Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 22, 34, 64, 93, 131, 151, 155). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175) legte die AKB die EL ab 1. Juni 2024 (neu) fest, wobei sie vom Erwerbseinkommen die Kosten für ein Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds (für fünf Zo- nen; act. II 176/1) im Betrag von Fr. 1'854.-- pro Jahr als Gewinnungskos- ten abzog (act. II 175/3, /7). Eine hiergegen erhobene Einsprache (act II 177), mit welcher die Versicherte die Berücksichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von 62 km pro Tag) geltend machte, wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179) ab. B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be- antragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die EL unter Berück- sichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von 62 km pro Tag) zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -3-
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Erwerbseinkommens als Gewinnungskosten korrekterwei- se die Kosten für den öffentlichen Verkehr (Jahresabonnements des Libe- ro-Tarifverbundes für fünf Zonen; act. II 175/7, 176/1, 179/4) statt diejeni- gen für ein privates Auto berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Eine Verfügung über EL kann aufgrund von deren formell- gesetzlichen Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Ver- sicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511 -4- Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Mithin sind hier der EL-Anspruch ab Juni bis Dezember 2024, und diesbezüglich einzig die beschwerdeweise beanstandeten Gewinnungskosten (Streitge- genstand; vgl. E. 1.2 hiervor) zu prüfen. Ausgehend davon, sowie mit Blick auf den geltend gemachten Arbeitsweg von 62 km pro Tag (Beschwerde; act. II 177; Hin- und Rückfahrt), einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 (vgl. Rz. 3423.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab
1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024; vgl. E. 2.4 in fine hiernach) und einem vollschichtigen Arbeitspensum sowie (demgegenüber) mit angefochtenem Einspracheentscheid berücksichtigten Gewinnungskosten von Fr. 1'854.-- pro Jahr liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG
und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar
1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei-
jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be-
rechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des BSV zum
Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]).
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach
lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente
hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-5-
zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9
Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen
festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe
beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-
geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter
Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE
139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein-
stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen
mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen
(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
2.4
Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufge-
zählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Dazu
gehören unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoer-
werbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzi-
siert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Brut-
toerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die
einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge ab-
gezogen werden.
Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten
berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit
der versicherten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel
nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit
nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich
nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-6-
sie gegenwärtig 70 Rappen (Rz. 3423.04 WEL; vgl. auch ERWIN CARI-
GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 200
Rz. 506, und URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
3. Aufl., 2015, Art. 10 N. 232).
2.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll
sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150
V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V
224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen
ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor-
schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein-
klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.
3.1
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175), bestätigt mit Einspra-
cheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179), berechnete die Beschwerde-
gegnerin den EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 neu und zog vom Erwerbsein-
kommen Gewinnungskosten von Fr. 1'854.-- pro Jahr (act. II 175/7, 179/2),
entsprechend
den
Kosten
eines
Jahresabonnements
des
Libero-
Tarifverbunds für fünf Zonen (act. II 176/1), ab.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen die Berücksichtigung höherer Ge-
winnungskosten geltend, namentlich der Kosten für den Arbeitsweg mit
dem Privatfahrzeug. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entge-
gen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei ihr Arbeitsbeginn nicht um
07.00 Uhr, sondern bereits um 06.45 Uhr (früheste Schicht in der sie mehr-
heitlich eingeteilt sei), was die rechtzeitige Erreichung des Arbeitsortes mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln noch schwieriger mache bzw. selbst bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-7-
einer maximalen Vorbereitungszeit von 10 min. ausschliesse. Die Fahrt mit
dem Privatfahrzeug betrage hingegen nur 62 km pro Tag und könne inner-
halb von insgesamt ca. einer Stunde bewältigt werden. Der Zeitaufwand für
die Hin- und Rückfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mehr
als zwei Stunden täglich. Dies stelle eine erhebliche Belastung dar. Die
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie unzumutbar (Beschwer-
de; vgl. auch act. II 177/1).
3.2
Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft an der … in … (vgl.
act. II 157). Sie ist bei der B.________ AG als … angestellt, mit Arbeitsort
…, …, mit einem seit März 2024 vollschichtigen Arbeitspensum (act. II 140,
161; vgl. Beschwerde). Aus dem im Rahmen des Einspracheverfahrens zu
den Akten gereichten Arbeitseinsatzplan für den Monat Juni 2024 wie auch
aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Plan (Akten der Be-
schwerdeführerin [act. I] 2) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
regelmässig im von 06.45 bis 13.00 und von 13.36 bis 15.45 Uhr dauern-
den "… Frühdienst …" eingeteilt war (act. II 177/2).
3.3
Gemäss dem Online-Portal der SBB für Fahrplan, Zug und ÖV, be-
stand im Sommer 2024 mit dem öffentlichen Verkehr zumindest eine Ver-
bindung von der … …, … (rund 400 m entfernt vom Wohnort), mit Ab-
fahrtszeit um ... Uhr, via …, Bahnhof, nach …, Bahnhof, mit Ankunftszeit
um … Uhr (act. II 181/1); diese Verbindung bestand bzw. besteht auch
nach dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 (vgl. <www.sbb.ch>). Die
Arbeitsstelle bei der B.________ AG im … befindet sich rund 400 m ent-
fernt vom Bahnhof in …, was einem ca. fünfminütigen Fussweg entspricht
(act. II 181/2; vgl. auch <https://map.geo.admin.ch>]).
