Einspracheentscheid vom 2. August 2024
Sachverhalt
A.
Die 1929 geborene B.________ sel. (nachfolgend: Versicherte) bezog seit
Mai 2021 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegeg-
nerin; act. II] 1, 16, 18, 21). Nachdem sie am 2. November 2022 (act. II 22)
verstorben war, forderte die AKB mit an die Erbengemeinschaft adressier-
ter Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) von der Versicherten sel.
bezogene jährliche EL im Betrag von total Fr. 36'555.– zurück. Dabei rech-
nete sie ein Darlehen im Betrag von Fr. 69'150.–, welches die Versicherte
sel. an ihre Tochter, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ge-
währt hatte, als Aktivum an das Nachlassvermögen an (S. 2). Die dagegen
von A.________ erhobene Einsprache vom 14. November 2023 (act. II 34)
samt Ergänzung vom 25. März 2024 (act. II 37) wies die AKB mit Einspra-
cheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) ab.
B.
Dagegen wehrte sich A.________ am 5. August 2024 bei der AKB und
verlangte bei der Berechnung des Nachlasses die Nichtberücksichtigung
einer unverteilten Erbschaft im Umfang von Fr. 2'083.– sowie die Reduktion
des Darlehens, welches ihr von der Versicherten sel. zu Lebzeiten gewährt
worden war, um Teilbeträge von Fr. 2'850.–, Fr. 2'300.– und Fr. 850.– und
damit die Reduktion des Rückforderungsbetrages um total Fr. 8'083.–. Die-
se Eingabe wurde von der AKB am 14. August 2024 an das Verwaltungs-
gericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet.
Am 22. August 2024 (Posteingang) reichte die Beschwerdeführerin Unter-
lagen zur unverteilten Erbschaft (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 ff.)
sowie am 28. August 2024 aufforderungsgemäss den Erbenschein (act. I 4)
zu den Akten und hielt fest, dass sie nur in eigenem Namen und nicht als
bevollmächtigte Vertreterin der Erbengemeinschaft Beschwerde führe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-3-
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. September 2024 und Duplik vom 27. September 2024
hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Am 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe
ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39). Streitig und zu prüfen ist die in diesem Entscheid bestätigte Rückerstattung von rechtmässig vergüteten jährlichen EL und dabei insbe- sondere deren Reduktion im Umfang von Fr. 8'083.–.
E. 1.3 Mit Blick auf die umstrittene Reduktion des Rückforderungsbetrags in der Höhe von Fr. 8'083.–. (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021
(AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezoge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-5-
ne EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. Gemäss
Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3
Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem
Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen
Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.– übersteigt.
2.2
Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener
Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über
die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn-
sitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag
(Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergän-
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301]).
2.3
Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-
Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der
EL-beziehenden Person. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-
beziehenden Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberück-
sichtigt (Rz. 4720.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur
Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6,
148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2
S. 228,132 V 121 E. 4.4 S. 125).
2.4
Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres,
nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).
3.
3.1
Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde
liegenden Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) wurde von einem
Nachlassvermögen im Zeitpunkt des Todes der Versicherten sel. von
Fr. 77'769.– ausgegangen, womit abzüglich des Freibetrages von
Fr. 40'000.– gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1 hiervor) ein maximaler
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-6-
Rückforderungsbetrag von Fr. 37'769.– resultierte. Vom 1. September 2021
bis zum 30. November 2022 waren der Versicherten sel. insgesamt jährli-
che EL im Umfang von Fr. 36'555.– ausbezahlt worden (vgl. act. II 32 S. 2),
weshalb dieser Betrag zurückgefordert wurde. Bestandteil des Nachlass-
vermögens waren neben anderen – nicht bestrittenen – Positionen unter
anderem auch ein Darlehen der Versicherten sel. an die Beschwerdeführe-
rin im Umfang von Fr. 69'150.– sowie ein Anteil an einer unverteilten Erb-
schaft im Betrag von Fr. 2'083.–.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt zum einen, dass mit Fr. 69'150.– ein
zu hoher Betrag des ihr von der Versicherten sel. gewährten Darlehens
berücksichtigt worden sei. Ihre Mutter habe ihr ungefähr im Jahr 1990 (vgl.
