Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024
Sachverhalt
A.
Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer),
seine Ehefrau B.________ und seine Tochter C.________, sind bei der
KPT Krankenkasse AG (KPT bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch
krankenpflegeversichert (Akten der KPT [act. II, IIA], act. II 2). Nachdem die
KPT Prämienausstände für die Monate März 2023 (act. IIA 1-8), April 2023
(act. IIA 9-16), Mai 2023 (act. IIA 17-27), Juni 2023 (act. IIA 28-38) und Juli
2023 (act. IIA 39-46) sowie Kostenbeteiligungen in den Rechnungen vom
25. Januar (act. IIA 47-54), 15. (act. IIA 55-67) und 29. März (act. IIA 68-
78), 12. April (act. IIA 79-87), 3. (act. IIA 88-102), 17. (act. IIA 103-111) und
31. Mai (act. IIA 112-119) sowie 9. Juni 2023 (act. IIA 120-127) gemahnt
hatte, leitete sie mit Zahlungsbefehl vom 28. November 2023 (act. II 4) für
die offenen Prämien im Betrag von Fr. 5'472.50 zuzüglich Verzugszins von
5 % ab dem 28. November 2023, die offenen Kostenbeteiligungen im Be-
trag von Fr. 858.50, Umtriebsspesen vom 27. November 2023 im Betrag
von Fr. 150.--, Mahnspesen vom 21. August und 23. Oktober 2023 im Be-
trag von Fr. 180.-- sowie den aufgelaufenen Zins bis zum 27. November
2023 im Betrag von Fr. 157.20 die Betreibung ein (Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes D.________). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023
(act. II 5) hob die KPT den vom Versicherten gegen den Zahlungsbefehl
erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 4 S. 2) auf und verpflichtete den Versi-
cherten zur Bezahlung von Fr. 5'472.50 (offene Prämien) zuzüglich 5 %
Zins bis zum Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens im Betrag von
Fr. 157.20 sowie zuzüglich Zins von 5 % ab dem 28. November 2023 im
Betrag von Fr. 5.50, zur Bezahlung von Fr. 858.50 (ausstehende Kostenbe-
teiligung) zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 180.-- sowie Um-
triebsspesen im Betrag von Fr. 150.-- sowie zur Bezahlung der Betrei-
bungskosten im Betrag von Fr. 73.30, abzüglich der Zahlungen vom
29. November 2023 im Betrag von Fr. 51.65 (Fr. 28.15 + Fr. 26.50), total
ausmachend Fr. 6'842.35. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 140-
157) mit Entscheid vom 18. Juni 2024 (act. II 1) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-3-
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2024 Be-
schwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 18.06.2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Betreibungen Nr. ... zu löschen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die fehlerhaften Prämienrechnungen
zu berichtigen.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss
noch einzureichender Honorarnote auszurichten.
Eventualiter:
5. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Am 6. September 2024 ging beim Gericht ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und am 27. September 2024 aufforderungsgemäss (vgl. pro-
zessleitende Verfügung vom 6. September 2024) das Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtlichen Verfah-
ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" samt Belegen ein.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutge-
heissen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Novem-
ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die Rechtmässigkeit der Forde- rung im Betrag von Fr. 6'482.35, welche sich aus Prämienforderungen für die Zeit von März bis Juli 2023 (Fr. 5'472.50; vgl. act. II 2, act. IIA 1-46) zuzüglich Verzugszins von 5 % bis zum 4. Dezember 2023 (Fr. 162.70) sowie ab 5. Dezember 2023 (act. II 4), Kostenbeteiligungen zwischen Ja- nuar bis Juni 2023 (vgl. act. IIA 47-127) abzüglich der Zahlungen vom
29. November 2023 (Fr. 803.85 [Fr. 858.50 - Fr. 54.65]), sowie Mahnge- bühren (Fr. 180.--), Umtriebsspesen (Fr. 150.--) und Betreibungskosten (Fr. 73.30) zusammensetzt (vgl. auch act. II 1 S. 6), sowie die Vorausset- zungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ vom 28. November 2023. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, namentlich die Anweisung zur Löschung der Betreibung sowie die Anweisung zur Berichti- gung der Prämienrechnung (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-5-
2.
2.1
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken-
versicherung [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der
Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1
Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs-
zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV).
2.2
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei-
tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer ange-
messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent-
sprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V
276).
Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person
zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit
sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt,
dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli-
chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss
(SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015,
9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1).
2.3
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili-
gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli-
chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist
von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf-
forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt
von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1
KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä-
mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten
Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-6-
treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige-
rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For-
derungen sind (BGE 143 III 221).
2.4
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen
eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-
schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-
spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -4-
E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde
fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt
gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-
fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331;
SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1).
3.
3.1
Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer-
deführer, seine Ehefrau und seine Tochter im hier relevanten Zeitraum bei
der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren
(act. II 2). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die Prämien für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate März bis Juli
2023 von je Fr. 1'094.50 (act. IIA 1-46) sowie Kostenbeteiligungen zwi-
schen Januar und Juni 2023 insgesamt im Betrag von Fr. 858.50 (vgl.
act. IIA 47-127; zur Anzahlung vom 29. November 2023 vgl. act. II 1 S. 6
bzw. E. 3.3 hiernach) nicht bezahlt hat. Der Beschwerdeführer anerkennt
denn auch ausdrücklich die noch unbezahlten Forderungen aus den Kos-
tenbeteiligungen (Beschwerde S. 5 Ziff. 15) sowie im Umfang von monat-
lich Fr. 779.90 die offenen Prämienforderungen für die Monate März bis Juli
2023 (Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Weiter ist ausgewiesen, dass das Amt für
Sozialversicherungen mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (Akten des Be-
schwerdeführers [act. I, IA], act. I 4) einen Anspruch auf Prämienverbilli-
gung für das Jahr 2023 im Umfang von monatlich je Fr. 107.-- für den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-7-
schwerdeführer und seine Ehefrau sowie im Umfang von monatlich
Fr. 100.60 für sein Tochter bejahte (vgl. auch Meldungen vom 16. Januar
2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin [act. II 7]). Soweit der Be-
schwerdeführer unter Verweis auf diesen Prämienverbilligungsanspruch die
Höhe der ausstehenden bzw. in Betreibung gesetzten Prämienforderungen
bestreitet, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden.
