opencaselaw.ch

200 2024 634

Bern VerwG · 2024-11-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024

Sachverhalt

A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Zürich Versiche- rungsgesellschaft AG (Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch ge- gen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss "Schadenmeldung UVG/UVersG" vom 3. August 2022 habe sie am 25. Juli 2022 beim Anziehen des ... von einem ... einen Tritt an den Kopf auf Höhe der Augenbraue erhalten. Dabei habe sie eine Prellung ("bruise") am rech- ten Auge erlitten (Akten der Zürich [act. II] 1). Die Zürich erbrachte die ge- setzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten; vgl. act. II 2 f., 5, 8) und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht und legte die Akten ihrem beratenden Arzt vor. Gestützt auf dessen versicherungsmedizinische Beur- teilung vom 6. Juni 2023 (act. II 36) verneinte die Zürich mit Verfügung vom

5. Oktober 2023 (act. II 45) ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 25. Juli 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 47) wies sie nach Be- antwortung eines Fragebogens durch die Versicherte (act. II 51 f.) mit Ein- spracheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53) ab. Darin erwog sie im We- sentlichen, die Beschwerden der Versicherten seien ab dem 5. Oktober 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom

25. Juli 2022 zurückzuführen. B. Mit "Stellungnahme zum Einschreiben vom 03.07.2024" gelangte die Versi- cherte am 8. Juli 2024 (Postaufgabe) an die Zürich, welche die Eingabe mit Schreiben vom 16. September 2024 zuständigkeitshalber an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Der Instruktionsrichter wies die Versicherte mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2024 darauf hin, dass die Eingabe vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe) nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Be- schwerde entspreche, da insbesondere unklar sei, ob sie ein gerichtliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 3 Verfahren anheben wolle. Darüber hinaus sei die Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen. Der Versicherten wurde eine Frist zur Verbesserung der Eingabe bis 30. September 2024 gesetzt. Weiter wurde sie darauf hinge- wiesen, dass auf ihre Eingabe bei unbenutztem Verstreichenlassen der Frist nicht eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte die Versicherte eine verbes- serte Beschwerde ein, stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Instruktionsrichter trat mit prozessleitender Verfügung vom 27. Sep- tember 2024 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2022 über den 5. Oktober 2022 hinaus.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 5 gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Praxisgemäss muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kau- sale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2022, 8C_600/2021, E. 3.2). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 6 einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). 2.2.4 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (bana- le), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 7 hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalles;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  körperliche Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschwe- ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Beja- hung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 8 ven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsan- sprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbeson- dere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Entscheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin am 25. Juli 2022 (act. II 1) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (act. II 2 f., 5, 8). Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (5. Oktober 2022 [act. II 53/6]) hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegrün- denden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Un- fall stehen. Den medizinischen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im ambulanten Behandlungsbericht des Spitals C.________ vom

