Einspracheentscheid vom 9. August 2024
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. April 2024 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den Antrag von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) vom
21. Februar 2024 (Akten der AKB [act. II] 19) auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab, da die Vermögensschwelle für eine Einzelperson von Fr. 50'000.-- mit dem Darlehen in der Höhe von Fr. 345'000.-- an die Eltern der abgetrennten Ehefrau, welches gemäss der Vorschlagsbeteili- gung zur Hälfte seinem Vermögen anrechenbar sei, überschritten werde. Auf die Einholung weiterer Unterlagen zur Ermittlung seines Anteils am ehelichen Vermögen werde aufgrund der bereits deutlich überschrittenen Vermögensschwelle verzichtet (act. II 46). Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II 48, 50) wies die AKB mit Entscheid vom 9. August 2024 ab (act. II 52). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. September 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leis- tungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 liess sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -3-
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 9. August 2024 (act. II 52). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose und dabei einzig, ob die Schwelle des Reinvermögens für alleinstehende Personen von Fr. 50'000.-- überschritten ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -4- 2. Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für älte- re Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Er- werbseinkommen von mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen un- terhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (lit. c). Da die Vermögensschwelle für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei al- leinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG), liegt die Vermögensschwelle für einen Anspruch auf Überbrückungsleis- tungen bei diesem Personenkreis bei Fr. 50'000.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass die Liegenschaft … Grundstück-Nr. … an der … im Alleineigen- tum der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden (act. II 22 S. 1 und in diesem Sinne abgetrennten; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. c der Verordnung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]) Ehefrau steht (GRUDIS-Auszug vom 17. März 2022; act. II 12 S. 1). Gemäss "Produktvereinbarung" vom 29. April 2016 (act. II 39 S. 19 f.) sind der Beschwerdeführer und seine abgetrennte Ehefrau ge- meinsam als Schuldner einer (zusätzlich zur bereits seit dem 28. November 2011 bestehenden Hypothek von Fr. 100'000.--) Festhypothek ("…") mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -5- einer Laufzeit von 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2024 der Bank C.________ im Betrag von Fr. 345'000.-- aufgeführt. Diese Hypothek lastet auf der Liegen- schaft der abgetrennten Ehefrau (act. II 39 S. 20, "Zusätzliche Bedingun- gen", dritter Absatz, viertes Lemma, wonach ein neuer Registerschuldbrief im 3. Rang über Fr. 370'000.-- errichtet werden soll i.V.m act. II 12 S. 2). Aus diesem Hypothekardarlehen wurde, nebst der Finanzierung von Reno- vierungsarbeiten im Umfang von Fr. 45'000.-- (act. II 39 S. 1), den Eltern der abgetrennten Ehefrau ein mündlich vereinbartes, zinsloses Darlehen von Fr. 300'000.-- gewährt (act. II 39 S. 1 und S. 19). 3.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Darlehen an die Schwiegereltern des Beschwerdeführers gemäss der Vorschlagsbetei- ligung (Art. 215 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), mithin bei Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zur Hälfte beim Vermögen des Beschwerdeführers anrechenbar, ausma- chend Fr. 172'500.-- (recte: Fr. 150'000.--). Dies mit der Begründung, der Hypothekarvertrag laute auf beide Ehegatten (act. II 52 S. 2; Beschwerde- antwort S. 2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das genannte Darlehen sei einzig und allein von seiner abgetrennten Ehefrau an deren Eltern gewährt worden und gehöre zum Eigengut der Ehefrau. Er besitze keine Forderung im Umfang der Hälfte des Darlehens gegenüber der Ehefrau oder ihren Eltern, was von der abgetrennten Ehefrau bestätigt worden sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 10; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). 3.3 Bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose handelt es sich – wie bei den Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung – um Bedarfsleistungen zur Deckung des Existenz- bedarfs (vgl. Art. 3 Abs. 1 ÜLG). Sie wurden in Anlehnung an das ELG ausgestaltet (vgl. Botschaft vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [BBl 2019 8252]; Erläute- rungen des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom Juni 2021 zur Verordnung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV]
– Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose [ÜLG], <https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/ de/dokumente/UEL/erlaeuterungen_01_07_2021.pdf>, S. 2). Mit BGE 150
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -6- V 198 erkannte das Bundesgericht, da nach dem klaren Willen des Ge- setzgebers mit dem ÜLG das (ab 1. Januar 2021 geltende) System der Ergänzungsleistungen möglichst übernommen werden sollte, könne die im Zusammenhang mit dem System der Ergänzungsleistungen entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden (Regeste; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.6, zur Publikation vorgesehen). Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG verweist inte- gral auf Art. 9a ELG, womit in Bezug auf die Vermögensschwelle nach ÜLG grundsätzlich derselbe Vermögensbegriff wie im ELG gilt (vgl. BBl 2019 8289; BGer 8C_110/2024 E. 4.2). Da die Überbrückungsleistungen analog den Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, muss auch bei den Überbrückungsleistungen der Grundsatz gelten, wonach bei der Anspruchsberechnung – vorbehältlich eines Ver- mögensverzichts im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ÜLG (vgl. zum Vermögens- verzicht BGE 150 V 198) – nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leis- tungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (vgl. BGE 127 V 248 E. 4a S. 249). 3.4 Zur Rechtsnatur des – von der Beschwerdegegnerin zur Begrün- dung der Leistungsverneinung herangezogenen – Vorschlags (Art. 210 Abs. 1 ZGB) eines Ehegatten vor Auflösung des Güterstandes hielt das Bundesgericht mit BGE 127 V 248 in Bezug auf die Ergänzungsleistungen fest, dass die Vorschlagsberechnung erst bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzung stattfinde, nachdem ein Auflösungsgrund (z.B. Tod, Scheidung oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes) eingetreten sei. Vor diesem Zeitpunkt habe kein Gatte Anspruch auf eine Beteiligung am Vorschlag des anderen. Von einer Vorschlagsbeteiligung könne nur im Sinne einer Anwartschaft in Form einer ungewissen Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb gesprochen werden. Aufgrund der gegenseitigen Beteiligung am Vorschlag mit gesetzlicher Verrechnung (Art. 215 Abs. 2 ZGB) stehe nicht einmal fest, welchem Ehegatten letztlich eine Beteili- gungsforderung zustehen werde. Ein Anspruch auf vorzeitige Erfüllung der Beteiligungsforderung bestehe vor Auflösung des Güterstandes auch dann nicht, wenn ein Ehegatte dringend auf Geld angewiesen sei (BGE 127 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -7- 248 E. 4c S. 250 f.). Kann der Anspruch eines Ehegatten auf die ihm bei Auflösung des Güterstandes zustehende Vorschlagsbeteiligung vor diesem Zeitpunkt nicht veräussert oder verwertet werden, stellt dieser Anteil keinen Vermögenswert dar, der im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen wäre (BGE 127 V 248 E. 4d S. 251). Nach dem in E. 3.3 hiervor Dargelegten gilt dies auch für den Bereich der Überbrückungsleis- tungen. 3.5 Für die Ermittlung des Reinvermögens im Hinblick auf die Vermö- gensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 ÜLV). Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche Vorausset- zungen erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 ÜLG). Der für die Prüfung massgebende Zeitpunkt ist angesichts der Anmeldung des Beschwerdeführers vom
