Verfügung vom 30. August 2024
Sachverhalt
A. Im Mai 2024 wurde der am 1. Juni 2016 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen angemeldet (Akten der Invalidenversiche- rung [act. II] 1). Nach entsprechendem Vorbescheid (act. II 8) lehnte die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 30. August 2024 (act. II 9) mangels Er- füllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ (vgl. dazu E. 1.1 hiernach), mit Schreiben vom
23. September 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es seien medizinische Massnahmen zu gewähren. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. August 2024 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf medizinische Massnahmen und dabei insbesondere, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -4-
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankhei- ten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 3bis des Bundesbeschlusses vom
4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge und Staatenlose unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. 2.3 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -5- rungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn:
a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt un- unterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Aus- land invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invali- dität ergeben. 2.5 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begrün- den vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsarten der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -6- muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen damaliger fehlender Erfül- lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen später in Betracht fal- lende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4). Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Recht- sprechung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das fest- gestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behand- lungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation be- steht. Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätsein- tritts bei Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die an einem Ge- burtsgebrechen leiden (BGE 133 V 303 E. 7.2 S. 307; SVR 2010 IV Nr. 63 S. 192, 9C_754/2009 E. 2.2). 2.6 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 ZGB. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Per- son an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung ist überdies erforderlich, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Saisonbewilligung verfügen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (ARV 1996/97 S. 183 E. 3a aa). 3. 3.1 Der am TT. Juni 2016 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer hat eine ungeklärte Staatsangehörigkeit (act. II 2 S. 1; act. I 4 S. 2 f.). Seine Eltern, Staatsangehörige der …, reisten am 9. März 2009 in die Schweiz ein (act. II 1 S. 3 und 10, act. II 2 S. 3 f.; act. I 4). Nach eigenen Angaben tauchten sie nach einem negativen Asylentscheid unter und lebten jahre- lang ohne gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung als sogenann- te "Sans-Papiers" in der Schweiz (act. II 1 S. 10). Seit März 2024 hat die gesamte Familie eine Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbs- tätigkeit (Bewilligung B; act. I 4; act. II 2 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -7- 3.2 3.2.1 Gemäss Bericht der Klinik C.________ vom 1. März 2024 (act. I 3) liegen beim Beschwerdeführer als Diagnosen ein Status nach geburtstrau- matischer oberer Armplexusparese rechts sowie als Folge davon eine Kopfschiefhaltung/Torticollis links sowie eine Scapula alata vor. In der Be- urteilung wurde sodann eine operative Massnahme im Sinne einer ansatz- nahen distalen Tenotomie der Pars sternalis und Clavicula rechts des Mus- culus sternocleidomastoideus als indiziert erachtet. Der Eingriff sei risiko- arm und könne über eine kleine Inzision gemacht werden. Massgebend für den Behandlungserfolg sei aber die aufwendige Nachbehandlung inkl. mehrmonatiger Orthesenbehandlung. Grundsätzlich sei die Durchführung der Operation auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Erfahrungs- gemäss sei jedoch die Akzeptanz der Orthese mit zunehmendem Alter – insbesondere bei Teenagern – deutlich reduziert und damit das Risiko ei- nes ungenügenden Behandlungsergebnisses höher (act. I 3 S. 1 f.). 3.2.2 Gestützt auf diesen Bericht der Klinik C.________ vom 1. März 2024 (act. I 3; vgl. E. 3.2 hiervor) ist zwischen den Parteien zu Recht unbe- stritten, dass die Invalidität resp. der Versicherungsfall betreffend medizini- sche Massnahmen spätestens mit der dokumentierten Operationsindikation im März 2024 eintrat (Beschwerde S. 3 Ziff. III/5; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8; vgl. Rz. 2100 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozial- versicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversiche- rung [KSIR; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]; Leitfaden des BSV zu den versicherungsmässigen Vor- aussetzungen für die Leistungen der Invalidenversicherung, Stand 1. De- zember 2003, S. 16 Ziff. 3.1 [<www.bsv.admin.ch>, unter: Sozialversiche- rungen/Invalidenversicherung IV/Grundlagen & Gesetze/Leistungen/ Versicherungsmässige Voraussetzungen]; vgl. E. 2.5 hiervor). 4. 4.1 Hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen ist als Vorfrage (inzident) zu klären, ob der Beschwerdeführer, dessen Staatsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -8- gehörigkeit ungeklärt ist (act. II 2 S. 1; act. I 4 S. 2), als Staatenloser zu qualifizieren ist, zumal das Staatssekretariat für Migration (SEM) – soweit ersichtlich – darüber bisher nicht befunden hat (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Or- ganisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]). Bejahenden- falls erfüllte der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Vorausset- zungen bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn er sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während min- destens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat oder in der Schweiz invalid geboren ist oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 2 FlüB; vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. dazu auch Ziff. 2.1.2 des Leitfadens des BSV zu den versicherungsmässi- gen Voraussetzungen für die Leistungen der Invalidenversicherung sowie den Kurzcheck vmV des BSV: Versicherungsmässige Voraussetzungen für die Zusprache von Leistungen der IV [<www.bsv.admin.ch>, a.a.O.]). 4.2 Massgebend für die Anwendung des FlüB ist die rein rechtliche Staatenlosigkeit gemäss Legaldefinition nach Art. 1 Ziff. 1 des Überein- kommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo- sen (SR 0.142.40) und nicht beispielsweise die in Art. 24 Abs. 1 in fine des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) umschriebene rein faktische Staatenlosigkeit (vgl. OLIVIA BRUNNER, De iure Staatenlose in der Schweizer Rechtsord- nung, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, S. 63 f.). Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen über einen … Reisepass (act. II 2 S. 3). Zwar war in der Geburtsmitteilung vom 18. August 2016 die Staatsangehörigkeit der Kindsmutter zunächst ebenfalls als ungeklärt aufgeführt und die Perso- nalien des Kindsvaters offenbar noch unbekannt (act. II 2 S. 2). Nach dem negativen Asylentscheid wurde jedoch ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; vgl. dazu auch Rz. 5.6.10 der Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich, [Weisungen AIG] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Januar 2025]) bejaht und im März 2024 eine Aufenthaltsbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -9- mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (Bewilligung B) erteilt, wobei für die Eltern des Beschwerdeführers wiederum die … Staatsangehörigkeit ver- merkt ist (act. I 4). Das … Staatsbürgerschaftsgesetz vom TT.MM 1995 (in der Fassung vom TT.MM 2000 […]; <www…>) folgt dem Abstammungs- prinzip, womit ein Kind zweier … Elternteile immer … wird, unabhängig davon, ob es inner- oder ausserhalb des Hoheitsgebietes der … geboren wurde (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes). Selbst wenn die Vaterschaft vorliegend aus rechtlicher Sicht umstritten wäre – die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht verheiratet und in der Geburtsmitteilung vom 18. August 2016 (act. II 2 S. 2) wurden die Personalien des Kindsva- ters nicht vermerkt – änderte sich nichts, da die Mutter jedenfalls … Staatsangehörige ist. Ein unbekannter Vater hätte – soweit er nicht eben- falls … Staatsbürger wäre – entweder eine ausländische Staatsangehörig- keit oder wäre staatenlos, wobei im ersten Fall die … Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern festgelegt werden könnte und im letzteren Fall das Kind unabhängig vom Geburtsort ebenfalls die … Staatsbürgerschaft erhielte (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 des Staatsbür- gerschaftsgesetzes). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nicht staatenlos im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, womit der Anwendungsbereich des FlüB hier nicht be- troffen ist. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen richten sich somit nach Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). 5. 5.1 Dass der am TT. Juni 2016 geborene Beschwerdeführer, der zu- mindest seit März 2024 (legalen [act. I 4]) Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt in der Schweiz hat, die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (Mindestbeitragszeit von einem Jahr oder unun- terbrochener zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz; vgl. E. 2.3 hiervor) im Zeitpunkt der betreffend medizinische Massnahmen spätestens im März 2024 eingetretenen Invalidität – und damit im Alter von sieben Jahren – noch nicht selbst erfüllt resp. erfüllen kann (vgl. Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]), ist offensichtlich und bedarf keiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -10- Weiterungen. Zu prüfen ist, ob bei Eintritt der Invalidität betreffend medizi- nische Massnahmen der Vater oder die Mutter des Beschwerdeführers entsprechend Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG während mindestens eines vollen Jah- res Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und kumulativ, ob der Beschwerdeführer Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG entsprechend selbst in der Schweiz invalid geboren ist oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.2 Mit Blick auf die IK-Auszüge vom 23. Mai 2024 (act. II 7) hat als erstellt zu gelten, dass die Eltern des Beschwerdeführers bisher keine Bei- träge leisteten. Zudem ist weder aktenmässig ausgewiesen noch wird gel- tend gemacht, dass bis zum hier massgebenden Überprüfungshorizont am
30. August 2024 (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/ 2021 E. 6.3.1) nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B; vgl. E. 3.1 hiervor) in Anwendung von Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG rückwir- kend Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu BBl 2002 S. 6923; BVR 2012 S. 234 E. 2.3.1; Rz. 2172 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Rz. 3093 der Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP]). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung überhaupt auf "Sans-Papier" resp. abgewiesene Asylsuchende erstreckt oder dies – der Auffassung der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8) – zu verneinen ist. 5.3 Da die Eltern bisher keine Beiträge entrichtet haben (vgl. E. 5.2 hiervor) ist massgebend, ob sie sich bei Eintritt der Invalidität des Be- schwerdeführers im März 2024 ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Eltern hätten als "Sans-Papiers" mangels eines legalen Aufenthaltssta- tus bis zur Erteilung der Härtefallbewilligung weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können (act. II 9 S. 1; Beschwerdeant- wort S. 3 lit. C Ziff. 8). Dieser Auffassung kann hinsichtlich des gewöhnli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -11- chen Aufenthalts nicht gefolgt werden. Zwar hat das Bundesgericht die in der Literatur vertretene Auffassung, bei langdauerndem unerlaubtem Auf- enthalt in der Schweiz sei (auch) im Sozialversicherungsrecht ein zivilrecht- licher Wohnsitz anzunehmen (vgl. dazu etwa PATRICK FÄSSLER, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bei unerlaubtem Aufenthalt in der Schweiz?, in: SZS 2015 S. 89; UELI KIESER, Verfahrens- rechtliche Probleme für ausländische Erwerbstätige und Versicherte in der Schweiz, in: GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Arbeit im Ausland – Sozial- versicherungsrechtliche Hürden, 2009, S. 95), bislang nicht übernommen. Damit gilt hinsichtlich Wohnsitzbegründung weiterhin die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Absicht des dauernden Verbleibens für die Belange der Sozialversicherung – ausgenommen im Bereich der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (BGE 129 V 77) – bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich sein kann, als öffentlich-rechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbieten (BGE 113 V 261 E. 2b S. 264, 105 V 136 E. 2a S. 138, 99 V 206 E. 2 S. 209; vgl. SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialversiche- rungsrecht, in: GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, 2016, S. 36; IRENE HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 13 N. 6). Im Gegensatz zum Wohnsitz wird für den gewöhnlichen Aufenthalt nicht die Absicht dauernden Verbleibens verlangt, aber es genügt auch nicht eine zufällige Ortsanwesenheit (vgl. BGE 119 III 54 E. 2d S. 56). Entscheidend ist der Wille, den tatsächlichen Aufenthalt während längerer Zeit aufrecht- zuerhalten, auch wenn diese von vornherein befristet ist (BGE 143 V 114 E. 5.2.1). Zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535, 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117; vgl. MADELEINE RANDACHER, in: KIESER/KRADOLFER/ LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 13 N. 28 f.; HOFER, a.a.O., Art. 13 N. 17). Gemäss Hinweis in den Materialien soll der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts demjenigen von Art. 20 IPRG ent- sprechen (vgl. Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversiche- rung, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -12- BBl 1991 II 250). Im IPRG hängt der gewöhnliche Aufenthalt nicht von der Rechtmässigkeit des Aufenthalts ab (vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, IPRG/LugÜ Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Lugano-Übereinkommen und weitere Erlasse, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 24; AJP 2012 S. 1623). Es finden sich keine Hinweise, die auf eine gesetzge- berische Absicht schliessen lassen, dass im Sozialversicherungsrecht nur der rechtmässige Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt gelten soll; dies würde denn auch den internationalen Verpflichtungen zuwiderlaufen (vgl. dazu den Bericht des Bundesrats vom Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 12. April 2018 [18.3381], Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers [Bericht Sans-Papiers], Ziff. 8.1 S. 55 ff.). Daraus folgt, dass auch bei feh- lendem Aufenthaltstitel bzw. bei fremdenpolizeilich illegalem Aufenthalt in der Schweiz ein gewöhnlicher Aufenthalt ebenda begründet bzw. aufrecht- erhalten werden kann (vgl. dazu Bericht Sans-Papiers, Ziff. 7.3.1 S. 45 f.; FÄSSLER, a.a.O., S. 102 f.; KIESER, a.a.O., S. 95). Eine entsprechende aus- drückliche Abweichung davon wurde bisher einzig im Bereich des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vorgenommen (siehe Art. 12 AVIG), und ist daher auch lediglich in diesem Zweig zu berücksichtigen. 5.4 Da nach dem Dargelegten der negative Asylentscheid einem ge- wöhnlichen Aufenthalt der Eltern nicht per se entgegensteht resp. entge- genstand (mittlerweile wurde ihr Aufenthalt ja legalisiert; act. I 4; act. II 2 S. 4), hat die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob der Tatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt ist, wobei der voraus- gesetzte ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz während zehn Jahren bei Eintritt der Invalidität im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 lit. a IVG – anders als das höchstens zweimonatige "sich aufhalten" in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG (vgl. BGE 143 V 114) – nicht bloss eine schlichte physische Anwesenheit, sondern den in E. 5.3 hiervor beschriebenen gewöhnlichen Aufenthalt erfordert. Sollte dieser Tatbestand erfüllt sein, wird die Be- schwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungsmaxime weiter zu prüfen haben, ob auch der kumulative Tatbestand des Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG erfüllt ist. Als Indizien für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -13- Abs. 2 ATSG dienen allenfalls Unterlagen des SEM betreffend das Verfah- ren um Erteilung der Härtefallbewilligung (act. I 4), Bankkonto-Auszüge, Auskünfte involviert gewesener sozialer Einrichtungen (wie die D.________ [vgl. act. IA 6-9, 11]) oder Immobilienverwaltungen, Dokumente über die Geburt der Schwester des Beschwerdeführers im November 2009 in der Schweiz (act. I 4 S. 2 f.), Schulunterlagen (vgl. act. II 1 S. 4 Ziff. 4.1) oder medizinische Behandlungsberichte. Im Rahmen der entsprechenden Sach- verhaltsabklärung trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 ATSG; Rz. 5001 ff. des Kreisschreibens des BSV über das Verfah- ren in der Invalidenversicherung [KSVI]). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie nach Vornahme dieser Abklärungen neu verfüge. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -3- (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
E. 6.2 Trotz seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interes- sen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Ein- zelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -14-
E. 6.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Verfahrenskosten) ist als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -15- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der nicht prozessfähige Beschwerdeführer wird gesetzlich durch seine Eltern vertreten (vgl. Art. 304 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 N. 2). Zwar wurden die Personalien des Kindsvaters in der Ge- burtsmitteilung vom 18. August 2016 (act. II 2 S. 2) nicht vermerkt und die unverheirateten Eltern lebten als "Sans-Papier" unter anderem Namen (die Kindsmutter zudem offenbar mit abweichendem Jahrgang; vgl. act. II 1 S. 10; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 S. 2; Akten des Beschwerde- führers [act. IA] 7). Angesichts der Geburtsmitteilung (act. II 2) sowie der inzwischen ausgestellten amtlichen Ausweise (act. I 4) steht jedenfalls die Identität der Kindsmutter fest, die den Beschwerdeführer im Falle einer unbekannten Vaterschaft (als diesfalls alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge) auch selbst vertreten könnte (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zum ZGB, 2016, Art. 304 N. 54). Damit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -3- (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der nicht prozessfähige Beschwerdeführer wird gesetzlich durch seine Eltern vertreten (vgl. Art. 304 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 N. 2). Zwar wurden die Personalien des Kindsvaters in der Ge- burtsmitteilung vom 18. August 2016 (act. II 2 S. 2) nicht vermerkt und die unverheirateten Eltern lebten als "Sans-Papier" unter anderem Namen (die Kindsmutter zudem offenbar mit abweichendem Jahrgang; vgl. act. II 1 S. 10; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 S. 2; Akten des Beschwerde- führers [act. IA] 7). Angesichts der Geburtsmitteilung (act. II 2) sowie der inzwischen ausgestellten amtlichen Ausweise (act. I 4) steht jedenfalls die Identität der Kindsmutter fest, die den Beschwerdeführer im Falle einer unbekannten Vaterschaft (als diesfalls alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge) auch selbst vertreten könnte (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zum ZGB, 2016, Art. 304 N. 54). Damit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- August 2024 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf medizinische Massnahmen und dabei insbesondere, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
- Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankhei- ten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 3bis des Bundesbeschlusses vom
- Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge und Staatenlose unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. 2.3 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -5- rungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn: a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt un- unterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Aus- land invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invali- dität ergeben. 2.5 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begrün- den vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsarten der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -6- muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen damaliger fehlender Erfül- lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen später in Betracht fal- lende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4). Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Recht- sprechung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das fest- gestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behand- lungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation be- steht. Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätsein- tritts bei Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die an einem Ge- burtsgebrechen leiden (BGE 133 V 303 E. 7.2 S. 307; SVR 2010 IV Nr. 63 S. 192, 9C_754/2009 E. 2.2). 2.6 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 ZGB. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Per- son an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung ist überdies erforderlich, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Saisonbewilligung verfügen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (ARV 1996/97 S. 183 E. 3a aa).