3.2
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei nicht Sache
des Versicherten die Prämienverbilligung zu bevorschussen (Beschwerde
S. 4 Ziff. 14). Dies trifft mit Blick auf Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG, wonach die
Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilli-
gung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämien-
zahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen, im Grundsatz
zwar zu. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass – wie die Be-
schwerdegegnerin wiederholt festgehalten hat (act. II 1 S. 3 f.; Beschwer-
deantwort S. 3 lit. C Ziff. 1) –, die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die vollen Prämien einzufordern hat bzw. hierzu berechtigt und verpflichtet
ist, solange die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung noch nicht
abgeklärt oder beim Krankenversicherer noch nicht eingetroffen ist (ROLF
FRICK, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Krankenversicherungsgesetz, Art. 65 N. 30). Mithin entsteht die
Prämienzahlungspflicht der versicherten Person nicht erst nach Abklärung
eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung i.S.v. Art. 65 KVG
(GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in:
ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 800 Rz. 1319). Vorliegend
wurde der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf Prämienverbilligung be-
treffend das Jahr 2023 für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und
Tochter erst im Januar 2024 gemeldet (act. II 7) und war ihr somit im Zeit-
punkt der Rechnungsstellungen der Prämien für die Monate März bis Juli
2023 (act. II 3) bzw. der Kostenbeteiligungen (vgl. act. IIA 47-127) nicht
bekannt. Mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 KVV, wonach die Prämien im Voraus
(und in der Regel monatlich) zu bezahlen sind (vgl. E. 2.1 hiervor), stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer damit zu Recht die ge-
samten Krankenversicherungsprämien für die Monate März bis Juli 2023 in
Rechnung (vgl. act. II 3). Darüber hinaus hatte die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-8-
auch weder im Zeitpunkt der Mahnungen (act. II 3) noch bei Einleitung der
Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2023 [act. II 4]) sowie
des Erlasses der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde lie-
genden Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5) Kenntnis über den
Anspruch auf Prämienverbilligung. Folglich ist auch die Höhe der in Betrei-
bung gesetzten Forderung insoweit nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdegegnerin hätte be-
reits dem Vorabdruck der Steuerveranlagung 2021 einen Anspruch auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2023 entnehmen können (Beschwerde
S. 4 Ziff. 14; act. IIA 142), kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hatte einen möglichen Anspruch des
Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und Tochter weder zu prüfen noch zu
antizipieren. Denn den Versicherern kommt aufgrund von Art. 65 Abs. 1
Satz 2 KVG im Rahmen der Direktauszahlung lediglich die Rechtsstellung
einer blossen Zahlstelle zu (FRICK, a.a.O., Art. 65 N. 34), der Anspruch auf
Prämienverbilligung besteht einzig gegenüber dem Kanton (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] K 45/02
vom 7. Januar 2003 E. 3.1.1) und die Prämienzahlungspflicht entsteht –
wie bereits dargelegt – nicht erst nach Abklärung des Anspruchs auf Prä-
mienverbilligung. Mithin musste die Beschwerdegegnerin – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 14) – die ausste-
henden Prämienforderungen für die Monate März bis Juli 2023 auch nicht
nach Meldung des Anspruchs auf Prämienverbilligung am 16. Januar 2024
(act. II 7) um den Betrag der Prämienverbilligung rückwirkend anpassen.
Stattdessen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2023
zugesprochene Prämienverbilligung umgehend im Rahmen der Prämien-
rechnung vom 22. Januar 2024 (act. II 6) betreffend die Prämienbeiträge
für die Monate September bis Dezember 2023 und brachte sie in Abzug.
Damit ist einerseits der mittels Urkunde erbrachte Nachweis der zwischen-
zeitlichen Tilgung der ausstehenden Prämien nicht erbracht und anderer-
seits ist ein erneuter Abzug der Prämienverbilligung von den in Betreibung
gesetzten Prämienforderungen für die Monate März bis Juli 2023 auch un-
ter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ausgerichteten Prämienverbilli-
gung für das Jahr 2023 ausgeschlossen. Vielmehr sind die Prämienforde-
rungen für die Monate März bis Juli 2023 sowohl in ihrem Bestand als auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-9-
in der Höhe ausgewiesen. Mithin besteht – wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend festhielt (Beschwerdeantwort S. 4 lit. C Ziff. 1) – kein Anlass für
eine nachträgliche Anpassung der Prämienforderung. Somit war die Aufhe-
bung des Rechtsvorschlags insoweit rechtmässig.
3.3
Was weiter die Forderungen aus Kostenbeteiligungen (vgl.
act. IIA 47-127) anbelangt, sind diese ebenfalls in Bestand und Höhe
(Fr. 803.85 [Fr. 858.50 - Fr. 54.60 {Zahlungen vom 29. November 2023}];
vgl. act. II 1 S. 5 Ziff. 12, 5 S. 3 Ziff. 8) ausgewiesen und werden vom Be-
schwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 5
Ziff. 15). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 858.50 betrieben wor-
den war (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2023 [act. II 4]), wohinge-
gen in der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5 S. 1 Ziff. 3 f.) sowie
im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024
(act. II 1 S. 6) zwei am 29. November 2023 erfolgte Teilzahlungen in der
Höhe von Fr. 28.15 und Fr. 26.50 betreffend die Kostenbeteiligung vom
29. März (act. IIA 68-78) und 17. Mai 2023 (act. IIA 103-111) in Abzug ge-
bracht wurden. Der Rechtsvorschlagt ist daher im Umfang der unbestritten
noch nicht getilgten Kostenbeteiligungen (Fr. 803.85) zu beseitigen.