5. Oktober 2022 (act. II 15) wurden ein episodisches vestibuläres Syndrom, a.e. vestibuläre Migräne und eine Contusio capitis 07/22 nach ...tritt supra- orbital links diagnostiziert. Die Patientin sei hausärztlich aufgrund von Schwindel zugewiesen worden. Nach dem ...tritt sei keine ärztliche Vorstel- lung erfolgt. Die Patientin habe keinen Bewusstseinsverlust erlitten. Da- nach seien ausgeprägter Schwindel und Kopfschmerzen ohne Sehstörun- gen aufgetreten, weswegen sie circa eine Woche zuhause geblieben sei. Diese Beschwerden seien nach einigen Tagen vollständig verschwunden. Nun trete seit Kurzem nach dem Aufstehen plötzlich Schwindel auf. Aus- serdem beklage sie begleitend eine intermittierende Sehstörung mit un- scharfem Sehen, jeweils bei der Arbeit am PC auffallend, jeweils nur vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 9 mittags. Dabei träten keine Doppelbilder oder Gesichtsfeldausfälle auf. An- lässlich der heutigen hausärztlichen und augenärztlichen Untersuchung sei keine Auffälligkeit objektiviert worden. Den Schwindel beschreibe die Pati- entin als Schwankschwindel, aggraviert beispielsweise durch ... oder schnelle Bewegungen. Die Episoden gingen nach Sekunden vorbei. Vorher habe sie nie Kopfschmerzen gehabt. Aktuell bestünden bis auf leichtes Unwohlsein keine Beschwerden. Die Klinik sei unauffällig, insbesondere liege ein blander Neurostatus vor. Die Diagnosekriterien für eine vestibulä- re Migräne seien erfüllt. Es bestehe kein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit der Contusio capitis vor drei Monaten. 3.1.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 11. Dezember 2022 (act. II 13) betreffend Erstkonsultation vom 5. Oktober 2022 einen Verdacht auf eine zentrale Vestibulopathie und eine Commotio cerebri 07/2022 nach ...tritt. Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis zum 8. Oktober 2022. Die Patientin habe angegeben, sie sei im Juli 2022 von ei- nem ... am rechten Auge geschlagen worden und sei anschliessend auf den Hinterkopf gefallen. Es seien ein Monokelhämatom und über ein paar Tage Commotio-Symptome (Übelkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Mühe mit dem Computerbildschirm) aufgetreten. Letzteres Symptom sei weiterhin bestehend, ansonsten sei sie bis Ende September beschwerde- frei gewesen. Seither trete am Morgen eine getrübte Sicht auf, gegen Mit- tag gehe es besser. Teilweise fühle sie ein Drehen wie im Karussell und einen Druck am Kopf, als hätte sie einen Helm auf. Das am 6. Oktober 2022 durchgeführte MRI des Schädels (vgl. act. II 14) habe cerebral ver- einzelte winzige unspezifische Marklagerläsionen, a.e. ohne pathologi- schen Wert, jedoch keinen Hinweis auf posttraumatische Veränderungen gezeigt. Am 4. Januar 2023 (act. II 24) berichtete Dr. med. D.________, dass sich die Beschwerden gebessert hätten, aber noch nicht vollständig verschwun- den seien. Insbesondere könne die Patientin noch keinen Helm anziehen, da dadurch Schwindel und Augensymptome ausgelöst würden. 3.1.3 Dem Bericht des Zentrums E.________ vom 20. März 2023 (act. II 26) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Chronisch vesti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 10 buläres Syndrom mit Verdacht auf PPPD (persistent postural perceptual dizziness) mit/bei normaler peripher vestibulärer Funktion beidseits, Nor- makusie beidseits, Status nach Schädelhirntrauma im Sommer 2022 mit/bei Verdacht auf Status nach posttraumatischem BPLS (benigner par- oxysmaler Lagerungsschwindel). In der Untersuchung hätten sich ein un- auffälliger neurootologischer Status und bei einer Provokation mittels Auf- setzen eines ...helms ein subjektiver Schwindel gezeigt. Es sei deshalb von einem PPPD auszugehen. Dabei komme es zu fluktuierenden Schwindel- beschwerden, welche sich situativ verstärkten und bei Ablenkung abge- schwächt würden. Ursächlich sei eine vermehrte Selbstbeobachtung mit verstärkter Wahrnehmung physiologischer Körperschwankungen und der Interpretation als Schwankschwindel. Es sei eine physiotherapeutische Behandlung sowie eine Konsultation bei den Kollegen der Psychosomatik empfohlen worden. 3.1.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 8. Juni 2023 (act. II 35) fest, die Patientin habe am 25. Juli 2023 (richtig: 2022) ein Schädelhirntrauma mit leichter Commotio cerebri mit Sehstörungen und Schwindel erlitten. In der Folge sei eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS) aufgetreten. Diese habe sich im Verlauf durch intermittie- rende Sehstörungen und Schwindelsymptome (Flashback) gezeigt, welche im weiteren Verlauf vorwiegend beim Anziehen des ...- und des ...helms aufgetreten seien (Trigger). Es sei eine Traumatherapie durchgeführt wor- den, durch welche die Symptomatik geklärt und schlussendlich habe auf- gelöst werden können. 3.1.5 Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, führte in der versicherungsmedizini- schen Beurteilung vom 6. Juni 2023 (act. II 36) aus, das Unfallereignis vom

25. Juli 2022 habe zu einer Kopfprellung mit Hämatombildung ums Auge (Monokelhämatom) geführt. Kriterien, welche für eine durchmachte Com- motio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung) sprächen, lägen nicht vor. Eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit, eine Gedächtnisstörung oder eine Veränderung der Bewusstseinslage gingen aus der Aktenlage nicht hervor. Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 6. Oktober 2022 habe zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 11 keine traumatischen strukturellen Läsionen nachgewiesen. Die cerebralen Marklagerläsionen seien unspezifisch. Es sei keine sofortige ärztliche Kon- sultation erfolgt. Nach initialer Abnahme von Commotio-ähnlichen Sym- ptomen habe im August und September 2022 eine Beschwerdefreiheit vor- gelegen. Aufgrund einer verschwommenen Sicht und Schwindelgefühlen ab dem 29. September 2022 sei am 5. Oktober 2022 eine Behandlung auf- genommen worden. Es sei der Verdacht auf eine zentrale Vestibulopathie gestellt worden. Diese sei als episodisches vestibuläres Syndrom interpre- tiert worden, am ehesten einer vestibulären Migräne entsprechend. Neuro- logische Befunde, welche die Diagnose festigten, lägen nicht vor. Aufgrund der geschilderten Symptomatik erscheine eine vestibuläre Migräne mög- lich. Allenfalls habe initial ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel vorgelegen. Die von Dr. med. D.________ geschilderte Untersuchung mit Schwindelsymptomen wäre ein Hinweis dafür. Andererseits sei der fehlen- de Nystagmus dafür ungewöhnlich. Ob es sich bei der Untersuchung vom

5. Oktober 2022 um ein Lagerungsmanöver handle, sei nicht dokumentiert. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der behandlungsbedürfti- gen Symptomatik ab dem 5. Oktober 2022 und dem Unfallereignis vom