act. II 30 S. 5) ein Darlehen über Fr. 72'000.– gewährt. Mittlerweile habe sie
das Darlehen aber mit zwei Teilrückzahlungen reduziert: so habe sie so-
wohl am 14. September 2022 einen Betrag von Fr. 2'850.– (vgl. act. II 33
S. 9) als auch am 15. November 2022 einen solchen von Fr. 2'300.–
(vgl. act. II 34 S. 11) im Sinne einer Rückerstattung des gewährten Darle-
hens auf das Konto ihrer Mutter überwiesen.
Nach Art. 27a Abs. 1 ELV massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist
der Nachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (vgl. E. 2.2
vorstehend). Nachdem in der Steuererklärung pro 2021 noch ein Darlehen
der Versicherten sel. an die Beschwerdeführerin von Fr. 72'000.– festgehal-
ten worden war (vgl. act. II 38 S. 2), wurde im Siegelungsprotokoll vom
10. November 2022 unter dem Titel "Wertschriften und Vermögensauswei-
se" das entsprechende Darlehen mit einem Betrag von Fr. 69'150.– aufge-
führt (act. II 24 S. 4). Offensichtlich war dabei die von der Beschwerdefüh-
rerin an ihre Mutter geleistete Darlehensrückzahlung im Betrag von
Fr. 2'850.– vom 14. September 2023 berücksichtigt worden (Fr. 72'000.– ./.
Fr. 2'850.– = Fr. 69'150.–), was nicht zu beanstanden ist. Folgerichtig hat
die Beschwerdegegnerin auch zutreffend den Betrag von Fr. 69'150.– dem
Nachlassvermögen als Aktivum angerechnet (act. II 32 S. 2).
Soweit die Beschwerdeführerin aber auch ihre Zahlung vom 15. November
2023 im Betrag von Fr. 2'300.– (act. II 34 S. 11) vom massgeblichen Nach-
lassvermögen in Abzug bringen will, kann ihr nicht gefolgt werden, denn
diese Zahlung wurde offensichtlich nach dem Tod der Versicherten sel.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-7-
geleistet und ist folglich gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV nicht zu berücksichti-
gen (vgl. E. 2.2 vorstehend). Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag
auf das Konto ihrer verstorbenen Mutter überwiesen hat, um damit die Be-
stattungskosten zu zahlen, vermag daran nichts zu ändern, denn dabei
handelt es sich um Todesfallkosten, welche definitionsgemäss erst nach
dem Tod der betreffenden Person entstehen können und deshalb – wie
soeben dargelegt – zur Bestimmung der Höhe der rückerstattungspflichti-
gen EL nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Gleiches gilt hin-
sichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten, von ihr bloss ge-
schätzten und denn auch nicht belegten Barzahlung "für diverse Forderun-
gen" im November 2022 im Umfang von Fr. 850.– (vgl. Beschwerde). Die
Beschwerdegegnerin damit hat das Nachlassvermögen in Bezug auf das
Darlehen, welches die Versicherte sel. der Beschwerdeführerin gewährt
hatte, korrekt berechnet und der auf der Verfügung vom 20. Oktober 2023
(act. II 32) basierende Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39)
ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.3
Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass der Erbteil ihrer Mutter
an der unverteilten Erbschaft von C.________ sel. zu Unrecht als Aktivum
im Nachlass berücksichtigt wurde, da diese Erbschaft im Zeitpunkt des
Todes der Versicherten sel. noch nicht verteilt gewesen sei und sie als
Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter in der Zwischenzeit auf dieses Erbe ver-
zichtet habe (vgl. act. II 37 S. 1 f.). Auch diesbezüglich ist einzig und allein
ausschlaggebend, wie sich die finanziellen Verhältnisse im Todeszeitpunkt
der EL-Bezügerin sel. präsentiert haben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Am vor-
liegend massgeblichen Datum – dem 2. November 2022 – bestand eine
Forderung von Fr. 2'083.– an der vorgenannten Erbschaft. Entsprechend
wurde sie auch richtigerweise im Siegelungsprotokoll als Aktivum aufge-
führt (act. II 24 S. 4). Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Erbschaft
noch unverteilt war. Aus der später erfolgten Prozessabstandserklärung der
Beschwerdeführerin (vgl. act. I 3), die "keinen Rechtsstreit in dieser Ange-
legenheit verfolgen" wollte und sich deshalb aus dem inzwischen ange-
strengten Erbteilungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde am Zivilgericht
Basel-Stadt (vgl. act. I 8) zurückgezogen hat (act. II 37 S. 1 f.), kann diese
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV – wie
vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.2 und E. 3.2 f. vorstehend) – zur Beant-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-8-
wortung der Frage, ob und wie viel der rechtmässig bezogenen EL zurück-
erstattet werden müssen, nachträgliche Veränderungen am Nachlassver-
mögen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auch diesbezüglich ist der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) nicht zu
beanstanden.
