Einspracheentscheid vom 27. August 2024
Sachverhalt
A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter …, war vom 1. Oktober 2022 bis 7. Februar 2023 als … für die B.________ AG (ab 13. November 2023 in Liquidation) tätig (Dossier RAV-Region … [act. II] 78 [pag. 174], 89 [pag. 193 ff.], 100 [pag. 215], 102 [pag. 217], 118 [pag. 239]; Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 161 f., 187, 195, 202 ff.). Vom 17. Juli bis 11. August 2023 absolvierte er zudem den obligatorischen Militärdienst (Rekrutenschule; act. II 78 [pag. 174]). Er arbeitete ferner auf Abruf im Stundenlohn für die C.________ GmbH (act. II 81 [pag. 179 f.], 100 [pag. 215]; act. IIA 170 ff., 199). Am 10. Oktober 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 118 [pag. 239]) und stellte Antrag auf Arbeits- losenentschädigung (ALE; act. IIA 198 ff.). Am 5. März 2024 wies das RAV den Versicherten an, vom 11. März bis
5. April 2024 an einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) im von der D.________ betriebenen "E.________" (nachfolgend: AMM-Organisatorin) teilzunehmen (act. II 67 [pag. 147 ff.]). Der Versicherte blieb der AMM ab dem 12. März 2024 unentschuldigt fern, weshalb ihn die AMM- Organisatorin – unter Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung – aufforder- te, ab dem 18. März 2024 zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund zu nennen (act. II 59 [pag.127]). Da der Versicherte der AMM fernblieb, entliess ihn die AMM-Organisatorin am 18. März 2024 aus der Massnahme (act. II 58 [pag. 126]), was das RAV mit Schreiben vom 25. März 2024 bestätigte (act. II 64 [pag. 141 ff.]). Gleichentags forderte das RAV den Versicherten auf, vom 4. bis 30. April 2024 an einer AMM teilzunehmen (act. II 63 [pag. 133 ff.]). Dem kam der Versicherte – obgleich ihn die AMM- Organisatorin abermals verwarnte (act. II 56 [pag.123]) – nicht nach (vgl. act. II 52 [pag. 118]), weshalb das RAV auch diese AMM abbrach (act. II 48 [pag. 111 f.]). Am 9. April 2024 gewährte das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör bezüglich des Nichtantritts der AMM ab dem 11. März 2024 (richtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 3
12. März 2024; act. II 53 [pag. 120]). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das RAV den Versicherten ab dem 19. März 2024 wegen zweitmaligen Nichtantritts einer AMM für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein; weiter vermerkte das RAV, der Versicherte habe auf eine Stellung- nahme verzichtet (act. II 27 [pag. 71 ff.]). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2024 Einsprache (act. II 24 [pag. 60 ff.]), mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, anlässlich eines Telefonge- sprächs mit der RAV-Personalberaterin habe er mitgeteilt, er nehme nicht teil, da er die AMM nicht als zielführend empfinde. Die RAV- Personalberaterin habe ihm zugestimmt und ihn gebeten, stattdessen ei- nen überarbeiteten Lebenslauf zuzustellen. Mit Entscheid vom 27. August 2024 wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerde- gegner) die Einsprache ab (act. II 15 [pag. 44 ff.]). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. September 2024 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 4. Juni 2024 (act. II 27 [pag. 71 ff.]) basierende Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (act. II 15 [pag. 45 ff.]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE wegen zweimaligen Nichtantritts einer AMM im Umfang von 15 Tagen ab dem 19. März 2024.
