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200 2024 60

Bern VerwG · 2024-05-14 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023 (vbv 140/2022)

Sachverhalt

A. Der 1969 geborene B.________ arbeitet seit 2005 in einem Pensum von ca. 20 % als … bzw. im … für das C.________ und ist daneben seit Jahren selbstständig erwerbstätig (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. III] 67). Seit dem 1. April 2004 wird B.________ von der Einwohnergemeinde A.________ (EG A.________) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (act. III 67; act. IIIA Beilage grünes Mäppli unpag.). Im Rahmen einer Über- prüfung des Sozialhilfeanspruchs (act. IIIA [Besprechung vom 30. Juni 2022]) stellte die EG A.________ gestützt auf die von B.________ nach mehrmaliger Aufforderung eingereichten Kontoauszüge für die Zeit von

1. Juni 2021 bis 30. April 2022 fest, dass seine diversen Konti bei der D.________ AG und E.________ AG einen Vermögensstand von insge- samt Fr. 12'702.30 aufwiesen (act. III 7). In der Folge stellte die EG A.________ mit Schreiben vom 3. August 2022 die Einstellung der Sozial- hilfe in Aussicht und gewährte B.________ das rechtliche Gehör (act. III Beschwerdebeilagen unpag.). In einem separaten Weisungsverfahren ver- langte die EG A.________ am 3. und 16. August 2022 die detaillierten Kon- toauszüge ein (act. III Beschwerdebeilagen). Diesen Aufforderungen folgte B.________ nicht. Mit Verfügung vom 17. August 2022 stellte die EG A.________ die wirtschaftliche Sozialhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit per 31. August 2022 ein (act. III 7 f.). B. Hiergegen erhob B.________ am 15. September 2022 bei der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Beschwerde (act. III 1 ff.) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2022 beantragte die EG A.________ die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 forderte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die EG A.________ auf sich zu äussern, in welchem Umfang B.________ in den bisherigen Jahren Ein- kommensfreibeträge (EFB) ausgerichtet worden seien und sofern es mög- lich sei, dies zu belegen. Weiter forderte sie B.________ auf, die Saldi sei- ner Bankkonti der Jahre 2013 bis 2022 jeweils per 31. Dezember einzurei- chen (act. III 21 f.). Die EG A.________ reichte daraufhin Stellungnahmen vom 8. und 22. Fe- bruar 2023 (act. III 23 f., 29) und B.________ diverse Kontoauszüge jeweils per 31. Dezember (act. III 25) sowie eine Stellungnahme vom 28. Februar 2023 (act. III 33 f.) ein. Nach Aufforderung durch die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Bern-Mittelland (Verfügung vom 7. März 2023 [act. III 37]) reichte B.________ zudem Auszüge eines weiteren Kontos bei der D.________ für die Jahre 2013 bis 2022 jeweils mit Kontostand per 31. Dezember nach (act. III 43 f.). Mit Schlussstellungnahme vom 31. März 2023 hielt die EG A.________ fest, die Guthaben hätten im Jahr 2017 den für B.________ geltenden Vermögensfreibetrag überschritten. B.________ könne den Saldo des Kon- tos bei der D.________ von Fr. 9'829.12 nicht allein mit gesparten EFB generiert haben, denn der Vermögenszuwachs betrage im Jahr 2017 Fr. 6'791.29 und die ausgerichteten EFB in dieser Zeit ergäben lediglich Fr. 1'750.00. Die EG A.________ beantragte in der Folge, B.________ habe die monatlichen Kontobewegungen mindestens ab dem Jahr 2017 einzureichen (act. III 45). Einer ersten Aufforderung durch die Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland, den Kontoverlauf des D.________-Kontos des Jahres 2017 nachzuweisen (Verfügung vom 18. Juli 2023 [act. III 53]), kam B.________ nicht nach (act. III 55). Nachdem er erneut aufgefordert und auf die Folgen bei Nichteinreichung der Unterlagen aufmerksam ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 4 macht worden war (Zwischenverfügung vom 8. September 2023 [act. III 57 ff.]), reichte er diese am 22. September 2023 ein (act. III 61). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 hiess die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Beschwerde von B.________ vom 15. September 2022 teilweise gut und stellte die Sozialhilfe ein, bis der Sozialhilfebetrag (unter Berücksichtigung des Übertrags von Überschüssen auf Folgemonate) den Betrag von Fr. 6'177.37 übersteige. Soweit weiter- gehend auf die Beschwerde einzutreten war, wies sie diese ab (act. III 65 ff.). C. Hiergegen erhob die EG A.________ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 19. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde (Verfahren SH/2024/60) und beantragte, der Entscheid der Re- gierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. De- zember 2023 sei aufzuheben. B.________ (Beschwerdeführer 2) erhob mit gleichentags persönlich über- brachter Eingabe vom 26. Januar 2024 ebenfalls Beschwerde (Verfahren SH/2024/74) und beantragte, „die Verfügung des Sozialdienstes vom

17. August (Einstellung der Sozialhilfe per 31. August) sei abzulehnen“ und es sei ihm das Recht zur Replik zu gewähren. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2024 vereinigte der Instruk- tionsrichter die Verfahren SH/2024/60 und SH/2024/74. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 beantragte die EG A.________ (Beschwerdegegnerin 2) das Folgende: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Den Beschwerden 200 24 60 SH und 200 24 74 SH (2) sei die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. 3. Vom Beschwerdeführer 2 sei die Bekanntgabe nicht deklarierter Konten bzw. die Unterzeichnung einer Bankenvollmacht zu verlangen. 4. Vom Beschwerdeführer 2 sei die Bekanntgabe seiner Zugangsdaten zu F.________, G.________ und H.________ zu verlangen bzw. „Konto- verläufe“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 schliesst B.________ (Be- schwerdegegner 1) auf Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführe- rin 1. Gleichentags gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12. März 2023 betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerden. Auf Antrag des Beschwerdegegners 1 vom 28. Februar 2024, es sei ihm Akteneinsicht in die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Bespre- chungsnotizen zu gewähren, verfügte der Instruktionsrichter am 29. Febru- ar 2024, darüber werde später entschieden. In der Stellungnahme vom 4. März 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 19. Januar 2024 und des Beschwerdeführers 2 vom 26. Januar 2024 seien abzuweisen. Über den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei von Amtes wegen zu befinden. Mit persönlich überbrachter Stellungnahme vom 6. März 2024 beantragte der Beschwerdegegner 1, das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Ent- zug der aufschiebenden Wirkung vom 15. Februar 2024 sei abzulehnen. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Akteneinsicht hiess er in- soweit gut, als ihm ein Doppel der Beilagen zur Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin 1 vom 16. Februar 2024 mit punktuellen Abdeckungen zugestellt wurde. Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 6

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 (SH/2024/60) und der Beschwerdeführer

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zu- ständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; SHG; BSG 162.621]). Die Be- schwerdeführerin

E. 1.2 Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2022, mit welcher die Be- schwerdeführerin 1 die wirtschaftliche Sozialhilfe des Beschwerdeführers 2 per 31. August 2022 eingestellt hatte (act. III 7 ff.), teilweise gut und stellte die Sozialhilfe ein, bis der Sozialhilfefehlbetrag den Betrag von Fr. 6'177.37 übersteige. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde (act. III 65 ff.). Der Entscheid der Vorinstanz ist an die Stelle der Verfügung der Beschwerdeführerin 1 vom 17. August 2022 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4) und bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfah- ren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 7 scheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rah- men des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hin- ausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HER- ZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Der Entscheid der Vorinstanz wird sowohl von der Beschwerdeführerin 1 wie auch vom Beschwerdeführer 2 angefochten. Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der per 31. August 2022 verfügten Einstellung der Sozialhilfe.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2 (SH/2024/74) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ferner sind auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten.

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 8 alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament- lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Keinen An- spruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berech- tigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1).

E. 2.3 Im Sozialhilferecht gilt zudem das Bedarfsdeckungsprinzip. Da- nach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLE- RY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien [SKOS- RL] A.3. Ziff. 4). Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozi- alhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe su- chenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 9 rechnen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grund- sicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimm- ten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integra- tionszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerech- net (vgl. SKOS-RL C.1.). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermög- lichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2).

E. 2.4 Gemäss Art. 8n der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) hat jede bedürftige Person Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Vermögen (Abs. 1). Die Vermögensfreibeträge richten sich (unter dem hier nicht interessierenden Vorbehalt von Abs. 3) nach den SKOS-RL (Abs. 2). Im Rahmen der Leistungsbemessung sind nebst den verfügbaren Einnah- men (SKOS-RL D.1. Ziff. 1) auch die tatsächlich verfügbaren oder kurzfris- tig realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen (SKOS-RL D.3.1. Ziff. 1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstüt- zung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (SKOS-RL D.3.1. Erläuterung lit. b). Der Vermögensfreibetrag für Einzel- personen beläuft sich auf Fr. 4'000.00 (SKOS-RL D.3.1. Ziff. 4 lit. a).

