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200 2024 531

Bern VerwG · 2024-09-13 · Deutsch BE

Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 30. Juli 2024 (vbv 111/2024)

Sachverhalt

A. Die 1982 geborene A.________ (bisher: C.________) wird durch die Ein- wohnergemeinde (EG) B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt (Akten der EG B.________ [act. IIB] 6). Mit zwei separaten Verfü- gungen vom 25. April 2024 (Akten der EG B.________ [act. IIA] 4.27, 4.33) ordnete die EG B.________ die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe im Betrag von Fr. 9'489.-- an und kürzte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ab 1. Juni 2024 während fünf Monaten um 10 %. B. Auf eine gegen die Verfügungen vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) erhobene Beschwerde vom 27. Mai 2024 (Akten der Regierungsstatthalte- rin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [act. II] 1-11) trat der Regie- rungsstatthalter-Stv. mit Entscheid vom 30. Juli 2024 (act. II 37-39) wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht ein. C. Mit Eingabe vom 19. August 2024 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 2024 (act. II 37-39) sei aufzuheben und die Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland (Vorinstanz) sei anzuweisen auf die Be- schwerde vom 27. Mai 2024 einzutreten. Gleichzeitig hat sie um Ge- währung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 2. September 2024 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 hat die EG B.________ (Beschwerdegegnerin) die folgenden Anträge gestellt: «1. Auf die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei zu verzichten.

2. Auf das Begehren von Frau C.________, dass der Sozialdienst auf die Kürzung des Grundbedarfes und die Rückerstattung unrecht- mässig bezogener Sozialhilfe verzichten soll, sei nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde von Frau C.________ sei somit vollumfänglich abzuweisen.»

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juli 2024 (act. II 37-39). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 27. Mai 2024 (act. II 1-11) nicht eintrat. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht materielle Rü- gen gegen die ursprünglichen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 4

25. April 2024 erhoben hat (Beschwerde S. 3), bewegen sich diese ausser- halb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde diesbe- züglich nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun- gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 1.5 Gemäss Zentraler Personenverwaltung (ZPV; vgl. dazu Art. 9 f. so- wie Anhang 1 Nr. 1.2.3 und Anhang 2 Nr. 5.2 der Verordnung vom 20. Ja- nuar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung [ZPV V; BSG 152.052]) hat die Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens per 10. September 2024 wieder ihren Ledignamen angenommen (Art. 119 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 120]). Die Personalien sind in der Geschäftskontrolle des Verwaltungsgerichts angepasst worden und das Beschwerdeverfahren wird mit neuem amtlichen Namen weiterge- führt.

E. 2.1 Gemäss Art. 10 SHG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VRPG ist die Beschwer- de innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erhe- ben. Eröffnung ist Mitteilung bzw. Zustellung und bezeichnet die förmliche Bekanntgabe eines Akts an bestimmte Personen oder einen bestimmten Adressatenkreis (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 67 N. 7). Verwaltungsakte werden grundsätzlich durch postalische Zustellung eröffnet (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feier- tag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 5

E. 2.2 Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG).

E. 2.3 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 43 Abs. 1 zweiter Halbsatz VRPG). Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie unter Angabe des Grunds innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht so- wie die versäumte Rechtshandlung nachholt. Als Hinderungsgründe für die Partei oder ihre Vertretung, fristgerecht zu handeln, kommen nur (objektive oder subjektive) Gründe von einigem Gewicht in Betracht (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1).

E. 3.1 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. II 25-

39) gelangten die mittels A-Post Plus versendeten Verfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) am Freitag,

26. April 2024, in den Machtbereich der Beschwerdeführerin. Da keine An- haltspunkte für einen Fehler bei der Postzustellung bestehen und die Be- schwerdeführerin die entsprechenden Angaben denn auch explizit aner- kennt (Beschwerde S. 2 f.), hat die Zustellung per 26. April 2024 als erstellt zu gelten (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Vorbehältlich eines Eröff- nungsfehlers begann die gesetzliche Rechtsmittelfrist damit am 27. April 2024 (dies a quo) zu laufen und endete am Montag, 27. Mai 2024 (dies ad quem).

E. 3.2 Indem die Beschwerdeführerin die auf den 27. Mai 2024 datierte Beschwerde (act. II 1-11) gemäss Postetikett (act. II 13) am 28. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergab, erhob sie das Rechtsmittel grundsätz- lich (vgl. aber E. 5 hinten) verspätet. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 20a VRPG; BVR 2012 S. 252 E. 331, 2005 S. 82 E. 5.1) ist jedoch zu prüfen, ob durch die Eröffnung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 6 Verfügungen vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) mittels A-Post Plus ein Eröffnungsmangel vorliegt. Angesichts des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 vorne) ist die Erheblichkeit dieser Frage offensichtlich (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 20a N. 22 in fine).

E. 4.1 Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit einge- schriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellnachweis erforderlich ist (Art. 44 Abs. 2 VRPG). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG).