E. 1.3 Bei 15 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 3'801.-- (act. IIA 111 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 5 den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss eine vermit- telte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Stelle – unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzuneh- men, die seien Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
E. 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er – unter anderem – die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldba- ren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
E. 2.3 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermitt- lungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauer- haft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikati- onen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
E. 3.1 Die Zumutbarkeit der angeordneten AMM vom 11. März bis 5. April 2024, welche eine möglichst rasche Wiedereingliederung des Beschwerde- führers in den Arbeitsmarkt bezweckte (act. II 67 [pag. 147]; E. 2.3 hiervor), wurde zu Recht zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Nicht umstritten und mit den Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2024 nicht an der AMM teilnahm. Bereits am 8. März 2024 hatte er beim RAV gemeldet, er werde die AMM nicht beginnen, da er am Arbeiten sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 6 und er werde sich selber bei der AMM-Organisatorin melden um abzusa- gen (act. II 61 [pag. 129]). Aktenkundig ist denn auch, dass er am 11. März 2023 ganztags im Zwischenverdienst arbeitete (act. IIA 74). Für seine Nichtteilnahme an der AMM vom 11. März 2024 liegt damit ein Entschuldi- gungsgrund vor. Mit den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. März 2024 weiterhin nicht zur AMM erschien und ihn die AMM-Organisatorin umgehend schriftlich aufforderte, innert drei Arbeitstagen, das heisst am
18. März 2024, um 08.30 Uhr, in der AMM zu erscheinen oder einen ent- schuldbaren Grund zu nennen; zudem wies sie ihn daraufhin, dass eine wiederholte Abwesenheit ohne Meldung des Grundes für die Absenz zur Entlassung aus der Massnahme führen und dies eine Sanktion der Arbeits- losenversicherung auslösen könne (act. II 59 [pag.127]). Der Beschwerde- führer bestreitet den Erhalt dieser Verwarnung denn auch nicht. Für seine Nichtteilnahme an der AMM ab dem 12. März 2024 beruft er sich hingegen auf das Vorliegen entschuldbarer Gründe. Seine Begründungen werden durch die Akten – wie nachfolgend dargelegt – jedoch nicht gestützt:
E. 3.2 Als entschuldbaren Grund macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich eines Telefongesprächs mit der RAV-Personalberaterin besprochen, er müsse nicht an der AMM teilnehmen; sie habe ihn stattdes- sen zur Einreichung eines überarbeiteten Lebenslaufs aufgefordert (Be- schwerde S. 1). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2024 bei der Personalberaterin anrief; laut Verlaufsprotokoll teilte er mit, dass er "diese Woche wieder im … arbeiten könne. Gem. seinen Aussagen kann er nicht 100% arbeiten. Es wird vereinbart, dass er die Zeit, die er nicht am Arbeiten ist an der AMM teilnimmt. Wenn er aufgrund des … nicht teilneh- men kann, meldet er sich bei der AMM ab" (act. II 2 [pag. 18]). Abgesehen davon, dass dieses Telefongespräch nicht bereits in der ersten Woche bzw. spätestens am 18. März 2024, sondern drei Tage vor dem Ende der AMM erfolgte, entspricht dessen Inhalt keineswegs den Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Annahme, die RAV-Personalberaterin sei – wie er – davon ausgegangen, dass die AMM für seine berufliche Situation nicht zielführend sei, weshalb sie ihn davon befreit habe, findet in den Akten kei- nen Rückhalt. Eine solche Aussage ist auch nicht nachvollziehbar, denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 7 hätte die RAV-Personalberaterin, welche im Übrigen laut Schreiben vom
