Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (01.05.01.22.009199.2)
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war als ... bei der D.________ AG tätig und dadurch bei der Elips Life AG (Elips Life bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie am 19. Oktober 2022 als Beifahrerin auf einem Motorrad einen frontalen Zusammenstoss mit einem Lieferwagen erlitt und sich diverse Verletzun- gen in den Bereichen Thorax, Becken, Ellbogen und Knie zuzog (Akten der Elips Life [act. II] 1, 6 S. 1, 56 S. 4). Die Elips Life anerkannte ihre Leis- tungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. bspw. act. II 4, 7, 12, 16, 17). Nachdem die Elips Life das medizinische Dossier ihren beratenden Ärzten zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 253), teilte sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (act. II 203) mit, dass ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Rücken- sowie beidseitigen Knie- und Hüftgelenkleiden mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante per 26. Januar 2023 geendet habe, sie jedoch auf eine Rückforderung der über dieses Datum hinaus bereits ausgerichteten Heilungskosten verzichte. Im Weiteren verneinte sie ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Anosmie und hielt fest, dass sie diesbezüglich einzig die Abklärungskosten übernehme. Fer- ner verneinte sie ihre Leistungspflicht in Bezug auf das postkommotionelle Syndrom und stellte die diesbezüglichen Versicherungsleistungen per
31. August 2023 ein. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschie- bende Wirkung. Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten (act. II 214) wies die Elips Life nach Einholung weiterer medizinischer Un- terlagen (vgl. act. II 225 ff.) und nach Konsultation ihrer beratenden Ärzte (act. II 247) mit Entscheid vom 16. Juli 2024 (act. II 248) ab; einer allfälligen Beschwerde entzog sie zudem die aufschiebende Wirkung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614
- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. September 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben. 2. Der Unfall der Versicherten (recte: Die Sache) sei an die Beschwerdegeg- nerin zur weiteren Behandlung (vorderhand in der Heilkostenphase) zurückzuweisen zur weiteren Bearbeitung bzw. es seien rückwirkend und weiterhin UVG-Leistungen auszurichten, namentlich Heilungskosten. 3. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin eine Rente und eine Inte- gritätsentschädigung zu gewähren. unter Kosten und Entschädigungsfolge Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (act. II 248). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den
26. Januar 2023 hinaus und dabei insbesondere, ob die geklagten Be- schwerden noch als kausal zum Ereignis vom 19. Oktober 2022 zu qualifi- zieren sind.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vor- aus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-
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- 5 - ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Er- eignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erfor- derliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.5 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint,
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- 6 - für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 2.6 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu beja- hen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei- nen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychi- sche Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be-
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- 7 - antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Diese Würdigung des Un- falles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver- neinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).
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- 8 - 2.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). 2.8 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten ist, dass das Ereignis vom 19. Oktober 2022 einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt und die Beschwerdeführerin in der Fol- ge an unfallkausalen Beschwerden litt; die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. act. II 4, 7, 12, 16, 17). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistun- gen zu Recht per 26. Januar 2023 (betreffend die organisch nachweisbaren Unfallfolgen) mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden eingestellt hat (wobei sie auf eine Rückforderung der erbrachten Heilungskosten verzichtet hat). Da die Beschwerdegegnerin
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- 9 - das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungs- begründende Unfallkausalität, anerkannt hat, liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. E. 2.8 vorne). Umstrit- ten ist ferner die Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten orga- nisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen (postkommotionelles Syndrom). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 20. Oktober 2022 (act. II
6) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Vorübergehende Vigilanzminderung bei akuter Belastungsreaktion 2. Stumpfes Thorakoabdominaltrauma, V.a. Nierenkontusion bei Mikrohämaturie 3. Extremitätenverletzung (RQW Ellbogen links, RQW Knie links) 4. St.n. 4x Hüftoperation 5. St.n. Meniskusoperation links Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig nach Verkehrsunfall eingeliefert worden. Bei Eintritt habe sie ein neurologisch fluktuierendes Zustandsbild gezeigt, welches im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion interpretiert worden sei. Bei unauffälligem CT-Bild habe keine Indikation für eine erwei- terte Diagnostik bestanden. Die Beschwerdeführerin habe zudem über konstante Rücken- sowie Knie- und Hüftschmerzen geklagt, die bei fehlen- den ossären Verletzungen als Kontusionen interpretiert würden. Eine er- neute klinische Untersuchung habe keinen Hinweis auf Instabilität oder Meniskusproblematik gezeigt. Bei der nach dem Unfall stark psychisch be- lasteten Beschwerdeführerin im Sinne einer akuten Belastungsreaktion sei eine psychiatrische Mitbetreuung zu erwägen (S. 2). 3.2.2 Das CT des Schädels vom 21. Oktober 2022 des Spitals F.________ zeigte keinen Hinweis auf eine akute intrakranielle Pathologie, insbesondere auch keinen Anhalt für eine frische intrakranielle Nachblutung (act. II 113 S. 1). 3.2.3 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 über die Hospitalisation vom 20. bis 24. Oktober 2022 (act. II 58) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Unklare Vigilanzminderung, DD katatoner Stupor
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- 10 - 2. Stumpfes thorakales Abdominaltrauma, V.a. Nierenkontusion bei Mikrohäma- turie 3. Extremitätenverletzung (RQW Ellbogen links, RQW Knie links) 4. St.n. 4x Hüftoperation beidseits 5. Asymptomatische Bakteriurie Am 21. Oktober sei die Mobilisation aufgrund starker Schmerzen in der linken Hüfte erschwert gewesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin über eine Sensibilitätsminderung im rechten Oberschenkel rechts sowie über Doppelbilder auf dem linken Auge bei ansonsten unauffälligem Hirnnerven- status berichtet. Mittels CT-radiologischer Untersuchung habe eine Nach- blutung ausgeschlossen werden können. Es erfolgte ein neurologisches Konsil, welches bei intermittierenden, passageren Doppelbildern und un- auffälliger klinisch-neurologischer Untersuchung keine Indikation zur erneu- ten Bildgebung gezeigt habe. Im Weiteren hätten sich ein schmerzbedingt eingeschränkter Fusssenker und Hüftbeuger linksseitig sowie eine Schwel- lung im Oberschenkel links gezeigt. Die erneute Überprüfung der CT- Traumaspirale (extern) durch die hausinterne Radiologie habe keine akut frischen Traumafolgen gezeigt (S. 2). 3.2.4 Das MRI und die Arthrografie des linken Hüftgelenks vom 27. Ok- tober 2022 des Spitals F.________ zeigten ein normales Knochenmarksi- gnal ohne Ödem und keine Fraktur, eine normale Acetabulum- und Femur- hals Anteversion, eine Chondropathie Grad III postero-inferior, eine Bursitis iliopectinea und keine Labrumverletzung (act. II 112 S. 2). Das gleichentags durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule zeigte eine breitbasige dorsomediale Diskusprotrusion im Level LWK 4/5 links mit Rei- zung der rezessalen Nervenwurzel L5 beidseitig, linksbetont (act. II 112 S. 2). 3.2.5 Das MRI des rechten Hüftgelenkes vom 8. November 2022 des Spitals F.________ zeigte im Wesentlichen den Verdacht auf eine nicht dislozierte Fissur am Os pubis rechts sowie eine Signalalteration im Muscu- lus pectineus rechts, am ehesten kleines diffuses Hämatom, DD kleine Par- tialruptur Bild einer Ostitis pubis beidseitig, DD Postkontusionsödem, mög- licherweise aber auch eine belastungsbedingte Osteitis mit kleiner belas- tungsbedingter Fissur (act. II 118 S. 2).
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- 11 - Das gleichentags durchgeführte MRI des rechtens Knies zeigte eine kom- plexe Läsion am Corpus des Aussenmeniskus sowie am ehesten ein Kon- tusionsödem am lateralen Kollateralband und an der medialen Femurkon- dyle (act. II 118 S. 2). Das MRI des linken Knies zeigte eine kleine Läsion am Corpus des Innenmeniskus, ein Kontusionsödem an der Patella sowie ventral im Tibiakopf sowie den Verdacht auf eine kleine Fissur im Tibiakopf ventral paralateral (act. II 118 S. 2). 3.2.6 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 29. November 2022 (act. II 56) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Kniekontusion beidseits und Beckenkontusion 2. Verdacht auf LCL-Partialruptur an der distalen Insertion, laterale Meniskusra- diärläsion bei vorbestehender degenerativer Meniskopathie 3. Ventrales Tibiakopf-bone bruise links und bone bruise Patella beidseits 4. Stumpfes thorakales und abdominales Trauma 5. Status nach unklarer Vigilanzminderung, DD katatoner Stupor, initial posttrau- matisch mit GCS 3 6. St. n. chirurgischer Hüftluxation mit Offsetkorrektur und Labrumteilresektion beidseits 2009 und 2001 7. St. n. Diskushernie L4/5 2017 8. Varicosis mit Status nach Crossektomie und Magnastripping links 2012 9. St. n. Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links 11/2021
10. St. n. Kniearthroskopie rechts 12/2012 Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in beiden Knien und beiden Hüften, unter Belastung, aber auch nachts (S. 1). Hauptbefundlich zeige sich am rechten Knie eine laterale Meniskusradiärläsion sowie möglicher- weise eine LCL-Partialläsion. Die LCL-Partialläsion äussere sich klinisch aber nicht in einer Instabilität und stelle somit vorläufig auch keine chirurgi- sche Indikation dar. Auch der Meniskus sei aufgrund des Alters und der vorbestehenden Meniskopathie eine relative Operationsindikation. Eine posttraumatische psychische Überlagerung sei zudem nicht auszuschlies- sen (S. 2). 3.2.7 Im Bericht des Neurozentrums H.________ vom 2. Dezember 2022 (act. II 55) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.): 1. Commotio cerebri bei Geschwindigkeitstrauma am 19.10.2022 - Klinik: Verschwommensehen, Schwindel - Unklare Vigilanzminderung initial, GCS 3, DD katatoner Stupor
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- 12 - - CT Schädel nativ 21.10.2022: Keine Traumafolge 2. Rückensyndrom - Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion bei Übergangsa- nomalie - 2-malige Diskushernienoperation 1994 - CT-gesteuerte Infiltration L5 links 13.07.2012 - Diskushernie LWK 4/5 mit L5-Wurzelkompression rechts – MRI 01/2017 - Infiltration Facettengelenke LWK4/5 12/2020 - MRI LWS 27.10.2022: Breitbasige dorsomediale Diskusprotrusion Höhe LWK 4/5 mit möglicher L5-Wurzelreizung linksbetont 3. Hüftsymptomatik - Labrumläsion Hüfte beidseitig - Offset-Wiederherstellung und Labrumteilresektion 09.11.2001 - Metallentfernung Hüfte links 02.05.2003 - Labrumteilresektion und Offset-Korrektur rechts 05.06.2009 - MRI Hüfte rechts 15.11.2021: mittelgradige Coxarthrose und gluteale An- satztendinose - Steroidinfiltration über Trochanter major 04/2022 und 06/2022 - MRI Hüfte rechts 27.11.2022: Normale Acetabulum- und Femurhals Ante- version, Chondropathie Grad III postero-inferior, Bursitis iliopectinea, keine Labrumverletzung 4. Kniebeschwerden links - MRI 15.09.2021: Etwas dislozierter, vorwiegend schräg verlaufender Riss des Corpus und des Hinterhornes des medialen Meniskus - 22.11.2021: KAS und Teilmeniskektomie links 5. Kniebeschwerden rechts - 26.11.2021: MRI Knie rechts: horizontaler Riss von Corpus und Vorder- horn des lateralen Meniskus mit Meniskuszyste - 13.12.2021: KAS rechts Aufgrund der geschilderten Klinik liege mindestens ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma vor, welches nun zu einem leichten postkommotionellen Syn- drom mit Sehstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen führe. Die klinisch- neurologische Untersuchung sei normal ausgefallen, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für eine manifeste Oculomotorikstörung oder ein peripher bzw. zentral-vestibuläres Defizit gezeigt, auch die Lagerungs- manöver seien normal. Die subjektive Sehstörung werde daher im Rahmen einer Akkommodationsstörung interpretiert, wie sie im Rahmen von leichten Schädel-Hirn-Traumata auftreten könne. Zur Dokumentation allfälliger Traumafolgen werde noch ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule durchgeführt (S. 2). Klinisch ergebe sich zudem keine radikuläre Ausfalls- ymptomatik, namentlich nicht an den Beinen bei nachgewiesener Diskus-
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- 13 - hernie LWK 4/5. Diese sei retrospektiv bereits in einer Untersuchung von 2017 beschrieben worden, sodass nicht von einer direkten Unfallfolge aus- gegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter Ein- schlafstörung bei Flashbacks, allenfalls mache eine psychotherapeutische Begleitung Sinn (S. 3). 3.2.8 Das MRI des Schädels und der Halswirbelsäule des Spitals F.________ vom 14. Dezember 2022 (act. II 88) zeigte eine altersentspre- chende Kernspintomografie, insbesondere keine intrakranielle Blutung oder Raumforderung. Zudem zeigte sich keine Affektion des Nervus trochlearis links bzw. der übrigen Sehnerven. In der FLAIR Sequenz zeigte sich eine Signalalteration entlang des Nervus olfactorius beidseits unklarer Ätiologie (S. 1). 3.2.9 Im Bericht des Spital F.________ vom 14. November (wohl: De- zember) 2022 (act. II 114) stellte die behandelnde Neurologin fest, die Be- schwerdeführerin gebe weiterhin ein Einklemmungsgefühl in den Knien, vor allem beim Abwärtsgehen, an. Zusätzlich habe sie Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Hüfte. Auch das Schwindelgefühl und die Nacken- schmerzen würden weiterhin persistieren (S. 1). Das MRI des Schädels und der Halswirbelsäule habe einen Normalbefund ohne posttraumatische Veränderungen gezeigt. Nebenbefundlich habe sich der Nervus olfactorius beidseitig signalalteriert gezeigt; die Ätiologie sei nicht klar, ein klinisches Korrelat habe die Beschwerdeführerin nicht (S. 2). 3.2.10 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 26. Januar 2023 (act. II 77 S. 9 f.) stellten die behandelnden Ärzte als Befund ein weiterhin flüssiges, hinkfreies Gangbild ohne Hilfsmittel mit problemlosem Aufstehen aus dem Stuhl fest. Die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte Beschwerden im rechten Bein von der rechten Hüfte bis und mit ins Knie, wobei die Nachtschmerzen im Vordergrund stünden (S. 9). Eine strukturelle Problematik sei lediglich am rechten Knie im Bereich des lateralen Menis- kuskorpus nachzuweisen. Die Symptomatik sei insgesamt aber nicht kon- klusiv mit dieser Läsion in Verbindung zu bringen, weshalb man einer ar- throskopischen Meniskusbehandlung gegenüber zurückhaltend eingestellt sei. Es werde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Physiothe- rapie – nun auch im Kraftraum – weitergeführt werde (S. 10).
