Verfügung vom 15. Juli 2024
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2014 unter Hinweis auf Brustkrebs und Depressi- onen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) erwerbliche und medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versicherte durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 10. Dezember 2015 [act. II 37.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 38) verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (act. II 39) den Anspruch auf Leistungen der IV, da kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wir- kung vorliege. Im Oktober 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Brustkrebs, Depressionen und eine soziale Phobie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 43). Nach Rücksprache mit Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 53), und nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. II 54) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Mai 2019 (act. II 55) mangels Vorliegens eines Revi- sionsgrundes ab. Im Oktober 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf (unter an- derem) Brustkrebs, Depressionen und eine soziale Phobie ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 60). In der Folge führte die IVB weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und holte insbe- sondere eine Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ ein (act. II 92). Mit Vorbescheid vom 18. März 2024 (act. II 93) stellte sie mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 103) und nach Ein- holung von Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ (act. II 106 und 111) verfügte die IVB am 15. Juli 2024 wie im Vorbescheid an- gekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (act. II 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. September 2024 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Verlaufs- gutachtens, eventuell eines bidisziplinären onkologisch-psychiatrischen Gutachtens, und anschliessender Neuverfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -5- 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorangegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliede- rungsmassnahme beantragt. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be- schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -6- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 4. Oktober 2023 (act. II 60 S. 10) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Ge- richt nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Weiter kann offen bleiben, ob für die Prüfung der Frage, ob eine (potentiell) anspruchsbe- gründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, der Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. II 112) mit demjenigen zu vergleichen ist, welcher der Verfügung vom
24. Februar 2016 (act. II 39) oder derjenigen vom 3. Mai 2019 (act. II 55) zu Grunde lag (vgl. E. 2.4 hiervor). Denn ein Revisionsgrund ist so oder an- ders – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht erstellt. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützten sich sowohl die Verfügung vom
24. Februar 2016 (act. II 39) als auch diejenige vom 3. Mai 2019 (act. II 55) massgeblich auf folgende zwei Berichte: 3.2.1 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ liess im Bericht vom 7. Juli 2015 (act. II 31) die Frage nach Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit offen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein Mammakarzinom rechts, wahrscheinlich eine chronische Immunthrombozy- topenie, eine Vitamin-D-Insuffizienz, einen Vitamin-B12-Mangel, eine (Ei- senmangel-) Anämie und eine Hypercholesterinämie auf. Aus somatischer Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen (S. 4). Die bisherige Tätigkeit und Tätigkeiten, welche dem Geschlecht, dem Alter, der Konstitu- tion, der Bildung und den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdefüh- rerin angepasst seien, seien ohne Einschränkung zumutbar (S. 5). 3.2.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrisch-psychothera- peutischen Gutachten vom 10. Dezember 2015 (act. II 37.1) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -7- Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie selbstunsichere Persönlich- keitszüge (ICD-10 Z73), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60) und eine Rezidivangst auf (S. 16 Ziff. 6.2). Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten sowie jeder anderen Tätigkeit, die ihrem Ausbildungsstand entspreche, zu 50 % ohne Leistungsminderung arbeitsfähig (S. 20 Ziff. 6.4.3). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durch me- dizinische Massnahmen verbessert werden könne. Hier sei eine störungs- spezifische kognitiv-verhaltenstherapeutische Therapie indiziert, die gege- benenfalls auch im Rahmen einer Gruppentherapie oder tagesklinischen Behandlung durchzuführen sei. Ressourcenförderung und Förderung des Selbstvertrauens sollten Ziel der Therapie sein (S. 21 Ziff. 6.4.8). Die Durchführung einer adäquaten Therapie sollte die schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % bis 100 % ermöglichen. Die Beschwerdefüh- rerin benötige ein verständnisvolles Arbeitsumfeld mit geringen Anforde- rungen an die soziale Kompetenz und Teamfähigkeit. Dabei wäre ein Ein- zelarbeitsplatz in einem ruhigen Arbeitsumfeld von Vorteil (S. 21 Ziff. 6.4.9). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. II 112) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2023 (act. II 76 S. 11 ff.) namentlich ein Rezidiv-Mammakarzinom rechts (S. 11). Bei der Beschwerdeführerin habe sich in den senologischen Nach- kontrollen ein zweites Mammakarzinom auf der rechten Seite gezeigt. Nach radikaler Entfernung mit Skin-Sparing-Mastektomie und Soforteinlage eines Expanders sei die plastische Rekonstruktion geplant. Es sei eine adjuvante Therapie mit Tamoxifen während fünf bis zehn Jahren vorgeschlagen und rezeptiert worden (S. 12). Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin gut. Sie sei beschwerdefrei und fühle sich normal leistungsfähig (S. 11). 3.3.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 28. Oktober 2023 (act. II
73) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit namentlich eine mittelgradige depressive Störung mit Angst und Panik, ein Rezidiv eines Mammakarzi- noms rechts, eine Eisenmangelanämie bei chronischem Blutverlust aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -8- Ulcus duodeni sowie einen Vitamin-B12-Mangel (S. 5 Ziff. 2.5). Aktuell lei- de die Beschwerdeführerin an einem Rezidiv eines Mammakarzinoms rechts. Postoperativ leide sie an körperlicher Schwäche. Ihr psychischer Zustand habe sich massiv verschlechtert; sie leide an Panikattacken, Angstzuständen und depressiver Verstimmung. Muskelschwäche, schnelle Ermüdung und Kraftlosigkeit seien anhaltend (S. 3 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schlecht. Aktuell bestehe von somatischer Seite eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 7 Ziff. 2.7). 3.3.3 Der behandelnde Psychotherapeut lic. phil. G.________, Fachpsy- chologe für Psychotherapie FSP, ging im Bericht vom 14. November 2023 (act. II 81) von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (S. 2 Ziff. 1). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine posttraumati- sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, sexueller Missbrauch durch Vater in der Kindheit), eine schizoaffektive Störung gegenwärtig depressiv (ICD- 10 F25.1), einen Status nach Operation eines Mammakarzinoms rechts (16. Mai 2023) sowie einen Status nach Suizidversuch 2002 und 1998 (S. 2 Ziff. 3). Zur Arbeitsunfähigkeit gab lic. phil. G.________ an, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Be- schwerdeführerin seit 2017 bis heute zu 100 % krank geschrieben. Die psychischen, geistigen und körperlichen Einschränkungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Alltagsbewältigung sei für die Beschwerdefüh- rerin genug Anstrengung. Einer Erwerbstätigkeit könne sie seit 2012 aus Ängsten und aufgrund den genannten Beschwerden unmöglich nachgehen. Es würde den begonnenen therapeutischen Prozess und das Vertrauen in die Therapie stören. Zudem sei die Beschwerdeführerin besorgt wegen des erneuten Ausbruchs eines Karzinoms. Sie befürchte, den Krebs noch im- mer nicht besiegt zu haben. Ein Belastbarkeits- oder Beschäftigungstrai- ning wäre für die Therapie hinderlich, da damit zu viel Stress generiert wür- de (S. 3 f. Ziff. 11 bis 13). 3.3.4 Dr. med. E.________ bestätigte im Bericht vom 8. Februar 2024 (act. II 89 S. 2 f.) die zuvor gestellten Diagnosen (vgl. act. II 76 S. 11). Der Beschwerdeführerin gehe es im Moment recht gut. Sie sei bezüglich des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -9- Mammakarzinoms beschwerdefrei (S. 2). Aktuell ergäben sich keine Hin- weise für ein Rezidiv des Mammakarzinoms rechts. Vorgesehen sei eine plastische Rekonstruktion nach Ablatio Mammae rechts im Januar 2024 (S. 3). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 14. März 2024 (act. II 92) aus, mit Ausnahme einer vorübergehenden Veränderung des Gesundheitszustandes aufgrund eines Rezidivs eines Mammakarzi- noms rechts im Zeitraum ab der Feststellung des Rezidivs im März 2023 und der entsprechenden Operation im Mai 2023 bis zu den onko- hämatologischen Sprechstunden im September und Dezember 2023 seien keine relevanten anhaltenden Änderungen des Gesundheitszustandes auszumachen. Spätestens ab Dezember 2023 sei das somatische Zumut- barkeitsprofil gemäss RAD-Bericht vom 7. Juli 2015 (act. II 31) wieder gül- tig. Aus psychiatrischer Sicht könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Dezember 2015 (act. II 37.1) abgestellt wer- den (S. 9). 3.3.6 Lic. phil. G.________ führte im Bericht vom 1. Mai 2024 (act. II 103 S. 3 f.) aus, die Behauptung, dass sich der Gesundheitszustand in all den Jahren nicht verändert habe, sei unzutreffend und falsch. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aufgrund der schweren Persönlichkeitss- törung verschlechtert. Medizinisch sei das Mammakarzinom nicht still. Im März 2023 sei ein Rezidiv diagnostiziert worden, was am 16. Mai 2023 zu einer erneuten Operation geführt habe. Nach wie vor müsse die Beschwer- deführerin deswegen Medikamente einnehmen; ein erneuter Ausbruch des Mammakarzinoms könne nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Das habe ihre Ängste massiv erhöht (S. 3 Ziff. 4). Wei- ter gab lic. phil. G.________ an, ihm sei vorgeworfen worden, dass in sei- nem Bericht ein Psychostatus fehle und dass keine Angaben zur Herleitung der Diagnosen gemacht worden seien. Solche Fragen seien ihm nie ge- stellt worden. Deshalb habe er auch keine Herleitung der Diagnosen beige- legt und keinen Psychostatus geschrieben. Er betreue die Beschwerdefüh- rerin regelmässig psychotherapeutisch und kenne ihren Verlauf bestens. Der Vorwurf, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde von ihm nicht begrün- det, sei lächerlich (S. 4 Ziff. 6). Die psychischen und medizinischen Leiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -10- seien in den letzten acht Jahren schwerwiegender geworden. Die Be- schwerdeführerin leide an sozialen Phobien und diversen Ängsten (Angst erneut an Krebs zu erkranken, Angst vor Männern, die sie anzüglich an- schauen bzw. Stalking betreiben würden, Angst einkaufen zu gehen). Zu- dem habe sie mehrmalige traumatisierende Erfahrungen in der Kindheit betreffend sexuellen Missbrauch seitens des Vaters erlebt (Ziff. 7). Die Be- schwerdeführerin leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung (v.a. unsichere, labile, depressive, schizo-affektive, ängstliche). Durch diese könne sie in keinen Arbeitsprozess mehr integriert werden. Ihre Ängste wirkten sich sehr stark auf die Alltagsbewältigung aus. Die Angststörung falle auf eine schwere Persönlichkeitsstörung und wirke sich im Ausmass einer Agoraphobie oder sozialen Phobie aus. Der Beschwerdeführerin kön- ne eine Gruppentherapie oder Beschäftigung irgendeiner Arbeit aus diesen Gründen nicht zugemutet werden (Ziff. 8). Deshalb werde sie auch sehr berechtigt von Dr. med. H.