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200 2024 587

Bern VerwG · 2025-03-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 8. Juli 2024

Sachverhalt

A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ohne abgeschlossene Ausbildung und zuletzt als Teilzeitmitarbeitende im … tätig gewesen, meldete sich erstmals im April 2020 unter Hinweis auf im Zusammenhang mit einem Sturz vom Balkon am 15. August 2019 erlittene Verletzungen am rechten Sprunggelenk und an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 10.4/1). Nachdem sie ab

1. Juni 2020 wieder voll arbeitsfähig geworden war (act. II 10.2/31 unten) und keine weitere Eingliederungsunterstützung (vgl. act. II 14) beanspruch- te (vgl. act II 12/3), schloss die IVB die Fallbearbeitung unter Verneinung sowohl eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente mit Mitteilung vom 27. August 2020 ab (act. II 17). Nachdem im Rahmen diverser stationärer Aufenthalte in der Spital C.________ (act. II 19/1 ff., 22/7 ff.), in der Klinik D.________ (act. II 22/4 ff., 36/2 ff., 45/14 f.) und in der Klinik E.________ (act. II 49, 62/2 ff.) eine Wernicke-Enzephalopathie bei chronischem Alkoholabusus diagnostiziert und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2021 attes- tiert worden waren, meldete sich die Versicherte im Februar 2021 erneut zum Leistungsbezug an (act. II 21; vgl. auch act. II 18). In der Folge führte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, erachtete Ein- gliederungsmassnahmen als nicht möglich (Mitteilung vom 2. August 2021; act. II 50) und holte einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2022 (act. II 64/8 ff.) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. September 2022 (act. II 66) ein. Weiter liess sie die Versicherte polydisziplinär begutachten (Expertise vom 4. September 2023; act. II 89.1 ff.) und holte einen (aktuellen) Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 7. September 2022 (act. II 96) ein. Mit Vorbescheid vom

12. April 2024 stellte sie in Anwendung der gemischten Methode (Status: 60 % Erwerbstätigkeit, 40 % Aufgabenbereich) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 33 % (per Januar 2022) bzw. 36 % (per Januar 2024) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. II 98). Auf Einwand der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -3- Versicherten hin (act. II 102, 107) und nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 18. Juni 2024 (act. II 108/2 f.) verfügte die IVB am 8. Juli 2024 wie angekündigt (act. II 109). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 4. September 2024 Beschwerde erheben und beantragen, ihr seien ab 1. September 2020 die gesetzlichen Invali- denrentenleistungen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechts- anwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin den in der Be- schwerde in Aussicht gestellten Bericht der Spital C.________ (datiert vom

26. September 2024; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) nach. Einga- be und Beilage wurden der Beschwerdegegnerin am 1. November 2024 zugestellt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. II 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -5- Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Juli 2024 (act. II 109), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug (im Zusammenhang mit einem Sturz vom Balkon am 15. August 2019 [act. II 10.4/1] mit bis 31. Mai 2020 attes- tierter voller Arbeitsunfähigkeit [act. II 10.2/2 f., /10, /14, /21, /23, /25, /27, /29 ff.]) erfolgte im April 2020 (Postaufgabe; act. II 1/9). Nachdem die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juni 2020 wieder voll arbeitsfähig gewesen war (act. II 10.2/31) und keine weitere Eingliederungsunterstützung bean- sprucht hatte (vgl. act. II 12/3), schloss die IVB die Fallbearbeitung unter Verneinung eines Rentenanspruchs am 27. August 2020 ab (act. II 17). Bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit am 1. Juni 2020 war das Wartejahr noch nicht abgelaufen und dieses gilt in der Folge als unterbro- chen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29ter IVV; vgl. auch E. 2.3 nachfol- gend). Die nunmehr massgebende Anmeldung datiert von Februar 2021, wobei im Zusammenhang mit einer Wernicke-Enzephalopathie ab dem

