prozessleitende Verfügung vom 12. August 2024
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.________ (Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 1, 8). Bereits im Mai 2023 hatte sich dessen Ehefrau zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (act. II 11/4 ff.). Mit Verfügung vom 22. August 2023 setzte die AKB den Anspruch auf EL ab 1. Juli 2023 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Umfang von brutto Fr. 51'500.-- pro Jahr fest (act. II 14). Dagegen erhob A.________ Einsprache (act. II 15, 21). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2024 sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Ehefrau; einer allfälligen Beschwerde entzog die AKB die aufschiebende Wirkung (act. II 25). B. Mit Eingabe vom 2. September 2024 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024 sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anwei- sung, das Einspracheverfahren des Beschwerdeführers fortzusetzen, zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein amtlicher An- walt.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 3 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort; diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am
31. Oktober 2024 zugestellt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1.1 Die angefochtene "prozessleitende Verfügung" vom 12. August 2024, mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom
22. August 2023 bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers sistiert wurde (act. II 25), ist eine Zwischenverfügung und in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
E. 1.1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 4 oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungs- gericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht absch- liessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfü- gungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurück- zugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbst- ständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Bei der Anfechtung einer Verfahrenssistierung sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Entweder wird die dadurch verursachte Verfahrensverzöge- rung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, so setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gege- benheiten zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
15. Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 5
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024 (act. II 25). Der Beschwerde- führer ficht nicht allein die Verfahrenssistierung an, sondern macht geltend, das Verhalten stelle eine Rechtsverweigerung dar (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 4), womit er (auch) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gel- tend macht. Insoweit ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachen- den Nachteils praxisgemäss als entbehrlich zu betrachten und auf die Be- schwerde einzutreten. Dieser Zwischenentscheid ist direkt beim Gericht anfechtbar (E. 1.1.2 hiervor).
E. 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das hängige Einspracheverfahren zu Recht sistiert hat oder ob dies eine Rechtsverweigerung darstellt.
E. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]).
E. 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).
E. 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 6 verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4).
E. 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert ange- messener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistie- rung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 9C_522/2020 E. 3.2).
E. 3 Mit angefochtener Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (act. II 25) sistierte die Beschwerdegegnerin das hängige Einspracheverfahrens be- treffend die Verfügung vom 22. August 2023 – mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Juli 2023 unter Anrechnung ei- nes hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Umfang von brut- to Fr. 51'500.-- pro Jahr festgesetzt wurde (act. II 14) – bis zur rechtskräfti- gen Beurteilung des Anspruchs der Ehefrau auf eine IV-Rente (act. II 25).
E. 3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entspre- chend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzicht- seinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdeh- nung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 7 Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210) zu berücksichtigen (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1).
E. 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich im Mai 2023 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hat (act. II 11/4 ff.) und ein Entscheid dieses Sozialversiche- rungszweigs bis zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Zwischenverfügung bzw. bis anhin noch nicht ergangen ist. Diese Anmel- dung ändert für sich jedoch nichts an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Es ist nicht Sache der EL-Organe und damit der Beschwerdegegnerin, den nach Massgabe der IV-rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad selber zu ermitteln. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten unter verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Da die Erhebungen der IV andauern und noch kein Entscheid über einen allfälligen IV-Rentenanspruch vorliegt, ist eine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliessende Invalidität nach wie vor nicht erstellt. Damit gilt die Ehefrau – zumindest aktuell – nicht als invalid oder teilinvalid und es ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung im Grundsatz ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange- rechnet hat (act. II 14/7; vgl. E. 3.1 hiervor). Ob dies zu Recht erfolgt ist und ob die Höhe dieses Einkommens korrekt ist, ist hier nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.3 hiervor) und deshalb nicht zu entscheiden; dasselbe gilt für den Vorschlag in der Beschwerde, wonach ein hypothetisches Renteneinkom- men anzurechnen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 8 Massgebend ist vielmehr, dass die Verwaltung bereits ein Erwerbsein- kommen angerechnet hat und auch unter dessen Berücksichtigung ein Ausgabenüberschuss und damit ein grundsätzlicher Anspruch auf EL resul- tiert (act. II 14/1 und /7; vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Damit ist ein Anspruch auf EL ausgewiesen bzw. nicht bestritten und der Ausgang des IV-rechtlichen Verfahrens der Ehefrau hat insoweit von vornherein keinen Einfluss auf den Anspruch auf EL, da dieser auch im Fall der Rentenzusprache an die Ehe- frau nicht höher ausfallen könnte, so dass in dieser Hinsicht keine Gefahr der Nichteinbringlichkeit allfälliger Rückerstattungsansprüche droht: So wären im Fall, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf eine ganze Vollrente der IV haben sollte, wegen der Rentenplafonierung (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) höchstens Rentenleistungen in der Höhe von jährlich Fr. 44'100.-- als Einnahmen anzurechnen (12 x Fr. 1'225.-- x 2 x 1.5 [mini- male Altersrente 2024 Fr. 1'225.--; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 23 vom
12. Oktober 2022 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {SR 831.108}; der Höchstbetrag der Altersrente ent- spricht dem doppelten Mindestbetrag; Art. 34 Abs. 3 AHVG]). Dagegen werden aktuell Fr. 38'563.-- hypothetisches Einkommen (Fr. 51'500.-- ab- züglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3'296.--, davon 80 %) sowie die Altersrente des Beschwerdeführers von Fr. 17'088.--, d.h. total jährlich Fr. 55'651.-- angerechnet (act. II 14/7), weshalb die EL nur entsprechend höher ausfallen könnten. Unter diesen Umständen erweist sich die mit Zwischenverfügung vom
12. August 2024 angeordnete Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers als nicht erforderlich (vgl. E. 2. hiervor).
E. 3.3 Sollte sich später ergeben, dass ein Anspruch der Ehefrau auf Leis- tungen der IV besteht, wäre dies im Rahmen einer prozessualen Revision zu berücksichtigen, indem entsprechende Leistungen als Einkommen an- gerechnet und allenfalls das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehe- frau in einem geringeren Betrag oder gar nicht mehr angerechnet würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 9
E. 4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (act. II 25) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und in der Sa- che zu entscheiden.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerde- führers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 16. Oktober 2024 macht Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1'755.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.80.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 143.85, total Fr. 1'919.65, geltend, was nicht zu beanstan- den ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'919.65 (inkl. Ausla- gen und MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
E. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. August 2024 auf- gehoben und die Verwaltung angewiesen, das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'919.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Dispositiv
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024 sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anwei- sung, das Einspracheverfahren des Beschwerdeführers fortzusetzen, zurückzuweisen.
- Es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein amtlicher An- walt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 3 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort; diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am
- Oktober 2024 zugestellt. Erwägungen:
- 1.1 1.1.1 Die angefochtene "prozessleitende Verfügung" vom 12. August 2024, mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom
- August 2023 bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers sistiert wurde (act. II 25), ist eine Zwischenverfügung und in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 4 oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungs- gericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht absch- liessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfü- gungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurück- zugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbst- ständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Bei der Anfechtung einer Verfahrenssistierung sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Entweder wird die dadurch verursachte Verfahrensverzöge- rung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, so setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gege- benheiten zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024 (act. II 25). Der Beschwerde- führer ficht nicht allein die Verfahrenssistierung an, sondern macht geltend, das Verhalten stelle eine Rechtsverweigerung dar (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 4), womit er (auch) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gel- tend macht. Insoweit ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachen- den Nachteils praxisgemäss als entbehrlich zu betrachten und auf die Be- schwerde einzutreten. Dieser Zwischenentscheid ist direkt beim Gericht anfechtbar (E. 1.1.2 hiervor). 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das hängige Einspracheverfahren zu Recht sistiert hat oder ob dies eine Rechtsverweigerung darstellt. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
- In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 6 verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert ange- messener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistie- rung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 9C_522/2020 E. 3.2).