E. 4.2 Weder handelt es sich bei den zwei Verfügungen vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) um Massenverfügungen (vgl. dazu DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 28) noch besteht im Sozialhilferecht – anders als etwa im Steuer- recht (vgl. Art. 159 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]) – spezialgesetzlich eine vom Grundsatz von Art. 44 Abs. 2 VRPG abweichende Regelung. Ferner war angesichts der mit den besagten Verwaltungsakten verbundenen Rechtswirkungen (Rück- erstattung unrechtmässiger wirtschaftlicher Sozialhilfe bzw. Kürzung des GBL) und den dadurch ausgelösten Rechtsmittelfristen ein Zustellnachweis erforderlich. Mithin war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gehalten, die Verfügungen mittels Einschreiben oder Gerichtsurkunde (GU) zu eröff- nen (vgl. zu diesen Versandarten DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 19-21). Aller- dings stammt die Bestimmung von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRPG aus einer Zeit (GS 89-277), als die Schweizerische Post die Beförderung von Brief- sendungen mit A-Post Plus noch nicht anbot. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschrie- bener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 7 in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem «Track & Trace»-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Emp- fangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wur- de. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sen- dung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Da Art. 44 Abs. 2 VRPG lediglich zwischen Einschrei- ben oder GU einerseits sowie gewöhnlicher Post andererseits differenziert und die Verwendung der letzteren von der fehlenden Erforderlichkeit eines Zustellnachweises abhängig macht, ist durch Auslegung zu ermitteln, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff «Zustellnachweis» zu verstehen ist bzw. ob in Bezug auf die soeben umschriebene Versandmethode A-Post Plus allenfalls eine (echte oder unechte) Gesetzeslücke vorliegt.

E. 4.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikali- sches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Ausle- gungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Ausle- gungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Ausle- gungselement), soweit diesem bei der Auslegung überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwal- tungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methoden- kombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 8 (zum Ganzen BVR 2023 S. 264 E. 3.2, 2020 S. 476 E. 4.2, 2019 S. 15 E. 3.1, 2016 S. 167 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 4.3.1 Der Gesetzeswortlaut von Art. 44 Abs. 2 VRPG unterscheidet zwi- schen «eingeschriebener Post», «gerichtlicher Urkunde» und «gewöhnli- cher Post» («pli recommandé», «acte judiciaire» und «pli ordinaire»). Bei den beiden ersten Begriffen handelt es sich um Dienstleistungen, die sei- tens der Schweizerischen Post klar definiert sind (vgl. etwa Factsheet «Ge- richtsurkunde und Gerichtsurkunde Online» sowie Factsheet «Einschreiben [R]», abrufbar unter <www.post.ch>, Rubrik: Briefe versenden/Dokumente und Urkunden/Gerichtsurkunden bzw. Briefe versenden/Briefe mit Emp- fangsbestätigung) und denen gemeinsam ist, dass sie eine förmliche Emp- fangsbestätigung beinhalten (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. a der Postverordnung vom 29. August 2023 [VPG; SR 783.01]). Dies spricht dafür, dass mit der Wendung «Zustellnachweis» («preuve» [de la notificati- on]) im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VRPG eine qualifizierte Zustellung gegen Empfang (vgl. dazu DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 17) zu verstehen ist. Jeden- falls erscheint klar, dass ein Versand mittels A-Post Plus nicht unter den Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRPG subsumiert werden kann, son- dern unter grammatikalischen Aspekten – mangels einer weiteren Katego- rie – als «gewöhnliche Post» im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VRPG zu werten ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch die Schweize- rische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) den Brief- versand mittels A-Post Plus als «gewöhnliche Post» (Art. 138 Abs. 4 ZPO) betrachtet, bezieht sich der per 1. Januar 2025 in Kraft tretende Art. 142 Abs. 1bis ZPO (AS 2023 491; BBl 2020 2697) – wonach die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt gilt, soweit die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post erfolgt – doch hauptsächlich auf die Versandmethode A-Post Plus (AB 2022 N. 671 [Votum Lüscher], AB 2022 N 673 [Votum Bregy]; vgl. dazu auch den Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendun- gen an Wochenenden und Feiertagen, mit der die für die ZPO gefundene Lösung de lege ferenda auf weitere Bereiche des Bundesrechts ausge- dehnt werden soll [Unterlagen abrufbar unter <www.fedlex.admin.ch>, Ru-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 9 brik: Vernehmlassungen/abgeschlossene Vernehmlassungen/2024/ EJPD]).

E. 4.3.2 Art. 44 Abs. 2 VRPG findet sich im zweiten Kapitel «Verfahrens- grundsätze», mit welchem die verfahrensrechtlichen Eckpfeiler oder Stan- dard-Verhaltensmuster etabliert wurden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1989, Beilage 5, S. 3 zu Art. 16-48), unter dem Titel «Zustellung und Eröff- nung». Aus dieser systematischen Einbettung lassen sich für die hier zu beurteilende Rechtsfrage keine relevanten Erkenntnisse gewinnen.

