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200 2024 661

Bern VerwG · 2025-03-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. August 2024

Sachverhalt

A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2022 unter Hinweis auf eine Soziophobie, eine Depression, eine Antriebsstörung, eine Angststörung sowie Panikattacken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 14). Die IVB tätigte diverse medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbe- sondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (act. II 82.1). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 84, 87, 91) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfü- gung vom 26. August 2024 (act. II 95) einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von IV-Leistungen, insbe- sondere einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und mit Schreiben vom 20. De- zember 2024 reichte sie einen Datenträger mit der Tonaufnahme der Be- gutachtung (act. IIA) beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -3-

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV und dabei insbesondere eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -4- 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invali- dität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -5- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C_340/2015 E. 4.2). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand respektive der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im für die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ver- fassten Assessment vom

6. Februar 2023 (act. II 34.2) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho- therapie, aus, es habe im Rahmen der Untersuchung keine psychische Dia- gnose verifiziert werden können, weil zu viele Unsicherheiten und deutliche Inkonsistenzen bestünden, die nicht auflösbar gewesen seien (S. 6 unten). Der Beschwerdeführer habe beim ersten Beschwerdevalidierungsverfah- ren, welches er problemlos und ohne Hinweise auf Konzentrationsstörun- gen oder die Unfähigkeit, die Fragen zu verstehen, habe bearbeiten kön- nen, hochauffällige Ergebnisse gezeigt. Es liege jedoch auch abgesehen vom Ergebnis der Beschwerdevalidierung eine Inkonsistenz vor, da der behandelnde Psychiater davon gesprochen habe, dass der Beschwerde- führer kaum eine einzelne DIN-A4-Seite lesen könne und eine unverhält- nismässig lange Zeit brauche, um beispielsweise drei Sätze schriftlich zu formulieren. Dieses Unvermögen habe sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht gespiegelt. Der Beschwerdeführer sei beispielsweise in angemessener Zeit in der Lage gewesen, das Beck’sche Depressionsin- ventar auszufüllen. Die Durchführung des zweiten Beschwerdevalidie- rungsverfahrens sei dann nicht mehr möglich gewesen, weil der Beschwer- deführer angegeben habe zu dissoziieren. Sodann sei die Ablehnung der labormedizinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Dies vor allem deshalb nicht, weil auch eine – bis anhin nicht stattgefundene – Untersu- chung der Schilddrüsenwerte erfolgt wäre. Ausserdem sei auf die vollkom- men inadäquate Behandlung hinzuweisen. Es überrasche, dass der Be- schwerdeführer, der meine, psychisch schwer krank zu sein, sich beharrlich weigere, ein Antidepressivum einzunehmen (S. 7 f.). Aufgrund der erhobe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -6- nen Befunde könne eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt wer- den (S. 9). 3.1.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Verlaufsbericht vom 20. Novem- ber 2023 (act. II 54 S. 3 ff.) die Diagnosen einer rezidivierenden depressi- ven Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie einer ADHS (ICD-10 F90.0) und die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0; S. 3 Ziff. 3). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 Ziff. 11). Eine Tätigkeit in der … sei unter den gegenwärtigen Um- ständen nicht vorstellbar und eine berufliche Neuorientierung beziehungs- weise kritische Auseinandersetzung mit der bisherigen Berufstätigkeit sei erst nach wesentlicher Besserung seines psychischen Zustandes möglich (S. 5 Ziff. 13). 3.1.3 Im Bericht der Klinik E.________ vom 22. Februar 2024 (act. II 70 S. 3 f.