E. 2.5 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 10

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hielt in der Verfügung vom 17. August 2022 (act. III 7 ff.) fest, gestützt auf die im Rahmen einer Kontrolle einge- forderten Kontoauszüge per 30. April 2022 habe der Beschwerdeführer 2 ein Vermögen von Fr. 12'702.30 angespart, welches den Vermögensfreibe- trag von Fr. 4'000.00 übersteige, weshalb er gemäss Rechtsprechung nicht mehr bedürftig sei und keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. In der vorin- stanzlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 hielt sie fest, es bestehe keine Entscheidungsfreiheit darüber, Vermögen über den Freibetrag hinaus anzusparen; daran vermöge die Begründung des Beschwerdeführers 2, mit dem Angesparten habe er Zahnbehandlungen, Steuern, Physiotherapie und die steigenden Preise für Lebensmittel und Energie decken wollen, nichts zu ändern (act. III 17). In der Stellungnahme vom 8. Februar 2023 führte sie zuhanden der Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 2 habe seit 2011 EFB von insgesamt Fr. 24'560.00 erhalten und es sei nicht unter- scheidbar, aus welchem Anteil das Angesparte generiert worden sei, d.h. ob aus Erwerbseinnahmen, Grundbedarf für den Lebensunterhalt oder aus dem EFB (act. III 23). In Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz vom

22. Dezember 2023 hält sie in der Beschwerde vom 19. Januar 2024 na- mentlich dafür, auch wenn Vermögen aus den EFB gebildet werde, recht- fertige sich keine Abweichung vom Bedarfs- und Subsidiaritätsprinzip. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet ebenfalls den Entscheid der Vor- instanz und beantragt sinngemäss, die Sozialhilfe sei nicht einzustellen.

E. 3.2 Im Rahmen einer Prüfung des Vermögens des Beschwerdefüh- rers 2 wurden im vorinstanzlichen Verfahren Auszüge seiner Konti einge- holt. Aus den Akten geht betreffend die Schlusssaldi der Konti bei der D.________ (act. III Beilagen zu Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom

10. Februar, 20. März und 22. September 2023 [unter Ausschluss des Mie- terkautionssparkontos, über welches nicht frei verfügt werden kann; vgl. dazu E. 3.5 [in fine] hiernach]) und jene bei der E.________ (act. III Beila- gen zu Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 10. Februar 2023) das Fol- gende hervor:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 11 Jahr D.________ Konto Schlusssaldo per 31.12. D.________ Sparkonto Schlusssaldo per 31.12. E.________ Privatkonto Schlusssaldo per 31.12. E.________ E-Sparkonto Schlusssaldo per 31.12. 2013 2'094.49 941.95 175.20 870.80 2014 1'618.91 942.55 119.35 802.60 2015 1'673.48 942.65 608.40 173.80 2016 3'037.83 942.75 588.95 600.15 2017 9'829.12 942.85 828.25 600.45 2018 8'935.47 942.95 696.70 600.75 2019 9'850.11 943.00 492.75 601.03 2020 10'349.01 943.00 303.30 601.18 2021 11'508.51 943.00 243.48 601.24 2022 10'490.53 943.00 461.83 601.30 Damit steht – was zu Recht unbestritten ist – fest, dass der Beschwerde- führer 2 mittels Ersparnissen jedenfalls ab 2017 ein Vermögen bildete, wel- ches den Vermögensfreibetrag gemäss den SKOS-RL von Fr. 4'000.00 wesentlich übersteigt (zuletzt 2022: Fr. 10'490.53 + Fr. 943.00 + Fr. 461.83 + Fr. 601.30 = Fr. 12'496.66). Umstritten ist, ob er trotz dieses angesparten Vermögens weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat.

E. 3.3 Gemäss Rechtsprechung steht es einem Sozialhilfebezüger im Rahmen der Dispositionsfreiheit zwar zu, den Grundbedarf (Pauschalbe- trag) selber einzuteilen und diesen auch zur Befriedigung individueller Be- dürfnisse zu verwenden (soweit die Nahrung, Kleidung und Körperpflege im angemessenen Umfang gewährleistet sind) oder damit Ersparnisse zu bil- den (vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.2). Die Vermögensbildung steht aber mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip im Widerspruch: So

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 12 ist jedenfalls eine den Vermögensfreibetrag nach den SKOS-RL überstei- gende Vermögensbildung mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Vielmehr bedeutet allen Prinzipien des Sozialhilferechts Rechnung tragen, dass eine Vermögensbildung grundsätzlich nur bis zum Vermögensfreibe- trag zuzulassen und ein diesen Freibetrag übersteigendes Vermögen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen ist (BVR 2011 S. 368 E. 4.4). An diesen Grundsätzen ändert, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nichts, wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Vermögensbil- dung des Beschwerdeführers 2 mittels EFB erfolgt ist.

E. 3.4.1 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatori- sche Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits- markt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Sind die Voraussetzungen für einen EFB nach Artikel 8d oder Artikel 8e erfüllt, wird der EFB bei der Be- rechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Art. 8e1 SHV).

E. 3.4.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdefüh- rer 2, welcher eine Arbeitsleistung erbringt (vgl. SKOS-RL D.2. Ziff. 2), seit 2011 Anspruch auf einen EFB hatte (vgl. auch zur Höhe der ausgerichteten EFB act. III Beilagen zum Schreiben vom 8. Februar 2023 der Beschwerde- führerin 1). Die Vorinstanz erachtete es im angefochtenen Entscheid vom

22. Dezember 2023 als stossend, dass der Beschwerdeführer 2 auch die mittels EFB angesparten Mittel zur Deckung des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs zu verwenden hat. Sie begründete dies damit, dass die „An- reizfunktion“ der EFB, die bei Arbeitserwerb ausgerichtet würden, somit verloren ginge (act. III 74 Ziff. 7.6). Dabei lässt die Vorinstanz indes unberücksichtigt, dass die Funktion der EFB nicht im Ansparen von Vermögen (namentlich über den Freibetrag von Fr. 4'000.00 hinaus) besteht; vielmehr wird damit primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleich- tern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 13 zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unter- stützten Personen geschaffen werden, um dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einsparen zu können (SKOS-RL D.2. Erläuterungen lit. a; vgl. BVR 2021 S. 159 E. 4.2). Die EFB dienen somit generell der raschen beruflichen Integration (vgl. COULLERY/MEWES, a.a.O, 3. Aufl. 2021, S. 769 N. 82 betreffend EFB im Asylbereich). Sie können somit entgegen der Vor- instanz nicht herangezogen werden, um über den Vermögensfreibetrag hinausgehende Ersparnisse zur Finanzierung von (im Übrigen nicht näher beschriebenen) „gewissen zusätzlichen“ Bedürfnissen oder im Hinblick auf „härtere Zeiten“ zu bilden. Dazu hält die Beschwerdeführerin 1 denn auch zutreffend fest, dass in ökonomischer Hinsicht härtere Zeiten als der Sozi- alhilfebezug nicht denkbar sind (Beschwerde vom 19. Januar 2024, Ziff. IV/3). Die Bildung von Ersparnissen ist denn auch nicht etwa „sekundä- rer“ Zweck der EFB, denn dies würde klarerweise dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen.

E. 3.4.3 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach bezüglich der Vermögensbil- dung unbeachtlich ist, ob das Vermögen aus dem Grundbedarf und/oder aus den IZU angespart worden ist; selbst wenn Vermögen ausschliesslich aus IZU stammt, spricht das Subsidiaritätsprinzip gegen eine Vermögens- bildung (BVR 2011 S. 368 E. 4.3). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS- Richtlinien C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Sozialhilfebe- zügerinnen und -bezüger zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen. Sie beruhen auf dem System, dass der Zulage eine Eigenleis- tung gegenüberstehen muss und sie werden deshalb nicht vorausset- zungslos ausgerichtet. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall ange- passt sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesund- heitszustand und den persönlichen Verhältnissen des Sozialhilfebezügers. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrol- lierbar sein (SKOS-Richtlinien C.6.7. und Erläuterungen lit. a und b; Hand- buch BKSE, Stichwort „Zulagen“ Ziff. 1.1 ff.). Der von der Vorinstanz als massgebend erachtete Anreizcharakter ist somit nicht nur den EFB, sondern auch den IZU inhärent. Beide Instrumente sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 14 Ausdruck des Grundgedankens, dass Anstrengungen zur beruflichen und sozialen Integration gefördert und vermehrt honoriert werden sollten (vgl. BVR 2019 S. 450 E. 4.2.1). Damit besteht auch mit Blick auf den Anreiz- charakter der EFB kein Anlass, diese anders zu behandeln als die IZU, für welche das Verwaltungsgericht wie erwähnt in Zusammenhang mit der Vermögensbildung das Subsidiaritätsprinzip als vorrangig erachtet hat. Es besteht m.a.W. kein Anlass, hinsichtlich der Vermögensbildung durch EFB von der Rechtsprechung gemäss BVR 2011 S. 368 E. 4.1 ff. abzuweichen, zumal hierfür – entgegen dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 – keine besonderen Umstände ersichtlich sind.

