Verfügung vom 20. Juni 2024
Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. April 2019 wegen Lumboischialgie bei Zustand nach Bandscheibenoperation bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der IVB [act. II] 1). Gegen den Vorbescheid vom 12. Dezember 2019 (act. II 31) erhob die Versicherte Einwand (act. II 32, 34). Nach einer Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 25. Februar 2020 (act. II 36) verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. März 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (act. II 37); die Verfügung blieb unangefochten. Am 9. November 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen an (act. II 38) und liess medizinische Berichte ein- reichen (act. II 40, 45, 74). Die IVB veranlasste eine bidisziplinäre Begut- achtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (orthopädisches Gutachten vom 11. Juli 2022 [act. II 101.2]) und Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom
29. Oktober 2022 [act. II 97.1]; bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom
25. November 2022 [act. II 101.1]). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vor- bescheid vom 9. Januar 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Akten der IVB [act. IIA] 102). Hiergegen erhob die Versicherte am
8. Februar 2023 Einwände (act. IIA 109). Der behandelnde Arzt med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte den Be- richt vom 9. Februar 2023 zu den Akten (act. IIA 112/2 ff.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 verneinte die IVB einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente (act. IIA 114). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. April 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (act. IIA 125/3 ff.). Die IVB holte Stellungnahmen des RAD ein, woraufhin Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 3 Bewegungsapparates, am 5. Juni 2023 festhielt, auf das orthopädische Gutachten könne abgestellt werden (act. IIA 134) und Dr. med. G.________ am 6. Juni 2023 weitere Abklärungen in psychiatrischer Hin- sicht empfahl (act. IIA 135/5). Am 16. Juni 2023 zog die IVB die angefoch- tene Verfügung vom 23. Februar 2023 in Wiedererwägung (act. IIA 137), um weitere Abklärungen vorzunehmen. In der Folge wurde das Beschwer- deverfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Urteil vom 22. Juni 2023 [IV/2023/272; act. IIA 140]). Die IVB veranlasste danach eine Begutachtung durch lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (neuropsychologisches Gut- achten vom 23. Januar 2024 [act. IIA 156.1]), und PD Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 21. März 2024 [act. IIA 161.2]; bidisziplinäre neuropsychologisch- psychiatrische Konsensbeurteilung vom 21. März 2024 [act. IIA 161.1]). Mit Vorbescheid vom 12. April 2024 stellte die IVB die Verneinung des An- spruchs der Versicherten auf eine Rente in Aussicht (act. IIA 162). Der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, reichte den Bericht vom 19. April 2024 zu den Akten (act. IIA 166). Am
17. Mai 2024 erhob die Versicherte Einwand (act. IIA 169). Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bzw. von 28 % (ab dem 1. Januar 2024) den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (act. IIA 173). Am 27. Juni 2024 lehnte die IVB ein Gesuch der Versicherten vom 19. Juni 2024, zusammen mit dem Bericht des behan- delnden Psychiaters med. pract. E.________ vom 3. Juni 2024, es seien ihr die Unterlagen der Plausibilisierungsuntersuchung bekanntzugeben (act. IIA 174), ab (act. IIA 176). Am 21. Juli 2024 reichte med. pract. E.________ bei der IVB eine weitere Stellungnahme ein (act. IIA 177/47; [Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4). B. Am 23. August 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 4 1. Die Verfügung vom 20. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin sei auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Be- schwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsver- treter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2024 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. September 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173), somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Mit Blick auf die Anmel- dung zum Leistungsbezug von November 2020 (act. II 38) sowie die sechsmonatige Karenzfrist des Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.4 hiernach) liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Anspruchs auf eine Rente im Mai 2021, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (fortan aArt.) Anwendung finden (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 6 sungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 7 (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 8 neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 9 schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom November 2020 (act. II 38) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 9. März 2020 (act. II 37), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Rente verneint hatte, und der hier angefochte- nen Verfügung vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 9. März 2020 (act. II 37) stützte sich in medizini- scher Hinsicht namentlich auf den RAD-Bericht von Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Februar 2020, welcher das Folgende diagnostizierte (act. II 36/4): 1. Chronisch lumbospondylogenes Syndrom, seit mindestens 2007 - 09/2009: moderate Fehlhaltung, leichte muskuläre Dysbalance, De- konditionierung, Spondylarthrosen L4-S1 bds., Chondrose L3-S1 dorsal betont, Chondrose Th12/L1 mit Pseudoretroposition von ca. 4 mm - 25.01.2018, MRI LWS: Diskopathien L4/5 und L5/S1. Deutliche de- generative Veränderungen mit zirkulärer Protrusion der Bandschei- be L4/5 und konsekutiv mittelgradige Spinalkanalstenose. Spon- dylarthrosen L3/4 und L4/5 sowie laterale Diskushernie L3/4 links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 10 - 10.10.2018: mikroskopische Dekompression L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 bds. 2. Chronisches Zervikovertebralsyndrom, seit mindestens 2007 - 09/2009: Chondrose C4-Th1, Spondylarthrosen C7/Th1, beginnen- de Unkarthrose C5/6 bds., links-konvexe Torsionsskoliose, segmen- tale Dysfunktionen, muskuläre Dysbalance, ausgeprägte Dekondi- tionierung und apparativ funktionelle Flexionskontraktur von 54° (02/2007) - 02.09.2019, MRI HWS: hochgradige Osteochondrose C5/6 mit zum Teil knöchern abgestützter, links dorsolateraler Diskushernie, wel- che bis ins linke Neuroforamen reicht. Flache, medio-links-seitige Diskusprotrusion 06/7. Normale Spinalkanalweite, keine Listhese Node Myelopathien - 05.11.2019: foraminale Infiltration C5/6 und C6/7 3. St.n. operativer Korrektur eines Hallux valgus links am 02.04.2013 4. Beginnende mediale Gonarthrose rechts, ED 08/2019 Seit mindestens 2007 bestünden ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein chronisches Zervikovertebralsyndrom, bedingt durch bildgebend nachgewiesene degenerative Veränderungen in diesem Bereich. Bei Diskopathie L4/5 mit konsekutiv mittelgradiger Spinalkanalste- nose sei am 10. Oktober 2018 eine mikroskopische Dekompression L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 beidseits erfolgt, es werde ein regel- rechter postoperativer Verlauf beschrieben mit jedoch weiterhin bestehen- den lumbalen Schmerzen (act. II 36/4 f.). Neu werde auch eine Schmerz- symptomatik im Bereich des rechten Knies beschrieben bei beginnender medialer Gonarthrose rechts. Es lägen keine Befunde vor, welche auf we- sentliche Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS, der LWS oder des rechten Knies hinwiesen. Die Schmerzen seien aus orthopädischer Sicht auf die klinisch wie auch bildgebend nachgewiesenen degenerativen Ver- änderungen zurückzuführen. Wiederholt würden Massnahmen zur Kräfti- gung der Rücken-/Rumpfmuskulatur empfohlen bei entsprechend be- schriebener muskulärer Dysbalance. Aufgrund der degenerativen Verände- rungen der HWS, der LWS und des rechten Knies bestehe eine verminder- te Belastbarkeit dieser Bereiche für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie für Gewichtsbelastungen bei gewissen Körperpositionen. In einer leidensangepassten Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Das angepasste Leistungsprofil sei mit der aktuellen Tätigkeit der Beschwerde- führerin als …. kompatibel. Die im Rahmen der Anhörung von der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 11 schwerdeführerin geltend gemachten Panikattacken und Ängste würden von ihr nicht glaubhaft gemacht, indem der von ihr in Aussicht gestellte psychiatrische Bericht zum Zeitpunkt der aktuellen RAD-Stellungnahme weiterhin nicht vorliege. Zudem werde in keinem der Berichte bis zurück ins Jahr 2009 über entsprechende psychische Gesundheitsstörungen oder damit verbundene psychotherapeutische Massnahmen berichtet (act. II 36/5). 3.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist in der massgebenden Zeit nach der Verfügung vom 9. März 2020 (E. 3.1 hiervor) den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Vom 16. bis 30. Dezember 2021 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im Zentrum L.________. Im Bericht vom 29. Dezember 2021 diagnostizier- ten Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Assistenzärztin N.________ eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS; ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2). Die Beschwerde- führerin habe sich im Rahmen der gut stabilisieren können. Sie sei in deut- lich gebessertem Zustand entlassen worden (act. II 74/2 f.). 3.3.2 Im Bericht vom 5. Mai 2022 hielt O.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, RAD, fest, die psychiatrische Behandlung sei nur teilweise nachvollziehbar, die Prognose sei unklar. Die Diagnosen seien aufgrund des Befundberichtes nicht nachvollziehbar hergeleitet und es werde keine umfassende Persönlichkeitsdiagnostik ausgeführt (act. II 76/4), weshalb eine bidisziplinäre psychiatrische und orthopädische Begutachtung indiziert sei (act. II 76/5). 3.3.3 Im orthopädischen Gutachten vom 11. Juli 2022 diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 101.2/56 f.): 1. [ICD-10: M35.0] Belastungs- und Bewegungseinschränkung der HWS bei chronisch cervicocephalem Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: - muskuloskeletalem Hypertonus - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - flacher, mediolinksseitiger Diskusprotrusion im Segment C6/7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 12 - Regelrecht einliegender Bandscheibenprothese ohne jedwede Lo- ckerungs-/Lysereaktion nach am 26.05.2020 erfolgter mikrochirurgi- scher Dekompression und Implantation einer Bandscheibenprothese im Segment C5/6
2. [ICD-10: M54.97] Belastungs- und Bewegungseinschränkung der LWS bei chronisch lum- bospondylogenem Schmerzsyndrom mit verbliebener sensorischer Rei- zung der Nervenwurzel L5 rechts mit/bei: - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - Dysästhesie im Dermatom L5 rechts - anhaltender rezessaler Engpasssituation der L5 Wurzel bds. - Chondrose auf Höhe Th12 bis S1 nebst Spondylarthrosen L4 bis S1 bds. - Initialer Osteochondrose im Segment L2/3 - Status nach am 10.10.2018 erfolgter mikrochirurgischer Dekompres- sion des Segmentes L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 bds. bei Diskopathie der Segmente L4/L5 und L5/S1 nebst mittelgradiger Spinalkanalstenose
3. [ICD-10: M75.0] & [ICD-10: M75.4] Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei lmpingementsyndrom mit degenerativer Läsion der Rotatorenman- schette mit/bei: - einem Anteversionsdefizit von 50° - einem Abduktionsdefizit von 60° - einer Limitierung der Aussenrotation um 20° - einer partiell kurzstreckig artikulärseitigen SSP-Ruptur nebst Ober- randläsion der SSC-Sehne sowie medialisierter LBS - Anzeichen einer Bursitis subacromialis und initialer AC- Gelenksarthrose
4. [ICD-10: M17.2] Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei mässiger, medial betonter Gonarthrose mit einer Chondropathie Grad II-Ill sowie punktuell Grad IV tibial. Der Gutachter hielt fest, massgeblich für die qualitative Funktionsein- schränkung sei eine Belastungs- und Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken Schultergelenkes und des rechten Kniegelenkes. Die klinischen und bildgebenden Befunde würden das or- thopädische Störungsbild jedoch nur bedingt belegen. Insbesondere könne das Ausmass sowie die Intensität der von der Beschwerdeführerin beklag- ten Schmerzsymptomatik in der VAS-Skala von 8 im Rahmen der aktuellen Anamneseerhebung unter klinischen und radiologischen Kriterien von Sei- ten des Berichterstatters nicht objektiviert werden (act. II 101.2/63). Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der Gutachter aus, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 13 soziokulturelle Integration sei nicht optimal gelungen. Bis heute sei die Be- schwerdeführerin, welche seit 23 Jahren in der Deutschschweiz lebe, der deutschen Sprache nicht mächtig und die Verzahnung in das gesellschaftli- che Leben in der Schweiz sei weiterhin dürftig. Zu den Ressourcen er- wähnte er, die Beschwerdeführerin habe weder eine schulische noch eine berufliche Ausbildung; sie gebe an, weder schreiben noch lesen zu können. Die als ungelernt einzustufende Beschwerdeführerin sei zuletzt von 2016 bis 2019 in einer rein ausführenden, körperlich mittelschweren, niederquali- fizierten Tätigkeit als … beschäftigt gewesen. Seither habe sie keinen Wie- dereinstieg ins Erwerbsleben gefunden und sich offenbar mit dieser Situati- on arrangiert (act. II 101.2/66). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der … hielt der Gut- achter fest, diese sei der Beschwerdeführerin bei einer ganztägigen Anwe- senheit mit einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 50 % aufgrund der Notwendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positions- wechsel zumutbar, sodass eine maximale Leistungsfähigkeit von 50 % re- sultiere. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führte er aus, es bestehe auch für eine optimale rücken-, knie-, und schulteradaptierte Tätig- keit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich in der Folge der redu- zierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der vermehrten Pausen so- wie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Diese Einschätzung der Arbeits- fähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit gelte spätestens seit der am 2. September 2019 objektivierten hochgradigen Osteochondrose bei HWK 5/6 (act. II 101.2/69). Seit der Verfügung vom 9. März 2020 sei bei der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht am
23. Februar 2021 die Erstdiagnose einer linksseitig partiell kurzstreckig artikulärseitigen SSP-Ruptur nebst Oberrandläsion der SSC-Sehne sowie einer medialisierten LBS gestellt worden. Es sei somit rein formal zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen, jedoch erge- be sich hieraus keine als wesentlich einzustufende Veränderung der Ar- beitsfähigkeit (act. II 101.2/71).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 14 3.3.4 Im Bericht vom 9. Februar 2023 diagnostizierte der behandelnde Psychiater med. pract. E.________ das Folgende (act. IIA 112/2): Chronifiziertes Schmerzsyndrom mit somatischen, psychischen und psy- chosozialen Faktoren
1. Lumbovertebralsyndrom
2. Zervikalsyndrom
3. Initiale Gonarthrose rechts
4. Atypische Thoraxschmerzen a.e. muskuloskelettal
