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200 2024 511

Bern VerwG · 2024-07-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 22, 34, 64, 93, 131, 151, 155). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175) legte die AKB die EL ab 1. Juni 2024 (neu) fest, wobei sie vom Erwerbseinkommen die Kosten für ein Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds (für fünf Zo- nen; act. II 176/1) im Betrag von Fr. 1'854.-- pro Jahr als Gewinnungskos- ten abzog (act. II 175/3, /7). Eine hiergegen erhobene Einsprache (act II 177), mit welcher die Versicherte die Berücksichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von 62 km pro Tag) geltend machte, wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179) ab. B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be- antragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die EL unter Berück- sichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von 62 km pro Tag) zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -3-

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Erwerbseinkommens als Gewinnungskosten korrekterwei- se die Kosten für den öffentlichen Verkehr (Jahresabonnements des Libe- ro-Tarifverbundes für fünf Zonen; act. II 175/7, 176/1, 179/4) statt diejeni- gen für ein privates Auto berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Eine Verfügung über EL kann aufgrund von deren formell- gesetzlichen Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Ver- sicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -4- Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Mithin sind hier der EL-Anspruch ab Juni bis Dezember 2024, und diesbezüglich einzig die beschwerdeweise beanstandeten Gewinnungskosten (Streitge- genstand; vgl. E. 1.2 hiervor) zu prüfen. Ausgehend davon, sowie mit Blick auf den geltend gemachten Arbeitsweg von 62 km pro Tag (Beschwerde; act. II 177; Hin- und Rückfahrt), einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 (vgl. Rz. 3423.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab

1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024; vgl. E. 2.4 in fine hiernach) und einem vollschichtigen Arbeitspensum sowie (demgegenüber) mit angefochtenem Einspracheentscheid berücksichtigten Gewinnungskosten von Fr. 1'854.-- pro Jahr liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG

und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar

1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei-

jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen

sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be-

rechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des BSV zum

Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]).

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-5-

zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-

ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9

Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen

festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe

beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter

Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,

gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE

139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein-

stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen

mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen

(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

2.4

Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufge-

zählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Dazu

gehören unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoer-

werbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzi-

siert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Brut-

toerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die

einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge ab-

gezogen werden.

Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten

berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit

der versicherten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel

nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit

nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich

nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-6-

sie gegenwärtig 70 Rappen (Rz. 3423.04 WEL; vgl. auch ERWIN CARI-

GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 200

Rz. 506, und URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,

3. Aufl., 2015, Art. 10 N. 232).

2.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll

sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-

gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-

che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150

V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V

224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen

ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor-

schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein-

klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175), bestätigt mit Einspra-

cheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179), berechnete die Beschwerde-

gegnerin den EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 neu und zog vom Erwerbsein-

kommen Gewinnungskosten von Fr. 1'854.-- pro Jahr (act. II 175/7, 179/2),

entsprechend

den

Kosten

eines

Jahresabonnements

des

Libero-

Tarifverbunds für fünf Zonen (act. II 176/1), ab.

Die Beschwerdeführerin macht dagegen die Berücksichtigung höherer Ge-

winnungskosten geltend, namentlich der Kosten für den Arbeitsweg mit

dem Privatfahrzeug. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entge-

gen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei ihr Arbeitsbeginn nicht um

07.00 Uhr, sondern bereits um 06.45 Uhr (früheste Schicht in der sie mehr-

heitlich eingeteilt sei), was die rechtzeitige Erreichung des Arbeitsortes mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln noch schwieriger mache bzw. selbst bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-7-

einer maximalen Vorbereitungszeit von 10 min. ausschliesse. Die Fahrt mit

dem Privatfahrzeug betrage hingegen nur 62 km pro Tag und könne inner-

halb von insgesamt ca. einer Stunde bewältigt werden. Der Zeitaufwand für

die Hin- und Rückfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mehr

als zwei Stunden täglich. Dies stelle eine erhebliche Belastung dar. Die

Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie unzumutbar (Beschwer-

de; vgl. auch act. II 177/1).

3.2

Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft an der … in … (vgl.

act. II 157). Sie ist bei der B.________ AG als … angestellt, mit Arbeitsort

…, …, mit einem seit März 2024 vollschichtigen Arbeitspensum (act. II 140,

161; vgl. Beschwerde). Aus dem im Rahmen des Einspracheverfahrens zu

den Akten gereichten Arbeitseinsatzplan für den Monat Juni 2024 wie auch

aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Plan (Akten der Be-

schwerdeführerin [act. I] 2) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

regelmässig im von 06.45 bis 13.00 und von 13.36 bis 15.45 Uhr dauern-

den "… Frühdienst …" eingeteilt war (act. II 177/2).