25. Juli 2022 sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Die längere Beschwer- defreiheit im Sommer 2022 spreche dagegen. Zudem könnten diese Krankheitsbilder ohne Trauma spontan auftreten. Die anlässlich der neu- rootologischen Abklärung vom 16. Februar 2023 erwogene persistent po- stural perceptual dizziness sei als phobischer Schwindel und Krankheitsfol- ge zu verstehen. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 12 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbeson- dere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert wer- den (Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3) – kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 13 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53) auf die versicherungsmedizini- sche Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2023 (act. II 36). Diese erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, konnte Dr. med. G.________ den Bericht doch auf einen lückenlos erhobenen Befund ab- stellen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Seine Feststellung, dass keine organischen Unfallfolgen nachweisbar sind, stimmt mit den Berichten der behandelnden Ärzte, welche bildgebende (insbesondere ein MRI des Schädels [act. II 14]), otoskopische (act. II 16) und neurootologische Untersuchungen (act. II 26) durchführten, überein. Die vertrauensärztliche Schlussfolgerung, wonach zwischen den über den 5. Oktober 2022 hinaus beklagten Be- schwerden und dem Ereignis vom 25. Juli 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, leuch- tet ein und ist insbesondere mit Blick auf die fehlende Behandlungsbedürf- tigkeit im Anschluss an das Ereignis sowie die zweimonatige Beschwerde- freiheit im August und September 2022 ohne weiteres nachvollziehbar. 3.3.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihre allgemein gehaltenen Einwendungen fokussieren im Kern auf die Aussage, dass sie vor dem Ereignis vom 25. Juli 2022 un- ter keinen Beschwerden gelitten habe und die ab Ende September 2022 aufgetretenen Beschwerden somit auf das Unfallereignis zurückzuführen sein müssen. Damit beruft sie sich auf die beweismässig unzulässige For- mel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitli- che Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 156 E. 4.2). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus. We- der stützt die Beschwerdeführerin ihre Ansicht auf ärztliche Unterlagen, welche auf andauernde unfallbedingte Gesundheitsschäden schliessen lassen könnten, noch reicht sie entsprechende Berichte ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 14 3.3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (insbesondere in der Eingabe vom 26. September 2024) geht Dr. med. G.________ nicht von einer Reaktivierung früherer Beschwerden durch den Unfall aus, viel- mehr hielt er fest, das geklagte Beschwerdebild könne ohne Trauma spon- tan – und damit unabhängig vom erlittenen Unfall – auftreten (act. II 36/3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von den verschiedenen Ärz- ten gestellten Diagnosen hätten möglicherweise suggestive Wirkung und könnten für sie nachteilige Wirkung haben (Eingabe vom 26. September 2024, S. 4), besteht diesbezüglich offensichtlich kein Kausalzusammen- hang zum Ereignis vom 25. Juli 2022. 3.3.3 Was schliesslich die Einschätzung von Dr. med. F.________ be- trifft, wonach die Beschwerdeführerin unter einer PTBS gelitten habe (act. II 35), vermag dies nicht zu überzeugen, sind doch die diesbezügli- chen ICD-10-Kriterien offensichtlich nicht erfüllt. So fehlt es bereits an ei- nem Geschehen katastrophenartigen Ausmasses im Sinne der diagnosti- schen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.). Der von der Beschwerde- führerin erlittene Unfall vom 25. Juli 2022 stellt keine Situation ausserge- wöhnlicher Bedrohung dar, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her- vorrufen würde. Darüber hinaus litt die Beschwerdeführerin nicht an Angst oder an einer Depression, die häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert sind (vgl. dazu BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.). Das Vorliegen einer psychischen Störung im Anschluss an das Ereignis vom 25. Juli 2022 ist damit nicht erstellt. Selbst wenn eine entsprechende Störung zu diagnostizieren wäre – was im Übrigen auch von der Beschwerdeführe- rin in Abrede gestellt wird (vgl. insbesondere die Eingabe vom 26. Septem- ber 2024) – müsste diesbezüglich der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall verneint werden: Das Ereignis vom 25. Juli 2022 ist höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu quali- fizieren, womit für die Bejahung der Adäquanz vier Adäquanzkriterien erfüllt sein müssten (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Dies ist hier – gestützt auf die Aktenla- ge – offensichtlich nicht der Fall.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 15 3.3.4 Der medizinische Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinischen Abklärungen sowie andere Beweismassnah- men, namentlich bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fragebogens (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1), ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten. 4. Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin einen über den

