opencaselaw.ch

200 2024 626

Bern VerwG · 2025-01-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 20. August 2024

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. März 2023 unter Hinweis auf Knie- und Rückenbe- schwerden, Beschwerden am rechten Arm, Magen- und Darmprobleme sowie Beschwerden im Zusammenhang mit einem Drogenabusus bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der IVB [act. II] 1). Es wurden verschiedene ärztliche Zeugnisse (act. II 4), ein Berichtsformular des den Versicherten unterstützenden Sozi- aldienst B.________ vom 23. März 2023 (act. II 5) sowie ein Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen zugunsten des Sozialdienstes B.________ eingereicht (act. II 6). Die IVB lud den Versicherten für den 19. April 2023 zu einem Erstgespräch ein (act. II 8); den Termin nahm dieser nicht wahr mit der (vorgeschobenen) Begründung, er müsse sich einer Augenoperati- on unterziehen (act. II 13, 14/5, 15). Die IVB forderte den Hausarzt dipl. Arzt C.________ (im Medizinalberuferegister [<www.medregom.admin.ch>] ohne Facharzttitel verzeichnet) mehrfach erfolglos zur Einreichung eines Arztberichtes auf (act. II 10, 16, 17, 19, 22 f.). Mit Mitteilung vom 4. Sep- tember 2023 hielt sie fest, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (act. II 20). Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, reichte mehrere Berichte ein (act. II 22/2 ff.). Laut Aktennotiz vom 1. März 2024 (act. II 24) stellte dipl. Arzt C.________ der IVB telefonisch die Zustellung des ausgefüllten Formularberichts in Aussicht, er unterliess dies aber trotz einer weiteren telefonischen Mahnung am 22. April 2024 (act. II 26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 27) wies die IVB mit Verfügung vom 20. Au- gust 2024 das Leistungsbegehren ab (act. II 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -3- B. Mit Eingabe vom 17. September 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende:

1. Die IV-Verfügung vom 20. August 2024 sei aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zur medizinischen Abklärung zurückzuweisen.

3. Es sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die IV-Verfügung vom 20. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. auf die Vorschuss- oder Verfahrenskosten zu ver- zichten.

4. Es sei ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2024 forderte der Instruk- tionsrichter den Hausarzt dipl. Arzt C.________ auf, innert Frist die vollständigen Behandlungsakten (Originale oder Kopien) einzureichen. Gemäss Eingabe vom 5. November 2024 entband der Beschwerdeführer den Hausarzt am 28. Oktober 2024 von der beruflichen Schweigepflicht (vgl. auch Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2024 wurde dipl. Arzt C.________ – unter Androhung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 46 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) – erneut zur Einreichung der Behandlungsak- ten des Beschwerdeführers aufgefordert. Nach unbenutztem Fristablauf wurde der Hausarzt wegen Störung des Geschäftsgangs gebüsst.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -4-