E. 3.5 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ist vorab festzuhalten, dass die Sozialhilfe die Existenz von bedürftigen Menschen sichert und Angebote bereitstellt, um die berufliche und soziale Integration zu fördern (SKOS-RL A.2. Ziff. 1). Sie ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit (SKOS-RL A.2. Ziff. 3 Satz 1). Entscheidend ist, ob eine konkre- te und aktuelle Notlage vorliegt, welche mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe behoben wird (vgl. E. 2.1 hiervor). Ebenso wie nicht nach der Ursache der Notlage geforscht wird, ist es auch nicht von Belang, mit welchen finanziel- len Mitteln eine solche überwunden wird. Vielmehr ist allein entscheidend, ob ein Sozialhilfebezüger bedürftig ist oder nicht. Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 zurzeit nicht mehr in einer solchen Notlage ist. Vielmehr kann er mit seinem (wenn auch geringen) Einkommen und seinem Vermögen von über Fr. 12'000.00 seinen Lebens- unterhalt bestreiten, dies auch mit Blick auf sein Sozialhilfebudget (Budget von August 2022: Fr. 977.00 Grundbedarf, Fr. 885.00 Wohnkosten, Fr. 225.00 Zulagen/EFB, Fr. 427.45 medizinische Grundversorgung [vgl. Verfügung vom 28. Juli 2022; act. IIIA grünes Mäppchen unpag.]). Daran ändern seine Einwände nichts: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer 2 angegeben, die Ersparnisse seien nicht zu berücksichtigen, denn sie dienten der Begleichung von Rechnungen für Physiotherapie und Zahnbehandlungen (Beschwerde vom 15. September 2022 S. 3; act. III 3) und im vorliegenden Verfahren nannte er die Bezah- lung von Steuern als Grund für die Ersparnisse über Fr. 12'000.00 (Be- schwerde vom 26. Januar 2024 S. 3). Es ist indes nicht entscheidend, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 15 er Rückstellungen für zahnärztliche Behandlungen vornehmen will, denn diesbezügliche Ausgaben werden allenfalls als situationsbedingte Leistun- gen (SIL; vgl. SKOS-RL C.6.5. Gesundheit Ziff. 1 lit. c) übernommen. So- dann erzielt der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Tätigkeit als Selbst- ständigerwerbender und als Mitarbeiter im … für das C.________ nur ein kleines Einkommen (vgl. Lohnausweise 2013-2021 und Kassabuch 2021 [Akten des Beschwerdeführers 2 {act. II} Eingabe vom 26. Januar 2024 unpag.]), weshalb er geringfügige Steuern zu bezahlen hat (vgl. diverse Steuerschlussabrechnungen der Steuerjahre 2012-2022 [act. II, unpagi- niert]). Diese kann er ohne weiteres mit dem Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.00 begleichen. Steuerrechnungen, die Anderes belegten, hat er nicht eingereicht. Nichts zu ändern vermag schliesslich auch Art. 34 Abs. 1 SHG, wonach die wirtschaftliche Hilfe ausnahmsweise auch gewährt werden kann, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist: Vorliegend besteht das massgebende Vermögen des Beschwerdeführers 2 in Guthaben bei der D.________ und der E.________, d.h. er hat flüssiges – und nicht gebun- denes – Vermögen, welches er ohne weiteres verwerten (SKOS-RL D.3.1.) und für seinen Lebensunterhalt verwenden kann.

E. 3.6 Bleibt nach dem Gesagten unbeachtlich, ob das Vermögen aus den EFB bzw. der IZU und/oder dem Grundbedarf angespart oder mögli- cherweise aus weiteren (nicht angegebenen) Einnahmen (Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegnerin 2 vom 16. Februar 2024 S. 2 Ziff. III/1) resul- tiert, so besteht vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung auch kein An- lass für beweismässige Weiterungen (vgl. beantragte Beweismassnahme in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2 vom 16. Februar 2024). Soweit der Beschwerdeführer 2 in der Eingabe vom 20. Februar 2024 (S. 3 unten) eine Aktenherausgabe (Überprüfung vom Sozialhilfeanspruch der Jahre 2013 bis 2022, Angabe der Aus- und Einnahmen des Sozialdienst- kontos der Jahre 2012 bis 2023, Belastungsanzeigen und Rechnungsbele- ge für die Kontrolle) beantragt, richtet sich dieser Antrag explizit an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 16 schwerdeführerin 1, womit sich diesbezügliche Weiterungen von vornherein erübrigen.

E. 3.7 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vor- instanz der Rechtskontrolle nicht stand. Vielmehr hat der Beschwerdefüh- rer 2 sein angespartes Vermögen bis zum Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.00 für seinen Lebensunterhalt einzusetzen (vgl. BVR 2013 S. 466 f. E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Den eingereichten Rechtsmitteln kam hinsichtlich der verfügten Einstellung der Sozialhilfe aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Ablehnung des Ge- suchs um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom

E. 3.8 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Be- schwerdeführerin 1 vom 19. Januar 2024 der Entscheid der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und ist die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwer- degegner 1 einzustellen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom

26. Januar 2024 ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen keine Verfahrens- kosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 17 4.2 Trotz Obsiegens hat die Beschwerdeführerin 1 als Behörde keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz, zumal keine Verhältnisse vorliegen, welche einen Parteikostenersatz rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VR- PG). Der unterliegende und nicht vertretene Beschwerdeführer 2 hat von vorn- herein keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Einwohngemeinde A.________ vom 19. Januar 2024 wird der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023 auf- gehoben. 2. Die wirtschaftliche Sozialhilfe für B.________ wird eingestellt. 3. Die Beschwerde von B.________ vom 26. Januar 2024 wird abgewie- sen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Einwohnergemeinde A.________

- B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 8 März 2024). Die Beschwerdeführerin 1 richtete deshalb ergänzend zu den deklarierten Lohneinnahmen weiterhin die wirtschaftliche Sozialhilfe an den Beschwerdeführer 2 aus (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerde- gegnerin 2 vom 16. Februar 2024, Ziff. III/1). Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist somit ex nunc und unbefristet einzustellen, wobei es dem Beschwerde- führer 2 unbenommen bleibt, zu einem späteren Zeitpunkt erneut um wirt- schaftliche Sozialhilfe zu ersuchen (vgl. E. 2.5 hiervor); im Rahmen des diesfalls anzuhebenden Verfahrens wird die Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdeführer 2 die in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2021 erwähnten Auskünfte verlangen können.

Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2 sei vollumfänglich abzuweisen.
  2. Den Beschwerden 200 24 60 SH und 200 24 74 SH (2) sei die aufschie- bende Wirkung zu entziehen.
  3. Vom Beschwerdeführer 2 sei die Bekanntgabe nicht deklarierter Konten bzw. die Unterzeichnung einer Bankenvollmacht zu verlangen.
  4. Vom Beschwerdeführer 2 sei die Bekanntgabe seiner Zugangsdaten zu F.________, G.________ und H.________ zu verlangen bzw. „Konto- verläufe“. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 schliesst B.________ (Be- schwerdegegner 1) auf Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführe- rin 1. Gleichentags gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12. März 2023 betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerden. Auf Antrag des Beschwerdegegners 1 vom 28. Februar 2024, es sei ihm Akteneinsicht in die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Bespre- chungsnotizen zu gewähren, verfügte der Instruktionsrichter am 29. Febru- ar 2024, darüber werde später entschieden. In der Stellungnahme vom 4. März 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 19. Januar 2024 und des Beschwerdeführers 2 vom 26. Januar 2024 seien abzuweisen. Über den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei von Amtes wegen zu befinden. Mit persönlich überbrachter Stellungnahme vom 6. März 2024 beantragte der Beschwerdegegner 1, das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Ent- zug der aufschiebenden Wirkung vom 15. Februar 2024 sei abzulehnen. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Akteneinsicht hiess er in- soweit gut, als ihm ein Doppel der Beilagen zur Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin 1 vom 16. Februar 2024 mit punktuellen Abdeckungen zugestellt wurde. Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 6 Erwägungen:
  5. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zu- ständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; SHG; BSG 162.621]). Die Be- schwerdeführerin 1 (SH/2024/60) und der Beschwerdeführer 2 (SH/2024/74) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ferner sind auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 1.2 Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2022, mit welcher die Be- schwerdeführerin 1 die wirtschaftliche Sozialhilfe des Beschwerdeführers 2 per 31. August 2022 eingestellt hatte (act. III 7 ff.), teilweise gut und stellte die Sozialhilfe ein, bis der Sozialhilfefehlbetrag den Betrag von Fr. 6'177.37 übersteige. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde (act. III 65 ff.). Der Entscheid der Vorinstanz ist an die Stelle der Verfügung der Beschwerdeführerin 1 vom 17. August 2022 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4) und bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfah- ren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 7 scheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rah- men des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hin- ausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HER- ZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Der Entscheid der Vorinstanz wird sowohl von der Beschwerdeführerin 1 wie auch vom Beschwerdeführer 2 angefochten. Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der per 31. August 2022 verfügten Einstellung der Sozialhilfe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  6. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 8 alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament- lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Keinen An- spruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berech- tigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1). 2.3 Im Sozialhilferecht gilt zudem das Bedarfsdeckungsprinzip. Da- nach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLE- RY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien [SKOS- RL] A.3. Ziff. 4). Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozi- alhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe su- chenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 9 rechnen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grund- sicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimm- ten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integra- tionszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerech- net (vgl. SKOS-RL C.1.). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermög- lichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). 2.4 Gemäss Art. 8n der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) hat jede bedürftige Person Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Vermögen (Abs. 1). Die Vermögensfreibeträge richten sich (unter dem hier nicht interessierenden Vorbehalt von Abs. 3) nach den SKOS-RL (Abs. 2). Im Rahmen der Leistungsbemessung sind nebst den verfügbaren Einnah- men (SKOS-RL D.1. Ziff. 1) auch die tatsächlich verfügbaren oder kurzfris- tig realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen (SKOS-RL D.3.1. Ziff. 1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstüt- zung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (SKOS-RL D.3.1. Erläuterung lit. b). Der Vermögensfreibetrag für Einzel- personen beläuft sich auf Fr. 4'000.00 (SKOS-RL D.3.1. Ziff. 4 lit. a). 2.5 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 10
  7. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hielt in der Verfügung vom 17. August 2022 (act. III 7 ff.) fest, gestützt auf die im Rahmen einer Kontrolle einge- forderten Kontoauszüge per 30. April 2022 habe der Beschwerdeführer 2 ein Vermögen von Fr. 12'702.30 angespart, welches den Vermögensfreibe- trag von Fr. 4'000.00 übersteige, weshalb er gemäss Rechtsprechung nicht mehr bedürftig sei und keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. In der vorin- stanzlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 hielt sie fest, es bestehe keine Entscheidungsfreiheit darüber, Vermögen über den Freibetrag hinaus anzusparen; daran vermöge die Begründung des Beschwerdeführers 2, mit dem Angesparten habe er Zahnbehandlungen, Steuern, Physiotherapie und die steigenden Preise für Lebensmittel und Energie decken wollen, nichts zu ändern (act. III 17). In der Stellungnahme vom 8. Februar 2023 führte sie zuhanden der Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 2 habe seit 2011 EFB von insgesamt Fr. 24'560.00 erhalten und es sei nicht unter- scheidbar, aus welchem Anteil das Angesparte generiert worden sei, d.h. ob aus Erwerbseinnahmen, Grundbedarf für den Lebensunterhalt oder aus dem EFB (act. III 23). In Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz vom
  8. Dezember 2023 hält sie in der Beschwerde vom 19. Januar 2024 na- mentlich dafür, auch wenn Vermögen aus den EFB gebildet werde, recht- fertige sich keine Abweichung vom Bedarfs- und Subsidiaritätsprinzip. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet ebenfalls den Entscheid der Vor- instanz und beantragt sinngemäss, die Sozialhilfe sei nicht einzustellen. 3.2 Im Rahmen einer Prüfung des Vermögens des Beschwerdefüh- rers 2 wurden im vorinstanzlichen Verfahren Auszüge seiner Konti einge- holt. Aus den Akten geht betreffend die Schlusssaldi der Konti bei der D.________ (act. III Beilagen zu Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom
  9. Februar, 20. März und 22. September 2023 [unter Ausschluss des Mie- terkautionssparkontos, über welches nicht frei verfügt werden kann; vgl. dazu E. 3.5 [in fine] hiernach]) und jene bei der E.________ (act. III Beila- gen zu Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 10. Februar 2023) das Fol- gende hervor: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 11 Jahr D.________ Konto Schlusssaldo per 31.12. D.________ Sparkonto Schlusssaldo per 31.12. E.________ Privatkonto Schlusssaldo per 31.12. E.________ E-Sparkonto Schlusssaldo per 31.12. 2013 2'094.49 941.95 175.20 870.80 2014 1'618.91 942.55 119.35 802.60 2015 1'673.48 942.65 608.40 173.80 2016 3'037.83 942.75 588.95 600.15 2017 9'829.12 942.85 828.25 600.45 2018 8'935.47 942.95 696.70 600.75 2019 9'850.11 943.00 492.75 601.03 2020 10'349.01 943.00 303.30 601.18 2021 11'508.51 943.00 243.48 601.24 2022 10'490.53 943.00 461.83 601.30 Damit steht – was zu Recht unbestritten ist – fest, dass der Beschwerde- führer 2 mittels Ersparnissen jedenfalls ab 2017 ein Vermögen bildete, wel- ches den Vermögensfreibetrag gemäss den SKOS-RL von Fr. 4'000.00 wesentlich übersteigt (zuletzt 2022: Fr. 10'490.53 + Fr. 943.00 + Fr. 461.83 + Fr. 601.30 = Fr. 12'496.66). Umstritten ist, ob er trotz dieses angesparten Vermögens weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. 3.3 Gemäss Rechtsprechung steht es einem Sozialhilfebezüger im Rahmen der Dispositionsfreiheit zwar zu, den Grundbedarf (Pauschalbe- trag) selber einzuteilen und diesen auch zur Befriedigung individueller Be- dürfnisse zu verwenden (soweit die Nahrung, Kleidung und Körperpflege im angemessenen Umfang gewährleistet sind) oder damit Ersparnisse zu bil- den (vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.2). Die Vermögensbildung steht aber mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip im Widerspruch: So Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 12 ist jedenfalls eine den Vermögensfreibetrag nach den SKOS-RL überstei- gende Vermögensbildung mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Vielmehr bedeutet allen Prinzipien des Sozialhilferechts Rechnung tragen, dass eine Vermögensbildung grundsätzlich nur bis zum Vermögensfreibe- trag zuzulassen und ein diesen Freibetrag übersteigendes Vermögen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen ist (BVR 2011 S. 368 E. 4.4). An diesen Grundsätzen ändert, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nichts, wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Vermögensbil- dung des Beschwerdeführers 2 mittels EFB erfolgt ist. 3.4 3.4.1 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatori- sche Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits- markt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Sind die Voraussetzungen für einen EFB nach Artikel 8d oder Artikel 8e erfüllt, wird der EFB bei der Be- rechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Art. 8e1 SHV). 3.4.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdefüh- rer 2, welcher eine Arbeitsleistung erbringt (vgl. SKOS-RL D.2. Ziff. 2), seit 2011 Anspruch auf einen EFB hatte (vgl. auch zur Höhe der ausgerichteten EFB act. III Beilagen zum Schreiben vom 8. Februar 2023 der Beschwerde- führerin 1). Die Vorinstanz erachtete es im angefochtenen Entscheid vom
  10. Dezember 2023 als stossend, dass der Beschwerdeführer 2 auch die mittels EFB angesparten Mittel zur Deckung des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs zu verwenden hat. Sie begründete dies damit, dass die „An- reizfunktion“ der EFB, die bei Arbeitserwerb ausgerichtet würden, somit verloren ginge (act. III 74 Ziff. 7.6). Dabei lässt die Vorinstanz indes unberücksichtigt, dass die Funktion der EFB nicht im Ansparen von Vermögen (namentlich über den Freibetrag von Fr. 4'000.00 hinaus) besteht; vielmehr wird damit primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleich- tern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 13 zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unter- stützten Personen geschaffen werden, um dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einsparen zu können (SKOS-RL D.2. Erläuterungen lit. a; vgl. BVR 2021 S. 159 E. 4.2). Die EFB dienen somit generell der raschen beruflichen Integration (vgl. COULLERY/MEWES, a.a.O, 3. Aufl. 2021, S. 769 N. 82 betreffend EFB im Asylbereich). Sie können somit entgegen der Vor- instanz nicht herangezogen werden, um über den Vermögensfreibetrag hinausgehende Ersparnisse zur Finanzierung von (im Übrigen nicht näher beschriebenen) „gewissen zusätzlichen“ Bedürfnissen oder im Hinblick auf „härtere Zeiten“ zu bilden. Dazu hält die Beschwerdeführerin 1 denn auch zutreffend fest, dass in ökonomischer Hinsicht härtere Zeiten als der Sozi- alhilfebezug nicht denkbar sind (Beschwerde vom 19. Januar 2024, Ziff. IV/3). Die Bildung von Ersparnissen ist denn auch nicht etwa „sekundä- rer“ Zweck der EFB, denn dies würde klarerweise dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen. 3.4.3 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach bezüglich der Vermögensbil- dung unbeachtlich ist, ob das Vermögen aus dem Grundbedarf und/oder aus den IZU angespart worden ist; selbst wenn Vermögen ausschliesslich aus IZU stammt, spricht das Subsidiaritätsprinzip gegen eine Vermögens- bildung (BVR 2011 S. 368 E. 4.3). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS- Richtlinien C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Sozialhilfebe- zügerinnen und -bezüger zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen. Sie beruhen auf dem System, dass der Zulage eine Eigenleis- tung gegenüberstehen muss und sie werden deshalb nicht vorausset- zungslos ausgerichtet. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall ange- passt sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesund- heitszustand und den persönlichen Verhältnissen des Sozialhilfebezügers. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrol- lierbar sein (SKOS-Richtlinien C.6.7. und Erläuterungen lit. a und b; Hand- buch BKSE, Stichwort „Zulagen“ Ziff. 1.1 ff.). Der von der Vorinstanz als massgebend erachtete Anreizcharakter ist somit nicht nur den EFB, sondern auch den IZU inhärent. Beide Instrumente sind Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 14 Ausdruck des Grundgedankens, dass Anstrengungen zur beruflichen und sozialen Integration gefördert und vermehrt honoriert werden sollten (vgl. BVR 2019 S. 450 E. 4.2.1). Damit besteht auch mit Blick auf den Anreiz- charakter der EFB kein Anlass, diese anders zu behandeln als die IZU, für welche das Verwaltungsgericht wie erwähnt in Zusammenhang mit der Vermögensbildung das Subsidiaritätsprinzip als vorrangig erachtet hat. Es besteht m.a.W. kein Anlass, hinsichtlich der Vermögensbildung durch EFB von der Rechtsprechung gemäss BVR 2011 S. 368 E. 4.1 ff. abzuweichen, zumal hierfür – entgegen dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 – keine besonderen Umstände ersichtlich sind. 3.5 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ist vorab festzuhalten, dass die Sozialhilfe die Existenz von bedürftigen Menschen sichert und Angebote bereitstellt, um die berufliche und soziale Integration zu fördern (SKOS-RL A.2. Ziff. 1). Sie ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit (SKOS-RL A.2. Ziff. 3 Satz 1). Entscheidend ist, ob eine konkre- te und aktuelle Notlage vorliegt, welche mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe behoben wird (vgl. E. 2.1 hiervor). Ebenso wie nicht nach der Ursache der Notlage geforscht wird, ist es auch nicht von Belang, mit welchen finanziel- len Mitteln eine solche überwunden wird. Vielmehr ist allein entscheidend, ob ein Sozialhilfebezüger bedürftig ist oder nicht. Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 zurzeit nicht mehr in einer solchen Notlage ist. Vielmehr kann er mit seinem (wenn auch geringen) Einkommen und seinem Vermögen von über Fr. 12'000.00 seinen Lebens- unterhalt bestreiten, dies auch mit Blick auf sein Sozialhilfebudget (Budget von August 2022: Fr. 977.00 Grundbedarf, Fr. 885.00 Wohnkosten, Fr. 225.00 Zulagen/EFB, Fr. 427.45 medizinische Grundversorgung [vgl. Verfügung vom 28. Juli 2022; act. IIIA grünes Mäppchen unpag.]). Daran ändern seine Einwände nichts: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer 2 angegeben, die Ersparnisse seien nicht zu berücksichtigen, denn sie dienten der Begleichung von Rechnungen für Physiotherapie und Zahnbehandlungen (Beschwerde vom 15. September 2022 S. 3; act. III 3) und im vorliegenden Verfahren nannte er die Bezah- lung von Steuern als Grund für die Ersparnisse über Fr. 12'000.00 (Be- schwerde vom 26. Januar 2024 S. 3). Es ist indes nicht entscheidend, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 15 er Rückstellungen für zahnärztliche Behandlungen vornehmen will, denn diesbezügliche Ausgaben werden allenfalls als situationsbedingte Leistun- gen (SIL; vgl. SKOS-RL C.6.5. Gesundheit Ziff. 1 lit. c) übernommen. So- dann erzielt der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Tätigkeit als Selbst- ständigerwerbender und als Mitarbeiter im … für das C.________ nur ein kleines Einkommen (vgl. Lohnausweise 2013-2021 und Kassabuch 2021 [Akten des Beschwerdeführers 2 {act. II} Eingabe vom 26. Januar 2024 unpag.]), weshalb er geringfügige Steuern zu bezahlen hat (vgl. diverse Steuerschlussabrechnungen der Steuerjahre 2012-2022 [act. II, unpagi- niert]). Diese kann er ohne weiteres mit dem Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.00 begleichen. Steuerrechnungen, die Anderes belegten, hat er nicht eingereicht. Nichts zu ändern vermag schliesslich auch Art. 34 Abs. 1 SHG, wonach die wirtschaftliche Hilfe ausnahmsweise auch gewährt werden kann, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist: Vorliegend besteht das massgebende Vermögen des Beschwerdeführers 2 in Guthaben bei der D.________ und der E.________, d.h. er hat flüssiges – und nicht gebun- denes – Vermögen, welches er ohne weiteres verwerten (SKOS-RL D.3.1.) und für seinen Lebensunterhalt verwenden kann. 3.6 Bleibt nach dem Gesagten unbeachtlich, ob das Vermögen aus den EFB bzw. der IZU und/oder dem Grundbedarf angespart oder mögli- cherweise aus weiteren (nicht angegebenen) Einnahmen (Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegnerin 2 vom 16. Februar 2024 S. 2 Ziff. III/1) resul- tiert, so besteht vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung auch kein An- lass für beweismässige Weiterungen (vgl. beantragte Beweismassnahme in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2 vom 16. Februar 2024). Soweit der Beschwerdeführer 2 in der Eingabe vom 20. Februar 2024 (S. 3 unten) eine Aktenherausgabe (Überprüfung vom Sozialhilfeanspruch der Jahre 2013 bis 2022, Angabe der Aus- und Einnahmen des Sozialdienst- kontos der Jahre 2012 bis 2023, Belastungsanzeigen und Rechnungsbele- ge für die Kontrolle) beantragt, richtet sich dieser Antrag explizit an die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 16 schwerdeführerin 1, womit sich diesbezügliche Weiterungen von vornherein erübrigen. 3.7 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vor- instanz der Rechtskontrolle nicht stand. Vielmehr hat der Beschwerdefüh- rer 2 sein angespartes Vermögen bis zum Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.00 für seinen Lebensunterhalt einzusetzen (vgl. BVR 2013 S. 466 f. E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Den eingereichten Rechtsmitteln kam hinsichtlich der verfügten Einstellung der Sozialhilfe aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Ablehnung des Ge- suchs um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom
  11. März 2024). Die Beschwerdeführerin 1 richtete deshalb ergänzend zu den deklarierten Lohneinnahmen weiterhin die wirtschaftliche Sozialhilfe an den Beschwerdeführer 2 aus (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerde- gegnerin 2 vom 16. Februar 2024, Ziff. III/1). Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist somit ex nunc und unbefristet einzustellen, wobei es dem Beschwerde- führer 2 unbenommen bleibt, zu einem späteren Zeitpunkt erneut um wirt- schaftliche Sozialhilfe zu ersuchen (vgl. E. 2.5 hiervor); im Rahmen des diesfalls anzuhebenden Verfahrens wird die Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdeführer 2 die in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2021 erwähnten Auskünfte verlangen können. 3.8 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Be- schwerdeführerin 1 vom 19. Januar 2024 der Entscheid der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und ist die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwer- degegner 1 einzustellen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom
  12. Januar 2024 ist abzuweisen.
  13. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen keine Verfahrens- kosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 17 4.2 Trotz Obsiegens hat die Beschwerdeführerin 1 als Behörde keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz, zumal keine Verhältnisse vorliegen, welche einen Parteikostenersatz rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VR- PG). Der unterliegende und nicht vertretene Beschwerdeführer 2 hat von vorn- herein keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. In Gutheissung der Beschwerde der Einwohngemeinde A.________ vom 19. Januar 2024 wird der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023 auf- gehoben.
  15. Die wirtschaftliche Sozialhilfe für B.________ wird eingestellt.
  16. Die Beschwerde von B.________ vom 26. Januar 2024 wird abgewie- sen.
  17. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - Einwohnergemeinde A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 60 SH 200 24 74 SH (2) KOJ/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Mai 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Frey Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Einwohnergemeinde A.________ Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2 gegen B.________ Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 2 und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023 (vbv 140/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene B.________ arbeitet seit 2005 in einem Pensum von ca. 20 % als … bzw. im … für das C.________ und ist daneben seit Jahren selbstständig erwerbstätig (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. III] 67). Seit dem 1. April 2004 wird B.________ von der Einwohnergemeinde A.________ (EG A.________) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (act. III 67; act. IIIA Beilage grünes Mäppli unpag.). Im Rahmen einer Über- prüfung des Sozialhilfeanspruchs (act. IIIA [Besprechung vom 30. Juni 2022]) stellte die EG A.________ gestützt auf die von B.________ nach mehrmaliger Aufforderung eingereichten Kontoauszüge für die Zeit von

