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200 2024 654

Bern VerwG · 2024-09-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Sachverhalt

A.

Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), …

Staatsbürger, meldete sich im Oktober 2020 beim Regionalen Arbeitsver-

mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte im November

2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2021 (Akten des

Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be-

schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [ALK; act. II] 271 ff. und

304 f.). In der Folge bezog er während der für den Leistungsbezug eröffne-

ten Rahmenfrist vom 20. Dezember 2021 bis 19. Dezember 2023 Arbeits-

losenentschädigung (vgl. u.a. act. II 238). Nachdem der Versicherte die

Schweiz verlassen hatte (act. II 98), wurde dieser per 30. September 2023

beim RAV abgemeldet (act. II 94). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024

(act. II 79 ff.) verneinte die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-

gung ab 10. Juli 2023, weil die Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitz in

der Schweiz) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt gewesen seien. Ferner

forderte sie zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung für die Zeit

vom 10. Juli bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 15'313.35 zurück

(vgl. auch act. II 73 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 56, 63)

hiess das AVA mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. April

2024 (act. II 17 ff.) teilweise gut, wobei es die Höhe der entstandenen

Rückforderung bestätigte.

Am 6. Mai 2024 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückfor-

derung (act. II 15), welches das AVA mit Entscheid vom 9. August 2024

(act. II 8 ff.) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten Dossier

Rechtsdienst [act. IIC] 7) wies das AVA mit Entscheid vom 12. September

2024 (act. IIC 1 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 20. September 2024 Beschwerde und

beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

-3-

sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen. Am 1. Oktober

2024 stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Aufforderungsgemäss ging am 7. November 2024 ein verbessertes Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss der Beschwerde-

gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Sep- tember 2024 (act. IIC 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rück- forderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 10. Juli bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 15'313.35. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstat- tungsforderung als solche sowie deren Höhe; der entsprechende Entscheid vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.) ist unangefochten in Rechtskraft erwach- sen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend

ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung

(SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1).

2.2

Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu-

big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen,

dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar

gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den

Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120

V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube

als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman-

gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis-

tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner

groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

-5-

dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande-

ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei-

nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli-

che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad

usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR

2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).

2.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn

die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)

anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die

nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver-

ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung,

ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück-

forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.4

Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus-

setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts

[BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Rückforderungsentscheid

vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.) keine Beschwerde (vgl. act. II 13). In die-

sem wurde die Rückforderung damit begründet, dass der Beschwerdefüh-

rer seinen Lebensmittelpunkt ab dem 10. Juli 2023 ins Ausland (…) verla-

gert hat resp. dass er die Schweiz am 10. Juli 2023 verlassen und deshalb

ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung

hat. Folglich steht rechtskräftig fest, dass er zu viel Arbeitslosenentschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

-6-

gung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf den Betrag von

Fr. 15'313.35 beläuft.

3.2

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit vom 10. Juli

bis 30. November 2023 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder im

Betrag von insgesamt Fr. 15'313.35 in gutem Glauben empfangen hat.

Diesbezüglich geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass sich der

Beschwerdeführer per 30. September 2023 bei der Einwohnergemeinde

B.________ abgemeldet hat (act. II 26), diese Abmeldung aber weder dem

RAV noch der Arbeitslosenkasse gemeldet hat. Ferner geht aus den einge-

reichten Kontoauszügen der … (act. II 82 ff.) hervor, dass sich der Be-

schwerdeführer ab 10. Juli 2024 diverse Male im Ausland aufgehalten hat.

Diese Auslandsabwesenheiten hat er ebenfalls nicht gemeldet. So hat er

namentlich in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die

Monate Juli bis September 2023 die Fragen, ob er in den Ferien war oder

anderen Abwesenheiten erfolgten, verneint (act. II 114, 117, 120). Und

auch in den Telefongesprächen vom 11. August 2023 und 3. November

2023 mit der zuständigen RAV-Mitarbeiterin hat er die Auslandsaufenthalte

nicht erwähnt (Akten des Beschwerdegegners, Dossier RAV-Region Bern-

Mittelland [act. IIB] 8). Überdies waren gerade diese (nicht gemeldeten)