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie sowie Psych- iatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer chronifizierten rezidivieren- den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD-10 F33.2), einer ADHS (ICD-10 F90.0) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0; S. 3). Die weiterbestehende 100%ige Arbeitsun- fähigkeit begründe sich in der negativen Sichtweise auf die Gesellschaft und die Welt, welche wiederum ihre Ursache in der Biografie und der Poly- traumatisierung finde, welche die Persönlichkeit des Beschwerdeführers geprägt hätten (S. 4). 3.1.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2024 (act. II 82.1) legte Dr. med. B.________ dar, die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse oder Hinweise auf eine emotio- nale Verwahrlosung verlaufen, womit die Entstehung der schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit ausgeschlossen werden könne. Er sei regelrecht eingeschult worden und die abgeschlossene Primarschule, Oberstufe und vierjährige Ausbildung zum … sowie sein Sozialverhalten in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter schlössen sämtliche psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -7- Störungen mit Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit klar aus. Er habe die gelernte berufliche Tätigkeit als … bis Februar 2022 uneingeschränkt aus- geübt, 2006 geheiratet und die Verantwortung gegenüber seiner Familie ohne Einschränkungen wahrgenommen. Auch gegenwärtig nehme er die Verantwortung seinen vier Kindern gegenüber wahr. Nach der Trennung im Jahr 2019 habe er die Partnerschaft mit seiner gegenwärtigen Partnerin aufgenommen, pflege weiterhin regelmässigen Kontakt zu seiner "Männer- gruppe", womit von einem unauffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kogni- tion, Wahrnehmung und sozialer Interaktion im Erwachsenenalter ausge- gangen werden könne. Damit könne die postulierte kombinierte Persönlich- keitsstörung klar ausgeschlossen werden, denn eine solche entstehe auf- grund schwerwiegender traumatischer Ereignisse oder Hinweise auf eine emotionale Verwahrlosung in der frühen Kindheit, werde während der Pu- bertät geformt und breche im frühen Erwachsenenalter aus. Die aktenmäs- sig kommentierte psychische Krise in behandlungsbedürftigem Ausmass von November 2017 bis April 2018 sei eindeutig auf die belastende Ar- beitsplatzsituation zurückzuführen gewesen und könne nicht als eine erste depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, sondern als eine vorübergehende Anpassungsstörung angenommen wer- den. Dies werde durch das uneingeschränkte Leistungsniveau zwischen April 2018 und Februar 2022 und den fehlenden Bedarf nach einer psycho- pharmakologischen antidepressiven Therapie bestätigt. Aufgrund der neu- erlich postulierten depressiven Episode werde seit dem 7. Februar 2022 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese werde aktenmäs- sig und anamnestisch auf eine Arbeitsüberlastung zurückgeführt. In dia- gnostischer Hinsicht könne höchstens von einer erneuten Anpassungs- störung mit depressiver Reaktion im Sinne einer Erschöpfungsdepression ausgegangen werden. Sodann müsse festgehalten werden, dass der schädliche Cannabisgebrauch respektive die Cannabisabhängigkeit, die anlässlich der Begutachtung anamnestisch und labormässig ausgewiesen worden sei, aktenmässig nirgendwo dokumentiert sei. Weiter sei der Be- schwerdeführer erst über ein Jahr nach der Krankschreibung und Aufnah- me der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen der Schadenminderungspflicht für kurze Zeit mit Antidepressiva behandelt wor- den. Bei weitgehend nicht ausgeschöpfter psychopharmakologischer Be- handlung werfe auch die implementierte Therapie mit Ketamin Fragen auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -8- Zudem stünden die spontanen Symptomschilderungen und spontan ge- schilderten Einschränkungen im Alltagsleben in krassem Widerspruch zur gezielten Befragung über das Leistungsniveau und das Sozialverhalten. Demnach sei der Beschwerdeführer in der Lage, zwei- bis dreimal pro Wo- che für seine neunjährige Tochter in seiner Wohnung zu sorgen, morgens um 06:00 Uhr aufzustehen und sie für die Schule vorzubereiten, sich re- gelmässig mit seinen fünf langjährigen Freunden zu treffen, wöchentlich selbstständig mit dem öffentlichen Verkehr nach … zu fahren, offenbar für eine unauffällige Ernährung für sich zu sorgen und in der Regel sieben bis acht Stunden durchzuschlafen. Ausserdem hätten sich anlässlich der Ex- ploration keine psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Das Leis- tungsniveau und die Verhaltensmuster während der Kindheit und der Pu- bertät schlössen sodann eine ADHS in der Kindheit aus. Eine ADHS im Erwachsenenalter