Verfügung vom 7. Dezember 2023
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), selbstständigerwerbender ..., meldete sich im Februar 2020 unter Hinweis auf eine Polyneuropathie bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 8). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; sie holte insbesondere einen Bericht des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 22. Februar 2022 (AB 91) und einen Ab- klärungsbericht ... vom 28. Juli 2022 (AB 101) ein. Mit Vorbescheid vom
11. August 2022 (AB 103) stellte sie die Verneinung eines Rentenan- spruchs mangels Erwerbseinbusse in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände erheben liess (AB 109, 113). Die IVB veranlasste in der Folge eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie (Gutachten vom 15. September 2023 [AB 136.1]), und holte eine Stellung- nahme des Abklärungsdienstes vom 20. Oktober 2023 (AB 138) ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 139, 141) verneinte sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwältin D.________, mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Beschwer- de mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2023 sei auf- zuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im Februar 2020 erfolgte Anmeldung (AB 8) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), wes- halb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (fortan aArt.; vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversi- cherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. Mai 2019 (AB 14 S. 27 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, eine längenabhängige sen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 6 somotorische demyelisierende Polyneuropathie, Ätiologie unklar, differenti- aldiagnostisch entzündlich. Der Patient beklage seit ca. eineinhalb Jahren progrediente Gefühlsstörungen in den Beinen. Beim Laufen habe er das Gefühl, etwas unsicherer zu werden, aber er könne im Alltag noch alles problemlos bewältigen. Am 17. Juli 2019 (AB 14 S. 22 f.) berichtete die Ärztin nach zwischenzeit- lich durchgeführter Solumedroltherapie über eine subjektiv empfundene Verschlechterung, die klinisch und elektrophysiologisch nicht sicher objekti- viert werden könne. Elektrophysiologisch zeige sich im Vergleich zur Vor- untersuchung in den sensiblen Neurographien allenfalls sogar eine leichte Verbesserung. Die Ursache der Neuropathie müsse offengelassen werden. 3.1.2 Im Bericht vom 8. Februar 2020 (AB 14 S. 3 ff.) führte die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, aus, Arbeiten auf dem ... seien zwar noch möglich, aber in deutlich vermindertem Arbeitstempo. Normales Gehen sei mit Schmerzen in den Füssen verbunden. Es bestehe eine zunehmende Gangunsicherheit. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit ab- zugeben. Die Progredienz habe bis anhin nicht verhindert werden können und der Zustand verschlechtere sich trotz Therapieversuchen konstant. 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, Ärztin beim RAD, bestätigte im Bericht vom 27. Januar 2021 zur Kurzuntersuchung vom
19. Januar 2021 (AB 55) die von der behandelnden Neurologin gestellte Diagnose. Sie hielt fest, seit ca. ein bis zwei Jahren bestehe eine medizi- nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Eine Arbeitsun- fähigkeit von 80 % in der selbstständigen Tätigkeit als ... ab Mai 2020 sei nachvollziehbar. 3.1.4 Am 28. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückenmark- stimulator zur Schmerzlinderung implantiert (AB 71 S. 2 f.). Dr. med. E.________ berichtete diesbezüglich am 3. November 2021 (AB 86), dass die Schmerzen mit dem Stimulator gut eingestellt seien. Klinisch und elek- trophysiologisch bestehe ein stabiler Verlauf. Die einzigen neuen Be- schwerden seien intermittierend brennende Missempfindungen an den obe- ren Extremitäten, wobei diese nur sehr gering ausgeprägt seien. Zur Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 7 beitsfähigkeit führte die behandelnde Neurologin im Schreiben vom 28. Dezember 2021 (AB 88 S. 1) aus, es bestehe auch nach der Stimulator- Implantation weiterhin eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Länge- res Stehen sowie schwere körperliche Tätigkeiten seien sicher erschwert. 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ erachtete den Beschwerde- führer im Bericht vom 22. Februar 2022 (AB 91) in seiner Tätigkeit als ... als zu 20 bis 30 % leistungsfähig. In einer rein sitzenden Tätigkeit sei ein Pen- sum von sechs Stunden mit einer Leistungsminderung von ca. 20 bis 30 % zumutbar. 3.1.6 Dr. med. F.________ ging im Attest vom 25. September 2022 (AB 113 S. 2) davon aus, dass eine sitzende Tätigkeit zwischen sechs und acht Stunden pro Tag nicht zumutbar sei. Auf dem ... und im Haushalt könne der Patient in einem angepassten Tagesablauf einige wenige Arbeiten verrich- ten. Sie attestierte ab Februar 2020 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 und 100 %, ab September 2020 durchgehend eine solche von 100 % (AB 141 S. 5 ff.). 3.1.7 Im Gutachten vom 15. September 2023 (AB 136.1) diagnostizierte Dr. med. C.________ eine sensomotorische beinbetonte axonale und de- myelinisierende Polyneuropathie unklarer Ätiologie (ICD-10 G62.9) mit Symptombeginn circa Anfang 2018 (AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3). Er führte aus, seit ungefähr Anfang 2018 seien schmerzhafte Gefühlsstörungen zunächst an den Unterschenkeln und Füssen und dann später auch an den Unter- armen aufgetreten. Diese seien schliesslich aufgrund der neurologischen Abklärungen auch mittels mehrfacher Elektroneurographien auf eine axo- nale und demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie zurückge- führt worden. Wegen der eigentlich im Vordergrund der subjektiven Be- schwerden stehenden Schmerzen an den Extremitäten sei eine Beteiligung der dünnen unbemarkten Nervenfasern durchaus möglich, eine solche sei aber gemäss dem vorliegenden Aktendossier bisher nicht näher untersucht worden. Die klinisch-neurologischen Befunde seien mit einer sensomotori- schen Polyneuropathie durchaus vereinbar. Die Reflexe seien kaum aus- lösbar und die Berührungsempfindung sei distal an den Beinen vermindert, die Hinterstrangqualitäten seien aber an sich nicht relevant beeinträchtigt. Diagnostisch sei von den behandelnden Neurologen bis anhin am ehesten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 8 von einer chronischen demyelinisierenden inflammatorischen Polyneuropa- thie (CIDP) ausgegangen worden. Diese Diagnose sei aber offensichtlich gemäss dem vorliegenden Aktendossier nicht wirklich bestätigt oder aus- geschlossen worden. Diesbezüglich seien ausführliche diagnostische Krite- rien verfügbar, welche auch im Hinblick auf die bei einer CIDP zur Verfü- gung stehenden therapeutischen Möglichkeiten zweifelsohne wichtig seien. Die Diagnose sei somit bis anhin als ungewiss einzustufen. Falls eine CIDP effektiv vorliegen sollte, bestünden zahlreiche therapeutische Möglichkeiten neben intravenösen Immunglobulinen und Steroiden, welche beim Patien- ten bis anhin offenbar nicht versucht worden seien. Auch wenn somit ge- wisse diagnostische und therapeutische Unsicherheiten in Bezug auf den bisherigen Verlauf beim Versicherten bestünden, könne aus neurologischer Sicht zurzeit doch festgestellt werden, dass die funktionellen Einschrän- kungen aufgrund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung nicht sehr erheblich seien. Im Vordergrund stünden die Schmerzen. Diesbezüg- lich werde eine recht hoch dosierte Behandlung mit Pregabalin durchge- führt und zusätzlich sei bereits vor einigen Jahren ein Rückenmarkstimula- tor lumbal implantiert worden. Die bisherigen therapeutischen Versuche einer Schmerzdistanzierung mit Antidepressiva seien offenbar aufgrund von Nebenwirkungen nicht erfolgreich durchführbar gewesen. Aus neurolo- gischer Sicht erscheine es somit durchaus sinnvoll, wenn beim Patienten eine erneute diagnostische und therapeutische Reevaluation beispielswei- se am Spital H.