5. Oktober 2022 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatori- schen Unfallversicherung zu Recht. Damit ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53) nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und somit abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Der entsprechen- de sinngemässe Antrag (Eingabe vom 26. September 2024, S. 5) ist abzu- weisen. Im Übrigen hätte sie auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung, da der Aufwand für die Beschwerde- führung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besor- gung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Zürich Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2022 über den 5. Oktober 2022 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 5 gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Praxisgemäss muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kau- sale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2022, 8C_600/2021, E. 3.2). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 6 einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). 2.2.4 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (bana- le), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 7 hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalles;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  körperliche Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschwe- ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Beja- hung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objekti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 8 ven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsan- sprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbeson- dere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Entscheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2).
  5. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin am 25. Juli 2022 (act. II 1) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (act. II 2 f., 5, 8). Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (5. Oktober 2022 [act. II 53/6]) hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegrün- denden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Un- fall stehen. Den medizinischen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im ambulanten Behandlungsbericht des Spitals C.________ vom
  6. Oktober 2022 (act. II 15) wurden ein episodisches vestibuläres Syndrom, a.e. vestibuläre Migräne und eine Contusio capitis 07/22 nach ...tritt supra- orbital links diagnostiziert. Die Patientin sei hausärztlich aufgrund von Schwindel zugewiesen worden. Nach dem ...tritt sei keine ärztliche Vorstel- lung erfolgt. Die Patientin habe keinen Bewusstseinsverlust erlitten. Da- nach seien ausgeprägter Schwindel und Kopfschmerzen ohne Sehstörun- gen aufgetreten, weswegen sie circa eine Woche zuhause geblieben sei. Diese Beschwerden seien nach einigen Tagen vollständig verschwunden. Nun trete seit Kurzem nach dem Aufstehen plötzlich Schwindel auf. Aus- serdem beklage sie begleitend eine intermittierende Sehstörung mit un- scharfem Sehen, jeweils bei der Arbeit am PC auffallend, jeweils nur vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 9 mittags. Dabei träten keine Doppelbilder oder Gesichtsfeldausfälle auf. An- lässlich der heutigen hausärztlichen und augenärztlichen Untersuchung sei keine Auffälligkeit objektiviert worden. Den Schwindel beschreibe die Pati- entin als Schwankschwindel, aggraviert beispielsweise durch ... oder schnelle Bewegungen. Die Episoden gingen nach Sekunden vorbei. Vorher habe sie nie Kopfschmerzen gehabt. Aktuell bestünden bis auf leichtes Unwohlsein keine Beschwerden. Die Klinik sei unauffällig, insbesondere liege ein blander Neurostatus vor. Die Diagnosekriterien für eine vestibulä- re Migräne seien erfüllt. Es bestehe kein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit der Contusio capitis vor drei Monaten. 3.1.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 11. Dezember 2022 (act. II 13) betreffend Erstkonsultation vom 5. Oktober 2022 einen Verdacht auf eine zentrale Vestibulopathie und eine Commotio cerebri 07/2022 nach ...tritt. Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis zum 8. Oktober 2022. Die Patientin habe angegeben, sie sei im Juli 2022 von ei- nem ... am rechten Auge geschlagen worden und sei anschliessend auf den Hinterkopf gefallen. Es seien ein Monokelhämatom und über ein paar Tage Commotio-Symptome (Übelkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Mühe mit dem Computerbildschirm) aufgetreten. Letzteres Symptom sei weiterhin bestehend, ansonsten sei sie bis Ende September beschwerde- frei gewesen. Seither trete am Morgen eine getrübte Sicht auf, gegen Mit- tag gehe es besser. Teilweise fühle sie ein Drehen wie im Karussell und einen Druck am Kopf, als hätte sie einen Helm auf. Das am 6. Oktober 2022 durchgeführte MRI des Schädels (vgl. act. II 14) habe cerebral ver- einzelte winzige unspezifische Marklagerläsionen, a.e. ohne pathologi- schen Wert, jedoch keinen Hinweis auf posttraumatische Veränderungen gezeigt. Am 4. Januar 2023 (act. II 24) berichtete Dr. med. D.________, dass sich die Beschwerden gebessert hätten, aber noch nicht vollständig verschwun- den seien. Insbesondere könne die Patientin noch keinen Helm anziehen, da dadurch Schwindel und Augensymptome ausgelöst würden. 3.1.3 Dem Bericht des Zentrums E.________ vom 20. März 2023 (act. II 26) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Chronisch vesti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 10 buläres Syndrom mit Verdacht auf PPPD (persistent postural perceptual dizziness) mit/bei normaler peripher vestibulärer Funktion beidseits, Nor- makusie beidseits, Status nach Schädelhirntrauma im Sommer 2022 mit/bei Verdacht auf Status nach posttraumatischem BPLS (benigner par- oxysmaler Lagerungsschwindel). In der Untersuchung hätten sich ein un- auffälliger neurootologischer Status und bei einer Provokation mittels Auf- setzen eines ...helms ein subjektiver Schwindel gezeigt. Es sei deshalb von einem PPPD auszugehen. Dabei komme es zu fluktuierenden Schwindel- beschwerden, welche sich situativ verstärkten und bei Ablenkung abge- schwächt würden. Ursächlich sei eine vermehrte Selbstbeobachtung mit verstärkter Wahrnehmung physiologischer Körperschwankungen und der Interpretation als Schwankschwindel. Es sei eine physiotherapeutische Behandlung sowie eine Konsultation bei den Kollegen der Psychosomatik empfohlen worden. 3.1.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 8. Juni 2023 (act. II 35) fest, die Patientin habe am 25. Juli 2023 (richtig: 2022) ein Schädelhirntrauma mit leichter Commotio cerebri mit Sehstörungen und Schwindel erlitten. In der Folge sei eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS) aufgetreten. Diese habe sich im Verlauf durch intermittie- rende Sehstörungen und Schwindelsymptome (Flashback) gezeigt, welche im weiteren Verlauf vorwiegend beim Anziehen des ...- und des ...helms aufgetreten seien (Trigger). Es sei eine Traumatherapie durchgeführt wor- den, durch welche die Symptomatik geklärt und schlussendlich habe auf- gelöst werden können. 3.1.5 Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, führte in der versicherungsmedizini- schen Beurteilung vom 6. Juni 2023 (act. II 36) aus, das Unfallereignis vom