werde als eigenständige Störung nach ICD-10 nicht an- genommen. Diese würde aber auch in Widerspruch zum Verhaltensmuster, insbesondere dem Sozialverhalten und überdurchschnittlichen Leistungsni- veau in der Tätigkeit mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit und sozialen Fertigkeiten, stehen (S. 12 f. Ziff. 6.1). Insge- samt sei keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schädlicher Cannabis- gebrauch (ICD-10 F12.1); differentialdiagnostisch komme eine Cannabi- sabhängigkeit (ICD-10 F12.25) in Frage (S. 14 Ziff. 6.3). Demnach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit sowie allen anderen seinem Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 15 Ziff. 8.1 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -9- dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 3.3.1 Gestützt auf die medizinischen Akten ist kein invalidisierender so- matischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 95) ba- siert in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Juni 2024 (act. II 82.1). Dieses erfüllt die beweisrechtlichen Anforde- rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexter- nen Expertise und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Gutachter verneinte einen psychischen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit (S. 14 Ziff. 6.3) gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie der medizinischen Akten nachvollziehbar und begründet. Diese Einschät- zung deckt sich sodann mit jener von Dr. med. C.________, der im psych- iatrischen Assessment vom 6. Februar 2023 (act. II 34.2) letztlich zum glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -10- chen Ergebnis kam, indem keine psychische Diagnose verifiziert werden konnte (S. 6 unten). Der Gutachter und Dr. med. C.________ teilen im Üb- rigen die Auffassung, dass zahlreiche Inkonsistenzen respektive Wider- sprüche bestehen, wie der Weigerung einer adäquaten antidepressiven medikamentösen Behandlung, den Differenzen zwischen den spontanen Symptomangaben und der gezielten Befragung über das Leistungsniveau und das Sozialverhalten, Auffälligkeiten in den Beschwerdevalidierungsver- fahren und der Tatsache, dass sich die vom behandelnden Psychiater be- schriebenen massiven Schwierigkeiten mit Lesen und Schreiben (vgl. Be- richt des Dr. med. D.________ vom 13. Januar 2023; act. II 31 S. 5 unten) anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. C.________ nicht bestätigten (act. II 34.2 S. 6 ff., 82.1 S. 14 Ziff. 6.2). Mit diesen Widersprüchen setzten sich die behandelnden Psychiater, Dres. med. D.________ sowie F.________, in ihren Berichten (act. II 22.2 S. 3 ff., 31 S. 3 ff., 70 S. 3 f., 91 S. 146 ff.) nicht ansatzweise auseinander; vielmehr haben sie bei ihren Beurteilungen allein auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Passend hierzu wird in den Berichten der Behandler auch der Cannabiskonsum nicht erwähnt. Den Berichten sind zudem keine Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der späteren Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt blieben. Vielmehr äusserte sich der Gutachter überzeugend zur abweichenden Diagnosestellung (act. II 54 S. 3, 70 S. 3). So verneinte er die von den Behandlern gestellten (Ver- dachts)Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) und einer ADHS (ICD-10 F90.0) überzeugend mit dem Hinweis auf die unauffällige Kindheit, Puber- tät und das Erwachsenenalter mit regelrechter Schul- und Ausbildung, ei- nem intakten Leistungsvermögen, einem unauffälligen Sozialverhalten und der Fähigkeit, Verantwortung gegenüber anderen zu übernehmen. Ebenso überzeugt die Verneinung einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere respektive mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1 respektive F33.2), mit der Begründung, dass die gezielte Nachfrage zum Alltag ergab, dass das Leistungsniveau und das Sozialverhalten des Beschwerdeführers keine psychopathologischen Auffälligkeiten aufwiesen (act. II 82.1 S. 12 f. Ziff. 6.1). Insgesamt vermögen die Berichte der behan- delnden Ärzte den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -11- Auch die Vorbringen in der Beschwerde sowie den Einwänden (act. II 87 S. 1, 91 S. 1 f.) und im von der Partnerin des Beschwerdeführers im Vorbe- scheidverfahren eingereichten undatierten Schreiben (act. II 91 S. 3 ff.) vermögen am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nichts zu än- dern. So sind keine "Falschaussagen" (Beschwerde S. 1) des oder "Ver- drehung der Tatsachen" (act. II 91 S. 1) durch den Experten ersichtlich. Vielmehr verkennt der Beschwerdeführer, dass es zu den Aufgaben eines Gutachters gehört, sich kritisch mit den Schilderungen des Exploranden auseinanderzusetzen (vgl. E. 3.2 hiervor) und er scheint fälschlicherweise davon auszugehen, dass die Ausführungen des Gutachters falsch sind, wenn er damit nicht einverstanden ist. Der Gutachter erfasste vorliegend sehr wohl, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde (S. 1 unten) wiederholt und von seiner Partnerin bestätigt (act. II 91 S. 3 f.) – subjektiv als äusserst eingeschränkt erlebt (act. II 82.1 S. 7 f. Ziff. 3.1), und hat dies in seiner Einschätzung – wenn auch abweichend von der Annah- me des Beschwerdeführers – berücksichtigt (S. 12 ff. Ziff. 6.1 f.). So liessen sich die angegebenen Einschränkungen objektiv gerade nicht bestätigen. Vielmehr wurden – wie dargelegt (vgl. hiervor) – diverse Inkonsistenzen festgestellt, wobei sich weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin in ihren Eingaben (Beschwerde; act. II 87 S. 1, 91 S. 1 ff.) hierzu äusserten, sondern sich darauf beschränkten, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben, was keine begründeten Zweifel an der Begutachtung zu wecken vermag. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, die gutachterliche Empfehlung einer Cannabisentzugstherapie gründe auf einem veralteten Modell (act. II 91 S. 1 unten) und sei diffamierend (Beschwerde S. 1), und seine Partnerin eine Suchtberatung gar als "lächerlich" bezeichnet, da der Cannabiskonsum als "Selbstregulation" eingesetzt werde (act. II 91 S. 3), wird verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer allein zu wissen glaubt, wie er zu behandeln sei und seine Partnerin ihn in diesem Glauben bestärkt. Dabei wird verkannt, dass keiner der behandelnden Ärzte einen positiven Effekt dieser "Selbstmedikation" beschrieb und nicht nur der Gutachter die medikamentöse Behandlung kritisierte (act. II 82.1 S. 13 Ziff. 6.1), sondern diese auch von Dr. med. C.________ als "vollkommen inadäquat" taxiert wurde (act. II 34.2 S. 7). Soweit weiter auf die sprachlichen respektive grammatikalischen und inhaltlichen Fehler im Gutachten verwiesen wird (act. II 91 S. 1 und S. 4 f.), ist festzuhalten, dass das Gutachten tatsächlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -12- diverse Rechtschreibe- und Grammatikfehler enthält, was nichts an der Zuverlässigkeit der Einschätzung ändert und es sich bei den inhaltlichen Fehlern (act. II 91 S. 5) lediglich um geringfügige Unstimmigkeiten handelt, weshalb sie offensichtlich nicht geeignet sind, die Einschätzungen des Gutachters als falsch erscheinen zu lassen. So haben Gutachter ihren Fo- kus auf die medizinische Argumentation zu legen und die vorliegend gel- tend gemachten Fehler betreffen nicht die medizinische Würdigung. Es wird denn auch zu Recht nicht einmal behauptet, die falsche Wiedergabe des Mietzinses, die falsche Angabe, wie oft die Polizei vorbeikommen musste, und die Vertauschung der Wörter "wohlhabend" und "wohlwollend" (act. II 91 S. 5) hätten einen Einfluss auf die medizinische Beurteilung ge- habt. Ebenfalls lässt sich aus diesen geringfügigen inhaltlichen Fehlern nicht schliessen und ist im Übrigen auch sonst in keiner Art und Weise er- sichtlich, dass der Gutachter, Dr. med. B.________, der notabene seinen Facharzttitel im Jahr 2005 in der Schweiz erlangte (<www.medregom.admin.ch>), den Beschwerdeführer nicht verstanden haben sollte (zur entsprechenden Rüge vgl. act. II 87 S. 1, 91 S. 4). Insgesamt ergeben sich nach dem Dargelegten keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 14. Juni 2024 (act. II 82.1) sprechen. Mithin ist kein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (act. II 82.1 S. 14 Ziff. 6.3.1). 3.4 Zusammenfassend besteht weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Leistungs- fähigkeit. Da demnach keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. In der Folge ist die angefochtene Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 95) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -13- kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. De- zember 2024) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -14- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 661 ACT/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -2- Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im September 2022 unter Hinweis auf eine Soziophobie, eine Depression, eine Antriebsstörung, eine Angststörung sowie Panikattacken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 14). Die IVB tätigte diverse medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbe- sondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (act. II 82.1). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 84, 87, 91) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens mit Verfü- gung vom 26. August 2024 (act. II 95) einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von IV-Leistungen, insbe- sondere einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde und mit Schreiben vom 20. De- zember 2024 reichte sie einen Datenträger mit der Tonaufnahme der Be- gutachtung (act. IIA) beim Gericht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 95). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV und dabei insbesondere eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -4- 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invali- dität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -5- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C_340/2015 E. 4.2). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand respektive der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im für die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ver- fassten Assessment vom

6. Februar 2023 (act. II 34.2) führte Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psycho- therapie, aus, es habe im Rahmen der Untersuchung keine psychische Dia- gnose verifiziert werden können, weil zu viele Unsicherheiten und deutliche Inkonsistenzen bestünden, die nicht auflösbar gewesen seien (S. 6 unten). Der Beschwerdeführer habe beim ersten Beschwerdevalidierungsverfah- ren, welches er problemlos und ohne Hinweise auf Konzentrationsstörun- gen oder die Unfähigkeit, die Fragen zu verstehen, habe bearbeiten kön- nen, hochauffällige Ergebnisse gezeigt. Es liege jedoch auch abgesehen vom Ergebnis der Beschwerdevalidierung eine Inkonsistenz vor, da der behandelnde Psychiater davon gesprochen habe, dass der Beschwerde- führer kaum eine einzelne DIN-A4-Seite lesen könne und eine unverhält- nismässig lange Zeit brauche, um beispielsweise drei Sätze schriftlich zu formulieren. Dieses Unvermögen habe sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchung nicht gespiegelt. Der Beschwerdeführer sei beispielsweise in angemessener Zeit in der Lage gewesen, das Beck’sche Depressionsin- ventar auszufüllen. Die Durchführung des zweiten Beschwerdevalidie- rungsverfahrens sei dann nicht mehr möglich gewesen, weil der Beschwer- deführer angegeben habe zu dissoziieren. Sodann sei die Ablehnung der labormedizinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Dies vor allem deshalb nicht, weil auch eine – bis anhin nicht stattgefundene – Untersu- chung der Schilddrüsenwerte erfolgt wäre. Ausserdem sei auf die vollkom- men inadäquate Behandlung hinzuweisen. Es überrasche, dass der Be- schwerdeführer, der meine, psychisch schwer krank zu sein, sich beharrlich weigere, ein Antidepressivum einzunehmen (S. 7 f.). Aufgrund der erhobe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -6- nen Befunde könne eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt wer- den (S. 9). 3.1.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Verlaufsbericht vom 20. Novem- ber 2023 (act. II 54 S. 3 ff.) die Diagnosen einer rezidivierenden depressi- ven Störung, aktuell mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), sowie einer ADHS (ICD-10 F90.0) und die Verdachtsdiagnose einer kombinierten Per- sönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0; S. 3 Ziff. 3). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 Ziff. 11). Eine Tätigkeit in der … sei unter den gegenwärtigen Um- ständen nicht vorstellbar und eine berufliche Neuorientierung beziehungs- weise kritische Auseinandersetzung mit der bisherigen Berufstätigkeit sei erst nach wesentlicher Besserung seines psychischen Zustandes möglich (S. 5 Ziff. 13). 3.1.3 Im Bericht der Klinik E.________ vom 22. Februar 2024 (act. II 70 S. 3 f.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie sowie Psych- iatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer chronifizierten rezidivieren- den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD-10 F33.2), einer ADHS (ICD-10 F90.0) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0; S. 3). Die weiterbestehende 100%ige Arbeitsun- fähigkeit begründe sich in der negativen Sichtweise auf die Gesellschaft und die Welt, welche wiederum ihre Ursache in der Biografie und der Poly- traumatisierung finde, welche die Persönlichkeit des Beschwerdeführers geprägt hätten (S. 4). 