- Mit angefochtener Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (act. II 25) sistierte die Beschwerdegegnerin das hängige Einspracheverfahrens be- treffend die Verfügung vom 22. August 2023 – mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Juli 2023 unter Anrechnung ei- nes hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Umfang von brut- to Fr. 51'500.-- pro Jahr festgesetzt wurde (act. II 14) – bis zur rechtskräfti- gen Beurteilung des Anspruchs der Ehefrau auf eine IV-Rente (act. II 25). 3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entspre- chend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzicht- seinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdeh- nung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 7 Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210) zu berücksichtigen (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich im Mai 2023 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hat (act. II 11/4 ff.) und ein Entscheid dieses Sozialversiche- rungszweigs bis zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Zwischenverfügung bzw. bis anhin noch nicht ergangen ist. Diese Anmel- dung ändert für sich jedoch nichts an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Es ist nicht Sache der EL-Organe und damit der Beschwerdegegnerin, den nach Massgabe der IV-rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad selber zu ermitteln. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten unter verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Da die Erhebungen der IV andauern und noch kein Entscheid über einen allfälligen IV-Rentenanspruch vorliegt, ist eine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliessende Invalidität nach wie vor nicht erstellt. Damit gilt die Ehefrau – zumindest aktuell – nicht als invalid oder teilinvalid und es ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung im Grundsatz ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange- rechnet hat (act. II 14/7; vgl. E. 3.1 hiervor). Ob dies zu Recht erfolgt ist und ob die Höhe dieses Einkommens korrekt ist, ist hier nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.3 hiervor) und deshalb nicht zu entscheiden; dasselbe gilt für den Vorschlag in der Beschwerde, wonach ein hypothetisches Renteneinkom- men anzurechnen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 8 Massgebend ist vielmehr, dass die Verwaltung bereits ein Erwerbsein- kommen angerechnet hat und auch unter dessen Berücksichtigung ein Ausgabenüberschuss und damit ein grundsätzlicher Anspruch auf EL resul- tiert (act. II 14/1 und /7; vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Damit ist ein Anspruch auf EL ausgewiesen bzw. nicht bestritten und der Ausgang des IV-rechtlichen Verfahrens der Ehefrau hat insoweit von vornherein keinen Einfluss auf den Anspruch auf EL, da dieser auch im Fall der Rentenzusprache an die Ehe- frau nicht höher ausfallen könnte, so dass in dieser Hinsicht keine Gefahr der Nichteinbringlichkeit allfälliger Rückerstattungsansprüche droht: So wären im Fall, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf eine ganze Vollrente der IV haben sollte, wegen der Rentenplafonierung (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
- Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) höchstens Rentenleistungen in der Höhe von jährlich Fr. 44'100.-- als Einnahmen anzurechnen (12 x Fr. 1'225.-- x 2 x 1.5 [mini- male Altersrente 2024 Fr. 1'225.--; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 23 vom
- Oktober 2022 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {SR 831.108}; der Höchstbetrag der Altersrente ent- spricht dem doppelten Mindestbetrag; Art. 34 Abs. 3 AHVG]). Dagegen werden aktuell Fr. 38'563.-- hypothetisches Einkommen (Fr. 51'500.-- ab- züglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3'296.--, davon 80 %) sowie die Altersrente des Beschwerdeführers von Fr. 17'088.--, d.h. total jährlich Fr. 55'651.-- angerechnet (act. II 14/7), weshalb die EL nur entsprechend höher ausfallen könnten. Unter diesen Umständen erweist sich die mit Zwischenverfügung vom
- August 2024 angeordnete Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers als nicht erforderlich (vgl. E. 2. hiervor). 3.3 Sollte sich später ergeben, dass ein Anspruch der Ehefrau auf Leis- tungen der IV besteht, wäre dies im Rahmen einer prozessualen Revision zu berücksichtigen, indem entsprechende Leistungen als Einkommen an- gerechnet und allenfalls das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehe- frau in einem geringeren Betrag oder gar nicht mehr angerechnet würde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 9
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (act. II 25) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und in der Sa- che zu entscheiden.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 16. Oktober 2024 macht Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1'755.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.80.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 143.85, total Fr. 1'919.65, geltend, was nicht zu beanstan- den ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'919.65 (inkl. Ausla- gen und MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. August 2024 auf- gehoben und die Verwaltung angewiesen, das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'919.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerde- führers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 577 EL ACT/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2024 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend prozessleitende Verfügung vom 12. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 1, 8). Bereits im Mai 2023 hatte sich dessen Ehefrau zum Be- zug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (act. II 11/4 ff.). Mit Verfügung vom 22. August 2023 setzte die AKB den Anspruch auf EL ab 1. Juli 2023 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Umfang von brutto Fr. 51'500.-- pro Jahr fest (act. II 14). Dagegen erhob A.________ Einsprache (act. II 15, 21). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2024 sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Ehefrau; einer allfälligen Beschwerde entzog die AKB die aufschiebende Wirkung (act. II 25). B. Mit Eingabe vom 2. September 2024 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024 sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin mit der Anwei- sung, das Einspracheverfahren des Beschwerdeführers fortzusetzen, zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein amtlicher An- walt.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 3 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort; diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am
31. Oktober 2024 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die angefochtene "prozessleitende Verfügung" vom 12. August 2024, mit welcher das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom
22. August 2023 bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers sistiert wurde (act. II 25), ist eine Zwischenverfügung und in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Zwischenver- fügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur vor
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 4 oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dau- er desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin (BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 45). Das ATSG ordnet die Zwischenverfügung nur in einzelnen Punkten. So legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Ver- fügungen keine Einsprache erhoben werden kann. Vielmehr muss gegen Zwischenverfügungen direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungs- gericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit werden indes keine genannt. Da sich der Verfügungsbegriff unter der Herrschaft des ATSG mangels näherer Konkretisierung nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) definiert und Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das VwVG verweist, soweit die in den Art. 27 - 54 ATSG oder in den Einzelgesetzen enthaltenen Verfahrensbereiche nicht absch- liessend geregelt sind, ist auch hinsichtlich der Frage, ob Zwischenverfü- gungen selbstständig angefochten werden können, auf das VwVG zurück- zugreifen. Nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG sind selbst- ständig eröffnete Zwischenverfügungen, die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen, nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Bei der Anfechtung einer Verfahrenssistierung sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Entweder wird die dadurch verursachte Verfahrensverzöge- rung gerügt (Verletzung des Beschleunigungsgebots); diesfalls erfordert das Eintreten keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Oder es werden anderweitige Gründe angeführt wie beispielsweise das Argument, die Sistierung bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens erweise sich als nicht gerechtfertigt. Wird ein derartiger Einwand vorgebracht, so setzt das Eintreten auf die Beschwerde einen irreversiblen Nachteil voraus, der auf Grund der materiellrechtlichen Gege- benheiten zu beurteilen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
15. Januar 2021, 9C_522/2020, E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024 (act. II 25). Der Beschwerde- führer ficht nicht allein die Verfahrenssistierung an, sondern macht geltend, das Verhalten stelle eine Rechtsverweigerung dar (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 4), womit er (auch) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gel- tend macht. Insoweit ist die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachen- den Nachteils praxisgemäss als entbehrlich zu betrachten und auf die Be- schwerde einzutreten. Dieser Zwischenentscheid ist direkt beim Gericht anfechtbar (E. 1.1.2 hiervor). 1.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das hängige Einspracheverfahren zu Recht sistiert hat oder ob dies eine Rechtsverweigerung darstellt. 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 2. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.1 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.2 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 6 verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 2.3 Auch im Zusammenhang mit der Sistierung des Verfahrens sind das in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG verankerte Beschleunigungsgebot und der verfassungsrechtliche Anspruch auf Beurteilung der Sache innert ange- messener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Einstellung des Prozesses zu erfolgen hat, sobald dies sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. Desgleichen ist das Verfahren fortzusetzen, sobald der Sistierungsgrund weggefallen ist (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.2 S. 369). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistie- rung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahmsweise zulässig und muss sich auf sachliche Gründe stützen. Insbesondere gilt die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung (BGer 9C_522/2020 E. 3.2). 