________ seit 2017 bis heute zu 100 % krank geschrieben (Ziff. 9). Aus diesen Gründen sei die Beurteilung des RAD "rechtlich anzuzweifeln". Der Beschwerdeführerin stehe ganz klar eine IV- Rente zu (S. 4 unten). 3.3.7 Am 27. Juni 2024 nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.________ noch- mals Stellung (act. II 106). Es sei unklar, was im Bericht von lic. phil. G.________ vom 1. Mai 2024 unter der Angabe, wonach das Mammakar- zinom "nicht still" sei, konkret zu verstehen sei. Eine Rezidivangst sei be- reits im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Dezember 2015 (act. II 37.1) beschrieben und gutachterlich gewürdigt worden. Das Postulat im Bericht von lic. phil. G.________ vom 14. November 2023 (act. II 81), wonach es der Beschwerdeführerin seit 2012 unmöglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei unter Einbezug der Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med. C.________ weiterhin nicht nachvollziehbar. Fer- ner seien die traumatischen Erfahrungen und verschiedenen Ängste von der Gutachterin entsprechend gewürdigt worden. Soweit lic. phil. G.________ im Bericht vom 1. Mai 2024 nunmehr eine schwere Persön- lichkeitsstörung feststelle, sei davon auszugehen, dass eine Persönlich- keitsstörung zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________ erkennbar gewesen wäre (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -11- Am 11. Juli 2024 führte Dr. med. D.________ ergänzend aus, auf Rückfra- ge habe Dr. med. H.________ angegeben, die Beschwerdeführerin seit August 2022 nicht mehr gesehen und seither auch keine Arbeitsunfähigkei- ten mehr bescheinigt zu haben (act. II 111 S. 1). Ferner lägen nach Rück- frage bei Dr. med. E.________ keine Hinweise für ein (neuerliches) Tumor- rezidiv im Zusammenhang mit dem Mammakarzinom rechts vor (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -12- auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 3.5.1 Aus dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -4-
E. 14 März 2024 (act. II 92) geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht massgebend verändert hat. Diesbezüglich leg- te er schlüssig dar, dass aufgrund eines Rezidivs eines Mammakarzinoms zwischen März und November 2023 einzig eine vorübergehende Verände- rung eingetreten ist und dass spätestens ab Dezember 2023 das bisherige Zumutbarkeitsprofil, d.h. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen dem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit (vgl. act. II 31 S. 5), wieder gültig ist (act. II 92 S. 9). Damit stellen das Tumorre- zidiv und dessen erfolgreiche Behandlung keinen Revisions- resp. Neuan- meldungsgrund (vgl. E. 2.4 hiervor) dar. Ein solcher muss geeignet sein, den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105), was bei einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes von maximal neun Monaten (März bis November 2023) und bei einer zu- gunsten der Beschwerdeführerin in dieser Zeit angenommen 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall ist, da dadurch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt wird. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ein Anspruch auf berufliche Massnah- men betroffen sein könnte. Soweit die fachliche Qualifikation von Dr. med. D.________ für die Beurtei- lung des somatischen Gesundheitszustandes in Frage gestellt wird (Be- schwerde S. 7 Ziff. 24 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht nur Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, sondern auch über eine Weiterbildung als Praktischer Arzt verfügt (vgl. die entsprechenden Anga- ben unter <www.medregom.admin.ch>). Zudem benötigen RAD-Ärzte rechtsprechungsgemäss keinen spezifischen Facharzttitel, wenn sie – wie hier – lediglich die bestehenden Akten würdigen, nicht aber einen Untersu- chungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellen (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2). Darü- ber hinaus steht die Beurteilung des RAD-Arztes im Einklang mit den Aus- führungen des behandelnden Onkologen Dr. med. E.________. Dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -13- führte in seinen Berichten weder funktionelle Einschränkungen auf noch attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr gab er im Bericht vom
E. 16 Oktober 2023 an, dass die Beschwerdeführerin beschwerdefrei sei und sich normal leistungsfähig fühle (act. II 76 S. 11). Und im Bericht vom
8. Februar 2024 bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Mammakarzinoms beschwerdefrei sei (act. II 89 S. 2). Hinweise für ein (neuerliches) Tumorrezidiv liegen zudem nicht vor (act. II 109 und 111 S. 2). Am Beweiswert des Berichts der RAD-Arztes ändert schliesslich nichts, dass die Hausärztin Dr. med. F.________ im Bericht vom 28. Oktober 2023 (act. II 73) aus somatischer Sicht – d.h. namentlich aufgrund des Tumor- rezidivs – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (S. 7 Ziff. 2.7). Denn eine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlt in diesem Bericht. Insbesondere werden keine funktionellen Ein- schränkungen erwähnt. Die weiteren Diagnosen einer (Eisenmangel-) Anämie und eines Vitamin-B12-Mangels, welche von Dr. med. F.________ im besagten Bericht unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit angeführt wurden (S. 5 Ziff. 2.5), wurden im Bericht des RAD- Arztes Dr. med. D.________ vom 7. Juli 2015 (act. II 31) bereits berück- sichtigt und stellen damit keine Veränderung des Gesundheitszustandes dar. Im Übrigen hat die Hausärztin diesbezüglich keine funktionellen Ein- schränkungen erwähnt. Dass aus somatischer Sicht eine anderere mass- gebende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend ge- macht. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht erfüllt der Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 14. März 2024 (act. II 92) – samt der Stellung- nahmen vom 27. Juni und 11. Juli 2024 (act. II 106 und 111) – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen ge- stellten Anforderungen. Er ist nachvollziehbar und überzeugt. Insbesondere berücksichtigt er die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Akten erstattet. Er leuchtet in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein (vgl. E. 3.4 hiervor). Der RAD-Arzt hat ausführlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -14- begründet, dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht verändert hat und dass weiterhin auf die Beurteilung von Dr. med. C.________ im Gutachten vom 10. Dezember 2015 (act. II 37.1) abgestellt werden kann. Darauf ist abzustellen. Die divergierende Auffassung von lic. phil. G.________ im Bericht vom
1. Mai 2024 (act. II 103 S. 3 f.), der aufgrund einer schweren Persönlich- keitsstörung von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes ausgegangen ist und aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2017 advokatorisch für eine Berentung plädiert hat (S. 3 f. Ziff. 4, 6 und 9, S. 4 unten), ist nicht geeignet, auch nur leichte Zweifel am Beweiswert des RAD-Berichts zu wecken. Denn der behandelnde Psychotherapeut hat im besagten Bericht – wie bereits im Bericht vom 14. November 2023 (act. II 81), wo er von einer Arbeitsunfähigkeit seit 2012 ausging (S. 3 Ziff. 13) – nicht ansatzweise begründet, worauf die erwähnte Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes beruht. Vielmehr setzte er die Verände- rung als bestehend voraus. Eine Darstellung, welche Befunde sich verän- dert haben resp. eine Begründung für seine Auffassung erfolgte nicht. Dies obwohl er um die Wichtigkeit dieses Aspektes wusste (act. II 103 S. 4 Ziff. 6). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 24) genügt es vorliegend nicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen; dieser Be- weisgrad ist allein für das Eintreten auf die Neuanmeldung massgebend (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; was hier erfolgt ist [vgl. E. 3.1 hiervor]). Die Ver- schlechterung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt sein. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Lic. phil. G.________ begründe- te die eingetretene Verschlechterung massgeblich mit der bestehenden schweren Persönlichkeitsstörung (act. II 103 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 8). Diesbezüglich führte der RAD-Arzt Dr. med. D.________ schlüssig aus, dass eine Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im Oktober 2015 hätte erkennbar sein müssen (act. II 106 S. 4 unten), was jedoch nicht der Fall war; die Gutachterin kam zum Schluss, dass selbstunsichere Persönlichkeitszüge festzustellen seien, die jedoch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen würden (act. II 37.1 S. 17). Eine Veränderung ist damit ausgeschlossen. Auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -15- von lic. phil. G.________ aufgeführte Rezidivangst und die erwähnten traumatischen Erfahrungen und verschiedenen Ängste der Beschwerdefüh- rerin (act. II 103 S. 4 Ziff. 7) wurden bereits im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Dezember 2015 beschrieben und gutachterlich ge- würdigt (vgl. u.a. act. II 37.1 S. 16 f. Ziff. 6.2). Somit ergeben sich aus den neuen Unterlagen, insbesondere den Berichten von lic. phil. G.________ vom 14. November 2023 (act. II 81) und vom 1. Mai 2024 (act. II 103 S. 3 f.), aus psychiatrischer Sicht keine Änderungen des Sachverhalts. Letztlich bleibt zu erwähnen, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 24. Februar 2016 (act. II 39) zu Recht oder zu Unrecht keine Indikatorenprüfung durchgeführt hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 7 und 11, S. 4 Ziff. 14 f.), offen bleiben kann. Dies weil auch unter der Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 80 bis 100%igen Arbeits- fähigkeit kein Anspruch auf eine Rente entstanden war und sich an den Befunden, mithin dem Gesundheitszustand, der zu dieser Einschätzung geführt hat, nichts geändert hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass mit dem Rezidiv und der daran anschliessenden mehrmonatigen Therapie vor- übergehend eine Situation entstand, welche die Beschwerdeführerin phy- sisch und psychisch belastet hat und die Beschwerdeführerin, sobald sie sich hierzu auch subjektiv in der Lage sieht, allenfalls Anspruch auf nieder- schwellige Leistungen der beruflichen Eingliederung haben wird. 3.5.3 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Bewei- serhebungen – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I; vgl. auch S. 6 ff. Ziff. 21 - 27) – zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publi- kation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Auch aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Aktenlage im hier massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nichts Entschei- dendes geändert. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.7 Somit ist erstellt, dass weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Situation eingetreten ist. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -16- Beschwerdeführerin hat folglich weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. II 112) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -17-