3.1.4 Im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2024 (act. II 82.1) legte Dr. med. B.________ dar, die frühe Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse oder Hinweise auf eine emotio- nale Verwahrlosung verlaufen, womit die Entstehung der schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefizite im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der frühen Kindheit ausgeschlossen werden könne. Er sei regelrecht eingeschult worden und die abgeschlossene Primarschule, Oberstufe und vierjährige Ausbildung zum … sowie sein Sozialverhalten in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter schlössen sämtliche psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -7- Störungen mit Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit klar aus. Er habe die gelernte berufliche Tätigkeit als … bis Februar 2022 uneingeschränkt aus- geübt, 2006 geheiratet und die Verantwortung gegenüber seiner Familie ohne Einschränkungen wahrgenommen. Auch gegenwärtig nehme er die Verantwortung seinen vier Kindern gegenüber wahr. Nach der Trennung im Jahr 2019 habe er die Partnerschaft mit seiner gegenwärtigen Partnerin aufgenommen, pflege weiterhin regelmässigen Kontakt zu seiner "Männer- gruppe", womit von einem unauffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kogni- tion, Wahrnehmung und sozialer Interaktion im Erwachsenenalter ausge- gangen werden könne. Damit könne die postulierte kombinierte Persönlich- keitsstörung klar ausgeschlossen werden, denn eine solche entstehe auf- grund schwerwiegender traumatischer Ereignisse oder Hinweise auf eine emotionale Verwahrlosung in der frühen Kindheit, werde während der Pu- bertät geformt und breche im frühen Erwachsenenalter aus. Die aktenmäs- sig kommentierte psychische Krise in behandlungsbedürftigem Ausmass von November 2017 bis April 2018 sei eindeutig auf die belastende Ar- beitsplatzsituation zurückzuführen gewesen und könne nicht als eine erste depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, sondern als eine vorübergehende Anpassungsstörung angenommen wer- den. Dies werde durch das uneingeschränkte Leistungsniveau zwischen April 2018 und Februar 2022 und den fehlenden Bedarf nach einer psycho- pharmakologischen antidepressiven Therapie bestätigt. Aufgrund der neu- erlich postulierten depressiven Episode werde seit dem 7. Februar 2022 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese werde aktenmäs- sig und anamnestisch auf eine Arbeitsüberlastung zurückgeführt. In dia- gnostischer Hinsicht könne höchstens von einer erneuten Anpassungs- störung mit depressiver Reaktion im Sinne einer Erschöpfungsdepression ausgegangen werden. Sodann müsse festgehalten werden, dass der schädliche Cannabisgebrauch respektive die Cannabisabhängigkeit, die anlässlich der Begutachtung anamnestisch und labormässig ausgewiesen worden sei, aktenmässig nirgendwo dokumentiert sei. Weiter sei der Be- schwerdeführer erst über ein Jahr nach der Krankschreibung und Aufnah- me der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen der Schadenminderungspflicht für kurze Zeit mit Antidepressiva behandelt wor- den. Bei weitgehend nicht ausgeschöpfter psychopharmakologischer Be- handlung werfe auch die implementierte Therapie mit Ketamin Fragen auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -8- Zudem stünden die spontanen Symptomschilderungen und spontan ge- schilderten Einschränkungen im Alltagsleben in krassem Widerspruch zur gezielten Befragung über das Leistungsniveau und das Sozialverhalten. Demnach sei der Beschwerdeführer in der Lage, zwei- bis dreimal pro Wo- che für seine neunjährige Tochter in seiner Wohnung zu sorgen, morgens um 06:00 Uhr aufzustehen und sie für die Schule vorzubereiten, sich re- gelmässig mit seinen fünf langjährigen Freunden zu treffen, wöchentlich selbstständig mit dem öffentlichen Verkehr nach … zu fahren, offenbar für eine unauffällige Ernährung für sich zu sorgen und in der Regel sieben bis acht Stunden durchzuschlafen. Ausserdem hätten sich anlässlich der Ex- ploration keine psychopathologischen Auffälligkeiten gezeigt. Das Leis- tungsniveau und die Verhaltensmuster während der Kindheit und der Pu- bertät schlössen sodann eine ADHS in der Kindheit aus. Eine ADHS im Erwachsenenalter werde als eigenständige Störung nach ICD-10 nicht an- genommen. Diese würde aber auch in Widerspruch zum Verhaltensmuster, insbesondere dem Sozialverhalten und überdurchschnittlichen Leistungsni- veau in der Tätigkeit mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit und sozialen Fertigkeiten, stehen (S. 12 f. Ziff. 6.1). Insge- samt sei keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schädlicher Cannabis- gebrauch (ICD-10 F12.1); differentialdiagnostisch komme eine Cannabi- sabhängigkeit (ICD-10 F12.25) in Frage (S. 14 Ziff. 6.3). Demnach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit sowie allen anderen seinem Bildungsniveau entsprechenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 15 Ziff. 8.1 f.