opencaselaw.ch

200 2024 607

Bern VerwG · 2024-07-10 · Deutsch BE

Verfügung vom 10. Juli 2024

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., meldete sich erstmals im November 2017 unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie mit vollständiger Remission (ICD-10 F20.05) sowie eine Psychische- und Verhaltensstörung durch schädlichen Ge- brauch von Cannabinoiden (ICD-10 F11.1) und Alkohol (ICD-10 F10.1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein (psychiatrisches Gutachten vom 7. Oktober 2018 [act. II 50.1]). In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten Massnahmen der Frühintervention sowie Eingliede- rungsmassnahmen (act. II 60, 73, 85, 95, 102) und sprach ihm mit Verfü- gung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 eine befristete halbe Invalidenrente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Im März 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine verän- derte Diagnosestellung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 124). Mit Schreiben vom 18. März 2024 (act. II 130) forderte die IVB ihn auf, bis zum 15. April 2024 eine Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse glaubhaft zu machen, ansonsten auf das neuerliche Leistungsge- such nicht eingetreten würde. Nachdem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 31. Mai 2023 (act. II 132 S. 3 ff.) zu den Akten gereicht wurde, holte die IVB eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 139). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 31. Mai 2024 (act. II 140) das Nichteintreten auf das neuerliche Leis- tungsgesuch in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 143 S. 1) unter Beilage eines Berichts der D.________ (psychiatrische Dienste D.________; act. II 143 S. 2 ff.) holte die IVB eine neuerliche Stellungnah- me des RAD ein (act. II 146) und trat mit Verfügung vom 10. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -3- (act. II 147) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der Verhält- nisse auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. September 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2024 der IV-Stelle Bern aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung sowie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur weiteren Ab- klärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2024 der IV-Stelle Bern aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer, seit wann rechtens, ei- ne ganze IV-Rente zuzusprechen. Es seien ausserdem die erforderli- chen Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei. Mit Replik vom 24. Oktober 2024 und Duplik vom 27. November 2024 hiel- ten die Parteien an ihren gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. In der Folge ging am 17. Dezember 2024 eine weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -4-

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom März 2024 (act. II 124) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von Versicherungsleistungen beantragt, beschlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 2.2).

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -5-

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, geltend (Be- schwerde S. 3 f. Rz. 64 ff.). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom

8. Mai 2024; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des BGer 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorge- sehen; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 3 f. Rz. 64 ff.), verfängt nicht. Sie musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in den Einwänden auseinanderset- zen, sondern durfte sich auf die für die Verfügung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. E. 2.1 hiervor). Sie holte nach Erhalt des Ein- wandes (act. II 143 S. 1) unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Dienste D.________ vom 25. Juni 2024 (act. II 143 S. 2 ff.) eine Stellung-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -6- nahme des RAD ein (act. II 146), in welcher dieser – mit Blick auf das rechtliche Gehör – hinlänglich und bezugnehmend auf die Argumente des Beschwerdeführers respektive der behandelnden Ärzte darlegte, weshalb keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Indem die Beschwerdegegnerin auf diese verwies, respektive sie zum integrierten Bestandteil der Verfügung erklärte, kam sie ihrer Begrün- dungspflicht hinlänglich nach. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen in der Verfügung eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -7- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -8- 4. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). 4.2 Beim Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) stütz- te sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das psychiatrische Gut- achten vom 7. Oktober 2018 (act. II 50.1). Der Gutachter Dr. med. C.________ stellte damals die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), einer Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F10.21), sowie einer Cannabisabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F12.21; S. 32 Ziff. 6). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als ... noch vier Stunden mit Pausen tätig sein. Während dieser Arbeitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkungen der Leistung resultierten aus einer reduzierten Stress- und Belastungstoleranz im Rahmen der Grunderkrankung paranoide Schizophrenie. Der Beschwerdeführer habe einen verminderten Antrieb und sei Druck- und Belastungssituationen nicht vollständig gewachsen. Es bestünden im Rahmen der Grunderkrankung sowie zusätzlich durch die sedierende antipsychotische Medikation eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine generell reduzierte psychophysische Be- lastbarkeit. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien noch vermindert, ebenso das Durchhaltevermögen. Emotionale Kontakte mit anderen erfor- derten eine erhöhte Anstrengung. Die Spannungs- und Frustrationstoleranz seien vermindert. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit mit möglichst wenig Publikumsverkehr, insbesondere ohne konfrontativen oder schwierigen Publikumsverkehr. Des Weiteren sollte es sich um eine Tätigkeit ohne Personalführungs- oder Budgetverantwortung, ohne Zeitdruck, ohne Akkordarbeit, ohne Wechsel- und ohne Nachtschicht, in einer wohlwollenden, auf die Grunderkrankung des Beschwerdeführers Rücksicht nehmenden Umgebung handeln. Da sich die psychophysischen Einschränkungen der Grunderkrankung paranoide Schizophrenie in allen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -9- Teiltätigkeiten bemerkbar machten, werde das Restleistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit quantitativ gleich hoch eingeschätzt wie in der angestammten Tätigkeit. Demnach bestehe auch in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei günstigem Verlauf, weiterer Abstinenz von Alkohol und Cannabis und weiter bestehender guter Compliance und Therapiemotivation sei damit zu rechnen, dass sich das Restleistungsver- mögen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig- keit innerhalb eines Jahres auf 60 bis 70 % steigern lasse (S. 39 ff. Ziff. 8). 4.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom

26. Februar 2020 (act. II 114) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 16. Mai 2023 (act. II 128 S. 2 f.) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit der Entlassung aus dem F.________ Mitte April 2023 bei ihm in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie habe sich bestätigt. Nach der Reduktion bzw. dem Absetzen der Medikamente habe sich sein Zustand rasch verschlechtert. Es sei zu einer psychotischen De- kompensation gekommen. Seit der Aufnahme der ambulanten Behandlung am 24. April 2023 bestehe voraussichtlich bis mindestens August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. 4.3.2 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten zuhanden der G.________ vom 31. Mai 2023 (act. II 132 S. 3 ff.) stellten die Dres. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Dia- gnosen (S. 76 Ziff. 6.1): 1. Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) 2. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) 3. Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen (ICD-10 Z73.1; dies stellt jedoch keine Störungsdiagnose im engeren Sinn dar und wird deshalb im ICD-10 auch nicht als F-Diagnose, sondern mit einer Z-Codierung klassifiziert) 4. Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25) 5. Status nach mindestens schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -10- Rückwirkend betrachtet hätten sich nach der Sistierung der neurolepti- schen Medikation bereits kurz vor Abschluss der ambulanten Therapie ca. im Mai 2021 erste Symptome eine Zustandsverschlechterung gezeigt. Da der Beschwerdeführer eine medikamentöse (antipsychotische) Behandlung und weitere ambulante Konsultationen bzw. das Fortführen der ambulanten Therapie abgelehnt habe, habe die beginnende Zustandsverschlechterung nicht medikamentös abgefangen werden können und weiter fortschreiten können. Seine Familie habe ab August 2021 über eine Dekompensation informiert. Es sei zu mehreren Gefährdungsmeldungen durch die Polizei und die Familie gekommen. Schliesslich sei im April 2022 darüber berichtet worden, dass ein normales Gespräch nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe angetrieben, impulsiv und provokativ gewirkt und habe beispielsweise eine feindselige Absicht hinter dem Verhalten der RAV-Mitarbeitenden ge- wittert. Insgesamt könne bei fortschreitender Zustandsverschlechterung davon ausgegangen werden, dass im August 2022 eine gewisse psychoti- sche Symptomatik vorgelegen habe und dadurch die soziale Kompetenz sowie die Impuls- und Emotionskontrolle reduziert gewesen seien. Aus gutachterlicher Sicht lägen jedoch für diesen Zeitraum nicht genügend Hinweise für eine erheblich verminderte oder aufgehobene Einsichtsfähig- keit vor. Allerdings sei von einer verminderten Steuerungsfähigkeit auszu- gehen, da mit vorliegenden Informationen eine verminderte Kritikfähigkeit, eine verminderte Fähigkeit zur Übersicht, eine mangelhafte adäquate Selbsteinschätzung sowie eine verminderte Impulskontrolle anzunehmen sei. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich jedoch spätestens für die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Tat im Oktober 2022 eine veränderte Rea- litätswahrnehmung erkennen (S. 76 ff. Ziff. 6.2). Die jüngste Deliktserie sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht in Folge des Absetzens der Medika- tion in Kombination mit fehlender fachpsychiatrischer Betreuung und erhöh- tem Alkoholkonsum bei konsekutiver Entwicklung einer erneuten psychoti- schen Episode zu beurteilen. Die unzureichend bzw. unbehandelte schizo- phrene Erkrankung habe schliesslich zu schwerwiegenden Auswirkungen auf das Verhalten und das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwer- deführers geführt (S. 84 f. Ziff. 6.3). 4.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, legte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -11-