21. Februar 2024 (act. II 19) somit der 1. Februar 2024. Da die Ehe des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt nicht aufgelöst war und auch kein anderer Güterstand vereinbart bzw. gerichtlich angeordnet wor- den ist (vgl. act. II 22), unterliegen der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau nach wie vor der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. act. II 39 S. 21 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid im Zusammen- hang mit güterrechtlichen Ansprüchen auf Ziff. 3 des Ehe- und Erbvertrags vom 12. September 2017 (act. II 39 S. 21 ff.) verweist, welche die Folgen der "Auflösung der Ehe infolge Trennung" regelt, ist klarzustellen, dass mit dem Begriff "Trennung" eine Trennung gemäss Art. 117 ZGB gemeint ist. Diese zieht denn auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich (Art. 118 Abs. 1 ZGB). In concreto liegt jedoch keine Trennung nach Art. 117 ZGB vor. Die in den Akten liegende, gerichtliche Vereinbarung vom 31. Mai 2023 (act. II 22) wird zwar als "Trennungsvereinbarung" be- zeichnet, es handelt sich aber offenkundig um eine gerichtlich genehmigte Regelung des Getrenntlebens im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nach Art. 176 ZGB, was sich unter anderem daran zeigt, dass sie keine güter- rechtlichen Anordnungen enthält. Die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Anrechnung eines Vorschlags in Höhe von Fr. 172'500.-- beim Vermögen des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten – da es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -8- beim Vorschlag bloss um eine Anwartschaft handelt, deren Bestand und Höhe noch ungewiss sind (vgl. E. 3.4 hiervor) – zu Unrecht erfolgt. Ein ver- traglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf die Hälfte des von seiner Ehefrau ihren Eltern gewährten Darlehens über Fr. 300'000.-- ist gemäss Akten nicht ausgewiesen (vgl. act. II 39 S. 1 und S. 19; siehe auch act. I 3). Da Anwartschaften bei der Ermittlung des Reinvermögens ausser Acht zu bleiben haben und der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 ohne güter- rechtliche Anwartschaften unstrittig über kein – einen Anspruch auf Über- brückungsleistungen ausschliessendes – Reinvermögen von Fr. 50'000.-- oder mehr verfügte (als frei verfügbares Aktivum ist einzig ein Bankgut- haben in Höhe von Fr. 44'050.10 erstellt [act. II 39 S. 5]), braucht vor- liegend nicht geklärt zu werden, ob neben den ausgewiesenen Schulden aus Kindesunterhalt von im massgebenden Zeitpunkt Fr. 29'480.-- (vgl. act. II 22 S. 2 sowie Beschwerde S. 7 f. Ziff. 24) und den Honorarschulden des Beschwerdeführers von Fr. 5'432.80 (act. II 39 S. 18 i.V.m. act. II 30 S. 7; vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 23) entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 46 S. 2) nicht auch die ausgewiesenen Hypothekarschulden, die der Beschwerdeführer solidarisch mit seiner Ehefrau eingegangen ist (vgl. act. II 39 S. 19 f.), vom Bruttovermögen abzuziehen sind. Selbst ohne Berücksichtigung der Hypothekarschulden lag das Reinvermögen des Be- schwerdeführers am 1. Februar 2024 mit Fr. 9'137.30 (Fr. 44'050.10 ./. Fr. 29'480.-- ./. Fr. 5'432.80; vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 25) sowohl unter der Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG als auch unter dem Freibetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG von Fr. 30'000.--, womit so oder anders ein Anspruch auf Überbrückungsleis- tungen ausgewiesen und bei der Anspruchsberechnung kein Vermögens- verzehr als Einnahme anzurechnen ist. 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat sich auf eine Beurteilung des Hypo- thekardarlehens beschränkt, das nach dem Dargelegten nicht als Vermö- gen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Zu den verschiedenen Positionen der Anspruchsberechnung hat sich die Beschwerdegegnerin
– ausser indirekt zum anrechenbaren Vermögen – bislang nicht geäussert. Deren erstmalige Beurteilung ist nicht Sache des angerufenen Gerichts, weshalb die Sache zur Berechnung des Leistungsanspruchs im Sinne der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -9- Erwägungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 9. August 2024 (act. II 52) in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 17. Okto- ber 2024 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 4'202.05 (Honorar Fr. 3‘774.--, Auslagen Fr. 113.20 [3 % Spesen- pauschale], Mehrwertsteuer Fr. 314.85) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -10- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfü- ge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'202.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2024 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -11- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UeL 200 2024 623 FUE/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. April 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -2- Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. April 2024 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den Antrag von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) vom
