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200 2024 633

Bern VerwG · 2025-05-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. August 2024

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … EFZ, meldete sich im November 2013 unter Hinweis auf psychische Be- schwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV [act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Erhebungen wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. Oktober 2014 (act. II 18) das Leistungsbe- gehren ab, da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit wieder voll arbeits- fähig sei. Im Mai 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine funktio- nelle neurologische Störung (Tremor) erneut bei der IV zum Leistungsbe- zug an (act. II 24). Mit Verfügung vom 1. November 2018 (act. II 28) trat die IVB auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer mass- gebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten ma- teriellen Verfügung nicht ein. Im August 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen es- sentiellen Tremor ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 33). Daraufhin führte die IVB abermals medizinische und erwerbli- che Erhebungen durch und gewährte Eingliederungsmassnahmen (Aufbau- training vom 9. Januar bis 9. April 2023 [act. II 77; Abbruch per 10. Januar 2023; act. II 92], Aufbautraining vom 12. Juni bis 10. September 2023 [act. II 104; Abbruch per 30. Juni 2023; act. II 113 S. 3]). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. II 115) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 122) ab. In der Folge führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie den Versicherten insbesondere durch Dr. med. C.________, Regi- onaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (Untersuchungsbericht vom

10. April 2024; act. II 145). Gestützt auf diese Erhebungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 1. Mai 2024 (act. II 146) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt) ermittel- ten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30 % die Abweisung des Rentenbegeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -3- rens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 151). Nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 155 und 156) verfügte die IVB am

2. August 2024 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbe- gehren ab (act. II 157). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. September 2024 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. August 2024 sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem frühest- möglichen Rentenbeginn eine Rente in gesetzlicher Höhe nebst Zins zu 5 % zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. August 2024 aufzuheben. Es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und sodann gestützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsan- spruchs vorzunehmen.

– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. August 2024 (act. II 157). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Abgesehen davon, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom

2. August 2024 (act. II 157) und damit nach dem 1. Januar 2022 erging,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -5- liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Ren- tenanspruchs nach dem 1. Januar 2022. Denn die sechsmonatige Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG – die Anmeldung zum Leistungsbezug er- folgte im August 2021 (act. II 33) – war erst im Jahr 2022 erfüllt. Somit sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab

1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Rz. 9100 des Kreisschrei- bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -6- nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des IV-Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bun- desrat umschreibt die zur Bemessung des IV-Grades massgebenden Er- werbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Be- stimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könn- te, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der IV-Grad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der IV-Grad für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -7- diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicher- ten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi- cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver- änderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -8- obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von August 2021 (act. II 33) eingetreten, womit die Eintretensfrage hier nicht zu über- prüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Weiter muss die Frage, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Oktober 2014 (act. II 18) und der hier angefochtenen Verfügung vom 2. August 2024 (act. II 157) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tat- sachen und dabei insbesondere eine relevante Veränderung des Gesund- heitszustands eingetreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor), nicht abschliessend beur- teilt werden. Denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers eine solche Veränderung bejaht und eine umfassende Prüfung des Rentenan- spruchs vorgenommen wird (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1), besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente. Die Verfügung vom 1. November 2018 (act. II 28) bildet neuanmeldungs- rechtlich keinen Vergleichszeitpunkt, da anlässlich dieser keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs stattfand (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Den Akten kann in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende entnommen werden: 3.2.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 28. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -9- (act. II 48 S. 14 ff.) eine funktionelle Störung mit Tremorsyndrom der Hände beidseits und des Kopfes sowie eine Angst- und Panikstörung gemischt. Der Beschwerdeführer habe erstmals vor zehn Jahren ein Zittern bemerkt, welches schubartig aufgetreten sei (S. 14). Bildgebend zeige sich ein un- auffälliger Befund. Diagnostisch sei von einer funktionellen Symptomatik auszugehen, die sich durch positive klinische Zeichen wie Ablenkbarkeit und positives Entrainment klinisch bestätigen lasse (S. 15). Assoziiert finde sich noch eine Angst-/Panikstörung gemischt, die zu ängstlichem Vermei- dungsverhalten (Arbeitsunfähigkeit, Gangunsicherheit, sozialer Rückzug) und nächtlichen Panikattacken geführt habe. Als auslösende Situationen sehe sie (Dr. med. D.________) u.a. erschwerte psychosoziale Anpas- sungssituationen aktuell (neue Arbeitsumgebung) und vor zehn Jahren (Trennung der Eltern). Sie empfahl die rasche Aufnahme einer psychothe- rapeutischen Behandlung (S. 16). 3.2.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 3. Mai 2018 (act. II 41 S. 6 ff.) wurde eine funktionelle neurologische Störung (fluktuierender Tremor obere Extremitäten und Kopf, zusätzliche diskrete essentielle/physiologisch akzentuierte Tremorkomponente formell nicht ausgeschlossen) diagnosti- ziert (S. 6). Der Beschwerdeführer habe seit Juli 2017 ein Zittern des Kop- fes bemerkt, welches im Verlauf auch auf die Hände, teilweise auch auf die Beine, übergegangen sei. Unter emotionaler Belastung, in der Öffentlich- keit, bei Lärmexposition und Multitasking habe das Zittern zugenommen. Der Tremor beeinträchtige den Beschwerdeführer im Alltag deutlich und führe zu sozialem Rückzug. Auch seine Arbeit als … könne er aktuell nicht ausführen, sodass er krankgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig in einer schweren psychosozialen Belastungssituation. Es sei zur Trennung von seiner Partnerin gekommen (S. 7). Aus therapeuti- scher Sicht werde der Beginn von spezialisierten physiotherapeutischen Beübungen, das Erlernen von Entspannungstechniken sowie regelmässige psychotherapeutische und psychiatrische Konsultationen mit Integrierung von verhaltenstherapeutischen Massnahmen und Coping-Strategien emp- fohlen (S. 8). 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -10- vom 11. Juni 2018 (act. II 68.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (ICD- 10 F43.23) und ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren (ICD-10 F17.2; S 25 Ziff. 6). "Das Zittern" sei als Teil der Belastungssituation im Rahmen einer "Notlüge" (Brustkrebs; vgl. S. 12) bzw. eines Arbeitsplatzkonflikts zu verstehen; eine eigenständige Diagnose aus psychiatrischer Sicht entfalle daher. Gemäss Aktenlage sei diese Symptomatik von neurologischer Seite als "funktionelle Störung" eingeordnet worden. Weiter habe weder eine generalisierte Angststörung noch eine Panikstörung oder eine phobische Störung exploriert werden können (S. 28 f. Ziff. 7.2). Gesamthaft kam Dr. med. F.________ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer gegen- wärtig keine relevanten Einschränkungen der Funktionen festzustellen sei- en. In der Folge sei gegenwärtig keine relevante Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … oder einer seinen Fähigkeiten und Neigun- gen angepassten Tätigkeit bzw. im Haushalt anzunehmen (S. 34 f.). Die Prognose sei überwiegend wahrscheinlich besserungsfähig. Diese hänge nicht alleine von medizinischen Faktoren, sondern auch von psychosozia- len Faktoren ab (S. 38 Ziff. 9.2). 3.2.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2021 (act. Il 48 S. 1 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23; S. 5 Ziff. 2.5). Im Zusammen- hang mit dem anhaltenden Hand- und Kopftremor sei eine klare Angst- störung nicht explorierbar. Es bestehe aber ohne Zweifel ein starker Zu- sammenhang zu einer Stressfolgestörung, welche am ehesten einer An- passungsstörung infolge psychosozialer Belastungen entspreche. Die emp- fohlene Psychotherapie habe der Beschwerdeführer nach einem Termin nicht mehr fortgesetzt. Zum Kanalisieren der kurzfristigen Belastungen (fa- miliär und beruflich) sei eine ambulante psychiatrische Pflege beigezogen worden. Der Beschwerdeführer habe eher wenig Compliance gezeigt und die letzten Termine ohne Meldung verstreichen lassen (S. 4 Ziff. 2.1). Seit September 2018 stehe er nicht mehr in Behandlung (S. 2 Ziff. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -11- 3.2.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 4. Januar 2022 (act. II 51 S. 3 ff.) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle neurologische Störung (star- ker Tremor des Kopfes und der oberen Extremitäten, verstärkt in Belas- tungssituationen, zusätzlich diskrete essentielle/physiologisch akzentuierte Tremorkomponente nicht ausgeschlossen) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (S. 4 Ziff. 2.5). Der seit Jahren be- stehende Tremor, der sich zu Beginn nur in belastenden Situationen ge- zeigt habe, nehme stetig an Intensität zu. Er sei nun dauernd vorhanden. Feine Arbeiten könne der Beschwerdeführer mit seinem Zittern nicht mehr ausführen. Er lasse auch öfters Dinge fallen (S. 4 Ziff. 2.2). Die Arbeit als … sei aufgrund des Tremors nicht mehr möglich (S. 5 Ziff. 3.2). Den Haus- halt und die Kinderbetreuung erledige der Beschwerdeführer selbständig (S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5). 3.2.6 Im Bericht des Spitals E.________ vom 11. Mai 2022 (act. II 59 S. 4 ff.) wurde eine funktionelle neurologische Störung (ICD-10 F44.4), fluktuie- render Tremor des Kopfes, Rumpfes und obere Extremitäten, diagnostiziert (S. 4). Es bestehe eine invalidisierende Tremorsymptomatik, für welche sich zahlreiche Positivzeichen objektivieren liessen, passend zu einer funk- tionellen Bewegungsstörung. Auch die nebenbefundlichen Schwierigkeiten beim Romberg resp. die linksseitige Sensibilitätsminderung seien in diesem Kontext einzuordnen. Sämtliche empfohlenen Therapien (spezialisierte Physiotherapie, kognitive Verhaltenstherapie) seien seit Längerem sistiert. Das sowie das fehlende Krankheitsverständnis des Beschwerdeführers dürften den chronifizierten und anamnestisch aktuell akzentuierten Be- schwerdeverlauf miterklären. Hinzu komme eine komplexe psychosoziale Gesamtsituation (Verlust Arbeitsplatz, Trennung von Partnerin), welche die Beschwerden eher ungünstig mitbeeinflussten. Es bestehe ein Potenzial zur Beschwerdebesserung oder gar kompletten Remission, wobei bei mehrjährigem Beschwerdeverlauf tendenziell von einem längeren Thera- pieverlauf auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer spezialisierten Physiotherapie und einer kognitiven Verhaltenstherapie empfohlen worden (S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -12- 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2022 (act. II 62) eine funktio- nelle neurologische Störung mit fluktuierendem Tremor im Kopf- und Rumpfbereich sowie obere Extremitäten (S. 2). Seit Juli 2021 bestehe in der angestammten Tätigkeit als … eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In ei- ner angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Ste- hen auszuführen. Tätigkeiten mit wiederholtem schwerem Heben und Tra- gen von Lasten sowie in Zwangshaltungen seien nicht möglich. Tätigkeiten mit Absturzgefahr, z.B. auf Leitern und Gerüsten, seien nicht möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei eingeschränkt, da deutliche feinmotori- sche Störungen aufgrund des Zitterns der Hände vorlägen. Die Wegefähig- keit sei nicht eingeschränkt. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, Nachtarbeit und unter Akkordbedingungen seien nicht möglich. Die Möglichkeit zusätz- licher Pausen und ein ruhiges Arbeitsumfeld insgesamt seien notwendig. Es müsse von einem insgesamt verlangsamten Arbeitstempo ausgegangen werden. Die Multitasking-Fähigkeiten seien eingeschränkt. Eine derartige angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu achteinhalb Stunden pro Tag ausüben. Dabei könne eine Leistungsfähigkeit von 70 % ange- nommen werden (S. 3). 3.2.8 Im Untersuchungsbericht des Spitals J.________ vom 18. April 2023 (act. II 99 S. 6 f.) wurde eine funktionelle neurologische Störung, fluk- tuierender Tremor des Kopfes, Rumpfes und obere Extremitäten, diagnos- tiziert. Der Beschwerdeführer stelle sich zur neurologischen Zweitbeurtei- lung vor. Zusammen mit Anamnese und der klinisch neurologischen Unter- suchung sei die angegebene Diagnose die Wahrscheinlichste. Inwieweit eine Komorbidität im Sinne eines essentiellen Tremors vorliege, sei nicht ganz eindeutig zu beurteilen. Klare Hinweise lägen hierfür nicht vor. Die bisherigen Untersuchungen hätten auch hier keinen Hinweis darauf gege- ben. Bisher bestehe kein Ansprechen auf Medikamente, was aber auch nicht zwingend notwendig sei (S. 6). 3.2.9 Dr. med. K.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 4. August 2023 (act. II 118 S. 3 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle neurologische Störung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -13- und eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) auf (S. 5 Ziff. 2.5). Er attestierte vom 21. bis 30. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund sei- nes Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.3). Er leide an einem mittleren Tre- mor, der deutlich ansteige, wenn er sich in Gegenwart mehrerer Personen oder in der Öffentlichkeit befinde. Es handle sich um einen generalisierten Tremor, der sogar die Stimmbänder beeinträchtige (S. 4 Ziff. 2.2). 3.2.10 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom 10. April 2024 (act. II 145) – nach Rücksprache mit der RAD-Neurologin Dr. med. I.________ (S. 1) – mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und eine selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; S. 10). Im Rahmen der umfangreichen neurologischen Abklärungen habe keine hin- reichende somatische Erklärung für die vorliegende Bewegungsstörung gefunden werden können. Deutlich werde ein Zusammenhang zwischen der Auslösung bzw. Verstärkung der dissoziativen Störung und der Tren- nung vor etwa sechs Jahren von der Kindsmutter der nun fünfjährigen Tochter. Biografisch würden zudem ausgeprägte psychische und körperli- che Gewalterfahrungen sowohl in der Schulzeit als auch in der Ausbildung ersichtlich. Es liege insbesondere ein ausgeprägter Tremor im Bereich der Extremitäten sowie des Kopf- und Rumpfbereiches vor, der im häuslichen Bereich gut handelbar sei, sich aber in Stresssituationen verstärke. Die Diagnose einer sozialen Phobie im engeren Sinne sei auszuschliessen, da die Angaben des Beschwerdeführers auf Interaktionsdefizite und nicht so sehr auf soziale Ängste hinwiesen. Der soziale Rückzug gründe sich massgeblich auf einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten infolge der dissoziativen Bewegungsstörung. Hinweise auf das Vorliegen einer de- pressiven Episode nach den Kriterien der ICD-10 fänden sich ebenfalls nicht. Darüber hinaus seien keine weiteren psychiatrischen Gesundheits- störungen auf der Symptomebene feststellbar (S. 11). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, zu vermeiden seien Tätigkeiten unter zeitlichem Druck (insbesondere seien Wochenend- und Nachtarbeit sowie Mehrarbeit nicht zumutbar). Tätigkeiten unter vermehrten Publi- kumsverkehr seien nicht möglich. Es sei aber zu betonen, dass der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -14- schwerdeführer im 1:1 Kontakt (z.B. im Rahmen einer Intensivbetreu- ung/Intensivpflege) hierzu durchaus in der Lage sei. Zu vermeiden sei in- des eine Tätigkeit in einem grösseren Team. Zudem bedürfe er eines klar strukturierten Arbeitsalltags mit geregelten Wechseln zwischen Früh- und Spätschicht in wöchentlichem Rhythmus. Die Arbeitsabläufe müssten ebenfalls klar strukturiert sein, Multitasking sei nicht zumutbar (S. 13). Un- ter diesem Regime sei dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Verantwortungsübernahme zumutbar. Deutlich werde aufgrund des darge- stellten Verlaufes die Wichtigkeit eines wohlwollenden Arbeitgebers. Her- vorzuheben sei auch, dass die berufliche Tätigkeit nicht mit der regelmäs- sigen Benutzung eines PKWs vereinbar sei. Aus dem definierten Fähig- keitsbild ergebe sich, dass die angestammte Tätigkeit als … nur unter den oben genannten, stark modifizierten Bedingungen möglich sei. Dieses stel- le gleichzeitig eine optimal angepasste Tätigkeit dar. In diesem Rahmen sei ein Pensum von 70 % ohne Leistungsbeeinträchtigung möglich (S. 14). 3.2.11 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. H.________ am 19. Mai 2024 (act. II 147 S. 3 f.) Stellung. Das erstellte Zumutbar- keitsprofil sei absolut unrealistisch. Der Beschwerdeführer habe trotz inten- siver Arbeitssuche keine Anstellung auf seinem Beruf gefunden. In der Tätigkeit als … sei er nicht arbeitsfähig. Allenfalls sei eine Arbeit ohne Pati- entenkontakt denkbar. Dabei sei zu bedenken, dass auch die Feinmotorik der Hände stark gestört sei. Eine entsprechende Umschulung sei ange- zeigt. Die Beschwerdegegnerin solle auf ihren Entscheid zurückkommen (S. 3). 3.2.12 Am 21. Mai 2024 nahm Dr. med. K.________ ebenfalls Stellung (act. II 147 S. 1 f.). Er betreue den Beschwerdeführer seit dem 21. Dezem- ber 2022 mit einer Frequenz von etwa einer Sitzung alle drei bis vier Wo- chen – wobei gemäss Aktenlage zwischen dem ersten und zweiten Termin ein halbes Jahr vergangen ist (vgl. E. 3.4.3 hiernach). Beim Beschwerde- führer bestehe eine schwere psycho-neurologische Störung (schwere sozi- ale Phobie und neurologische Störung in Form von generalisiertem Tre- mor), die seit vielen Jahren praktisch konstant anhalte und sich sogar ver- schlechtert habe. Unter diesen Umständen sei es unmöglich, eine Erwerbs- tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Das im Vorbescheid be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -15- schriebene Zumutbarkeitsprofil sei völlig theoretisch. Zudem habe es be- reits Eingliederungsversuche gegeben, die alle aufgrund der Pathologien des Beschwerdeführers hätten abgebrochen werden müssen (S. 1). Auf- grund des Ausgeführten sei der gefällte Vorbescheid zu überdenken und eine (Teil-)Rente auszusprechen (S. 2). 3.2.13 Die RAD-Neurologin Dr. med. I.________ hielt am 25. Juli 2024 an ihrer bisherigen Beurteilung fest (act. II 155). Dr. med. C.________ hielt am