E. 3.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer spätes- tens nach Erhalt der Verwarnung der AMM-Organisatorin hätte reagieren müssen, wurde er doch darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von der AMM Sanktionen zur Folge hat (act. II 59 [pag. 127]). Seine Begründung, die RAV-Personalberaterin habe ihn von der Teilnahme an der AMM befreit und stattdessen eine überarbeiteten Lebenslaufs ver- langt, findet in den Akten keine Bestätigung. Der Beschwerdeführer arbeite- te ab dem 12. März 2024 lediglich während eineinhalb Tagen im Zwischen- verdienst, ohne die Arbeitseinsätze vorab der AMM-Organisatorin oder allenfalls der RAV-Personalberaterin zu melden und an den restlichen Ta- gen war er weder im Zwischenverdienst tätig noch nahm er an der AMM teil. Die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der AMM ab dem
12. März 2024 gilt als unentschuldigt. Der Beschwerdeführer wurde des- halb dem Grundsatze nach zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtver- halten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentli- chen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 9 benheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstel- lung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Das verfügte Einstellmass von insgesamt 15 Einstelltagen bewegt sich im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (Rz. D79; <www.arbeit.swiss>) liegt die Anzahl Einstelltage bei Missachtung der Wei- sungen KAST/RAV für erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis ohne ent- schuldbaren Grund bei fünf bis acht Tagen (D79 Ziff. 3.A/1) und die Anzahl Einstelltage für zweitmaliges Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund (vgl. act. II 48 [pag. 111 f.]) bei neun bis 15 Tagen (Ziff. 3.A/2), was als leichtes Verschulden taxiert wird. Nach der Rechtsprechung muss eine Sanktion auch dann verschärft wer- den, wenn die versicherte Person nach Kenntnisnahme der vorherigen Sanktion nicht die Gelegenheit hatte, ihr Verhalten zu ändern. Die Sanktion hat sicherlich einen abschreckenden und erzieherischen Zweck. Die Pflich- ten der versicherten Person ergeben sich jedoch aus dem Gesetz. Sie be- inhalten weder eine vorherige Information noch eine Verwarnung. Es ist nicht gerechtfertigt, versicherte Personen, welche zeitlich gestaffelt (und verschärft) sanktioniert werden, anders zu behandeln als jene, welche für dasselbe Verhalten mehrfach rückwirkend sanktioniert werden. Objektiv und subjektiv ist das Fehlverhalten dasselbe. Art. 45 Abs. 5 AVIV muss daher auch in einer solchen Situation angewendet werden (Entscheide des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 10 Bundesgerichts vom 7. September 2022, 8C_211/2022, E. 4.3.3, vom
4. Mai 2010, 8C_518/2009, E. 5). In Würdigung der gesamten Umstände hält die verfügte Einstelldauer von insgesamt 15 Tagen einer Ermessensprüfung stand; ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 4.1 hiervor) ist unter den gegebenen Umständen nicht zulässig. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung auf ALE von 15 Tagen weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversiche- rung vom 27. August 2024 (act. II 15 [pag. 45-48]) erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 März 2024 zugestellt wurden und wonach der Beschwerdeführer bei einem Stellenantritt die weiteren Schritte umgehend mit der Personalbera- terin hätte abklären müssen (act. II 67 [pag. 150]). Für die weiteren in die Zeit der AMM fallenden Arbeitseinsätze vom 18. (ganztags) und 26. März 2024 (halbtags) liegen aktenkundig keine Abmeldungen bei der AMM-Organisatorin oder beim RAV vor. Es ist zudem erstellt, dass der Be- schwerdeführer vom 12. bis 15. März 2024, vom 19. bis 22. März 2024, vom 25., 27. und 28. März sowie vom 2. bis 5. April 2024 (vgl. act. IIA 55)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 8 nicht im Zwischenverdienst tätig war, weshalb er an diesen Tagen ohnehin an der AMM teilzunehmen hatte. Wie erwähnt besteht diesbezüglich kein Entschuldigungsgrund, denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die RAV-Personalberaterin ihm mitgeteilt hätte, er müsse nicht an der AMM teilnehmen, weil er diese angeblich "nicht brauche", bzw. dass sie ihn bei der AMM-Organisatorin abgemeldet hätte. Eine allfällige Zwischenver- diensttätigkeit kann nicht als Entschuldigungsgrund dienen, denn es wäre dem Beschwerdeführer – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt – aufgrund seines kleinen Pensums für die C.________ GmbH ohne weiteres möglich gewesen, diese in Rücksprache mit der RAV-Personalberaterin und der AMM-Organisatorin mit der AMM zu koordinieren (vgl. act. II 15 [pag. 46-47]).