28. Mai 2024 (act. II 139) dar, in der Gesamtschau sei es beim Beschwer- deführer nach Absetzen der Neuroleptika, Beendigung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie Wiederaufnahme des Alkoholkonsums ab August 2022 zu einem Rückfall mit einem erneuten paranoiden Schub gekommen, wie dies medizinisch-theoretisch typisch für die bereits im Oktober 2018 gutachterlich festgestellte paranoide Schizo- phrenie (ICD-10 F20.0) sei. Hinweise auf eine Chronifizierung lägen nicht vor. Nach Wiederaufnahme einer leitliniengerechten Behandlung seien die Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer rasch wieder abgeklungen. Aktenkundig sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie im Kontext eines psychiatrisch-forensischen Gutachtens vom 31. Mai 2023 (vgl. act. II 132 S. 3 ff.) erneut bestätigt worden. Neue Erkrankungen im psychia- trischen Fachgebiet, welche zusätzlich die Ressourcen hemmten, würden seit der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Oktober 2018 (vgl. act. II 50.1) nicht genannt. Es sei überwiegend wahrscheinlich von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden (act. II 139 S. 5). 4.3.4 Die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ legten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2024 (act. II 143 S. 2 ff.) dar, im August 2018 sei der Beschwerdeführer aus der Klinik K.________ entlassen wor- den und in das L.________ eingetreten. Zur damaligen Zeit habe er ein hohes Funktionsniveau aufgewiesen. Zuerst habe er intern im L.________ gearbeitet, habe dann jedoch rasch eine externe Arbeitstätigkeit als ... be- ginnen können. Im Mai 2019 habe er das L.________ verlassen und in eine eigene Wohnung mit Wohnbegleitung einziehen können. In einem ... habe er anspruchsvolle Arbeiten verrichtet und eine sehr rasche Auffassungsga- be gezeigt. Das Arbeitspensum von 50 % habe nicht erhöht werden kön- nen, weil seitens der Arbeitgeberin kein genügendes Arbeitsvolumen be- standen habe. Im Januar 2021 sei das Olanzapin abgesetzt worden. Rück- blickend hätten sich schon im Mai 2021 erste Prodromalzeichen einer psy- chotischen Dekompensation gezeigt, die dann zu einer erneuten Hospitali- sation geführt hätten. Am 21. Oktober 2022 sei eine Einweisung auf die Bewachungsstation des Spitals M.________ und danach eine stationäre Behandlung auf der Station ... der psychiatrischen Dienste D.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -12- vom 9. November bis 23. Dezember 2022 erfolgt. Jetzt in der zweiten Be- handlungsphase im forensischen Ambulatorium werde das Funktions- und Leistungsniveau des Beschwerdeführers als massiv eingeschränkter erlebt als während der ersten Behandlungsphase nach dem Austritt aus der Klinik K.________. Er werde in seinen Alltagsfähigkeiten zur Aufrechterhaltung der Alltagsgestaltung stark eingeschränkt wahrgenommen. Einkäufe, die Haushaltsführung und das Kochen bräuchten viel Energie. Dank seiner Willensstärke und seiner Fähigkeit zur Alltagsstrukturierung gelinge es ihm, unter grosser psychischer Anstrengung, die Alltagsnotwendigkeiten zu ver- richten. Er brauche viel Planungszeit, um Aktivitäten nachgehen zu können. Er arbeite aktuell in einem Pensum von 50 % an einem geschützten Ar- beitsplatz. Im nächsten Standortgespräch werde jedoch besprochen, ob es möglich sei, – im geschützten Rahmen – nur 40 % zu arbeiten. Der Be- schwerdeführer sei deutlich verlangsamt in seinem Arbeitsverhalten und könne die Konzentration kaum aufrechterhalten, obwohl er eine grosse Motivation habe, der Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er beschreibe, dass wenn er bei der Arbeit leistungsmässig gefordert werde und auch privat unter Belastung stehe, er bald Anzeichen einer psychischen Dekompensa- tion feststelle. Nach dem Austritt aus der ... scheine er sich zunächst leis- tungsmässig überschätzt zu haben, da er eine ebenso hohe Leistungs- fähigkeit von sich angenommen habe, wie in der ersten Behandlungspha- se. Wissenschaftlich sei bekannt, dass nach jeder psychotischen Dekom- pensation die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Patienten abnehmen könne. Dies würde in der Situation des Beschwerdeführers massiv erlebt. Um seine psychische Stabilität zu erhöhen und dann aufrecht zu erhalten, sei es äusserst wichtig, dass er weder leistungsmässig noch psychisch überfordert werde. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des tiefen Leistungs- und Belastungsniveaus nicht gesehen (S. 4 f. Ziff. 3). 4.3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (act. II 146) fest, im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 25. Juni 2024 (vgl. act. II 143 S. 2 ff.) würden keine neu- en Diagnosen im psychiatrischen Fachgebiet genannt und keine objektiv erhobenen Befunde dokumentiert, welche eine Veränderung des Gesund- heitszustandes begründen könnten. Die medikamentöse Behandlung erfol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -13- ge, wie bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.________ vom 7. Oktober 2018 (vgl. act. II 50.1), mit dem Neuroleptikum Olanzapin. Der am 25. Mai 2024 erhobene Psychostatus zeige keinen Krankheitswert. Die von den psychiatrischen und psychologischen Behand- lern postulierte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens wer- de ausschliesslich aus den Selbstauskünften des Beschwerdeführers her- geleitet. Dieser klage aktenkundig, dass er subjektiv im Arbeitsverhalten verlangsamt sei, die Konzentration kaum aufrechterhalten könne und er bei Leistungsforderungen am Arbeitsplatz sowie gleichzeitig vorliegenden pri- vaten Belastungen bei sich Anzeichen einer psychischen Dekompensation feststelle. Eine Veränderung des Gesundheitsschadens werde demnach auch mit dem neu eingereichten Bericht nicht glaubhaft gemacht (act. II 146 S. 3). 4.4 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation per 26. Februar 2020 (act. II 114) im Rahmen des Neuanmeldungsverfah- rens eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, kommt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Rz. 131 ff.; Replik vom 24. Oktober 2024 und Eingabe vom 10. Dezember 2024) – der Unter- suchungsgrundsatz nicht zum Tragen (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist auf jenen Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass der Nicht- eintretensverfügung darbot, und ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzu- beziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuan- meldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durch- geführt hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Eine nicht rechtskonforme Durchführung des Neuanmeldungsverfahrens ist vor- liegend nicht ersichtlich, so dass das mit der Beschwerde eingereichte fo- rensisch-psychiatrische Gutachten vom 6. März 2023 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 3) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben hat. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass sich das im Zeitpunkt der Nichteintre- tensverfügung aktenkundige forensisch-psychiatrische Gutachten vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -14-