- 3.1 Der am TT. Juni 2016 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer hat eine ungeklärte Staatsangehörigkeit (act. II 2 S. 1; act. I 4 S. 2 f.). Seine Eltern, Staatsangehörige der …, reisten am 9. März 2009 in die Schweiz ein (act. II 1 S. 3 und 10, act. II 2 S. 3 f.; act. I 4). Nach eigenen Angaben tauchten sie nach einem negativen Asylentscheid unter und lebten jahre- lang ohne gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung als sogenann- te "Sans-Papiers" in der Schweiz (act. II 1 S. 10). Seit März 2024 hat die gesamte Familie eine Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbs- tätigkeit (Bewilligung B; act. I 4; act. II 2 S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -7- 3.2 3.2.1 Gemäss Bericht der Klinik C.________ vom 1. März 2024 (act. I 3) liegen beim Beschwerdeführer als Diagnosen ein Status nach geburtstrau- matischer oberer Armplexusparese rechts sowie als Folge davon eine Kopfschiefhaltung/Torticollis links sowie eine Scapula alata vor. In der Be- urteilung wurde sodann eine operative Massnahme im Sinne einer ansatz- nahen distalen Tenotomie der Pars sternalis und Clavicula rechts des Mus- culus sternocleidomastoideus als indiziert erachtet. Der Eingriff sei risiko- arm und könne über eine kleine Inzision gemacht werden. Massgebend für den Behandlungserfolg sei aber die aufwendige Nachbehandlung inkl. mehrmonatiger Orthesenbehandlung. Grundsätzlich sei die Durchführung der Operation auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Erfahrungs- gemäss sei jedoch die Akzeptanz der Orthese mit zunehmendem Alter – insbesondere bei Teenagern – deutlich reduziert und damit das Risiko ei- nes ungenügenden Behandlungsergebnisses höher (act. I 3 S. 1 f.). 3.2.2 Gestützt auf diesen Bericht der Klinik C.________ vom 1. März 2024 (act. I 3; vgl. E. 3.2 hiervor) ist zwischen den Parteien zu Recht unbe- stritten, dass die Invalidität resp. der Versicherungsfall betreffend medizini- sche Massnahmen spätestens mit der dokumentierten Operationsindikation im März 2024 eintrat (Beschwerde S. 3 Ziff. III/5; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8; vgl. Rz. 2100 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozial- versicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversiche- rung [KSIR; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]; Leitfaden des BSV zu den versicherungsmässigen Vor- aussetzungen für die Leistungen der Invalidenversicherung, Stand 1. De- zember 2003, S. 16 Ziff. 3.1 [<www.bsv.admin.ch>, unter: Sozialversiche- rungen/Invalidenversicherung IV/Grundlagen & Gesetze/Leistungen/ Versicherungsmässige Voraussetzungen]; vgl. E. 2.5 hiervor).
- 4.1 Hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen ist als Vorfrage (inzident) zu klären, ob der Beschwerdeführer, dessen Staatsan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -8- gehörigkeit ungeklärt ist (act. II 2 S. 1; act. I 4 S. 2), als Staatenloser zu qualifizieren ist, zumal das Staatssekretariat für Migration (SEM) – soweit ersichtlich – darüber bisher nicht befunden hat (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Or- ganisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]). Bejahenden- falls erfüllte der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Vorausset- zungen bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn er sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während min- destens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat oder in der Schweiz invalid geboren ist oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 2 FlüB; vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. dazu auch Ziff. 2.1.2 des Leitfadens des BSV zu den versicherungsmässi- gen Voraussetzungen für die Leistungen der Invalidenversicherung sowie den Kurzcheck vmV des BSV: Versicherungsmässige Voraussetzungen für die Zusprache von Leistungen der IV [<www.bsv.admin.ch>, a.a.O.]). 4.2 Massgebend für die Anwendung des FlüB ist die rein rechtliche Staatenlosigkeit gemäss Legaldefinition nach Art. 1 Ziff. 1 des Überein- kommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo- sen (SR 0.142.40) und nicht beispielsweise die in Art. 24 Abs. 1 in fine des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) umschriebene rein faktische Staatenlosigkeit (vgl. OLIVIA BRUNNER, De iure Staatenlose in der Schweizer Rechtsord- nung, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, S. 63 f.). Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen über einen … Reisepass (act. II 2 S. 3). Zwar war in der Geburtsmitteilung vom 18. August 2016 die Staatsangehörigkeit der Kindsmutter zunächst ebenfalls als ungeklärt aufgeführt und die Perso- nalien des Kindsvaters offenbar noch unbekannt (act. II 2 S. 2). Nach dem negativen Asylentscheid wurde jedoch ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; vgl. dazu auch Rz. 5.6.10 der Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich, [Weisungen AIG] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Januar 2025]) bejaht und im März 2024 eine Aufenthaltsbewilligung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -9- mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (Bewilligung B) erteilt, wobei für die Eltern des Beschwerdeführers wiederum die … Staatsangehörigkeit ver- merkt ist (act. I 4). Das … Staatsbürgerschaftsgesetz vom TT.MM 1995 (in der Fassung vom TT.MM 2000 […]; <www…>) folgt dem Abstammungs- prinzip, womit ein Kind zweier … Elternteile immer … wird, unabhängig davon, ob es inner- oder ausserhalb des Hoheitsgebietes der … geboren wurde (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes). Selbst wenn die Vaterschaft vorliegend aus rechtlicher Sicht umstritten wäre – die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht verheiratet und in der Geburtsmitteilung vom 18. August 2016 (act. II 2 S. 2) wurden die Personalien des Kindsva- ters nicht vermerkt – änderte sich nichts, da die Mutter jedenfalls … Staatsangehörige ist. Ein unbekannter Vater hätte – soweit er nicht eben- falls … Staatsbürger wäre – entweder eine ausländische Staatsangehörig- keit oder wäre staatenlos, wobei im ersten Fall die … Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern festgelegt werden könnte und im letzteren Fall das Kind unabhängig vom Geburtsort ebenfalls die … Staatsbürgerschaft erhielte (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 des Staatsbür- gerschaftsgesetzes). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nicht staatenlos im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, womit der Anwendungsbereich des FlüB hier nicht be- troffen ist. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen richten sich somit nach Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor).