3.4
Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass die Beschwerdegegne-
rin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren
(vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer wurde
nach jeweils vorgängiger Zahlungserinnerung (vgl. act. IIA 3, 11, 19, 30,
41) mit Schreiben vom 17. April (Prämienausstand für den Monat März
2023; act. IIA 5), vom 19. Juni (Prämienausstand für den Monat April 2023;
act. IIA 13), vom 17. Juli (Prämienausstände für die Monate Mai und Juni
2023; act. IIA 22, 33) sowie vom 21. August 2023 (Prämienausstand für
den Monat Juli 2023; act. IIA 43) gemahnt sowie mit Schreiben vom
19. Juni (act. IIA 7), vom 17. Juli (act. IIA 15), vom 21. August (act. IIA 25,
36) und vom 18. September 2023 (act. IIA 45) vor Einleitung der Betrei-
bung erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer
jeweils eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen
des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-10-
3.5
Für Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 105a KVV; vgl.
E. 2.1 hiervor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV),
waren diese bereits am Ende des Vormonats fällig. Dementsprechend ist
der von der Beschwerdegegnerin erhobene Verzugszins ab Fälligkeit der
Prämien bis zur jeweiligen (Teil-)Zahlung nicht zu beanstanden. Gleiches
gilt für den Zinssatz von 5 % (Art. 1 Abs. 1 KVG i.Vm. Art. 26 Abs. 1 ATSG;
vgl. auch E. 2.1 hiervor). Damit sind auf den ausstehenden Prämien im
Betrag von Fr. 5'472.50 Verzugszinsen von 5 % geschuldet, wobei der bis
zur Betreibung (27. November 2023) aufgelaufene Zins Fr. 157.20
(act. II 4) bzw. ab 28. November bis zur Verfügung vom 4. Dezember 2023
aufgelaufene Zins Fr. 5.50 beträgt (act. II 5). Eine Neuberechnung der Zins-
forderung im Rahmen der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5) war
indes nicht erforderlich und führt dazu, dass die in Betreibung gesetzte
Forderung nicht mehr mit derjenigen, für welche im nachträglichen
Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnung erteilt wurde, übereinstimmt; die
Rechtsöffnung ist daher entsprechend zu präzisieren (vgl. dazu E. 4 hier-
nach).
3.6
Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumi-
gen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen, bilden doch
ihre ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG, Ausgabe Januar 2020
(act. II 8 S. 1), eine hinreichende rechtliche Grundalge i.S.v. Art. 105b
Abs. 2 KVV zur Erhebung der in Rechnung gestellten Kosten (vgl. E. 2.2
hiervor). Die Mahngebühren im Betrag von Fr. 180.-- sowie die Um-
triebsspesen im Betrag von Fr. 150.-- stehen – wie die Beschwerdegegne-
rin selbst zutreffend aufgezeigt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 lit. C
Ziff. 1) – im Vergleich zu den in Betreibung gesetzten Ausständen von
Fr. 6'331.-- (Fr. 5'472.50 [Prämien] + Fr. 858.50 [Kostenbeteiligungen]) we-
der in einem offensichtlichen Missverhältnis noch erscheinen sie unter
Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips als unangemessen.
3.7
Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die
Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG)
und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläu-
biger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des
Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-11-
stand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöff-
nung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 131, 9C_488/2018
E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes D.________ vom 28. November 2023 erhobene Rechts-
vorschlag bleibt im Umfang von Fr. 5'472.50 zuzüglich Zins von 5 % ab
28. November 2023, Kostenbeteiligungen von Fr. 803.85 (Fr. 858.50 ab-
züglich bereits erfolgter Zahlungen von Fr. 54.65), Mahn- und Um-
triebsspesen von Fr. 330.-- sowie bis 27. November 2023 aufgelaufenem
Zins von Fr. 157.20 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem
Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG
161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus
einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt
die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-
gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die
Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4
Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
prozessleitende Verfügung vom 8. Oktober 2024) ist der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-12-
rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG
i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) –
jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversiche-
rungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozess-
grundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V
124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der in der Betreibung Nr. ... des Bestreibungsamtes D.________ vom
28. November 2023 erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von
Fr. 5'472.50 zuzüglich Zins von 5 % ab 28. November 2023, Kostenbe-
teiligungen von Fr. 803.35 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von
Fr. 330.-- und bis 27. November 2023 aufgelaufenem Zins von
Fr. 157.20 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem
Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah-
lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht be-
freit.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-13-
- KPT Krankenkasse AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- Der vorinstanzliche Entscheid vom 18.06.2024 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Betreibungen Nr. ... zu löschen.
- Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die fehlerhaften Prämienrechnungen zu berichtigen.
- Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. Eventualiter:
- Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Am 6. September 2024 ging beim Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und am 27. September 2024 aufforderungsgemäss (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 6. September 2024) das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtlichen Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" samt Belegen ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutge- heissen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Novem- ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -4-
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die Rechtmässigkeit der Forde- rung im Betrag von Fr. 6'482.35, welche sich aus Prämienforderungen für die Zeit von März bis Juli 2023 (Fr. 5'472.50; vgl. act. II 2, act. IIA 1-46) zuzüglich Verzugszins von 5 % bis zum 4. Dezember 2023 (Fr. 162.70) sowie ab 5. Dezember 2023 (act. II 4), Kostenbeteiligungen zwischen Ja- nuar bis Juni 2023 (vgl. act. IIA 47-127) abzüglich der Zahlungen vom
- November 2023 (Fr. 803.85 [Fr. 858.50 - Fr. 54.65]), sowie Mahnge- bühren (Fr. 180.--), Umtriebsspesen (Fr. 150.--) und Betreibungskosten (Fr. 73.30) zusammensetzt (vgl. auch act. II 1 S. 6), sowie die Vorausset- zungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ vom 28. November 2023. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, namentlich die Anweisung zur Löschung der Betreibung sowie die Anweisung zur Berichti- gung der Prämienrechnung (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -5-
- 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs- zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). 2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer ange- messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent- sprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -6- treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige- rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For- derungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
- April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer- deführer, seine Ehefrau und seine Tochter im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren (act. II 2). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate März bis Juli 2023 von je Fr. 1'094.50 (act. IIA 1-46) sowie Kostenbeteiligungen zwi- schen Januar und Juni 2023 insgesamt im Betrag von Fr. 858.50 (vgl. act. IIA 47-127; zur Anzahlung vom 29. November 2023 vgl. act. II 1 S. 6 bzw. E. 3.3 hiernach) nicht bezahlt hat. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch ausdrücklich die noch unbezahlten Forderungen aus den Kos- tenbeteiligungen (Beschwerde S. 5 Ziff. 15) sowie im Umfang von monat- lich Fr. 779.90 die offenen Prämienforderungen für die Monate März bis Juli 2023 (Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Weiter ist ausgewiesen, dass das Amt für Sozialversicherungen mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (Akten des Be- schwerdeführers [act. I, IA], act. I 4) einen Anspruch auf Prämienverbilli- gung für das Jahr 2023 im Umfang von monatlich je Fr. 107.-- für den Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -7- schwerdeführer und seine Ehefrau sowie im Umfang von monatlich Fr. 100.60 für sein Tochter bejahte (vgl. auch Meldungen vom 16. Januar 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin [act. II 7]). Soweit der Be- schwerdeführer unter Verweis auf diesen Prämienverbilligungsanspruch die Höhe der ausstehenden bzw. in Betreibung gesetzten Prämienforderungen bestreitet, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden. 3.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei nicht Sache des Versicherten die Prämienverbilligung zu bevorschussen (Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Dies trifft mit Blick auf Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG, wonach die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilli- gung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämien- zahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen, im Grundsatz zwar zu. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass – wie die Be- schwerdegegnerin wiederholt festgehalten hat (act. II 1 S. 3 f.; Beschwer- deantwort S. 3 lit. C Ziff. 1) –, die obligatorische Krankenpflegeversicherung die vollen Prämien einzufordern hat bzw. hierzu berechtigt und verpflichtet ist, solange die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung noch nicht abgeklärt oder beim Krankenversicherer noch nicht eingetroffen ist (ROLF FRICK, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Krankenversicherungsgesetz, Art. 65 N. 30). Mithin entsteht die Prämienzahlungspflicht der versicherten Person nicht erst nach Abklärung eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung i.S.v. Art. 65 KVG (GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 800 Rz. 1319). Vorliegend wurde der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf Prämienverbilligung be- treffend das Jahr 2023 für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Tochter erst im Januar 2024 gemeldet (act. II 7) und war ihr somit im Zeit- punkt der Rechnungsstellungen der Prämien für die Monate März bis Juli 2023 (act. II 3) bzw. der Kostenbeteiligungen (vgl. act. IIA 47-127) nicht bekannt. Mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 KVV, wonach die Prämien im Voraus (und in der Regel monatlich) zu bezahlen sind (vgl. E. 2.1 hiervor), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer damit zu Recht die ge- samten Krankenversicherungsprämien für die Monate März bis Juli 2023 in Rechnung (vgl. act. II 3). Darüber hinaus hatte die Beschwerdegegnerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -8- auch weder im Zeitpunkt der Mahnungen (act. II 3) noch bei Einleitung der Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2023 [act. II 4]) sowie des Erlasses der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde lie- genden Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5) Kenntnis über den Anspruch auf Prämienverbilligung. Folglich ist auch die Höhe der in Betrei- bung gesetzten Forderung insoweit nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdegegnerin hätte be- reits dem Vorabdruck der Steuerveranlagung 2021 einen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 entnehmen können (Beschwerde S. 4 Ziff. 14; act. IIA 142), kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hatte einen möglichen Anspruch des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und Tochter weder zu prüfen noch zu antizipieren. Denn den Versicherern kommt aufgrund von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG im Rahmen der Direktauszahlung lediglich die Rechtsstellung einer blossen Zahlstelle zu (FRICK, a.a.O., Art. 65 N. 34), der Anspruch auf Prämienverbilligung besteht einzig gegenüber dem Kanton (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] K 45/02 vom 7. Januar 2003 E. 3.1.1) und die Prämienzahlungspflicht entsteht – wie bereits dargelegt – nicht erst nach Abklärung des Anspruchs auf Prä- mienverbilligung. Mithin musste die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 14) – die ausste- henden Prämienforderungen für die Monate März bis Juli 2023 auch nicht nach Meldung des Anspruchs auf Prämienverbilligung am 16. Januar 2024 (act. II 7) um den Betrag der Prämienverbilligung rückwirkend anpassen. Stattdessen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2023 zugesprochene Prämienverbilligung umgehend im Rahmen der Prämien- rechnung vom 22. Januar 2024 (act. II 6) betreffend die Prämienbeiträge für die Monate September bis Dezember 2023 und brachte sie in Abzug. Damit ist einerseits der mittels Urkunde erbrachte Nachweis der zwischen- zeitlichen Tilgung der ausstehenden Prämien nicht erbracht und anderer- seits ist ein erneuter Abzug der Prämienverbilligung von den in Betreibung gesetzten Prämienforderungen für die Monate März bis Juli 2023 auch un- ter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ausgerichteten Prämienverbilli- gung für das Jahr 2023 ausgeschlossen. Vielmehr sind die Prämienforde- rungen für die Monate März bis Juli 2023 sowohl in ihrem Bestand als auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -9- in der Höhe ausgewiesen. Mithin besteht – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Beschwerdeantwort S. 4 lit. C Ziff. 1) – kein Anlass für eine nachträgliche Anpassung der Prämienforderung. Somit war die Aufhe- bung des Rechtsvorschlags insoweit rechtmässig. 3.3 Was weiter die Forderungen aus Kostenbeteiligungen (vgl. act. IIA 47-127) anbelangt, sind diese ebenfalls in Bestand und Höhe (Fr. 803.85 [Fr. 858.50 - Fr. 54.60 {Zahlungen vom 29. November 2023}]; vgl. act. II 1 S. 5 Ziff. 12, 5 S. 3 Ziff. 8) ausgewiesen und werden vom Be- schwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 5 Ziff. 15). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Beschwerdeführer hin- sichtlich der Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 858.50 betrieben wor- den war (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2023 [act. II 4]), wohinge- gen in der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5 S. 1 Ziff. 3 f.) sowie im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024 (act. II 1 S. 6) zwei am 29. November 2023 erfolgte Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 28.15 und Fr. 26.50 betreffend die Kostenbeteiligung vom
- März (act. IIA 68-78) und 17. Mai 2023 (act. IIA 103-111) in Abzug ge- bracht wurden. Der Rechtsvorschlagt ist daher im Umfang der unbestritten noch nicht getilgten Kostenbeteiligungen (Fr. 803.85) zu beseitigen. 3.4 Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass die Beschwerdegegne- rin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer wurde nach jeweils vorgängiger Zahlungserinnerung (vgl. act. IIA 3, 11, 19, 30, 41) mit Schreiben vom 17. April (Prämienausstand für den Monat März 2023; act. IIA 5), vom 19. Juni (Prämienausstand für den Monat April 2023; act. IIA 13), vom 17. Juli (Prämienausstände für die Monate Mai und Juni 2023; act. IIA 22, 33) sowie vom 21. August 2023 (Prämienausstand für den Monat Juli 2023; act. IIA 43) gemahnt sowie mit Schreiben vom
- Juni (act. IIA 7), vom 17. Juli (act. IIA 15), vom 21. August (act. IIA 25, 36) und vom 18. September 2023 (act. IIA 45) vor Einleitung der Betrei- bung erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -10- 3.5 Für Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 105a KVV; vgl. E. 2.1 hiervor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV), waren diese bereits am Ende des Vormonats fällig. Dementsprechend ist der von der Beschwerdegegnerin erhobene Verzugszins ab Fälligkeit der Prämien bis zur jeweiligen (Teil-)Zahlung nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Zinssatz von 5 % (Art. 1 Abs. 1 KVG i.Vm. Art. 26 Abs. 1 ATSG; vgl. auch E. 2.1 hiervor). Damit sind auf den ausstehenden Prämien im Betrag von Fr. 5'472.50 Verzugszinsen von 5 % geschuldet, wobei der bis zur Betreibung (27. November 2023) aufgelaufene Zins Fr. 157.20 (act. II 4) bzw. ab 28. November bis zur Verfügung vom 4. Dezember 2023 aufgelaufene Zins Fr. 5.50 beträgt (act. II 5). Eine Neuberechnung der Zins- forderung im Rahmen der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5) war indes nicht erforderlich und führt dazu, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht mehr mit derjenigen, für welche im nachträglichen Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnung erteilt wurde, übereinstimmt; die Rechtsöffnung ist daher entsprechend zu präzisieren (vgl. dazu E. 4 hier- nach). 3.6 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumi- gen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen, bilden doch ihre ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG, Ausgabe Januar 2020 (act. II 8 S. 1), eine hinreichende rechtliche Grundalge i.S.v. Art. 105b Abs. 2 KVV zur Erhebung der in Rechnung gestellten Kosten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Mahngebühren im Betrag von Fr. 180.-- sowie die Um- triebsspesen im Betrag von Fr. 150.-- stehen – wie die Beschwerdegegne- rin selbst zutreffend aufgezeigt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 lit. C Ziff. 1) – im Vergleich zu den in Betreibung gesetzten Ausständen von Fr. 6'331.-- (Fr. 5'472.50 [Prämien] + Fr. 858.50 [Kostenbeteiligungen]) we- der in einem offensichtlichen Missverhältnis noch erscheinen sie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips als unangemessen. 3.7 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläu- biger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -11- stand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöff- nung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 131, 9C_488/2018 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).
- Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ vom 28. November 2023 erhobene Rechts- vorschlag bleibt im Umfang von Fr. 5'472.50 zuzüglich Zins von 5 % ab
- November 2023, Kostenbeteiligungen von Fr. 803.85 (Fr. 858.50 ab- züglich bereits erfolgter Zahlungen von Fr. 54.65), Mahn- und Um- triebsspesen von Fr. 330.-- sowie bis 27. November 2023 aufgelaufenem Zins von Fr. 157.20 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
- 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht- gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 8. Oktober 2024) ist der Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -12- rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversiche- rungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozess- grundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Der in der Betreibung Nr. ... des Bestreibungsamtes D.________ vom
- November 2023 erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 5'472.50 zuzüglich Zins von 5 % ab 28. November 2023, Kostenbe- teiligungen von Fr. 803.35 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 330.-- und bis 27. November 2023 aufgelaufenem Zins von Fr. 157.20 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht be- freit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543 -13- - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KV 200 2024 543
ISD/SVE/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2025
Verwaltungsrichter Isliker
Gerichtsschreiberin Schwitter
A.________
Beschwerdeführer
gegen
KPT Krankenkasse AG
Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-2-
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer),
seine Ehefrau B.________ und seine Tochter C.________, sind bei der
KPT Krankenkasse AG (KPT bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch
krankenpflegeversichert (Akten der KPT [act. II, IIA], act. II 2). Nachdem die
KPT Prämienausstände für die Monate März 2023 (act. IIA 1-8), April 2023
(act. IIA 9-16), Mai 2023 (act. IIA 17-27), Juni 2023 (act. IIA 28-38) und Juli
2023 (act. IIA 39-46) sowie Kostenbeteiligungen in den Rechnungen vom
25. Januar (act. IIA 47-54), 15. (act. IIA 55-67) und 29. März (act. IIA 68-
78), 12. April (act. IIA 79-87), 3. (act. IIA 88-102), 17. (act. IIA 103-111) und
31. Mai (act. IIA 112-119) sowie 9. Juni 2023 (act. IIA 120-127) gemahnt
hatte, leitete sie mit Zahlungsbefehl vom 28. November 2023 (act. II 4) für
die offenen Prämien im Betrag von Fr. 5'472.50 zuzüglich Verzugszins von
5 % ab dem 28. November 2023, die offenen Kostenbeteiligungen im Be-
trag von Fr. 858.50, Umtriebsspesen vom 27. November 2023 im Betrag
von Fr. 150.--, Mahnspesen vom 21. August und 23. Oktober 2023 im Be-
trag von Fr. 180.-- sowie den aufgelaufenen Zins bis zum 27. November
2023 im Betrag von Fr. 157.20 die Betreibung ein (Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes D.________). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023
(act. II 5) hob die KPT den vom Versicherten gegen den Zahlungsbefehl
erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 4 S. 2) auf und verpflichtete den Versi-
cherten zur Bezahlung von Fr. 5'472.50 (offene Prämien) zuzüglich 5 %
Zins bis zum Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens im Betrag von
Fr. 157.20 sowie zuzüglich Zins von 5 % ab dem 28. November 2023 im
Betrag von Fr. 5.50, zur Bezahlung von Fr. 858.50 (ausstehende Kostenbe-
teiligung) zuzüglich Mahngebühren im Betrag von Fr. 180.-- sowie Um-
triebsspesen im Betrag von Fr. 150.-- sowie zur Bezahlung der Betrei-
bungskosten im Betrag von Fr. 73.30, abzüglich der Zahlungen vom
29. November 2023 im Betrag von Fr. 51.65 (Fr. 28.15 + Fr. 26.50), total
ausmachend Fr. 6'842.35. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 140-
157) mit Entscheid vom 18. Juni 2024 (act. II 1) fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-3-
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2024 Be-
schwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 18.06.2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Betreibungen Nr. ... zu löschen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die fehlerhaften Prämienrechnungen
zu berichtigen.
4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss
noch einzureichender Honorarnote auszurichten.
Eventualiter:
5. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Am 6. September 2024 ging beim Gericht ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und am 27. September 2024 aufforderungsgemäss (vgl. pro-
zessleitende Verfügung vom 6. September 2024) das Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege in sozialversicherungsrechtlichen Verfah-
ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern" samt Belegen ein.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutge-
heissen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Novem-
ber 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-4-
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni
2024 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die Rechtmässigkeit der Forde-
rung im Betrag von Fr. 6'482.35, welche sich aus Prämienforderungen für
die Zeit von März bis Juli 2023 (Fr. 5'472.50; vgl. act. II 2, act. IIA 1-46)
zuzüglich Verzugszins von 5 % bis zum 4. Dezember 2023 (Fr. 162.70)
sowie ab 5. Dezember 2023 (act. II 4), Kostenbeteiligungen zwischen Ja-
nuar bis Juni 2023 (vgl. act. IIA 47-127) abzüglich der Zahlungen vom
29. November 2023 (Fr. 803.85 [Fr. 858.50 - Fr. 54.65]), sowie Mahnge-
bühren (Fr. 180.--), Umtriebsspesen (Fr. 150.--) und Betreibungskosten
(Fr. 73.30) zusammensetzt (vgl. auch act. II 1 S. 6), sowie die Vorausset-
zungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ...
des Betreibungsamtes D.________ vom 28. November 2023.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, namentlich die
Anweisung zur Löschung der Betreibung sowie die Anweisung zur Berichti-
gung der Prämienrechnung (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren Ziff. 2
und 3), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V
164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).
1.3
Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt
(Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-5-
2.
2.1
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken-
versicherung [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der
Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995
über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1
Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugs-
zinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV).
2.2
Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei-
tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer ange-
messene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine ent-
sprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V
276).
Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person
zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit
sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt,
dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli-
chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss
(SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015,
9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1).
2.3
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili-
gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli-
chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist
von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges
hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf-
forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt
von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1
KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä-
mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten
Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2
Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-6-
treibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubige-
rin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der For-
derungen sind (BGE 143 III 221).
2.4
Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen
eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor-
schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-
spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde
fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt
gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde-
fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331;
SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1).
3.
3.1
Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwer-
deführer, seine Ehefrau und seine Tochter im hier relevanten Zeitraum bei
der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren
(act. II 2). Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die Prämien für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate März bis Juli
2023 von je Fr. 1'094.50 (act. IIA 1-46) sowie Kostenbeteiligungen zwi-
schen Januar und Juni 2023 insgesamt im Betrag von Fr. 858.50 (vgl.
act. IIA 47-127; zur Anzahlung vom 29. November 2023 vgl. act. II 1 S. 6
bzw. E. 3.3 hiernach) nicht bezahlt hat. Der Beschwerdeführer anerkennt
denn auch ausdrücklich die noch unbezahlten Forderungen aus den Kos-
tenbeteiligungen (Beschwerde S. 5 Ziff. 15) sowie im Umfang von monat-
lich Fr. 779.90 die offenen Prämienforderungen für die Monate März bis Juli
2023 (Beschwerde S. 4 Ziff. 14). Weiter ist ausgewiesen, dass das Amt für
Sozialversicherungen mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (Akten des Be-
schwerdeführers [act. I, IA], act. I 4) einen Anspruch auf Prämienverbilli-
gung für das Jahr 2023 im Umfang von monatlich je Fr. 107.-- für den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-7-
schwerdeführer und seine Ehefrau sowie im Umfang von monatlich
Fr. 100.60 für sein Tochter bejahte (vgl. auch Meldungen vom 16. Januar
2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin [act. II 7]). Soweit der Be-
schwerdeführer unter Verweis auf diesen Prämienverbilligungsanspruch die
Höhe der ausstehenden bzw. in Betreibung gesetzten Prämienforderungen
bestreitet, kann ihm jedoch nicht gefolgt werden.