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. August 2024 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -5- oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha- dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -6- zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C_340/2015 E. 4.2). 2.2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 147 V 234 E. 2.2 S. 235, 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -7- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hier- zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversiche- rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen be- ansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. August 2024 (act. II 28) stützt sich auf die folgenden medizinischen Unterlagen: 3.1.1 Im Bericht vom 15. Mai 2020 (act. II 22/2 ff.) ging der behandelnde Gastroenterologe Dr. med. D.________ – gestützt auf eine wegen den seit Jahren geklagten Magenschmerzen durchgeführte Magenspiegelung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Mai 2020 – von einer Hyperämie (verstärkte Durchblutung) der gesam- ten Magenschleimhaut bzw. differentialdiagnostisch von einer Pangastritis (chronische Magenschleimhaut-Entzündung) aus. 3.1.2 Im Bericht vom 18. Mai 2020 (act. II 22/5) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Pathologie, …, fest, die entnommenen Schleim- hautbiopsien aus dem Duodenum (Zwölffingerdarm) und die Magen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -8- schleimhautbiopsien zeigten keinen signifikanten histopathologischen Be- fund (act. II 22/5). 3.1.3 Im Bericht vom 5. Juni 2020 (act. II 22/7 ff.) nach Ultraschallunter- suchung hielt der Gastroenterologe Dr. med. D.________ fest, es liege eine Hepatomegalie mit homogen hyperechogenem Leberparenchym (Ver- grösserung/Schwellung der Leber) vor, differentialdiagnostisch eine Le- bersteatose (Fettleber) bzw. Fibrose. 3.1.4 In den Arztzeugnissen vom 9. November 2021 (act. II 4/11), 8. Januar 2022 (act. II 4/9), 13. Januar 2022 (act. II 4/8), 25. Februar 2022 (act. II 4/7), 23. Juni 2022 (act. II 4/4), 13. Juli 2022 (act. II 4/3), 20. Juli 2022 (act. II 4/2) und 21. November 2022 (act. II 4/10) attestierte der Haus- arzt dipl. Arzt C.________ jeweils vorübergehend während ein paar Tagen eine Arbeitsunfähigkeit wegen "Krankheit". 3.1.5 In den Arztzeugnissen vom 21. April 2022 (act. II 4/5) und 7. März 2022 (act. II 4/6) attestierten die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während ein paar Wochen wegen "Unfall". 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -9- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Den obgenannten Arztberichten lassen sich bisher gastroenterolo- gische Abklärungen entnehmen; eine längere Arbeitsunfähigkeit oder ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist gestützt auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse (vorderhand) nicht nachgewiesen. Indessen äusserte sich der Beschwerdeführer in der Erstanmeldung vom März 2023 zu weite- ren gesundheitlichen Beeinträchtigungen: So sei er nach einem Motorrad- unfall vor ca. 20 Jahren am Knie operiert worden; dieses könne er nicht mehr voll belasten. Sodann bestünden seit einem Fahrradunfall vor ca. acht Jahren mit darauffolgender Operation ("Metallplatte im Kopf") Kopf- schmerzen, die medikamentös behandelt würden. Zudem sei aufgrund des massiven Drogenkonsums das Nervensystem "kaputt" und es bestünden Rücken- und Lungenprobleme. Schliesslich sei die Bewegung des rechten Arms seit einem Knochenbruch im Jahr 2022 eingeschränkt (act. II 1/11). Damit liegen – nebst der möglicherweise weiterhin bestehenden Suchter- krankung (Beschwerde S. 2; act. II 24) – klar benannte Hinweise auf weite- re gesundheitliche Beschwerden vor, welche bisher gar nicht abgeklärt wurden. Die Beschwerdegegnerin forderte den Hausarzt zwar mehrfach auf, einen Formularbericht einzureichen (act. II 11, 16 ff. 23), wobei jedoch sämtliche Bemühungen scheiterten. Schliesslich begnügte sie sich offenbar mit der telefonischen Aussage des dipl. Arzt C.