- 5.1 Dass der am TT. Juni 2016 geborene Beschwerdeführer, der zu- mindest seit März 2024 (legalen [act. I 4]) Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt in der Schweiz hat, die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (Mindestbeitragszeit von einem Jahr oder unun- terbrochener zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz; vgl. E. 2.3 hiervor) im Zeitpunkt der betreffend medizinische Massnahmen spätestens im März 2024 eingetretenen Invalidität – und damit im Alter von sieben Jahren – noch nicht selbst erfüllt resp. erfüllen kann (vgl. Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]), ist offensichtlich und bedarf keiner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -10- Weiterungen. Zu prüfen ist, ob bei Eintritt der Invalidität betreffend medizi- nische Massnahmen der Vater oder die Mutter des Beschwerdeführers entsprechend Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG während mindestens eines vollen Jah- res Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und kumulativ, ob der Beschwerdeführer Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG entsprechend selbst in der Schweiz invalid geboren ist oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.2 Mit Blick auf die IK-Auszüge vom 23. Mai 2024 (act. II 7) hat als erstellt zu gelten, dass die Eltern des Beschwerdeführers bisher keine Bei- träge leisteten. Zudem ist weder aktenmässig ausgewiesen noch wird gel- tend gemacht, dass bis zum hier massgebenden Überprüfungshorizont am
- August 2024 (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/ 2021 E. 6.3.1) nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B; vgl. E. 3.1 hiervor) in Anwendung von Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG rückwir- kend Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu BBl 2002 S. 6923; BVR 2012 S. 234 E. 2.3.1; Rz. 2172 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Rz. 3093 der Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP]). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung überhaupt auf "Sans-Papier" resp. abgewiesene Asylsuchende erstreckt oder dies – der Auffassung der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8) – zu verneinen ist. 5.3 Da die Eltern bisher keine Beiträge entrichtet haben (vgl. E. 5.2 hiervor) ist massgebend, ob sie sich bei Eintritt der Invalidität des Be- schwerdeführers im März 2024 ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Eltern hätten als "Sans-Papiers" mangels eines legalen Aufenthaltssta- tus bis zur Erteilung der Härtefallbewilligung weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können (act. II 9 S. 1; Beschwerdeant- wort S. 3 lit. C Ziff. 8). Dieser Auffassung kann hinsichtlich des gewöhnli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -11- chen Aufenthalts nicht gefolgt werden. Zwar hat das Bundesgericht die in der Literatur vertretene Auffassung, bei langdauerndem unerlaubtem Auf- enthalt in der Schweiz sei (auch) im Sozialversicherungsrecht ein zivilrecht- licher Wohnsitz anzunehmen (vgl. dazu etwa PATRICK FÄSSLER, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bei unerlaubtem Aufenthalt in der Schweiz?, in: SZS 2015 S. 89; UELI KIESER, Verfahrens- rechtliche Probleme für ausländische Erwerbstätige und Versicherte in der Schweiz, in: GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Arbeit im Ausland – Sozial- versicherungsrechtliche Hürden, 2009, S. 95), bislang nicht übernommen. Damit gilt hinsichtlich Wohnsitzbegründung weiterhin die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Absicht des dauernden Verbleibens für die Belange der Sozialversicherung – ausgenommen im Bereich der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (BGE 129 V 77) – bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich sein kann, als öffentlich-rechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbieten (BGE 113 V 261 E. 2b S. 264, 105 V 136 E. 2a S. 138, 99 V 206 E. 2 S. 209; vgl. SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialversiche- rungsrecht, in: GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, 2016, S. 36; IRENE HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 13 N. 6). Im Gegensatz zum Wohnsitz wird für den gewöhnlichen Aufenthalt nicht die Absicht dauernden Verbleibens verlangt, aber es genügt auch nicht eine zufällige Ortsanwesenheit (vgl. BGE 119 III 54 E. 2d S. 56). Entscheidend ist der Wille, den tatsächlichen Aufenthalt während längerer Zeit aufrecht- zuerhalten, auch wenn diese von vornherein befristet ist (BGE 143 V 114 E. 5.2.1). Zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535, 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117; vgl. MADELEINE RANDACHER, in: KIESER/KRADOLFER/ LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 13 N. 28 f.; HOFER, a.a.O., Art. 13 N. 17). Gemäss Hinweis in den Materialien soll der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts demjenigen von Art. 20 IPRG ent- sprechen (vgl. Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversiche- rung, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -12- BBl 1991 II 250). Im IPRG hängt der gewöhnliche Aufenthalt nicht von der Rechtmässigkeit des Aufenthalts ab (vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, IPRG/LugÜ Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Lugano-Übereinkommen und weitere Erlasse, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 24; AJP 2012 S. 1623). Es finden sich keine Hinweise, die auf eine gesetzge- berische Absicht schliessen lassen, dass im Sozialversicherungsrecht nur der rechtmässige Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt gelten soll; dies würde denn auch den internationalen Verpflichtungen zuwiderlaufen (vgl. dazu den Bericht des Bundesrats vom Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 12. April 2018 [18.3381], Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers [Bericht Sans-Papiers], Ziff. 8.1 S. 55 ff.). Daraus folgt, dass auch bei feh- lendem Aufenthaltstitel bzw. bei fremdenpolizeilich illegalem Aufenthalt in der Schweiz ein gewöhnlicher Aufenthalt ebenda begründet bzw. aufrecht- erhalten werden kann (vgl. dazu Bericht Sans-Papiers, Ziff. 7.3.1 S. 45 f.; FÄSSLER, a.a.O., S. 102 f.; KIESER, a.a.O., S. 95). Eine entsprechende aus- drückliche Abweichung davon wurde bisher einzig im Bereich des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vorgenommen (siehe Art. 12 AVIG), und ist daher auch lediglich in diesem Zweig zu berücksichtigen. 5.4 Da nach dem Dargelegten der negative Asylentscheid einem ge- wöhnlichen Aufenthalt der Eltern nicht per se entgegensteht resp. entge- genstand (mittlerweile wurde ihr Aufenthalt ja legalisiert; act. I 4; act. II 2 S. 4), hat die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob der Tatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt ist, wobei der voraus- gesetzte ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz während zehn Jahren bei Eintritt der Invalidität im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 lit. a IVG – anders als das höchstens zweimonatige "sich aufhalten" in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG (vgl. BGE 143 V 114) – nicht bloss eine schlichte physische Anwesenheit, sondern den in E. 5.3 hiervor beschriebenen gewöhnlichen Aufenthalt erfordert. Sollte dieser Tatbestand erfüllt sein, wird die Be- schwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungsmaxime weiter zu prüfen haben, ob auch der kumulative Tatbestand des Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG erfüllt ist. Als Indizien für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -13- Abs. 2 ATSG dienen allenfalls Unterlagen des SEM betreffend das Verfah- ren um Erteilung der Härtefallbewilligung (act. I 4), Bankkonto-Auszüge, Auskünfte involviert gewesener sozialer Einrichtungen (wie die D.