opencaselaw.ch

200 2024 606

Bern VerwG · 2024-07-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Juli 2024

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2023 unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwer- degegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche sowie medi- zinische Erhebungen und gewährte mit Mitteilung vom 4. Juli 2024 (act. II

39) Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der C.________ vom

1. August bis 31. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) sprach sie der Versicherten ab dem 1. August 2024, längstens für die Dau- er der Eingliederungsmassnahme, auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 30'600.-- bzw. eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 84.--, ein Taggeld (Grundentschädigung) in der Höhe von Fr. 67.20 zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 11. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2024 sei ihr ein höheres Taggeld zuzusprechen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -3-

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs für die vom 1. August bis 31. Oktober 2024 zugesprochene Eingliederungs- massnahme und dabei insbesondere die Höhe des Jahresverdienstes, auf welchen sich die Berechnung des Taggeldes stützt.

E. 1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die dreimonatige Eingliederungsmassnahme, wobei von Seiten der Beschwer- deführerin verschiedene Berechnungsgrundlagen dargelegt werden. Der Streitwert liegt jedoch offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -4-

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, zuzüglich eines Kindergeldes für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheit- liche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Er- mittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Beachtlich ist somit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4 ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 3). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst i.S.v. Art. 1a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), Mut- ter- oder Vaterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtig- ten Kindes i.S.v. Art. 16o EOG, Aufnahme eines weniger als vier Jahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -5- alten Kindes zur Adoption oder anderer Gründe, die nicht auf das Ver- schulden der versicherten Person zurückzuführen sind (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ste- hen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkom- men auf den Tag umgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (lit. a). 2.4 Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen i.S.v. Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschrän- kung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abge- stellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines ange- messenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Mo- nate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld sowie die Dauer des Bezuges vom 1. August bis 31. Okto- ber 2024 (act. II 39). Streitig ist indes die Höhe des Taggeldes und dabei insbesondere das massgebende Jahreseinkommen, aufgrund dessen die Grundentschädigung zu berechnen ist. In Bezug auf die Tätigkeit bzw. das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -6- Einkommen der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Fol- gendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin pflegte in den Jahren vor Eintritt ihrer gesundheitli- chen Einschränkungen ihre am TT. MM 2023 verstorbene ... und war hier- für bei dieser angestellt (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.1; Beschwerde S. 3 Ziff. 12 f.). Dabei variieren die Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit. Während sie in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 12) vorbringt, diese im Jahr 2010 aufgenommen zu haben, gab sie bei der IV-Anmeldung an, seit 2002 bei ihrer ... sel. zu arbeiten (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4) und gemäss IK-Auszug wurde der Ausgleichskasse des Kantons Bern erstmals im Jahr 2003 ein entsprechender Lohn gemeldet (act. II 8 S. 6). Sodann liegt eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ... sel. vom TT. MM 2010 in den Akten (act. II 56 S. 6 f.). Darin wurde eine monatliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'295.-- (Fr. 595.-- [½ der Miete inkl. Nebenkosten] + Fr. 700.-- [Verpflegung] + Fr. 2'000.-- [für Pflegeleistungen und Betreuungsaufwand gemäss Auflis- tung]) vereinbart. Gemäss IK-Auszug wurden der Ausgleichskasse des Kantons Bern im Jahr 2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31'913.--, im Jahr 2022 ein solches in der Höhe von Fr. 31'658.-- und im Jahr 2023 ein solches in der Höhe von Fr. 29'061.-- gemeldet. In den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 wurde das höchste jemals gemeldete Einkommen mit Fr. 45'350.-- und in den Jahren 2004, 2005 und 2006 das tiefste jemals gemeldete Einkommen mit Fr. 10'800.-- verzeichnet (act. II 8 S. 1 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) der Taggeldperiode dauernd vom 1. August bis 31. Oktober 2024 (act. II 40 S. 1) ausgehend von einem durchschnittli- chen Tageseinkommen von Fr. 84.-- ein Taggeld von Fr. 67.20 zu Grunde. Das hier massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG berechnete sie anhand der Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens, was einem Einkommen von insgesamt Fr. 30'600.-- entspreche (act. II 32 S. 2 ff., 42 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie diesen Lohn in den letzten zwölf Monaten erhielt respektive macht keinen tatsächlich ausbezahlten höheren Lohn geltend, wendet ge- gen das ermittelte Einkommen jedoch ein, dass sie seit 2010 bis zum Tod