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -9- dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 3.3.1 Gestützt auf die medizinischen Akten ist kein invalidisierender so- matischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.3.2 Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 95) ba- siert in psychiatrischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten vom

14. Juni 2024 (act. II 82.1). Dieses erfüllt die beweisrechtlichen Anforde- rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsexter- nen Expertise und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Gutachter verneinte einen psychischen Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähig- keit (S. 14 Ziff. 6.3) gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E. 4.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen sowie der medizinischen Akten nachvollziehbar und begründet. Diese Einschät- zung deckt sich sodann mit jener von Dr. med. C.________, der im psych- iatrischen Assessment vom 6. Februar 2023 (act. II 34.2) letztlich zum glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -10- chen Ergebnis kam, indem keine psychische Diagnose verifiziert werden konnte (S. 6 unten). Der Gutachter und Dr. med. C.________ teilen im Üb- rigen die Auffassung, dass zahlreiche Inkonsistenzen respektive Wider- sprüche bestehen, wie der Weigerung einer adäquaten antidepressiven medikamentösen Behandlung, den Differenzen zwischen den spontanen Symptomangaben und der gezielten Befragung über das Leistungsniveau und das Sozialverhalten, Auffälligkeiten in den Beschwerdevalidierungsver- fahren und der Tatsache, dass sich die vom behandelnden Psychiater be- schriebenen massiven Schwierigkeiten mit Lesen und Schreiben (vgl. Be- richt des Dr. med. D.________ vom 13. Januar 2023; act. II 31 S. 5 unten) anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. C.________ nicht bestätigten (act. II 34.2 S. 6 ff., 82.1 S. 14 Ziff. 6.2). Mit diesen Widersprüchen setzten sich die behandelnden Psychiater, Dres. med. D.________ sowie F.________, in ihren Berichten (act. II 22.2 S. 3 ff., 31 S. 3 ff., 70 S. 3 f., 91 S. 146 ff.) nicht ansatzweise auseinander; vielmehr haben sie bei ihren Beurteilungen allein auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Passend hierzu wird in den Berichten der Behandler auch der Cannabiskonsum nicht erwähnt. Den Berichten sind zudem keine Aspekte zu entnehmen, die im Rahmen der späteren Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt blieben. Vielmehr äusserte sich der Gutachter überzeugend zur abweichenden Diagnosestellung (act. II 54 S. 3, 70 S. 3). So verneinte er die von den Behandlern gestellten (Ver- dachts)Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen und paranoiden Zügen (ICD-10 F61.0) und einer ADHS (ICD-10 F90.0) überzeugend mit dem Hinweis auf die unauffällige Kindheit, Puber- tät und das Erwachsenenalter mit regelrechter Schul- und Ausbildung, ei- nem intakten Leistungsvermögen, einem unauffälligen Sozialverhalten und der Fähigkeit, Verantwortung gegenüber anderen zu übernehmen. Ebenso überzeugt die Verneinung einer chronifizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere respektive mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1 respektive F33.2), mit der Begründung, dass die gezielte Nachfrage zum Alltag ergab, dass das Leistungsniveau und das Sozialverhalten des Beschwerdeführers keine psychopathologischen Auffälligkeiten aufwiesen (act. II 82.1 S. 12 f. Ziff. 6.1). Insgesamt vermögen die Berichte der behan- delnden Ärzte den Beweiswert des Gutachtens nicht zu erschüttern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -11- Auch die Vorbringen in der Beschwerde sowie den Einwänden (act. II 87 S. 1, 91 S. 1 f.) und im von der Partnerin des Beschwerdeführers im Vorbe- scheidverfahren eingereichten