________ stattfinden würde, um zumindest die Diagnose einer CIDP zu bestätigen oder auszuschliessen und dann darauf basierend allfällige weitere therapeutische Möglichkeiten vorzuschlagen. Die aktuelle Situation sei aus neurologischer Sicht etwas unbefriedigend, weil der Ex- plorand einerseits von den behandelnden Ärzten fortlaufend zu 100 % ar- beitsunfähig geschrieben werde, es aber andererseits eigentlich keine klare Diagnose und dementsprechend keine weiteren therapeutischen Möglich- keiten gebe. Auch sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht auffallend und diskrepant, dass dem Exploranden einerseits zwar ständig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, er andererseits aber durch- aus noch an sieben Tagen in der Woche auf ... arbeite. Das zeitliche Pen- sum sei hierbei an sich nicht relevant eingeschränkt, der Explorand selber schätze seine Arbeitsfähigkeit aktuell mit drei bis vier Stunden täglich ein. Dies entspreche somit einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 % für die bis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 9 herige Tätigkeit. In Anbetracht des fast normalen zeitlichen Pensums werde vom Exploranden selber offensichtlich eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 50 % attestiert, was durchaus nachvollziehbar erscheine aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht. Die anamnestischen Angaben seien nicht ganz konsistent, dennoch erscheine die bisherige kör- perlich schwere Tätigkeit als ..., welche vorwiegend mit Stehen und im Ge- hen ausgeübt wird, für die bestehende Diagnose der sensomotorischen Polyneuropathie als ungünstig. Hierbei erscheine somit eine Arbeitsfähig- keit von 50 % für die bisherige Tätigkeit als sinnvoll. Für eine besser ange- passte Tätigkeit werde aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Hierbei sei das zeitliche Pensum nicht eingeschränkt, aufgrund der Schmerzen und der damit einhergehenden vermehrt erforderlichen Pausen bestehe aber eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Eine solche besser angepasste Tätigkeit sollte vorwiegend körperlich leicht und nur selten mittelschwer sowie vorwiegend wechselbelastend erfolgen (AB 136.1 S. 23 ff. Ziff. 6.1, S. 28 f. Ziff. 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) in medizinischer Hinsicht auf das von Dr. med. C.________ verfasste neurologische Gutachten vom 15. September 2023 (AB 136.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf einge- henden, fachärztlichen Abklärungen (AB 136.1 S. 19 ff. Ziff. 4) und sind in Kenntnis der Vorakten (AB 136.1 S. 4 ff. Ziff. 2) sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen (AB 136.1 S. 13 ff. Ziff. 3) getroffen worden. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Be- schwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 17, S. 7 Ziff. III Ziff. 21), handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. C.________ vom 15. September 2023 (AB 136.1) nicht um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht, sondern um ein versicherungsexternes Gutachten, welches erhöhten Beweiswert geniesst (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag der Be- schwerdeführer mit seinen Rügen keine konkreten Indizien zu benennen, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden. 3.3.1 Die vom Gutachter gestellte Diagnose einer sensomotorischen Polyneuropathie (ICD-10: G62.9; AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3) steht in Überein- stimmung mit den Einschätzungen der behandelnden Neurologin Dr. med. E.________ (bspw. AB 14 S. 27, 69 S. 2 Ziff. 3) sowie der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ (AB 55 S. 4, 91 S. 5) und ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. auch Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 1). Die Ätiologie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 11 der Polyneuropathie, welche der Gutachter als unbekannt bezeichnet (AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3), während die behandelnde Dr. med. E.________ teilweise zumindest differentialdiagnostisch von einer entzündlichen Gene- se im Sinne einer chronisch inflammatorisch demyelinisierenden Polyneur- opathie spricht (vgl. AB 14 S. 27 ff., 15 S. 2 Ziff. 2.5, 46 S. 2 Ziff. 3; vgl. aber den Bericht vom 30. Juni 2021, in welchem die behandelnde Neurolo- gin wie der Gutachter von einer unklaren Ursache ausgeht [AB 69 S. 2 Ziff. 3]), hat allenfalls therapeutische Implikationen (AB 136.1 S. 24 Ziff. 6.1, S. 27 Ziff. 7.1). Versicherungsmedizinisch ist dies hingegen irrelevant (Be- schwerde S. 5 f. Ziff. Ill Ziff. 14 f.), kommt es doch nicht auf die genaue Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahm der Gutachter denn auch fundiert Stellung und wies darauf hin, dass die funktionellen Ein- schränkungen aufgrund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersu- chung nicht sehr erheblich seien, sondern die Schmerzen im Vordergrund stünden (AB 136.1 S. 24 Ziff. 6.1). 3.3.2 Die gutachterliche Beurteilung der funktionellen Einschränkungen (AB 136.1 S. 28 Ziff. 7.2) sowie das differenziert formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 136.1 S. 29 Ziff. 8) überzeugen. Dr. med. C.________ berücksichtigte insbesondere auch (AB 136.1 S. 22 Ziff. 6.1; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 12), dass mit der Implantation des Neurostimulators (AB 71 S. 2 f.) nur eine Verbesserung der Ruheschmerzen erzielt wurde (AB 88 S. 1, 141 S. 4; Akten des Beschwer- deführers, Beschwerdebeilage [BB] 9 S. 1). Zudem schloss er nicht allein gestützt auf das faktische Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im ...betrieb – bei dem dieser Unterstützung durch Dritte in Anspruch nahm (Beschwerde S. 4 Ziff. Ill Ziff. 9; AB 101 S. 4 Ziff. 6; BB 9 S. 1) – auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit. 3.3.3 Die divergierenden Auffassungen der behandelnden Dres. med. E.________ und F.________, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (BB 11) bestehe bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden gegeben sei (BB 4), sind nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise zu erschüttern. Beide vermochten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 12 in den Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 (BB 11) bzw. vom 26. No- vember 2023 (BB 3) und vom 18. Januar 2024 (BB 4) keine wichtigen Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Für die von Dr. med. E.________ in ihrer Bestätigung vom 15. Januar 2024 (BB 11) attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. Ill Ziff. 10) fehlt jegliche Begründung, zumal der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Gutachter höher einschätzte (AB 136.1 S. 18). Überdies wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 f. lit. C Ziff. 6), dass der Hausärztin Dr. med. F.________, die über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfügt, die fachspezifischen Kenntnisse abgehen, um das neurologische Gutachten zu entkräften (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3). 3.3.4 Inwiefern die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) auf unvollständigen Abklärungen beruhen soll (Beschwerde S. 3 Ziff. Ill Ziff. 6), ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass die behandelnden Ärztinnen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzen als der Gutachter, dessen Beurteilung in Frage gestellt werden und damit von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. dazu SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3; Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3 und S. 7 Ziff. Ill Ziff. 18 und 21). Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachverhaltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit (AB 136.1 S. 29 f. Ziff. 8). 3.3.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Progredienz seiner Erkrankung (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 11) kann er sich in der Zukunft erneut bei der IV zum Leistungsbezug anmelden. Dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 13 reicht es, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im Februar 2020 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 8) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenan- spruchs auf August 2020 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) auf den Abklärungsbericht ... vom