________ – der über keinen Fach- arzttitel verfügt –, wonach der Beschwerdeführer "kein Fall für die IV" sei (Aktennotiz vom 1. März 2024 [act. II 24]). Daraufhin schloss sie das Ver- waltungsverfahren mit der angefochtenen Verfügung (act. II 28) ab, ohne den Hausarzt vorgängig auf die Strafbarkeit der Nichterteilung von Aus- künften (vgl. Art. 70 IVG i.V.m. Art. 88 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) hinzuweisen bzw. eine Strafanzeige zu prüfen oder eine medi- zinische Abklärung anzuordnen (vgl. Rz. 3059 und 5069 f. des Kreisschrei- bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -10- in der Invalidenversicherung [KSVI]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wenngleich Zweifel bezüglich der angeblich im April 2023 durchgeführten Augenoperation bestehen (vgl. act. II 13, 15) und auch Hinweise auf grundsätzlich nicht invalidisierende psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) vorliegen, ist hier der medizinische Sachverhalt mit Blick auf die im Raum stehenden Gesund- heitsschäden nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. 2.4 hiervor) das Erforderliche nachzuholen haben. Dipl. Arzt C.________ hatte über die langjährige Behandlung des Beschwerdeführers fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf ange- messen zu dokumentieren, wobei die Dokumentation insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordnete Therapieform sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Der Hausarzt ist sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 6a Abs. 1 IVG; act. II 1/8 Ziff. 6.3) als auch im Beschwerdeverfah- ren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; act. I 6) auskunftspflichtig. Angesichts des Umstandes, dass die Aktenedition bei ihm auch im Be- schwerdeverfahren misslang und weitere diesbezügliche Bemühungen durch die Beschwerdegegnerin allenfalls wiederum fruchtlos verlaufen, sind zusätzliche Akten (wie beispielsweise der Operationsbericht nach dem gel- tend gemachten Fahrradunfall oder Behandlungsberichte des Tiefenauspi- tals bezüglich der behaupteten ossären Fraktur am rechten Arm) gegebe- nenfalls direkt bei den involviert gewesenen Spitälern oder Unfallversiche- rungsträgern einzuholen. Der Beschwerdeführer ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet (E. 2.4 hiervor). Nach der Vervollständigung der medizinischen Akten hat der RAD diese zu beurteilen und allenfalls eine klinische Unter- suchung durch den RAD oder eine andere ärztliche Stelle zu veranlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -11- 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. August 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Der durch den Sozialdienst B.________ vertretene Beschwerdefüh- rer hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Verfahrenskosten) ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -12-
  3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen (R): - Sozialdienst B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 626 JAP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Sozialdienst B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -2- Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. März 2023 unter Hinweis auf Knie- und Rückenbe- schwerden, Beschwerden am rechten Arm, Magen- und Darmprobleme sowie Beschwerden im Zusammenhang mit einem Drogenabusus bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der IVB [act. II] 1). Es wurden verschiedene ärztliche Zeugnisse (act. II 4), ein Berichtsformular des den Versicherten unterstützenden Sozi- aldienst B.________ vom 23. März 2023 (act. II 5) sowie ein Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen zugunsten des Sozialdienstes B.________ eingereicht (act. II 6). Die IVB lud den Versicherten für den 19. April 2023 zu einem Erstgespräch ein (act. II 8); den Termin nahm dieser nicht wahr mit der (vorgeschobenen) Begründung, er müsse sich einer Augenoperati- on unterziehen (act. II 13, 14/5, 15). Die IVB forderte den Hausarzt dipl. Arzt C.________ (im Medizinalberuferegister [ ] ohne Facharzttitel verzeichnet) mehrfach erfolglos zur Einreichung eines Arztberichtes auf (act. II 10, 16, 17, 19, 22 f.). Mit Mitteilung vom 4. Sep- tember 2023 hielt sie fest, zurzeit seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (act. II 20). Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Gastroenterologie und Allgemeine Innere Medizin, reichte mehrere Berichte ein (act. II 22/2 ff.). Laut Aktennotiz vom 1. März 2024 (act. II 24) stellte dipl. Arzt C.________ der IVB telefonisch die Zustellung des ausgefüllten Formularberichts in Aussicht, er unterliess dies aber trotz einer weiteren telefonischen Mahnung am 22. April 2024 (act. II 26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 27) wies die IVB mit Verfügung vom 20. Au- gust 2024 das Leistungsbegehren ab (act. II 28).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -3- B. Mit Eingabe vom 17. September 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende:

