Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024
Sachverhalt
A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2021 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beigeladene) angestellt. Weil der Versicherte aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seine Erwerbstätigkeit vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 unterbrechen musste, wurde der Arbeitgeberin durch die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands consimo (consimo bzw. Be- schwerdegegnerin) Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt (Ab- rechnung der consimo vom 15. September 2021 [Antwortbeilage {AB} 1]). Am 28. April 2022 (AB 4) informierte die consimo den Versicherten darü- ber, dass bei bestehendem Anspruch auf IV-Taggelder kein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung bestehe, weshalb der zu viel ausbe- zahlte Betrag von Fr. 1'346.60 mit der Nachzahlung des IV-Taggeldes für diese Periode verrechnet werde. Mit Verfügung vom 20. November 2023 (AB 5) forderte die consimo (vgl. dazu E. 3 hiernach) vom Versicherten die vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 ausgerichtete Corona- Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von Fr. 1'335.30 zurück. Die dage- gen erhobene Einsprache (AB 6) wies die consimo mit Einsprache- entscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 25. Augst 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2023 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2024 zum Verfah- ren beigeladene ehemalige Arbeitgeberin nahm mit Schreiben vom 9. Ok- tober 2024 Stellung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädi- gung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona- Erwerbausfallentschädigung für den Zeitraum vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021. 1.3 Umstritten ist ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1'335.30 (AB 5, 7). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erst- maligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fas- sung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Für die hier interessierende mit Verfügung vom 15. September 2021 zugesprochene Corona- Entschädigung (AB 1) ist die per 17. September 2020 in Kraft gesetzte (AS 2020 3705) und im September 2021 geltende Fassung der Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 sowie Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall anwendbar. 2.2 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19- Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Von die- ser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter an- derem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier anwendbaren Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. b Ziff. 2), unter der Voraussetzung, dass sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 5 obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind (lit. c), anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie infolge einer für sie angeordneten Quarantäne unterbrechen müssen und dabei einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. a Ziff. 2). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall entsteht der Anspruch mit dem Beginn der angeordneten Kontaktquarantäne der er- werbstätigen Person. Pro Quarantänefall werden höchstens sieben Tag- gelder ausgerichtet. Nach Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozial- versicherungen. Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen (Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), wobei bei Lohnfort- zahlung des Arbeitgebers dieser die Entschädigung geltend machen kann (Abs. 2). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrecht- mässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Nach der höchstrichterli- chen Rechtsprechung wird bei einer Drittauszahlung die Drittperson bzw. die Behörde rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vor- liegt (SVR 1996 EL Nr. 24), wobei von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (BGE 110 V 10 E. 3 S. 16 und BGE 118 V 214 E. 4 S. 221 f.). In einem solchen Fall ist die leistungsberichtigte Person zur Rückerstattung verpflichtet (SVR 1998 IV Nr. 25; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 25 N. 51 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 6 3. Zuständig für die Rückforderung ist derjenige Versicherungsträger, der die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 49). Ob diesem Grundsatz vorliegend beim Erlass der ursprünglichen Rückforderungsverfügung vom 20. November 2023 (AB 5) zutreffend Rechnung getragen wurde, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben; ebenso erübrigen sich Aus- führungen zur Berechnung des verfügten Rückforderungsbetrages. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im hier in- teressierenden Zeitraum im August und September 2021 bei der Beigela- denen angestellt war und von dieser Lohn bezog. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Beigeladenen als Arbeitgeberin in diesem Zeitraum für den Beschwerdeführer Taggelder der Invalidenversicherung (IV) ausgerich- tet wurden (AB 3 und AB 5). Da der Beschwerdeführer sich vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 aufgrund von Massnahmen im Zusam- menhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in Quarantäne bege- ben und seine Erwerbstätigkeit unterbrechen musste, wurden der Beigela- denen zudem auch Corona-Taggelder im Umfang von Fr. 1'346.60 ausbe- zahlt (AB 1). Weiter zu Recht unbestritten ist schliesslich, dass Corona- Taggelder subsidiär zu sämtlichen anderen Sozialversicherungsleistungen sind (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb sie im vorliegenden Fall – bei gleichzeiti- gem Bezug von IV-Taggeldern – zu Unrecht ausgerichtet wurden. 3.2 Gemäss Rz. 1077 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So- zialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; gültig ab