28. Juli 2022 (AB 101). Dieser erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderun- gen an den Beweiswert eines solchen Berichtes (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte im genannten Bericht das Validenein- kommen von Fr. 31'289.-- (AB 143 S. 2) gestützt auf die Buchhaltungsun- terlagen der Jahre 2016 bis 2019 (AB 23.4 - 23.6, 96.5) und unter Aufrech- nung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (AB 101 S. 8 Ziff. 10.2, S. 10 Ziff. 10.3). Dieses Vorgehen ist unbestritten geblieben und nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 14 beanstanden. Daran ändert nichts (vgl. E. 4.4 hiernach), dass die Be- schwerdegegnerin dieses Einkommen nicht auf das Jahr 2020 indexierte (frühestmöglicher Rentenbeginn im August 2020 [vgl. E. 4.1 hiervor]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist (nach der hier massgebenden Rechtslage bis 31. Dezember 2021) mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 15 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3.3 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.3.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwer- degegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines ... Betriebes zumutbar ist (AB 101 S. 7 Ziff.10.1; AB 138 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer absolvierte eine zweijährige ... Lehre (AB 8 S. 5 Ziff. 5.3) und war seit 2006 nach der Übernahme des ... als selbstständigerwerben- der ... tätig (AB 101 S. 2 Ziff. 3). Aufgrund der Tätigkeit als ... hat er Kennt- nisse und Fähigkeiten (administrative Tätigkeiten, Arbeiten mit Maschinen),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 16 welche in einem adaptierten Berufsumfeld seine Vermittelbarkeit erleich- tern. Das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt vom
7. Dezember 2023 51 Jahre) und mithin die noch verbleibende Aktivitäts- dauer von 14 Jahren sprechen nicht gegen die Aufgabe der Tätigkeit als ... (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 9. Juli 2020, 9C_129/2020, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat die Struktur und die Mechanisierung des Betriebs nicht an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst (AB 101 S. 2 Ziff. 4), schwere Arbeiten werden durch den Vater und den (angestellten) Bruder verrichtet (AB 101 S. 4 f. Ziff. 6.2). Ferner arbeitet seine Ehefrau lediglich gelegentlich auf dem ...betrieb mit, da sie zu 90 % auswärts tätig ist (AB 101 S. 4 Ziff. 6.1). Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil angepasste Hilfsarbeiten zu 80 % zumutbar (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Er könnte – wie nachfolgend aufgezeigt – mit einer sol- chen Tätigkeit im Vergleich zur jetzigen Arbeit als ... ein höheres Einkom- men erzielen. Dementsprechend ist die Aufgabe der selbstständigen Er- werbstätigkeit als zumutbar bzw. gesundheitlich notwendig zu erachten (vgl. dazu AB 138 S. 3 f.). Davon scheint denn auch der Beschwerdeführer selbst auszugehen, hat er doch seinen ... Betrieb per 1. Januar 2024 ver- pachtet (Beschwerde S. 2 f. Ziff. III Ziff. 2 und 6; BB 9 S. 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem als ausgeglichen zu erachtenden Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 9.1, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) nicht verwerten könnte. Damit ist die Festlegung des Invalideneinkommens an- hand eines LSE-Tabellenlohnes – wie von der Beschwerdegegnerin vorge- nommen – nicht zu beanstanden. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der gutachterlich attestierten Leis- tungseinschränkung (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkom- men von Fr. 52'652.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2020] x 0.8). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist kann offen bleiben, da selbst die Gewährung des Maximalabzugs von 25 % (vgl. E. 4.3.2 hier- vor) am Ergebnis nichts ändern würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 17 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.3.4 hiervor) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem zumutbaren Einkommen in einer Hilfstätigkeit mehr verdienen würde als in der bisher ausgeübten ... Tätigkeit, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente hat. Hieran würde sich auch mit einem Abzug von 25 % vom Tabellenlohn nichts ändern; diesfalls resultierte ein das Valideneinkommen von Fr. 31'289.-- immer noch übersteigendes Invalideneinkommen von Fr. 39'489.-- (Fr. 52'652.-- x 0.75). Damit ist die angefochtene Verfügung vom
7. Dezember 2023 (AB 143) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]); auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zwar werden in der Beschwerde vom 22. Januar 2024 auch berufliche Eingliederungsmass- nahmen thematisiert (S. 3 Ziff. III Ziff. 6), die Rechtsbegehren (S. 2 Ziff. I) gehen jedoch nicht über das Anfechtungsobjekt (vgl. E. 1.2 hiernach) hin- aus, sondern beschränken sich klar auf den Rentenanspruch. Dementspre- chend ist – entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. A Ziff. 1 sowie lit. C Ziff. 5) – auf die Be- schwerde vollumfänglich einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2023 sei auf- zuheben.
- Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
- Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]); auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zwar werden in der Beschwerde vom 22. Januar 2024 auch berufliche Eingliederungsmass- nahmen thematisiert (S. 3 Ziff. III Ziff. 6), die Rechtsbegehren (S. 2 Ziff. I) gehen jedoch nicht über das Anfechtungsobjekt (vgl. E. 1.2 hiernach) hin- aus, sondern beschränken sich klar auf den Rentenanspruch. Dementspre- chend ist – entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. A Ziff. 1 sowie lit. C Ziff. 5) – auf die Be- schwerde vollumfänglich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im Februar 2020 erfolgte Anmeldung (AB 8) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), wes- halb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (fortan aArt.; vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversi- cherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. Mai 2019 (AB 14 S. 27 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, eine längenabhängige sen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 6 somotorische demyelisierende Polyneuropathie, Ätiologie unklar, differenti- aldiagnostisch entzündlich. Der Patient beklage seit ca. eineinhalb Jahren progrediente Gefühlsstörungen in den Beinen. Beim Laufen habe er das Gefühl, etwas unsicherer zu werden, aber er könne im Alltag noch alles problemlos bewältigen. Am 17. Juli 2019 (AB 14 S. 22 f.) berichtete die Ärztin nach zwischenzeit- lich durchgeführter Solumedroltherapie über eine subjektiv empfundene Verschlechterung, die klinisch und elektrophysiologisch nicht sicher objekti- viert werden könne. Elektrophysiologisch zeige sich im Vergleich zur Vor- untersuchung in den sensiblen Neurographien allenfalls sogar eine leichte Verbesserung. Die Ursache der Neuropathie müsse offengelassen werden. 3.1.2 Im Bericht vom 8. Februar 2020 (AB 14 S. 3 ff.) führte die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, aus, Arbeiten auf dem ... seien zwar noch möglich, aber in deutlich vermindertem Arbeitstempo. Normales Gehen sei mit Schmerzen in den Füssen verbunden. Es bestehe eine zunehmende Gangunsicherheit. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit ab- zugeben. Die Progredienz habe bis anhin nicht verhindert werden können und der Zustand verschlechtere sich trotz Therapieversuchen konstant. 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, Ärztin beim RAD, bestätigte im Bericht vom 27. Januar 2021 zur Kurzuntersuchung vom
