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200 2024 584

Bern VerwG · 2024-08-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. August 2024

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt ab dem 1. Juli 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG als ... angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversi- cherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 26 - 29). Mit einer Aufhebungsvereinbarung wurde sein Arbeitsver- trag in gegenseitigem Einvernehmen am 2. April 2024 per 30. Juni 2024 aufgelöst und der Versicherte per sofort freigestellt (act. II 41 - 42). Am

29. April 2024 meldete sich dieser zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV [act. IIA] 86) und stellte am 1. Mai 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (act. II 43 - 46). Im Rahmen der Anmeldung gab der Versicherte an, eine selbständige Er- werbstätigkeit aufbauen zu wollen (act. IIA 87), und machte auf dem Fra- gebogen "Deklaration selbständige Erwerbstätigkeit/arbeitgeberähnliche Stellung" Angaben zu seiner geplanten Unternehmung (act. IIA 70 - 73). In der Folge überwies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) das Dossier zwecks Prüfung der Vermittlungsfähigkeit an den Rechtsdienst des AVA, welcher – nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtli- chen Gehörs (act. IIA 56 - 58, 55, 43) – am 4. Juli 2024 entschied, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2024 nicht vermittlungsfähig und somit nicht anspruchsberechtigt sei (act. IIA 39 - 42). Die dagegen erhobene Einspra- che (act. IIA 31) wurde mit Entscheid vom 14. August 2024 abgewiesen (act. IIA 21 - 24). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2024 (Posteingang) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Bejahung seiner Vermittlungs- fähigkeit ab dem 1. Juli 2024 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leis- tungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2024 (act. II 21 - 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Ju- li 2024 und dabei insbesondere die Voraussetzung der Vermittlungsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -4- keit im Zusammenhang mit dem Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätig- keit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versi- cherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitneh- merin vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327; ARV 1996/97 S. 200 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -5- 2.3 Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu ver- einbaren, dass ein Arbeitsloser sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung be- zweckt in einem derartigen Fall aber nicht die Abdeckung von Unterneh- merrisiken (SVR 2021 ALV Nr. 16 S. 58 E. 2.3 und E. 4.2; ARV 2010 S. 140 E. 3.3 und 3.4.2, 2009 S. 338 E. 4.3, 2008 S. 313 E. 3.3). 2.4 Eine versicherte Person, welche durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht vorwiegend in Erfüllung der Schaden- minderungspflicht ihre Arbeitslosigkeit beenden will, sondern ohnehin den Entschluss gefasst hat, sich mit einem Statuswechsel beruflich zu verän- dern, gilt grundsätzlich nicht als vermittlungsfähig (Rz. B229 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenent- schädigung [AVIG-Praxis ALE; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]; zur Unverbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; ARV 1995 S. 52). 2.5 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.6 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bei Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit genügt es, wenn die versicherte Person ihren Zwischenverdienst bei Auf- finden einer anderen Stelle aufgeben – oder im Falle einer weiteren Teil- zeitstelle – nach Rücksprache mit dem bisherigen Arbeitgeber entspre- chend anpassen würde (ARV 1996/97 S. 213 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -6- 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer be- reits am 29. April 2024 bei seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung auf die Frage nach einer bereits bestehenden neuen Anstellung angab, sich selbständig machen zu wollen (act. IIA 87). Danach hat er am 21. Mai 2024 auch beim ersten Beratungsgespräch mit seinem RAV-Berater angegeben, dass er sich in seinen Vorbereitungen für die Selbständigkeit befinde (Ver- laufsprotokoll [act. IIA 2]), und im Nachgang zu diesem Gespräch die "De- klaration selbständige Erwerbstätigkeit/arbeitgeberähnliche Stellung" aus- gefüllt (unterzeichnet am 27. Mai 2024 [act. IIA 70 - 74]). Dort hat er zwar festgehalten, dass er seine Unternehmung noch nicht gegründet und noch keine Investitionen getätigt habe (act. IIA 70 Ziff. 2 und 6) und an allen Wo- chentagen ganztags verfüg- und damit vermittelbar sei (act. IIA 72 Ziff. 11). Gleichzeitig gab er jedoch an, dass er bereits daran sei, eine Webseite für sein zukünftiges Unternehmen aufzubauen (Ziff. 9). Anlässlich des Tele- fonats zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Juni 2024 (act. IIA 55, vgl. auch act. IIA 56 - 58) führte der Beschwerdeführer aus, der Grund für die Auflösung seines letzten Arbeitsverhältnisses liege "nicht ausschliesslich" in der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern sei vielmehr ein Kompromiss gewesen (act. IIA 55). Bereits in der ersten Hälfte Juni 2024 hatte der Beschwerdeführer dann die "C.