25. Juli 2024 ebenfalls an seiner bisherigen Beurteilung fest (act. II 156). 3.2.14 Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 19. August 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) neu eine depressive Episo- de, aktuell mittleren Grades (ICD-10 F32.1). Beim Beschwerdeführer be- stehe ein pausenloses Zittern. Mit dem Tremor habe er Mühe, feinmotori- sche Arbeiten auszuführen. Intellektuell bestünden keine Einschränkungen. Eine Arbeit als … sei mit dem Leiden nicht möglich (S. 1). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -16- E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 IVV) den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärzt- lichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (BGE 135 V 354 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgeblich auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 10. April 2024 (act. II 145) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf eigenen umfangreichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset- zung mit den Akten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. C.________ hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ei- ner dissoziativen Bewegungsstörung und einer selbstunsicher-ängstlichen Persönlichkeitsstörung leidet (S. 10). Weiter hat er schlüssig dargelegt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … unter Einschränkungen des Arbeitsplatzprofils (ohne Tätigkeiten unter zeitlichem Druck [insbesondere Wochenend-, Nacht und Mehrarbeit], ohne Tätigkeiten unter vermehrtem Publikumsverkehr und grösseren Teams, klar strukturierter Arbeitsalltag, klar strukturierte Arbeitsabläufe, ohne Multitasking, wohlwollender Arbeit- geber) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne Leistungsminderung besteht (S. 13 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend. Darauf ist abzustellen. 3.4.2 Die divergierende Auffassung des Hausarztes Dr. med. H.________ in den Berichten vom 4. Januar 2022 (act. II 51 S. 3 ff.) und vom 19. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -17- 2024 (act. II 147 S. 3 f.), der namentlich aufgrund einer funktionellen neuro- logischen Störung (Tremor) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und advokatorisch für eine Berentung plädiert hat (act. II 147 S. 1), ist nicht ge- eignet, auch nur leichte Zweifel am Beweiswert des RAD-Berichts zu we- cken. Denn eine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsun- fähigkeit fehlt in diesen Berichten. Zudem scheint der Hausarzt im Zusam- menhang mit dem bestehenden Tremor von einer neurologischen Störung ausgehen, was sich jedoch als unzutreffend erweist. Diesbezüglich kam Dr. med. C.________ nachvollziehbar zum Schluss, dass keine hinrei- chende somatische Erklärung für die vorliegende Bewegungsstörung ge- funden werden konnte (act. II 145 S. 11). Er stellte – unter Rücksprache mit der RAD-Neurologin Dr. med. I.________ (act. II 145 S. 1) – die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung (act. II 145 S. 10) und damit eine rein psychiatrische Diagnose. Dies steht im Einklang mit den vorliegenden Akten. Sowohl im Bericht des Spitals E.________ vom 11. Mai 2022 (act. II 59 S. 4 ff.) wie auch in demjenigen des Spitals J.________ vom 18. April 2023 (act. II 99 S. 6 f.) wurde keine neurologische Ursache für den beste- henden Tremor gefunden. Vielmehr wurde auch dort eine Diagnose des Kapitels V der ICD-10 gestellt (vgl. E. 3.2.6 hiervor). Es ist hervorzuheben, dass der bestehende Tremor offensichtlich durch psychosoziale Belas- tungssituationen (Arbeitsplatz, Trennung) ausgelöst worden ist resp. unter- halten wird. So betonte Dr. med. C.________ den Zusammenhang zwi- schen der Auslösung bzw. Verstärkung der dissoziativen Bewegungs- störung und der Trennung von der damaligen Partnerin (act. II 145 S. 11). Auch zahlreiche Behandler sahen als auslösender resp. mitbeeinflussender Faktor des Tremors die bestehende schwere psychosoziale Belastungssi- tuation (vgl. act. II 41 S. 7, 48 S. 16, 48 S. 4 Ziff. 2.1, 59 S. 7, 68.1 S. 28 f. Ziff. 7.2). Diese psychosoziale Komponente ist jedoch invaliditätsfremd. Im Zusammenhang mit dem bestehenden Tremor ist im Übrigen auffällig, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu dessen Beginn ge- macht hat. So gab er gegenüber Dr. med. D.________ im Jahr 2017 an, dass er erstmals vor zehn Jahren – d.h. im Jahr 2007 – ein Zittern bemerkt habe (act. II 48 S. 14). Gegenüber den Behandlern des Spitals E.________ datierte er den Beginn jedoch auf Juli 2017 (act. II 41 S. 7), was rund zehn Jahre später ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -18- Dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 19. August 2024 (act. I 6) und damit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) neu eine depressive Episode diagnostiziert hat, ändert – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. 2.1) – nichts. Dr. med. C.________ hat einlässlich be- gründet, dass neben der dissoziativen Bewegungsstörung und der selbstunsicher-ängstlichen Persönlichkeitsstörung keine weitere psychiatri- sche Gesundheitsstörung besteht. Insbesondere verneinte er gestützt auf die klinischen Befunde und die testpsychologischen Resultate das Vorlie- gen einer depressiven Episode (act. II 145 S. 11; vgl. auch 142 S. 2 ff. und 145 S. 8). Eine bestehende Depressivität wurde denn auch vom Be- schwerdeführer ausdrücklich verneint (act. II 145 S. 3) und zuvor auch von den behandelnden Fachärzten nicht erhoben. 3.4.3 Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ im Bericht vom 4. August 2023 (act. II 118 S. 3 ff.) – wie später auch im Bericht vom

