Verfügung vom 18. Dezember 2023
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter Landwirt mit Fähigkeitsausweis und verfügt über einen Abschluss als … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 52 S. 4 Ziff. 6.2 und AB 73 S. 2 Ziff. 2). Bis Ende 2003 arbeite- te er im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters und übernahm diesen per Januar 2004 (AB 7 S. 2). Im Dezember 2003 meldete er sich aufgrund eines im Juni 2003 erlittenen Bandscheibenvorfalls bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1), worauf die IVB Hilfsmittel (zwei Traktorgesundheitssitze) gewährte (AB 15). Die Gewährung eines weiteren Hilfsmittels (Rohrmelkanlage) lehnte sie mit Verfügung vom 7. Ju- ni 2004 (AB 16) und Einspracheentscheid vom 31. August 2004 ab, was letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht [BGer]) mit Urteil vom 29. November 2005, I 521/05, bestätigt wurde (AB 46). Im Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf den Bandscheibenvorfall bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 52), worauf die IVB Abklärungen in medizinischer und betrieblicher Hinsicht vornahm und den Versicherten neurochirurgisch begutachten liess (Gutachten vom
6. Februar 2007 [AB 68]). Mit Verfügung vom 28. April 2008 (AB 82) ver- neinte die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 35 %. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 83) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 8. Dezember 2008, IV 69453 (AB 91), ab. Der Versicherte meldete sich im April 2022 (AB 97) abermals zum Leis- tungsbezug an. Nach neuerlichen Abklärungen stellte die IVB gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 129) und einen Abklärungsbericht Landwirtschaft (AB 134) die Verneinung des Rentenan- spruches bei einem IV-Grad von 0 % in Aussicht (AB 136). Nach Einwand des Versicherten (AB 137) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 3 (AB 140) entschied die IVB mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 5 Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 % und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi- cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision bzw. zur Anspruchsprüfung im Rahmen der Neuanmeldung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer we- sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswir- kungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 6 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2022 (AB 97) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folg- lich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit den stattgehabten Operationen im November 2021 und April 2022 (AB 108 S. 6 f.), einem bleibenden Organschaden des Ma- gens und krankhaften Veränderungen an der Speiseröhre (vgl. AB 129 S. 6 f.) und der daraus folgenden Reduktion der körperlichen Belastbarkeit (S. 7) ist zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 28. April 2008
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 7 (AB 82) und der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) eine wesentliche Änderung in medizinischer Hinsicht eingetreten, welche geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbegründender Weise zu be- einflussen (E. 2.3.2 f. hiervor). Ein Neuanmeldungsgrund ist damit gege- ben, womit der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) stützt sich in me- dizinischer Sicht massgeblich auf die versicherungsmedizinische Aktenbe- urteilung von Dr. med. B.________, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. Dezember 2022 (AB 129). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 7): - Grosse thorakale Hiatushernie des Magens, Erstdiagnose 2019, mit Status nach operativen Eingriffen im November 2021 und April 2022 mit vertikaler Gastrektomie und erneutem Rezidiv mit - thorakaler Fehllage der Bauchspeicheldrüse und - Dyspnoe - Barrett Ösophagus seit 2019 mit Status nach transfusionsbedürftiger Anämie im Mai 2019 - Status nach Perikarderguss und Pleuraerguss Iinks im Mai 2022 - Status nach zentraler und peripherer Lungenembolie des Lungeno- ber- und Unterlappens rechts - Chronische Schmerzkrankheit mit Schmerzen thorakal abdominal so- wie paravertebral - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1, Fenestration und Wurzelde- kompression L4/L5 links 2004 bei degenerativer Wirbelsäulenerkran- kung - schwerer Hallux valgus und Spreizfuss beidseits - Status nach Arthritis urica des oberen Sprunggelenks links im Januar 2020 Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr be- stehe seit dem 10. November 2021, wobei die Prognose nicht positiv sei und eine Progredienz anzunehmen sei (S. 7). Es beständen dauerhaft kör- perliche Beeinträchtigungen der Ernährung und der Mobilität und die kör- perliche Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien reduziert. Es bestünden chronische Schmerzen. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8,5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20 % für Pausen. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verhar- ren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 8 pers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbei- ten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie unerwartete, asymmetrische La- steinwirkungen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 kg bis 15 kg gehoben und getragen werden. Zu vermei- den seien ferner häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten in Käl- te/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag- /Nacht-Rhythmus, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und (bei beste- hender Antikoagulation) mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr. Auf- grund der körperlichen Beeinträchtigung sei die angestammte Tätigkeit als Landwirt nur unter strikter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils weiterhin möglich (S. 8). 3.3 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 2022 (AB 129) erfüllt die Anforde- rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinter- nen medizinischen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des BGer vom
18. Februar 2020, 9C_651/2019, E. 4.3). Die Beurteilung erfasst den ge- samten massgebenden medizinischen Sachverhalt und die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizinischen Befund und berücksichtigte den umfangreich dokumentierten Operations- und Behandlungsverlauf der Klinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Spitals C.________ (vgl. AB 108, AB 110, AB 114) und der Spital D.________ AG (AB 125). Basierend darauf legte sie in der fachärztlichen Beurteilung vom 29. Dezember 2022 (AB 129) nachvollziehbar begründet dar, dass der Beschwerdeführer neben bestehenden orthopädischen Er- krankungen mit Mikrodiskektomie L5/S1 im Jahr 2004 mit Beeinträchtigung der Mobilität auch an einem bleibenden Organschaden des Magens und krankhaften Veränderungen an der Speiseröhre mit bleibender Beeinträch- tigung der Ernährung leidet und nach mehreren Operationen nachvollzieh- bare chronische Schmerzen und Atemnot bei körperlicher Belastung resul- tieren. Zudem sind Bauch und Brustkorb bleibend minderbelastbar wegen des nicht reversiblen Zwerchfellbruchs mit Organverschiebungen und Or-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 9 ganfehllagen und der steten Gefahr der Einklemmung von Bauchorganen. Aufgrund all dessen ist die körperliche Belastbarkeit dauerhaft reduziert (S. 6 f.). Ab dem 10. November 2021 (d.h. dem Tag vor der laparoskopi- schen Reposition des Upside-down-Magens) besteht eine medizinisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit, wobei die angestammte Tätigkeit als Landwirt nur unter strikter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils (namentlich körper- lich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkei- ten) weiterhin möglich ist (S. 8). Dies überzeugt und steht zudem im Ein- klang mit den Befunden der Behandler des Spitals C.