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200 2024 497

Bern VerwG · 2024-06-18 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 18. Juni 2024 (vbv 8/2024)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Kurz-Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob A.________ (Beschwerde- führer bzw. vorläufig Aufgenommener) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Stv. Regierungs- statthalterin von Biel vom 18. Juni 2024. Er sei mit Punkt 1) und 2) des Entscheids nicht einverstanden. Die Beschwerde sei somit betreffend Übernahme der Mietzinsausstände (Mietkaution) aus dem Jahr 2016 sowie betreffend die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) gutzuheissen. Als Begründung verweise er auf die früheren Be- schwerden und die dort aufgeführten Tatsachen und Beweismittel. Ent- gegen der Rechtsmittelbelehrung lag der Beschwerde der angefochte- ne Entscheid nicht bei, so dass der Instruktionsrichter vorab die ent- sprechenden Akten bei der Vorinstanz einverlangte.

E. 2 Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 war die Stv. Regierungsstatthalterin von Biel auf die Beschwerde betreffend die Übernahme der Mietzins- ausstände des Jahres 2016 mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten (1.). Die Beschwerde wurde zudem betreffend die Höhe des GBL mangels eines rechtserheblichen Interessens als erledigt abge- schrieben (2.).

E. 3 Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer darauf hin, dass er in seiner Beschwerde zwar Anträge stelle, es aber betreffend der beiden gerügten Punkte an einer Begrün- dung fehle, zumal der blosse Hinweis auf die früheren Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung darstelle. Zudem müsse die Be- gründung gemäss Art. 33 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) innerhalb der noch (kurz) laufenden Rechtsmittelfrist eingereicht werden, d.h. ei- ne Nachfristansetzung sei nicht möglich.

E. 4 In seiner Eingabe vom 22. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer – soweit verständlich – ergänzend insbesondere aus, der GBL (unter- schiedliches Budget) für November/Dezember 2023 und Januar 2024 sei zu überprüfen. Betreffend die Sozialhilfeleistungen 2016/2017 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2024, SH/2024/497, Seite 3 wähnte er «eine Vereinbarung, eine Doppelzahlung bzw. einen Ver- lustschein». Ende August 2024 und Anfang September 2024 erfolgten

– nebst mehreren Telefonaten mit dem Abteilungs-Sekretariat des Verwaltungsgerichts – weitere Eingaben des Beschwerdeführers.

E. 5 An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Das gilt insbesondere bei Laieneinga- ben. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Wird in einem Rechtsmittelverfahren ein Nichteintretensentscheid angefoch- ten, fehlt es an einer hinreichenden sachbezogenen Begründung, wenn sich die Rechtsschrift lediglich mit der materiellen Seite der An- gelegenheit auseinandersetzt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22, 24 und 27).

E. 6 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom

29. Juni 2022, 100/2021/205U (publiziert in BVR 2023 S. 51 ff.; vgl. auch das franzö- sischsprachige Urteil vom gleichen Datum im Verfahren 100/2021/183) unter anderem festgehalten, dass die sozialhilferechtliche Ungleichbe- handlung der vorläufig Aufgenommenen mit dem verfassungsmässi- gen Rechtsgleichheitsgebot zwar grundsätzlich vereinbar ist (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1 ff.), sich jedoch nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme eine Annäherung an den Grundbe- darf von Einheimischen und Personen mit anerkannter Flüchtlingsei- genschaft aufdrängt (BVR 2023 S. 84 ff. E. 7.8) und dementsprechend die Reduktion des Ansatzes für den GBL gemäss Art. 8 Abs. 4 der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) auf 15 % (statt 30 %) des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen ist (BVR 2023 S. 82 ff. E. 7.7 und S. 90 E. 8.3). Diese provisorische rich- terliche Ersatzregelung hat der Regierungsrat in der Folge im Rahmen der per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Revision der SHV vom

E. 7 Soweit den vom Beschwerdeführer gerügten «Punkt 1» des Ent- scheids vom 18. Juni 2024 betreffend ergibt sich was folgt: Hinsichtlich des dortigen Nichteintretens mangels eines Anfechtungsobjekts fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, machte der Beschwerdefüh- rer doch bloss Ausführungen zur entsprechenden materiellen Angele- genheit. Daran vermag auch die rechtzeitige Eingabe vom 22. Juli 2024 nichts zu ändern. Insoweit ist auf die Beschwerde demnach – mangels einer rechtsgenüglichen Begründung – nicht einzutreten.