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -7- ihrer ... als deren pflegende Angehörige angestellt gewesen sei. Als Lohn seien ihr die vergüteten Krankheitskosten der Ergänzungsleistungen (EL) sowie die Mehreinnahmen gemäss den jährlichen EL-Berechnungen aus- bezahlt worden. Damit habe sie jeweils einen Lohn von rund Fr. 31'000.-- generiert. Da die Krankheitskosten auf maximal Fr. 25'000.-- pro Jahr be- grenzt seien (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesge- setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [EG ELG; BSG 841.31] und Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Ein- führungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [EV ELG; BSG 841.311]), habe kein höherer Lohn abgerechnet wer- den können. Konkret seien im Jahr 2022 Gelder von Januar bis Juli abge- rechnet worden. Aufgrund der Quotenüberschreitung seien danach keine Gelder respektive kein Lohn mehr ausbezahlt worden, obwohl die Pflege weiterhin erbracht worden sei. Sie habe also jeweils das ganze Jahr gear- beitet, dabei jedoch lediglich in den ca. ersten sieben Monaten des Jahres einen Lohn bezogen und danach unentgeltlich gearbeitet. Aufgrund dessen sei das Einkommen anders zu ermitteln. Entweder sollten gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV jene Tage, an denen sie keinen Lohn erhalten habe, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, gemäss Rz. 0831 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschrei- bens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) nur die Löhne der letzten drei Monate einbezogen werden, oder auf die Berechnung der Arbeitslosenkasse, wonach ein versicherter Verdienst von Fr. 5'312.-- vor- liege, abgestellt werden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 13 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete das massgebende Einkom- men gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG zu Recht anhand des Lohnes, das die Be- schwerdeführerin bei ihrer ... erzielte (vgl. E. 2.2 hiervor), wobei – unbestrit- tenermassen – nicht auf die Lohnangaben in der Betreuungs- und Pflege- vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ... sel. vom TT. MM 2010 (act. II 56 S. 6 f.) abzustellen ist, zumal die dortige Lohnver- einbarung mit einem vereinbarten Jahreslohn von Fr. 39'540.-- (Fr. 3'295.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -8- x 12) mit Blick darauf, dass im IK-Auszug (act. II 8) in den Jahren 2010 und 2023 Löhne zwischen Fr. 11'880.-- und Fr. 45'350.-- verzeichnet sind, nicht eingehalten wurde. Vielmehr ist auf das ohne gesundheitliche Einschrän- kungen tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Bei – wie vorliegend – unregelmässigen bzw. schwankenden Einkommen (vgl. act. II 42 S. 2) ist jedoch nicht der letzte Monatslohn massgebend (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor; Rz. 0812 f. KSTI; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), sondern grundsätzlich das während den letzten drei Monaten erzielte Erwerbseinkommen (vgl. hierzu E. 2.4; Rz. 0831 KSTI). Im konkreten Fall liesse sich dadurch jedoch – entgegen der in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 15) vertretenen Ansicht – kein der Situati- on angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln (vgl. E. 2.4; Rz. 0832 KSTI), bliebe doch unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin stets nur in den ersten Monaten des Jahres einen Lohn erzielte und das restliche Jahr ohne Bezahlung arbeitete. So erzielte sie in dieser Zeit gemäss der unbestritten gebliebenen Berechnung der Beschwerdegegnerin (act. II 42 S. 2) – selbst ohne die posthume Nachzahlung von EL-Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 5'600.-- – Einkommen in der Höhe von Fr. 4'692.35, von Fr. 3'716.05 und von Fr. 4'127.--, was aufgerechnet auf ein Jahr ein Ein- kommen von Fr. 50'141.60 ([Fr. 4'692.35 + Fr. 3'716.05 + Fr. 4'127.--] x 4) ergeben würde, was nicht nur deutlich über den in den letzten Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen der Ausgleichkasse gemel- deten Einkommen in der Höhe von Fr. 31'913.--, Fr. 31'658.-- und Fr. 29'061.--, sondern auch über dem (mehrere Jahre zurückliegenden) höchsten je gemeldeten Einkommen von Fr. 45'350.