31. Mai 2023 (act. II 132 S. 3 ff.) unter anderem auf diese Vorabstellung- nahme zum Hauptgutachten vom 6. März 2023 stützte (act. II 132 S. 4). 4.5 Aus den im Neuanmeldungsverfahren zu den Akten gereichten Un- terlagen geht keine wesentliche neue Diagnose hervor. Während im Zeit- punkt der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) trotz der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie jedoch ein angepasstes Verhalten mit ei- ner Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden hatte, wird in den jüngeren Unter- lagen wiederum ein vermehrtes delinquentes Verhalten beschrieben. Aus- serdem musste der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert werden, wobei er sich dabei anfänglich aggressiv, unkooperativ, agitiert, einschüchternd und beleidigend zeigte (act. II 132 S. 40 ff.). Sein Verhalten wurde von den Behandlern und den forensisch-psychiatrischen Gutachtern einhellig im Kontext einer Zustandsverschlechterung respektive einer psychotischen Dekompensation nach Absetzen der neuroleptischen Medikation interpre- tiert. Dementsprechend haben die Gutachter den Beschwerdeführer hin- sichtlich der 2022 begangenen Taten als nicht bzw. reduziert schuldfähig eingeschätzt (act. II 132 S. 78 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Zeitpunkt der Verfügung vom

26. Februar 2020 (act. II 114) als auch im Zeitpunkt der Nichteintretensver- fügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) in den psychiatrischen Diensten D.________ betreut. Während die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ für die erste Behandlungsphase ein hohes Funktionsniveau des Beschwerdeführers betonten, beschrieben sie für die zweite Behand- lungsphase eine deutlich geringere Funktionalität respektive ein massiv eingeschränkteres Funktions- und Leistungsniveau mit auch starken Ein- schränkungen in der Alltagsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Alltagsge- staltung (act. II 143 S. 4). Entgegen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ vom 2. Juli 2024 (act. II 146) trifft es nicht zu, dass die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ diese Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ausschliesslich aus den Selbstaus- künften des Beschwerdeführers herleiteten. Zwar wurden diese im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ wiedergegeben (act. II 143 S. 5). Indessen beruht ihre Einschätzung der deutlich reduzierten Leistungsfähig- keit auf eigenen Beobachtungen und die Behandler unterlegten diese mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -15- dem Hinweis, dass wissenschaftlich bekannt sei, dass nach jeder psychoti- schen Dekompensation die Funktions- und Leistungsfähigkeit abnehmen könne (S. 5). Im Übrigen korreliert die von den Behandlern festgestellte geringere Funktionalität mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II

114) – im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2024 (act. II

147) nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (act. II 143 S. 4 f.; vgl. auch act. II 126 S. 2 f.; Protokoll per 8. Oktober 2024, Eintrag vom 19. November 2019 [in den Gerichtsakten]). Bei diesen Gegebenheiten und dem Umstand, dass die Schizophrenie unterschiedliche Krankheitsphasen und -verläufe hat (vgl. z.B. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1610 f.), scheint fraglich, wie die RAD-Ärztin – nachdem mehrere Fachärzte eine psychotische Dekompensation beschrieben hat- ten – eine Verschlechterung des Leistungsvermögens respektive der Funk- tionalität zuverlässig auszuschliessen vermochte, ohne den Beschwerde- führer selbst zu untersuchen. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (act. II 139) ausserdem unklar bleibt, ob sich die RAD-Ärztin am hier relevanten Beweismass des Glaubhaftmachens oder an jenem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientierte (vgl. die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben auf S. 5 un- ten). 4.6 Aufgrund des Dargelegten genügen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht ge- legten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem 26. Februar 2020 (act. II 114) glaubhaft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab- klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Demzufolge ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheis- sen, die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) aufzuhe- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -16- auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch mate- riell prüfe sowie anschliessend über diesen entscheide. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 24. Oktober 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'825.40 festzusetzen (Aufwand von 9.8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Ausla- gen von Fr. 163.70 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 211.70 [8.1 % auf Fr. 2'613.70]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit prozessleitender Ver- fügung vom 10. Oktober 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Juli 2024 aufgeho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -17- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'825.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.