3. Januar 2021 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. II 22/7 f.; 89.1/10 Ziff. 4.6). Tritt – wie hier der Fall – nach einem we- sentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 37). Folglich ist vorliegend das sog. Wartejahr erst nach der Rechtsänderung per 1. Januar 2022 abgelaufen und ein allfälliger Rentenanspruch kann erst ab diesem Zeitpunkt entstanden sein, weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -6- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -7- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 3. 3.1 Im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2020 (act. II 1) erfolgte zufolge Wiedererlangung der vollständigen Arbeits- fähigkeit vor Ablauf des Wartejahres keine allseitige Prüfung des Renten- anspruchs (vgl. E. 2.1 hiervor). Daher ist vorliegend der Rentenanspruch gestützt auf die Anmeldung von Februar 2021 (act. Il 21) umfassend und unbesehen revisionsrechtlicher Gesichtspunkte zu prüfen. Zum Gesund- heitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende ent- nehmen: 3.1.1 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ erachtete im Bericht vom 3. Mai 2022 die im Krankheitsverlauf (vgl. act. II 19, 22, 36; 45/14 f., 49, 55, 62; vgl. auch act. II 38 und 45/4 ff.) beschriebene Alkoholabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent seit Beginn 2021 (ICD-10 F10.2), als nachvollziehbar. Darüber hinaus habe im Verlauf ein amnestisches Syndrom (ICD-10 F10.6) vorgelegen, wobei aktuell noch ein Restzustand diesbezüglich nachvoll- ziehbar dargestellt werde (ICD-10 F10.74). Fraglich sei das mögliche Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -8- liegen einer ethyltoxisch bedingten Polyneuropathie, was jedoch neurologi- scherseits bisher noch nicht objektiviert worden sei. Es fänden sich aller- dings im klinischen Eindruck bei noch deutlicher Gangunsicherheit Hinwei- se hierauf. Im Verlauf sei über das Vorliegen einer akuten vorübergehen- den psychotischen Störung – ohne Symptome einer Schizophrenie – be- richtet worden, die aktuell aber keine Rolle mehr spiele. Darüberhinausge- hende psychische Gesundheitsstörungen auf der Symptomebene fänden sich ebenfalls nicht, genauso wenig wie Anhaltspunkte hinsichtlich des Vor- liegens einer persönlichkeitsstrukturellen Beeinträchtigung. Aus psychiatri- scher Sicht seien nachvollziehbar eine beeinträchtigte Stresstoleranz und insbesondere die Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit sowie auch ko- gnitive Restbeschwerden infolge ethyltoxischer Strukturstörungen ausge- führt worden (act. II 64/9 f.). Nachvollziehbar sei beurteilt worden, dass aufgrund des schweren Krank- heitsverlaufs im Rahmen der Alkoholabhängigkeit keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der … mehr vorliege. Aus den vorliegenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen sei folgendes Fähigkeitsbild zu definieren: Vermieden werden müssten Tätigkeiten unter Stress, unter überwiegen- dem Publikumsverkehr, unter Multitasking und erhöhter Verantwortungs- übernahme und solche, die in Verbindung mit Alkohol stünden. Zudem be- dürfe die Beschwerdeführerin eines wohlwollenden Arbeitsumfeldes. Es seien ihr zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zusätzlich Pausen im stündlichen Abstand zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieses Fähig- keitsbildes liege ein Pensum von 50 % vor. Die von Seiten der Behandler gemachte Aussage, dass dieses lediglich im zweiten Arbeitsmarkt möglich sei, deute auf anhaltende kognitive Beeinträchtigungen hin, die zu einer beeinträchtigten Leistung von wenigstens 40 % führten. Hieraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Aufgrund des dargestellten Krankheitsverlaufs habe nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Dezember 2019 bis April 2021 vorgelegen und seither liege eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vor. Mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen (act. II 64/10). 3.1.2 In der polydisziplinären Begutachtung durch die G.________ (ME- DAS) vom 4. September 2023 (act. II 89.1) wurde die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -9- neurologisch (vgl. act. II 89.6), orthopädisch-traumatologisch (vgl. act. II 89.5), internistisch (vgl. act. II 89.4) und psychiatrisch (vgl. act. II 89.3) un- tersucht, wobei in das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung die Er- kenntnisse aus einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. act. II 89.7) eingeflossen sind. Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen gestellt (act. II 89.1/7 f. Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn- drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.2) 2. Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Restzustand (ICD-10 F10.74) 3. Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7) 4. Gang- und Standunsicherheit und Gleichgewichtsstörung mit/bei - ausgeprägter sensomotorischer Polyneuropathie (ICD-10 G62.1) al- koholtoxisch bedingt - Residualsymptomatik bei St. n. Wernicke-Enzephalopathie (ICD-10 G31.2) 5. Kognitive Einschränkungen mit/bei St. n. Wernicke-Enzephalopathie (ICD-10 E51.2; diskrete zerebelläre Zeichen) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) 2. Lebersteatose (ICD-10 K76.0), ED 01/2021 3. Knöchern konsolidierte Luxationsfraktur des rechten Schultergelenkes, St. n. Refixation der Rotatorenmanschette und Bizeps-Tenotomie ohne signifikante Funktionseinschränkung (ICD-10 S42.20) 4. St. n. operativem Eingriff des rechten Kniegelenks, Meniskusoperation, Verletzung des vorderen Kreuzbandes (VKB) etwa 25-jährig, ohne zu ob- jektivierende Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks (ICD-10 S83.5) 5. St. n. Patellazentrierung und Meniskus-Operation des linken Kniegelenks etwa 25-jährig ohne signifikante Bewegungs- oder Belastungseinschrän- kung (ICD-10 S83.7) 6. Knöchern konsolidierte Luxationsfraktur des rechten oberen Sprungge- lenks (OSG) nach operativer Behandlung am 16. August 2019 ohne si- gnifikante Funktionseinschränkung des rechten OSG (ICD-10 S82.82) 7. Unterschenkelfraktur links vor etwa zwölf Jahren mit komplikativem Ver- lauf und mehrfachen Operationen, aktuell ohne Bewegungs- und Belas- tungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenks (USG) und des linken OSG (ICD-10 S82.42) Im Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin eine OSG-Fraktur rechts erlit- ten, die operativ versorgt worden sei. Auch sei es zu einer komplexen Ro- tatorenmanschettenläsion sowie zu posttraumatischen Problemen im Be- reich der rechten Schulter gekommen. Im Jahr 2021 sei es infolge mehrjäh- rigen Alkoholkonsums zu einer Wernicke-Enzephalopathie gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zunächst akut medizinisch und dann rehabilitativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -10- behandelt werden müssen. Sodann habe sie eine Entwöhnungsbehand- lung wahrgenommen und sich im Anschluss in ambulante Behandlung be- geben (act. II 89.1/6 Ziff. 4.1). Durch den langjährigen Alkoholkonsum sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer schweren Alkoholfolgeerkrankung gekommen. Wenngleich die Wernicke-Enzephalopathie zwischenzeitlich abgeklungen sei, bestehe noch ein Restzustand, der die Beschwerdeführe- rin kognitiv in erheblicher Weise einschränke. Zudem sei eine Lebersteato- se erstmals durch Bildgebung im Januar 2021 dokumentiert worden. Als positive Ressourcen könnten auf kognitiver Ebene die guten qualitativen Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit (selektive und geteilte Auf- merksamkeit) hervorgehoben werden. Als weitere Ressource zeige sich die intakte Kommunikationsfähigkeit. Weiter bestehe eine gute Motivation, wei- terhin einer Tätigkeit nachzugehen bzw. die Ausbildung abzuschliessen. Zudem sei die Beschwerdeführerin nach wie vor sozial eingebunden und versuche eine geordnete Tagesstruktur aufrechtzuhalten (act. II 89.1/8 Ziff. 4.4 und /12 Ziff. 4.9). Die Beschwerdeführerin sei in angestammter Tätigkeit (… bei H.________) seit dem 3. Januar 2021 (bzw. wahrscheinlich schon einige Wochen früher) nicht mehr arbeitsfähig (act. II 89.1/8 Ziff. 4.3 und /9 f. Ziff. 4.6). In einer Verweistätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Ein- schränkung seit dem 3. Januar 2021 (bzw. wahrscheinlich schon einige Wochen früher) bestehe (zusätzlich sei die Arbeitsfähigkeit vom 3. Januar bis 24. April 2021 [Entlassung aus der Klinik E.________] vollumfänglich aufgehoben gewesen). Aufgrund der Defizite im Bereich der Handlungs- planung sollte die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgehen, in der sie ihre Arbeitsschritte selbstständig planen und einteilen müsse. Unter einfachen Bedingungen, wo die Beschwerdeführerin das Arbeitstempo selbstständig bestimmen könne, sollte sie in der Lage sein, eine routinierte Tätigkeit, welcher sie Schritt für Schritt in serieller Abfolge nachgehen kön- ne, ohne wesentliche Schwierigkeiten zu bewältigen. Wichtig dabei sei, dass sie nicht permanent neue Informationen aufnehmen und verarbeiten müsse. Ferner könne sie keine Arbeiten mehr verrichten, die Anforderun- gen an ein gutes Gleichgewicht stellten; Arbeiten müssten vorwiegend sit- zend vorgenommen werden können (act. II 89.1/8 Ziff. 4.3 und /10 f. Ziff. 4.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -11- Auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet seien die Verläufe der Gesundheitsstörungen des rechten Schultergelenks, beider Kniegelenke, des rechten OSG und des linken Unterschenkels als aktuell sehr zufrie- denstellend zu bewerten, dies ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer adaptierten Tätigkeit (act. II 89.5/11 Ziff. 7.1). 3.1.3 Der behandelnde Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, brachte im Bericht vom 12. Juni 2024 vor, im interdiszi- plinären Gutachten seien die vorhandenen Schwierigkeiten der Beschwer- deführerin sorgfältig und ausführlich beschrieben worden, wogegen eine 50%ige Präsenz an einer Arbeitsstelle ihren vielfältigen Einschränkungen nicht vollumfänglich gerecht werde. Es bestehe auch bei einem reduzierten Pensum durchaus eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit oder anders formuliert, um die volle Leistung erbringen zu können, benötige die Beschwerdeführerin nach ihren Einsätzen eine längere Erholungszeit. Deshalb sei eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % wesentlich realisti- scher, dies auch angesichts der Belastungen, die die Beschwerdeführerin ausserhalb der Arbeit bewältigen müsse. Wohl sei es ihr möglich, die meis- ten Aufgaben als Mutter und Hausfrau tatsächlich noch selbstständig zu erledigen, doch sei im Rahmen der Abklärungen nicht berücksichtigt wor- den, dass sie hierfür aufgrund erhöhten Pausenbedarfs ein Mehrfaches an Zeit aufwenden müsse. Diese Einschätzung beruhe nicht allein auf medizi- nisch-theoretischen Einschätzungen und Erkenntnissen, sondern vielmehr auch auf Erfahrungen in der Behandlung der Beschwerdeführerin. So hätte eine Steigerung des Arbeitspensums im geschützten Rahmen von 40 % auf 50 % bald wieder rückgängig gemacht werden müssen, da die Be- schwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Aufgaben zu Hause als Hausfrau und Mutter genügend nachzukommen. Ein Arbeitspen- sum von 40 % müsse als oberste Limite ihrer Möglichkeiten akzeptiert wer- den (act. II 105). 3.1.4 Auf Zuweisung zur Mitbeurteilung bei Verdacht auf eine Polyneur- opathie mit im Vordergrund stehenden kribbelnden und brennenden Mis- sempfindungen der Beine und Füsse zeigten sich in der klinischen Unter- suchung bei Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, vom 25. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -12- tember 2024 die typischen Stigma für eine Polyneuropathie mit leichter gestörter Propriozeption der unteren Extremitäten sowie fehlenden Muske- leigenreflexen der Beine. Elektrophysiologisch konnte eine leichte sensible Polyneuropathie als Ursache bestätigt werden, wobei etwas unklar sei, weshalb sich die Beschwerden im letzten halben Jahr verschlechtert hät- ten. Die Beschwerdeführerin selber führe dies auf die vermehrte Belastung durch die aktuelle Arbeitssituation zurück (Bericht vom 26. September 2024; act. I 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -13- Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.2.4 Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.2.5 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.2.6 Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiat- rische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2023 (act. II 89.1) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2 ff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -14- hiervor) und überzeugt. Namentlich sind die aus den verschiedenen (medi- zinischen) Fachrichtungen erhobenen Befunde und Einschränkungen so- wie deren gesamthafte Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet in die abschliessende Konsensbeurteilung ein- geflossen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.3.1 Massgebende Diskrepanzen zu den übrigen medizinischen Akten sind, bis auf die Würdigung der Arbeitsfähigkeit, nicht auszumachen (so auch Beschwerde, S. 3 unten), weshalb alleine aufgrund der unterschiedli- chen medizinischen Folgeabschätzung das Gutachten nicht infrage zu stel- len ist (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Dies gilt namentlich für die Beurteilungen des RAD vom 3. Mai 2022 (act. II 64/8 ff.; vgl. E. 3.1.1 hiervor) und des behan- delnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 28. März 2022 (act. II 62) bzw. vom 12. Juni 2024 (act. II 105; vgl. E. 3.1.3 hiervor). In Kenntnis die- ser anderslautenden (tieferen) Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in ad- aptierter Tätigkeit durch die behandelnden Ärzte und den RAD (vgl. act. II 89.2) haben die Gutachter ausgehend von den einzelnen Teilgutachten (act. II 89.3 ff.) und in der Folge konsensual (act. II 89.1/6 ff.) eine ei- genständige Beurteilung abgegeben (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Dass in diesem Zusammenhang von den Gutachtern wichtige Aspekte unerkannt bzw. un- gewürdigt geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Die medizinische Folgen- abschätzung an sich weist denn auch eine hohe Variabilität auf und die Gutachter verfügen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; vgl. auch E. 3.2.6 hiervor). Der behandelnde Dr. med. I.________ bestätigte denn auch, dass das Gutachten (mit Aus- nahme der Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) sehr sorgfältig durchgeführt und die vorhandenen Schwierigkeiten der Be- schwerdeführerin ausführlich beschrieben worden seien (act. II 105/1), wo- bei er selbst einräumt, dass seine Einschätzung nicht alleine auf medizi- nisch-theoretischen Einschätzungen und Erkenntnissen beruhe, sondern auch auf den Erfahrungen in der Behandlung der Beschwerdeführerin, wo- bei er insbesondere auf die Wechselwirkungen zwischen der belastenden Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einerseits sowie der Erwerbstätigkeit an- dererseits verweist (act. II 105/2). Dieses Vorbringen lässt indessen ausser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -15- Acht, dass invalidenversicherungsrechtlich die Einschränkungen im Bereich Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich unabhängig voneinander festzu- legen sind und zwischen den beiden Bereichen keine zeitliche Kompensa- tion stattfindet (Rz. 3702 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), sondern die Auswirkung der Wechselwirkung im Rahmen von Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV automatisch mit- berücksichtigt sind (vgl. Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 7. November 2017, Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], Invaliditätsbemessung für tei- lerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 12 [abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>; Rubrik: Publikationen & Services/Gesetzgebung/ Vernehmlassung/Abgeschlossene Verfahren]; SUSANNE LEUZINGER, Invali- ditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, S. 181). 3.3.2 Sodann stehen die stattgehabten weiteren Abklärungen im Zusam- menhang mit der Polyneuropathie (vgl. Beschwerde S. 6 und act. I 8) dem Gutachten nicht entgegen, zumal diesbezüglich keine massgebende Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts ersichtlich ist, welche die Be- weiskraft des Gutachtens in Frage stellen würde. Nachdem bereits in diver- sen Berichten der behandelnden Ärzte und des RAD (vgl. act. II 64/9 un- ten) Sensibilitätsstörungen in den Beinen und eine Einschränkung der Geh- fähigkeit erwähnt worden waren, ohne jedoch die Diagnose Polyneuropa- thie zu stellen, erachtete es bereits die neurologische Gutachterin – auch ohne elektrophysiologische Untersuchung (vgl. act. II 89.6/8 Ziff. 6.3) – als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten sensomotori- schen Polyneuropathie leidet (act. II 89.6/8 Ziff. 6.3). In der gutachterlichen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, ein ständiges Brennen, Surren und Stechen vor allen in den Füssen (mit teilweiser Ausbreitung bis zu den Knien) zu verspüren (act. II 89.6/2 Ziff. 3.1). Auch anlässlich der Konsultati- on bei Dr. med. J.________ vom 26. September 2024 beschrieb die Be- schwerdeführerin brennende, kribbelnde Missempfindungen in den Füssen, teilweise ausstrahlend bis zu den Knien, welche sich seit einem halben Jahr verschlechtert hätten (act. I 8/1). Dr. med. J.________ führte zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -16- lich eine elektrophysiologische Untersuchung durch, aufgrund welcher le- diglich eine leichte sensible Polyneuropathie bestätigt werden konnte; un- klar blieb für Dr. med. J.________, weshalb sich die Beschwerden im letz- ten halben Jahr gleichwohl verschlechtert haben sollten (act. I 8/2). Inso- weit und unter Berücksichtigung, dass die Gutachter die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden als herabgesetzt beurteilten (act. II 89.1/6 Ziff. 4.2), ergeben sich auch auf dem neurologischen Gebiet keine mass- gebenden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den medizinischen Akten. 3.3.3 Dass die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretisch zumutba- re Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Praktikums nicht erreichen konnte (vgl. act. I 5; vgl. auch act. II 105/2), ändert schliesslich ebenfalls nichts, da diese abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf vertieften me- dizinischen Untersuchungen beruhte, sondern auf berufspraktischen Beob- achtungen basierte, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die Frage aufwarfen, inwiefern die damals von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums dem von ihnen festgelegten Anforderungsprofil entsprach (act. II 89.1/10 Ziff. 4.7), und dass sie zudem die Glaubwürdigkeit der Be- schwerdeschilderung als herabgesetzt beurteilten (act. ll 89.1/6). 3.4 Damit bildet das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige medizinische Grundlage; auf weiterführende Abklärungen kann verzichtet werden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 50 % be- steht (act. II 89.1/9 ff. Ziff. 4.6 f.). Hinsichtlich dieser im Wesentlichen psychiatrisch begründeten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. act. II 89.3/15 ff. Ziff. 8) kann auf die Durchführung eines strukturierten Be- weisverfahrens (vgl. E. 2.2 hiervor) verzichtet werden, da eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteil des BGer 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 mit Hinweisen) und auch unter Berücksichtigung der (psych-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -17- iatrisch begründeten) Leistungseinschränkung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3 mit Hinweisen sowie E. 7 nachfolgend). 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der an wendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -18- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte gestützt auf die Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb vom 5. April 2024 (act. II 96/2 Ziff. 4.2) bzw. vom 7. September 2022 (act. II 66/3 Ziff. 5.2) den Status auf 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich fest (act. II 109/2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei von einem erwerbli- chen Anteil von mindestens 80 % auszugehen (Beschwerde S. 4 f.). 4.3 Die Beschwerdeführerin gab zur Frage nach der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall wiederholt und unter Hinweis auf die fami- liäre (Betreuungs-)Situation an, im Gesundheitsfall im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. II 66/3 Ziff. 5.2, 96/2 Ziff. 4.2). Auf diese sog. "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist vorliegend abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde (S. 5) geltend ge- macht – diese inhaltlich klare Frage mehrfach missverstanden haben soll, ist nicht anzunehmen. Vielmehr vermochte sie insbesondere im Rahmen der Haushaltabklärung vom 21. Februar 2024, anlässlich welcher sie den von der Beschwerdegegnerin angewandten Status erneut bestätigte (act. II 96/2 Ziff. 4.2), differenziert und ohne erkennbare Einschränkungen auf die übrigen gestellten Fragen zu antworten. Ein Missverständnis wurde denn auch von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht geltend gemacht (vgl. act. II 102/3). Aus der erst nach Eintritt des Gesundheits- schadens geänderten Obhuts- und Betreuungsregelung betreffend den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 102/3) vermag letztere für die Frage des erwerblichen Status im hypothetischen Gesundheitsfall nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Gesundheitsfall obläge ihr gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -19- eigenen Angaben vielmehr die alleinige Betreuung ihres jüngsten Sohnes (Jg. 2012; act. II 32/2). Die gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich sodann ohne Weiteres mit ihrer Erwerbsbiografie in Einklang bringen (vgl. dazu act. II 108/2), insbe- sondere mit der vormaligen Anstellung in einem Pensum von ca. 40 % (act. ll 43/2 f.). Der weiter geltend gemachten finanziellen Notwendigkeit kommt gemäss Rechtsprechung schliesslich keine entscheidende Bedeu- tung zu (Urteil des BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits seit 2016, mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens, (mit Unter- brüchen) von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. act. II 96/1 Ziff. 2). 4.4 In gesamthafter Würdigung aller Umstände ist vorliegend somit von einer 60%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Ge- sundheitsfall auszugehen; ein darüberhinausgehendes Pensum ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.1 hiervor) erstellt. Folglich ist der Invaliditätsbemessung ein Status als Teilerwerbstätige von 60 % Er- werb und 40 % Aufgabenbereich zugrunde zu legen. 5. Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -20- das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbe- dingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -21- Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist, wie in E. 2.1 hiervor bereits festgehalten, Januar 2022. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. auch act. II 109/1 unten). 5.3 Nicht zu beanstanden und von der Beschwerdeführerin insoweit zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf LSE-Tabellenlöhne festgelegt hat (act. II 96/3 Ziff. 5.2). Nach Meinung der Beschwerdeführerin wäre dabei aber nicht auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), sondern auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen (Beschwerde S. 5 Ziff. IV/2). Dem kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin verfügte vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis auf einen Kurs als "…" über keine abgeschlossene Ausbildung (act. II 96/2 Ziff. 3.1). Sie arbeitete, unterbrochen von 13 Jahren ausschliesslicher Be- schäftigung im Aufgabenbereich (act. II 89.3/5), in verschiedenen Branchen bzw. Hilfstätigkeiten (act. ll 96/2 Ziff. 3.2, 12/1 f.), ohne dass daraus eine klare berufliche Präferenz abgeleitet werden könnte (vgl. act. II 108/3 lit. b). Die in der Jugend begonnene Ausbildung im … Bereich brach sie – anders