________ (AB 108, AB 110, AB 114). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht darauf ab- gestellt, was unbestritten ist. Damit ist erstellt, dass seit November 2021 eine körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit einer Einschränkung von 20 % zumutbar ist (ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, ohne Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, ohne Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, ohne Heben von Lasten körperfern, ohne repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne das Be- steigen von Leitern, ohne repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, ohne repetitive, stereotype Bewegungsab- läufe im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie ohne unerwartete, asymme- trische Lasteinwirkungen, wobei in Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise Gewichte von 10 kg bis 15 kg gehoben und getragen werden kön- nen und häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten in Kälte/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und – bei bestehender Antikoagu- lation – mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr zu vermeiden sind). Dabei ist in der angestammten Tätigkeit als … angesichts der umfassen- den Einschränkungen von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auf dieser Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 10 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der ab November 2021 attes- tierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. einer Leis- tungsminderung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.2 hiervor) und der Anmeldung im April 2022 (AB 97) fällt der frühest mögliche Ren- tenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartezeit) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von sechs Monaten) auf November 2022. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 11 Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.3.3 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, welchen er per 1. Januar 2004 in 5. Generation von seinem Vater übernommen hat (Beschwerde S. 2; AB 7 S. 2). Seither ist er als selbstständigerwerbender Landwirt tätig (AB 134 S. 2). Zur Ermittlung des IV-Grades führte der Abklärungsdienst am 2. Juni 2023 eine Abklärung auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch (AB 134; Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3323; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Der hierauf erstellte Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Juni 2023 (AB 134) bildet integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) und ist – zusammen mit der Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen vom 15. November 2023 (AB 140) – beweiskräftig. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kennt- nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 12 zinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen des Beschwerdeführers hatte. Die Angaben des Beschwerdeführers wur- den berücksichtigt, der Berichtstext plausibel begründet und die einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert berücksichtigt (vgl. E. 4.3.2 hier- vor). Auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Juni 2023 (AB 134) ist deshalb abzustellen. 4.3.4 Zum Valideneinkommen hat die Abklärungsfachperson festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit überwiegend wahr- scheinlich weiterhin als selbstständiger Landwirt auf seinem Betrieb tätig wäre (AB 134 S. 5 Ziff. 6.1), was überzeugt und unbestritten ist (Beschwer- de; AB 137). Für diese Tätigkeit als Landwirt ermittelte die Beschwerde- gegnerin anhand der Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2017 bis 2021 ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Beschwerdeführers (unter Ausklammerung des Arbeitsverdienstes von Fr. 21'000. –, der aufgrund der Abklärungen der unentgeltlich mitarbeitenden Ehefrau zuzurechnen ist) in der Höhe von Fr. 22'575.– (AB 134 S. 7 Ziff. 8 und S. 8 Ziff. 9). Der Be- schwerdeführer wendet hiergegen ein, der Buchhaltungsabschluss pro 2022 sei bei der Ermittlung des Valideneinkommen ausser Acht gelassen worden (Beschwerde S. 1). Diese Kritik verfängt nicht. Abgesehen davon, dass diese Zahlen bei der Erstellung des Abklärungsberichts Landwirt- schaft noch nicht vorlagen (vgl. AB 137 S. 2), wären sie ohnehin nicht ein- zubeziehen gewesen, weil lediglich diejenigen Jahre massgebend sein können, die noch nicht (wesentlich) vom Gesundheitsschaden beeinflusst worden sind. Weil der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gemäss der RAD-Aktenbeurteilung im November 2021 liegt (AB 129 S. 7), fällt das Jahr 2022 als Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkom- mens von vornherein ausser Betracht. Am Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn die Zahlen pro 2021 ausgeklammert würden, weil sie – was die Monate November und Dezember 2021 anbelangt – durch den Gesundheitsschaden bereits (negativ) beeinflusst wurden. Ebenfalls fehl geht der Einwand, es seien nicht alle Lohnkosten für Angestellte bzw. Dritte berücksichtigt worden (Beschwerde S. 1). Wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 15. November 2023 (AB 140) nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat (AB 140 S. 3), wurden bei der Bemessung des Valideneinkommens alle Lohnkosten (inkl. Bar- und Naturallöhne) der auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 13 geführten Jahre berücksichtigt (vgl. Ziff. 7 des Abklärungsberichts), die in der Buchhaltung aufgeführt sind, unabhängig davon, ob diese Personen in den Aufstellungen gemäss Ziff. 6.1 und 6.2 des Abklärungsberichts aufge- führt sind oder nicht. Mithin ist die Berechnung des Abklärungsdienstes (Ziff. 8, Zeile «Arbeitsverdienst Landwirtschaft»), die mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (AB 106) im Einklang steht, nicht zu beanstanden. Daher ist von einem Valideneinkommen von Fr. 22'575.– auszugehen. 4.4 4.4.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewe- senen Fassung). 4.4.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumut- barerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zu- mutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen bes- ser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 14 um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betäti- gung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berück- sichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stel- lung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass- geblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva- lidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.4.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerde- gegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes – bei allem Verständnis für die grosse Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem über mehrere Generatio- nen in derselben Familie befindlichen Betrieb – sowie ein Berufswechsel zumutbar sind. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass der Beschwerde- führer seinen Landwirtschaftsbetrieb an seine gesundheitlichen Einschrän- kungen so gut wie möglich angepasst hat (Umstellen auf Vollweide, "viel Ökofläche", vergrössern des Betriebs durch Pacht des nachbarschaftlichen Landes [AB 137]), schwerere Arbeiten müssen jedoch durch Externe erle- digt werden (Lohnarbeiten [AB 137]), was kostenintensiv ist. Dem Be- schwerdeführer sind – wie bereits dargelegt (E. 3.3 hiervor) – mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil nur noch angepasste leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.2 hier- vor), was sich mit seiner Arbeit als Betriebsleiter in der Landwirtschaft nicht vereinbaren lässt. Was die Möglichkeiten eines Berufswechsels betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Lehre (Landwirt EFZ) sowie die … (AB 73 S. 2 Ziff. 2) absolvierte und er seit der Übernahme des elterlichen Hofs im Jahr 2004 als selbstständigerwerben- der Landwirt tätig ist. Aufgrund dieser Tätigkeit verfügt er über Kenntnisse und Fähigkeiten auch in leichteren Tätigkeiten (administrative Tätigkeiten, Arbeiten mit Maschinen), welche in einem adaptierten Berufsumfeld seine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 15 Vermittelbarkeit erleichtern. Auch das Alter des Beschwerdeführers (58 Jahre im Verfügungszeitpunkt vom 18. Dezember 2023) spricht nicht gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels, schliesst doch die verblei- bende Aktivitätsdauer von immerhin sieben Jahren eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit nicht aus (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 20. Januar 2020, 9C_644/2019, E. 4.3.1). Weiter könnte er
– wie nachfolgend gezeigt wird (vgl. E. 4.4.4 sogleich) – in einer angepass- ten Tätigkeit im Vergleich zur jetzigen Situation ein deutlich höheres Ein- kommen erzielen. Schliesslich werden Hilfsarbeiten auf dem massgeben- den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher als theoretischer und abstrakter Begriff die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 1 am Ende), altersunabhängig nachgefragt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 2. September 2019, 9C_323/2019, E. 4.2). Mithin ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht – ohne dass eine vorgängige Umschulung notwendig wäre (vgl. Beschwerde S. 3)
– ein Berufswechsel und damit verbunden die Betriebsaufgabe zumutbar, damit er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit verwerten kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Die höchstrichterliche Praxis ist in dieser Hinsicht streng, wobei namentlich eine Weiterführung des landwirt- schaftlichen Betriebs mit einer "Beteiligung" der Invalidenversicherung an den gesundheitsbedingten Mehrkosten (vgl. Beschwerde S. 3) ausser Be- tracht fällt (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 4.4.4 Damit ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand der LSE
– wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde – nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2020 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Männer, Kompe- tenzniveau 1) Fr. 5'261.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2015 - 2023, Total, Index Jahr 2020: 103.2 Punkte, Index Jahr 2022: 103.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2022, Total) ergibt dies – unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit von 80 % (vgl. E. 3.2 hiervor) – ein massgebliches Invalidenein- kommen von Fr. 52'856.– (Fr. 5'261.– x 12 : 103.2 x 103.6 : 40 h x 41.7 h
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 16 x 80 % [Leistungseinschränkung]). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellen- lohn ist bei einer Leistungseinschränkung von 20 % nicht vorzunehmen (vgl. E. 4.4.1 vorstehend). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 22'5756.– und einem Invali- deneinkommen von Fr. 52'856.– resultiert keine Einkommenseinbusse bzw. ein IV-Grad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der im Vergleich zu 2008 geringere IV-Grad (0 % gegenüber 35 %; AB 91 S. 15) folgt daraus, dass im früheren Verfahren keine Betriebsaufgabe an- genommen wurde, sondern die Einschränkungen im Betrieb berücksichtigt worden sind (Abklärungsbericht vom 23. November 2007; AB 73); die Inva- liditätsbemessung erfolgte damals aufgrund der sogenannten ausseror- dentlichen Methode (dazu BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2e S. 138; SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77 E. 3.2), was zu einer Einschränkung von 35 % führte (AB 73 S. 13). Da heute – wie ausgeführt – eine landwirtschaft- liche Tätigkeit nicht mehr möglich und eine Betriebsaufgabe zumutbar ist, erfolgt die Invaliditätsgradbestimmung dagegen aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, so dass die Einschränkungen im landwirtschaftlichen Betrieb sowie invaliditätsbedingte Zusatzaufwände (wie die Lohnkosten einer speziell angestellten Person) nicht mehr mass- gebend sind. 5. Nach dem hiervor Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
18. Dezember 2023 (AB 141) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 17 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 5 Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 % und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi- cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision bzw. zur Anspruchsprüfung im Rahmen der Neuanmeldung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer we- sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswir- kungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 6 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2022 (AB 97) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folg- lich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit den stattgehabten Operationen im November 2021 und April 2022 (AB 108 S. 6 f.), einem bleibenden Organschaden des Ma- gens und krankhaften Veränderungen an der Speiseröhre (vgl. AB 129 S. 6 f.) und der daraus folgenden Reduktion der körperlichen Belastbarkeit (S. 7) ist zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 28. April 2008 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 7 (AB 82) und der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) eine wesentliche Änderung in medizinischer Hinsicht eingetreten, welche geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbegründender Weise zu be- einflussen (E. 2.3.2 f. hiervor). Ein Neuanmeldungsgrund ist damit gege- ben, womit der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) stützt sich in me- dizinischer Sicht massgeblich auf die versicherungsmedizinische Aktenbe- urteilung von Dr. med. B.________, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. Dezember 2022 (AB 129). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 7): - Grosse thorakale Hiatushernie des Magens, Erstdiagnose 2019, mit Status nach operativen Eingriffen im November 2021 und April 2022 mit vertikaler Gastrektomie und erneutem Rezidiv mit - thorakaler Fehllage der Bauchspeicheldrüse und - Dyspnoe - Barrett Ösophagus seit 2019 mit Status nach transfusionsbedürftiger Anämie im Mai 2019 - Status nach Perikarderguss und Pleuraerguss Iinks im Mai 2022 - Status nach zentraler und peripherer Lungenembolie des Lungeno- ber- und Unterlappens rechts - Chronische Schmerzkrankheit mit Schmerzen thorakal abdominal so- wie paravertebral - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1, Fenestration und Wurzelde- kompression L4/L5 links 2004 bei degenerativer Wirbelsäulenerkran- kung - schwerer Hallux valgus und Spreizfuss beidseits - Status nach Arthritis urica des oberen Sprunggelenks links im Januar 2020 Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr be- stehe seit dem 10. November 2021, wobei die Prognose nicht positiv sei und eine Progredienz anzunehmen sei (S. 7). Es beständen dauerhaft kör- perliche Beeinträchtigungen der Ernährung und der Mobilität und die kör- perliche Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien reduziert. Es bestünden chronische Schmerzen. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8,5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20 % für Pausen. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verhar- ren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkör- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 8 pers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbei- ten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie unerwartete, asymmetrische La- steinwirkungen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 kg bis 15 kg gehoben und getragen werden. Zu vermei- den seien ferner häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten in Käl- te/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag- /Nacht-Rhythmus, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und (bei beste- hender Antikoagulation) mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr. Auf- grund der körperlichen Beeinträchtigung sei die angestammte Tätigkeit als Landwirt nur unter strikter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils weiterhin möglich (S. 8). 3.3 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 2022 (AB 129) erfüllt die Anforde- rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinter- nen medizinischen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des BGer vom
- Februar 2020, 9C_651/2019, E. 4.3). Die Beurteilung erfasst den ge- samten massgebenden medizinischen Sachverhalt und die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizinischen Befund und berücksichtigte den umfangreich dokumentierten Operations- und Behandlungsverlauf der Klinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Spitals C.________ (vgl. AB 108, AB 110, AB 114) und der Spital D.________ AG (AB 125). Basierend darauf legte sie in der fachärztlichen Beurteilung vom 29. Dezember 2022 (AB 129) nachvollziehbar begründet dar, dass der Beschwerdeführer neben bestehenden orthopädischen Er- krankungen mit Mikrodiskektomie L5/S1 im Jahr 2004 mit Beeinträchtigung der Mobilität auch an einem bleibenden Organschaden des Magens und krankhaften Veränderungen an der Speiseröhre mit bleibender Beeinträch- tigung der Ernährung leidet und nach mehreren Operationen nachvollzieh- bare chronische Schmerzen und Atemnot bei körperlicher Belastung resul- tieren. Zudem sind Bauch und Brustkorb bleibend minderbelastbar wegen des nicht reversiblen Zwerchfellbruchs mit Organverschiebungen und Or- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 9 ganfehllagen und der steten Gefahr der Einklemmung von Bauchorganen. Aufgrund all dessen ist die körperliche Belastbarkeit dauerhaft reduziert (S. 6 f.). Ab dem 10. November 2021 (d.h. dem Tag vor der laparoskopi- schen Reposition des Upside-down-Magens) besteht eine medizinisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit, wobei die angestammte Tätigkeit als Landwirt nur unter strikter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils (namentlich körper- lich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkei- ten) weiterhin möglich ist (S. 8). Dies überzeugt und steht zudem im Ein- klang mit den Befunden der Behandler des Spitals C.________ (AB 108, AB 110, AB 114). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht darauf ab- gestellt, was unbestritten ist. Damit ist erstellt, dass seit November 2021 eine körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit einer Einschränkung von 20 % zumutbar ist (ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, ohne Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, ohne Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, ohne Heben von Lasten körperfern, ohne repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne das Be- steigen von Leitern, ohne repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, ohne repetitive, stereotype Bewegungsab- läufe im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie ohne unerwartete, asymme- trische Lasteinwirkungen, wobei in Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise Gewichte von 10 kg bis 15 kg gehoben und getragen werden kön- nen und häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten in Kälte/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und – bei bestehender Antikoagu- lation – mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr zu vermeiden sind). Dabei ist in der angestammten Tätigkeit als … angesichts der umfassen- den Einschränkungen von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auf dieser Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 10
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der ab November 2021 attes- tierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. einer Leis- tungsminderung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.2 hiervor) und der Anmeldung im April 2022 (AB 97) fällt der frühest mögliche Ren- tenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartezeit) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von sechs Monaten) auf November 2022. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 11 Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.3.3 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, welchen er per 1. Januar 2004 in 5. Generation von seinem Vater übernommen hat (Beschwerde S. 2; AB 7 S. 2). Seither ist er als selbstständigerwerbender Landwirt tätig (AB 134 S. 2). Zur Ermittlung des IV-Grades führte der Abklärungsdienst am 2. Juni 2023 eine Abklärung auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch (AB 134; Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3323; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Der hierauf erstellte Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Juni 2023 (AB 134) bildet integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) und ist – zusammen mit der Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen vom 15. November 2023 (AB 140) – beweiskräftig. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kennt- nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 12 zinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen des Beschwerdeführers hatte. Die Angaben des Beschwerdeführers wur- den berücksichtigt, der Berichtstext plausibel begründet und die einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert berücksichtigt (vgl. E. 4.3.2 hier- vor). Auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Juni 2023 (AB 134) ist deshalb abzustellen. 4.3.4 Zum Valideneinkommen hat die Abklärungsfachperson festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit überwiegend wahr- scheinlich weiterhin als selbstständiger Landwirt auf seinem Betrieb tätig wäre (AB 134 S. 5 Ziff. 6.1), was überzeugt und unbestritten ist (Beschwer- de; AB 137). Für diese Tätigkeit als Landwirt ermittelte die Beschwerde- gegnerin anhand der Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2017 bis 2021 ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Beschwerdeführers (unter Ausklammerung des Arbeitsverdienstes von Fr. 21'000. –, der aufgrund der Abklärungen der unentgeltlich mitarbeitenden Ehefrau zuzurechnen ist) in der Höhe von Fr. 22'575.