E. 4.3.3 Im durch die Totalrevision von 1989 abgelösten Gesetz vom 22. Ok- tober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege (GS 61-210) sah Art. 42 Abs. 1 vor, dass für die Zeitbestimmungen, den Fristenlauf und die Zustellung von Akten sowie die Berechnung des Streitwertes die Vorschriften der Zi- vilprozessordnung gelten, was zufolge eines entsprechenden Verweises auch für das Verwaltungsverfahren galt (vgl. Art. 9 i.V.m. Art. 3 des Geset- zes vom 7. Juni 1970 über die Grundsätze des verwaltungsinternen Verfah- rens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsra- tes [GS 70-207]). Nach Art. 102 des Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (ZPO BE; GS 18-171) erfolgte die Zustellung gerichtlicher Akten an die Parteien ordentlicherweise nach der in der Postordnung bestimmten Weise, wobei einfache Mitteilungen den Parteien auch mit eingeschriebenem Brief oder (in der Fassung vom

22. November 1989 [GS 90-38]) mit gewöhnlicher Post zugestellt werden konnten. Mit der «Postordnung» waren die Rechtsgrundlagen in der Ver- ordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS 1967

1405) gemeint, welche durch das Postgesetz vom 30. April 1997 (aPG; AS 1997 2452) bzw. die Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (aVPG; AS 1997 2461) abgelöst wurde. Zwar enthielten das aPG und die aVPG (welche ihrerseits durch das Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0] bzw. die VPG abgelöst wurden) keine spezifischen Regeln für die Zustellung von Gerichts- und Betreibungsurkunden mehr, die bisheri- gen Regeln hatten zur Sicherstellung des Zustellungsnachweises jedoch weiterhin Geltung (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, Art. 102 N. 3). Demnach waren insbesondere Verfügungen und Urteile sowie Fristanset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 10 zungen, wenn die Frist vom Tage der Zustellung an lief und dies daher ak- tenkundig sein musste, nach den für gerichtliche Akten geltenden Regeln

– also per GU – zuzustellen. Zwar liess Art. 102 ZPO BE in der Fassung vom 22. November 1989 (GS 90-38) die Möglichkeit der Zustellung einer einfachen Mitteilung auch mit gewöhnlicher Post zu, ein eingeschriebener Brief bliebt aber unerlässlich, wenn der Beweis der Zustellung aktenkundig sein musste (vgl. LEUCH et al., a.a.O., Art. 102 N. 4). Die mit der Totalrevision des VRPG per 1. Januar 1990 in Kraft getretene Fassung (GS 89-277) von Art. 44 Abs. 2 VRPG lautete wie folgt: 2 Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde zugestellt. Ko- pien zur Kenntnisnahme können mit gewöhnlicher Post zugestellt werden. Die Bestimmung basierte auf dem gemeinsamen Antrag des Regierungsra- tes und der Kommission zur Vorberatung der Totalrevision des VRPG. Sie wurde jedoch im entsprechenden Vortrag der Justizdirektion an den Regie- rungsrat zuhanden des Grossen Rates (Tagblatt des Grossen Rates 1989, Beilage 5, S. 13 ff.) nicht näher erläutert und seitens der Kommission an einer einzigen Sitzung vom 29. November 1988 diskutiert, wobei es ledig- lich um die Ausnahmeregelung für Massenverfügungen ging (vgl. Protokol- le der grossrätlichen Kommission zur Vorberatung der Totalrevision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, JD 295/78). In der parlamen- tarischen Detailberatung war die Bestimmung kein Thema und sie wurde dementsprechend unverändert angenommen (Tagblatt des Grossen Rates 1989, S. 213). Den Materialien lassen sich somit keine Hinweise dafür ent- nehmen, dass der Gesetzgeber mit der Totalrevision des VRPG – abgese- hen von der Ausnahmeregelung für Massenverfügungen – eine inhaltliche Änderung hinsichtlich der Zustellvorschriften intendiert hatte. Demnach sollten fristauslösende Zustellungen von Verwaltungsakten in Anlehnung an die ZPO BE zu Beweiszwecken weiterhin mit Empfangsbescheinigung erfolgen. Im Zuge der Justizreform wurde Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VRPG per 1. Januar 2011 zur aktuellen Fassung angepasst (BAG 09-147). Die Zustellung mit gewöhnlicher Post wurde nicht mehr auf Kenntniskopien beschränkt, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 11 dern auf alle Zustellungen erweitert, für die kein Zustellnachweis erforder- lich ist. Im Vortrag des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Zivil- prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung (EG ZSJ) sowie zum GSOG wurde vermerkt, dass sich die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden im Interesse einer einheitlichen Rege- lung im Wesentlichen nach der (damals neuen) ZPO richten soll, wobei es nach wie vor möglich sein soll, dass Verfügungen, bei denen ein Zustell- nachweis nicht erforderlich ist, mit gewöhnlicher Post zugestellt werden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 17, S. 32). Nach Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Abs. 1). Andere Sendungen kann das Gericht durch ge- wöhnliche Post zustellen (Abs. 4). Mithin sollte auch im Anwendungsbe- reich des VRPG für Verfügungen und Entscheide grundsätzlich eine quali- fizierte Zustellung gegen Empfang erfolgen. Wenngleich die Versand- methode A-Post Plus seitens der Schweizerischen Post damals bereits angeboten wurde (vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.3 [betreffend eine Briefsendung vom Oktober 2008]), war diese neue Postdienstleistung im Rahmen der Änderung von

11. Juni 2009 (BAG 09-147) noch kein Thema. Insgesamt spricht das historische Auslegungselement dafür, dass die aktu- elle Fassung von Art. 44 Abs. 2 VRPG – entsprechend der Rechtslage vor der Justizreform bzw. vor der Totalrevision des VRPG – für die Eröffnung von Verfügungen und Entscheide eine mit förmlichem Zustellnachweis ver- bundene Versandmethode vorbehalten wollte, was bei A-Post Plus gerade nicht zutrifft (vgl. E. 4.2 vorne).