- Januar 2021 (AB 55) die von der behandelnden Neurologin gestellte Diagnose. Sie hielt fest, seit ca. ein bis zwei Jahren bestehe eine medizi- nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Eine Arbeitsun- fähigkeit von 80 % in der selbstständigen Tätigkeit als ... ab Mai 2020 sei nachvollziehbar. 3.1.4 Am 28. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückenmark- stimulator zur Schmerzlinderung implantiert (AB 71 S. 2 f.). Dr. med. E.________ berichtete diesbezüglich am 3. November 2021 (AB 86), dass die Schmerzen mit dem Stimulator gut eingestellt seien. Klinisch und elek- trophysiologisch bestehe ein stabiler Verlauf. Die einzigen neuen Be- schwerden seien intermittierend brennende Missempfindungen an den obe- ren Extremitäten, wobei diese nur sehr gering ausgeprägt seien. Zur Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 7 beitsfähigkeit führte die behandelnde Neurologin im Schreiben vom 28. Dezember 2021 (AB 88 S. 1) aus, es bestehe auch nach der Stimulator- Implantation weiterhin eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Länge- res Stehen sowie schwere körperliche Tätigkeiten seien sicher erschwert. 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ erachtete den Beschwerde- führer im Bericht vom 22. Februar 2022 (AB 91) in seiner Tätigkeit als ... als zu 20 bis 30 % leistungsfähig. In einer rein sitzenden Tätigkeit sei ein Pen- sum von sechs Stunden mit einer Leistungsminderung von ca. 20 bis 30 % zumutbar. 3.1.6 Dr. med. F.________ ging im Attest vom 25. September 2022 (AB 113 S. 2) davon aus, dass eine sitzende Tätigkeit zwischen sechs und acht Stunden pro Tag nicht zumutbar sei. Auf dem ... und im Haushalt könne der Patient in einem angepassten Tagesablauf einige wenige Arbeiten verrich- ten. Sie attestierte ab Februar 2020 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 und 100 %, ab September 2020 durchgehend eine solche von 100 % (AB 141 S. 5 ff.). 3.1.7 Im Gutachten vom 15. September 2023 (AB 136.1) diagnostizierte Dr. med. C.________ eine sensomotorische beinbetonte axonale und de- myelinisierende Polyneuropathie unklarer Ätiologie (ICD-10 G62.9) mit Symptombeginn circa Anfang 2018 (AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3). Er führte aus, seit ungefähr Anfang 2018 seien schmerzhafte Gefühlsstörungen zunächst an den Unterschenkeln und Füssen und dann später auch an den Unter- armen aufgetreten. Diese seien schliesslich aufgrund der neurologischen Abklärungen auch mittels mehrfacher Elektroneurographien auf eine axo- nale und demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie zurückge- führt worden. Wegen der eigentlich im Vordergrund der subjektiven Be- schwerden stehenden Schmerzen an den Extremitäten sei eine Beteiligung der dünnen unbemarkten Nervenfasern durchaus möglich, eine solche sei aber gemäss dem vorliegenden Aktendossier bisher nicht näher untersucht worden. Die klinisch-neurologischen Befunde seien mit einer sensomotori- schen Polyneuropathie durchaus vereinbar. Die Reflexe seien kaum aus- lösbar und die Berührungsempfindung sei distal an den Beinen vermindert, die Hinterstrangqualitäten seien aber an sich nicht relevant beeinträchtigt. Diagnostisch sei von den behandelnden Neurologen bis anhin am ehesten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 8 von einer chronischen demyelinisierenden inflammatorischen Polyneuropa- thie (CIDP) ausgegangen worden. Diese Diagnose sei aber offensichtlich gemäss dem vorliegenden Aktendossier nicht wirklich bestätigt oder aus- geschlossen worden. Diesbezüglich seien ausführliche diagnostische Krite- rien verfügbar, welche auch im Hinblick auf die bei einer CIDP zur Verfü- gung stehenden therapeutischen Möglichkeiten zweifelsohne wichtig seien. Die Diagnose sei somit bis anhin als ungewiss einzustufen. Falls eine CIDP effektiv vorliegen sollte, bestünden zahlreiche therapeutische Möglichkeiten neben intravenösen Immunglobulinen und Steroiden, welche beim Patien- ten bis anhin offenbar nicht versucht worden seien. Auch wenn somit ge- wisse diagnostische und therapeutische Unsicherheiten in Bezug auf den bisherigen Verlauf beim Versicherten bestünden, könne aus neurologischer Sicht zurzeit doch festgestellt werden, dass die funktionellen Einschrän- kungen aufgrund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung nicht sehr erheblich seien. Im Vordergrund stünden die Schmerzen. Diesbezüg- lich werde eine recht hoch dosierte Behandlung mit Pregabalin durchge- führt und zusätzlich sei bereits vor einigen Jahren ein Rückenmarkstimula- tor lumbal implantiert worden. Die bisherigen therapeutischen Versuche einer Schmerzdistanzierung mit Antidepressiva seien offenbar aufgrund von Nebenwirkungen nicht erfolgreich durchführbar gewesen. Aus neurolo- gischer Sicht erscheine es somit durchaus sinnvoll, wenn beim Patienten eine erneute diagnostische und therapeutische Reevaluation beispielswei- se am Spital H.________ stattfinden würde, um zumindest die Diagnose einer CIDP zu bestätigen oder auszuschliessen und dann darauf basierend allfällige weitere therapeutische Möglichkeiten vorzuschlagen. Die aktuelle Situation sei aus neurologischer Sicht etwas unbefriedigend, weil der Ex- plorand einerseits von den behandelnden Ärzten fortlaufend zu 100 % ar- beitsunfähig geschrieben werde, es aber andererseits eigentlich keine klare Diagnose und dementsprechend keine weiteren therapeutischen Möglich- keiten gebe. Auch sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht auffallend und diskrepant, dass dem Exploranden einerseits zwar ständig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, er andererseits aber durch- aus noch an sieben Tagen in der Woche auf ... arbeite. Das zeitliche Pen- sum sei hierbei an sich nicht relevant eingeschränkt, der Explorand selber schätze seine Arbeitsfähigkeit aktuell mit drei bis vier Stunden täglich ein. Dies entspreche somit einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 % für die bis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 9 herige Tätigkeit. In Anbetracht des fast normalen zeitlichen Pensums werde vom Exploranden selber offensichtlich eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 50 % attestiert, was durchaus nachvollziehbar erscheine aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht. Die anamnestischen Angaben seien nicht ganz konsistent, dennoch erscheine die bisherige kör- perlich schwere Tätigkeit als ..., welche vorwiegend mit Stehen und im Ge- hen ausgeübt wird, für die bestehende Diagnose der sensomotorischen Polyneuropathie als ungünstig. Hierbei erscheine somit eine Arbeitsfähig- keit von 50 % für die bisherige Tätigkeit als sinnvoll. Für eine besser ange- passte Tätigkeit werde aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Hierbei sei das zeitliche Pensum nicht eingeschränkt, aufgrund der Schmerzen und der damit einhergehenden vermehrt erforderlichen Pausen bestehe aber eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Eine solche besser angepasste Tätigkeit sollte vorwiegend körperlich leicht und nur selten mittelschwer sowie vorwiegend wechselbelastend erfolgen (AB 136.1 S. 23 ff. Ziff. 6.1, S. 28 f. Ziff. 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) in medizinischer Hinsicht auf das von Dr. med. C.________ verfasste neurologische Gutachten vom 15. September 2023 (AB 136.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf einge- henden, fachärztlichen Abklärungen (AB 136.1 S. 19 ff. Ziff. 4) und sind in Kenntnis der Vorakten (AB 136.1 S. 4 ff. Ziff. 2) sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen (AB 136.1 S. 13 ff. Ziff. 3) getroffen worden. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Be- schwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 17, S. 7 Ziff. III Ziff. 21), handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. C.________ vom 15. September 2023 (AB 136.1) nicht um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht, sondern um ein versicherungsexternes Gutachten, welches erhöhten Beweiswert geniesst (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag der Be- schwerdeführer mit seinen Rügen keine konkreten Indizien zu benennen, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden. 3.3.1 Die vom Gutachter gestellte Diagnose einer sensomotorischen Polyneuropathie (ICD-10: G62.9; AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3) steht in Überein- stimmung mit den Einschätzungen der behandelnden Neurologin Dr. med. E.