5. Rezidivierende depressive Störung Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.1 seien erfüllt. Es bestünden Veränderungen bei der Kognition, der emotionalen Verarbeitung, den Be- ziehungen zum Umfeld sowie beim Selbstbild. Seit August 2022 fänden die ambulanten Termine alle zwei Wochen statt. Die psychotherapeutische Behandlung sei auf die Entwicklung von möglichen Coping-Mechanismen fokussiert. Leider seien diese ungenügend, v.a. auf einer kognitiven Ebene (act. IIA 112/3). Eine angepasste Tätigkeit sei nur stark begrenzt zumutbar (maximal ein bis zwei Stunden pro Tag mit stark reduzierter Leistung mit mehreren Pausen durch den Tag und reduziertem Arbeitsvolumen). Eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von mehr als 20 % sei aktuell eher unrealistisch (act. IIA 112/5). 3.3.5 In der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 (act. IIA 134) ging der RAD- Orthopäde Dr. med. F.________ davon aus, dass das orthopädische Gut- achten nicht zu beanstanden sei. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ fest, hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater neu er- wähnten kognitiven Beeinträchtigungen sei eine neue Begutachtung zu veranlassen. Darin sei zu beurteilen, ob eine neurokognitive Zusatzunter- suchung im weiteren Verlauf durchzuführen sei. Es seien die persönlich- keitsstrukturellen Beeinträchtigungen zwingend zu diskutieren (act. IIA 135/5). 3.3.6 Im Bericht vom 16. Januar 2024 hielt med. pract. E.________ fest, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin; allerdings sei die psychosoziale Entwicklung problemlos gewesen. Betreffend die Schmerzproblematik kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 15 ne die Beschwerdeführerin nicht genau bestimmen, wann diese begonnen habe, aber aufgrund der Tätigkeit in der Schweiz habe sich diese deutlich verschlechtert (act. IIA 161.4) 3.3.7 Im neuropsychologischen Gutachten vom 23. Januar 2024 hielt lic. phil. H.________ fest, bei der Untersuchung habe die Beschwerdefüh- rerin eine neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Sym- ptomproduktion gezeigt. Darauf hätten unter anderem auffällige Leistungen in zwei Performanzvalidierungsverfahren hingewiesen. Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Leistungen habe die Beschwerdefüh- rerin auch in anderen kognitiven Aufgaben gezeigt; beispielsweise sei bei unauffälliger Spontansprache auf … nicht nachvollziehbar gewesen, dass das Benennen von eher einfachen Objekten auf … schwer vermindert ge- wesen sei und sie beispielsweise ein Bett als "Türe" und eine Blume als "Baum" benannt habe. Bei einigen wenigen Aufgaben sei die Leistung der Beschwerdeführerin auch normgemäss gewesen; dies schliesse aber eine insgesamt neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Sym- ptomproduktion nicht aus. Es seien deshalb sämtliche Testwerte der Unter- suchung als ungültig zu betrachten. Aus der jetzigen Untersuchung liessen sich somit keine gültigen Aussagen über die tatsächliche kognitive Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Als Ursache der neuropsy- chologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beein- trächtigungen in Frage. Für eine bewusste Aggravation oder Simulation spreche auch die Leistung in einem Alternativwahlverfahren zur Perfor- manzvalidierung, bei welchem deutlich mehr falsche Antworten als richtige gegeben worden seien (34 richtige bei 66 falschen, was deutlich über der Zufallswahrscheinlichkeit von 50/50 sei), was nur damit erklärt werden kön- ne, dass oft das richtige Item erkannt und dann in einem zweiten Schritt das falsche Item ausgewählt worden sei (act. IIA 156.1/10 Ziff. 7). Vor dem Hintergrund der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsisten- ten Symptomproduktion bzw. der Aggravation/Simulation kognitiver Funkti- onsbeeinträchtigungen seien sämtliche subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin zu Beschwerden und Beeinträchtigungen nur mit grösster Vorsicht zu werten, dies gelte ebenfalls für das von ihr gezeigte Verhalten. Es seien keine Hirnverletzungen bekannt, welche zu allfälligen kognitiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 16 Funktionsbeeinträchtigungen hätten führen können (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7). Wegen der gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion bzw. Aggravation/Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen liessen sich aus neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur Eingliederungsfähigkeit und zu Eingliede- rungsmassnahmen (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7.2), zur Konsistenz und Plausi- bilität (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7.3), zu den Ressourcen und Belastungen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 7.4) und zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit machen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 8). 3.3.8 Im psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2024 hielt PD Dr. med. I.________ fest, in der aktuellen psychiatrischen Begutach- tung hätten sich massive lnkonsistenzen und Auffälligkeiten gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin von massiv ausgeprägten optischen Halluzi- nationen in Form des Sehens meist unbekannter Personen berichtet, ohne dass solche jemals in den vorliegenden Akten erwähnt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auf weitere Nachfrage behauptet, unter dieser Problematik schon seit Jahren zu leiden und seit Beginn der Therapie mit ihrem aktuellen Psychiater darüber zu sprechen. In keinem der vorliegen- den Berichte des aktuellen Psychiaters sei jedoch eine solche Problematik in irgendeiner Form genannt worden. Im Gegenteil habe der behandelnde Psychiater im Bericht vom 9. Februar 2023 im psychopathologischen Be- fund explizit erwähnt, es bestünden keine Hinweise für Wahn, Sinnestäu- schungen oder Ich-Störungen. In der aktuellen Begutachtung habe die Be- schwerdeführerin jedoch die vollkommen neu angegebenen schweren vi- suellen Halluzinationen als wesentlichste Einschränkung erwähnt. Sie habe auch ein massiv auffälliges Verhalten mit sehr theatralisch und demonstra- tiv wirkenden mutistischen Unterbrüchen und Verhaltensweisen gezeigt. Trotz wiederholter Nachfrage nach weiteren Problemen habe die Be- schwerdeführerin die zuvor in den Akten dominierende Schmerzproblema- tik überhaupt nicht genannt. Auch habe im Bewegungsmuster und im moto- rischen Verhalten im ersten Teil der psychiatrischen Begutachtung nichts auf schmerzbedingte Einschränkungen hingedeutet. Nachdem die Be- schwerdeführerin auf die in den Akten beschriebene Schmerzproblematik angesprochen worden sei, habe sie erstmals während der Begutachtungs- zeit Veränderungen in der Haltung gezeigt, die sie mit Schmerzen begrün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 17 det habe (act. IIA 161.2/34 Ziff. 6.1). Dies sei schliesslich in der restlichen Begutachtung wiederholt zu beobachten gewesen, wogegen es zuvor nicht aufgetreten sei. Zusammengefasst sei das präsentierte Bild nicht glaubhaft. Es habe aus zahlreichen Inkonsistenzen im Vergleich zu den Vorakten be- standen und die Beschwerdeführerin habe eine massive Verhaltensände- rung gezeigt nach der Intervention des Gutachters mit Hinweis auf die Dis- krepanz zu allen Vorbefunden. Dies sei aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht nicht durch eine psychiatrische Erkrankung, sondern nur durch eine willentliche Steuerung zu erklären (act. IIA 161.2/35 Ziff. 6.1). Zu den in den Vorakten genannten Diagnosen hielt PD Dr. med. I.________ das Folgende fest: Im Bericht des Zentrums L.________ vom
29. Dezember 2021 sei bezüglich der diagnostizierten PTBS nicht im Detail geschildert worden, welche Flashbacks und Gedankenkreisen um trauma- tische Ereignisse vorgelegen hätten. Die eindeutige Diagnoseherleitung sei auf der Grundlage des Berichts daher nicht möglich (act. IIA 161.2/36 Ziff. 6.3). Bezüglich der im Bericht des Zentrums L.________ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, damals schwergradig, fehle ein Psy- chostatus bei Eintritt. Bei Austritt nach dem zweiwöchigen Aufenthalt habe sich dann nur ein leicht depressives Bild gezeigt. Auch diesbezüglich biete der Bericht keine genügende Grundlage für eine exakte rückwirkende Dia- gnosestellung. Es sei zudem keine Schmerzproblematik erwähnt worden, obschon sie nach sonstiger Aktenlage bestanden haben müsste (act. IIA 161.2/37 Ziff. 6.3). Bezüglich des vom behandelnden Psychiater med. pract. E.________ im Bericht vom 9. Februar 2023 diagnostizierten chronifizierten Schmerzsyn- droms mit somatischen, psychischen und psychosozialen Faktoren (act. II 161.2/38 f.) hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe im ersten Teil der aktuellen Begutachtung überhaupt keine Schmerz- problematik erwähnt und in dieser Zeit auch keine motorischen Auffälligkei- ten oder Limitationen gezeigt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin direkt auf die beschriebenen Schmerzprobleme angesprochen worden sei, habe sie diese Problematik bejaht und ab diesem Zeitpunkt eine aus ihrer Sicht schmerzbedingte Schonhaltung gezeigt, die in der Begutachtungszeit vor- her nicht zu beobachten gewesen sei. In der Begutachtung selbst habe die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 18 Beschwerdeführerin den Schmerzgrad auf 6 der VAS-Skala beziffert. Direk- te Bewegungslimitationen bzw. Bewegungseinschränkungen oder Bewe- gungsabbrüche seien jedoch während der gesamten Untersuchungszeit nie zu beobachten gewesen (act. IIA 161.2/39 Ziff. 6.3). Unter Einbezug der lnkonsistenzen und Hinweisen auf Simulation und Aggravation sei es ihm auf dieser Grundlage nicht objektiv möglich gewesen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10 sicher zu diagnostizieren (act. IIA 161.2/40 Ziff. 6.3). PD Dr. med. I.________ hielt weiter fest, es lägen weder im Bericht des Zentrums L.________ vom 29. Dezember 2021 noch in den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract. E.________ vom 9. Februar 2023, vom 3. April 2023 und vom 16. Januar 2024 Hinweise auf die während der gutachterlichen Untersuchung angegebene Symptomatik mit ausgeprägtes- ten optischen Halluzinationen und einer damit verbundenen starken Angst vor. Es seien darin keine Hinweise auf Wahn, Ich-Störungen und Halluzina- tionen genannt worden. In den älteren Berichten von nicht-psychiatrischen Behandlern sei ebenfalls nie über eine psychotische Symptomatik berichtet worden. Somit stehe die bei der Begutachtung von der Beschwerdeführerin als zentral postulierte psychiatrische Symptomatik mit ausgeprägtesten optischen Halluzinationen und hiermit verbundenen Ängsten in vollkomme- ner Diskrepanz zur Aktenlage. Das Gesamtbild, welches gemäss der Be- schwerdeführerin mit höchster Frequenz mehrfach am Tag auftreten wür- de, entspreche aus gutachterlicher Sicht keinem klassischen psychischen Krankheitsbild und keiner psychotischen Erkrankung (act. IIA 161.2/40 Ziff. 6.3). Das vollkommene Verschwinden der Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin nach Intervention des Gutachters lasse sich nur durch eine bewusste und gezielte Steuerung, aber nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung erklären (act. IIA 161.2/41 Ziff. 6.3). Es hätten sich massive Hinweise auf Aggravation und Simulation in der psychiatrischen Begutach- tung ergeben, welche eine objektive diagnostische Evaluation und Schwe- regradbemessung von eventuellen psychiatrischen Einschränkungen ver- unmöglichten (act. IIA 162.2/42 Ziff. 6.3). Eine Evaluation der Persönlich- keit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der massiven Aggravation und Simulation in der Begutachtung ebenfalls nicht möglich (act. IIA 161.2/42 Ziff. 6.3). Eine Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 19 bisherigen und einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der massiven Ag- gravation und Simulation in der Begutachtung auch nicht möglich (act. IIA 161.2/43 Ziff. 8.1 f.). 3.3.9 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. März 2024 hielten die Gutachter fest, neuropsychologisch habe sich eine nicht plausible und logisch inkonstante Symptomproduktion in sämtlichen Testwerten gezeigt. Auch in den durchgeführten Performanzvalidierungsverfahren hätten sich deutlich über der Zufallswahrscheinlichkeit liegende falsche Antworten ge- zeigt, was nur durch eine willentliche Verfälschung erklärbar sei. Aufgrund dieser massiven Hinweise auf Aggravation und Simulation seien die Er- gebnisse der neuropsychologischen Testung als ungültig zu betrachten und es könnten keine Einschränkungen oder Diagnosen abgeleitet werden. In der psychiatrischen Begutachtung hätten sich ebenfalls erhebliche Inkon- sistenzen und massive Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Auch hier sei von erheblicher Aggravation und Simulation auszugehen, so dass im psychia- trischen Gutachten keine Diagnosestellung möglich gewesen sei (act. IIA 161.1/3 Ziff. 4.1). 3.3.10 Der behandelnde Psychiater med. pract. E.________ hielt im Be- richt vom 3. Juni 2024 fest, es sei das Beschwerdevalidierungsverfahren nicht bekannt gegeben worden, weshalb nicht überprüft werden könne, ob dieses Verfahren für den Fall geeignet und die entsprechenden Leistungen auf eine leitliniengetreue Art geprüft worden seien. Die Validität der Wahl und die Benutzung der Tests sei dadurch unklar (act. II 174/2). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 20 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4.3 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG [heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.5 Das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juli 2022 (act. II 101.2) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 3.4.1 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Der Experte setzte sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander (act. II 101.2/11 ff., 13 ff). Die Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztli- chen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 97.1/9 ff.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 21 101.2/10, 101.2/26 ff.) getroffen worden. Der Experte legte die medizini- schen Befunde (act. II 101.2/29 ff.) und die Diagnosen auf orthopädisch- chirurgischen Fachgebiet (act. II 101.2/56 f.) nachvollziehbar dar. Die zu ziehenden Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet und die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit und in einer angepassten Tätigkeit überzeugt (act. II 101.2/58 ff.). In orthopädischer Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit bei einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 %, welche sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhalte- fähigkeit, vermehrten Pausen sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit ergibt, zumutbar ist (act. II 101.2/69). Diese Einschätzung wird von der Beschwer- deführerin nicht bestritten. Damit ist ein Revisionsgrund (vgl. E. 2.5.2 hier- vor) gegeben und der strittige Rentenanspruch ist in der Folge frei zu prü- fen. 3.6 Die neuropsychologische Expertise vom
23. Januar 2024 (act. IIA 156.1) und das psychiatrische Gutachten vom 21. März 2024 (act. IIA 161.2), einschliesslich der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom
21. März 2024 (act. IIA 161.1), erfüllen die beweisrechtlichen Anforderun- gen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und erbringen vollen Beweis. 3.6.1 In neuropsychologischer Hinsicht zeigte lic. phil. H.________ in den Befunden zu den Testergebnissen nachvollziehbar und überzeugend auf, dass die Beschwerdeführerin in zwei Performanzvalidierungsverfahren auf- fällige Leistungen erbracht habe und das Benennen von eher einfachen Objekten in ihrer Muttersprache schwer vermindert gewesen sei. Demge- genüber seien die spontanen Angaben unauffällig und bei einigen Aufga- ben sei die Leistung normgemäss gewesen (act. IIA 156.1/8 f.). Die aus- führliche Begründung zu der von ihm festgestellten Aggravation oder Simu- lation kognitiver Beeinträchtigungen (act. IIA 156.1/10; vgl. E. 3.3.7 hiervor) überzeugt. Seine Schlussfolgerung, vor diesem Hintergrund seien die sub- jektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu den Beeinträchtigungen und ihr gezeigtes Verhalten mit grösster Vorsicht zu werten, leuchtet ein. Damit steht fest, dass in neuropsychologischer Hinsicht bezüglich der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 22 fähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit keine gesi- cherten Angaben vorliegen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin beanstandet das Ergebnis der Begutachtung mit dem Einwand, die Unterlagen zu den Beschwerdevalidierungsverfahren seien ihr nicht bekannt gegeben worden, weshalb die vom Gutachter unter- stellte Aggravation/Simulation nicht überprüfbar sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 16). Der Neuropsychologe lic. phil. H.________ hielt diesbezüglich in seiner Expertise fest, es handle sich um anerkannte und in der Fachlitera- tur empfohlene Verfahren. Die Namen der verwendeten Performanzvalidie- rungsaufgaben könnten aus Gründen des Testschutzes nicht genannt wer- den; denn es solle verhindert werden, dass mit den Versicherten vor einer neuropsychologischen Untersuchung ein entsprechendes Coaching durch- geführt werden könne (act. IIA 156.1/8). Im Entscheid vom 6. Oktober 2023, 8C_723/2022, E. 5.2 ging das Bundesgericht (BGer) in einem ähnli- chen Fall davon aus, dass eine solche Begründung nachvollziehbar sei und kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Tester- gebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson bestehe, ausser es erscheine im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt, weshalb davon abzuweichen ist und die Beschwerdegegnerin entschied daher zu Recht, dass die Testergebnisse des neuropsychologischen Beschwerdeva- lidierungsverfahrens nicht herauszugeben sind (act. IIA 176). Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihren behandelnden Psychiater beruft, welcher im Bericht vom 21. Juli 2024 (act. IIA 177/47; act. I 4) vorbringt, bei der Prüfung einer eventuellen Simulation und Aggra- vation sollten Tests verwendet werden, die für die kulturelle Gruppe vali- diert seien und das Ausbildungsniveau berücksichtigten sowie die Mehrheit der neuropsychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren seien für Mi- grantengruppen nicht geeignet, vermögen diese allgemeinen Ausführungen das schlüssige neuropsychologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen; insbesondere ist damit nicht belegt, dass die neuropsychologische Begut- achtung und die Performanzvalidierungsverfahren (vgl. dazu ADRIAN FREI, Instrumente zur Validierung von Ergebnissen in psychometrischen Leis- tungstest [Performanzvalidierung], in ADRIAN FREI [Hrsg.], Neuropsycholo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 23 gische Begutachtungen in der Schweiz – aktuelle Beiträge, 2022, S. 76 ff. [<Neuropsychologische+Begutachtungen+in+der+Schweiz+-+aktuelle+Beit räge+(07.02.2023).pdf>]) nicht lege artis vorgenommen worden wären. Vielmehr begründete lic. phil. H.________ eingehend in den Testergebnis- sen, weshalb die Resultate der neuropsychologischen Testung auffällig waren (act. IIA 156.1/8/). Denn die Beschwerdeführerin zeigte eine unplau- sible und logisch inkonsistente Symptomproduktion (act. IIA 156.1/10). Un- ter anderem bezeichnete sie in ihrer Muttersprache bei einer einfachen Objektbenennung ein Bett als "Türe" und eine Blume als "Baum" (act. IIA 156.1/10). Sodann habe sie in einem Alternativwahlverfahren deut- lich mehr falsche als richtige Items angegeben, was deutlich über der Zu- fallswahrscheinlichkeit von 50/50 gewesen sei. Zudem sei sie in einer wei- teren Performanzvalidierungsaufgabe deutlich auffällig gewesen (act. II 156.1/8). Die Ergebnisse sind entgegen der Ansicht des behandeln- den Psychiaters offensichtlich weder auf kulturelle noch auf sprachliche Gründe zurückzuführen, da die neuropsychologische (und auch die psych- iatrische) Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgten (act. IIA 156.1/7, 161.2/3; vgl. dazu auch BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). Es liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte sprachliche Verständi- gung vor und solche werden beschwerdeweise auch nicht geltend ge- macht. Damit gehen die allgemeinen Bemerkungen von med. pract. E.________ Bericht vom 21. Juli 2024 (act. IIA 177/48; act. I 4/2) zu "sprachfreien" und "sprachbelasteten" Verfahren ebenfalls ins Leere. Un- abhängig von der neuropsychologischen Testung – wie nachfolgend aufge- zeigt (vgl. E. 3.6.2 hiernach) – zeigte die Beschwerdeführerin auch anläss- lich der psychiatrischen Begutachtung ein auffälliges Verhalten (vgl. act. IIA 161.2/39 ff.). Indessen zog der behandelnde Psychiater die diesbezügli- chen Ausführungen zur psychiatrischen Begutachtung – im Gegensatz zur neuropsychologischen Untersuchung – nicht in Zweifel. Die Beschwerde- führerin bestritt diese Inkonsistenzen ebenfalls nicht mit kulturellen oder sprachlichen Gründen. 3.6.2 In psychiatrischer Hinsicht setzte sich der Experte PD Dr. med. I.________ mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung einlässlich auseinander (act. IIA 161.2/34 ff.) und es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin neu von massiv ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 24 prägten optischen Halluzinationen in Form des Sehens meist unbekannter Personen berichtete und angab, diese Problematik bestehe seit Jahren (act. IIA 161.2/34). Da die behandelnden Fachärzte in ihren Berichten we- der Wahn noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen erwähnten, ist die Beurteilung des Experten, die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung stünden im Widerspruch zu den Diagnosen und den psycho- pathologischen Befunden in den Akten der behandelnden Psychiater (act. II 74/2 f.; act. IIA 112/2 f., 161.4), nachvollziehbar und einleuchtend. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin, die in den medizinischen Vorakten dominierende Schmerzproblematik während der Untersuchung nicht von sich aus erwähnte und erst nachdem sie vom Gutachter auf den Widerspruch angesprochen wurde, eine massive Verhaltensänderung zeig- te, welche sie dann mit Schmerzen begründete (act. IIA 161.2/34 f.). Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, die massiven Inkonsis- tenzen und die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung entsprächen keinem klassischen psychischen Krank- heitsbild und keiner psychotischen Erkrankung (act. IIA 161.2/35/41), son- dern seien durch eine willentliche Steuerung zu erklären, ist nachvollzieh- bar begründet und überzeugt. Der psychiatrische Experte setzte sich sodann eingehend mit der von den behandelnden Ärzten des Zentrums L.________ im Bericht vom 29. De- zember 2021 diagnostizierten PTBS (act. II 74/2) auseinander. Seine Beur- teilung, eine eindeutige Herleitung der Diagnose sei auf der Grundlage die- ses Berichts nicht möglich (act. IIA 161.2/36; vgl. zum Vorliegen einer PTBS auch BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.), ist nachvollziehbar und leuch- tet ein. Auch mit der im gleichen Bericht des Zentrums L.________ dia- gnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, damals schwergradige Episode, setzte sich der Gutachter gründlich auseinander. Seine Beurtei- lung, bei Austritt aus dem Zentrum L.________ seien Symptome einer leichten depressiven Störung beschrieben worden, was eine extrem schnelle Symptomverbesserung innerhalb von zwei Wochen bedeute und aufgrund der nicht im wirksamen Bereich dosierten antidepressiven Thera- pie unwahrscheinlich erscheine sowie die Beschwerdeführerin sei denn auch nach dem zweiwöchigen stationären Aufenthalt in stabilisiertem, deut- lich gebessertem Zustand entlassen worden (vgl. auch act. II 74/3), ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 25 nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Experten, der Bericht des Zen- trums L.________ biete daher eine ungenügende Grundlage für eine exak- te rückwirkende Diagnosestellung (act. IIA 161.2/37), überzeugt. Mit dem durch den behandelnden Psychiater med. pract. E.________ im Bericht vom 9. Februar 2023 (act. IIA 112) diagnostizierten chronifizierten Schmerzsyndrom mit somatischen, psychischen und psychosozialen Fak- toren sowie der rezidivierenden depressiven Störung setzte sich der Exper- te PD Dr. med. I.________ ebenfalls einlässlich auseinander (act. IIA 161.2/39 f.). Seine Beurteilung, er habe aufgrund der während der Unter- suchung von der Beschwerdeführerin gezeigten Inkonsistenzen und den Hinweisen auf Simulation/Aggravation diese Diagnosen nicht sicher und objektiv bestätigen sowie den Schweregrad einer allfälligen Depression nicht einschätzen können (act. IIA 161.2/39 ff., 42), ist ebenfalls nachvoll- ziehbar und einleuchtend. Der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 17), der psych- iatrische Gutachter habe den Schluss gezogen, dass psychiatrisch beding- te Einschränkungen nicht per se auszuschliessen seien, kann nicht gefolgt werden. Der Experte PD Dr. med. I.________ hielt lediglich fest, es sei möglich, dass schwere psychische Traumatisierungen stattgefunden haben könnten, die Frage habe er aber wegen der massiven Aggravations- und Simulationstendenzen sowie einer sehr diffusen und ungenauen Auskunft zur Vorgeschichte gar nicht weiter klären können (act. IIA 161.2/41). Diese Beurteilung gilt denn auch für eine mögliche depressive Störung (act. IIA 161.2/41), denn auch diesbezüglich verunmöglichte die erhebliche ausgeprägte Aggravation bzw. Simulation der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung dem Experten eine objektive diagnostische Evaluation und Schweregradbemessung eventueller psychiatrischer Einschränkungen (act. IIA 161.2/42). Demzufolge ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Experte keine Evaluation der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vornahm, obschon der RAD eine Diskussion dazu im Bericht vom 6. Juni 2023 (act. IIA 135/5) als angezeigt erachtete. Denn dies hat die Beschwer- deführerin aufgrund der Aggravation/Simulation während der Begutachtung selber zu verantworten (act. IIA 161.2/42), weshalb ihre Rüge (Beschwerde S. 6 Ziff. 15) nicht gehört werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 26 3.6.3 Demnach sind die Schlussfolgerungen im neuropsychologischen und im psychiatrischen Gutachten (act. IIA 156.1/10 ff., 161.2/42 ff.) sowie in der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom
21. März 2024 (act. IIA 161.1/3 f.), wonach erhebliche Aggravations- und Simulationsten- denzen festgestellt wurden und keine gesicherten psychiatrischen Diagno- sen gestellt werden konnten, nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen einer Aggravation erübrigt sich eine indikatorengeleitete Überprüfung des psy- chischen Leidens: Gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. auch Entscheide des BGer vom 17. September 2024, 8C_48/2024, E. 7.1 und vom 25. März 2024, 8C_491/2024, E. 4.3.1). 3.7 Auf die nicht fundiert begründete Kritik des Hausarztes Dr. med. J.________ im Bericht vom 19. April 2024, in somatischer und psychischer Hinsicht seien die Beurteilungen der Gutachter oberflächlich und nicht verwertbar (act. IIA 166/2), kann nicht abgestellt werden. Der Hausarzt tritt advokatorisch auf und identifiziert sich offenbar in einem Um- fang mit den Interessen seiner Patientin, welche über das normale Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Entscheide des BGer vom 16. Februar 2022, 8C_635/2022, E. 4.8 und vom
6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen, namentlich das bean- tragte Gerichtsgutachten (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 16 am Ende), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu ver- zichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.8 Nach dem Dargelegten bestehen einzig in somatischer Hinsicht Einschränkungen. Es ist gestützt auf das beweiskräftige orthopädische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2022 (act. II 101.2) er- stellt, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit Anfang September 2019 (act. II 101.2/69) die angestammte Tätigkeit zu 50 % und eine ange- passte Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Vom 26. Mai bis 16. August 2020 attestierten die behandelnden Wirbelsäulenchirurgen des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 27 P.________ der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Dekom- pression und Bandscheibenprothese C5/6 am 26. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 74/51, 74/64). Für die Zeit danach ist wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Auf dieser Basis ist nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der erstellten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.9 hiervor) und der Neu- anmeldung zum Leistungsbezug im November 2020 (act. II 38) ist frühest- möglicher Rentenbeginn (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) der 1. Mai 2021, weshalb ein Einkommensvergleich für das Jahr 2021 er- folgt. 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 28 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert ange- wendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Ein- kommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 2019 als … (act. II 101.2/52), seither geht sie keiner Tätigkeit mehr nach. Es ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie ihr letztes Anstellungsverhältnis im Gesundheitsfall beibehalten hätte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men anhand statistischer Werte bestimmte und dabei auf den geschlechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 29 spezifischen Totalwert der Tabellengruppe A im untersten Kompetenzni- veau abstellte (act. IIA 173/2; vgl. E. 4.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin verwertet(e) die medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit) nicht, weshalb das Invalideneinkommen im vorliegenden Fall praxisgemäss ebenfalls anhand des geschlechtsspezifischen Totalwerts der Tabellen- gruppe A im untersten Kompetenzniveau zu bestimmen ist (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Sind beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier von 20 %) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellen- lohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021), womit sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Ob ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn beim Invalidenein- kommen (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) von 10 % ge- rechtfertigt ist – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Be- schwerde S. 8 Ziff. 20) – kann offenbleiben (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Ausgehend von einer mindestens 80%igen Erwerbsfähigkeit (vgl. zur Arbeitsfähigkeit: E. 3.9 hiervor) resultiert ein IV-Grad von 20 % (100 % ./. 80 %) und nach Abzug von 10 % gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV, gel- tend ab dem 1. Januar 2024, resultiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.4 hiervor) IV-Grad von 28 % (vgl. auch act. IIA 173/3). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Ju- ni 2024 (act. IIA 173) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 30 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Mit Verfügung vom 23. September 2024 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit ist (Art. 113 VR- PG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Aufgrund der mit Verfügung vom
23. September 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtli- ches Honorar festzulegen. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Advokat B.________ vom 30. September 2024, mit welcher er bei einem Zeitaufwand von 7 Stunden 35 Minuten eine Parteien- tschädigung von Fr. 2'110.65 (Honorar von Fr. 1'895.65, Auslagen von Fr. 56.85 und MWST von Fr. 158.15) geltend macht, ist nicht zu beanstan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 31 den. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'701.-- festzulegen (7 Stunden 35 Minuten à Fr. 200.-- = Fr. 1'516.70, Auslagen von Fr. 56.85 und MWST von Fr. 127.45 [8.1 % von Fr. 1'573.55]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'110.65 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'701.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 32 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173), somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Mit Blick auf die Anmel- dung zum Leistungsbezug von November 2020 (act. II 38) sowie die sechsmonatige Karenzfrist des Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.4 hiernach) liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Anspruchs auf eine Rente im Mai 2021, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (fortan aArt.) Anwendung finden (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 6 sungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 7 (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 8 neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 9 schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom November 2020 (act. II 38) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 9. März 2020 (act. II 37), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Rente verneint hatte, und der hier angefochte- nen Verfügung vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 9. März 2020 (act. II 37) stützte sich in medizini- scher Hinsicht namentlich auf den RAD-Bericht von Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Februar 2020, welcher das Folgende diagnostizierte (act. II 36/4):
- Chronisch lumbospondylogenes Syndrom, seit mindestens 2007 - 09/2009: moderate Fehlhaltung, leichte muskuläre Dysbalance, De- konditionierung, Spondylarthrosen L4-S1 bds., Chondrose L3-S1 dorsal betont, Chondrose Th12/L1 mit Pseudoretroposition von ca. 4 mm - 25.01.2018, MRI LWS: Diskopathien L4/5 und L5/S1. Deutliche de- generative Veränderungen mit zirkulärer Protrusion der Bandschei- be L4/5 und konsekutiv mittelgradige Spinalkanalstenose. Spon- dylarthrosen L3/4 und L4/5 sowie laterale Diskushernie L3/4 links Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 10 - 10.10.2018: mikroskopische Dekompression L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 bds.