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 653 ALV JAP/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. November 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter …, war vom 1. Oktober 2022 bis 7. Februar 2023 als … für die B.________ AG (ab 13. November 2023 in Liquidation) tätig (Dossier RAV-Region … [act. II] 78 [pag. 174], 89 [pag. 193 ff.], 100 [pag. 215], 102 [pag. 217], 118 [pag. 239]; Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 161 f., 187, 195, 202 ff.). Vom 17. Juli bis 11. August 2023 absolvierte er zudem den obligatorischen Militärdienst (Rekrutenschule; act. II 78 [pag. 174]). Er arbeitete ferner auf Abruf im Stundenlohn für die C.________ GmbH (act. II 81 [pag. 179 f.], 100 [pag. 215]; act. IIA 170 ff., 199). Am 10. Oktober 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 118 [pag. 239]) und stellte Antrag auf Arbeits- losenentschädigung (ALE; act. IIA 198 ff.). Am 5. März 2024 wies das RAV den Versicherten an, vom 11. März bis
5. April 2024 an einer Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) im von der D.________ betriebenen "E.________" (nachfolgend: AMM-Organisatorin) teilzunehmen (act. II 67 [pag. 147 ff.]). Der Versicherte blieb der AMM ab dem 12. März 2024 unentschuldigt fern, weshalb ihn die AMM- Organisatorin – unter Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung – aufforder- te, ab dem 18. März 2024 zu erscheinen oder einen entschuldbaren Grund zu nennen (act. II 59 [pag.127]). Da der Versicherte der AMM fernblieb, entliess ihn die AMM-Organisatorin am 18. März 2024 aus der Massnahme (act. II 58 [pag. 126]), was das RAV mit Schreiben vom 25. März 2024 bestätigte (act. II 64 [pag. 141 ff.]). Gleichentags forderte das RAV den Versicherten auf, vom 4. bis 30. April 2024 an einer AMM teilzunehmen (act. II 63 [pag. 133 ff.]). Dem kam der Versicherte – obgleich ihn die AMM- Organisatorin abermals verwarnte (act. II 56 [pag.123]) – nicht nach (vgl. act. II 52 [pag. 118]), weshalb das RAV auch diese AMM abbrach (act. II 48 [pag. 111 f.]). Am 9. April 2024 gewährte das RAV dem Versicherten das rechtliche Gehör bezüglich des Nichtantritts der AMM ab dem 11. März 2024 (richtig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 3
12. März 2024; act. II 53 [pag. 120]). Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das RAV den Versicherten ab dem 19. März 2024 wegen zweitmaligen Nichtantritts einer AMM für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein; weiter vermerkte das RAV, der Versicherte habe auf eine Stellung- nahme verzichtet (act. II 27 [pag. 71 ff.]). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 16. Juni 2024 Einsprache (act. II 24 [pag. 60 ff.]), mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, anlässlich eines Telefonge- sprächs mit der RAV-Personalberaterin habe er mitgeteilt, er nehme nicht teil, da er die AMM nicht als zielführend empfinde. Die RAV- Personalberaterin habe ihm zugestimmt und ihn gebeten, stattdessen ei- nen überarbeiteten Lebenslauf zuzustellen. Mit Entscheid vom 27. August 2024 wies das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerde- gegner) die Einsprache ab (act. II 15 [pag. 44 ff.]). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. September 2024 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 4 die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 4. Juni 2024 (act. II 27 [pag. 71 ff.]) basierende Einspracheentscheid vom 27. August 2024 (act. II 15 [pag. 45 ff.]). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf ALE wegen zweimaligen Nichtantritts einer AMM im Umfang von 15 Tagen ab dem 19. März 2024. 1.3 Bei 15 Einstelltagen und einem versicherten Verdienst von Fr. 3'801.-- (act. IIA 111 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 5 den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss eine vermit- telte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Stelle – unter anderem – an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzuneh- men, die seien Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er – unter anderem – die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldba- ren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.3 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis- tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit ar- beitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermitt- lungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauer- haft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikati- onen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 3. 