E. 4.3.4 Der Grundsatz von Art. 44 Abs. 2 VRPG, wonach Verfügungen und Entscheide entweder mit Einschreiben oder GU eröffnet werden sollen, dient nicht allein dem Zweck, der tatsächliche Empfang mittels förmlichem Zustellnachweis zu beweisen bzw. durch die Zustellfiktion (vgl. Art. 44 Abs. 3 VRPG) unwiderlegbar zu vermuten. Vielmehr dient eine qualifizierte Zustellung gegen Empfang auch dem Schutz der Beteiligten. Wird die an- geschriebene Person nicht angetroffen kann sie die Abholfrist beanspru- chen und im Zusammenhang mit der Fristwahrung von einem vergleichs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 12 weise späteren Eröffnungszeitpunkt profitieren (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 25). Hinzu kommt, dass ein Einschreiben oder eine GU prinzipiell nur an Werktagen (vgl. <www.post.ch>, a.a.O.), gewöhnliche Post – worunter nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1 vorne) auch A-Post Plus fällt – hingegen auch am Samstag zugestellt wird. Dies kann zu (weiteren) Nachteilen führen, wenn die angeschriebene Person am Samstag (büro-)abwesend ist oder sich über den Zeitpunkt der Zustellung irrt. Bei einer verspäteten Kenntnisnahme geht die entsprechende Anzahl Tage der Frist verloren und die angeschriebene Person läuft Gefahr, säumig zu werden und damit ei- nen Rechtsverlust zu erleiden (vgl. erläuternder Bericht des EJPD vom

14. Februar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen, S. 2, abrufbar unter <www.fedlex.admin.ch>, a.a.O.; vgl. auch GEORGES CHANSON, Fristenfallen bei «A-Post Plus» + Einschreiben, in: Anwaltsrevue 2010 S. 384 ff.; Plädoyer 4/2010 S. 63). Auch vor diesem (teleologischen) Hintergrund kann der Eintrag im Erfassungssystem der Post bei der Versandmethode A-Post Plus (vgl. E. 4.2 vorne) nicht als «Zu- stellnachweis» im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VRPG verstanden werden, läuft diese Zustellart doch dem skizzierten Schutzzweck der Zustellung mittels Einschreiben oder GU entgegen.

E. 4.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich aus der Auslegung von Art. 44 Abs. 2 VRPG, dass mit «Zustellnachweis» im Sinne von Satz 2 eine qualifi- zierte Zustellung gegen Empfang zu verstehen ist, wie sie die in Satz 1 ausdrücklich erwähnten Versandmethoden Einschreiben und GU bieten. Hingegen fällt die Versandmethode A-Post Plus in die Kategorie der «ge- wöhnlichen Post» und genügt – ausser bei Massenverfügungen und vor- behältlich anderslautender Gesetzgebung – der gesetzlichen Zustellvor- schrift für Verfügungen und Entscheide nicht. Mit Blick auf dieses klare Auslegungsergebnis erweist sich die Regelung von Art. 44 Abs. 2 VRPG im Übrigen nicht als unvollständig, womit auch keine Gesetzeslücke vorliegt (vgl. E. 4.2 vorne).

E. 5 Zusammenfassend steht fest, dass die Zustellung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) mit A-Post

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 13 Plus in der vorliegenden Konstellation unzulässig war. Folglich lag ein Eröffnungsmangel vor, welcher der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Weil die Beschwerde vom 27. Mai 2024 (act. II 1-11) somit noch als rechtzeitig eingereicht zu gelten hat (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 58 f.), erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der geltend gemachte «wesentliche Irrtum» hinsichtlich der Fristberech- nung (act. II 33; Beschwerde S. 2) überhaupt als tauglicher Grund zur Wie- derherstellung der Frist im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG (vgl. dazu E. 2.3 vorne) zu qualifizieren wäre (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 43 N. 15; verneint für das Bundessozialversicherungsrecht in BVR 2019 S. 89). Der angefochte- ne Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Eintretensvoraus- setzungen bzw. zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 27. Mai 2024 (act. II 1-12) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. Vor diesem Hintergrund geht der Beschwerdeführerin von Anfang an ein schutzwürdiges Interesse am gestellten Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ab, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übri- gen wäre selbst im Falle einer Kostenpflicht über die unentgeltliche Rechtspflege nicht materiell zu befinden; der entsprechende Verfahrensan- trag wäre angesichts des Prozessausgangs gegenstandslos.