3.4
Schliesslich wurden die relative einjährige und die absolute zehnjäh-
rige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) eingehalten:
Die Beschwerdegegnerin erhielt am 10. November 2022 Kenntnis davon,
dass die Versicherte sel. am 2. November 2022 verstorben war (act. II 22)
und die Rückerstattungsverfügung wurde am 20. Oktober 2023 erlassen
(act. II 32).
4.
Nach dem Dargelegten wurde das Nachlassvermögen der Versicherten sel.
korrekt ermittelt und die vorliegend umstrittene Rückforderung der recht-
mässig ausbezahlten EL in der Höhe von insgesamt Fr. 36'555.– erfolgte
zu Recht. Demnach ist der angefochtene, auf der Verfügung vom 20. Okto-
ber 2023 (act. II 32) beruhende Einspracheentscheid vom 2. August 2024
(act. II 39) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde
ist abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-9-
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und sowohl die Be-
stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
Zu prüfen bleibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Der
angefochtene Einspracheentscheid war an die Erbengemeinschaft der ver-
storbenen Versicherten sel. adressiert (act. II 39). Eine Erbengemeinschaft
als solche ist zivilrechtlich weder partei- noch prozessfähig, weshalb ihre
Mitglieder im Prinzip nur als Gesamthandschaft im Sinne einer notwendi-
gen Streitgenossenschaft prozessieren können. Indes kann im Einzelfall im
Beschwerdeverfahren aber auch die Legitimation von einzelnen Beteiligten
notwendiger Streitgenossenschaften zum selbständigen Ausüben von Par-
teirechten bejaht werden (vgl. MICHEL DAUM in: HERZOG/DAUM [Hrsg.],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-4-
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 7). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind
namentlich einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft selber berechtigt,
in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu
erheben (Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019
E. 3.3.1; DAUM, a.a.O., N. 8 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt
hier vor: Die Beschwerdeführerin, die für sich alleine, d.h. nur in eigenem
Namen Beschwerde erhoben (vgl. Eingabe vom 28. August 2024 [in den
Verfahrensakten]) hat, macht namentlich geltend, dass zusätzliche Rück-
zahlungen von ihr an das im Nachlass der Versicherten sel. aufgeführte
Darlehen zu berücksichtigen seien, was ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids darstellt. Sie ist sodann im
vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und
durch den angefochtenen Entscheid berührt, so dass sie zur Beschwerde
befugt ist (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2024 529
KOJ/REL/WSI
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2025
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Bischof
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
in Sachen
B.________ sel.
betreffend Einspracheentscheid vom 2. August 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-2-
Sachverhalt:
A.