________ [vgl. act. IA 6-9, 11]) oder Immobilienverwaltungen, Dokumente über die Geburt der Schwester des Beschwerdeführers im November 2009 in der Schweiz (act. I 4 S. 2 f.), Schulunterlagen (vgl. act. II 1 S. 4 Ziff. 4.1) oder medizinische Behandlungsberichte. Im Rahmen der entsprechenden Sach- verhaltsabklärung trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 ATSG; Rz. 5001 ff. des Kreisschreibens des BSV über das Verfah- ren in der Invalidenversicherung [KSVI]). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie nach Vornahme dieser Abklärungen neu verfüge.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Trotz seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interes- sen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Ein- zelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -14- 6.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Verfahrenskosten) ist als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -15- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 658 JAP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Februar 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Peter A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -2- Sachverhalt: A. Im Mai 2024 wurde der am 1. Juni 2016 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen angemeldet (Akten der Invalidenversiche- rung [act. II] 1). Nach entsprechendem Vorbescheid (act. II 8) lehnte die IV- Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) das Leis- tungsbegehren mit Verfügung vom 30. August 2024 (act. II 9) mangels Er- füllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ (vgl. dazu E. 1.1 hiernach), mit Schreiben vom
23. September 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es seien medizinische Massnahmen zu gewähren. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -3- (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Der nicht prozessfähige Beschwerdeführer wird gesetzlich durch seine Eltern vertreten (vgl. Art. 304 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 N. 2). Zwar wurden die Personalien des Kindsvaters in der Ge- burtsmitteilung vom 18. August 2016 (act. II 2 S. 2) nicht vermerkt und die unverheirateten Eltern lebten als "Sans-Papier" unter anderem Namen (die Kindsmutter zudem offenbar mit abweichendem Jahrgang; vgl. act. II 1 S. 10; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 S. 2; Akten des Beschwerde- führers [act. IA] 7). Angesichts der Geburtsmitteilung (act. II 2) sowie der inzwischen ausgestellten amtlichen Ausweise (act. I 4) steht jedenfalls die Identität der Kindsmutter fest, die den Beschwerdeführer im Falle einer unbekannten Vaterschaft (als diesfalls alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge) auch selbst vertreten könnte (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar zum ZGB, 2016, Art. 304 N. 54). Damit sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. August 2024 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf medizinische Massnahmen und dabei insbesondere, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankhei- ten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 3bis des Bundesbeschlusses vom
4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) haben die Nichterwerbstätigen sowie die minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz als Flüchtlinge und Staatenlose unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben. Den minderjährigen Kindern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz steht dieser Anspruch überdies zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. 2.3 Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). 2.4 Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliede-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -5- rungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn:
a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und
b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt un- unterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Aus- land invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invali- dität ergeben. 2.5 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon- zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begrün- den vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungsarten der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -6- muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 23, I 76/05 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen damaliger fehlender Erfül- lung der versicherungsmässigen Voraussetzungen später in Betracht fal- lende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4). Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Recht- sprechung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das fest- gestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behand- lungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation be- steht. Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätsein- tritts bei Versicherten bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die an einem Ge- burtsgebrechen leiden (BGE 133 V 303 E. 7.2 S. 307; SVR 2010 IV Nr. 63 S. 192, 9C_754/2009 E. 2.2). 2.6 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 ZGB. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Per- son an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Bei Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung ist überdies erforderlich, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Saisonbewilligung verfügen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (ARV 1996/97 S. 183 E. 3a aa). 3. 3.1 Der am TT. Juni 2016 in der Schweiz geborene Beschwerdeführer hat eine ungeklärte Staatsangehörigkeit (act. II 2 S. 1; act. I 4 S. 2 f.). Seine Eltern, Staatsangehörige der …, reisten am 9. März 2009 in die Schweiz ein (act. II 1 S. 3 und 10, act. II 2 S. 3 f.; act. I 4). Nach eigenen Angaben tauchten sie nach einem negativen Asylentscheid unter und lebten jahre- lang ohne gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung als sogenann- te "Sans-Papiers" in der Schweiz (act. II 1 S. 10). Seit März 2024 hat die gesamte Familie eine Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbs- tätigkeit (Bewilligung B; act. I 4; act. II 2 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -7- 3.2 3.2.1 Gemäss Bericht der Klinik C.