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -22- als in der Beschwerde (S. 5 Ziff. IV/2) dargestellt – nicht aus gesundheitli- chen Gründen, sondern aufgrund geänderter beruflicher Wünsche ab (vgl. dazu act. ll 89.3/5); ein nachvollziehbarer medizinischer Grund für die da- mals resp. auch später nicht erfolgte berufliche Ausbildung lässt sich weder den medizinischen Akten noch den anamnestischen Angaben der Be- schwerdeführerin entnehmen (vgl. act. ll 89.3/4). Auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Berufserfahrung verfügt die Beschwerdeführerin über keine erkennbaren besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche vorliegend die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. Urteil des BGer 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Ver- waltung bzw. die Abklärungsperson auf den geschlechtsspezifischen To- talwert der LSE im untersten Kompetenzniveau abstellte (act. II 96/4 f. Ziff. 5.3 f.; 98/3; vgl. dazu auch E. 5.1.2 f. hiervor). 5.4 Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin bzw. die Abklärungsperson ebenfalls auf den Totalwert des geschlechtsspezifi- schen LSE-Tabellenlohnes im Kompetenzniveau 1 ab, da die Beschwerde- führerin die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (act. II 96/3 ff. Ziff. 5.2 ff., 109/2). Mit Blick auf die Restarbeits- fähigkeit von 50 % (act. II 89.1/10 f. Ziff. 4.7) berücksichtigte sie zudem einen Teilzeitabzug i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 706]) per Ja- nuar 2022 (act. 96/4 Ziff. 5.3, 109/2). Einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 5.1.2 hiervor) gewährte die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht. Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschrän- kungen wurden bereits mit der gutachterlichen Einschätzung der funktionel- len Leistungsfähigkeit bzw. mit dem gutachterlich definierten Zumutbar- keitsprofil hinreichend berücksichtigt und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da an- sonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunk- tes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Weitere, nicht- medizinische Aspekte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) würden sodann beide statistischen Vergleichseinkommen beschlagen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -23- Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Ebenfalls berück- sichtigte die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2024 einen Pauschal- und Teilzeitabzug von nunmehr 20 % i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab

1. Januar 2024 gültigen Fassung; act. II 96/5 Ziff. 5.4, 109/2; vgl. zum Gan- zen E. 5.1.2 hiervor). Folglich wird die Berechnung des Invalideneinkom- mens von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 5.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen – wie vorliegend der Fall – ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (zur Berechnung vgl. die in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit resultiert ein Invali- ditätsgrad von 55 % (unter Berücksichtigung des Teilzeitabzug i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gül- tig gewesenen Fassung von 10 %) für die Zeit von Januar 2022 bis De- zember 2023 bzw. von 60 % (unter Berücksichtigung des Pauschal- und Teilzeitabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung von 20 %) ab dem 1. Januar 2024. Bei einem Erwerbsanteil von 60 % (vgl. E. 4.4 hiervor) entspricht der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich maximal 36 % (60 % x 0.6; vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. c IVV). 6. In einem weiteren Schritt sind die Einschränkungen und der daraus sich er- gebende Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich zu prüfen.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -24- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2).

E. 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. April 2024 (act. Il 96) erfüllt die in E. 6.1 hiervor aufgezeigten beweisrechtlichen An- forderungen der Rechtsprechung. Dies ist denn auch zwischen den Partei- en unbestritten. Der von Dr. med. I.________ im Bericht vom 12. Juni 2024 geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin zur Bewälti- gung ihrer Aufgaben im Haushalt aufgrund erhöhten Pausenbedarfs ein Mehrfaches an Zeit aufwenden müsse (act. II 105/2), ist im Abklärungsbe- richt hinreichend berücksichtigt worden (act. II 96/6 Ziff. 6.3; vgl. auch act. II 96/7 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich.