1. Die IV-Verfügung vom 20. August 2024 sei aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zur medizinischen Abklärung zurückzuweisen.

3. Es sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die IV-Verfügung vom 20. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. auf die Vorschuss- oder Verfahrenskosten zu ver- zichten.

4. Es sei ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2024 forderte der Instruk- tionsrichter den Hausarzt dipl. Arzt C.________ auf, innert Frist die vollständigen Behandlungsakten (Originale oder Kopien) einzureichen. Gemäss Eingabe vom 5. November 2024 entband der Beschwerdeführer den Hausarzt am 28. Oktober 2024 von der beruflichen Schweigepflicht (vgl. auch Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2024 wurde dipl. Arzt C.________ – unter Androhung einer Ordnungsbusse im Sinne von Art. 46 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) – erneut zur Einreichung der Behandlungsak- ten des Beschwerdeführers aufgefordert. Nach unbenutztem Fristablauf wurde der Hausarzt wegen Störung des Geschäftsgangs gebüsst.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. August 2024 (act. II 28). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -5- oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2. 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha- dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -6- zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C_340/2015 E. 4.2). 2.2.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 147 V 234 E. 2.2 S. 235, 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er bestimmt die Art und den Umfang der not- wendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, ab- klären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von de- ren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -7- sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hier- zu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten erge- benden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversiche- rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen be- ansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 20. August 2024 (act. II 28) stützt sich auf die folgenden medizinischen Unterlagen: 3.1.1 Im Bericht vom 15. Mai 2020 (act. II 22/2 ff.) ging der behandelnde Gastroenterologe Dr. med. D.________ – gestützt auf eine wegen den seit Jahren geklagten Magenschmerzen durchgeführte Magenspiegelung vom