  7. Juli 2022 habe zu einer Kopfprellung mit Hämatombildung ums Auge (Monokelhämatom) geführt. Kriterien, welche für eine durchmachte Com- motio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung) sprächen, lägen nicht vor. Eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit, eine Gedächtnisstörung oder eine Veränderung der Bewusstseinslage gingen aus der Aktenlage nicht hervor. Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 6. Oktober 2022 habe zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 11 keine traumatischen strukturellen Läsionen nachgewiesen. Die cerebralen Marklagerläsionen seien unspezifisch. Es sei keine sofortige ärztliche Kon- sultation erfolgt. Nach initialer Abnahme von Commotio-ähnlichen Sym- ptomen habe im August und September 2022 eine Beschwerdefreiheit vor- gelegen. Aufgrund einer verschwommenen Sicht und Schwindelgefühlen ab dem 29. September 2022 sei am 5. Oktober 2022 eine Behandlung auf- genommen worden. Es sei der Verdacht auf eine zentrale Vestibulopathie gestellt worden. Diese sei als episodisches vestibuläres Syndrom interpre- tiert worden, am ehesten einer vestibulären Migräne entsprechend. Neuro- logische Befunde, welche die Diagnose festigten, lägen nicht vor. Aufgrund der geschilderten Symptomatik erscheine eine vestibuläre Migräne mög- lich. Allenfalls habe initial ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel vorgelegen. Die von Dr. med. D.________ geschilderte Untersuchung mit Schwindelsymptomen wäre ein Hinweis dafür. Andererseits sei der fehlen- de Nystagmus dafür ungewöhnlich. Ob es sich bei der Untersuchung vom
  8. Oktober 2022 um ein Lagerungsmanöver handle, sei nicht dokumentiert. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der behandlungsbedürfti- gen Symptomatik ab dem 5. Oktober 2022 und dem Unfallereignis vom
  9. Juli 2022 sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Die längere Beschwer- defreiheit im Sommer 2022 spreche dagegen. Zudem könnten diese Krankheitsbilder ohne Trauma spontan auftreten. Die anlässlich der neu- rootologischen Abklärung vom 16. Februar 2023 erwogene persistent po- stural perceptual dizziness sei als phobischer Schwindel und Krankheitsfol- ge zu verstehen. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 12 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbeson- dere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert wer- den (Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3) – kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 13 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53) auf die versicherungsmedizini- sche Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2023 (act. II 36). Diese erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, konnte Dr. med. G.________ den Bericht doch auf einen lückenlos erhobenen Befund ab- stellen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Seine Feststellung, dass keine organischen Unfallfolgen nachweisbar sind, stimmt mit den Berichten der behandelnden Ärzte, welche bildgebende (insbesondere ein MRI des Schädels [act. II 14]), otoskopische (act. II 16) und neurootologische Untersuchungen (act. II 26) durchführten, überein. Die vertrauensärztliche Schlussfolgerung, wonach zwischen den über den 5. Oktober 2022 hinaus beklagten Be- schwerden und dem Ereignis vom 25. Juli 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, leuch- tet ein und ist insbesondere mit Blick auf die fehlende Behandlungsbedürf- tigkeit im Anschluss an das Ereignis sowie die zweimonatige Beschwerde- freiheit im August und September 2022 ohne weiteres nachvollziehbar. 3.3.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihre allgemein gehaltenen Einwendungen fokussieren im Kern auf die Aussage, dass sie vor dem Ereignis vom 25. Juli 2022 un- ter keinen Beschwerden gelitten habe und die ab Ende September 2022 aufgetretenen Beschwerden somit auf das Unfallereignis zurückzuführen sein müssen. Damit beruft sie sich auf die beweismässig unzulässige For- mel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitli- che Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 156 E. 4.2). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus. We- der stützt die Beschwerdeführerin ihre Ansicht auf ärztliche Unterlagen, welche auf andauernde unfallbedingte Gesundheitsschäden schliessen lassen könnten, noch reicht sie entsprechende Berichte ein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 14 3.3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (insbesondere in der Eingabe vom 26. September 2024) geht Dr. med. G.________ nicht von einer Reaktivierung früherer Beschwerden durch den Unfall aus, viel- mehr hielt er fest, das geklagte Beschwerdebild könne ohne Trauma spon- tan – und damit unabhängig vom erlittenen Unfall – auftreten (act. II 36/3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von den verschiedenen Ärz- ten gestellten Diagnosen hätten möglicherweise suggestive Wirkung und könnten für sie nachteilige Wirkung haben (Eingabe vom 26. September 2024, S. 4), besteht diesbezüglich offensichtlich kein Kausalzusammen- hang zum Ereignis vom 25. Juli 2022. 3.3.3 Was schliesslich die Einschätzung von Dr. med. F.________ be- trifft, wonach die Beschwerdeführerin unter einer PTBS gelitten habe (act. II 35), vermag dies nicht zu überzeugen, sind doch die diesbezügli- chen ICD-10-Kriterien offensichtlich nicht erfüllt. So fehlt es bereits an ei- nem Geschehen katastrophenartigen Ausmasses im Sinne der diagnosti- schen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.). Der von der Beschwerde- führerin erlittene Unfall vom 25. Juli 2022 stellt keine Situation ausserge- wöhnlicher Bedrohung dar, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her- vorrufen würde. Darüber hinaus litt die Beschwerdeführerin nicht an Angst oder an einer Depression, die häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert sind (vgl. dazu BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.). Das Vorliegen einer psychischen Störung im Anschluss an das Ereignis vom 25. Juli 2022 ist damit nicht erstellt. Selbst wenn eine entsprechende Störung zu diagnostizieren wäre – was im Übrigen auch von der Beschwerdeführe- rin in Abrede gestellt wird (vgl. insbesondere die Eingabe vom 26. Septem- ber 2024) – müsste diesbezüglich der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall verneint werden: Das Ereignis vom 25. Juli 2022 ist höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu quali- fizieren, womit für die Bejahung der Adäquanz vier Adäquanzkriterien erfüllt sein müssten (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Dies ist hier – gestützt auf die Aktenla- ge – offensichtlich nicht der Fall. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 15 3.3.4 Der medizinische Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinischen Abklärungen sowie andere Beweismassnah- men, namentlich bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fragebogens (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1), ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten.
  10. Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin einen über den
  11. Oktober 2022 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatori- schen Unfallversicherung zu Recht. Damit ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53) nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und somit abzu- weisen.
  12. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Der entsprechen- de sinngemässe Antrag (Eingabe vom 26. September 2024, S. 5) ist abzu- weisen. Im Übrigen hätte sie auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung, da der Aufwand für die Beschwerde- führung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besor- gung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - Zürich Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 634 UV KOJ/IMD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. November 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungsgesellschaft AG Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Zürich Versiche- rungsgesellschaft AG (Zürich bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch ge- gen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss "Schadenmeldung UVG/UVersG" vom 3. August 2022 habe sie am 25. Juli 2022 beim Anziehen des ... von einem ... einen Tritt an den Kopf auf Höhe der Augenbraue erhalten. Dabei habe sie eine Prellung ("bruise") am rech- ten Auge erlitten (Akten der Zürich [act. II] 1). Die Zürich erbrachte die ge- setzlichen Leistungen (Taggeld und Heilkosten; vgl. act. II 2 f., 5, 8) und tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht und legte die Akten ihrem beratenden Arzt vor. Gestützt auf dessen versicherungsmedizinische Beur- teilung vom 6. Juni 2023 (act. II 36) verneinte die Zürich mit Verfügung vom