21. Mai 2024 (act. II 147 S. 1 f.) – aufgrund einer sozialen Phobie und einer neurologischen Störung in Form eines mittleren Tremors eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (S. 3 ff. Ziff. 1.3, 2.2, 2.5), führt ebenfalls nicht zu auch nur geringen Zweifeln an der Einschätzung des RAD-Arztes. Dies schon nur deshalb, weil Dr. med. K.________ in seinen Berichten allein die Situation beschreibt, aber nicht würdigt, und seine Diagnosen ausschliesslich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellt. Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ hat sich – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2.1) – zudem einlässlich zur Thematik der sozialen Phobie geäussert und insbesondere gestützt auf die testpsychologischen Resultate schlüssig dargelegt, dass der festgestellte soziale Rückzug massgeblich auf einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten infolge der dissoziativen Bewegungsstörung gründet. Zudem stellte er Interaktionsde- fizite fest. Gestützt auf diese Ergebnisse schloss er die Diagnose einer so- zialen Phobie aus, berücksichtigte jedoch gleichzeitig die leichtgradig aus- geprägten sozialen Kompetenzdefizite bei der Festlegung des Zumutbar- keitsprofils (vgl. act. II 145 S. 11; vgl. auch act. II 138 S. 2 ff. und 145 S. 8). Im Bericht vom 21. Mai 2024 (act. II 147 S. 1 f.) hielt Dr. med. K.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -19- an der Diagnose einer sozialen Phobie fest, ohne sich über die anderslau- tende Einschätzung des RAD-Arztes zu äussern. Der behandelnde Psychiater begründete darüber hinaus die Arbeitsun- fähigkeit denn auch primär mit dem Ergebnis der gescheiterten Arbeitsver- suche. Diese hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht integrierbar sei (act. II 147 S. 1). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da diese Beurteilung auf dem realen (und nicht auf den für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen; vgl. dazu Art. 16 ATSG) Arbeitsmarkt basiert. Zudem war der Beschwerdefüh- rer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 3.5) – of- fenkundig nicht motiviert, an den Eingliederungsmassnahmen teilzuneh- men. So trat er das erste Aufbautraining gar nicht an, sondern war über einen Monat durch den Hausarzt Dr. med. H.________ wegen Grippe krankgeschrieben (vgl. act. II 83 - 90). Auch das zweite Aufbautraining wurde nach drei Wochen beendet, da den Beschwerdeführer bereits der Arbeitsweg überfordert habe. Zudem sah er sich ausser Stande, trotz Ein- zelbüro einer Arbeit nachzugehen (vgl. act. II 113 S. 4 Ziff. 2.1). Dies steht jedoch im Widerspruch zum sonstigen Aktivitätsniveau des Beschwerde- führers. So betreut er regelmässig seine Tochter, bestellt seinen Haushalt selber, pflegt familiäre und freundschaftliche Kontakte, unternimmt Frei- zeitaktivitäten und unterstützt seinen Bruder, indem er insbesondere für ihn Einkäufe erledigt (act. II 145 S. 4). Zudem wurde dem Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle in einem … nicht – wie in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 5) angegeben – wegen des Tremors gekündigt, sondern sein eigenes Verhalten – Vortäuschen von Brustkrebs in der Hoffnung, dass ihm gekün- digt wird (act. II 68.1 S. 12) – hat dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wurde (act. II 68.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________ Anzeichen für eine dezente Aggravation festgestellt hat, welche in seine Beurteilung miteingeflossen sind (act. II 145 S. 13). Auch in dieser Hinsicht bestehen in der Folge keine auch nur geringen Zweifel an der Auffassung dieses Medi- ziners. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren seine Therapiemöglichkeiten nicht ausschöpft. Wäre der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -20- deführer konsequent seiner Schadenminderung – adäquate Therapie – nachgekommen, wie es ihm seit Jahren mit Nachdruck von diversen Ärzten empfohlen wird, hätte das Leiden gemindert werden können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seit Jahren in psychiatrischer resp. psychologischer Behandlung stehe und trotzdem keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.4), ist dem entgegenzuhalten, dass er erst seit Dezember 2022 in Behandlung bei Dr. med. K.________ steht, was zeitlich nach der IV- Anmeldung im August 2021 (act. II 33) liegt und somit nicht von einem we- sentlichen Leidensdruck zeugt. Zudem ist zwischen dem ersten und dem zweiten Behandlungstermin bei Dr. med. K.________ (im Juni 2023) ein halbes Jahr verstrichen (act. II 118 S. 3 Ziff. 1.1) und die Therapien finden seither nur alle drei bis vier Wochen statt (act. II 147 S. 1), was ebenfalls gegen das Vorliegen eines grossen Leidensdrucks spricht. Die vorherige psychiatrische Behandlung durch Dr. med. G.________ wurde im Übrigen im September 2018 bereits nach rund neun Monaten beendet, wobei der behandelnde Psychiater namentlich auf die schlechte Compliance des Be- schwerdeführers hinwies (act. II 48 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 4 Ziff. 2.1). In der Zwischenzeit fand keine längere psychiatrische resp. psychotherapeutische Behandlung statt. Damit spricht auch dies nicht gegen die Einschätzung des RAD-Arztes. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … – unter Berücksichtigung des von Dr. med. C.________ erstellten Arbeitsplatzprofils – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ob diese einzig aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit der rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters (vgl. E. 2.2 hiervor) standhielte und dieser da- mit überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukäme, kann vorliegend offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attestierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 30 % zu verneinen ist (vgl. E. 4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -21- Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Ziff. 2) – keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. 4.1 Unbesehen der Frage, ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) je erfüllt wurde, resultierte bei einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit kein rentenbegründender IV-Grad: 4.2 Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall), wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu 80 % als Erwerbstätiger und zu 20 % als im Haus- halt tätig eingestuft (act. II 157 S. 2). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und entspricht den Angaben des Beschwerdeführers resp. dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Arbeitspensum (act. II 33 S. 6 Ziff. 5.4, 64 S. 2 f.). Dies wird auch nicht bestritten. Damit findet für die Invaliditätsbemessung die ge- mischte Methode Anwendung (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.3 Die Einschränkungen im Erwerb sind gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Dabei rechtfertigt sich, das Validen- und das Invalidenein- kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteil des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022) zu ermitteln, da dem Beschwerdeführer seine bisher ausgeübte Tätigkeit als … – wie zuvor dargelegt wurde – weiterhin zumutbar ist. Ein zusätzlicher Abzug des Invalideneinkommens ist vorliegend – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 4.1) – nicht gerechtfertigt. Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) wird vorliegend nicht erreicht. Sodann besteht auch kein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -22- bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 150 V 67 nicht publizier- te E. 10.6 des Urteils des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024; Bezüglich der Kürzung von Tabellenlöhnen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden bereits mit dem definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berück- sichtigt (act. II 145 S. 13 f.; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs ein- fliessen (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2). Die Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist im Übrigen trotz der im Zumutbar- keitsprofil formulierten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt, welcher auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2), verwertbar (anders die Auffassung in der Be- schwerde S. 7 Ziff. 3.1); so sind dem Beschwerdeführer insbesondere "1:1 Kontakte" (act. II 145 S. 13) möglich und es müssen nicht an jeder Stelle Blutabnahmen oder ähnliches durchgeführt werden. Schliesslich sind die weiteren Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) unbeachtlich, da ein Abzug bei beiden auf derselben tabellarischen Be- rechnungsgrundlage beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wä- re (Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Damit resultiert eine Einschränkung im Erwerb von 30 %. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn dem Beschwerdeführer ein ihm nicht zu- stehender Abzug altrechtlicher Abzug von 10 % gewährt würde (vgl. gleich anschliessend). Der ab Januar 2024 anwendbare Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ändert am Ergebnis nichts. Dies ergibt eine Einschränkung im Erwerb von 37 % (Arbeitsfähigkeit von 70 % - 10 % Abzug). 4.4 Weiter ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des vom RAD- Arzt Dr. med. C.________ formulierten Zumutbarkeitsprofils (act. II 145 S. 13 f.) kein Anhaltspunkt für eine anspruchsrelevante Einschränkung im Aufgabenbereich besteht (anders Beschwerde S. 10 Ziff. 4.3). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben in den vorliegenden Akten. Aus diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -23- geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Haushalt selbständig führen kann und auch die Kinderbetreuung übernimmt (vgl. act. II 48 S. 9 Ziff. 4.5, 51 S. 7 Ziff. 4.5, 145 S. 4). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer sogar angegeben, dass er trotz des Tremors Gemüse schneiden kann, dies aber nicht mehr so exakt (act. II 145 S. 4). Auch die fremdanamnestischen In- formationen der Tante des Beschwerdeführers bestätigen im Übrigen die selbständige Führung des Haushaltes (act. II 145 S. 6). Die Beschwerde- gegnerin hat damit eine anspruchsrelevante Einschränkung im Aufgaben- bereich zu Recht verneint. Unter den genannten Umständen ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf eine Abklärung vor Ort verzichtet hat (vgl. Rz. 3600 KSIR). 4.5 Nach dem Dargelegten resultiert aus der Einschränkung im Erwerb von 30 % resp. 37 % (vgl. E. 4.3 hiervor) und derjenigen im Aufgabenbe- reich von 0 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ein IV-Grad von 24 % resp. 30 %. Es besteht folglich – auch unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen – kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -4-