Dispositiv
  1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.
  2. Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2024 der IV-Stelle Bern aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung sowie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur weiteren Ab- klärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2024 der IV-Stelle Bern aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer, seit wann rechtens, ei- ne ganze IV-Rente zuzusprechen. Es seien ausserdem die erforderli- chen Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei. Mit Replik vom 24. Oktober 2024 und Duplik vom 27. November 2024 hiel- ten die Parteien an ihren gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. In der Folge ging am 17. Dezember 2024 eine weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -4- Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom März 2024 (act. II 124) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von Versicherungsleistungen beantragt, beschlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 2.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -5- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, geltend (Be- schwerde S. 3 f. Rz. 64 ff.). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom
  7. Mai 2024; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des BGer 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorge- sehen; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 3 f. Rz. 64 ff.), verfängt nicht. Sie musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in den Einwänden auseinanderset- zen, sondern durfte sich auf die für die Verfügung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. E. 2.1 hiervor). Sie holte nach Erhalt des Ein- wandes (act. II 143 S. 1) unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Dienste D.________ vom 25. Juni 2024 (act. II 143 S. 2 ff.) eine Stellung- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -6- nahme des RAD ein (act. II 146), in welcher dieser – mit Blick auf das rechtliche Gehör – hinlänglich und bezugnehmend auf die Argumente des Beschwerdeführers respektive der behandelnden Ärzte darlegte, weshalb keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Indem die Beschwerdegegnerin auf diese verwies, respektive sie zum integrierten Bestandteil der Verfügung erklärte, kam sie ihrer Begrün- dungspflicht hinlänglich nach. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen in der Verfügung eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
  8. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -7- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -8-
  9. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). 4.2 Beim Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) stütz- te sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das psychiatrische Gut- achten vom 7. Oktober 2018 (act. II 50.1). Der Gutachter Dr. med. C.________ stellte damals die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), einer Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F10.21), sowie einer Cannabisabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F12.21; S. 32 Ziff. 6). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als ... noch vier Stunden mit Pausen tätig sein. Während dieser Arbeitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkungen der Leistung resultierten aus einer reduzierten Stress- und Belastungstoleranz im Rahmen der Grunderkrankung paranoide Schizophrenie. Der Beschwerdeführer habe einen verminderten Antrieb und sei Druck- und Belastungssituationen nicht vollständig gewachsen. Es bestünden im Rahmen der Grunderkrankung sowie zusätzlich durch die sedierende antipsychotische Medikation eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine generell reduzierte psychophysische Be- lastbarkeit. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien noch vermindert, ebenso das Durchhaltevermögen. Emotionale Kontakte mit anderen erfor- derten eine erhöhte Anstrengung. Die Spannungs- und Frustrationstoleranz seien vermindert. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit mit möglichst wenig Publikumsverkehr, insbesondere ohne konfrontativen oder schwierigen Publikumsverkehr. Des Weiteren sollte es sich um eine Tätigkeit ohne Personalführungs- oder Budgetverantwortung, ohne Zeitdruck, ohne Akkordarbeit, ohne Wechsel- und ohne Nachtschicht, in einer wohlwollenden, auf die Grunderkrankung des Beschwerdeführers Rücksicht nehmenden Umgebung handeln. Da sich die psychophysischen Einschränkungen der Grunderkrankung paranoide Schizophrenie in allen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -9- Teiltätigkeiten bemerkbar machten, werde das Restleistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit quantitativ gleich hoch eingeschätzt wie in der angestammten Tätigkeit. Demnach bestehe auch in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei günstigem Verlauf, weiterer Abstinenz von Alkohol und Cannabis und weiter bestehender guter Compliance und Therapiemotivation sei damit zu rechnen, dass sich das Restleistungsver- mögen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig- keit innerhalb eines Jahres auf 60 bis 70 % steigern lasse (S. 39 ff. Ziff. 8). 4.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom
  10. Februar 2020 (act. II 114) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 16. Mai 2023 (act. II 128 S. 2 f.) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit der Entlassung aus dem F.________ Mitte April 2023 bei ihm in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie habe sich bestätigt. Nach der Reduktion bzw. dem Absetzen der Medikamente habe sich sein Zustand rasch verschlechtert. Es sei zu einer psychotischen De- kompensation gekommen. Seit der Aufnahme der ambulanten Behandlung am 24. April 2023 bestehe voraussichtlich bis mindestens August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. 4.3.2 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten zuhanden der G.________ vom 31. Mai 2023 (act. II 132 S. 3 ff.) stellten die Dres. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Dia- gnosen (S. 76 Ziff. 6.1):
  11. Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0)
  12. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)
  13. Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen (ICD-10 Z73.1; dies stellt jedoch keine Störungsdiagnose im engeren Sinn dar und wird deshalb im ICD-10 auch nicht als F-Diagnose, sondern mit einer Z-Codierung klassifiziert)
  14. Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
  15. Status nach mindestens schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -10- Rückwirkend betrachtet hätten sich nach der Sistierung der neurolepti- schen Medikation bereits kurz vor Abschluss der ambulanten Therapie ca. im Mai 2021 erste Symptome eine Zustandsverschlechterung gezeigt. Da der Beschwerdeführer eine medikamentöse (antipsychotische) Behandlung und weitere ambulante Konsultationen bzw. das Fortführen der ambulanten Therapie abgelehnt habe, habe die beginnende Zustandsverschlechterung nicht medikamentös abgefangen werden können und weiter fortschreiten können. Seine Familie habe ab August 2021 über eine Dekompensation informiert. Es sei zu mehreren Gefährdungsmeldungen durch die Polizei und die Familie gekommen. Schliesslich sei im April 2022 darüber berichtet worden, dass ein normales Gespräch nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe angetrieben, impulsiv und provokativ gewirkt und habe beispielsweise eine feindselige Absicht hinter dem Verhalten der RAV-Mitarbeitenden ge- wittert. Insgesamt könne bei fortschreitender Zustandsverschlechterung davon ausgegangen werden, dass im August 2022 eine gewisse psychoti- sche Symptomatik vorgelegen habe und dadurch die soziale Kompetenz sowie die Impuls- und Emotionskontrolle reduziert gewesen seien. Aus gutachterlicher Sicht lägen jedoch für diesen Zeitraum nicht genügend Hinweise für eine erheblich verminderte oder aufgehobene Einsichtsfähig- keit vor. Allerdings sei von einer verminderten Steuerungsfähigkeit auszu- gehen, da mit vorliegenden Informationen eine verminderte Kritikfähigkeit, eine verminderte Fähigkeit zur Übersicht, eine mangelhafte adäquate Selbsteinschätzung sowie eine verminderte Impulskontrolle anzunehmen sei. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich jedoch spätestens für die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Tat im Oktober 2022 eine veränderte Rea- litätswahrnehmung erkennen (S. 76 ff. Ziff. 6.2). Die jüngste Deliktserie sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht in Folge des Absetzens der Medika- tion in Kombination mit fehlender fachpsychiatrischer Betreuung und erhöh- tem Alkoholkonsum bei konsekutiver Entwicklung einer erneuten psychoti- schen Episode zu beurteilen. Die unzureichend bzw. unbehandelte schizo- phrene Erkrankung habe schliesslich zu schwerwiegenden Auswirkungen auf das Verhalten und das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwer- deführers geführt (S. 84 f. Ziff. 6.3). 4.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, legte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -11-
  16. Mai 2024 (act. II 139) dar, in der Gesamtschau sei es beim Beschwer- deführer nach Absetzen der Neuroleptika, Beendigung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie Wiederaufnahme des Alkoholkonsums ab August 2022 zu einem Rückfall mit einem erneuten paranoiden Schub gekommen, wie dies medizinisch-theoretisch typisch für die bereits im Oktober 2018 gutachterlich festgestellte paranoide Schizo- phrenie (ICD-10 F20.0) sei. Hinweise auf eine Chronifizierung lägen nicht vor. Nach Wiederaufnahme einer leitliniengerechten Behandlung seien die Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer rasch wieder abgeklungen. Aktenkundig sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie im Kontext eines psychiatrisch-forensischen Gutachtens vom 31. Mai 2023 (vgl. act. II 132 S. 3 ff.) erneut bestätigt worden. Neue Erkrankungen im psychia- trischen Fachgebiet, welche zusätzlich die Ressourcen hemmten, würden seit der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Oktober 2018 (vgl. act. II 50.1) nicht genannt. Es sei überwiegend wahrscheinlich von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden (act. II 139 S. 5). 4.3.4 Die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ legten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2024 (act. II 143 S. 2 ff.) dar, im August 2018 sei der Beschwerdeführer aus der Klinik K.________ entlassen wor- den und in das L.________ eingetreten. Zur damaligen Zeit habe er ein hohes Funktionsniveau aufgewiesen. Zuerst habe er intern im L.________ gearbeitet, habe dann jedoch rasch eine externe Arbeitstätigkeit als ... be- ginnen können. Im Mai 2019 habe er das L.________ verlassen und in eine eigene Wohnung mit Wohnbegleitung einziehen können. In einem ... habe er anspruchsvolle Arbeiten verrichtet und eine sehr rasche Auffassungsga- be gezeigt. Das Arbeitspensum von 50 % habe nicht erhöht werden kön- nen, weil seitens der Arbeitgeberin kein genügendes Arbeitsvolumen be- standen habe. Im Januar 2021 sei das Olanzapin abgesetzt worden. Rück- blickend hätten sich schon im Mai 2021 erste Prodromalzeichen einer psy- chotischen Dekompensation gezeigt, die dann zu einer erneuten Hospitali- sation geführt hätten. Am 21. Oktober 2022 sei eine Einweisung auf die Bewachungsstation des Spitals M.________ und danach eine stationäre Behandlung auf der Station ... der psychiatrischen Dienste D.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -12- vom 9. November bis 23. Dezember 2022 erfolgt. Jetzt in der zweiten Be- handlungsphase im forensischen Ambulatorium werde das Funktions- und Leistungsniveau des Beschwerdeführers als massiv eingeschränkter erlebt als während der ersten Behandlungsphase nach dem Austritt aus der Klinik K.________. Er werde in seinen Alltagsfähigkeiten zur Aufrechterhaltung der Alltagsgestaltung stark eingeschränkt wahrgenommen. Einkäufe, die Haushaltsführung und das Kochen bräuchten viel Energie. Dank seiner Willensstärke und seiner Fähigkeit zur Alltagsstrukturierung gelinge es ihm, unter grosser psychischer Anstrengung, die Alltagsnotwendigkeiten zu ver- richten. Er brauche viel Planungszeit, um Aktivitäten nachgehen zu können. Er arbeite aktuell in einem Pensum von 50 % an einem geschützten Ar- beitsplatz. Im nächsten Standortgespräch werde jedoch besprochen, ob es möglich sei, – im geschützten Rahmen – nur 40 % zu arbeiten. Der Be- schwerdeführer sei deutlich verlangsamt in seinem Arbeitsverhalten und könne die Konzentration kaum aufrechterhalten, obwohl er eine grosse Motivation habe, der Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er beschreibe, dass wenn er bei der Arbeit leistungsmässig gefordert werde und auch privat unter Belastung stehe, er bald Anzeichen einer psychischen Dekompensa- tion feststelle. Nach dem Austritt aus der ... scheine er sich zunächst leis- tungsmässig überschätzt zu haben, da er eine ebenso hohe Leistungs- fähigkeit von sich angenommen habe, wie in der ersten Behandlungspha- se. Wissenschaftlich sei bekannt, dass nach jeder psychotischen Dekom- pensation die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Patienten abnehmen könne. Dies würde in der Situation des Beschwerdeführers massiv erlebt. Um seine psychische Stabilität zu erhöhen und dann aufrecht zu erhalten, sei es äusserst wichtig, dass er weder leistungsmässig noch psychisch überfordert werde. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des tiefen Leistungs- und Belastungsniveaus nicht gesehen (S. 4 f. Ziff. 3). 4.3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (act. II 146) fest, im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 25. Juni 2024 (vgl. act. II 143 S. 2 ff.) würden keine neu- en Diagnosen im psychiatrischen Fachgebiet genannt und keine objektiv erhobenen Befunde dokumentiert, welche eine Veränderung des Gesund- heitszustandes begründen könnten. Die medikamentöse Behandlung erfol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -13- ge, wie bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.________ vom 7. Oktober 2018 (vgl. act. II 50.1), mit dem Neuroleptikum Olanzapin. Der am 25. Mai 2024 erhobene Psychostatus zeige keinen Krankheitswert. Die von den psychiatrischen und psychologischen Behand- lern postulierte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens wer- de ausschliesslich aus den Selbstauskünften des Beschwerdeführers her- geleitet. Dieser klage aktenkundig, dass er subjektiv im Arbeitsverhalten verlangsamt sei, die Konzentration kaum aufrechterhalten könne und er bei Leistungsforderungen am Arbeitsplatz sowie gleichzeitig vorliegenden pri- vaten Belastungen bei sich Anzeichen einer psychischen Dekompensation feststelle. Eine Veränderung des Gesundheitsschadens werde demnach auch mit dem neu eingereichten Bericht nicht glaubhaft gemacht (act. II 146 S. 3). 4.4 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation per 26. Februar 2020 (act. II 114) im Rahmen des Neuanmeldungsverfah- rens eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, kommt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Rz. 131 ff.; Replik vom 24. Oktober 2024 und Eingabe vom 10. Dezember 2024) – der Unter- suchungsgrundsatz nicht zum Tragen (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist auf jenen Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass der Nicht- eintretensverfügung darbot, und ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzu- beziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuan- meldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durch- geführt hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Eine nicht rechtskonforme Durchführung des Neuanmeldungsverfahrens ist vor- liegend nicht ersichtlich, so dass das mit der Beschwerde eingereichte fo- rensisch-psychiatrische Gutachten vom 6. März 2023 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 3) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben hat. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass sich das im Zeitpunkt der Nichteintre- tensverfügung aktenkundige forensisch-psychiatrische Gutachten vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -14-
  17. Mai 2023 (act. II 132 S. 3 ff.) unter anderem auf diese Vorabstellung- nahme zum Hauptgutachten vom 6. März 2023 stützte (act. II 132 S. 4). 4.5 Aus den im Neuanmeldungsverfahren zu den Akten gereichten Un- terlagen geht keine wesentliche neue Diagnose hervor. Während im Zeit- punkt der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) trotz der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie jedoch ein angepasstes Verhalten mit ei- ner Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden hatte, wird in den jüngeren Unter- lagen wiederum ein vermehrtes delinquentes Verhalten beschrieben. Aus- serdem musste der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert werden, wobei er sich dabei anfänglich aggressiv, unkooperativ, agitiert, einschüchternd und beleidigend zeigte (act. II 132 S. 40 ff.). Sein Verhalten wurde von den Behandlern und den forensisch-psychiatrischen Gutachtern einhellig im Kontext einer Zustandsverschlechterung respektive einer psychotischen Dekompensation nach Absetzen der neuroleptischen Medikation interpre- tiert. Dementsprechend haben die Gutachter den Beschwerdeführer hin- sichtlich der 2022 begangenen Taten als nicht bzw. reduziert schuldfähig eingeschätzt (act. II 132 S. 78 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Zeitpunkt der Verfügung vom
  18. Februar 2020 (act. II 114) als auch im Zeitpunkt der Nichteintretensver- fügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) in den psychiatrischen Diensten D.________ betreut. Während die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ für die erste Behandlungsphase ein hohes Funktionsniveau des Beschwerdeführers betonten, beschrieben sie für die zweite Behand- lungsphase eine deutlich geringere Funktionalität respektive ein massiv eingeschränkteres Funktions- und Leistungsniveau mit auch starken Ein- schränkungen in der Alltagsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Alltagsge- staltung (act. II 143 S. 4). Entgegen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ vom 2. Juli 2024 (act. II 146) trifft es nicht zu, dass die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ diese Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ausschliesslich aus den Selbstaus- künften des Beschwerdeführers herleiteten. Zwar wurden diese im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ wiedergegeben (act. II 143 S. 5). Indessen beruht ihre Einschätzung der deutlich reduzierten Leistungsfähig- keit auf eigenen Beobachtungen und die Behandler unterlegten diese mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -15- dem Hinweis, dass wissenschaftlich bekannt sei, dass nach jeder psychoti- schen Dekompensation die Funktions- und Leistungsfähigkeit abnehmen könne (S. 5). Im Übrigen korreliert die von den Behandlern festgestellte geringere Funktionalität mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) – im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (act. II 143 S. 4 f.; vgl. auch act. II 126 S. 2 f.; Protokoll per 8. Oktober 2024, Eintrag vom 19. November 2019 [in den Gerichtsakten]). Bei diesen Gegebenheiten und dem Umstand, dass die Schizophrenie unterschiedliche Krankheitsphasen und -verläufe hat (vgl. z.B. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1610 f.), scheint fraglich, wie die RAD-Ärztin – nachdem mehrere Fachärzte eine psychotische Dekompensation beschrieben hat- ten – eine Verschlechterung des Leistungsvermögens respektive der Funk- tionalität zuverlässig auszuschliessen vermochte, ohne den Beschwerde- führer selbst zu untersuchen. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (act. II 139) ausserdem unklar bleibt, ob sich die RAD-Ärztin am hier relevanten Beweismass des Glaubhaftmachens oder an jenem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientierte (vgl. die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben auf S. 5 un- ten). 4.6 Aufgrund des Dargelegten genügen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht ge- legten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem 26. Februar 2020 (act. II 114) glaubhaft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab- klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Demzufolge ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheis- sen, die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) aufzuhe- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -16- auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch mate- riell prüfe sowie anschliessend über diesen entscheide.
  19. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 24. Oktober 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'825.40 festzusetzen (Aufwand von 9.8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Ausla- gen von Fr. 163.70 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 211.70 [8.1 % auf Fr. 2'613.70]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit prozessleitender Ver- fügung vom 10. Oktober 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  20. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Juli 2024 aufgeho- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -17- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  22. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'825.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  23. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 607 KOJ/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -2- Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., meldete sich erstmals im November 2017 unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie mit vollständiger Remission (ICD-10 F20.05) sowie eine Psychische- und Verhaltensstörung durch schädlichen Ge- brauch von Cannabinoiden (ICD-10 F11.1) und Alkohol (ICD-10 F10.1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, ein (psychiatrisches Gutachten vom 7. Oktober 2018 [act. II 50.1]). In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten Massnahmen der Frühintervention sowie Eingliede- rungsmassnahmen (act. II 60, 73, 85, 95, 102) und sprach ihm mit Verfü- gung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 eine befristete halbe Invalidenrente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. Diese Verfü- gung blieb unangefochten. Im März 2024 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine verän- derte Diagnosestellung erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 124). Mit Schreiben vom 18. März 2024 (act. II 130) forderte die IVB ihn auf, bis zum 15. April 2024 eine Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse glaubhaft zu machen, ansonsten auf das neuerliche Leistungsge- such nicht eingetreten würde. Nachdem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 31. Mai 2023 (act. II 132 S. 3 ff.) zu den Akten gereicht wurde, holte die IVB eine Stellungnahme beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 139). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 31. Mai 2024 (act. II 140) das Nichteintreten auf das neuerliche Leis- tungsgesuch in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 143 S. 1) unter Beilage eines Berichts der D.________ (psychiatrische Dienste D.________; act. II 143 S. 2 ff.) holte die IVB eine neuerliche Stellungnah- me des RAD ein (act. II 146) und trat mit Verfügung vom 10. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -3- (act. II 147) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der Verhält- nisse auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. September 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2024 der IV-Stelle Bern aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung sowie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur weiteren Ab- klärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 10. Juli 2024 der IV-Stelle Bern aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer, seit wann rechtens, ei- ne ganze IV-Rente zuzusprechen. Es seien ausserdem die erforderli- chen Eingliederungsmassnahmen zu finanzieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei. Mit Replik vom 24. Oktober 2024 und Duplik vom 27. November 2024 hiel- ten die Parteien an ihren gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. In der Folge ging am 17. Dezember 2024 eine weitere Eingabe der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom März 2024 (act. II 124) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von Versicherungsleistungen beantragt, beschlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 2.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -5- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, geltend (Be- schwerde S. 3 f. Rz. 64 ff.). 2.1 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom

8. Mai 2024; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des BGer 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorge- sehen; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Die Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 3 f. Rz. 64 ff.), verfängt nicht. Sie musste sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung in den Einwänden auseinanderset- zen, sondern durfte sich auf die für die Verfügung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (vgl. E. 2.1 hiervor). Sie holte nach Erhalt des Ein- wandes (act. II 143 S. 1) unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Dienste D.________ vom 25. Juni 2024 (act. II 143 S. 2 ff.) eine Stellung-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -6- nahme des RAD ein (act. II 146), in welcher dieser – mit Blick auf das rechtliche Gehör – hinlänglich und bezugnehmend auf die Argumente des Beschwerdeführers respektive der behandelnden Ärzte darlegte, weshalb keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Indem die Beschwerdegegnerin auf diese verwies, respektive sie zum integrierten Bestandteil der Verfügung erklärte, kam sie ihrer Begrün- dungspflicht hinlänglich nach. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Ausführungen in der Verfügung eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhin- dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des BGer 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Inso-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -7- fern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -8- 4. 4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine seit der Ver- fügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 3.1 ff. hiervor). 4.2 Beim Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) stütz- te sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das psychiatrische Gut- achten vom 7. Oktober 2018 (act. II 50.1). Der Gutachter Dr. med. C.________ stellte damals die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), einer Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F10.21), sowie einer Cannabisabhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10 F12.21; S. 32 Ziff. 6). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als ... noch vier Stunden mit Pausen tätig sein. Während dieser Arbeitszeit bestehe keine Einschränkung der Leistung. Somit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkungen der Leistung resultierten aus einer reduzierten Stress- und Belastungstoleranz im Rahmen der Grunderkrankung paranoide Schizophrenie. Der Beschwerdeführer habe einen verminderten Antrieb und sei Druck- und Belastungssituationen nicht vollständig gewachsen. Es bestünden im Rahmen der Grunderkrankung sowie zusätzlich durch die sedierende antipsychotische Medikation eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine generell reduzierte psychophysische Be- lastbarkeit. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien noch vermindert, ebenso das Durchhaltevermögen. Emotionale Kontakte mit anderen erfor- derten eine erhöhte Anstrengung. Die Spannungs- und Frustrationstoleranz seien vermindert. Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei eine Tätigkeit mit möglichst wenig Publikumsverkehr, insbesondere ohne konfrontativen oder schwierigen Publikumsverkehr. Des Weiteren sollte es sich um eine Tätigkeit ohne Personalführungs- oder Budgetverantwortung, ohne Zeitdruck, ohne Akkordarbeit, ohne Wechsel- und ohne Nachtschicht, in einer wohlwollenden, auf die Grunderkrankung des Beschwerdeführers Rücksicht nehmenden Umgebung handeln. Da sich die psychophysischen Einschränkungen der Grunderkrankung paranoide Schizophrenie in allen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -9- Teiltätigkeiten bemerkbar machten, werde das Restleistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit quantitativ gleich hoch eingeschätzt wie in der angestammten Tätigkeit. Demnach bestehe auch in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei günstigem Verlauf, weiterer Abstinenz von Alkohol und Cannabis und weiter bestehender guter Compliance und Therapiemotivation sei damit zu rechnen, dass sich das Restleistungsver- mögen sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig- keit innerhalb eines Jahres auf 60 bis 70 % steigern lasse (S. 39 ff. Ziff. 8). 4.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom

26. Februar 2020 (act. II 114) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.3.1 Im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 16. Mai 2023 (act. II 128 S. 2 f.) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit der Entlassung aus dem F.________ Mitte April 2023 bei ihm in ambulant-psychiatrischer Behandlung. Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie habe sich bestätigt. Nach der Reduktion bzw. dem Absetzen der Medikamente habe sich sein Zustand rasch verschlechtert. Es sei zu einer psychotischen De- kompensation gekommen. Seit der Aufnahme der ambulanten Behandlung am 24. April 2023 bestehe voraussichtlich bis mindestens August 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. 4.3.2 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten zuhanden der G.________ vom 31. Mai 2023 (act. II 132 S. 3 ff.) stellten die Dres. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Dia- gnosen (S. 76 Ziff. 6.1): 1. Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) 2. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) 3. Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen (ICD-10 Z73.1; dies stellt jedoch keine Störungsdiagnose im engeren Sinn dar und wird deshalb im ICD-10 auch nicht als F-Diagnose, sondern mit einer Z-Codierung klassifiziert) 4. Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.25) 5. Status nach mindestens schädlichem Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -10- Rückwirkend betrachtet hätten sich nach der Sistierung der neurolepti- schen Medikation bereits kurz vor Abschluss der ambulanten Therapie ca. im Mai 2021 erste Symptome eine Zustandsverschlechterung gezeigt. Da der Beschwerdeführer eine medikamentöse (antipsychotische) Behandlung und weitere ambulante Konsultationen bzw. das Fortführen der ambulanten Therapie abgelehnt habe, habe die beginnende Zustandsverschlechterung nicht medikamentös abgefangen werden können und weiter fortschreiten können. Seine Familie habe ab August 2021 über eine Dekompensation informiert. Es sei zu mehreren Gefährdungsmeldungen durch die Polizei und die Familie gekommen. Schliesslich sei im April 2022 darüber berichtet worden, dass ein normales Gespräch nicht mehr möglich gewesen sei. Er habe angetrieben, impulsiv und provokativ gewirkt und habe beispielsweise eine feindselige Absicht hinter dem Verhalten der RAV-Mitarbeitenden ge- wittert. Insgesamt könne bei fortschreitender Zustandsverschlechterung davon ausgegangen werden, dass im August 2022 eine gewisse psychoti- sche Symptomatik vorgelegen habe und dadurch die soziale Kompetenz sowie die Impuls- und Emotionskontrolle reduziert gewesen seien. Aus gutachterlicher Sicht lägen jedoch für diesen Zeitraum nicht genügend Hinweise für eine erheblich verminderte oder aufgehobene Einsichtsfähig- keit vor. Allerdings sei von einer verminderten Steuerungsfähigkeit auszu- gehen, da mit vorliegenden Informationen eine verminderte Kritikfähigkeit, eine verminderte Fähigkeit zur Übersicht, eine mangelhafte adäquate Selbsteinschätzung sowie eine verminderte Impulskontrolle anzunehmen sei. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich jedoch spätestens für die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Tat im Oktober 2022 eine veränderte Rea- litätswahrnehmung erkennen (S. 76 ff. Ziff. 6.2). Die jüngste Deliktserie sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht in Folge des Absetzens der Medika- tion in Kombination mit fehlender fachpsychiatrischer Betreuung und erhöh- tem Alkoholkonsum bei konsekutiver Entwicklung einer erneuten psychoti- schen Episode zu beurteilen. Die unzureichend bzw. unbehandelte schizo- phrene Erkrankung habe schliesslich zu schwerwiegenden Auswirkungen auf das Verhalten und das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwer- deführers geführt (S. 84 f. Ziff. 6.3). 4.3.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, legte in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -11-