5. Oktober 2023 (act. II 45) ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 25. Juli 2022. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 47) wies sie nach Be- antwortung eines Fragebogens durch die Versicherte (act. II 51 f.) mit Ein- spracheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53) ab. Darin erwog sie im We- sentlichen, die Beschwerden der Versicherten seien ab dem 5. Oktober 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom

25. Juli 2022 zurückzuführen. B. Mit "Stellungnahme zum Einschreiben vom 03.07.2024" gelangte die Versi- cherte am 8. Juli 2024 (Postaufgabe) an die Zürich, welche die Eingabe mit Schreiben vom 16. September 2024 zuständigkeitshalber an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern weiterleitete. Der Instruktionsrichter wies die Versicherte mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2024 darauf hin, dass die Eingabe vom 8. Juli 2024 (Postaufgabe) nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Be- schwerde entspreche, da insbesondere unklar sei, ob sie ein gerichtliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 3 Verfahren anheben wolle. Darüber hinaus sei die Eingabe eigenhändig zu unterzeichnen. Der Versicherten wurde eine Frist zur Verbesserung der Eingabe bis 30. September 2024 gesetzt. Weiter wurde sie darauf hinge- wiesen, dass auf ihre Eingabe bei unbenutztem Verstreichenlassen der Frist nicht eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte die Versicherte eine verbes- serte Beschwerde ein, stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Instruktionsrichter trat mit prozessleitender Verfügung vom 27. Sep- tember 2024 auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens nicht ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Juli 2022 über den 5. Oktober 2022 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 5 gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). Praxisgemäss muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht werden. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kau- sale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. März 2022, 8C_600/2021, E. 3.2). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 6 einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). 2.2.4 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei

– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (bana- le), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfall- schwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubezie- hen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem ge- wöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammen- hang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsscha- den zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 7 hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):  besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalles;  die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verlet- zungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;  ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;  körperliche Dauerschmerzen;  ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;  schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;  Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschwe- ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Beja- hung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objekti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 8 ven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsan- sprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbeson- dere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Entscheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin am 25. Juli 2022 (act. II 1) einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (vgl. E. 2.1 hiervor) und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (act. II 2 f., 5, 8). Umstritten ist hingegen, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (5. Oktober 2022 [act. II 53/6]) hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegrün- denden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesem Un- fall stehen. Den medizinischen Akten lässt sich hierzu im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im ambulanten Behandlungsbericht des Spitals C.________ vom