Sachverhaltselemente Grundlage für den rechtskräftigen Rückforderungs-

entscheid vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.), gemäss welchem der Be-

schwerdeführer ab 10. Juli 2023 nicht mehr in der Schweiz wohnte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die zu Unrecht ausbezahl-

ten Leistungen darauf zurückzuführen sind, dass sich der Beschwerdefüh-

rer ab dem 10. Juli 2023 diverse Male im Ausland aufgehalten hat, ohne

den Beschwerdegegner darüber in Kenntnis zu setzen. Guter Glaube kann

unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne

der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit

zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint wer-

den, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden

muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Hier liegt zumindest ein grobfahrlässiges Verhal-

ten vor. Der Beschwerdeführer wusste resp. hätte zumindest wissen müs-

sen, dass er die Abwesenheiten dem Beschwerdegegner melden muss,

zumal er auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" jeweils

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

-7-

explizit Angaben über Ferien oder andere Abwesenheiten machen musste.

Er hat diesbezüglich jedoch – wie bereits dargelegt wurde – unrichtige An-

gaben gemacht hat. Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes

Verschulden darstellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen

ist, schliesst den guten Glauben aus.

3.3

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubig-

keit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzun-

gen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müs-

sen (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Be-

schwerdeführer – wie von ihm beschwerdeweise geltend gemacht wird –

eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Damit ist der ange-

fochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe-

ne Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG

i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-

fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG

161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus

einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt

die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-

gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die

Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf

dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4

Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – unter Vor-

behalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – zur Bezah-

lung auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

-8-

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

4.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111

Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6

S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

4.3.2

Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus-

gewiesen (in den Gerichtsakten). Zudem kann das Verfahren (gerade

noch) nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die

Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts-

pflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Das entsprechende

Gesuch ist somit gutzuheissen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654 -4-

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654 -9-
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 654

WIS/COC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 26. Juni 2025

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

-2-

Sachverhalt:

A.

Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), …

Staatsbürger, meldete sich im Oktober 2020 beim Regionalen Arbeitsver-

mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte im November

2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 2021 (Akten des

Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Be-

schwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Bern [ALK; act. II] 271 ff. und

304 f.). In der Folge bezog er während der für den Leistungsbezug eröffne-

ten Rahmenfrist vom 20. Dezember 2021 bis 19. Dezember 2023 Arbeits-

losenentschädigung (vgl. u.a. act. II 238). Nachdem der Versicherte die

Schweiz verlassen hatte (act. II 98), wurde dieser per 30. September 2023

beim RAV abgemeldet (act. II 94). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024

(act. II 79 ff.) verneinte die ALK einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-

gung ab 10. Juli 2023, weil die Anspruchsvoraussetzungen (Wohnsitz in

der Schweiz) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt gewesen seien. Ferner

forderte sie zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung für die Zeit

vom 10. Juli bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 15'313.35 zurück

(vgl. auch act. II 73 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 56, 63)

hiess das AVA mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. April

2024 (act. II 17 ff.) teilweise gut, wobei es die Höhe der entstandenen

Rückforderung bestätigte.

Am 6. Mai 2024 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückfor-

derung (act. II 15), welches das AVA mit Entscheid vom 9. August 2024

(act. II 8 ff.) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten Dossier

Rechtsdienst [act. IIC] 7) wies das AVA mit Entscheid vom 12. September

2024 (act. IIC 1 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 20. September 2024 Beschwerde und

beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 12. September 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

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sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen. Am 1. Oktober

2024 stellte er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Aufforderungsgemäss ging am 7. November 2024 ein verbessertes Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2024 schloss der Beschwerde-

gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

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1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Sep-

tember 2024 (act. IIC 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rück-

forderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für die Zeit

vom 10. Juli bis 30. November 2023 in der Höhe von Fr. 15'313.35. Nicht

Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstat-

tungsforderung als solche sowie deren Höhe; der entsprechende Entscheid

vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.) ist unangefochten in Rechtskraft erwach-

sen.

1.3

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend

ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung

(SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1).

2.2

Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu-

big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen,

dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar

gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den

Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten

gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120

V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube

als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman-

gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis-

tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner

groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

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dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande-

ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei-

nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli-

che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad

usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR

2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).

2.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn

die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30)

anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die

nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver-

ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung,

ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück-

forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).