– (AB 134 S. 7 Ziff. 8 und S. 8 Ziff. 9). Der Be- schwerdeführer wendet hiergegen ein, der Buchhaltungsabschluss pro 2022 sei bei der Ermittlung des Valideneinkommen ausser Acht gelassen worden (Beschwerde S. 1). Diese Kritik verfängt nicht. Abgesehen davon, dass diese Zahlen bei der Erstellung des Abklärungsberichts Landwirt- schaft noch nicht vorlagen (vgl. AB 137 S. 2), wären sie ohnehin nicht ein- zubeziehen gewesen, weil lediglich diejenigen Jahre massgebend sein können, die noch nicht (wesentlich) vom Gesundheitsschaden beeinflusst worden sind. Weil der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gemäss der RAD-Aktenbeurteilung im November 2021 liegt (AB 129 S. 7), fällt das Jahr 2022 als Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkom- mens von vornherein ausser Betracht. Am Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn die Zahlen pro 2021 ausgeklammert würden, weil sie – was die Monate November und Dezember 2021 anbelangt – durch den Gesundheitsschaden bereits (negativ) beeinflusst wurden. Ebenfalls fehl geht der Einwand, es seien nicht alle Lohnkosten für Angestellte bzw. Dritte berücksichtigt worden (Beschwerde S. 1). Wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 15. November 2023 (AB 140) nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat (AB 140 S. 3), wurden bei der Bemessung des Valideneinkommens alle Lohnkosten (inkl. Bar- und Naturallöhne) der auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 13 geführten Jahre berücksichtigt (vgl. Ziff. 7 des Abklärungsberichts), die in der Buchhaltung aufgeführt sind, unabhängig davon, ob diese Personen in den Aufstellungen gemäss Ziff. 6.1 und 6.2 des Abklärungsberichts aufge- führt sind oder nicht. Mithin ist die Berechnung des Abklärungsdienstes (Ziff. 8, Zeile «Arbeitsverdienst Landwirtschaft»), die mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (AB 106) im Einklang steht, nicht zu beanstanden. Daher ist von einem Valideneinkommen von Fr. 22'575.– auszugehen. 4.4 4.4.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewe- senen Fassung). 4.4.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumut- barerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zu- mutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen bes- ser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 14 um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betäti- gung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berück- sichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stel- lung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass- geblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva- lidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.4.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerde- gegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes – bei allem Verständnis für die grosse Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem über mehrere Generatio- nen in derselben Familie befindlichen Betrieb – sowie ein Berufswechsel zumutbar sind. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass der Beschwerde- führer seinen Landwirtschaftsbetrieb an seine gesundheitlichen Einschrän- kungen so gut wie möglich angepasst hat (Umstellen auf Vollweide, "viel Ökofläche", vergrössern des Betriebs durch Pacht des nachbarschaftlichen Landes [AB 137]), schwerere Arbeiten müssen jedoch durch Externe erle- digt werden (Lohnarbeiten [AB 137]), was kostenintensiv ist. Dem Be- schwerdeführer sind – wie bereits dargelegt (E. 3.3 hiervor) – mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil nur noch angepasste leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.2 hier- vor), was sich mit seiner Arbeit als Betriebsleiter in der Landwirtschaft nicht vereinbaren lässt. Was die Möglichkeiten eines Berufswechsels betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Lehre (Landwirt EFZ) sowie die … (AB 73 S. 2 Ziff. 2) absolvierte und er seit der Übernahme des elterlichen Hofs im Jahr 2004 als selbstständigerwerben- der Landwirt tätig ist. Aufgrund dieser Tätigkeit verfügt er über Kenntnisse und Fähigkeiten auch in leichteren Tätigkeiten (administrative Tätigkeiten, Arbeiten mit Maschinen), welche in einem adaptierten Berufsumfeld seine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 15 Vermittelbarkeit erleichtern. Auch das Alter des Beschwerdeführers (58 Jahre im Verfügungszeitpunkt vom 18. Dezember 2023) spricht nicht gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels, schliesst doch die verblei- bende Aktivitätsdauer von immerhin sieben Jahren eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit nicht aus (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 20. Januar 2020, 9C_644/2019, E. 4.3.1). Weiter könnte er – wie nachfolgend gezeigt wird (vgl. E. 4.4.4 sogleich) – in einer angepass- ten Tätigkeit im Vergleich zur jetzigen Situation ein deutlich höheres Ein- kommen erzielen. Schliesslich werden Hilfsarbeiten auf dem massgeben- den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher als theoretischer und abstrakter Begriff die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 1 am Ende), altersunabhängig nachgefragt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 2. September 2019, 9C_323/2019, E. 4.2). Mithin ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht – ohne dass eine vorgängige Umschulung notwendig wäre (vgl. Beschwerde S. 3) – ein Berufswechsel und damit verbunden die Betriebsaufgabe zumutbar, damit er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit verwerten kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Die höchstrichterliche Praxis ist in dieser Hinsicht streng, wobei namentlich eine Weiterführung des landwirt- schaftlichen Betriebs mit einer "Beteiligung" der Invalidenversicherung an den gesundheitsbedingten Mehrkosten (vgl. Beschwerde S. 3) ausser Be- tracht fällt (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 4.4.4 Damit ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand der LSE – wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde – nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2020 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Männer, Kompe- tenzniveau 1) Fr. 5'261.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2015 - 2023, Total, Index Jahr 2020: 103.2 Punkte, Index Jahr 2022: 103.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2022, Total) ergibt dies – unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit von 80 % (vgl. E. 3.2 hiervor) – ein massgebliches Invalidenein- kommen von Fr. 52'856.– (Fr. 5'261.– x 12 : 103.2 x 103.6 : 40 h x 41.7 h Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 16 x 80 % [Leistungseinschränkung]). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellen- lohn ist bei einer Leistungseinschränkung von 20 % nicht vorzunehmen (vgl. E. 4.4.1 vorstehend). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 22'5756.– und einem Invali- deneinkommen von Fr. 52'856.– resultiert keine Einkommenseinbusse bzw. ein IV-Grad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der im Vergleich zu 2008 geringere IV-Grad (0 % gegenüber 35 %; AB 91 S. 15) folgt daraus, dass im früheren Verfahren keine Betriebsaufgabe an- genommen wurde, sondern die Einschränkungen im Betrieb berücksichtigt worden sind (Abklärungsbericht vom 23. November 2007; AB 73); die Inva- liditätsbemessung erfolgte damals aufgrund der sogenannten ausseror- dentlichen Methode (dazu BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2e S. 138; SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77 E. 3.2), was zu einer Einschränkung von 35 % führte (AB 73 S. 13). Da heute – wie ausgeführt – eine landwirtschaft- liche Tätigkeit nicht mehr möglich und eine Betriebsaufgabe zumutbar ist, erfolgt die Invaliditätsgradbestimmung dagegen aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, so dass die Einschränkungen im landwirtschaftlichen Betrieb sowie invaliditätsbedingte Zusatzaufwände (wie die Lohnkosten einer speziell angestellten Person) nicht mehr mass- gebend sind.