________ GmbH" gegründet (act. IIA 46), diese am TT. MM 2024 ins Handelsregister eintragen lassen (act. IIA 45) und in deren Namen als Einzelzeichnungsbe- rechtigter am 21. Juni 2024 ein Geschäftsfahrzeug gekauft (act. IIA 44). Zudem stellte er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2024 die Anschaffung der notwendigen Werkzeuge in Aussicht (act. IIA 43). Die- se Planung der Selbständigkeit und seine Handlungen im Hinblick auf die Eröffnung eines eigenen Gewerbes waren noch während der Dauer des per 30. Juni 2024 aufgehobenen Arbeitsvertrages (act. II 41 - 42) und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit derart weit fortgeschritten, dass die Aufbau- phase der selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des beantragten Anspruchsbeginn am 1. Juli 2024 insoweit abgeschlossen waren, als dem Beschwerdeführer nur noch die Aufträge fehlten. Gestützt auf die Akten und in Gesamtschau der vorstehend dargelegten Handlungen des Be- schwerdeführers ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -7- lichkeit erstellt, dass letzterer bereits vor der Unterzeichnung der Aufhe- bungsvereinbarung am 2. April 2024 den Entschluss gefasst und entspre- chende Vorbereitungshandlungen getätigt hatte, um eine selbständige Er- werbstätigkeit aufzunehmen, und dass die Aufnahme derselben nicht vor- wiegend in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Daher war er per 1. Juli 2024 grundsätzlich nicht vermittlungsfähig (vgl. E. 2.4 vorstehend). Doch selbst wenn der Beschwerdeführer den Entscheid nicht bereits vor Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung getätigt hätte, müsste die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Juli 2024 verneint werden. Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. Juni 2024 (act. IIA 55) gab der Beschwerdefüh- rer an, er stelle sich als Arbeitnehmer so lange zur Verfügung, bis sein ei- genes Geschäft Aufträge erhalte. Danach werde er die unselbständige An- stellung künden und für seine – in diesem Zeitpunkt bereits gegründete und im Handelsregister eingetragene – GmbH arbeiten. Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass eine arbeitslo- se Person sich um Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsieht (vgl. E. 2.3 hiervor). Zur Aufgabe der Arbeitslosenversicherung gehört aber weder die Gewährung von Kapitalhilfe bei Neugründungen von Unternehmen noch die Abdeckung irgendwelcher Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor bzw. unmittelbar nach der Aufnahme einer eigenen Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen er- zielt werden kann, gehört typischerweise zu den nicht versicherten Unter- nehmensrisiken. Unterlässt es eine versicherte Person im Hinblick auf eine Selbständigkeit jedoch, sich daneben in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, so entsteht der Verdacht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit gar nicht gesucht wird (ARV 1993/30 S. 212 E. 3b und E. 2.3 vorstehend). Dieser Verdacht erhärtet sich denn auch beim Beschwerdeführer, hat er doch die Arbeitsbemühungen in den Monaten April 2024 (act. IIA 68) und Mai 2024 (act. IIA 65) aussch- liesslich und diejenige im Juni 2024 (act. IIA 36) überwiegend bei (Tem- porär-)Stellenvermittlungsbüros getätigt, was – neben seiner Angabe an- lässlich des Telefongesprächs vom 20. Juni 2024 (act. II 55) – ebenfalls auf die Suche nach kurzen Einsätzen zur Überbrückung der Arbeits- und Auf- tragslosigkeit bis zum ersten Auftrag bzw. in Ergänzung erster direkter Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -8- träge seines Gewerbes und nicht auf den Wunsch nach einer Dauerstelle schliessen lässt. Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit und damit die An- spruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2024 demnach zu Recht verneint. Dies zumal es vorliegend nicht um die Ausrichtung von besonderen Taggeldern für die Planungsphase zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a ff. AVIG geht (vgl. dazu auch Art. 95a ff. AVIV sowie Rz. B267 ff. AVIG-Praxis ALE) und damit der sachliche Anwendungsbereich von Art. 71b Abs. 3 AVIG, wonach der Versicherte während der Planungsphase nicht vermittlungsfähig sein muss und von seinen Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit ist, nicht betroffen ist. 3.2 Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 und August 2024 jeweils einer Tätigkeit im Zwischenverdienst (vgl. E. 2.6 hiervor) nachgegangen ist (vgl. Beschwerde S. 2 und Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 1 - 3), nichts zu ändern. Entscheidend diesbezüg- lich ist, dass der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst hatte, sich selbständig zu machen und – wie bereits beim Telefongespräch vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ausgesagt (act. II 55 bzw. E. 3.1 hiervor) – während der ganzen folgenden Zeit vorhatte, die im Rahmen seiner Verpflichtung zur Arbeitssuche (vgl. E. 2.5 vorstehend) aufgenommene unselbständigen Erwerbstätigkeit nur so lange (bzw. insoweit) auszuüben, als er über seine eigene GmbH noch keine Aufträge erhalte. Entsprechend hat er auch wei- terhin im Juni 2024 (act. IIA 36), Juli 2024 (act. IIA 26) und August 2024 (act. IIA 16 - 17) überwiegend Arbeitsbemühungen bei (Temporär-) Stellenvermittlungsbüros getätigt und hat seinen Zwischenverdienst bei einem solchen erzielt (act. I 1 - 3). Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach der Beschwerdegegner dem hier angefochtenen Entscheid Informationen zu Grunde gelegt habe, die nicht der Wahrheit entsprächen, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen seiner Meinung basieren weder der Entscheid vom

4. Juli 2024 (act. IIA 39 - 42) noch der Einspracheentscheid vom 14. Au- gust 2024 (act. IIA 21 - 24) auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer beim Telefongespräch vom 20. Juni 2024 (act. IIA 55) die geplante Selbständigkeit als einzigen Grund für die Aufhebung des Arbeitsvertrages

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -9- mit der B.________ AG angegeben habe, noch stützt sich der angefochte- ne Entscheid auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Mitte Juni 2024 die Beschaffung von Werkzeugen für seine selbständige Tätigkeit bereits getätigt hatte (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3). 4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähig- keit des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2024 zu Recht verneint. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2024 (act. IIA 21 - 24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -10-
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2024 584 WIS/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -2- Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war zuletzt ab dem 1. Juli 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG als ... angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversi- cherung [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 26 - 29). Mit einer Aufhebungsvereinbarung wurde sein Arbeitsver- trag in gegenseitigem Einvernehmen am 2. April 2024 per 30. Juni 2024 aufgelöst und der Versicherte per sofort freigestellt (act. II 41 - 42). Am

29. April 2024 meldete sich dieser zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV [act. IIA] 86) und stellte am 1. Mai 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (act. II 43 - 46). Im Rahmen der Anmeldung gab der Versicherte an, eine selbständige Er- werbstätigkeit aufbauen zu wollen (act. IIA 87), und machte auf dem Fra- gebogen "Deklaration selbständige Erwerbstätigkeit/arbeitgeberähnliche Stellung" Angaben zu seiner geplanten Unternehmung (act. IIA 70 - 73). In der Folge überwies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) das Dossier zwecks Prüfung der Vermittlungsfähigkeit an den Rechtsdienst des AVA, welcher – nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtli- chen Gehörs (act. IIA 56 - 58, 55, 43) – am 4. Juli 2024 entschied, dass der Versicherte ab dem 1. Juli 2024 nicht vermittlungsfähig und somit nicht anspruchsberechtigt sei (act. IIA 39 - 42). Die dagegen erhobene Einspra- che (act. IIA 31) wurde mit Entscheid vom 14. August 2024 abgewiesen (act. IIA 21 - 24). B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2024 (Posteingang) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Bejahung seiner Vermittlungs- fähigkeit ab dem 1. Juli 2024 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leis- tungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 schliesst der Beschwer- degegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2024 (act. II 21 - 24). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Ju- li 2024 und dabei insbesondere die Voraussetzung der Vermittlungsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -4- keit im Zusammenhang mit dem Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätig- keit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit an- zunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Ar- beitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchs- voraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versi- cherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Ar- beit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versi- cherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitneh- merin vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327; ARV 1996/97 S. 200 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -5- 2.3 Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu ver- einbaren, dass ein Arbeitsloser sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung be- zweckt in einem derartigen Fall aber nicht die Abdeckung von Unterneh- merrisiken (SVR 2021 ALV Nr. 16 S. 58 E. 2.3 und E. 4.2; ARV 2010 S. 140 E. 3.3 und 3.4.2, 2009 S. 338 E. 4.3, 2008 S. 313 E. 3.3). 