rückfalls mehr und bestätigte die Einschätzung von Dr. med. B.________ vom 5. Januar 2024 (act. II 560; vgl. auch act. II 557 S. 3). Auch die übrigen medizinische Berichte enthalten keine divergieren- den Einschätzungen bezüglich Gesundheitszustand, Therapiemöglichkei- ten oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegeg- nerin hat das Verfahren betreffend Rückfallmeldung vom 17. Mai 2022 (act. II 430) zu Recht abgeschlossen (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Nachdem hiervor Dargelegten liegt in medizinischer Hinsicht keine wesent- liche auf das Unfallereignis vom 3. Juli 1992 zurückzuführende Änderung des Gesundheitszustandes und damit kein medizinischer Revisionsgrund vor (vgl. E. 2.6.1 f. hiervor). 4. Zu prüfen ist ferner, ob in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vorliegt.

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- 21 - Der Beschwerdeführer war von 2004 bis 2010 als ... bei Q.________ GmbH tätig (vgl. act. II 43, 157). Anschliessend arbeitete er von Oktober 2011 bis Februar 2012 als ... bei R.________ SA (vgl. act. II 111) und war schliesslich von Januar 2014 bis Dezember 2015 als ... bei der S.________ SA (act. II 225, 254) angestellt. In der ursprünglich unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung vom

24. Januar 2015 (act. II 236) ermittelte die Beschwerdegegnerin je gestützt auf die Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik ein Valideneinkom- men von Fr. 91'878.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 82'900.-- und basierend darauf einen Invaliditätsgrad von 10 %. Mit Unterstützung der IV erfolgte von August 2018 bis Oktober 2019 eine Umschulung des Beschwerdeführers zum ... (vgl. act. II 366, 371 f.). Damit bestünden grundsätzlich neue Erwerbsmöglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer verwertet seine Restarbeitsfähigkeit je- doch bis heute nicht und Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle lassen sich den Akten ebenfalls keine entnehmen. Ein erwerblicher Revisions- grund ist folglich zu verneinen. Soweit die IV mit Verfügung vom 3. Dezem- ber 2019 (act. II 375) einen Invaliditätsgrad von 2 % errechnete, entfaltet diese Invaliditätsschätzung der IV gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362 E. 2.2.2 S. 367; SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.5.1). Da weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht ein Revisions- grund vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin die laufende Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu Recht bestätigt. 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Integritätsentschädigung. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag

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- 22 - des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimme- rungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlim- merung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsent- schädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterun- gen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Pro- gnose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschä- digung ausgeschlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (Urteil des BGer 8C_746/2022 vom 18. Okto- ber 2023 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu auch MAX B. BERGER, in: FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfall- versicherungsgesetz, 2019, Art. 25 N. 31). 5.3 Gestützt auf eine Beurteilung von Dr. med. B.________ vom

10. August 2011 (act. II 83) sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2011 (act. II 88) bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu. Die dage- gen erhobene Einsprache wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwach- senem Einspracheentscheid vom 27. Februar 2012 (act. II 96) abgewiesen. Wie unter E. 3.5 hiervor dargelegt ist gestützt auf die beweiskräftige Ein- schätzung von Dr. med. B.________ vom 5. Januar 2024 (act. II 525) er- stellt, dass es seither zu keiner wesentlichen Verschlechterung gekommen ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Widersprechende medizinische Berichte oder ande- re Umstände, die an der Beurteilung Zweifel zu wecken vermöchten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Erhöhung der Integritätsentschädigung verneint.

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- 23 - 6. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Au- gust 2024 (act. II 606) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der obligatorischen Un- fallversicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

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- 24 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.