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- 14 - 3.2.11 Im Bericht des Neurozentrums H.________ vom 16. März 2023 (act. II 104) hielt die behandelnde Neurologin fest, das MRI des Schädels vom 13. März 2023 habe sich im Vergleich zum Vorbefund vom 14. De- zember 2022 unverändert gezeigt. Die Beschwerdeführerin zeige sich hin- sichtlich der Signalstörung des Olfactorius weiterhin beschwerdefrei, wes- halb keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Indes leide die Be- schwerdeführerin weiterhin an Beschwerden in der Nackenmuskulatur und an einem Verschwommensehen. Es werde am ehesten eine vorüberge- hende Akkommodationsstörung vermutet (S. 1 f.). 3.2.12 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 13. Juni 2023 (act. II
197) wurde festgestellt, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zeige sich eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation im Vergleich zum Januar; sie könne auch wieder längere Strecken Joggen. Je nach Belas- tung habe sie dennoch gewisse Beschwerden im Knie, was hauptsächlich auf ein Kraftdefizit zurückzuführen sei. Es wird eine Folgeverordnung für die Physiotherapie ausgestellt; ein weiterer Handlungsbedarf bestehe nicht (S. 2). 3.2.13 Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, hielten in ihrer Aktenbeurteilung vom 17. Juli 2023 (act. II 253) fest, weder an den Hüften (beidseits), noch an den Knien (beidseits) oder an der Lendenwirbelsäule sei ein nennenswerter neuer struktureller Scha- den objektiv nachweisbar (S. 41 Ziff. 3.3). Es bestünden Vorzustände in den Hüften (leicht- bis mässiggradige Coxarthrose beidseits bei Status nach Offset-Korrekturen und Labrumteilresektionen beider Hüften), in den Knien (geringe degenerative Kniegelenkerkrankung beidseits und insbe- sondere degenerative laterale Meniskopathie rechts) und in der Lendenwir- belsäule (Status nach Diskushernieoperation L4/L5 1993 oder 1994, da- nach rezidivierende oder stetige Rückenschmerzen mit diversen Infiltra- tionstherapien, weitere degenerative Veränderungen im Bereich der unte- ren Lendenwirbelsäule). Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Ver- schlimmerung dieser Vorzustände geführt (S. 41 ff. Ziff. 3.3 und 4). Der Status quo sine vel ante sei mit dem Bericht der Orthopädie G.________
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- 15 - vom 26. Januar 2023 erreicht (S. 43 Ziff. 4.5). Im Bereich des Schädels bzw. des Hirns seien keine strukturellen Traumafolgen verursacht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine leichte traumatische Hirnverletzung mit Bewusstseinsminderung erlitten, wobei laut neurologischer Abklärung ein postkommotionelles Syndrom bestehe. Hinsichtlich der neurokognitiv- psychischen Folgen des Unfalls könnten die Unterzeichnenden keine fach- liche Beurteilung vornehmen. Es werde die Vorlage des Falles an einen beratenden Psychiater der Elips Life empfohlen. Was die in der Fragestel- lung erwähnte Anosmie betreffe, habe die behandelnde Neurologin in der Untersuchung vom 16. März 2023 festgestellt, dass die Beschwerdeführe- rin diesbezüglich beschwerdefrei sei (act. II 253 S. 42). 3.2.14 Das MRI des linken Knies des Spitals F.________ vom 5. Oktober 2023 zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung einen zwischenzeitlichen Status nach TME medialer Meniskus, keinen Rezidivriss, keine osteochon- drale Läsion, keine Bandläsion, keinen Gelenkserguss (act. II 242). 3.2.15 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht über die Konsul- tation vom 23. Februar 2024 (act. II 244 S. 1) fest, die Beschwerdeführerin leide unter persistierenden, beim Abwärtsgehen stetig zunehmenden Be- schwerden am linken Knie, sodass sie weder Abwärtswandern noch Klet- tern könne. Als Ursache für die Beschwerden komme am ehesten eine Plica (Narbenplica) in Frage, daneben sei ein hypertropher Hoffa oder eine meniskale Problematik möglich, die aber im MRI vom 5. Oktober 2023 nicht abgegrenzt werden konnten. Am 15. April 2024 führte Dr. med. K.________ ein operatives arthroskopi- sches Narbenshaving einer Narbenplica links durch (act. II 243, 244 S. 1). Im einem weiteren Bericht über die Konsultation vom 28. Mai 2024 (act II 244 S. 1 f.) hielt Dr. med. K.________ fest, rein objektiv betrachtet bestehe ein ordentlicher Verlauf. Subjektiv sei keine Aussage möglich, was unter Berücksichtigung der längeren Vorgeschichte absolut möglich sei. Das Endresultat werde erst nach vier bis sechs Monaten erreicht sein und somit auch dann eine Aussage erlauben (S. 2).
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- 16 - 3.2.16 In einer weiteren Beurteilung vom 27. Juni 2024 (act. II 247) hiel- ten die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________ und J.________ fest, am linken Knie sei eine degenerative Kniegelenker- krankung vorbestehend. Die MRI-Untersuchung des linken Knies nach dem Unfall habe zudem keinerlei traumatischen Veränderungen gezeigt. Somit handle es sich bei der Plicareizung überwiegend wahrscheinlich um eine überlastungsbedingte Symptomatik, deren Unfallzusammenhang lediglich als möglich erscheine (S. 4 f.). 3.2.17 PD Dr. med. L.________, Facharzt für Radiologie, stellte im zu- handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 9. September 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; zur Berücksichtigung des nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ergangenen Berichts vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4) fest, das MRI des linken Kniegelenkes vom 8. November 2022 zeige eine nicht-dislozierte Fraktur der anterolateralen Tibiaepiphyse mit angrenzender Kontusion der vorde- ren lateralen Meniskuswurzel sowie einen gegenüberliegenden Kontu- sionsherd im anterolateralen Femurkondylus. Diese Ödeme resp. Fraktur seien im MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig (ohne Residuen) zurückge- bildet. Des Weiteren zeige das MRI von 8. November 2022 Knochenmarks- sowie Kontusionsödeme im lateralen Drittel der Patella sowie gegenüber- liegend an der lateralen Trochleakante mit begleitender Kontusionierung der dazwischenliegenden Plica parapatellaris lateralis. Sowohl die knöchernen Kontusionsödeme als auch das Weichteilödem der Plica hätten sich gemäss MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig zurückgebildet. Ferner zeige das MRI von November 2022 eine irreguläre und leichte ödematöse Auftreibung der Spitze des Hoffa’schen Fettkörpers lateral betont sowie eine Unschärfe der infrapatellaren Plica im parallelen Verlauf zum VKB. Da dieser Befund im MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig verschwunden sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Kontusion dieser Struktur ausgegangen werden. Die subkutanen, parapa- tellaren Hämorrhagien im MRI von November 2022 würden die stattgehab- te Kontusion des linken Kniegelenkes im Rahmen des Unfalls ebenfalls unterstreichen (S. 5).
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- 17 - In einem weiteren Bericht vom 10. September 2024 (act. I 4) hielt Dr. med. L.________ weiter fest, das MRI des rechten Kniegelenkes vom 8. Novem- ber 2022 zeige ein Kontusionsödem im medialen Femurkondylus und eine Ruptur der lateralen Kollateralstrukturen, welche beide zweifellos unfall- kausal seien. Ferner habe das MRI eine komplexe Meniskusläsion des Pars intermedia des Aussenmeniskus und eine Teilläsion der anterolatera- len Meniskuswurzel gezeigt, welche beide zweifellos als vorbestehend de- generativ einzuschätzen seien. Schliesslich habe das MRI eine Teilläsion des hinteren Kreuzbandes gezeigt, welche mit überwiegender Wahrschein- lichkeit einer unfallkausalen Teilruptur des HKBs ohne Kontinuitätsverlust entspreche (S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 18 - Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids massgeblich auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der sie beratenden Ärzte Dres. med. I.________ und J.________ vom 17. Juli 2023 (act. II 253), 14. August 2023 (act. II 208) und 27. Juni 2024 (act. II 247), aber auch auf die bildgebenden Befunde und die Berichte der behandelnden Ärzte. Die Aktenbeurteilungen der Dres. med. I.________ und J.________ erfüllen die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeu- gen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass die beratenden Ärzte keine klini- sche Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt haben, schadet nicht, konnten sie sich doch auf einen bildgebend lückenlos erhobenen Befund abstellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Recht- sprechungsgemäss kann zudem insbesondere (auch) die Kausalitätsfrage im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.4.2 Die Dres. med. I.________ und J.________ setzten sich im Rah- men ihrer Beurteilungen einlässlich mit den Unterlagen, die Aufschluss über den Geschehensablauf geben, sowie den klinisch und bildgebend festgestellten Befunden auseinander und legten schlüssig und überzeu- gend dar, dass es anlässlich des Unfallereignisses vom 19. Oktober 2022 zu keinem nennenswerten neuen strukturellen Schaden gekommen ist und die geltend gemachten Beschwerden am Rücken (Lendenwirbelsäule), an beiden Hüftgelenken sowie an beiden Knien auf eine vorübergehende Ver- schlimmerung relevanter Vorzustände zurückzuführen sind, wobei der Sta- tus quo sine vel ante per 26. Januar 2023 erreicht wurde (act. II 253 S. 42 f.). Diese Beurteilung ist schlüssig und steht auch im Einklang mit den übri- gen Akten:
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- 19 - Aus den Akten folgt, dass die behandelnden Ärzte der Intensivstation des Spitals E.________ sowie diejenigen des Spitals F.________ unmittelbar nach dem Unfall keine ossären Verletzungen resp. keine frischen Trauma- folgen feststellen konnten (act. II 6 S. 2, 58 S. 2). Was die geklagten Rü- ckenbeschwerden betrifft, wurde im Anschluss an den Unfall gestützt auf das MRI vom 27. Oktober 2022 eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5 mit Reizung der rezessalen Nervenwurzel L5 festgestellt (act. II 112 S. 2), wobei aktenkundig bereits in den Jahren 2015 und 2017 bildgebend eine Diskushernie auf Höhe LWK 4/5 mit Kompression der Wurzel L5 festge- stellt worden war, die mit Infiltrationen behandelt wurde (act. II 138 S. 2, 55 S. 1). Entsprechend ging auch die behandelnde Neurologin nicht von einer neuen strukturellen Unfallfolge aus (act. II 55 S. 3). Hinsichtlich der geklag- ten Hüftbeschwerden wurde vor dem Unfall – bei Status nach Offset- Störungskorrekturen und Labrumteilresektionen an beiden Hüftgelenken (act. II 154 S. 1, 16) – im Jahr 2021 bildgebend eine Coxarthrose rechts und eine sehr leichte Coxarthrose links festgestellt (act. II 181 S. 6 f., 253 S. 35 f.). Im Anschluss an den Unfall wurde zusätzlich zu einer Chondropa- thie Grad III und einer Bursitis iliopectinea im linken Hüftgelenk der Ver- dacht auf eine nicht dislozierte Fissur am Os pubis des rechten Hüftgelenks geäussert (act. II 112, 118 S. 2); wobei diese Fissur im Nachgang nicht bestätigt wurde (act. II 56 S. 1 f.). Entsprechend überzeugt, dass die bera- tenden Ärzte auch hinsichtlich der Hüftgelenksbeschwerden nicht von einer neuen strukturellen Unfallfolge, sondern von einer vorübergehenden Ver- schlimmerung eines bereits bestehenden (Vor-)Zustandes ausgehen. Was sodann die geklagten Kniebeschwerden betrifft, legten die Dres. med. I.________ und J.________ dar, dass bereits vor dem Unfall eine erhebli- che Beweglichkeitsverminderung des linken Kniegelenks bekannt (act. II 253 S. 36, vgl. act. II 157 S. 1) und im rechten Knie bildgebend eine latera- le Meniskusvorderhornläsion inklusive Ganglion Zyste festgestellt worden war, welche operativ behandelt wurde (act. II 156). Nach dem Unfall zeigte sich im linken Kniegelenk eine Läsion des Meniskuskorpus im medialen Kompartiment, allerdings war auch der Knorpelbelag verschmälert (act. II 118 S. 2). Daraus schlossen sie, dass nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer neuen unfallkausalen struktureller Schädigung auszugehen sei (act. II 253 S. 39, vgl. diesbezüglich PSCHYREMBEL, Klini-
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- 20 - sches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 152 f.), was denn auch mit der Ein- schätzung der behandelnden Orthopäden korreliert (act. II 56 S. 2). In Be- zug auf das rechte Kniegelenk stellten sie ferner schlüssig fest, dass sich nach dem Unfall bildgebend im medialen Kompartiment u.a. eine Signalal- teration am Ansatz des Kollateralbandes (inklusive Degeneration des Hin- terhorns und verschmälertem Knorpelbelag) und im lateralen Kompartiment ein signalverändertes Kollateralband mit einer Läsion am Korpus des Aus- senmeniskus (ohne Chondropathie) gezeigt hat (act. II 118 S. 1 f.), weshalb allenfalls von einer strukturell unfallbedingten Kollateralbandzerrung medial und lateral ausgegangen werden könne. Diesbezüglich könne jedoch erfah- rungsgemäss mit einer Abheilung innerhalb von acht bis zwölf Wochen gerechnet werden. Ausserdem könne davon ausgegangen werden, dass diese Seitenbandzerrung kaum eine Rolle spiele, da bei der Beschwerde- führerin keine Instabilität im rechten Knie festgestellt worden war (act. II 253 S. 39, S. 41, vgl. act. II 56 S. 2). Im Ergebnis gelangten die Dres. med. I.________ und J.________ zum Schluss, dass der Status quo sine vel ante hinsichtlich der unfallkausalen (somatischen) Beschwerden per 26. Januar 2023 erreicht sei (act. II 253 S. 43). Diese Einschätzung überzeugt, hielten doch auch die behandelnden Orthopäden in ihrem Bericht vom 26. Januar 2023 ausdrücklich fest, dass lediglich noch eine Problematik am rechten Knie im Bereich des lateralen Meniskuskorpus nachzuweisen sei, wobei sich die Symptomatik nicht hin- reichend eindeutig mit der Läsion in Verbindung bringen lasse, weshalb man einer arthroskopischen Meniskusbehandlung gegenüber zurückhal- tend eingestellt sei (act. II 77 S. 9). Hinsichtlich des am 15. April 2024 ope- rativ durchgeführten Narbenshavings einer Narbenplica des linken Kniege- lenkes (act. II 243, 244 S. 1) legten sie zudem schlüssig dar, dass die MRI Untersuchung des linken Knies nach dem Unfall keine traumatische Verän- derungen gezeigt habe (vgl. Ausführungen hiervor), weshalb kein überwie- gend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Narbenplica erstellt sei, womit auch das durchgeführte Narbenshaving keinen Einfluss auf den Status quo sine vel ante habe (act. II 247 S. 4 f.). Gegenteiliges lässt sich denn auch nicht den Berichten des behandelnden Operateurs entnehmen (act. II 243, 244).
