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200 2024 572

Bern VerwG · 2024-08-07 · Deutsch BE

Bundesgerichtsentscheid vom 7. August 2024 (Rückweisung an Vorinstanz BV 432/22)

Sachverhalt

A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den fle- xiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfol- gend Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR; Ak- ten der Stiftung FAR im Klageverfahren BV 200 2022 432 [2022-act. I] 2 f.). Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039; 2022-act. I 3) wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbind- lich erklärt. Dieser Beschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. August 2006, 26. Oktober 2006, 1. No- vember 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017 und 29. Januar 2019 für allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2006 6751 f. und 8865 f., 2007 7881 f., 2012 9763 f., 2015 8307 ff., 2016 5033 f., 2017 5823 ff., 2019 1891 ff.). B. Die A.________ GmbH (nachfolgend A.________ bzw. Beklagte) mit Sitz in … bezweckt laut Handelsregistereintrag (2022-act. I 5) den Betrieb eines … in … . Nach einer Arbeitgeberkontrolle vom 8. November 2017 (Bericht vom

20. Dezember 2017 [2022-act. I 6]) bei der A.________ betreffend die Bei- tragsjahre 2013 bis 2016, bei welcher sich Differenzen zwischen den ge- meldeten und den tatsächlichen Lohnsummen zeigten, forderte die Stiftung FAR mit Rechnungen vom 8. Februar 2018 von der A.________ die Nach- zahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus den nicht gemel- deten Lohnsummen (2022-act. I 8). Damit zeigte sich diese nicht einver- standen, worauf die Stiftung FAR beim Verwaltungsgericht des Kantons

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -3- Bern mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Klage gegen die A.________ erhob (Klageverfahren BV 200 2022 432) und die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 18'587.50 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014. - Fr. 27'180.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 17'698.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016. - Fr. 21'303.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Nach zweifachem Schriftenwechsel stellte die Klägerin im Rahmen einer Klageänderung mit Eingabe vom 21. August 2023 folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 18'587.50 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014. - Fr. 26'925.65 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 17'698.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016. - Fr. 21'303.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Urteil BV 200 2022 432 vom 4. Oktober 2023 hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern die Klage gut und verpflichtete die durch Rechtsan- walt B.________ vertretene Beklagte, der Klägerin die Vorsorgebeiträge im Umfang der (geänderten) Klage zu bezahlen. Eine hiergegen seitens der Beklagten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 9C_717/2023 vom 7. August 2023 (zur Publikation vorgesehen) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern zurück.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -4- C. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nahm das Klageverfahren BV 200 2022 432 wieder auf und setzte es unter der Verfahrensnummer BV 200 2024 572 fort. In der Folge lud der Instruktionsrichter die zwei noch involvierten Einsatzbetriebe (C.________ AG [nachfolgend Beigeladene 1] und E.________ GmbH [nachfolgend Beigeladene 2]) sowie die für den Vollzug eines weiteren Gesamtarbeitsvertrages zuständige F.________ (Beigeladene 3) zum Verfahren bei und ordnete Beweismassnahmen an. Während die Beigeladenen 2 und 3 in ihren Stellungnahmen vom 13. bzw.

27. September 2024 keine Anträge stellten, schloss die Beigeladene 1, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 15. November 2024 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 14. März 2025 hat die Klägerin zum Beweisergebnis Stel- lung genommen und ihre Klage wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 1'872.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 402.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 17. April 2025 erklärt, sie sei bereit den nunmehr von der Klägerin noch geforderten Betrag zu bezahlen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -5- richt, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit- gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sach- licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei- tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Aus- trittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dage- gen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge- meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durch- führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleis- tungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).

E. 1.1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (vgl. Urteil des BGer 9C_392/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 hiervor). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -6- Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, wodurch die Streitigkeit auch sachlich in die Zustän- digkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG fällt. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern (2022-act. I 5), womit die formgerechte (Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) Klage beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde.

E. 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom

18. Juli 2022 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom

18. Juli 2022 (samt Klageänderungen vom 21. August 2023 bzw. 14. März

2025) ist demnach einzutreten.

E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durch- brechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien ge- bunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG).