Die 1929 geborene B.________ sel. (nachfolgend: Versicherte) bezog seit
Mai 2021 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente (Akten der Aus-
gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegeg-
nerin; act. II] 1, 16, 18, 21). Nachdem sie am 2. November 2022 (act. II 22)
verstorben war, forderte die AKB mit an die Erbengemeinschaft adressier-
ter Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) von der Versicherten sel.
bezogene jährliche EL im Betrag von total Fr. 36'555.– zurück. Dabei rech-
nete sie ein Darlehen im Betrag von Fr. 69'150.–, welches die Versicherte
sel. an ihre Tochter, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ge-
währt hatte, als Aktivum an das Nachlassvermögen an (S. 2). Die dagegen
von A.________ erhobene Einsprache vom 14. November 2023 (act. II 34)
samt Ergänzung vom 25. März 2024 (act. II 37) wies die AKB mit Einspra-
cheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) ab.
B.
Dagegen wehrte sich A.________ am 5. August 2024 bei der AKB und
verlangte bei der Berechnung des Nachlasses die Nichtberücksichtigung
einer unverteilten Erbschaft im Umfang von Fr. 2'083.– sowie die Reduktion
des Darlehens, welches ihr von der Versicherten sel. zu Lebzeiten gewährt
worden war, um Teilbeträge von Fr. 2'850.–, Fr. 2'300.– und Fr. 850.– und
damit die Reduktion des Rückforderungsbetrages um total Fr. 8'083.–. Die-
se Eingabe wurde von der AKB am 14. August 2024 an das Verwaltungs-
gericht zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet.
Am 22. August 2024 (Posteingang) reichte die Beschwerdeführerin Unter-
lagen zur unverteilten Erbschaft (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1 ff.)
sowie am 28. August 2024 aufforderungsgemäss den Erbenschein (act. I 4)
zu den Akten und hielt fest, dass sie nur in eigenem Namen und nicht als
bevollmächtigte Vertreterin der Erbengemeinschaft Beschwerde führe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-3-
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. September 2024 und Duplik vom 27. September 2024
hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Am 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe
ein.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und sowohl die Be-
stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
Zu prüfen bleibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Der
angefochtene Einspracheentscheid war an die Erbengemeinschaft der ver-
storbenen Versicherten sel. adressiert (act. II 39). Eine Erbengemeinschaft
als solche ist zivilrechtlich weder partei- noch prozessfähig, weshalb ihre
Mitglieder im Prinzip nur als Gesamthandschaft im Sinne einer notwendi-
gen Streitgenossenschaft prozessieren können. Indes kann im Einzelfall im
Beschwerdeverfahren aber auch die Legitimation von einzelnen Beteiligten
notwendiger Streitgenossenschaften zum selbständigen Ausüben von Par-
teirechten bejaht werden (vgl. MICHEL DAUM in: HERZOG/DAUM [Hrsg.],
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-4-
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
2. Aufl. 2020, Art. 13 N. 7). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind
namentlich einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft selber berechtigt,
in einer sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeit Beschwerde zu
erheben (Urteil des Bundesgerichts 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019
E. 3.3.1; DAUM, a.a.O., N. 8 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt
hier vor: Die Beschwerdeführerin, die für sich alleine, d.h. nur in eigenem
Namen Beschwerde erhoben (vgl. Eingabe vom 28. August 2024 [in den
Verfahrensakten]) hat, macht namentlich geltend, dass zusätzliche Rück-
zahlungen von ihr an das im Nachlass der Versicherten sel. aufgeführte
Darlehen zu berücksichtigen seien, was ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids darstellt. Sie ist sodann im
vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und
durch den angefochtenen Entscheid berührt, so dass sie zur Beschwerde
befugt ist (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. August 2024
(act. II 39). Streitig und zu prüfen ist die in diesem Entscheid bestätigte
Rückerstattung von rechtmässig vergüteten jährlichen EL und dabei insbe-
sondere deren Reduktion im Umfang von Fr. 8'083.–.
1.3
Mit Blick auf die umstrittene Reduktion des Rückforderungsbetrags
in der Höhe von Fr. 8'083.–. (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter
Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) am 1. Januar 2021
(AS 2020 585) wurde eine Rückerstattungspflicht für rechtmässig bezoge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2025, EL 200 2024 529
-5-
ne EL zulasten der Erben der versicherten Personen eingeführt. Gemäss
Art. 16a Abs. 1 ELG sind rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3
Abs. 1 ELG nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem
Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen
Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 40‘000.– übersteigt.