21. Februar 2024 (Akten der AKB [act. II] 19) auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab, da die Vermögensschwelle für eine Einzelperson von Fr. 50'000.-- mit dem Darlehen in der Höhe von Fr. 345'000.-- an die Eltern der abgetrennten Ehefrau, welches gemäss der Vorschlagsbeteili- gung zur Hälfte seinem Vermögen anrechenbar sei, überschritten werde. Auf die Einholung weiterer Unterlagen zur Ermittlung seines Anteils am ehelichen Vermögen werde aufgrund der bereits deutlich überschrittenen Vermögensschwelle verzichtet (act. II 46). Die dagegen erhobene Einspra- che (act. II 48, 50) wies die AKB mit Entscheid vom 9. August 2024 ab (act. II 52). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. September 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Beschwer- degegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leis- tungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 liess sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 9. August 2024 (act. II 52). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose und dabei einzig, ob die Schwelle des Reinvermögens für alleinstehende Personen von Fr. 50'000.-- überschritten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -4- 2. Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für älte- re Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), sie mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Er- werbseinkommen von mindestens 75 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b) und ihr Reinvermögen un- terhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (lit. c). Da die Vermögensschwelle für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei al- leinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG), liegt die Vermögensschwelle für einen Anspruch auf Überbrückungsleis- tungen bei diesem Personenkreis bei Fr. 50'000.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass die Liegenschaft … Grundstück-Nr. … an der … im Alleineigen- tum der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden (act. II 22 S. 1 und in diesem Sinne abgetrennten; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. c der Verordnung vom
11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV; SR 837.21]) Ehefrau steht (GRUDIS-Auszug vom 17. März 2022; act. II 12 S. 1). Gemäss "Produktvereinbarung" vom 29. April 2016 (act. II 39 S. 19 f.) sind der Beschwerdeführer und seine abgetrennte Ehefrau ge- meinsam als Schuldner einer (zusätzlich zur bereits seit dem 28. November 2011 bestehenden Hypothek von Fr. 100'000.--) Festhypothek ("…") mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -5- einer Laufzeit von 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2024 der Bank C.________ im Betrag von Fr. 345'000.-- aufgeführt. Diese Hypothek lastet auf der Liegen- schaft der abgetrennten Ehefrau (act. II 39 S. 20, "Zusätzliche Bedingun- gen", dritter Absatz, viertes Lemma, wonach ein neuer Registerschuldbrief im 3. Rang über Fr. 370'000.-- errichtet werden soll i.V.m act. II 12 S. 2). Aus diesem Hypothekardarlehen wurde, nebst der Finanzierung von Reno- vierungsarbeiten im Umfang von Fr. 45'000.-- (act. II 39 S. 1), den Eltern der abgetrennten Ehefrau ein mündlich vereinbartes, zinsloses Darlehen von Fr. 300'000.-- gewährt (act. II 39 S. 1 und S. 19). 3.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist das Darlehen an die Schwiegereltern des Beschwerdeführers gemäss der Vorschlagsbetei- ligung (Art. 215 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), mithin bei Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung, zur Hälfte beim Vermögen des Beschwerdeführers anrechenbar, ausma- chend Fr. 172'500.-- (recte: Fr. 150'000.--). Dies mit der Begründung, der Hypothekarvertrag laute auf beide Ehegatten (act. II 52 S. 2; Beschwerde- antwort S. 2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, das genannte Darlehen sei einzig und allein von seiner abgetrennten Ehefrau an deren Eltern gewährt worden und gehöre zum Eigengut der Ehefrau. Er besitze keine Forderung im Umfang der Hälfte des Darlehens gegenüber der Ehefrau oder ihren Eltern, was von der abgetrennten Ehefrau bestätigt worden sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 10; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). 3.3 Bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose handelt es sich – wie bei den Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung – um Bedarfsleistungen zur Deckung des Existenz- bedarfs (vgl. Art. 3 Abs. 1 ÜLG). Sie wurden in Anlehnung an das ELG ausgestaltet (vgl. Botschaft vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [BBl 2019 8252]; Erläute- rungen des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] vom Juni 2021 zur Verordnung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV]
– Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose [ÜLG],, S. 2). Mit BGE 150
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -6- V 198 erkannte das Bundesgericht, da nach dem klaren Willen des Ge- setzgebers mit dem ÜLG das (ab 1. Januar 2021 geltende) System der Ergänzungsleistungen möglichst übernommen werden sollte, könne die im Zusammenhang mit dem System der Ergänzungsleistungen entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden (Regeste; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_110/2024 vom 25. November 2024 E. 5.6, zur Publikation vorgesehen). Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG verweist inte- gral auf Art. 9a ELG, womit in Bezug auf die Vermögensschwelle nach ÜLG grundsätzlich derselbe Vermögensbegriff wie im ELG gilt (vgl. BBl 2019 8289; BGer 8C_110/2024 E. 4.2). Da die Überbrückungsleistungen analog den Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, muss auch bei den Überbrückungsleistungen der Grundsatz gelten, wonach bei der Anspruchsberechnung – vorbehältlich eines Ver- mögensverzichts im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ÜLG (vgl. zum Vermögens- verzicht BGE 150 V 198) – nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leis- tungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (vgl. BGE 127 V 248 E. 4a S. 249). 3.4 Zur Rechtsnatur des – von der Beschwerdegegnerin zur Begrün- dung der Leistungsverneinung herangezogenen – Vorschlags (Art. 210 Abs. 1 ZGB) eines Ehegatten vor Auflösung des Güterstandes hielt das Bundesgericht mit BGE 127 V 248 in Bezug auf die Ergänzungsleistungen fest, dass die Vorschlagsberechnung erst bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzung stattfinde, nachdem ein Auflösungsgrund (z.B. Tod, Scheidung oder Vereinbarung eines anderen Güterstandes) eingetreten sei. Vor diesem Zeitpunkt habe kein Gatte Anspruch auf eine Beteiligung am Vorschlag des anderen. Von einer Vorschlagsbeteiligung könne nur im Sinne einer Anwartschaft in Form einer ungewissen Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb gesprochen werden. Aufgrund der gegenseitigen Beteiligung am Vorschlag mit gesetzlicher Verrechnung (Art. 215 Abs. 2 ZGB) stehe nicht einmal fest, welchem Ehegatten letztlich eine Beteili- gungsforderung zustehen werde. Ein Anspruch auf vorzeitige Erfüllung der Beteiligungsforderung bestehe vor Auflösung des Güterstandes auch dann nicht, wenn ein Ehegatte dringend auf Geld angewiesen sei (BGE 127 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -7- 248 E. 4c S. 250 f.). Kann der Anspruch eines Ehegatten auf die ihm bei Auflösung des Güterstandes zustehende Vorschlagsbeteiligung vor diesem Zeitpunkt nicht veräussert oder verwertet werden, stellt dieser Anteil keinen Vermögenswert dar, der im Rahmen der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen wäre (BGE 127 V 248 E. 4d S. 251). Nach dem in E. 3.3 hiervor Dargelegten gilt dies auch für den Bereich der Überbrückungsleis- tungen. 3.5 Für die Ermittlung des Reinvermögens im Hinblick auf die Vermö- gensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG ist das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 ÜLV). Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche Vorausset- zungen erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 ÜLG). Der für die Prüfung massgebende Zeitpunkt ist angesichts der Anmeldung des Beschwerdeführers vom