E. 1.3 Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen die gegenstandslos werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -7-

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -10-

E. 2.1 Die Klägerin hat mit Eingabe vom 14. März 2025 ihre Rechtsbegeh- ren angepasst und fordert von der Beklagten nunmehr einzig noch die re- glementarischen Vorsorgebeiträge für die bei der Beigeladenen 2 in den Jahren 2014 bzw. 2016 eingesetzte Frau G.________ im Umfang von ins- gesamt Fr. 2'274.60 nebst Zins. Durch diese Klageänderung hat sie in Be- zug auf die übrigen eingeklagten Vorsorgebeiträge und Kontrollkosten den Teilabstand erklärt (vgl. dazu MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 26 N. 7 f.). Weil die Beklagte mit Eingabe vom 17. April 2025 ihrerseits erklärt hat, sie sei bereit die nunmehr von der Klägerin noch geforderten Fr. 2'274.60 an diese zu bezahlen, hat sie sich der einzig noch strittigen Forderung der Klägerin unterzogen. Damit ist das Klageverfahren insgesamt gegenstandslos ge- worden und vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. DAUM, a.a.O., Art. 39 N. 6 ff.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 327).

E. 2.2 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 2.3 Die Kostenverlegung im Rahmen der Abschreibung des Klagever- fahrens richtet sich sowohl für die Haupt- als auch die Nebenparteien nach den Grundsätzen der Art. 102 ff. VRPG, mithin nach dem sog. Unterlieger- prinzip (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 14 N. 11 und Art. 30 N. 23). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufs- mässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Par- teikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzge- bung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostener- satz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- gemäss Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverord- nung, PKV [BSG 168.811]) zur Anwendung gelangt. Ein Zuschlag von bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -8- zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwierigen und zeitrau- bender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei gros- sem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentli- cher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Bei einer Erledi- gung der Streitsache ohne Urteil kann das Honorar tiefer ausfallen (vgl. Art. 15 PKV).

E. 2.3.1 Dadurch, dass die Klägerin hinsichtlich der ursprünglich eingeklag- ten Vorsorgebeiträgen von insgesamt Fr. 86'770.90 (netto) zzgl. Kontroll- kosten von Fr. 2'753.35 den Abstand erklärt und letztlich noch Fr. 2'274.60 (netto) ohne Kontrollkosten gefordert hat (vgl. Eingabe vom 14. März 2025 sowie prozessleitende Verfügung vom 18. März 2025), gilt sie weit über- wiegend als unterliegend, während die Beklagte durch das Unterziehen in Bezug auf diese Restanz lediglich in marginalem Umfang unterliegt. Bei dieser Ausgangslage hat die Beklagte Anspruch auf eine gekürzte Partei- entschädigung, während der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin für das geringfügige Obsiegen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Was die Nebenparteien anbe- langt, gilt das Folgende: Die Beigeladenen 2 und 3 sind nicht berufsmässig vertreten und haben keine eigenen Anträge gestellt, weshalb ihnen von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt. Der mit Eingabe vom 15. November 2024 gestellte Antrag der anwaltlich vertrete- nen Beigeladenen 1 bezog sich offensichtlich auf Vorsorgebeiträge von durch die Beklagte an sie ausgeliehenes Personal. Weil im Rahmen der Klageänderung schlussendlich keine Vorsorgebeiträge für Einsätze im Be- trieb der Beigeladenen 1 mehr gefordert wurden, obsiegt diese vollständig und hat Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 14 N. 11).

E. 2.3.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 17. April 2025, welche den Aufwand seit der Mandatierung im Oktober 2022 (Akten der Beklagten im Klageverfahren BV 200 2024 572 [2024-act. II] A) um- fasst, ein Honorar von Fr. 38'973.85 (samt 3 % Spesenpauschale und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -9- MWST [vgl. zur Zulässigkeit pauschaliert geltend gemachter Auslagen BVR 2024 S. 392]) geltend. Das Honorar überschreitet den auf ein Maximum von Fr. 11'800.-- beschränkten Tarifrahmen von Art. 13 PKV. Wenngleich sich ein Zuschlag im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 9 PKV rechtfertigt, da der Aufwand für das gesamte Klageverfahren (BV 200 2022 432 sowie BV 200 2024 572) mit mehrfachem Schriftenwechsel und Beweisverfahren viel Zeit und Arbeit beanspruchte und eine besondere tatsächliche und rechtliche Komplexität aufwies, erscheint der geltend gemachte Aufwand in Würdi- gung aller Umstände sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als erhöht. Insgesamt rechtfertigt sich die (unter Berücksichtigung des marginalen Un- terliegens zusätzlich gekürzte) Parteientschädigung gerichtlich auf pau- schal Fr. 19'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.