5. Oktober 2022 (act. II 15) wurden ein episodisches vestibuläres Syndrom, a.e. vestibuläre Migräne und eine Contusio capitis 07/22 nach ...tritt supra- orbital links diagnostiziert. Die Patientin sei hausärztlich aufgrund von Schwindel zugewiesen worden. Nach dem ...tritt sei keine ärztliche Vorstel- lung erfolgt. Die Patientin habe keinen Bewusstseinsverlust erlitten. Da- nach seien ausgeprägter Schwindel und Kopfschmerzen ohne Sehstörun- gen aufgetreten, weswegen sie circa eine Woche zuhause geblieben sei. Diese Beschwerden seien nach einigen Tagen vollständig verschwunden. Nun trete seit Kurzem nach dem Aufstehen plötzlich Schwindel auf. Aus- serdem beklage sie begleitend eine intermittierende Sehstörung mit un- scharfem Sehen, jeweils bei der Arbeit am PC auffallend, jeweils nur vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 9 mittags. Dabei träten keine Doppelbilder oder Gesichtsfeldausfälle auf. An- lässlich der heutigen hausärztlichen und augenärztlichen Untersuchung sei keine Auffälligkeit objektiviert worden. Den Schwindel beschreibe die Pati- entin als Schwankschwindel, aggraviert beispielsweise durch ... oder schnelle Bewegungen. Die Episoden gingen nach Sekunden vorbei. Vorher habe sie nie Kopfschmerzen gehabt. Aktuell bestünden bis auf leichtes Unwohlsein keine Beschwerden. Die Klinik sei unauffällig, insbesondere liege ein blander Neurostatus vor. Die Diagnosekriterien für eine vestibulä- re Migräne seien erfüllt. Es bestehe kein Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit der Contusio capitis vor drei Monaten. 3.1.2 Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 11. Dezember 2022 (act. II 13) betreffend Erstkonsultation vom 5. Oktober 2022 einen Verdacht auf eine zentrale Vestibulopathie und eine Commotio cerebri 07/2022 nach ...tritt. Sie attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis zum 8. Oktober 2022. Die Patientin habe angegeben, sie sei im Juli 2022 von ei- nem ... am rechten Auge geschlagen worden und sei anschliessend auf den Hinterkopf gefallen. Es seien ein Monokelhämatom und über ein paar Tage Commotio-Symptome (Übelkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Mühe mit dem Computerbildschirm) aufgetreten. Letzteres Symptom sei weiterhin bestehend, ansonsten sei sie bis Ende September beschwerde- frei gewesen. Seither trete am Morgen eine getrübte Sicht auf, gegen Mit- tag gehe es besser. Teilweise fühle sie ein Drehen wie im Karussell und einen Druck am Kopf, als hätte sie einen Helm auf. Das am 6. Oktober 2022 durchgeführte MRI des Schädels (vgl. act. II 14) habe cerebral ver- einzelte winzige unspezifische Marklagerläsionen, a.e. ohne pathologi- schen Wert, jedoch keinen Hinweis auf posttraumatische Veränderungen gezeigt. Am 4. Januar 2023 (act. II 24) berichtete Dr. med. D.________, dass sich die Beschwerden gebessert hätten, aber noch nicht vollständig verschwun- den seien. Insbesondere könne die Patientin noch keinen Helm anziehen, da dadurch Schwindel und Augensymptome ausgelöst würden. 3.1.3 Dem Bericht des Zentrums E.________ vom 20. März 2023 (act. II 26) sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Chronisch vesti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 10 buläres Syndrom mit Verdacht auf PPPD (persistent postural perceptual dizziness) mit/bei normaler peripher vestibulärer Funktion beidseits, Nor- makusie beidseits, Status nach Schädelhirntrauma im Sommer 2022 mit/bei Verdacht auf Status nach posttraumatischem BPLS (benigner par- oxysmaler Lagerungsschwindel). In der Untersuchung hätten sich ein un- auffälliger neurootologischer Status und bei einer Provokation mittels Auf- setzen eines ...helms ein subjektiver Schwindel gezeigt. Es sei deshalb von einem PPPD auszugehen. Dabei komme es zu fluktuierenden Schwindel- beschwerden, welche sich situativ verstärkten und bei Ablenkung abge- schwächt würden. Ursächlich sei eine vermehrte Selbstbeobachtung mit verstärkter Wahrnehmung physiologischer Körperschwankungen und der Interpretation als Schwankschwindel. Es sei eine physiotherapeutische Behandlung sowie eine Konsultation bei den Kollegen der Psychosomatik empfohlen worden. 3.1.4 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 8. Juni 2023 (act. II 35) fest, die Patientin habe am 25. Juli 2023 (richtig: 2022) ein Schädelhirntrauma mit leichter Commotio cerebri mit Sehstörungen und Schwindel erlitten. In der Folge sei eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS) aufgetreten. Diese habe sich im Verlauf durch intermittie- rende Sehstörungen und Schwindelsymptome (Flashback) gezeigt, welche im weiteren Verlauf vorwiegend beim Anziehen des ...- und des ...helms aufgetreten seien (Trigger). Es sei eine Traumatherapie durchgeführt wor- den, durch welche die Symptomatik geklärt und schlussendlich habe auf- gelöst werden können. 3.1.5 Der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Neurologie, führte in der versicherungsmedizini- schen Beurteilung vom 6. Juni 2023 (act. II 36) aus, das Unfallereignis vom

25. Juli 2022 habe zu einer Kopfprellung mit Hämatombildung ums Auge (Monokelhämatom) geführt. Kriterien, welche für eine durchmachte Com- motio cerebri (milde traumatische Hirnverletzung) sprächen, lägen nicht vor. Eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit, eine Gedächtnisstörung oder eine Veränderung der Bewusstseinslage gingen aus der Aktenlage nicht hervor. Die MRI-Untersuchung des Schädels vom 6. Oktober 2022 habe zudem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 11 keine traumatischen strukturellen Läsionen nachgewiesen. Die cerebralen Marklagerläsionen seien unspezifisch. Es sei keine sofortige ärztliche Kon- sultation erfolgt. Nach initialer Abnahme von Commotio-ähnlichen Sym- ptomen habe im August und September 2022 eine Beschwerdefreiheit vor- gelegen. Aufgrund einer verschwommenen Sicht und Schwindelgefühlen ab dem 29. September 2022 sei am 5. Oktober 2022 eine Behandlung auf- genommen worden. Es sei der Verdacht auf eine zentrale Vestibulopathie gestellt worden. Diese sei als episodisches vestibuläres Syndrom interpre- tiert worden, am ehesten einer vestibulären Migräne entsprechend. Neuro- logische Befunde, welche die Diagnose festigten, lägen nicht vor. Aufgrund der geschilderten Symptomatik erscheine eine vestibuläre Migräne mög- lich. Allenfalls habe initial ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel vorgelegen. Die von Dr. med. D.________ geschilderte Untersuchung mit Schwindelsymptomen wäre ein Hinweis dafür. Andererseits sei der fehlen- de Nystagmus dafür ungewöhnlich. Ob es sich bei der Untersuchung vom