28. Mai 2024 (act. II 139) dar, in der Gesamtschau sei es beim Beschwer- deführer nach Absetzen der Neuroleptika, Beendigung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie Wiederaufnahme des Alkoholkonsums ab August 2022 zu einem Rückfall mit einem erneuten paranoiden Schub gekommen, wie dies medizinisch-theoretisch typisch für die bereits im Oktober 2018 gutachterlich festgestellte paranoide Schizo- phrenie (ICD-10 F20.0) sei. Hinweise auf eine Chronifizierung lägen nicht vor. Nach Wiederaufnahme einer leitliniengerechten Behandlung seien die Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer rasch wieder abgeklungen. Aktenkundig sei die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie im Kontext eines psychiatrisch-forensischen Gutachtens vom 31. Mai 2023 (vgl. act. II 132 S. 3 ff.) erneut bestätigt worden. Neue Erkrankungen im psychia- trischen Fachgebiet, welche zusätzlich die Ressourcen hemmten, würden seit der psychiatrischen Begutachtung vom 7. Oktober 2018 (vgl. act. II 50.1) nicht genannt. Es sei überwiegend wahrscheinlich von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden (act. II 139 S. 5). 4.3.4 Die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ legten in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2024 (act. II 143 S. 2 ff.) dar, im August 2018 sei der Beschwerdeführer aus der Klinik K.________ entlassen wor- den und in das L.________ eingetreten. Zur damaligen Zeit habe er ein hohes Funktionsniveau aufgewiesen. Zuerst habe er intern im L.________ gearbeitet, habe dann jedoch rasch eine externe Arbeitstätigkeit als ... be- ginnen können. Im Mai 2019 habe er das L.________ verlassen und in eine eigene Wohnung mit Wohnbegleitung einziehen können. In einem ... habe er anspruchsvolle Arbeiten verrichtet und eine sehr rasche Auffassungsga- be gezeigt. Das Arbeitspensum von 50 % habe nicht erhöht werden kön- nen, weil seitens der Arbeitgeberin kein genügendes Arbeitsvolumen be- standen habe. Im Januar 2021 sei das Olanzapin abgesetzt worden. Rück- blickend hätten sich schon im Mai 2021 erste Prodromalzeichen einer psy- chotischen Dekompensation gezeigt, die dann zu einer erneuten Hospitali- sation geführt hätten. Am 21. Oktober 2022 sei eine Einweisung auf die Bewachungsstation des Spitals M.________ und danach eine stationäre Behandlung auf der Station ... der psychiatrischen Dienste D.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -12- vom 9. November bis 23. Dezember 2022 erfolgt. Jetzt in der zweiten Be- handlungsphase im forensischen Ambulatorium werde das Funktions- und Leistungsniveau des Beschwerdeführers als massiv eingeschränkter erlebt als während der ersten Behandlungsphase nach dem Austritt aus der Klinik K.________. Er werde in seinen Alltagsfähigkeiten zur Aufrechterhaltung der Alltagsgestaltung stark eingeschränkt wahrgenommen. Einkäufe, die Haushaltsführung und das Kochen bräuchten viel Energie. Dank seiner Willensstärke und seiner Fähigkeit zur Alltagsstrukturierung gelinge es ihm, unter grosser psychischer Anstrengung, die Alltagsnotwendigkeiten zu ver- richten. Er brauche viel Planungszeit, um Aktivitäten nachgehen zu können. Er arbeite aktuell in einem Pensum von 50 % an einem geschützten Ar- beitsplatz. Im nächsten Standortgespräch werde jedoch besprochen, ob es möglich sei, – im geschützten Rahmen – nur 40 % zu arbeiten. Der Be- schwerdeführer sei deutlich verlangsamt in seinem Arbeitsverhalten und könne die Konzentration kaum aufrechterhalten, obwohl er eine grosse Motivation habe, der Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er beschreibe, dass wenn er bei der Arbeit leistungsmässig gefordert werde und auch privat unter Belastung stehe, er bald Anzeichen einer psychischen Dekompensa- tion feststelle. Nach dem Austritt aus der ... scheine er sich zunächst leis- tungsmässig überschätzt zu haben, da er eine ebenso hohe Leistungs- fähigkeit von sich angenommen habe, wie in der ersten Behandlungspha- se. Wissenschaftlich sei bekannt, dass nach jeder psychotischen Dekom- pensation die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Patienten abnehmen könne. Dies würde in der Situation des Beschwerdeführers massiv erlebt. Um seine psychische Stabilität zu erhöhen und dann aufrecht zu erhalten, sei es äusserst wichtig, dass er weder leistungsmässig noch psychisch überfordert werde. Eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des tiefen Leistungs- und Belastungsniveaus nicht gesehen (S. 4 f. Ziff. 3). 4.3.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________ hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2024 (act. II 146) fest, im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 25. Juni 2024 (vgl. act. II 143 S. 2 ff.) würden keine neu- en Diagnosen im psychiatrischen Fachgebiet genannt und keine objektiv erhobenen Befunde dokumentiert, welche eine Veränderung des Gesund- heitszustandes begründen könnten. Die medikamentöse Behandlung erfol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -13- ge, wie bereits anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. C.________ vom 7. Oktober 2018 (vgl. act. II 50.1), mit dem Neuroleptikum Olanzapin. Der am 25. Mai 2024 erhobene Psychostatus zeige keinen Krankheitswert. Die von den psychiatrischen und psychologischen Behand- lern postulierte Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens wer- de ausschliesslich aus den Selbstauskünften des Beschwerdeführers her- geleitet. Dieser klage aktenkundig, dass er subjektiv im Arbeitsverhalten verlangsamt sei, die Konzentration kaum aufrechterhalten könne und er bei Leistungsforderungen am Arbeitsplatz sowie gleichzeitig vorliegenden pri- vaten Belastungen bei sich Anzeichen einer psychischen Dekompensation feststelle. Eine Veränderung des Gesundheitsschadens werde demnach auch mit dem neu eingereichten Bericht nicht glaubhaft gemacht (act. II 146 S. 3). 4.4 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer im Vergleich zur Situation per 26. Februar 2020 (act. II 114) im Rahmen des Neuanmeldungsverfah- rens eine erhebliche Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat, kommt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Rz. 131 ff.; Replik vom 24. Oktober 2024 und Eingabe vom 10. Dezember 2024) – der Unter- suchungsgrundsatz nicht zum Tragen (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist auf jenen Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass der Nicht- eintretensverfügung darbot, und ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht ist selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzu- beziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuan- meldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durch- geführt hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Urteile des BGer 8C_557/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2, 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Eine nicht rechtskonforme Durchführung des Neuanmeldungsverfahrens ist vor- liegend nicht ersichtlich, so dass das mit der Beschwerde eingereichte fo- rensisch-psychiatrische Gutachten vom 6. März 2023 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 3) grundsätzlich ausser Acht zu bleiben hat. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass sich das im Zeitpunkt der Nichteintre- tensverfügung aktenkundige forensisch-psychiatrische Gutachten vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -14-