3.2
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei nicht Sache
des Versicherten die Prämienverbilligung zu bevorschussen (Beschwerde
S. 4 Ziff. 14). Dies trifft mit Blick auf Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG, wonach die
Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilli-
gung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämien-
zahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen, im Grundsatz
zwar zu. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass – wie die Be-
schwerdegegnerin wiederholt festgehalten hat (act. II 1 S. 3 f.; Beschwer-
deantwort S. 3 lit. C Ziff. 1) –, die obligatorische Krankenpflegeversicherung
die vollen Prämien einzufordern hat bzw. hierzu berechtigt und verpflichtet
ist, solange die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung noch nicht
abgeklärt oder beim Krankenversicherer noch nicht eingetroffen ist (ROLF
FRICK, in: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Krankenversicherungsgesetz, Art. 65 N. 30). Mithin entsteht die
Prämienzahlungspflicht der versicherten Person nicht erst nach Abklärung
eines allfälligen Anspruchs auf Prämienverbilligung i.S.v. Art. 65 KVG
(GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in:
ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 800 Rz. 1319). Vorliegend
wurde der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf Prämienverbilligung be-
treffend das Jahr 2023 für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und
Tochter erst im Januar 2024 gemeldet (act. II 7) und war ihr somit im Zeit-
punkt der Rechnungsstellungen der Prämien für die Monate März bis Juli
2023 (act. II 3) bzw. der Kostenbeteiligungen (vgl. act. IIA 47-127) nicht
bekannt. Mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 KVV, wonach die Prämien im Voraus
(und in der Regel monatlich) zu bezahlen sind (vgl. E. 2.1 hiervor), stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer damit zu Recht die ge-
samten Krankenversicherungsprämien für die Monate März bis Juli 2023 in
Rechnung (vgl. act. II 3). Darüber hinaus hatte die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-8-
auch weder im Zeitpunkt der Mahnungen (act. II 3) noch bei Einleitung der
Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2023 [act. II 4]) sowie
des Erlasses der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde lie-
genden Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5) Kenntnis über den
Anspruch auf Prämienverbilligung. Folglich ist auch die Höhe der in Betrei-
bung gesetzten Forderung insoweit nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdegegnerin hätte be-
reits dem Vorabdruck der Steuerveranlagung 2021 einen Anspruch auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2023 entnehmen können (Beschwerde
S. 4 Ziff. 14; act. IIA 142), kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hatte einen möglichen Anspruch des
Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und Tochter weder zu prüfen noch zu
antizipieren. Denn den Versicherern kommt aufgrund von Art. 65 Abs. 1
Satz 2 KVG im Rahmen der Direktauszahlung lediglich die Rechtsstellung
einer blossen Zahlstelle zu (FRICK, a.a.O., Art. 65 N. 34), der Anspruch auf
Prämienverbilligung besteht einzig gegenüber dem Kanton (Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] K 45/02
vom 7. Januar 2003 E. 3.1.1) und die Prämienzahlungspflicht entsteht –
wie bereits dargelegt – nicht erst nach Abklärung des Anspruchs auf Prä-
mienverbilligung. Mithin musste die Beschwerdegegnerin – entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Ziff. 14) – die ausste-
henden Prämienforderungen für die Monate März bis Juli 2023 auch nicht
nach Meldung des Anspruchs auf Prämienverbilligung am 16. Januar 2024
(act. II 7) um den Betrag der Prämienverbilligung rückwirkend anpassen.
Stattdessen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2023
zugesprochene Prämienverbilligung umgehend im Rahmen der Prämien-
rechnung vom 22. Januar 2024 (act. II 6) betreffend die Prämienbeiträge
für die Monate September bis Dezember 2023 und brachte sie in Abzug.
Damit ist einerseits der mittels Urkunde erbrachte Nachweis der zwischen-
zeitlichen Tilgung der ausstehenden Prämien nicht erbracht und anderer-
seits ist ein erneuter Abzug der Prämienverbilligung von den in Betreibung
gesetzten Prämienforderungen für die Monate März bis Juli 2023 auch un-
ter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ausgerichteten Prämienverbilli-
gung für das Jahr 2023 ausgeschlossen. Vielmehr sind die Prämienforde-
rungen für die Monate März bis Juli 2023 sowohl in ihrem Bestand als auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-9-
in der Höhe ausgewiesen. Mithin besteht – wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend festhielt (Beschwerdeantwort S. 4 lit. C Ziff. 1) – kein Anlass für
eine nachträgliche Anpassung der Prämienforderung. Somit war die Aufhe-
bung des Rechtsvorschlags insoweit rechtmässig.