3. Mit angefochtener Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (act. II 25) sistierte die Beschwerdegegnerin das hängige Einspracheverfahrens be- treffend die Verfügung vom 22. August 2023 – mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem 1. Juli 2023 unter Anrechnung ei- nes hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau im Umfang von brut- to Fr. 51'500.-- pro Jahr festgesetzt wurde (act. II 14) – bis zur rechtskräfti- gen Beurteilung des Anspruchs der Ehefrau auf eine IV-Rente (act. II 25). 3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entspre- chend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzicht- seinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdeh- nung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 7 Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210) zu berücksichtigen (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich im Mai 2023 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet hat (act. II 11/4 ff.) und ein Entscheid dieses Sozialversiche- rungszweigs bis zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Zwischenverfügung bzw. bis anhin noch nicht ergangen ist. Diese Anmel- dung ändert für sich jedoch nichts an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Es ist nicht Sache der EL-Organe und damit der Beschwerdegegnerin, den nach Massgabe der IV-rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad selber zu ermitteln. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten unter verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.2). Da die Erhebungen der IV andauern und noch kein Entscheid über einen allfälligen IV-Rentenanspruch vorliegt, ist eine die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausschliessende Invalidität nach wie vor nicht erstellt. Damit gilt die Ehefrau – zumindest aktuell – nicht als invalid oder teilinvalid und es ist in diesem Sinne nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung im Grundsatz ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange- rechnet hat (act. II 14/7; vgl. E. 3.1 hiervor). Ob dies zu Recht erfolgt ist und ob die Höhe dieses Einkommens korrekt ist, ist hier nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.3 hiervor) und deshalb nicht zu entscheiden; dasselbe gilt für den Vorschlag in der Beschwerde, wonach ein hypothetisches Renteneinkom- men anzurechnen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 8 Massgebend ist vielmehr, dass die Verwaltung bereits ein Erwerbsein- kommen angerechnet hat und auch unter dessen Berücksichtigung ein Ausgabenüberschuss und damit ein grundsätzlicher Anspruch auf EL resul- tiert (act. II 14/1 und /7; vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Damit ist ein Anspruch auf EL ausgewiesen bzw. nicht bestritten und der Ausgang des IV-rechtlichen Verfahrens der Ehefrau hat insoweit von vornherein keinen Einfluss auf den Anspruch auf EL, da dieser auch im Fall der Rentenzusprache an die Ehe- frau nicht höher ausfallen könnte, so dass in dieser Hinsicht keine Gefahr der Nichteinbringlichkeit allfälliger Rückerstattungsansprüche droht: So wären im Fall, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf eine ganze Vollrente der IV haben sollte, wegen der Rentenplafonierung (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) höchstens Rentenleistungen in der Höhe von jährlich Fr. 44'100.-- als Einnahmen anzurechnen (12 x Fr. 1'225.-- x 2 x 1.5 [mini- male Altersrente 2024 Fr. 1'225.--; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 23 vom
12. Oktober 2022 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO {SR 831.108}; der Höchstbetrag der Altersrente ent- spricht dem doppelten Mindestbetrag; Art. 34 Abs. 3 AHVG]). Dagegen werden aktuell Fr. 38'563.-- hypothetisches Einkommen (Fr. 51'500.-- ab- züglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3'296.--, davon 80 %) sowie die Altersrente des Beschwerdeführers von Fr. 17'088.--, d.h. total jährlich Fr. 55'651.-- angerechnet (act. II 14/7), weshalb die EL nur entsprechend höher ausfallen könnten. Unter diesen Umständen erweist sich die mit Zwischenverfügung vom
12. August 2024 angeordnete Sistierung des Einspracheverfahrens bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers als nicht erforderlich (vgl. E. 2. hiervor). 3.3 Sollte sich später ergeben, dass ein Anspruch der Ehefrau auf Leis- tungen der IV besteht, wäre dies im Rahmen einer prozessualen Revision zu berücksichtigen, indem entsprechende Leistungen als Einkommen an- gerechnet und allenfalls das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehe- frau in einem geringeren Betrag oder gar nicht mehr angerechnet würde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 9 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (act. II 25) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und in der Sa- che zu entscheiden. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 16. Oktober 2024 macht Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ ein Honorar von Fr. 1'755.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.80.-- und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 143.85, total Fr. 1'919.65, geltend, was nicht zu beanstan- den ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'919.65 (inkl. Ausla- gen und MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2024, EL/24/577, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. August 2024 auf- gehoben und die Verwaltung angewiesen, das Einspracheverfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'919.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerde- führers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.