- Chronisches Zervikovertebralsyndrom, seit mindestens 2007 - 09/2009: Chondrose C4-Th1, Spondylarthrosen C7/Th1, beginnen- de Unkarthrose C5/6 bds., links-konvexe Torsionsskoliose, segmen- tale Dysfunktionen, muskuläre Dysbalance, ausgeprägte Dekondi- tionierung und apparativ funktionelle Flexionskontraktur von 54° (02/2007) - 02.09.2019, MRI HWS: hochgradige Osteochondrose C5/6 mit zum Teil knöchern abgestützter, links dorsolateraler Diskushernie, wel- che bis ins linke Neuroforamen reicht. Flache, medio-links-seitige Diskusprotrusion 06/7. Normale Spinalkanalweite, keine Listhese Node Myelopathien - 05.11.2019: foraminale Infiltration C5/6 und C6/7
- St.n. operativer Korrektur eines Hallux valgus links am 02.04.2013
- Beginnende mediale Gonarthrose rechts, ED 08/2019 Seit mindestens 2007 bestünden ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein chronisches Zervikovertebralsyndrom, bedingt durch bildgebend nachgewiesene degenerative Veränderungen in diesem Bereich. Bei Diskopathie L4/5 mit konsekutiv mittelgradiger Spinalkanalste- nose sei am 10. Oktober 2018 eine mikroskopische Dekompression L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 beidseits erfolgt, es werde ein regel- rechter postoperativer Verlauf beschrieben mit jedoch weiterhin bestehen- den lumbalen Schmerzen (act. II 36/4 f.). Neu werde auch eine Schmerz- symptomatik im Bereich des rechten Knies beschrieben bei beginnender medialer Gonarthrose rechts. Es lägen keine Befunde vor, welche auf we- sentliche Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS, der LWS oder des rechten Knies hinwiesen. Die Schmerzen seien aus orthopädischer Sicht auf die klinisch wie auch bildgebend nachgewiesenen degenerativen Ver- änderungen zurückzuführen. Wiederholt würden Massnahmen zur Kräfti- gung der Rücken-/Rumpfmuskulatur empfohlen bei entsprechend be- schriebener muskulärer Dysbalance. Aufgrund der degenerativen Verände- rungen der HWS, der LWS und des rechten Knies bestehe eine verminder- te Belastbarkeit dieser Bereiche für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie für Gewichtsbelastungen bei gewissen Körperpositionen. In einer leidensangepassten Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Das angepasste Leistungsprofil sei mit der aktuellen Tätigkeit der Beschwerde- führerin als …. kompatibel. Die im Rahmen der Anhörung von der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 11 schwerdeführerin geltend gemachten Panikattacken und Ängste würden von ihr nicht glaubhaft gemacht, indem der von ihr in Aussicht gestellte psychiatrische Bericht zum Zeitpunkt der aktuellen RAD-Stellungnahme weiterhin nicht vorliege. Zudem werde in keinem der Berichte bis zurück ins Jahr 2009 über entsprechende psychische Gesundheitsstörungen oder damit verbundene psychotherapeutische Massnahmen berichtet (act. II 36/5). 3.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist in der massgebenden Zeit nach der Verfügung vom 9. März 2020 (E. 3.1 hiervor) den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Vom 16. bis 30. Dezember 2021 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im Zentrum L.________. Im Bericht vom 29. Dezember 2021 diagnostizier- ten Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Assistenzärztin N.________ eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS; ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2). Die Beschwerde- führerin habe sich im Rahmen der gut stabilisieren können. Sie sei in deut- lich gebessertem Zustand entlassen worden (act. II 74/2 f.). 3.3.2 Im Bericht vom 5. Mai 2022 hielt O.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, RAD, fest, die psychiatrische Behandlung sei nur teilweise nachvollziehbar, die Prognose sei unklar. Die Diagnosen seien aufgrund des Befundberichtes nicht nachvollziehbar hergeleitet und es werde keine umfassende Persönlichkeitsdiagnostik ausgeführt (act. II 76/4), weshalb eine bidisziplinäre psychiatrische und orthopädische Begutachtung indiziert sei (act. II 76/5). 3.3.3 Im orthopädischen Gutachten vom 11. Juli 2022 diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 101.2/56 f.):
- [ICD-10: M35.0] Belastungs- und Bewegungseinschränkung der HWS bei chronisch cervicocephalem Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: - muskuloskeletalem Hypertonus - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - flacher, mediolinksseitiger Diskusprotrusion im Segment C6/7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 12 - Regelrecht einliegender Bandscheibenprothese ohne jedwede Lo- ckerungs-/Lysereaktion nach am 26.05.2020 erfolgter mikrochirurgi- scher Dekompression und Implantation einer Bandscheibenprothese im Segment C5/6
- [ICD-10: M54.97] Belastungs- und Bewegungseinschränkung der LWS bei chronisch lum- bospondylogenem Schmerzsyndrom mit verbliebener sensorischer Rei- zung der Nervenwurzel L5 rechts mit/bei: - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - Dysästhesie im Dermatom L5 rechts - anhaltender rezessaler Engpasssituation der L5 Wurzel bds. - Chondrose auf Höhe Th12 bis S1 nebst Spondylarthrosen L4 bis S1 bds. - Initialer Osteochondrose im Segment L2/3 - Status nach am 10.10.2018 erfolgter mikrochirurgischer Dekompres- sion des Segmentes L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 bds. bei Diskopathie der Segmente L4/L5 und L5/S1 nebst mittelgradiger Spinalkanalstenose
- [ICD-10: M75.0] & [ICD-10: M75.4] Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei lmpingementsyndrom mit degenerativer Läsion der Rotatorenman- schette mit/bei: - einem Anteversionsdefizit von 50° - einem Abduktionsdefizit von 60° - einer Limitierung der Aussenrotation um 20° - einer partiell kurzstreckig artikulärseitigen SSP-Ruptur nebst Ober- randläsion der SSC-Sehne sowie medialisierter LBS - Anzeichen einer Bursitis subacromialis und initialer AC- Gelenksarthrose
- [ICD-10: M17.2] Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei mässiger, medial betonter Gonarthrose mit einer Chondropathie Grad II-Ill sowie punktuell Grad IV tibial. Der Gutachter hielt fest, massgeblich für die qualitative Funktionsein- schränkung sei eine Belastungs- und Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken Schultergelenkes und des rechten Kniegelenkes. Die klinischen und bildgebenden Befunde würden das or- thopädische Störungsbild jedoch nur bedingt belegen. Insbesondere könne das Ausmass sowie die Intensität der von der Beschwerdeführerin beklag- ten Schmerzsymptomatik in der VAS-Skala von 8 im Rahmen der aktuellen Anamneseerhebung unter klinischen und radiologischen Kriterien von Sei- ten des Berichterstatters nicht objektiviert werden (act. II 101.2/63). Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der Gutachter aus, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 13 soziokulturelle Integration sei nicht optimal gelungen. Bis heute sei die Be- schwerdeführerin, welche seit 23 Jahren in der Deutschschweiz lebe, der deutschen Sprache nicht mächtig und die Verzahnung in das gesellschaftli- che Leben in der Schweiz sei weiterhin dürftig. Zu den Ressourcen er- wähnte er, die Beschwerdeführerin habe weder eine schulische noch eine berufliche Ausbildung; sie gebe an, weder schreiben noch lesen zu können. Die als ungelernt einzustufende Beschwerdeführerin sei zuletzt von 2016 bis 2019 in einer rein ausführenden, körperlich mittelschweren, niederquali- fizierten Tätigkeit als … beschäftigt gewesen. Seither habe sie keinen Wie- dereinstieg ins Erwerbsleben gefunden und sich offenbar mit dieser Situati- on arrangiert (act. II 101.2/66). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der … hielt der Gut- achter fest, diese sei der Beschwerdeführerin bei einer ganztägigen Anwe- senheit mit einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 50 % aufgrund der Notwendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positions- wechsel zumutbar, sodass eine maximale Leistungsfähigkeit von 50 % re- sultiere. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führte er aus, es bestehe auch für eine optimale rücken-, knie-, und schulteradaptierte Tätig- keit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich in der Folge der redu- zierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der vermehrten Pausen so- wie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Diese Einschätzung der Arbeits- fähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit gelte spätestens seit der am 2. September 2019 objektivierten hochgradigen Osteochondrose bei HWK 5/6 (act. II 101.2/69). Seit der Verfügung vom 9. März 2020 sei bei der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht am
- Februar 2021 die Erstdiagnose einer linksseitig partiell kurzstreckig artikulärseitigen SSP-Ruptur nebst Oberrandläsion der SSC-Sehne sowie einer medialisierten LBS gestellt worden. Es sei somit rein formal zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen, jedoch erge- be sich hieraus keine als wesentlich einzustufende Veränderung der Ar- beitsfähigkeit (act. II 101.2/71). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 14 3.3.4 Im Bericht vom 9. Februar 2023 diagnostizierte der behandelnde Psychiater med. pract. E.________ das Folgende (act. IIA 112/2): Chronifiziertes Schmerzsyndrom mit somatischen, psychischen und psy- chosozialen Faktoren
- Lumbovertebralsyndrom
- Zervikalsyndrom
- Initiale Gonarthrose rechts
- Atypische Thoraxschmerzen a.e. muskuloskelettal
- Rezidivierende depressive Störung Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.1 seien erfüllt. Es bestünden Veränderungen bei der Kognition, der emotionalen Verarbeitung, den Be- ziehungen zum Umfeld sowie beim Selbstbild. Seit August 2022 fänden die ambulanten Termine alle zwei Wochen statt. Die psychotherapeutische Behandlung sei auf die Entwicklung von möglichen Coping-Mechanismen fokussiert. Leider seien diese ungenügend, v.a. auf einer kognitiven Ebene (act. IIA 112/3). Eine angepasste Tätigkeit sei nur stark begrenzt zumutbar (maximal ein bis zwei Stunden pro Tag mit stark reduzierter Leistung mit mehreren Pausen durch den Tag und reduziertem Arbeitsvolumen). Eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von mehr als 20 % sei aktuell eher unrealistisch (act. IIA 112/5). 3.3.5 In der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 (act. IIA 134) ging der RAD- Orthopäde Dr. med. F.________ davon aus, dass das orthopädische Gut- achten nicht zu beanstanden sei. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ fest, hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater neu er- wähnten kognitiven Beeinträchtigungen sei eine neue Begutachtung zu veranlassen. Darin sei zu beurteilen, ob eine neurokognitive Zusatzunter- suchung im weiteren Verlauf durchzuführen sei. Es seien die persönlich- keitsstrukturellen Beeinträchtigungen zwingend zu diskutieren (act. IIA 135/5). 3.3.6 Im Bericht vom 16. Januar 2024 hielt med. pract. E.________ fest, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin; allerdings sei die psychosoziale Entwicklung problemlos gewesen. Betreffend die Schmerzproblematik kön- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 15 ne die Beschwerdeführerin nicht genau bestimmen, wann diese begonnen habe, aber aufgrund der Tätigkeit in der Schweiz habe sich diese deutlich verschlechtert (act. IIA 161.4) 3.3.7 Im neuropsychologischen Gutachten vom 23. Januar 2024 hielt lic. phil. H.________ fest, bei der Untersuchung habe die Beschwerdefüh- rerin eine neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Sym- ptomproduktion gezeigt. Darauf hätten unter anderem auffällige Leistungen in zwei Performanzvalidierungsverfahren hingewiesen. Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Leistungen habe die Beschwerdefüh- rerin auch in anderen kognitiven Aufgaben gezeigt; beispielsweise sei bei unauffälliger Spontansprache auf … nicht nachvollziehbar gewesen, dass das Benennen von eher einfachen Objekten auf … schwer vermindert ge- wesen sei und sie beispielsweise ein Bett als "Türe" und eine Blume als "Baum" benannt habe. Bei einigen wenigen Aufgaben sei die Leistung der Beschwerdeführerin auch normgemäss gewesen; dies schliesse aber eine insgesamt neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Sym- ptomproduktion nicht aus. Es seien deshalb sämtliche Testwerte der Unter- suchung als ungültig zu betrachten. Aus der jetzigen Untersuchung liessen sich somit keine gültigen Aussagen über die tatsächliche kognitive Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Als Ursache der neuropsy- chologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beein- trächtigungen in Frage. Für eine bewusste Aggravation oder Simulation spreche auch die Leistung in einem Alternativwahlverfahren zur Perfor- manzvalidierung, bei welchem deutlich mehr falsche Antworten als richtige gegeben worden seien (34 richtige bei 66 falschen, was deutlich über der Zufallswahrscheinlichkeit von 50/50 sei), was nur damit erklärt werden kön- ne, dass oft das richtige Item erkannt und dann in einem zweiten Schritt das falsche Item ausgewählt worden sei (act. IIA 156.1/10 Ziff. 7). Vor dem Hintergrund der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsisten- ten Symptomproduktion bzw. der Aggravation/Simulation kognitiver Funkti- onsbeeinträchtigungen seien sämtliche subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin zu Beschwerden und Beeinträchtigungen nur mit grösster Vorsicht zu werten, dies gelte ebenfalls für das von ihr gezeigte Verhalten. Es seien keine Hirnverletzungen bekannt, welche zu allfälligen kognitiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 16 Funktionsbeeinträchtigungen hätten führen können (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7). Wegen der gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion bzw. Aggravation/Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen liessen sich aus neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur Eingliederungsfähigkeit und zu Eingliede- rungsmassnahmen (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7.2), zur Konsistenz und Plausi- bilität (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7.3), zu den Ressourcen und Belastungen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 7.4) und zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit machen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 8). 3.3.8 Im psychiatrischen Gutachten vom
- März 2024 hielt PD Dr. med. I.________ fest, in der aktuellen psychiatrischen Begutach- tung hätten sich massive lnkonsistenzen und Auffälligkeiten gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin von massiv ausgeprägten optischen Halluzi- nationen in Form des Sehens meist unbekannter Personen berichtet, ohne dass solche jemals in den vorliegenden Akten erwähnt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auf weitere Nachfrage behauptet, unter dieser Problematik schon seit Jahren zu leiden und seit Beginn der Therapie mit ihrem aktuellen Psychiater darüber zu sprechen. In keinem der vorliegen- den Berichte des aktuellen Psychiaters sei jedoch eine solche Problematik in irgendeiner Form genannt worden. Im Gegenteil habe der behandelnde Psychiater im Bericht vom 9. Februar 2023 im psychopathologischen Be- fund explizit erwähnt, es bestünden keine Hinweise für Wahn, Sinnestäu- schungen oder Ich-Störungen. In der aktuellen Begutachtung habe die Be- schwerdeführerin jedoch die vollkommen neu angegebenen schweren vi- suellen Halluzinationen als wesentlichste Einschränkung erwähnt. Sie habe auch ein massiv auffälliges Verhalten mit sehr theatralisch und demonstra- tiv wirkenden mutistischen Unterbrüchen und Verhaltensweisen gezeigt. Trotz wiederholter Nachfrage nach weiteren Problemen habe die Be- schwerdeführerin die zuvor in den Akten dominierende Schmerzproblema- tik überhaupt nicht genannt. Auch habe im Bewegungsmuster und im moto- rischen Verhalten im ersten Teil der psychiatrischen Begutachtung nichts auf schmerzbedingte Einschränkungen hingedeutet. Nachdem die Be- schwerdeführerin auf die in den Akten beschriebene Schmerzproblematik angesprochen worden sei, habe sie erstmals während der Begutachtungs- zeit Veränderungen in der Haltung gezeigt, die sie mit Schmerzen begrün- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 17 det habe (act. IIA 161.2/34 Ziff. 6.1). Dies sei schliesslich in der restlichen Begutachtung wiederholt zu beobachten gewesen, wogegen es zuvor nicht aufgetreten sei. Zusammengefasst sei das präsentierte Bild nicht glaubhaft. Es habe aus zahlreichen Inkonsistenzen im Vergleich zu den Vorakten be- standen und die Beschwerdeführerin habe eine massive Verhaltensände- rung gezeigt nach der Intervention des Gutachters mit Hinweis auf die Dis- krepanz zu allen Vorbefunden. Dies sei aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht nicht durch eine psychiatrische Erkrankung, sondern nur durch eine willentliche Steuerung zu erklären (act. IIA 161.2/35 Ziff. 6.1). Zu den in den Vorakten genannten Diagnosen hielt PD Dr. med. I.________ das Folgende fest: Im Bericht des Zentrums L.________ vom