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -24-

E. 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. August 2024 sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem frühest- möglichen Rentenbeginn eine Rente in gesetzlicher Höhe nebst Zins zu 5 % zuzusprechen.
  2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. August 2024 aufzuheben. Es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und sodann gestützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsan- spruchs vorzunehmen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -4-
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. August 2024 (act. II 157). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Abgesehen davon, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom
  7. August 2024 (act. II 157) und damit nach dem 1. Januar 2022 erging, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -5- liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Ren- tenanspruchs nach dem 1. Januar 2022. Denn die sechsmonatige Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG – die Anmeldung zum Leistungsbezug er- folgte im August 2021 (act. II 33) – war erst im Jahr 2022 erfüllt. Somit sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab
  8. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Rz. 9100 des Kreisschrei- bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -6- nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des IV-Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bun- desrat umschreibt die zur Bemessung des IV-Grades massgebenden Er- werbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Be- stimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könn- te, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der IV-Grad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der IV-Grad für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -7- diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicher- ten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi- cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver- änderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -8- obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  9. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von August 2021 (act. II 33) eingetreten, womit die Eintretensfrage hier nicht zu über- prüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Weiter muss die Frage, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Oktober 2014 (act. II 18) und der hier angefochtenen Verfügung vom 2. August 2024 (act. II 157) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tat- sachen und dabei insbesondere eine relevante Veränderung des Gesund- heitszustands eingetreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor), nicht abschliessend beur- teilt werden. Denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers eine solche Veränderung bejaht und eine umfassende Prüfung des Rentenan- spruchs vorgenommen wird (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1), besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente. Die Verfügung vom 1. November 2018 (act. II 28) bildet neuanmeldungs- rechtlich keinen Vergleichszeitpunkt, da anlässlich dieser keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs stattfand (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Den Akten kann in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende entnommen werden: 3.2.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 28. November 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -9- (act. II 48 S. 14 ff.) eine funktionelle Störung mit Tremorsyndrom der Hände beidseits und des Kopfes sowie eine Angst- und Panikstörung gemischt. Der Beschwerdeführer habe erstmals vor zehn Jahren ein Zittern bemerkt, welches schubartig aufgetreten sei (S. 14). Bildgebend zeige sich ein un- auffälliger Befund. Diagnostisch sei von einer funktionellen Symptomatik auszugehen, die sich durch positive klinische Zeichen wie Ablenkbarkeit und positives Entrainment klinisch bestätigen lasse (S. 15). Assoziiert finde sich noch eine Angst-/Panikstörung gemischt, die zu ängstlichem Vermei- dungsverhalten (Arbeitsunfähigkeit, Gangunsicherheit, sozialer Rückzug) und nächtlichen Panikattacken geführt habe. Als auslösende Situationen sehe sie (Dr. med. D.________) u.a. erschwerte psychosoziale Anpas- sungssituationen aktuell (neue Arbeitsumgebung) und vor zehn Jahren (Trennung der Eltern). Sie empfahl die rasche Aufnahme einer psychothe- rapeutischen Behandlung (S. 16). 3.2.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 3. Mai 2018 (act. II 41 S. 6 ff.) wurde eine funktionelle neurologische Störung (fluktuierender Tremor obere Extremitäten und Kopf, zusätzliche diskrete essentielle/physiologisch akzentuierte Tremorkomponente formell nicht ausgeschlossen) diagnosti- ziert (S. 6). Der Beschwerdeführer habe seit Juli 2017 ein Zittern des Kop- fes bemerkt, welches im Verlauf auch auf die Hände, teilweise auch auf die Beine, übergegangen sei. Unter emotionaler Belastung, in der Öffentlich- keit, bei Lärmexposition und Multitasking habe das Zittern zugenommen. Der Tremor beeinträchtige den Beschwerdeführer im Alltag deutlich und führe zu sozialem Rückzug. Auch seine Arbeit als … könne er aktuell nicht ausführen, sodass er krankgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig in einer schweren psychosozialen Belastungssituation. Es sei zur Trennung von seiner Partnerin gekommen (S. 7). Aus therapeuti- scher Sicht werde der Beginn von spezialisierten physiotherapeutischen Beübungen, das Erlernen von Entspannungstechniken sowie regelmässige psychotherapeutische und psychiatrische Konsultationen mit Integrierung von verhaltenstherapeutischen Massnahmen und Coping-Strategien emp- fohlen (S. 8). 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -10- vom 11. Juni 2018 (act. II 68.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (ICD- 10 F43.23) und ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren (ICD-10 F17.2; S 25 Ziff. 6). "Das Zittern" sei als Teil der Belastungssituation im Rahmen einer "Notlüge" (Brustkrebs; vgl. S. 12) bzw. eines Arbeitsplatzkonflikts zu verstehen; eine eigenständige Diagnose aus psychiatrischer Sicht entfalle daher. Gemäss Aktenlage sei diese Symptomatik von neurologischer Seite als "funktionelle Störung" eingeordnet worden. Weiter habe weder eine generalisierte Angststörung noch eine Panikstörung oder eine phobische Störung exploriert werden können (S. 28 f. Ziff. 7.2). Gesamthaft kam Dr. med. F.________ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer gegen- wärtig keine relevanten Einschränkungen der Funktionen festzustellen sei- en. In der Folge sei gegenwärtig keine relevante Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … oder einer seinen Fähigkeiten und Neigun- gen angepassten Tätigkeit bzw. im Haushalt anzunehmen (S. 34 f.). Die Prognose sei überwiegend wahrscheinlich besserungsfähig. Diese hänge nicht alleine von medizinischen Faktoren, sondern auch von psychosozia- len Faktoren ab (S. 38 Ziff. 9.2). 3.2.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2021 (act. Il 48 S. 1 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23; S. 5 Ziff. 2.5). Im Zusammen- hang mit dem anhaltenden Hand- und Kopftremor sei eine klare Angst- störung nicht explorierbar. Es bestehe aber ohne Zweifel ein starker Zu- sammenhang zu einer Stressfolgestörung, welche am ehesten einer An- passungsstörung infolge psychosozialer Belastungen entspreche. Die emp- fohlene Psychotherapie habe der Beschwerdeführer nach einem Termin nicht mehr fortgesetzt. Zum Kanalisieren der kurzfristigen Belastungen (fa- miliär und beruflich) sei eine ambulante psychiatrische Pflege beigezogen worden. Der Beschwerdeführer habe eher wenig Compliance gezeigt und die letzten Termine ohne Meldung verstreichen lassen (S. 4 Ziff. 2.1). Seit September 2018 stehe er nicht mehr in Behandlung (S. 2 Ziff. 1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -11- 3.2.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 4. Januar 2022 (act. II 51 S. 3 ff.) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle neurologische Störung (star- ker Tremor des Kopfes und der oberen Extremitäten, verstärkt in Belas- tungssituationen, zusätzlich diskrete essentielle/physiologisch akzentuierte Tremorkomponente nicht ausgeschlossen) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (S. 4 Ziff. 2.5). Der seit Jahren be- stehende Tremor, der sich zu Beginn nur in belastenden Situationen ge- zeigt habe, nehme stetig an Intensität zu. Er sei nun dauernd vorhanden. Feine Arbeiten könne der Beschwerdeführer mit seinem Zittern nicht mehr ausführen. Er lasse auch öfters Dinge fallen (S. 4 Ziff. 2.2). Die Arbeit als … sei aufgrund des Tremors nicht mehr möglich (S. 5 Ziff. 3.2). Den Haus- halt und die Kinderbetreuung erledige der Beschwerdeführer selbständig (S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5). 3.2.6 Im Bericht des Spitals E.________ vom 11. Mai 2022 (act. II 59 S. 4 ff.) wurde eine funktionelle neurologische Störung (ICD-10 F44.4), fluktuie- render Tremor des Kopfes, Rumpfes und obere Extremitäten, diagnostiziert (S. 4). Es bestehe eine invalidisierende Tremorsymptomatik, für welche sich zahlreiche Positivzeichen objektivieren liessen, passend zu einer funk- tionellen Bewegungsstörung. Auch die nebenbefundlichen Schwierigkeiten beim Romberg resp. die linksseitige Sensibilitätsminderung seien in diesem Kontext einzuordnen. Sämtliche empfohlenen Therapien (spezialisierte Physiotherapie, kognitive Verhaltenstherapie) seien seit Längerem sistiert. Das sowie das fehlende Krankheitsverständnis des Beschwerdeführers dürften den chronifizierten und anamnestisch aktuell akzentuierten Be- schwerdeverlauf miterklären. Hinzu komme eine komplexe psychosoziale Gesamtsituation (Verlust Arbeitsplatz, Trennung von Partnerin), welche die Beschwerden eher ungünstig mitbeeinflussten. Es bestehe ein Potenzial zur Beschwerdebesserung oder gar kompletten Remission, wobei bei mehrjährigem Beschwerdeverlauf tendenziell von einem längeren Thera- pieverlauf auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer spezialisierten Physiotherapie und einer kognitiven Verhaltenstherapie empfohlen worden (S. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -12- 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2022 (act. II 62) eine funktio- nelle neurologische Störung mit fluktuierendem Tremor im Kopf- und Rumpfbereich sowie obere Extremitäten (S. 2). Seit Juli 2021 bestehe in der angestammten Tätigkeit als … eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In ei- ner angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Ste- hen auszuführen. Tätigkeiten mit wiederholtem schwerem Heben und Tra- gen von Lasten sowie in Zwangshaltungen seien nicht möglich. Tätigkeiten mit Absturzgefahr, z.B. auf Leitern und Gerüsten, seien nicht möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei eingeschränkt, da deutliche feinmotori- sche Störungen aufgrund des Zitterns der Hände vorlägen. Die Wegefähig- keit sei nicht eingeschränkt. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, Nachtarbeit und unter Akkordbedingungen seien nicht möglich. Die Möglichkeit zusätz- licher Pausen und ein ruhiges Arbeitsumfeld insgesamt seien notwendig. Es müsse von einem insgesamt verlangsamten Arbeitstempo ausgegangen werden. Die Multitasking-Fähigkeiten seien eingeschränkt. Eine derartige angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu achteinhalb Stunden pro Tag ausüben. Dabei könne eine Leistungsfähigkeit von 70 % ange- nommen werden (S. 3). 3.2.8 Im Untersuchungsbericht des Spitals J.________ vom 18. April 2023 (act. II 99 S. 6 f.) wurde eine funktionelle neurologische Störung, fluk- tuierender Tremor des Kopfes, Rumpfes und obere Extremitäten, diagnos- tiziert. Der Beschwerdeführer stelle sich zur neurologischen Zweitbeurtei- lung vor. Zusammen mit Anamnese und der klinisch neurologischen Unter- suchung sei die angegebene Diagnose die Wahrscheinlichste. Inwieweit eine Komorbidität im Sinne eines essentiellen Tremors vorliege, sei nicht ganz eindeutig zu beurteilen. Klare Hinweise lägen hierfür nicht vor. Die bisherigen Untersuchungen hätten auch hier keinen Hinweis darauf gege- ben. Bisher bestehe kein Ansprechen auf Medikamente, was aber auch nicht zwingend notwendig sei (S. 6). 3.2.9 Dr. med. K.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 4. August 2023 (act. II 118 S. 3 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle neurologische Störung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -13- und eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) auf (S. 5 Ziff. 2.5). Er attestierte vom 21. bis 30. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund sei- nes Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.3). Er leide an einem mittleren Tre- mor, der deutlich ansteige, wenn er sich in Gegenwart mehrerer Personen oder in der Öffentlichkeit befinde. Es handle sich um einen generalisierten Tremor, der sogar die Stimmbänder beeinträchtige (S. 4 Ziff. 2.2). 3.2.10 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom 10. April 2024 (act. II 145) – nach Rücksprache mit der RAD-Neurologin Dr. med. I.________ (S. 1) – mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und eine selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; S. 10). Im Rahmen der umfangreichen neurologischen Abklärungen habe keine hin- reichende somatische Erklärung für die vorliegende Bewegungsstörung gefunden werden können. Deutlich werde ein Zusammenhang zwischen der Auslösung bzw. Verstärkung der dissoziativen Störung und der Tren- nung vor etwa sechs Jahren von der Kindsmutter der nun fünfjährigen Tochter. Biografisch würden zudem ausgeprägte psychische und körperli- che Gewalterfahrungen sowohl in der Schulzeit als auch in der Ausbildung ersichtlich. Es liege insbesondere ein ausgeprägter Tremor im Bereich der Extremitäten sowie des Kopf- und Rumpfbereiches vor, der im häuslichen Bereich gut handelbar sei, sich aber in Stresssituationen verstärke. Die Diagnose einer sozialen Phobie im engeren Sinne sei auszuschliessen, da die Angaben des Beschwerdeführers auf Interaktionsdefizite und nicht so sehr auf soziale Ängste hinwiesen. Der soziale Rückzug gründe sich massgeblich auf einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten infolge der dissoziativen Bewegungsstörung. Hinweise auf das Vorliegen einer de- pressiven Episode nach den Kriterien der ICD-10 fänden sich ebenfalls nicht. Darüber hinaus seien keine weiteren psychiatrischen Gesundheits- störungen auf der Symptomebene feststellbar (S. 11). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, zu vermeiden seien Tätigkeiten unter zeitlichem Druck (insbesondere seien Wochenend- und Nachtarbeit sowie Mehrarbeit nicht zumutbar). Tätigkeiten unter vermehrten Publi- kumsverkehr seien nicht möglich. Es sei aber zu betonen, dass der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -14- schwerdeführer im 1:1 Kontakt (z.B. im Rahmen einer Intensivbetreu- ung/Intensivpflege) hierzu durchaus in der Lage sei. Zu vermeiden sei in- des eine Tätigkeit in einem grösseren Team. Zudem bedürfe er eines klar strukturierten Arbeitsalltags mit geregelten Wechseln zwischen Früh- und Spätschicht in wöchentlichem Rhythmus. Die Arbeitsabläufe müssten ebenfalls klar strukturiert sein, Multitasking sei nicht zumutbar (S. 13). Un- ter diesem Regime sei dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Verantwortungsübernahme zumutbar. Deutlich werde aufgrund des darge- stellten Verlaufes die Wichtigkeit eines wohlwollenden Arbeitgebers. Her- vorzuheben sei auch, dass die berufliche Tätigkeit nicht mit der regelmäs- sigen Benutzung eines PKWs vereinbar sei. Aus dem definierten Fähig- keitsbild ergebe sich, dass die angestammte Tätigkeit als … nur unter den oben genannten, stark modifizierten Bedingungen möglich sei. Dieses stel- le gleichzeitig eine optimal angepasste Tätigkeit dar. In diesem Rahmen sei ein Pensum von 70 % ohne Leistungsbeeinträchtigung möglich (S. 14). 3.2.11 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. H.________ am 19. Mai 2024 (act. II 147 S. 3 f.) Stellung. Das erstellte Zumutbar- keitsprofil sei absolut unrealistisch. Der Beschwerdeführer habe trotz inten- siver Arbeitssuche keine Anstellung auf seinem Beruf gefunden. In der Tätigkeit als … sei er nicht arbeitsfähig. Allenfalls sei eine Arbeit ohne Pati- entenkontakt denkbar. Dabei sei zu bedenken, dass auch die Feinmotorik der Hände stark gestört sei. Eine entsprechende Umschulung sei ange- zeigt. Die Beschwerdegegnerin solle auf ihren Entscheid zurückkommen (S. 3). 3.2.12 Am 21. Mai 2024 nahm Dr. med. K.________ ebenfalls Stellung (act. II 147 S. 1 f.). Er betreue den Beschwerdeführer seit dem 21. Dezem- ber 2022 mit einer Frequenz von etwa einer Sitzung alle drei bis vier Wo- chen – wobei gemäss Aktenlage zwischen dem ersten und zweiten Termin ein halbes Jahr vergangen ist (vgl. E. 3.4.3 hiernach). Beim Beschwerde- führer bestehe eine schwere psycho-neurologische Störung (schwere sozi- ale Phobie und neurologische Störung in Form von generalisiertem Tre- mor), die seit vielen Jahren praktisch konstant anhalte und sich sogar ver- schlechtert habe. Unter diesen Umständen sei es unmöglich, eine Erwerbs- tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Das im Vorbescheid be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -15- schriebene Zumutbarkeitsprofil sei völlig theoretisch. Zudem habe es be- reits Eingliederungsversuche gegeben, die alle aufgrund der Pathologien des Beschwerdeführers hätten abgebrochen werden müssen (S. 1). Auf- grund des Ausgeführten sei der gefällte Vorbescheid zu überdenken und eine (Teil-)Rente auszusprechen (S. 2). 3.2.13 Die RAD-Neurologin Dr. med. I.________ hielt am 25. Juli 2024 an ihrer bisherigen Beurteilung fest (act. II 155). Dr. med. C.________ hielt am