E. 6.3 Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt/Er- werb vom 5. April 2024 besteht im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 0.9 % (act. II 96/8 unten). Gewichtet (40 % Aufgabenbereich; vgl. E. 4.4 hiervor) resultiert damit für den gesamten hier massgebenden Beur- teilungszeitraum eine Invalidität im Aufgabenbereich von 0.36 % (0.9 % x 0.4; vgl. Art. 27bis Abs. 3 IVV). 7. Ausgehend von einer gewichteten erwerblichen Einschränkung von maxi- mal 36 % (vgl. E. 5.5 hiervor) und einer solchen im Aufgabenbereich von 0.36 % (vgl. E. 6.3 hiervor) resultiert für den gesamten vorliegend massge- ben den Beurteilungszeitraum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von höchstens 36 % (36 % + 0.36 %; zur Rundungs- praxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -25- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. II 109) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 nachfol- gend) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 8.3.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der gemach- ten Angaben (vgl. insb. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Sep- tember 2024) sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und eine anwaltliche Vertretung erscheint als geboten. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -26- unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 8.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 8.3.3 Mit Kostennote vom 1. Oktober 2024 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'250.-- (13 h à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 62.20 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 268.30 (8.1 % auf Fr. 3'312.20), insgesamt ausmachend Fr. 3'580.50, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'580.50 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Das Honorar der amt- lichen Anwältin ist auf Fr. 2'600.-- (13 h à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 62.20 und MWST von Fr. 215.65 (8.1 % auf Fr. 2'662.20), insge- samt ausmachend Fr. 2'877.85, festzusetzen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -27- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'580.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'877.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -28- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -4- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -4- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. II 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom
  5. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -5- Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Juli 2024 (act. II 109), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug (im Zusammenhang mit einem Sturz vom Balkon am 15. August 2019 [act. II 10.4/1] mit bis 31. Mai 2020 attes- tierter voller Arbeitsunfähigkeit [act. II 10.2/2 f., /10, /14, /21, /23, /25, /27, /29 ff.]) erfolgte im April 2020 (Postaufgabe; act. II 1/9). Nachdem die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juni 2020 wieder voll arbeitsfähig gewesen war (act. II 10.2/31) und keine weitere Eingliederungsunterstützung bean- sprucht hatte (vgl. act. II 12/3), schloss die IVB die Fallbearbeitung unter Verneinung eines Rentenanspruchs am 27. August 2020 ab (act. II 17). Bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit am 1. Juni 2020 war das Wartejahr noch nicht abgelaufen und dieses gilt in der Folge als unterbro- chen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29ter IVV; vgl. auch E. 2.3 nachfol- gend). Die nunmehr massgebende Anmeldung datiert von Februar 2021, wobei im Zusammenhang mit einer Wernicke-Enzephalopathie ab dem
  6. Januar 2021 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. II 22/7 f.; 89.1/10 Ziff. 4.6). Tritt – wie hier der Fall – nach einem we- sentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 37). Folglich ist vorliegend das sog. Wartejahr erst nach der Rechtsänderung per 1. Januar 2022 abgelaufen und ein allfälliger Rentenanspruch kann erst ab diesem Zeitpunkt entstanden sein, weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -6- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -7- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).
  7. 3.1 Im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2020 (act. II 1) erfolgte zufolge Wiedererlangung der vollständigen Arbeits- fähigkeit vor Ablauf des Wartejahres keine allseitige Prüfung des Renten- anspruchs (vgl. E. 2.1 hiervor). Daher ist vorliegend der Rentenanspruch gestützt auf die Anmeldung von Februar 2021 (act. Il 21) umfassend und unbesehen revisionsrechtlicher Gesichtspunkte zu prüfen. Zum Gesund- heitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende ent- nehmen: 3.1.1 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ erachtete im Bericht vom 3. Mai 2022 die im Krankheitsverlauf (vgl. act. II 19, 22, 36; 45/14 f., 49, 55, 62; vgl. auch act. II 38 und 45/4 ff.) beschriebene Alkoholabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent seit Beginn 2021 (ICD-10 F10.2), als nachvollziehbar. Darüber hinaus habe im Verlauf ein amnestisches Syndrom (ICD-10 F10.6) vorgelegen, wobei aktuell noch ein Restzustand diesbezüglich nachvoll- ziehbar dargestellt werde (ICD-10 F10.74). Fraglich sei das mögliche Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -8- liegen einer ethyltoxisch bedingten Polyneuropathie, was jedoch neurologi- scherseits bisher noch nicht objektiviert worden sei. Es fänden sich aller- dings im klinischen Eindruck bei noch deutlicher Gangunsicherheit Hinwei- se hierauf. Im Verlauf sei über das Vorliegen einer akuten vorübergehen- den psychotischen Störung – ohne Symptome einer Schizophrenie – be- richtet worden, die aktuell aber keine Rolle mehr spiele. Darüberhinausge- hende psychische Gesundheitsstörungen auf der Symptomebene fänden sich ebenfalls nicht, genauso wenig wie Anhaltspunkte hinsichtlich des Vor- liegens einer persönlichkeitsstrukturellen Beeinträchtigung. Aus psychiatri- scher Sicht seien nachvollziehbar eine beeinträchtigte Stresstoleranz und insbesondere die Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit sowie auch ko- gnitive Restbeschwerden infolge ethyltoxischer Strukturstörungen ausge- führt worden (act. II 64/9 f.). Nachvollziehbar sei beurteilt worden, dass aufgrund des schweren Krank- heitsverlaufs im Rahmen der Alkoholabhängigkeit keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der … mehr vorliege. Aus den vorliegenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen sei folgendes Fähigkeitsbild zu definieren: Vermieden werden müssten Tätigkeiten unter Stress, unter überwiegen- dem Publikumsverkehr, unter Multitasking und erhöhter Verantwortungs- übernahme und solche, die in Verbindung mit Alkohol stünden. Zudem be- dürfe die Beschwerdeführerin eines wohlwollenden Arbeitsumfeldes. Es seien ihr zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zusätzlich Pausen im stündlichen Abstand zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieses Fähig- keitsbildes liege ein Pensum von 50 % vor. Die von Seiten der Behandler gemachte Aussage, dass dieses lediglich im zweiten Arbeitsmarkt möglich sei, deute auf anhaltende kognitive Beeinträchtigungen hin, die zu einer beeinträchtigten Leistung von wenigstens 40 % führten. Hieraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Aufgrund des dargestellten Krankheitsverlaufs habe nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Dezember 2019 bis April 2021 vorgelegen und seither liege eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vor. Mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen (act. II 64/10). 3.1.2 In der polydisziplinären Begutachtung durch die G.________ (ME- DAS) vom 4. September 2023 (act. II 89.1) wurde die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -9- neurologisch (vgl. act. II 89.6), orthopädisch-traumatologisch (vgl. act. II 89.5), internistisch (vgl. act. II 89.4) und psychiatrisch (vgl. act. II 89.3) un- tersucht, wobei in das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung die Er- kenntnisse aus einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. act. II 89.7) eingeflossen sind. Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen gestellt (act. II 89.1/7 f. Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
  8. Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn- drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.2)
  9. Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Restzustand (ICD-10 F10.74)
  10. Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7)
  11. Gang- und Standunsicherheit und Gleichgewichtsstörung mit/bei - ausgeprägter sensomotorischer Polyneuropathie (ICD-10 G62.1) al- koholtoxisch bedingt - Residualsymptomatik bei St. n. Wernicke-Enzephalopathie (ICD-10 G31.2)
  12. Kognitive Einschränkungen mit/bei St. n. Wernicke-Enzephalopathie (ICD-10 E51.2; diskrete zerebelläre Zeichen) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
  13. Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)
  14. Lebersteatose (ICD-10 K76.0), ED 01/2021
  15. Knöchern konsolidierte Luxationsfraktur des rechten Schultergelenkes, St. n. Refixation der Rotatorenmanschette und Bizeps-Tenotomie ohne signifikante Funktionseinschränkung (ICD-10 S42.20)
  16. St. n. operativem Eingriff des rechten Kniegelenks, Meniskusoperation, Verletzung des vorderen Kreuzbandes (VKB) etwa 25-jährig, ohne zu ob- jektivierende Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks (ICD-10 S83.5)
  17. St. n. Patellazentrierung und Meniskus-Operation des linken Kniegelenks etwa 25-jährig ohne signifikante Bewegungs- oder Belastungseinschrän- kung (ICD-10 S83.7)
  18. Knöchern konsolidierte Luxationsfraktur des rechten oberen Sprungge- lenks (OSG) nach operativer Behandlung am 16. August 2019 ohne si- gnifikante Funktionseinschränkung des rechten OSG (ICD-10 S82.82)
  19. Unterschenkelfraktur links vor etwa zwölf Jahren mit komplikativem Ver- lauf und mehrfachen Operationen, aktuell ohne Bewegungs- und Belas- tungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenks (USG) und des linken OSG (ICD-10 S82.42) Im Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin eine OSG-Fraktur rechts erlit- ten, die operativ versorgt worden sei. Auch sei es zu einer komplexen Ro- tatorenmanschettenläsion sowie zu posttraumatischen Problemen im Be- reich der rechten Schulter gekommen. Im Jahr 2021 sei es infolge mehrjäh- rigen Alkoholkonsums zu einer Wernicke-Enzephalopathie gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zunächst akut medizinisch und dann rehabilitativ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -10- behandelt werden müssen. Sodann habe sie eine Entwöhnungsbehand- lung wahrgenommen und sich im Anschluss in ambulante Behandlung be- geben (act. II 89.1/6 Ziff. 4.1). Durch den langjährigen Alkoholkonsum sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer schweren Alkoholfolgeerkrankung gekommen. Wenngleich die Wernicke-Enzephalopathie zwischenzeitlich abgeklungen sei, bestehe noch ein Restzustand, der die Beschwerdeführe- rin kognitiv in erheblicher Weise einschränke. Zudem sei eine Lebersteato- se erstmals durch Bildgebung im Januar 2021 dokumentiert worden. Als positive Ressourcen könnten auf kognitiver Ebene die guten qualitativen Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit (selektive und geteilte Auf- merksamkeit) hervorgehoben werden. Als weitere Ressource zeige sich die intakte Kommunikationsfähigkeit. Weiter bestehe eine gute Motivation, wei- terhin einer Tätigkeit nachzugehen bzw. die Ausbildung abzuschliessen. Zudem sei die Beschwerdeführerin nach wie vor sozial eingebunden und versuche eine geordnete Tagesstruktur aufrechtzuhalten (act. II 89.1/8 Ziff. 4.4 und /12 Ziff. 4.9). Die Beschwerdeführerin sei in angestammter Tätigkeit (… bei H.________) seit dem 3. Januar 2021 (bzw. wahrscheinlich schon einige Wochen früher) nicht mehr arbeitsfähig (act. II 89.1/8 Ziff. 4.3 und /9 f. Ziff. 4.6). In einer Verweistätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Ein- schränkung seit dem 3. Januar 2021 (bzw. wahrscheinlich schon einige Wochen früher) bestehe (zusätzlich sei die Arbeitsfähigkeit vom 3. Januar bis 24. April 2021 [Entlassung aus der Klinik E.________] vollumfänglich aufgehoben gewesen). Aufgrund der Defizite im Bereich der Handlungs- planung sollte die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgehen, in der sie ihre Arbeitsschritte selbstständig planen und einteilen müsse. Unter einfachen Bedingungen, wo die Beschwerdeführerin das Arbeitstempo selbstständig bestimmen könne, sollte sie in der Lage sein, eine routinierte Tätigkeit, welcher sie Schritt für Schritt in serieller Abfolge nachgehen kön- ne, ohne wesentliche Schwierigkeiten zu bewältigen. Wichtig dabei sei, dass sie nicht permanent neue Informationen aufnehmen und verarbeiten müsse. Ferner könne sie keine Arbeiten mehr verrichten, die Anforderun- gen an ein gutes Gleichgewicht stellten; Arbeiten müssten vorwiegend sit- zend vorgenommen werden können (act. II 89.1/8 Ziff. 4.3 und /10 f. Ziff. 4.7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -11- Auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet seien die Verläufe der Gesundheitsstörungen des rechten Schultergelenks, beider Kniegelenke, des rechten OSG und des linken Unterschenkels als aktuell sehr zufrie- denstellend zu bewerten, dies ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer adaptierten Tätigkeit (act. II 89.5/11 Ziff. 7.1). 3.1.3 Der behandelnde Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, brachte im Bericht vom 12. Juni 2024 vor, im interdiszi- plinären Gutachten seien die vorhandenen Schwierigkeiten der Beschwer- deführerin sorgfältig und ausführlich beschrieben worden, wogegen eine 50%ige Präsenz an einer Arbeitsstelle ihren vielfältigen Einschränkungen nicht vollumfänglich gerecht werde. Es bestehe auch bei einem reduzierten Pensum durchaus eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit oder anders formuliert, um die volle Leistung erbringen zu können, benötige die Beschwerdeführerin nach ihren Einsätzen eine längere Erholungszeit. Deshalb sei eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % wesentlich realisti- scher, dies auch angesichts der Belastungen, die die Beschwerdeführerin ausserhalb der Arbeit bewältigen müsse. Wohl sei es ihr möglich, die meis- ten Aufgaben als Mutter und Hausfrau tatsächlich noch selbstständig zu erledigen, doch sei im Rahmen der Abklärungen nicht berücksichtigt wor- den, dass sie hierfür aufgrund erhöhten Pausenbedarfs ein Mehrfaches an Zeit aufwenden müsse. Diese Einschätzung beruhe nicht allein auf medizi- nisch-theoretischen Einschätzungen und Erkenntnissen, sondern vielmehr auch auf Erfahrungen in der Behandlung der Beschwerdeführerin. So hätte eine Steigerung des Arbeitspensums im geschützten Rahmen von 40 % auf 50 % bald wieder rückgängig gemacht werden müssen, da die Be- schwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Aufgaben zu Hause als Hausfrau und Mutter genügend nachzukommen. Ein Arbeitspen- sum von 40 % müsse als oberste Limite ihrer Möglichkeiten akzeptiert wer- den (act. II 105). 3.1.4 Auf Zuweisung zur Mitbeurteilung bei Verdacht auf eine Polyneur- opathie mit im Vordergrund stehenden kribbelnden und brennenden Mis- sempfindungen der Beine und Füsse zeigten sich in der klinischen Unter- suchung bei Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, vom 25. Sep- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -12- tember 2024 die typischen Stigma für eine Polyneuropathie mit leichter gestörter Propriozeption der unteren Extremitäten sowie fehlenden Muske- leigenreflexen der Beine. Elektrophysiologisch konnte eine leichte sensible Polyneuropathie als Ursache bestätigt werden, wobei etwas unklar sei, weshalb sich die Beschwerden im letzten halben Jahr verschlechtert hät- ten. Die Beschwerdeführerin selber führe dies auf die vermehrte Belastung durch die aktuelle Arbeitssituation zurück (Bericht vom 26. September 2024; act. I 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -13- Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.2.4 Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.2.5 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.2.6 Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiat- rische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2023 (act. II 89.1) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2 ff. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -14- hiervor) und überzeugt. Namentlich sind die aus den verschiedenen (medi- zinischen) Fachrichtungen erhobenen Befunde und Einschränkungen so- wie deren gesamthafte Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet in die abschliessende Konsensbeurteilung ein- geflossen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.3.1 Massgebende Diskrepanzen zu den übrigen medizinischen Akten sind, bis auf die Würdigung der Arbeitsfähigkeit, nicht auszumachen (so auch Beschwerde, S. 3 unten), weshalb alleine aufgrund der unterschiedli- chen medizinischen Folgeabschätzung das Gutachten nicht infrage zu stel- len ist (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Dies gilt namentlich für die Beurteilungen des RAD vom 3. Mai 2022 (act. II 64/8 ff.; vgl. E. 3.1.1 hiervor) und des behan- delnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 28. März 2022 (act. II 62) bzw. vom 12. Juni 2024 (act. II 105; vgl. E. 3.1.3 hiervor). In Kenntnis die- ser anderslautenden (tieferen) Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in ad- aptierter Tätigkeit durch die behandelnden Ärzte und den RAD (vgl. act. II 89.2) haben die Gutachter ausgehend von den einzelnen Teilgutachten (act. II 89.3 ff.) und in der Folge konsensual (act. II 89.1/6 ff.) eine ei- genständige Beurteilung abgegeben (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Dass in diesem Zusammenhang von den Gutachtern wichtige Aspekte unerkannt bzw. un- gewürdigt geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Die medizinische Folgen- abschätzung an sich weist denn auch eine hohe Variabilität auf und die Gutachter verfügen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; vgl. auch E. 3.2.6 hiervor). Der behandelnde Dr. med. I.________ bestätigte denn auch, dass das Gutachten (mit Aus- nahme der Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) sehr sorgfältig durchgeführt und die vorhandenen Schwierigkeiten der Be- schwerdeführerin ausführlich beschrieben worden seien (act. II 105/1), wo- bei er selbst einräumt, dass seine Einschätzung nicht alleine auf medizi- nisch-theoretischen Einschätzungen und Erkenntnissen beruhe, sondern auch auf den Erfahrungen in der Behandlung der Beschwerdeführerin, wo- bei er insbesondere auf die Wechselwirkungen zwischen der belastenden Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einerseits sowie der Erwerbstätigkeit an- dererseits verweist (act. II 105/2). Dieses Vorbringen lässt indessen ausser Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -15- Acht, dass invalidenversicherungsrechtlich die Einschränkungen im Bereich Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich unabhängig voneinander festzu- legen sind und zwischen den beiden Bereichen keine zeitliche Kompensa- tion stattfindet (Rz. 3702 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), sondern die Auswirkung der Wechselwirkung im Rahmen von Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV automatisch mit- berücksichtigt sind (vgl. Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 7. November 2017, Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], Invaliditätsbemessung für tei- lerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 12 [abrufbar unter <www.bsv.admin.ch>; Rubrik: Publikationen & Services/Gesetzgebung/ Vernehmlassung/Abgeschlossene Verfahren]; SUSANNE LEUZINGER, Invali- ditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, S. 181). 3.3.2 Sodann stehen die stattgehabten weiteren Abklärungen im Zusam- menhang mit der Polyneuropathie (vgl. Beschwerde S. 6 und act. I 8) dem Gutachten nicht entgegen, zumal diesbezüglich keine massgebende Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts ersichtlich ist, welche die Be- weiskraft des Gutachtens in Frage stellen würde. Nachdem bereits in diver- sen Berichten der behandelnden Ärzte und des RAD (vgl. act. II 64/9 un- ten) Sensibilitätsstörungen in den Beinen und eine Einschränkung der Geh- fähigkeit erwähnt worden waren, ohne jedoch die Diagnose Polyneuropa- thie zu stellen, erachtete es bereits die neurologische Gutachterin – auch ohne elektrophysiologische Untersuchung (vgl. act. II 89.6/8 Ziff. 6.3) – als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten sensomotori- schen Polyneuropathie leidet (act. II 89.6/8 Ziff. 6.3). In der gutachterlichen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, ein ständiges Brennen, Surren und Stechen vor allen in den Füssen (mit teilweiser Ausbreitung bis zu den Knien) zu verspüren (act. II 89.6/2 Ziff. 3.1). Auch anlässlich der Konsultati- on bei Dr. med. J.________ vom 26. September 2024 beschrieb die Be- schwerdeführerin brennende, kribbelnde Missempfindungen in den Füssen, teilweise ausstrahlend bis zu den Knien, welche sich seit einem halben Jahr verschlechtert hätten (act. I 8/1). Dr. med. J.________ führte zusätz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -16- lich eine elektrophysiologische Untersuchung durch, aufgrund welcher le- diglich eine leichte sensible Polyneuropathie bestätigt werden konnte; un- klar blieb für Dr. med. J.________, weshalb sich die Beschwerden im letz- ten halben Jahr gleichwohl verschlechtert haben sollten (act. I 8/2). Inso- weit und unter Berücksichtigung, dass die Gutachter die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden als herabgesetzt beurteilten (act. II 89.1/6 Ziff. 4.2), ergeben sich auch auf dem neurologischen Gebiet keine mass- gebenden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den medizinischen Akten. 3.3.3 Dass die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretisch zumutba- re Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Praktikums nicht erreichen konnte (vgl. act. I 5; vgl. auch act. II 105/2), ändert schliesslich ebenfalls nichts, da diese abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf vertieften me- dizinischen Untersuchungen beruhte, sondern auf berufspraktischen Beob- achtungen basierte, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die Frage aufwarfen, inwiefern die damals von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums dem von ihnen festgelegten Anforderungsprofil entsprach (act. II 89.1/10 Ziff. 4.7), und dass sie zudem die Glaubwürdigkeit der Be- schwerdeschilderung als herabgesetzt beurteilten (act. ll 89.1/6). 3.4 Damit bildet das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige medizinische Grundlage; auf weiterführende Abklärungen kann verzichtet werden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 50 % be- steht (act. II 89.1/9 ff. Ziff. 4.6 f.). Hinsichtlich dieser im Wesentlichen psychiatrisch begründeten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. act. II 89.3/15 ff. Ziff. 8) kann auf die Durchführung eines strukturierten Be- weisverfahrens (vgl. E. 2.2 hiervor) verzichtet werden, da eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteil des BGer 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 mit Hinweisen) und auch unter Berücksichtigung der (psych- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -17- iatrisch begründeten) Leistungseinschränkung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3 mit Hinweisen sowie E. 7 nachfolgend).
  20. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der an wendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -18- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte gestützt auf die Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb vom 5. April 2024 (act. II 96/2 Ziff. 4.2) bzw. vom 7. September 2022 (act. II 66/3 Ziff. 5.2) den Status auf 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich fest (act. II 109/2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei von einem erwerbli- chen Anteil von mindestens 80 % auszugehen (Beschwerde S. 4 f.). 4.3 Die Beschwerdeführerin gab zur Frage nach der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall wiederholt und unter Hinweis auf die fami- liäre (Betreuungs-)Situation an, im Gesundheitsfall im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. II 66/3 Ziff. 5.2, 96/2 Ziff. 4.2). Auf diese sog. "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist vorliegend abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde (S. 5) geltend ge- macht – diese inhaltlich klare Frage mehrfach missverstanden haben soll, ist nicht anzunehmen. Vielmehr vermochte sie insbesondere im Rahmen der Haushaltabklärung vom 21. Februar 2024, anlässlich welcher sie den von der Beschwerdegegnerin angewandten Status erneut bestätigte (act. II 96/2 Ziff. 4.2), differenziert und ohne erkennbare Einschränkungen auf die übrigen gestellten Fragen zu antworten. Ein Missverständnis wurde denn auch von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht geltend gemacht (vgl. act. II 102/3). Aus der erst nach Eintritt des Gesundheits- schadens geänderten Obhuts- und Betreuungsregelung betreffend den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 102/3) vermag letztere für die Frage des erwerblichen Status im hypothetischen Gesundheitsfall nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Gesundheitsfall obläge ihr gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -19- eigenen Angaben vielmehr die alleinige Betreuung ihres jüngsten Sohnes (Jg. 2012; act. II 32/2). Die gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich sodann ohne Weiteres mit ihrer Erwerbsbiografie in Einklang bringen (vgl. dazu act. II 108/2), insbe- sondere mit der vormaligen Anstellung in einem Pensum von ca. 40 % (act. ll 43/2 f.). Der weiter geltend gemachten finanziellen Notwendigkeit kommt gemäss Rechtsprechung schliesslich keine entscheidende Bedeu- tung zu (Urteil des BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits seit 2016, mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens, (mit Unter- brüchen) von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. act. II 96/1 Ziff. 2). 4.4 In gesamthafter Würdigung aller Umstände ist vorliegend somit von einer 60%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Ge- sundheitsfall auszugehen; ein darüberhinausgehendes Pensum ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.1 hiervor) erstellt. Folglich ist der Invaliditätsbemessung ein Status als Teilerwerbstätige von 60 % Er- werb und 40 % Aufgabenbereich zugrunde zu legen.
  21. Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -20- das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbe- dingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -21- Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist, wie in E. 2.1 hiervor bereits festgehalten, Januar
  22. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. auch act. II 109/1 unten). 5.3 Nicht zu beanstanden und von der Beschwerdeführerin insoweit zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf LSE-Tabellenlöhne festgelegt hat (act. II 96/3 Ziff. 5.2). Nach Meinung der Beschwerdeführerin wäre dabei aber nicht auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), sondern auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen (Beschwerde S. 5 Ziff. IV/2). Dem kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin verfügte vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis auf einen Kurs als "…" über keine abgeschlossene Ausbildung (act. II 96/2 Ziff. 3.1). Sie arbeitete, unterbrochen von 13 Jahren ausschliesslicher Be- schäftigung im Aufgabenbereich (act. II 89.3/5), in verschiedenen Branchen bzw. Hilfstätigkeiten (act. ll 96/2 Ziff. 3.2, 12/1 f.), ohne dass daraus eine klare berufliche Präferenz abgeleitet werden könnte (vgl. act. II 108/3 lit. b). Die in der Jugend begonnene Ausbildung im … Bereich brach sie – anders Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -22- als in der Beschwerde (S. 5 Ziff. IV/2) dargestellt – nicht aus gesundheitli- chen Gründen, sondern aufgrund geänderter beruflicher Wünsche ab (vgl. dazu act. ll 89.3/5); ein nachvollziehbarer medizinischer Grund für die da- mals resp. auch später nicht erfolgte berufliche Ausbildung lässt sich weder den medizinischen Akten noch den anamnestischen Angaben der Be- schwerdeführerin entnehmen (vgl. act. ll 89.3/4). Auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Berufserfahrung verfügt die Beschwerdeführerin über keine erkennbaren besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche vorliegend die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. Urteil des BGer 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Ver- waltung bzw. die Abklärungsperson auf den geschlechtsspezifischen To- talwert der LSE im untersten Kompetenzniveau abstellte (act. II 96/4 f. Ziff. 5.3 f.; 98/3; vgl. dazu auch E. 5.1.2 f. hiervor). 5.4 Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin bzw. die Abklärungsperson ebenfalls auf den Totalwert des geschlechtsspezifi- schen LSE-Tabellenlohnes im Kompetenzniveau 1 ab, da die Beschwerde- führerin die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (act. II 96/3 ff. Ziff. 5.2 ff., 109/2). Mit Blick auf die Restarbeits- fähigkeit von 50 % (act. II 89.1/10 f. Ziff. 4.7) berücksichtigte sie zudem einen Teilzeitabzug i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 706]) per Ja- nuar 2022 (act. 96/4 Ziff. 5.3, 109/2). Einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 5.1.2 hiervor) gewährte die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht. Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschrän- kungen wurden bereits mit der gutachterlichen Einschätzung der funktionel- len Leistungsfähigkeit bzw. mit dem gutachterlich definierten Zumutbar- keitsprofil hinreichend berücksichtigt und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da an- sonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunk- tes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Weitere, nicht- medizinische Aspekte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) würden sodann beide statistischen Vergleichseinkommen beschlagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -23- Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Ebenfalls berück- sichtigte die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2024 einen Pauschal- und Teilzeitabzug von nunmehr 20 % i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab
  23. Januar 2024 gültigen Fassung; act. II 96/5 Ziff. 5.4, 109/2; vgl. zum Gan- zen E. 5.1.2 hiervor). Folglich wird die Berechnung des Invalideneinkom- mens von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 5.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen – wie vorliegend der Fall – ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (zur Berechnung vgl. die in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit resultiert ein Invali- ditätsgrad von 55 % (unter Berücksichtigung des Teilzeitabzug i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gül- tig gewesenen Fassung von 10 %) für die Zeit von Januar 2022 bis De- zember 2023 bzw. von 60 % (unter Berücksichtigung des Pauschal- und Teilzeitabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung von 20 %) ab dem 1. Januar 2024. Bei einem Erwerbsanteil von 60 % (vgl. E. 4.4 hiervor) entspricht der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich maximal 36 % (60 % x 0.6; vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. c IVV).
  24. In einem weiteren Schritt sind die Einschränkungen und der daraus sich er- gebende Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich zu prüfen. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -24- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. April 2024 (act. Il 96) erfüllt die in E. 6.1 hiervor aufgezeigten beweisrechtlichen An- forderungen der Rechtsprechung. Dies ist denn auch zwischen den Partei- en unbestritten. Der von Dr. med. I.________ im Bericht vom 12. Juni 2024 geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin zur Bewälti- gung ihrer Aufgaben im Haushalt aufgrund erhöhten Pausenbedarfs ein Mehrfaches an Zeit aufwenden müsse (act. II 105/2), ist im Abklärungsbe- richt hinreichend berücksichtigt worden (act. II 96/6 Ziff. 6.3; vgl. auch act. II 96/7 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich. 6.3 Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt/Er- werb vom 5. April 2024 besteht im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 0.9 % (act. II 96/8 unten). Gewichtet (40 % Aufgabenbereich; vgl. E. 4.4 hiervor) resultiert damit für den gesamten hier massgebenden Beur- teilungszeitraum eine Invalidität im Aufgabenbereich von 0.36 % (0.9 % x 0.4; vgl. Art. 27bis Abs. 3 IVV).
  25. Ausgehend von einer gewichteten erwerblichen Einschränkung von maxi- mal 36 % (vgl. E. 5.5 hiervor) und einer solchen im Aufgabenbereich von 0.36 % (vgl. E. 6.3 hiervor) resultiert für den gesamten vorliegend massge- ben den Beurteilungszeitraum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von höchstens 36 % (36 % + 0.36 %; zur Rundungs- praxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -25- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. II 109) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  26. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 nachfol- gend) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 8.3.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der gemach- ten Angaben (vgl. insb. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Sep- tember 2024) sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und eine anwaltliche Vertretung erscheint als geboten. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -26- unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 8.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 8.3.3 Mit Kostennote vom 1. Oktober 2024 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'250.-- (13 h à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 62.20 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 268.30 (8.1 % auf Fr. 3'312.20), insgesamt ausmachend Fr. 3'580.50, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'580.50 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Das Honorar der amt- lichen Anwältin ist auf Fr. 2'600.-- (13 h à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 62.20 und MWST von Fr. 215.65 (8.1 % auf Fr. 2'662.20), insge- samt ausmachend Fr. 2'877.85, festzusetzen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -27- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  27. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  28. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
  29. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  30. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'580.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'877.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  31. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -28- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 587 ISD/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -2- Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ohne abgeschlossene Ausbildung und zuletzt als Teilzeitmitarbeitende im … tätig gewesen, meldete sich erstmals im April 2020 unter Hinweis auf im Zusammenhang mit einem Sturz vom Balkon am 15. August 2019 erlittene Verletzungen am rechten Sprunggelenk und an der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 10.4/1). Nachdem sie ab