-- (act. II 8 S. 1 f.) liegt. Vielmehr lässt sich vorliegend ein angemessener Durchschnittslohn nur dadurch berechnen, dass die Lohneinnahmen eines ganzen Jahres berücksichtigt werden (vgl. E. 2.4; Rz. 0832 f. KSTI). Nur so wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn jeweils nur in den ersten Monaten des Jahres generierte und das restliche Jahr ohne Bezahlung arbeitete. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem beantragt, als Berechnungs- grundlage für das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG sei das Einkommen, welches das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -9- tons Bern (AVA) als Basis für die Berechnung des Taggeldanspruchs her- anzog (Fr. 5'312.-- pro Monat [vgl. auch act. II 56 S. 5] respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr; Beschwerde S. 4 Ziff. 15), kann ihr mit Blick darauf, dass dieses – nach dem hiervor dargelegten – die Einkommensverhältnis- se der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt, sondern diese deutlich verzerrt abbildet, nicht gefolgt werden. So blieb auch hier unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar ganzjährig arbeitete, jedoch lediglich in den ersten Monaten des Jahres ein Einkom- men generierte. Die Beschwerdegegnerin ist ohnehin nicht an die Taggeld- berechnung des AVA gebunden. Letztlich verfängt die Berufung auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV, wonach bei der Ermittlung des massgebenden Einkom- mens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht berücksichtigt werden, an denen die versicherte Person aus (anderen) Gründen, die nicht auf ihr Verschul- den zurückzuführen sind, kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkom- men erzielte (Beschwerde S. 3 Ziff. 13; vgl. E. 2.2 hiervor), nicht. Die Be- schwerdeführerin stand jedenfalls seit über einem Jahrzehnt (zu den unter- schiedlichen Angaben zum Arbeitsbeginn vgl. E. 3.1 hiervor) in einem Ar- beitsverhältnis mit ihrer ... . Sie wusste demnach, dass sie mit dieser Tätig- keit – nachdem die zur Verfügung stehende Quote der EL- Krankheitskosten sowie der Mehreinnahmen nach jährlicher EL- Berechnung jeweils ausgeschöpft war – über mehrere Monate im Jahr kei- nen Lohn erzielt respektive sie insgesamt lediglich ein eher bescheidenes Einkommen generiert. Damit liegt kein nicht auf das Verschulden der Be- schwerdeführerin zurückzuführender Grund vor. Im Gegenteil entschied sie sich bewusst für das mit dieser Tätigkeit einhergehende eher tiefe Ein- kommen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, sie gegenüber anderen Personen mit geringem Einkommen rechtswidrigerweise zu privilegieren. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen anhand des Lohnes der letzten zwölf Monate ermittelte (vgl. E. 2.4 hiervor; Rz. 0832 f. KSTI) und auf Fr. 30'600.-- fest- legte (act. II 42 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten ein höheres Einkommen generierte, wird von der Beschwerdefüh- rerin auch mit Blick darauf, dass sie in der IV-Anmeldung ein Bruttojahres- einkommen von Fr. 29'061.-- angab (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4), zu Recht nicht bestritten. Die konkrete Bemessung des Taggeldes erfolgte sodann ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -10- stützt auf die vom BSV herausgegebenen einschlägigen "Tabellen zur Er- mittlung der IV-Taggelder" (S. 4) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.4 Zusammenfassend legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein Jahreseinkommen von Fr. 30'600.-- zu Grun- de. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hier- nach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betref- fend die Verfahrenskosten. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -11- Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Sozialhilfeab- hängigkeit (Akten der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 1) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -12- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 606 FRC/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 7. März 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -2- Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2023 unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw. Beschwer- degegnerin; act. II] 1). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche sowie medi- zinische Erhebungen und gewährte mit Mitteilung vom 4. Juli 2024 (act. II

39) Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der C.________ vom

1. August bis 31. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) sprach sie der Versicherten ab dem 1. August 2024, längstens für die Dau- er der Eingliederungsmassnahme, auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 30'600.-- bzw. eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 84.--, ein Taggeld (Grundentschädigung) in der Höhe von Fr. 67.20 zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 11. September 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2024 sei ihr ein höheres Taggeld zuzusprechen. Zudem stellte sie ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs für die vom 1. August bis 31. Oktober 2024 zugesprochene Eingliederungs- massnahme und dabei insbesondere die Höhe des Jahresverdienstes, auf welchen sich die Berechnung des Taggeldes stützt. 1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die dreimonatige Eingliederungsmassnahme, wobei von Seiten der Beschwer- deführerin verschiedene Berechnungsgrundlagen dargelegt werden. Der Streitwert liegt jedoch offenkundig unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -4- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungs- massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, zuzüglich eines Kindergeldes für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). 2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheit- liche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20; Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Er- mittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Beachtlich ist somit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff, also das der Beitragspflicht nach den Art. 4 ff. AHVG unterliegende Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit (MEYER/REICHMUTH, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 N. 3). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst i.S.v. Art. 1a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), Mut- ter- oder Vaterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtig- ten Kindes i.S.v. Art. 16o EOG, Aufnahme eines weniger als vier Jahre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -5- alten Kindes zur Adoption oder anderer Gründe, die nicht auf das Ver- schulden der versicherten Person zurückzuführen sind (Art. 21 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis ste- hen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 21bis Abs. 3 IVV wird das massgebende Einkom- men auf den Tag umgerechnet. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (lit. a). 2.4 Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen i.S.v. Art. 21bis IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschrän- kung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abge- stellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines ange- messenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Mo- nate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf ein Taggeld sowie die Dauer des Bezuges vom 1. August bis 31. Okto- ber 2024 (act. II 39). Streitig ist indes die Höhe des Taggeldes und dabei insbesondere das massgebende Jahreseinkommen, aufgrund dessen die Grundentschädigung zu berechnen ist. In Bezug auf die Tätigkeit bzw. das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -6- Einkommen der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Fol- gendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin pflegte in den Jahren vor Eintritt ihrer gesundheitli- chen Einschränkungen ihre am TT. MM 2023 verstorbene ... und war hier- für bei dieser angestellt (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.1; Beschwerde S. 3 Ziff. 12 f.). Dabei variieren die Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit. Während sie in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 12) vorbringt, diese im Jahr 2010 aufgenommen zu haben, gab sie bei der IV-Anmeldung an, seit 2002 bei ihrer ... sel. zu arbeiten (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4) und gemäss IK-Auszug wurde der Ausgleichskasse des Kantons Bern erstmals im Jahr 2003 ein entsprechender Lohn gemeldet (act. II 8 S. 6). Sodann liegt eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ... sel. vom TT. MM 2010 in den Akten (act. II 56 S. 6 f.). Darin wurde eine monatliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'295.-- (Fr. 595.-- [½ der Miete inkl. Nebenkosten] + Fr. 700.-- [Verpflegung] + Fr. 2'000.-- [für Pflegeleistungen und Betreuungsaufwand gemäss Auflis- tung]) vereinbart. Gemäss IK-Auszug wurden der Ausgleichskasse des Kantons Bern im Jahr 2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 31'913.--, im Jahr 2022 ein solches in der Höhe von Fr. 31'658.-- und im Jahr 2023 ein solches in der Höhe von Fr. 29'061.-- gemeldet. In den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 wurde das höchste jemals gemeldete Einkommen mit Fr. 45'350.-- und in den Jahren 2004, 2005 und 2006 das tiefste jemals gemeldete Einkommen mit Fr. 10'800.-- verzeichnet (act. II 8 S. 1 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) der Taggeldperiode dauernd vom 1. August bis 31. Oktober 2024 (act. II 40 S. 1) ausgehend von einem durchschnittli- chen Tageseinkommen von Fr. 84.-- ein Taggeld von Fr. 67.20 zu Grunde. Das hier massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG berechnete sie anhand der Einnahmen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens, was einem Einkommen von insgesamt Fr. 30'600.-- entspreche (act. II 32 S. 2 ff., 42 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie diesen Lohn in den letzten zwölf Monaten erhielt respektive macht keinen tatsächlich ausbezahlten höheren Lohn geltend, wendet ge- gen das ermittelte Einkommen jedoch ein, dass sie seit 2010 bis zum Tod