- Nach dem hiervor Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
- Dezember 2023 (AB 141) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 17 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 51 IV FUE/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juli 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist gelernter Landwirt mit Fähigkeitsausweis und verfügt über einen Abschluss als … (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 52 S. 4 Ziff. 6.2 und AB 73 S. 2 Ziff. 2). Bis Ende 2003 arbeite- te er im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters und übernahm diesen per Januar 2004 (AB 7 S. 2). Im Dezember 2003 meldete er sich aufgrund eines im Juni 2003 erlittenen Bandscheibenvorfalls bei der Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1), worauf die IVB Hilfsmittel (zwei Traktorgesundheitssitze) gewährte (AB 15). Die Gewährung eines weiteren Hilfsmittels (Rohrmelkanlage) lehnte sie mit Verfügung vom 7. Ju- ni 2004 (AB 16) und Einspracheentscheid vom 31. August 2004 ab, was letztinstanzlich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht [BGer]) mit Urteil vom 29. November 2005, I 521/05, bestätigt wurde (AB 46). Im Februar 2006 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf den Bandscheibenvorfall bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 52), worauf die IVB Abklärungen in medizinischer und betrieblicher Hinsicht vornahm und den Versicherten neurochirurgisch begutachten liess (Gutachten vom
6. Februar 2007 [AB 68]). Mit Verfügung vom 28. April 2008 (AB 82) ver- neinte die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 35 %. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 83) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 8. Dezember 2008, IV 69453 (AB 91), ab. Der Versicherte meldete sich im April 2022 (AB 97) abermals zum Leis- tungsbezug an. Nach neuerlichen Abklärungen stellte die IVB gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 129) und einen Abklärungsbericht Landwirtschaft (AB 134) die Verneinung des Rentenan- spruches bei einem IV-Grad von 0 % in Aussicht (AB 136). Nach Einwand des Versicherten (AB 137) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 3 (AB 140) entschied die IVB mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) wie in Aussicht gestellt. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 5 Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 % und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits ein- mal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versi- cherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision bzw. zur Anspruchsprüfung im Rahmen der Neuanmeldung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen. Die IV-Rente ist deshalb nicht nur bei einer we- sentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswir- kungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbe- reichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Um- stände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 6 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2022 (AB 97) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folg- lich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Mit den stattgehabten Operationen im November 2021 und April 2022 (AB 108 S. 6 f.), einem bleibenden Organschaden des Ma- gens und krankhaften Veränderungen an der Speiseröhre (vgl. AB 129 S. 6 f.) und der daraus folgenden Reduktion der körperlichen Belastbarkeit (S. 7) ist zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 28. April 2008
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 7 (AB 82) und der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) eine wesentliche Änderung in medizinischer Hinsicht eingetreten, welche geeignet ist, den IV-Grad in anspruchsbegründender Weise zu be- einflussen (E. 2.3.2 f. hiervor). Ein Neuanmeldungsgrund ist damit gege- ben, womit der Rentenanspruch allseitig zu prüfen ist (E. 2.3.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) stützt sich in me- dizinischer Sicht massgeblich auf die versicherungsmedizinische Aktenbe- urteilung von Dr. med. B.________, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. Dezember 2022 (AB 129). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 7): - Grosse thorakale Hiatushernie des Magens, Erstdiagnose 2019, mit Status nach operativen Eingriffen im November 2021 und April 2022 mit vertikaler Gastrektomie und erneutem Rezidiv mit - thorakaler Fehllage der Bauchspeicheldrüse und - Dyspnoe - Barrett Ösophagus seit 2019 mit Status nach transfusionsbedürftiger Anämie im Mai 2019 - Status nach Perikarderguss und Pleuraerguss Iinks im Mai 2022 - Status nach zentraler und peripherer Lungenembolie des Lungeno- ber- und Unterlappens rechts - Chronische Schmerzkrankheit mit Schmerzen thorakal abdominal so- wie paravertebral - Status nach Mikrodiskektomie L5/S1, Fenestration und Wurzelde- kompression L4/L5 links 2004 bei degenerativer Wirbelsäulenerkran- kung - schwerer Hallux valgus und Spreizfuss beidseits - Status nach Arthritis urica des oberen Sprunggelenks links im Januar 2020 Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr be- stehe seit dem 10. November 2021, wobei die Prognose nicht positiv sei und eine Progredienz anzunehmen sei (S. 7). Es beständen dauerhaft kör- perliche Beeinträchtigungen der Ernährung und der Mobilität und die kör- perliche Belastbarkeit und das Durchhaltevermögen seien reduziert. Es bestünden chronische Schmerzen. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags über 8,5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20 % für Pausen. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verhar- ren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend), Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Rotation des Oberkör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 8 pers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbei- ten, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie unerwartete, asymmetrische La- steinwirkungen. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 kg bis 15 kg gehoben und getragen werden. Zu vermei- den seien ferner häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten in Käl- te/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag- /Nacht-Rhythmus, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und (bei beste- hender Antikoagulation) mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr. Auf- grund der körperlichen Beeinträchtigung sei die angestammte Tätigkeit als Landwirt nur unter strikter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils weiterhin möglich (S. 8). 3.3 Die versicherungsmedizinische Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 29. Dezember 2022 (AB 129) erfüllt die Anforde- rungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinter- nen medizinischen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des BGer vom