________ (bspw. AB 14 S. 27, 69 S. 2 Ziff. 3) sowie der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ (AB 55 S. 4, 91 S. 5) und ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. auch Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 1). Die Ätiologie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 11 der Polyneuropathie, welche der Gutachter als unbekannt bezeichnet (AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3), während die behandelnde Dr. med. E.________ teilweise zumindest differentialdiagnostisch von einer entzündlichen Gene- se im Sinne einer chronisch inflammatorisch demyelinisierenden Polyneur- opathie spricht (vgl. AB 14 S. 27 ff., 15 S. 2 Ziff. 2.5, 46 S. 2 Ziff. 3; vgl. aber den Bericht vom 30. Juni 2021, in welchem die behandelnde Neurolo- gin wie der Gutachter von einer unklaren Ursache ausgeht [AB 69 S. 2 Ziff. 3]), hat allenfalls therapeutische Implikationen (AB 136.1 S. 24 Ziff. 6.1, S. 27 Ziff. 7.1). Versicherungsmedizinisch ist dies hingegen irrelevant (Be- schwerde S. 5 f. Ziff. Ill Ziff. 14 f.), kommt es doch nicht auf die genaue Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahm der Gutachter denn auch fundiert Stellung und wies darauf hin, dass die funktionellen Ein- schränkungen aufgrund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersu- chung nicht sehr erheblich seien, sondern die Schmerzen im Vordergrund stünden (AB 136.1 S. 24 Ziff. 6.1). 3.3.2 Die gutachterliche Beurteilung der funktionellen Einschränkungen (AB 136.1 S. 28 Ziff. 7.2) sowie das differenziert formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 136.1 S. 29 Ziff. 8) überzeugen. Dr. med. C.________ berücksichtigte insbesondere auch (AB 136.1 S. 22 Ziff. 6.1; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 12), dass mit der Implantation des Neurostimulators (AB 71 S. 2 f.) nur eine Verbesserung der Ruheschmerzen erzielt wurde (AB 88 S. 1, 141 S. 4; Akten des Beschwer- deführers, Beschwerdebeilage [BB] 9 S. 1). Zudem schloss er nicht allein gestützt auf das faktische Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im ...betrieb – bei dem dieser Unterstützung durch Dritte in Anspruch nahm (Beschwerde S. 4 Ziff. Ill Ziff. 9; AB 101 S. 4 Ziff. 6; BB 9 S. 1) – auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit. 3.3.3 Die divergierenden Auffassungen der behandelnden Dres. med. E.________ und F.________, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (BB 11) bestehe bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden gegeben sei (BB 4), sind nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise zu erschüttern. Beide vermochten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 12 in den Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 (BB 11) bzw. vom 26. No- vember 2023 (BB 3) und vom 18. Januar 2024 (BB 4) keine wichtigen Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Für die von Dr. med. E.________ in ihrer Bestätigung vom 15. Januar 2024 (BB 11) attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. Ill Ziff. 10) fehlt jegliche Begründung, zumal der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Gutachter höher einschätzte (AB 136.1 S. 18). Überdies wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 f. lit. C Ziff. 6), dass der Hausärztin Dr. med. F.________, die über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfügt, die fachspezifischen Kenntnisse abgehen, um das neurologische Gutachten zu entkräften (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3). 3.3.4 Inwiefern die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) auf unvollständigen Abklärungen beruhen soll (Beschwerde S. 3 Ziff. Ill Ziff. 6), ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass die behandelnden Ärztinnen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzen als der Gutachter, dessen Beurteilung in Frage gestellt werden und damit von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. dazu SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3; Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3 und S. 7 Ziff. Ill Ziff. 18 und 21). Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachverhaltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit (AB 136.1 S. 29 f. Ziff. 8). 3.3.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Progredienz seiner Erkrankung (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 11) kann er sich in der Zukunft erneut bei der IV zum Leistungsbezug anmelden. Dabei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 13 reicht es, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im Februar 2020 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 8) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenan- spruchs auf August 2020 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) auf den Abklärungsbericht ... vom
- Juli 2022 (AB 101). Dieser erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderun- gen an den Beweiswert eines solchen Berichtes (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte im genannten Bericht das Validenein- kommen von Fr. 31'289.-- (AB 143 S. 2) gestützt auf die Buchhaltungsun- terlagen der Jahre 2016 bis 2019 (AB 23.4 - 23.6, 96.5) und unter Aufrech- nung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (AB 101 S. 8 Ziff. 10.2, S. 10 Ziff. 10.3). Dieses Vorgehen ist unbestritten geblieben und nicht zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 14 beanstanden. Daran ändert nichts (vgl. E. 4.4 hiernach), dass die Be- schwerdegegnerin dieses Einkommen nicht auf das Jahr 2020 indexierte (frühestmöglicher Rentenbeginn im August 2020 [vgl. E. 4.1 hiervor]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist (nach der hier massgebenden Rechtslage bis 31. Dezember 2021) mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 15 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3.3 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.3.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwer- degegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines ... Betriebes zumutbar ist (AB 101 S. 7 Ziff.10.1; AB 138 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer absolvierte eine zweijährige ... Lehre (AB 8 S. 5 Ziff. 5.3) und war seit 2006 nach der Übernahme des ... als selbstständigerwerben- der ... tätig (AB 101 S. 2 Ziff. 3). Aufgrund der Tätigkeit als ... hat er Kennt- nisse und Fähigkeiten (administrative Tätigkeiten, Arbeiten mit Maschinen), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 16 welche in einem adaptierten Berufsumfeld seine Vermittelbarkeit erleich- tern. Das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt vom