E. 6.2 Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheid- findung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6; HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 29). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb der obsie- genden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwal- tungskreises Bern Mittelland vom 30. Juli 2024 (vbv 111/2024) wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 531 SH publiziert in BVR 2025 S. 62 JAP/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskrei- ses Bern-Mittelland vom 30. Juli 2024 (vbv 111/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (bisher: C.________) wird durch die Ein- wohnergemeinde (EG) B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unter- stützt (Akten der EG B.________ [act. IIB] 6). Mit zwei separaten Verfü- gungen vom 25. April 2024 (Akten der EG B.________ [act. IIA] 4.27, 4.33) ordnete die EG B.________ die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe im Betrag von Fr. 9'489.-- an und kürzte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) ab 1. Juni 2024 während fünf Monaten um 10 %. B. Auf eine gegen die Verfügungen vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) erhobene Beschwerde vom 27. Mai 2024 (Akten der Regierungsstatthalte- rin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [act. II] 1-11) trat der Regie- rungsstatthalter-Stv. mit Entscheid vom 30. Juli 2024 (act. II 37-39) wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht ein. C. Mit Eingabe vom 19. August 2024 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 2024 (act. II 37-39) sei aufzuheben und die Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland (Vorinstanz) sei anzuweisen auf die Be- schwerde vom 27. Mai 2024 einzutreten. Gleichzeitig hat sie um Ge- währung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 2. September 2024 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 hat die EG B.________ (Beschwerdegegnerin) die folgenden Anträge gestellt: «1. Auf die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sei zu verzichten.

2. Auf das Begehren von Frau C.________, dass der Sozialdienst auf die Kürzung des Grundbedarfes und die Rückerstattung unrecht- mässig bezogener Sozialhilfe verzichten soll, sei nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde von Frau C.________ sei somit vollumfänglich abzuweisen.» Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Juli 2024 (act. II 37-39). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 27. Mai 2024 (act. II 1-11) nicht eintrat. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht materielle Rü- gen gegen die ursprünglichen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 4

25. April 2024 erhoben hat (Beschwerde S. 3), bewegen sich diese ausser- halb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb auf die Beschwerde diesbe- züglich nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun- gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 1.5 Gemäss Zentraler Personenverwaltung (ZPV; vgl. dazu Art. 9 f. so- wie Anhang 1 Nr. 1.2.3 und Anhang 2 Nr. 5.2 der Verordnung vom 20. Ja- nuar 2021 über die Zentrale Personenverwaltung [ZPV V; BSG 152.052]) hat die Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens per 10. September 2024 wieder ihren Ledignamen angenommen (Art. 119 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 120]). Die Personalien sind in der Geschäftskontrolle des Verwaltungsgerichts angepasst worden und das Beschwerdeverfahren wird mit neuem amtlichen Namen weiterge- führt. 2. 2.1 Gemäss Art. 10 SHG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VRPG ist die Beschwer- de innert 30 Tagen seit Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu erhe- ben. Eröffnung ist Mitteilung bzw. Zustellung und bezeichnet die förmliche Bekanntgabe eines Akts an bestimmte Personen oder einen bestimmten Adressatenkreis (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 67 N. 7). Verwaltungsakte werden grundsätzlich durch postalische Zustellung eröffnet (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (vgl. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feier- tag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 5 2.2 Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). 2.3 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 43 Abs. 1 zweiter Halbsatz VRPG). Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, und sie unter Angabe des Grunds innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht so- wie die versäumte Rechtshandlung nachholt. Als Hinderungsgründe für die Partei oder ihre Vertretung, fristgerecht zu handeln, kommen nur (objektive oder subjektive) Gründe von einigem Gewicht in Betracht (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1). 3. 3.1 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. II 25-

39) gelangten die mittels A-Post Plus versendeten Verfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) am Freitag,