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- 21 - An diesen überzeugenden Schlussfolgerungen vermögen auch die im Be- schwerdeverfahren eingereichten radiologischen Stellungnahmen des Dr. med. L.________ nichts ändern. Soweit Dr. med. L.________ gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 8. November 2022 mehrere Befun- de des linken Knies (namentlich eine nicht dislozierte Impressionsfraktur der anterolateralen Tibiapiphyse) erwähnt, die in der bildgebenden Unter- suchung vom 5. Oktober 2023 jedoch vollständig remittiert bzw. abgeheilt gewesen seien (act. I 3 S. 5), kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Status quo sine vel ante erst nach dem 26. Januar 2023 erreicht wor- den sei. Gleiches gilt, soweit er gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 8. November 2022 auf eine unfallkausale Teilruptur des hinteren Kreuzbandes und eine unfallkausale Ruptur der lateralen Kollateralstruktur des rechten Kniegelenkes hinweist (act. I 4 S. 3), gehen doch auch diesem Bericht keine Anhaltspunkte auf einen erst nach dem 26. Januar 2023 ein- getretenen Status quo sine vel ante hervor. Damit vermögen diese Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der ausführlichen und überzeugenden Beurteilung der Dres. med. I.________ und J.________ zu wecken. 3.4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der objektiv nachweisbaren Unfallfolgen als hinreichend abge- klärt, weshalb auf weitere Sachverhaltserhebungen, namentlich auf ein orthopädisches Gutachten (Beschwerde S. 10 Ziff. 21), in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach ist er- stellt, dass die über den 26. Januar 2023 hinaus geklagten somatischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausal- zusammenhang zum Ereignis vom 19. Oktober 2022 stehen, weshalb sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 26. Januar 2023 insoweit als rechtens erweist.
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- 22 - 4. Was die organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen bzw. das geltend ge- machte postkommotionelle Syndrom betrifft, verneinte die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2023 ihre Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis (act. II 203 S. 3 f.). In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 schloss sie zudem bereits das Vorliegen einer lege artis gestellten medizinischen Diagnose aus (act. II 248 S. 9 f.). Dem kann – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gefolgt werden: Die behandelnde Neurologin diagnostizierte – bei unauffälligen bildgeben- den Befunden des Schädels und der Halswirbelsäule (act. II 113 S. 1, 88 S. 1) – ein unfallkausales leichtes Schädel-Hirn-Trauma, welches zu einem leichten postkommotionellen Syndrom mit Sehstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen geführt habe (act. II 55 S. 2, 77 S. 7). Im Juni 2023 ver- merkte sie zudem einen prolongierten Heilungsverlauf mit weiterbestehen- dem Schwindel und Sehstörungen (act. II 198 S. 2). Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________ und J.________ bestätig- ten ihrerseits das Vorliegen dieses unfallbedingten Syndroms (act. II 253 S. 43 Ziff. 4.6) und empfahlen zudem mehrfach, das Dossier dem psychia- trischen Dienst vorzulegen (act. II 253 S. 42 f., 208 S. 5), was offenkundig nicht geschah. Zwar ist das „postkommotionelle Syndrom“ nicht als ei- genständige Diagnose im Klassifikationssystem der ICD-10 klassifiziert, allerdings gehört es zum organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn- Trauma gemäss ICD-10: F07.2 (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 103 f.; vgl. diesbezüg- lich auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] U 251/00 vom 23. Januar 2003 E. 3), weshalb die im Einspracheent- scheid vertretene Auffassung nicht überzeugt. Nachfolgend ist daher der adäquate Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1 und 2.6 hiervor) zwischen dem postkommotionellen Syndrom und dem Unfallereignis zu prüfen. Diese Adäquanzprüfung hat vorliegend unbestrittenermassen (vgl. act. II 248 S. 10) anhand der sogenannten Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen (zur Abgrenzung zur Schleudertraumapraxis vgl. Urteil des BGer
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- 23 - vom 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2) und hat in jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwar- tet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). 4.1 Zum Unfallhergang ergibt sich aus den Akten das Folgende: Die Beschwerdeführerin war als Beifahrerin auf einem Motorrad (mit Schutz- helm) ausserorts auf einer Nebenstrasse (zulässige Höchstgeschwindig- keit: 80 km/h) bei trockenen Strassenverhältnissen unterwegs, als das Mo- torrad in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit einem entgegenkommenden, ca. 70-75 km/h fahrenden Lieferwagen (Typ: Mer- cedes Benz Vito 116 DCI) kollidierte (act. II 134 S. 4, 6, 7, 8, 11, 26). Dabei ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Motorrad mit an die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht angepasster, „sportlicher“ Ge- schwindigkeit fuhr (act. II 134 S. 4, 11, 18, 26, 34, 35, 40) und sowohl das Motorrad als auch der Lieferwagen vor der Kollision nicht abbremsten resp. kein Ausweichmanöver vornahmen (act. II 134 S. 19, 26, 34). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin nach dem Aufprall weggeschleudert und von den Rettungskräften rund 16.5 m von der Endlage des Motorrades entfernt aufgefunden (act. II 134 S. 9). Das Motorrad und der Lieferwagen gerieten in Brand (act. II 134 S. 8). 4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Ereignis als einen mittel- schweren Unfall im engeren Sinn (act. II 203 S. 3, act. II 248 S. 10). Dem kann indes – mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ähn- lich gelagerten Fällen – und wie von der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 10 ff.), nicht gefolgt werden: Die Schwere des Unfalls bemisst sich nach dem augenfälligen Geschehensab- lauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. Urteil des BGer 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.1). Das Bundesgericht qualifizierte eine Frontalkollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen, bei dem der Personenwagen rund 40-50 km/h und das Motorrad 50 km/h fuhr, und bei welchem der Motorradfahrer rund zehn Meter durch die Luft ge- schleudert wurde, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen (Urteil des BGer 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.1 f.; bestätigt in Urteil des BGer 8C_134/2015 vom 14. Sep-
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- 24 - tember 2015 E. 5.3.1 f.). Es begründete dies insbesondere damit, dass im Unterschied zu einem Zusammenstoss zweier Personenwagen etwa glei- cher Masse bei einer Frontalkollision zwischen einem Motorrad und einem Auto das erstere, viel leichtere Gefährt den weitaus grösseren Teil der Auf- prallgeschwindigkeit zu absorbieren habe mit entsprechender Weitergabe der damit ausgelösten Kräfte an den Motorradlenker (BGer 8C_746/2008 E. 5.1.2). Gleichermassen als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall qualifizierte es einen Fall, bei dem ein Motorradlen- ker auf eine Schnellstrasse mit einem rückwärts auf dem Pannenstreifen herausfahrenden Personenwagen kollidierte, wobei der Versicherte nach dem Aufprall in die Luft flog und sich dreimal überschlug (Urteil des BGer 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3). Es erwog, dass bei Kollisionen zwi- schen Motorrädern und Personenwagen u.a. das Wegschleudern des Mo- torradfahrers über mehrere Meter als erschwerender Umstand in Betracht zu ziehen sei (E. 6.3.2 des genannten Urteils). Mit Blick auf das Ausgeführte hat für den vorliegenden Unfall nichts ande- res zu gelten. Insbesondere können die von der Beschwerdegegnerin zi- tierten Beispiele (Beschwerdeantwort S. 7 Rz. 23) – namentlich der Fall, bei dem ein im Schritttempo fahrender Personenwagen mit einem 60 km/h fahrenden Motorrad kollidierte, wobei der Motorradfahrer noch ein Brems- und Ausweichmanöver einleitete (Urteil des BGer 8C_621/2011 vom
31. Januar 2012 E. 3.4), oder der Fall einer Kollision zwischen einem 20 km/h fahrenden Personenwagen und einem 60-70 km/h fahrenden Mo- torradfahrer (Urteil des BGer 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6) – nicht herangezogen werden. Der Geschehensablauf und die dabei wirkenden Kräfte waren in diesen Fällen keineswegs vergleichbar. Zudem wurde im Nachgang an diese Urteile die Praxis des Bundesgerichts dahingehend präzisiert, als Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen zwar in der Regel als mittelschwere Ereignisse im engeren Sinne zu qualifizieren sind, dies jedoch nur, soweit nicht zusätzliche erschwerende Umstände wie beispielsweise die Beteiligung einer mitfahrenden Person, das Wegschleu- dern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten hinzukommen (vgl. Urteile des BGer 8C_698/2022 vom
3. Mai 2023 E. 6.3.2, 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.3.3).
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- 25 - Nach dem Ausgeführten ist der vorliegende Unfall somit als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einzustufen, womit von den hiervor dargestellten Adäquanzkriterien einzig eines erfüllt sein muss, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. E. 2.6 hiervor). 4.3 Die Prüfung der einzelnen adäquanzrelevanten Kriterien (vgl. E. 2.6 hiervor) ergibt folgendes Bild: 4.3.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- ums ausreichen kann (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 9 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, den entgegenkommenden Lieferwagen während Bruchteilen von Sekunden vor dem Zusammenstoss wahrgenommen zu haben. Anschliessend habe sie registriert, wie ihr Kopf gegen den Lieferwagen geprallt sei. Sie schilder- te, einen markanten Knall gehört und einen intensiven Schmerz verspürt zu haben, wobei Arme und Beine zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gefühl mehr vermittelten. Zudem habe sie wahrgenommen, dass es gebrannt habe. Danach sei sie erst wieder im Spital zu sich gekommen (act. II 134 S. 33 f.). Dem Polizeirapport lässt sich ferner entnehmen, dass die Beschwerde- führerin zu keinem Zeitpunkt bei Bewusstsein gewesen war und beide Fahrzeuge komplett ausgebrannt sind (act. II 134 S. 8, 11). Der Motorrad- fahrer zog sich sodann mehrere Brüche am linken Arm, der rechten Hand, an der linken und rechten Hüfte, am rechten Knie sowie an der Rippe zu (act. II 134 S. 20). Angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere des Hergangs des Unfalles und der Tatsache, dass der Motorradfahrer und die Beschwerde- führerin durch die Luft geschleudert wurden (Urteil des BGer 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.2), sowie vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Situation registriert hat, als Beifahrerin jedoch nicht in das Unfallgeschehen eingreifen resp. reagieren konnte, ist das Kriterium
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- 26 - der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Ein- drücklichkeit des Unfalls zu bejahen (was im Übrigen auch noch in der Ver- fügung vom 28. Juli 2023 so bestätigt worden war [act. II 203 S. 3]). 4.3.2 Nachdem das erste Kriterium bejaht wurde und der adäquate Kau- salzusammenhang somit gegeben ist (vgl. E. 2.6 hiervor), brauchen die übrigen Kriterien nicht geprüft zu werden. Damit ist der adäquate Kausal- zusammenhang zwischen dem postkommotionellen Syndrom und dem Ereignis vom 19. Oktober 2022 zu bejahen. Die Angelegenheit ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren An- spruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend neu darüber verfüge. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspra- cheentscheid vom 16. Juli 2024 (act. II 248) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Folglich ist die Parteientschädigung entsprechend der Kostennote vom 23. Oktober 2024 auf Fr. 3’875.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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- 27 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’875.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
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- 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (act. II 248). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den
- Januar 2023 hinaus und dabei insbesondere, ob die geklagten Be- schwerden noch als kausal zum Ereignis vom 19. Oktober 2022 zu qualifi- zieren sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vor- aus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 5 - ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Er- eignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erfor- derliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.5 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 6 - für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 2.6 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu beja- hen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei- nen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychi- sche Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 7 - antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Diese Würdigung des Un- falles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver- neinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 8 - 2.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). 2.8 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56).