  10. Juli 2024 ebenfalls an seiner bisherigen Beurteilung fest (act. II 156). 3.2.14 Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 19. August 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) neu eine depressive Episo- de, aktuell mittleren Grades (ICD-10 F32.1). Beim Beschwerdeführer be- stehe ein pausenloses Zittern. Mit dem Tremor habe er Mühe, feinmotori- sche Arbeiten auszuführen. Intellektuell bestünden keine Einschränkungen. Eine Arbeit als … sei mit dem Leiden nicht möglich (S. 1). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -16- E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 IVV) den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärzt- lichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (BGE 135 V 354 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgeblich auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 10. April 2024 (act. II 145) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf eigenen umfangreichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset- zung mit den Akten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. C.________ hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ei- ner dissoziativen Bewegungsstörung und einer selbstunsicher-ängstlichen Persönlichkeitsstörung leidet (S. 10). Weiter hat er schlüssig dargelegt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … unter Einschränkungen des Arbeitsplatzprofils (ohne Tätigkeiten unter zeitlichem Druck [insbesondere Wochenend-, Nacht und Mehrarbeit], ohne Tätigkeiten unter vermehrtem Publikumsverkehr und grösseren Teams, klar strukturierter Arbeitsalltag, klar strukturierte Arbeitsabläufe, ohne Multitasking, wohlwollender Arbeit- geber) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne Leistungsminderung besteht (S. 13 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend. Darauf ist abzustellen. 3.4.2 Die divergierende Auffassung des Hausarztes Dr. med. H.________ in den Berichten vom 4. Januar 2022 (act. II 51 S. 3 ff.) und vom 19. Mai Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -17- 2024 (act. II 147 S. 3 f.), der namentlich aufgrund einer funktionellen neuro- logischen Störung (Tremor) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und advokatorisch für eine Berentung plädiert hat (act. II 147 S. 1), ist nicht ge- eignet, auch nur leichte Zweifel am Beweiswert des RAD-Berichts zu we- cken. Denn eine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsun- fähigkeit fehlt in diesen Berichten. Zudem scheint der Hausarzt im Zusam- menhang mit dem bestehenden Tremor von einer neurologischen Störung ausgehen, was sich jedoch als unzutreffend erweist. Diesbezüglich kam Dr. med. C.________ nachvollziehbar zum Schluss, dass keine hinrei- chende somatische Erklärung für die vorliegende Bewegungsstörung ge- funden werden konnte (act. II 145 S. 11). Er stellte – unter Rücksprache mit der RAD-Neurologin Dr. med. I.________ (act. II 145 S. 1) – die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung (act. II 145 S. 10) und damit eine rein psychiatrische Diagnose. Dies steht im Einklang mit den vorliegenden Akten. Sowohl im Bericht des Spitals E.________ vom 11. Mai 2022 (act. II 59 S. 4 ff.) wie auch in demjenigen des Spitals J.________ vom 18. April 2023 (act. II 99 S. 6 f.) wurde keine neurologische Ursache für den beste- henden Tremor gefunden. Vielmehr wurde auch dort eine Diagnose des Kapitels V der ICD-10 gestellt (vgl. E. 3.2.6 hiervor). Es ist hervorzuheben, dass der bestehende Tremor offensichtlich durch psychosoziale Belas- tungssituationen (Arbeitsplatz, Trennung) ausgelöst worden ist resp. unter- halten wird. So betonte Dr. med. C.________ den Zusammenhang zwi- schen der Auslösung bzw. Verstärkung der dissoziativen Bewegungs- störung und der Trennung von der damaligen Partnerin (act. II 145 S. 11). Auch zahlreiche Behandler sahen als auslösender resp. mitbeeinflussender Faktor des Tremors die bestehende schwere psychosoziale Belastungssi- tuation (vgl. act. II 41 S. 7, 48 S. 16, 48 S. 4 Ziff. 2.1, 59 S. 7, 68.1 S. 28 f. Ziff. 7.2). Diese psychosoziale Komponente ist jedoch invaliditätsfremd. Im Zusammenhang mit dem bestehenden Tremor ist im Übrigen auffällig, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu dessen Beginn ge- macht hat. So gab er gegenüber Dr. med. D.________ im Jahr 2017 an, dass er erstmals vor zehn Jahren – d.h. im Jahr 2007 – ein Zittern bemerkt habe (act. II 48 S. 14). Gegenüber den Behandlern des Spitals E.________ datierte er den Beginn jedoch auf Juli 2017 (act. II 41 S. 7), was rund zehn Jahre später ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -18- Dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 19. August 2024 (act. I 6) und damit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) neu eine depressive Episode diagnostiziert hat, ändert – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. 2.1) – nichts. Dr. med. C.________ hat einlässlich be- gründet, dass neben der dissoziativen Bewegungsstörung und der selbstunsicher-ängstlichen Persönlichkeitsstörung keine weitere psychiatri- sche Gesundheitsstörung besteht. Insbesondere verneinte er gestützt auf die klinischen Befunde und die testpsychologischen Resultate das Vorlie- gen einer depressiven Episode (act. II 145 S. 11; vgl. auch 142 S. 2 ff. und 145 S. 8). Eine bestehende Depressivität wurde denn auch vom Be- schwerdeführer ausdrücklich verneint (act. II 145 S. 3) und zuvor auch von den behandelnden Fachärzten nicht erhoben. 3.4.3 Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ im Bericht vom 4. August 2023 (act. II 118 S. 3 ff.) – wie später auch im Bericht vom
  11. Mai 2024 (act. II 147 S. 1 f.) – aufgrund einer sozialen Phobie und einer neurologischen Störung in Form eines mittleren Tremors eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (S. 3 ff. Ziff. 1.3, 2.2, 2.5), führt ebenfalls nicht zu auch nur geringen Zweifeln an der Einschätzung des RAD-Arztes. Dies schon nur deshalb, weil Dr. med. K.________ in seinen Berichten allein die Situation beschreibt, aber nicht würdigt, und seine Diagnosen ausschliesslich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellt. Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ hat sich – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2.1) – zudem einlässlich zur Thematik der sozialen Phobie geäussert und insbesondere gestützt auf die testpsychologischen Resultate schlüssig dargelegt, dass der festgestellte soziale Rückzug massgeblich auf einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten infolge der dissoziativen Bewegungsstörung gründet. Zudem stellte er Interaktionsde- fizite fest. Gestützt auf diese Ergebnisse schloss er die Diagnose einer so- zialen Phobie aus, berücksichtigte jedoch gleichzeitig die leichtgradig aus- geprägten sozialen Kompetenzdefizite bei der Festlegung des Zumutbar- keitsprofils (vgl. act. II 145 S. 11; vgl. auch act. II 138 S. 2 ff. und 145 S. 8). Im Bericht vom 21. Mai 2024 (act. II 147 S. 1 f.) hielt Dr. med. K.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -19- an der Diagnose einer sozialen Phobie fest, ohne sich über die anderslau- tende Einschätzung des RAD-Arztes zu äussern. Der behandelnde Psychiater begründete darüber hinaus die Arbeitsun- fähigkeit denn auch primär mit dem Ergebnis der gescheiterten Arbeitsver- suche. Diese hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht integrierbar sei (act. II 147 S. 1). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da diese Beurteilung auf dem realen (und nicht auf den für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen; vgl. dazu Art. 16 ATSG) Arbeitsmarkt basiert. Zudem war der Beschwerdefüh- rer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 3.5) – of- fenkundig nicht motiviert, an den Eingliederungsmassnahmen teilzuneh- men. So trat er das erste Aufbautraining gar nicht an, sondern war über einen Monat durch den Hausarzt Dr. med. H.________ wegen Grippe krankgeschrieben (vgl. act. II 83 - 90). Auch das zweite Aufbautraining wurde nach drei Wochen beendet, da den Beschwerdeführer bereits der Arbeitsweg überfordert habe. Zudem sah er sich ausser Stande, trotz Ein- zelbüro einer Arbeit nachzugehen (vgl. act. II 113 S. 4 Ziff. 2.1). Dies steht jedoch im Widerspruch zum sonstigen Aktivitätsniveau des Beschwerde- führers. So betreut er regelmässig seine Tochter, bestellt seinen Haushalt selber, pflegt familiäre und freundschaftliche Kontakte, unternimmt Frei- zeitaktivitäten und unterstützt seinen Bruder, indem er insbesondere für ihn Einkäufe erledigt (act. II 145 S. 4). Zudem wurde dem Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle in einem … nicht – wie in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 5) angegeben – wegen des Tremors gekündigt, sondern sein eigenes Verhalten – Vortäuschen von Brustkrebs in der Hoffnung, dass ihm gekün- digt wird (act. II 68.1 S. 12) – hat dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wurde (act. II 68.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________ Anzeichen für eine dezente Aggravation festgestellt hat, welche in seine Beurteilung miteingeflossen sind (act. II 145 S. 13). Auch in dieser Hinsicht bestehen in der Folge keine auch nur geringen Zweifel an der Auffassung dieses Medi- ziners. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren seine Therapiemöglichkeiten nicht ausschöpft. Wäre der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -20- deführer konsequent seiner Schadenminderung – adäquate Therapie – nachgekommen, wie es ihm seit Jahren mit Nachdruck von diversen Ärzten empfohlen wird, hätte das Leiden gemindert werden können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seit Jahren in psychiatrischer resp. psychologischer Behandlung stehe und trotzdem keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.4), ist dem entgegenzuhalten, dass er erst seit Dezember 2022 in Behandlung bei Dr. med. K.________ steht, was zeitlich nach der IV- Anmeldung im August 2021 (act. II 33) liegt und somit nicht von einem we- sentlichen Leidensdruck zeugt. Zudem ist zwischen dem ersten und dem zweiten Behandlungstermin bei Dr. med. K.________ (im Juni 2023) ein halbes Jahr verstrichen (act. II 118 S. 3 Ziff. 1.1) und die Therapien finden seither nur alle drei bis vier Wochen statt (act. II 147 S. 1), was ebenfalls gegen das Vorliegen eines grossen Leidensdrucks spricht. Die vorherige psychiatrische Behandlung durch Dr. med. G.________ wurde im Übrigen im September 2018 bereits nach rund neun Monaten beendet, wobei der behandelnde Psychiater namentlich auf die schlechte Compliance des Be- schwerdeführers hinwies (act. II 48 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 4 Ziff. 2.1). In der Zwischenzeit fand keine längere psychiatrische resp. psychotherapeutische Behandlung statt. Damit spricht auch dies nicht gegen die Einschätzung des RAD-Arztes. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … – unter Berücksichtigung des von Dr. med. C.________ erstellten Arbeitsplatzprofils – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ob diese einzig aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit der rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters (vgl. E. 2.2 hiervor) standhielte und dieser da- mit überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukäme, kann vorliegend offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attestierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 30 % zu verneinen ist (vgl. E. 4 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -21- Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Ziff. 2) – keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
  12. 4.1 Unbesehen der Frage, ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) je erfüllt wurde, resultierte bei einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit kein rentenbegründender IV-Grad: 4.2 Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall), wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu 80 % als Erwerbstätiger und zu 20 % als im Haus- halt tätig eingestuft (act. II 157 S. 2). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und entspricht den Angaben des Beschwerdeführers resp. dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Arbeitspensum (act. II 33 S. 6 Ziff. 5.4, 64 S. 2 f.). Dies wird auch nicht bestritten. Damit findet für die Invaliditätsbemessung die ge- mischte Methode Anwendung (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.3 Die Einschränkungen im Erwerb sind gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Dabei rechtfertigt sich, das Validen- und das Invalidenein- kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteil des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022) zu ermitteln, da dem Beschwerdeführer seine bisher ausgeübte Tätigkeit als … – wie zuvor dargelegt wurde – weiterhin zumutbar ist. Ein zusätzlicher Abzug des Invalideneinkommens ist vorliegend – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 4.1) – nicht gerechtfertigt. Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) wird vorliegend nicht erreicht. Sodann besteht auch kein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -22- bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 150 V 67 nicht publizier- te E. 10.6 des Urteils des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024; Bezüglich der Kürzung von Tabellenlöhnen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden bereits mit dem definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berück- sichtigt (act. II 145 S. 13 f.; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs ein- fliessen (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2). Die Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist im Übrigen trotz der im Zumutbar- keitsprofil formulierten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt, welcher auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2), verwertbar (anders die Auffassung in der Be- schwerde S. 7 Ziff. 3.1); so sind dem Beschwerdeführer insbesondere "1:1 Kontakte" (act. II 145 S. 13) möglich und es müssen nicht an jeder Stelle Blutabnahmen oder ähnliches durchgeführt werden. Schliesslich sind die weiteren Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) unbeachtlich, da ein Abzug bei beiden auf derselben tabellarischen Be- rechnungsgrundlage beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wä- re (Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Damit resultiert eine Einschränkung im Erwerb von 30 %. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn dem Beschwerdeführer ein ihm nicht zu- stehender Abzug altrechtlicher Abzug von 10 % gewährt würde (vgl. gleich anschliessend). Der ab Januar 2024 anwendbare Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ändert am Ergebnis nichts. Dies ergibt eine Einschränkung im Erwerb von 37 % (Arbeitsfähigkeit von 70 % - 10 % Abzug). 4.4 Weiter ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des vom RAD- Arzt Dr. med. C.________ formulierten Zumutbarkeitsprofils (act. II 145 S. 13 f.) kein Anhaltspunkt für eine anspruchsrelevante Einschränkung im Aufgabenbereich besteht (anders Beschwerde S. 10 Ziff. 4.3). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben in den vorliegenden Akten. Aus diesen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -23- geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Haushalt selbständig führen kann und auch die Kinderbetreuung übernimmt (vgl. act. II 48 S. 9 Ziff. 4.5, 51 S. 7 Ziff. 4.5, 145 S. 4). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer sogar angegeben, dass er trotz des Tremors Gemüse schneiden kann, dies aber nicht mehr so exakt (act. II 145 S. 4). Auch die fremdanamnestischen In- formationen der Tante des Beschwerdeführers bestätigen im Übrigen die selbständige Führung des Haushaltes (act. II 145 S. 6). Die Beschwerde- gegnerin hat damit eine anspruchsrelevante Einschränkung im Aufgaben- bereich zu Recht verneint. Unter den genannten Umständen ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf eine Abklärung vor Ort verzichtet hat (vgl. Rz. 3600 KSIR). 4.5 Nach dem Dargelegten resultiert aus der Einschränkung im Erwerb von 30 % resp. 37 % (vgl. E. 4.3 hiervor) und derjenigen im Aufgabenbe- reich von 0 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ein IV-Grad von 24 % resp. 30 %. Es besteht folglich – auch unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen – kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor).
  13. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  14. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -24- 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 633 FRC/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -2- Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … EFZ, meldete sich im November 2013 unter Hinweis auf psychische Be- schwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der IV [act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Erhebungen wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1. Oktober 2014 (act. II 18) das Leistungsbe- gehren ab, da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit wieder voll arbeits- fähig sei. Im Mai 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine funktio- nelle neurologische Störung (Tremor) erneut bei der IV zum Leistungsbe- zug an (act. II 24). Mit Verfügung vom 1. November 2018 (act. II 28) trat die IVB auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer mass- gebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten ma- teriellen Verfügung nicht ein. Im August 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen es- sentiellen Tremor ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 33). Daraufhin führte die IVB abermals medizinische und erwerbli- che Erhebungen durch und gewährte Eingliederungsmassnahmen (Aufbau- training vom 9. Januar bis 9. April 2023 [act. II 77; Abbruch per 10. Januar 2023; act. II 92], Aufbautraining vom 12. Juni bis 10. September 2023 [act. II 104; Abbruch per 30. Juni 2023; act. II 113 S. 3]). Nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. II 115) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 122) ab. In der Folge führte die IVB weitere medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie den Versicherten insbesondere durch Dr. med. C.________, Regi- onaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (Untersuchungsbericht vom

