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200 2024 611

Bern VerwG · 2024-07-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2019 erstmals beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 168-169) und stellte im Januar 2020 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. Januar 2020 (act. II 157-160). In der Folge bezog sie in der am 1. Januar 2020 eröffneten Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug im Monat Januar 2020 (act. II 114), zwischen August und De- zember 2021 (act. II 45, 49, 56, 59, 62) und sodann in den Monaten August und September 2022 (act. II 3, 10) Arbeitslosenentschädigung. Per 1. Ok- tober 2022 wurde eine Folgerahmenfrist eröffnet, in welcher die Beschwer- deführerin weiterhin Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. bspw. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 120, 125, 126, 131, 134-135). Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. IIB 36-38) forderte die Arbeitslo- senkasse B.________ (Arbeitslosenkasse) in den Kontrollperioden Oktober 2022 bis Dezember 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 5'250.55 zurück (vgl. auch act. IIB 39-56). Zur Begründung führte sie aus, für die betreffende Periode sei der versicherte Verdienst zu hoch festgesetzt worden. Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 23. Januar 2024 (act. IIB 19) bei der Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIA] 1-4) beschied das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 7-8) mit Entscheid vom 16. Juli 2024 (act. IIC 1-4) festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2024 (Postaufgabe: 12. September 2024) Beschwerde mit dem Antrag, der an- gefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (act. IIC 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von in den Kontrollperioden Oktober 2022 bis Dezember 2023 zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 5'250.55. Nicht zu prüfen ist – nebst der Leistungszusprache und der Leistungsausrichtung durch die Arbeitslosenkasse – die Rückforderung als solche sowie deren Höhe; die diesbezügliche Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. IIB 36-38) blieb unangefochten (vgl. act. IIB 19) und ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-

ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend

ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung

(SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1).

2.2

Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut-

gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru-

fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn-

bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach

den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze

gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts

(BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 5

2.2.1

Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor-

aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben.

Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger

nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-

sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute

Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus-

richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts-

pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat-

tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf-

tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be-

reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob-

jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7

S. 22 E. 3.1).

2.2.2

Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht

nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen.

Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf-

ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B.

die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195

E. 2a).

2.3

Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus-

setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener

Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 13 Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rückforderungsverfü-

gung der Arbeitslosenkasse vom 10. Januar 2024 (act. IIB 36-38) keine

Einsprache (vgl. act. IIB 19). Damit steht rechtskräftig fest, dass sie zu viel

Arbeitslosenentschädigung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf

den Betrag von Fr. 5'250.55 beläuft. Die Arbeitslosenkasse begründete die

Rückforderung damit, dass der versicherte Verdienst ab dem 1. Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 6

2022 zu hoch (Fr. 6'083.-- statt Fr. 5'523.--) festgesetzt worden sei. In der

Folge sei in den Kontrollperioden Oktober 2022 bis Dezember 2023 Ar-

beitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 57'403.20 statt korrek-

terweise Fr. 52'152.65 ausgerichtet worden. Das Erlassgesuch der Be-

schwerdeführerin vom 23. Januar 2024 (act. IIB 19) beschied der hierfür

zuständige Beschwerdegegner (vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV) mit der

Begründung abschlägig, die Beschwerdeführerin habe sich beim Bezug der

zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht im guten Glauben befunden.

Bei genügender Aufmerksamkeit hätte sie den offensichtlichen Fehler bei

der

Ausrichtung

der

Arbeitslosenentschädigung

erkennen

müssen

(act. IIA 1-4; act. IIC 1-4). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu

prüfen.

3.2

Aus den Akten ergibt sich – soweit entscheidwesentlich – das Fol-

gende:

3.2.1

Die Beschwerdeführerin war bis zum 31. Dezember 2019 bei der

C.________ GmbH angestellt (act. II 165). Sie bezog in der am 1. Januar

2020 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. dazu Art. 9 Abs.

2 AVIG) in der Kontrollperiode Januar 2020 23 Taggelder basierend auf

einem versicherten Verdienst von Fr. 4'897.--. Dieser wurde anhand des

bei der C.________ GmbH erzielten Einkommens berechnet (act. II 114,

120 f., 128 ff.). Bereits per 1. Februar 2020 trat die Beschwerdeführerin

eine neue Stelle im ... der D.________ mit einem Monatsgehalt von

Fr. 5'614.65 (x 13) an (act. II 97-99). Diese Stelle wurde von der Arbeitge-

berin auf den 31. März 2021 gekündigt (act. II 112-113). Im Anschluss an

die per 1. August 2021 erfolgte Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse

(act. II 106-109) nahm diese aufgrund des zuletzt erzielten höheren Ein-

kommens (act. II 70-91) gestützt auf Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV eine Neube-

rechnung des versicherten Verdienstes vor (act. II 66-67). Mit Schreiben

vom 19. August 2021 (act. II 65) informierte sie die Beschwerdeführerin

über die Anspruchsberechtigung während der vom 1. Januar 2020 bis

30. September 2022 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, na-

mentlich über den nunmehr auf Fr. 6'083.-- festgesetzten versicherten Ver-

dienst und die Höchstzahl von 377 verbleibenden Taggeldern während der

laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 7

bezog daraufhin in den Monaten August bis Dezember 2021 Arbeitslosen-

entschädigung (act. II 45, 49, 56, 59, 62).

3.2.2

Am 1. Januar 2022 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der

E.________ mit einem Monatsgehalt von Fr. 4'478.80 (x 13) an (act. II 33,

40-41). Diese Anstellung kündigte sie per 30. Juni 2022 (act. II 42). Per 1.

Juli 2022 stellte sie erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung

(act. II 36-39). Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (act. II 25-26) informierte

die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin darüber, dass sie innerhalb

der vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2022 laufenden Rahmenfrist für

den Leistungsbezug noch 64 Taggelder beziehen könne und der versicher-

te Verdienst Fr. 6'083.-- betrage. Mit Ablauf der Rahmenfrist ersuchte die

Beschwerdeführerin im September 2022 um Eröffnung einer Folgerahmen-

frist für den Leistungsbezug (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse

B.________ [act. IIB] 136-139), woraufhin die Arbeitslosenkasse im

Schreiben vom 3. Oktober 2022 (act. IIB 134-135) mitteilte, während der

vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 laufenden Rahmenfrist be-

trage die Höchstzahl der Taggelder 400 und der versicherte Verdienst (fäl-

schlicherweise; vgl. E. 3.1 hiervor) Fr. 6'083.--. In der Folge bezog die Be-

schwerdeführerin ab Oktober 2022 (act. IIB 131) Arbeitslosenentschädi-

gung basierend auf einem zu hohen versicherten Verdienst, was insoweit

unbestritten blieb.

3.3

Aufgrund der in der vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2022

festgesetzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemachten Erfahrung,

wonach die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens einen Einfluss

auf die Berechnung des versicherten Verdienstes und dessen Erhöhung

zur Folge hatte, musste für die Beschwerdeführerin bei objektiver Betrach-

tung klar sein, dass sich die zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse (An-

tritt bzw. Kündigung einer weniger gut entlöhnten Anstellung) im Rahmen

der Anmeldung für eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug per

1. Oktober 2022 (act. IIB 136-139) ebenso auf ihren Leistungsanspruch

auswirken würden. Auch ohne die genauen Berechnungsparameter für die

Festsetzung des versicherten Verdienstes zu kennen, hätte die Beschwer-

deführerin, die über eine ... Ausbildung mit diversen Weiterbildungen sowie

über eine breite Berufserfahrung verfügt (act. IIE 335 ff.), bei gebotener

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 8

Aufmerksamkeit merken müssen, dass der versicherte Verdienst ab Okto-

ber 2022 angesichts des zwischen Januar und Juni 2022 erzielten monatli-

chen Einkommens von (lediglich) Fr. 4'964.-- (act. II 33, 40-41) nicht

Fr. 6'083.-- betragen konnte, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit

eineinhalb Jahren nicht mehr bei der D.________ – aus welcher Anstellung

das höhere Erwerbseinkommen stammte (act. II 97-99) – beschäftigt war

(act. II 112-113). Damit ist der Beschwerdeführerin (bei allem Verständnis

für die schwierige finanzielle Situation) nicht bloss eine leichte Fahrlässig-

keit, sondern eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Daran ändert auch

nichts, dass sich der Fehler ursprünglich in der Sphäre der Verwaltung er-

eignete, da dies die Beschwerdeführerin nicht von der (wenigstens rudi-

mentären) Prüfung der Taggeldabrechnungen entband. Denn von einer

versicherten Person wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Richtigkeit

eines leistungszusprechenden Verwaltungsaktes und die dieser beigeleg-

ten Berechnungsblätter und sonstigen Unterlagen kontrolliert (vgl. PETER

FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 25

N. 30). Nach dem hier massgebenden objektiven Massstab war der Fehler

durch die offensichtliche Diskrepanz zwischen versichertem Verdienst und

zuletzt erzieltem Erwerbseinkommen erkennbar und es wäre geboten so-

wie der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, wenigstens bei der Ar-

beitslosenkasse nachzufragen. Der gute Glauben ist demzufolge zu ver-

neinen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur kumulati-

ven Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor; Beschwer-

de, S. 3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei-

sen.