E. 2.3.3 Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 2. April 2025, welche den Aufwand seit der Beiladung seiner Mandantin im September 2024 umfasst (vgl. Akten der Beigeladenen 1 [act. III] 1), ist nicht zu bean- standen. Demnach hat die Beklagte der Beigeladenen 1 die Parteikosten Fr. 6'574.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte dem klägerischen Rechts- begehren, wonach sie zu verpflichten sei, der Klägerin Fr. 1'872.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (nebst 5 % Zins ab

1. Januar 2015) sowie Fr. 402.30 für die Zeit von 1. Januar bis 31. De- zember 2016 (nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017), unterzogen hat. Hin- sichtlich der darüberhinausgehenden Rechtsbegehren hat die Klägerin den Abstand erklärt; das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben.

E. 3 Die Klägerin hat der Beklagten einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 19'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

E. 4 Die Klägerin hat der Beigeladenen 1 die Parteikosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 6'574.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR; samt Eingabe vom 17. April. 2025 [ohne Beilage])

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beklagten

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beigeladenen 1

- E.________ GmbH

- F.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

- G.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 18'587.50 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014. - Fr. 27'180.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 17'698.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016. - Fr. 21'303.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017
  2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Nach zweifachem Schriftenwechsel stellte die Klägerin im Rahmen einer Klageänderung mit Eingabe vom 21. August 2023 folgende Rechtsbegeh- ren:
  3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 18'587.50 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014. - Fr. 26'925.65 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 17'698.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016. - Fr. 21'303.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017
  4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Urteil BV 200 2022 432 vom 4. Oktober 2023 hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern die Klage gut und verpflichtete die durch Rechtsan- walt B.________ vertretene Beklagte, der Klägerin die Vorsorgebeiträge im Umfang der (geänderten) Klage zu bezahlen. Eine hiergegen seitens der Beklagten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 9C_717/2023 vom 7. August 2023 (zur Publikation vorgesehen) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern zurück. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -4- C. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nahm das Klageverfahren BV 200 2022 432 wieder auf und setzte es unter der Verfahrensnummer BV 200 2024 572 fort. In der Folge lud der Instruktionsrichter die zwei noch involvierten Einsatzbetriebe (C.________ AG [nachfolgend Beigeladene 1] und E.________ GmbH [nachfolgend Beigeladene 2]) sowie die für den Vollzug eines weiteren Gesamtarbeitsvertrages zuständige F.________ (Beigeladene 3) zum Verfahren bei und ordnete Beweismassnahmen an. Während die Beigeladenen 2 und 3 in ihren Stellungnahmen vom 13. bzw.
  5. September 2024 keine Anträge stellten, schloss die Beigeladene 1, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 15. November 2024 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 14. März 2025 hat die Klägerin zum Beweisergebnis Stel- lung genommen und ihre Klage wie folgt abgeändert:
  6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 1'872.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 402.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 17. April 2025 erklärt, sie sei bereit den nunmehr von der Klägerin noch geforderten Betrag zu bezahlen. Erwägungen:
  7. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -5- richt, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit- gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sach- licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei- tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Aus- trittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dage- gen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge- meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durch- führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleis- tungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). 1.1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (vgl. Urteil des BGer 9C_392/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 hiervor). Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -6- Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, wodurch die Streitigkeit auch sachlich in die Zustän- digkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG fällt. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern (2022-act. I 5), womit die formgerechte (Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) Klage beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde. 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom
  8. Juli 2022 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom
  9. Juli 2022 (samt Klageänderungen vom 21. August 2023 bzw. 14. März 2025) ist demnach einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durch- brechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien ge- bunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). 1.3 Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen die gegenstandslos werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -7-
  10. 2.1 Die Klägerin hat mit Eingabe vom 14. März 2025 ihre Rechtsbegeh- ren angepasst und fordert von der Beklagten nunmehr einzig noch die re- glementarischen Vorsorgebeiträge für die bei der Beigeladenen 2 in den Jahren 2014 bzw. 2016 eingesetzte Frau G.________ im Umfang von ins- gesamt Fr. 2'274.60 nebst Zins. Durch diese Klageänderung hat sie in Be- zug auf die übrigen eingeklagten Vorsorgebeiträge und Kontrollkosten den Teilabstand erklärt (vgl. dazu MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 26 N. 7 f.). Weil die Beklagte mit Eingabe vom 17. April 2025 ihrerseits erklärt hat, sie sei bereit die nunmehr von der Klägerin noch geforderten Fr. 2'274.60 an diese zu bezahlen, hat sie sich der einzig noch strittigen Forderung der Klägerin unterzogen. Damit ist das Klageverfahren insgesamt gegenstandslos ge- worden und vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. DAUM, a.a.O., Art. 39 N. 6 ff.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 327). 2.2 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.3 Die Kostenverlegung im Rahmen der Abschreibung des Klagever- fahrens richtet sich sowohl für die Haupt- als auch die Nebenparteien nach den Grundsätzen der Art. 102 ff. VRPG, mithin nach dem sog. Unterlieger- prinzip (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 14 N. 11 und Art. 30 N. 23). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufs- mässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Par- teikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzge- bung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostener- satz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- gemäss Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverord- nung, PKV [BSG 168.811]) zur Anwendung gelangt. Ein Zuschlag von bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -8- zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwierigen und zeitrau- bender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei gros- sem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentli- cher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Bei einer Erledi- gung der Streitsache ohne Urteil kann das Honorar tiefer ausfallen (vgl. Art. 15 PKV). 2.3.1 Dadurch, dass die Klägerin hinsichtlich der ursprünglich eingeklag- ten Vorsorgebeiträgen von insgesamt Fr. 86'770.90 (netto) zzgl. Kontroll- kosten von Fr. 2'753.35 den Abstand erklärt und letztlich noch Fr. 2'274.60 (netto) ohne Kontrollkosten gefordert hat (vgl. Eingabe vom 14. März 2025 sowie prozessleitende Verfügung vom 18. März 2025), gilt sie weit über- wiegend als unterliegend, während die Beklagte durch das Unterziehen in Bezug auf diese Restanz lediglich in marginalem Umfang unterliegt. Bei dieser Ausgangslage hat die Beklagte Anspruch auf eine gekürzte Partei- entschädigung, während der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin für das geringfügige Obsiegen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Was die Nebenparteien anbe- langt, gilt das Folgende: Die Beigeladenen 2 und 3 sind nicht berufsmässig vertreten und haben keine eigenen Anträge gestellt, weshalb ihnen von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt. Der mit Eingabe vom 15. November 2024 gestellte Antrag der anwaltlich vertrete- nen Beigeladenen 1 bezog sich offensichtlich auf Vorsorgebeiträge von durch die Beklagte an sie ausgeliehenes Personal. Weil im Rahmen der Klageänderung schlussendlich keine Vorsorgebeiträge für Einsätze im Be- trieb der Beigeladenen 1 mehr gefordert wurden, obsiegt diese vollständig und hat Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 14 N. 11). 