1. Juni 2021 bis 30. April 2022 fest, dass seine diversen Konti bei der D.________ AG und E.________ AG einen Vermögensstand von insge- samt Fr. 12'702.30 aufwiesen (act. III 7). In der Folge stellte die EG A.________ mit Schreiben vom 3. August 2022 die Einstellung der Sozial- hilfe in Aussicht und gewährte B.________ das rechtliche Gehör (act. III Beschwerdebeilagen unpag.). In einem separaten Weisungsverfahren ver- langte die EG A.________ am 3. und 16. August 2022 die detaillierten Kon- toauszüge ein (act. III Beschwerdebeilagen). Diesen Aufforderungen folgte B.________ nicht. Mit Verfügung vom 17. August 2022 stellte die EG A.________ die wirtschaftliche Sozialhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit per 31. August 2022 ein (act. III 7 f.). B. Hiergegen erhob B.________ am 15. September 2022 bei der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Beschwerde (act. III 1 ff.) und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2022 beantragte die EG A.________ die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 forderte die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die EG A.________ auf sich zu äussern, in welchem Umfang B.________ in den bisherigen Jahren Ein- kommensfreibeträge (EFB) ausgerichtet worden seien und sofern es mög- lich sei, dies zu belegen. Weiter forderte sie B.________ auf, die Saldi sei- ner Bankkonti der Jahre 2013 bis 2022 jeweils per 31. Dezember einzurei- chen (act. III 21 f.). Die EG A.________ reichte daraufhin Stellungnahmen vom 8. und 22. Fe- bruar 2023 (act. III 23 f., 29) und B.________ diverse Kontoauszüge jeweils per 31. Dezember (act. III 25) sowie eine Stellungnahme vom 28. Februar 2023 (act. III 33 f.) ein. Nach Aufforderung durch die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Bern-Mittelland (Verfügung vom 7. März 2023 [act. III 37]) reichte B.________ zudem Auszüge eines weiteren Kontos bei der D.________ für die Jahre 2013 bis 2022 jeweils mit Kontostand per 31. Dezember nach (act. III 43 f.). Mit Schlussstellungnahme vom 31. März 2023 hielt die EG A.________ fest, die Guthaben hätten im Jahr 2017 den für B.________ geltenden Vermögensfreibetrag überschritten. B.________ könne den Saldo des Kon- tos bei der D.________ von Fr. 9'829.12 nicht allein mit gesparten EFB generiert haben, denn der Vermögenszuwachs betrage im Jahr 2017 Fr. 6'791.29 und die ausgerichteten EFB in dieser Zeit ergäben lediglich Fr. 1'750.00. Die EG A.________ beantragte in der Folge, B.________ habe die monatlichen Kontobewegungen mindestens ab dem Jahr 2017 einzureichen (act. III 45). Einer ersten Aufforderung durch die Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland, den Kontoverlauf des D.________-Kontos des Jahres 2017 nachzuweisen (Verfügung vom 18. Juli 2023 [act. III 53]), kam B.________ nicht nach (act. III 55). Nachdem er erneut aufgefordert und auf die Folgen bei Nichteinreichung der Unterlagen aufmerksam ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 4 macht worden war (Zwischenverfügung vom 8. September 2023 [act. III 57 ff.]), reichte er diese am 22. September 2023 ein (act. III 61). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 hiess die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland die Beschwerde von B.________ vom 15. September 2022 teilweise gut und stellte die Sozialhilfe ein, bis der Sozialhilfebetrag (unter Berücksichtigung des Übertrags von Überschüssen auf Folgemonate) den Betrag von Fr. 6'177.37 übersteige. Soweit weiter- gehend auf die Beschwerde einzutreten war, wies sie diese ab (act. III 65 ff.). C. Hiergegen erhob die EG A.________ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 19. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde (Verfahren SH/2024/60) und beantragte, der Entscheid der Re- gierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. De- zember 2023 sei aufzuheben. B.________ (Beschwerdeführer 2) erhob mit gleichentags persönlich über- brachter Eingabe vom 26. Januar 2024 ebenfalls Beschwerde (Verfahren SH/2024/74) und beantragte, „die Verfügung des Sozialdienstes vom