26. April 2024, in den Machtbereich der Beschwerdeführerin. Da keine An- haltspunkte für einen Fehler bei der Postzustellung bestehen und die Be- schwerdeführerin die entsprechenden Angaben denn auch explizit aner- kennt (Beschwerde S. 2 f.), hat die Zustellung per 26. April 2024 als erstellt zu gelten (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Vorbehältlich eines Eröff- nungsfehlers begann die gesetzliche Rechtsmittelfrist damit am 27. April 2024 (dies a quo) zu laufen und endete am Montag, 27. Mai 2024 (dies ad quem). 3.2 Indem die Beschwerdeführerin die auf den 27. Mai 2024 datierte Beschwerde (act. II 1-11) gemäss Postetikett (act. II 13) am 28. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergab, erhob sie das Rechtsmittel grundsätz- lich (vgl. aber E. 5 hinten) verspätet. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 20a VRPG; BVR 2012 S. 252 E. 331, 2005 S. 82 E. 5.1) ist jedoch zu prüfen, ob durch die Eröffnung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 6 Verfügungen vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) mittels A-Post Plus ein Eröffnungsmangel vorliegt. Angesichts des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2 vorne) ist die Erheblichkeit dieser Frage offensichtlich (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 20a N. 22 in fine). 4. 4.1 Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anders lautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit einge- schriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet. Die Zustellung kann auch mit gewöhnlicher Post erfolgen, soweit kein Zustellnachweis erforderlich ist (Art. 44 Abs. 2 VRPG). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). 4.2 Weder handelt es sich bei den zwei Verfügungen vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) um Massenverfügungen (vgl. dazu DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 28) noch besteht im Sozialhilferecht – anders als etwa im Steuer- recht (vgl. Art. 159 Abs. 2 erster Satz des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]) – spezialgesetzlich eine vom Grundsatz von Art. 44 Abs. 2 VRPG abweichende Regelung. Ferner war angesichts der mit den besagten Verwaltungsakten verbundenen Rechtswirkungen (Rück- erstattung unrechtmässiger wirtschaftlicher Sozialhilfe bzw. Kürzung des GBL) und den dadurch ausgelösten Rechtsmittelfristen ein Zustellnachweis erforderlich. Mithin war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich gehalten, die Verfügungen mittels Einschreiben oder Gerichtsurkunde (GU) zu eröff- nen (vgl. zu diesen Versandarten DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 19-21). Aller- dings stammt die Bestimmung von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRPG aus einer Zeit (GS 89-277), als die Schweizerische Post die Beförderung von Brief- sendungen mit A-Post Plus noch nicht anbot. Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschrie- bener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 7 in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem «Track & Trace»-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Emp- fangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wur- de. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem «Track & Trace»-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sen- dung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Da Art. 44 Abs. 2 VRPG lediglich zwischen Einschrei- ben oder GU einerseits sowie gewöhnlicher Post andererseits differenziert und die Verwendung der letzteren von der fehlenden Erforderlichkeit eines Zustellnachweises abhängig macht, ist durch Auslegung zu ermitteln, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff «Zustellnachweis» zu verstehen ist bzw. ob in Bezug auf die soeben umschriebene Versandmethode A-Post Plus allenfalls eine (echte oder unechte) Gesetzeslücke vorliegt. 4.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikali- sches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Ausle- gungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen (systematisches Auslegungselement), die Entstehungsgeschichte (historisches Ausle- gungselement) sowie der Sinn und Zweck der Norm (teleologisches Ausle- gungselement), soweit diesem bei der Auslegung überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwal- tungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methoden- kombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 8 (zum Ganzen BVR 2023 S. 264 E. 3.2, 2020 S. 476 E. 4.2, 2019 S. 15 E. 3.1, 2016 S. 167 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3.1 Der Gesetzeswortlaut von Art. 44 Abs. 2 VRPG unterscheidet zwi- schen «eingeschriebener Post», «gerichtlicher Urkunde» und «gewöhnli- cher Post» («pli recommandé», «acte judiciaire» und «pli ordinaire»). Bei den beiden ersten Begriffen handelt es sich um Dienstleistungen, die sei- tens der Schweizerischen Post klar definiert sind (vgl. etwa Factsheet «Ge- richtsurkunde und Gerichtsurkunde Online» sowie Factsheet «Einschreiben [R]», abrufbar unter, Rubrik: Briefe versenden/Dokumente und Urkunden/Gerichtsurkunden bzw. Briefe versenden/Briefe mit Emp- fangsbestätigung) und denen gemeinsam ist, dass sie eine förmliche Emp- fangsbestätigung beinhalten (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. d und Abs. 3 lit. a der Postverordnung vom 29. August 2023 [VPG; SR 783.01]). Dies spricht dafür, dass mit der Wendung «Zustellnachweis» («preuve» [de la notificati- on]) im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VRPG eine qualifizierte Zustellung gegen Empfang (vgl. dazu DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 17) zu verstehen ist. Jeden- falls erscheint klar, dass ein Versand mittels A-Post Plus nicht unter den Wortlaut von Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRPG subsumiert werden kann, son- dern unter grammatikalischen Aspekten – mangels einer weiteren Katego- rie – als «gewöhnliche Post» im Sinne von Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VRPG zu werten ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch die Schweize- rische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) den Brief- versand mittels A-Post Plus als «gewöhnliche Post» (Art. 138 Abs. 4 ZPO) betrachtet, bezieht sich der per 1. Januar 2025 in Kraft tretende Art. 142 Abs. 1bis ZPO (AS 2023 491; BBl 2020 2697) – wonach die Mitteilung am nächsten Werktag als erfolgt gilt, soweit die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post erfolgt – doch hauptsächlich auf die Versandmethode A-Post Plus (AB 2022 N. 671 [Votum Lüscher], AB 2022 N 673 [Votum Bregy]; vgl. dazu auch den Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendun- gen an Wochenenden und Feiertagen, mit der die für die ZPO gefundene Lösung de lege ferenda auf weitere Bereiche des Bundesrechts ausge- dehnt werden soll [Unterlagen abrufbar unter, Ru-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 9 brik: Vernehmlassungen/abgeschlossene Vernehmlassungen/2024/ EJPD]). 4.3.2 Art. 44 Abs. 2 VRPG findet sich im zweiten Kapitel «Verfahrens- grundsätze», mit welchem die verfahrensrechtlichen Eckpfeiler oder Stan- dard-Verhaltensmuster etabliert wurden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1989, Beilage 5, S. 3 zu Art. 16-48), unter dem Titel «Zustellung und Eröff- nung». Aus dieser systematischen Einbettung lassen sich für die hier zu beurteilende Rechtsfrage keine relevanten Erkenntnisse gewinnen. 4.3.3 Im durch die Totalrevision von 1989 abgelösten Gesetz vom 22. Ok- tober 1961 über die Verwaltungsrechtspflege (GS 61-210) sah Art. 42 Abs. 1 vor, dass für die Zeitbestimmungen, den Fristenlauf und die Zustellung von Akten sowie die Berechnung des Streitwertes die Vorschriften der Zi- vilprozessordnung gelten, was zufolge eines entsprechenden Verweises auch für das Verwaltungsverfahren galt (vgl. Art. 9 i.V.m. Art. 3 des Geset- zes vom 7. Juni 1970 über die Grundsätze des verwaltungsinternen Verfah- rens sowie die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsra- tes [GS 70-207]). Nach Art. 102 des Gesetzes vom 7. Juli 1918 betreffend die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern (ZPO BE; GS 18-171) erfolgte die Zustellung gerichtlicher Akten an die Parteien ordentlicherweise nach der in der Postordnung bestimmten Weise, wobei einfache Mitteilungen den Parteien auch mit eingeschriebenem Brief oder (in der Fassung vom