2.3.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 17. April 2025, welche den Aufwand seit der Mandatierung im Oktober 2022 (Akten der Beklagten im Klageverfahren BV 200 2024 572 [2024-act. II] A) um- fasst, ein Honorar von Fr. 38'973.85 (samt 3 % Spesenpauschale und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -9- MWST [vgl. zur Zulässigkeit pauschaliert geltend gemachter Auslagen BVR 2024 S. 392]) geltend. Das Honorar überschreitet den auf ein Maximum von Fr. 11'800.-- beschränkten Tarifrahmen von Art. 13 PKV. Wenngleich sich ein Zuschlag im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 9 PKV rechtfertigt, da der Aufwand für das gesamte Klageverfahren (BV 200 2022 432 sowie BV 200 2024 572) mit mehrfachem Schriftenwechsel und Beweisverfahren viel Zeit und Arbeit beanspruchte und eine besondere tatsächliche und rechtliche Komplexität aufwies, erscheint der geltend gemachte Aufwand in Würdi- gung aller Umstände sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als erhöht. Insgesamt rechtfertigt sich die (unter Berücksichtigung des marginalen Un- terliegens zusätzlich gekürzte) Parteientschädigung gerichtlich auf pau- schal Fr. 19'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 2.3.3 Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 2. April 2025, welche den Aufwand seit der Beiladung seiner Mandantin im September 2024 umfasst (vgl. Akten der Beigeladenen 1 [act. III] 1), ist nicht zu bean- standen. Demnach hat die Beklagte der Beigeladenen 1 die Parteikosten Fr. 6'574.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte dem klägerischen Rechts- begehren, wonach sie zu verpflichten sei, der Klägerin Fr. 1'872.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (nebst 5 % Zins ab
  12. Januar 2015) sowie Fr. 402.30 für die Zeit von 1. Januar bis 31. De- zember 2016 (nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017), unterzogen hat. Hin- sichtlich der darüberhinausgehenden Rechtsbegehren hat die Klägerin den Abstand erklärt; das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben.
  13. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -10-
  14. Die Klägerin hat der Beklagten einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 19'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  15. Die Klägerin hat der Beigeladenen 1 die Parteikosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 6'574.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  16. Zu eröffnen (R): - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR; samt Eingabe vom 17. April. 2025 [ohne Beilage]) - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beklagten - Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beigeladenen 1 - E.________ GmbH - F.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - G.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BV 200 2024 572 JAP/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. April 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Franzen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagte C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Beigeladene 1 E.________ GmbH Beigeladene 2 F.________ Beigeladene 3 betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 7. August 2024 (Rückweisung an Vorinstanz BV/2022/432)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -2- Sachverhalt: A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den fle- xiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfol- gend Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR; Ak- ten der Stiftung FAR im Klageverfahren BV 200 2022 432 [2022-act. I] 2 f.). Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039; 2022-act. I 3) wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbind- lich erklärt. Dieser Beschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen am 8. August 2006, 26. Oktober 2006, 1. No- vember 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017 und 29. Januar 2019 für allgemeinverbindlich erklärt (BBl 2006 6751 f. und 8865 f., 2007 7881 f., 2012 9763 f., 2015 8307 ff., 2016 5033 f., 2017 5823 ff., 2019 1891 ff.). B. Die A.________ GmbH (nachfolgend A.________ bzw. Beklagte) mit Sitz in … bezweckt laut Handelsregistereintrag (2022-act. I 5) den Betrieb eines … in … . Nach einer Arbeitgeberkontrolle vom 8. November 2017 (Bericht vom