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2024 598 ACT/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Juli 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -2- Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2014 unter Hinweis auf Brustkrebs und Depressi- onen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) erwerbliche und medizinische Erhebungen durch. Dabei liess sie die Versicherte durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 10. Dezember 2015 [act. II 37.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 38) verneinte die IVB mit Verfügung vom 24. Februar 2016 (act. II 39) den Anspruch auf Leistungen der IV, da kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wir- kung vorliege. Im Oktober 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Brustkrebs, Depressionen und eine soziale Phobie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 43). Nach Rücksprache mit Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; act. II 53), und nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (act. II 54) wies die IVB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Mai 2019 (act. II 55) mangels Vorliegens eines Revi- sionsgrundes ab. Im Oktober 2023 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf (unter an- derem) Brustkrebs, Depressionen und eine soziale Phobie ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 60). In der Folge führte die IVB weitere medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und holte insbe- sondere eine Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ ein (act. II 92). Mit Vorbescheid vom 18. März 2024 (act. II 93) stellte sie mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 103) und nach Ein- holung von Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ (act. II 106 und 111) verfügte die IVB am 15. Juli 2024 wie im Vorbescheid an- gekündigt und wies das Leistungsbegehren ab (act. II 112).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. September 2024 Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Verlaufs- gutachtens, eventuell eines bidisziplinären onkologisch-psychiatrischen Gutachtens, und anschliessender Neuverfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -4- 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -5- 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.4 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorangegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliede- rungsmassnahme beantragt. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu be- schliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -6- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 4. Oktober 2023 (act. II 60 S. 10) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Ge- richt nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Weiter kann offen bleiben, ob für die Prüfung der Frage, ob eine (potentiell) anspruchsbe- gründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist, der Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. II 112) mit demjenigen zu vergleichen ist, welcher der Verfügung vom
24. Februar 2016 (act. II 39) oder derjenigen vom 3. Mai 2019 (act. II 55) zu Grunde lag (vgl. E. 2.4 hiervor). Denn ein Revisionsgrund ist so oder an- ders – wie nachfolgend dargelegt wird – nicht erstellt. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützten sich sowohl die Verfügung vom
24. Februar 2016 (act. II 39) als auch diejenige vom 3. Mai 2019 (act. II 55) massgeblich auf folgende zwei Berichte: 3.2.1 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ liess im Bericht vom 7. Juli 2015 (act. II 31) die Frage nach Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit offen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein Mammakarzinom rechts, wahrscheinlich eine chronische Immunthrombozy- topenie, eine Vitamin-D-Insuffizienz, einen Vitamin-B12-Mangel, eine (Ei- senmangel-) Anämie und eine Hypercholesterinämie auf. Aus somatischer Sicht bestünden keine funktionellen Einschränkungen (S. 4). Die bisherige Tätigkeit und Tätigkeiten, welche dem Geschlecht, dem Alter, der Konstitu- tion, der Bildung und den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschwerdefüh- rerin angepasst seien, seien ohne Einschränkung zumutbar (S. 5). 3.2.2 Dr. med. C.________ diagnostizierte im psychiatrisch-psychothera- peutischen Gutachten vom 10. Dezember 2015 (act. II 37.1) mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1). Ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -7- Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie selbstunsichere Persönlich- keitszüge (ICD-10 Z73), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60) und eine Rezidivangst auf (S. 16 Ziff. 6.2). Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten sowie jeder anderen Tätigkeit, die ihrem Ausbildungsstand entspreche, zu 50 % ohne Leistungsminderung arbeitsfähig (S. 20 Ziff. 6.4.3). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit durch me- dizinische Massnahmen verbessert werden könne. Hier sei eine störungs- spezifische kognitiv-verhaltenstherapeutische Therapie indiziert, die gege- benenfalls auch im Rahmen einer Gruppentherapie oder tagesklinischen Behandlung durchzuführen sei. Ressourcenförderung und Förderung des Selbstvertrauens sollten Ziel der Therapie sein (S. 21 Ziff. 6.4.8). Die Durchführung einer adäquaten Therapie sollte die schrittweise Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % bis 100 % ermöglichen. Die Beschwerdefüh- rerin benötige ein verständnisvolles Arbeitsumfeld mit geringen Anforde- rungen an die soziale Kompetenz und Teamfähigkeit. Dabei wäre ein Ein- zelarbeitsplatz in einem ruhigen Arbeitsumfeld von Vorteil (S. 21 Ziff. 6.4.9). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. II 112) liegen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, diagnostizierte im Bericht vom 16. Oktober 2023 (act. II 76 S. 11 ff.) namentlich ein Rezidiv-Mammakarzinom rechts (S. 11). Bei der Beschwerdeführerin habe sich in den senologischen Nach- kontrollen ein zweites Mammakarzinom auf der rechten Seite gezeigt. Nach radikaler Entfernung mit Skin-Sparing-Mastektomie und Soforteinlage eines Expanders sei die plastische Rekonstruktion geplant. Es sei eine adjuvante Therapie mit Tamoxifen während fünf bis zehn Jahren vorgeschlagen und rezeptiert worden (S. 12). Aktuell gehe es der Beschwerdeführerin gut. Sie sei beschwerdefrei und fühle sich normal leistungsfähig (S. 11). 3.3.2 Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Praktische Ärztin, diagnostizierte im Bericht vom 28. Oktober 2023 (act. II
73) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit namentlich eine mittelgradige depressive Störung mit Angst und Panik, ein Rezidiv eines Mammakarzi- noms rechts, eine Eisenmangelanämie bei chronischem Blutverlust aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -8- Ulcus duodeni sowie einen Vitamin-B12-Mangel (S. 5 Ziff. 2.5). Aktuell lei- de die Beschwerdeführerin an einem Rezidiv eines Mammakarzinoms rechts. Postoperativ leide sie an körperlicher Schwäche. Ihr psychischer Zustand habe sich massiv verschlechtert; sie leide an Panikattacken, Angstzuständen und depressiver Verstimmung. Muskelschwäche, schnelle Ermüdung und Kraftlosigkeit seien anhaltend (S. 3 Ziff. 2.2). Die Prognose sei schlecht. Aktuell bestehe von somatischer Seite eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 7 Ziff. 2.7). 3.3.3 Der behandelnde Psychotherapeut lic. phil. G.________, Fachpsy- chologe für Psychotherapie FSP, ging im Bericht vom 14. November 2023 (act. II 81) von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus (S. 2 Ziff. 1). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1), eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine posttraumati- sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, sexueller Missbrauch durch Vater in der Kindheit), eine schizoaffektive Störung gegenwärtig depressiv (ICD- 10 F25.1), einen Status nach Operation eines Mammakarzinoms rechts (16. Mai 2023) sowie einen Status nach Suizidversuch 2002 und 1998 (S. 2 Ziff. 3). Zur Arbeitsunfähigkeit gab lic. phil. G.________ an, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Be- schwerdeführerin seit 2017 bis heute zu 100 % krank geschrieben. Die psychischen, geistigen und körperlichen Einschränkungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Alltagsbewältigung sei für die Beschwerdefüh- rerin genug Anstrengung. Einer Erwerbstätigkeit könne sie seit 2012 aus Ängsten und aufgrund den genannten Beschwerden unmöglich nachgehen. Es würde den begonnenen therapeutischen Prozess und das Vertrauen in die Therapie stören. Zudem sei die Beschwerdeführerin besorgt wegen des erneuten Ausbruchs eines Karzinoms. Sie befürchte, den Krebs noch im- mer nicht besiegt zu haben. Ein Belastbarkeits- oder Beschäftigungstrai- ning wäre für die Therapie hinderlich, da damit zu viel Stress generiert wür- de (S. 3 f. Ziff. 11 bis 13). 3.3.4 Dr. med. E.________ bestätigte im Bericht vom 8. Februar 2024 (act. II 89 S. 2 f.) die zuvor gestellten Diagnosen (vgl. act. II 76 S. 11). Der Beschwerdeführerin gehe es im Moment recht gut. Sie sei bezüglich des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -9- Mammakarzinoms beschwerdefrei (S. 2). Aktuell ergäben sich keine Hin- weise für ein Rezidiv des Mammakarzinoms rechts. Vorgesehen sei eine plastische Rekonstruktion nach Ablatio Mammae rechts im Januar 2024 (S. 3). 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 14. März 2024 (act. II 92) aus, mit Ausnahme einer vorübergehenden Veränderung des Gesundheitszustandes aufgrund eines Rezidivs eines Mammakarzi- noms rechts im Zeitraum ab der Feststellung des Rezidivs im März 2023 und der entsprechenden Operation im Mai 2023 bis zu den onko- hämatologischen Sprechstunden im September und Dezember 2023 seien keine relevanten anhaltenden Änderungen des Gesundheitszustandes auszumachen. Spätestens ab Dezember 2023 sei das somatische Zumut- barkeitsprofil gemäss RAD-Bericht vom 7. Juli 2015 (act. II 31) wieder gül- tig. Aus psychiatrischer Sicht könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Dezember 2015 (act. II 37.1) abgestellt wer- den (S. 9). 3.3.6 Lic. phil. G.________ führte im Bericht vom 1. Mai 2024 (act. II 103 S. 3 f.) aus, die Behauptung, dass sich der Gesundheitszustand in all den Jahren nicht verändert habe, sei unzutreffend und falsch. Der psychische Gesundheitszustand habe sich aufgrund der schweren Persönlichkeitss- törung verschlechtert. Medizinisch sei das Mammakarzinom nicht still. Im März 2023 sei ein Rezidiv diagnostiziert worden, was am 16. Mai 2023 zu einer erneuten Operation geführt habe. Nach wie vor müsse die Beschwer- deführerin deswegen Medikamente einnehmen; ein erneuter Ausbruch des Mammakarzinoms könne nicht mit 100%iger Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden. Das habe ihre Ängste massiv erhöht (S. 3 Ziff. 4). Wei- ter gab lic. phil. G.________ an, ihm sei vorgeworfen worden, dass in sei- nem Bericht ein Psychostatus fehle und dass keine Angaben zur Herleitung der Diagnosen gemacht worden seien. Solche Fragen seien ihm nie ge- stellt worden. Deshalb habe er auch keine Herleitung der Diagnosen beige- legt und keinen Psychostatus geschrieben. Er betreue die Beschwerdefüh- rerin regelmässig psychotherapeutisch und kenne ihren Verlauf bestens. Der Vorwurf, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde von ihm nicht begrün- det, sei lächerlich (S. 4 Ziff. 6). Die psychischen und medizinischen Leiden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -10- seien in den letzten acht Jahren schwerwiegender geworden. Die Be- schwerdeführerin leide an sozialen Phobien und diversen Ängsten (Angst erneut an Krebs zu erkranken, Angst vor Männern, die sie anzüglich an- schauen bzw. Stalking betreiben würden, Angst einkaufen zu gehen). Zu- dem habe sie mehrmalige traumatisierende Erfahrungen in der Kindheit betreffend sexuellen Missbrauch seitens des Vaters erlebt (Ziff. 7). Die Be- schwerdeführerin leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung (v.a. unsichere, labile, depressive, schizo-affektive, ängstliche). Durch diese könne sie in keinen Arbeitsprozess mehr integriert werden. Ihre Ängste wirkten sich sehr stark auf die Alltagsbewältigung aus. Die Angststörung falle auf eine schwere Persönlichkeitsstörung und wirke sich im Ausmass einer Agoraphobie oder sozialen Phobie aus. Der Beschwerdeführerin kön- ne eine Gruppentherapie oder Beschäftigung irgendeiner Arbeit aus diesen Gründen nicht zugemutet werden (Ziff. 8). Deshalb werde sie auch sehr berechtigt von Dr. med. H.