- 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten ist, dass das Ereignis vom 19. Oktober 2022 einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt und die Beschwerdeführerin in der Fol- ge an unfallkausalen Beschwerden litt; die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. act. II 4, 7, 12, 16, 17). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistun- gen zu Recht per 26. Januar 2023 (betreffend die organisch nachweisbaren Unfallfolgen) mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden eingestellt hat (wobei sie auf eine Rückforderung der erbrachten Heilungskosten verzichtet hat). Da die Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 9 - das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungs- begründende Unfallkausalität, anerkannt hat, liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. E. 2.8 vorne). Umstrit- ten ist ferner die Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten orga- nisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen (postkommotionelles Syndrom). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 20. Oktober 2022 (act. II 6) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Vorübergehende Vigilanzminderung bei akuter Belastungsreaktion
- Stumpfes Thorakoabdominaltrauma, V.a. Nierenkontusion bei Mikrohämaturie
- Extremitätenverletzung (RQW Ellbogen links, RQW Knie links)
- St.n. 4x Hüftoperation
- St.n. Meniskusoperation links Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig nach Verkehrsunfall eingeliefert worden. Bei Eintritt habe sie ein neurologisch fluktuierendes Zustandsbild gezeigt, welches im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion interpretiert worden sei. Bei unauffälligem CT-Bild habe keine Indikation für eine erwei- terte Diagnostik bestanden. Die Beschwerdeführerin habe zudem über konstante Rücken- sowie Knie- und Hüftschmerzen geklagt, die bei fehlen- den ossären Verletzungen als Kontusionen interpretiert würden. Eine er- neute klinische Untersuchung habe keinen Hinweis auf Instabilität oder Meniskusproblematik gezeigt. Bei der nach dem Unfall stark psychisch be- lasteten Beschwerdeführerin im Sinne einer akuten Belastungsreaktion sei eine psychiatrische Mitbetreuung zu erwägen (S. 2). 3.2.2 Das CT des Schädels vom 21. Oktober 2022 des Spitals F.________ zeigte keinen Hinweis auf eine akute intrakranielle Pathologie, insbesondere auch keinen Anhalt für eine frische intrakranielle Nachblutung (act. II 113 S. 1). 3.2.3 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 über die Hospitalisation vom 20. bis 24. Oktober 2022 (act. II 58) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Unklare Vigilanzminderung, DD katatoner Stupor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 10 -
- Stumpfes thorakales Abdominaltrauma, V.a. Nierenkontusion bei Mikrohäma- turie
- Extremitätenverletzung (RQW Ellbogen links, RQW Knie links)
- St.n. 4x Hüftoperation beidseits
- Asymptomatische Bakteriurie Am 21. Oktober sei die Mobilisation aufgrund starker Schmerzen in der linken Hüfte erschwert gewesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin über eine Sensibilitätsminderung im rechten Oberschenkel rechts sowie über Doppelbilder auf dem linken Auge bei ansonsten unauffälligem Hirnnerven- status berichtet. Mittels CT-radiologischer Untersuchung habe eine Nach- blutung ausgeschlossen werden können. Es erfolgte ein neurologisches Konsil, welches bei intermittierenden, passageren Doppelbildern und un- auffälliger klinisch-neurologischer Untersuchung keine Indikation zur erneu- ten Bildgebung gezeigt habe. Im Weiteren hätten sich ein schmerzbedingt eingeschränkter Fusssenker und Hüftbeuger linksseitig sowie eine Schwel- lung im Oberschenkel links gezeigt. Die erneute Überprüfung der CT- Traumaspirale (extern) durch die hausinterne Radiologie habe keine akut frischen Traumafolgen gezeigt (S. 2). 3.2.4 Das MRI und die Arthrografie des linken Hüftgelenks vom 27. Ok- tober 2022 des Spitals F.________ zeigten ein normales Knochenmarksi- gnal ohne Ödem und keine Fraktur, eine normale Acetabulum- und Femur- hals Anteversion, eine Chondropathie Grad III postero-inferior, eine Bursitis iliopectinea und keine Labrumverletzung (act. II 112 S. 2). Das gleichentags durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule zeigte eine breitbasige dorsomediale Diskusprotrusion im Level LWK 4/5 links mit Rei- zung der rezessalen Nervenwurzel L5 beidseitig, linksbetont (act. II 112 S. 2). 3.2.5 Das MRI des rechten Hüftgelenkes vom 8. November 2022 des Spitals F.________ zeigte im Wesentlichen den Verdacht auf eine nicht dislozierte Fissur am Os pubis rechts sowie eine Signalalteration im Muscu- lus pectineus rechts, am ehesten kleines diffuses Hämatom, DD kleine Par- tialruptur Bild einer Ostitis pubis beidseitig, DD Postkontusionsödem, mög- licherweise aber auch eine belastungsbedingte Osteitis mit kleiner belas- tungsbedingter Fissur (act. II 118 S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 11 - Das gleichentags durchgeführte MRI des rechtens Knies zeigte eine kom- plexe Läsion am Corpus des Aussenmeniskus sowie am ehesten ein Kon- tusionsödem am lateralen Kollateralband und an der medialen Femurkon- dyle (act. II 118 S. 2). Das MRI des linken Knies zeigte eine kleine Läsion am Corpus des Innenmeniskus, ein Kontusionsödem an der Patella sowie ventral im Tibiakopf sowie den Verdacht auf eine kleine Fissur im Tibiakopf ventral paralateral (act. II 118 S. 2). 3.2.6 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 29. November 2022 (act. II 56) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Kniekontusion beidseits und Beckenkontusion
- Verdacht auf LCL-Partialruptur an der distalen Insertion, laterale Meniskusra- diärläsion bei vorbestehender degenerativer Meniskopathie
- Ventrales Tibiakopf-bone bruise links und bone bruise Patella beidseits
- Stumpfes thorakales und abdominales Trauma
- Status nach unklarer Vigilanzminderung, DD katatoner Stupor, initial posttrau- matisch mit GCS 3
- St. n. chirurgischer Hüftluxation mit Offsetkorrektur und Labrumteilresektion beidseits 2009 und 2001
- St. n. Diskushernie L4/5 2017
- Varicosis mit Status nach Crossektomie und Magnastripping links 2012
- St. n. Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links 11/2021
- St. n. Kniearthroskopie rechts 12/2012 Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in beiden Knien und beiden Hüften, unter Belastung, aber auch nachts (S. 1). Hauptbefundlich zeige sich am rechten Knie eine laterale Meniskusradiärläsion sowie möglicher- weise eine LCL-Partialläsion. Die LCL-Partialläsion äussere sich klinisch aber nicht in einer Instabilität und stelle somit vorläufig auch keine chirurgi- sche Indikation dar. Auch der Meniskus sei aufgrund des Alters und der vorbestehenden Meniskopathie eine relative Operationsindikation. Eine posttraumatische psychische Überlagerung sei zudem nicht auszuschlies- sen (S. 2). 3.2.7 Im Bericht des Neurozentrums H.________ vom 2. Dezember 2022 (act. II 55) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.):
- Commotio cerebri bei Geschwindigkeitstrauma am 19.10.2022 - Klinik: Verschwommensehen, Schwindel - Unklare Vigilanzminderung initial, GCS 3, DD katatoner Stupor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 12 - - CT Schädel nativ 21.10.2022: Keine Traumafolge
- Rückensyndrom - Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion bei Übergangsa- nomalie - 2-malige Diskushernienoperation 1994 - CT-gesteuerte Infiltration L5 links 13.07.2012 - Diskushernie LWK 4/5 mit L5-Wurzelkompression rechts – MRI 01/2017 - Infiltration Facettengelenke LWK4/5 12/2020 - MRI LWS 27.10.2022: Breitbasige dorsomediale Diskusprotrusion Höhe LWK 4/5 mit möglicher L5-Wurzelreizung linksbetont
- Hüftsymptomatik - Labrumläsion Hüfte beidseitig - Offset-Wiederherstellung und Labrumteilresektion 09.11.2001 - Metallentfernung Hüfte links 02.05.2003 - Labrumteilresektion und Offset-Korrektur rechts 05.06.2009 - MRI Hüfte rechts 15.11.2021: mittelgradige Coxarthrose und gluteale An- satztendinose - Steroidinfiltration über Trochanter major 04/2022 und 06/2022 - MRI Hüfte rechts 27.11.2022: Normale Acetabulum- und Femurhals Ante- version, Chondropathie Grad III postero-inferior, Bursitis iliopectinea, keine Labrumverletzung
- Kniebeschwerden links - MRI 15.09.2021: Etwas dislozierter, vorwiegend schräg verlaufender Riss des Corpus und des Hinterhornes des medialen Meniskus - 22.11.2021: KAS und Teilmeniskektomie links
- Kniebeschwerden rechts - 26.11.2021: MRI Knie rechts: horizontaler Riss von Corpus und Vorder- horn des lateralen Meniskus mit Meniskuszyste - 13.12.2021: KAS rechts Aufgrund der geschilderten Klinik liege mindestens ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma vor, welches nun zu einem leichten postkommotionellen Syn- drom mit Sehstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen führe. Die klinisch- neurologische Untersuchung sei normal ausgefallen, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für eine manifeste Oculomotorikstörung oder ein peripher bzw. zentral-vestibuläres Defizit gezeigt, auch die Lagerungs- manöver seien normal. Die subjektive Sehstörung werde daher im Rahmen einer Akkommodationsstörung interpretiert, wie sie im Rahmen von leichten Schädel-Hirn-Traumata auftreten könne. Zur Dokumentation allfälliger Traumafolgen werde noch ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule durchgeführt (S. 2). Klinisch ergebe sich zudem keine radikuläre Ausfalls- ymptomatik, namentlich nicht an den Beinen bei nachgewiesener Diskus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 13 - hernie LWK 4/5. Diese sei retrospektiv bereits in einer Untersuchung von 2017 beschrieben worden, sodass nicht von einer direkten Unfallfolge aus- gegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter Ein- schlafstörung bei Flashbacks, allenfalls mache eine psychotherapeutische Begleitung Sinn (S. 3). 3.2.8 Das MRI des Schädels und der Halswirbelsäule des Spitals F.________ vom 14. Dezember 2022 (act. II 88) zeigte eine altersentspre- chende Kernspintomografie, insbesondere keine intrakranielle Blutung oder Raumforderung. Zudem zeigte sich keine Affektion des Nervus trochlearis links bzw. der übrigen Sehnerven. In der FLAIR Sequenz zeigte sich eine Signalalteration entlang des Nervus olfactorius beidseits unklarer Ätiologie (S. 1). 3.2.9 Im Bericht des Spital F.________ vom 14. November (wohl: De- zember) 2022 (act. II 114) stellte die behandelnde Neurologin fest, die Be- schwerdeführerin gebe weiterhin ein Einklemmungsgefühl in den Knien, vor allem beim Abwärtsgehen, an. Zusätzlich habe sie Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Hüfte. Auch das Schwindelgefühl und die Nacken- schmerzen würden weiterhin persistieren (S. 1). Das MRI des Schädels und der Halswirbelsäule habe einen Normalbefund ohne posttraumatische Veränderungen gezeigt. Nebenbefundlich habe sich der Nervus olfactorius beidseitig signalalteriert gezeigt; die Ätiologie sei nicht klar, ein klinisches Korrelat habe die Beschwerdeführerin nicht (S. 2). 3.2.10 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 26. Januar 2023 (act. II 77 S. 9 f.) stellten die behandelnden Ärzte als Befund ein weiterhin flüssiges, hinkfreies Gangbild ohne Hilfsmittel mit problemlosem Aufstehen aus dem Stuhl fest. Die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte Beschwerden im rechten Bein von der rechten Hüfte bis und mit ins Knie, wobei die Nachtschmerzen im Vordergrund stünden (S. 9). Eine strukturelle Problematik sei lediglich am rechten Knie im Bereich des lateralen Menis- kuskorpus nachzuweisen. Die Symptomatik sei insgesamt aber nicht kon- klusiv mit dieser Läsion in Verbindung zu bringen, weshalb man einer ar- throskopischen Meniskusbehandlung gegenüber zurückhaltend eingestellt sei. Es werde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Physiothe- rapie – nun auch im Kraftraum – weitergeführt werde (S. 10). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 14 - 3.2.11 Im Bericht des Neurozentrums H.________ vom 16. März 2023 (act. II 104) hielt die behandelnde Neurologin fest, das MRI des Schädels vom 13. März 2023 habe sich im Vergleich zum Vorbefund vom 14. De- zember 2022 unverändert gezeigt. Die Beschwerdeführerin zeige sich hin- sichtlich der Signalstörung des Olfactorius weiterhin beschwerdefrei, wes- halb keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Indes leide die Be- schwerdeführerin weiterhin an Beschwerden in der Nackenmuskulatur und an einem Verschwommensehen. Es werde am ehesten eine vorüberge- hende Akkommodationsstörung vermutet (S. 1 f.). 3.2.12 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 13. Juni 2023 (act. II 197) wurde festgestellt, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zeige sich eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation im Vergleich zum Januar; sie könne auch wieder längere Strecken Joggen. Je nach Belas- tung habe sie dennoch gewisse Beschwerden im Knie, was hauptsächlich auf ein Kraftdefizit zurückzuführen sei. Es wird eine Folgeverordnung für die Physiotherapie ausgestellt; ein weiterer Handlungsbedarf bestehe nicht (S. 2). 3.2.13 Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, hielten in ihrer Aktenbeurteilung vom 17. Juli 2023 (act. II 253) fest, weder an den Hüften (beidseits), noch an den Knien (beidseits) oder an der Lendenwirbelsäule sei ein nennenswerter neuer struktureller Scha- den objektiv nachweisbar (S. 41 Ziff. 3.3). Es bestünden Vorzustände in den Hüften (leicht- bis mässiggradige Coxarthrose beidseits bei Status nach Offset-Korrekturen und Labrumteilresektionen beider Hüften), in den Knien (geringe degenerative Kniegelenkerkrankung beidseits und insbe- sondere degenerative laterale Meniskopathie rechts) und in der Lendenwir- belsäule (Status nach Diskushernieoperation L4/L5 1993 oder 1994, da- nach rezidivierende oder stetige Rückenschmerzen mit diversen Infiltra- tionstherapien, weitere degenerative Veränderungen im Bereich der unte- ren Lendenwirbelsäule). Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Ver- schlimmerung dieser Vorzustände geführt (S. 41 ff. Ziff. 3.3 und 4). Der Status quo sine vel ante sei mit dem Bericht der Orthopädie G.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 15 - vom 26. Januar 2023 erreicht (S. 43 Ziff. 4.5). Im Bereich des Schädels bzw. des Hirns seien keine strukturellen Traumafolgen verursacht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine leichte traumatische Hirnverletzung mit Bewusstseinsminderung erlitten, wobei laut neurologischer Abklärung ein postkommotionelles Syndrom bestehe. Hinsichtlich der neurokognitiv- psychischen Folgen des Unfalls könnten die Unterzeichnenden keine fach- liche Beurteilung vornehmen. Es werde die Vorlage des Falles an einen beratenden Psychiater der Elips Life empfohlen. Was die in der Fragestel- lung erwähnte Anosmie betreffe, habe die behandelnde Neurologin in der Untersuchung vom 16. März 2023 festgestellt, dass die Beschwerdeführe- rin diesbezüglich beschwerdefrei sei (act. II 253 S. 42). 3.2.14 Das MRI des linken Knies des Spitals F.________ vom 5. Oktober 2023 zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung einen zwischenzeitlichen Status nach TME medialer Meniskus, keinen Rezidivriss, keine osteochon- drale Läsion, keine Bandläsion, keinen Gelenkserguss (act. II 242). 3.2.15 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht über die Konsul- tation vom 23. Februar 2024 (act. II 244 S. 1) fest, die Beschwerdeführerin leide unter persistierenden, beim Abwärtsgehen stetig zunehmenden Be- schwerden am linken Knie, sodass sie weder Abwärtswandern noch Klet- tern könne. Als Ursache für die Beschwerden komme am ehesten eine Plica (Narbenplica) in Frage, daneben sei ein hypertropher Hoffa oder eine meniskale Problematik möglich, die aber im MRI vom 5. Oktober 2023 nicht abgegrenzt werden konnten. Am 15. April 2024 führte Dr. med. K.________ ein operatives arthroskopi- sches Narbenshaving einer Narbenplica links durch (act. II 243, 244 S. 1). Im einem weiteren Bericht über die Konsultation vom 28. Mai 2024 (act II 244 S. 1 f.) hielt Dr. med. K.________ fest, rein objektiv betrachtet bestehe ein ordentlicher Verlauf. Subjektiv sei keine Aussage möglich, was unter Berücksichtigung der längeren Vorgeschichte absolut möglich sei. Das Endresultat werde erst nach vier bis sechs Monaten erreicht sein und somit auch dann eine Aussage erlauben (S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 16 - 3.2.16 In einer weiteren Beurteilung vom 27. Juni 2024 (act. II 247) hiel- ten die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________ und J.________ fest, am linken Knie sei eine degenerative Kniegelenker- krankung vorbestehend. Die MRI-Untersuchung des linken Knies nach dem Unfall habe zudem keinerlei traumatischen Veränderungen gezeigt. Somit handle es sich bei der Plicareizung überwiegend wahrscheinlich um eine überlastungsbedingte Symptomatik, deren Unfallzusammenhang lediglich als möglich erscheine (S. 4 f.). 3.2.17 PD Dr. med. L.________, Facharzt für Radiologie, stellte im zu- handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 9. September 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; zur Berücksichtigung des nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ergangenen Berichts vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4) fest, das MRI des linken Kniegelenkes vom 8. November 2022 zeige eine nicht-dislozierte Fraktur der anterolateralen Tibiaepiphyse mit angrenzender Kontusion der vorde- ren lateralen Meniskuswurzel sowie einen gegenüberliegenden Kontu- sionsherd im anterolateralen Femurkondylus. Diese Ödeme resp. Fraktur seien im MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig (ohne Residuen) zurückge- bildet. Des Weiteren zeige das MRI von 8. November 2022 Knochenmarks- sowie Kontusionsödeme im lateralen Drittel der Patella sowie gegenüber- liegend an der lateralen Trochleakante mit begleitender Kontusionierung der dazwischenliegenden Plica parapatellaris lateralis. Sowohl die knöchernen Kontusionsödeme als auch das Weichteilödem der Plica hätten sich gemäss MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig zurückgebildet. Ferner zeige das MRI von November 2022 eine irreguläre und leichte ödematöse Auftreibung der Spitze des Hoffa’schen Fettkörpers lateral betont sowie eine Unschärfe der infrapatellaren Plica im parallelen Verlauf zum VKB. Da dieser Befund im MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig verschwunden sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Kontusion dieser Struktur ausgegangen werden. Die subkutanen, parapa- tellaren Hämorrhagien im MRI von November 2022 würden die stattgehab- te Kontusion des linken Kniegelenkes im Rahmen des Unfalls ebenfalls unterstreichen (S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 17 - In einem weiteren Bericht vom 10. September 2024 (act. I 4) hielt Dr. med. L.