17. August (Einstellung der Sozialhilfe per 31. August) sei abzulehnen“ und es sei ihm das Recht zur Replik zu gewähren. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2024 vereinigte der Instruk- tionsrichter die Verfahren SH/2024/60 und SH/2024/74. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 beantragte die EG A.________ (Beschwerdegegnerin 2) das Folgende: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Den Beschwerden 200 24 60 SH und 200 24 74 SH (2) sei die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. 3. Vom Beschwerdeführer 2 sei die Bekanntgabe nicht deklarierter Konten bzw. die Unterzeichnung einer Bankenvollmacht zu verlangen. 4. Vom Beschwerdeführer 2 sei die Bekanntgabe seiner Zugangsdaten zu F.________, G.________ und H.________ zu verlangen bzw. „Konto- verläufe“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 schliesst B.________ (Be- schwerdegegner 1) auf Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführe- rin 1. Gleichentags gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12. März 2023 betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Entzug der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerden. Auf Antrag des Beschwerdegegners 1 vom 28. Februar 2024, es sei ihm Akteneinsicht in die von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Bespre- chungsnotizen zu gewähren, verfügte der Instruktionsrichter am 29. Febru- ar 2024, darüber werde später entschieden. In der Stellungnahme vom 4. März 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 vom 19. Januar 2024 und des Beschwerdeführers 2 vom 26. Januar 2024 seien abzuweisen. Über den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung sei von Amtes wegen zu befinden. Mit persönlich überbrachter Stellungnahme vom 6. März 2024 beantragte der Beschwerdegegner 1, das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Ent- zug der aufschiebenden Wirkung vom 15. Februar 2024 sei abzulehnen. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Akteneinsicht hiess er in- soweit gut, als ihm ein Doppel der Beilagen zur Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin 1 vom 16. Februar 2024 mit punktuellen Abdeckungen zugestellt wurde. Soweit weitergehend wurde das Gesuch abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zu- ständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz; SHG; BSG 162.621]). Die Be- schwerdeführerin 1 (SH/2024/60) und der Beschwerdeführer 2 (SH/2024/74) haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ferner sind auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 1.2 Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2022, mit welcher die Be- schwerdeführerin 1 die wirtschaftliche Sozialhilfe des Beschwerdeführers 2 per 31. August 2022 eingestellt hatte (act. III 7 ff.), teilweise gut und stellte die Sozialhilfe ein, bis der Sozialhilfefehlbetrag den Betrag von Fr. 6'177.37 übersteige. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde (act. III 65 ff.). Der Entscheid der Vorinstanz ist an die Stelle der Verfügung der Beschwerdeführerin 1 vom 17. August 2022 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2018 S. 528 E. 3.3, 2010 S. 411 E. 1.4) und bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfah- ren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 7 scheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rah- men des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hin- ausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HER- ZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Der Entscheid der Vorinstanz wird sowohl von der Beschwerdeführerin 1 wie auch vom Beschwerdeführer 2 angefochten. Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der per 31. August 2022 verfügten Einstellung der Sozialhilfe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist be- schränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 8 alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament- lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Keinen An- spruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berech- tigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1). 2.3 Im Sozialhilferecht gilt zudem das Bedarfsdeckungsprinzip. Da- nach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLE- RY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwal- tungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien [SKOS- RL] A.3. Ziff. 4). Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozi- alhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe su- chenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 9 rechnen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). Das individuelle Unterstützungsbudget umfasst stets die materielle Grund- sicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung). Zusätzlich werden unter bestimm- ten Voraussetzungen situationsbedingte Leistungen (SIL) gewährt, Integra- tionszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerech- net (vgl. SKOS-RL C.1.). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermög- lichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 159 E. 2.2). 2.4 Gemäss Art. 8n der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) hat jede bedürftige Person Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Vermögen (Abs. 1). Die Vermögensfreibeträge richten sich (unter dem hier nicht interessierenden Vorbehalt von Abs. 3) nach den SKOS-RL (Abs. 2). Im Rahmen der Leistungsbemessung sind nebst den verfügbaren Einnah- men (SKOS-RL D.1. Ziff. 1) auch die tatsächlich verfügbaren oder kurzfris- tig realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen (SKOS-RL D.3.1. Ziff. 1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstüt- zung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (SKOS-RL D.3.1. Erläuterung lit. b). Der Vermögensfreibetrag für Einzel- personen beläuft sich auf Fr. 4'000.00 (SKOS-RL D.3.1. Ziff. 4 lit. a). 2.5 Ist die Bedürftigkeit infolge eines Mittelzuflusses nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang gegeben, können laufende Sozialhilfeleis- tungen eingestellt oder gekürzt werden. Die Leistungseinstellung stellt dies- falls keine Sanktion dar, sondern ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit. Sie ist nicht zu befristen; vielmehr dauert sie an, bis die Betroffenen ein neues Gesuch um Unterstützung stellen, in dessen Rahmen die Bedürftigkeit un- ter Mitwirkung der Gesuchstellenden neu zu prüfen ist (BVR 2013 S. 45 E. 5.1, 2011 S. 368 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 10 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 hielt in der Verfügung vom 17. August 2022 (act. III 7 ff.) fest, gestützt auf die im Rahmen einer Kontrolle einge- forderten Kontoauszüge per 30. April 2022 habe der Beschwerdeführer 2 ein Vermögen von Fr. 12'702.30 angespart, welches den Vermögensfreibe- trag von Fr. 4'000.00 übersteige, weshalb er gemäss Rechtsprechung nicht mehr bedürftig sei und keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. In der vorin- stanzlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2022 hielt sie fest, es bestehe keine Entscheidungsfreiheit darüber, Vermögen über den Freibetrag hinaus anzusparen; daran vermöge die Begründung des Beschwerdeführers 2, mit dem Angesparten habe er Zahnbehandlungen, Steuern, Physiotherapie und die steigenden Preise für Lebensmittel und Energie decken wollen, nichts zu ändern (act. III 17). In der Stellungnahme vom 8. Februar 2023 führte sie zuhanden der Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 2 habe seit 2011 EFB von insgesamt Fr. 24'560.00 erhalten und es sei nicht unter- scheidbar, aus welchem Anteil das Angesparte generiert worden sei, d.h. ob aus Erwerbseinnahmen, Grundbedarf für den Lebensunterhalt oder aus dem EFB (act. III 23). In Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz vom