5. Oktober 2022 um ein Lagerungsmanöver handle, sei nicht dokumentiert. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der behandlungsbedürfti- gen Symptomatik ab dem 5. Oktober 2022 und dem Unfallereignis vom

25. Juli 2022 sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Die längere Beschwer- defreiheit im Sommer 2022 spreche dagegen. Zudem könnten diese Krankheitsbilder ohne Trauma spontan auftreten. Die anlässlich der neu- rootologischen Abklärung vom 16. Februar 2023 erwogene persistent po- stural perceptual dizziness sei als phobischer Schwindel und Krankheitsfol- ge zu verstehen. 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 12 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Zudem kann insbeson- dere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert wer- den (Entscheid des BGer vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – zu welchen auch beratende Ärzte eines Versicherungsträgers zählen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3) – kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 13 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte den angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53) auf die versicherungsmedizini- sche Beurteilung von Dr. med. G.________ vom 6. Juni 2023 (act. II 36). Diese erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, konnte Dr. med. G.________ den Bericht doch auf einen lückenlos erhobenen Befund ab- stellen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Seine Feststellung, dass keine organischen Unfallfolgen nachweisbar sind, stimmt mit den Berichten der behandelnden Ärzte, welche bildgebende (insbesondere ein MRI des Schädels [act. II 14]), otoskopische (act. II 16) und neurootologische Untersuchungen (act. II 26) durchführten, überein. Die vertrauensärztliche Schlussfolgerung, wonach zwischen den über den 5. Oktober 2022 hinaus beklagten Be- schwerden und dem Ereignis vom 25. Juli 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, leuch- tet ein und ist insbesondere mit Blick auf die fehlende Behandlungsbedürf- tigkeit im Anschluss an das Ereignis sowie die zweimonatige Beschwerde- freiheit im August und September 2022 ohne weiteres nachvollziehbar. 3.3.1 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihre allgemein gehaltenen Einwendungen fokussieren im Kern auf die Aussage, dass sie vor dem Ereignis vom 25. Juli 2022 un- ter keinen Beschwerden gelitten habe und die ab Ende September 2022 aufgetretenen Beschwerden somit auf das Unfallereignis zurückzuführen sein müssen. Damit beruft sie sich auf die beweismässig unzulässige For- mel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitli- che Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 156 E. 4.2). Solches reicht für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus. We- der stützt die Beschwerdeführerin ihre Ansicht auf ärztliche Unterlagen, welche auf andauernde unfallbedingte Gesundheitsschäden schliessen lassen könnten, noch reicht sie entsprechende Berichte ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 14 3.3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (insbesondere in der Eingabe vom 26. September 2024) geht Dr. med. G.________ nicht von einer Reaktivierung früherer Beschwerden durch den Unfall aus, viel- mehr hielt er fest, das geklagte Beschwerdebild könne ohne Trauma spon- tan – und damit unabhängig vom erlittenen Unfall – auftreten (act. II 36/3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von den verschiedenen Ärz- ten gestellten Diagnosen hätten möglicherweise suggestive Wirkung und könnten für sie nachteilige Wirkung haben (Eingabe vom 26. September 2024, S. 4), besteht diesbezüglich offensichtlich kein Kausalzusammen- hang zum Ereignis vom 25. Juli 2022. 3.3.3 Was schliesslich die Einschätzung von Dr. med. F.________ be- trifft, wonach die Beschwerdeführerin unter einer PTBS gelitten habe (act. II 35), vermag dies nicht zu überzeugen, sind doch die diesbezügli- chen ICD-10-Kriterien offensichtlich nicht erfüllt. So fehlt es bereits an ei- nem Geschehen katastrophenartigen Ausmasses im Sinne der diagnosti- schen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch dia- gnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.). Der von der Beschwerde- führerin erlittene Unfall vom 25. Juli 2022 stellt keine Situation ausserge- wöhnlicher Bedrohung dar, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her- vorrufen würde. Darüber hinaus litt die Beschwerdeführerin nicht an Angst oder an einer Depression, die häufig mit den Symptomen und Merkmalen der PTBS assoziiert sind (vgl. dazu BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.). Das Vorliegen einer psychischen Störung im Anschluss an das Ereignis vom 25. Juli 2022 ist damit nicht erstellt. Selbst wenn eine entsprechende Störung zu diagnostizieren wäre – was im Übrigen auch von der Beschwerdeführe- rin in Abrede gestellt wird (vgl. insbesondere die Eingabe vom 26. Septem- ber 2024) – müsste diesbezüglich der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall verneint werden: Das Ereignis vom 25. Juli 2022 ist höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu quali- fizieren, womit für die Bejahung der Adäquanz vier Adäquanzkriterien erfüllt sein müssten (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Dies ist hier – gestützt auf die Aktenla- ge – offensichtlich nicht der Fall.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 15 3.3.4 Der medizinische Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizinischen Abklärungen sowie andere Beweismassnah- men, namentlich bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fragebogens (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1), ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten. 4. Nach dem Dargelegten verneinte die Beschwerdegegnerin einen über den

5. Oktober 2022 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatori- schen Unfallversicherung zu Recht. Damit ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. Juli 2024 (act. II 53) nicht zu beanstanden. Die dage- gen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und somit abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Der entsprechen- de sinngemässe Antrag (Eingabe vom 26. September 2024, S. 5) ist abzu- weisen. Im Übrigen hätte sie auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Parteientschädigung, da der Aufwand für die Beschwerde- führung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besor- gung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2024, UV/24/634, Seite 16 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Zürich Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.