Einspracheentscheid vom 17. September 2024
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Mai 2018 bis zum 29. Februar 2024 als … bei der C.________ AG angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 134-137). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2024 gekündigt hatte (act. II 137), meldete sich der Ver- sicherte im Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 122-123) und stellte in der Folge einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (act. II 128- 131). Daraufhin richtete ihm die Unia in den Kontrollperioden März bis Juli 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 19'748.80 aus (act. II 87, 89, 94, 97, 101, 106). Nachdem die Unia weitere Lohnanga- ben der ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hatte (act. II 81-82, 85-86), be- rechnete sie den Leistungsanspruch neu (vgl. act. II 79-80) und forderte mit Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 64-78) bereits ausbezahlte Leis- tungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘814.55 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 46-52) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 17. Sep- tember 2024 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass keine Rückforderung von Fr. 1'814.55 gegen Herrn Nikolov besteht, da er die Leistungen in gutem Glauben emp- fangen hat und die Rückforderung eine grosse Härte für ihn darstellen würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -3- 3. Es wird festgestellt, dass die Firma C.________ AG als Verursacherin der falschen Lohnmeldungen für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Sep- tember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -4- senentschädigung für die Kontrollperioden März bis Juli 2024 im Betrag von Fr. 1‘814.55. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt (Beschwerde S. 3), hat die Beschwerdegegnerin hierüber im an- gefochtenen Einspracheentscheid (act. II 33-37) bzw. in der Verfügung vom
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Das Taggeld beträgt 80 oder 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). 2.1.2 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massge- bende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeits- verhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkon- venienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -5- (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Mass- geblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächli- chen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1) Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -6- 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Be- schwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers zunächst auf Grundlage zweier Lohnjournale (vgl. act. II 114-117) auf Fr. 6'630.-- festlegte (vgl. bspw. act. II 106) und dem Beschwerdeführer gestützt hierauf Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'748.80 ausrichtete (März 2024: Fr. 2'167.95 [act. II 106]; April 2024 Fr. 4'336.-- [act. II 101]; Mai 2024 Fr. 4'533.05 [act. II 97]; Juni 2024: Fr. 3'941.75 [act. II 94]; Juli 2024: Fr. 4’770.05 [act. II 87, 89]). Nachdem die Beschwerdegegnerin im August 2024 weitere Lohnangaben der ehe- maligen Arbeitgeberin erhalten hatte (act. II 81-82, 85-86), berechnete sie den Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen versicherten Ver- dienst von Fr. 6'012.-- neu (act. II 79-80) und forderte den bis dahin zu viel ausbezahlten Betrag von insgesamt Fr. 1‘814.55 zurück (act. II 64-78). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe des versicherten Verdienstes noch den geltend gemachten Rückforderungsbetrag. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der (neu-)berechnete versicher- te Verdienst fehlerhaft wäre, zumal die Beschwerdegegnerin sowohl den
13. Monatslohn als auch die Zulagen mitberücksichtigte und schliesslich vom (höheren) Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ausging (vgl. act. II 79-81 sowie E. 2.1.2 hiervor). Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass der geltend gemachte Rückforderungsbetrag unrichtig wäre (vgl. act. II 70- 75, 79, 128). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘814.55 unrechtmässig erfolgte, weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos) erbrachten Taggeldleistungen im Rahmen der Wiederer- wägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. Diese ist denn auch innert der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist und innerhalb der fünfjährigen abso- luten Verwirkungsfrist erfolgt (vgl. act. II 76-78 und E. 2.2.3 hiervor). Der Umstand, dass die ursprünglich falsche Berechnung der Arbeitslosen- entschädigung auf fehlerhafte Angaben der Arbeitgeberin zurückzuführen ist, den Beschwerdeführer mithin kein Verschulden trifft (Beschwerde S. 3), ist für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung sodann nicht massgebend: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -7- einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die Leistungen in gutem Glauben erhalten. Damit stellt er sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG (Beschwerde S. 3). Diese Frage wird erst nach Eintritt der Rechts- kraft der Rückforderungsverfügung in einem nachgelagerten (Erlass-)Verfahren zu prüfen sein (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid denn auch fest, dass sie das Erlassgesuch nach Ein- tritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleiten werde (act. II 33 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Haftung seiner ehemaligen Arbeitgeberin geltend und stützt sich dabei auf Art. 56 AVIG. Diese Be- stimmung regelt die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Ar- beitslosenkasse, und zwar im Zusammenhang mit dem Bezug von Insol- venzentschädigung. Eine Haftung des Arbeitgebers kann daraus nicht ab- geleitet werden. Im Übrigen fehlt es hierfür bereits an der Haftungsvoraus- setzung eines Schadens. Ein solcher ist dem Beschwerdeführer nämlich nicht erwachsen, zumal sein Vermögen sich infolge der fehlerhaften Aus- zahlung nicht verändert hat: Während die Aktiven um Fr. 1‘814.55 zunah- men, wuchsen gleichzeitig die Passiven – in Form des Rückforderungsan- spruchs der Beschwerdegegnerin – um Fr. 1‘814.55 an. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -8- 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung gesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 August 2024 (act. II 64-78) nicht befunden. Diesbezüglich kann man- gels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.2 hiernach).
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 17. Sep- tember 2024 wird aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass keine Rückforderung von Fr. 1'814.55 gegen Herrn Nikolov besteht, da er die Leistungen in gutem Glauben emp- fangen hat und die Rückforderung eine grosse Härte für ihn darstellen würde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -3-
- Es wird festgestellt, dass die Firma C.________ AG als Verursacherin der falschen Lohnmeldungen für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Sep- tember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -4- senentschädigung für die Kontrollperioden März bis Juli 2024 im Betrag von Fr. 1‘814.55. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt (Beschwerde S. 3), hat die Beschwerdegegnerin hierüber im an- gefochtenen Einspracheentscheid (act. II 33-37) bzw. in der Verfügung vom
- August 2024 (act. II 64-78) nicht befunden. Diesbezüglich kann man- gels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.2 hiernach). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 2.1.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Das Taggeld beträgt 80 oder 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). 2.1.2 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massge- bende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeits- verhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkon- venienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -5- (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Mass- geblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächli- chen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1) Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -6-
- 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Be- schwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers zunächst auf Grundlage zweier Lohnjournale (vgl. act. II 114-117) auf Fr. 6'630.-- festlegte (vgl. bspw. act. II 106) und dem Beschwerdeführer gestützt hierauf Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'748.80 ausrichtete (März 2024: Fr. 2'167.95 [act. II 106]; April 2024 Fr. 4'336.-- [act. II 101]; Mai 2024 Fr. 4'533.05 [act. II 97]; Juni 2024: Fr. 3'941.75 [act. II 94]; Juli 2024: Fr. 4’770.05 [act. II 87, 89]). Nachdem die Beschwerdegegnerin im August 2024 weitere Lohnangaben der ehe- maligen Arbeitgeberin erhalten hatte (act. II 81-82, 85-86), berechnete sie den Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen versicherten Ver- dienst von Fr. 6'012.-- neu (act. II 79-80) und forderte den bis dahin zu viel ausbezahlten Betrag von insgesamt Fr. 1‘814.55 zurück (act. II 64-78). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe des versicherten Verdienstes noch den geltend gemachten Rückforderungsbetrag. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der (neu-)berechnete versicher- te Verdienst fehlerhaft wäre, zumal die Beschwerdegegnerin sowohl den