Der Beschwerdeführerin war bzw. ist es damit – entgegen ihren Aus-
führungen (act. 177/1; Beschwerde; vgl. E. 3.1 hiervor) – ohne weiteres
möglich, den Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hinreichend
früh zu erreichen, um den Frühdienst mit Arbeitsbeginn von 06.45 Uhr
rechtzeitig anzutreten. Der zur Bestreitung des Arbeitswegs mit dem öffent-
lichen Verkehr anfallende zeitliche Aufwand von rund zwei Stunden pro
Arbeitstag kann – mit Blick auf die auch im Bereich der EL geltende Scha-
denminderungspflicht (BGE 150 V 105 E. 6.5 S. 117, 140 V 267 E. 5.2.1 S.
274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) – keinesfalls als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-8-
unzumutbar betrachtet werden (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern EL 200 2015 32 vom 23. April 2015 E. 3.2). Daran än-
dert auch die geringere Fahrzeit mit dem privaten Auto nichts. Aus EL-
rechtlicher Sicht liegt kein ungünstiger Fahrplan vor. Des Weiteren beste-
hen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheit-
lichen oder anderen Gründen nicht in der Lage wäre, den Arbeitsweg mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten; entsprechendes wird auch
nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Un-
zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Bestreitung
des Arbeitsweges ausgegangen werden.
3.4
Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Fahrkosten
zur Bestreitung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von
Fr. 1'854.-- pro Jahr (Preis Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds für
fünf Zonen; act. II 176/1), welche die Beschwerdegegnerin als Gewin-
nungskosten berücksichtigte (act. II 157/7179/2), unzutreffend ermittelt
worden wären.
3.5
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 9. Juli 2024 (act. II 179) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-9-
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2024 511
WIS/LUB/BRN
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 27. Mai 2025
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-2-
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse
des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 22, 34, 64, 93,
131, 151, 155). Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175) legte die AKB
die EL ab 1. Juni 2024 (neu) fest, wobei sie vom Erwerbseinkommen die
Kosten für ein Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds (für fünf Zo-
nen; act. II 176/1) im Betrag von Fr. 1'854.-- pro Jahr als Gewinnungskos-
ten abzog (act. II 175/3, /7). Eine hiergegen erhobene Einsprache
(act II 177), mit welcher die Versicherte die Berücksichtigung der Kosten
des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von 62 km pro Tag) geltend
machte, wies die AKB mit Entscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179) ab.
B.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be-
antragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die EL unter Berück-
sichtigung der Kosten des privaten Fahrzeugs für den Arbeitsweg (von
62 km pro Tag) zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2024 schliesst die Beschwerdegeg-
nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-3-
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024
(act. II 179). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 und
in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der
Berechnung des Erwerbseinkommens als Gewinnungskosten korrekterwei-
se die Kosten für den öffentlichen Verkehr (Jahresabonnements des Libe-
ro-Tarifverbundes für fünf Zonen; act. II 175/7, 176/1, 179/4) statt diejeni-
gen für ein privates Auto berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat
sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund
der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte
in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
1.3
Eine Verfügung über EL kann aufgrund von deren formell-
gesetzlichen Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Ver-
sicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-4-
Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258,
128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). Mithin
sind hier der EL-Anspruch ab Juni bis Dezember 2024, und diesbezüglich
einzig die beschwerdeweise beanstandeten Gewinnungskosten (Streitge-
genstand; vgl. E. 1.2 hiervor) zu prüfen. Ausgehend davon, sowie mit Blick
auf den geltend gemachten Arbeitsweg von 62 km pro Tag (Beschwerde;
act. II 177; Hin- und Rückfahrt), einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70
(vgl. Rz. 3423.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab
1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024; vgl. E. 2.4 in fine hiernach) und einem
vollschichtigen Arbeitspensum sowie (demgegenüber) mit angefochtenem
Einspracheentscheid berücksichtigten Gewinnungskosten von Fr. 1'854.--
pro Jahr liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG
und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar
1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der drei-
jährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu be-
rechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des BSV zum
Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]).
2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach
lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente
hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-5-
zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-
ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen
übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9
Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen
festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe
beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-
geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.3
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter
Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen,
gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE
139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein-
stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen
mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf
eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen
(Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
2.4
Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufge-
zählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444). Dazu
gehören unter anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoer-
werbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). In Art. 11a ELV wird präzi-
siert, dass bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens vom Brut-
toerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die
einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge ab-
gezogen werden.
Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten
berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit
der versicherten Person stehen und dieser ein öffentliches Verkehrsmittel
nicht zur Verfügung steht oder ihr dessen Benützung bei Gebrechlichkeit
nicht zugemutet werden kann. Die Kilometerentschädigung richtet sich
nach den Berufsabzügen der direkten Bundessteuer. Für ein Auto beträgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-6-
sie gegenwärtig 70 Rappen (Rz. 3423.04 WEL; vgl. auch ERWIN CARI-
GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 200
Rz. 506, und URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
3. Aufl., 2015, Art. 10 N. 232).
2.5
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll
sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150
V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V
224 E. 4.4.2 S. 228). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen
ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor-
schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein-
klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
3.