2.4 Eine versicherte Person, welche durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht vorwiegend in Erfüllung der Schaden- minderungspflicht ihre Arbeitslosigkeit beenden will, sondern ohnehin den Entschluss gefasst hat, sich mit einem Statuswechsel beruflich zu verän- dern, gilt grundsätzlich nicht als vermittlungsfähig (Rz. B229 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenent- schädigung [AVIG-Praxis ALE; abrufbar unter: ]; zur Unverbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; ARV 1995 S. 52). 2.5 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.6 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bei Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit genügt es, wenn die versicherte Person ihren Zwischenverdienst bei Auf- finden einer anderen Stelle aufgeben – oder im Falle einer weiteren Teil- zeitstelle – nach Rücksprache mit dem bisherigen Arbeitgeber entspre- chend anpassen würde (ARV 1996/97 S. 213 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -6- 3. 3.1 Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer be- reits am 29. April 2024 bei seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung auf die Frage nach einer bereits bestehenden neuen Anstellung angab, sich selbständig machen zu wollen (act. IIA 87). Danach hat er am 21. Mai 2024 auch beim ersten Beratungsgespräch mit seinem RAV-Berater angegeben, dass er sich in seinen Vorbereitungen für die Selbständigkeit befinde (Ver- laufsprotokoll [act. IIA 2]), und im Nachgang zu diesem Gespräch die "De- klaration selbständige Erwerbstätigkeit/arbeitgeberähnliche Stellung" aus- gefüllt (unterzeichnet am 27. Mai 2024 [act. IIA 70 - 74]). Dort hat er zwar festgehalten, dass er seine Unternehmung noch nicht gegründet und noch keine Investitionen getätigt habe (act. IIA 70 Ziff. 2 und 6) und an allen Wo- chentagen ganztags verfüg- und damit vermittelbar sei (act. IIA 72 Ziff. 11). Gleichzeitig gab er jedoch an, dass er bereits daran sei, eine Webseite für sein zukünftiges Unternehmen aufzubauen (Ziff. 9). Anlässlich des Tele- fonats zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. Juni 2024 (act. IIA 55, vgl. auch act. IIA 56 - 58) führte der Beschwerdeführer aus, der Grund für die Auflösung seines letzten Arbeitsverhältnisses liege "nicht ausschliesslich" in der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern sei vielmehr ein Kompromiss gewesen (act. IIA 55). Bereits in der ersten Hälfte Juni 2024 hatte der Beschwerdeführer dann die "C.________ GmbH" gegründet (act. IIA 46), diese am TT. MM 2024 ins Handelsregister eintragen lassen (act. IIA 45) und in deren Namen als Einzelzeichnungsbe- rechtigter am 21. Juni 2024 ein Geschäftsfahrzeug gekauft (act. IIA 44). Zudem stellte er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2024 die Anschaffung der notwendigen Werkzeuge in Aussicht (act. IIA 43). Die- se Planung der Selbständigkeit und seine Handlungen im Hinblick auf die Eröffnung eines eigenen Gewerbes waren noch während der Dauer des per 30. Juni 2024 aufgehobenen Arbeitsvertrages (act. II 41 - 42) und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit derart weit fortgeschritten, dass die Aufbau- phase der selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des beantragten Anspruchsbeginn am 1. Juli 2024 insoweit abgeschlossen waren, als dem Beschwerdeführer nur noch die Aufträge fehlten. Gestützt auf die Akten und in Gesamtschau der vorstehend dargelegten Handlungen des Be- schwerdeführers ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -7- lichkeit erstellt, dass letzterer bereits vor der Unterzeichnung der Aufhe- bungsvereinbarung am 2. April 2024 den Entschluss gefasst und entspre- chende Vorbereitungshandlungen getätigt hatte, um eine selbständige Er- werbstätigkeit aufzunehmen, und dass die Aufnahme derselben nicht vor- wiegend in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht erfolgt ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Daher war er per 1. Juli 2024 grundsätzlich nicht vermittlungsfähig (vgl. E. 2.4 vorstehend). Doch selbst wenn der Beschwerdeführer den Entscheid nicht bereits vor Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung getätigt hätte, müsste die Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Juli 2024 verneint werden. Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. Juni 2024 (act. IIA 55) gab der Beschwerdefüh- rer an, er stelle sich als Arbeitnehmer so lange zur Verfügung, bis sein ei- genes Geschäft Aufträge erhalte. Danach werde er die unselbständige An- stellung künden und für seine – in diesem Zeitpunkt bereits gegründete und im Handelsregister eingetragene – GmbH arbeiten. Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass eine arbeitslo- se Person sich um Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsieht (vgl. E. 2.3 hiervor). Zur Aufgabe der Arbeitslosenversicherung gehört aber weder die Gewährung von Kapitalhilfe bei Neugründungen von Unternehmen noch die Abdeckung irgendwelcher Unternehmerrisiken. Dass in der Zeit vor bzw. unmittelbar nach der Aufnahme einer eigenen Geschäftstätigkeit in der Regel kein oder nur ein geringes Einkommen er- zielt werden kann, gehört typischerweise zu den nicht versicherten Unter- nehmensrisiken. Unterlässt es eine versicherte Person im Hinblick auf eine Selbständigkeit jedoch, sich daneben in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, so entsteht der Verdacht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit gar nicht gesucht wird (ARV 1993/30 S. 212 E. 3b und E. 2.3 vorstehend). Dieser Verdacht erhärtet sich denn auch beim Beschwerdeführer, hat er doch die Arbeitsbemühungen in den Monaten April 2024 (act. IIA 68) und Mai 2024 (act. IIA 65) aussch- liesslich und diejenige im Juni 2024 (act. IIA 36) überwiegend bei (Tem- porär-)Stellenvermittlungsbüros getätigt, was – neben seiner Angabe an- lässlich des Telefongesprächs vom 20. Juni 2024 (act. II 55) – ebenfalls auf die Suche nach kurzen Einsätzen zur Überbrückung der Arbeits- und Auf- tragslosigkeit bis zum ersten Auftrag bzw. in Ergänzung erster direkter Auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -8- träge seines Gewerbes und nicht auf den Wunsch nach einer Dauerstelle schliessen lässt. Der Beschwerdegegner hat die Vermittlungsfähigkeit und damit die An- spruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2024 demnach zu Recht verneint. Dies zumal es vorliegend nicht um die Ausrichtung von besonderen Taggeldern für die Planungsphase zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 71a ff. AVIG geht (vgl. dazu auch Art. 95a ff. AVIV sowie Rz. B267 ff. AVIG-Praxis ALE) und damit der sachliche Anwendungsbereich von Art. 71b Abs. 3 AVIG, wonach der Versicherte während der Planungsphase nicht vermittlungsfähig sein muss und von seinen Pflichten nach Art. 17 AVIG befreit ist, nicht betroffen ist. 3.2 Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 und August 2024 jeweils einer Tätigkeit im Zwischenverdienst (vgl. E. 2.6 hiervor) nachgegangen ist (vgl. Beschwerde S. 2 und Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 1 - 3), nichts zu ändern. Entscheidend diesbezüg- lich ist, dass der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst hatte, sich selbständig zu machen und – wie bereits beim Telefongespräch vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit ausgesagt (act. II 55 bzw. E. 3.1 hiervor) – während der ganzen folgenden Zeit vorhatte, die im Rahmen seiner Verpflichtung zur Arbeitssuche (vgl. E. 2.5 vorstehend) aufgenommene unselbständigen Erwerbstätigkeit nur so lange (bzw. insoweit) auszuüben, als er über seine eigene GmbH noch keine Aufträge erhalte. Entsprechend hat er auch wei- terhin im Juni 2024 (act. IIA 36), Juli 2024 (act. IIA 26) und August 2024 (act. IIA 16 - 17) überwiegend Arbeitsbemühungen bei (Temporär-) Stellenvermittlungsbüros getätigt und hat seinen Zwischenverdienst bei einem solchen erzielt (act. I 1 - 3). Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach der Beschwerdegegner dem hier angefochtenen Entscheid Informationen zu Grunde gelegt habe, die nicht der Wahrheit entsprächen, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen seiner Meinung basieren weder der Entscheid vom

4. Juli 2024 (act. IIA 39 - 42) noch der Einspracheentscheid vom 14. Au- gust 2024 (act. IIA 21 - 24) auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer beim Telefongespräch vom 20. Juni 2024 (act. IIA 55) die geplante Selbständigkeit als einzigen Grund für die Aufhebung des Arbeitsvertrages

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -9- mit der B.________ AG angegeben habe, noch stützt sich der angefochte- ne Entscheid auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Mitte Juni 2024 die Beschaffung von Werkzeugen für seine selbständige Tätigkeit bereits getätigt hatte (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Art. 3). 4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähig- keit des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2024 zu Recht verneint. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2024 (act. IIA 21 - 24) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2025, ALV 200 2024 584 -10- 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.