3.1 Die Zumutbarkeit der angeordneten AMM vom 11. März bis 5. April 2024, welche eine möglichst rasche Wiedereingliederung des Beschwerde- führers in den Arbeitsmarkt bezweckte (act. II 67 [pag. 147]; E. 2.3 hiervor), wurde zu Recht zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Nicht umstritten und mit den Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer am 11. März 2024 nicht an der AMM teilnahm. Bereits am 8. März 2024 hatte er beim RAV gemeldet, er werde die AMM nicht beginnen, da er am Arbeiten sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 6 und er werde sich selber bei der AMM-Organisatorin melden um abzusa- gen (act. II 61 [pag. 129]). Aktenkundig ist denn auch, dass er am 11. März 2023 ganztags im Zwischenverdienst arbeitete (act. IIA 74). Für seine Nichtteilnahme an der AMM vom 11. März 2024 liegt damit ein Entschuldi- gungsgrund vor. Mit den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. März 2024 weiterhin nicht zur AMM erschien und ihn die AMM-Organisatorin umgehend schriftlich aufforderte, innert drei Arbeitstagen, das heisst am
18. März 2024, um 08.30 Uhr, in der AMM zu erscheinen oder einen ent- schuldbaren Grund zu nennen; zudem wies sie ihn daraufhin, dass eine wiederholte Abwesenheit ohne Meldung des Grundes für die Absenz zur Entlassung aus der Massnahme führen und dies eine Sanktion der Arbeits- losenversicherung auslösen könne (act. II 59 [pag.127]). Der Beschwerde- führer bestreitet den Erhalt dieser Verwarnung denn auch nicht. Für seine Nichtteilnahme an der AMM ab dem 12. März 2024 beruft er sich hingegen auf das Vorliegen entschuldbarer Gründe. Seine Begründungen werden durch die Akten – wie nachfolgend dargelegt – jedoch nicht gestützt: 3.2 Als entschuldbaren Grund macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich eines Telefongesprächs mit der RAV-Personalberaterin besprochen, er müsse nicht an der AMM teilnehmen; sie habe ihn stattdes- sen zur Einreichung eines überarbeiteten Lebenslaufs aufgefordert (Be- schwerde S. 1). Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2024 bei der Personalberaterin anrief; laut Verlaufsprotokoll teilte er mit, dass er "diese Woche wieder im … arbeiten könne. Gem. seinen Aussagen kann er nicht 100% arbeiten. Es wird vereinbart, dass er die Zeit, die er nicht am Arbeiten ist an der AMM teilnimmt. Wenn er aufgrund des … nicht teilneh- men kann, meldet er sich bei der AMM ab" (act. II 2 [pag. 18]). Abgesehen davon, dass dieses Telefongespräch nicht bereits in der ersten Woche bzw. spätestens am 18. März 2024, sondern drei Tage vor dem Ende der AMM erfolgte, entspricht dessen Inhalt keineswegs den Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Annahme, die RAV-Personalberaterin sei – wie er – davon ausgegangen, dass die AMM für seine berufliche Situation nicht zielführend sei, weshalb sie ihn davon befreit habe, findet in den Akten kei- nen Rückhalt. Eine solche Aussage ist auch nicht nachvollziehbar, denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 7 hätte die RAV-Personalberaterin, welche im Übrigen laut Schreiben vom
5. März 2024 die Teilnahme an der AMM in Absprache mit dem Beschwer- deführer festgelegt hatte (act. II 67 [pag. 147]), bereits ab dem 12. März 2024 einen Abbruch der Massnahme geplant, so wäre dies in den Akten dokumentiert und die AMM-Organisatorin ausdrücklich darüber informiert worden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Auch die Beteuerung des Be- schwerdeführers, er hätte sich von der Pflicht zur Teilnahme an der AMM durch das Einreichen eines überarbeiteten Lebenslaufs befreien können, ist in den Akten nicht belegt und als Schutzbehauptung zu bewerten. Soweit der Beschwerdeführer als weiteren Entschuldigungsgrund geltend macht, wegen seiner Verpflichtungen gegenüber der C.________ GmbH habe er nicht einen Monat lang nur an der AMM teilnehmen können (Be- schwerde S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist lediglich niederschwellig auf Abruf und im Stundenlohn als Umzugshilfe für die C.________ GmbH tätig (act. II 81 [pag. 179 f.]; act. IIA 170). Laut "Be- scheinigung über Zwischenverdienst" arbeitete er denn auch am 11. März 2024 für acht Stunden, am 16. März 2024 für dreieinhalb Stunden und am
18. März 2024 für achteinhalb Stunden sowie am 26. März 2024 für vier Stunden für die Unternehmung (act. IIA 74). Für den Zwischenverdienst vom 11. März 2024 meldete er sich denn auch beim RAV ab. Er hatte somit offensichtlich Kenntnis, dass er sich beim RAV und/oder bei der AMM- Organisatorin hätte abmelden müssen, wenn er aufgrund des Zwischen- verdienstes nicht teilnehmen konnte. Dies wird zudem klar in der Vereinba- rung mit der RAV-Personalberaterin vom 2. April 2024 dokumentiert bzw. ergänzt damit, dass er sich bei der AMM-Organisatorin selber abzumelden habe (act. II 2 [pag.18]). Die Vereinbarung entspricht letztlich den Allge- meinen Teilnahmebedingungen für AMM, die ihm mit Schreiben vom