3.1
Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 (act. II 175), bestätigt mit Einspra-
cheentscheid vom 9. Juli 2024 (act. II 179), berechnete die Beschwerde-
gegnerin den EL-Anspruch ab 1. Juni 2024 neu und zog vom Erwerbsein-
kommen Gewinnungskosten von Fr. 1'854.-- pro Jahr (act. II 175/7, 179/2),
entsprechend
den
Kosten
eines
Jahresabonnements
des
Libero-
Tarifverbunds für fünf Zonen (act. II 176/1), ab.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen die Berücksichtigung höherer Ge-
winnungskosten geltend, namentlich der Kosten für den Arbeitsweg mit
dem Privatfahrzeug. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entge-
gen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei ihr Arbeitsbeginn nicht um
07.00 Uhr, sondern bereits um 06.45 Uhr (früheste Schicht in der sie mehr-
heitlich eingeteilt sei), was die rechtzeitige Erreichung des Arbeitsortes mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln noch schwieriger mache bzw. selbst bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
-7-
einer maximalen Vorbereitungszeit von 10 min. ausschliesse. Die Fahrt mit
dem Privatfahrzeug betrage hingegen nur 62 km pro Tag und könne inner-
halb von insgesamt ca. einer Stunde bewältigt werden. Der Zeitaufwand für
die Hin- und Rückfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage mehr
als zwei Stunden täglich. Dies stelle eine erhebliche Belastung dar. Die
Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei für sie unzumutbar (Beschwer-
de; vgl. auch act. II 177/1).
3.2
Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft an der … in … (vgl.
act. II 157). Sie ist bei der B.________ AG als … angestellt, mit Arbeitsort
…, …, mit einem seit März 2024 vollschichtigen Arbeitspensum (act. II 140,
161; vgl. Beschwerde). Aus dem im Rahmen des Einspracheverfahrens zu
den Akten gereichten Arbeitseinsatzplan für den Monat Juni 2024 wie auch
aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Plan (Akten der Be-
schwerdeführerin [act. I] 2) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
regelmässig im von 06.45 bis 13.00 und von 13.36 bis 15.45 Uhr dauern-
den "… Frühdienst …" eingeteilt war (act. II 177/2).
3.3
Gemäss dem Online-Portal der SBB für Fahrplan, Zug und ÖV, be-
stand im Sommer 2024 mit dem öffentlichen Verkehr zumindest eine Ver-
bindung von der … …, … (rund 400 m entfernt vom Wohnort), mit Ab-
fahrtszeit um ... Uhr, via …, Bahnhof, nach …, Bahnhof, mit Ankunftszeit
um … Uhr (act. II 181/1); diese Verbindung bestand bzw. besteht auch
nach dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 (vgl.). Die
Arbeitsstelle bei der B.________ AG im … befindet sich rund 400 m ent-
fernt vom Bahnhof in …, was einem ca. fünfminütigen Fussweg entspricht
(act. II 181/2; vgl. auch ]).
Der Beschwerdeführerin war bzw. ist es damit – entgegen ihren Aus-
führungen (act. 177/1; Beschwerde; vgl. E. 3.1 hiervor) – ohne weiteres
möglich, den Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hinreichend
früh zu erreichen, um den Frühdienst mit Arbeitsbeginn von 06.45 Uhr
rechtzeitig anzutreten. Der zur Bestreitung des Arbeitswegs mit dem öffent-
lichen Verkehr anfallende zeitliche Aufwand von rund zwei Stunden pro
Arbeitstag kann – mit Blick auf die auch im Bereich der EL geltende Scha-
denminderungspflicht (BGE 150 V 105 E. 6.5 S. 117, 140 V 267 E. 5.2.1 S.
274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1) – keinesfalls als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
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unzumutbar betrachtet werden (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern EL 200 2015 32 vom 23. April 2015 E. 3.2). Daran än-
dert auch die geringere Fahrzeit mit dem privaten Auto nichts. Aus EL-
rechtlicher Sicht liegt kein ungünstiger Fahrplan vor. Des Weiteren beste-
hen keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin aus gesundheit-
lichen oder anderen Gründen nicht in der Lage wäre, den Arbeitsweg mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bestreiten; entsprechendes wird auch
nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Un-
zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Bestreitung
des Arbeitsweges ausgegangen werden.
3.4
Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Fahrkosten
zur Bestreitung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von
Fr. 1'854.-- pro Jahr (Preis Jahresabonnement des Libero-Tarifverbunds für
fünf Zonen; act. II 176/1), welche die Beschwerdegegnerin als Gewin-
nungskosten berücksichtigte (act. II 157/7179/2), unzutreffend ermittelt
worden wären.
3.5
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 9. Juli 2024 (act. II 179) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um-
kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-
schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2025, EL 200 2024 511
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Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.