________ weiter fest, das MRI des rechten Kniegelenkes vom 8. Novem- ber 2022 zeige ein Kontusionsödem im medialen Femurkondylus und eine Ruptur der lateralen Kollateralstrukturen, welche beide zweifellos unfall- kausal seien. Ferner habe das MRI eine komplexe Meniskusläsion des Pars intermedia des Aussenmeniskus und eine Teilläsion der anterolatera- len Meniskuswurzel gezeigt, welche beide zweifellos als vorbestehend de- generativ einzuschätzen seien. Schliesslich habe das MRI eine Teilläsion des hinteren Kreuzbandes gezeigt, welche mit überwiegender Wahrschein- lichkeit einer unfallkausalen Teilruptur des HKBs ohne Kontinuitätsverlust entspreche (S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 18 - Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids massgeblich auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der sie beratenden Ärzte Dres. med. I.________ und J.________ vom 17. Juli 2023 (act. II 253), 14. August 2023 (act. II 208) und 27. Juni 2024 (act. II 247), aber auch auf die bildgebenden Befunde und die Berichte der behandelnden Ärzte. Die Aktenbeurteilungen der Dres. med. I.________ und J.________ erfüllen die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeu- gen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass die beratenden Ärzte keine klini- sche Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt haben, schadet nicht, konnten sie sich doch auf einen bildgebend lückenlos erhobenen Befund abstellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Recht- sprechungsgemäss kann zudem insbesondere (auch) die Kausalitätsfrage im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.4.2 Die Dres. med. I.________ und J.________ setzten sich im Rah- men ihrer Beurteilungen einlässlich mit den Unterlagen, die Aufschluss über den Geschehensablauf geben, sowie den klinisch und bildgebend festgestellten Befunden auseinander und legten schlüssig und überzeu- gend dar, dass es anlässlich des Unfallereignisses vom 19. Oktober 2022 zu keinem nennenswerten neuen strukturellen Schaden gekommen ist und die geltend gemachten Beschwerden am Rücken (Lendenwirbelsäule), an beiden Hüftgelenken sowie an beiden Knien auf eine vorübergehende Ver- schlimmerung relevanter Vorzustände zurückzuführen sind, wobei der Sta- tus quo sine vel ante per 26. Januar 2023 erreicht wurde (act. II 253 S. 42 f.). Diese Beurteilung ist schlüssig und steht auch im Einklang mit den übri- gen Akten: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 19 - Aus den Akten folgt, dass die behandelnden Ärzte der Intensivstation des Spitals E.________ sowie diejenigen des Spitals F.________ unmittelbar nach dem Unfall keine ossären Verletzungen resp. keine frischen Trauma- folgen feststellen konnten (act. II 6 S. 2, 58 S. 2). Was die geklagten Rü- ckenbeschwerden betrifft, wurde im Anschluss an den Unfall gestützt auf das MRI vom 27. Oktober 2022 eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5 mit Reizung der rezessalen Nervenwurzel L5 festgestellt (act. II 112 S. 2), wobei aktenkundig bereits in den Jahren 2015 und 2017 bildgebend eine Diskushernie auf Höhe LWK 4/5 mit Kompression der Wurzel L5 festge- stellt worden war, die mit Infiltrationen behandelt wurde (act. II 138 S. 2, 55 S. 1). Entsprechend ging auch die behandelnde Neurologin nicht von einer neuen strukturellen Unfallfolge aus (act. II 55 S. 3). Hinsichtlich der geklag- ten Hüftbeschwerden wurde vor dem Unfall – bei Status nach Offset- Störungskorrekturen und Labrumteilresektionen an beiden Hüftgelenken (act. II 154 S. 1, 16) – im Jahr 2021 bildgebend eine Coxarthrose rechts und eine sehr leichte Coxarthrose links festgestellt (act. II 181 S. 6 f., 253 S. 35 f.). Im Anschluss an den Unfall wurde zusätzlich zu einer Chondropa- thie Grad III und einer Bursitis iliopectinea im linken Hüftgelenk der Ver- dacht auf eine nicht dislozierte Fissur am Os pubis des rechten Hüftgelenks geäussert (act. II 112, 118 S. 2); wobei diese Fissur im Nachgang nicht bestätigt wurde (act. II 56 S. 1 f.). Entsprechend überzeugt, dass die bera- tenden Ärzte auch hinsichtlich der Hüftgelenksbeschwerden nicht von einer neuen strukturellen Unfallfolge, sondern von einer vorübergehenden Ver- schlimmerung eines bereits bestehenden (Vor-)Zustandes ausgehen. Was sodann die geklagten Kniebeschwerden betrifft, legten die Dres. med. I.________ und J.________ dar, dass bereits vor dem Unfall eine erhebli- che Beweglichkeitsverminderung des linken Kniegelenks bekannt (act. II 253 S. 36, vgl. act. II 157 S. 1) und im rechten Knie bildgebend eine latera- le Meniskusvorderhornläsion inklusive Ganglion Zyste festgestellt worden war, welche operativ behandelt wurde (act. II 156). Nach dem Unfall zeigte sich im linken Kniegelenk eine Läsion des Meniskuskorpus im medialen Kompartiment, allerdings war auch der Knorpelbelag verschmälert (act. II 118 S. 2). Daraus schlossen sie, dass nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer neuen unfallkausalen struktureller Schädigung auszugehen sei (act. II 253 S. 39, vgl. diesbezüglich PSCHYREMBEL, Klini- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 20 - sches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 152 f.), was denn auch mit der Ein- schätzung der behandelnden Orthopäden korreliert (act. II 56 S. 2). In Be- zug auf das rechte Kniegelenk stellten sie ferner schlüssig fest, dass sich nach dem Unfall bildgebend im medialen Kompartiment u.a. eine Signalal- teration am Ansatz des Kollateralbandes (inklusive Degeneration des Hin- terhorns und verschmälertem Knorpelbelag) und im lateralen Kompartiment ein signalverändertes Kollateralband mit einer Läsion am Korpus des Aus- senmeniskus (ohne Chondropathie) gezeigt hat (act. II 118 S. 1 f.), weshalb allenfalls von einer strukturell unfallbedingten Kollateralbandzerrung medial und lateral ausgegangen werden könne. Diesbezüglich könne jedoch erfah- rungsgemäss mit einer Abheilung innerhalb von acht bis zwölf Wochen gerechnet werden. Ausserdem könne davon ausgegangen werden, dass diese Seitenbandzerrung kaum eine Rolle spiele, da bei der Beschwerde- führerin keine Instabilität im rechten Knie festgestellt worden war (act. II 253 S. 39, S. 41, vgl. act. II 56 S. 2). Im Ergebnis gelangten die Dres. med. I.________ und J.________ zum Schluss, dass der Status quo sine vel ante hinsichtlich der unfallkausalen (somatischen) Beschwerden per 26. Januar 2023 erreicht sei (act. II 253 S. 43). Diese Einschätzung überzeugt, hielten doch auch die behandelnden Orthopäden in ihrem Bericht vom 26. Januar 2023 ausdrücklich fest, dass lediglich noch eine Problematik am rechten Knie im Bereich des lateralen Meniskuskorpus nachzuweisen sei, wobei sich die Symptomatik nicht hin- reichend eindeutig mit der Läsion in Verbindung bringen lasse, weshalb man einer arthroskopischen Meniskusbehandlung gegenüber zurückhal- tend eingestellt sei (act. II 77 S. 9). Hinsichtlich des am 15. April 2024 ope- rativ durchgeführten Narbenshavings einer Narbenplica des linken Kniege- lenkes (act. II 243, 244 S. 1) legten sie zudem schlüssig dar, dass die MRI Untersuchung des linken Knies nach dem Unfall keine traumatische Verän- derungen gezeigt habe (vgl. Ausführungen hiervor), weshalb kein überwie- gend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Narbenplica erstellt sei, womit auch das durchgeführte Narbenshaving keinen Einfluss auf den Status quo sine vel ante habe (act. II 247 S. 4 f.). Gegenteiliges lässt sich denn auch nicht den Berichten des behandelnden Operateurs entnehmen (act. II 243, 244). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 21 - An diesen überzeugenden Schlussfolgerungen vermögen auch die im Be- schwerdeverfahren eingereichten radiologischen Stellungnahmen des Dr. med. L.________ nichts ändern. Soweit Dr. med. L.________ gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 8. November 2022 mehrere Befun- de des linken Knies (namentlich eine nicht dislozierte Impressionsfraktur der anterolateralen Tibiapiphyse) erwähnt, die in der bildgebenden Unter- suchung vom 5. Oktober 2023 jedoch vollständig remittiert bzw. abgeheilt gewesen seien (act. I 3 S. 5), kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Status quo sine vel ante erst nach dem 26. Januar 2023 erreicht wor- den sei. Gleiches gilt, soweit er gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 8. November 2022 auf eine unfallkausale Teilruptur des hinteren Kreuzbandes und eine unfallkausale Ruptur der lateralen Kollateralstruktur des rechten Kniegelenkes hinweist (act. I 4 S. 3), gehen doch auch diesem Bericht keine Anhaltspunkte auf einen erst nach dem 26. Januar 2023 ein- getretenen Status quo sine vel ante hervor. Damit vermögen diese Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der ausführlichen und überzeugenden Beurteilung der Dres. med. I.________ und J.________ zu wecken. 3.4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der objektiv nachweisbaren Unfallfolgen als hinreichend abge- klärt, weshalb auf weitere Sachverhaltserhebungen, namentlich auf ein orthopädisches Gutachten (Beschwerde S. 10 Ziff. 21), in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach ist er- stellt, dass die über den 26. Januar 2023 hinaus geklagten somatischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausal- zusammenhang zum Ereignis vom 19. Oktober 2022 stehen, weshalb sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 26. Januar 2023 insoweit als rechtens erweist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 22 -
- Was die organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen bzw. das geltend ge- machte postkommotionelle Syndrom betrifft, verneinte die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2023 ihre Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis (act. II 203 S. 3 f.). In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 schloss sie zudem bereits das Vorliegen einer lege artis gestellten medizinischen Diagnose aus (act. II 248 S. 9 f.). Dem kann – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gefolgt werden: Die behandelnde Neurologin diagnostizierte – bei unauffälligen bildgeben- den Befunden des Schädels und der Halswirbelsäule (act. II 113 S. 1, 88 S. 1) – ein unfallkausales leichtes Schädel-Hirn-Trauma, welches zu einem leichten postkommotionellen Syndrom mit Sehstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen geführt habe (act. II 55 S. 2, 77 S. 7). Im Juni 2023 ver- merkte sie zudem einen prolongierten Heilungsverlauf mit weiterbestehen- dem Schwindel und Sehstörungen (act. II 198 S. 2). Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________ und J.________ bestätig- ten ihrerseits das Vorliegen dieses unfallbedingten Syndroms (act. II 253 S. 43 Ziff. 4.6) und empfahlen zudem mehrfach, das Dossier dem psychia- trischen Dienst vorzulegen (act. II 253 S. 42 f., 208 S. 5), was offenkundig nicht geschah. Zwar ist das „postkommotionelle Syndrom“ nicht als ei- genständige Diagnose im Klassifikationssystem der ICD-10 klassifiziert, allerdings gehört es zum organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn- Trauma gemäss ICD-10: F07.2 (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 103 f.; vgl. diesbezüg- lich auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] U 251/00 vom 23. Januar 2003 E. 3), weshalb die im Einspracheent- scheid vertretene Auffassung nicht überzeugt. Nachfolgend ist daher der adäquate Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1 und 2.6 hiervor) zwischen dem postkommotionellen Syndrom und dem Unfallereignis zu prüfen. Diese Adäquanzprüfung hat vorliegend unbestrittenermassen (vgl. act. II 248 S. 10) anhand der sogenannten Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen (zur Abgrenzung zur Schleudertraumapraxis vgl. Urteil des BGer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 23 - vom 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2) und hat in jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwar- tet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). 4.1 Zum Unfallhergang ergibt sich aus den Akten das Folgende: Die Beschwerdeführerin war als Beifahrerin auf einem Motorrad (mit Schutz- helm) ausserorts auf einer Nebenstrasse (zulässige Höchstgeschwindig- keit: 80 km/h) bei trockenen Strassenverhältnissen unterwegs, als das Mo- torrad in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit einem entgegenkommenden, ca. 70-75 km/h fahrenden Lieferwagen (Typ: Mer- cedes Benz Vito 116 DCI) kollidierte (act. II 134 S. 4, 6, 7, 8, 11, 26). Dabei ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Motorrad mit an die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht angepasster, „sportlicher“ Ge- schwindigkeit fuhr (act. II 134 S. 4, 11, 18, 26, 34, 35, 40) und sowohl das Motorrad als auch der Lieferwagen vor der Kollision nicht abbremsten resp. kein Ausweichmanöver vornahmen (act. II 134 S. 19, 26, 34). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin nach dem Aufprall weggeschleudert und von den Rettungskräften rund 16.5 m von der Endlage des Motorrades entfernt aufgefunden (act. II 134 S. 9). Das Motorrad und der Lieferwagen gerieten in Brand (act. II 134 S. 8). 4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Ereignis als einen mittel- schweren Unfall im engeren Sinn (act. II 203 S. 3, act. II 248 S. 10). Dem kann indes – mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ähn- lich gelagerten Fällen – und wie von der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 10 ff.), nicht gefolgt werden: Die Schwere des Unfalls bemisst sich nach dem augenfälligen Geschehensab- lauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. Urteil des BGer 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.1). Das Bundesgericht qualifizierte eine Frontalkollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen, bei dem der Personenwagen rund 40-50 km/h und das Motorrad 50 km/h fuhr, und bei welchem der Motorradfahrer rund zehn Meter durch die Luft ge- schleudert wurde, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen (Urteil des BGer 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.1 f.; bestätigt in Urteil des BGer 8C_134/2015 vom 14. Sep- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 24 - tember 2015 E. 5.3.1 f.). Es begründete dies insbesondere damit, dass im Unterschied zu einem Zusammenstoss zweier Personenwagen etwa glei- cher Masse bei einer Frontalkollision zwischen einem Motorrad und einem Auto das erstere, viel leichtere Gefährt den weitaus grösseren Teil der Auf- prallgeschwindigkeit zu absorbieren habe mit entsprechender Weitergabe der damit ausgelösten Kräfte an den Motorradlenker (BGer 8C_746/2008 E. 5.1.2). Gleichermassen als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall qualifizierte es einen Fall, bei dem ein Motorradlen- ker auf eine Schnellstrasse mit einem rückwärts auf dem Pannenstreifen herausfahrenden Personenwagen kollidierte, wobei der Versicherte nach dem Aufprall in die Luft flog und sich dreimal überschlug (Urteil des BGer 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3). Es erwog, dass bei Kollisionen zwi- schen Motorrädern und Personenwagen u.a. das Wegschleudern des Mo- torradfahrers über mehrere Meter als erschwerender Umstand in Betracht zu ziehen sei (E. 6.3.2 des genannten Urteils). Mit Blick auf das Ausgeführte hat für den vorliegenden Unfall nichts ande- res zu gelten. Insbesondere können die von der Beschwerdegegnerin zi- tierten Beispiele (Beschwerdeantwort S. 7 Rz. 23) – namentlich der Fall, bei dem ein im Schritttempo fahrender Personenwagen mit einem 60 km/h fahrenden Motorrad kollidierte, wobei der Motorradfahrer noch ein Brems- und Ausweichmanöver einleitete (Urteil des BGer 8C_621/2011 vom
- Januar 2012 E. 3.4), oder der Fall einer Kollision zwischen einem 20 km/h fahrenden Personenwagen und einem 60-70 km/h fahrenden Mo- torradfahrer (Urteil des BGer 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6) – nicht herangezogen werden. Der Geschehensablauf und die dabei wirkenden Kräfte waren in diesen Fällen keineswegs vergleichbar. Zudem wurde im Nachgang an diese Urteile die Praxis des Bundesgerichts dahingehend präzisiert, als Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen zwar in der Regel als mittelschwere Ereignisse im engeren Sinne zu qualifizieren sind, dies jedoch nur, soweit nicht zusätzliche erschwerende Umstände wie beispielsweise die Beteiligung einer mitfahrenden Person, das Wegschleu- dern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten hinzukommen (vgl. Urteile des BGer 8C_698/2022 vom
- Mai 2023 E. 6.3.2, 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 25 - Nach dem Ausgeführten ist der vorliegende Unfall somit als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einzustufen, womit von den hiervor dargestellten Adäquanzkriterien einzig eines erfüllt sein muss, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. E. 2.6 hiervor). 4.3 Die Prüfung der einzelnen adäquanzrelevanten Kriterien (vgl. E. 2.6 hiervor) ergibt folgendes Bild: 4.3.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- ums ausreichen kann (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 9 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, den entgegenkommenden Lieferwagen während Bruchteilen von Sekunden vor dem Zusammenstoss wahrgenommen zu haben. Anschliessend habe sie registriert, wie ihr Kopf gegen den Lieferwagen geprallt sei. Sie schilder- te, einen markanten Knall gehört und einen intensiven Schmerz verspürt zu haben, wobei Arme und Beine zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gefühl mehr vermittelten. Zudem habe sie wahrgenommen, dass es gebrannt habe. Danach sei sie erst wieder im Spital zu sich gekommen (act. II 134 S. 33 f.). Dem Polizeirapport lässt sich ferner entnehmen, dass die Beschwerde- führerin zu keinem Zeitpunkt bei Bewusstsein gewesen war und beide Fahrzeuge komplett ausgebrannt sind (act. II 134 S. 8, 11). Der Motorrad- fahrer zog sich sodann mehrere Brüche am linken Arm, der rechten Hand, an der linken und rechten Hüfte, am rechten Knie sowie an der Rippe zu (act. II 134 S. 20). Angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere des Hergangs des Unfalles und der Tatsache, dass der Motorradfahrer und die Beschwerde- führerin durch die Luft geschleudert wurden (Urteil des BGer 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.2), sowie vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Situation registriert hat, als Beifahrerin jedoch nicht in das Unfallgeschehen eingreifen resp. reagieren konnte, ist das Kriterium Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 26 - der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Ein- drücklichkeit des Unfalls zu bejahen (was im Übrigen auch noch in der Ver- fügung vom 28. Juli 2023 so bestätigt worden war [act. II 203 S. 3]). 4.3.2 Nachdem das erste Kriterium bejaht wurde und der adäquate Kau- salzusammenhang somit gegeben ist (vgl. E. 2.6 hiervor), brauchen die übrigen Kriterien nicht geprüft zu werden. Damit ist der adäquate Kausal- zusammenhang zwischen dem postkommotionellen Syndrom und dem Ereignis vom 19. Oktober 2022 zu bejahen. Die Angelegenheit ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren An- spruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend neu darüber verfüge.