- Dezember 2023 51 Jahre) und mithin die noch verbleibende Aktivitäts- dauer von 14 Jahren sprechen nicht gegen die Aufgabe der Tätigkeit als ... (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 9. Juli 2020, 9C_129/2020, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat die Struktur und die Mechanisierung des Betriebs nicht an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst (AB 101 S. 2 Ziff. 4), schwere Arbeiten werden durch den Vater und den (angestellten) Bruder verrichtet (AB 101 S. 4 f. Ziff. 6.2). Ferner arbeitet seine Ehefrau lediglich gelegentlich auf dem ...betrieb mit, da sie zu 90 % auswärts tätig ist (AB 101 S. 4 Ziff. 6.1). Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil angepasste Hilfsarbeiten zu 80 % zumutbar (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Er könnte – wie nachfolgend aufgezeigt – mit einer sol- chen Tätigkeit im Vergleich zur jetzigen Arbeit als ... ein höheres Einkom- men erzielen. Dementsprechend ist die Aufgabe der selbstständigen Er- werbstätigkeit als zumutbar bzw. gesundheitlich notwendig zu erachten (vgl. dazu AB 138 S. 3 f.). Davon scheint denn auch der Beschwerdeführer selbst auszugehen, hat er doch seinen ... Betrieb per 1. Januar 2024 ver- pachtet (Beschwerde S. 2 f. Ziff. III Ziff. 2 und 6; BB 9 S. 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem als ausgeglichen zu erachtenden Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 9.1, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) nicht verwerten könnte. Damit ist die Festlegung des Invalideneinkommens an- hand eines LSE-Tabellenlohnes – wie von der Beschwerdegegnerin vorge- nommen – nicht zu beanstanden. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der gutachterlich attestierten Leis- tungseinschränkung (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkom- men von Fr. 52'652.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2020] x 0.8). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist kann offen bleiben, da selbst die Gewährung des Maximalabzugs von 25 % (vgl. E. 4.3.2 hier- vor) am Ergebnis nichts ändern würde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 17 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.3.4 hiervor) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem zumutbaren Einkommen in einer Hilfstätigkeit mehr verdienen würde als in der bisher ausgeübten ... Tätigkeit, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente hat. Hieran würde sich auch mit einem Abzug von 25 % vom Tabellenlohn nichts ändern; diesfalls resultierte ein das Valideneinkommen von Fr. 31'289.-- immer noch übersteigendes Invalideneinkommen von Fr. 39'489.-- (Fr. 52'652.-- x 0.75). Damit ist die angefochtene Verfügung vom
- Dezember 2023 (AB 143) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 65 IV JAP/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. April 2024 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), selbstständigerwerbender ..., meldete sich im Februar 2020 unter Hinweis auf eine Polyneuropathie bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 8). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; sie holte insbesondere einen Bericht des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) vom 22. Februar 2022 (AB 91) und einen Ab- klärungsbericht ... vom 28. Juli 2022 (AB 101) ein. Mit Vorbescheid vom
11. August 2022 (AB 103) stellte sie die Verneinung eines Rentenan- spruchs mangels Erwerbseinbusse in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwände erheben liess (AB 109, 113). Die IVB veranlasste in der Folge eine Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie (Gutachten vom 15. September 2023 [AB 136.1]), und holte eine Stellung- nahme des Abklärungsdienstes vom 20. Oktober 2023 (AB 138) ein. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 139, 141) verneinte sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwältin D.________, mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Beschwer- de mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2023 sei auf- zuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]); auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zwar werden in der Beschwerde vom 22. Januar 2024 auch berufliche Eingliederungsmass- nahmen thematisiert (S. 3 Ziff. III Ziff. 6), die Rechtsbegehren (S. 2 Ziff. I) gehen jedoch nicht über das Anfechtungsobjekt (vgl. E. 1.2 hiernach) hin- aus, sondern beschränken sich klar auf den Rentenanspruch. Dementspre- chend ist – entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. A Ziff. 1 sowie lit. C Ziff. 5) – auf die Be- schwerde vollumfänglich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Ent- stehung eines Rentenanspruchs mit Blick auf die im Februar 2020 erfolgte Anmeldung (AB 8) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), wes- halb die diesbezüglichen Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (fortan aArt.; vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversi- cherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gülti- gen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesent- lich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 14. Mai 2019 (AB 14 S. 27 ff.) diagnostizierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, eine längenabhängige sen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 6 somotorische demyelisierende Polyneuropathie, Ätiologie unklar, differenti- aldiagnostisch entzündlich. Der Patient beklage seit ca. eineinhalb Jahren progrediente Gefühlsstörungen in den Beinen. Beim Laufen habe er das Gefühl, etwas unsicherer zu werden, aber er könne im Alltag noch alles problemlos bewältigen. Am 17. Juli 2019 (AB 14 S. 22 f.) berichtete die Ärztin nach zwischenzeit- lich durchgeführter Solumedroltherapie über eine subjektiv empfundene Verschlechterung, die klinisch und elektrophysiologisch nicht sicher objekti- viert werden könne. Elektrophysiologisch zeige sich im Vergleich zur Vor- untersuchung in den sensiblen Neurographien allenfalls sogar eine leichte Verbesserung. Die Ursache der Neuropathie müsse offengelassen werden. 3.1.2 Im Bericht vom 8. Februar 2020 (AB 14 S. 3 ff.) führte die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medi- zin, aus, Arbeiten auf dem ... seien zwar noch möglich, aber in deutlich vermindertem Arbeitstempo. Normales Gehen sei mit Schmerzen in den Füssen verbunden. Es bestehe eine zunehmende Gangunsicherheit. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es schwierig, eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit ab- zugeben. Die Progredienz habe bis anhin nicht verhindert werden können und der Zustand verschlechtere sich trotz Therapieversuchen konstant. 3.1.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, Ärztin beim RAD, bestätigte im Bericht vom 27. Januar 2021 zur Kurzuntersuchung vom
19. Januar 2021 (AB 55) die von der behandelnden Neurologin gestellte Diagnose. Sie hielt fest, seit ca. ein bis zwei Jahren bestehe eine medizi- nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr. Eine Arbeitsun- fähigkeit von 80 % in der selbstständigen Tätigkeit als ... ab Mai 2020 sei nachvollziehbar. 3.1.4 Am 28. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückenmark- stimulator zur Schmerzlinderung implantiert (AB 71 S. 2 f.). Dr. med. E.________ berichtete diesbezüglich am 3. November 2021 (AB 86), dass die Schmerzen mit dem Stimulator gut eingestellt seien. Klinisch und elek- trophysiologisch bestehe ein stabiler Verlauf. Die einzigen neuen Be- schwerden seien intermittierend brennende Missempfindungen an den obe- ren Extremitäten, wobei diese nur sehr gering ausgeprägt seien. Zur Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 7 beitsfähigkeit führte die behandelnde Neurologin im Schreiben vom 28. Dezember 2021 (AB 88 S. 1) aus, es bestehe auch nach der Stimulator- Implantation weiterhin eine deutlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Länge- res Stehen sowie schwere körperliche Tätigkeiten seien sicher erschwert. 3.1.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ erachtete den Beschwerde- führer im Bericht vom 22. Februar 2022 (AB 91) in seiner Tätigkeit als ... als zu 20 bis 30 % leistungsfähig. In einer rein sitzenden Tätigkeit sei ein Pen- sum von sechs Stunden mit einer Leistungsminderung von ca. 20 bis 30 % zumutbar. 3.1.6 Dr. med. F.________ ging im Attest vom 25. September 2022 (AB 113 S. 2) davon aus, dass eine sitzende Tätigkeit zwischen sechs und acht Stunden pro Tag nicht zumutbar sei. Auf dem ... und im Haushalt könne der Patient in einem angepassten Tagesablauf einige wenige Arbeiten verrich- ten. Sie attestierte ab Februar 2020 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 70 und 100 %, ab September 2020 durchgehend eine solche von 100 % (AB 141 S. 5 ff.). 3.1.7 Im Gutachten vom 15. September 2023 (AB 136.1) diagnostizierte Dr. med. C.