- Dezember 2021 sei bezüglich der diagnostizierten PTBS nicht im Detail geschildert worden, welche Flashbacks und Gedankenkreisen um trauma- tische Ereignisse vorgelegen hätten. Die eindeutige Diagnoseherleitung sei auf der Grundlage des Berichts daher nicht möglich (act. IIA 161.2/36 Ziff. 6.3). Bezüglich der im Bericht des Zentrums L.________ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, damals schwergradig, fehle ein Psy- chostatus bei Eintritt. Bei Austritt nach dem zweiwöchigen Aufenthalt habe sich dann nur ein leicht depressives Bild gezeigt. Auch diesbezüglich biete der Bericht keine genügende Grundlage für eine exakte rückwirkende Dia- gnosestellung. Es sei zudem keine Schmerzproblematik erwähnt worden, obschon sie nach sonstiger Aktenlage bestanden haben müsste (act. IIA 161.2/37 Ziff. 6.3). Bezüglich des vom behandelnden Psychiater med. pract. E.________ im Bericht vom 9. Februar 2023 diagnostizierten chronifizierten Schmerzsyn- droms mit somatischen, psychischen und psychosozialen Faktoren (act. II 161.2/38 f.) hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe im ersten Teil der aktuellen Begutachtung überhaupt keine Schmerz- problematik erwähnt und in dieser Zeit auch keine motorischen Auffälligkei- ten oder Limitationen gezeigt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin direkt auf die beschriebenen Schmerzprobleme angesprochen worden sei, habe sie diese Problematik bejaht und ab diesem Zeitpunkt eine aus ihrer Sicht schmerzbedingte Schonhaltung gezeigt, die in der Begutachtungszeit vor- her nicht zu beobachten gewesen sei. In der Begutachtung selbst habe die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 18 Beschwerdeführerin den Schmerzgrad auf 6 der VAS-Skala beziffert. Direk- te Bewegungslimitationen bzw. Bewegungseinschränkungen oder Bewe- gungsabbrüche seien jedoch während der gesamten Untersuchungszeit nie zu beobachten gewesen (act. IIA 161.2/39 Ziff. 6.3). Unter Einbezug der lnkonsistenzen und Hinweisen auf Simulation und Aggravation sei es ihm auf dieser Grundlage nicht objektiv möglich gewesen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10 sicher zu diagnostizieren (act. IIA 161.2/40 Ziff. 6.3). PD Dr. med. I.________ hielt weiter fest, es lägen weder im Bericht des Zentrums L.________ vom 29. Dezember 2021 noch in den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract. E.________ vom 9. Februar 2023, vom 3. April 2023 und vom 16. Januar 2024 Hinweise auf die während der gutachterlichen Untersuchung angegebene Symptomatik mit ausgeprägtes- ten optischen Halluzinationen und einer damit verbundenen starken Angst vor. Es seien darin keine Hinweise auf Wahn, Ich-Störungen und Halluzina- tionen genannt worden. In den älteren Berichten von nicht-psychiatrischen Behandlern sei ebenfalls nie über eine psychotische Symptomatik berichtet worden. Somit stehe die bei der Begutachtung von der Beschwerdeführerin als zentral postulierte psychiatrische Symptomatik mit ausgeprägtesten optischen Halluzinationen und hiermit verbundenen Ängsten in vollkomme- ner Diskrepanz zur Aktenlage. Das Gesamtbild, welches gemäss der Be- schwerdeführerin mit höchster Frequenz mehrfach am Tag auftreten wür- de, entspreche aus gutachterlicher Sicht keinem klassischen psychischen Krankheitsbild und keiner psychotischen Erkrankung (act. IIA 161.2/40 Ziff. 6.3). Das vollkommene Verschwinden der Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin nach Intervention des Gutachters lasse sich nur durch eine bewusste und gezielte Steuerung, aber nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung erklären (act. IIA 161.2/41 Ziff. 6.3). Es hätten sich massive Hinweise auf Aggravation und Simulation in der psychiatrischen Begutach- tung ergeben, welche eine objektive diagnostische Evaluation und Schwe- regradbemessung von eventuellen psychiatrischen Einschränkungen ver- unmöglichten (act. IIA 162.2/42 Ziff. 6.3). Eine Evaluation der Persönlich- keit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der massiven Aggravation und Simulation in der Begutachtung ebenfalls nicht möglich (act. IIA 161.2/42 Ziff. 6.3). Eine Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 19 bisherigen und einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der massiven Ag- gravation und Simulation in der Begutachtung auch nicht möglich (act. IIA 161.2/43 Ziff. 8.1 f.). 3.3.9 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. März 2024 hielten die Gutachter fest, neuropsychologisch habe sich eine nicht plausible und logisch inkonstante Symptomproduktion in sämtlichen Testwerten gezeigt. Auch in den durchgeführten Performanzvalidierungsverfahren hätten sich deutlich über der Zufallswahrscheinlichkeit liegende falsche Antworten ge- zeigt, was nur durch eine willentliche Verfälschung erklärbar sei. Aufgrund dieser massiven Hinweise auf Aggravation und Simulation seien die Er- gebnisse der neuropsychologischen Testung als ungültig zu betrachten und es könnten keine Einschränkungen oder Diagnosen abgeleitet werden. In der psychiatrischen Begutachtung hätten sich ebenfalls erhebliche Inkon- sistenzen und massive Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Auch hier sei von erheblicher Aggravation und Simulation auszugehen, so dass im psychia- trischen Gutachten keine Diagnosestellung möglich gewesen sei (act. IIA 161.1/3 Ziff. 4.1). 3.3.10 Der behandelnde Psychiater med. pract. E.________ hielt im Be- richt vom 3. Juni 2024 fest, es sei das Beschwerdevalidierungsverfahren nicht bekannt gegeben worden, weshalb nicht überprüft werden könne, ob dieses Verfahren für den Fall geeignet und die entsprechenden Leistungen auf eine leitliniengetreue Art geprüft worden seien. Die Validität der Wahl und die Benutzung der Tests sei dadurch unklar (act. II 174/2). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 20 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4.3 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG [heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.5 Das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.________ vom
- Juli 2022 (act. II 101.2) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 3.4.1 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Der Experte setzte sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander (act. II 101.2/11 ff., 13 ff). Die Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztli- chen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 97.1/9 ff., Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 21 101.2/10, 101.2/26 ff.) getroffen worden. Der Experte legte die medizini- schen Befunde (act. II 101.2/29 ff.) und die Diagnosen auf orthopädisch- chirurgischen Fachgebiet (act. II 101.2/56 f.) nachvollziehbar dar. Die zu ziehenden Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet und die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit und in einer angepassten Tätigkeit überzeugt (act. II 101.2/58 ff.). In orthopädischer Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit bei einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 %, welche sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhalte- fähigkeit, vermehrten Pausen sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit ergibt, zumutbar ist (act. II 101.2/69). Diese Einschätzung wird von der Beschwer- deführerin nicht bestritten. Damit ist ein Revisionsgrund (vgl. E. 2.5.2 hier- vor) gegeben und der strittige Rentenanspruch ist in der Folge frei zu prü- fen. 3.6 Die neuropsychologische Expertise vom
- Januar 2024 (act. IIA 156.1) und das psychiatrische Gutachten vom 21. März 2024 (act. IIA 161.2), einschliesslich der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom
- März 2024 (act. IIA 161.1), erfüllen die beweisrechtlichen Anforderun- gen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und erbringen vollen Beweis. 3.6.1 In neuropsychologischer Hinsicht zeigte lic. phil. H.________ in den Befunden zu den Testergebnissen nachvollziehbar und überzeugend auf, dass die Beschwerdeführerin in zwei Performanzvalidierungsverfahren auf- fällige Leistungen erbracht habe und das Benennen von eher einfachen Objekten in ihrer Muttersprache schwer vermindert gewesen sei. Demge- genüber seien die spontanen Angaben unauffällig und bei einigen Aufga- ben sei die Leistung normgemäss gewesen (act. IIA 156.1/8 f.). Die aus- führliche Begründung zu der von ihm festgestellten Aggravation oder Simu- lation kognitiver Beeinträchtigungen (act. IIA 156.1/10; vgl. E. 3.3.7 hiervor) überzeugt. Seine Schlussfolgerung, vor diesem Hintergrund seien die sub- jektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu den Beeinträchtigungen und ihr gezeigtes Verhalten mit grösster Vorsicht zu werten, leuchtet ein. Damit steht fest, dass in neuropsychologischer Hinsicht bezüglich der Arbeits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 22 fähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit keine gesi- cherten Angaben vorliegen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin beanstandet das Ergebnis der Begutachtung mit dem Einwand, die Unterlagen zu den Beschwerdevalidierungsverfahren seien ihr nicht bekannt gegeben worden, weshalb die vom Gutachter unter- stellte Aggravation/Simulation nicht überprüfbar sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 16). Der Neuropsychologe lic. phil. H.________ hielt diesbezüglich in seiner Expertise fest, es handle sich um anerkannte und in der Fachlitera- tur empfohlene Verfahren. Die Namen der verwendeten Performanzvalidie- rungsaufgaben könnten aus Gründen des Testschutzes nicht genannt wer- den; denn es solle verhindert werden, dass mit den Versicherten vor einer neuropsychologischen Untersuchung ein entsprechendes Coaching durch- geführt werden könne (act. IIA 156.1/8). Im Entscheid vom 6. Oktober 2023, 8C_723/2022, E. 5.2 ging das Bundesgericht (BGer) in einem ähnli- chen Fall davon aus, dass eine solche Begründung nachvollziehbar sei und kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Tester- gebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson bestehe, ausser es erscheine im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt, weshalb davon abzuweichen ist und die Beschwerdegegnerin entschied daher zu Recht, dass die Testergebnisse des neuropsychologischen Beschwerdeva- lidierungsverfahrens nicht herauszugeben sind (act. IIA 176). Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihren behandelnden Psychiater beruft, welcher im Bericht vom 21. Juli 2024 (act. IIA 177/47; act. I 4) vorbringt, bei der Prüfung einer eventuellen Simulation und Aggra- vation sollten Tests verwendet werden, die für die kulturelle Gruppe vali- diert seien und das Ausbildungsniveau berücksichtigten sowie die Mehrheit der neuropsychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren seien für Mi- grantengruppen nicht geeignet, vermögen diese allgemeinen Ausführungen das schlüssige neuropsychologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen; insbesondere ist damit nicht belegt, dass die neuropsychologische Begut- achtung und die Performanzvalidierungsverfahren (vgl. dazu ADRIAN FREI, Instrumente zur Validierung von Ergebnissen in psychometrischen Leis- tungstest [Performanzvalidierung], in ADRIAN FREI [Hrsg.], Neuropsycholo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 23 gische Begutachtungen in der Schweiz – aktuelle Beiträge, 2022, S. 76 ff. [<Neuropsychologische+Begutachtungen+in+der+Schweiz+-+aktuelle+Beit räge+(07.02.2023).pdf>]) nicht lege artis vorgenommen worden wären. Vielmehr begründete lic. phil. H.________ eingehend in den Testergebnis- sen, weshalb die Resultate der neuropsychologischen Testung auffällig waren (act. IIA 156.1/8/). Denn die Beschwerdeführerin zeigte eine unplau- sible und logisch inkonsistente Symptomproduktion (act. IIA 156.1/10). Un- ter anderem bezeichnete sie in ihrer Muttersprache bei einer einfachen Objektbenennung ein Bett als "Türe" und eine Blume als "Baum" (act. IIA 156.1/10). Sodann habe sie in einem Alternativwahlverfahren deut- lich mehr falsche als richtige Items angegeben, was deutlich über der Zu- fallswahrscheinlichkeit von 50/50 gewesen sei. Zudem sei sie in einer wei- teren Performanzvalidierungsaufgabe deutlich auffällig gewesen (act. II 156.1/8). Die Ergebnisse sind entgegen der Ansicht des behandeln- den Psychiaters offensichtlich weder auf kulturelle noch auf sprachliche Gründe zurückzuführen, da die neuropsychologische (und auch die psych- iatrische) Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgten (act. IIA 156.1/7, 161.2/3; vgl. dazu auch BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). Es liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte sprachliche Verständi- gung vor und solche werden beschwerdeweise auch nicht geltend ge- macht. Damit gehen die allgemeinen Bemerkungen von med. pract. E.________ Bericht vom 21. Juli 2024 (act. IIA 177/48; act. I 4/2) zu "sprachfreien" und "sprachbelasteten" Verfahren ebenfalls ins Leere. Un- abhängig von der neuropsychologischen Testung – wie nachfolgend aufge- zeigt (vgl. E. 3.6.2 hiernach) – zeigte die Beschwerdeführerin auch anläss- lich der psychiatrischen Begutachtung ein auffälliges Verhalten (vgl. act. IIA 161.2/39 ff.). Indessen zog der behandelnde Psychiater die diesbezügli- chen Ausführungen zur psychiatrischen Begutachtung – im Gegensatz zur neuropsychologischen Untersuchung – nicht in Zweifel. Die Beschwerde- führerin bestritt diese Inkonsistenzen ebenfalls nicht mit kulturellen oder sprachlichen Gründen. 3.6.2 In psychiatrischer Hinsicht setzte sich der Experte PD Dr. med. I.________ mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung einlässlich auseinander (act. IIA 161.2/34 ff.) und es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin neu von massiv ausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 24 prägten optischen Halluzinationen in Form des Sehens meist unbekannter Personen berichtete und angab, diese Problematik bestehe seit Jahren (act. IIA 161.2/34). Da die behandelnden Fachärzte in ihren Berichten we- der Wahn noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen erwähnten, ist die Beurteilung des Experten, die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung stünden im Widerspruch zu den Diagnosen und den psycho- pathologischen Befunden in den Akten der behandelnden Psychiater (act. II 74/2 f.; act. IIA 112/2 f., 161.4), nachvollziehbar und einleuchtend. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin, die in den medizinischen Vorakten dominierende Schmerzproblematik während der Untersuchung nicht von sich aus erwähnte und erst nachdem sie vom Gutachter auf den Widerspruch angesprochen wurde, eine massive Verhaltensänderung zeig- te, welche sie dann mit Schmerzen begründete (act. IIA 161.2/34 f.). Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, die massiven Inkonsis- tenzen und die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung entsprächen keinem klassischen psychischen Krank- heitsbild und keiner psychotischen Erkrankung (act. IIA 161.2/35/41), son- dern seien durch eine willentliche Steuerung zu erklären, ist nachvollzieh- bar begründet und überzeugt. Der psychiatrische Experte setzte sich sodann eingehend mit der von den behandelnden Ärzten des Zentrums L.________ im Bericht vom 29. De- zember 2021 diagnostizierten PTBS (act. II 74/2) auseinander. Seine Beur- teilung, eine eindeutige Herleitung der Diagnose sei auf der Grundlage die- ses Berichts nicht möglich (act. IIA 161.2/36; vgl. zum Vorliegen einer PTBS auch BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.), ist nachvollziehbar und leuch- tet ein. Auch mit der im gleichen Bericht des Zentrums L.________ dia- gnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, damals schwergradige Episode, setzte sich der Gutachter gründlich auseinander. Seine Beurtei- lung, bei Austritt aus dem Zentrum L.________ seien Symptome einer leichten depressiven Störung beschrieben worden, was eine extrem schnelle Symptomverbesserung innerhalb von zwei Wochen bedeute und aufgrund der nicht im wirksamen Bereich dosierten antidepressiven Thera- pie unwahrscheinlich erscheine sowie die Beschwerdeführerin sei denn auch nach dem zweiwöchigen stationären Aufenthalt in stabilisiertem, deut- lich gebessertem Zustand entlassen worden (vgl. auch act. II 74/3), ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 25 nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Experten, der Bericht des Zen- trums L.________ biete daher eine ungenügende Grundlage für eine exak- te rückwirkende Diagnosestellung (act. IIA 161.2/37), überzeugt. Mit dem durch den behandelnden Psychiater med. pract. E.________ im Bericht vom 9. Februar 2023 (act. IIA 112) diagnostizierten chronifizierten Schmerzsyndrom mit somatischen, psychischen und psychosozialen Fak- toren sowie der rezidivierenden depressiven Störung setzte sich der Exper- te PD Dr. med. I.________ ebenfalls einlässlich auseinander (act. IIA 161.2/39 f.). Seine Beurteilung, er habe aufgrund der während der Unter- suchung von der Beschwerdeführerin gezeigten Inkonsistenzen und den Hinweisen auf Simulation/Aggravation diese Diagnosen nicht sicher und objektiv bestätigen sowie den Schweregrad einer allfälligen Depression nicht einschätzen können (act. IIA 161.2/39 ff., 42), ist ebenfalls nachvoll- ziehbar und einleuchtend. Der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 17), der psych- iatrische Gutachter habe den Schluss gezogen, dass psychiatrisch beding- te Einschränkungen nicht per se auszuschliessen seien, kann nicht gefolgt werden. Der Experte PD Dr. med. I.________ hielt lediglich fest, es sei möglich, dass schwere psychische Traumatisierungen stattgefunden haben könnten, die Frage habe er aber wegen der massiven Aggravations- und Simulationstendenzen sowie einer sehr diffusen und ungenauen Auskunft zur Vorgeschichte gar nicht weiter klären können (act. IIA 161.2/41). Diese Beurteilung gilt denn auch für eine mögliche depressive Störung (act. IIA 161.2/41), denn auch diesbezüglich verunmöglichte die erhebliche ausgeprägte Aggravation bzw. Simulation der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung dem Experten eine objektive diagnostische Evaluation und Schweregradbemessung eventueller psychiatrischer Einschränkungen (act. IIA 161.2/42). Demzufolge ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Experte keine Evaluation der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vornahm, obschon der RAD eine Diskussion dazu im Bericht vom 6. Juni 2023 (act. IIA 135/5) als angezeigt erachtete. Denn dies hat die Beschwer- deführerin aufgrund der Aggravation/Simulation während der Begutachtung selber zu verantworten (act. IIA 161.2/42), weshalb ihre Rüge (Beschwerde S. 6 Ziff. 15) nicht gehört werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 26 3.6.3 Demnach sind die Schlussfolgerungen im neuropsychologischen und im psychiatrischen Gutachten (act. IIA 156.1/10 ff., 161.2/42 ff.) sowie in der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom
- März 2024 (act. IIA 161.1/3 f.), wonach erhebliche Aggravations- und Simulationsten- denzen festgestellt wurden und keine gesicherten psychiatrischen Diagno- sen gestellt werden konnten, nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen einer Aggravation erübrigt sich eine indikatorengeleitete Überprüfung des psy- chischen Leidens: Gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. auch Entscheide des BGer vom 17. September 2024, 8C_48/2024, E. 7.1 und vom 25. März 2024, 8C_491/2024, E. 4.3.1). 3.7 Auf die nicht fundiert begründete Kritik des Hausarztes Dr. med. J.________ im Bericht vom 19. April 2024, in somatischer und psychischer Hinsicht seien die Beurteilungen der Gutachter oberflächlich und nicht verwertbar (act. IIA 166/2), kann nicht abgestellt werden. Der Hausarzt tritt advokatorisch auf und identifiziert sich offenbar in einem Um- fang mit den Interessen seiner Patientin, welche über das normale Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Entscheide des BGer vom 16. Februar 2022, 8C_635/2022, E. 4.8 und vom
- Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen, namentlich das bean- tragte Gerichtsgutachten (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 16 am Ende), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu ver- zichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.8 Nach dem Dargelegten bestehen einzig in somatischer Hinsicht Einschränkungen. Es ist gestützt auf das beweiskräftige orthopädische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2022 (act. II 101.2) er- stellt, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit Anfang September 2019 (act. II 101.2/69) die angestammte Tätigkeit zu 50 % und eine ange- passte Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Vom 26. Mai bis 16. August 2020 attestierten die behandelnden Wirbelsäulenchirurgen des Spitals Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 27 P.________ der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Dekom- pression und Bandscheibenprothese C5/6 am 26. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 74/51, 74/64). Für die Zeit danach ist wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Auf dieser Basis ist nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
- 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der erstellten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.9 hiervor) und der Neu- anmeldung zum Leistungsbezug im November 2020 (act. II 38) ist frühest- möglicher Rentenbeginn (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) der 1. Mai 2021, weshalb ein Einkommensvergleich für das Jahr 2021 er- folgt. 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 28 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert ange- wendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Ein- kommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 2019 als … (act. II 101.2/52), seither geht sie keiner Tätigkeit mehr nach. Es ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie ihr letztes Anstellungsverhältnis im Gesundheitsfall beibehalten hätte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men anhand statistischer Werte bestimmte und dabei auf den geschlechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 29 spezifischen Totalwert der Tabellengruppe A im untersten Kompetenzni- veau abstellte (act. IIA 173/2; vgl. E. 4.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin verwertet(e) die medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit) nicht, weshalb das Invalideneinkommen im vorliegenden Fall praxisgemäss ebenfalls anhand des geschlechtsspezifischen Totalwerts der Tabellen- gruppe A im untersten Kompetenzniveau zu bestimmen ist (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Sind beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier von 20 %) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellen- lohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021), womit sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Ob ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn beim Invalidenein- kommen (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) von 10 % ge- rechtfertigt ist – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Be- schwerde S. 8 Ziff. 20) – kann offenbleiben (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Ausgehend von einer mindestens 80%igen Erwerbsfähigkeit (vgl. zur Arbeitsfähigkeit: E. 3.9 hiervor) resultiert ein IV-Grad von 20 % (100 % ./. 80 %) und nach Abzug von 10 % gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV, gel- tend ab dem 1. Januar 2024, resultiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.4 hiervor) IV-Grad von 28 % (vgl. auch act. IIA 173/3). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Ju- ni 2024 (act. IIA 173) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzu- weisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 30 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Mit Verfügung vom 23. September 2024 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit ist (Art. 113 VR- PG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Aufgrund der mit Verfügung vom
- September 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtli- ches Honorar festzulegen. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Advokat B.________ vom 30. September 2024, mit welcher er bei einem Zeitaufwand von 7 Stunden 35 Minuten eine Parteien- tschädigung von Fr. 2'110.65 (Honorar von Fr. 1'895.65, Auslagen von Fr. 56.85 und MWST von Fr. 158.15) geltend macht, ist nicht zu beanstan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 31 den. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'701.-- festzulegen (7 Stunden 35 Minuten à Fr. 200.-- = Fr. 1'516.70, Auslagen von Fr. 56.85 und MWST von Fr. 127.45 [8.1 % von Fr. 1'573.55]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'110.65 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'701.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 32 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 557 IV KOJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Januar 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. April 2019 wegen Lumboischialgie bei Zustand nach Bandscheibenoperation bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegeg- nerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der IVB [act. II] 1). Gegen den Vorbescheid vom 12. Dezember 2019 (act. II 31) erhob die Versicherte Einwand (act. II 32, 34). Nach einer Stellungnahme durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 25. Februar 2020 (act. II 36) verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. März 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (act. II 37); die Verfügung blieb unangefochten. Am 9. November 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen an (act. II 38) und liess medizinische Berichte ein- reichen (act. II 40, 45, 74). Die IVB veranlasste eine bidisziplinäre Begut- achtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (orthopädisches Gutachten vom 11. Juli 2022 [act. II 101.2]) und Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom
29. Oktober 2022 [act. II 97.1]; bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom
25. November 2022 [act. II 101.1]). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vor- bescheid vom 9. Januar 2023 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Akten der IVB [act. IIA] 102). Hiergegen erhob die Versicherte am
8. Februar 2023 Einwände (act. IIA 109). Der behandelnde Arzt med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte den Be- richt vom 9. Februar 2023 zu den Akten (act. IIA 112/2 ff.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 verneinte die IVB einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente (act. IIA 114). Hiergegen erhob die Versicherte am 12. April 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (act. IIA 125/3 ff.). Die IVB holte Stellungnahmen des RAD ein, woraufhin Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 3 Bewegungsapparates, am 5. Juni 2023 festhielt, auf das orthopädische Gutachten könne abgestellt werden (act. IIA 134) und Dr. med. G.________ am 6. Juni 2023 weitere Abklärungen in psychiatrischer Hin- sicht empfahl (act. IIA 135/5). Am 16. Juni 2023 zog die IVB die angefoch- tene Verfügung vom 23. Februar 2023 in Wiedererwägung (act. IIA 137), um weitere Abklärungen vorzunehmen. In der Folge wurde das Beschwer- deverfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Urteil vom 22. Juni 2023 [IV/2023/272; act. IIA 140]). Die IVB veranlasste danach eine Begutachtung durch lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (neuropsychologisches Gut- achten vom 23. Januar 2024 [act. IIA 156.1]), und PD Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 21. März 2024 [act. IIA 161.2]; bidisziplinäre neuropsychologisch- psychiatrische Konsensbeurteilung vom 21. März 2024 [act. IIA 161.1]). Mit Vorbescheid vom 12. April 2024 stellte die IVB die Verneinung des An- spruchs der Versicherten auf eine Rente in Aussicht (act. IIA 162). Der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, reichte den Bericht vom 19. April 2024 zu den Akten (act. IIA 166). Am
17. Mai 2024 erhob die Versicherte Einwand (act. IIA 169). Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bzw. von 28 % (ab dem 1. Januar 2024) den Anspruch der Versicherten auf eine Rente (act. IIA 173). Am 27. Juni 2024 lehnte die IVB ein Gesuch der Versicherten vom 19. Juni 2024, zusammen mit dem Bericht des behan- delnden Psychiaters med. pract. E.________ vom 3. Juni 2024, es seien ihr die Unterlagen der Plausibilisierungsuntersuchung bekanntzugeben (act. IIA 174), ab (act. IIA 176). Am 21. Juli 2024 reichte med. pract. E.________ bei der IVB eine weitere Stellungnahme ein (act. IIA 177/47; [Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4). B. Am 23. August 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 4 1. Die Verfügung vom 20. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin sei auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Be- schwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsver- treter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2024 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. September 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, unter Beiordnung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 5 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefoch- tene Verfügung datiert vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173), somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Mit Blick auf die Anmel- dung zum Leistungsbezug von November 2020 (act. II 38) sowie die sechsmonatige Karenzfrist des Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.4 hiernach) liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Anspruchs auf eine Rente im Mai 2021, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (fortan aArt.) Anwendung finden (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungswei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 6 sungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszu- gehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 7 (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch ent- steht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 8 neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Unerheblich unter revisi- onsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 9 schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom November 2020 (act. II 38) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist, ob zwi- schen der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 9. März 2020 (act. II 37), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine Rente verneint hatte, und der hier angefochte- nen Verfügung vom 20. Juni 2024 (act. IIA 173) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 9. März 2020 (act. II 37) stützte sich in medizini- scher Hinsicht namentlich auf den RAD-Bericht von Dr. med. K.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Februar 2020, welcher das Folgende diagnostizierte (act. II 36/4): 1. Chronisch lumbospondylogenes Syndrom, seit mindestens 2007 - 09/2009: moderate Fehlhaltung, leichte muskuläre Dysbalance, De- konditionierung, Spondylarthrosen L4-S1 bds., Chondrose L3-S1 dorsal betont, Chondrose Th12/L1 mit Pseudoretroposition von ca. 4 mm - 25.01.2018, MRI LWS: Diskopathien L4/5 und L5/S1. Deutliche de- generative Veränderungen mit zirkulärer Protrusion der Bandschei- be L4/5 und konsekutiv mittelgradige Spinalkanalstenose. Spon- dylarthrosen L3/4 und L4/5 sowie laterale Diskushernie L3/4 links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 10 - 10.10.2018: mikroskopische Dekompression L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 bds. 2. Chronisches Zervikovertebralsyndrom, seit mindestens 2007 - 09/2009: Chondrose C4-Th1, Spondylarthrosen C7/Th1, beginnen- de Unkarthrose C5/6 bds., links-konvexe Torsionsskoliose, segmen- tale Dysfunktionen, muskuläre Dysbalance, ausgeprägte Dekondi- tionierung und apparativ funktionelle Flexionskontraktur von 54° (02/2007) - 02.09.2019, MRI HWS: hochgradige Osteochondrose C5/6 mit zum Teil knöchern abgestützter, links dorsolateraler Diskushernie, wel- che bis ins linke Neuroforamen reicht. Flache, medio-links-seitige Diskusprotrusion 06/7. Normale Spinalkanalweite, keine Listhese Node Myelopathien - 05.11.2019: foraminale Infiltration C5/6 und C6/7 3. St.n. operativer Korrektur eines Hallux valgus links am 02.04.2013 4. Beginnende mediale Gonarthrose rechts, ED 08/2019 Seit mindestens 2007 bestünden ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein chronisches Zervikovertebralsyndrom, bedingt durch bildgebend nachgewiesene degenerative Veränderungen in diesem Bereich. Bei Diskopathie L4/5 mit konsekutiv mittelgradiger Spinalkanalste- nose sei am 10. Oktober 2018 eine mikroskopische Dekompression L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 beidseits erfolgt, es werde ein regel- rechter postoperativer Verlauf beschrieben mit jedoch weiterhin bestehen- den lumbalen Schmerzen (act. II 36/4 f.). Neu werde auch eine Schmerz- symptomatik im Bereich des rechten Knies beschrieben bei beginnender medialer Gonarthrose rechts. Es lägen keine Befunde vor, welche auf we- sentliche Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS, der LWS oder des rechten Knies hinwiesen. Die Schmerzen seien aus orthopädischer Sicht auf die klinisch wie auch bildgebend nachgewiesenen degenerativen Ver- änderungen zurückzuführen. Wiederholt würden Massnahmen zur Kräfti- gung der Rücken-/Rumpfmuskulatur empfohlen bei entsprechend be- schriebener muskulärer Dysbalance. Aufgrund der degenerativen Verände- rungen der HWS, der LWS und des rechten Knies bestehe eine verminder- te Belastbarkeit dieser Bereiche für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie für Gewichtsbelastungen bei gewissen Körperpositionen. In einer leidensangepassten Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Das angepasste Leistungsprofil sei mit der aktuellen Tätigkeit der Beschwerde- führerin als …. kompatibel. Die im Rahmen der Anhörung von der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 11 schwerdeführerin geltend gemachten Panikattacken und Ängste würden von ihr nicht glaubhaft gemacht, indem der von ihr in Aussicht gestellte psychiatrische Bericht zum Zeitpunkt der aktuellen RAD-Stellungnahme weiterhin nicht vorliege. Zudem werde in keinem der Berichte bis zurück ins Jahr 2009 über entsprechende psychische Gesundheitsstörungen oder damit verbundene psychotherapeutische Massnahmen berichtet (act. II 36/5). 3.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist in der massgebenden Zeit nach der Verfügung vom 9. März 2020 (E. 3.1 hiervor) den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Vom 16. bis 30. Dezember 2021 erfolgte ein stationärer Aufenthalt im Zentrum L.________. Im Bericht vom 29. Dezember 2021 diagnostizier- ten Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Assistenzärztin N.________ eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS; ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10: F33.2). Die Beschwerde- führerin habe sich im Rahmen der gut stabilisieren können. Sie sei in deut- lich gebessertem Zustand entlassen worden (act. II 74/2 f.). 3.3.2 Im Bericht vom 5. Mai 2022 hielt O.________, Fachpsychologe für Psychotherapie, RAD, fest, die psychiatrische Behandlung sei nur teilweise nachvollziehbar, die Prognose sei unklar. Die Diagnosen seien aufgrund des Befundberichtes nicht nachvollziehbar hergeleitet und es werde keine umfassende Persönlichkeitsdiagnostik ausgeführt (act. II 76/4), weshalb eine bidisziplinäre psychiatrische und orthopädische Begutachtung indiziert sei (act. II 76/5). 3.3.3 Im orthopädischen Gutachten vom 11. Juli 2022 diagnostizierte Dr. med. C.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 101.2/56 f.): 1. [ICD-10: M35.0] Belastungs- und Bewegungseinschränkung der HWS bei chronisch cervicocephalem Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: - muskuloskeletalem Hypertonus - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - flacher, mediolinksseitiger Diskusprotrusion im Segment C6/7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 12 - Regelrecht einliegender Bandscheibenprothese ohne jedwede Lo- ckerungs-/Lysereaktion nach am 26.05.2020 erfolgter mikrochirurgi- scher Dekompression und Implantation einer Bandscheibenprothese im Segment C5/6
2. [ICD-10: M54.97] Belastungs- und Bewegungseinschränkung der LWS bei chronisch lum- bospondylogenem Schmerzsyndrom mit verbliebener sensorischer Rei- zung der Nervenwurzel L5 rechts mit/bei: - Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance - Dysästhesie im Dermatom L5 rechts - anhaltender rezessaler Engpasssituation der L5 Wurzel bds. - Chondrose auf Höhe Th12 bis S1 nebst Spondylarthrosen L4 bis S1 bds. - Initialer Osteochondrose im Segment L2/3 - Status nach am 10.10.2018 erfolgter mikrochirurgischer Dekompres- sion des Segmentes L4/5 mit Rezessotomie und Neurolyse L5 bds. bei Diskopathie der Segmente L4/L5 und L5/S1 nebst mittelgradiger Spinalkanalstenose
3. [ICD-10: M75.0] & [ICD-10: M75.4] Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei lmpingementsyndrom mit degenerativer Läsion der Rotatorenman- schette mit/bei: - einem Anteversionsdefizit von 50° - einem Abduktionsdefizit von 60° - einer Limitierung der Aussenrotation um 20° - einer partiell kurzstreckig artikulärseitigen SSP-Ruptur nebst Ober- randläsion der SSC-Sehne sowie medialisierter LBS - Anzeichen einer Bursitis subacromialis und initialer AC- Gelenksarthrose