17. September 2020; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) gelten in Bezug auf Abtretung, Verpfändbarkeit, Rückerstattung, Erlass und Abschreibung die Rz. 7001 – 7017 der ebenfalls vom BSV her- ausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) sinngemäss. Dort ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber rückerstattungspflichtig ist, wenn die fragliche Entschädigung ihm zugekommen ist (Rz. 7009 WEO). Die versicherte Person ist hingegen nur dann zur Rückerstattung verpflichtet, wenn die ungerechtfertigt ausgerichtete Leistung an sie selbst ausgerichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 7 wurde oder sie angeordnet hat, die Leistung an eine Drittperson auszurich- ten (Rz. 7006 WEO). Im vorliegenden Fall wurden die unrechtmässig ausgerichteten Corona- Taggelder an die Beigeladene als damalige Arbeitgeberin ausbezahlt (AB 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der hier fraglichen Zeit seinen Lohn immer von der Beigeladenen und nie "eine zusätzliche Ent- schädigung" erhalten habe (vgl. Beschwerde), was von der damaligen Ar- beitgeberin auch implizit bestätigt wird (vgl. AB 7 S. 2 unten und Stellung- nahme der Beigeladenen vom 9. Oktober 2024). Dadurch, dass die Arbeit- geberin den Lohn weiterhin bezahlt und die entgegengenommenen Coro- na-Taggelder quasi damit verrechnet hat, hat sie nicht als blosse Inkasso- oder Zahlstelle fungiert, sondern ist als rückerstattungspflichtige Drittperson zu qualifizieren (BGE 147 V 369 E. 4.3.1 S. 374; 142 V 43 E. 3.1 S. 46). Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beschwerdeführer zu Unrecht ins Recht gefasst (vgl. E. 2.4 hiervor). Vielmehr muss sie die streitige Rückfor- derung gegenüber der Beigeladenen als (seinerzeitige) Arbeitgeberin gel- tend machen. Diese kann gegebenenfalls ihrerseits auf den Beschwerde- führer zurückgreifen (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 56). 4. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 20. November 2023 (AB 5) angeordnete und im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom
19. Juli 2024 (AB 7) bestätigte Rückforderung im Betrag von Fr. 1'335.30 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtmässig. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7) deshalb aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, con- simo vom 19. Juli 2024 aufgehoben.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo - Bundesamt für Sozialversicherungen - B.________ AG Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 561 EO KOJ/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. November 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich Beschwerdegegnerin B.________ AG Beigeladene betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Jahr 2021 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin bzw. Beigeladene) angestellt. Weil der Versicherte aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus seine Erwerbstätigkeit vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 unterbrechen musste, wurde der Arbeitgeberin durch die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbands consimo (consimo bzw. Be- schwerdegegnerin) Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt (Ab- rechnung der consimo vom 15. September 2021 [Antwortbeilage {AB} 1]). Am 28. April 2022 (AB 4) informierte die consimo den Versicherten darü- ber, dass bei bestehendem Anspruch auf IV-Taggelder kein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung bestehe, weshalb der zu viel ausbe- zahlte Betrag von Fr. 1'346.60 mit der Nachzahlung des IV-Taggeldes für diese Periode verrechnet werde. Mit Verfügung vom 20. November 2023 (AB 5) forderte die consimo (vgl. dazu E. 3 hiernach) vom Versicherten die vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 ausgerichtete Corona- Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von Fr. 1'335.30 zurück. Die dage- gen erhobene Einsprache (AB 6) wies die consimo mit Einsprache- entscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 25. Augst 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2023 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die mit prozessleitender Verfügung vom 27. September 2024 zum Verfah- ren beigeladene ehemalige Arbeitgeberin nahm mit Schreiben vom 9. Ok- tober 2024 Stellung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 3 Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen (Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19]; nachfolgend: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]; UELI KIESER, Covid-19-Erlasse und das Sozialversicherungsrecht, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2020 S. 557). Die Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]; vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Erwerbsausfallentschädi- gung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall: BGE 147 V 423 E. 1 S. 425 f.). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Corona- Erwerbausfallentschädigung für den Zeitraum vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021. 1.3 Umstritten ist ein Rückforderungsbetrag von Fr. 1'335.30 (AB 5, 7). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Massgeblich ist deren zum Zeitpunkt der erst- maligen Verfügung über den Leistungsanspruch in Kraft stehende Fas- sung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280). Dies gilt insbesondere auch für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 423 E. 3.1 S. 426). Für die hier interessierende mit Verfügung vom 15. September 2021 zugesprochene Corona- Entschädigung (AB 1) ist die per 17. September 2020 in Kraft gesetzte (AS 2020 3705) und im September 2021 geltende Fassung der Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 sowie Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Er- werbsausfall anwendbar. 2.2 Nach Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung) kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19- Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Von die- ser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht, indem er unter an- derem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erliess. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der hier anwendbaren Fassung [vgl. E. 2.1 hiervor]) sind Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. b Ziff. 2), unter der Voraussetzung, dass sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 5 obligatorisch nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind (lit. c), anspruchsberechtigt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie infolge einer für sie angeordneten Quarantäne unterbrechen müssen und dabei einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. a Ziff. 2). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall entsteht der Anspruch mit dem Beginn der angeordneten Kontaktquarantäne der er- werbstätigen Person. Pro Quarantänefall werden höchstens sieben Tag- gelder ausgerichtet. Nach Art. 2 Abs. 4 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus- fall ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozial- versicherungen. Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen (Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), wobei bei Lohnfort- zahlung des Arbeitgebers dieser die Entschädigung geltend machen kann (Abs. 2). 2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrecht- mässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Nach der höchstrichterli- chen Rechtsprechung wird bei einer Drittauszahlung die Drittperson bzw. die Behörde rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vor- liegt (SVR 1996 EL Nr. 24), wobei von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis vorliegt (BGE 110 V 10 E. 3 S. 16 und BGE 118 V 214 E. 4 S. 221 f.). In einem solchen Fall ist die leistungsberichtigte Person zur Rückerstattung verpflichtet (SVR 1998 IV Nr. 25; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 25 N. 51 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 6 3. Zuständig für die Rückforderung ist derjenige Versicherungsträger, der die infrage stehende unrechtmässige Leistung ausgerichtet hat (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 49). Ob diesem Grundsatz vorliegend beim Erlass der ursprünglichen Rückforderungsverfügung vom 20. November 2023 (AB 5) zutreffend Rechnung getragen wurde, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben; ebenso erübrigen sich Aus- führungen zur Berechnung des verfügten Rückforderungsbetrages. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im hier in- teressierenden Zeitraum im August und September 2021 bei der Beigela- denen angestellt war und von dieser Lohn bezog. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Beigeladenen als Arbeitgeberin in diesem Zeitraum für den Beschwerdeführer Taggelder der Invalidenversicherung (IV) ausgerich- tet wurden (AB 3 und AB 5). Da der Beschwerdeführer sich vom 29. August 2021 bis zum 4. September 2021 aufgrund von Massnahmen im Zusam- menhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie in Quarantäne bege- ben und seine Erwerbstätigkeit unterbrechen musste, wurden der Beigela- denen zudem auch Corona-Taggelder im Umfang von Fr. 1'346.60 ausbe- zahlt (AB 1). Weiter zu Recht unbestritten ist schliesslich, dass Corona- Taggelder subsidiär zu sämtlichen anderen Sozialversicherungsleistungen sind (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb sie im vorliegenden Fall – bei gleichzeiti- gem Bezug von IV-Taggeldern – zu Unrecht ausgerichtet wurden. 3.2 Gemäss Rz. 1077 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So- zialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; gültig ab
17. September 2020; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) gelten in Bezug auf Abtretung, Verpfändbarkeit, Rückerstattung, Erlass und Abschreibung die Rz. 7001 – 7017 der ebenfalls vom BSV her- ausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) sinngemäss. Dort ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber rückerstattungspflichtig ist, wenn die fragliche Entschädigung ihm zugekommen ist (Rz. 7009 WEO). Die versicherte Person ist hingegen nur dann zur Rückerstattung verpflichtet, wenn die ungerechtfertigt ausgerichtete Leistung an sie selbst ausgerichtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 7 wurde oder sie angeordnet hat, die Leistung an eine Drittperson auszurich- ten (Rz. 7006 WEO). Im vorliegenden Fall wurden die unrechtmässig ausgerichteten Corona- Taggelder an die Beigeladene als damalige Arbeitgeberin ausbezahlt (AB 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der hier fraglichen Zeit seinen Lohn immer von der Beigeladenen und nie "eine zusätzliche Ent- schädigung" erhalten habe (vgl. Beschwerde), was von der damaligen Ar- beitgeberin auch implizit bestätigt wird (vgl. AB 7 S. 2 unten und Stellung- nahme der Beigeladenen vom 9. Oktober 2024). Dadurch, dass die Arbeit- geberin den Lohn weiterhin bezahlt und die entgegengenommenen Coro- na-Taggelder quasi damit verrechnet hat, hat sie nicht als blosse Inkasso- oder Zahlstelle fungiert, sondern ist als rückerstattungspflichtige Drittperson zu qualifizieren (BGE 147 V 369 E. 4.3.1 S. 374; 142 V 43 E. 3.1 S. 46). Die Beschwerdegegnerin hat damit den Beschwerdeführer zu Unrecht ins Recht gefasst (vgl. E. 2.4 hiervor). Vielmehr muss sie die streitige Rückfor- derung gegenüber der Beigeladenen als (seinerzeitige) Arbeitgeberin gel- tend machen. Diese kann gegebenenfalls ihrerseits auf den Beschwerde- führer zurückgreifen (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 N. 56). 4. Nach dem Dargelegten ist die mit Verfügung vom 20. November 2023 (AB 5) angeordnete und im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom
19. Juli 2024 (AB 7) bestätigte Rückforderung im Betrag von Fr. 1'335.30 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtmässig. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2024 (AB 7) deshalb aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2024, EO/24/561, Seite 8 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, con- simo vom 19. Juli 2024 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, consimo
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- B.________ AG Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov, 2024, EO/24/561, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.