22. Dezember 2023 hält sie in der Beschwerde vom 19. Januar 2024 na- mentlich dafür, auch wenn Vermögen aus den EFB gebildet werde, recht- fertige sich keine Abweichung vom Bedarfs- und Subsidiaritätsprinzip. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet ebenfalls den Entscheid der Vor- instanz und beantragt sinngemäss, die Sozialhilfe sei nicht einzustellen. 3.2 Im Rahmen einer Prüfung des Vermögens des Beschwerdefüh- rers 2 wurden im vorinstanzlichen Verfahren Auszüge seiner Konti einge- holt. Aus den Akten geht betreffend die Schlusssaldi der Konti bei der D.________ (act. III Beilagen zu Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom

10. Februar, 20. März und 22. September 2023 [unter Ausschluss des Mie- terkautionssparkontos, über welches nicht frei verfügt werden kann; vgl. dazu E. 3.5 [in fine] hiernach]) und jene bei der E.________ (act. III Beila- gen zu Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 10. Februar 2023) das Fol- gende hervor:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 11 Jahr D.________ Konto Schlusssaldo per 31.12. D.________ Sparkonto Schlusssaldo per 31.12. E.________ Privatkonto Schlusssaldo per 31.12. E.________ E-Sparkonto Schlusssaldo per 31.12. 2013 2'094.49 941.95 175.20 870.80 2014 1'618.91 942.55 119.35 802.60 2015 1'673.48 942.65 608.40 173.80 2016 3'037.83 942.75 588.95 600.15 2017 9'829.12 942.85 828.25 600.45 2018 8'935.47 942.95 696.70 600.75 2019 9'850.11 943.00 492.75 601.03 2020 10'349.01 943.00 303.30 601.18 2021 11'508.51 943.00 243.48 601.24 2022 10'490.53 943.00 461.83 601.30 Damit steht – was zu Recht unbestritten ist – fest, dass der Beschwerde- führer 2 mittels Ersparnissen jedenfalls ab 2017 ein Vermögen bildete, wel- ches den Vermögensfreibetrag gemäss den SKOS-RL von Fr. 4'000.00 wesentlich übersteigt (zuletzt 2022: Fr. 10'490.53 + Fr. 943.00 + Fr. 461.83 + Fr. 601.30 = Fr. 12'496.66). Umstritten ist, ob er trotz dieses angesparten Vermögens weiterhin Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. 3.3 Gemäss Rechtsprechung steht es einem Sozialhilfebezüger im Rahmen der Dispositionsfreiheit zwar zu, den Grundbedarf (Pauschalbe- trag) selber einzuteilen und diesen auch zur Befriedigung individueller Be- dürfnisse zu verwenden (soweit die Nahrung, Kleidung und Körperpflege im angemessenen Umfang gewährleistet sind) oder damit Ersparnisse zu bil- den (vgl. BVR 2011 S. 368 E. 4.2). Die Vermögensbildung steht aber mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip im Widerspruch: So

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 12 ist jedenfalls eine den Vermögensfreibetrag nach den SKOS-RL überstei- gende Vermögensbildung mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Vielmehr bedeutet allen Prinzipien des Sozialhilferechts Rechnung tragen, dass eine Vermögensbildung grundsätzlich nur bis zum Vermögensfreibe- trag zuzulassen und ein diesen Freibetrag übersteigendes Vermögen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen ist (BVR 2011 S. 368 E. 4.4). An diesen Grundsätzen ändert, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nichts, wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die Vermögensbil- dung des Beschwerdeführers 2 mittels EFB erfolgt ist. 3.4 3.4.1 Jede bedürftige Person, die das 16. Altersjahr oder die obligatori- sche Schulzeit vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeits- markt ausübt, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen (Art. 8d Abs. 1 SHV). Sind die Voraussetzungen für einen EFB nach Artikel 8d oder Artikel 8e erfüllt, wird der EFB bei der Be- rechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt (Art. 8e1 SHV). 3.4.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdefüh- rer 2, welcher eine Arbeitsleistung erbringt (vgl. SKOS-RL D.2. Ziff. 2), seit 2011 Anspruch auf einen EFB hatte (vgl. auch zur Höhe der ausgerichteten EFB act. III Beilagen zum Schreiben vom 8. Februar 2023 der Beschwerde- führerin 1). Die Vorinstanz erachtete es im angefochtenen Entscheid vom