5. März 2024 zugestellt wurden und wonach der Beschwerdeführer bei einem Stellenantritt die weiteren Schritte umgehend mit der Personalbera- terin hätte abklären müssen (act. II 67 [pag. 150]). Für die weiteren in die Zeit der AMM fallenden Arbeitseinsätze vom 18. (ganztags) und 26. März 2024 (halbtags) liegen aktenkundig keine Abmeldungen bei der AMM-Organisatorin oder beim RAV vor. Es ist zudem erstellt, dass der Be- schwerdeführer vom 12. bis 15. März 2024, vom 19. bis 22. März 2024, vom 25., 27. und 28. März sowie vom 2. bis 5. April 2024 (vgl. act. IIA 55)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 8 nicht im Zwischenverdienst tätig war, weshalb er an diesen Tagen ohnehin an der AMM teilzunehmen hatte. Wie erwähnt besteht diesbezüglich kein Entschuldigungsgrund, denn es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die RAV-Personalberaterin ihm mitgeteilt hätte, er müsse nicht an der AMM teilnehmen, weil er diese angeblich "nicht brauche", bzw. dass sie ihn bei der AMM-Organisatorin abgemeldet hätte. Eine allfällige Zwischenver- diensttätigkeit kann nicht als Entschuldigungsgrund dienen, denn es wäre dem Beschwerdeführer – wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt – aufgrund seines kleinen Pensums für die C.________ GmbH ohne weiteres möglich gewesen, diese in Rücksprache mit der RAV-Personalberaterin und der AMM-Organisatorin mit der AMM zu koordinieren (vgl. act. II 15 [pag. 46-47]). 3.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer spätes- tens nach Erhalt der Verwarnung der AMM-Organisatorin hätte reagieren müssen, wurde er doch darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von der AMM Sanktionen zur Folge hat (act. II 59 [pag. 127]). Seine Begründung, die RAV-Personalberaterin habe ihn von der Teilnahme an der AMM befreit und stattdessen eine überarbeiteten Lebenslaufs ver- langt, findet in den Akten keine Bestätigung. Der Beschwerdeführer arbeite- te ab dem 12. März 2024 lediglich während eineinhalb Tagen im Zwischen- verdienst, ohne die Arbeitseinsätze vorab der AMM-Organisatorin oder allenfalls der RAV-Personalberaterin zu melden und an den restlichen Ta- gen war er weder im Zwischenverdienst tätig noch nahm er an der AMM teil. Die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der AMM ab dem
12. März 2024 gilt als unentschuldigt. Der Beschwerdeführer wurde des- halb dem Grundsatze nach zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtver- halten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentli- chen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gege-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 9 benheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstel- lung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Das verfügte Einstellmass von insgesamt 15 Einstelltagen bewegt sich im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.1 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (Rz. D79;) liegt die Anzahl Einstelltage bei Missachtung der Wei- sungen KAST/RAV für erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis ohne ent- schuldbaren Grund bei fünf bis acht Tagen (D79 Ziff. 3.A/1) und die Anzahl Einstelltage für zweitmaliges Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund (vgl. act. II 48 [pag. 111 f.]) bei neun bis 15 Tagen (Ziff. 3.A/2), was als leichtes Verschulden taxiert wird. Nach der Rechtsprechung muss eine Sanktion auch dann verschärft wer- den, wenn die versicherte Person nach Kenntnisnahme der vorherigen Sanktion nicht die Gelegenheit hatte, ihr Verhalten zu ändern. Die Sanktion hat sicherlich einen abschreckenden und erzieherischen Zweck. Die Pflich- ten der versicherten Person ergeben sich jedoch aus dem Gesetz. Sie be- inhalten weder eine vorherige Information noch eine Verwarnung. Es ist nicht gerechtfertigt, versicherte Personen, welche zeitlich gestaffelt (und verschärft) sanktioniert werden, anders zu behandeln als jene, welche für dasselbe Verhalten mehrfach rückwirkend sanktioniert werden. Objektiv und subjektiv ist das Fehlverhalten dasselbe. Art. 45 Abs. 5 AVIV muss daher auch in einer solchen Situation angewendet werden (Entscheide des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 10 Bundesgerichts vom 7. September 2022, 8C_211/2022, E. 4.3.3, vom
4. Mai 2010, 8C_518/2009, E. 5). In Würdigung der gesamten Umstände hält die verfügte Einstelldauer von insgesamt 15 Tagen einer Ermessensprüfung stand; ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 4.1 hiervor) ist unter den gegebenen Umständen nicht zulässig. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung auf ALE von 15 Tagen weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversiche- rung vom 27. August 2024 (act. II 15 [pag. 45-48]) erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2024, ALV/24/653, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.