undatierten Schreiben (act. II 91 S. 3 ff.) vermögen am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nichts zu än- dern. So sind keine "Falschaussagen" (Beschwerde S. 1) des oder "Ver- drehung der Tatsachen" (act. II 91 S. 1) durch den Experten ersichtlich. Vielmehr verkennt der Beschwerdeführer, dass es zu den Aufgaben eines Gutachters gehört, sich kritisch mit den Schilderungen des Exploranden auseinanderzusetzen (vgl. E. 3.2 hiervor) und er scheint fälschlicherweise davon auszugehen, dass die Ausführungen des Gutachters falsch sind, wenn er damit nicht einverstanden ist. Der Gutachter erfasste vorliegend sehr wohl, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde (S. 1 unten) wiederholt und von seiner Partnerin bestätigt (act. II 91 S. 3 f.) – subjektiv als äusserst eingeschränkt erlebt (act. II 82.1 S. 7 f. Ziff. 3.1), und hat dies in seiner Einschätzung – wenn auch abweichend von der Annah- me des Beschwerdeführers – berücksichtigt (S. 12 ff. Ziff. 6.1 f.). So liessen sich die angegebenen Einschränkungen objektiv gerade nicht bestätigen. Vielmehr wurden – wie dargelegt (vgl. hiervor) – diverse Inkonsistenzen festgestellt, wobei sich weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin in ihren Eingaben (Beschwerde; act. II 87 S. 1, 91 S. 1 ff.) hierzu äusserten, sondern sich darauf beschränkten, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben, was keine begründeten Zweifel an der Begutachtung zu wecken vermag. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, die gutachterliche Empfehlung einer Cannabisentzugstherapie gründe auf einem veralteten Modell (act. II 91 S. 1 unten) und sei diffamierend (Beschwerde S. 1), und seine Partnerin eine Suchtberatung gar als "lächerlich" bezeichnet, da der Cannabiskonsum als "Selbstregulation" eingesetzt werde (act. II 91 S. 3), wird verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer allein zu wissen glaubt, wie er zu behandeln sei und seine Partnerin ihn in diesem Glauben bestärkt. Dabei wird verkannt, dass keiner der behandelnden Ärzte einen positiven Effekt dieser "Selbstmedikation" beschrieb und nicht nur der Gutachter die medikamentöse Behandlung kritisierte (act. II 82.1 S. 13 Ziff. 6.1), sondern diese auch von Dr. med. C.________ als "vollkommen inadäquat" taxiert wurde (act. II 34.2 S. 7). Soweit weiter auf die sprachlichen respektive grammatikalischen und inhaltlichen Fehler im Gutachten verwiesen wird (act. II 91 S. 1 und S. 4 f.), ist festzuhalten, dass das Gutachten tatsächlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -12- diverse Rechtschreibe- und Grammatikfehler enthält, was nichts an der Zuverlässigkeit der Einschätzung ändert und es sich bei den inhaltlichen Fehlern (act. II 91 S. 5) lediglich um geringfügige Unstimmigkeiten handelt, weshalb sie offensichtlich nicht geeignet sind, die Einschätzungen des Gutachters als falsch erscheinen zu lassen. So haben Gutachter ihren Fo- kus auf die medizinische Argumentation zu legen und die vorliegend gel- tend gemachten Fehler betreffen nicht die medizinische Würdigung. Es wird denn auch zu Recht nicht einmal behauptet, die falsche Wiedergabe des Mietzinses, die falsche Angabe, wie oft die Polizei vorbeikommen musste, und die Vertauschung der Wörter "wohlhabend" und "wohlwollend" (act. II 91 S. 5) hätten einen Einfluss auf die medizinische Beurteilung ge- habt. Ebenfalls lässt sich aus diesen geringfügigen inhaltlichen Fehlern nicht schliessen und ist im Übrigen auch sonst in keiner Art und Weise er- sichtlich, dass der Gutachter, Dr. med. B.________, der notabene seinen Facharzttitel im Jahr 2005 in der Schweiz erlangte (), den Beschwerdeführer nicht verstanden haben sollte (zur entsprechenden Rüge vgl. act. II 87 S. 1, 91 S. 4). Insgesamt ergeben sich nach dem Dargelegten keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vom 14. Juni 2024 (act. II 82.1) sprechen. Mithin ist kein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (act. II 82.1 S. 14 Ziff. 6.3.1). 3.4 Zusammenfassend besteht weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Leistungs- fähigkeit. Da demnach keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. In der Folge ist die angefochtene Verfügung vom 26. August 2024 (act. II 95) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -13- kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. De- zember 2024)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2025, IV 200 2024 661 -14- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.