________ vom 1. März 2024 (act. I 3) liegen beim Beschwerdeführer als Diagnosen ein Status nach geburtstrau- matischer oberer Armplexusparese rechts sowie als Folge davon eine Kopfschiefhaltung/Torticollis links sowie eine Scapula alata vor. In der Be- urteilung wurde sodann eine operative Massnahme im Sinne einer ansatz- nahen distalen Tenotomie der Pars sternalis und Clavicula rechts des Mus- culus sternocleidomastoideus als indiziert erachtet. Der Eingriff sei risiko- arm und könne über eine kleine Inzision gemacht werden. Massgebend für den Behandlungserfolg sei aber die aufwendige Nachbehandlung inkl. mehrmonatiger Orthesenbehandlung. Grundsätzlich sei die Durchführung der Operation auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Erfahrungs- gemäss sei jedoch die Akzeptanz der Orthese mit zunehmendem Alter – insbesondere bei Teenagern – deutlich reduziert und damit das Risiko ei- nes ungenügenden Behandlungsergebnisses höher (act. I 3 S. 1 f.). 3.2.2 Gestützt auf diesen Bericht der Klinik C.________ vom 1. März 2024 (act. I 3; vgl. E. 3.2 hiervor) ist zwischen den Parteien zu Recht unbe- stritten, dass die Invalidität resp. der Versicherungsfall betreffend medizini- sche Massnahmen spätestens mit der dokumentierten Operationsindikation im März 2024 eintrat (Beschwerde S. 3 Ziff. III/5; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8; vgl. Rz. 2100 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozial- versicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversiche- rung [KSIR; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]; Leitfaden des BSV zu den versicherungsmässigen Vor- aussetzungen für die Leistungen der Invalidenversicherung, Stand 1. De- zember 2003, S. 16 Ziff. 3.1 [, unter: Sozialversiche- rungen/Invalidenversicherung IV/Grundlagen & Gesetze/Leistungen/ Versicherungsmässige Voraussetzungen]; vgl. E. 2.5 hiervor). 4. 4.1 Hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen ist als Vorfrage (inzident) zu klären, ob der Beschwerdeführer, dessen Staatsan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -8- gehörigkeit ungeklärt ist (act. II 2 S. 1; act. I 4 S. 2), als Staatenloser zu qualifizieren ist, zumal das Staatssekretariat für Migration (SEM) – soweit ersichtlich – darüber bisher nicht befunden hat (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Or- ganisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]). Bejahenden- falls erfüllte der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Vorausset- zungen bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn er sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während min- destens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten hat oder in der Schweiz invalid geboren ist oder sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 2 FlüB; vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. dazu auch Ziff. 2.1.2 des Leitfadens des BSV zu den versicherungsmässi- gen Voraussetzungen für die Leistungen der Invalidenversicherung sowie den Kurzcheck vmV des BSV: Versicherungsmässige Voraussetzungen für die Zusprache von Leistungen der IV [, a.a.O.]). 4.2 Massgebend für die Anwendung des FlüB ist die rein rechtliche Staatenlosigkeit gemäss Legaldefinition nach Art. 1 Ziff. 1 des Überein- kommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo- sen (SR 0.142.40) und nicht beispielsweise die in Art. 24 Abs. 1 in fine des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) umschriebene rein faktische Staatenlosigkeit (vgl. OLIVIA BRUNNER, De iure Staatenlose in der Schweizer Rechtsord- nung, in Jahrbuch für Migrationsrecht 2014/2015, S. 63 f.). Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen über einen … Reisepass (act. II 2 S. 3). Zwar war in der Geburtsmitteilung vom 18. August 2016 die Staatsangehörigkeit der Kindsmutter zunächst ebenfalls als ungeklärt aufgeführt und die Perso- nalien des Kindsvaters offenbar noch unbekannt (act. II 2 S. 2). Nach dem negativen Asylentscheid wurde jedoch ein Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG; SR 142.20) i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; vgl. dazu auch Rz. 5.6.10 der Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich, [Weisungen AIG] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Januar 2025]) bejaht und im März 2024 eine Aufenthaltsbewilligung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -9- mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (Bewilligung B) erteilt, wobei für die Eltern des Beschwerdeführers wiederum die … Staatsangehörigkeit ver- merkt ist (act. I 4). Das … Staatsbürgerschaftsgesetz vom TT.MM 1995 (in der Fassung vom TT.MM 2000 […];) folgt dem Abstammungs- prinzip, womit ein Kind zweier … Elternteile immer … wird, unabhängig davon, ob es inner- oder ausserhalb des Hoheitsgebietes der … geboren wurde (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes). Selbst wenn die Vaterschaft vorliegend aus rechtlicher Sicht umstritten wäre – die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht verheiratet und in der Geburtsmitteilung vom 18. August 2016 (act. II 2 S. 2) wurden die Personalien des Kindsva- ters nicht vermerkt – änderte sich nichts, da die Mutter jedenfalls … Staatsangehörige ist. Ein unbekannter Vater hätte – soweit er nicht eben- falls … Staatsbürger wäre – entweder eine ausländische Staatsangehörig- keit oder wäre staatenlos, wobei im ersten Fall die … Staatsbürgerschaft durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern festgelegt werden könnte und im letzteren Fall das Kind unabhängig vom Geburtsort ebenfalls die … Staatsbürgerschaft erhielte (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 des Staatsbür- gerschaftsgesetzes). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nicht staatenlos im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, womit der Anwendungsbereich des FlüB hier nicht be- troffen ist. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen richten sich somit nach Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 IVG (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). 5. 5.1 Dass der am TT. Juni 2016 geborene Beschwerdeführer, der zu- mindest seit März 2024 (legalen [act. I 4]) Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt in der Schweiz hat, die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (Mindestbeitragszeit von einem Jahr oder unun- terbrochener zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz; vgl. E. 2.3 hiervor) im Zeitpunkt der betreffend medizinische Massnahmen spätestens im März 2024 eingetretenen Invalidität – und damit im Alter von sieben Jahren – noch nicht selbst erfüllt resp. erfüllen kann (vgl. Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]), ist offensichtlich und bedarf keiner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -10- Weiterungen. Zu prüfen ist, ob bei Eintritt der Invalidität betreffend medizi- nische Massnahmen der Vater oder die Mutter des Beschwerdeführers entsprechend Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG während mindestens eines vollen Jah- res Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und kumulativ, ob der Beschwerdeführer Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG entsprechend selbst in der Schweiz invalid geboren ist oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.2 Mit Blick auf die IK-Auszüge vom 23. Mai 2024 (act. II 7) hat als erstellt zu gelten, dass die Eltern des Beschwerdeführers bisher keine Bei- träge leisteten. Zudem ist weder aktenmässig ausgewiesen noch wird gel- tend gemacht, dass bis zum hier massgebenden Überprüfungshorizont am