- Monatslohn als auch die Zulagen mitberücksichtigte und schliesslich vom (höheren) Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ausging (vgl. act. II 79-81 sowie E. 2.1.2 hiervor). Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass der geltend gemachte Rückforderungsbetrag unrichtig wäre (vgl. act. II 70- 75, 79, 128). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘814.55 unrechtmässig erfolgte, weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos) erbrachten Taggeldleistungen im Rahmen der Wiederer- wägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. Diese ist denn auch innert der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist und innerhalb der fünfjährigen abso- luten Verwirkungsfrist erfolgt (vgl. act. II 76-78 und E. 2.2.3 hiervor). Der Umstand, dass die ursprünglich falsche Berechnung der Arbeitslosen- entschädigung auf fehlerhafte Angaben der Arbeitgeberin zurückzuführen ist, den Beschwerdeführer mithin kein Verschulden trifft (Beschwerde S. 3), ist für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung sodann nicht massgebend: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -7- einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die Leistungen in gutem Glauben erhalten. Damit stellt er sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG (Beschwerde S. 3). Diese Frage wird erst nach Eintritt der Rechts- kraft der Rückforderungsverfügung in einem nachgelagerten (Erlass- )Verfahren zu prüfen sein (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid denn auch fest, dass sie das Erlassgesuch nach Ein- tritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleiten werde (act. II 33 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Haftung seiner ehemaligen Arbeitgeberin geltend und stützt sich dabei auf Art. 56 AVIG. Diese Be- stimmung regelt die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Ar- beitslosenkasse, und zwar im Zusammenhang mit dem Bezug von Insol- venzentschädigung. Eine Haftung des Arbeitgebers kann daraus nicht ab- geleitet werden. Im Übrigen fehlt es hierfür bereits an der Haftungsvoraus- setzung eines Schadens. Ein solcher ist dem Beschwerdeführer nämlich nicht erwachsen, zumal sein Vermögen sich infolge der fehlerhaften Aus- zahlung nicht verändert hat: Während die Aktiven um Fr. 1‘814.55 zunah- men, wuchsen gleichzeitig die Passiven – in Form des Rückforderungsan- spruchs der Beschwerdegegnerin – um Fr. 1‘814.55 an. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -8- 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung gesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ALV 200 2024 641 MAK/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 11. Februar 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. September 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -2- Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Mai 2018 bis zum 29. Februar 2024 als … bei der C.________ AG angestellt (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 134-137). Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2024 gekündigt hatte (act. II 137), meldete sich der Ver- sicherte im Januar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 122-123) und stellte in der Folge einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2024 (act. II 128- 131). Daraufhin richtete ihm die Unia in den Kontrollperioden März bis Juli 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 19'748.80 aus (act. II 87, 89, 94, 97, 101, 106). Nachdem die Unia weitere Lohnanga- ben der ehemaligen Arbeitgeberin erhalten hatte (act. II 81-82, 85-86), be- rechnete sie den Leistungsanspruch neu (vgl. act. II 79-80) und forderte mit Verfügung vom 14. August 2024 (act. II 64-78) bereits ausbezahlte Leis- tungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘814.55 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 46-52) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 18. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern und stellte die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 17. Sep- tember 2024 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass keine Rückforderung von Fr. 1'814.55 gegen Herrn Nikolov besteht, da er die Leistungen in gutem Glauben emp- fangen hat und die Rückforderung eine grosse Härte für ihn darstellen würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -3- 3. Es wird festgestellt, dass die Firma C.________ AG als Verursacherin der falschen Lohnmeldungen für den entstandenen Schaden haftbar zu machen ist. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Sep- tember 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Ver- ordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -4- senentschädigung für die Kontrollperioden März bis Juli 2024 im Betrag von Fr. 1‘814.55. Soweit der Beschwerdeführer den Erlass der Rückerstattungsforderung beantragt (Beschwerde S. 3), hat die Beschwerdegegnerin hierüber im an- gefochtenen Einspracheentscheid (act. II 33-37) bzw. in der Verfügung vom