22. November 1989 [GS 90-38]) mit gewöhnlicher Post zugestellt werden konnten. Mit der «Postordnung» waren die Rechtsgrundlagen in der Ver- ordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS 1967

1405) gemeint, welche durch das Postgesetz vom 30. April 1997 (aPG; AS 1997 2452) bzw. die Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (aVPG; AS 1997 2461) abgelöst wurde. Zwar enthielten das aPG und die aVPG (welche ihrerseits durch das Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0] bzw. die VPG abgelöst wurden) keine spezifischen Regeln für die Zustellung von Gerichts- und Betreibungsurkunden mehr, die bisheri- gen Regeln hatten zur Sicherstellung des Zustellungsnachweises jedoch weiterhin Geltung (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Kommentar zur Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, Art. 102 N. 3). Demnach waren insbesondere Verfügungen und Urteile sowie Fristanset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 10 zungen, wenn die Frist vom Tage der Zustellung an lief und dies daher ak- tenkundig sein musste, nach den für gerichtliche Akten geltenden Regeln

– also per GU – zuzustellen. Zwar liess Art. 102 ZPO BE in der Fassung vom 22. November 1989 (GS 90-38) die Möglichkeit der Zustellung einer einfachen Mitteilung auch mit gewöhnlicher Post zu, ein eingeschriebener Brief bliebt aber unerlässlich, wenn der Beweis der Zustellung aktenkundig sein musste (vgl. LEUCH et al., a.a.O., Art. 102 N. 4). Die mit der Totalrevision des VRPG per 1. Januar 1990 in Kraft getretene Fassung (GS 89-277) von Art. 44 Abs. 2 VRPG lautete wie folgt: 2 Ausser bei Massenverfügungen und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung werden Verfügungen und Entscheide entweder mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde zugestellt. Ko- pien zur Kenntnisnahme können mit gewöhnlicher Post zugestellt werden. Die Bestimmung basierte auf dem gemeinsamen Antrag des Regierungsra- tes und der Kommission zur Vorberatung der Totalrevision des VRPG. Sie wurde jedoch im entsprechenden Vortrag der Justizdirektion an den Regie- rungsrat zuhanden des Grossen Rates (Tagblatt des Grossen Rates 1989, Beilage 5, S. 13 ff.) nicht näher erläutert und seitens der Kommission an einer einzigen Sitzung vom 29. November 1988 diskutiert, wobei es ledig- lich um die Ausnahmeregelung für Massenverfügungen ging (vgl. Protokol- le der grossrätlichen Kommission zur Vorberatung der Totalrevision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, JD 295/78). In der parlamen- tarischen Detailberatung war die Bestimmung kein Thema und sie wurde dementsprechend unverändert angenommen (Tagblatt des Grossen Rates 1989, S. 213). Den Materialien lassen sich somit keine Hinweise dafür ent- nehmen, dass der Gesetzgeber mit der Totalrevision des VRPG – abgese- hen von der Ausnahmeregelung für Massenverfügungen – eine inhaltliche Änderung hinsichtlich der Zustellvorschriften intendiert hatte. Demnach sollten fristauslösende Zustellungen von Verwaltungsakten in Anlehnung an die ZPO BE zu Beweiszwecken weiterhin mit Empfangsbescheinigung erfolgen. Im Zuge der Justizreform wurde Art. 44 Abs. 2 Satz 2 VRPG per 1. Januar 2011 zur aktuellen Fassung angepasst (BAG 09-147). Die Zustellung mit gewöhnlicher Post wurde nicht mehr auf Kenntniskopien beschränkt, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 11 dern auf alle Zustellungen erweitert, für die kein Zustellnachweis erforder- lich ist. Im Vortrag des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Zivil- prozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessord- nung (EG ZSJ) sowie zum GSOG wurde vermerkt, dass sich die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden im Interesse einer einheitlichen Rege- lung im Wesentlichen nach der (damals neuen) ZPO richten soll, wobei es nach wie vor möglich sein soll, dass Verfügungen, bei denen ein Zustell- nachweis nicht erforderlich ist, mit gewöhnlicher Post zugestellt werden (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2009, Beilage 17, S. 32). Nach Art. 138 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung (Abs. 1). Andere Sendungen kann das Gericht durch ge- wöhnliche Post zustellen (Abs. 4). Mithin sollte auch im Anwendungsbe- reich des VRPG für Verfügungen und Entscheide grundsätzlich eine quali- fizierte Zustellung gegen Empfang erfolgen. Wenngleich die Versand- methode A-Post Plus seitens der Schweizerischen Post damals bereits angeboten wurde (vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.3 [betreffend eine Briefsendung vom Oktober 2008]), war diese neue Postdienstleistung im Rahmen der Änderung von