20. Dezember 2017 [2022-act. I 6]) bei der A.________ betreffend die Bei- tragsjahre 2013 bis 2016, bei welcher sich Differenzen zwischen den ge- meldeten und den tatsächlichen Lohnsummen zeigten, forderte die Stiftung FAR mit Rechnungen vom 8. Februar 2018 von der A.________ die Nach- zahlung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aus den nicht gemel- deten Lohnsummen (2022-act. I 8). Damit zeigte sich diese nicht einver- standen, worauf die Stiftung FAR beim Verwaltungsgericht des Kantons

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -3- Bern mit Eingabe vom 18. Juli 2022 Klage gegen die A.________ erhob (Klageverfahren BV 200 2022 432) und die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 18'587.50 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014. - Fr. 27'180.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 17'698.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016. - Fr. 21'303.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Nach zweifachem Schriftenwechsel stellte die Klägerin im Rahmen einer Klageänderung mit Eingabe vom 21. August 2023 folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 18'587.50 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2014. - Fr. 26'925.65 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 17'698.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2016. - Fr. 21'303.80 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Urteil BV 200 2022 432 vom 4. Oktober 2023 hiess das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern die Klage gut und verpflichtete die durch Rechtsan- walt B.________ vertretene Beklagte, der Klägerin die Vorsorgebeiträge im Umfang der (geänderten) Klage zu bezahlen. Eine hiergegen seitens der Beklagten erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 9C_717/2023 vom 7. August 2023 (zur Publikation vorgesehen) teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern zurück.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -4- C. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nahm das Klageverfahren BV 200 2022 432 wieder auf und setzte es unter der Verfahrensnummer BV 200 2024 572 fort. In der Folge lud der Instruktionsrichter die zwei noch involvierten Einsatzbetriebe (C.________ AG [nachfolgend Beigeladene 1] und E.________ GmbH [nachfolgend Beigeladene 2]) sowie die für den Vollzug eines weiteren Gesamtarbeitsvertrages zuständige F.________ (Beigeladene 3) zum Verfahren bei und ordnete Beweismassnahmen an. Während die Beigeladenen 2 und 3 in ihren Stellungnahmen vom 13. bzw.

27. September 2024 keine Anträge stellten, schloss die Beigeladene 1, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, mit Eingabe vom 15. November 2024 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 14. März 2025 hat die Klägerin zum Beweisergebnis Stel- lung genommen und ihre Klage wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: - Fr. 1'872.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2015. - Fr. 402.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017. Die Beklagte hat mit Eingabe vom 17. April 2025 erklärt, sie sei bereit den nunmehr von der Klägerin noch geforderten Betrag zu bezahlen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -5- richt, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit- gebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sach- licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei- tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Ein- und Aus- trittsleistungen und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dage- gen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge- meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durch- führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleis- tungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). 1.1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (vgl. Urteil des BGer 9C_392/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 hiervor). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -6- Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, wodurch die Streitigkeit auch sachlich in die Zustän- digkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG fällt. Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicher- te Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versi- cherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern (2022-act. I 5), womit die formgerechte (Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) Klage beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht wurde. 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom

18. Juli 2022 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom

18. Juli 2022 (samt Klageänderungen vom 21. August 2023 bzw. 14. März

2025) ist demnach einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durch- brechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien ge- bunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). 1.3 Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen die gegenstandslos werden (vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -7- 2. 2.1 Die Klägerin hat mit Eingabe vom 14. März 2025 ihre Rechtsbegeh- ren angepasst und fordert von der Beklagten nunmehr einzig noch die re- glementarischen Vorsorgebeiträge für die bei der Beigeladenen 2 in den Jahren 2014 bzw. 2016 eingesetzte Frau G.________ im Umfang von ins- gesamt Fr. 2'274.60 nebst Zins. Durch diese Klageänderung hat sie in Be- zug auf die übrigen eingeklagten Vorsorgebeiträge und Kontrollkosten den Teilabstand erklärt (vgl. dazu MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 26 N. 7 f.). Weil die Beklagte mit Eingabe vom 17. April 2025 ihrerseits erklärt hat, sie sei bereit die nunmehr von der Klägerin noch geforderten Fr. 2'274.60 an diese zu bezahlen, hat sie sich der einzig noch strittigen Forderung der Klägerin unterzogen. Damit ist das Klageverfahren insgesamt gegenstandslos ge- worden und vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG; vgl. DAUM, a.a.O., Art. 39 N. 6 ff.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 327). 2.2 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 2.3 Die Kostenverlegung im Rahmen der Abschreibung des Klagever- fahrens richtet sich sowohl für die Haupt- als auch die Nebenparteien nach den Grundsätzen der Art. 102 ff. VRPG, mithin nach dem sog. Unterlieger- prinzip (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 14 N. 11 und Art. 30 N. 23). Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufs- mässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Par- teikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzge- bung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostener- satz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Tarifrahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- gemäss Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverord- nung, PKV [BSG 168.811]) zur Anwendung gelangt. Ein Zuschlag von bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -8- zu 100 % auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwierigen und zeitrau- bender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei gros- sem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentli- cher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV). Bei einer Erledi- gung der Streitsache ohne Urteil kann das Honorar tiefer ausfallen (vgl. Art. 15 PKV). 2.3.1 Dadurch, dass die Klägerin hinsichtlich der ursprünglich eingeklag- ten Vorsorgebeiträgen von insgesamt Fr. 86'770.90 (netto) zzgl. Kontroll- kosten von Fr. 2'753.35 den Abstand erklärt und letztlich noch Fr. 2'274.60 (netto) ohne Kontrollkosten gefordert hat (vgl. Eingabe vom 14. März 2025 sowie prozessleitende Verfügung vom 18. März 2025), gilt sie weit über- wiegend als unterliegend, während die Beklagte durch das Unterziehen in Bezug auf diese Restanz lediglich in marginalem Umfang unterliegt. Bei dieser Ausgangslage hat die Beklagte Anspruch auf eine gekürzte Partei- entschädigung, während der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin für das geringfügige Obsiegen kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Was die Nebenparteien anbe- langt, gilt das Folgende: Die Beigeladenen 2 und 3 sind nicht berufsmässig vertreten und haben keine eigenen Anträge gestellt, weshalb ihnen von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt. Der mit Eingabe vom 15. November 2024 gestellte Antrag der anwaltlich vertrete- nen Beigeladenen 1 bezog sich offensichtlich auf Vorsorgebeiträge von durch die Beklagte an sie ausgeliehenes Personal. Weil im Rahmen der Klageänderung schlussendlich keine Vorsorgebeiträge für Einsätze im Be- trieb der Beigeladenen 1 mehr gefordert wurden, obsiegt diese vollständig und hat Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 14 N. 11). 2.3.2 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 17. April 2025, welche den Aufwand seit der Mandatierung im Oktober 2022 (Akten der Beklagten im Klageverfahren BV 200 2024 572 [2024-act. II] A) um- fasst, ein Honorar von Fr. 38'973.85 (samt 3 % Spesenpauschale und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -9- MWST [vgl. zur Zulässigkeit pauschaliert geltend gemachter Auslagen BVR 2024 S. 392]) geltend. Das Honorar überschreitet den auf ein Maximum von Fr. 11'800.-- beschränkten Tarifrahmen von Art. 13 PKV. Wenngleich sich ein Zuschlag im Sinne von Art. 13 i.V.m. Art. 9 PKV rechtfertigt, da der Aufwand für das gesamte Klageverfahren (BV 200 2022 432 sowie BV 200 2024 572) mit mehrfachem Schriftenwechsel und Beweisverfahren viel Zeit und Arbeit beanspruchte und eine besondere tatsächliche und rechtliche Komplexität aufwies, erscheint der geltend gemachte Aufwand in Würdi- gung aller Umstände sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle als erhöht. Insgesamt rechtfertigt sich die (unter Berücksichtigung des marginalen Un- terliegens zusätzlich gekürzte) Parteientschädigung gerichtlich auf pau- schal Fr. 19'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. 2.3.3 Die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 2. April 2025, welche den Aufwand seit der Beiladung seiner Mandantin im September 2024 umfasst (vgl. Akten der Beigeladenen 1 [act. III] 1), ist nicht zu bean- standen. Demnach hat die Beklagte der Beigeladenen 1 die Parteikosten Fr. 6'574.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte dem klägerischen Rechts- begehren, wonach sie zu verpflichten sei, der Klägerin Fr. 1'872.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 (nebst 5 % Zins ab

1. Januar 2015) sowie Fr. 402.30 für die Zeit von 1. Januar bis 31. De- zember 2016 (nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2017), unterzogen hat. Hin- sichtlich der darüberhinausgehenden Rechtsbegehren hat die Klägerin den Abstand erklärt; das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis ab- geschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2025, BV 200 2024 572 -10- 3. Die Klägerin hat der Beklagten einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 19'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen. 4. Die Klägerin hat der Beigeladenen 1 die Parteikosten, gerichtlich be- stimmt auf Fr. 6'574.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.

5. Zu eröffnen (R):

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR; samt Eingabe vom 17. April. 2025 [ohne Beilage])

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beklagten

- Rechtsanwalt D.________ z.H. der Beigeladenen 1

- E.________ GmbH

- F.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

- G.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.