4.

4.1

Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht

um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei-

lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No-

vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren

kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1

des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die

Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 9

[Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639).

Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1

Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche

Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2

VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das

Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-

rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent-

nommen.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 10
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Zur Kenntnis: - Arbeitslosenkasse B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 611 ALV SCI/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2019 erstmals beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeits- losenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. II] 168-169) und stellte im Januar 2020 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. Januar 2020 (act. II 157-160). In der Folge bezog sie in der am 1. Januar 2020 eröffneten Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug im Monat Januar 2020 (act. II 114), zwischen August und De- zember 2021 (act. II 45, 49, 56, 59, 62) und sodann in den Monaten August und September 2022 (act. II 3, 10) Arbeitslosenentschädigung. Per 1. Ok- tober 2022 wurde eine Folgerahmenfrist eröffnet, in welcher die Beschwer- deführerin weiterhin Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. bspw. Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 120, 125, 126, 131, 134-135). Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. IIB 36-38) forderte die Arbeitslo- senkasse B.________ (Arbeitslosenkasse) in den Kontrollperioden Oktober 2022 bis Dezember 2023 zu Unrecht ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 5'250.55 zurück (vgl. auch act. IIB 39-56). Zur Begründung führte sie aus, für die betreffende Periode sei der versicherte Verdienst zu hoch festgesetzt worden. Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 23. Januar 2024 (act. IIB 19) bei der Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 (Akten des AVA, Kantonale Amtsstelle KAST [act. IIA] 1-4) beschied das AVA, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), das Erlassgesuch abschlägig, woran es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIC] 7-8) mit Entscheid vom 16. Juli 2024 (act. IIC 1-4) festhielt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2024 (Postaufgabe: 12. September 2024) Beschwerde mit dem Antrag, der an- gefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei zu erlassen. Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2024 (act. IIC 1-4). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von in den Kontrollperioden Oktober 2022 bis Dezember 2023 zu Unrecht bezogener Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 5'250.55. Nicht zu prüfen ist – nebst der Leistungszusprache und der Leistungsausrichtung durch die Arbeitslosenkasse – die Rückforderung als solche sowie deren Höhe; die diesbezügliche Verfügung vom 10. Januar 2024 (act. IIB 36-38) blieb unangefochten (vgl. act. IIB 19) und ist in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 5 2.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.2.2 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaf- ten Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom

13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Rückforderungsverfü- gung der Arbeitslosenkasse vom 10. Januar 2024 (act. IIB 36-38) keine Einsprache (vgl. act. IIB 19). Damit steht rechtskräftig fest, dass sie zu viel Arbeitslosenentschädigung erhalten hat, wobei sich der Zuvielbezug auf den Betrag von Fr. 5'250.55 beläuft. Die Arbeitslosenkasse begründete die Rückforderung damit, dass der versicherte Verdienst ab dem 1. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 6 2022 zu hoch (Fr. 6'083.-- statt Fr. 5'523.--) festgesetzt worden sei. In der Folge sei in den Kontrollperioden Oktober 2022 bis Dezember 2023 Ar- beitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 57'403.20 statt korrek- terweise Fr. 52'152.65 ausgerichtet worden. Das Erlassgesuch der Be- schwerdeführerin vom 23. Januar 2024 (act. IIB 19) beschied der hierfür zuständige Beschwerdegegner (vgl. Art. 119 Abs. 3 AVIV) mit der Begründung abschlägig, die Beschwerdeführerin habe sich beim Bezug der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht im guten Glauben befunden. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte sie den offensichtlichen Fehler bei der Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung erkennen müssen (act. IIA 1-4; act. IIC 1-4). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Aus den Akten ergibt sich – soweit entscheidwesentlich – das Fol- gende: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin war bis zum 31. Dezember 2019 bei der C.________ GmbH angestellt (act. II 165). Sie bezog in der am 1. Januar 2020 eröffneten Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 AVIG) in der Kontrollperiode Januar 2020 23 Taggelder basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 4'897.--. Dieser wurde anhand des bei der C.________ GmbH erzielten Einkommens berechnet (act. II 114, 120 f., 128 ff.). Bereits per 1. Februar 2020 trat die Beschwerdeführerin eine neue Stelle im ... der D.________ mit einem Monatsgehalt von Fr. 5'614.65 (x 13) an (act. II 97-99). Diese Stelle wurde von der Arbeitge- berin auf den 31. März 2021 gekündigt (act. II 112-113). Im Anschluss an die per 1. August 2021 erfolgte Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse (act. II 106-109) nahm diese aufgrund des zuletzt erzielten höheren Ein- kommens (act. II 70-91) gestützt auf Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV eine Neube- rechnung des versicherten Verdienstes vor (act. II 66-67). Mit Schreiben vom 19. August 2021 (act. II 65) informierte sie die Beschwerdeführerin über die Anspruchsberechtigung während der vom 1. Januar 2020 bis