10. April 2024; act. II 145). Gestützt auf diese Erhebungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 1. Mai 2024 (act. II 146) bei einem in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt) ermittel- ten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 30 % die Abweisung des Rentenbegeh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -3- rens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 151). Nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 155 und 156) verfügte die IVB am

2. August 2024 wie im Vorbescheid angekündigt und wies das Rentenbe- gehren ab (act. II 157). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 16. September 2024 Beschwerde mit folgenden Rechts- begehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. August 2024 sei aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem frühest- möglichen Rentenbeginn eine Rente in gesetzlicher Höhe nebst Zins zu 5 % zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. August 2024 aufzuheben. Es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und sodann gestützt darauf eine Neubeurteilung des Leistungsan- spruchs vorzunehmen.

– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -4-

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. August 2024 (act. II 157). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weite- rentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Abgesehen davon, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom

2. August 2024 (act. II 157) und damit nach dem 1. Januar 2022 erging,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -5- liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Ren- tenanspruchs nach dem 1. Januar 2022. Denn die sechsmonatige Karenz- frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG – die Anmeldung zum Leistungsbezug er- folgte im August 2021 (act. II 33) – war erst im Jahr 2022 erfüllt. Somit sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab

1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Rz. 9100 des Kreisschrei- bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -6- nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des IV-Grades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bun- desrat umschreibt die zur Bemessung des IV-Grades massgebenden Er- werbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Be- stimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini- schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könn- te, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, der IV-Grad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der IV-Grad für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -7- diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbe- reich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicher- ten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi- cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver- änderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -8- obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung von August 2021 (act. II 33) eingetreten, womit die Eintretensfrage hier nicht zu über- prüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Weiter muss die Frage, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Oktober 2014 (act. II 18) und der hier angefochtenen Verfügung vom 2. August 2024 (act. II 157) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tat- sachen und dabei insbesondere eine relevante Veränderung des Gesund- heitszustands eingetreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor), nicht abschliessend beur- teilt werden. Denn selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers eine solche Veränderung bejaht und eine umfassende Prüfung des Rentenan- spruchs vorgenommen wird (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1), besteht – wie nachfolgend dargelegt wird – kein Anspruch auf eine IV-Rente. Die Verfügung vom 1. November 2018 (act. II 28) bildet neuanmeldungs- rechtlich keinen Vergleichszeitpunkt, da anlässlich dieser keine materielle Überprüfung des Leistungsanspruchs stattfand (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Den Akten kann in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Fol- gende entnommen werden: 3.2.1 Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 28. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -9- (act. II 48 S. 14 ff.) eine funktionelle Störung mit Tremorsyndrom der Hände beidseits und des Kopfes sowie eine Angst- und Panikstörung gemischt. Der Beschwerdeführer habe erstmals vor zehn Jahren ein Zittern bemerkt, welches schubartig aufgetreten sei (S. 14). Bildgebend zeige sich ein un- auffälliger Befund. Diagnostisch sei von einer funktionellen Symptomatik auszugehen, die sich durch positive klinische Zeichen wie Ablenkbarkeit und positives Entrainment klinisch bestätigen lasse (S. 15). Assoziiert finde sich noch eine Angst-/Panikstörung gemischt, die zu ängstlichem Vermei- dungsverhalten (Arbeitsunfähigkeit, Gangunsicherheit, sozialer Rückzug) und nächtlichen Panikattacken geführt habe. Als auslösende Situationen sehe sie (Dr. med. D.________) u.a. erschwerte psychosoziale Anpas- sungssituationen aktuell (neue Arbeitsumgebung) und vor zehn Jahren (Trennung der Eltern). Sie empfahl die rasche Aufnahme einer psychothe- rapeutischen Behandlung (S. 16). 3.2.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 3. Mai 2018 (act. II 41 S. 6 ff.) wurde eine funktionelle neurologische Störung (fluktuierender Tremor obere Extremitäten und Kopf, zusätzliche diskrete essentielle/physiologisch akzentuierte Tremorkomponente formell nicht ausgeschlossen) diagnosti- ziert (S. 6). Der Beschwerdeführer habe seit Juli 2017 ein Zittern des Kop- fes bemerkt, welches im Verlauf auch auf die Hände, teilweise auch auf die Beine, übergegangen sei. Unter emotionaler Belastung, in der Öffentlich- keit, bei Lärmexposition und Multitasking habe das Zittern zugenommen. Der Tremor beeinträchtige den Beschwerdeführer im Alltag deutlich und führe zu sozialem Rückzug. Auch seine Arbeit als … könne er aktuell nicht ausführen, sodass er krankgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer befinde sich gegenwärtig in einer schweren psychosozialen Belastungssituation. Es sei zur Trennung von seiner Partnerin gekommen (S. 7). Aus therapeuti- scher Sicht werde der Beginn von spezialisierten physiotherapeutischen Beübungen, das Erlernen von Entspannungstechniken sowie regelmässige psychotherapeutische und psychiatrische Konsultationen mit Integrierung von verhaltenstherapeutischen Massnahmen und Coping-Strategien emp- fohlen (S. 8). 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -10- vom 11. Juni 2018 (act. II 68.1) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (ICD- 10 F43.23) und ein Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren (ICD-10 F17.2; S 25 Ziff. 6). "Das Zittern" sei als Teil der Belastungssituation im Rahmen einer "Notlüge" (Brustkrebs; vgl. S. 12) bzw. eines Arbeitsplatzkonflikts zu verstehen; eine eigenständige Diagnose aus psychiatrischer Sicht entfalle daher. Gemäss Aktenlage sei diese Symptomatik von neurologischer Seite als "funktionelle Störung" eingeordnet worden. Weiter habe weder eine generalisierte Angststörung noch eine Panikstörung oder eine phobische Störung exploriert werden können (S. 28 f. Ziff. 7.2). Gesamthaft kam Dr. med. F.________ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer gegen- wärtig keine relevanten Einschränkungen der Funktionen festzustellen sei- en. In der Folge sei gegenwärtig keine relevante Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … oder einer seinen Fähigkeiten und Neigun- gen angepassten Tätigkeit bzw. im Haushalt anzunehmen (S. 34 f.). Die Prognose sei überwiegend wahrscheinlich besserungsfähig. Diese hänge nicht alleine von medizinischen Faktoren, sondern auch von psychosozia- len Faktoren ab (S. 38 Ziff. 9.2). 3.2.4 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2021 (act. Il 48 S. 1 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23; S. 5 Ziff. 2.5). Im Zusammen- hang mit dem anhaltenden Hand- und Kopftremor sei eine klare Angst- störung nicht explorierbar. Es bestehe aber ohne Zweifel ein starker Zu- sammenhang zu einer Stressfolgestörung, welche am ehesten einer An- passungsstörung infolge psychosozialer Belastungen entspreche. Die emp- fohlene Psychotherapie habe der Beschwerdeführer nach einem Termin nicht mehr fortgesetzt. Zum Kanalisieren der kurzfristigen Belastungen (fa- miliär und beruflich) sei eine ambulante psychiatrische Pflege beigezogen worden. Der Beschwerdeführer habe eher wenig Compliance gezeigt und die letzten Termine ohne Meldung verstreichen lassen (S. 4 Ziff. 2.1). Seit September 2018 stehe er nicht mehr in Behandlung (S. 2 Ziff. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -11- 3.2.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 4. Januar 2022 (act. II 51 S. 3 ff.) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle neurologische Störung (star- ker Tremor des Kopfes und der oberen Extremitäten, verstärkt in Belas- tungssituationen, zusätzlich diskrete essentielle/physiologisch akzentuierte Tremorkomponente nicht ausgeschlossen) sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und Störung anderer Gefühle (S. 4 Ziff. 2.5). Der seit Jahren be- stehende Tremor, der sich zu Beginn nur in belastenden Situationen ge- zeigt habe, nehme stetig an Intensität zu. Er sei nun dauernd vorhanden. Feine Arbeiten könne der Beschwerdeführer mit seinem Zittern nicht mehr ausführen. Er lasse auch öfters Dinge fallen (S. 4 Ziff. 2.2). Die Arbeit als … sei aufgrund des Tremors nicht mehr möglich (S. 5 Ziff. 3.2). Den Haus- halt und die Kinderbetreuung erledige der Beschwerdeführer selbständig (S. 7 Ziff. 4.3 und 4.5). 3.2.6 Im Bericht des Spitals E.________ vom 11. Mai 2022 (act. II 59 S. 4 ff.) wurde eine funktionelle neurologische Störung (ICD-10 F44.4), fluktuie- render Tremor des Kopfes, Rumpfes und obere Extremitäten, diagnostiziert (S. 4). Es bestehe eine invalidisierende Tremorsymptomatik, für welche sich zahlreiche Positivzeichen objektivieren liessen, passend zu einer funk- tionellen Bewegungsstörung. Auch die nebenbefundlichen Schwierigkeiten beim Romberg resp. die linksseitige Sensibilitätsminderung seien in diesem Kontext einzuordnen. Sämtliche empfohlenen Therapien (spezialisierte Physiotherapie, kognitive Verhaltenstherapie) seien seit Längerem sistiert. Das sowie das fehlende Krankheitsverständnis des Beschwerdeführers dürften den chronifizierten und anamnestisch aktuell akzentuierten Be- schwerdeverlauf miterklären. Hinzu komme eine komplexe psychosoziale Gesamtsituation (Verlust Arbeitsplatz, Trennung von Partnerin), welche die Beschwerden eher ungünstig mitbeeinflussten. Es bestehe ein Potenzial zur Beschwerdebesserung oder gar kompletten Remission, wobei bei mehrjährigem Beschwerdeverlauf tendenziell von einem längeren Thera- pieverlauf auszugehen sei. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer spezialisierten Physiotherapie und einer kognitiven Verhaltenstherapie empfohlen worden (S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -12- 3.2.7 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte im Bericht vom 4. November 2022 (act. II 62) eine funktio- nelle neurologische Störung mit fluktuierendem Tremor im Kopf- und Rumpfbereich sowie obere Extremitäten (S. 2). Seit Juli 2021 bestehe in der angestammten Tätigkeit als … eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In ei- ner angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer dagegen in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Ste- hen auszuführen. Tätigkeiten mit wiederholtem schwerem Heben und Tra- gen von Lasten sowie in Zwangshaltungen seien nicht möglich. Tätigkeiten mit Absturzgefahr, z.B. auf Leitern und Gerüsten, seien nicht möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei eingeschränkt, da deutliche feinmotori- sche Störungen aufgrund des Zitterns der Hände vorlägen. Die Wegefähig- keit sei nicht eingeschränkt. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, Nachtarbeit und unter Akkordbedingungen seien nicht möglich. Die Möglichkeit zusätz- licher Pausen und ein ruhiges Arbeitsumfeld insgesamt seien notwendig. Es müsse von einem insgesamt verlangsamten Arbeitstempo ausgegangen werden. Die Multitasking-Fähigkeiten seien eingeschränkt. Eine derartige angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu achteinhalb Stunden pro Tag ausüben. Dabei könne eine Leistungsfähigkeit von 70 % ange- nommen werden (S. 3). 