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -7- ihrer ... als deren pflegende Angehörige angestellt gewesen sei. Als Lohn seien ihr die vergüteten Krankheitskosten der Ergänzungsleistungen (EL) sowie die Mehreinnahmen gemäss den jährlichen EL-Berechnungen aus- bezahlt worden. Damit habe sie jeweils einen Lohn von rund Fr. 31'000.-- generiert. Da die Krankheitskosten auf maximal Fr. 25'000.-- pro Jahr be- grenzt seien (vgl. hierzu Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] i.V.m. Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesge- setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [EG ELG; BSG 841.31] und Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Ein- führungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [EV ELG; BSG 841.311]), habe kein höherer Lohn abgerechnet wer- den können. Konkret seien im Jahr 2022 Gelder von Januar bis Juli abge- rechnet worden. Aufgrund der Quotenüberschreitung seien danach keine Gelder respektive kein Lohn mehr ausbezahlt worden, obwohl die Pflege weiterhin erbracht worden sei. Sie habe also jeweils das ganze Jahr gear- beitet, dabei jedoch lediglich in den ca. ersten sieben Monaten des Jahres einen Lohn bezogen und danach unentgeltlich gearbeitet. Aufgrund dessen sei das Einkommen anders zu ermitteln. Entweder sollten gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV jene Tage, an denen sie keinen Lohn erhalten habe, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, gemäss Rz. 0831 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschrei- bens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) nur die Löhne der letzten drei Monate einbezogen werden, oder auf die Berechnung der Arbeitslosenkasse, wonach ein versicherter Verdienst von Fr. 5'312.-- vor- liege, abgestellt werden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 13 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete das massgebende Einkom- men gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG zu Recht anhand des Lohnes, das die Be- schwerdeführerin bei ihrer ... erzielte (vgl. E. 2.2 hiervor), wobei – unbestrit- tenermassen – nicht auf die Lohnangaben in der Betreuungs- und Pflege- vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ... sel. vom TT. MM 2010 (act. II 56 S. 6 f.) abzustellen ist, zumal die dortige Lohnver- einbarung mit einem vereinbarten Jahreslohn von Fr. 39'540.-- (Fr. 3'295.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -8- x 12) mit Blick darauf, dass im IK-Auszug (act. II 8) in den Jahren 2010 und 2023 Löhne zwischen Fr. 11'880.-- und Fr. 45'350.-- verzeichnet sind, nicht eingehalten wurde. Vielmehr ist auf das ohne gesundheitliche Einschrän- kungen tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Bei – wie vorliegend – unregelmässigen bzw. schwankenden Einkommen (vgl. act. II 42 S. 2) ist jedoch nicht der letzte Monatslohn massgebend (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor; Rz. 0812 f. KSTI; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), sondern grundsätzlich das während den letzten drei Monaten erzielte Erwerbseinkommen (vgl. hierzu E. 2.4; Rz. 0831 KSTI). Im konkreten Fall liesse sich dadurch jedoch – entgegen der in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 15) vertretenen Ansicht – kein der Situati- on angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln (vgl. E. 2.4; Rz. 0832 KSTI), bliebe doch unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin stets nur in den ersten Monaten des Jahres einen Lohn erzielte und das restliche Jahr ohne Bezahlung arbeitete. So erzielte sie in dieser Zeit gemäss der unbestritten gebliebenen Berechnung der Beschwerdegegnerin (act. II 42 S. 2) – selbst ohne die posthume Nachzahlung von EL-Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 5'600.-- – Einkommen in der Höhe von Fr. 4'692.35, von Fr. 3'716.05 und von Fr. 4'127.--, was aufgerechnet auf ein Jahr ein Ein- kommen von Fr. 50'141.60 ([Fr. 4'692.35 + Fr. 3'716.05 + Fr. 4'127.--] x 4) ergeben würde, was nicht nur deutlich über den in den letzten Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen der Ausgleichkasse gemel- deten Einkommen in der Höhe von Fr. 31'913.--, Fr. 31'658.-- und Fr. 29'061.--, sondern auch über dem (mehrere Jahre zurückliegenden) höchsten je gemeldeten Einkommen von Fr. 45'350.