4. [ICD-10: M17.2] Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei mässiger, medial betonter Gonarthrose mit einer Chondropathie Grad II-Ill sowie punktuell Grad IV tibial. Der Gutachter hielt fest, massgeblich für die qualitative Funktionsein- schränkung sei eine Belastungs- und Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken Schultergelenkes und des rechten Kniegelenkes. Die klinischen und bildgebenden Befunde würden das or- thopädische Störungsbild jedoch nur bedingt belegen. Insbesondere könne das Ausmass sowie die Intensität der von der Beschwerdeführerin beklag- ten Schmerzsymptomatik in der VAS-Skala von 8 im Rahmen der aktuellen Anamneseerhebung unter klinischen und radiologischen Kriterien von Sei- ten des Berichterstatters nicht objektiviert werden (act. II 101.2/63). Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen führte der Gutachter aus, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 13 soziokulturelle Integration sei nicht optimal gelungen. Bis heute sei die Be- schwerdeführerin, welche seit 23 Jahren in der Deutschschweiz lebe, der deutschen Sprache nicht mächtig und die Verzahnung in das gesellschaftli- che Leben in der Schweiz sei weiterhin dürftig. Zu den Ressourcen er- wähnte er, die Beschwerdeführerin habe weder eine schulische noch eine berufliche Ausbildung; sie gebe an, weder schreiben noch lesen zu können. Die als ungelernt einzustufende Beschwerdeführerin sei zuletzt von 2016 bis 2019 in einer rein ausführenden, körperlich mittelschweren, niederquali- fizierten Tätigkeit als … beschäftigt gewesen. Seither habe sie keinen Wie- dereinstieg ins Erwerbsleben gefunden und sich offenbar mit dieser Situati- on arrangiert (act. II 101.2/66). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der … hielt der Gut- achter fest, diese sei der Beschwerdeführerin bei einer ganztägigen Anwe- senheit mit einer zusätzlichen Leistungseinbusse von 50 % aufgrund der Notwendigkeit häufigerer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positions- wechsel zumutbar, sodass eine maximale Leistungsfähigkeit von 50 % re- sultiere. Zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit führte er aus, es bestehe auch für eine optimale rücken-, knie-, und schulteradaptierte Tätig- keit mit intermittierender stehender, gehender und sitzender Körperposition bezogen auf ein volles Pensum eine quantitativ limitierte Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich in der Folge der redu- zierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der vermehrten Pausen so- wie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Diese Einschätzung der Arbeits- fähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit gelte spätestens seit der am 2. September 2019 objektivierten hochgradigen Osteochondrose bei HWK 5/6 (act. II 101.2/69). Seit der Verfügung vom 9. März 2020 sei bei der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht am
23. Februar 2021 die Erstdiagnose einer linksseitig partiell kurzstreckig artikulärseitigen SSP-Ruptur nebst Oberrandläsion der SSC-Sehne sowie einer medialisierten LBS gestellt worden. Es sei somit rein formal zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen, jedoch erge- be sich hieraus keine als wesentlich einzustufende Veränderung der Ar- beitsfähigkeit (act. II 101.2/71).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 14 3.3.4 Im Bericht vom 9. Februar 2023 diagnostizierte der behandelnde Psychiater med. pract. E.________ das Folgende (act. IIA 112/2): Chronifiziertes Schmerzsyndrom mit somatischen, psychischen und psy- chosozialen Faktoren
1. Lumbovertebralsyndrom
2. Zervikalsyndrom
3. Initiale Gonarthrose rechts
4. Atypische Thoraxschmerzen a.e. muskuloskelettal
5. Rezidivierende depressive Störung Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10: F45.1 seien erfüllt. Es bestünden Veränderungen bei der Kognition, der emotionalen Verarbeitung, den Be- ziehungen zum Umfeld sowie beim Selbstbild. Seit August 2022 fänden die ambulanten Termine alle zwei Wochen statt. Die psychotherapeutische Behandlung sei auf die Entwicklung von möglichen Coping-Mechanismen fokussiert. Leider seien diese ungenügend, v.a. auf einer kognitiven Ebene (act. IIA 112/3). Eine angepasste Tätigkeit sei nur stark begrenzt zumutbar (maximal ein bis zwei Stunden pro Tag mit stark reduzierter Leistung mit mehreren Pausen durch den Tag und reduziertem Arbeitsvolumen). Eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von mehr als 20 % sei aktuell eher unrealistisch (act. IIA 112/5). 3.3.5 In der Stellungnahme vom 5. Juni 2023 (act. IIA 134) ging der RAD- Orthopäde Dr. med. F.________ davon aus, dass das orthopädische Gut- achten nicht zu beanstanden sei. In der Stellungnahme vom 6. Juni 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. G.________ fest, hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater neu er- wähnten kognitiven Beeinträchtigungen sei eine neue Begutachtung zu veranlassen. Darin sei zu beurteilen, ob eine neurokognitive Zusatzunter- suchung im weiteren Verlauf durchzuführen sei. Es seien die persönlich- keitsstrukturellen Beeinträchtigungen zwingend zu diskutieren (act. IIA 135/5). 3.3.6 Im Bericht vom 16. Januar 2024 hielt med. pract. E.________ fest, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin; allerdings sei die psychosoziale Entwicklung problemlos gewesen. Betreffend die Schmerzproblematik kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 15 ne die Beschwerdeführerin nicht genau bestimmen, wann diese begonnen habe, aber aufgrund der Tätigkeit in der Schweiz habe sich diese deutlich verschlechtert (act. IIA 161.4) 3.3.7 Im neuropsychologischen Gutachten vom 23. Januar 2024 hielt lic. phil. H.________ fest, bei der Untersuchung habe die Beschwerdefüh- rerin eine neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Sym- ptomproduktion gezeigt. Darauf hätten unter anderem auffällige Leistungen in zwei Performanzvalidierungsverfahren hingewiesen. Neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Leistungen habe die Beschwerdefüh- rerin auch in anderen kognitiven Aufgaben gezeigt; beispielsweise sei bei unauffälliger Spontansprache auf … nicht nachvollziehbar gewesen, dass das Benennen von eher einfachen Objekten auf … schwer vermindert ge- wesen sei und sie beispielsweise ein Bett als "Türe" und eine Blume als "Baum" benannt habe. Bei einigen wenigen Aufgaben sei die Leistung der Beschwerdeführerin auch normgemäss gewesen; dies schliesse aber eine insgesamt neuropsychologisch unplausible und logisch inkonsistente Sym- ptomproduktion nicht aus. Es seien deshalb sämtliche Testwerte der Unter- suchung als ungültig zu betrachten. Aus der jetzigen Untersuchung liessen sich somit keine gültigen Aussagen über die tatsächliche kognitive Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Als Ursache der neuropsy- chologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion komme in erster Linie eine Aggravation oder Simulation kognitiver Beein- trächtigungen in Frage. Für eine bewusste Aggravation oder Simulation spreche auch die Leistung in einem Alternativwahlverfahren zur Perfor- manzvalidierung, bei welchem deutlich mehr falsche Antworten als richtige gegeben worden seien (34 richtige bei 66 falschen, was deutlich über der Zufallswahrscheinlichkeit von 50/50 sei), was nur damit erklärt werden kön- ne, dass oft das richtige Item erkannt und dann in einem zweiten Schritt das falsche Item ausgewählt worden sei (act. IIA 156.1/10 Ziff. 7). Vor dem Hintergrund der neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsisten- ten Symptomproduktion bzw. der Aggravation/Simulation kognitiver Funkti- onsbeeinträchtigungen seien sämtliche subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin zu Beschwerden und Beeinträchtigungen nur mit grösster Vorsicht zu werten, dies gelte ebenfalls für das von ihr gezeigte Verhalten. Es seien keine Hirnverletzungen bekannt, welche zu allfälligen kognitiven
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 16 Funktionsbeeinträchtigungen hätten führen können (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7). Wegen der gezeigten neuropsychologisch unplausiblen und logisch inkonsistenten Symptomproduktion bzw. Aggravation/Simulation kognitiver Funktionsbeeinträchtigungen liessen sich aus neuropsychologischer Sicht keine gesicherten Angaben zur Eingliederungsfähigkeit und zu Eingliede- rungsmassnahmen (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7.2), zur Konsistenz und Plausi- bilität (act. IIA 156.1/11 Ziff. 7.3), zu den Ressourcen und Belastungen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 7.4) und zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit machen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 8). 3.3.8 Im psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2024 hielt PD Dr. med. I.________ fest, in der aktuellen psychiatrischen Begutach- tung hätten sich massive lnkonsistenzen und Auffälligkeiten gezeigt. So habe die Beschwerdeführerin von massiv ausgeprägten optischen Halluzi- nationen in Form des Sehens meist unbekannter Personen berichtet, ohne dass solche jemals in den vorliegenden Akten erwähnt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auf weitere Nachfrage behauptet, unter dieser Problematik schon seit Jahren zu leiden und seit Beginn der Therapie mit ihrem aktuellen Psychiater darüber zu sprechen. In keinem der vorliegen- den Berichte des aktuellen Psychiaters sei jedoch eine solche Problematik in irgendeiner Form genannt worden. Im Gegenteil habe der behandelnde Psychiater im Bericht vom 9. Februar 2023 im psychopathologischen Be- fund explizit erwähnt, es bestünden keine Hinweise für Wahn, Sinnestäu- schungen oder Ich-Störungen. In der aktuellen Begutachtung habe die Be- schwerdeführerin jedoch die vollkommen neu angegebenen schweren vi- suellen Halluzinationen als wesentlichste Einschränkung erwähnt. Sie habe auch ein massiv auffälliges Verhalten mit sehr theatralisch und demonstra- tiv wirkenden mutistischen Unterbrüchen und Verhaltensweisen gezeigt. Trotz wiederholter Nachfrage nach weiteren Problemen habe die Be- schwerdeführerin die zuvor in den Akten dominierende Schmerzproblema- tik überhaupt nicht genannt. Auch habe im Bewegungsmuster und im moto- rischen Verhalten im ersten Teil der psychiatrischen Begutachtung nichts auf schmerzbedingte Einschränkungen hingedeutet. Nachdem die Be- schwerdeführerin auf die in den Akten beschriebene Schmerzproblematik angesprochen worden sei, habe sie erstmals während der Begutachtungs- zeit Veränderungen in der Haltung gezeigt, die sie mit Schmerzen begrün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 17 det habe (act. IIA 161.2/34 Ziff. 6.1). Dies sei schliesslich in der restlichen Begutachtung wiederholt zu beobachten gewesen, wogegen es zuvor nicht aufgetreten sei. Zusammengefasst sei das präsentierte Bild nicht glaubhaft. Es habe aus zahlreichen Inkonsistenzen im Vergleich zu den Vorakten be- standen und die Beschwerdeführerin habe eine massive Verhaltensände- rung gezeigt nach der Intervention des Gutachters mit Hinweis auf die Dis- krepanz zu allen Vorbefunden. Dies sei aus gutachterlicher psychiatrischer Sicht nicht durch eine psychiatrische Erkrankung, sondern nur durch eine willentliche Steuerung zu erklären (act. IIA 161.2/35 Ziff. 6.1). Zu den in den Vorakten genannten Diagnosen hielt PD Dr. med. I.________ das Folgende fest: Im Bericht des Zentrums L.________ vom
29. Dezember 2021 sei bezüglich der diagnostizierten PTBS nicht im Detail geschildert worden, welche Flashbacks und Gedankenkreisen um trauma- tische Ereignisse vorgelegen hätten. Die eindeutige Diagnoseherleitung sei auf der Grundlage des Berichts daher nicht möglich (act. IIA 161.2/36 Ziff. 6.3). Bezüglich der im Bericht des Zentrums L.________ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, damals schwergradig, fehle ein Psy- chostatus bei Eintritt. Bei Austritt nach dem zweiwöchigen Aufenthalt habe sich dann nur ein leicht depressives Bild gezeigt. Auch diesbezüglich biete der Bericht keine genügende Grundlage für eine exakte rückwirkende Dia- gnosestellung. Es sei zudem keine Schmerzproblematik erwähnt worden, obschon sie nach sonstiger Aktenlage bestanden haben müsste (act. IIA 161.2/37 Ziff. 6.3). Bezüglich des vom behandelnden Psychiater med. pract. E.________ im Bericht vom 9. Februar 2023 diagnostizierten chronifizierten Schmerzsyn- droms mit somatischen, psychischen und psychosozialen Faktoren (act. II 161.2/38 f.) hielt der psychiatrische Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe im ersten Teil der aktuellen Begutachtung überhaupt keine Schmerz- problematik erwähnt und in dieser Zeit auch keine motorischen Auffälligkei- ten oder Limitationen gezeigt. Erst nachdem die Beschwerdeführerin direkt auf die beschriebenen Schmerzprobleme angesprochen worden sei, habe sie diese Problematik bejaht und ab diesem Zeitpunkt eine aus ihrer Sicht schmerzbedingte Schonhaltung gezeigt, die in der Begutachtungszeit vor- her nicht zu beobachten gewesen sei. In der Begutachtung selbst habe die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 18 Beschwerdeführerin den Schmerzgrad auf 6 der VAS-Skala beziffert. Direk- te Bewegungslimitationen bzw. Bewegungseinschränkungen oder Bewe- gungsabbrüche seien jedoch während der gesamten Untersuchungszeit nie zu beobachten gewesen (act. IIA 161.2/39 Ziff. 6.3). Unter Einbezug der lnkonsistenzen und Hinweisen auf Simulation und Aggravation sei es ihm auf dieser Grundlage nicht objektiv möglich gewesen, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nach ICD-10 sicher zu diagnostizieren (act. IIA 161.2/40 Ziff. 6.3). PD Dr. med. I.________ hielt weiter fest, es lägen weder im Bericht des Zentrums L.________ vom 29. Dezember 2021 noch in den Berichten des behandelnden Psychiaters med. pract. E.________ vom 9. Februar 2023, vom 3. April 2023 und vom 16. Januar 2024 Hinweise auf die während der gutachterlichen Untersuchung angegebene Symptomatik mit ausgeprägtes- ten optischen Halluzinationen und einer damit verbundenen starken Angst vor. Es seien darin keine Hinweise auf Wahn, Ich-Störungen und Halluzina- tionen genannt worden. In den älteren Berichten von nicht-psychiatrischen Behandlern sei ebenfalls nie über eine psychotische Symptomatik berichtet worden. Somit stehe die bei der Begutachtung von der Beschwerdeführerin als zentral postulierte psychiatrische Symptomatik mit ausgeprägtesten optischen Halluzinationen und hiermit verbundenen Ängsten in vollkomme- ner Diskrepanz zur Aktenlage. Das Gesamtbild, welches gemäss der Be- schwerdeführerin mit höchster Frequenz mehrfach am Tag auftreten wür- de, entspreche aus gutachterlicher Sicht keinem klassischen psychischen Krankheitsbild und keiner psychotischen Erkrankung (act. IIA 161.2/40 Ziff. 6.3). Das vollkommene Verschwinden der Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin nach Intervention des Gutachters lasse sich nur durch eine bewusste und gezielte Steuerung, aber nicht mit einer psychiatrischen Erkrankung erklären (act. IIA 161.2/41 Ziff. 6.3). Es hätten sich massive Hinweise auf Aggravation und Simulation in der psychiatrischen Begutach- tung ergeben, welche eine objektive diagnostische Evaluation und Schwe- regradbemessung von eventuellen psychiatrischen Einschränkungen ver- unmöglichten (act. IIA 162.2/42 Ziff. 6.3). Eine Evaluation der Persönlich- keit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der massiven Aggravation und Simulation in der Begutachtung ebenfalls nicht möglich (act. IIA 161.2/42 Ziff. 6.3). Eine Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 19 bisherigen und einer angepassten Tätigkeit sei aufgrund der massiven Ag- gravation und Simulation in der Begutachtung auch nicht möglich (act. IIA 161.2/43 Ziff. 8.1 f.). 3.3.9 In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. März 2024 hielten die Gutachter fest, neuropsychologisch habe sich eine nicht plausible und logisch inkonstante Symptomproduktion in sämtlichen Testwerten gezeigt. Auch in den durchgeführten Performanzvalidierungsverfahren hätten sich deutlich über der Zufallswahrscheinlichkeit liegende falsche Antworten ge- zeigt, was nur durch eine willentliche Verfälschung erklärbar sei. Aufgrund dieser massiven Hinweise auf Aggravation und Simulation seien die Er- gebnisse der neuropsychologischen Testung als ungültig zu betrachten und es könnten keine Einschränkungen oder Diagnosen abgeleitet werden. In der psychiatrischen Begutachtung hätten sich ebenfalls erhebliche Inkon- sistenzen und massive Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Auch hier sei von erheblicher Aggravation und Simulation auszugehen, so dass im psychia- trischen Gutachten keine Diagnosestellung möglich gewesen sei (act. IIA 161.1/3 Ziff. 4.1). 3.3.10 Der behandelnde Psychiater med. pract. E.________ hielt im Be- richt vom 3. Juni 2024 fest, es sei das Beschwerdevalidierungsverfahren nicht bekannt gegeben worden, weshalb nicht überprüft werden könne, ob dieses Verfahren für den Fall geeignet und die entsprechenden Leistungen auf eine leitliniengetreue Art geprüft worden seien. Die Validität der Wahl und die Benutzung der Tests sei dadurch unklar (act. II 174/2). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 20 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4.3 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des EVG [heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.5 Das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.________ vom
11. Juli 2022 (act. II 101.2) erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. E. 3.4.1 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Der Experte setzte sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander (act. II 101.2/11 ff., 13 ff). Die Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztli- chen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 97.1/9 ff.,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 21 101.2/10, 101.2/26 ff.) getroffen worden. Der Experte legte die medizini- schen Befunde (act. II 101.2/29 ff.) und die Diagnosen auf orthopädisch- chirurgischen Fachgebiet (act. II 101.2/56 f.) nachvollziehbar dar. Die zu ziehenden Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet und die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit und in einer angepassten Tätigkeit überzeugt (act. II 101.2/58 ff.). In orthopädischer Hinsicht ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit bei einem vollen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 20 %, welche sich aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Durchhalte- fähigkeit, vermehrten Pausen sowie reduzierter Arbeitsschnelligkeit ergibt, zumutbar ist (act. II 101.2/69). Diese Einschätzung wird von der Beschwer- deführerin nicht bestritten. Damit ist ein Revisionsgrund (vgl. E. 2.5.2 hier- vor) gegeben und der strittige Rentenanspruch ist in der Folge frei zu prü- fen. 3.6 Die neuropsychologische Expertise vom