3.2.8 Im Untersuchungsbericht des Spitals J.________ vom 18. April 2023 (act. II 99 S. 6 f.) wurde eine funktionelle neurologische Störung, fluk- tuierender Tremor des Kopfes, Rumpfes und obere Extremitäten, diagnos- tiziert. Der Beschwerdeführer stelle sich zur neurologischen Zweitbeurtei- lung vor. Zusammen mit Anamnese und der klinisch neurologischen Unter- suchung sei die angegebene Diagnose die Wahrscheinlichste. Inwieweit eine Komorbidität im Sinne eines essentiellen Tremors vorliege, sei nicht ganz eindeutig zu beurteilen. Klare Hinweise lägen hierfür nicht vor. Die bisherigen Untersuchungen hätten auch hier keinen Hinweis darauf gege- ben. Bisher bestehe kein Ansprechen auf Medikamente, was aber auch nicht zwingend notwendig sei (S. 6). 3.2.9 Dr. med. K.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 4. August 2023 (act. II 118 S. 3 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine funktionelle neurologische Störung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -13- und eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) auf (S. 5 Ziff. 2.5). Er attestierte vom 21. bis 30. Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund sei- nes Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.3). Er leide an einem mittleren Tre- mor, der deutlich ansteige, wenn er sich in Gegenwart mehrerer Personen oder in der Öffentlichkeit befinde. Es handle sich um einen generalisierten Tremor, der sogar die Stimmbänder beeinträchtige (S. 4 Ziff. 2.2). 3.2.10 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom 10. April 2024 (act. II 145) – nach Rücksprache mit der RAD-Neurologin Dr. med. I.________ (S. 1) – mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und eine selbstunsicher-ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; S. 10). Im Rahmen der umfangreichen neurologischen Abklärungen habe keine hin- reichende somatische Erklärung für die vorliegende Bewegungsstörung gefunden werden können. Deutlich werde ein Zusammenhang zwischen der Auslösung bzw. Verstärkung der dissoziativen Störung und der Tren- nung vor etwa sechs Jahren von der Kindsmutter der nun fünfjährigen Tochter. Biografisch würden zudem ausgeprägte psychische und körperli- che Gewalterfahrungen sowohl in der Schulzeit als auch in der Ausbildung ersichtlich. Es liege insbesondere ein ausgeprägter Tremor im Bereich der Extremitäten sowie des Kopf- und Rumpfbereiches vor, der im häuslichen Bereich gut handelbar sei, sich aber in Stresssituationen verstärke. Die Diagnose einer sozialen Phobie im engeren Sinne sei auszuschliessen, da die Angaben des Beschwerdeführers auf Interaktionsdefizite und nicht so sehr auf soziale Ängste hinwiesen. Der soziale Rückzug gründe sich massgeblich auf einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten infolge der dissoziativen Bewegungsstörung. Hinweise auf das Vorliegen einer de- pressiven Episode nach den Kriterien der ICD-10 fänden sich ebenfalls nicht. Darüber hinaus seien keine weiteren psychiatrischen Gesundheits- störungen auf der Symptomebene feststellbar (S. 11). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, zu vermeiden seien Tätigkeiten unter zeitlichem Druck (insbesondere seien Wochenend- und Nachtarbeit sowie Mehrarbeit nicht zumutbar). Tätigkeiten unter vermehrten Publi- kumsverkehr seien nicht möglich. Es sei aber zu betonen, dass der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -14- schwerdeführer im 1:1 Kontakt (z.B. im Rahmen einer Intensivbetreu- ung/Intensivpflege) hierzu durchaus in der Lage sei. Zu vermeiden sei in- des eine Tätigkeit in einem grösseren Team. Zudem bedürfe er eines klar strukturierten Arbeitsalltags mit geregelten Wechseln zwischen Früh- und Spätschicht in wöchentlichem Rhythmus. Die Arbeitsabläufe müssten ebenfalls klar strukturiert sein, Multitasking sei nicht zumutbar (S. 13). Un- ter diesem Regime sei dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Verantwortungsübernahme zumutbar. Deutlich werde aufgrund des darge- stellten Verlaufes die Wichtigkeit eines wohlwollenden Arbeitgebers. Her- vorzuheben sei auch, dass die berufliche Tätigkeit nicht mit der regelmäs- sigen Benutzung eines PKWs vereinbar sei. Aus dem definierten Fähig- keitsbild ergebe sich, dass die angestammte Tätigkeit als … nur unter den oben genannten, stark modifizierten Bedingungen möglich sei. Dieses stel- le gleichzeitig eine optimal angepasste Tätigkeit dar. In diesem Rahmen sei ein Pensum von 70 % ohne Leistungsbeeinträchtigung möglich (S. 14). 3.2.11 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm Dr. med. H.________ am 19. Mai 2024 (act. II 147 S. 3 f.) Stellung. Das erstellte Zumutbar- keitsprofil sei absolut unrealistisch. Der Beschwerdeführer habe trotz inten- siver Arbeitssuche keine Anstellung auf seinem Beruf gefunden. In der Tätigkeit als … sei er nicht arbeitsfähig. Allenfalls sei eine Arbeit ohne Pati- entenkontakt denkbar. Dabei sei zu bedenken, dass auch die Feinmotorik der Hände stark gestört sei. Eine entsprechende Umschulung sei ange- zeigt. Die Beschwerdegegnerin solle auf ihren Entscheid zurückkommen (S. 3). 3.2.12 Am 21. Mai 2024 nahm Dr. med. K.________ ebenfalls Stellung (act. II 147 S. 1 f.). Er betreue den Beschwerdeführer seit dem 21. Dezem- ber 2022 mit einer Frequenz von etwa einer Sitzung alle drei bis vier Wo- chen – wobei gemäss Aktenlage zwischen dem ersten und zweiten Termin ein halbes Jahr vergangen ist (vgl. E. 3.4.3 hiernach). Beim Beschwerde- führer bestehe eine schwere psycho-neurologische Störung (schwere sozi- ale Phobie und neurologische Störung in Form von generalisiertem Tre- mor), die seit vielen Jahren praktisch konstant anhalte und sich sogar ver- schlechtert habe. Unter diesen Umständen sei es unmöglich, eine Erwerbs- tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Das im Vorbescheid be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -15- schriebene Zumutbarkeitsprofil sei völlig theoretisch. Zudem habe es be- reits Eingliederungsversuche gegeben, die alle aufgrund der Pathologien des Beschwerdeführers hätten abgebrochen werden müssen (S. 1). Auf- grund des Ausgeführten sei der gefällte Vorbescheid zu überdenken und eine (Teil-)Rente auszusprechen (S. 2). 3.2.13 Die RAD-Neurologin Dr. med. I.________ hielt am 25. Juli 2024 an ihrer bisherigen Beurteilung fest (act. II 155). Dr. med. C.________ hielt am

25. Juli 2024 ebenfalls an seiner bisherigen Beurteilung fest (act. II 156). 3.2.14 Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 19. August 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) neu eine depressive Episo- de, aktuell mittleren Grades (ICD-10 F32.1). Beim Beschwerdeführer be- stehe ein pausenloses Zittern. Mit dem Tremor habe er Mühe, feinmotori- sche Arbeiten auszuführen. Intellektuell bestünden keine Einschränkungen. Eine Arbeit als … sei mit dem Leiden nicht möglich (S. 1). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -16- E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 IVV) den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärzt- lichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (BGE 135 V 354 E. 3.3.2 S. 257; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgeblich auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 10. April 2024 (act. II 145) gestützt. Dieser erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung auf eigenen umfangreichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinanderset- zung mit den Akten erstattet. Sie leuchtet in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (vgl. E. 3.3 hiervor). Dr. med. C.________ hat ausführlich begründet, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an ei- ner dissoziativen Bewegungsstörung und einer selbstunsicher-ängstlichen Persönlichkeitsstörung leidet (S. 10). Weiter hat er schlüssig dargelegt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … unter Einschränkungen des Arbeitsplatzprofils (ohne Tätigkeiten unter zeitlichem Druck [insbesondere Wochenend-, Nacht und Mehrarbeit], ohne Tätigkeiten unter vermehrtem Publikumsverkehr und grösseren Teams, klar strukturierter Arbeitsalltag, klar strukturierte Arbeitsabläufe, ohne Multitasking, wohlwollender Arbeit- geber) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne Leistungsminderung besteht (S. 13 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und überzeugend. Darauf ist abzustellen. 3.4.2 Die divergierende Auffassung des Hausarztes Dr. med. H.________ in den Berichten vom 4. Januar 2022 (act. II 51 S. 3 ff.) und vom 19. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -17- 2024 (act. II 147 S. 3 f.), der namentlich aufgrund einer funktionellen neuro- logischen Störung (Tremor) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und advokatorisch für eine Berentung plädiert hat (act. II 147 S. 1), ist nicht ge- eignet, auch nur leichte Zweifel am Beweiswert des RAD-Berichts zu we- cken. Denn eine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsun- fähigkeit fehlt in diesen Berichten. Zudem scheint der Hausarzt im Zusam- menhang mit dem bestehenden Tremor von einer neurologischen Störung ausgehen, was sich jedoch als unzutreffend erweist. Diesbezüglich kam Dr. med. C.________ nachvollziehbar zum Schluss, dass keine hinrei- chende somatische Erklärung für die vorliegende Bewegungsstörung ge- funden werden konnte (act. II 145 S. 11). Er stellte – unter Rücksprache mit der RAD-Neurologin Dr. med. I.________ (act. II 145 S. 1) – die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung (act. II 145 S. 10) und damit eine rein psychiatrische Diagnose. Dies steht im Einklang mit den vorliegenden Akten. Sowohl im Bericht des Spitals E.________ vom 11. Mai 2022 (act. II 59 S. 4 ff.) wie auch in demjenigen des Spitals J.________ vom 18. April 2023 (act. II 99 S. 6 f.) wurde keine neurologische Ursache für den beste- henden Tremor gefunden. Vielmehr wurde auch dort eine Diagnose des Kapitels V der ICD-10 gestellt (vgl. E. 3.2.6 hiervor). Es ist hervorzuheben, dass der bestehende Tremor offensichtlich durch psychosoziale Belas- tungssituationen (Arbeitsplatz, Trennung) ausgelöst worden ist resp. unter- halten wird. So betonte Dr. med. C.________ den Zusammenhang zwi- schen der Auslösung bzw. Verstärkung der dissoziativen Bewegungs- störung und der Trennung von der damaligen Partnerin (act. II 145 S. 11). Auch zahlreiche Behandler sahen als auslösender resp. mitbeeinflussender Faktor des Tremors die bestehende schwere psychosoziale Belastungssi- tuation (vgl. act. II 41 S. 7, 48 S. 16, 48 S. 4 Ziff. 2.1, 59 S. 7, 68.1 S. 28 f. Ziff. 7.2). Diese psychosoziale Komponente ist jedoch invaliditätsfremd. Im Zusammenhang mit dem bestehenden Tremor ist im Übrigen auffällig, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu dessen Beginn ge- macht hat. So gab er gegenüber Dr. med. D.________ im Jahr 2017 an, dass er erstmals vor zehn Jahren – d.h. im Jahr 2007 – ein Zittern bemerkt habe (act. II 48 S. 14). Gegenüber den Behandlern des Spitals E.________ datierte er den Beginn jedoch auf Juli 2017 (act. II 41 S. 7), was rund zehn Jahre später ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -18- Dass Dr. med. H.________ im Bericht vom 19. August 2024 (act. I 6) und damit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) neu eine depressive Episode diagnostiziert hat, ändert – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 5 Ziff. 2.1) – nichts. Dr. med. C.________ hat einlässlich be- gründet, dass neben der dissoziativen Bewegungsstörung und der selbstunsicher-ängstlichen Persönlichkeitsstörung keine weitere psychiatri- sche Gesundheitsstörung besteht. Insbesondere verneinte er gestützt auf die klinischen Befunde und die testpsychologischen Resultate das Vorlie- gen einer depressiven Episode (act. II 145 S. 11; vgl. auch 142 S. 2 ff. und 145 S. 8). Eine bestehende Depressivität wurde denn auch vom Be- schwerdeführer ausdrücklich verneint (act. II 145 S. 3) und zuvor auch von den behandelnden Fachärzten nicht erhoben. 3.4.3 Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________ im Bericht vom 4. August 2023 (act. II 118 S. 3 ff.) – wie später auch im Bericht vom