2.2
Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener
Leistungen ist der Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über
die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn-
sitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag
(Art. 27a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergän-
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301]).
2.3
Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist der Netto-
Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum Todeszeitpunkt der
EL-beziehenden Person. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-
beziehenden Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberück-
sichtigt (Rz. 4720.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur
Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6,
148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2
S. 228,132 V 121 E. 4.4 S. 125).
2.4
Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres,
nachdem die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).
3.
3.1
Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde
liegenden Verfügung vom 20. Oktober 2023 (act. II 32) wurde von einem
Nachlassvermögen im Zeitpunkt des Todes der Versicherten sel. von
Fr. 77'769.– ausgegangen, womit abzüglich des Freibetrages von
Fr. 40'000.– gemäss Art. 16a Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.1 hiervor) ein maximaler
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Rückforderungsbetrag von Fr. 37'769.– resultierte. Vom 1. September 2021
bis zum 30. November 2022 waren der Versicherten sel. insgesamt jährli-
che EL im Umfang von Fr. 36'555.– ausbezahlt worden (vgl. act. II 32 S. 2),
weshalb dieser Betrag zurückgefordert wurde. Bestandteil des Nachlass-
vermögens waren neben anderen – nicht bestrittenen – Positionen unter
anderem auch ein Darlehen der Versicherten sel. an die Beschwerdeführe-
rin im Umfang von Fr. 69'150.– sowie ein Anteil an einer unverteilten Erb-
schaft im Betrag von Fr. 2'083.–.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt zum einen, dass mit Fr. 69'150.– ein
zu hoher Betrag des ihr von der Versicherten sel. gewährten Darlehens
berücksichtigt worden sei. Ihre Mutter habe ihr ungefähr im Jahr 1990 (vgl.
act. II 30 S. 5) ein Darlehen über Fr. 72'000.– gewährt. Mittlerweile habe sie
das Darlehen aber mit zwei Teilrückzahlungen reduziert: so habe sie so-
wohl am 14. September 2022 einen Betrag von Fr. 2'850.– (vgl. act. II 33
S. 9) als auch am 15. November 2022 einen solchen von Fr. 2'300.–
(vgl. act. II 34 S. 11) im Sinne einer Rückerstattung des gewährten Darle-
hens auf das Konto ihrer Mutter überwiesen.
Nach Art. 27a Abs. 1 ELV massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist
der Nachlass zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (vgl. E. 2.2
vorstehend). Nachdem in der Steuererklärung pro 2021 noch ein Darlehen
der Versicherten sel. an die Beschwerdeführerin von Fr. 72'000.– festgehal-
ten worden war (vgl. act. II 38 S. 2), wurde im Siegelungsprotokoll vom
10. November 2022 unter dem Titel "Wertschriften und Vermögensauswei-
se" das entsprechende Darlehen mit einem Betrag von Fr. 69'150.– aufge-
führt (act. II 24 S. 4). Offensichtlich war dabei die von der Beschwerdefüh-
rerin an ihre Mutter geleistete Darlehensrückzahlung im Betrag von
Fr. 2'850.– vom 14. September 2023 berücksichtigt worden (Fr. 72'000.– ./.
Fr. 2'850.– = Fr. 69'150.–), was nicht zu beanstanden ist. Folgerichtig hat
die Beschwerdegegnerin auch zutreffend den Betrag von Fr. 69'150.– dem
Nachlassvermögen als Aktivum angerechnet (act. II 32 S. 2).
Soweit die Beschwerdeführerin aber auch ihre Zahlung vom 15. November
2023 im Betrag von Fr. 2'300.– (act. II 34 S. 11) vom massgeblichen Nach-
lassvermögen in Abzug bringen will, kann ihr nicht gefolgt werden, denn
diese Zahlung wurde offensichtlich nach dem Tod der Versicherten sel.