30. September 2022 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, na- mentlich über den nunmehr auf Fr. 6'083.-- festgesetzten versicherten Ver- dienst und die Höchstzahl von 377 verbleibenden Taggeldern während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 7 bezog daraufhin in den Monaten August bis Dezember 2021 Arbeitslosen- entschädigung (act. II 45, 49, 56, 59, 62). 3.2.2 Am 1. Januar 2022 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der E.________ mit einem Monatsgehalt von Fr. 4'478.80 (x 13) an (act. II 33, 40-41). Diese Anstellung kündigte sie per 30. Juni 2022 (act. II 42). Per 1. Juli 2022 stellte sie erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 36-39). Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (act. II 25-26) informierte die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin darüber, dass sie innerhalb der vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2022 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch 64 Taggelder beziehen könne und der versicher- te Verdienst Fr. 6'083.-- betrage. Mit Ablauf der Rahmenfrist ersuchte die Beschwerdeführerin im September 2022 um Eröffnung einer Folgerahmen- frist für den Leistungsbezug (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 136-139), woraufhin die Arbeitslosenkasse im Schreiben vom 3. Oktober 2022 (act. IIB 134-135) mitteilte, während der vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 laufenden Rahmenfrist be- trage die Höchstzahl der Taggelder 400 und der versicherte Verdienst (fäl- schlicherweise; vgl. E. 3.1 hiervor) Fr. 6'083.--. In der Folge bezog die Be- schwerdeführerin ab Oktober 2022 (act. IIB 131) Arbeitslosenentschädi- gung basierend auf einem zu hohen versicherten Verdienst, was insoweit unbestritten blieb. 3.3 Aufgrund der in der vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2022 festgesetzten Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemachten Erfahrung, wonach die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens einen Einfluss auf die Berechnung des versicherten Verdienstes und dessen Erhöhung zur Folge hatte, musste für die Beschwerdeführerin bei objektiver Betrach- tung klar sein, dass sich die zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse (An- tritt bzw. Kündigung einer weniger gut entlöhnten Anstellung) im Rahmen der Anmeldung für eine Folgerahmenfrist für den Leistungsbezug per

1. Oktober 2022 (act. IIB 136-139) ebenso auf ihren Leistungsanspruch auswirken würden. Auch ohne die genauen Berechnungsparameter für die Festsetzung des versicherten Verdienstes zu kennen, hätte die Beschwer- deführerin, die über eine ... Ausbildung mit diversen Weiterbildungen sowie über eine breite Berufserfahrung verfügt (act. IIE 335 ff.), bei gebotener Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 8 Aufmerksamkeit merken müssen, dass der versicherte Verdienst ab Okto- ber 2022 angesichts des zwischen Januar und Juni 2022 erzielten monatli- chen Einkommens von (lediglich) Fr. 4'964.-- (act. II 33, 40-41) nicht Fr. 6'083.-- betragen konnte, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit eineinhalb Jahren nicht mehr bei der D.________ – aus welcher Anstellung das höhere Erwerbseinkommen stammte (act. II 97-99) – beschäftigt war (act. II 112-113). Damit ist der Beschwerdeführerin (bei allem Verständnis für die schwierige finanzielle Situation) nicht bloss eine leichte Fahrlässig- keit, sondern eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fehler ursprünglich in der Sphäre der Verwaltung er- eignete, da dies die Beschwerdeführerin nicht von der (wenigstens rudi- mentären) Prüfung der Taggeldabrechnungen entband. Denn von einer versicherten Person wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Richtigkeit eines leistungszusprechenden Verwaltungsaktes und die dieser beigeleg- ten Berechnungsblätter und sonstigen Unterlagen kontrolliert (vgl. PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 25 N. 30). Nach dem hier massgebenden objektiven Massstab war der Fehler durch die offensichtliche Diskrepanz zwischen versichertem Verdienst und zuletzt erzieltem Erwerbseinkommen erkennbar und es wäre geboten so- wie der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, wenigstens bei der Ar- beitslosenkasse nachzufragen. Der gute Glauben ist demzufolge zu ver- neinen. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur kumulati- ven Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor; Beschwer- de, S. 3). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Da es sich beim hier streitigen Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abtei- lungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. No- vember 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 9 [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2024, ALV/24/611, Seite 10

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Zur Kenntnis:

- Arbeitslosenkasse B.________ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.