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspra- cheentscheid vom 16. Juli 2024 (act. II 248) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Folglich ist die Parteientschädigung entsprechend der Kostennote vom 23. Oktober 2024 auf Fr. 3’875.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2025, UV 200 2024 614 - 27 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’875.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2024 614 FRC/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Elips Life AG Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (01.05.01.22.009199.2)
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- 2 - Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war als ... bei der D.________ AG tätig und dadurch bei der Elips Life AG (Elips Life bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie am 19. Oktober 2022 als Beifahrerin auf einem Motorrad einen frontalen Zusammenstoss mit einem Lieferwagen erlitt und sich diverse Verletzun- gen in den Bereichen Thorax, Becken, Ellbogen und Knie zuzog (Akten der Elips Life [act. II] 1, 6 S. 1, 56 S. 4). Die Elips Life anerkannte ihre Leis- tungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. bspw. act. II 4, 7, 12, 16, 17). Nachdem die Elips Life das medizinische Dossier ihren beratenden Ärzten zur Beurteilung vorgelegt hatte (act. II 253), teilte sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (act. II 203) mit, dass ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Rücken- sowie beidseitigen Knie- und Hüftgelenkleiden mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante per 26. Januar 2023 geendet habe, sie jedoch auf eine Rückforderung der über dieses Datum hinaus bereits ausgerichteten Heilungskosten verzichte. Im Weiteren verneinte sie ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Anosmie und hielt fest, dass sie diesbezüglich einzig die Abklärungskosten übernehme. Fer- ner verneinte sie ihre Leistungspflicht in Bezug auf das postkommotionelle Syndrom und stellte die diesbezüglichen Versicherungsleistungen per
31. August 2023 ein. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschie- bende Wirkung. Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten (act. II 214) wies die Elips Life nach Einholung weiterer medizinischer Un- terlagen (vgl. act. II 225 ff.) und nach Konsultation ihrer beratenden Ärzte (act. II 247) mit Entscheid vom 16. Juli 2024 (act. II 248) ab; einer allfälligen Beschwerde entzog sie zudem die aufschiebende Wirkung.
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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. September 2024 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 sei aufzuheben. 2. Der Unfall der Versicherten (recte: Die Sache) sei an die Beschwerdegeg- nerin zur weiteren Behandlung (vorderhand in der Heilkostenphase) zurückzuweisen zur weiteren Bearbeitung bzw. es seien rückwirkend und weiterhin UVG-Leistungen auszurichten, namentlich Heilungskosten. 3. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin eine Rente und eine Inte- gritätsentschädigung zu gewähren. unter Kosten und Entschädigungsfolge Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
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- 4 - ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (act. II 248). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den
26. Januar 2023 hinaus und dabei insbesondere, ob die geklagten Be- schwerden noch als kausal zum Ereignis vom 19. Oktober 2022 zu qualifi- zieren sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden vor- aus (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher-
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- 5 - ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1). 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Er- eignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erfor- derliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.5 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint,
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- 6 - für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die re- produzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Anga- ben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiese- nen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erho- benen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 2.6 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu beja- hen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei- nen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychi- sche Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be-
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- 7 - antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklich- keit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Feh- lentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim- mert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezoge- nen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Diese Würdigung des Un- falles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver- neinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b).
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- 8 - 2.7 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaf- ten Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), er- reicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). 2.8 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten ist, dass das Ereignis vom 19. Oktober 2022 einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt und die Beschwerdeführerin in der Fol- ge an unfallkausalen Beschwerden litt; die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (vgl. act. II 4, 7, 12, 16, 17). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistun- gen zu Recht per 26. Januar 2023 (betreffend die organisch nachweisbaren Unfallfolgen) mangels Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden eingestellt hat (wobei sie auf eine Rückforderung der erbrachten Heilungskosten verzichtet hat). Da die Beschwerdegegnerin
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- 9 - das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungs- begründende Unfallkausalität, anerkannt hat, liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. E. 2.8 vorne). Umstrit- ten ist ferner die Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten orga- nisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen (postkommotionelles Syndrom). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals E.________ vom 20. Oktober 2022 (act. II
6) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Vorübergehende Vigilanzminderung bei akuter Belastungsreaktion 2. Stumpfes Thorakoabdominaltrauma, V.a. Nierenkontusion bei Mikrohämaturie 3. Extremitätenverletzung (RQW Ellbogen links, RQW Knie links) 4. St.n. 4x Hüftoperation 5. St.n. Meniskusoperation links Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig nach Verkehrsunfall eingeliefert worden. Bei Eintritt habe sie ein neurologisch fluktuierendes Zustandsbild gezeigt, welches im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion interpretiert worden sei. Bei unauffälligem CT-Bild habe keine Indikation für eine erwei- terte Diagnostik bestanden. Die Beschwerdeführerin habe zudem über konstante Rücken- sowie Knie- und Hüftschmerzen geklagt, die bei fehlen- den ossären Verletzungen als Kontusionen interpretiert würden. Eine er- neute klinische Untersuchung habe keinen Hinweis auf Instabilität oder Meniskusproblematik gezeigt. Bei der nach dem Unfall stark psychisch be- lasteten Beschwerdeführerin im Sinne einer akuten Belastungsreaktion sei eine psychiatrische Mitbetreuung zu erwägen (S. 2). 3.2.2 Das CT des Schädels vom 21. Oktober 2022 des Spitals F.________ zeigte keinen Hinweis auf eine akute intrakranielle Pathologie, insbesondere auch keinen Anhalt für eine frische intrakranielle Nachblutung (act. II 113 S. 1). 3.2.3 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 über die Hospitalisation vom 20. bis 24. Oktober 2022 (act. II 58) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Unklare Vigilanzminderung, DD katatoner Stupor
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- 10 - 2. Stumpfes thorakales Abdominaltrauma, V.a. Nierenkontusion bei Mikrohäma- turie 3. Extremitätenverletzung (RQW Ellbogen links, RQW Knie links) 4. St.n. 4x Hüftoperation beidseits 5. Asymptomatische Bakteriurie Am 21. Oktober sei die Mobilisation aufgrund starker Schmerzen in der linken Hüfte erschwert gewesen. Weiter habe die Beschwerdeführerin über eine Sensibilitätsminderung im rechten Oberschenkel rechts sowie über Doppelbilder auf dem linken Auge bei ansonsten unauffälligem Hirnnerven- status berichtet. Mittels CT-radiologischer Untersuchung habe eine Nach- blutung ausgeschlossen werden können. Es erfolgte ein neurologisches Konsil, welches bei intermittierenden, passageren Doppelbildern und un- auffälliger klinisch-neurologischer Untersuchung keine Indikation zur erneu- ten Bildgebung gezeigt habe. Im Weiteren hätten sich ein schmerzbedingt eingeschränkter Fusssenker und Hüftbeuger linksseitig sowie eine Schwel- lung im Oberschenkel links gezeigt. Die erneute Überprüfung der CT- Traumaspirale (extern) durch die hausinterne Radiologie habe keine akut frischen Traumafolgen gezeigt (S. 2). 3.2.4 Das MRI und die Arthrografie des linken Hüftgelenks vom 27. Ok- tober 2022 des Spitals F.________ zeigten ein normales Knochenmarksi- gnal ohne Ödem und keine Fraktur, eine normale Acetabulum- und Femur- hals Anteversion, eine Chondropathie Grad III postero-inferior, eine Bursitis iliopectinea und keine Labrumverletzung (act. II 112 S. 2). Das gleichentags durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule zeigte eine breitbasige dorsomediale Diskusprotrusion im Level LWK 4/5 links mit Rei- zung der rezessalen Nervenwurzel L5 beidseitig, linksbetont (act. II 112 S. 2). 3.2.5 Das MRI des rechten Hüftgelenkes vom 8. November 2022 des Spitals F.________ zeigte im Wesentlichen den Verdacht auf eine nicht dislozierte Fissur am Os pubis rechts sowie eine Signalalteration im Muscu- lus pectineus rechts, am ehesten kleines diffuses Hämatom, DD kleine Par- tialruptur Bild einer Ostitis pubis beidseitig, DD Postkontusionsödem, mög- licherweise aber auch eine belastungsbedingte Osteitis mit kleiner belas- tungsbedingter Fissur (act. II 118 S. 2).
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- 11 - Das gleichentags durchgeführte MRI des rechtens Knies zeigte eine kom- plexe Läsion am Corpus des Aussenmeniskus sowie am ehesten ein Kon- tusionsödem am lateralen Kollateralband und an der medialen Femurkon- dyle (act. II 118 S. 2). Das MRI des linken Knies zeigte eine kleine Läsion am Corpus des Innenmeniskus, ein Kontusionsödem an der Patella sowie ventral im Tibiakopf sowie den Verdacht auf eine kleine Fissur im Tibiakopf ventral paralateral (act. II 118 S. 2). 3.2.6 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 29. November 2022 (act. II 56) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Kniekontusion beidseits und Beckenkontusion 2. Verdacht auf LCL-Partialruptur an der distalen Insertion, laterale Meniskusra- diärläsion bei vorbestehender degenerativer Meniskopathie 3. Ventrales Tibiakopf-bone bruise links und bone bruise Patella beidseits 4. Stumpfes thorakales und abdominales Trauma 5. Status nach unklarer Vigilanzminderung, DD katatoner Stupor, initial posttrau- matisch mit GCS 3 6. St. n. chirurgischer Hüftluxation mit Offsetkorrektur und Labrumteilresektion beidseits 2009 und 2001 7. St. n. Diskushernie L4/5 2017 8. Varicosis mit Status nach Crossektomie und Magnastripping links 2012 9. St. n. Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links 11/2021
10. St. n. Kniearthroskopie rechts 12/2012 Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in beiden Knien und beiden Hüften, unter Belastung, aber auch nachts (S. 1). Hauptbefundlich zeige sich am rechten Knie eine laterale Meniskusradiärläsion sowie möglicher- weise eine LCL-Partialläsion. Die LCL-Partialläsion äussere sich klinisch aber nicht in einer Instabilität und stelle somit vorläufig auch keine chirurgi- sche Indikation dar. Auch der Meniskus sei aufgrund des Alters und der vorbestehenden Meniskopathie eine relative Operationsindikation. Eine posttraumatische psychische Überlagerung sei zudem nicht auszuschlies- sen (S. 2). 3.2.7 Im Bericht des Neurozentrums H.________ vom 2. Dezember 2022 (act. II 55) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 f.): 1. Commotio cerebri bei Geschwindigkeitstrauma am 19.10.2022 - Klinik: Verschwommensehen, Schwindel - Unklare Vigilanzminderung initial, GCS 3, DD katatoner Stupor
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- 12 - - CT Schädel nativ 21.10.2022: Keine Traumafolge 2. Rückensyndrom - Osteochondrose L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion bei Übergangsa- nomalie - 2-malige Diskushernienoperation 1994 - CT-gesteuerte Infiltration L5 links 13.07.2012 - Diskushernie LWK 4/5 mit L5-Wurzelkompression rechts – MRI 01/2017 - Infiltration Facettengelenke LWK4/5 12/2020 - MRI LWS 27.10.2022: Breitbasige dorsomediale Diskusprotrusion Höhe LWK 4/5 mit möglicher L5-Wurzelreizung linksbetont 3. Hüftsymptomatik - Labrumläsion Hüfte beidseitig - Offset-Wiederherstellung und Labrumteilresektion 09.11.2001 - Metallentfernung Hüfte links 02.05.2003 - Labrumteilresektion und Offset-Korrektur rechts 05.06.2009 - MRI Hüfte rechts 15.11.2021: mittelgradige Coxarthrose und gluteale An- satztendinose - Steroidinfiltration über Trochanter major 04/2022 und 06/2022 - MRI Hüfte rechts 27.11.2022: Normale Acetabulum- und Femurhals Ante- version, Chondropathie Grad III postero-inferior, Bursitis iliopectinea, keine Labrumverletzung 4. Kniebeschwerden links - MRI 15.09.2021: Etwas dislozierter, vorwiegend schräg verlaufender Riss des Corpus und des Hinterhornes des medialen Meniskus - 22.11.2021: KAS und Teilmeniskektomie links 5. Kniebeschwerden rechts - 26.11.2021: MRI Knie rechts: horizontaler Riss von Corpus und Vorder- horn des lateralen Meniskus mit Meniskuszyste - 13.12.2021: KAS rechts Aufgrund der geschilderten Klinik liege mindestens ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma vor, welches nun zu einem leichten postkommotionellen Syn- drom mit Sehstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen führe. Die klinisch- neurologische Untersuchung sei normal ausgefallen, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für eine manifeste Oculomotorikstörung oder ein peripher bzw. zentral-vestibuläres Defizit gezeigt, auch die Lagerungs- manöver seien normal. Die subjektive Sehstörung werde daher im Rahmen einer Akkommodationsstörung interpretiert, wie sie im Rahmen von leichten Schädel-Hirn-Traumata auftreten könne. Zur Dokumentation allfälliger Traumafolgen werde noch ein MRI des Schädels und der Halswirbelsäule durchgeführt (S. 2). Klinisch ergebe sich zudem keine radikuläre Ausfalls- ymptomatik, namentlich nicht an den Beinen bei nachgewiesener Diskus-
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- 13 - hernie LWK 4/5. Diese sei retrospektiv bereits in einer Untersuchung von 2017 beschrieben worden, sodass nicht von einer direkten Unfallfolge aus- gegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin leide zudem unter Ein- schlafstörung bei Flashbacks, allenfalls mache eine psychotherapeutische Begleitung Sinn (S. 3). 3.2.8 Das MRI des Schädels und der Halswirbelsäule des Spitals F.________ vom 14. Dezember 2022 (act. II 88) zeigte eine altersentspre- chende Kernspintomografie, insbesondere keine intrakranielle Blutung oder Raumforderung. Zudem zeigte sich keine Affektion des Nervus trochlearis links bzw. der übrigen Sehnerven. In der FLAIR Sequenz zeigte sich eine Signalalteration entlang des Nervus olfactorius beidseits unklarer Ätiologie (S. 1). 3.2.9 Im Bericht des Spital F.________ vom 14. November (wohl: De- zember) 2022 (act. II 114) stellte die behandelnde Neurologin fest, die Be- schwerdeführerin gebe weiterhin ein Einklemmungsgefühl in den Knien, vor allem beim Abwärtsgehen, an. Zusätzlich habe sie Schmerzen vor allem im Bereich der rechten Hüfte. Auch das Schwindelgefühl und die Nacken- schmerzen würden weiterhin persistieren (S. 1). Das MRI des Schädels und der Halswirbelsäule habe einen Normalbefund ohne posttraumatische Veränderungen gezeigt. Nebenbefundlich habe sich der Nervus olfactorius beidseitig signalalteriert gezeigt; die Ätiologie sei nicht klar, ein klinisches Korrelat habe die Beschwerdeführerin nicht (S. 2). 3.2.10 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 26. Januar 2023 (act. II 77 S. 9 f.) stellten die behandelnden Ärzte als Befund ein weiterhin flüssiges, hinkfreies Gangbild ohne Hilfsmittel mit problemlosem Aufstehen aus dem Stuhl fest. Die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte Beschwerden im rechten Bein von der rechten Hüfte bis und mit ins Knie, wobei die Nachtschmerzen im Vordergrund stünden (S. 9). Eine strukturelle Problematik sei lediglich am rechten Knie im Bereich des lateralen Menis- kuskorpus nachzuweisen. Die Symptomatik sei insgesamt aber nicht kon- klusiv mit dieser Läsion in Verbindung zu bringen, weshalb man einer ar- throskopischen Meniskusbehandlung gegenüber zurückhaltend eingestellt sei. Es werde mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Physiothe- rapie – nun auch im Kraftraum – weitergeführt werde (S. 10).