E. 8 Soweit der Beschwerdeführer als «Punkt 2» die GBL-Höhe der Monate November/Dezember 2023 sowie Januar 2024 rügt, bzw. dass die Vor- instanz dies als erledigt abgeschrieben hat, ergibt sich was folgt: Für November/Dezember 2023 wurden dem Beschwerdeführer jeweils Fr. 830.-- angerechnet, was sich mit Blick auf vorstehende Ziffer 6 nicht beanstanden lässt. Ab Januar 2024 erhöhte sich dieser Betrag auf Fr. 855.-- (vgl. wiederum vorstehende Ziffer 6). Diesbezüglich wird im angefochtenen Entscheid klargestellt, dass dem Beschwerdeführer für Januar 2024, nebst den im Sozialhilfebudget aufgeführten Fr. 830.--, im Februar-Budget 2024 die Differenz von Fr. 25.-- ausbe- zahlt worden sei (vgl. Ziffer 11.5 des vorinstanzlichen Entscheids). Diesbezüglich überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid einzig auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Nach dem unter Ziffer 8 dargelegten und mit Blick auf vorstehende Ziffer 6 hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2024, SH/2024/497, Seite 5

E. 9 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

E. 10 Dieser Entscheid fällt nach Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikos- ten zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ (samt Beschwerde vom 12. Juli 2024 und Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2024) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne (samt Beschwerde vom 12. Juli 2024 und Beschwerdeergänzung vom
  4. Juli 2024) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2024, SH/24/497, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 497 SH KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskrei- ses Biel/Bienne vom 18. Juni 2024 (vbv 8/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2024, SH/24/497, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Kurz-Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob A.________ (Beschwerde- führer bzw. vorläufig Aufgenommener) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der Stv. Regierungs- statthalterin von Biel vom 18. Juni 2024. Er sei mit Punkt 1) und 2) des Entscheids nicht einverstanden. Die Beschwerde sei somit betreffend Übernahme der Mietzinsausstände (Mietkaution) aus dem Jahr 2016 sowie betreffend die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) gutzuheissen. Als Begründung verweise er auf die früheren Be- schwerden und die dort aufgeführten Tatsachen und Beweismittel. Ent- gegen der Rechtsmittelbelehrung lag der Beschwerde der angefochte- ne Entscheid nicht bei, so dass der Instruktionsrichter vorab die ent- sprechenden Akten bei der Vorinstanz einverlangte.

2. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 war die Stv. Regierungsstatthalterin von Biel auf die Beschwerde betreffend die Übernahme der Mietzins- ausstände des Jahres 2016 mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten (1.). Die Beschwerde wurde zudem betreffend die Höhe des GBL mangels eines rechtserheblichen Interessens als erledigt abge- schrieben (2.).

3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter den Be- schwerdeführer darauf hin, dass er in seiner Beschwerde zwar Anträge stelle, es aber betreffend der beiden gerügten Punkte an einer Begrün- dung fehle, zumal der blosse Hinweis auf die früheren Rechtsschriften keine rechtsgenügliche Begründung darstelle. Zudem müsse die Be- gründung gemäss Art. 33 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) innerhalb der noch (kurz) laufenden Rechtsmittelfrist eingereicht werden, d.h. ei- ne Nachfristansetzung sei nicht möglich. 4. In seiner Eingabe vom 22. Juli 2024 führte der Beschwerdeführer – soweit verständlich – ergänzend insbesondere aus, der GBL (unter- schiedliches Budget) für November/Dezember 2023 und Januar 2024 sei zu überprüfen. Betreffend die Sozialhilfeleistungen 2016/2017 er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2024, SH/2024/497, Seite 3 wähnte er «eine Vereinbarung, eine Doppelzahlung bzw. einen Ver- lustschein». Ende August 2024 und Anfang September 2024 erfolgten

– nebst mehreren Telefonaten mit dem Abteilungs-Sekretariat des Verwaltungsgerichts – weitere Eingaben des Beschwerdeführers. 5. An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Das gilt insbesondere bei Laieneinga- ben. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Wird in einem Rechtsmittelverfahren ein Nichteintretensentscheid angefoch- ten, fehlt es an einer hinreichenden sachbezogenen Begründung, wenn sich die Rechtsschrift lediglich mit der materiellen Seite der An- gelegenheit auseinandersetzt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22, 24 und 27). 6. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom

29. Juni 2022, 100/2021/205U (publiziert in BVR 2023 S. 51 ff.; vgl. auch das franzö- sischsprachige Urteil vom gleichen Datum im Verfahren 100/2021/183) unter anderem festgehalten, dass die sozialhilferechtliche Ungleichbe- handlung der vorläufig Aufgenommenen mit dem verfassungsmässi- gen Rechtsgleichheitsgebot zwar grundsätzlich vereinbar ist (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1 ff.), sich jedoch nach Ablauf von zehn Jahren im Status der vorläufigen Aufnahme eine Annäherung an den Grundbe- darf von Einheimischen und Personen mit anerkannter Flüchtlingsei- genschaft aufdrängt (BVR 2023 S. 84 ff. E. 7.8) und dementsprechend die Reduktion des Ansatzes für den GBL gemäss Art. 8 Abs. 4 der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) auf 15 % (statt 30 %) des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen ist (BVR 2023 S. 82 ff. E. 7.7 und S. 90 E. 8.3). Diese provisorische rich- terliche Ersatzregelung hat der Regierungsrat in der Folge im Rahmen der per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Revision der SHV vom

7. Dezember 2022 umgesetzt (Änderung von Art. 8 Abs. 4 SHV, Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2024, SH/24/497, Seite 4 führung von Abs. 4a und Abs. 4b SHV), wobei den erwähnten Leiturtei- len des Verwaltungsgerichts vollumfänglich Rechnung getragen wurde (vgl. Vortrag der GSI zur SHV vom 7. Dezember 2022 [Geschäfts- nummer 2022.GSI.2570; abrufbar unter: Rubrik: Re- gierungsratsbeschlüsse]). Namentlich beträgt gemäss Abs. 4a zehn Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme der GBL für vorläufig Aufgenommene (vorbehältlich Abs. 4b [betreffend junge Erwachsene]) 85 % des regulären GBL gemäss Art. 8 Abs. 2 SHV bzw. Fr. 830.-- (bis

31. Dezember 2023) resp. Fr. 855.-- (seit 1. Januar 2024). 7. Soweit den vom Beschwerdeführer gerügten «Punkt 1» des Ent- scheids vom 18. Juni 2024 betreffend ergibt sich was folgt: Hinsichtlich des dortigen Nichteintretens mangels eines Anfechtungsobjekts fehlt es an einer sachbezogenen Begründung, machte der Beschwerdefüh- rer doch bloss Ausführungen zur entsprechenden materiellen Angele- genheit. Daran vermag auch die rechtzeitige Eingabe vom 22. Juli 2024 nichts zu ändern. Insoweit ist auf die Beschwerde demnach – mangels einer rechtsgenüglichen Begründung – nicht einzutreten. 8. Soweit der Beschwerdeführer als «Punkt 2» die GBL-Höhe der Monate November/Dezember 2023 sowie Januar 2024 rügt, bzw. dass die Vor- instanz dies als erledigt abgeschrieben hat, ergibt sich was folgt: Für November/Dezember 2023 wurden dem Beschwerdeführer jeweils Fr. 830.-- angerechnet, was sich mit Blick auf vorstehende Ziffer 6 nicht beanstanden lässt. Ab Januar 2024 erhöhte sich dieser Betrag auf Fr. 855.-- (vgl. wiederum vorstehende Ziffer 6). Diesbezüglich wird im angefochtenen Entscheid klargestellt, dass dem Beschwerdeführer für Januar 2024, nebst den im Sozialhilfebudget aufgeführten Fr. 830.--, im Februar-Budget 2024 die Differenz von Fr. 25.-- ausbe- zahlt worden sei (vgl. Ziffer 11.5 des vorinstanzlichen Entscheids). Diesbezüglich überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid einzig auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Nach dem unter Ziffer 8 dargelegten und mit Blick auf vorstehende Ziffer 6 hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2024, SH/2024/497, Seite 5 9. Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

10. Dieser Entscheid fällt nach Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikos- ten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________ (samt Beschwerde vom 12. Juli 2024 und Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2024)

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne (samt Beschwerde vom 12. Juli 2024 und Beschwerdeergänzung vom

22. Juli 2024) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2024, SH/24/497, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.