2.4

Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus-

setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts

[BGer] 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Rückforderungsentscheid

vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.) keine Beschwerde (vgl. act. II 13). In die-

sem wurde die Rückforderung damit begründet, dass der Beschwerdefüh-

rer seinen Lebensmittelpunkt ab dem 10. Juli 2023 ins Ausland (…) verla-

gert hat resp. dass er die Schweiz am 10. Juli 2023 verlassen und deshalb

ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung

hat. Folglich steht rechtskräftig fest, dass er zu viel Arbeitslosenentschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

-6-

gung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf den Betrag von

Fr. 15'313.35 beläuft.

3.2

Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in der Zeit vom 10. Juli

bis 30. November 2023 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosentaggelder im

Betrag von insgesamt Fr. 15'313.35 in gutem Glauben empfangen hat.

Diesbezüglich geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass sich der

Beschwerdeführer per 30. September 2023 bei der Einwohnergemeinde

B.________ abgemeldet hat (act. II 26), diese Abmeldung aber weder dem

RAV noch der Arbeitslosenkasse gemeldet hat. Ferner geht aus den einge-

reichten Kontoauszügen der … (act. II 82 ff.) hervor, dass sich der Be-

schwerdeführer ab 10. Juli 2024 diverse Male im Ausland aufgehalten hat.

Diese Auslandsabwesenheiten hat er ebenfalls nicht gemeldet. So hat er

namentlich in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die

Monate Juli bis September 2023 die Fragen, ob er in den Ferien war oder

anderen Abwesenheiten erfolgten, verneint (act. II 114, 117, 120). Und

auch in den Telefongesprächen vom 11. August 2023 und 3. November

2023 mit der zuständigen RAV-Mitarbeiterin hat er die Auslandsaufenthalte

nicht erwähnt (Akten des Beschwerdegegners, Dossier RAV-Region Bern-

Mittelland [act. IIB] 8). Überdies waren gerade diese (nicht gemeldeten)

Sachverhaltselemente Grundlage für den rechtskräftigen Rückforderungs-

entscheid vom 19. April 2024 (act. II 17 ff.), gemäss welchem der Be-

schwerdeführer ab 10. Juli 2023 nicht mehr in der Schweiz wohnte.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die zu Unrecht ausbezahl-

ten Leistungen darauf zurückzuführen sind, dass sich der Beschwerdefüh-

rer ab dem 10. Juli 2023 diverse Male im Ausland aufgehalten hat, ohne

den Beschwerdegegner darüber in Kenntnis zu setzen. Guter Glaube kann

unter diesen Umständen nur vorliegen, wenn das Fehlverhalten im Sinne

der dargelegten Meldepflichtverletzung lediglich als leichte Fahrlässigkeit

zu betrachten wäre. Demgegenüber muss die Gutgläubigkeit verneint wer-

den, wenn das Verhalten als grobfahrlässig oder arglistig eingestuft werden

muss (vgl. E. 2.2 hiervor). Hier liegt zumindest ein grobfahrlässiges Verhal-

ten vor. Der Beschwerdeführer wusste resp. hätte zumindest wissen müs-

sen, dass er die Abwesenheiten dem Beschwerdegegner melden muss,

zumal er auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" jeweils

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

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explizit Angaben über Ferien oder andere Abwesenheiten machen musste.

Er hat diesbezüglich jedoch – wie bereits dargelegt wurde – unrichtige An-

gaben gemacht hat. Diese Verletzung der Meldepflicht, die kein leichtes

Verschulden darstellt, sondern mindestens als grobfahrlässig einzustufen

ist, schliesst den guten Glauben aus.

3.3

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubig-

keit des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzun-

gen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müs-

sen (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Be-

schwerdeführer – wie von ihm beschwerdeweise geltend gemacht wird –

eine grosse Härte bedeutet, offen gelassen werden. Damit ist der ange-

fochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe-

ne Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG

i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-

fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-

behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG

161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus

einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt

die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-

gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die

Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf

dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4

Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – unter Vor-

behalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hiernach) – zur Bezah-

lung auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

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4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

4.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.3.1

Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von

den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts-

begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111

Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6

S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

4.3.2

Die Prozessarmut ist aufgrund der eingereichten Unterlagen aus-

gewiesen (in den Gerichtsakten). Zudem kann das Verfahren (gerade

noch) nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, womit die

Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechts-

pflege betreffend die Verfahrenskosten erfüllt sind. Das entsprechende

Gesuch ist somit gutzuheissen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens-

kosten wird gutgeheissen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-

pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs-

pflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2025, ALV 200 2024 654

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5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

3001 Bern

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.