1. Juni 2020 wieder voll arbeitsfähig geworden war (act. II 10.2/31 unten) und keine weitere Eingliederungsunterstützung (vgl. act. II 14) beanspruch- te (vgl. act II 12/3), schloss die IVB die Fallbearbeitung unter Verneinung sowohl eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente mit Mitteilung vom 27. August 2020 ab (act. II 17). Nachdem im Rahmen diverser stationärer Aufenthalte in der Spital C.________ (act. II 19/1 ff., 22/7 ff.), in der Klinik D.________ (act. II 22/4 ff., 36/2 ff., 45/14 f.) und in der Klinik E.________ (act. II 49, 62/2 ff.) eine Wernicke-Enzephalopathie bei chronischem Alkoholabusus diagnostiziert und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit ab 3. Januar 2021 attes- tiert worden waren, meldete sich die Versicherte im Februar 2021 erneut zum Leistungsbezug an (act. II 21; vgl. auch act. II 18). In der Folge führte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, erachtete Ein- gliederungsmassnahmen als nicht möglich (Mitteilung vom 2. August 2021; act. II 50) und holte einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2022 (act. II 64/8 ff.) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 7. September 2022 (act. II 66) ein. Weiter liess sie die Versicherte polydisziplinär begutachten (Expertise vom 4. September 2023; act. II 89.1 ff.) und holte einen (aktuellen) Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 7. September 2022 (act. II 96) ein. Mit Vorbescheid vom

