opencaselaw.ch

200 2024 612

Bern VerwG · 2024-09-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. September 2024

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache- entscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 5. September 2024 insoweit abgeändert, als die Vermittelbarkeit und die Anspruchsberechtigung ab dem 12. August 2024 im Umfang von 100 % bejaht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 8. Januar 2025) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 612 FUE/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. September 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, ALV 200 2024 612 -2- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. IIA 85 f.) bzw. Einsprache- entscheid vom 5. September 2024 (act. IIA 23 f.) verneinte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (fortan Beschwerdegegner) die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo- senentschädigung von A.________ mit der Begründung, die Betreuung ihrer beiden Kinder sei nicht belegt, insbesondere während den Schul- ferien. - Mit Eingabe vom 6. September 2024 erhob A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des Einspracheentscheids und die Bejahung der Vermittlungs- fähigkeit sowie der Anspruchsberechtigung. - Nach Edition der amtlichen Akten forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdegegner zur Einreichung einer Beschwerdeantwort auf und wies darauf hin, dass ein aktenkundiger Obhutsnachweis im angefoch- tenen Einspracheentscheid nicht erwähnt und berücksichtigt worden sei. - Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2024 schloss der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Vermitt- lungsfähigkeit ab dem 12. August 2024 zu bejahen. Der Beschwerde- gegner wies darauf hin, dass die Verfügbarkeit der angegebenen Be- treuungsperson nach wie vor ungeklärt sei, weil der entsprechende Fragebogen nicht beantwortet worden sei. - In der Folge bat der Instruktionsrichter die Betreuungsperson um Be- antwortung diverser Fragen zur Betreuung des Kindes B.________. Der beantwortete Fragebogen ging am 27. November 2024 beim Gericht ein. - Alsdann ging der Instruktionsrichter im Sinne einer ersten Einschätzung der Akten von der Vermittelbarkeit und der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 12. August 2024 im Umfang von 100 % aus und erkundigte sich sowohl beim Beschwerdegegner als auch bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, ALV 200 2024 612 -3- der Beschwerdeführerin, ob in diesem Sinne von einem gemeinsamen Antrag ausgegangen werden könne. - Der Beschwerdegegner liess sich am 13. Dezember 2024 zustimmend vernehmen, die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2025 (Posteingang:

13. Januar 2025). - Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Rechts- und Sachlage, namentlich unter Berück- sichtigung des Obhutsnachweises betreffend den Sohn B.________ vom 24. August 2024 (act. IIA 60) sowie des Fragebogens zur Kinder- betreuung vom 22. November 2024 (im Gerichtsdossier), zu entspre- chen. - Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. - Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin trotz teilweisem Obsiegen nicht zuzusprechen, da der Aufwand für die Beschwerde- führung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Be- sorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). - Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben. - Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Zuständigkeit für die Beur- teilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlassge- suches (Eingabe vom 8. Januar 2025) bei der Verwaltung liegt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, ALV 200 2024 612 -4- Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache- entscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 5. September 2024 insoweit abgeändert, als die Vermittelbarkeit und die Anspruchsberechtigung ab dem 12. August 2024 im Umfang von 100 % bejaht wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 8. Januar 2025)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.