22. Dezember 2023 als stossend, dass der Beschwerdeführer 2 auch die mittels EFB angesparten Mittel zur Deckung des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs zu verwenden hat. Sie begründete dies damit, dass die „An- reizfunktion“ der EFB, die bei Arbeitserwerb ausgerichtet würden, somit verloren ginge (act. III 74 Ziff. 7.6). Dabei lässt die Vorinstanz indes unberücksichtigt, dass die Funktion der EFB nicht im Ansparen von Vermögen (namentlich über den Freibetrag von Fr. 4'000.00 hinaus) besteht; vielmehr wird damit primär das Ziel verfolgt, die Erwerbsaufnahme oder die Erhöhung des Arbeitspensums zu erleich- tern und damit die Integrationschancen zu verbessern. So soll ein Anreiz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 13 zur möglichst umfassenden und einträglichen Erwerbstätigkeit von unter- stützten Personen geschaffen werden, um dauerhaft finanzielle Leistungen der Sozialhilfe einsparen zu können (SKOS-RL D.2. Erläuterungen lit. a; vgl. BVR 2021 S. 159 E. 4.2). Die EFB dienen somit generell der raschen beruflichen Integration (vgl. COULLERY/MEWES, a.a.O, 3. Aufl. 2021, S. 769 N. 82 betreffend EFB im Asylbereich). Sie können somit entgegen der Vor- instanz nicht herangezogen werden, um über den Vermögensfreibetrag hinausgehende Ersparnisse zur Finanzierung von (im Übrigen nicht näher beschriebenen) „gewissen zusätzlichen“ Bedürfnissen oder im Hinblick auf „härtere Zeiten“ zu bilden. Dazu hält die Beschwerdeführerin 1 denn auch zutreffend fest, dass in ökonomischer Hinsicht härtere Zeiten als der Sozi- alhilfebezug nicht denkbar sind (Beschwerde vom 19. Januar 2024, Ziff. IV/3). Die Bildung von Ersparnissen ist denn auch nicht etwa „sekundä- rer“ Zweck der EFB, denn dies würde klarerweise dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen. 3.4.3 In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach bezüglich der Vermögensbil- dung unbeachtlich ist, ob das Vermögen aus dem Grundbedarf und/oder aus den IZU angespart worden ist; selbst wenn Vermögen ausschliesslich aus IZU stammt, spricht das Subsidiaritätsprinzip gegen eine Vermögens- bildung (BVR 2011 S. 368 E. 4.3). IZU sind personen- und nicht bedarfsbezogene Leistungen (SKOS- Richtlinien C.6.7. Ziff. 5). Sie sind ein Anreiz dafür, dass die Sozialhilfebe- zügerinnen und -bezüger zu ihrer beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen. Sie beruhen auf dem System, dass der Zulage eine Eigenleis- tung gegenüberstehen muss und sie werden deshalb nicht vorausset- zungslos ausgerichtet. Die Eigenleistungen müssen dem Einzelfall ange- passt sein, d.h. sie entsprechen den Fähigkeiten, dem Alter, dem Gesund- heitszustand und den persönlichen Verhältnissen des Sozialhilfebezügers. Sie müssen zudem sachgerecht, begründbar, präzis formuliert und kontrol- lierbar sein (SKOS-Richtlinien C.6.7. und Erläuterungen lit. a und b; Hand- buch BKSE, Stichwort „Zulagen“ Ziff. 1.1 ff.). Der von der Vorinstanz als massgebend erachtete Anreizcharakter ist somit nicht nur den EFB, sondern auch den IZU inhärent. Beide Instrumente sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 14 Ausdruck des Grundgedankens, dass Anstrengungen zur beruflichen und sozialen Integration gefördert und vermehrt honoriert werden sollten (vgl. BVR 2019 S. 450 E. 4.2.1). Damit besteht auch mit Blick auf den Anreiz- charakter der EFB kein Anlass, diese anders zu behandeln als die IZU, für welche das Verwaltungsgericht wie erwähnt in Zusammenhang mit der Vermögensbildung das Subsidiaritätsprinzip als vorrangig erachtet hat. Es besteht m.a.W. kein Anlass, hinsichtlich der Vermögensbildung durch EFB von der Rechtsprechung gemäss BVR 2011 S. 368 E. 4.1 ff. abzuweichen, zumal hierfür – entgegen dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 22. Dezember 2023 – keine besonderen Umstände ersichtlich sind. 3.5 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 ist vorab festzuhalten, dass die Sozialhilfe die Existenz von bedürftigen Menschen sichert und Angebote bereitstellt, um die berufliche und soziale Integration zu fördern (SKOS-RL A.2. Ziff. 1). Sie ist das unterste Netz der sozialen Sicherheit (SKOS-RL A.2. Ziff. 3 Satz 1). Entscheidend ist, ob eine konkre- te und aktuelle Notlage vorliegt, welche mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe behoben wird (vgl. E. 2.1 hiervor). Ebenso wie nicht nach der Ursache der Notlage geforscht wird, ist es auch nicht von Belang, mit welchen finanziel- len Mitteln eine solche überwunden wird. Vielmehr ist allein entscheidend, ob ein Sozialhilfebezüger bedürftig ist oder nicht. Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer 2 zurzeit nicht mehr in einer solchen Notlage ist. Vielmehr kann er mit seinem (wenn auch geringen) Einkommen und seinem Vermögen von über Fr. 12'000.00 seinen Lebens- unterhalt bestreiten, dies auch mit Blick auf sein Sozialhilfebudget (Budget von August 2022: Fr. 977.00 Grundbedarf, Fr. 885.00 Wohnkosten, Fr. 225.00 Zulagen/EFB, Fr. 427.45 medizinische Grundversorgung [vgl. Verfügung vom 28. Juli 2022; act. IIIA grünes Mäppchen unpag.]). Daran ändern seine Einwände nichts: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer 2 angegeben, die Ersparnisse seien nicht zu berücksichtigen, denn sie dienten der Begleichung von Rechnungen für Physiotherapie und Zahnbehandlungen (Beschwerde vom 15. September 2022 S. 3; act. III 3) und im vorliegenden Verfahren nannte er die Bezah- lung von Steuern als Grund für die Ersparnisse über Fr. 12'000.00 (Be- schwerde vom 26. Januar 2024 S. 3). Es ist indes nicht entscheidend, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 15 er Rückstellungen für zahnärztliche Behandlungen vornehmen will, denn diesbezügliche Ausgaben werden allenfalls als situationsbedingte Leistun- gen (SIL; vgl. SKOS-RL C.6.5. Gesundheit Ziff. 1 lit. c) übernommen. So- dann erzielt der Beschwerdeführer 2 aufgrund seiner Tätigkeit als Selbst- ständigerwerbender und als Mitarbeiter im … für das C.________ nur ein kleines Einkommen (vgl. Lohnausweise 2013-2021 und Kassabuch 2021 [Akten des Beschwerdeführers 2 {act. II} Eingabe vom 26. Januar 2024 unpag.]), weshalb er geringfügige Steuern zu bezahlen hat (vgl. diverse Steuerschlussabrechnungen der Steuerjahre 2012-2022 [act. II, unpagi- niert]). Diese kann er ohne weiteres mit dem Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.00 begleichen. Steuerrechnungen, die Anderes belegten, hat er nicht eingereicht. Nichts zu ändern vermag schliesslich auch Art. 34 Abs. 1 SHG, wonach die wirtschaftliche Hilfe ausnahmsweise auch gewährt werden kann, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist: Vorliegend besteht das massgebende Vermögen des Beschwerdeführers 2 in Guthaben bei der D.________ und der E.________, d.h. er hat flüssiges – und nicht gebun- denes – Vermögen, welches er ohne weiteres verwerten (SKOS-RL D.3.1.) und für seinen Lebensunterhalt verwenden kann. 3.6 Bleibt nach dem Gesagten unbeachtlich, ob das Vermögen aus den EFB bzw. der IZU und/oder dem Grundbedarf angespart oder mögli- cherweise aus weiteren (nicht angegebenen) Einnahmen (Beschwerdeant- wort der Beschwerdegegnerin 2 vom 16. Februar 2024 S. 2 Ziff. III/1) resul- tiert, so besteht vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung auch kein An- lass für beweismässige Weiterungen (vgl. beantragte Beweismassnahme in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2 vom 16. Februar 2024). Soweit der Beschwerdeführer 2 in der Eingabe vom 20. Februar 2024 (S. 3 unten) eine Aktenherausgabe (Überprüfung vom Sozialhilfeanspruch der Jahre 2013 bis 2022, Angabe der Aus- und Einnahmen des Sozialdienst- kontos der Jahre 2012 bis 2023, Belastungsanzeigen und Rechnungsbele- ge für die Kontrolle) beantragt, richtet sich dieser Antrag explizit an die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 16 schwerdeführerin 1, womit sich diesbezügliche Weiterungen von vornherein erübrigen. 3.7 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vor- instanz der Rechtskontrolle nicht stand. Vielmehr hat der Beschwerdefüh- rer 2 sein angespartes Vermögen bis zum Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.00 für seinen Lebensunterhalt einzusetzen (vgl. BVR 2013 S. 466 f. E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Den eingereichten Rechtsmitteln kam hinsichtlich der verfügten Einstellung der Sozialhilfe aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Ablehnung des Ge- suchs um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom

8. März 2024). Die Beschwerdeführerin 1 richtete deshalb ergänzend zu den deklarierten Lohneinnahmen weiterhin die wirtschaftliche Sozialhilfe an den Beschwerdeführer 2 aus (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerde- gegnerin 2 vom 16. Februar 2024, Ziff. III/1). Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist somit ex nunc und unbefristet einzustellen, wobei es dem Beschwerde- führer 2 unbenommen bleibt, zu einem späteren Zeitpunkt erneut um wirt- schaftliche Sozialhilfe zu ersuchen (vgl. E. 2.5 hiervor); im Rahmen des diesfalls anzuhebenden Verfahrens wird die Beschwerdeführerin 1 vom Beschwerdeführer 2 die in ihrer Eingabe vom 16. Februar 2021 erwähnten Auskünfte verlangen können. 3.8 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der Be- schwerdeführerin 1 vom 19. Januar 2024 der Entscheid der Regierungs- statthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und ist die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwer- degegner 1 einzustellen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 vom

26. Januar 2024 ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen keine Verfahrens- kosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 17 4.2 Trotz Obsiegens hat die Beschwerdeführerin 1 als Behörde keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz, zumal keine Verhältnisse vorliegen, welche einen Parteikostenersatz rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VR- PG). Der unterliegende und nicht vertretene Beschwerdeführer 2 hat von vorn- herein keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Einwohngemeinde A.________ vom 19. Januar 2024 wird der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2023 auf- gehoben. 2. Die wirtschaftliche Sozialhilfe für B.________ wird eingestellt. 3. Die Beschwerde von B.________ vom 26. Januar 2024 wird abgewie- sen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Einwohnergemeinde A.________

- B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2024, SH/24/60, Seite 19 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.