14. Mai 2020 – von einer Hyperämie (verstärkte Durchblutung) der gesam- ten Magenschleimhaut bzw. differentialdiagnostisch von einer Pangastritis (chronische Magenschleimhaut-Entzündung) aus. 3.1.2 Im Bericht vom 18. Mai 2020 (act. II 22/5) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Pathologie, …, fest, die entnommenen Schleim- hautbiopsien aus dem Duodenum (Zwölffingerdarm) und die Magen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -8- schleimhautbiopsien zeigten keinen signifikanten histopathologischen Be- fund (act. II 22/5). 3.1.3 Im Bericht vom 5. Juni 2020 (act. II 22/7 ff.) nach Ultraschallunter- suchung hielt der Gastroenterologe Dr. med. D.________ fest, es liege eine Hepatomegalie mit homogen hyperechogenem Leberparenchym (Ver- grösserung/Schwellung der Leber) vor, differentialdiagnostisch eine Le- bersteatose (Fettleber) bzw. Fibrose. 3.1.4 In den Arztzeugnissen vom 9. November 2021 (act. II 4/11), 8. Januar 2022 (act. II 4/9), 13. Januar 2022 (act. II 4/8), 25. Februar 2022 (act. II 4/7), 23. Juni 2022 (act. II 4/4), 13. Juli 2022 (act. II 4/3), 20. Juli 2022 (act. II 4/2) und 21. November 2022 (act. II 4/10) attestierte der Haus- arzt dipl. Arzt C.________ jeweils vorübergehend während ein paar Tagen eine Arbeitsunfähigkeit wegen "Krankheit". 3.1.5 In den Arztzeugnissen vom 21. April 2022 (act. II 4/5) und 7. März 2022 (act. II 4/6) attestierten die behandelnden Ärzte des Spitals F.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während ein paar Wochen wegen "Unfall". 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -9- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Den obgenannten Arztberichten lassen sich bisher gastroenterolo- gische Abklärungen entnehmen; eine längere Arbeitsunfähigkeit oder ein invalidisierender Gesundheitsschaden ist gestützt auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse (vorderhand) nicht nachgewiesen. Indessen äusserte sich der Beschwerdeführer in der Erstanmeldung vom März 2023 zu weite- ren gesundheitlichen Beeinträchtigungen: So sei er nach einem Motorrad- unfall vor ca. 20 Jahren am Knie operiert worden; dieses könne er nicht mehr voll belasten. Sodann bestünden seit einem Fahrradunfall vor ca. acht Jahren mit darauffolgender Operation ("Metallplatte im Kopf") Kopf- schmerzen, die medikamentös behandelt würden. Zudem sei aufgrund des massiven Drogenkonsums das Nervensystem "kaputt" und es bestünden Rücken- und Lungenprobleme. Schliesslich sei die Bewegung des rechten Arms seit einem Knochenbruch im Jahr 2022 eingeschränkt (act. II 1/11). Damit liegen – nebst der möglicherweise weiterhin bestehenden Suchter- krankung (Beschwerde S. 2; act. II 24) – klar benannte Hinweise auf weite- re gesundheitliche Beschwerden vor, welche bisher gar nicht abgeklärt wurden. Die Beschwerdegegnerin forderte den Hausarzt zwar mehrfach auf, einen Formularbericht einzureichen (act. II 11, 16 ff. 23), wobei jedoch sämtliche Bemühungen scheiterten. Schliesslich begnügte sie sich offenbar mit der telefonischen Aussage des dipl. Arzt C.________ – der über keinen Fach- arzttitel verfügt –, wonach der Beschwerdeführer "kein Fall für die IV" sei (Aktennotiz vom 1. März 2024 [act. II 24]). Daraufhin schloss sie das Ver- waltungsverfahren mit der angefochtenen Verfügung (act. II 28) ab, ohne den Hausarzt vorgängig auf die Strafbarkeit der Nichterteilung von Aus- künften (vgl. Art. 70 IVG i.V.m. Art. 88 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) hinzuweisen bzw. eine Strafanzeige zu prüfen oder eine medi- zinische Abklärung anzuordnen (vgl. Rz. 3059 und 5069 f. des Kreisschrei- bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -10- in der Invalidenversicherung [KSVI]; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungs- weisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Wenngleich Zweifel bezüglich der angeblich im April 2023 durchgeführten Augenoperation bestehen (vgl. act. II 13, 15) und auch Hinweise auf grundsätzlich nicht invalidisierende psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2) vorliegen, ist hier der medizinische Sachverhalt mit Blick auf die im Raum stehenden Gesund- heitsschäden nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. 2.4 hiervor) das Erforderliche nachzuholen haben. Dipl. Arzt C.________ hatte über die langjährige Behandlung des Beschwerdeführers fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf ange- messen zu dokumentieren, wobei die Dokumentation insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordnete Therapieform sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten muss (vgl. Art. 26 Abs. 1 des kantonalen Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 [GesG; BSG 811.01]). Der Hausarzt ist sowohl im Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 6a Abs. 1 IVG; act. II 1/8 Ziff. 6.3) als auch im Beschwerdeverfah- ren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 160 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; act. I 6) auskunftspflichtig. Angesichts des Umstandes, dass die Aktenedition bei ihm auch im Be- schwerdeverfahren misslang und weitere diesbezügliche Bemühungen durch die Beschwerdegegnerin allenfalls wiederum fruchtlos verlaufen, sind zusätzliche Akten (wie beispielsweise der Operationsbericht nach dem gel- tend gemachten Fahrradunfall oder Behandlungsberichte des Tiefenauspi- tals bezüglich der behaupteten ossären Fraktur am rechten Arm) gegebe- nenfalls direkt bei den involviert gewesenen Spitälern oder Unfallversiche- rungsträgern einzuholen. Der Beschwerdeführer ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet (E. 2.4 hiervor). Nach der Vervollständigung der medizinischen Akten hat der RAD diese zu beurteilen und allenfalls eine klinische Unter- suchung durch den RAD oder eine andere ärztliche Stelle zu veranlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -11- 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. August 2024 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Der durch den Sozialdienst B.________ vertretene Beschwerdefüh- rer hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1 - 5 S. 11). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (Verfahrenskosten) ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 20. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2024 626 -12- 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Sozialdienst B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.