18. Februar 2020, 9C_651/2019, E. 4.3). Die Beurteilung erfasst den ge- samten massgebenden medizinischen Sachverhalt und die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizinischen Befund und berücksichtigte den umfangreich dokumentierten Operations- und Behandlungsverlauf der Klinik für Viszerale Chirurgie und Medizin des Spitals C.________ (vgl. AB 108, AB 110, AB 114) und der Spital D.________ AG (AB 125). Basierend darauf legte sie in der fachärztlichen Beurteilung vom 29. Dezember 2022 (AB 129) nachvollziehbar begründet dar, dass der Beschwerdeführer neben bestehenden orthopädischen Er- krankungen mit Mikrodiskektomie L5/S1 im Jahr 2004 mit Beeinträchtigung der Mobilität auch an einem bleibenden Organschaden des Magens und krankhaften Veränderungen an der Speiseröhre mit bleibender Beeinträch- tigung der Ernährung leidet und nach mehreren Operationen nachvollzieh- bare chronische Schmerzen und Atemnot bei körperlicher Belastung resul- tieren. Zudem sind Bauch und Brustkorb bleibend minderbelastbar wegen des nicht reversiblen Zwerchfellbruchs mit Organverschiebungen und Or-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 9 ganfehllagen und der steten Gefahr der Einklemmung von Bauchorganen. Aufgrund all dessen ist die körperliche Belastbarkeit dauerhaft reduziert (S. 6 f.). Ab dem 10. November 2021 (d.h. dem Tag vor der laparoskopi- schen Reposition des Upside-down-Magens) besteht eine medizinisch be- gründete Arbeitsunfähigkeit, wobei die angestammte Tätigkeit als Landwirt nur unter strikter Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils (namentlich körper- lich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkei- ten) weiterhin möglich ist (S. 8). Dies überzeugt und steht zudem im Ein- klang mit den Befunden der Behandler des Spitals C.________ (AB 108, AB 110, AB 114). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht darauf ab- gestellt, was unbestritten ist. Damit ist erstellt, dass seit November 2021 eine körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit einer Einschränkung von 20 % zumutbar ist (ohne Zwangshaltungen des Oberkörpers, z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, ohne Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers, ohne Rotation des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, ohne Heben von Lasten körperfern, ohne repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, ohne Überkopfarbeiten, ohne das Be- steigen von Leitern, ohne repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, ohne repetitive, stereotype Bewegungsab- läufe im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie ohne unerwartete, asymme- trische Lasteinwirkungen, wobei in Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise Gewichte von 10 kg bis 15 kg gehoben und getragen werden kön- nen und häufiges Treppensteigen sowie Tätigkeiten in Kälte/Nässe, unter starken Temperaturschwankungen, mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus, mit atmosphärischem Über-/Unterdruck und – bei bestehender Antikoagu- lation – mit überdurchschnittlicher Verletzungsgefahr zu vermeiden sind). Dabei ist in der angestammten Tätigkeit als … angesichts der umfassen- den Einschränkungen von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auf dieser Grundlage ist nachstehend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 10 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der ab November 2021 attes- tierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bzw. einer Leis- tungsminderung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.2 hiervor) und der Anmeldung im April 2022 (AB 97) fällt der frühest mögliche Ren- tenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Wartezeit) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG (Karenzfrist von sechs Monaten) auf November 2022. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.2 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.3 4.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 11 Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.3.3 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, welchen er per 1. Januar 2004 in 5. Generation von seinem Vater übernommen hat (Beschwerde S. 2; AB 7 S. 2). Seither ist er als selbstständigerwerbender Landwirt tätig (AB 134 S. 2). Zur Ermittlung des IV-Grades führte der Abklärungsdienst am 2. Juni 2023 eine Abklärung auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb durch (AB 134; Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 3323; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Der hierauf erstellte Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Juni 2023 (AB 134) bildet integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (AB 141) und ist – zusammen mit der Stellung- nahme des Bereichs Abklärungen vom 15. November 2023 (AB 140) – beweiskräftig. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kennt- nis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 12 zinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen des Beschwerdeführers hatte. Die Angaben des Beschwerdeführers wur- den berücksichtigt, der Berichtstext plausibel begründet und die einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert berücksichtigt (vgl. E. 4.3.2 hier- vor). Auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. Juni 2023 (AB 134) ist deshalb abzustellen. 4.3.4 Zum Valideneinkommen hat die Abklärungsfachperson festgehal- ten, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit überwiegend wahr- scheinlich weiterhin als selbstständiger Landwirt auf seinem Betrieb tätig wäre (AB 134 S. 5 Ziff. 6.1), was überzeugt und unbestritten ist (Beschwer- de; AB 137). Für diese Tätigkeit als Landwirt ermittelte die Beschwerde- gegnerin anhand der Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2017 bis 2021 ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Beschwerdeführers (unter Ausklammerung des Arbeitsverdienstes von Fr. 21'000. –, der aufgrund der Abklärungen der unentgeltlich mitarbeitenden Ehefrau zuzurechnen ist) in der Höhe von Fr. 22'575.– (AB 134 S. 7 Ziff. 8 und S. 8 Ziff. 9). Der Be- schwerdeführer wendet hiergegen ein, der Buchhaltungsabschluss pro 2022 sei bei der Ermittlung des Valideneinkommen ausser Acht gelassen worden (Beschwerde S. 1). Diese Kritik verfängt nicht. Abgesehen davon, dass diese Zahlen bei der Erstellung des Abklärungsberichts Landwirt- schaft noch nicht vorlagen (vgl. AB 137 S. 2), wären sie ohnehin nicht ein- zubeziehen gewesen, weil lediglich diejenigen Jahre massgebend sein können, die noch nicht (wesentlich) vom Gesundheitsschaden beeinflusst worden sind. Weil der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gemäss der RAD-Aktenbeurteilung im November 2021 liegt (AB 129 S. 7), fällt das Jahr 2022 als Grundlage für die Festsetzung des Valideneinkom- mens von vornherein ausser Betracht. Am Ergebnis würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn die Zahlen pro 2021 ausgeklammert würden, weil sie – was die Monate November und Dezember 2021 anbelangt – durch den Gesundheitsschaden bereits (negativ) beeinflusst wurden. Ebenfalls fehl geht der Einwand, es seien nicht alle Lohnkosten für Angestellte bzw. Dritte berücksichtigt worden (Beschwerde S. 1). Wie die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 15. November 2023 (AB 140) nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt hat (AB 140 S. 3), wurden bei der Bemessung des Valideneinkommens alle Lohnkosten (inkl. Bar- und Naturallöhne) der auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 13 geführten Jahre berücksichtigt (vgl. Ziff. 7 des Abklärungsberichts), die in der Buchhaltung aufgeführt sind, unabhängig davon, ob diese Personen in den Aufstellungen gemäss Ziff. 6.1 und 6.2 des Abklärungsberichts aufge- führt sind oder nicht. Mithin ist die Berechnung des Abklärungsdienstes (Ziff. 8, Zeile «Arbeitsverdienst Landwirtschaft»), die mit dem Auszug aus dem Individuellen Konto (AB 106) im Einklang steht, nicht zu beanstanden. Daher ist von einem Valideneinkommen von Fr. 22'575.