12. April 2024 stellte sie in Anwendung der gemischten Methode (Status: 60 % Erwerbstätigkeit, 40 % Aufgabenbereich) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 33 % (per Januar 2022) bzw. 36 % (per Januar 2024) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. II 98). Auf Einwand der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -3- Versicherten hin (act. II 102, 107) und nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 18. Juni 2024 (act. II 108/2 f.) verfügte die IVB am 8. Juli 2024 wie angekündigt (act. II 109). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 4. September 2024 Beschwerde erheben und beantragen, ihr seien ab 1. September 2020 die gesetzlichen Invali- denrentenleistungen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechts- anwältin B.________ als amtliche Anwältin. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2024 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 31. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin den in der Be- schwerde in Aussicht gestellten Bericht der Spital C.________ (datiert vom

26. September 2024; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) nach. Einga- be und Beilage wurden der Beschwerdegegnerin am 1. November 2024 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -4- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. II 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; AS 2021 705). In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -5- Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. Juli 2024 (act. II 109), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Eine erste Anmeldung zum Leistungsbezug (im Zusammenhang mit einem Sturz vom Balkon am 15. August 2019 [act. II 10.4/1] mit bis 31. Mai 2020 attes- tierter voller Arbeitsunfähigkeit [act. II 10.2/2 f., /10, /14, /21, /23, /25, /27, /29 ff.]) erfolgte im April 2020 (Postaufgabe; act. II 1/9). Nachdem die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Juni 2020 wieder voll arbeitsfähig gewesen war (act. II 10.2/31) und keine weitere Eingliederungsunterstützung bean- sprucht hatte (vgl. act. II 12/3), schloss die IVB die Fallbearbeitung unter Verneinung eines Rentenanspruchs am 27. August 2020 ab (act. II 17). Bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit am 1. Juni 2020 war das Wartejahr noch nicht abgelaufen und dieses gilt in der Folge als unterbro- chen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29ter IVV; vgl. auch E. 2.3 nachfol- gend). Die nunmehr massgebende Anmeldung datiert von Februar 2021, wobei im Zusammenhang mit einer Wernicke-Enzephalopathie ab dem