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geleistet und ist folglich gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV nicht zu berücksichti-
gen (vgl. E. 2.2 vorstehend). Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag
auf das Konto ihrer verstorbenen Mutter überwiesen hat, um damit die Be-
stattungskosten zu zahlen, vermag daran nichts zu ändern, denn dabei
handelt es sich um Todesfallkosten, welche definitionsgemäss erst nach
dem Tod der betreffenden Person entstehen können und deshalb – wie
soeben dargelegt – zur Bestimmung der Höhe der rückerstattungspflichti-
gen EL nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Gleiches gilt hin-
sichtlich der von der Beschwerdeführerin erwähnten, von ihr bloss ge-
schätzten und denn auch nicht belegten Barzahlung "für diverse Forderun-
gen" im November 2022 im Umfang von Fr. 850.– (vgl. Beschwerde). Die
Beschwerdegegnerin damit hat das Nachlassvermögen in Bezug auf das
Darlehen, welches die Versicherte sel. der Beschwerdeführerin gewährt
hatte, korrekt berechnet und der auf der Verfügung vom 20. Oktober 2023
(act. II 32) basierende Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39)
ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.3
Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass der Erbteil ihrer Mutter
an der unverteilten Erbschaft von C.________ sel. zu Unrecht als Aktivum
im Nachlass berücksichtigt wurde, da diese Erbschaft im Zeitpunkt des
Todes der Versicherten sel. noch nicht verteilt gewesen sei und sie als
Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter in der Zwischenzeit auf dieses Erbe ver-
zichtet habe (vgl. act. II 37 S. 1 f.). Auch diesbezüglich ist einzig und allein
ausschlaggebend, wie sich die finanziellen Verhältnisse im Todeszeitpunkt
der EL-Bezügerin sel. präsentiert haben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Am vor-
liegend massgeblichen Datum – dem 2. November 2022 – bestand eine
Forderung von Fr. 2'083.– an der vorgenannten Erbschaft. Entsprechend
wurde sie auch richtigerweise im Siegelungsprotokoll als Aktivum aufge-
führt (act. II 24 S. 4). Dabei kann es keine Rolle spielen, dass die Erbschaft
noch unverteilt war. Aus der später erfolgten Prozessabstandserklärung der
Beschwerdeführerin (vgl. act. I 3), die "keinen Rechtsstreit in dieser Ange-
legenheit verfolgen" wollte und sich deshalb aus dem inzwischen ange-
strengten Erbteilungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde am Zivilgericht
Basel-Stadt (vgl. act. I 8) zurückgezogen hat (act. II 37 S. 1 f.), kann diese
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da gemäss Art. 27a Abs. 1 ELV – wie
vorstehend ausgeführt (vgl. E. 2.2 und E. 3.2 f. vorstehend) – zur Beant-
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wortung der Frage, ob und wie viel der rechtmässig bezogenen EL zurück-
erstattet werden müssen, nachträgliche Veränderungen am Nachlassver-
mögen nicht mehr zu berücksichtigen sind. Auch diesbezüglich ist der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 2. August 2024 (act. II 39) nicht zu
beanstanden.
3.4
Schliesslich wurden die relative einjährige und die absolute zehnjäh-
rige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16b ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) eingehalten:
Die Beschwerdegegnerin erhielt am 10. November 2022 Kenntnis davon,
dass die Versicherte sel. am 2. November 2022 verstorben war (act. II 22)
und die Rückerstattungsverfügung wurde am 20. Oktober 2023 erlassen
(act. II 32).
4.
Nach dem Dargelegten wurde das Nachlassvermögen der Versicherten sel.
korrekt ermittelt und die vorliegend umstrittene Rückforderung der recht-
mässig ausbezahlten EL in der Höhe von insgesamt Fr. 36'555.– erfolgte
zu Recht. Demnach ist der angefochtene, auf der Verfügung vom 20. Okto-
ber 2023 (act. II 32) beruhende Einspracheentscheid vom 2. August 2024
(act. II 39) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde
ist abzuweisen.
5.
5.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG
(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61
lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
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Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.