________ eine sensomotorische beinbetonte axonale und de- myelinisierende Polyneuropathie unklarer Ätiologie (ICD-10 G62.9) mit Symptombeginn circa Anfang 2018 (AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3). Er führte aus, seit ungefähr Anfang 2018 seien schmerzhafte Gefühlsstörungen zunächst an den Unterschenkeln und Füssen und dann später auch an den Unter- armen aufgetreten. Diese seien schliesslich aufgrund der neurologischen Abklärungen auch mittels mehrfacher Elektroneurographien auf eine axo- nale und demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie zurückge- führt worden. Wegen der eigentlich im Vordergrund der subjektiven Be- schwerden stehenden Schmerzen an den Extremitäten sei eine Beteiligung der dünnen unbemarkten Nervenfasern durchaus möglich, eine solche sei aber gemäss dem vorliegenden Aktendossier bisher nicht näher untersucht worden. Die klinisch-neurologischen Befunde seien mit einer sensomotori- schen Polyneuropathie durchaus vereinbar. Die Reflexe seien kaum aus- lösbar und die Berührungsempfindung sei distal an den Beinen vermindert, die Hinterstrangqualitäten seien aber an sich nicht relevant beeinträchtigt. Diagnostisch sei von den behandelnden Neurologen bis anhin am ehesten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 8 von einer chronischen demyelinisierenden inflammatorischen Polyneuropa- thie (CIDP) ausgegangen worden. Diese Diagnose sei aber offensichtlich gemäss dem vorliegenden Aktendossier nicht wirklich bestätigt oder aus- geschlossen worden. Diesbezüglich seien ausführliche diagnostische Krite- rien verfügbar, welche auch im Hinblick auf die bei einer CIDP zur Verfü- gung stehenden therapeutischen Möglichkeiten zweifelsohne wichtig seien. Die Diagnose sei somit bis anhin als ungewiss einzustufen. Falls eine CIDP effektiv vorliegen sollte, bestünden zahlreiche therapeutische Möglichkeiten neben intravenösen Immunglobulinen und Steroiden, welche beim Patien- ten bis anhin offenbar nicht versucht worden seien. Auch wenn somit ge- wisse diagnostische und therapeutische Unsicherheiten in Bezug auf den bisherigen Verlauf beim Versicherten bestünden, könne aus neurologischer Sicht zurzeit doch festgestellt werden, dass die funktionellen Einschrän- kungen aufgrund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung nicht sehr erheblich seien. Im Vordergrund stünden die Schmerzen. Diesbezüg- lich werde eine recht hoch dosierte Behandlung mit Pregabalin durchge- führt und zusätzlich sei bereits vor einigen Jahren ein Rückenmarkstimula- tor lumbal implantiert worden. Die bisherigen therapeutischen Versuche einer Schmerzdistanzierung mit Antidepressiva seien offenbar aufgrund von Nebenwirkungen nicht erfolgreich durchführbar gewesen. Aus neurolo- gischer Sicht erscheine es somit durchaus sinnvoll, wenn beim Patienten eine erneute diagnostische und therapeutische Reevaluation beispielswei- se am Spital H.________ stattfinden würde, um zumindest die Diagnose einer CIDP zu bestätigen oder auszuschliessen und dann darauf basierend allfällige weitere therapeutische Möglichkeiten vorzuschlagen. Die aktuelle Situation sei aus neurologischer Sicht etwas unbefriedigend, weil der Ex- plorand einerseits von den behandelnden Ärzten fortlaufend zu 100 % ar- beitsunfähig geschrieben werde, es aber andererseits eigentlich keine klare Diagnose und dementsprechend keine weiteren therapeutischen Möglich- keiten gebe. Auch sei es aus versicherungsmedizinischer Sicht auffallend und diskrepant, dass dem Exploranden einerseits zwar ständig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, er andererseits aber durch- aus noch an sieben Tagen in der Woche auf ... arbeite. Das zeitliche Pen- sum sei hierbei an sich nicht relevant eingeschränkt, der Explorand selber schätze seine Arbeitsfähigkeit aktuell mit drei bis vier Stunden täglich ein. Dies entspreche somit einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 % für die bis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 9 herige Tätigkeit. In Anbetracht des fast normalen zeitlichen Pensums werde vom Exploranden selber offensichtlich eine Einschränkung der Leistungs- fähigkeit von 50 % attestiert, was durchaus nachvollziehbar erscheine aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht. Die anamnestischen Angaben seien nicht ganz konsistent, dennoch erscheine die bisherige kör- perlich schwere Tätigkeit als ..., welche vorwiegend mit Stehen und im Ge- hen ausgeübt wird, für die bestehende Diagnose der sensomotorischen Polyneuropathie als ungünstig. Hierbei erscheine somit eine Arbeitsfähig- keit von 50 % für die bisherige Tätigkeit als sinnvoll. Für eine besser ange- passte Tätigkeit werde aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Hierbei sei das zeitliche Pensum nicht eingeschränkt, aufgrund der Schmerzen und der damit einhergehenden vermehrt erforderlichen Pausen bestehe aber eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Eine solche besser angepasste Tätigkeit sollte vorwiegend körperlich leicht und nur selten mittelschwer sowie vorwiegend wechselbelastend erfolgen (AB 136.1 S. 23 ff. Ziff. 6.1, S. 28 f. Ziff. 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte die Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) in medizinischer Hinsicht auf das von Dr. med. C.________ verfasste neurologische Gutachten vom 15. September 2023 (AB 136.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be- weiswert eines Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die gutachterlichen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf einge- henden, fachärztlichen Abklärungen (AB 136.1 S. 19 ff. Ziff. 4) und sind in Kenntnis der Vorakten (AB 136.1 S. 4 ff. Ziff. 2) sowie unter Berücksichti- gung der geklagten Einschränkungen (AB 136.1 S. 13 ff. Ziff. 3) getroffen worden. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (Be- schwerde S. 6 Ziff. III Ziff. 17, S. 7 Ziff. III Ziff. 21), handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. C.________ vom 15. September 2023 (AB 136.1) nicht um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht, sondern um ein versicherungsexternes Gutachten, welches erhöhten Beweiswert geniesst (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag der Be- schwerdeführer mit seinen Rügen keine konkreten Indizien zu benennen, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden. 3.3.1 Die vom Gutachter gestellte Diagnose einer sensomotorischen Polyneuropathie (ICD-10: G62.9; AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3) steht in Überein- stimmung mit den Einschätzungen der behandelnden Neurologin Dr. med. E.________ (bspw. AB 14 S. 27, 69 S. 2 Ziff. 3) sowie der RAD-Ärztin Dr. med. G.________ (AB 55 S. 4, 91 S. 5) und ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. auch Beschwerde S. 2 Ziff. III Ziff. 1). Die Ätiologie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 11 der Polyneuropathie, welche der Gutachter als unbekannt bezeichnet (AB 136.1 S. 26 Ziff. 6.3), während die behandelnde Dr. med. E.________ teilweise zumindest differentialdiagnostisch von einer entzündlichen Gene- se im Sinne einer chronisch inflammatorisch demyelinisierenden Polyneur- opathie spricht (vgl. AB 14 S. 27 ff., 15 S. 2 Ziff. 2.5, 46 S. 2 Ziff. 3; vgl. aber den Bericht vom 30. Juni 2021, in welchem die behandelnde Neurolo- gin wie der Gutachter von einer unklaren Ursache ausgeht [AB 69 S. 2 Ziff. 3]), hat allenfalls therapeutische Implikationen (AB 136.1 S. 24 Ziff. 6.1, S. 27 Ziff. 7.1). Versicherungsmedizinisch ist dies hingegen irrelevant (Be- schwerde S. 5 f. Ziff. Ill Ziff. 14 f.), kommt es doch nicht auf die genaue Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1). Hierzu nahm der Gutachter denn auch fundiert Stellung und wies darauf hin, dass die funktionellen Ein- schränkungen aufgrund der aktuellen klinisch-neurologischen Untersu- chung nicht sehr erheblich seien, sondern die Schmerzen im Vordergrund stünden (AB 136.1 S. 24 Ziff. 6.1). 3.3.2 Die gutachterliche Beurteilung der funktionellen Einschränkungen (AB 136.1 S. 28 Ziff. 7.2) sowie das differenziert formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 136.1 S. 29 Ziff. 8) überzeugen. Dr. med. C.