11. Juni 2009 (BAG 09-147) noch kein Thema. Insgesamt spricht das historische Auslegungselement dafür, dass die aktu- elle Fassung von Art. 44 Abs. 2 VRPG – entsprechend der Rechtslage vor der Justizreform bzw. vor der Totalrevision des VRPG – für die Eröffnung von Verfügungen und Entscheide eine mit förmlichem Zustellnachweis ver- bundene Versandmethode vorbehalten wollte, was bei A-Post Plus gerade nicht zutrifft (vgl. E. 4.2 vorne). 4.3.4 Der Grundsatz von Art. 44 Abs. 2 VRPG, wonach Verfügungen und Entscheide entweder mit Einschreiben oder GU eröffnet werden sollen, dient nicht allein dem Zweck, der tatsächliche Empfang mittels förmlichem Zustellnachweis zu beweisen bzw. durch die Zustellfiktion (vgl. Art. 44 Abs. 3 VRPG) unwiderlegbar zu vermuten. Vielmehr dient eine qualifizierte Zustellung gegen Empfang auch dem Schutz der Beteiligten. Wird die an- geschriebene Person nicht angetroffen kann sie die Abholfrist beanspru- chen und im Zusammenhang mit der Fristwahrung von einem vergleichs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 12 weise späteren Eröffnungszeitpunkt profitieren (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 25). Hinzu kommt, dass ein Einschreiben oder eine GU prinzipiell nur an Werktagen (vgl., a.a.O.), gewöhnliche Post – worunter nach dem Gesagten (vgl. E. 4.3.1 vorne) auch A-Post Plus fällt – hingegen auch am Samstag zugestellt wird. Dies kann zu (weiteren) Nachteilen führen, wenn die angeschriebene Person am Samstag (büro-)abwesend ist oder sich über den Zeitpunkt der Zustellung irrt. Bei einer verspäteten Kenntnisnahme geht die entsprechende Anzahl Tage der Frist verloren und die angeschriebene Person läuft Gefahr, säumig zu werden und damit ei- nen Rechtsverlust zu erleiden (vgl. erläuternder Bericht des EJPD vom

14. Februar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen, S. 2, abrufbar unter, a.a.O.; vgl. auch GEORGES CHANSON, Fristenfallen bei «A-Post Plus» + Einschreiben, in: Anwaltsrevue 2010 S. 384 ff.; Plädoyer 4/2010 S. 63). Auch vor diesem (teleologischen) Hintergrund kann der Eintrag im Erfassungssystem der Post bei der Versandmethode A-Post Plus (vgl. E. 4.2 vorne) nicht als «Zu- stellnachweis» im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VRPG verstanden werden, läuft diese Zustellart doch dem skizzierten Schutzzweck der Zustellung mittels Einschreiben oder GU entgegen. 4.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich aus der Auslegung von Art. 44 Abs. 2 VRPG, dass mit «Zustellnachweis» im Sinne von Satz 2 eine qualifi- zierte Zustellung gegen Empfang zu verstehen ist, wie sie die in Satz 1 ausdrücklich erwähnten Versandmethoden Einschreiben und GU bieten. Hingegen fällt die Versandmethode A-Post Plus in die Kategorie der «ge- wöhnlichen Post» und genügt – ausser bei Massenverfügungen und vor- behältlich anderslautender Gesetzgebung – der gesetzlichen Zustellvor- schrift für Verfügungen und Entscheide nicht. Mit Blick auf dieses klare Auslegungsergebnis erweist sich die Regelung von Art. 44 Abs. 2 VRPG im Übrigen nicht als unvollständig, womit auch keine Gesetzeslücke vorliegt (vgl. E. 4.2 vorne). 5. Zusammenfassend steht fest, dass die Zustellung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2024 (act. IIA 4.27, 4.33) mit A-Post

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 13 Plus in der vorliegenden Konstellation unzulässig war. Folglich lag ein Eröffnungsmangel vor, welcher der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen darf (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Weil die Beschwerde vom 27. Mai 2024 (act. II 1-11) somit noch als rechtzeitig eingereicht zu gelten hat (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 44 N. 58 f.), erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der geltend gemachte «wesentliche Irrtum» hinsichtlich der Fristberech- nung (act. II 33; Beschwerde S. 2) überhaupt als tauglicher Grund zur Wie- derherstellung der Frist im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG (vgl. dazu E. 2.3 vorne) zu qualifizieren wäre (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 43 N. 15; verneint für das Bundessozialversicherungsrecht in BVR 2019 S. 89). Der angefochte- ne Entscheid ist in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Eintretensvoraus- setzungen bzw. zur materiellen Beurteilung der Beschwerde vom 27. Mai 2024 (act. II 1-12) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah- renskosten erhoben. Vor diesem Hintergrund geht der Beschwerdeführerin von Anfang an ein schutzwürdiges Interesse am gestellten Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ab, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übri- gen wäre selbst im Falle einer Kostenpflicht über die unentgeltliche Rechtspflege nicht materiell zu befinden; der entsprechende Verfahrensan- trag wäre angesichts des Prozessausgangs gegenstandslos. 6.2 Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheid- findung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6; HERZOG, a.a.O., Art. 104 N. 29). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb der obsie- genden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, SH/24/531, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwal- tungskreises Bern Mittelland vom 30. Juli 2024 (vbv 111/2024) wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.