3. Januar 2021 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (act. II 22/7 f.; 89.1/10 Ziff. 4.6). Tritt – wie hier der Fall – nach einem we- sentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von wenigstens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 37). Folglich ist vorliegend das sog. Wartejahr erst nach der Rechtsänderung per 1. Januar 2022 abgelaufen und ein allfälliger Rentenanspruch kann erst ab diesem Zeitpunkt entstanden sein, weshalb die Bestimmungen des IVG und der IVV in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -6- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begrün- den, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikato- rischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -7- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). 3. 3.1 Im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2020 (act. II 1) erfolgte zufolge Wiedererlangung der vollständigen Arbeits- fähigkeit vor Ablauf des Wartejahres keine allseitige Prüfung des Renten- anspruchs (vgl. E. 2.1 hiervor). Daher ist vorliegend der Rentenanspruch gestützt auf die Anmeldung von Februar 2021 (act. Il 21) umfassend und unbesehen revisionsrechtlicher Gesichtspunkte zu prüfen. Zum Gesund- heitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende ent- nehmen: 3.1.1 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________ erachtete im Bericht vom 3. Mai 2022 die im Krankheitsverlauf (vgl. act. II 19, 22, 36; 45/14 f., 49, 55, 62; vgl. auch act. II 38 und 45/4 ff.) beschriebene Alkoholabhängigkeit, gegen- wärtig abstinent seit Beginn 2021 (ICD-10 F10.2), als nachvollziehbar. Darüber hinaus habe im Verlauf ein amnestisches Syndrom (ICD-10 F10.6) vorgelegen, wobei aktuell noch ein Restzustand diesbezüglich nachvoll- ziehbar dargestellt werde (ICD-10 F10.74). Fraglich sei das mögliche Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -8- liegen einer ethyltoxisch bedingten Polyneuropathie, was jedoch neurologi- scherseits bisher noch nicht objektiviert worden sei. Es fänden sich aller- dings im klinischen Eindruck bei noch deutlicher Gangunsicherheit Hinwei- se hierauf. Im Verlauf sei über das Vorliegen einer akuten vorübergehen- den psychotischen Störung – ohne Symptome einer Schizophrenie – be- richtet worden, die aktuell aber keine Rolle mehr spiele. Darüberhinausge- hende psychische Gesundheitsstörungen auf der Symptomebene fänden sich ebenfalls nicht, genauso wenig wie Anhaltspunkte hinsichtlich des Vor- liegens einer persönlichkeitsstrukturellen Beeinträchtigung. Aus psychiatri- scher Sicht seien nachvollziehbar eine beeinträchtigte Stresstoleranz und insbesondere die Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit sowie auch ko- gnitive Restbeschwerden infolge ethyltoxischer Strukturstörungen ausge- führt worden (act. II 64/9 f.). Nachvollziehbar sei beurteilt worden, dass aufgrund des schweren Krank- heitsverlaufs im Rahmen der Alkoholabhängigkeit keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der … mehr vorliege. Aus den vorliegenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen sei folgendes Fähigkeitsbild zu definieren: Vermieden werden müssten Tätigkeiten unter Stress, unter überwiegen- dem Publikumsverkehr, unter Multitasking und erhöhter Verantwortungs- übernahme und solche, die in Verbindung mit Alkohol stünden. Zudem be- dürfe die Beschwerdeführerin eines wohlwollenden Arbeitsumfeldes. Es seien ihr zu den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zusätzlich Pausen im stündlichen Abstand zu gewähren. Unter Berücksichtigung dieses Fähig- keitsbildes liege ein Pensum von 50 % vor. Die von Seiten der Behandler gemachte Aussage, dass dieses lediglich im zweiten Arbeitsmarkt möglich sei, deute auf anhaltende kognitive Beeinträchtigungen hin, die zu einer beeinträchtigten Leistung von wenigstens 40 % führten. Hieraus ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Aufgrund des dargestellten Krankheitsverlaufs habe nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. Dezember 2019 bis April 2021 vorgelegen und seither liege eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vor. Mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen (act. II 64/10). 3.1.2 In der polydisziplinären Begutachtung durch die G.________ (ME- DAS) vom 4. September 2023 (act. II 89.1) wurde die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -9- neurologisch (vgl. act. II 89.6), orthopädisch-traumatologisch (vgl. act. II 89.5), internistisch (vgl. act. II 89.4) und psychiatrisch (vgl. act. II 89.3) un- tersucht, wobei in das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung die Er- kenntnisse aus einer neuropsychologischen Untersuchung (vgl. act. II 89.7) eingeflossen sind. Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen gestellt (act. II 89.1/7 f. Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyn- drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.2) 2. Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Restzustand (ICD-10 F10.74) 3. Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7) 4. Gang- und Standunsicherheit und Gleichgewichtsstörung mit/bei - ausgeprägter sensomotorischer Polyneuropathie (ICD-10 G62.1) al- koholtoxisch bedingt - Residualsymptomatik bei St. n. Wernicke-Enzephalopathie (ICD-10 G31.2) 5. Kognitive Einschränkungen mit/bei St. n. Wernicke-Enzephalopathie (ICD-10 E51.2; diskrete zerebelläre Zeichen) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Psychische und Verhaltensstörung durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) 2. Lebersteatose (ICD-10 K76.0), ED 01/2021 3. Knöchern konsolidierte Luxationsfraktur des rechten Schultergelenkes, St. n. Refixation der Rotatorenmanschette und Bizeps-Tenotomie ohne signifikante Funktionseinschränkung (ICD-10 S42.20) 4. St. n. operativem Eingriff des rechten Kniegelenks, Meniskusoperation, Verletzung des vorderen Kreuzbandes (VKB) etwa 25-jährig, ohne zu ob- jektivierende Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks (ICD-10 S83.5) 5. St. n. Patellazentrierung und Meniskus-Operation des linken Kniegelenks etwa 25-jährig ohne signifikante Bewegungs- oder Belastungseinschrän- kung (ICD-10 S83.7) 6. Knöchern konsolidierte Luxationsfraktur des rechten oberen Sprungge- lenks (OSG) nach operativer Behandlung am 16. August 2019 ohne si- gnifikante Funktionseinschränkung des rechten OSG (ICD-10 S82.82) 7. Unterschenkelfraktur links vor etwa zwölf Jahren mit komplikativem Ver- lauf und mehrfachen Operationen, aktuell ohne Bewegungs- und Belas- tungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenks (USG) und des linken OSG (ICD-10 S82.42) Im Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin eine OSG-Fraktur rechts erlit- ten, die operativ versorgt worden sei. Auch sei es zu einer komplexen Ro- tatorenmanschettenläsion sowie zu posttraumatischen Problemen im Be- reich der rechten Schulter gekommen. Im Jahr 2021 sei es infolge mehrjäh- rigen Alkoholkonsums zu einer Wernicke-Enzephalopathie gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zunächst akut medizinisch und dann rehabilitativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -10- behandelt werden müssen. Sodann habe sie eine Entwöhnungsbehand- lung wahrgenommen und sich im Anschluss in ambulante Behandlung be- geben (act. II 89.1/6 Ziff. 4.1). Durch den langjährigen Alkoholkonsum sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer schweren Alkoholfolgeerkrankung gekommen. Wenngleich die Wernicke-Enzephalopathie zwischenzeitlich abgeklungen sei, bestehe noch ein Restzustand, der die Beschwerdeführe- rin kognitiv in erheblicher Weise einschränke. Zudem sei eine Lebersteato- se erstmals durch Bildgebung im Januar 2021 dokumentiert worden. Als positive Ressourcen könnten auf kognitiver Ebene die guten qualitativen Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeit (selektive und geteilte Auf- merksamkeit) hervorgehoben werden. Als weitere Ressource zeige sich die intakte Kommunikationsfähigkeit. Weiter bestehe eine gute Motivation, wei- terhin einer Tätigkeit nachzugehen bzw. die Ausbildung abzuschliessen. Zudem sei die Beschwerdeführerin nach wie vor sozial eingebunden und versuche eine geordnete Tagesstruktur aufrechtzuhalten (act. II 89.1/8 Ziff. 4.4 und /12 Ziff. 4.9). Die Beschwerdeführerin sei in angestammter Tätigkeit (… bei H.________) seit dem 3. Januar 2021 (bzw. wahrscheinlich schon einige Wochen früher) nicht mehr arbeitsfähig (act. II 89.1/8 Ziff. 4.3 und /9 f. Ziff. 4.6). In einer Verweistätigkeit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Ein- schränkung seit dem 3. Januar 2021 (bzw. wahrscheinlich schon einige Wochen früher) bestehe (zusätzlich sei die Arbeitsfähigkeit vom 3. Januar bis 24. April 2021 [Entlassung aus der Klinik E.________] vollumfänglich aufgehoben gewesen). Aufgrund der Defizite im Bereich der Handlungs- planung sollte die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit nachgehen, in der sie ihre Arbeitsschritte selbstständig planen und einteilen müsse. Unter einfachen Bedingungen, wo die Beschwerdeführerin das Arbeitstempo selbstständig bestimmen könne, sollte sie in der Lage sein, eine routinierte Tätigkeit, welcher sie Schritt für Schritt in serieller Abfolge nachgehen kön- ne, ohne wesentliche Schwierigkeiten zu bewältigen. Wichtig dabei sei, dass sie nicht permanent neue Informationen aufnehmen und verarbeiten müsse. Ferner könne sie keine Arbeiten mehr verrichten, die Anforderun- gen an ein gutes Gleichgewicht stellten; Arbeiten müssten vorwiegend sit- zend vorgenommen werden können (act. II 89.1/8 Ziff. 4.3 und /10 f. Ziff. 4.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -11- Auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet seien die Verläufe der Gesundheitsstörungen des rechten Schultergelenks, beider Kniegelenke, des rechten OSG und des linken Unterschenkels als aktuell sehr zufrie- denstellend zu bewerten, dies ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer adaptierten Tätigkeit (act. II 89.5/11 Ziff. 7.1). 3.1.3 Der behandelnde Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, brachte im Bericht vom 12. Juni 2024 vor, im interdiszi- plinären Gutachten seien die vorhandenen Schwierigkeiten der Beschwer- deführerin sorgfältig und ausführlich beschrieben worden, wogegen eine 50%ige Präsenz an einer Arbeitsstelle ihren vielfältigen Einschränkungen nicht vollumfänglich gerecht werde. Es bestehe auch bei einem reduzierten Pensum durchaus eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit oder anders formuliert, um die volle Leistung erbringen zu können, benötige die Beschwerdeführerin nach ihren Einsätzen eine längere Erholungszeit. Deshalb sei eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % wesentlich realisti- scher, dies auch angesichts der Belastungen, die die Beschwerdeführerin ausserhalb der Arbeit bewältigen müsse. Wohl sei es ihr möglich, die meis- ten Aufgaben als Mutter und Hausfrau tatsächlich noch selbstständig zu erledigen, doch sei im Rahmen der Abklärungen nicht berücksichtigt wor- den, dass sie hierfür aufgrund erhöhten Pausenbedarfs ein Mehrfaches an Zeit aufwenden müsse. Diese Einschätzung beruhe nicht allein auf medizi- nisch-theoretischen Einschätzungen und Erkenntnissen, sondern vielmehr auch auf Erfahrungen in der Behandlung der Beschwerdeführerin. So hätte eine Steigerung des Arbeitspensums im geschützten Rahmen von 40 % auf 50 % bald wieder rückgängig gemacht werden müssen, da die Be- schwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Aufgaben zu Hause als Hausfrau und Mutter genügend nachzukommen. Ein Arbeitspen- sum von 40 % müsse als oberste Limite ihrer Möglichkeiten akzeptiert wer- den (act. II 105). 3.1.4 Auf Zuweisung zur Mitbeurteilung bei Verdacht auf eine Polyneur- opathie mit im Vordergrund stehenden kribbelnden und brennenden Mis- sempfindungen der Beine und Füsse zeigten sich in der klinischen Unter- suchung bei Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, vom 25. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -12- tember 2024 die typischen Stigma für eine Polyneuropathie mit leichter gestörter Propriozeption der unteren Extremitäten sowie fehlenden Muske- leigenreflexen der Beine. Elektrophysiologisch konnte eine leichte sensible Polyneuropathie als Ursache bestätigt werden, wobei etwas unklar sei, weshalb sich die Beschwerden im letzten halben Jahr verschlechtert hät- ten. Die Beschwerdeführerin selber führe dies auf die vermehrte Belastung durch die aktuelle Arbeitssituation zurück (Bericht vom 26. September 2024; act. I 8). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -13- Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.2.4 Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine ei- genständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsver- fahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.2.5 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.2.6 Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiat- rische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.5). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 4. September 2023 (act. II 89.1) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.2 ff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -14- hiervor) und überzeugt. Namentlich sind die aus den verschiedenen (medi- zinischen) Fachrichtungen erhobenen Befunde und Einschränkungen so- wie deren gesamthafte Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet in die abschliessende Konsensbeurteilung ein- geflossen (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). 3.3.1 Massgebende Diskrepanzen zu den übrigen medizinischen Akten sind, bis auf die Würdigung der Arbeitsfähigkeit, nicht auszumachen (so auch Beschwerde, S. 3 unten), weshalb alleine aufgrund der unterschiedli- chen medizinischen Folgeabschätzung das Gutachten nicht infrage zu stel- len ist (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Dies gilt namentlich für die Beurteilungen des RAD vom 3. Mai 2022 (act. II 64/8 ff.; vgl. E. 3.1.1 hiervor) und des behan- delnden Psychiaters Dr. med. I.________ vom 28. März 2022 (act. II 62) bzw. vom 12. Juni 2024 (act. II 105; vgl. E. 3.1.3 hiervor). In Kenntnis die- ser anderslautenden (tieferen) Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in ad- aptierter Tätigkeit durch die behandelnden Ärzte und den RAD (vgl. act. II 89.2) haben die Gutachter ausgehend von den einzelnen Teilgutachten (act. II 89.3 ff.) und in der Folge konsensual (act. II 89.1/6 ff.) eine ei- genständige Beurteilung abgegeben (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Dass in diesem Zusammenhang von den Gutachtern wichtige Aspekte unerkannt bzw. un- gewürdigt geblieben wären, ist nicht ersichtlich. Die medizinische Folgen- abschätzung an sich weist denn auch eine hohe Variabilität auf und die Gutachter verfügen bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit über einen beachtlichen Ermessenspielraum (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195; vgl. auch E. 3.2.6 hiervor). Der behandelnde Dr. med. I.________ bestätigte denn auch, dass das Gutachten (mit Aus- nahme der Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit) sehr sorgfältig durchgeführt und die vorhandenen Schwierigkeiten der Be- schwerdeführerin ausführlich beschrieben worden seien (act. II 105/1), wo- bei er selbst einräumt, dass seine Einschätzung nicht alleine auf medizi- nisch-theoretischen Einschätzungen und Erkenntnissen beruhe, sondern auch auf den Erfahrungen in der Behandlung der Beschwerdeführerin, wo- bei er insbesondere auf die Wechselwirkungen zwischen der belastenden Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einerseits sowie der Erwerbstätigkeit an- dererseits verweist (act. II 105/2). Dieses Vorbringen lässt indessen ausser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -15- Acht, dass invalidenversicherungsrechtlich die Einschränkungen im Bereich Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich unabhängig voneinander festzu- legen sind und zwischen den beiden Bereichen keine zeitliche Kompensa- tion stattfindet (Rz. 3702 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; vgl. zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), sondern die Auswirkung der Wechselwirkung im Rahmen von Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV automatisch mit- berücksichtigt sind (vgl. Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 7. November 2017, Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], Invaliditätsbemessung für tei- lerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 12 [abrufbar unter; Rubrik: Publikationen & Services/Gesetzgebung/ Vernehmlassung/Abgeschlossene Verfahren]; SUSANNE LEUZINGER, Invali- ditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, S. 181). 3.3.2 Sodann stehen die stattgehabten weiteren Abklärungen im Zusam- menhang mit der Polyneuropathie (vgl. Beschwerde S. 6 und act. I 8) dem Gutachten nicht entgegen, zumal diesbezüglich keine massgebende Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts ersichtlich ist, welche die Be- weiskraft des Gutachtens in Frage stellen würde. Nachdem bereits in diver- sen Berichten der behandelnden Ärzte und des RAD (vgl. act. II 64/9 un- ten) Sensibilitätsstörungen in den Beinen und eine Einschränkung der Geh- fähigkeit erwähnt worden waren, ohne jedoch die Diagnose Polyneuropa- thie zu stellen, erachtete es bereits die neurologische Gutachterin – auch ohne elektrophysiologische Untersuchung (vgl. act. II 89.6/8 Ziff. 6.3) – als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten sensomotori- schen Polyneuropathie leidet (act. II 89.6/8 Ziff. 6.3). In der gutachterlichen Exploration gab die Beschwerdeführerin an, ein ständiges Brennen, Surren und Stechen vor allen in den Füssen (mit teilweiser Ausbreitung bis zu den Knien) zu verspüren (act. II 89.6/2 Ziff. 3.1). Auch anlässlich der Konsultati- on bei Dr. med. J.________ vom 26. September 2024 beschrieb die Be- schwerdeführerin brennende, kribbelnde Missempfindungen in den Füssen, teilweise ausstrahlend bis zu den Knien, welche sich seit einem halben Jahr verschlechtert hätten (act. I 8/1). Dr. med. J.________ führte zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -16- lich eine elektrophysiologische Untersuchung durch, aufgrund welcher le- diglich eine leichte sensible Polyneuropathie bestätigt werden konnte; un- klar blieb für Dr. med. J.________, weshalb sich die Beschwerden im letz- ten halben Jahr gleichwohl verschlechtert haben sollten (act. I 8/2). Inso- weit und unter Berücksichtigung, dass die Gutachter die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden als herabgesetzt beurteilten (act. II 89.1/6 Ziff. 4.2), ergeben sich auch auf dem neurologischen Gebiet keine mass- gebenden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den medizinischen Akten. 3.3.3 Dass die Beschwerdeführerin die medizinisch-theoretisch zumutba- re Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Praktikums nicht erreichen konnte (vgl. act. I 5; vgl. auch act. II 105/2), ändert schliesslich ebenfalls nichts, da diese abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf vertieften me- dizinischen Untersuchungen beruhte, sondern auf berufspraktischen Beob- achtungen basierte, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin wiedergeben (Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gutachter die Frage aufwarfen, inwiefern die damals von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines Praktikums dem von ihnen festgelegten Anforderungsprofil entsprach (act. II 89.1/10 Ziff. 4.7), und dass sie zudem die Glaubwürdigkeit der Be- schwerdeschilderung als herabgesetzt beurteilten (act. ll 89.1/6). 3.4 Damit bildet das MEDAS-Gutachten eine zuverlässige medizinische Grundlage; auf weiterführende Abklärungen kann verzichtet werden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 50 % be- steht (act. II 89.1/9 ff. Ziff. 4.6 f.). Hinsichtlich dieser im Wesentlichen psychiatrisch begründeten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. act. II 89.3/15 ff. Ziff. 8) kann auf die Durchführung eines strukturierten Be- weisverfahrens (vgl. E. 2.2 hiervor) verzichtet werden, da eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. Urteil des BGer 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 mit Hinweisen) und auch unter Berücksichtigung der (psych-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -17- iatrisch begründeten) Leistungseinschränkung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. Urteil des BGer 8C_204/2021 vom 26. Mai 2021 E. 4.1.3 mit Hinweisen sowie E. 7 nachfolgend). 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der an wendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen ent- scheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb- lichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berück- sichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi- cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -18- digen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Ge- sundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er- forderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte gestützt auf die Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb vom 5. April 2024 (act. II 96/2 Ziff. 4.2) bzw. vom 7. September 2022 (act. II 66/3 Ziff. 5.2) den Status auf 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich fest (act. II 109/2; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei von einem erwerbli- chen Anteil von mindestens 80 % auszugehen (Beschwerde S. 4 f.). 4.3 Die Beschwerdeführerin gab zur Frage nach der Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall wiederholt und unter Hinweis auf die fami- liäre (Betreuungs-)Situation an, im Gesundheitsfall im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. II 66/3 Ziff. 5.2, 96/2 Ziff. 4.2). Auf diese sog. "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist vorliegend abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde (S. 5) geltend ge- macht – diese inhaltlich klare Frage mehrfach missverstanden haben soll, ist nicht anzunehmen. Vielmehr vermochte sie insbesondere im Rahmen der Haushaltabklärung vom 21. Februar 2024, anlässlich welcher sie den von der Beschwerdegegnerin angewandten Status erneut bestätigte (act. II 96/2 Ziff. 4.2), differenziert und ohne erkennbare Einschränkungen auf die übrigen gestellten Fragen zu antworten. Ein Missverständnis wurde denn auch von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nicht geltend gemacht (vgl. act. II 102/3). Aus der erst nach Eintritt des Gesundheits- schadens geänderten Obhuts- und Betreuungsregelung betreffend den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 102/3) vermag letztere für die Frage des erwerblichen Status im hypothetischen Gesundheitsfall nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Gesundheitsfall obläge ihr gemäss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -19- eigenen Angaben vielmehr die alleinige Betreuung ihres jüngsten Sohnes (Jg. 2012; act. II 32/2). Die gegenüber der Abklärungsperson gemachten Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich sodann ohne Weiteres mit ihrer Erwerbsbiografie in Einklang bringen (vgl. dazu act. II 108/2), insbe- sondere mit der vormaligen Anstellung in einem Pensum von ca. 40 % (act. ll 43/2 f.). Der weiter geltend gemachten finanziellen Notwendigkeit kommt gemäss Rechtsprechung schliesslich keine entscheidende Bedeu- tung zu (Urteil des BGer 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits seit 2016, mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens, (mit Unter- brüchen) von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. act. II 96/1 Ziff. 2). 4.4 In gesamthafter Würdigung aller Umstände ist vorliegend somit von einer 60%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im hypothetischen Ge- sundheitsfall auszugehen; ein darüberhinausgehendes Pensum ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.1 hiervor) erstellt. Folglich ist der Invaliditätsbemessung ein Status als Teilerwerbstätige von 60 % Er- werb und 40 % Aufgabenbereich zugrunde zu legen. 5. Zu prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich verhält. Dabei ist der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -20- das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbe- dingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungs- grundsätze zurückzugreifen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 5.1.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -21- Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.2 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist, wie in E. 2.1 hiervor bereits festgehalten, Januar 2022. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. auch act. II 109/1 unten). 5.3 Nicht zu beanstanden und von der Beschwerdeführerin insoweit zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf LSE-Tabellenlöhne festgelegt hat (act. II 96/3 Ziff. 5.2). Nach Meinung der Beschwerdeführerin wäre dabei aber nicht auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), sondern auf das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) abzustellen (Beschwerde S. 5 Ziff. IV/2). Dem kann nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin verfügte vor Eintritt des Gesundheitsschadens bis auf einen Kurs als "…" über keine abgeschlossene Ausbildung (act. II 96/2 Ziff. 3.1). Sie arbeitete, unterbrochen von 13 Jahren ausschliesslicher Be- schäftigung im Aufgabenbereich (act. II 89.3/5), in verschiedenen Branchen bzw. Hilfstätigkeiten (act. ll 96/2 Ziff. 3.2, 12/1 f.), ohne dass daraus eine klare berufliche Präferenz abgeleitet werden könnte (vgl. act. II 108/3 lit. b). Die in der Jugend begonnene Ausbildung im … Bereich brach sie – anders