– auszugehen. 4.4 4.4.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewe- senen Fassung). 4.4.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumut- barerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zu- mutbaren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gege- benheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wechsel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der bestehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen bes- ser geeigneten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 14 um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betäti- gung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berück- sichtigenden subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weitere persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stel- lung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer mass- geblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Inva- lidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.4.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerde- gegnerin zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes – bei allem Verständnis für die grosse Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem über mehrere Generatio- nen in derselben Familie befindlichen Betrieb – sowie ein Berufswechsel zumutbar sind. Es wird dabei auch nicht verkannt, dass der Beschwerde- führer seinen Landwirtschaftsbetrieb an seine gesundheitlichen Einschrän- kungen so gut wie möglich angepasst hat (Umstellen auf Vollweide, "viel Ökofläche", vergrössern des Betriebs durch Pacht des nachbarschaftlichen Landes [AB 137]), schwerere Arbeiten müssen jedoch durch Externe erle- digt werden (Lohnarbeiten [AB 137]), was kostenintensiv ist. Dem Be- schwerdeführer sind – wie bereits dargelegt (E. 3.3 hiervor) – mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil nur noch angepasste leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 3.2 hier- vor), was sich mit seiner Arbeit als Betriebsleiter in der Landwirtschaft nicht vereinbaren lässt. Was die Möglichkeiten eines Berufswechsels betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Lehre (Landwirt EFZ) sowie die … (AB 73 S. 2 Ziff. 2) absolvierte und er seit der Übernahme des elterlichen Hofs im Jahr 2004 als selbstständigerwerben- der Landwirt tätig ist. Aufgrund dieser Tätigkeit verfügt er über Kenntnisse und Fähigkeiten auch in leichteren Tätigkeiten (administrative Tätigkeiten, Arbeiten mit Maschinen), welche in einem adaptierten Berufsumfeld seine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 15 Vermittelbarkeit erleichtern. Auch das Alter des Beschwerdeführers (58 Jahre im Verfügungszeitpunkt vom 18. Dezember 2023) spricht nicht gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsels, schliesst doch die verblei- bende Aktivitätsdauer von immerhin sieben Jahren eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit nicht aus (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 20. Januar 2020, 9C_644/2019, E. 4.3.1). Weiter könnte er
– wie nachfolgend gezeigt wird (vgl. E. 4.4.4 sogleich) – in einer angepass- ten Tätigkeit im Vergleich zur jetzigen Situation ein deutlich höheres Ein- kommen erzielen. Schliesslich werden Hilfsarbeiten auf dem massgeben- den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher als theoretischer und abstrakter Begriff die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 1 am Ende), altersunabhängig nachgefragt (vgl. Ent- scheid des BGer vom 2. September 2019, 9C_323/2019, E. 4.2). Mithin ist dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht – ohne dass eine vorgängige Umschulung notwendig wäre (vgl. Beschwerde S. 3)
– ein Berufswechsel und damit verbunden die Betriebsaufgabe zumutbar, damit er die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit verwerten kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Die höchstrichterliche Praxis ist in dieser Hinsicht streng, wobei namentlich eine Weiterführung des landwirt- schaftlichen Betriebs mit einer "Beteiligung" der Invalidenversicherung an den gesundheitsbedingten Mehrkosten (vgl. Beschwerde S. 3) ausser Be- tracht fällt (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 4.4.4 Damit ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand der LSE
– wie sie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde – nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2020 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total, Männer, Kompe- tenzniveau 1) Fr. 5'261.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2015 - 2023, Total, Index Jahr 2020: 103.2 Punkte, Index Jahr 2022: 103.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2022, Total) ergibt dies – unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit von 80 % (vgl. E. 3.2 hiervor) – ein massgebliches Invalidenein- kommen von Fr. 52'856.– (Fr. 5'261.– x 12 : 103.2 x 103.6 : 40 h x 41.7 h
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 16 x 80 % [Leistungseinschränkung]). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellen- lohn ist bei einer Leistungseinschränkung von 20 % nicht vorzunehmen (vgl. E. 4.4.1 vorstehend). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 22'5756.– und einem Invali- deneinkommen von Fr. 52'856.– resultiert keine Einkommenseinbusse bzw. ein IV-Grad von 0 %, womit kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der im Vergleich zu 2008 geringere IV-Grad (0 % gegenüber 35 %; AB 91 S. 15) folgt daraus, dass im früheren Verfahren keine Betriebsaufgabe an- genommen wurde, sondern die Einschränkungen im Betrieb berücksichtigt worden sind (Abklärungsbericht vom 23. November 2007; AB 73); die Inva- liditätsbemessung erfolgte damals aufgrund der sogenannten ausseror- dentlichen Methode (dazu BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2e S. 138; SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77 E. 3.2), was zu einer Einschränkung von 35 % führte (AB 73 S. 13). Da heute – wie ausgeführt – eine landwirtschaft- liche Tätigkeit nicht mehr möglich und eine Betriebsaufgabe zumutbar ist, erfolgt die Invaliditätsgradbestimmung dagegen aufgrund der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, so dass die Einschränkungen im landwirtschaftlichen Betrieb sowie invaliditätsbedingte Zusatzaufwände (wie die Lohnkosten einer speziell angestellten Person) nicht mehr mass- gebend sind. 5. Nach dem hiervor Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
18. Dezember 2023 (AB 141) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 17 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2024, IV/24/51, Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.