________ seit 2017 bis heute zu 100 % krank geschrieben (Ziff. 9). Aus diesen Gründen sei die Beurteilung des RAD "rechtlich anzuzweifeln". Der Beschwerdeführerin stehe ganz klar eine IV- Rente zu (S. 4 unten). 3.3.7 Am 27. Juni 2024 nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.________ noch- mals Stellung (act. II 106). Es sei unklar, was im Bericht von lic. phil. G.________ vom 1. Mai 2024 unter der Angabe, wonach das Mammakar- zinom "nicht still" sei, konkret zu verstehen sei. Eine Rezidivangst sei be- reits im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Dezember 2015 (act. II 37.1) beschrieben und gutachterlich gewürdigt worden. Das Postulat im Bericht von lic. phil. G.________ vom 14. November 2023 (act. II 81), wonach es der Beschwerdeführerin seit 2012 unmöglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei unter Einbezug der Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med. C.________ weiterhin nicht nachvollziehbar. Fer- ner seien die traumatischen Erfahrungen und verschiedenen Ängste von der Gutachterin entsprechend gewürdigt worden. Soweit lic. phil. G.________ im Bericht vom 1. Mai 2024 nunmehr eine schwere Persön- lichkeitsstörung feststelle, sei davon auszugehen, dass eine Persönlich- keitsstörung zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________ erkennbar gewesen wäre (S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -11- Am 11. Juli 2024 führte Dr. med. D.________ ergänzend aus, auf Rückfra- ge habe Dr. med. H.________ angegeben, die Beschwerdeführerin seit August 2022 nicht mehr gesehen und seither auch keine Arbeitsunfähigkei- ten mehr bescheinigt zu haben (act. II 111 S. 1). Ferner lägen nach Rück- frage bei Dr. med. E.________ keine Hinweise für ein (neuerliches) Tumor- rezidiv im Zusammenhang mit dem Mammakarzinom rechts vor (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können be- weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentli- chen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -12- auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 3.5.1 Aus dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom
14. März 2024 (act. II 92) geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht massgebend verändert hat. Diesbezüglich leg- te er schlüssig dar, dass aufgrund eines Rezidivs eines Mammakarzinoms zwischen März und November 2023 einzig eine vorübergehende Verände- rung eingetreten ist und dass spätestens ab Dezember 2023 das bisherige Zumutbarkeitsprofil, d.h. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und jeder anderen dem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit (vgl. act. II 31 S. 5), wieder gültig ist (act. II 92 S. 9). Damit stellen das Tumorre- zidiv und dessen erfolgreiche Behandlung keinen Revisions- resp. Neuan- meldungsgrund (vgl. E. 2.4 hiervor) dar. Ein solcher muss geeignet sein, den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105), was bei einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes von maximal neun Monaten (März bis November 2023) und bei einer zu- gunsten der Beschwerdeführerin in dieser Zeit angenommen 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht der Fall ist, da dadurch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt wird. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ein Anspruch auf berufliche Massnah- men betroffen sein könnte. Soweit die fachliche Qualifikation von Dr. med. D.________ für die Beurtei- lung des somatischen Gesundheitszustandes in Frage gestellt wird (Be- schwerde S. 7 Ziff. 24 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht nur Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, sondern auch über eine Weiterbildung als Praktischer Arzt verfügt (vgl. die entsprechenden Anga- ben unter). Zudem benötigen RAD-Ärzte rechtsprechungsgemäss keinen spezifischen Facharzttitel, wenn sie – wie hier – lediglich die bestehenden Akten würdigen, nicht aber einen Untersu- chungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellen (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2). Darü- ber hinaus steht die Beurteilung des RAD-Arztes im Einklang mit den Aus- führungen des behandelnden Onkologen Dr. med. E.________. Dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -13- führte in seinen Berichten weder funktionelle Einschränkungen auf noch attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr gab er im Bericht vom
16. Oktober 2023 an, dass die Beschwerdeführerin beschwerdefrei sei und sich normal leistungsfähig fühle (act. II 76 S. 11). Und im Bericht vom
8. Februar 2024 bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Mammakarzinoms beschwerdefrei sei (act. II 89 S. 2). Hinweise für ein (neuerliches) Tumorrezidiv liegen zudem nicht vor (act. II 109 und 111 S. 2). Am Beweiswert des Berichts der RAD-Arztes ändert schliesslich nichts, dass die Hausärztin Dr. med. F.________ im Bericht vom 28. Oktober 2023 (act. II 73) aus somatischer Sicht – d.h. namentlich aufgrund des Tumor- rezidivs – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (S. 7 Ziff. 2.7). Denn eine nachvollziehbare Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit fehlt in diesem Bericht. Insbesondere werden keine funktionellen Ein- schränkungen erwähnt. Die weiteren Diagnosen einer (Eisenmangel-) Anämie und eines Vitamin-B12-Mangels, welche von Dr. med. F.________ im besagten Bericht unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit angeführt wurden (S. 5 Ziff. 2.5), wurden im Bericht des RAD- Arztes Dr. med. D.