14. August 2024 (act. II 64-78) nicht befunden. Diesbezüglich kann man- gels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.2 hiernach). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Das Taggeld beträgt 80 oder 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG). 2.1.2 Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massge- bende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeits- verhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkon- venienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -5- (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Mass- geblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächli- chen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1). Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah- menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1. 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1) Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -6- 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Be- schwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers zunächst auf Grundlage zweier Lohnjournale (vgl. act. II 114-117) auf Fr. 6'630.-- festlegte (vgl. bspw. act. II 106) und dem Beschwerdeführer gestützt hierauf Arbeitslosenentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 19'748.80 ausrichtete (März 2024: Fr. 2'167.95 [act. II 106]; April 2024 Fr. 4'336.-- [act. II 101]; Mai 2024 Fr. 4'533.05 [act. II 97]; Juni 2024: Fr. 3'941.75 [act. II 94]; Juli 2024: Fr. 4’770.05 [act. II 87, 89]). Nachdem die Beschwerdegegnerin im August 2024 weitere Lohnangaben der ehe- maligen Arbeitgeberin erhalten hatte (act. II 81-82, 85-86), berechnete sie den Anspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen versicherten Ver- dienst von Fr. 6'012.-- neu (act. II 79-80) und forderte den bis dahin zu viel ausbezahlten Betrag von insgesamt Fr. 1‘814.55 zurück (act. II 64-78). 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Höhe des versicherten Verdienstes noch den geltend gemachten Rückforderungsbetrag. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der (neu-)berechnete versicher- te Verdienst fehlerhaft wäre, zumal die Beschwerdegegnerin sowohl den
13. Monatslohn als auch die Zulagen mitberücksichtigte und schliesslich vom (höheren) Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ausging (vgl. act. II 79-81 sowie E. 2.1.2 hiervor). Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass der geltend gemachte Rückforderungsbetrag unrichtig wäre (vgl. act. II 70- 75, 79, 128). Damit steht fest, dass die Auszahlung der Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘814.55 unrechtmässig erfolgte, weshalb ein Zurückkommen auf die (formlos) erbrachten Taggeldleistungen im Rahmen der Wiederer- wägung (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zulässig war. Diese ist denn auch innert der dreijährigen relativen Verwirkungsfrist und innerhalb der fünfjährigen abso- luten Verwirkungsfrist erfolgt (vgl. act. II 76-78 und E. 2.2.3 hiervor). Der Umstand, dass die ursprünglich falsche Berechnung der Arbeitslosen- entschädigung auf fehlerhafte Angaben der Arbeitgeberin zurückzuführen ist, den Beschwerdeführer mithin kein Verschulden trifft (Beschwerde S. 3), ist für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung sodann nicht massgebend: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -7- einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die Leistungen in gutem Glauben erhalten. Damit stellt er sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Rückforderung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG (Beschwerde S. 3). Diese Frage wird erst nach Eintritt der Rechts- kraft der Rückforderungsverfügung in einem nachgelagerten (Erlass-)Verfahren zu prüfen sein (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid denn auch fest, dass sie das Erlassgesuch nach Ein- tritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids an die zuständige kantonale Amtsstelle weiterleiten werde (act. II 33 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Haftung seiner ehemaligen Arbeitgeberin geltend und stützt sich dabei auf Art. 56 AVIG. Diese Be- stimmung regelt die Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Ar- beitslosenkasse, und zwar im Zusammenhang mit dem Bezug von Insol- venzentschädigung. Eine Haftung des Arbeitgebers kann daraus nicht ab- geleitet werden. Im Übrigen fehlt es hierfür bereits an der Haftungsvoraus- setzung eines Schadens. Ein solcher ist dem Beschwerdeführer nämlich nicht erwachsen, zumal sein Vermögen sich infolge der fehlerhaften Aus- zahlung nicht verändert hat: Während die Aktiven um Fr. 1‘814.55 zunah- men, wuchsen gleichzeitig die Passiven – in Form des Rückforderungsan- spruchs der Beschwerdegegnerin – um Fr. 1‘814.55 an. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2024 (act. II 33-37) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2025, ALV 200 2024 641 -8- 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung gesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.