3.3

Gemäss dem Online-Portal der SBB für Fahrplan, Zug und ÖV, be-

stand im Sommer 2024 mit dem öffentlichen Verkehr zumindest eine Ver-

bindung von der … …, … (rund 400 m entfernt vom Wohnort), mit Ab-

fahrtszeit um ... Uhr, via …, Bahnhof, nach …, Bahnhof, mit Ankunftszeit

um … Uhr (act. II 181/1); diese Verbindung bestand bzw. besteht auch

nach dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 (vgl. <www.sbb.ch>). Die

Arbeitsstelle bei der B.________ AG im … befindet sich rund 400 m ent-

fernt vom Bahnhof in …, was einem ca. fünfminütigen Fussweg entspricht

(act. II 181/2; vgl. auch <https://map.geo.admin.ch>]).

Der Beschwerdeführerin war bzw. ist es damit – entgegen ihren Aus-

führungen (act. 177/1; Beschwerde; vgl. E. 3.1 hiervor) – ohne weiteres

möglich, den Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hinreichend

früh zu erreichen, um den Frühdienst mit Arbeitsbeginn von 06.45 Uhr

rechtzeitig anzutreten. Der zur Bestreitung des Arbeitswegs mit dem öffent-

lichen Verkehr anfallende zeitliche Aufwand von rund zwei Stunden pro

Arbeitstag kann – mit Blick auf die auch im Bereich der EL geltende Scha-

denminderungspflicht (BGE 150 V 105 E. 6.5 S. 117, 140 V 267 E. 5.2.1 S.

274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) – keinesfalls als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-8-

unzumutbar betrachtet werden (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Bern EL 200 2015 32 vom 23. April 2015 E. 3.2). Daran än-

dert auch die geringere Fahrzeit mit dem privaten Auto nichts. Aus EL-

rechtlicher Sicht liegt kein ungünstiger Fahrplan vor. Des Weiteren beste-

hen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheit-

lichen oder anderen Gründen nicht in der Lage wäre, den Arbeitsweg mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten; entsprechendes wird auch

nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Un-

zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Bestreitung

des Arbeitsweges ausgegangen werden.

3.4

Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Fahrkosten

zur Bestreitung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von

Fr. 1'854.-- pro Jahr (Preis Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds für

fünf Zonen; act. II 176/1), welche die Beschwerdegegnerin als Gewin-

nungskosten berücksichtigte (act. II 157/7179/2), unzutreffend ermittelt

worden wären.

3.5

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 9. Juli 2024 (act. II 179) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-

kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-

heben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-9-

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2024 511

WIS/LUB/BRN

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 27. Mai 2025

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-2-

Sachverhalt:

A.

Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse

des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 22, 34, 64, 93,

131, 151, 155). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175) legte die AKB

die EL ab 1. Juni 2024 (neu) fest, wobei sie vom Erwerbseinkommen die

Kosten für ein Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds (für fünf Zo-

nen; act. II 176/1) im Betrag von Fr. 1'854.-- pro Jahr als Gewinnungskos-

ten abzog (act. II 175/3, /7). Eine hiergegen erhobene Einsprache

(act II 177), mit welcher die Versicherte die Berücksichtigung der Kosten

des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von 62 km pro Tag) geltend

machte, wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179) ab.

B.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be-

antragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-

scheids sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die EL unter Berück-

sichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von

62 km pro Tag) zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 schliesst die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-3-

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024

(act. II 179). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 und

in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der

Berechnung des Erwerbseinkommens als Gewinnungskosten korrekterwei-

se die Kosten für den öffentlichen Verkehr (Jahresabonnements des Libe-

ro-Tarifverbundes für fünf Zonen; act. II 175/7, 176/1, 179/4) statt diejeni-

gen für ein privates Auto berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat

sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund

der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte

in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3

Eine Verfügung über EL kann aufgrund von deren formell-

gesetzlichen Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Ver-

sicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-4-

Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258,

128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Mithin

sind hier der EL-Anspruch ab Juni bis Dezember 2024, und diesbezüglich

einzig die beschwerdeweise beanstandeten Gewinnungskosten (Streitge-

genstand; vgl. E. 1.2 hiervor) zu prüfen. Ausgehend davon, sowie mit Blick

auf den geltend gemachten Arbeitsweg von 62 km pro Tag (Beschwerde;

act. II 177; Hin- und Rückfahrt), einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70

(vgl. Rz. 3423.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun-

gen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab

1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024; vgl. E. 2.4 in fine hiernach) und einem

vollschichtigen Arbeitspensum sowie (demgegenüber) mit angefochtenem

Einspracheentscheid berücksichtigten Gewinnungskosten von Fr. 1'854.--

pro Jahr liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG

und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar

1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei-

jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen

sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be-

rechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des BSV zum

Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]).

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-5-

zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-

ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9

Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen

festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe

beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3

Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter

Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,

gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE

139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein-

stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen

mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen

(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

2.4

Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufge-

zählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Dazu

gehören unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoer-

werbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzi-

siert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Brut-

toerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die

einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge ab-

gezogen werden.

Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten

berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit

der versicherten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel

nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit

nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich

nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-6-

sie gegenwärtig 70 Rappen (Rz. 3423.04 WEL; vgl. auch ERWIN CARI-

GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 200

Rz. 506, und URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,

3. Aufl., 2015, Art. 10 N. 232).

2.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll

sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-

gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-

che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150

V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V

224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen

ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor-

schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein-

klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

3.

3.1

Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175), bestätigt mit Einspra-

cheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179), berechnete die Beschwerde-

gegnerin den EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 neu und zog vom Erwerbsein-

kommen Gewinnungskosten von Fr. 1'854.-- pro Jahr (act. II 175/7, 179/2),

entsprechend

den

Kosten

eines

Jahresabonnements

des

Libero-

Tarifverbunds für fünf Zonen (act. II 176/1), ab.

Die Beschwerdeführerin macht dagegen die Berücksichtigung höherer Ge-

winnungskosten geltend, namentlich der Kosten für den Arbeitsweg mit

dem Privatfahrzeug. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entge-

gen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei ihr Arbeitsbeginn nicht um

07.00 Uhr, sondern bereits um 06.45 Uhr (früheste Schicht in der sie mehr-

heitlich eingeteilt sei), was die rechtzeitige Erreichung des Arbeitsortes mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln noch schwieriger mache bzw. selbst bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-7-

einer maximalen Vorbereitungszeit von 10 min. ausschliesse. Die Fahrt mit

dem Privatfahrzeug betrage hingegen nur 62 km pro Tag und könne inner-

halb von insgesamt ca. einer Stunde bewältigt werden. Der Zeitaufwand für

die Hin- und Rückfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mehr

als zwei Stunden täglich. Dies stelle eine erhebliche Belastung dar. Die

Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie unzumutbar (Beschwer-

de; vgl. auch act. II 177/1).

3.2

Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft an der … in … (vgl.

act. II 157). Sie ist bei der B.________ AG als … angestellt, mit Arbeitsort

…, …, mit einem seit März 2024 vollschichtigen Arbeitspensum (act. II 140,

161; vgl. Beschwerde). Aus dem im Rahmen des Einspracheverfahrens zu

den Akten gereichten Arbeitseinsatzplan für den Monat Juni 2024 wie auch

aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Plan (Akten der Be-

schwerdeführerin [act. I] 2) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

regelmässig im von 06.45 bis 13.00 und von 13.36 bis 15.45 Uhr dauern-

den "… Frühdienst …" eingeteilt war (act. II 177/2).

3.3

Gemäss dem Online-Portal der SBB für Fahrplan, Zug und ÖV, be-

stand im Sommer 2024 mit dem öffentlichen Verkehr zumindest eine Ver-

bindung von der … …, … (rund 400 m entfernt vom Wohnort), mit Ab-

fahrtszeit um ... Uhr, via …, Bahnhof, nach …, Bahnhof, mit Ankunftszeit

um … Uhr (act. II 181/1); diese Verbindung bestand bzw. besteht auch

nach dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 (vgl.). Die

Arbeitsstelle bei der B.________ AG im … befindet sich rund 400 m ent-

fernt vom Bahnhof in …, was einem ca. fünfminütigen Fussweg entspricht

(act. II 181/2; vgl. auch ]).

Der Beschwerdeführerin war bzw. ist es damit – entgegen ihren Aus-

führungen (act. 177/1; Beschwerde; vgl. E. 3.1 hiervor) – ohne weiteres

möglich, den Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hinreichend

früh zu erreichen, um den Frühdienst mit Arbeitsbeginn von 06.45 Uhr

rechtzeitig anzutreten. Der zur Bestreitung des Arbeitswegs mit dem öffent-

lichen Verkehr anfallende zeitliche Aufwand von rund zwei Stunden pro

Arbeitstag kann – mit Blick auf die auch im Bereich der EL geltende Scha-

denminderungspflicht (BGE 150 V 105 E. 6.5 S. 117, 140 V 267 E. 5.2.1 S.

274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) – keinesfalls als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

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unzumutbar betrachtet werden (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Bern EL 200 2015 32 vom 23. April 2015 E. 3.2). Daran än-

dert auch die geringere Fahrzeit mit dem privaten Auto nichts. Aus EL-

rechtlicher Sicht liegt kein ungünstiger Fahrplan vor. Des Weiteren beste-

hen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheit-

lichen oder anderen Gründen nicht in der Lage wäre, den Arbeitsweg mit

den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten; entsprechendes wird auch

nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Un-

zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Bestreitung

des Arbeitsweges ausgegangen werden.

3.4

Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Fahrkosten

zur Bestreitung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von

Fr. 1'854.-- pro Jahr (Preis Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds für

fünf Zonen; act. II 176/1), welche die Beschwerdegegnerin als Gewin-

nungskosten berücksichtigte (act. II 157/7179/2), unzutreffend ermittelt

worden wären.

3.5

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 9. Juli 2024 (act. II 179) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-

kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-

heben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-

teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511

-9-

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.