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- 14 - 3.2.11 Im Bericht des Neurozentrums H.________ vom 16. März 2023 (act. II 104) hielt die behandelnde Neurologin fest, das MRI des Schädels vom 13. März 2023 habe sich im Vergleich zum Vorbefund vom 14. De- zember 2022 unverändert gezeigt. Die Beschwerdeführerin zeige sich hin- sichtlich der Signalstörung des Olfactorius weiterhin beschwerdefrei, wes- halb keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Indes leide die Be- schwerdeführerin weiterhin an Beschwerden in der Nackenmuskulatur und an einem Verschwommensehen. Es werde am ehesten eine vorüberge- hende Akkommodationsstörung vermutet (S. 1 f.). 3.2.12 Im Bericht der Orthopädie G.________ vom 13. Juni 2023 (act. II
197) wurde festgestellt, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zeige sich eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation im Vergleich zum Januar; sie könne auch wieder längere Strecken Joggen. Je nach Belas- tung habe sie dennoch gewisse Beschwerden im Knie, was hauptsächlich auf ein Kraftdefizit zurückzuführen sei. Es wird eine Folgeverordnung für die Physiotherapie ausgestellt; ein weiterer Handlungsbedarf bestehe nicht (S. 2). 3.2.13 Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, hielten in ihrer Aktenbeurteilung vom 17. Juli 2023 (act. II 253) fest, weder an den Hüften (beidseits), noch an den Knien (beidseits) oder an der Lendenwirbelsäule sei ein nennenswerter neuer struktureller Scha- den objektiv nachweisbar (S. 41 Ziff. 3.3). Es bestünden Vorzustände in den Hüften (leicht- bis mässiggradige Coxarthrose beidseits bei Status nach Offset-Korrekturen und Labrumteilresektionen beider Hüften), in den Knien (geringe degenerative Kniegelenkerkrankung beidseits und insbe- sondere degenerative laterale Meniskopathie rechts) und in der Lendenwir- belsäule (Status nach Diskushernieoperation L4/L5 1993 oder 1994, da- nach rezidivierende oder stetige Rückenschmerzen mit diversen Infiltra- tionstherapien, weitere degenerative Veränderungen im Bereich der unte- ren Lendenwirbelsäule). Der Unfall habe zu einer vorübergehenden Ver- schlimmerung dieser Vorzustände geführt (S. 41 ff. Ziff. 3.3 und 4). Der Status quo sine vel ante sei mit dem Bericht der Orthopädie G.________
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- 15 - vom 26. Januar 2023 erreicht (S. 43 Ziff. 4.5). Im Bereich des Schädels bzw. des Hirns seien keine strukturellen Traumafolgen verursacht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine leichte traumatische Hirnverletzung mit Bewusstseinsminderung erlitten, wobei laut neurologischer Abklärung ein postkommotionelles Syndrom bestehe. Hinsichtlich der neurokognitiv- psychischen Folgen des Unfalls könnten die Unterzeichnenden keine fach- liche Beurteilung vornehmen. Es werde die Vorlage des Falles an einen beratenden Psychiater der Elips Life empfohlen. Was die in der Fragestel- lung erwähnte Anosmie betreffe, habe die behandelnde Neurologin in der Untersuchung vom 16. März 2023 festgestellt, dass die Beschwerdeführe- rin diesbezüglich beschwerdefrei sei (act. II 253 S. 42). 3.2.14 Das MRI des linken Knies des Spitals F.________ vom 5. Oktober 2023 zeigte im Vergleich zur Voruntersuchung einen zwischenzeitlichen Status nach TME medialer Meniskus, keinen Rezidivriss, keine osteochon- drale Läsion, keine Bandläsion, keinen Gelenkserguss (act. II 242). 3.2.15 Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht über die Konsul- tation vom 23. Februar 2024 (act. II 244 S. 1) fest, die Beschwerdeführerin leide unter persistierenden, beim Abwärtsgehen stetig zunehmenden Be- schwerden am linken Knie, sodass sie weder Abwärtswandern noch Klet- tern könne. Als Ursache für die Beschwerden komme am ehesten eine Plica (Narbenplica) in Frage, daneben sei ein hypertropher Hoffa oder eine meniskale Problematik möglich, die aber im MRI vom 5. Oktober 2023 nicht abgegrenzt werden konnten. Am 15. April 2024 führte Dr. med. K.________ ein operatives arthroskopi- sches Narbenshaving einer Narbenplica links durch (act. II 243, 244 S. 1). Im einem weiteren Bericht über die Konsultation vom 28. Mai 2024 (act II 244 S. 1 f.) hielt Dr. med. K.________ fest, rein objektiv betrachtet bestehe ein ordentlicher Verlauf. Subjektiv sei keine Aussage möglich, was unter Berücksichtigung der längeren Vorgeschichte absolut möglich sei. Das Endresultat werde erst nach vier bis sechs Monaten erreicht sein und somit auch dann eine Aussage erlauben (S. 2).
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- 16 - 3.2.16 In einer weiteren Beurteilung vom 27. Juni 2024 (act. II 247) hiel- ten die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________ und J.________ fest, am linken Knie sei eine degenerative Kniegelenker- krankung vorbestehend. Die MRI-Untersuchung des linken Knies nach dem Unfall habe zudem keinerlei traumatischen Veränderungen gezeigt. Somit handle es sich bei der Plicareizung überwiegend wahrscheinlich um eine überlastungsbedingte Symptomatik, deren Unfallzusammenhang lediglich als möglich erscheine (S. 4 f.). 3.2.17 PD Dr. med. L.________, Facharzt für Radiologie, stellte im zu- handen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht vom 9. September 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; zur Berücksichtigung des nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides ergangenen Berichts vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4) fest, das MRI des linken Kniegelenkes vom 8. November 2022 zeige eine nicht-dislozierte Fraktur der anterolateralen Tibiaepiphyse mit angrenzender Kontusion der vorde- ren lateralen Meniskuswurzel sowie einen gegenüberliegenden Kontu- sionsherd im anterolateralen Femurkondylus. Diese Ödeme resp. Fraktur seien im MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig (ohne Residuen) zurückge- bildet. Des Weiteren zeige das MRI von 8. November 2022 Knochenmarks- sowie Kontusionsödeme im lateralen Drittel der Patella sowie gegenüber- liegend an der lateralen Trochleakante mit begleitender Kontusionierung der dazwischenliegenden Plica parapatellaris lateralis. Sowohl die knöchernen Kontusionsödeme als auch das Weichteilödem der Plica hätten sich gemäss MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig zurückgebildet. Ferner zeige das MRI von November 2022 eine irreguläre und leichte ödematöse Auftreibung der Spitze des Hoffa’schen Fettkörpers lateral betont sowie eine Unschärfe der infrapatellaren Plica im parallelen Verlauf zum VKB. Da dieser Befund im MRI vom 5. Oktober 2023 vollständig verschwunden sei, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Kontusion dieser Struktur ausgegangen werden. Die subkutanen, parapa- tellaren Hämorrhagien im MRI von November 2022 würden die stattgehab- te Kontusion des linken Kniegelenkes im Rahmen des Unfalls ebenfalls unterstreichen (S. 5).
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- 17 - In einem weiteren Bericht vom 10. September 2024 (act. I 4) hielt Dr. med. L.________ weiter fest, das MRI des rechten Kniegelenkes vom 8. Novem- ber 2022 zeige ein Kontusionsödem im medialen Femurkondylus und eine Ruptur der lateralen Kollateralstrukturen, welche beide zweifellos unfall- kausal seien. Ferner habe das MRI eine komplexe Meniskusläsion des Pars intermedia des Aussenmeniskus und eine Teilläsion der anterolatera- len Meniskuswurzel gezeigt, welche beide zweifellos als vorbestehend de- generativ einzuschätzen seien. Schliesslich habe das MRI eine Teilläsion des hinteren Kreuzbandes gezeigt, welche mit überwiegender Wahrschein- lichkeit einer unfallkausalen Teilruptur des HKBs ohne Kontinuitätsverlust entspreche (S. 3). 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
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- 18 - Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids massgeblich auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der sie beratenden Ärzte Dres. med. I.________ und J.________ vom 17. Juli 2023 (act. II 253), 14. August 2023 (act. II 208) und 27. Juni 2024 (act. II 247), aber auch auf die bildgebenden Befunde und die Berichte der behandelnden Ärzte. Die Aktenbeurteilungen der Dres. med. I.________ und J.________ erfüllen die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und überzeu- gen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass die beratenden Ärzte keine klini- sche Exploration der Beschwerdeführerin durchgeführt haben, schadet nicht, konnten sie sich doch auf einen bildgebend lückenlos erhobenen Befund abstellen (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Recht- sprechungsgemäss kann zudem insbesondere (auch) die Kausalitätsfrage im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). 3.4.2 Die Dres. med. I.________ und J.________ setzten sich im Rah- men ihrer Beurteilungen einlässlich mit den Unterlagen, die Aufschluss über den Geschehensablauf geben, sowie den klinisch und bildgebend festgestellten Befunden auseinander und legten schlüssig und überzeu- gend dar, dass es anlässlich des Unfallereignisses vom 19. Oktober 2022 zu keinem nennenswerten neuen strukturellen Schaden gekommen ist und die geltend gemachten Beschwerden am Rücken (Lendenwirbelsäule), an beiden Hüftgelenken sowie an beiden Knien auf eine vorübergehende Ver- schlimmerung relevanter Vorzustände zurückzuführen sind, wobei der Sta- tus quo sine vel ante per 26. Januar 2023 erreicht wurde (act. II 253 S. 42 f.). Diese Beurteilung ist schlüssig und steht auch im Einklang mit den übri- gen Akten:
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- 19 - Aus den Akten folgt, dass die behandelnden Ärzte der Intensivstation des Spitals E.________ sowie diejenigen des Spitals F.________ unmittelbar nach dem Unfall keine ossären Verletzungen resp. keine frischen Trauma- folgen feststellen konnten (act. II 6 S. 2, 58 S. 2). Was die geklagten Rü- ckenbeschwerden betrifft, wurde im Anschluss an den Unfall gestützt auf das MRI vom 27. Oktober 2022 eine Diskusprotrusion auf Höhe LWK 4/5 mit Reizung der rezessalen Nervenwurzel L5 festgestellt (act. II 112 S. 2), wobei aktenkundig bereits in den Jahren 2015 und 2017 bildgebend eine Diskushernie auf Höhe LWK 4/5 mit Kompression der Wurzel L5 festge- stellt worden war, die mit Infiltrationen behandelt wurde (act. II 138 S. 2, 55 S. 1). Entsprechend ging auch die behandelnde Neurologin nicht von einer neuen strukturellen Unfallfolge aus (act. II 55 S. 3). Hinsichtlich der geklag- ten Hüftbeschwerden wurde vor dem Unfall – bei Status nach Offset- Störungskorrekturen und Labrumteilresektionen an beiden Hüftgelenken (act. II 154 S. 1, 16) – im Jahr 2021 bildgebend eine Coxarthrose rechts und eine sehr leichte Coxarthrose links festgestellt (act. II 181 S. 6 f., 253 S. 35 f.). Im Anschluss an den Unfall wurde zusätzlich zu einer Chondropa- thie Grad III und einer Bursitis iliopectinea im linken Hüftgelenk der Ver- dacht auf eine nicht dislozierte Fissur am Os pubis des rechten Hüftgelenks geäussert (act. II 112, 118 S. 2); wobei diese Fissur im Nachgang nicht bestätigt wurde (act. II 56 S. 1 f.). Entsprechend überzeugt, dass die bera- tenden Ärzte auch hinsichtlich der Hüftgelenksbeschwerden nicht von einer neuen strukturellen Unfallfolge, sondern von einer vorübergehenden Ver- schlimmerung eines bereits bestehenden (Vor-)Zustandes ausgehen. Was sodann die geklagten Kniebeschwerden betrifft, legten die Dres. med. I.________ und J.________ dar, dass bereits vor dem Unfall eine erhebli- che Beweglichkeitsverminderung des linken Kniegelenks bekannt (act. II 253 S. 36, vgl. act. II 157 S. 1) und im rechten Knie bildgebend eine latera- le Meniskusvorderhornläsion inklusive Ganglion Zyste festgestellt worden war, welche operativ behandelt wurde (act. II 156). Nach dem Unfall zeigte sich im linken Kniegelenk eine Läsion des Meniskuskorpus im medialen Kompartiment, allerdings war auch der Knorpelbelag verschmälert (act. II 118 S. 2). Daraus schlossen sie, dass nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit von einer neuen unfallkausalen struktureller Schädigung auszugehen sei (act. II 253 S. 39, vgl. diesbezüglich PSCHYREMBEL, Klini-
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- 20 - sches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 152 f.), was denn auch mit der Ein- schätzung der behandelnden Orthopäden korreliert (act. II 56 S. 2). In Be- zug auf das rechte Kniegelenk stellten sie ferner schlüssig fest, dass sich nach dem Unfall bildgebend im medialen Kompartiment u.a. eine Signalal- teration am Ansatz des Kollateralbandes (inklusive Degeneration des Hin- terhorns und verschmälertem Knorpelbelag) und im lateralen Kompartiment ein signalverändertes Kollateralband mit einer Läsion am Korpus des Aus- senmeniskus (ohne Chondropathie) gezeigt hat (act. II 118 S. 1 f.), weshalb allenfalls von einer strukturell unfallbedingten Kollateralbandzerrung medial und lateral ausgegangen werden könne. Diesbezüglich könne jedoch erfah- rungsgemäss mit einer Abheilung innerhalb von acht bis zwölf Wochen gerechnet werden. Ausserdem könne davon ausgegangen werden, dass diese Seitenbandzerrung kaum eine Rolle spiele, da bei der Beschwerde- führerin keine Instabilität im rechten Knie festgestellt worden war (act. II 253 S. 39, S. 41, vgl. act. II 56 S. 2). Im Ergebnis gelangten die Dres. med. I.________ und J.________ zum Schluss, dass der Status quo sine vel ante hinsichtlich der unfallkausalen (somatischen) Beschwerden per 26. Januar 2023 erreicht sei (act. II 253 S. 43). Diese Einschätzung überzeugt, hielten doch auch die behandelnden Orthopäden in ihrem Bericht vom 26. Januar 2023 ausdrücklich fest, dass lediglich noch eine Problematik am rechten Knie im Bereich des lateralen Meniskuskorpus nachzuweisen sei, wobei sich die Symptomatik nicht hin- reichend eindeutig mit der Läsion in Verbindung bringen lasse, weshalb man einer arthroskopischen Meniskusbehandlung gegenüber zurückhal- tend eingestellt sei (act. II 77 S. 9). Hinsichtlich des am 15. April 2024 ope- rativ durchgeführten Narbenshavings einer Narbenplica des linken Kniege- lenkes (act. II 243, 244 S. 1) legten sie zudem schlüssig dar, dass die MRI Untersuchung des linken Knies nach dem Unfall keine traumatische Verän- derungen gezeigt habe (vgl. Ausführungen hiervor), weshalb kein überwie- gend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Narbenplica erstellt sei, womit auch das durchgeführte Narbenshaving keinen Einfluss auf den Status quo sine vel ante habe (act. II 247 S. 4 f.). Gegenteiliges lässt sich denn auch nicht den Berichten des behandelnden Operateurs entnehmen (act. II 243, 244).