-- (act. II 8 S. 1 f.) liegt. Vielmehr lässt sich vorliegend ein angemessener Durchschnittslohn nur dadurch berechnen, dass die Lohneinnahmen eines ganzen Jahres berücksichtigt werden (vgl. E. 2.4; Rz. 0832 f. KSTI). Nur so wird dem Um- stand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lohn jeweils nur in den ersten Monaten des Jahres generierte und das restliche Jahr ohne Bezahlung arbeitete. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem beantragt, als Berechnungs- grundlage für das massgebende Einkommen i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG sei das Einkommen, welches das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -9- tons Bern (AVA) als Basis für die Berechnung des Taggeldanspruchs her- anzog (Fr. 5'312.-- pro Monat [vgl. auch act. II 56 S. 5] respektive Fr. 63'744.-- pro Jahr; Beschwerde S. 4 Ziff. 15), kann ihr mit Blick darauf, dass dieses – nach dem hiervor dargelegten – die Einkommensverhältnis- se der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht angemessen widerspiegelt, sondern diese deutlich verzerrt abbildet, nicht gefolgt werden. So blieb auch hier unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar ganzjährig arbeitete, jedoch lediglich in den ersten Monaten des Jahres ein Einkom- men generierte. Die Beschwerdegegnerin ist ohnehin nicht an die Taggeld- berechnung des AVA gebunden. Letztlich verfängt die Berufung auf Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV, wonach bei der Ermittlung des massgebenden Einkom- mens i.S.v. Art. 23 Abs. 3 IVG Tage nicht berücksichtigt werden, an denen die versicherte Person aus (anderen) Gründen, die nicht auf ihr Verschul- den zurückzuführen sind, kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkom- men erzielte (Beschwerde S. 3 Ziff. 13; vgl. E. 2.2 hiervor), nicht. Die Be- schwerdeführerin stand jedenfalls seit über einem Jahrzehnt (zu den unter- schiedlichen Angaben zum Arbeitsbeginn vgl. E. 3.1 hiervor) in einem Ar- beitsverhältnis mit ihrer ... . Sie wusste demnach, dass sie mit dieser Tätig- keit – nachdem die zur Verfügung stehende Quote der EL- Krankheitskosten sowie der Mehreinnahmen nach jährlicher EL- Berechnung jeweils ausgeschöpft war – über mehrere Monate im Jahr kei- nen Lohn erzielt respektive sie insgesamt lediglich ein eher bescheidenes Einkommen generiert. Damit liegt kein nicht auf das Verschulden der Be- schwerdeführerin zurückzuführender Grund vor. Im Gegenteil entschied sie sich bewusst für das mit dieser Tätigkeit einhergehende eher tiefe Ein- kommen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, sie gegenüber anderen Personen mit geringem Einkommen rechtswidrigerweise zu privilegieren. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das massgebende Einkommen anhand des Lohnes der letzten zwölf Monate ermittelte (vgl. E. 2.4 hiervor; Rz. 0832 f. KSTI) und auf Fr. 30'600.-- fest- legte (act. II 42 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten ein höheres Einkommen generierte, wird von der Beschwerdefüh- rerin auch mit Blick darauf, dass sie in der IV-Anmeldung ein Bruttojahres- einkommen von Fr. 29'061.-- angab (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.4), zu Recht nicht bestritten. Die konkrete Bemessung des Taggeldes erfolgte sodann ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -10- stützt auf die vom BSV herausgegebenen einschlägigen "Tabellen zur Er- mittlung der IV-Taggelder" (S. 4) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.4 Zusammenfassend legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein Jahreseinkommen von Fr. 30'600.-- zu Grun- de. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. II 41) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.3 hier- nach) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betref- fend die Verfahrenskosten. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -11- Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Sozialhilfeab- hängigkeit (Akten der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 1) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege betreffend Verfahrenskosten ist demnach gutzuheissen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrens- kosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2025, IV 200 2024 606 -12- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.