23. Januar 2024 (act. IIA 156.1) und das psychiatrische Gutachten vom 21. März 2024 (act. IIA 161.2), einschliesslich der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom
21. März 2024 (act. IIA 161.1), erfüllen die beweisrechtlichen Anforderun- gen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (E. 3.4.1 hiervor) und erbringen vollen Beweis. 3.6.1 In neuropsychologischer Hinsicht zeigte lic. phil. H.________ in den Befunden zu den Testergebnissen nachvollziehbar und überzeugend auf, dass die Beschwerdeführerin in zwei Performanzvalidierungsverfahren auf- fällige Leistungen erbracht habe und das Benennen von eher einfachen Objekten in ihrer Muttersprache schwer vermindert gewesen sei. Demge- genüber seien die spontanen Angaben unauffällig und bei einigen Aufga- ben sei die Leistung normgemäss gewesen (act. IIA 156.1/8 f.). Die aus- führliche Begründung zu der von ihm festgestellten Aggravation oder Simu- lation kognitiver Beeinträchtigungen (act. IIA 156.1/10; vgl. E. 3.3.7 hiervor) überzeugt. Seine Schlussfolgerung, vor diesem Hintergrund seien die sub- jektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu den Beeinträchtigungen und ihr gezeigtes Verhalten mit grösster Vorsicht zu werten, leuchtet ein. Damit steht fest, dass in neuropsychologischer Hinsicht bezüglich der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 22 fähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit keine gesi- cherten Angaben vorliegen (act. IIA 156.1/12 Ziff. 8). Die Beschwerdeführerin beanstandet das Ergebnis der Begutachtung mit dem Einwand, die Unterlagen zu den Beschwerdevalidierungsverfahren seien ihr nicht bekannt gegeben worden, weshalb die vom Gutachter unter- stellte Aggravation/Simulation nicht überprüfbar sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 16). Der Neuropsychologe lic. phil. H.________ hielt diesbezüglich in seiner Expertise fest, es handle sich um anerkannte und in der Fachlitera- tur empfohlene Verfahren. Die Namen der verwendeten Performanzvalidie- rungsaufgaben könnten aus Gründen des Testschutzes nicht genannt wer- den; denn es solle verhindert werden, dass mit den Versicherten vor einer neuropsychologischen Untersuchung ein entsprechendes Coaching durch- geführt werden könne (act. IIA 156.1/8). Im Entscheid vom 6. Oktober 2023, 8C_723/2022, E. 5.2 ging das Bundesgericht (BGer) in einem ähnli- chen Fall davon aus, dass eine solche Begründung nachvollziehbar sei und kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Tester- gebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson bestehe, ausser es erscheine im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt, weshalb davon abzuweichen ist und die Beschwerdegegnerin entschied daher zu Recht, dass die Testergebnisse des neuropsychologischen Beschwerdeva- lidierungsverfahrens nicht herauszugeben sind (act. IIA 176). Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf ihren behandelnden Psychiater beruft, welcher im Bericht vom 21. Juli 2024 (act. IIA 177/47; act. I 4) vorbringt, bei der Prüfung einer eventuellen Simulation und Aggra- vation sollten Tests verwendet werden, die für die kulturelle Gruppe vali- diert seien und das Ausbildungsniveau berücksichtigten sowie die Mehrheit der neuropsychologischen Beschwerdevalidierungsverfahren seien für Mi- grantengruppen nicht geeignet, vermögen diese allgemeinen Ausführungen das schlüssige neuropsychologische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen; insbesondere ist damit nicht belegt, dass die neuropsychologische Begut- achtung und die Performanzvalidierungsverfahren (vgl. dazu ADRIAN FREI, Instrumente zur Validierung von Ergebnissen in psychometrischen Leis- tungstest [Performanzvalidierung], in ADRIAN FREI [Hrsg.], Neuropsycholo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 23 gische Begutachtungen in der Schweiz – aktuelle Beiträge, 2022, S. 76 ff. [ ]) nicht lege artis vorgenommen worden wären. Vielmehr begründete lic. phil. H.________ eingehend in den Testergebnis- sen, weshalb die Resultate der neuropsychologischen Testung auffällig waren (act. IIA 156.1/8/). Denn die Beschwerdeführerin zeigte eine unplau- sible und logisch inkonsistente Symptomproduktion (act. IIA 156.1/10). Un- ter anderem bezeichnete sie in ihrer Muttersprache bei einer einfachen Objektbenennung ein Bett als "Türe" und eine Blume als "Baum" (act. IIA 156.1/10). Sodann habe sie in einem Alternativwahlverfahren deut- lich mehr falsche als richtige Items angegeben, was deutlich über der Zu- fallswahrscheinlichkeit von 50/50 gewesen sei. Zudem sei sie in einer wei- teren Performanzvalidierungsaufgabe deutlich auffällig gewesen (act. II 156.1/8). Die Ergebnisse sind entgegen der Ansicht des behandeln- den Psychiaters offensichtlich weder auf kulturelle noch auf sprachliche Gründe zurückzuführen, da die neuropsychologische (und auch die psych- iatrische) Untersuchung unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgten (act. IIA 156.1/7, 161.2/3; vgl. dazu auch BGE 140 V 260 E. 3.2.1 S. 261). Es liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte sprachliche Verständi- gung vor und solche werden beschwerdeweise auch nicht geltend ge- macht. Damit gehen die allgemeinen Bemerkungen von med. pract. E.________ Bericht vom 21. Juli 2024 (act. IIA 177/48; act. I 4/2) zu "sprachfreien" und "sprachbelasteten" Verfahren ebenfalls ins Leere. Un- abhängig von der neuropsychologischen Testung – wie nachfolgend aufge- zeigt (vgl. E. 3.6.2 hiernach) – zeigte die Beschwerdeführerin auch anläss- lich der psychiatrischen Begutachtung ein auffälliges Verhalten (vgl. act. IIA 161.2/39 ff.). Indessen zog der behandelnde Psychiater die diesbezügli- chen Ausführungen zur psychiatrischen Begutachtung – im Gegensatz zur neuropsychologischen Untersuchung – nicht in Zweifel. Die Beschwerde- führerin bestritt diese Inkonsistenzen ebenfalls nicht mit kulturellen oder sprachlichen Gründen. 3.6.2 In psychiatrischer Hinsicht setzte sich der Experte PD Dr. med. I.________ mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Untersuchung einlässlich auseinander (act. IIA 161.2/34 ff.) und es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin neu von massiv ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 24 prägten optischen Halluzinationen in Form des Sehens meist unbekannter Personen berichtete und angab, diese Problematik bestehe seit Jahren (act. IIA 161.2/34). Da die behandelnden Fachärzte in ihren Berichten we- der Wahn noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen erwähnten, ist die Beurteilung des Experten, die Angaben der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung stünden im Widerspruch zu den Diagnosen und den psycho- pathologischen Befunden in den Akten der behandelnden Psychiater (act. II 74/2 f.; act. IIA 112/2 f., 161.4), nachvollziehbar und einleuchtend. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin, die in den medizinischen Vorakten dominierende Schmerzproblematik während der Untersuchung nicht von sich aus erwähnte und erst nachdem sie vom Gutachter auf den Widerspruch angesprochen wurde, eine massive Verhaltensänderung zeig- te, welche sie dann mit Schmerzen begründete (act. IIA 161.2/34 f.). Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, die massiven Inkonsis- tenzen und die Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung entsprächen keinem klassischen psychischen Krank- heitsbild und keiner psychotischen Erkrankung (act. IIA 161.2/35/41), son- dern seien durch eine willentliche Steuerung zu erklären, ist nachvollzieh- bar begründet und überzeugt. Der psychiatrische Experte setzte sich sodann eingehend mit der von den behandelnden Ärzten des Zentrums L.________ im Bericht vom 29. De- zember 2021 diagnostizierten PTBS (act. II 74/2) auseinander. Seine Beur- teilung, eine eindeutige Herleitung der Diagnose sei auf der Grundlage die- ses Berichts nicht möglich (act. IIA 161.2/36; vgl. zum Vorliegen einer PTBS auch BGE 142 V 342 E. 5.1 S. 345 f.), ist nachvollziehbar und leuch- tet ein. Auch mit der im gleichen Bericht des Zentrums L.________ dia- gnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, damals schwergradige Episode, setzte sich der Gutachter gründlich auseinander. Seine Beurtei- lung, bei Austritt aus dem Zentrum L.________ seien Symptome einer leichten depressiven Störung beschrieben worden, was eine extrem schnelle Symptomverbesserung innerhalb von zwei Wochen bedeute und aufgrund der nicht im wirksamen Bereich dosierten antidepressiven Thera- pie unwahrscheinlich erscheine sowie die Beschwerdeführerin sei denn auch nach dem zweiwöchigen stationären Aufenthalt in stabilisiertem, deut- lich gebessertem Zustand entlassen worden (vgl. auch act. II 74/3), ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 25 nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung des Experten, der Bericht des Zen- trums L.________ biete daher eine ungenügende Grundlage für eine exak- te rückwirkende Diagnosestellung (act. IIA 161.2/37), überzeugt. Mit dem durch den behandelnden Psychiater med. pract. E.________ im Bericht vom 9. Februar 2023 (act. IIA 112) diagnostizierten chronifizierten Schmerzsyndrom mit somatischen, psychischen und psychosozialen Fak- toren sowie der rezidivierenden depressiven Störung setzte sich der Exper- te PD Dr. med. I.________ ebenfalls einlässlich auseinander (act. IIA 161.2/39 f.). Seine Beurteilung, er habe aufgrund der während der Unter- suchung von der Beschwerdeführerin gezeigten Inkonsistenzen und den Hinweisen auf Simulation/Aggravation diese Diagnosen nicht sicher und objektiv bestätigen sowie den Schweregrad einer allfälligen Depression nicht einschätzen können (act. IIA 161.2/39 ff., 42), ist ebenfalls nachvoll- ziehbar und einleuchtend. Der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 17), der psych- iatrische Gutachter habe den Schluss gezogen, dass psychiatrisch beding- te Einschränkungen nicht per se auszuschliessen seien, kann nicht gefolgt werden. Der Experte PD Dr. med. I.________ hielt lediglich fest, es sei möglich, dass schwere psychische Traumatisierungen stattgefunden haben könnten, die Frage habe er aber wegen der massiven Aggravations- und Simulationstendenzen sowie einer sehr diffusen und ungenauen Auskunft zur Vorgeschichte gar nicht weiter klären können (act. IIA 161.2/41). Diese Beurteilung gilt denn auch für eine mögliche depressive Störung (act. IIA 161.2/41), denn auch diesbezüglich verunmöglichte die erhebliche ausgeprägte Aggravation bzw. Simulation der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung dem Experten eine objektive diagnostische Evaluation und Schweregradbemessung eventueller psychiatrischer Einschränkungen (act. IIA 161.2/42). Demzufolge ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Experte keine Evaluation der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vornahm, obschon der RAD eine Diskussion dazu im Bericht vom 6. Juni 2023 (act. IIA 135/5) als angezeigt erachtete. Denn dies hat die Beschwer- deführerin aufgrund der Aggravation/Simulation während der Begutachtung selber zu verantworten (act. IIA 161.2/42), weshalb ihre Rüge (Beschwerde S. 6 Ziff. 15) nicht gehört werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 26 3.6.3 Demnach sind die Schlussfolgerungen im neuropsychologischen und im psychiatrischen Gutachten (act. IIA 156.1/10 ff., 161.2/42 ff.) sowie in der bidisziplinären Konsensbeurteilung vom
21. März 2024 (act. IIA 161.1/3 f.), wonach erhebliche Aggravations- und Simulationsten- denzen festgestellt wurden und keine gesicherten psychiatrischen Diagno- sen gestellt werden konnten, nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen einer Aggravation erübrigt sich eine indikatorengeleitete Überprüfung des psy- chischen Leidens: Gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. auch Entscheide des BGer vom 17. September 2024, 8C_48/2024, E. 7.1 und vom 25. März 2024, 8C_491/2024, E. 4.3.1). 3.7 Auf die nicht fundiert begründete Kritik des Hausarztes Dr. med. J.________ im Bericht vom 19. April 2024, in somatischer und psychischer Hinsicht seien die Beurteilungen der Gutachter oberflächlich und nicht verwertbar (act. IIA 166/2), kann nicht abgestellt werden. Der Hausarzt tritt advokatorisch auf und identifiziert sich offenbar in einem Um- fang mit den Interessen seiner Patientin, welche über das normale Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten ist, hinausgeht (vgl. Entscheide des BGer vom 16. Februar 2022, 8C_635/2022, E. 4.8 und vom
6. Juni 2018, 8C_79/2018, E. 4.2). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen, namentlich das bean- tragte Gerichtsgutachten (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 16 am Ende), sind nicht angezeigt, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu ver- zichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.8 Nach dem Dargelegten bestehen einzig in somatischer Hinsicht Einschränkungen. Es ist gestützt auf das beweiskräftige orthopädische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Juli 2022 (act. II 101.2) er- stellt, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit Anfang September 2019 (act. II 101.2/69) die angestammte Tätigkeit zu 50 % und eine ange- passte Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Vom 26. Mai bis 16. August 2020 attestierten die behandelnden Wirbelsäulenchirurgen des Spitals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 27 P.________ der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Dekom- pression und Bandscheibenprothese C5/6 am 26. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 74/51, 74/64). Für die Zeit danach ist wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Auf dieser Basis ist nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen. 4. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Aufgrund der erstellten Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.9 hiervor) und der Neu- anmeldung zum Leistungsbezug im November 2020 (act. II 38) ist frühest- möglicher Rentenbeginn (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) der 1. Mai 2021, weshalb ein Einkommensvergleich für das Jahr 2021 er- folgt. 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 28 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statisti- sche Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöh- nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert ange- wendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Ein- kommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Brut- tolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.4 Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 2019 als … (act. II 101.2/52), seither geht sie keiner Tätigkeit mehr nach. Es ist nicht erstellt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie ihr letztes Anstellungsverhältnis im Gesundheitsfall beibehalten hätte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkom- men anhand statistischer Werte bestimmte und dabei auf den geschlechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 29 spezifischen Totalwert der Tabellengruppe A im untersten Kompetenzni- veau abstellte (act. IIA 173/2; vgl. E. 4.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin verwertet(e) die medizinisch-theoretische Restar- beitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit) nicht, weshalb das Invalideneinkommen im vorliegenden Fall praxisgemäss ebenfalls anhand des geschlechtsspezifischen Totalwerts der Tabellen- gruppe A im untersten Kompetenzniveau zu bestimmen ist (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Sind beide Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (hier von 20 %) unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellen- lohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021), womit sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Ob ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn beim Invalidenein- kommen (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) von 10 % ge- rechtfertigt ist – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Be- schwerde S. 8 Ziff. 20) – kann offenbleiben (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.5 Ausgehend von einer mindestens 80%igen Erwerbsfähigkeit (vgl. zur Arbeitsfähigkeit: E. 3.9 hiervor) resultiert ein IV-Grad von 20 % (100 % ./. 80 %) und nach Abzug von 10 % gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV, gel- tend ab dem 1. Januar 2024, resultiert ein rentenausschliessender (vgl. E. 2.4 hiervor) IV-Grad von 28 % (vgl. auch act. IIA 173/3). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Ju- ni 2024 (act. IIA 173) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 30 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Mit Verfügung vom 23. September 2024 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, weshalb die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit ist (Art. 113 VR- PG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Aufgrund der mit Verfügung vom
23. September 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiord- nung von Advokat B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtli- ches Honorar festzulegen. 5.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtli- chen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stunden- ansatz Fr. 200.--. Die Kostennote von Advokat B.________ vom 30. September 2024, mit welcher er bei einem Zeitaufwand von 7 Stunden 35 Minuten eine Parteien- tschädigung von Fr. 2'110.65 (Honorar von Fr. 1'895.65, Auslagen von Fr. 56.85 und MWST von Fr. 158.15) geltend macht, ist nicht zu beanstan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 31 den. Gestützt darauf ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'701.-- festzulegen (7 Stunden 35 Minuten à Fr. 200.-- = Fr. 1'516.70, Auslagen von Fr. 56.85 und MWST von Fr. 127.45 [8.1 % von Fr. 1'573.55]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'110.65 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Advokat B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'701.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 4. Zu eröffnen (R):
- Advokat B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, IV/24/557, Seite 32 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.