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- 21 - An diesen überzeugenden Schlussfolgerungen vermögen auch die im Be- schwerdeverfahren eingereichten radiologischen Stellungnahmen des Dr. med. L.________ nichts ändern. Soweit Dr. med. L.________ gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 8. November 2022 mehrere Befun- de des linken Knies (namentlich eine nicht dislozierte Impressionsfraktur der anterolateralen Tibiapiphyse) erwähnt, die in der bildgebenden Unter- suchung vom 5. Oktober 2023 jedoch vollständig remittiert bzw. abgeheilt gewesen seien (act. I 3 S. 5), kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Status quo sine vel ante erst nach dem 26. Januar 2023 erreicht wor- den sei. Gleiches gilt, soweit er gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 8. November 2022 auf eine unfallkausale Teilruptur des hinteren Kreuzbandes und eine unfallkausale Ruptur der lateralen Kollateralstruktur des rechten Kniegelenkes hinweist (act. I 4 S. 3), gehen doch auch diesem Bericht keine Anhaltspunkte auf einen erst nach dem 26. Januar 2023 ein- getretenen Status quo sine vel ante hervor. Damit vermögen diese Berichte keine auch nur geringen Zweifel an der ausführlichen und überzeugenden Beurteilung der Dres. med. I.________ und J.________ zu wecken. 3.4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der objektiv nachweisbaren Unfallfolgen als hinreichend abge- klärt, weshalb auf weitere Sachverhaltserhebungen, namentlich auf ein orthopädisches Gutachten (Beschwerde S. 10 Ziff. 21), in antizipierter Be- weiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach ist er- stellt, dass die über den 26. Januar 2023 hinaus geklagten somatischen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausal- zusammenhang zum Ereignis vom 19. Oktober 2022 stehen, weshalb sich die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 26. Januar 2023 insoweit als rechtens erweist.
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- 22 - 4. Was die organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen bzw. das geltend ge- machte postkommotionelle Syndrom betrifft, verneinte die Beschwerde- gegnerin mit Verfügung vom 28. Juli 2023 ihre Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis (act. II 203 S. 3 f.). In ihrem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 schloss sie zudem bereits das Vorliegen einer lege artis gestellten medizinischen Diagnose aus (act. II 248 S. 9 f.). Dem kann – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gefolgt werden: Die behandelnde Neurologin diagnostizierte – bei unauffälligen bildgeben- den Befunden des Schädels und der Halswirbelsäule (act. II 113 S. 1, 88 S. 1) – ein unfallkausales leichtes Schädel-Hirn-Trauma, welches zu einem leichten postkommotionellen Syndrom mit Sehstörungen, Schwindel und Kopfschmerzen geführt habe (act. II 55 S. 2, 77 S. 7). Im Juni 2023 ver- merkte sie zudem einen prolongierten Heilungsverlauf mit weiterbestehen- dem Schwindel und Sehstörungen (act. II 198 S. 2). Die beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin Dres. med. I.________ und J.________ bestätig- ten ihrerseits das Vorliegen dieses unfallbedingten Syndroms (act. II 253 S. 43 Ziff. 4.6) und empfahlen zudem mehrfach, das Dossier dem psychia- trischen Dienst vorzulegen (act. II 253 S. 42 f., 208 S. 5), was offenkundig nicht geschah. Zwar ist das „postkommotionelle Syndrom“ nicht als ei- genständige Diagnose im Klassifikationssystem der ICD-10 klassifiziert, allerdings gehört es zum organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn- Trauma gemäss ICD-10: F07.2 (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 103 f.; vgl. diesbezüg- lich auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] U 251/00 vom 23. Januar 2003 E. 3), weshalb die im Einspracheent- scheid vertretene Auffassung nicht überzeugt. Nachfolgend ist daher der adäquate Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1 und 2.6 hiervor) zwischen dem postkommotionellen Syndrom und dem Unfallereignis zu prüfen. Diese Adäquanzprüfung hat vorliegend unbestrittenermassen (vgl. act. II 248 S. 10) anhand der sogenannten Psycho-Praxis gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen (zur Abgrenzung zur Schleudertraumapraxis vgl. Urteil des BGer
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- 23 - vom 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2) und hat in jenem Zeitpunkt zu erfolgen, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwar- tet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). 4.1 Zum Unfallhergang ergibt sich aus den Akten das Folgende: Die Beschwerdeführerin war als Beifahrerin auf einem Motorrad (mit Schutz- helm) ausserorts auf einer Nebenstrasse (zulässige Höchstgeschwindig- keit: 80 km/h) bei trockenen Strassenverhältnissen unterwegs, als das Mo- torrad in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit einem entgegenkommenden, ca. 70-75 km/h fahrenden Lieferwagen (Typ: Mer- cedes Benz Vito 116 DCI) kollidierte (act. II 134 S. 4, 6, 7, 8, 11, 26). Dabei ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Motorrad mit an die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht angepasster, „sportlicher“ Ge- schwindigkeit fuhr (act. II 134 S. 4, 11, 18, 26, 34, 35, 40) und sowohl das Motorrad als auch der Lieferwagen vor der Kollision nicht abbremsten resp. kein Ausweichmanöver vornahmen (act. II 134 S. 19, 26, 34). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin nach dem Aufprall weggeschleudert und von den Rettungskräften rund 16.5 m von der Endlage des Motorrades entfernt aufgefunden (act. II 134 S. 9). Das Motorrad und der Lieferwagen gerieten in Brand (act. II 134 S. 8). 4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Ereignis als einen mittel- schweren Unfall im engeren Sinn (act. II 203 S. 3, act. II 248 S. 10). Dem kann indes – mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu ähn- lich gelagerten Fällen – und wie von der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 10 ff.), nicht gefolgt werden: Die Schwere des Unfalls bemisst sich nach dem augenfälligen Geschehensab- lauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (vgl. Urteil des BGer 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.1). Das Bundesgericht qualifizierte eine Frontalkollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen, bei dem der Personenwagen rund 40-50 km/h und das Motorrad 50 km/h fuhr, und bei welchem der Motorradfahrer rund zehn Meter durch die Luft ge- schleudert wurde, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen (Urteil des BGer 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.1 f.; bestätigt in Urteil des BGer 8C_134/2015 vom 14. Sep-
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- 24 - tember 2015 E. 5.3.1 f.). Es begründete dies insbesondere damit, dass im Unterschied zu einem Zusammenstoss zweier Personenwagen etwa glei- cher Masse bei einer Frontalkollision zwischen einem Motorrad und einem Auto das erstere, viel leichtere Gefährt den weitaus grösseren Teil der Auf- prallgeschwindigkeit zu absorbieren habe mit entsprechender Weitergabe der damit ausgelösten Kräfte an den Motorradlenker (BGer 8C_746/2008 E. 5.1.2). Gleichermassen als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall qualifizierte es einen Fall, bei dem ein Motorradlen- ker auf eine Schnellstrasse mit einem rückwärts auf dem Pannenstreifen herausfahrenden Personenwagen kollidierte, wobei der Versicherte nach dem Aufprall in die Luft flog und sich dreimal überschlug (Urteil des BGer 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 6.3). Es erwog, dass bei Kollisionen zwi- schen Motorrädern und Personenwagen u.a. das Wegschleudern des Mo- torradfahrers über mehrere Meter als erschwerender Umstand in Betracht zu ziehen sei (E. 6.3.2 des genannten Urteils). Mit Blick auf das Ausgeführte hat für den vorliegenden Unfall nichts ande- res zu gelten. Insbesondere können die von der Beschwerdegegnerin zi- tierten Beispiele (Beschwerdeantwort S. 7 Rz. 23) – namentlich der Fall, bei dem ein im Schritttempo fahrender Personenwagen mit einem 60 km/h fahrenden Motorrad kollidierte, wobei der Motorradfahrer noch ein Brems- und Ausweichmanöver einleitete (Urteil des BGer 8C_621/2011 vom
31. Januar 2012 E. 3.4), oder der Fall einer Kollision zwischen einem 20 km/h fahrenden Personenwagen und einem 60-70 km/h fahrenden Mo- torradfahrer (Urteil des BGer 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6) – nicht herangezogen werden. Der Geschehensablauf und die dabei wirkenden Kräfte waren in diesen Fällen keineswegs vergleichbar. Zudem wurde im Nachgang an diese Urteile die Praxis des Bundesgerichts dahingehend präzisiert, als Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen zwar in der Regel als mittelschwere Ereignisse im engeren Sinne zu qualifizieren sind, dies jedoch nur, soweit nicht zusätzliche erschwerende Umstände wie beispielsweise die Beteiligung einer mitfahrenden Person, das Wegschleu- dern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten hinzukommen (vgl. Urteile des BGer 8C_698/2022 vom
3. Mai 2023 E. 6.3.2, 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.3.3).
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- 25 - Nach dem Ausgeführten ist der vorliegende Unfall somit als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einzustufen, womit von den hiervor dargestellten Adäquanzkriterien einzig eines erfüllt sein muss, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. E. 2.6 hiervor). 4.3 Die Prüfung der einzelnen adäquanzrelevanten Kriterien (vgl. E. 2.6 hiervor) ergibt folgendes Bild: 4.3.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Ein- drücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteri- ums ausreichen kann (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 9 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, den entgegenkommenden Lieferwagen während Bruchteilen von Sekunden vor dem Zusammenstoss wahrgenommen zu haben. Anschliessend habe sie registriert, wie ihr Kopf gegen den Lieferwagen geprallt sei. Sie schilder- te, einen markanten Knall gehört und einen intensiven Schmerz verspürt zu haben, wobei Arme und Beine zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gefühl mehr vermittelten. Zudem habe sie wahrgenommen, dass es gebrannt habe. Danach sei sie erst wieder im Spital zu sich gekommen (act. II 134 S. 33 f.). Dem Polizeirapport lässt sich ferner entnehmen, dass die Beschwerde- führerin zu keinem Zeitpunkt bei Bewusstsein gewesen war und beide Fahrzeuge komplett ausgebrannt sind (act. II 134 S. 8, 11). Der Motorrad- fahrer zog sich sodann mehrere Brüche am linken Arm, der rechten Hand, an der linken und rechten Hüfte, am rechten Knie sowie an der Rippe zu (act. II 134 S. 20). Angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere des Hergangs des Unfalles und der Tatsache, dass der Motorradfahrer und die Beschwerde- führerin durch die Luft geschleudert wurden (Urteil des BGer 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.2), sowie vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die Situation registriert hat, als Beifahrerin jedoch nicht in das Unfallgeschehen eingreifen resp. reagieren konnte, ist das Kriterium
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- 26 - der besonders dramatischen Begleitumstände resp. der besonderen Ein- drücklichkeit des Unfalls zu bejahen (was im Übrigen auch noch in der Ver- fügung vom 28. Juli 2023 so bestätigt worden war [act. II 203 S. 3]). 4.3.2 Nachdem das erste Kriterium bejaht wurde und der adäquate Kau- salzusammenhang somit gegeben ist (vgl. E. 2.6 hiervor), brauchen die übrigen Kriterien nicht geprüft zu werden. Damit ist der adäquate Kausal- zusammenhang zwischen dem postkommotionellen Syndrom und dem Ereignis vom 19. Oktober 2022 zu bejahen. Die Angelegenheit ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren An- spruchsvoraussetzungen prüfe und anschliessend neu darüber verfüge. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspra- cheentscheid vom 16. Juli 2024 (act. II 248) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Folglich ist die Parteientschädigung entsprechend der Kostennote vom 23. Oktober 2024 auf Fr. 3’875.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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- 27 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sin- ne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3’875.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.