21. Februar 2024 (act. II 19) somit der 1. Februar 2024. Da die Ehe des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitpunkt nicht aufgelöst war und auch kein anderer Güterstand vereinbart bzw. gerichtlich angeordnet wor- den ist (vgl. act. II 22), unterliegen der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau nach wie vor der Errungenschaftsbeteiligung (vgl. act. II 39 S. 21 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid im Zusammen- hang mit güterrechtlichen Ansprüchen auf Ziff. 3 des Ehe- und Erbvertrags vom 12. September 2017 (act. II 39 S. 21 ff.) verweist, welche die Folgen der "Auflösung der Ehe infolge Trennung" regelt, ist klarzustellen, dass mit dem Begriff "Trennung" eine Trennung gemäss Art. 117 ZGB gemeint ist. Diese zieht denn auch eine güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich (Art. 118 Abs. 1 ZGB). In concreto liegt jedoch keine Trennung nach Art. 117 ZGB vor. Die in den Akten liegende, gerichtliche Vereinbarung vom 31. Mai 2023 (act. II 22) wird zwar als "Trennungsvereinbarung" be- zeichnet, es handelt sich aber offenkundig um eine gerichtlich genehmigte Regelung des Getrenntlebens im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nach Art. 176 ZGB, was sich unter anderem daran zeigt, dass sie keine güter- rechtlichen Anordnungen enthält. Die von der Beschwerdegegnerin vorge- nommene Anrechnung eines Vorschlags in Höhe von Fr. 172'500.-- beim Vermögen des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten – da es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -8- beim Vorschlag bloss um eine Anwartschaft handelt, deren Bestand und Höhe noch ungewiss sind (vgl. E. 3.4 hiervor) – zu Unrecht erfolgt. Ein ver- traglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf die Hälfte des von seiner Ehefrau ihren Eltern gewährten Darlehens über Fr. 300'000.-- ist gemäss Akten nicht ausgewiesen (vgl. act. II 39 S. 1 und S. 19; siehe auch act. I 3). Da Anwartschaften bei der Ermittlung des Reinvermögens ausser Acht zu bleiben haben und der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 ohne güter- rechtliche Anwartschaften unstrittig über kein – einen Anspruch auf Über- brückungsleistungen ausschliessendes – Reinvermögen von Fr. 50'000.-- oder mehr verfügte (als frei verfügbares Aktivum ist einzig ein Bankgut- haben in Höhe von Fr. 44'050.10 erstellt [act. II 39 S. 5]), braucht vor- liegend nicht geklärt zu werden, ob neben den ausgewiesenen Schulden aus Kindesunterhalt von im massgebenden Zeitpunkt Fr. 29'480.-- (vgl. act. II 22 S. 2 sowie Beschwerde S. 7 f. Ziff. 24) und den Honorarschulden des Beschwerdeführers von Fr. 5'432.80 (act. II 39 S. 18 i.V.m. act. II 30 S. 7; vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 23) entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. act. II 46 S. 2) nicht auch die ausgewiesenen Hypothekarschulden, die der Beschwerdeführer solidarisch mit seiner Ehefrau eingegangen ist (vgl. act. II 39 S. 19 f.), vom Bruttovermögen abzuziehen sind. Selbst ohne Berücksichtigung der Hypothekarschulden lag das Reinvermögen des Be- schwerdeführers am 1. Februar 2024 mit Fr. 9'137.30 (Fr. 44'050.10 ./. Fr. 29'480.-- ./. Fr. 5'432.80; vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 25) sowohl unter der Vermögensschwelle von Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG als auch unter dem Freibetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG von Fr. 30'000.--, womit so oder anders ein Anspruch auf Überbrückungsleis- tungen ausgewiesen und bei der Anspruchsberechnung kein Vermögens- verzehr als Einnahme anzurechnen ist. 3.6 Die Beschwerdegegnerin hat sich auf eine Beurteilung des Hypo- thekardarlehens beschränkt, das nach dem Dargelegten nicht als Vermö- gen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Zu den verschiedenen Positionen der Anspruchsberechnung hat sich die Beschwerdegegnerin
– ausser indirekt zum anrechenbaren Vermögen – bislang nicht geäussert. Deren erstmalige Beurteilung ist nicht Sache des angerufenen Gerichts, weshalb die Sache zur Berechnung des Leistungsanspruchs im Sinne der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -9- Erwägungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen ist. 4. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 9. August 2024 (act. II 52) in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehr- schluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 17. Okto- ber 2024 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 4'202.05 (Honorar Fr. 3‘774.--, Auslagen Fr. 113.20 [3 % Spesen- pauschale], Mehrwertsteuer Fr. 314.85) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -10- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfü- ge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'202.05 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2024 inkl. Beilagen)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2025, UeL 200 2024 623 -11- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.