________ vom 7. Juli 2015 (act. II 31) bereits berück- sichtigt und stellen damit keine Veränderung des Gesundheitszustandes dar. Im Übrigen hat die Hausärztin diesbezüglich keine funktionellen Ein- schränkungen erwähnt. Dass aus somatischer Sicht eine anderere mass- gebende Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht geltend ge- macht. 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht erfüllt der Aktenbericht des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 14. März 2024 (act. II 92) – samt der Stellung- nahmen vom 27. Juni und 11. Juli 2024 (act. II 106 und 111) – die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen ge- stellten Anforderungen. Er ist nachvollziehbar und überzeugt. Insbesondere berücksichtigt er die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Akten erstattet. Er leuchtet in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi- zinischen Situation ein (vgl. E. 3.4 hiervor). Der RAD-Arzt hat ausführlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -14- begründet, dass sich der psychische Gesundheitszustand nicht verändert hat und dass weiterhin auf die Beurteilung von Dr. med. C.________ im Gutachten vom 10. Dezember 2015 (act. II 37.1) abgestellt werden kann. Darauf ist abzustellen. Die divergierende Auffassung von lic. phil. G.________ im Bericht vom
1. Mai 2024 (act. II 103 S. 3 f.), der aufgrund einer schweren Persönlich- keitsstörung von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes ausgegangen ist und aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2017 advokatorisch für eine Berentung plädiert hat (S. 3 f. Ziff. 4, 6 und 9, S. 4 unten), ist nicht geeignet, auch nur leichte Zweifel am Beweiswert des RAD-Berichts zu wecken. Denn der behandelnde Psychotherapeut hat im besagten Bericht – wie bereits im Bericht vom 14. November 2023 (act. II 81), wo er von einer Arbeitsunfähigkeit seit 2012 ausging (S. 3 Ziff. 13) – nicht ansatzweise begründet, worauf die erwähnte Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes beruht. Vielmehr setzte er die Verände- rung als bestehend voraus. Eine Darstellung, welche Befunde sich verän- dert haben resp. eine Begründung für seine Auffassung erfolgte nicht. Dies obwohl er um die Wichtigkeit dieses Aspektes wusste (act. II 103 S. 4 Ziff. 6). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 7 Ziff. 24) genügt es vorliegend nicht, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen; dieser Be- weisgrad ist allein für das Eintreten auf die Neuanmeldung massgebend (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; was hier erfolgt ist [vgl. E. 3.1 hiervor]). Die Ver- schlechterung muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt sein. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Lic. phil. G.________ begründe- te die eingetretene Verschlechterung massgeblich mit der bestehenden schweren Persönlichkeitsstörung (act. II 103 S. 3 Ziff. 4 und S. 4 Ziff. 8). Diesbezüglich führte der RAD-Arzt Dr. med. D.________ schlüssig aus, dass eine Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im Oktober 2015 hätte erkennbar sein müssen (act. II 106 S. 4 unten), was jedoch nicht der Fall war; die Gutachterin kam zum Schluss, dass selbstunsichere Persönlichkeitszüge festzustellen seien, die jedoch das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichen würden (act. II 37.1 S. 17). Eine Veränderung ist damit ausgeschlossen. Auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -15- von lic. phil. G.________ aufgeführte Rezidivangst und die erwähnten traumatischen Erfahrungen und verschiedenen Ängste der Beschwerdefüh- rerin (act. II 103 S. 4 Ziff. 7) wurden bereits im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Dezember 2015 beschrieben und gutachterlich ge- würdigt (vgl. u.a. act. II 37.1 S. 16 f. Ziff. 6.2). Somit ergeben sich aus den neuen Unterlagen, insbesondere den Berichten von lic. phil. G.________ vom 14. November 2023 (act. II 81) und vom 1. Mai 2024 (act. II 103 S. 3 f.), aus psychiatrischer Sicht keine Änderungen des Sachverhalts. Letztlich bleibt zu erwähnen, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 24. Februar 2016 (act. II 39) zu Recht oder zu Unrecht keine Indikatorenprüfung durchgeführt hat (Beschwerde S. 3 Ziff. 7 und 11, S. 4 Ziff. 14 f.), offen bleiben kann. Dies weil auch unter der Berücksichtigung der gutachterlich attestierten 80 bis 100%igen Arbeits- fähigkeit kein Anspruch auf eine Rente entstanden war und sich an den Befunden, mithin dem Gesundheitszustand, der zu dieser Einschätzung geführt hat, nichts geändert hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass mit dem Rezidiv und der daran anschliessenden mehrmonatigen Therapie vor- übergehend eine Situation entstand, welche die Beschwerdeführerin phy- sisch und psychisch belastet hat und die Beschwerdeführerin, sobald sie sich hierzu auch subjektiv in der Lage sieht, allenfalls Anspruch auf nieder- schwellige Leistungen der beruflichen Eingliederung haben wird. 3.5.3 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Bewei- serhebungen – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I; vgl. auch S. 6 ff. Ziff. 21 - 27) – zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publi- kation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Auch aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Aktenlage im hier massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) nichts Entschei- dendes geändert. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. 3.7 Somit ist erstellt, dass weder eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes noch der erwerblichen Situation eingetreten ist. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -16- Beschwerdeführerin hat folglich weiterhin keinen Anspruch auf Leistungen der IV. Die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. II 112) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2025, IV 200 2024 598 -17- 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.