31. Mai 2023 (act. II 132 S. 3 ff.) unter anderem auf diese Vorabstellung- nahme zum Hauptgutachten vom 6. März 2023 stützte (act. II 132 S. 4). 4.5 Aus den im Neuanmeldungsverfahren zu den Akten gereichten Un- terlagen geht keine wesentliche neue Diagnose hervor. Während im Zeit- punkt der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II 114) trotz der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie jedoch ein angepasstes Verhalten mit ei- ner Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden hatte, wird in den jüngeren Unter- lagen wiederum ein vermehrtes delinquentes Verhalten beschrieben. Aus- serdem musste der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert werden, wobei er sich dabei anfänglich aggressiv, unkooperativ, agitiert, einschüchternd und beleidigend zeigte (act. II 132 S. 40 ff.). Sein Verhalten wurde von den Behandlern und den forensisch-psychiatrischen Gutachtern einhellig im Kontext einer Zustandsverschlechterung respektive einer psychotischen Dekompensation nach Absetzen der neuroleptischen Medikation interpre- tiert. Dementsprechend haben die Gutachter den Beschwerdeführer hin- sichtlich der 2022 begangenen Taten als nicht bzw. reduziert schuldfähig eingeschätzt (act. II 132 S. 78 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Zeitpunkt der Verfügung vom

26. Februar 2020 (act. II 114) als auch im Zeitpunkt der Nichteintretensver- fügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) in den psychiatrischen Diensten D.________ betreut. Während die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ für die erste Behandlungsphase ein hohes Funktionsniveau des Beschwerdeführers betonten, beschrieben sie für die zweite Behand- lungsphase eine deutlich geringere Funktionalität respektive ein massiv eingeschränkteres Funktions- und Leistungsniveau mit auch starken Ein- schränkungen in der Alltagsfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Alltagsge- staltung (act. II 143 S. 4). Entgegen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. J.________ vom 2. Juli 2024 (act. II 146) trifft es nicht zu, dass die Behandler der psychiatrischen Dienste D.________ diese Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ausschliesslich aus den Selbstaus- künften des Beschwerdeführers herleiteten. Zwar wurden diese im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ wiedergegeben (act. II 143 S. 5). Indessen beruht ihre Einschätzung der deutlich reduzierten Leistungsfähig- keit auf eigenen Beobachtungen und die Behandler unterlegten diese mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -15- dem Hinweis, dass wissenschaftlich bekannt sei, dass nach jeder psychoti- schen Dekompensation die Funktions- und Leistungsfähigkeit abnehmen könne (S. 5). Im Übrigen korreliert die von den Behandlern festgestellte geringere Funktionalität mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Februar 2020 (act. II

114) – im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2024 (act. II

147) nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (act. II 143 S. 4 f.; vgl. auch act. II 126 S. 2 f.; Protokoll per 8. Oktober 2024, Eintrag vom 19. November 2019 [in den Gerichtsakten]). Bei diesen Gegebenheiten und dem Umstand, dass die Schizophrenie unterschiedliche Krankheitsphasen und -verläufe hat (vgl. z.B. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1610 f.), scheint fraglich, wie die RAD-Ärztin – nachdem mehrere Fachärzte eine psychotische Dekompensation beschrieben hat- ten – eine Verschlechterung des Leistungsvermögens respektive der Funk- tionalität zuverlässig auszuschliessen vermochte, ohne den Beschwerde- führer selbst zu untersuchen. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Stellungnahme vom 28. Mai 2024 (act. II 139) ausserdem unklar bleibt, ob sich die RAD-Ärztin am hier relevanten Beweismass des Glaubhaftmachens oder an jenem der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientierte (vgl. die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben auf S. 5 un- ten). 4.6 Aufgrund des Dargelegten genügen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht ge- legten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem 26. Februar 2020 (act. II 114) glaubhaft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab- klärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Demzufolge ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheis- sen, die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2024 (act. II 147) aufzuhe- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -16- auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch mate- riell prüfe sowie anschliessend über diesen entscheide. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 24. Oktober 2024 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'825.40 festzusetzen (Aufwand von 9.8 h à Fr. 250.-- zuzüglich Ausla- gen von Fr. 163.70 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 211.70 [8.1 % auf Fr. 2'613.70]). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit prozessleitender Ver- fügung vom 10. Oktober 2024 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Juli 2024 aufgeho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2025, IV 200 2024 607 -17- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'825.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.