________ berücksichtigte insbesondere auch (AB 136.1 S. 22 Ziff. 6.1; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 12), dass mit der Implantation des Neurostimulators (AB 71 S. 2 f.) nur eine Verbesserung der Ruheschmerzen erzielt wurde (AB 88 S. 1, 141 S. 4; Akten des Beschwer- deführers, Beschwerdebeilage [BB] 9 S. 1). Zudem schloss er nicht allein gestützt auf das faktische Leistungsvermögen des Beschwerdeführers im ...betrieb – bei dem dieser Unterstützung durch Dritte in Anspruch nahm (Beschwerde S. 4 Ziff. Ill Ziff. 9; AB 101 S. 4 Ziff. 6; BB 9 S. 1) – auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit. 3.3.3 Die divergierenden Auffassungen der behandelnden Dres. med. E.________ und F.________, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (BB 11) bestehe bzw. in einer angepassten Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden gegeben sei (BB 4), sind nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise zu erschüttern. Beide vermochten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 12 in den Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 (BB 11) bzw. vom 26. No- vember 2023 (BB 3) und vom 18. Januar 2024 (BB 4) keine wichtigen Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Für die von Dr. med. E.________ in ihrer Bestätigung vom 15. Januar 2024 (BB 11) attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 20 % (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. Ill Ziff. 10) fehlt jegliche Begründung, zumal der Beschwerdeführer selbst seine Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Gutachter höher einschätzte (AB 136.1 S. 18). Überdies wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 2 f. lit. C Ziff. 6), dass der Hausärztin Dr. med. F.________, die über einen Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin verfügt, die fachspezifischen Kenntnisse abgehen, um das neurologische Gutachten zu entkräften (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3). 3.3.4 Inwiefern die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) auf unvollständigen Abklärungen beruhen soll (Beschwerde S. 3 Ziff. Ill Ziff. 6), ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht bereits aufgrund der Tatsache, dass die behandelnden Ärztinnen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anders einschätzen als der Gutachter, dessen Beurteilung in Frage gestellt werden und damit von einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt ausgegangen werden (vgl. dazu SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3; Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3 und S. 7 Ziff. Ill Ziff. 18 und 21). Die Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt genügend abgeklärt. Von zusätzlichen medizinischen Sachverhaltserhebungen sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) verzichtet werden kann. Auszugehen ist damit von einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit (AB 136.1 S. 29 f. Ziff. 8). 3.3.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Progredienz seiner Erkrankung (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 11) kann er sich in der Zukunft erneut bei der IV zum Leistungsbezug anmelden. Dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 13 reicht es, glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der im Februar 2020 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (AB 8) ist der (hypothetische) Beginn des Rentenan- spruchs auf August 2020 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) auf den Abklärungsbericht ... vom
28. Juli 2022 (AB 101). Dieser erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderun- gen an den Beweiswert eines solchen Berichtes (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte im genannten Bericht das Validenein- kommen von Fr. 31'289.-- (AB 143 S. 2) gestützt auf die Buchhaltungsun- terlagen der Jahre 2016 bis 2019 (AB 23.4 - 23.6, 96.5) und unter Aufrech- nung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge (AB 101 S. 8 Ziff. 10.2, S. 10 Ziff. 10.3). Dieses Vorgehen ist unbestritten geblieben und nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 14 beanstanden. Daran ändert nichts (vgl. E. 4.4 hiernach), dass die Be- schwerdegegnerin dieses Einkommen nicht auf das Jahr 2020 indexierte (frühestmöglicher Rentenbeginn im August 2020 [vgl. E. 4.1 hiervor]). 4.3 4.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist (nach der hier massgebenden Rechtslage bis 31. Dezember 2021) mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 15 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.3.3 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.3.4 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwer- degegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines ... Betriebes zumutbar ist (AB 101 S. 7 Ziff.10.1; AB 138 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer absolvierte eine zweijährige ... Lehre (AB 8 S. 5 Ziff. 5.3) und war seit 2006 nach der Übernahme des ... als selbstständigerwerben- der ... tätig (AB 101 S. 2 Ziff. 3). Aufgrund der Tätigkeit als ... hat er Kennt- nisse und Fähigkeiten (administrative Tätigkeiten, Arbeiten mit Maschinen),
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 16 welche in einem adaptierten Berufsumfeld seine Vermittelbarkeit erleich- tern. Das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt vom
7. Dezember 2023 51 Jahre) und mithin die noch verbleibende Aktivitäts- dauer von 14 Jahren sprechen nicht gegen die Aufgabe der Tätigkeit als ... (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 9. Juli 2020, 9C_129/2020, E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat die Struktur und die Mechanisierung des Betriebs nicht an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst (AB 101 S. 2 Ziff. 4), schwere Arbeiten werden durch den Vater und den (angestellten) Bruder verrichtet (AB 101 S. 4 f. Ziff. 6.2). Ferner arbeitet seine Ehefrau lediglich gelegentlich auf dem ...betrieb mit, da sie zu 90 % auswärts tätig ist (AB 101 S. 4 Ziff. 6.1). Dem Beschwerdeführer sind mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil angepasste Hilfsarbeiten zu 80 % zumutbar (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Er könnte – wie nachfolgend aufgezeigt – mit einer sol- chen Tätigkeit im Vergleich zur jetzigen Arbeit als ... ein höheres Einkom- men erzielen. Dementsprechend ist die Aufgabe der selbstständigen Er- werbstätigkeit als zumutbar bzw. gesundheitlich notwendig zu erachten (vgl. dazu AB 138 S. 3 f.). Davon scheint denn auch der Beschwerdeführer selbst auszugehen, hat er doch seinen ... Betrieb per 1. Januar 2024 ver- pachtet (Beschwerde S. 2 f. Ziff. III Ziff. 2 und 6; BB 9 S. 2). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem als ausgeglichen zu erachtenden Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 9.1, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2) nicht verwerten könnte. Damit ist die Festlegung des Invalideneinkommens an- hand eines LSE-Tabellenlohnes – wie von der Beschwerdegegnerin vorge- nommen – nicht zu beanstanden. Gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie der gutachterlich attestierten Leis- tungseinschränkung (vgl. E. 3.3.4 hiervor) ergibt sich ein Invalideneinkom- men von Fr. 52'652.-- (Fr. 5'261.-- x 12 / 40 x 41.7 [BUA, Total, 2020] x 0.8). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist kann offen bleiben, da selbst die Gewährung des Maximalabzugs von 25 % (vgl. E. 4.3.2 hier- vor) am Ergebnis nichts ändern würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 17 4.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.3.4 hiervor) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem zumutbaren Einkommen in einer Hilfstätigkeit mehr verdienen würde als in der bisher ausgeübten ... Tätigkeit, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente hat. Hieran würde sich auch mit einem Abzug von 25 % vom Tabellenlohn nichts ändern; diesfalls resultierte ein das Valideneinkommen von Fr. 31'289.-- immer noch übersteigendes Invalideneinkommen von Fr. 39'489.-- (Fr. 52'652.-- x 0.75). Damit ist die angefochtene Verfügung vom
7. Dezember 2023 (AB 143) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2024, IV/24/65, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.