30. August 2024 (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/ 2021 E. 6.3.1) nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B; vgl. E. 3.1 hiervor) in Anwendung von Art. 14 Abs. 2bis lit. c AHVG rückwir- kend Beiträge entrichtet wurden (vgl. dazu BBl 2002 S. 6923; BVR 2012 S. 234 E. 2.3.1; Rz. 2172 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Rz. 3093 der Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP]). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung überhaupt auf "Sans-Papier" resp. abgewiesene Asylsuchende erstreckt oder dies – der Auffassung der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8) – zu verneinen ist. 5.3 Da die Eltern bisher keine Beiträge entrichtet haben (vgl. E. 5.2 hiervor) ist massgebend, ob sie sich bei Eintritt der Invalidität des Be- schwerdeführers im März 2024 ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Eltern hätten als "Sans-Papiers" mangels eines legalen Aufenthaltssta- tus bis zur Erteilung der Härtefallbewilligung weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können (act. II 9 S. 1; Beschwerdeant- wort S. 3 lit. C Ziff. 8). Dieser Auffassung kann hinsichtlich des gewöhnli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -11- chen Aufenthalts nicht gefolgt werden. Zwar hat das Bundesgericht die in der Literatur vertretene Auffassung, bei langdauerndem unerlaubtem Auf- enthalt in der Schweiz sei (auch) im Sozialversicherungsrecht ein zivilrecht- licher Wohnsitz anzunehmen (vgl. dazu etwa PATRICK FÄSSLER, Berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung bei unerlaubtem Aufenthalt in der Schweiz?, in: SZS 2015 S. 89; UELI KIESER, Verfahrens- rechtliche Probleme für ausländische Erwerbstätige und Versicherte in der Schweiz, in: GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Arbeit im Ausland – Sozial- versicherungsrechtliche Hürden, 2009, S. 95), bislang nicht übernommen. Damit gilt hinsichtlich Wohnsitzbegründung weiterhin die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Absicht des dauernden Verbleibens für die Belange der Sozialversicherung – ausgenommen im Bereich der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (BGE 129 V 77) – bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich sein kann, als öffentlich-rechtliche Hindernisse die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbieten (BGE 113 V 261 E. 2b S. 264, 105 V 136 E. 2a S. 138, 99 V 206 E. 2 S. 209; vgl. SUSANNE BOLLINGER, Die Bedeutung des Wohnsitzes im Sozialversiche- rungsrecht, in: GABRIELA RIEMER-KAFKA [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, 2016, S. 36; IRENE HOFER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 13 N. 6). Im Gegensatz zum Wohnsitz wird für den gewöhnlichen Aufenthalt nicht die Absicht dauernden Verbleibens verlangt, aber es genügt auch nicht eine zufällige Ortsanwesenheit (vgl. BGE 119 III 54 E. 2d S. 56). Entscheidend ist der Wille, den tatsächlichen Aufenthalt während längerer Zeit aufrecht- zuerhalten, auch wenn diese von vornherein befristet ist (BGE 143 V 114 E. 5.2.1). Zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535, 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117; vgl. MADELEINE RANDACHER, in: KIESER/KRADOLFER/ LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 13 N. 28 f.; HOFER, a.a.O., Art. 13 N. 17). Gemäss Hinweis in den Materialien soll der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts demjenigen von Art. 20 IPRG ent- sprechen (vgl. Parlamentarische Initiative Allgemeiner Teil Sozialversiche- rung, Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -12- BBl 1991 II 250). Im IPRG hängt der gewöhnliche Aufenthalt nicht von der Rechtmässigkeit des Aufenthalts ab (vgl. JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, IPRG/LugÜ Kommentar, Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Lugano-Übereinkommen und weitere Erlasse, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N. 24; AJP 2012 S. 1623). Es finden sich keine Hinweise, die auf eine gesetzge- berische Absicht schliessen lassen, dass im Sozialversicherungsrecht nur der rechtmässige Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt gelten soll; dies würde denn auch den internationalen Verpflichtungen zuwiderlaufen (vgl. dazu den Bericht des Bundesrats vom Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 12. April 2018 [18.3381], Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers [Bericht Sans-Papiers], Ziff. 8.1 S. 55 ff.). Daraus folgt, dass auch bei feh- lendem Aufenthaltstitel bzw. bei fremdenpolizeilich illegalem Aufenthalt in der Schweiz ein gewöhnlicher Aufenthalt ebenda begründet bzw. aufrecht- erhalten werden kann (vgl. dazu Bericht Sans-Papiers, Ziff. 7.3.1 S. 45 f.; FÄSSLER, a.a.O., S. 102 f.; KIESER, a.a.O., S. 95). Eine entsprechende aus- drückliche Abweichung davon wurde bisher einzig im Bereich des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vorgenommen (siehe Art. 12 AVIG), und ist daher auch lediglich in diesem Zweig zu berücksichtigen. 5.4 Da nach dem Dargelegten der negative Asylentscheid einem ge- wöhnlichen Aufenthalt der Eltern nicht per se entgegensteht resp. entge- genstand (mittlerweile wurde ihr Aufenthalt ja legalisiert; act. I 4; act. II 2 S. 4), hat die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob der Tatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 3 lit. a IVG (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt ist, wobei der voraus- gesetzte ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz während zehn Jahren bei Eintritt der Invalidität im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 lit. a IVG – anders als das höchstens zweimonatige "sich aufhalten" in Art. 9 Abs. 3 lit. b Satz 2 IVG (vgl. BGE 143 V 114) – nicht bloss eine schlichte physische Anwesenheit, sondern den in E. 5.3 hiervor beschriebenen gewöhnlichen Aufenthalt erfordert. Sollte dieser Tatbestand erfüllt sein, wird die Be- schwerdegegnerin im Rahmen der Untersuchungsmaxime weiter zu prüfen haben, ob auch der kumulative Tatbestand des Art. 9 Abs. 3 lit. b IVG erfüllt ist. Als Indizien für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -13- Abs. 2 ATSG dienen allenfalls Unterlagen des SEM betreffend das Verfah- ren um Erteilung der Härtefallbewilligung (act. I 4), Bankkonto-Auszüge, Auskünfte involviert gewesener sozialer Einrichtungen (wie die D.________ [vgl. act. IA 6-9, 11]) oder Immobilienverwaltungen, Dokumente über die Geburt der Schwester des Beschwerdeführers im November 2009 in der Schweiz (act. I 4 S. 2 f.), Schulunterlagen (vgl. act. II 1 S. 4 Ziff. 4.1) oder medizinische Behandlungsberichte. Im Rahmen der entsprechenden Sach- verhaltsabklärung trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 ATSG; Rz. 5001 ff. des Kreisschreibens des BSV über das Verfah- ren in der Invalidenversicherung [KSVI]). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie nach Vornahme dieser Abklärungen neu verfüge. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Trotz seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interes- sen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Ein- zelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -14- 6.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Verfahrenskosten) ist als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 658 -15- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.