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -22- als in der Beschwerde (S. 5 Ziff. IV/2) dargestellt – nicht aus gesundheitli- chen Gründen, sondern aufgrund geänderter beruflicher Wünsche ab (vgl. dazu act. ll 89.3/5); ein nachvollziehbarer medizinischer Grund für die da- mals resp. auch später nicht erfolgte berufliche Ausbildung lässt sich weder den medizinischen Akten noch den anamnestischen Angaben der Be- schwerdeführerin entnehmen (vgl. act. ll 89.3/4). Auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Berufserfahrung verfügt die Beschwerdeführerin über keine erkennbaren besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche vorliegend die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden (vgl. Urteil des BGer 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Ver- waltung bzw. die Abklärungsperson auf den geschlechtsspezifischen To- talwert der LSE im untersten Kompetenzniveau abstellte (act. II 96/4 f. Ziff. 5.3 f.; 98/3; vgl. dazu auch E. 5.1.2 f. hiervor). 5.4 Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin bzw. die Abklärungsperson ebenfalls auf den Totalwert des geschlechtsspezifi- schen LSE-Tabellenlohnes im Kompetenzniveau 1 ab, da die Beschwerde- führerin die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (act. II 96/3 ff. Ziff. 5.2 ff., 109/2). Mit Blick auf die Restarbeits- fähigkeit von 50 % (act. II 89.1/10 f. Ziff. 4.7) berücksichtigte sie zudem einen Teilzeitabzug i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung [AS 2021 706]) per Ja- nuar 2022 (act. 96/4 Ziff. 5.3, 109/2). Einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 5.1.2 hiervor) gewährte die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht. Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschrän- kungen wurden bereits mit der gutachterlichen Einschätzung der funktionel- len Leistungsfähigkeit bzw. mit dem gutachterlich definierten Zumutbar- keitsprofil hinreichend berücksichtigt und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da an- sonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunk- tes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Weitere, nicht- medizinische Aspekte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) würden sodann beide statistischen Vergleichseinkommen beschlagen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -23- Urteil des BGer 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5). Ebenfalls berück- sichtigte die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2024 einen Pauschal- und Teilzeitabzug von nunmehr 20 % i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab

1. Januar 2024 gültigen Fassung; act. II 96/5 Ziff. 5.4, 109/2; vgl. zum Gan- zen E. 5.1.2 hiervor). Folglich wird die Berechnung des Invalideneinkom- mens von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 5.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen – wie vorliegend der Fall – ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (zur Berechnung vgl. die in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit resultiert ein Invali- ditätsgrad von 55 % (unter Berücksichtigung des Teilzeitabzug i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 gül- tig gewesenen Fassung von 10 %) für die Zeit von Januar 2022 bis De- zember 2023 bzw. von 60 % (unter Berücksichtigung des Pauschal- und Teilzeitabzugs i.S.v. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung von 20 %) ab dem 1. Januar 2024. Bei einem Erwerbsanteil von 60 % (vgl. E. 4.4 hiervor) entspricht der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich maximal 36 % (60 % x 0.6; vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. c IVV). 6. In einem weiteren Schritt sind die Einschränkungen und der daraus sich er- gebende Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich zu prüfen. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -24- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. April 2024 (act. Il 96) erfüllt die in E. 6.1 hiervor aufgezeigten beweisrechtlichen An- forderungen der Rechtsprechung. Dies ist denn auch zwischen den Partei- en unbestritten. Der von Dr. med. I.________ im Bericht vom 12. Juni 2024 geltend gemachte Umstand, wonach die Beschwerdeführerin zur Bewälti- gung ihrer Aufgaben im Haushalt aufgrund erhöhten Pausenbedarfs ein Mehrfaches an Zeit aufwenden müsse (act. II 105/2), ist im Abklärungsbe- richt hinreichend berücksichtigt worden (act. II 96/6 Ziff. 6.3; vgl. auch act. II 96/7 f.). Weiterungen hierzu erübrigen sich. 6.3 Gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht Haushalt/Er- werb vom 5. April 2024 besteht im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 0.9 % (act. II 96/8 unten). Gewichtet (40 % Aufgabenbereich; vgl. E. 4.4 hiervor) resultiert damit für den gesamten hier massgebenden Beur- teilungszeitraum eine Invalidität im Aufgabenbereich von 0.36 % (0.9 % x 0.4; vgl. Art. 27bis Abs. 3 IVV). 7. Ausgehend von einer gewichteten erwerblichen Einschränkung von maxi- mal 36 % (vgl. E. 5.5 hiervor) und einer solchen im Aufgabenbereich von 0.36 % (vgl. E. 6.3 hiervor) resultiert für den gesamten vorliegend massge- ben den Beurteilungszeitraum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.3 hiervor) von höchstens 36 % (36 % + 0.36 %; zur Rundungs- praxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -25- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2024 (act. II 109) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehält- lich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 nachfol- gend) – zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 8.3.1 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der gemach- ten Angaben (vgl. insb. die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Sep- tember 2024) sowie der eingereichten Unterlagen erstellt. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und eine anwaltliche Vertretung erscheint als geboten. Der Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -26- unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin zu bewilligen. Somit ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu be- freien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________. 8.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. 8.3.3 Mit Kostennote vom 1. Oktober 2024 macht Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 3'250.-- (13 h à Fr. 250.--) sowie Auslagen von Fr. 62.20 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 268.30 (8.1 % auf Fr. 3'312.20), insgesamt ausmachend Fr. 3'580.50, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Somit ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'580.50 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Das Honorar der amt- lichen Anwältin ist auf Fr. 2'600.-- (13 h à Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 62.20 und MWST von Fr. 215.65 (8.1 % auf Fr. 2'662.20), insge- samt ausmachend Fr. 2'877.85, festzusetzen und nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -27- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'580.50 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'877.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2025, IV 200 2024 587 -28- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.