3.3
Was weiter die Forderungen aus Kostenbeteiligungen (vgl.
act. IIA 47-127) anbelangt, sind diese ebenfalls in Bestand und Höhe
(Fr. 803.85 [Fr. 858.50 - Fr. 54.60 {Zahlungen vom 29. November 2023}];
vgl. act. II 1 S. 5 Ziff. 12, 5 S. 3 Ziff. 8) ausgewiesen und werden vom Be-
schwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt (Beschwerde S. 5
Ziff. 15). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Beschwerdeführer hin-
sichtlich der Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 858.50 betrieben wor-
den war (vgl. Zahlungsbefehl vom 28. November 2023 [act. II 4]), wohinge-
gen in der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5 S. 1 Ziff. 3 f.) sowie
im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2024
(act. II 1 S. 6) zwei am 29. November 2023 erfolgte Teilzahlungen in der
Höhe von Fr. 28.15 und Fr. 26.50 betreffend die Kostenbeteiligung vom
29. März (act. IIA 68-78) und 17. Mai 2023 (act. IIA 103-111) in Abzug ge-
bracht wurden. Der Rechtsvorschlagt ist daher im Umfang der unbestritten
noch nicht getilgten Kostenbeteiligungen (Fr. 803.85) zu beseitigen.
3.4
Aufgrund der Akten ist sodann erstellt, dass die Beschwerdegegne-
rin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren
(vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer wurde
nach jeweils vorgängiger Zahlungserinnerung (vgl. act. IIA 3, 11, 19, 30,
41) mit Schreiben vom 17. April (Prämienausstand für den Monat März
2023; act. IIA 5), vom 19. Juni (Prämienausstand für den Monat April 2023;
act. IIA 13), vom 17. Juli (Prämienausstände für die Monate Mai und Juni
2023; act. IIA 22, 33) sowie vom 21. August 2023 (Prämienausstand für
den Monat Juli 2023; act. IIA 43) gemahnt sowie mit Schreiben vom
19. Juni (act. IIA 7), vom 17. Juli (act. IIA 15), vom 21. August (act. IIA 25,
36) und vom 18. September 2023 (act. IIA 45) vor Einleitung der Betrei-
bung erneut zur Zahlung aufgefordert. Dabei wurde dem Beschwerdeführer
jeweils eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde auf die Folgen
des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-10-
3.5
Für Prämien sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 105a KVV; vgl.
E. 2.1 hiervor). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV),
waren diese bereits am Ende des Vormonats fällig. Dementsprechend ist
der von der Beschwerdegegnerin erhobene Verzugszins ab Fälligkeit der
Prämien bis zur jeweiligen (Teil-)Zahlung nicht zu beanstanden. Gleiches
gilt für den Zinssatz von 5 % (Art. 1 Abs. 1 KVG i.Vm. Art. 26 Abs. 1 ATSG;
vgl. auch E. 2.1 hiervor). Damit sind auf den ausstehenden Prämien im
Betrag von Fr. 5'472.50 Verzugszinsen von 5 % geschuldet, wobei der bis
zur Betreibung (27. November 2023) aufgelaufene Zins Fr. 157.20
(act. II 4) bzw. ab 28. November bis zur Verfügung vom 4. Dezember 2023
aufgelaufene Zins Fr. 5.50 beträgt (act. II 5). Eine Neuberechnung der Zins-
forderung im Rahmen der Verfügung vom 4. Dezember 2023 (act. II 5) war
indes nicht erforderlich und führt dazu, dass die in Betreibung gesetzte
Forderung nicht mehr mit derjenigen, für welche im nachträglichen
Rechtsöffnungsverfahren Rechtsöffnung erteilt wurde, übereinstimmt; die
Rechtsöffnung ist daher entsprechend zu präzisieren (vgl. dazu E. 4 hier-
nach).
3.6
Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumi-
gen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen, bilden doch
ihre ergänzenden Vollzugsbestimmungen zum KVG, Ausgabe Januar 2020
(act. II 8 S. 1), eine hinreichende rechtliche Grundalge i.S.v. Art. 105b
Abs. 2 KVV zur Erhebung der in Rechnung gestellten Kosten (vgl. E. 2.2
hiervor). Die Mahngebühren im Betrag von Fr. 180.-- sowie die Um-
triebsspesen im Betrag von Fr. 150.-- stehen – wie die Beschwerdegegne-
rin selbst zutreffend aufgezeigt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 lit. C
Ziff. 1) – im Vergleich zu den in Betreibung gesetzten Ausständen von
Fr. 6'331.-- (Fr. 5'472.50 [Prämien] + Fr. 858.50 [Kostenbeteiligungen]) we-
der in einem offensichtlichen Missverhältnis noch erscheinen sie unter
Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips als unangemessen.
3.7
Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die
Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG)
und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläu-
biger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des
Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-11-
stand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöff-
nung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 131, 9C_488/2018
E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).
4.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes D.________ vom 28. November 2023 erhobene Rechts-
vorschlag bleibt im Umfang von Fr. 5'472.50 zuzüglich Zins von 5 % ab
28. November 2023, Kostenbeteiligungen von Fr. 803.85 (Fr. 858.50 ab-
züglich bereits erfolgter Zahlungen von Fr. 54.65), Mahn- und Um-
triebsspesen von Fr. 330.-- sowie bis 27. November 2023 aufgelaufenem
Zins von Fr. 157.20 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem
Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
5.
5.1
Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG
i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref-
fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG
161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus
einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt
die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflicht-
gemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die
Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf
dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4
Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD).
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-
lung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
prozessleitende Verfügung vom 8. Oktober 2024) ist der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-12-
rer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG
i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) –
jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversiche-
rungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozess-
grundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V
124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der in der Betreibung Nr. ... des Bestreibungsamtes D.________ vom
28. November 2023 erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von
Fr. 5'472.50 zuzüglich Zins von 5 % ab 28. November 2023, Kostenbe-
teiligungen von Fr. 803.35 sowie Mahn- und Umtriebsspesen von
Fr. 330.-- und bis 27. November 2023 aufgelaufenem Zins von
Fr. 157.20 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem
Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur
Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechts-
pflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzah-
lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht be-
freit.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2025, KV 200 2024 543
-13-
- KPT Krankenkasse AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.