21. Mai 2024 (act. II 147 S. 1 f.) – aufgrund einer sozialen Phobie und einer neurologischen Störung in Form eines mittleren Tremors eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (S. 3 ff. Ziff. 1.3, 2.2, 2.5), führt ebenfalls nicht zu auch nur geringen Zweifeln an der Einschätzung des RAD-Arztes. Dies schon nur deshalb, weil Dr. med. K.________ in seinen Berichten allein die Situation beschreibt, aber nicht würdigt, und seine Diagnosen ausschliesslich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers stellt. Der RAD-Arzt Dr. med. C.________ hat sich – entgegen der Behauptung in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2.1) – zudem einlässlich zur Thematik der sozialen Phobie geäussert und insbesondere gestützt auf die testpsychologischen Resultate schlüssig dargelegt, dass der festgestellte soziale Rückzug massgeblich auf einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten infolge der dissoziativen Bewegungsstörung gründet. Zudem stellte er Interaktionsde- fizite fest. Gestützt auf diese Ergebnisse schloss er die Diagnose einer so- zialen Phobie aus, berücksichtigte jedoch gleichzeitig die leichtgradig aus- geprägten sozialen Kompetenzdefizite bei der Festlegung des Zumutbar- keitsprofils (vgl. act. II 145 S. 11; vgl. auch act. II 138 S. 2 ff. und 145 S. 8). Im Bericht vom 21. Mai 2024 (act. II 147 S. 1 f.) hielt Dr. med. K.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -19- an der Diagnose einer sozialen Phobie fest, ohne sich über die anderslau- tende Einschätzung des RAD-Arztes zu äussern. Der behandelnde Psychiater begründete darüber hinaus die Arbeitsun- fähigkeit denn auch primär mit dem Ergebnis der gescheiterten Arbeitsver- suche. Diese hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht integrierbar sei (act. II 147 S. 1). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da diese Beurteilung auf dem realen (und nicht auf den für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen; vgl. dazu Art. 16 ATSG) Arbeitsmarkt basiert. Zudem war der Beschwerdefüh- rer – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 3.5) – of- fenkundig nicht motiviert, an den Eingliederungsmassnahmen teilzuneh- men. So trat er das erste Aufbautraining gar nicht an, sondern war über einen Monat durch den Hausarzt Dr. med. H.________ wegen Grippe krankgeschrieben (vgl. act. II 83 - 90). Auch das zweite Aufbautraining wurde nach drei Wochen beendet, da den Beschwerdeführer bereits der Arbeitsweg überfordert habe. Zudem sah er sich ausser Stande, trotz Ein- zelbüro einer Arbeit nachzugehen (vgl. act. II 113 S. 4 Ziff. 2.1). Dies steht jedoch im Widerspruch zum sonstigen Aktivitätsniveau des Beschwerde- führers. So betreut er regelmässig seine Tochter, bestellt seinen Haushalt selber, pflegt familiäre und freundschaftliche Kontakte, unternimmt Frei- zeitaktivitäten und unterstützt seinen Bruder, indem er insbesondere für ihn Einkäufe erledigt (act. II 145 S. 4). Zudem wurde dem Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle in einem … nicht – wie in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 5) angegeben – wegen des Tremors gekündigt, sondern sein eigenes Verhalten – Vortäuschen von Brustkrebs in der Hoffnung, dass ihm gekün- digt wird (act. II 68.1 S. 12) – hat dazu geführt, dass das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wurde (act. II 68.3). Damit ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt Dr. med. C.________ Anzeichen für eine dezente Aggravation festgestellt hat, welche in seine Beurteilung miteingeflossen sind (act. II 145 S. 13). Auch in dieser Hinsicht bestehen in der Folge keine auch nur geringen Zweifel an der Auffassung dieses Medi- ziners. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren seine Therapiemöglichkeiten nicht ausschöpft. Wäre der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -20- deführer konsequent seiner Schadenminderung – adäquate Therapie – nachgekommen, wie es ihm seit Jahren mit Nachdruck von diversen Ärzten empfohlen wird, hätte das Leiden gemindert werden können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er seit Jahren in psychiatrischer resp. psychologischer Behandlung stehe und trotzdem keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.4), ist dem entgegenzuhalten, dass er erst seit Dezember 2022 in Behandlung bei Dr. med. K.________ steht, was zeitlich nach der IV- Anmeldung im August 2021 (act. II 33) liegt und somit nicht von einem we- sentlichen Leidensdruck zeugt. Zudem ist zwischen dem ersten und dem zweiten Behandlungstermin bei Dr. med. K.________ (im Juni 2023) ein halbes Jahr verstrichen (act. II 118 S. 3 Ziff. 1.1) und die Therapien finden seither nur alle drei bis vier Wochen statt (act. II 147 S. 1), was ebenfalls gegen das Vorliegen eines grossen Leidensdrucks spricht. Die vorherige psychiatrische Behandlung durch Dr. med. G.________ wurde im Übrigen im September 2018 bereits nach rund neun Monaten beendet, wobei der behandelnde Psychiater namentlich auf die schlechte Compliance des Be- schwerdeführers hinwies (act. II 48 S. 2 Ziff. 1.1 und S. 4 Ziff. 2.1). In der Zwischenzeit fand keine längere psychiatrische resp. psychotherapeutische Behandlung statt. Damit spricht auch dies nicht gegen die Einschätzung des RAD-Arztes. 3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … – unter Berücksichtigung des von Dr. med. C.________ erstellten Arbeitsplatzprofils – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Ob diese einzig aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit der rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters (vgl. E. 2.2 hiervor) standhielte und dieser da- mit überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukäme, kann vorliegend offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attestierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Oktober 2020, 9C_507/2020, E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 30 % zu verneinen ist (vgl. E. 4 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -21- Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Ziff. 2) – keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 4. 4.1 Unbesehen der Frage, ob das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) je erfüllt wurde, resultierte bei einer 70%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit kein rentenbegründender IV-Grad: 4.2 Was den Status betrifft (Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall), wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu 80 % als Erwerbstätiger und zu 20 % als im Haus- halt tätig eingestuft (act. II 157 S. 2). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die gesamten Umstände nicht zu beanstanden und entspricht den Angaben des Beschwerdeführers resp. dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Arbeitspensum (act. II 33 S. 6 Ziff. 5.4, 64 S. 2 f.). Dies wird auch nicht bestritten. Damit findet für die Invaliditätsbemessung die ge- mischte Methode Anwendung (vgl. E. 2.4 hiervor). 4.3 Die Einschränkungen im Erwerb sind gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen. Dabei rechtfertigt sich, das Validen- und das Invalidenein- kommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Urteil des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022) zu ermitteln, da dem Beschwerdeführer seine bisher ausgeübte Tätigkeit als … – wie zuvor dargelegt wurde – weiterhin zumutbar ist. Ein zusätzlicher Abzug des Invalideneinkommens ist vorliegend – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 4.1) – nicht gerechtfertigt. Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) wird vorliegend nicht erreicht. Sodann besteht auch kein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -22- bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 150 V 67 nicht publizier- te E. 10.6 des Urteils des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024; Bezüglich der Kürzung von Tabellenlöhnen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden bereits mit dem definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berück- sichtigt (act. II 145 S. 13 f.; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs ein- fliessen (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2). Die Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist im Übrigen trotz der im Zumutbar- keitsprofil formulierten Einschränkungen auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt, welcher auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 65, 8C_458/2018 E. 4.2), verwertbar (anders die Auffassung in der Be- schwerde S. 7 Ziff. 3.1); so sind dem Beschwerdeführer insbesondere "1:1 Kontakte" (act. II 145 S. 13) möglich und es müssen nicht an jeder Stelle Blutabnahmen oder ähnliches durchgeführt werden. Schliesslich sind die weiteren Faktoren (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) unbeachtlich, da ein Abzug bei beiden auf derselben tabellarischen Be- rechnungsgrundlage beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen wä- re (Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Damit resultiert eine Einschränkung im Erwerb von 30 %. Daran würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn dem Beschwerdeführer ein ihm nicht zu- stehender Abzug altrechtlicher Abzug von 10 % gewährt würde (vgl. gleich anschliessend). Der ab Januar 2024 anwendbare Pauschalabzug von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ändert am Ergebnis nichts. Dies ergibt eine Einschränkung im Erwerb von 37 % (Arbeitsfähigkeit von 70 % - 10 % Abzug). 4.4 Weiter ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des vom RAD- Arzt Dr. med. C.________ formulierten Zumutbarkeitsprofils (act. II 145 S. 13 f.) kein Anhaltspunkt für eine anspruchsrelevante Einschränkung im Aufgabenbereich besteht (anders Beschwerde S. 10 Ziff. 4.3). Dies steht auch im Einklang mit den Angaben in den vorliegenden Akten. Aus diesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -23- geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Haushalt selbständig führen kann und auch die Kinderbetreuung übernimmt (vgl. act. II 48 S. 9 Ziff. 4.5, 51 S. 7 Ziff. 4.5, 145 S. 4). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer sogar angegeben, dass er trotz des Tremors Gemüse schneiden kann, dies aber nicht mehr so exakt (act. II 145 S. 4). Auch die fremdanamnestischen In- formationen der Tante des Beschwerdeführers bestätigen im Übrigen die selbständige Führung des Haushaltes (act. II 145 S. 6). Die Beschwerde- gegnerin hat damit eine anspruchsrelevante Einschränkung im Aufgaben- bereich zu Recht verneint. Unter den genannten Umständen ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall auf eine Abklärung vor Ort verzichtet hat (vgl. Rz. 3600 KSIR). 4.5 Nach dem Dargelegten resultiert aus der Einschränkung im Erwerb von 30 % resp. 37 % (vgl. E. 4.3 hiervor) und derjenigen im Aufgabenbe- reich von 0 % (vgl. E. 4.4 hiervor) ein IV-Grad von 24 % resp. 30 %. Es besteht folglich – auch unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen – kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2025, IV 200 2024 633 -24- 6.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.